1880 / 87 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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einem um das vielfahe höheren Zoll belegen, als die hier nur sehr wenig bestehende. Um der Landwirthschaft zu helfen, müßte man den Zoll um das fünf- bis sechsfache er- höhen, man müßte ihn graduiren nah den verschiedenen Ar- ten des Flachses, man müßte die ganze Skala, welche der Reichstag in Betreff der Leinenindustrie angenommen hätte, ändern und die gröberen Nummern verhältnißmäßig mit höherem Zoll shüßen als die feinen Nummern. Durch eine höhere Verzollung würde die Leinenindustrie sehr geschädigt, der ohnehin durch die Jute und Baumwolle Konkurrenz ge- macht werde, dadurch unmittelbar auch der Flahsbau, denn eine darniederliegende Leinenindustrie und ein blühender Flahsbau seien Dinge, die niht nebeneinander bestehen fönnten. Es müßte also auf diese Weise die ganze Position 20 einer Revision unterworfen werden, was er für unzweckmäßig halte. Ueberdies habe die Reichsregierung der Resolution des Reichstags: unter keinen Umständen die Rohleinen aus Oesterreich und Ungarn unverzollt eingehen zu lassen, enr- sprohen und man wisse, wie shwer in Oesterreich diese Maß- regel empfunden würde. Wenn in einem Moment, wo man sih mit Oesterreich verständigen wolle über die Zollangelegen- heiten, gerade derjenige Theil der Jndustrie, bei welchem Oester- reih ganz besonders betheiligt sei, mit einer Erhöhung der jeßt bestehenden Zölle inaugurirt würde, würde man dadur die Verhandlungen bedeutend ershweren und eine grade in diesem Augenbli sehr unangenehme Stimmung

ervorrufen. Der Beschluß, den das hohe Haus im vorigen Jahre - gefaßt habe, sei kein solcher, welchen es bei genauer Prüfung gefaßt haben würde, und wenn dem so sei, dann sei es angemessen, das begangene Versehen durch Annahme des jeßt gestellten Antrags zu beseitigen. Die Anwesenheit des Chefs der Admiralität möchte er benußen, um an denselben die Bitte zu richten, bei Bestellungen der Marine nicht sowohl den russischen, als den rheinishen und deutschen Hanf zu bevorzogen und auf das vaterländische Produkt Rücksicht zu nehmen. Sollte der Antrag angenommen werden, jo würde die Bemerkung zu Position 22a. in Wegfall kommen müssen. Einen bezüglihen Antrag würde er bei der dritten Lesung ein- bringen.

Jn namentlicher Abstimmung wurde darauf der Antrag Windthorst und Gen. mit 146 gegen 79 Stimmen angenommen.

Es folgte die erste Berathung des Entwurfs eines Ge- sebes, betreffend die Küstenfrachtfahrt.

Dieser Gesetzentwurf lautet: ;

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c. i verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstag3, was folgt:

8. 1. Das Necht, Güter in einem deutshen Seekßafen zu laden und nach einem anderen deutschen Seehafen zu befördern, um ste daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), steht aus[{ließlich deutschen Schiffen zu.

8, 2. Ausländischen Schiffen kann dieses Ret durch Staats- vertrag oder durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths eingeräumt werden.

8. 3. Der Führer eines auéländischen Sciffes, welher un- befugt Küstenfrachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu drei- tausend Mark bestraft. : |

Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Sciffes und der unbefngt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gebören oder nicht.

Der §8. 42 des Strasgeschbuhs findet entspreende An- wendung. \ J i

8& 4, Bestehende vertrag8mäßige Bestimmungen über die Küstenfratfahrt werden durch dieses Gesey nit berührt.

& 5. Dieses Gesey tritt am 1. Januar 1881 in Kraft.

Urkundlich 2c. N

Die Debatte wurde vom Staatssekretär des Fnnern, Staats - Minister Hofmann mit folgenden Worten ein- geleitet :

Meine Herren! Gegen den vorliegenden Geseßentwurf hat sich in betheiligten Kreisen eine ziemlich lebhafte Agitation in der leßten Zeit bemerkbar gemaht. Es sind Petiticnen aus den Hafenpläßen an den hohen Reichstag gelangt, die in recht \{warzen Farben die Nachtheile s{ildern, welhe dem deutschen Handel und der Schiffahrt nothwendig erwachsen müßten, wenn dieser Geseßentwurf in Kraft trâte. Es ist hauptsächlich die Befürhiung ausgesproch:n, daß, wenn die fremden Schiffe von der deutshen Küstenschiffahrt ausges{lossen würden, einmal für den Handel der Nachtheil entstehen werde, daß die Seefrachten an der deutschen Küste steigen, und daß zweitens die fremden Nationen dazu übergehen könnten, die deutshen Schiffe von der Frachtfahrt an ihren Küsten auszuschließen.

Was die erste Befürchtung betrifft, meine Herren, so würde es ja allerdings für den Handel ein Nachtheil sein, wenn die Preise für die Küstenfraht sich erhöhen sollten; allein für die deutsche Rhederei wäre das kein Naththeil, und es ist gerade jeßt die deutsche Rhederei in ciner Lage, in der man ibr wohl einen gewissen Vortheil gönnen sollte. Die deutsche Rhederei ist in einer üblen Lage deshalb, weil es sich bei unserer Schiffahrt um den Uebergang von der Segel- \{iffahrt zur Dampfscbiffahrt handelt und weil den deutschen Rhedern manches dazu fehlt, um den Uebergang mit der Schnelligkeit zu be- werkstelligen, wie das Bedürfniß des Handels es erfordert. Wenn run auf dem Gebiete, wo gerade die Segelschiffahrt, troß der Kon- kurrenz der Dampfschiffe, noch am ersten etwas leisten kann, wenn auf dem Gebiete der Küstenschiffahrt der Rhederei ein kleiner Vor- theil zu Theil würde durch Erhöhung der Fracht, so könnte der Haudel dies der Rhederei wohl gönnen.

Was die zweite Befürchtung betrifft, daß fremde Nationen durch Repressalien gegen Deutshland uns Schaden zufügen können, so muß ih zugeben, daß diese Befürchtung weit ernster ist, als jenes erste Bedenken, weil sie wirklihe und große Nachtheile für die ge- sammten wirthschaftlihen Jaterefsen Deutschlands tns Auge faßt, Indessen auch hier gehen die Bedenken von einer irrigen Voraus- seßung aus. Die ganze Opposition, die dem Geseßentwurf gemacht, berußt nämlih auf der irrigen Annahme, daß es die Absicht der Vorlage fei, oder daß die Wirkung des demnächstigen Geseßes sein wee de fremden Schiffe von der deutshen Küstenfrachtfahrt aus- zuschließen.

Das ist nicht der Zweck der Vorlage, sondern ihr Zweck ift der, an die Stelle des jeßigen mannigfaltigen Partikularrechtes ein ein- heitlih deutsches Neht zu seßen. Meine Herren, so lange einzelne deutshe Küstenstaaten in der Lage waren, die Frage der Zulassung der fremden Schiffe selbst zu reguliren, verstand es sich ganz von sclbit, daß sie von vershiedenen Grundsäßen ausgehen mußten, oder vielmehr, daß fie durch praktishe Gründe genöthigt waren, in ver- \chiedenartiger Weise | der Frage gegenüber zu treten. Ein Küsten- staat, der nur einen Hafen haite, kara überhaupt nicht in die Lage, ein Gesez wegen Aus\{luß fremder Schiffe von der Küstenfracht- fahrt zu erlassen, “weil diefer eine Hafen eine Küstenfrachtfahrt innerhalb der Lerritorialgewässer des betreffenden Staats nicht zuließ. So ist es denn gekommen, daß jeßt in Preußen ein Geseh besteht, das für die alten R den fremden Schiffen die Frach!fahrt von Hafen zu Hafen- verbietet, wenn nicht durch Königliche Ver- ordnung mit Rücksicht auf die Neziprozität dieser Verkehr gestattet wird. Es darf also beispiclsweise ein russishes Schiff niht von Königsberg nah Stettin fahren, um Güter ein- und wieder auszuladen, der Schiffer würde gestraft, das Schiff würde mit der Ladung kTon- fiszirt werden können. Wenn aber dieses Schiff von Königsberg nah Kiel oder nah eirem preußischen Nordseehafen oder nah einem

weiter entfernt.

anderen - als preußisden Hafen fährt, fo ist das zulässig, während umgekehrt deutsde Schiffe von der russischen Küstenfrachtfahrt aus- eshlofsen sind. Meine Herren, es bedarf wohl nur dieses einzigen

inweises auf den ustand, wie ec in Folge unserer früheren s:aatlihen Zerrifsenheit sich gestaltet hat, um die absolute Nothwendigkeit der Schaffung eines einheitlichen Rechts darzuthun. Wenn also dieses Bedürfniß ganz zweifellos vorliegt, wenn wir an- deren Nationen gegenüber nidt das Schauspiel bieten dürfen, daß zwischen zwei Häfen der deutschen Küste gefahren werden darf, wäh- rend zwischen zwei anderen die Fahrt verboten ist, dann, meine Herren, frägt es si, in. welcher Richtung die Abhülfe geshaffen, das einheitlihe Recht hergestellt werden soil. j c L 4

Es sind nun, wie es auch in den Motiven erwähnt ist, drei Wege denkbar. Der eine wäre die voliständig freie Zusassung fremder Swisfe zur deutschen Küftenfahrt. Jch glaube niht, daß in dem Haufe die Meinung sehr verbreitet ist, daß man diesen Weg betreten joll, der den deutschen Handel anderen Nationen gegenüber offcnbar in Nachtheil bringen würde, weil wir anderen Staaten gegenüber ein Ver- handlung3mittel aus der Hand geben würden. L

Der zweite Weg, der am meisten Beifall in den betheiligten Kreisen zu finden scheint, und der au, wie ih zugeben mus, am nädbsten zu liegen scheint, ist der Weg, die Frage vermöge der Gegen- seitigkeit zu regeln, daß wir einfach. sagen, an der deutschen Küste dürfen nur Schiffe derjenigen Staaten fahren, die auch die deutschen Sciffe zur Küstenfahrt zulassen. :

Sobald man si indessen die Sache etwas näher ansieht, muß man sagen, daß dieser Weg nicht so gangbar ist, wie es auf den ersten Blick scheint.

Einmal is die Frage, ob ein anderer Staat die deutschen Schiffe wirklib in dem Maße zur Küstenfahrt zuläßt, wie wir seine Shifffe zulassen wollen, nicht ganz leiht.4 Wir müßten uns genau darum bekümmern, welbe Bedingungen dort der Sciffahrt auferlegt find, insbesondere ob und welche Abgaben etwa in dem anderen Staate erhoben werden, und wenn wir dann unsere Zulassung genau nach dem Maße der Gegenseitigkeit cinriWten wollten, so müßten wir für die Schiffe gewisser Staaten, welche die KüstenfraWhtfahrt bei sich besteuern, ebenfakls, und zwar nur für die Schiffe dieser Staaten Abgaben einführen. Das ist wohl nicht möge li. Außerdem aber, meine Herren, legt man sich dur die Klausel der Gegenseitigkeit, wenn sie Geseßeskraft bekommt, eine große Fessel an bezüglih der Verhandlungen mit anderen Staaten. Es kann der Fall wohl vorkommen, daß wir viel mehr Interesse haden, von einem fremden Staate ein anderes Zugeständniß zu erlangen, als gerade die Zulassung unserer Schiffe zur Küstenfahrt. Deshalb ist es gewiß richtiger, niht von vorn herein für die Verhandlungen mit fremden Staaten sich selbst einen geseßliwen Zwang dahin aufzuerlegen, daß man ihre Schiffe einfa, weil Gegenseitigkeit gewährt wird, auch zulassen muß. Aus diesen Erwägungen heraus haben die verbündeten Regierungen geglaubt, Ihnen einen andern, dritten Weg empfehlen zu sollen, der zwar als Regel hinstellt, daß für fremde Schiffe die Küstenfahrt an der deuischen Küste nicht gestattet sei, der aber Aus- nahmen von dieser Regel, sei es dur Staatsvertrag, fei es dur Kaiserlihe Verordnung, wit Zustimmung des Bundesraths, in Aussicht stellt. Die verbündeten Regierungen sind der Meinung, daß auf diesem Wege den Interessen Deutsch- lands am besten gedient sein wird. Sie haben dabei selbstverständlih im Auge gehabt, daß _ nicht, entgegen der Tendenz des Geseßes, ein vollständiger Aus\{luß der fremden Schiffe herbei- geführt werde. Die Befürchtung, daß es zu einer solchen Wirkung kommen werde, wird auch den hohen Neichs8tag nicht abhalten können, diesem Geseyze seine Zustimmung zu ertheilen. Wenn, wie ih wohl annehmen darf, das Geseh an eine Kommission verwiesen werden follte, so möchte ih bitten, bei den ferneren Berathungen in der Kommission wie in dem hohen Hause vor allen Dingen den Gesichté- yunkt festzuhalten, daß es durchaus geboten ist, in dieser Frage ein einheitliches nationales Recht an die Stelle der jeßigen Mannigfal- tizkeit der Partikularrechte zu seßen.

Der Abg. Sthlutow erklärte sich mit der Ueberweisung dieser Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern ein- verstanden. Daß es wünschenswerth sei, die Küstenschiffahrt einheitlich zu regeln; sei niht zu bestreiten. Praktische Be- deutung habe aber diese Frage niht. Schon im Fahre 1875, zu einer Zeit, als noch der gegenwärtige Abgeordnete für Fena an der Spitze des Reichskanzler-Amts gestanden habe, habe die Regierung auf Anregung des nautischen Vereins und der See- städte beabsichtigt, diese Frage endgültig zu regeln. Damals würde man sich vermuthlich darauf beschränkt haben, das Geseß den be- stehenden Verhältnissen möglichst anzupassen, nur eine Kodifikation des historisch und natürlih gewordenen Rec)ts der Uferstaaten vorzunehmen. Der gegenwärtige Gescßentwurf könne sih von der augenblicklichen Strömung doch nicht ganz frei machen, welche ex allerdings mehr in der Form als in der Tendenz erkenne. Nah den dem Hause zugegangenen Motiven sei man, entgegen den seinerzeit dem Bundesrath vorgelegten, entschieden bestrebt gewesen, diese ganze Frage objektiv zu prüfen; aber immerhin kennzeihne sih diejes Gesey als ein Frahtzollkampfgesey. Das gesteckte Ziel sei wesentlih weiter und vielleicht dadurh etwas verschleiert, daß man versucht habe, dasselbe in die diplonalishe und politishe Region hin- einzuziehen. Der vorliegende Geseßeniwurf hebe nun das bisher bestehende Recht vollständig auf, ohne mehr als in ganz unbestimmten Umrissen anzugeben, was an seine Stelle treten solle. Würde der Entwurf Gesey, so hätte man sich von einer einheitlihen Regelung hier nur Der Regierung werde in dieser Vorlage eine zu weit gehende Vollmacht gegeben. Bisher sei die tar H an allen deutschen Küsten außer von Dst- und Westpreußen, von Pommern und der s{hleswig-holsteinschen Küste für Schifse von 15 Kommerzlasten: für Schiffe von unter 15 Kommerzlasten auch in Pommern, Ost- und West- preußen, und zwar für alle Staaten, welche Deutschland Gegen- jeitigkeit einräumten, England, Holland, Belgien, Schweden und Norwegen, frei. Es beständen auch noch bezüglich der freien Küstenfrahtfahrt Verträge mit europäishen und außer- europäischen Staaten, für welche die Frage absolut keine prak- tishe Bedeutung habe. Ueber den ziffermäßigen Antheil der fremden Flaggen an der deutschen Küstenfahrt besäße man }chähbares Material in den Pie cal au in den Motiven jeien dem Hause zwei statistishe Tabellen zugegangen, die allerdings einige beahtenswerthe Fehler enthielten, auf welche einzugehen die Kommission Gelegenheit bieten werde. Aus den statistishen Angaben ergebe sih, daß der Antheil der en Flaggen an der deutschen Küstenfrachtfahrt einen Durh- chnitt von 7 Proz. nicht überstei Jn den Jahren 1876—

e. 78 hätten außer einem amerikani die und einem französischen

Schiff vier resp. sechs russishe Schiffe von der Freiheit der Küstenschiffahrt Gebrauch gemaht. Diese leßteren sollten nun nah der Vorlage ausgeschlossen werden , da ja die Staaten, welche Deutschland Reziprozität gewährten, auch nach dieser Vorlage die Freiheit der Küstenschiffahrt behalten sollten. Er glaube P daß die Negierungen den Werth, welchen die fremden Nationen auf die Theilnahme an der deutschen Küstenschiffahrt legten, sehr weit übershäßten. Fn dem Zeit- raum von 1876—78 seien durchschnittlich 750 000 Negistertons in der deutschen Küstenfrahtfahrt befördert, wovon böchstens 57 000 auf fremde Schiffe kämen. Ein solhes Schiff von 42 Tons mache 6 Doppelreisen. Das Gese würde also nur

auf 225 eventuell Anwendung sinden, die jedo dann der deutshen Schiffen auf einem anderen Gebiete Konkurrenz machen würden. Welche handelspolitishen Konzessionen wür- den wohl England, Holland, Schweden, Norwegen und Dänemark für eine derartige Bagatelle zu machen im Stande sein? Die ganze Vorlage beruhe auf einem Grundirrthum. Es handele \i © tha sählih darum: der deutsche Handel- treibende solle die von deutschen Häfen nah deutshen Häfen bestimmten Waareu mh! mehr, wie bisher, in jedem Schiffe jeder dazu berc tigten Flagge verladen dürfen. Vergesse man nit, da: ie Schiffahrt nihts weiter sei als ein Trans- portgeshäft, an welchem alle Diejenigen gleich betheiligt seien, welche durch dieselbe entweder Waaren absegten oder zu empfangen hätten. Es sei also thatsähliÞ nicht blos der Handel dabei interessirt, sondern ganz in demselben Maße die Landwirthschaft, Jndustrie und das Gewerbe. Die Küsten- \chiffahrt ‘werde nur von kleinen Segelschiffen betrieben, die von Wind und Wetter abhängig seien, und die Kaufleute, die im Vesiß von Segelschiffen seien, würden es als eine Härte ansehen, wenn man ihnen verböte, ihre Waaren in \remde, eventuell in Dampfschiffe zu verladen. An den deutschen Küsten herrshten oft Wochen lang dieselben Winde. Jedes ohne Nothwendigkeit mit Ballast fahrende Sdwiff sei eine Vershwendung und bedinge unter allen Umständen ein in der anderen Richtung fahrendes Schiff, ebenso sei es bei der Eisenbahn. Hier sei er bei den Eisenbahnen angekommen und er könne dem Hause nur das gute alte Sprühwort zurufen : „Was du nicht willst, daß dir man thu, das füge keinem Andern zu.“ Er müsse hier ausdrücklich der Meinung entgegentreten , daß man mit diesem Geseg eine Uebertragung des sogenannten Schutzes der nationalen Arbeit auf das Gebiet der Rhederei beabsichtige. Wenn das der Fall wäre, so würde er der Erste sein, der si mit aller Entschiedenheit gegen ein solhes Vor- gehen aussprehen würde und müßte. Er glaube aber nicht, daß man den Versuch zu erneuern wagen sollte, nachdem erst im Vorjahre die bloße Andeutung desselben der einmüthigen Meinung Seitens der betheiligten Kreise begegnet sei. Man sollte sich do inzwischen klar geworden sein, daß der Schuß- zoll mehr oder weniger Mittel zum Zweck gewesen sei, daß der Hauptaccent auf dem Zoll liege und man dem Schuß jeßt wesentlih kühler gegenüber stehe. Die heutige Verhand- lung über den Flachszoll diene ja zur Jllustcirung dazu. Wenn man wirkli einen folhen Schuß beabsichtigt hätte, so hätte man niht wieder auf Grund der Verträge und der Gegenseitigkeit oder anderer geheimnißvoller Vortheile den fremden Staaten die deutsche Küstenfahrt gestatten dürfen. Die deutsche Rhederei könne überhaupt auf diesem Wege feinen Schuß erlangen. Die Konkurrenz werde dadurch nicht beseitigt, sondern nur im günstigsten Falle dislocirt. Die Frachten würden durch dieses Geseß auch nur ausnahmsweise vertheuert werden. Wäre es aber der Fall, dann hätte das Gesetz eine shußzöllnerishe Tendenz, welche das Gesecb ablehne. Der Besorgniß vor Repressalien lege er keine große Bedeutung bei. Allerdings wäre beim Ablauf der Verträge diese Gefahr vorhanden, aber so eminent handeltreibende Staaten, wie Eng- land, Holland, Belgien, Schweden u. st#. w. würden ihren Kauf- leuten eine solhe Schädigung nicht zufügen. Von der russischen Regierung dürste eine solhe Rücksicht auf ihre Kaufleute nicht zu erwarten sein, Rußland sei ja zu solhen handelspolitischen Feindseligkeiten geneigt; aber schließlih sei die Betheiligung der deutschen Schiffe an der russischen Küstensahrt für Deutsch- land gleichgültig. Troßdem warne er, gerade Rußland gegen- über in dieser Beziehung vorzugehen, aus russishen Häfen gingen alljährliÞh 26 bis 27 000 Registertons in deutschen Schiffen nah deutschen Häfen, und zwar in Schiffen, die meist mit Ballast nah Rußland gegangen seien. Diese Fahrt sei eine der vortheilhaftesten Stettins. Bei den Zollplackereien des neuen Tarifs hätte man wenigstens den Trost gehabt, daß dem Neiche dadurh mehr Einnahmen geschaft würden, während hier weder Geld, noch Schuß, noch Ehre in Betracht komme. Da alle Staaten mit Ausnahme Rußlands die Sache dur Gegenseitig geordnet hätten, so dürste es besser sein, hier von der Unifikation abzustehen, als durch die Annahme des Gesetzes das Kind mit dem Bade auszuschütten. Nun solle der Reichstag hier ein Geseh beschließen, das that- sächlih nur eine Bevollmächtigung für die Regierung und den Bundesrath zum Erlasse von drückenden Spezialbestim- mungen sei; dies dürfe unmöglih geschehen, der Reichstag dürfe seine Rechte in dieser Weise nicht aufgeben. Die Ne- gierung stelle ihrerseits drei Möglichkeiten für die Regelung des Gegenstandes, in Aussicht: entweder solle die Küsten- \chiffahrt allen fremden Schiffen freigegeben werden oder blos folhen, mit deren Staaten Deutschland Gegenseitigkeitsver- träge hätte, oder endli, sie bleibe allein den deutschen Schif- fen reservirt mit einzelnen Ausnahmen, die blos unter be- sonderen Umständen einzutreten hätten. Die Regierung stelle sich auf die dritte Möglichkeit; er stehe entschieden auf der ersten, doch würde er sich gegen einige Zugeständnisse mit der Regierung au dahin einigen, den zweiten Weg einzuschlagen. Er hoffe, daß die mannigfachen Ausstellungen und Bedenken, die er gegen den Entwurf geltend zu machen habe, si in kommissarisher Berathung erledigen lassen würden. Er be- antrage daher, die Vorlage einer Kommission von 14 Mit- gliedern zu überweisen. :

Der Abg. Mosle erklärte sich entgegen dem Standpunkte des Vorredners aus den vom Staats-Minister Hofmann ent- widelten Gründen für das Geseh. Dasselbe verfolge genau wie der im vorigen Jahre beschlossene Zolltarif das Prinzip und die Tendenz, die nationale Arbeit zu {hüßen und wie er 1879 das Zolltarif-Gesey angenommen habe, \o trete er jevt konsequent auch für dieses Geseg ein, das der deutschen Rhederei endlih geben wolle, was ihr gebühre. Das Geseßz sei eine reine Prinzipienfrage, denn für den Augenblick und die nächste Zukunft sei es einerlei, ob das Geseß laute: „Die T GbUYE Jet L Ober 00 Cs LOUIE: „Die Küstenfrachtfahrt sei nur deutshen Schiffen gestattet, mit denjenigen Ausnahmen, die in Verträgen stipu- irt selént. Denn mit sämmtlißen europäischen Staaten, Rußland ausgenommen, beständen folhe VBer- träge. Es handele sich also nur um die vom Vorredner {hon genannten 6 russishen Schiffe. Jm Uebrigen werde das Gesetz keine Wirkung haben. Man habe das Geseß im Lande übershäßt, das sei aber Schuld der Presse, die in dasselbe Wirkungen hineingelegt, die es gar nicht habe. Der Haupt= grund zur Vorlage dieses Geseßes sei die Nothwendigkeit einer nationalen Regelung dieser Frage. Wenn der Abg. SHlutow gesagt habe, unter der Aegide des Abg. Delbrück würde das Geseß anders ausgefallen sein, so beweise das, daß es jeßt so habe ausfallen müssen, wie es ausgefallen sei, Denn die damaligen Tendenzen seien vom Bundesrath und Reichstag

verlassen. Von Repressalien könne gar keine Nede sein, denn sie würden keinen Schaden verursachen. In England habe 200 lange Jahre bis 1850 das absolute Verbot der Küstenschiffahrt für ausländishe Führer be- standen; seitdem sei wohl das Verbot aufgehoben worden, aber die praktischen Engländer wüßten sih auf andere Weise gegen die für sie etwa nachtheiligen Folgen zu \{hüßen, nämlich durch Maßregeln, die zwar niht Schußzölle genannt würden, aber ganz identish mit denselten seien. ihtige handel- treibende Nationen, wie die niederländische, ließen kein fremdes Schiff die Cabotage an ihren Küsten betreiben, deutshe Schiffe vollends seien gänzlih ausgeschlossen. Es sei das au ganz natürlih. Ein Kaufmann jeder Nation werde, wenn derselbe die Wahl habe zwischen einem Schiff seiner Nation und einem fremden, do gewiß das nationale Schiff wählen und mehr an die nationalen Schiffe bezahlen, um den hei- mischen Erwerb zu fördern. Bei den Deutschen sei dies leider nicht dex Fall. Die Deutschen glaubten, wenn sie den 1400 fremden Schiffen, die notabene ganz kleine Schiffe seien, niht erlaubten, an den deutschen Küsten zu fahren, fo würde die Rhederei zu Grunde gehen, und die Kon- sumenten nicht mehr existiren können. Nachdem der Reichstag durch seine vorjährigen Beschlüsse die nationale Arbeit ge- \hüßt habe, müsse man auch bei dem Schiffahrtsverkehr ein anderes System einführen, sonst habe man von dem Zolltarif niht den erwünschten Erfolg. Die volle Wirkung desselben sei noh gar nit zu übersehen, Q des Zolles kämen mafssen- tan Fabrikate aus England und konkurrirten mit den deut- hen Fabriken. Das komme daher, weil Handel und Verkehr noch nicht sicher seien, daß der Wind, der im vorigen Jahre ge- blajen habe, au anhalten werde. Diese Sicherheit könne nur da- durch gegeben werden, daß der Reichstag dieselben Prinzipien, wie im vorigen Jahre befolge. Der wichtigste Paragragh des Geseßes sei §. 1. Wenn der Abg. Schlutow dasselbe einer Kom- mission überweisen wolle, so könne derselbe nur diese prinzipielle Bestimmung abändern wollen. Alle diejenigen, welche auf dem Standpunkt, den der Reichstag im vorigen Jahre einge- nommen habe, stehen bleiben wollten, müßten also gegen die Kommissionsberathung stimmen, denn es sei shwierig, im Plenum gegen die Beschlüsse einer Kommission anzukämpfen. Das Publikum müsse durch die Berathung im Plenum auf- geklärt werden, denn in der Presse sei eine falsche Vorstellung von der Wirkung des Gesetzes verbreitet worden. Der Vor- redner habe gesagt, er glaube nicht, daß in diesem Jahre noch wieder der Verjuch gemaht werden würde, die nationale Schiffahrt zu shügen. Er (Redner) habe niemals für den Schuß der Rhederei seine Stimme erhoben, sondern nur für den Schuß des deutschen Schiffsbaues, des deutshen Handels und für die Wiederbelebung des direkten Jmports von Kolo- nialwaaren und vorzüglich für den Schuß der deutschen Schiffs-

bauwersten. Dafür werde er auch ferner sprechen und hoffent-

lih mit Erfolg. Er bitte also, das Gesch nit an eine Kommission zu verweisen, sondern sofort in zweiter Berathung zu genehmigen.

__ Der Abg. Udo Graf zu Stolberg-Wernigerode erklärte si in seinem und seiner politishen Freude Namen für die Tendenz des Geseßes. Die beiden Vorredner seien ihm wie zwei feind- liche Brüder geschildert worden, die hier einen Kampf auf Leben und Tod auskämpfen würden. Jn dieser Beziehung sei er enttäusht worden, der eine habe nur für Kommissions-, der andere für Plenarberathung gesprochen. Er habe geglaubt, der Abg. Schlutow würde die Vorlage prinzipiell bekämpfen, derselbe habe sih heute aber mehr bestrebt, seinen Freunden die Gründe auseinanderzuseßen, weshalb er das nicht thue. Der Abg. Schlutow habe ausgeführt, daß dur die Vorlage der bisherige Nechtszustand vollständig aufgehoben würde, ohne etwas anderes an die Stelle zu seßen. Das habe nach 8. 1 des Geseßes allerdings eine gewisse Berehtigung, dagegen werde durch 8. 4, der die bestehenden Verträge aufrecht er- halte, der bisherige Zustand wieder hergestellt. Er würde prinzipiell für die Weiterberathung dieses nüßlihen Gesetzes im Plenum sein, sei jedoch auch mit einer Kommission ein- verstanden, vorausgeseßt, daß dieselbe so shnell arbeite, daß noch in dieser Session ein Resultat zu Stande komme.

Der Bundeskommissar Geh. Ober-Regierungs-Rath Dr. Rösing entgegnete: Jn der Kommissionwerde er sih mit dem Abg. Schlutow noch näher über verschiedene interessante Einzelheiten unterhalten können. Derselbe habe gesragt, warum nicht klar in dem Geseße ausgesprochen sei, daß sein einziges Ziel die Erreihung der Reziprozität sei, und habe vermuthet, daß dunkle politische Konzessionen damit erzwungen werden sollten. Man habe die Reziprozität deshalb niht genannt, weil Deutschland dieselbe niht als Aequivalent von Staaten accep- tiren könne, die fast gar keine Küstenfrachtfahrt hätten und weil die verbündeten Regierungen von anderen - seefahrenden Nationen außer der Reziprozität in der Küstenfrachtfahrt eine rüdsihtsvolle Vehandlung der deutshen Schiffahrt über- haupt dur dieses Gesez erzielen wollten. Dazu müsse die Regierung die Mittel haben. Deshalb müsse er sih auch gegen den Abg. Mosle wenden, für dessen sonstige warme Befsür- wortung der Vorlage er demselben nur dankbar sein könne, da derselbe behauptet habe, das Geseß werde jeßt keine prak: tische Wirkung haben. Außer der Tendenz, der deutschen Rhederei ein erweitertes Terrain im Auslande zu erringen und dazu müsse man das geeignete Moment wahrnehmen können solle das Geseß der deutshen Schiffahrt im Auslande überhaupt eine Stüße sein. Er hoffe, kein großer seefahrender Staat werde Deutschland die Reziprozität verweigern und dann würden dieselben zur deutshen Küstenfrachtfahrt zugelassen werden. Diese Angelegenheiten würden bis zum 1. Januar 1881, dem Fnkrafttreten des Gesetzes, vollständig geregelt sein,

__so daß der Handel in keiner Weise im Ungewissen sein werde.

Das Gese habe nur die Jnteressen der Schiffahrt allein im Auge, eine solhe Vorlage sei schon längst beschlossen gewesen, bevor eine solche Trennung der Meinungen über die wirth- schaftliche Politik eingetreten gewesen sei. Der Abg. Schiutow WE Bedenken dagegen geäußert, der Regierung in diesem

eseye eine so weitgehende Vollmacht zu geben. Es handele sih aber hier vornehmlih um die Verhandlungen der Regie- rung mit dem Auslande und bisher fei die Schiffahrt nicht shlecht dabei gefahren , wenn sie den Einzelstaaten ein solches Vertrauen geschenkt habe, es werde beim Reiche jc5t das ar der Fall sein. Er bitte daher , die Vorlage anzu- nehmen.

Der Abg. Dr. Witte (FNostock) bemerkte, er sei damit einver- standen, daß das Gesey einer fleinen Kommission überwiesen werde. Die Ausführungen vom Regierungstische hätten fih niht gedeckt mit denen des Abg, Mosle. Während die Regie- rung alle Hintergedanken abgelehnt und behauptet habe, daß sie nur bei dieser Vorlage oas FJnteresse der Schiffahrt im Auge habe, habe der Abg. Mosle diese Vorlage für eine Fortseßung des wirthschaftlichen Feldzuges vom vorigen Jahre gehalten und der damaligen Majorität gedroht, daß, wenn niht das Geseß in dieser Form zur Annahme gelange, damit eine freihändlerishe Aktion geschehe. Der Abg. Mosle würde mit dieser Meinung, wie im vorigen Jahre in seiner Vater- stadt, sich einer wenig getheilten Einsamkeit erfreuen. Schließlich habe derselbe sich sogar dazu verstiegen, den deut- hen Seestädten Mangel an Nationalgefühl vorzuwerfen. Es sei doch merkwürdig, daß die JFnteressenten, die Seestädte und alle nautischen Vereine, welche doch ihre Jnteressen anx besten verstehen sollten, sich gegen diese Vorlage erklärt hätten. Sie hätten damit nur ihr Recht gewahrt, denn die Vorlage lege in die Hand der Negierung eine verhängnißvolle Gewalt, die sie unter Umständen auch einmal nicht im Jnteresse des Handels und der Schiffahrt anwenden könne. Die Vortheile des Geseßes seien dagegen nur minimal, denn die deutschen Schiffe seien bei der fremden Küstenfrachtfahrt viel mehr be= schäftigt, als fremde Schiffe an der deutschen Küste. Hüte man sich, diese Fnteressen durch ein solches Geseß zu schädigen. n E e E Vorlage auf der Grund- Lage der Keztprozität amendiren und so ein einheitliches S in dieser Materie schaffen. : E Ce _ Der Abg. Windthorst erklärte sich mit einer kommissa- rishen Berathung der Vorlage einverstanden.

Demnächst wurde die Diskussion geschlossen, und nach einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Mosle und. Dr. Witte die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern zur Vor- berathung überwiesen.

; ne vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Mittwoch

Zl

Inserate für den Deutschen Reich3- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm - Straße Nr. 32. M As

. Steckbriefe und Untersnuchungs-Sachen. . Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. . Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. . Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8, w. von öffentlichen Papieren,

Deffentlicher Anzeiger. f

und Grosshande!l. 7. Literarische Anzeigen.

9, Familien-Nachrichten.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen- beilage. 25

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

„Zuvalidendank“, Rudolf Vosse, Haasenfstein

& Bogler, G. L. Daube & Co., E. Stlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen - Bureaus,

ladungen. dergl.

(9316) Oeffentliche Zustellung.

Der Eigenthümer Johann Franz Pierre, zu Ancen wohnhaft, als Nebenvormund von Emil Marchal, minorenner Sohn von Franz Marchal, lebend Gastwirth in Plantières, und dessen Wittwe Josephine Fultin, vertreten im Armenrechtéprozeß durch Rechtsanwalt Dourt, klagt gegen die genannte Wittwe von Franz Marchal, Jofephine Fultin, früher zu Plantières, später zu Villers-sous-Presny in Frankreih wohnhaft, gegenwärtig ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen Vernachlässigung der Vormundschaft ihres genannten Kindes und Ver- lassen des Letzteren, mit dem Antrage auf Homo- logation des sie als Vormünderin abseßenden Fa- milienrathsbes{lusses des K. Friedensgerihts Mey 11, vom 28, Dezember 1878, und ladet die Beklagte zur mündlicheu Verhandlung des Rechtsstreits vor die I, Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Meß auf den 21. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Änwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Mey, den 5. April 1880.

Der Landgerichts-Sekretär. Megyger.

[9314]

Zwangsversteigerungsausschreiben.

Das hierselbst in der Judenstraße Nr. 89 be- legene, den minorennen Geschwistern Marie, Herr- mann, Richard und Wilhelm Sponholy zu Wolgast gehörige Grundstü, bestehend aus:

a, einem Wohnhause nebst kleinem Hofraume,

zum jährlihen Nußungswerthe von . 135

b, einem Hintergebäude, zum jährlichen Nußungs-

E D e oe oe s LO K 0, einem Stallgebäude eingetragen Band II. Blatt 34 des Grundbuchs von Wolgast, foll auf Antrag eines Gläubigers zur Veo Ptersteigerung gebracht werden.

Es haben deshalb alle Diejenigen, welche ding- lihe, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Forde- rungen und Ansprüche an das Grundstück zu haben vermeinen, diese und die als dem Grundbuche er- sihtlichen Realgläubiger ihre Rückstände an Zinsen Und Kosten anzumelden und es haben alle Real- gläubiger die für ihre Forderungen in Anspruch ge- nommenen Vorzugsre{te unter Abreichung der Dokumente auszuführen,

Zu diesem Zwecke ist ein Termin auf

den 1, Mai 1880, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtéstelle, im Zimmer Nr. I., par- terre, anberaumt, zu welchem die Gläubiger hier- durch geladen werden unter der Verwarnung, daß bei ihrem Auskleiben ihre Forderungen und deren Vorzugsrechte nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie si aus dem Grundbuche ergeben.

Der Aufgebotstermin wird auf

den 1, Mai 1880, Vormittags 10} Uhr, festgeseßt und werden zu diesem hierdurch Kauf-

d

Subhastationen, Aufgebote, Vor- |

liebhaber und die Gläubiger zur Abgabe ihrer Er- lärung über den Zuschlag geladen. 2 Wolgast, den 7. April 1880. Königliches Amtsgericht. T.

FPaLB) Aufgebot.

Auf dem Ackerhofe No. ass. 18 zu Brunsen finden #ch im Grundbuche der gedachten Ortschaft folgende Lasten eingetragen, als:

1) der Zehnten von sämmtlicher Länderei an den Meierhof zu Einbeck, 2) a Hofzins an das Amt Greene zu 6 gGr.

D 3) 2 Hühner und 40 Eier an die Pfarre zu Brunsen, welche aller Wahrscheinlikeit nach längst abgelöst sind, indessen bei nicht zu beschaffenden löschungs- fähigen Quittungen bisher noch nicht haben gelöst werden können.

Auf den Antrag des jeßigen Eigenthümers des genannten Grundstückds, Ackermanns August W.lle zu Brunsen, wird zur Anmeldung etwaiger Ansprüche wegen obiger Lasten an das genannte Grundstück

Termin auf ven 1. Mai 1880,

: Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Herzoglichen Anitsgerichte angeseßt, in welchem alle Diejenigen, welbe auf Grund der ge- dachten Lasten anno Ansprüche an den 2c. August Wille zu haben vermeinen, damit ediktaliter und unter dem NRechtsnachtheile, daß im Nichterschei- nungsfalle die Lasten im Grundbuche gelöscht werden werden, zu erscheinen damit vorgeladen werden.

Der demnächstige Präklusivbesceid soll nur durch lad an der hiesigen Gerichtstafel veröffentlicht werden.

Greene, den 25. März 1880.

Herzogliches Amtsgericht. G. Müller.

Aufgebot.

Der früher in Boisheim, jeßt zu Roermonde (Holland) wohnende Sthreinergeselle Theodor Geelecn hat das Aufgebot eines am 9. Juli 1873 unter Nr. 544 über einen Betrag von 484 4 auf den Namen des genannten Antrag|tellers ausgestellten Sparkasseubuches - der stüdtischen Sparkasse zu Dülken beantragt.

Der Jnuhaber der Urkunde wird aufgefordert, \pä- testens in dem auf Dienstag. den 6. Juli 1880 Vormittags 10 Uher, vor dem unterzeichneten Ge- rihte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen- bares die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. '

Dülken, den 11, Dezember 1879,

Königliches Amtsgericht. I1. Abtheilung.

Zur Beglaubigung: Pattri, Gerichtsschreiber.

n Aufgebot.

Der Verwalter der Gustav Pastowskischea Kon- Lurbmasse, Kaufmann Eduard Peiquert zu Tilsit,

[9428]

hat das Aufgebot eines am 15. Juli 1879 fälligen Wechsels über 200 4, welchen der Gemeinschuldner, G. Pastowski, am 15. April 1879 zu Tilsit auf den M. Scbwirplies daselbst gezogen hatte, den dieser acceptirt hatte, der demnächst aber verloren gegangen ift, beantragt. Der Jnhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 21. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr, vor -dem unterzeichneten Gerichte, im Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserkläruag der Urkunde erfolgen wird.

Tilsit, den 6. April 1880.

Königliches Amtsgericht V.

Auszug aus der Klageschrift.

Die zum Armenre{te zugelassene Catharina Adolphine Alizon, Ehefrau von Ernst Lelorrain, Wirth, in Mortigny bei Met wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Müller, klagt gegen ihren genannten Ehemann wegen Vermögensverfall auf Gütertrennung mit dem Antrag, die Gütertrennung zwischen Parteien auszuspreben und dieselben zur Auseinandersezung ihrer Ansprühe vor einen Notar zu verweisen.

_Zur mündlichen Verhaulung des Rechtsstreits ist die öffentlibe Sißung der 1. Civilkammer des Kaiserlihen Landgerichts zu Meß vom 23. Juni 1880, Vortnittaägs 9 Uhr, bestimmt.

Gemäß §. 4 des Ausf.-Ges. vom 8./7. 79 wird diesér Auszug der Klage bekannt gemacht.

Met, den 8. April 1880.

Der Landgerichts-Sekretär : Mezger.

[9315]

[9280]

In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu- biger des Großköthners Friedrih Gädke zu Heuers- torf, wird gemäß des auf Zwangsversteigerung ge- richteten Antrags des Konkursverwalters zum öffent- lih meistbietenden Verkaufe der Gädkeschen Großfköthnerstelle Hans Nr. 5 zu Heuerstorf, bestehend aus Wohnhaus, Nebengebäude, Scheune und aus folgenden in der Grundsteuer-Muttecrolle für Heuerstorf - unter Artikel Nr. 5 auf Karten- blatt 1 eingetragenen Grundstücken : Parzellen Nr. 29 und 30 an der Könauer Grenze Holzung 7 ba 54 a 74 qm groß, Nr. 320/47, 273/48 und 274/48 Bültenhiebskoppel Weide und Ader 3 ha 81 a 89 qm groß, Nr. 99, 100 und 101 am Wege Aer und Weide 3 ha 37 a 67 qm groß, Nr. 340/147 im Dorfe Hofraum 17 ‘a 6 qm’ groß, Nr. 34/148, 342/148, 149, 150 und 170 Wiesenhöfen, Hofraum, Holzung und Wiese 2 ha 40 a 90 qm groß, Nr. 347/(188), 285, 286/188, 287/188 und 194 auf der Marsch Adcker und Wiese 4 ha 65 a 50 qm groß, Nr. 210 und 211 Sohnser Moor Weide 1 ha 39 a 35 qm groß, Termin auf

Dienstag, den 15. Juni 1880, __ U Uhr Morge‘as, an gewöhnlicher Gerichtsstelle anberaumt. In diesem Termin haben auch Alle, welde an

der obigen Großköthnerstelle Eigenthums-, Nähere,

lehnrechtlihe, fideikommissarishe, Pfand- und ans dere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten. und Realberechtigungen zu haten vermeinen, das dinglihe Recht anzumelden, widrigenfalls dasselbe für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber der Großköthnerstelle verloren geht. Uelzeu, den 6. April 1880. Amtsgericht Uelzen I. O. Gutermann,

Breslau-Schweidnih-Freiburger [9300] Eisenbahn.

Bei der am heutigen Tage erfolgten Ausloosung von Prioritäts-Aktien und -Ocligationen der Bres- lau-Sch{weidniß - Freiburger Eisenbahn - Gesellschaft wurden gezogen :

a. 38 Stück Prioritäts-Aktien (vom Jahre 1844) à 200 Thlr. = 600 4, und zwar die Nummern :

42 153 161-172 231 247 254.259 300 412 579 583 610 637 800 802 869 915 982 1084 1136 1227 1254 1296 1312 1438 1457 1467 1474 1549 1602 1643 1652 1762 1792 1934 1949 1960,

b, 93 Stück Prioritäts - Obligationen vom Sahre 1851 (Lîtt, A.) à 100 Thlr. = 300- Æ, und zwar die Nummern:

29 216 285 324 397 407 432 543 649 678 716 903 1936 1150 1448 1455 1479 1562 1584 1608 1651 1654 1667 1827 1862 1916 1938 2020 2049 2076. 2077. 2093 2179 2201 2256 2259 2323 23423 2394 2586 2624 2794 2818 2840 3131 3249 3283 3288 3382 3475 3476 3674 3966 4032 4114 4222 4288 4324 4457 4543 4552 4613 4639 4851 5295 5310 5359 5379 5413 5454 5601 5625 5626 5677 5694 5912 5933 5975 6023 6045 6098 6303 6455 auNE 6508 6592 6595 6608 6666 6721 §890 6803 804,

c, 103 Stück Prioritäts - Obligationen Läütt, B. vom Sahre 1853 à 100 Thlr. = 300 M, und zwar die Nummern:

15 134 250 270 467 512 513 514 551 640 729 869 967 968 969 970 1028 1142 1207 1340 1464 1665 1676 1677 1887 1969 2020 2128 2445 2464 9485 2528 2571 2852 2862 2863 2864 2865 2968 3033 3057 3156 3196 3217 3239 3285 3358 3403 3642 3987 4087 4113 4219 4235 4250 4529 4603 4608 4682 4716 4738 4753 4851 4969 5141 5142 5255 5324 5365 5471 5500 5516 5560 5568 5930 5972 6060 6128 6132 6419 6442 6450 6459 E469 6563 6583 6656 6762 7038 7129 7214 7229 7255 BE 7376 7427 7502 7512 7520 7548 7577/ 7676 TT34,

d. 71 Stück Priorität3 - Obligationen Lätt, ©. vom Jahre 1854 à 100 Thlr. = 300 #, und zwar die Nummern:

23 104 236 278 352 391 469 510 856 942 1057 1256 1281 1312 1358 1411 1463 1478 1610 1716 1930 2032 2033 2104 2207 2488 2560 2776 2853 2905 2952 2973 3112 3159 3168 321) 3228 3318 3346 3518 3855 3863 3392 3968 4,66 4078 4120 4164 4181 4192 4227 4282 4435 4468 4485 4556 4567 4592 4618 5084 5097 5315 5379 5497 5431 3449 6525 5539 5689 5739 5791,