1880 / 93 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

[9243] Eisenverkanuf.

1) 50000 kg altes Gußeisen in ausrangirten 2) 50000 kg dto. to 3) 42500 kg dto. 43 50000 kg dto. 5) 50000 kg dto. 6) 50000 kg dto. 7) 50000 kg dto. 8) 50000 kg dto. 9) 50000 kg dto. 10) 50000 kg dto. 11) 500090 kg dto. 13) 50000 kg dto. O

15600 k R , 12 5870 S Gußeisen in Kartätshkugeln 2c.,

14) 3870 kg altes ; Ua Wege der Submission an den Meistbietenden verkauft werden.

Kauflustige werden ersucht , ihre versiegelten Dfferten , A Centner) r be ét vorgedachten Eisensorte und Quantität u

Am Monuiaz, deu 26. April 1880, Vormittags 10 Uhr,

nter Beisezung der betre

sollen in unserm Bureau circa : 2 ecm bayerishen Bomben,

anes

worin das Angebot pro 50 kg (glei Nr. der

xinzelnen Posten, mit Zahlen und Buchstaben angegeben sein muß, mit der Aufshrist : S

His zu dem vurgedabten Termine portofrei einzu]enden. : G Ein ünblides Aufbieten nah Eröffnung dec - Die Verkaufsbedingungen, welche gegen die

{chriftlih bezogen werden.

. April 1889. Rastatt, den 15. Apri Königliches Artillerie-Depot.

Submission auf altes Gußeisen“

Submission findet nickt statt. Se Ui e erhalten haben,

rüheren einen s Erstattung der Kopialien ab-

unserm Bureau zur Einsicht aus und Fönnen auch auf Verlangen gegen

Verschiedene Bekanntmachungen,

[7518]

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Ber

in-Anhaltif che Ei e

E —==

nbahu.

Die dieéjährige ordentliche Generalversammluug unser:x Gesellschaft wird

Douuerstag,

den 29. April cr., Nachmittags 4 Uhr,

im großen Saale des Architeïten - Bercinshauses, Wilhelmstraße Nr. 92/93, zu Berlin,

stattfinden, und wird ih derselben unmittelbar eine anschließen.

Eisenbahn-Gesellschast mit dem Ersuchen ein, Tagen des 26., 27. und 28. April cr., von 3 i Aktien nebst einem, nah den 1 erschiedenen Kat-gorien geordneten, zeichuisse, oder die über solche Aktien von Hauptkasse, am Askanishen Play Nr. 5 in

Die Aktien mit dem Verzeichnisse, und es wird dagegen eine Bescheinigung über Geschäftsberichts pro 1879 ausgehändigt werden,

dient. ion ade “Die Vertreter stimmberehtigter Aktionäre,

gemäß der

Berlin, niederzulegen.

fein müssen, haben ihre beglaubigten Vollmactten evenfalls in den genannte

niederzulegen.

¿einigung zurückgegeben. ; Beschein T, Aud E ordeutlichen Generalversammlunz ist:

1) Vortrag des Berichts über die Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des

Direktocialbericts und des Rehnungsabs{lufses,

9) Vornahme der Grzänzungswahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths,

3) Berathung und Beschlußfassung über Anträge von Aktionären, welche in der nach §8. 32 / dee Staicis gestellten Frist vor der Generalversammlung dem Vorsißenden des Ver-

waltungsraths schriftlich mitgetheilt werden.

II, Zur Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung steht:

Beschlußfassung über Kündigung des Berlin, den 15. März 1880.

Der Verwaltungsrath.

Löwe,

(9888]

Pommersche Hypotheken-Aktien-Bauk.

außerordeutliche Generalversammlung

id ammlungen laden wir die geehrten Aktiouäre der Berlin-Anhaltischen E t Bestimmungen des §. 28 des Statuts in den

Vormittags 9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr, ihre Stamm- vom Inhaber unterschriebenen Ver- der Reichsbank ausgestellten Depotscheine in der Gefellschafts-

ingleichen die Depotscheine, werden daselbft zurückbehalten, die Stimmenzahl des Inhabers und ein Exemplar des wovon Ecstere als Einlaßkarte zu dea Generalversamm-

welche statutenmäßig Mitglieder der Gefellshaft n Tagen in der Hauptkasse

Die deponirten Aktien resp. Depotscheine werden vom 30. April cr. ab in den angegebenen Gesäftsftunben Wochentags in der Gesellschafts-Hauptkasse gegen Aushändigung der darüber ausgestellten

Restes der 4 9/6 Prioritäts-Aktien unserer Gesellschaft.

Die Herren Aktionäre der Pommerschen Hypotheken-Aktien-Bank werden hierdurch zu der

am Moutag, den 10.

Mai 1880, Nachmittags 1 Uhr,

im Saale unseres hiesigeu Bankgebäudes stattfindenden dreizehnten ordentlihen General-Versammlung

ergebenft eingeladen. E As Tagesordnung.

a. u. b. Geshäftsberiht und Bilanz pro 1879, c, Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums.

Behufs Ausübung des Stimmrechts wird auf §. 33 der Statuten und den 3. Nachtrag zu

denselben verwiesen. | Cöslin, den 17. April 1880.

Die

{9998]

in Liquid,

In Gemäßheit des Art. 55 des Statuts veröffentlißen wir nachstehend die auf den 31. De- und Verlust-Conto.

zember 1879 abgeschlossene Bilanz nebst dem Gewinn- u Den Geschäftsberiht pro 1879 können die Aktionäre Empfang nehmen. / Berlin, den 16. April 1880. Die Liquidatoren.

SHaupt-Direktion.

Provinzial-Disconto-Gesell\chaft

unserer Gesellschaft bei uns

Bilanz am 31, Dezember 1879.

Activa.

Guthaben bei Banquiers - . - - Restkaufgelder aus dem erkauf des Hauses in Havnover . - s Verschiedene Außenstände » - . Betheiligung bei Provinzial-Anstalten laut §8. 2 des Statuts .. Effekten- und Confortial-Bes:“ände „, Bergwerks-Antheile und Gru1'dstücke Gewinn- und Verlust-Conto .

M 9 156063/20

6996310 251704 90

6956/34 269764 21 17688 93 883754/32

zahlungen :

1616895 || G ewinn- und (A 1409063/40

Saldo-Vortrag aus 1878 . . Weiterer Verlust bei den commandi-s tariscben Betheiligungen und Zweig- O L A Dig S oe

12206/57 1430057 /52

8787 i

| Saldo

M 12,000,000 Noch nicht abgeho

II, 10% auf IIL, 10% auf , 347400 ,„ 34740 IV, 74% auf , 1278600 „95895

I. 20% auf M

FPassiva.

Actien-Capital-Conto : | 1240/9 Einzahlung auf Nom.

bene Capital-Rück-

24000 é 4800

114600 , 11460

Werlust-Conto.

Gewínn auf Zinsen-Conto . . - Gewinn auf Effecten- und Consor- / tial-Bestände S | Delcredere-Cotnito .

,

146895

M. 31236

242178 272888 883754

[T730057

liegen in

161689%5|—

in

[9453] Berliner

Laud- uud Wasser-Trausport-Versicherungs-Gesellschaft. Die Herren Aktionäre werden zu der am

Sonnabend, den 1. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr,

im Börsengebäude, Neue Friedrichstraße Nr. 51, eine Treppe hoc, im Courszimmer stattfindenden ordentlichen Geueralversammlung hiermit eingeladen.

Lis L Tagesorduung : 1 äftsberiht un ; 3 E Neuwahlen für das ausscheidende Mitglied des Aufsichtsrathes und dessen z Ee E der Revisoren. n, : i ; P s M Der Vorsitzende des Aufsicht3rathes. H. Badewih.

8603 [ ] Die verehrlichen Aktionäre unserer Bank werden hierdurch zu der am

Montag, den 10, Mai cr., Mittags 12 Uhr,

im Saale der Aktienbrauerei, Fürsteuwalderstraße Nr. 61 hierselbft, stattfindenden 0rdentlichen

Geucralversammlung ergebenst eingeladen.

Die Mee e ee, Tag eber nnng, ge folgende :

1 äftsber ür das Jahr Z : :

2 Run adabibluß und Bilanz per ult, Dezember 1879; Bericht der Revisions-Kom-

mission und Ertheilung der Decharge,

3) Wahl dreier Nevisioa8-Kommissarien und ihrer Stellvertreter,

4) Wahl zweier Mitgliedec des Aufsichtsraths. : : : Die nach 8. 24 des Statuts erforderlihe Deposition der Aktien bei der Direktion muß \pä- testens drei Tage vor dem Versammlungstage erfolgen. Die Stelle der Deposition der Aktien bei der Direktion vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbehörden , öffentlicher Notare oder der Bankhäuser: Z : \ l Molenaar & Co. in Crefeld,

Molenaar & Co. in Berlin. Die i eral und Stimmkarten sind im Geschäftsbureau, in Empfang zu nehmen. : Fraukfurt a. O,, im April 1880.

Frankfurter Allgemeine Rüversicherungs-Actien-Bauk zu Frankfurt a. O. Der Vorsißeude des Aufsichtsraths:

Gmeist.

Vaterländische Feuer- Versicherungs-Actien-Gesell\chaft 2A in Elberfeld.

Nechnungs-Absc{luß pro 1879.

Die am Schlusse des Jahres 1879 laufende Versicherungésumme beträgt M 2,552,216,132.

Dieselbe betrug am Schlusse des Jahres 1878 é s 2,477,431,035. , mithin Zuwachs im Jahre 1879 A 14,085,097. S

Ausgaben. I. Bezahlte Entschädigungen abz. des Antheils der Rück- versicherer pro 1879 i f 1,290,817. 16 S hierzu de8gl. gus iee 98,833, 93 ren Jahren ,„ 830,99 % Bs M. 1,389,651.

Bezahlte MRükversicherungs -

Prämicn in 1809+ . y 1,991,442.

Provisionen und Auslagen der Agenten, Abschreibungen, fo- wie sämmtliche Verwaltungs- kosten, Tantième u. Steuern 1D e ao

Abschreibunz auf die Immo- bilien pro: 1894 «e

IT, Uebertrag auf 1880:

a. Schaden-Reserve abz. des An- theils der Rückversicherer pro 1879 . , 4.163,362. 50 S

Ha an

b. für späte-c aus früheren

e Fabre... y. 08,099 s

im Voraus s as b, Gesammt-

nommen 507.873. 10 ,„ Prämien-

Reserve . ab; Antheil der Rülk-

versicherer ,„ 1,144,206. 10

Wilhelmsplaß Nr. 20 hierselbst,

Einuahmeu. I, Uebertrag von 1878:

a, Schaden-Reserve abz. des An- t6ei1s der Rückversicherer pro 1878 ,”. #6 98,927. D hierzu desgl.

aus früheren

Jahrea . „74,865. 90 »_

b, Gesammts-

Siaats eserve M 2,736,995, 40 -3 ab: Antheil der Rücko

versiherer ,„ 1,156,921. 80 „,

A 173 /792..90 3

948,160, Dc

« 1,580,073. 60 2,514,713, 43

83,376, 54

c. Kapital-Reserve . L é, Reserve für außergewöhn- Ee S e IL. Prämen-Einnahme in 1879: a. für das

laufende Sahr . . M 3,719,447. 37 S

217,261. 5

4,227,320. 47 M. 2,733,910, 50 S

III. Zinsen von angelegten Ka- vitalien pro 1819 + ck 266,229. 12 1,589,704.

» 2,514,713. 83,376.

c. Kapital-Reserve. . - «

d, Reserve für außergewöhnliche RaE e

IIL, Sahreëgewinn pro 1879

davon zur Kapital-Reserve die Zinsen n m è 5 s 095095,

ferner zur Reserve für außer- j Ee Fälle A f : 99,682. 22 d Dividende von ro

el U 2 O T 1

Aktie 4 240. M. 8,845,906. 06 S M 8,845,506. 06 S

Summarische Bilauz ultimo Dezember 1879.

Activa. : 2 FOOUO, : Solawe{sel der Actionaire 46 4,800,000. Actien-Kapital in 2000 emittirten Actien Darlehen gegen Hypotheken 3,611,490, 25 à M 0000 a 00 U, G Vorräthige ere é 1,993 980, 80 gane gerne L eivöbnliché « 2,640,449. ili . ve für auße Ö Die Immobilien, a it j 186890, 10. eserve g nts 183,058. L t 1,589,704.

ben bis auf R S Agenten 558,106. S 217,261.

Bale bei den | t a en am uthaben auf Zin 77,340. 4,778. , ividend S “L Sra 480,000. Sonstige Passiva (Saldi ver- \{hiedener Abrechnungen) . » 121,441. 7% »

Ar 4 (s Sonstice Activa (Saldi ver-

M6 1L231,915, 41 d Sais0B

fchiedener Abrechnungen) vom

15, Mai bis zum 1. October.

E E a ü Prämien-Reserve für eigene

Rechnung - « + « . «- # Schaden-Reserve für eigene

Mi e l 6 50 1879 pro Actie

c "

A6 11,231,915, 41 S

iti BOL BAD OETNHAÄUSEN.

Eisenbahn, (Relhme) in Westfalen.

Yaturwarme kKoehlensaure Thermalsecolbüder;

Soolbüder aus 44 resp. 9% starken Soolquellen ; ait

Sooldunst-, Gas- uad Wellenbäder; Gradirlaft; bewährt gegen Rüc marksleiden, Lähmungen, Rheumatismus, Nervenleiden, Hautsgchwäche, Anämie etc. eik

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Zweite Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 93.

Berlin, Dienstag, den 20. April

P A

Nichfkamflicßes.

Preußen. Berlin, 0. April. Jm weiteren Verlaufe der gestrigen (33.) Sißung sezte der Neichstag die zweite Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Abände- rung des 8. 30 des Geseßes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlihen Bestrebungen der Sozial- demokratie fort. Nach dem Abg. Kayser ergriff der Be- vollmächtigte zum Bundesrath, Staats-Minister Graf zu Eulenburg, das Wort:

Meine Herren! Der leble Vorredner hat in feinen Deduktionen vorzugsweise versuht, die Mzßregeln, welche im §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 vorgeschen sind, in einer Weise zu kritisiren, welche diese Makßregeln und ihre Gründe lächerlih zu machen bestrebt ist, In dieser Richtung bewegen sih hauptsächlich die Ausführungen, welche sih auf die Interpretation der Begriffe von „öffentlicher Sicherheit und Ordnung" beziehen, und Sie werden nicht erwarten, daß ih geneigt bin, auf dtiescs Gebiet ihm zu folgeaz; es find das (Grpektorationen, welche ihre Widerlegung in si felbst finden. Er- innern will ih aber den Vorredaer daran, daß, wevn er gesagt hat, ein gutes Gewissen sei ein sanftes Nuhkissen, und ferner gesagt hat, daß es auf das Maß der Aengstlichkeit bei der Beurtheilung der in Rede stehenden Maßregeln ankomme, ih für ihn selbst und seine Parteigenossen die Befolgung dieser Erwägungen uur auf das QVringendste empfchlen kann, Kommt von jener Seite eine Verfehlung gegen die Gesehe und gegen die Maß- regeln, die zur Aufrechterhaltung der Sicerheit gelten, nicht vor, daun finden diese Maßregeln eben von selbst gegen Sie keine Anwendung (Nufe der Sozialdemoëtraten: Oho!), dann finden, wie ih sage, diese Maßregela von selbst keine Anwendung.

Wenn behauptet worden ist, daß von den Regierungen ein zu großes Maß von Aengsilickeit gegen die Agitationen und Bewe- gurgen der sozialdemokcatischen Partei an den Tag gelegt werde, dann, glaube ic, erwartet man doch zu sehr, daß die Bewegungen und die Aeußerungen derselben, weläe bis zu dem Erlasse d.8 Ge- setes vom 21. Dftober 1878 gerade hier in Berlin ftattzefunden haben, bereits der Vergessenheit anheimgefallen seien. Meine Herren, der Druck und der Terrorismus, welcher durch jene Agitationen auf die Berölkerung dieser Stadt auëgeübt worden ist, lebt in dem Ge- dächtniß dieser Bevölkerung außerordentlich stark fort, und ich bin überzeugt, er wird auch hier im Reichstage nicht vergessen werden; er hat dazu geführt, daß die große Mehrheit dieses Reichstags dem Gesetze und den Maßregeln, die durch dasselbe eingeführt worden find, zugestimmt hat. Es fragt sih, haben sich seitdem die Verhältnisse so weit verändert, daß man davon Abstand nehmen könnte, diese Maßregeln weiter in Anwendung zu bringen.

Nun, meine Herren, Denjenigen, welche so schr gegen diese Maßregeln eifern, denen geht es meistens so und dem Herrn Vorredner ift es wiedec so gegangen —, daß im Verlaufe ihrer Deduktionen sie das allecrausgiebig\te Material zum Beweise von der Nothwendigkeit der Fortdauec dieses Gesetzes selbst beibringen. Der Vorredner hat ganz in Uebereinstimmung mit den Aeußerungen seiner Gesinnungsgenofsea gesagt, wir müßten „Gesinunngslumpen“ sein, wenn wir die Agitation und das Betreiben derselben aufgeben wollten. Nun, meine Herren, wir haben Beweise, wie diefe Agitation betrieben wird, in einer den Frieden und die Eintracht der Be- völkerungstlassen gefährdendea Weisez das ist eben der Grund, der dieses Gese nothwendig gemacht hat, welher fortdauert und welcher nicht zuläßt, von diesem Geseße Abstand zu nehmen, Mehr wie einmal ift gesagt worden, und Nie- mand unterfängt sich oder glaubt, daß mit Ges-ßesparagraphen oder mit strergen Maßregeln gegen eine Idee angekämpfr werden könne. Dergleichen Anschauungen hat von diesem Tische aus und auc aus dicsem Hause Niemand vorgetragen. Wohl aber liegt es in der Macht und na der Ueberzeugung der verbündeten Negierun- gen in der Pflicht der Staatsgewalt die Agitation und die Bewegung zur Verbreitung solcher Ideen, welche sih mit der öffentlichen Ruhe und Sicherheit nit rerträgt, soweit hintanzuhalten, daß die übrige Bevölkerung ihrer Beschäftigung friedlih nachgehen kann und nicht beunruhigi wird. Nicht die Nichtachtung der Lage der Arbeiter, nicht die Geringshäßung dessen, was es heißt, wenn solche ernstliche Maß- regeln angewendet werden müssen, führt dazu, das Gesetz aufrecht zu erhalten, nein, meize Herren, sondern die Verpflichtung, vie übrigen Staatsbürger gegen die Beunruhigungen, gegen die Drohungen und gegen die Verhöhnung der Geseße zu s{üßen, welche durch solche Bewegung und solche Agitationen hervorgerufen werden. Meine Herren, dies sind die Gründe, welche, wie für das ganze Geseß so auß für die Nothwendigkeit des hier in Frage stehenden §. 28 spreche. Zu meiner Genugthuung is von anderer als sozialdemo- kTratisher Seite nit der Versuh gemacht worden, den §. 28 ganz aus dem Gesetz zu beseitigen ; derselbe ift in der That eine nothwen- dige Ergänzung zur Wirksamkeit der Maßregeln, welche burch das Gesetz vorgeschen sind. Ich theile keineëwegs die hier ausgesprochene Ansicht, daß diese Maßregeln keine Wirksamkeit hätten. Im Gegen- theil, unter yoller Anerkennung, daß die Maßregel der Ausweisung eine scharfe und einshneidende ist, hat die Erfahrung bewiesen, daß sie auch eine wirksame ist. Jch bemerke dabei beiläufig, daß fie in dem Umfange, wie der Herr Vorredner angedeutet hat, hier in Ber- lin niht zur Aufführung gekommen ist. Er hat gesagt, es wären ungefähr 200 Personen ausgewiesen worden aus Berlin, es sind wenig über 100 Personen ausgewiesen, und ih werde mich freuen Über den Taz, wo es niht nothwendig ist, noch irgend eine Auswei- sung eintreten zu lassen, eine Maßregel, welche, wie ich nur wieder- holen kann, nur mit dem äußersten Widerstreben in Ausführung ge- bracht wird. Sie wird au, wenn eine Freisprehung vor Gericht erfolgt ist, nit deshalb angewandt, weil die Freisprechung erfolgt ist. Keineêwegs; sondern fie erfolgt dann, wenn, wie es wohl mög- lich ist, eine kriminalrechtlich strafbare That nicht vorliegt, das ganze Verhalten der betreffenden Person aber von der Art ist, daß es die

Anwendung des Gesetzes rechtfertigt.

Meine Herren! Es ifl nun ferner gesagt worden, die preußische Regierung habe ein naheliegendes Interesse daran, mit der Anwen- dung des §. 28 nicht allein zu stehen, und hiermit komme ih zu- gleih auf die Ae agner zurück, die von dem Hrn. Abg. Windihorfst gemacht worden sind. Meine Herren, das Interesse und der Wunsch der preußischen Regierung geht auf das Lebhafteste dahin, daß, wenn es ihr {on nich{t erspart werden kann, diese Maßregel hier anzu- wenden, dann wenigstens das übrige Deutschland davon entfernt blei- ben möchte. Aber die Verhältnisse liegen nicht fo, daß man sich der Hoffnung hingeben könnte, eine solche Möglichkeit sei gänzlih aus- ges{lossen. Es sind aud außerhalb Berlins Heerde der sozialdemo- Tratishen Bewegung in Deutschland vorhanden, welche ebendieselben Besorgnisse und Gefahren in sich bergen und in denen einftmals die Verhältnisse sich so zuspiten können, daß in der That keine andere Hülfe vorhanden ist, als die hier angerwendete.

Wenn nun angedeutet worden ist, daß in dieser Richtung von der preußischen Regierung eine Pression ausgeübt werden könnte auf andere Bundesregierungen, so widerlegt \sih das einfach dadur, daß, wenn jemals die verbündeten Regierungen über die Nothwendigkeit etner Maßregel und ihrer ernsten Anwendung einstimmig überzeugt gewesen sind, dies gewiß “in diesem Fall zutrifft, und darum die preu- bishe Regierung gar nicht in der Lage sein kann, irgend eine Pression auf

eine andere Regierung auszuüben. Würde aber eine Meinungsverscieden- heit in diefer Beziehung zwischen der preußischen Regierung und einer anderen eintreten, daan würde allerdings die preußische Regierung es für i hre Pflicht halten, das andere Bundesglied hierauf aufmerksam zu machen, nicht aber im Sinne einer Pression, welche der preußi- {hen Regierung bei ihrer Stellung und bei ihrer Aktion innerbalb des Reiches durchaus fern liezt. Jh muß die Andeutungen, welche in dieser Beziehung auf das Verfahren und die Stellung der preußi- \chen Regierung im Bundesratbe wiederholt gemacht worden sind, auf das Eatschiedenste zurückweisen. Daraus, daß neuecdings im Bundesrathe in völliger Uebereinstimmung der Meinungen ein Beschluß über cine Geseßvorlage in nochmalige Erwägung genom- men ist, folgt keineswegs, daz das unter dem Eindruck einer Pression, sei es direkter odec indirekter Art geschehen ist; es ist dies nichts als der Beweis eirer allseitigen bundesfreundlihen Gesinnung, welche darauf abzielt, entstandene Differenzen in der geseßlich zulässigen und angemessenen Weise zur Erledigung zu bringen.

_ Also, meine Herren, nicht das Interesse, daß der sogenannte leine Belagerungszustand aub an anderen Orten verhängt werden möge, ist es, welches die preußische Negierung in völliger Ueberein- stimmung mit dea verbündeten Regierungea bestimmt, auf die Auf- rechterbaltung des §. 28 Gewicht zu legen; nein, es ist die Besorg- nify, daß die Anwendung dieses Belagerung8zustandes auch an anderen Orten nothwendig werden könnte, und darum, in d:r That, legen wir Gewicht darauf, daß die Bestimmung aufrecht erhalten wird. Daß Berlin, wie von dem L Abg. Windthorst, in Uebereinstim- mung mit meinen fcüheren Ausführungen, hervorgehoben worde ist, dab-i allerdings in erster Linie in Fraze kommt und zwar deswegen, weil die Interessen und die Personen, die hier zu {Üüten sind, eine ganz hervorragende Bedeutung haben, ist richtig, beweist aber keineswegs, daß dergleichen Interessen von genügendem Gewicht niht auh an anderen Orten vorhanden sein könnten, oder vorhanden wären. Dieser Grund also spricht nicht sür die Aufhebung des §. 28, sondern sür die Auf- recterhaltung.

Es tleibt mir nur übrig, zurüdlzukommen auf einen Abände- rungsvorschlag, der zu dem §. 28 von dem Hrn. Abg. Windthorst ge- mat worden ist. Er geht dahin, daß die Maßregel des 8. 28 sich nicht lezichen soll auf andere Personen, sondern auss{hließlich auf solche, wele der sozialdemokratiscen Partei angehören. Es wicd keiner Ausführunz bedürfen, daß ich die Beibehaltung dieser Bestim- mung nit wünsche, aus den Gründen, die der l-te Herr Vorredner angeführt hat, also nicht deéthalb, damit Alle gleihmäßig betroffen werden sollen, sondern aus dem bereits in der ersten Berathung dieses Gesetzes ausführlih hervorgehobenen Grunde, daß Zustände eintreten können, unter denen die Unterwühlung eines Ortes durch die Agita- tionen so weit vorgeschritten ist, daß die Aufrechterhaltung der öfent- lichen Sicherheit nicht anders mögli is, als durch die Ausweisung derjenigen Personen, welche die Aufregung hervorrufen oder hervor- gerufen haben, und diese Personen ïönnen unter Umständen auch andere sein, als solche, welche der fozialdemokratischen Partei ange- hören. Diese Erwägungen find damals als durchs{chlagend eracbtet worden, und ih glaube, fie sind es aub heute noch. Ich sehe daher keinen Grund zur Abänderung des §. 28 in diefer Beziehung. Und, meine Herren, daß zu besürhten sei, wie von dem Vorredner ange- deutet ist, daß nur deshalb, weil Lirm und Unruhe in der einen oder der anderen Parieiversammlung ertstanden sei, die Führer diesec Partei ausgewi-\sen werden, das sind doch Dinge, die keiner weiteren Widerlegung bedürfen.

Meine Herren, ih bitte Sie demna, den §8. 28 unverändert

anzunehmen, abgesehen von denjenigen Abänderungen, welche JIhn-n von der Kommission vorgesclazen werden und über welche noch nicht diskutirt worden ist. Jch bitte Sie also, die Abänderungsvorschläge des Abgeordneten Windthorst abzulehnen. Nach dem Schlusse der Diskussion sprach si der Referent Abg. Dr. Marquardsen für Ablehnung des Antrags Windt- horst aus. Er sei der Meinung, daß man die allgemeine Be- stimmung, wie sie der §. 20 enthalte, niht aufgeben solle. Gerade der Unistand, daß man nur für Berlin davon Anwendung gemacht habe, sprehe dafür, daß man diese Vollmachten in den Händen, welche sie bis jeßt gehabt hätten, belassen fönne. Jn Betreff des zweiten Antrages des Abg. Windthorst, daß das Ausweisungsrecht sih nur auf solhe Personen beziehen solle, wehe sich durch sozial: demokratische Agitation gefährlich machten, könne er sich nur auf ‘die Ausführungen des Ministers beziehen. Denn wenn die ganze Situation überhaupt einmal gefährlih sei, dann könne auch eine Persönlichkeit, die nicht zur Sozialdemokratie gehöre, so gefährlich sein, daß ihre Ausweisung am Plaße sein könnte, und sollte die Situation so sein, daß z. B. er eine solche Persönlichkeit wäre, so hätte er vom Nechtsstand- punkt aus au gar nichts dagegen zu sagen und wäre in diesem Punkt mit dem Abg. Kayser einverstanden. Er bitte also auch in dieser Beziehung die Kommissionsvorschläge an- zunehmen.

Der Antrag des Abg. Kayser auf Streihung des §. 28 wurde abgelehnt, cbenso der Antrag des Abg. Windthorst.

Hierauf wurde die Diskussion über §. 1 der Kommissions- vorlage eröffnet, welcher folgendermaßen lautet:

Die im §. 28 Nr. 3 des Geseßes vom 21. Oktober 1878 ge- troffene Beslimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mit- glieder des Reichstages oder einer geseßgebenten Versammlung, welche si am Sitze dieser Körperschaften während der Sesfion der- selben aufhalten, keine Anwendung findet. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß §8. 23 des vorbe- zcichneten Gesetzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet nur an die Aufsihksbehörden ftatt.

5 F hatte der Abg. Sonnemann folgenden Antrag gestellt:

Der Reicbstaq wolle bescbließ:n: dem §. 1 d:r Kommissions- anträge folgende Fassung zu geben: „Die in §. 22 Absatz 2 und in & 23 Nr. 3 des Geseßes vom 21, Oktober 1878 getroffenen Be- stimmungen werden dahin erläutert, daß dieselben auf Mitglieder des Reichètages oder einer gesetzgebenden Versammlung, welche si am Sitze dicser Körperscbasten während der Session derselben aufhalten, oder si dahin begeben, keine Anwendung finden. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß 8, 28 des vorbezeichneten Gesches getroffenen Anordnuugen erlassen werden, findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.“ _

Der Referent Abg. Dr, Marquardsen sprach sih für den Beschluß der Kommission aus. Der §. 1 gebe nur die Reso- [lution wieder, die das Haus beschlossen habe, als es sih ge- zeigt habe, daß die Auffassung der Verwaltungsbehörden über die Bestimmung des 8§. 28 eine den Jntentionen des Hauses durchaus zuwiderlaufende sei. Damals sei freilih nur von der Privilegirung der Reithstagsmitglieder die Rede gewesen, wel man nur den Fall vor Augen gehabt habe, daß gegen sie oie Anwendung der Nr. 3 des §. 28 in irfsamkeit geseßt, sei. Allein in der Kommission, die Anfangs auch zunähst dieschn enge- ren Gesichtspunkt festgehalten habe, babe si bald ergebe, daß es

1880,

} rihtig sein würde, das Prinzip auch auf die Landtagsntitglieder

anzuwenden. Der Schlußsaßz des §, 1 solle eine Lüdke ausfüllen, die möglicherweise zu einem Mißverständniß führen könnte. Jn einer Reihe von anderen Paragraphen sei ausdrücklic ge- sagt, daß das Beschwerdereht nur an die Aufsihtsbehörden gehe; der Gegensaß davon werde gebildet durch die beiden ¿Fâllo, wo dic Beshwerdekommission, welche eingeseßt sei, die Entscheidung habe bei Druckschriften und bei Auflösung vore Vereinen. Diesex allgemeine Grundsaß, daf auf diesem Ge- biet von Verwaltungspolizeimaßregeln die Beschwerde ih nur an die betreffenden Aufsihtsbehörden wenden téênne, habe wohl auch Ausdruck gewinnen sollen in dem ursprünglichen 8. 28. Wenn dies übersehen worden sei, so habe man viel- leiht daran gedacht, daß auf diesem Gebiete exzeptioneller Maßregeln des kleinen Belagerungszustandes man kaum auf den Gedanken hätte kommen fkönnen, eine geriht- liche oder verwaltungsgerihtlihe Entscheidung ein- treten zu lassen. Nun seien aber Zweifel darüber entstanden, ob in dem cinen oder andern Staate Deutschlands durch die neue Verwaltungsgerichis-Orga- nisation nicht eine Zuständigkeit in einem solhen Falle für das einselne Land begründet werden könnte. Um nun der Anomalie vorzubeugen, daß in dem einen Staate die Gerichte, in dem andern die Verwaltungsbehörden entschieden, habe die Kommission konform mit dem ganzen Aufbau des Gesetzes hier ausdrücklih vorgeschlagen: die Beschwerde gehe nur an die betreffende Aufsichtsbehörde. Fn Bezug auf das Amendement des Abg. Sonnemann werde er sich am Schlusse nach gehörter Motivirung desselben äußern-

__Der Abg. Sonnemann befürwortete seinen Antrag. Die Kommission habe die Uebelstände beseitigen wollen, die dadurh eingetreten seien, daß einzelnen Reichs- tags8abgeordneten während der Dauer der Session von der Polizei der Aufenthalt in Berlin verboten wor- den sei. Bei der Annahme dieses Antrags, die ja nicht zu bezweifeln sei, würde der Zustand beseitigt sein, der im Allgemeinen dem Ansehen des Reichstags nicht genüßt habe. Den Fntentionen der Majorität entspreche es gewiß nicht, daß den Abgeordneten, die hier ihrer Verpflichtung in einem diäten- losen Hause nachkämen, solhe Schwierigkeiten in den Weg gelegt, ja daß sie dafür noch gerichtlich bestraft würden. Es würde auch vermieden werden, daß ein hoher preußischer Gerichtshof ob mit Recht oder Unrecht, dem Reichstage den Vorwurf entgegenschleudern könne, daß man nicht verstanden habe, die eigenen Mitglieder zu \chüten. Er fürchte aber, daß mit der einfahen Annahme des Kommissionsantrages diese Mißstände doch nicht für immer beseitigt sein möchten. Was man zu einer Thür durch die Erläuterung des 8. 28 herausgebralt habe, könnte leiht auf dem Wege des 8. 22 wieder hineinspazieren. Der §. 28 beziehe sich nur auf die in Belagerungszustand erklärten Städte, augenblicklich nur auf Berlin. Der 8. 22 dagegen sage, daß gegen Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen die 8§§. 17 und 20 ver- urtheilt seien, neben der Freiheitsstrafe auf Zulässig- keit der Einschränkung ihres Aufenthalts erkannt werden könne. Auf Grund dieses Erkenntnisses serner könne dem Verurtheilten der - Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften versagt wer- den, jedoch in seinem Wohnsiße nur dann, wenn er denslben nicht bereits seit sechs Monaten inne habe. Hierauf beziehe sich sein Amendement; denn es könnte geschehen, daß einem Reichstagsabgeordneten in Berlin oder einem Landtagsabgeord= neten in Dresden oder sonst wo, der Aufenthalt durch die Polizei versagt werde, wenn derselbe irgendwie durch das Sozialistengeseß verurtheilt worden sei. Dazu könnten aber ganz unbedeutende Fälle Anlaß geben. Nach Art. 17 z. B. unterliege {hon der der Bestrafung, welher auf die Aufforderung des Polizeikommissars nicht sofort eine Versammlung räume, die aufgelöst werde. Dasselbe könne wegen eines unbedeutenden Preßvergehens ein- treten. Redner führte einige Beispiele zur Begründung seines Antrags an. Gegen seinen Antrag werde die Regie- rung nichts einwenden können, da ihre ganze Stellung zu dem Gesetze in keiner Weise tangirt werde. Auch die Gerichte könnten nah wie vor auf Grund des §. 22 verurtheilen und bestrafen, und der Ausführung der ausgesprohenen Strafe: werde keinerlei Hinderniß im Wege stehen. Nur der Polizei würde die Befugniß genommen sein, einen Volksvertreter an der Ausübung seiner Pflichten zu- verhindern. Er bitte des= halb, sein Amendement anzunehmen.

Der Referent Abg. Dr. Marquardsen bemerkte auf die Aeußerungen des Antragstellers, daß diejenigen Gründe, welhe für ihn na seiner juristishen Aufsassung nicht überzeugend seien, in der That es ausgemacht hätten, daß die Kommission den 8, 22 hier niht au hineingezogen habe. Die Kommiffion. habe nicht geglaubt, daß dieser Paragraph einer Jnterpretation: bedürfe, weil gesagt sei, es liege in diesem Falle ein Stiraf- urtheil und es liege eine Art Straffolge vor. Das sei etwas ganz anderes, als wenn auf Grund des §, 28 aus allgemei=z nen Polizei- und Verwaltungsrücksichten hier eine folche: Ausweisung vorgenommen werde. Es. müsse ein gau: besonderes Vorgehen auf Grund dieses Geseß2s; dur» den Strafrichter festgestellt worden sein, es müsse der Strafrichter nah den Umständen des Falles ausge pro haben, daß die betreffende Persönlichkeit sich eines folher Vergehens \{huldig gemacht habe, ehe die Polizeibeyörde even- tuell das Recht habe, eine Ausweisung gegen dieselbe eintreten zu lassen. Sei das nun im einzelnen Falle eingetreten, \o könne er doch nicht zugeben, daß: die bloße, Eigenschaft des Reichstags- oder Landtagsabgeordueten den Einzelnen davor,- \hügen solle, diese Konsequenzen seincs früheren Handeins auf # Ó angewendet zu sehen. Die Präfumption von den Eigenscha!,ten eines Abgeordneten sei in seinen Augen stark genug, uw, an- zunehmen, daß ohne s des öffentlichen Frie- dens die betreffende - Perjon au an «inem, Orte des kleinen Belager1ngszustandes ihre Pflicht cxfüllen werde. Diese Prä{umption erstrecke sich abex, nicht so weit, daß man die richterlich festgestellte; Thatsachen und die Konsequenzen einer richterli&,en Entscheidung nicht sollte zur Geltung lommen lassen, Was die Einwen: