1880 / 93 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

S 37,

Mit Geldstrafe bis zu einhv.adèrt Mark over mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer "4nbefugt auf Yorst rundstücken

1) zum Wiederaus\{lagen, bestimmte Laubholzstöckte aushaut, ab- Tpänt oder zur Verhinterur, g des Lohdentrciebes (Stoctkausshlages) mit Steinen belegt ;

2) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen z¿erstö,ct oder zerstreut,

Mit Geld’trafe bis zu funfzig Mark wird bestraft, wer aus einem fremde Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge in kestimmten Maßen er berechtigt ist, unbefugt ohne Ge- nehmigung des Grundeigenthümers vor Rülkgabe des Verabfolge- zettel8, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft.

Die Verfolgung tritt nur auf “iátas ein.

¿ D9

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an Skelle der ihm vom Eigenthümer durÞ Verabfolgezettel zugewiesenen Posten von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem Verabfolgezeitel bezeich- neten Posten oder Theile derselben fortshafft.

Die Verfolgung tritt nur s ein.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird b-\traft, wer auf Forstgrundstücken oder Torf- mooren als Dienstbarkeits- oder Nußungsberetigter oder als

ächter E P H unbefugt seine Berechtigung in nit geöffneten Distrikten oder in ciner Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tages- zeiten ausübt, oder \ich anderer als der gestatteten Werbungswerk- zeuge oder Fortshaffungsgeräthe bedient ;

9) den geseßlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Herkommen, oder dem Inhalte der Berechtigung. zuwider ohne Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von Seiten der Forst- D oder des S es die Gegenstände der Berechti-

ung sich aneignet; : g 8 die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübuna von Berechtigungen erlassenen Geseße oder Polizeiverord-

nungen übertritt. 2 den Fällen der Ne. 1 können neben der Geldstrafe oder der

Hast die Werbungéwerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob fie dem Schuldigen gehören oder nit. i Die Verfolgung tritt nur an Los ein.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Maldnußung den Legitimationsschein, den er nach den geseßlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen, nah dem Herkommen oder nah dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei si sührt.

Die Verfolgung tritt nur U ras ein.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits- oder Nußungs8- berechtigter Walderzeugnisse, die er, ohne auf cin bestimmtes Maß besbränkt zu sein, ledigliÞ zum eigenen Bedarf zu entnehmen be- xrechtigt ist, veräußert.

8, 43, i : Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier- zehn Tagen wird bestraft, wer den Geseßen oder Polizeiverordnungen über den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau- oder Nußholz zuwider handelt, oder den Gesehen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder unverarbeitetes Bau- oder Nußholz in Ort-

{aften einbringt. Dies gilt insbesondere auch vou Bandstölen -

{RNeifftäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen und jungen Nadelhölzern. ; S

Das Holz ist einzuzichen, wenn nit der rechtmäßige Erwerb desselben nachgewiesen wird. 8 44

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer i

1) mit unverwahrtem Feuer oder Lit den Wald betritt oder ih demselben in gefahrbringender Weise nähert; i

2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsitig handhabt; :

3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesehz- buchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubaiß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;

4) abgesehen von den Fällen des §. 369 Nr. 10 des Strafgeseh- bus, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesißer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obglei er der Aufforde- rung ohne erhebliche cigene Ee genügen konnte.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Dal wird bestrast, wer im Walde oder in gefährliher Nähe esselben

1) ohne Erlaubniß des Orfsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forfibeamten Kohlenmeiler errichtet ; i

2) Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;

3) brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;

4) aus Meilern Koblen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben. 8 46

Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Wald- Fläche, das Abbrennen von liegenden oder zusammengebrachten Boden- decken und das Sengen von Netthecken erlassenen polizeilichen An- ordnungen zuwiderhandelt. «47

Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein- buntert Hektare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errih- ten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ift. Vor der Authändigung der Genehmigung darf die polizeilihe Bauerlaubniß nit Ie werden.

8, 48,

Die Genehmigung der Behörde (§8. 47) darf versagt oder an Bedingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, ge- Tnüpft- werden, wenn aus der Errichtung der Feuerftelle eine Feuers- gcfatr für die Waldung zu besorgen ift.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuer- stelle innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in der T eines Enteignungs- rets errichtet werden soll; jedech darf die Genehmigung an Be- getgungen geknüpft werden, welhe die Verhütung von Feuersgefahr ezweden.

8, 49,

Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung is dem Wald- eigenthümer, falls dieser nicht der Bauherr ift, mit dem Bemerken bekannt zu maden, daß er innerhalb einer pr von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (8. n Einspruch erheben könne.

Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (8. 47), geeigneten- falls nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, fowie nach Aufnahme des S Ml prüfen.

Die Lersogung ter Genehmigung, die Ertheilung der Geneh-

migung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einsprus erfolgt dur einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen- thümer zu eröffnen ist.

Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Wald- eigenthümer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im

Verwaltungsftreitverfahren offen. Zuständig ift a, der Freisaus\chuß, wean der Bescheid von der Ortspolizei-

behörde eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassau von dem Amtmann ertheilt worden ift ;

b, das Bezirkéverwaltung8gericht, wenn der Bescheid vom Land- rath (Amtshauptmann, Oberamtmann) oder von der Ortspolizei- behörde eines Stadtkreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbständigen Ans ertheilt worden ift.

Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- Landertnbfanifzls Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Be- hörde (8. 47) die Weiterfühcung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten Ae

Die Bestimmungen des Geseßes vom 25. August 1876, be- treffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstüs8- theilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. \. w. (Geseß- E na S. 405), werden durch das gegenwärtige Gesey nicht erührt.

Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (8. 47) eine Anfiedelungs- genehmigung erforderlih, so ist in dem Geltungsbereiche des vor- stehend genannten Gesehes das Verfahren nach den §8. 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesehes mit dem Verfahren nach den S8, 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden.

Zweiter Titel. S Ira erlaleen,

S 93. |

Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gescß sind die Scchöffengerichte zuständig. S

Die geseßliche Befugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straffestsezung beziehungsweise zur Verhängung einer etwa ver- wirkten Einziehung wird hierdur richt berührt. ;

Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.

8, 54,

Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe ein- tretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Bei- treibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die DANIMRE Sen desselben gerichtskundig ist.

Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit niht in diesem Geseße abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschristen der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffen-

erichten. geri B

8. 56.

Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (88. 3 und 236 der Strafprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden wer den. S. 57

Die Hauptverhandlung kann auc in den Fällen der £8. 20 und 21 dieses Gesetzes ohne Anwe des Angeklagten erfolgen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig ; dieselben entscheiden in der Besetung mit drei M CE En einschließlich des Vorsitzenden.

Die Revision gegen: die ‘in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile findet nur statt, wenn eine der durch die §8. 20 und 21 dieses Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.

8. 60.

Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld- und Forstshußes erlassenen Polizeiverordnungen findet das in diesem Ge- seße vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nah §. 361 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung strafbarer Verleßungen der Geseße zum Schuße der Feldfrüchte und Forsten im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren ANweonng.

Jn Fällen, wo nach diesem Gesetze die Verfolgung nur auf An- irag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zutässig.

Dritter Titel. Feld- und Forsthüter. 8. 62

Feldhüter (Forfthüter) im Sinne dieses Geseßes sind die von einer Stadtgemeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grund- besiger für den Feldshuß (Forstshuß) angesiellten Personen.

Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedarf der Bestäti- gung nah den für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften und, soweit fsolhe nicht bestehen, der Bestätigung des Landraths (Amtshaupt- manns, Oberamtmanns). g

63, Die für den Feldshußz (Forstsup) im Königlichen Dienst an- geftellten Personen haben die e - R der Feldhüter (Forsthüter).

Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehrenfeldhüter zu wählen. .

Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Ss

Die Ebrenfeldhüter sind zu allen dienstlihen Verrichtungen der Feldhüter befugt.

8, 65, Feldbüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienst- abzeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Ver- langen vorzeigen.

8. 66,

Feldhüter, Ehrenfelthüter oder Forsthüter können für sämmt- liche in Einer Gerichtesißung zu verhandelnden Feld- und Forst- polizeisachen, in welchen sie als Zeugen vernommen werden follen, in dieser Sißung durch einmalige Leistung des Zeugeneides im Voraus

beeidet werden. Vierter Titel. Schadensersaß Ans Pfändung.

Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen ¿dieses Gese entstandenen Schadens ist im Wege des Civil- prozesses geltend zu machen.

. 68,

Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund der Hauptrerhandlung, so hat der Richter auf den An- trag des Beschädigten ueben der Strafe die rung des Schul- digen zum Ersaß des nach den örtlihen Preisen abzus{chäßenden

erthes des Entwendeten an den Beschädigten auszusprechen.

Für den Antrag kommen die Borten der Strafproßordnung über den Antrag auf Zuerkennung einer Buße (§8. 443 bis 445) zur entsprechenden R

Durch den Antrag auf Werthsersaß wird der weitergehende An- \spruch auf Schadensersay nicht ‘as wad ofen.

Bei Weidefreveln (8. 14) uñd, sofern es fch um Uebertritt von Thieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den 8. 10 dieses Ge- [eves und gegen den 8. 368 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs hat der Be- chädigte die Wahl, die Erstattung des nahweit baren Schadens oder die Zahlung eines Ersatgeldes zu fordern,

Der Anspru auf Ersaßgeld ist unabhängig von dem Nacl weiz

eines Schadens.

Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersaßzgeld erlischk das Recht auf Scadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadenserstattun1 erhoben, so kann bis zur Verkündung des End- urtheils erster Instanz statt der Schadenserstattung das Ersaßgeld gefordert werden. :

Treten die Thiere in den Fällen der 88. 10 und 14 dieses Ge- seßes oder im Falle des §. 368 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs zugleich auf die Srundstücke vershiedener Besißer über, so wird das Ersaßyz- geld nur einmal erlegt. Dasselbe gebührt demjenigen Besißer, welcer den Anspruch zuerst bei der Ortspolizei angebracht hat. Ift die Anbringung von Mekreren gleichzeitig erfolgt, so wird das Ersatzgeld zwischen diesen aleichmäßig vertheilt, den übrigen Besißern verbleibt das Recht auf Schadensersaß.

8. 70.

Der Anspruch auf Ersaßzgeld verjährt in vier Wochen.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Ueber-- tritt der Thiere stattgefunden hat.

Die Verjährung wird unterbrohen durch Erhebung der Klage

auf Schadensersay. 8, 71. Das Ersaßgeld beträgt:

1) wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor beendeter Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futter- kräutern besäcten Weiden, welche der Besiger selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe eingefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dêmmen, Deichen, Buhnen, Delwerken, ge- deckten Sandflächen, Graben- oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Scchonungen oder Saatkämpen: : . :

ir ein Pferd, einen Esel oder ein Stük Rindvieh 2,00 4

ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf . , . 1/00 E O L a O e ein Stü anderes Federvieh Ñ allen anderen Fällen: : 2 ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindieh ,

ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf .

e. für cin Stü E a

Sst gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, fo darf: A Gesammtbetrag der nah dem §. 71 zu entrichtenden Ersaß- elder 5 1) in den Fällen des §. 71 Nr. 1 : für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen, und S O0 M Me S a e Ds 2) in den Fällen des §. 71 Nr. 2 : für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und C0 für Federvieh nicht übersteigen. S (3

Die Ersaßgeldbeträge der 88. 71 und 72 können für ganze Kreise oder für einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung, in den Hohenzollernshen Landen auf Antrag der Amtsvertretung, durch Beschluß des Bezirksraths bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Hälfte ermäßigt werden. :

Der Besciluß des Bezirksraths ist endgültig.

874,

Der Anspruch auf Ersatgeld kann in allen Fällen gegen den Besißer der Thiere unmittelbar geltend gemacht werden.

Mehrere Besißer von Vieh, welches eine gemeinschaftliche Heurde t haften für das Ersaßgeld dem Beschädigten gegenüber folidarisch.

S (9

Der Anspruch auf Ersaßgeld ist im Falle des §. 69 Absay 3 im Civilprozesse zu verfolgen. :

In allen anderen Fällen ist der Anspru bei der Ortspolizei- behörde anzubringen. Diese ertheilt nach Anhörung der Betbeiligten und Anstellung der erforderlihen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Anspruche auf Ersaßzgeld (egen er Thatsachen glaub- haft gemacht, aus welchen ein den Anspruch auss{ließendes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im W.ge des Civilprozesscs zu verfolgen.

8, 76.

Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 75) ist den Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frift von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Vezirksverwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des leßten Satzes in §. 75 Absay 2 An- wendung. Die Entscheidungen des Kreis8auss{usses und des Bezirks- verwaltungs8gerichts sind endgültig.

A

Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es niht geweidet werden daf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld- oder Forsthüter, als auch von dem Beschädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Fa- milie, zu den Dienstleuten oder zu den auf dem Grundstücke beschäf- tigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören.

In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den 8, 10 dieses Gesetzes und bei Zuwiderhandlungen gegen den F, 368 Nr. 9 des Strafgeseßbuchs die Pfändung der Reit- oder Zugthiere oder des Viehes zulässig.

8. 78,

Die gepfändeten Thiere haften für den enistandenen Scaden oder die Ersatgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststelung verursahten Kosten.

Die gepfändeten Thiere müssen sofort feeigegGen werden, wenn bei dem zuständigen Gemeinde- oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, welcher den For- derungen des Beschädigten entueuee

Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere werden von der Ortspolizeibehörde festgeseßt. Durch Beschluß des Bezirksraths können für die Kreise des Bezirks mit Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollern- lgen Landen mit Zastimmung der Amtsvertretungen, allgemeine erthsäße für die Einstellung, aa und Fütterung der ge- pfändeten Thiere festgeseßt werden. Der Beschluß des Bezirkscaths ist endgültig.

8. 80.

Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vier- undzwanzig Stunden dera Gemeinde-, Euteneritetes oder der Orts- polizeibehörde, in Städten der Ortépolizeibehörde Anzetge zu machen.

Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher oter die Es bes stimmt über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Thiere.

Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfän- dung sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

8, 81,

Ist die Anzeige (8 80 Absay 1) unterlassen, so kann der Ge- pfändete die Pfandstücke zurückverlangen. Der Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspru auf den Ersay der durch die Pfändung entstandenen Kosten.

8, 82, : Wird der Ortspolizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so ertheilt

dieselbe sogleih oder nach einer prennias anzustellenden Ermittes lung, unter en Lng der Höhe des Scbadens, des Ersatzgeldes und der Kosten, einen nes darüber, ob die Pfändung ganz odcr theilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuheben, oder ob ein anders

weit angebotenes Pfand anzunehmen i. Jn dem Bescheide ist üker die Art der ferneren Verwahrung der gepfändcten oder in Pfand ge- gebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen.

Fst die Pfändung nur theilweise aufrecht erhalten, so sind die freigegebenen Pfandstüle dem Gepfändeten auf scine Kosten sofort

zurückzugeben.

8, 83.

Mat der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Unrechtmäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Weze des Civilprozesses zu rer-

8. folgen diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfändeten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen gecigneten Pfandes vorläufige Festseßung zu treffen. Gegen diese Festsezung ist cin Rechtsmittel nit zulässig.

8. 84,

Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (8. 82) ist dem Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nah der Er- ¿ffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisaus\chusse, in Siadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehc als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Au hier findet die Vorschrift des §. 83 Absaß 1 Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungs-

gerihts find endgültig.

S. 85,

&st dur eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufre{t erhalten, so läßt die Ortspolizeibebörde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach orteübliher Bekanntmachung öffentlich

eigern. 2 verl gis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von der Ortspolizeibehörde festzuseßenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die gepfäudeten oder in Pfand gegebenen Gegen- stände einlösen. S

8. 86, L l eze

Der Erls8 aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersaßgelder.

Zur Deckung des Scadensersaßes dient der Erlös oder die ein- gezahlte Summe nur, wenn der Anspru darauf innerhalb dreier Monate nach der Pfändung geltend gemacht ist. S

Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge \sih ergebende Rest wird dem Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem AufentYalte nah unkekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung geschehen ift, ausgezahlt. Sanerhalb dreier Monate nach der Auszahlung kann der Gepfändete

t zurückverlangen. den Rest zur g 8. 87.

Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersabgeld, so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

8. 88, Die in 88. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch.

Fünfter Titel. Uebergangs- und Mp elimmungen,

Das gegenwärtige Gese findet auf den Stadtkreis Berlin mit ter Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Geseßze -dem Bezirksrathe zugewiesenen Obliegenheiten vom Ober-Präsidenten wahrgenommen werden. 90

8, 90.

__ In den hohenzollerns@en Landen werden die tem Kreis8auss{usse beigelegten Befugnisse vcm Amtsauss{huß und bis zur Einführung eines Bezirksrath3 die dem leyteren beigelegten Befugnisse von der Bezirksregierung. wahrgenommen.

Für die übrigen Landestheile außerhalb des Gel!ungskereiches der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Geseßz-Samml. S. 335) kommen bis zur Einführung von Kreisauss{hüssen, Bezirksverwal- tungsgerihten und Bezirksräthen folgende besoudere Bestimmungen zur Anwendung.

1) Es wercen die in diesem Geseße bezeichneten Verrichtungen

a, des Kreisaus\chusses vom Landrathe (Amtshauptmanve), in

der Provinz Hannover in den Fällen der 8. 76 und 84 von der Landdrostet,

b, des Bezirksverwaltung®gerihtes von der Bezirksregierung

(Landdrostei),

c, des Bezirksrathes von der Bezirksregierung (Landdroftei) wahrgenommen.

2) Hinsichtlih des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel in den Fällen der 88. 50, 76 und 84 finden die Vorschristen des Gefeßes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitver- fahren (Geseß-Samml. S. 375), entsprechende Anwendung.

4) Das Ober-Verwaltungsgeriht entscbeidet im Falle des §. 50 auf die Berufung gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile. 0

So lange in der Provinz Posen die guisherrlihe Polizeigewalt noch besteht, tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in elben der Befißer die Ortspolizei selb oder dur einen Stellvertreter ver- waltet, in den Fällen der §8. 75, 82 und 83 dieses Gesetzes an die Stelle der Ortspolizeibehörde ein vom Landrath zu bestimmender Polizei-Distriktskommisfsarius.

__ Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttreteus8 dieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschristen der S8. 8 ff. des Einführungsgeseßes zur Strafprozeßordnung ent- \prehende Anwendung.

Auf die Erledigung der am Tage des Jnkrasttretens dieses Ge- seßes anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf das Verfahren und auf die Zulässigkeit der Rehts- mittel die bisherigen geseßlichen Vorschriften Anwendung.

In der Rheinprovinz k g l n der Kheinprovinz kann in ven zu erlassenden i - nungen (§& 11 und 13) j ff Polizeiverord 1) vorgescrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Ein- dringen fremden Viehes zu verhindern geeignet ist, und dur welche i E von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen ein muß; 2) die Autübung der niht ablöëcbaren Stoppelweide a, auf fol@den Grundftücken, welhe dur besondere Bearbeitung des Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen, auf welcen zum Zweck ihrer Verbesserung ein künst- lider Umbau oder künftlihe Ent- oder Bewässerugsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung begriffen sind, untersagt, b, AAT R Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden.

: 8. 95. Dieses Gesetz tritt mit dem L A 1880 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtice1 Gesetze

entgeoenstehenden geseßlichen Bestimmungen anßer Kraft.

Im Besonderen treten außer Kraft alle Strafbestimmungaen Feld- und Forstpolizeigesetze. E Me

In Kraft bleiben;

1) die geseßlichen Bestimmangen über den Bezug der verhängten Genera; evtl __2) die geseßliwen Bestimmungen über Pfändungen, soweit {ie nicht dur die Vorschriften dieses Geseßes betroffen werden ; f

3) alle das Rechtsrerhältniß der Nubungsberectigten zu den Waldeigenthümern betreffenden Gesetze, aus\chließlich der darin ent- ßaltenen Strasbestimmungen und Vorschriften über das Strafyer- fahren. Die vorläufige Verordnung vom 5. März 1843 über die Ausübung der Waldstreuberehtigung (Geseß-Samml. S. 105) be- hält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle der darin angedrohten Strafen und des Verfahrens die be¡üglichen Vor- {riften dieses Gesetzes treten; desgleichen bleibt die Verordnung, be- betreffend die Kontrole der Hölzer, welche unverarbeitet transportirt werden, vom 30. Juni 1839 (Geseß-Samml. S. 223), mit den im S. 43 dieses Gesebes enthaltenen Abänderungen joctvestehen,

Bis zur Verkündung der nah §. 13 zu erlassenden Polizeiver- E Uen S E Tg R über die Ausübung er Icahtwetide, des Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde- und Genossenschaftéheerd:-n Geltung. E D

8. 97.

Der Minister für Landwirthschaft, Domäne d i mit rau ee L E E E rkundlih unter Unserer tei ändi i beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. E E O

Gegeben Berlin, den 1. April 1880.

(L. S.) Gr. zu Stolbera.

Wilhel ur, v. Kameke. Gr. zu Eulenburg.

Hofmann. v. Puttkamer.

Maybach. Bitter. Lucius. Friedberg.

M Panferx ate für den Deutschen Reich3- u. Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt ant die Königliche Expedition des Dentschen Reihs-Anzeigers nund Königlich

Beffentlich

Steckbriefe und Unteoreuchungs-Sachen, BSabhastationen, Aufgebote, Vorladungen u, dergl.

Grosshandel.

5. Indnustziello Etablissements, Fabriken und

6, Verschiedene Bekanntmachungen,

ÉL Anz eiger. a nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

„Fitvalidendauk“, Nuvolf Mosse, Haasenfein & Vogler, G. L, Daube & Co., E. Sÿlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigeu größeren

Preußisheu Staats-Anzeigers: Berlin, 8. N. Wilheim-Straße Nr. 82.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

1) Der Carl Friedrich Wilhelm Seeliger, ge- boren den 18. September 1856 zu Kraaß, evange- lis, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort unbekannt, 2) der Knecht Franz Gustav Wilhelm Ulrich, ge- boren dcn 13. Dezember 1856 zu Rbeinsberg, evan- elisch, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort unbe- Bani, 3) der Julius Alfred Neinhold Lippmaun, am 14. März 1856 zu Nheinsberg geboren, evan- elish, leßter Wohn- oder Aufenthalteort unbe- Eine 4) der Carl Fricdrich Hermann Sooÿßmaun, am 26. August 1856 zu Nübehorst geboren, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort unbekannt, 5) der Al- bert Adolph Wittsack, am 30. August 1856 zu Rüthnick geboren, evangelis{b, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort unbekannt, 6) der August Oito Gustav Franz, am 28. März 1856 zu Neu-Ruppin giboren, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort un- bekannt, 7) der Robert Ludwig Friedri Hellmuth Genge, am 26. März 1856 zu Neu-Ruppin ge- boren, cvangelisch, leßter Wohn- odec Aufenthalts- ort unbekannt, 8) der Carl Emil Robert Lewin, am 5, April 1856 zu Neu-Ruppin geboren, evan- gelish, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort unbe- kannt, 9) der Carl Friedriß Wilhelm Pilgrimm, am 15. Oktober 1856 zu Neu-Ruppin geboren, leßter Wohn- oder Aufenthaltsort unbekannt, 10) der Franz Friedri Wilhelm Michaelis, am 27. ebruar 1856 zu Walliß geboren, leßter

ohn- oder Aufenthaltsort unbekannt, 11) der Al-

bert August Heinrih Strauß, am 26. Juli 1856 zu Witiwien geboren, leßter Wohn- oder Auf- enthaltsort unbekannt, werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver- lassen, oder na erreihtem militärpflil;tigen Alter sh außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str-G.-B. Dieselben werden auf den 24. Zuni 1880, Vormittags 9} Uhr, vor die I. Straf- kammer des Königlichen Landgerichts zu Neu-Rup- pin zur Hauptverhandlung geladen. Bei unent- \huldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landraths-Amt -zu- Neu-Ruppin über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Neu- Ruppin, den 21, März 1880. Königliche Staats- anwaltschaft.

[8711] Offene Strafvollstrecknugs-Regquisition.

Dec Schlossergesselle Max Alther, ui in Loh- stampfe bei Berlinhen wohnhaft, ist durch voll-

recktbares Erkenntniß des Königlichen Amtsgerichts ierselbst vom 15. Januar 1880 wegen Erregung ruhestörenden Lärms zu einer Geldstrafe von 10 M, ev. 2 Tagen Haft verurtheilt worden. Diese Strafe hat jedo an ihm nicht vollstret werdea können, a sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist. Alle öffentlichen Sicherheitsbehörden werden hiermit ersudt, auf den oben genannten Alther zu vigiliren und ihn im Betretungsfalle der nächsten Gerichts- behörde zuzuführen, welche um Strafvollstreckung und i ittheilung hiervon an uns gebeten wird. Ber- genden, den 3, April 1880. Königliches Amts-

Verloozsung, Ámortisation, Zinszahlung M u, 6. W. von öffentlichen Papieren,

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- - ladungen u. dergl.

[8716] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Albert Probst hierselbst, Frucht- straße 21, vertreten durch den Rechtsanwalt, Justiz- Nath Krebs hier, klagt gegen 1) den Freiherrn Cle- mens von Ketteler, 2) den Lieutenant Freiherrn von Tettau, Veide zuleßt in Memel wohnhaft, deren jetziger “Aufenthalt unbekannt, im Wechselprozeß aus dem vom Verklagten zu 1, auf den Verklagten zu 2 gezogenen, von diesem angenommenen und in blanco girinten Wechsel vom 15. November 1879 über 5000 Æ mit dem Antrag auf Verurtheilung der Verklagten unter Solidarhaft zur Zahlung von 5000 nebst 6 °%/ Zinsen feit 6, Januar 1880 und 19 4 70 4 Wechselunkosten und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die 6. Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts T1. zu Berlin auf

den 3. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, mit d:¿r Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlißhen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 31. März 1880.

: Brehmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts T. 6. Kammer für Handelssachen.

[846] Oeffentliche Zustellung.

Die \tädtishe Sparkasse zu Eberêwalde, vertreten durch den Vürgermeister Michaelis zu Eberswalde, klagt gegen den Gutsbesißer Baumann, dessen Auf- enthalt unbekannt ist, wegen 150 #4 rückständiger Zinsen für die Zeit vom 1. April 1879 bis 1. Ja- nuar 1880 von dem auf dem dem Beklagten gehöris- gen, im Grundbuche von Eberswalde Band XXI, Bl. Nr. 579 verzeichneten Grundftüccke für die Klä- gerin in Abtheilung 111, Nr. 1 eingetragenen Ka- pitale von 4000 4 mit dem Antrage auf kosten- pflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 150 6 und ladet den Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Nechtsstreits vor das Kö- niglihe Amtsgericht zu Eberswalde auf

deu 29, Mai 1880, oru tags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlihen ZustelUung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eberswalde, den 23. März 1880.

Heinrich, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

LOT Aufgebot.

Die Ehefrau Elisabeth Hauf, geb. Klett, im Bei- stande ihres Ehemannes Gottlob Hauf, und die Ehe- frau Friederike Timpernagel, geb. Klett, im Bei- stande ihres Ehemannes Georg Timpernagel aus

1832 für die Geschwister Eva Marie, Florenz

Friedrih, Eva Dorothee und Christian Friedrich

Gottlob Engelhardt zufolge Verfügung vom 15. Juli

1842 bezw. 9, Dezember 1867 auf dem Grundstücke: 2 Ader Wiese im unleren Langenbach Nr. 176

des Flurbuhs von Langenbach,

eingetragenen Post von 96 Thaler 17 Silbergroschen

6 Pfennige Vatererbe beba18 Löschung der vordbe-

1, 2. L Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eta,

7. Literarische Anzeigen, 8. Theater-Anzeigen, In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage, Æ

Zäichneten Post beantragt. Der Inhaber des S wird aufgefordert, spätestens in em au den 9. Juni 1880, Vermittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 4, anbe- raumtea Aufgebotstermine seine Nechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird. Schleusingen, den 27. März 1880. Königliches Amtsgericht. (gez.) Schaefer. Zur Beglaubigung: Fechner, Gerichtsschreiber.

E Aufgebot.

Auf dem Ackerhofe No. âss. 18 zu Brunsen finden sch im Grundbuche der gedachten Ortschaft folgende Lasten eingetragen, als:

1) der Zehnten von ne Länderei an den Meierbof zu Einbeck, 2) gn ofzins an das Amt Greene zu 6 gGr.

Pf, 3) 2 Hühner und 40 Eier an die Pfarre zu Brunsen, welche aller Wahrscheinlichkeit na längst abgelöst sind, indessen bei nicht zu beschaffenden lös{ungs- fähigen Quittungen bisher noch nicht haben gelöst werden können.

Auf den Antrag des jeßigen Eigenthümers des genannten Grundstücks, Ackermanns August W lle zu Brunsen, wird zur Anmeldung elwaiger Ansprüche wegen obiger Lasten an das genannte Grundstück

Termin auf

den 1. Mai 1880,

Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Herzoglichen Amtsgerichte angesetzt, in welchem alle Diejenigen, welhe auf Grund der ge- dachten Lasten annoch Ansprüche an den 2c. August Wille zu haben vermeinen, damit ediktaliter und unter dem Rcechténachtheile, daß im Nichterschei- nungsfalle die Lasten im ESrundbuche gelöst E werden, zu erscheinen damit vorgeladen werden.

Der demnächstige Präklusivbescheid soll nur dur N an der hiesigen Gerichtêtaf.l veröffentlicht werden.

Greene, den 25. März 1880.

H-rzogliches Amtsgericht. G. Müller.

[IOARN] Aufgebot.

Die Frau Gehcime Hofrath Rüthling, Marie Elise, geborene Hagemeister, hat das Aufgebot dreier auf den Namen ihres Vaters, des am 10.

Langenbach, haben das Aufgebot der aus dem ver- j angeblih abhanden gekommenen Bank-Ob loren gegangenen Schuld-Dokument vom 19, Januar | der früheren Königlichen Preußischen Bank

Dezember 1858 hier verstorbenen E Christian Heinrich Hagemeister auge errgten und igationen

a, Litt, D, I. Nr. 51908 vom 9. April 1858 über 600 Thaler, b, Litt, D,.I, Nr. 52002 vom 15. April 1858 über 400 Thaler, c. Litt, D, I. Nr. 52620 vom 23. Juni 1858 über 1000 Thaler i : beantragt. Der Jrhaber der . Urkunde wird aufge-

Annonceu-Bureaus.

den 12. Juli 1880, Vormittags 10 Ußr, vor dem unterzeihneten Gerichte, Jüdenstraße 58, Portal IIL, eine Treppe, Zimmer Nr. 21, anbe- raumten Aufgebotéêtermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftl-8erklärung der Urkunden erfolgen wird.

Betlin, den 11. Dezember 1879.

Königlibes Amtsgericht. Ï. Beglaubigt: Krüger.

lage Aufgebot.

Die Handlung Bourcart 1s & Comp. in Gebweiler hat das Aufgebot eines von Franz Bild- stein zu Weingarten am 21. Juli 1879 an die Ordre von Bourcart fils & Comp. auf Hermann Setter in Ravensburg ausgestellten, dahier bei dem Frankfurter Bankverein am 30. September 1879 zahlbaren Wechsels über 300 A beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 13. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, gr. Kcernmarkt 12, parterre links, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folaen wird.

&raufkfurt a. M., den 10. Dezember 1879.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 1. Dr, Murhard.

de Nufgebot.

Die Aufgeboie folgender abhanden gekommener resp. geftoblener Sparkaffenbücher der hiesigen \tädtishen Sparkasse find beantragt und zwar :

a. Nr. 18384 A. über 31 Æ 96 „Z von der

Witiwe Elisabeth Johr, gcb. Kroll, von bier,

b, Nr. 99724 A. über 60 M 81 S von dem S(lofser Heinrich Lipvold zu Sudenburg,

e, Nr. 41106 B, für Anna Voigt Kind über 91 4 8 -Z von der Wittwe Charlotte Voigt, geb, Blume, hierselbft.

Die Inhaber obiger Sparkassenbüher werden

hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf

den 15, September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte, Domplaß Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls dieselben für erloschen er- flärt werden sollen.

Magdeburg, den 14. Februar 1880.

Königliches Amtsgericht. F þ.

[9986] In die Liste der bei dem unterzeibneten Königs lihen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ift ferner der Rechtsanwalt

Hermaun Adolph Lauhn

in Leipzig eingetragen worden. Leipzig, den 14. April 1880. Königliches Laudgericht. Degner.

fordert, spätestens in dem auf