1880 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

E 2 a gn /

Deffentlicher Anzeiger. R __—

5, Industrielle Etablissements, Fabriken | 7Stvalidendauk“, Ruvolf Mosse, Haasenstein i und Grosshandel, & Vogler, G, L. Daube & Co., E. Sÿhlotte, Z 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren L

is

: Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

s nserate für den Deutschen Reichs- und Königl. { Preuß. Staats - Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königlice Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Auzeigers;

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl,

Berlin 8W., Wilhelm-Sraße Nr. 32,

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4, Verloosung, Amortisation, Zinszahlung Uu. 8, Ww. von öffentlichen Papieren,

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen n. dergl.

its Aufgebot.

Von dem unterzeichneten Königlichen Säthsifchen Amtsgerichte ist

I, behufs Ermittelung der von dem am 5. März 1808 in Freiberg verstorbenen Obersieiger Carl Gott- lob Boigtiänder aus zweiter oder dritter Ehe hinterlassenen Kinder bez. deren Abkömmlinge, die nah geseulicher Erbfolge zur Erbschaft des am 16. Oftober 1875 kinderlos verstorbenen Bergmanns George Gotthelf Seidel in Brand bei Freiberg als Erben im 3. Grade berufen s auf Antrag der im 4. Grade mit dem Erblasser verwandten Frau Clara Pauline Ergemann, geb. Wolf, in Brei- tingen, der Frau Christiane Mente verwtt. Ge- bert, in Freiberg und Fräulein Juliane Wilhel-

mine Voigtländer dbaselbit,

sowie Á

behufs Löschung der unter O aufgeführten alten Hypotheken auf Anirag der ebenfalls nachstehends namentlich bezeihneten Grundstücksbesitzer das Aufgebotsverfahren zu eröffnen beschlossen worden.

Es werden daher die Abkömmlinge des unter I. gedachten Oberfteigers Voigtländer aus dessen zweiter oder dritter Che, sowie Alle, welhe aus irgend einem Grunde Ansprüche an die alten Hypotheken unter © zu haben glauben, hiermit aufgefordert, in

Gottlieb Schönherr's und dessen Ehefrau Johanne Goncordie, geb. Schmidt, zu Großwaltersdorf,

b, Herberge Chrijtiane’/n Caroline’'n Schönherr

daselbft,

lt. Kaufs voin 6. Juni 1833, i: Kfbh. v. J. 1821 Blt. 412, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesigßerin Johanne Concordie, verehel. Lange, in Großwalters- bart Fol, 40 für diesen Ort Bubr. 111, sab 1/1, a, b,

7) Wohnungs- und Naturalauszug Christiane’n Beate’n, verw. Seifert zu Großwaltersdorf lt. Kfs. v, 8. Aug. 1840, Registr. vom 15. und 22, Juni 1846, sowie Erbverthlg. v. 19, Juri 1840 ‘und Registr. vom 28. Juli 1847,

Kfbch. v. J. 1821, Blt. 560, Quitt. Prot. v. F.

1844, BVlt. 144 und 146, Erbreg. Prot. v. J.

1838, Lage 13,, Blt. 38 und 72 b. eingetragen auf dem Grundstücke d:s Gutsbesitzers David Seifert in Großwaltersdorf Fol. 43 für diesen Ort Rubr, III, sub 2/11, a.

8) Vier Thaler —. —. Conv. Mze. oder Vier Thaler 3 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahltes Kaufgeld Traugott Homilius’sen dafelbit,

lt. Kfs. vom 13. August 1836,

Kfbch. v. J. 1821 Blt. 278, cingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts- befißers Ernst Heinri Dittrich in Großwalters- dorf Vol, 55 für diesen Ort Rubr, 1III, sub 1/1, b.

&) Wohnungs- und Naturalauszug Johazme’n Christiane’n, verw. Ramm, zu Großwaltersdorf,

lt. Kfs, vom 23. Mai 1833, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 271,

7. Literarische Anzeigen.

Anuonucen-Bureaus.

8, Theater-Anzeigen, In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten. beilage,

dessen Ehefrau Johanne Christiane, geb. Seifert, zu Niederlangenau, lt, Kaufs vom 27. April 1807, Kfbch. v. J. 1804 Blt. 111 B,

Johann Ferdinand Stein in Niederlangenau Fol. 62 für diesen Ort Rubr, IIT. sub 1/T.

18) Wohnungs- und Naturalauszug nebst Wartung und Pflege in Krankheitsfällen für Johanna Sophie, verw. Helbig'in, in Mulda,

lt. Kfs. vom 22, Novbr. 1830 und 27. April 1843,

Kfbch. Nr. V. Blt. 275b., Nr. VI. Blt. 174, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Johann Gottlob Döhnert in Mulda Fol. 7 für diefen Ort, Mulda Amtsanth. Rubr. IIL. sab 1/1.

19) Fünf und Siebzig Thaler Conv. Geld oder Sieben und Siebzig Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. im 14 Thalerfuße nebst Zinsen zu- 4 v. H. jährlich, Kaufgelder der Kriegsräthin Christiane Friederike, verw. Reinholdt,

lt. Kaufs vom 4. August 1791,

Kfbcb. v. J. 1763 Blt. 37.

Der Befiyer hat dem Eintrag dieser Post wider- \sprochen.

Acta sub Litt., M, Nr. 10 BlIt. 14b,, eingeiragen auf dem Grundstückte des Hauébesißers Chregott Friedrich Fröbel in Mulda Fol. 7 für Dn Us Mulda, Rittergutsantheil Rubr. III. Su 4

20) Fünfzig Thaler Conv. Geld oder Ein und Fünfzig Thaler 11 Ngr. 7 Pf. nebst Zinsen zu L N De Kaufgelder Johanne’n Beate’n Sophie’n

ittri,

eingetragen auf dem Grundstückte des Hausbesißers

—Hé

den Wechfels aufgefordert, \pätestens im Termin deu 4. November 1880,

: Vormittags 10 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeihneten Amtsgeriht Terminszimmer Nr. 2 anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des- selben erfclgen wird.

Guttstadt, den 2. März 1880.

Königliches Amts3gericht. I,

idi Aufgebot.

Auf von dem Oberförster Rüther zu Harde en Namens der Königlichen Finanz-Direktiore ies Gorfitfiëtus gestellten Antrag werden hierdurch Alle, welche an einem der genannten Finanz-Direktion von dem Förster Joachim zu Fredelshagen ver- kauften, im Gemeindebezirke Ertinghausen im f. g. &Försterkampe belegenen, in der Grundsteuer-Mutter- rolle unter Artik:l 8 Kartenblatt 4 Parzelle Nr. 62/23 aufgeführten Grundstücke Eigenthuns-, Näher-, lehnrechtliche, fiveifommifsarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, in3besondere auch Servituten und Realberehtigungen zu haben ver- meinen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermets« dung des Verlustes derselben . im Verhältnisse zu dem genannten neuen Erwerber des fr. Grund« ffftüds auf

Freitag, den 4, Juni 1880, / Morgens 10 Uhr, nah hiesiger Gerichts\tube geladen. Objekt 129 6 Moringen, den 10. April 1880.

——— ‘#

Sekretärs Leppert wird der Inhaber des vorstehen- ** |

Ez d rergd

Ati 7 07

M 93.

Höntgreich Preußen. Feld- und For stpolizeigeset. Vom 1. April 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuken 2c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

Erster Titel. Strafbestimmungen. S 1

Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter- liegen, soweit dasselbe niht abweichende Vorschriftea enthält, den Bestimmungen des SlrafgrleGvune,

Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gescß kommen als Schärfungs8gründe in Betracht:

1) wenn die Zuwiderhaudlung an einem Sonn- oder Festtage oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang began- en ift ;

j 2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; :

3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder Forsthüter, oder einem anderen zuitändigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungsberechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder falsce Angaben über seinen oder seiner Gehülfen

amen oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend ge- e E Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fort- eseßt hat; ; s % wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhand- or Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verwwei- ert hat; Y 5) wenn die Zuwiderhandlung von drei odex mehr Personen in

Berlin

, Dienstag, den 20. April

i e 12, Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt. 8. 13

Die Ausübung der Nachtwoeide, des Einzelhütens, sowie der Weide durch Gemeinde- und Genossen[chaftsheerden wird durch Po- lizeivercrdnung geregelt. 8 14

Mit Geldstrafe bis zu funsziz Mark oder mit Haft bis zu vier- Jebu CO0En wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstück Vieh weidet.

Die Strafe is verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf welchem es niht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht fejtgestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte. :

Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedi- gung landesübli ist, keine Anwendung.

8. 15.

Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (8. 14) begangen wird at gl Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen ver-

oten ift; :

2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern niht eine Verpflich- tung zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einjfriedi- gung der Grundstücke landesüblih ist ;

3) auf solchen Däâmmen und Deichen, welche von dem Besißer selbst noch mit der Hütung verschont werten ;

4) auf bestellten ‘Aeckeirn oder auf Wiesen, in Gärten, Baum- \{chulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weiden- hegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben-

1880.

1) Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obst- anlagen oder Weinbergen aufsammclt ;

) Knochen gräbt oder sammelt;

3) Nachlese bält.

8. 26, Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier- zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 1) abgesehen von den Fällen des 8. 366 Nr. 7 des Strafgeseßz- buchs, Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in dieselben bringt ; : d : 2) Leinwand, Wäsce oder ähnlibe Gegenftände zum Bleichen, Trocknen oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt ; 3) todte Thiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt; 4) Bienenstöcke aufstellt. 8. 27

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Ma1k oder mit Haft bis zu vier- ¿ehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt i : 1) abgesehen von den Fällen des §. 59 Nr. 7 des Fischerci- geseßes vom 39. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; :

2) in Gewässern Felle aufweiht oder reinigt oder Schafe wäscht;

3) abgesehen von den Fällen dés 8. 366 Nr. 10 des Straf- geseßbuchs, Gewässer verunreinigl oder ihre Benußung in antzerer Weise erschwert oder verhindert.

S. 28. .

Mit Geldslrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier- zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt

1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraußt;

2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefrie- digte Grundjiücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder cfffen ftehen läßt;

3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.

S:29. Mit Geldftrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8. 367 Nr. 12

dem auf dei 28. Anni 1660 gigen D E E 5 s A que Os vom 5, Zu L a Königliches Amtsgericht gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist; e Q ; arl Friedr id Beyer in Großmœaltersdor 2. p, : 704, : ; nf D s : x ; bestimmt an E Bormittags, di e 60 A G Ort S D au 1/L a. Der Besiber D der Eintragung dieser Post Betiaublet: 6) wenn die DUO Is a Rüdfalle begangen ist. t OEISaOE in Forfikulturen, Schonungen oder Saat- ee S E den Anordaungen der Behörden zuwider cs Aniprcde. a e “Erbichaft, Pen den dye: Haubolbe’a E Via Bien Dare E Litt. M. Nr. 16. Blt. 14 Meyer, Im Rückfalle (§. 2 Nr. 6) befindet fch, wer, nahdem er auf 5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. 1) Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk- oder Thon- potheken unter O bis spätestens in demselben anzu- | zu Lichteuberg Einhundert Thaler C u Geld oder Éinbundert Amtsger-.Sckretär. Grund dieses Geseßes wegen einer in demselben mit Stra, e bedrohten & 16 gruben, Bergwerks\chachte, Schürflöcher oder die durch Stocroden / S S Handlung im Königreich Preußen vom erichte oder dur polizei- Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann Eee Ten El is E pee P E oder Zuwerfung er ver- pflichtet ift, einzufriedigen oder zuzuwerfen ;

meldeu und mit den Antragstellern zu verhandeln, widrigenfalls auf Antrag cin Aus\{lußurtheil dahin erlassen werden wird, daß die ad I. gedahten Ab- Töômmlinge des Obersteigers Voigtländer von der Erbschaft des verstorbenen Bergmanns George Gott- helf Seidel in Brand ausgeschlossen und ihrer An- sprüche als Erben an derselben für verlustig werden erklärt und bez, die Hypotheken unter © werden gelöscht werden. Königliches Amtsgericht Braud,

e, Herberge den unmündigen Kindern der sab a, genannten Ghefrau, li. Kfs., vom 21. Januar 1826, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 96, eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers Johann Christoph Richter in Großwaltersdor7 Fol. 62 für diesen Ort Rubr. IIL sub 1/1. a. c.

11) Wohnungs- und Naturalauszug Beate’n Char- lotte’n, verw. Kirsch, zu Großwaltersdorf, Ut. Kaufs vom 1. Juni 1809, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesißerin Christiane Caroline Kirbach in

und zwei Thaler 23 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, Kaufgelder Carl Gottfried Scheunpflugen, It. Kaufs vom 22. Mai 1804, Kaufbucch v. J. 1800. Blt. 53 þÞ, Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt, M, Nr. 10. Blt. 14, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesißzers Friedrih Wilhelm Fuchs in Mulda, Rittergutsanth. Fol. 10 für diesen Ort Rubr, L1I. sub 1/1. und 2/II,

21) Fünfzig Thaler Conv. Geld oder Ein- und

MVeA Auszug. Ladung mit öffentlicher Zustellung.

Die ledige Näherin Brigitta Weiß und die Kuratel deren unehelichez Kindes Margaretha Geno- feva, geboren am 30. Januar 1879 von Gera, Lebtere vertreten durch dea Vormund Andreas Raab von Gera, haben am 15. März 1880 auf der hiesigen Gerichtsschreiberei Königlich bayerischen Amtsge- richts Bamberg Il. Klage gegen Melchior Braun

liche Sh afverfügung rechtékräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Hand- Iung, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht.

Als gleichartig gelten

1) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphen- nummer vorgesehenen Handlungen ; : i

2) die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theils nahme (Mitttäterschaft, Anstiftung, Beihülfe, die Begünstigung uvd die Hehlerei in Beziehung auf Ene Entwendung.

von der Dienftherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rehts- kräftigen Verurtheilung an gercaues, entlassen werden.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer eine rechtmäßige Pfändung (8. 77) vereitelt oder zu vers- eiteln versucht;

2) wer, abgesehen von den Fällen der 8. 113 und 117 des Strafgeseßbuchs, dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (§8. 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge- walt Widerstand leistet oder den Pfändendea während der rechtmäßi-

2) Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, dur deut- lie Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.

S 30:

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Hast wird bestraft, wer unbefugt

1) abgesehen von den Fällen des 8. 305 des Strafgeseßbuchs, fremde Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder ver- unreinigt oder ihre Benußung in anderer Weise ershwert ;

2) auf ausgebauten öffentlichen oder Privaiwegen die Banquette befährt, ohne dazu genöthigt zu sein (8. 10 Abs. 2), oder die zur

Dal s Großwaltersdorf Vol, 85 für diesen Ort Rubr, 111, | fünfzig Thaler 11 Ngr. 7 Pf. im 14 Thalerfuße | 28 Bischberg, früher Hauskne{t in Bamberg, wegen f Beglaubigt: sub 1/1 i E nebt Binsen Wg D. und den Koften der Wie- Vaterschaft, Alimenten 2c. erhoben und von diefem Die im §. 57 Nr, 3 des Strafgeseßbuchs bei der Verartheilung gen Ausübung seines Rechts thätlih angreift ; Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Busäuer 12) Wohnungs- und Naturalauszug dem ab- |-dereinhebun / Darlehn Charlotte’n Friederike’n Melchior Braun verlangt: Anerkennung der Vater- von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, 3) wer, abgesehen von den Fällen der 88. 137 und 289 des | Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt; c g, schaft zu obigem Kinde, die Zahlung von fünf Mark aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafgese bus, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen 3) ab„eseh:n von den Fällen des §8. 274 Nr. 2 des Strafgeset- Strafermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesey find (8. 77), dem Pfändenden in recht3widrigcr Absicht wegnimmt ; buchs, Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh-, oder Hegewische, Hügel,

Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.

Vezeichnung der Hypotheken und der An- tragsteller:

1) Achtzehn Thaler 8 Ngr. 84 Pf, Conv. Mze. oder Achtzeha Thaler 26 Ngr, 1 Pf. im 14 Thaler- fuße, LTermingelder dec Auszüglerin Johanne Christiane, verw. Schmeizner zu Großwaltersdorf und nunmehr deren Erben, lt. Kaufs vom 10, No- vember 1804 und Registr. vom 21. Februar 1834.

Kfb. v. I. 1785, Blt. 259, Nct. Rep. 1IL Lit, 8, no: 62 Vlt. 303, Quitt. Prot. v. J. 1829, Blt. 109 eingetragen auf dem Grundflücke des Gutsbesißers Sriedrich Wilhelm Lehnert in Großwaltersdorf Fol. 17 für diesen Ort Rubr. 1II, sub 1/L

2) Zwanzig Thaler Conv. Mze. oder Zwanzig Thaler 16 Ngr. 7 Pf. im 14 Thalerfuße, Erbgelder mit 5%%/ Zin- sen, Johannen Concordien, Johann Gottlob, Carl Gottlieb,Christianen Wilhelminen, Carl Friedrich und

Carl Fürchtegott, Geschwister Drechsler, sowie dem !

Schneider und Einwohner Carl August Drechsler, ¿u Großwaltersdorf und Johannen Christianen, ver- chel. Drechsler, geb. Drechsler, zu Berthelsdorf, lt, Kfs. vom 28. Februar 1833 und Registr. v, 15, Oktbr. 1835 und 11. Juli 1840, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 252 Erbregul. Prot. v. J. 1833 Vol. II, Lage X. Blt, 42. Quitt. j Prot, v. J. 1837 Bt; 207, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirib\chafts-

wesenden Carl Gottlieb Horn und desjen Ehefrau Caroline Friederike Horn, geb. Lichtenberger, zu Großwaltersdorf, lt. Kaufs vom 19. Februar 1840 und Registr. vom 3. Oktober 1844 und 16. Oktober 1846, Kaufbch. v. J. 1821 Blt. 520 Akt. Rep. IlL.

Litt. H, Ne. 123 Blt. 14. Quitt. Prot. v. J. 1844 Blt, 2836 b,,

eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesißerin Johanne Rosine, verw. Hösel, in Großwalterädorf Fol, 87 für diesen Ort Rubr. III, sub 1/1 a.

13) Zehn Meißuer Gulden oder Acht Thaler 29 Nar. 8 Pf. im 14-Thalerfuße, Bégräbnißgeld für Johann Christoph Weißgerber und dessen Ehe- frau, nunmehr derea Erben,

lt. Kfs, vom 8. September 1796, Kfbch. vom Jahre 1875 Blt. 114,

Vierzig Thaler Conv. Vize. oder. Cin und Vierzig Thaler 3 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahlte Kaufgelder, jährlich mit 1 Chir. 16 Ngr. Pf. Conv. Mze. oder 1 Thlr. 21 Ngr. 4 Pf. im 14 Thaler- fuße zahlbar, Johanne’n Chritiane’n, verw. Rothe, zu Großwaltersdorf und nunmehr deren Erben,

lt. Kaufs vom 18. Februar 1809, i Kfbch. v. J. 1785 Blt. 300 b., eingetragen auf dem Grundstücke des Wirths{afts- besißers Carl August Dittrih in Großwaltersdorf Fol. 78 für diesen Ort Rubr. ILI. sùb 1/11, u. 2/11.

14) Erziehung und ©rnährung der unehelichen Christiane Eleonore Bernhardt zu Kleinhartmanns-

Böhme zu Frauenstein, lt. Conf. v. 6. August 1796, Cons. B. v. J. 1748. Blt. 24Þb.

Der Besizer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt, M, Nr. 10. Blt. 14,

Drei und siebzig Thaler Conv. Geld oder Fünf und fiebzig Thaler Gr. 8 Pf. im 14 Thalerfuße, Kaufgelder Friedrich Gotthelf Funken,

It. Kaufs v. 1. Oftober 1812,

Kfbc. v. J. 1800, Blt. 128.

Der Besißer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt, M. Nr. 10. Blt. 14, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesizers Fürchtegott Leberecht Braun in Mulda Fol. 13, Mulda, R. A. Rabr. IIl, sub 1/1. und 2/11,

22) a. Wohnung ‘und Herberge für Fohann Gott- lob Eichler und dessen Ehefrau Johanne Eleonore

Eichler,

b, Herberge für Carl Traugott, Carl Wilbelm, Carl Ernst, Carl Fürchtegott, Christiane Caroline, Geschwister Eichler bis zu deren Verheirathung,

lt. Kaufs vom 14. März 1827, i: Kfbh. v. J. 1800 Blt. 234 b/1, eingetragen auf dem Grundftücke des Hausbesißers3 Carl Gottlob Wáäldmanns in Mulda Fo), 18 Mulda, R. Anth. Rabr. Ul. sub 1 a, b, 23) Einhundertvierzehn Thaler 10 Ngr. 9 Pf. Conv. Mze. oder Einhundert Siebenzehn Thaler

monatlichen Alimenten bis zum zurückgelegten vier- zehnten Lebensjahr des Kindes, die Hälfte des Schul- geldes, die Verpflegungs- und Beerdigungskoften, Salls das Kind innerhalb der Alimentationsperiode erkranken oder versterben sollte, die Einräumung des geseßlih bes{chränkten Erbrechtes und die Zahlung von zehn Mark Tauf- und Kindbettkosten, und zu- gleih genannten Melchior Braun in die Sißung des Königlichen Amtsgerihts Bamberg 11. geladen und gebeten: das K. Amtsgericht Bamberg Ik. wolle den Beklagten Melchior Braun zu den obenaufge- führten Leistungen und in die Prozeßkosten verur- theilen. Nach Verfügung des ernannten Richters Königlichen Amtsrichters Lippmann vom 1. dieses Mo- nats wurde zur Verhandlung dieser Klagesache öffen;lihe Sißung auf Mittwoch, den 30, Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale des Königlicden Umtsgerihts Bamberg 11. bestimmt und die öôffentlihe Ladung des Beklagten Melchior Braun, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, auf Antrag der Klagspartei vom 23, März curr, bes willigt und es erzeht daher in Gemäßheit der Bes stimmung des §. 187 der R. C. P. O. Ladung des edles Melchior Braun hierzu durch öffentliche ustellung. Bamberg, den 14. April 1880. Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber am Königlich bayerischen b g Bamberg Il. rth,

Teine Anwendung.

S. 9.

Für die Geldstrafe, den Werthsersaß (§. 68) und die Koften, zu denen Perfonen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu desien Haus- genossenschaft gehören, ist leßterer im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbs auf Grund dieses Gesetzes oder des S. 361 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs verurtheilt wird. Wird fest- gestelit, daß die That nit mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht aus- gesprochen. : :

Hat der Thäter noch nicht das ¿wölfte Lebensjahr vollendet, so wird Derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Werthsersaßes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt. Dafselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nit das ahtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprehen is, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung aus\s{ließenden Zustandes ftraffrei bleibt. L i

Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als hafibar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheits-

strafe nicht ein. 2

O0.

Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf folche, sowie rechtswidrig und vorsäßlich begangene Beschädigungen (S. 303 des Strafgeseßbubes) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den Bestimmungen dieses- Geseßes nur dann, wenn der Werth des Entwendeten oder der angerihtete Schaden zehn Mark

4) wer vorsäßlih eine unrechtmäßige Pfändung (8. 77) bewirkt. 8, 18. :

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird beftraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden- erzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Weiden, Pläben, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.

Liegen die Vorausseßungen des §. 370 Nr. 5 des Strafgesetz- buchs vor, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.

8. 19,

Geldstrafe von fünf bis zu cinhundertundfungzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nah §8. 18 strafbare Entwendung begangen wird

1) unter Anwendung eines zur Fortshaffung größerer Mengen geeigneten Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres;

2) unter Benußung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlihen Werkzeugen ; E

3) aus einem ums{lossenen Raume mittels Einsteigens ;

4) gegen die Dienstherrschast oder den Arbeitgeber ;

5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel- (Haupt-) Trieben stehender Bäume, fofern die Entwendung nicht als Forst- diebstahl \stcafbar ist. 8. 90

Sefivgmilease bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach 8. 18 strafbare Entwendung begangen wird

1) unter Mitführung von Waffen; :

2) aus einem umschlossenen Raume mittels| Einbruch3;

3) dadur, daß zur Eröffnung der Zugänge cines ums{lossenen Raumes falshe Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Er- öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden ;

Gräben oder ähnliche zur Abgreazung, Absrerrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienende Merk- oder Warnungszeichen, de8gleihen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserftandes be- stimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, be- \chädigt oder unkeantlich mat ;

4) Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen beschädigt oder vernichtet ;

9) abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgeseßbuchs, stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beshädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen. É 31

Mit Geldstrafe bis ¿zu einhunderiundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der 88. 321 und 326 des Strafgeseßbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab- und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen hberstellt, ver- ändert, beschädigt oder beseitigt.

&. 32. i

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit

Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8. 308 des

Strafgeseßbuchs, eigene Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im

Freien ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei

dem Ortsvorstande in Brand seßt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilih angeordneten Vorsihtsmaßregeln außer Acht läßt.

C 38, Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer

Es au T D Dane n E on a L Rati 25, Feb ass É A 8 Pf. im 14 LThalerfuße, unbezahltes zu [10047] Amt ¡iht Hamb i Ur diesen Ort Rubr, IIL, su . einge. « Hegisiratur vom 25, Februar 1836, ezahlung von Nachlaßshulden weil. Gottlob Amtsgericht Hamburg. iht ci ä , ä ; 2 tragenen Forderung (soweit dieselbe nah Nr. 6 ad Quitt. Prot. v. J. 1835, Blt. 7 Akt. Rep. I. | Friedrih Glöckners, gewesenen Mühlenbesißers zu | Auf Antrag von Johann Heinrich Ludwig Adloff nicht übersteigt. 8.7 fd a A eia uie O N SRLLIIE Ee ctret N Woche wird bestraft, wer, abgeschen von den Fällen des §. 368 Nr. 1b. noch besteht). Loc. B, Nr. 177, . i Müdisdorf bestimmtes Kaufgeld, lt. Christiane'n | und Gustav Adolph Gätjens, als Testamentsvoll- Die Beihülfe zu einer nach ‘diesem Geseße strafbaren Entwen- 5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten | Nr. 11 des Strafgeseßbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt 3) Wohnungs- und Naturalauszug Johannen } eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts- | Dorothee'n verw. Glödnerin Mühlenkaufs vom | strecker des verstorbenen Carsten Wickhorst uud dung oder vorsäßlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der | Grundstücke. nicht jagdbare U fängt, Sprenkel oder ähnliche Borrihtungen g Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe | ¿um Fangen von Singvögeln aufstellt, Vogelnester zerstört oder Eier

Christianen, verw. Schönherr, zu Großwaltersdorf, It. Kf8s. vom 30. Jaauar 1834, Registr. vom vom 15. Oktober 1841 und Kauf v. 26. Ja- nuar 1842,

Kfbch. v. J. 1821 Blt. 283,

__ Kfbch. v. J, 1842 Blt. 15 u. 18,

Cnger tagen auf dem Grundstücke der Gutsbesißerin

Juliane Auguste, verehel. Wolf, in Großwalters-

dorf Fol, 27 für diefen Ort Rubr, IIT. sub 1/I,

4) Wohnungs- und Naturalauszug Johannen Do- rothee’n, verw. Zimmermann, geb. Plößner, zu Großwaltersdorf,

lt. Kfs. vom 16. Zanuar 1841,

Kfbch. vom Jahre 1821 Blt. 604, eingetragen auf dem Grundstücklke des Gutsbesitzers Christian Friedri Lange in Großwaltersdorf Fol, 29 für diesen Ort Rubr, II[, sub 1/1.

9) a, Wohnungé- und Naturalauszug dem ab- wesenden Israel Georg Weidensdorfer aus Groß- waltersdorf,

b. Zwei und dreißig Thaler Conv. Mze. oder pee und dreißig Thaler 26 Ngr. 7 Pf. im 14 Thlr.-

uße, zahlbar dem sub a, Genannten,

c. Fünf Thaler Conv. Mze. oder Fünf Thaler 4 Nar. 2 Pf im 14 Thalerfuße, Begräbnißgelder für die Chefrau des sub a, genannten Weidens- dorfer zu Großwaltersdorf

[t. Kfs. v. 27. Febr. 1809, Reg. v. 27. März

besißers Carl Wilhelm Bellmann in Kleinhart- mannêdorf Fol, 15 für diesen Ort Rubr. I, sub 2/II.

15) a, Wohnungs- und Naturalauszug Johanne'n Sophie’n, verw. Buschbeck, zu Kleinhartmannsdorf,

b. Fünf Thaler Conv. Mze. oder Fünf Thaler 4Ngr. 2 Pf. im 14 Thalerfuße, Begräbniß- geld für die sub a, Genannte,

lt. Kfs. vom 10. März 1824 und Regiftr. vom 13. März 1830, Kfbch. vom J, 1797 Blt. 246, Erbregul. j Prot. v. J. 1830, Vol, I. Lage VIIL Blt, 8, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesiterin Johanne Christiane, verw. Morgenstern, in Klein- hartmannsdorf, Fol, 54 für diefen Ort Rubr. III. eub 2/1I, a. und b.

16) Zwanzig Meißner Gulden oder Sieb- zehn Thaler 29 Ngr. 6 Pf. im 14 Thalerfuße unbe- zahlte Kaufgelder den beiden abwesenden Gottfried und Michael Klemm aus Kleinhartmanusdorf,

It. Kaufs vom 22. Septbr. 1764, Kfbh. v. J. 1764, L

BVlt. 4. Der Besigzer hat der Eintragung widersprochen. Act. Rep. XII. Loc. 4E, Nr. 15, Blt. 58. WoHhnungs- und Naturalauszug Friedri August Bräuer und dessen Ehefrau Johanne Christiane

9. März 1832 und Reg. vom 3. November 1841, Kfbch. v. J. 1822 Blt. 193 b, und 196

: Conf. Buch v. J. 1839 Blt. 4,

eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers

Ernst Fürchtegott Kürschner in Müdisdorf Fol, 53

für diejen Ort Rubr, IIL. sab 2/II.

24) Einhundert Thaler —. —. Conv. Mze, oder

Einhundert und zwei Thaler 23 Ngr. 3 Pf. im

14 Thalerfuße, Termingelder, jährlih mit 10 Thlr.

“e Conv. Vize. oder 10 Thlr. 8 Ngr. 3 Pf.

im 14 Thalerfuße zahlbar, Carl Gottlieb Winkler’n

in Erbisdorf,

lt. Kaufs vom 8. Juni 18831,

Kfbh. f. d. Zechenhäuser v. J. 1837 BVlt. 106, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesigzers Samuel Friedrih Schenk in Erbisdorf Fol. 40 für diesen Ort Rubr. IIT, sub 1/1, (soweit dieselbe nah Nr. 5./ad. Nr. 1 noch besteht).

[104) Mufgebot.

Nachstehender Wechsel : Guttstadt, den 5. Dezember 1879, Für X 120. Drei Monate a dato zahlen Sie für diesen Prima-Wechsel an die Ordre von mir selbst die Summe von Mark j Einhundert und zwanzig den Werth und stellen es auf Rechnung

Prima-We(hsel ngenommen Leppert.

seiner Ehefrau Maria Dorothea Henriette, geb, Gütjens, wird ein Au-gebot dahin erlaffen : daß Alle, welche an den Nachlaß des hierselb|t am 30, Dezember 1879 „verstorbenen Carsten Wieckhorst Erb- oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestim- mungen des von dem genannten Erblasser in Gemeinschaft- mit seiner Ehefrau Maria Dorothea Henriette, geb. Gätjens, am 2. Juli 1877 hierselbst vollzogenen, mit einem Additamente vom 16. Dezember 1879 versehenen und am 22. Januar 1880 hierselb publizirten Testaments, insbe- sondere der Bestellung der Antragsteller zu Testamentsvollstreern und den denselben als folhen ertheilten Befugnissen widerspre{hen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche An- und Widerspcüche spätestens in dem auf èreitag, den 11. Zuni 1880, : 10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich- neten Amtsgeriht anzumelden bei Strafe des Aus\clusses. Hamburg, den 16. April 1880, Das Amtsgericht Hamburg. Sue B Luer nna IV, ur Beglaubigung : Romberg, Dr., Gerichts-Sekretär.

Zuwiderhandlüunz bestraft.

D Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf eine Meer ose sowie die Begünstigung in Be- zichung auf eine nach diesem Gesetze strafbare vorsäßlihe Beschädi- gung werden mit der vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsäßlichen Beschädigung bestraft. le Bestimmungen des §. 257 Absay 2 und 3 des Strafgesetz- buchs finden Anwendung. * 8 9

Mit Be ahrale bis zu gehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §, 123 des Strafgeseybuh8, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sih nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf Tao cin.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird_ bestraft, wer, abgesehen von den Fâllen des S. 368 Nr. 9 des Strafgeseßbuhs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, Holz {leift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ift, geht. Die

Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. : : Der Iuwideëhandelude bleibt straflos, wenn er dur die {le{Mte

Bescbaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum Een Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf b fe befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt wor- en ift.

| & 11, Mit Geldstrafe bis zu zehn Mar? oder mit Hast bis zu dret

gangen ift.

von fünf bis zu dreihundert MA s werden.

8. 21. : ÿ Auf Gefängnißstrafe von einer, Woche bis zu einem Jahre ist zu erkennen : 1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige fich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet ; 2) wenn die Hehlerei gewerbs-

& 92 Bei Entwendungen (88. 18 bis 21) finden die Bestimmungen des §. 247 des Strasgesezbuchs Oa Anwendung.

In den Fällen der 8&8. 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder der ZFreiheitsftrafe die Waffen (§. 20), welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unter- schied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht,

In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren uwiderhandlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der uwiderhandlung bet sih geführt hat, eingezogen werden, ohne Unter-

\chied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegshaffung des Entwendeten dienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, A nicht der Einziehung.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei CAges O wer, abgesehen von den Fällen dec §8. 18 und 0, unbefu

1) bas, auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben wathsende Gras oder fsoastige Viehfuiter abschneidet oder

oder gewohnheitsmäßig be-

oder Junge von Vögeln auênimmt. Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.

8. 34. : Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 2 des Strafgeseßbuchs, den zum Schuße nüßlicher oder zur Vernichtung \chädliher Thiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zu- widerhandelt. 8. 35

. 0J,

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt . j

1) an stehenden Bäumen, an Sw{laghölzern, an gefällten Stäm- men, an aufgeshihteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Wald- erzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm- oder Stoßnummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, vachahmt oder verändert; j ;

2) geföllte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Lohrinde beschädigt, umstößt Ges der Stützen beraubt.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier- zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken

1) außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Beo nußung er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräthe, welhes zum Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nah bestimmt erscheint, si aufhält ;

2) Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet;

3) Einfriedigungen übersteigt ;

4) Forstkulturen betritt ;

“a v S a E Sd: ati TIEIO f Ema anges ac Bericht, B EL 1 ; . Kfs, vom 10. September , Herrn Leppert . Nt b iedigt dstücke sei brupft ; s / Quitt. Prot. v. I. 1829, Bit, 91, Rib. v. I. 1797, Bli, 290, N in Br étithi uui R e Bieb obne etdrige Anfsiht Méx obne aenbgenbe Sicberurg Uh, | % vay- Blumen, Steäucdeen oder Hoden Laub abpfiist ever | 8) [56s ERia Li d H L E eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts- | eingetragen auf dem Grundstücke der zer Guttstadt. Verlag der Expedition (Ke el) Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abavándert Zweige abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. Einsclagen od.r Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder wel.he zur ; werden. Eine höhere als die vorstehend festgesezte Strafe darf | Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, Entnahme des nis us Ua as Wuditrafe obes ur

befißers Friedrich August Schönherr in Großwalters- E Fol, 39 für diesen Ort Rubr, IIL sub 1/1, a, b, o,

6) a. Wohnungs- und Naturalauszug Christian

Juliane Caroline Hermersdorfer in Kleinhart- mannsdorf Fol, 68 für diesen Oct Rubr. 11, sub 1/1, und 2/II.

der am 30, November 1879 in Guttstadt zur Post gegeben, an den Adressaten, Msbelfabrikanten G. Bürge in Gumbinnen, aber nicht angelangt ist, ist

17) Wohnungsauszug für Johann Nicolai und

abhanden gekommea. Auf Antrag des Gerichts

Druck: W. Elsner.

Sechs Beilagen

(einsch{ließlich Börsen-Beilage).

jedo nit angedroht werden. : Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die

Gefahr einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu

einer Woche wird bestraft, wer unbefugt

In den

pl die Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem chuldigen gehören oder nicht.