1880 / 94 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Museum wiedér zu betreten, die Ausftellung verlassen. Mit tinigen wenigen Ausnahmen ift die Aufstelung und Ordnr,ag dec Ausftellungsobjekte vollendet, nur bier und da ist eine leßt; sfihtende Hand anzulegen. Der Gesammteindruck, den die Ausf ellung schon [ett auf alle Besucher matt, ist ein überwältigend a” gßartiger. Se. Majestät der Kaiser, Ihre Mai-siät die Kai- serin, Ihre Königliche Hoheit die Fr. Prinzssin Friedri Carl, bre Dur@lauchten der Prinz und die Prinzessin Friedrih von obenzollern baben beute Vormittag 113 Uhr die Fischereiauës- ellung mit Allerhö{hstißbrem Besuche beehrt.

Die diesjährige Generalversammlung des Berliner Asyl- vereins für Obdaclose fand am Dienstag Abend im Bürger- aale des Rathhauses statt. Dem erstatteten Geschäftsberichte war zu entnehmen: Im Männerafyl betrug die F:equenz im Jahre 1879 107 754, im Frauenasyl 15 295; es ift dies eine Steigerung gegen das Jahr 1878 im Männerasyl um 1569, im Frauenasyl um 1242 Personen. Im ersten Quartal 1880 nächtigten im Männerasyl 9992 Personen, vom 1. bis 19. April 5626 Personen. Im Frauenasyl nächtigten im erften Quartal 1880 2434 Frauen, 1576 Mädchen, 233 Kinder und 67 Säuglinge, vom 1. bis 19. April 548 Frauen, 294 Mädchen, 80 Kinder und 20 Säuglinge. Diese gesteigerte Fre- quenz machte den Ausbau der Asyle nothwendig. Der Verein hatte in Folge dessen ein Defizit von ca. 14000 A4 Die in Folge eines im verflossenen Jahre erlassenen Aufrufs dem Vereine bisher zu- gewendeten außerordentlihen Beiträge beziffern sich auf 13213 78 4. Die Gesammteinnahmen im Jahre 1879 betrugen 25 628 M. 27 S, die Gefammtausgaben 30395 4 58 Z. Zu den vielen Vermächtnissen des Vereins ijt in diesem Jahre noch ein Legat von 309 /4A von dem Major Medcklenburg und ein weiteres von 1500 G von dem Banquier Ferdinand Scbneider getreten. Im ersten Quartal 1880 wurden vereinnahmt 15 960 4 30 H, veraus- gabt 9166 29 4; der geaenwärtige Vermögens8bestand beziffert fich auf 315216 Æ 68 Z. Die Mitgliederzabl des Vereins beträgt

2078, darunter 596 immerwährende Mitglieder. Mit der Wieder-

wabl der statutenmäßig äus\s{heidenden Vorstandsmitglieder {loß die Generalversammlung.

Ueber den Archaeopteryx {reibt Prof. W. Dames in der „Nat. Ztg.“ : Es sind in hiesigen Zeitungen manwherlei Notizen über den Ankauf eines Exemplars des für die bat so wichtigen und werthvollen Archaeopteryr aus den lithographi]chen Steinen von Solenhofen in Bayern, welche der oberen Juraformation angehören, agebraht worden. Diese Berichte enthalten zum Tbeil jo erhebliche Unrichtigkeiten, daß es wünschenswerth \{cheint, den Hergang des An- kaufs autbentisch darzulegen. Die hohe Wichtigkeit des betreffenden Petrefacts beruht im Wesentlichen darin, daß durch dasselbe eine Lücke im System der Zoologie und Paläontologie ausgefüllt wird, die bis- her als befonders groß angenommen werden mußte, nämlich die Lücke zwischen Reptil und Vogel. Der lange eidechsenartige Shwanz und die drei deutlich entwidckelten, mit Krallen versehenen Zehen der Vor- derfüße haben durchaus Reptilcharakter. Das Interessante und Wi-b- tige ist nun, daß dieses Thier troy seines ausgesprochenen Reptil- charafkters mit einem durchaus vogelgleichen Federklcide bededt war. Von jedem Wirbel des langen Scchwanzes geht jederseits eine lange bere abz am Unterschenkel befindet sich eine Federhose, wie sie die

alken oder Eulen haben, an den Vorderextremitäten find iroÿ der 3 mit Krallen versehenen Zehen wohlentwidelte Flüzel zu erkennen. Der Kopf endli vereinigt au den leichten Bau des Vogelscbädels mit der Bezahnung eines Reptils. Das sind die seltsamen Merk- male dieses wichtigsten palaeontologischen Fundes, der je in Europa gemacht wurde. Von diesem Archaeopteryx fand sich. das erste Exemplar im Jahre 1862 auch in decn lithographischen Schtefern von Solenhofea, wurde aber in Deutshland nicht gebührend beachtet, während von England aus ein Beamter des British Museum na Pappenheim reiste und es fofort für den Preis von 700 Pfund Sterling erwarb. Von diesem zuerst aufgefundenen Exemplar hat der berühmte. Anatom Richard Owen genaue Be- {reibungen und Abbildungen veröffentliht. Vor 3 Jahren nun wurde ein zweiter Fund eines Arcaeopteryx gemacht, der um Be-

deutendes wichtiger ift, da das Exemplar viel voUständiger erbalten ist, namentli die Beschaffenheit des Kopfes, des Halses und der Vorderbeine, die an dem in London befindlicen Exemplar theils gar nicht, theils {let erhalten waren, in größter Klarheit und Deut, li(keit zeigt. Natürlich ift von vielen Seiten Alles versuht worden das prachtvolle Stück zu erwerben, namentli Haben Carl Vogt iu Genf und Zittel in München die äußersten Fn gemacht, Daß die bayrisde Kammer den Ankauf ablehnte, ist in den Zei tungen seiner Zeit mitzetheilt worden. Der bibderige Besiker Pre Höberlein in Pappenheim, hat uun vor kurzem dag eltene Thier dem hiesigen Museum zum Verkauf angeboten, und das Kultus-Ministerium beauftragte den Direktor des Königlichen mineralogischen Museums, Hrn. Geheimen Rath Beyrich, das Sti zu besichtigen und darüber behufs Ankauf zu berihten. Bevor jedo derselbe seine Reise nah Pappenheim angetreten haite, erfuhr Herx Dry. Werner Sicmens, daß die Wahrscheinlichkeit vorliege, dzs merk, würdige Stück würde nah dem Auslande verkauft werden, wenn dem Besißer nit in kürzefter Frist feste Zusicherungen gemabt werden könnten. Er erbot \ich deshalb, damit der wunderbare Fund dem Bodeù, dem er entstamm*, erhalten bleibe, denselben für {sih anzu- kaufen, mit der Absicht, ihn zunächst der preußischen Regierung gegen Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises von 20 000 4 zur Verfügung zu stellen. Van kann demna in Deutschland wohl Lgrunie Feu Bias sein, daß der Archaeopteryx nicht tns Ausland wan« ern wird.

Elberfeld, 14. April. Die hierselbst projektirte inter. nationale Hunde-Ausftellung soll in den Tagen vom 19. bis 22. Juni auf dem Johaunisberge ftattfinden.

In Neustreliß wird vom 8. bis 15. Juni d. J. eine große Thierschau, Ausstellung landwirthschaftlicher Maschinen und Gewerbe- Ausstellung stattfinden.

Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. |

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handel9-

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl,

Beffentlicher Anzeiger.

5, Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshande!l,

6, Vérschiedene Bekanntmachungen.

„Gnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co.,, E. Schlotte, Büttner & Wintcr, sowie alle übrigen größeren

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin §3W., Wilhelm -Strasie Nr. 32 2K

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc

4. Verloosung , Amortisation, Zinszahlung 2 u. 8, w. von dffenttichen Papieren.

7. Literarische Anzeigen. 8, Theater-Anzeigen, | In der Börsen-

Annoncen - Bureaus, 5j

9, Familien-Nachrichten. beilage.

Steekbriefe und Untersuchungs - Sachen.

110107]

In der Strafsade gegen den Wehrpslichtigen ricdrich August Carl Kulick aus Calau wegen Berleßung der Wehrpflicht, wird, da der Ange- T{uldigte des Vergehens gegen §. 140 Absayg 1 Nr. 1 des Strafgeseßbuchs beschuldigt is , auf Grund der 8. 480, 325, 326 der Strafprozeßord- nung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher- weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens in Höbe von 300 A4 das im Deutschen Neiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt, Cottbus, den 18, Viärz 1880, Königliches Landgericht, Straf- Tammer. Ritgen.

[9149] Oeffentliche Ladung.

Ter Schauspieler Adalbert Weinert aus Frankfurt a./D., welcher angeklagt ift, am 27, De- zember 1879 ¿u Bütow aus der Wohnung des Bürgermeisters Töpþper, in welcher er ohne Befug- niß verweilte, auf die AuffordÆckung des Berechtig- ten, sih nit entfernt zu haben Vergehen gegen S. 123 des Strafgeseßbuchs wird auf den 24, Mai 1880, Vormittags 10 Uher, vor das Kö- nigliche Schöffengericht zu Bütow, Zimmer Nr. 3, zur Hauptverhandlung unter der Verwarnung gela- den, daß bei seinem unentschuldigten Ausbleiben beunos zur Hauptverhandlung escbritten werden wird-

Bütow, den 5. April 1880.

Gerichtsschreiberei Abtheilung 11. des Königlichen Amtsgerichts. Winneg.

Offene Requisition, Der frühere Handlungs- gehülfe, jeßige Colporteur Carl Chriftian Feodor Steinbach, gebürtig in Gr. Salze, zuleßt in Magde- burg wohnhaft, ist durch rechtskräftiges Urtheil des Hiesigen Schöffengerichts vom 8. März d. F. wegen Gewerbesteuer-Kontravention zu 96 #46 Geldstrafe event, 10 Tagen Haft, sowie den auf 40 4 30 festgestellten Kosten verurtheilt. Sein zeitiger Auf- enthalt ift bisher nit ermittelt worden. Es wird ersucht, Geldstrafe und Kosten von demselben im Betretungsfalle einzuziehen, bezw. hierher einzu- senden, im Unvermögensfalle die substituirte zehn- tägige Haftstrafe zu vollstreckden und von dem Ge- fchehenen Nachricht zu geben. Celle, den 15. April 1880, Königliches Amtsgericht. Abtheilung T.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen und dergl.

[10143] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelihte Restaurateur Schroeder, Ot- tilie, geb. Filter, z. Z. in Drossen, vertreten durch den Rechtéanwalt Kette hier, klagt gegen ihren Œhemaun, den Restaurateur Wilhelm Sthroe- der, dem Aufenthalte nah unbekannt, wegen bös- williger Verlaffung auf

i Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen ihnen bestehende Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein \{uldigen Theil zu erklären und ihn zu verurtheilen, an fie, nach ihrer Wahl entweder den vierten Theil seines reinen Vermögens herauszugeben oder L eamange Unierhaltsgelder für ihre Lebenszeit zu zahlen, ihm auch die Prozeßkosten zur Last zu legen, und ladet den Veklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. O. auf

, den 17. Zuni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

zxrauffurt a, O,, den 14. April 1880,

Heese, Gerichtss{hreiber des Königlichen Landgerichts.

[10156] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schneiders Cari Friedrich

anwalt Hollandt II. allhier, klagt gezen ihren ge- nannten Ehemann, früher hieselbst, jeßt ohne be- kannten Wohn- und Aufenthaltêort, wegen böswil- liger Verlassung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien dem Bande nah zu trennen und der Klägerin das vom Beklagien in die Ehe Einge- brate als Eigenthum zuzusprechen,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die erste Civilklammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunscbweig

auf den 23. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr,

mit dar Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

zue Zwecke der öffen!lichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Braunschweig, den 13. April 1880.

A. Rantmaunu,

Gerichtsschreiber des Herzogl. Landgerichts.

(10152) Oeffentliche Zustellung.

In Sachen des Müllers Martin Frievrih Egge zu Eddelack gegen die Schiffer Geert Koy- mann und Peter Paacker®, vormals in Wes- seln, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Er- theilung eines Umschceibungékonsenses ist der unter dem 5. d, Mts. auf den 23. Juni d. Js. vor die erste Civilklammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel angeseßte Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge Antrages des Klägers auf den 20. September d. Z., BVermittags 11 Uhr, verlegt worden.

Kiel, den 14. April 1880,

Francck, Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

[10157] Verkaufsanzeige und

Aufgebot.

In Zwançsvollstreckungssachen des Kaufmanns

Georg Seiurich ARIAIeE in Achim, Klägers,

wider

den Anbauer und Schneider Johaun Sicgmann,

H3.-Nr. 22 in Grasdorf, Beklagten,

wegen Forderung,

wird, naGdem. der desfallsige Antrag des Gläubigers

für zulässig erachtet ist, zum öffentlich meistbieten-

den Verkaufe folgender, dein Schuldner gehöriger,

in Graésdorf belegener, Art. 21 der Grundsteuer-

muitterrolle von Grasdorf und Nr. 22 der Gebäude-

steuerrolle von Grasdorf aufgeführter Grund-

stüde, als:

1) ein Wohnhaus, Hs.-Nr. 22, mit PEE

2) 2 Hektar 05 Ar 43-Quadr.-M. Hofraum, Acker- land und Weide beim Hause belegen,

beantragtermaßen Termin auf

Douuerstag, den 17. Juni 1880, Nachmittags 3 Uhr,

im Haufe des Gaftwirths J. Wrede in Grasdorf angeseßt, wozu Kaufliebhaber damit geladen wecden. Zuglei werden Alle, welche an den Verkaufs- objekten Eigenthums-, Näher-, lehnrechtlihe , fidei- kommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechti- gungen zu halben vermeinen, aufgefordert, ihre An- sprüche so gewiß spätestens im obigen Termine an- zumelden, als widrigenfalls für den sich nicht Mel- denden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Dem Schuldner Johann Siegmann in Grasdorf wird damit jede Veräußerung und Verpfändung vor- stehend beschriebener Grundstücke untersagt.

Die Ver aufébedingungen n 14 Tage vor dem Verkaufstermine auf der hiesigen Gerichts[chroibereì Abtheilung Il. einzusehen.

Achim, den 14. April 1880. Königliches Amtsgericht, IL. gez. von Hahn. Beglaubigt : Sergel,

aer E: Zin

[10168] Aufgebot.

Das Königliße Amt Northeim, in Vertretung der Amts - Moringer Armenkasse hat das Aufgebot einer von dem Schneider und Brinksißer Georg Fischer und dessen Ghefrau Christine, geborene Ro- peter zu Hevensen am 21. Dezember 1848 unter Verpfändung ihres Hauses zu Hevensen Nr. ass 33 zwischen Heinrih Nopeier und Heinrich Kleinsorge, und der in einem derzeit aufgenommenen Taxat auf- geführten Grundstücke, welche Hypotheken an gleichem Tage iu das Hypothekenbuh des datnaligen Amts Hardegsen Fol, 11, pag. 261 eingetragen find, der Amts - Moringer Armenkafsse ausgestellten Schuld- vershreibung über ein Darleha von 200 Thaler und 4prozentige Zinsen darauf vom 21. Dezember 1848 an, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 23. November 1880, BVoxemittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- ébotstermine Line Rechte anzumelden und die Ur- unde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä- rung der Urkunde erfolgen wird. Moriugen, den 10. April 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Erck. f Beglaubigt: Meyer, Amts8gerichts8-Sekretär.

Berichtigung. In der Bekanntmachung des Königl. Amtsgerichts zu Breslau vom 23. März cr. Nr. 79 des Bl. betreffend das Aufgebot der Bönkeschen Nawlaßgläubiger befindet sich_ in Folge eines Schreibfehlers eine Unrichtigkeit. Es \oll an der betreffenden Stelle heißen: Die Abfassunz des Aussc{lußurtheils findet nah der Veryaudlung der Sache in der auf den 14. Juli 1880, 11 Uhr 2c. anberaumten öffentliden Sißung statt; niht: nach der „Vertheilung“ der Sache.

[10265]

Dur Au6\{lußurtheil von heute sind alle dem Aufgebot rom 3, März d. J. (Nr. 5860) zuwider nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche an die in jenem Aufgebot erwähnte Halbkatenstelle für ver- loren gegangen erachtet.

Eutin, 1880, April 17.

Großherzogli Oldenburgishes Amtsgericht. Popkin,

T E NE s r a

Verkäufe, Verpacßtungen, Submissionen 2c. Holzverkauf. Freitag, den 30, April er., Morgens von 9 Ühr ab, soüen in Goldowsky's Hotel in Berliuchen aus dem Schußbezirk Wucken-

| nserate nehmen an: die Annoncen-Erxpeditionen des

2 ——

see Jag. 103 ca. 230 Nm. Birken-Scheit, Anbruhh und Ast I, ca. 1100 RNm. Kiefern-Scheit und An- bru, Schußbezirk Brunken Jag. 183 ca. 200 Rm. Eichen-Reis II1,, Jag. 155 ca. 180 Rm. Kiefern- Scheit und Anbruch, und zur beschränkten Konkur- renz ca. 30 Rm. Buchen-Ast L, ca. 42 m. Kie- fern-Neis I. zum öffentlichen Verkauf gestellt wers den. Nenhaus, ten 18. April 1889. Der Ober- förster. Urff.

(10173] Bekanntmachung.

Die zum Neubau der Nebenanlagen des Infan. fanterie-Kasernements erforderlichen Maurermate- rialien, als:

. 1531 ebm Kalkbrusteine, 660 cbm Feldbruhsteine, 346 millo Rathenower Mauersteine, 869 mills Hintermauecungs steine, 739 c’m gelöschten Kalk, 2089 cbm Mauersand, sollen im Wege der Submission vergeben werden.

Die Bedingungen, Kostenanschläge können im Geschäftslokal der unterzeihneten Verwaltung ein- gesehen und versiegelte Offerten bis zum 3. Mat 1880, Vormittags 11 Uhr, daselbst abgegeben werden.

Die betreffenden Bedingungen sind auch auf dem Berliner Baumarkt, Wilhelmstraße Nr. 92/93, ein- zusehen. Cio, 372/4.)

Brande uburg a./H., den 18.- April 1880,

Königliche Garnison-Verwaltung.

[10261] Bekauutmachung.

Die zum Neubau der Hauptgebäude des Jufan-

têrie-Kasernenents bierselbst erforderlicen Staaker-, Schieferdecker-, Holzcementbedachungs- und Klempnerarbeiten

sollen im Wege der öffeutlihen Submission ver-

geben werden,

Die Bedingungen und Kostenans{läge können im Geschäftélokal der unterzeichneten Verwaltung cin- geschen und versiegelte Offerten bis zum

5. ai cc,, Vormitiags 11 Uhr, daselbft abgegeben werden.

Die betr«ffenden Bedingungen sind aub auf dem Berliner Baumarkt, Wilhelmstr. 92/93, einzusehen.

Bravdenburg a. H,, den 18. April 1880.

Königliche Garuison-Verwaltuug.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Kreiswunudarzt-Stelle des Kreises Schroda, mit cinem jährlihen Gehalt von 600 4, ist er- ledigt. Qua!ificirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 Wochen bei uns melden. Posen, den 15. April 1880. Königliche Negierung, Ab- theilung des Junern. Liman.

Chemische

i Tagceso 1) Geschäftsbericht.

Magdcburg, den 20. April 1880.

Otto Lienekampf. Redacteur: Riedel.

Berlin:

Otto Böse, Puente Wilhelmine Marie, geb. Degering, hieselbst, vertreten durþ den Rechts-

Amtsgerichts-Sekretär.

Verlag der Expedition (Ke #\ el). Dru: W. Elsner. O

che Fabrik Bueckau, Actien-Gesellschaft in Magdeburg.

Generalversammlung.

L Die Herren Aktionäre der Chemischen Fabrik Buckau, Actien-Gesellschaft in Magdeburg, werden: hierdurch zur elften ordentlichen Generalversammlung, welche am fellshaf gdeburg

Freitag, deu 21. Mai a, c, Nachmittags 4 Uhr,

im Börsensaale hierselbst statthaben soll, eingeladen.

rduung:

2) Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths, 3) Ueberweisung von 3000 „G aus dem Reingewinne des Jahres 1879 an den Dispositions- fonds für Unterstüßungen und Pensionen. i Unter Bezugnahme auf §. 24 unseres Statuts ersuchen wir diejenigen Herren Aktionäre, welche ihre Stimmberechtigung ausüben wollen, ihre Aktien spätestens bis zum 13. Mai a. e. gegen einè Be“ scheinigung und gegen Aushändigung der Eintrittékarte bei uns zu deponiren.

Der Vorstand.

J. Daunien. | Vier Beilagen (einshließlich Börsen - Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 22. April. Jm weiteren Verlaufe der vorgestrigen (34.) Sißung trat der Reichstag in die zweite Berathung des Geseßentwurfs, betreffend den Wucher, ein, auf Grund des mündlihen Berichts der X11. Kommission. Artikel T. der Vorlage bestimmt, daß hinter dem 8. 302 des Neichsstrafgeseßbuches, der die Benußung des Leichtfinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen be- Hn vier neue Paragraphen, 302 a. —d., eingeschaltet werden.

8. 302 a. der Regierungsvorlage, deren unveränderte An- nahme die Kommission empfiehlt, lautet :

Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögens- vortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zins- fuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die V rmögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Lei- stung stehen, wird wegen Wuche:s mit Eefängniß bis zu sech8 Mo- nate: und zugleih mit Geldstrafe bis zu dreitaujend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrebte erkannt werden.

Der Abg. Graf von Biësmarck s{chlug für diesen Para- graphen folgende Fassung vor:

Wer für ein Darlehn oder die Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder ge- währen läßt, welche im Falle der Versicherung der Forderung dur Grundstücke 8 Prozent, in sonstigen Fällen 15 Prozent der wirk- lih hingegebenen Summe übersteigen, wird wegen Wuche:s mit einer Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten und zugleih mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auh kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Die Bestimmungen finden keine Anwendurg auf Handels- geschäfte, wenn der Schuldner als Kaufmann in das Handels- register cingetragen ift. aag Bl

Der Referent Abg. Freiherr von Marschall erklärte, er könne sih bei seinem einleitenden Referate um so kürzer fassen, als die Kommission dem Hause die Annahme der unveränder- ten Regierungsvorlage vorschlage; diese aber entspreche voll- ständig den Beschlüssen der vorjährigen Kommission, die si mit den Anträgen der Abgg. von Kleist-Reßow und Pr. Reichensperger zu beschäftigen gehabt habe. Allgemeine Ge- sihtspunfte seien in der Kommission gar nicht erörtert worden. Men sei darüber einig gewesen, daß nah den vielen berech- tigten Klagen über die Ausdehnung und die Wirksamkeit des Wudchers strafrehtliches Einschreiten gegen denselben geboten sei. Bei der Konstruirung des Thatbestandes hätten sich in der Kommission zwei Ansichten gegenüber gestanden; die eine sei von dem Grundsaße der Vorlage ausgegangen , daß die Aus- beutung der Nothlage oder des Leichtsinnes das Hauptkrite- rium des Wuchers sei, daß es dem Richter überlassen werden müsse, zu ermessen, ob die Zinsen mit den Leistungen im auf- fallenden Mißverhältniß ständen. Die andere Ansicht sei dahin gegangen, daß es zur Feststellung des Thatbestandes noth- wendig sei, ein Zinsmaximum von 8 resp. 15 Proz. festzustellen, da die Ausdrücke wie üblicher Zinsfuß u. \. w. zu dehnbar seien und zuviel in das freie Ermessen des Richters stellten. Die leßte Ansicht sei von der großen Mehrheit der Kommission nicht gebilligt worden; es sei namentlich betont, daß es nothwendig sei dem Richter ein gewisses Ermessen zu lassen ; denn es sei undenkbar, daß der Wucher niemals gefunden werden könne unter einem bestimmten Zinsfuß, aber stets gefunden werden müsse über einen bestimmten Zinsfuß. Es sei insbesondere hervorgehoben, daß auch auf dem Gebieie des Strafgeseßbuchs sonst dem Richter ein weit größeres Ermessen anheimgestellt sei, als hier, und daß derselbe weit s{hwierigere Fragen zu entscheiden habe, als die Frage, ob ein Geschäft ein wudcherisches oder ein niht wucherisches sei. Ein zweiter wesentliher Grund, welcher die Majorität der Kommission veranlaßt habe, den Antrag des Grafen von Bismarck zu ver- werfen, sei der gewesen, daß es unthunlih geschienen habe, das Geseyß vom Jahre 1867, welches eine freie Vereinbarung über die Zinsen zulasse, aufreht zu erhalten und dann im Wege des Strafrechts zu bestimmen, daß der, welcher sich gen geben lasse über eine bestimmte Ziffer hinaus, wegen

uchers bestraft werden solle. Es sei ferner hervorgehoben, daß, wenn man überhaupt zu einem Zinsmaximum zurückkehren wolle, dies nur im Wege des Civilrechts, und zwar im Wege der Ab- änderung des Gesetzes vom Fahre 1867, nicht aber im Wege des Strafrechts geshehen könne. Ganz entscheidend seien endlih die wirthschaftlihen Bedenken gegen diesen Antrag gewesen. Es sei in der Kommission geradezu die Behauptung auf- gestellt, daß, wenn dem Antrage entsprehend der Wuchcr nur dann gestra t werden solle bei einfaczen Darlehen, wenn 15 Proz. überschritten würden, daß dann mit dem Gesetze weitaus mehr geschadet als genüßt werde, und daß es in der That dann besser wäre, nihts zu thun, als in dieser Weise den Thatt estand des Wuchers festzustellen. Er dürfe wohl in dieser Beziehung darauf aufmerksam machen, daß, wenn der Reichstag diesem Antrag entsprehend ein Zinsmaximum von 15 Proz. festseße und damit erkläre, daß bis zu 15 Proz. niemals ein strafbarer Wucher vorhanden sei, der Reichstag dadurch alle diejenigen Leute, welche die Anderen durh Wucher ausbeuteten, veranlaßte, si{h innerhalb dieser Grenzen zu halten, und daß die kleinen Landleute, die Handwerker dann mindestens 15 Proz. zahlen müßten, ein Zins, von dem es wohl keiner Ausführung bedürfe, daß derselbe insbesondere für die kleinen Landleute ein absolut ruinöser sei. Dcs seien im wesentlichen die Gründe, welche die große Mehrheit der Kom- mission veranlaßt hahe, diesen Antrag, der ja auch heute zur Be- sprehung kommen werde, abzulehnen. Es sei ebenso ein weite- rer Antrag abgelehnt, der mehr auf dem Boden der Regie- rungsvorlage stehend, an Stelle der Worte: „übliche Zinsen“ die Worte „geseßlich bestimmte Zögerungszinsen“ seßen wollte. Es sei zu Gunsten dieses Antrags gleichfalls geltend gemacht, daß der Ausdruck „geseßliche Zögerungszinsen“ ein viel klare- rer und sicherer sei, als der Ausdrud „übliche Zinsen“. Es sei auch dieser Antrag verworfen worden, weil man dem Richter das Ermessen habe überlassen und den Spielraum ge- währen wollen, sich klar zu werden über die Gesammtheit des Falles, insbesondere darüber, was im einzelnen Fall als der eblihe Zinsfuß“ je nah den Umständen des Falles zu be-

trachten sei. Aus diesen Gründen habe die Kommission be- \{lof}sen, den 8. 302a. nach der Regierungsvorlage anzu- nehmen, und stelle cr den Antrag an das hohe Haus Namens der Kommission, es möge diesem Beschlusse beitreten. Der Abg. Graf von Bismarck bemerkte, er habe aller- dings nicht erwartet, daß sein Antrag in der Kommission Beifall finden würde. Der Widerstand, den die diesjährige fast aus denselben Mitgliedern zusammengeseßte Kommission einer prinzipiellen Amendirung habe entgegenseßzen müssen, sei natürlich; in der detaillirten Diskussion des vorigen Jahres seien die Ansichten hon so fest gelegt, daß auf eine Aenderung nicht mehr zu renen gewesen sei. Der Umstand, daß von ihm das Zinsmaximum wieder aufgebraht sei, habe lediglih die Besorgniß erweckt, daß sich dadurch vielleicht die Verhandlungen in die Länge ziehen könnten. Die Gründe, welche die Kommission des vorigen Jahres zur Verwerfung eines Zinêmaximums geführt hätten, soweit dieselben gegen ihn wie- der geltend gemacht worden seien, hätten ihn aber niht über- zeugt. Wenn das Haus den jeßigen §. 302a. in der Fassung der Kommission annehme, so werde das ganze Geseg entweder unwirksam oder zu scharf gehand- habt wérden. Sein Antrag vermeide wesentlih alle diese Ge- fahren. Gegenüber dem Referenten halte er es nicht für nöthig auf dem Civilwege vorzugehen und das Geseß von 1867 ausdrüdlih aufzuheben. Sein Antrag wolle eine feste, allge- mein erkennbar Schranke für den erlaubten Zinsfuß, der Ent- wurf aber wolle diese Schranke im Unsicheren lassen. Den Be- arif des Wuchers könne man nicht wesentlich in der moralischen Verwerflichkeit der Stellung des Gläubigers seinem Schuldner egenüber finden, sondern hauptsächlich in seiner wirthschaft- ihen Schädlichkeit, und deshalb wolle ex ihn bekämpfen. Man müsse daher auch diesen Begriff des Wuchers nicht an die vagen und s{chwer sfaßbaren Schranken der Moral, fondern an die festen Zahlen eines Zins- maximums knüpfen. Statte man hier den Richter mit der Befugniß aus, in jedem Falle nah seiner persön- lihen Ueberzeugung zu erkennen, so werde man bald auf dem Gebiet des Wuchhers im Deutshen Reich einen Partikularismus haben, wie derselbe nicht bestanden habe, als in Deutschland noch 2 Dußzend Strafgeseßbücher existirten, und bei der Beschränkung der Jurisdiktion des Reichs- gerihts in Rechtsfragen fei auch nicht einmal zu erwarten, daß die Judikatur mit der Zeit eine gewisse Gleihmäßigkeit ein- führe. Es sei ein Zug der modernen Gesehgebung wohl auch nach der Ansicht der Majorität des Hauses kein tadelns- werther, daß der Richtex einen möglichst weiten Spielraum in seinem Ermessen habe. Bisher sei aber noch nichl das Prinzip aufgestellt worden, noch weiter zu gehen und dem richterlichen Ermessen freizustellen, sich sogar den geseßlichen Begriff selbst festzustellen. Es würde ihn zu weit führen, wenn er si in eine nähêre Erörterung über diesck Frage ein- lassen wollte. Er verweise blos auf die Diskussion im Jahre 1875 gelegentlih der Strafrehtsnovelle und auf die dabei ge- haltenen Reden. Gegenüber den damals geäußerten Anschau- ungen seies ihm unverständlich, wie die vorliegende Fassung desRe- gierungsentwurfes die einstimmige Annahme der Kommission habe finden können. Heut habe es den Anschein, als ob der Gesetzgeber zu Gunsten des Richters auf seine Souveränetät verzichten wolle. Jn diesem Falle müßte man konsequenter Weise den 8. 302 a. einfach so fassen: „Der Wucher werde mit Gefängniß bestraft.“ halte oder warum er es nicht dafür halte. Da der Richter bei Aufstellung des Zahlenverhältnisses werde konsequent bleiben müssen, so werde man thatsählich das Zing- maximum habe, welches man jeßt im Prinzip perhorreszire, nur sämmtlihen Nachtheilen desselben, dagegen ohne den Hauptvorzug den der Klarheit. Man habe dann einen rihterlich erlaubten Zinssaß, aber nicht einen geseßlih erlaubten. Diesen Zustand könne er (Redner) mit den heutigen Anschauungen nicht vereinbaren, weil der- selbe zu sehr auf den Standpunkt der persönlihen Willkür trete. Auc) den Richtern konvenire es durchaus nicht, mit solhen Befugnissen von Willkür ausgestattet zu werden. Auf Grund des preußishen Strafgeseßbuchs seien Vergehungen gegen die öffentlihe Ordnung öfter zur Bestrafung gekommen ; jeßt habe aber die Erweiterung der Begriffe und die Ver- flüchtigung der Definition eine ziemlihe Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen hervorgerufen. Er verweise blos auf 8, 131, den sogenannten Klassenaufheßungsparagraphen. Die Gefahr, daß das Gese in der vorliegenden Fassung unwirksam sei, scheine ihm eine ziemlich große. Wenn aber andererseits das Geseß mit seiner vollen Schärfe in die Strafrechtspflege eingreifen sollte, so würden viele Kapitalien dem E entzogen werden und die Kapitalsbedürftigen würden erst reht Wucherern in die Hände fallen. Die Kün- digung dieser Kapitalien werde aber in vielen Fällen den Ruin vieler Familien bedeuten, und man werde durch das Geseß grade das herbeiführen, was man jeßt dur dasselbe vermeiden wolle. Gegen die Höhe des von ihm beantragten Zinsmaximums seien ibm Einwendungen weder in der Kom- mission noch sonst wo begegnet. Er halte den Zins, \o- weit derselbe den landesüblihen übersteige, für die Prämie eines gewagten Geschäfts. Der Zinsfuß steige mit der Un- sicherheit des Schuldners. Wolle man einem Menschen, dessen Kredit ins Schwanken gerathen sei, der sih vieleiht durch ein Darlehn zu hohen Zinsen auf kurze Zeit bald wieder ins rechte Gleichgewicht eßen könne, es unmöglih machen, sih zu retten? Dies wäre aber der Fall, wenn die Ansicht derer ur Geltung käme, welche sagen : es sei in Ordnung, daß derjenige, er zu 5 Proz. oder 6 Proz. kein Geld erhielte, überhaupt keins bekäme. Wenn das Haus nun von ihm verlange, gerade die Zahl 15 zu motiviren, so sage er, daß der landesübliche Zins- fuß auch heute noch 5 bis 6 Prozent nicht übersteige; das Risiko auf Prämie aber gegenüber einem Schuldner, der keine reale Sicherheit biete, betrage heute mindestens 10 Prozent. Die Berliner Pfandleihe-Anstalten brauchten 12 Prozent, um blos auf ihre Kosten zu kommen. Er glaube auch, daß die Kategorien, welche getroffen werden sollten, sich auch mit 15 Prozent niemals begnügen würden. Dieselben machten Ge- wgs mit Leuten, von denen nur die Hälfte zahlungsfähig ei, und diese müßten die Ausfälle der Battungsunfübigen

decken, und dámit kämén sie zu einem Prozentsaß von 50 Pro- zent. Mit 15 Prozent glaube er den Saß gefunden zu haben, den im äußersten Nothfall Femand, der zur Konsumtion borge, noch bezahlen könne. Er theile niht das in der Kommis- sion geltend gemachte Bedenken, daß durch eine so hohe Normirung des Maximums der [landesübliche Zinsfuß steigen könnte. Der landesüblihe Zinsfuß lasse sih durch ein Geseß nicht erzwingen, da derselbe si nah dem internationalen Geldverkehr richte, welcher vielmehr das Geseg nöthige, demselben ¿zu folgen, wenn es rationell bleiben solle. Die beiden Begriffe landesüblih und geseßlih fielen durhaus nicht zusammen. Wenn nun ohne Fixirung des geseßlich erlaubten Maximums der landesübliche Zinsfuß nicht gestiegen sei und die Majorität der Bankanstalten habe dies bezeugt wie solle es dann bei einer solhen von 15 Proz. der Fall sein. Wenn man einwende, daß bei einer Fixirung des Maximums es eintreten würde, daß z. B. 15 Proz. er- laubt, 16 Proz. dagegen ein unter Umständen mit Ehrverlust zu bestrafendes Verbrechen sein würden, so sei dieses Theorie ; denn, wer einmal den etwaigen geseßlich erlaubten Zinsfuß übersteige, der werde sich niht mit einem oder wenigen Pro- zenten mehr begnügen, sondern sich sein Risiko gehörig be- zahlen lassen und den Sprung mindestens auf das Doppelte oder höher machen. Die Hypothekarzinsen habe er auf 8 Proz. normirt, weil die Hypotheken längere Zeit in den Händen der Schuldner blieben und weniger Risiko erforderten. Er wolle auch mit diesem Zinssaß den Unfug mit den Baugelderhypotheken treffen. Was die Kaufleute anbetreffe, so hätten diese von jeher das Privilegium des unbeschränkten Zinssaßes gehabt. Auch shädige der Wucher den kaufmännishen Geldverkehr niht. Der Kaufmann borge zur Produktion. Bei ihm sei das Geld Waare, dessen Preiswürdigkeit er bemesse. Derselbe müsse ordentliche Bücher führen ‘und übersehe seine Vermögens- lage stets. Diesen Theil seines Antrages könne das Haus auch bei Ablehnung des ersten Theils annehmen. Er be- antrage getrennte Abstimmung. Er hoffe das Haus überzeugt zu haben, daß die Vorlage vielleiht mehr dem Bedürfnis der Moral entspreche, aber daß sein Antrag wirksamer sei und dem Bedürftigen Hülfe schaffe ohne den Verkehr allzusehr zu belästigen.

Der Abg. Pfafferott erklärte sich für die Vorlage, weil er nichts dagegen habe, wenn der moderne Staat etwas un- moderner werde, und weil die Vorlage dem sittlichen Volks- bewußtsein entsprehe. Allerdings hätte es genügt, wenn man nur den gewerbsmäßigen Wucher im Geseß getroffen hätte. Dagegen müsse er \ich gegen den Antrag Bismarck erklären und würde mit demselben das Geseß ablehnen ; denn derselbe entspräche nicht dem Rechtsbewußtsein des Volkes. Dhne die gegen denselben geltend gemachten Gründe des Referenten zu wiederholen, wolle er nur darauf ‘hinweisen, daß die Verhält- nisse des Geldmarktes wechselten und daß man deshalb mit einem zahlenmäßigen Zinsmaximum den Begriff des Wuchers nicht kontinuirliÞh machen könne. Auch ohne ein solches Zins- maximum könne man auskommen ; denn der Richter sei nicht losgelöst vom Rechtsbewußtsein des Volkes. Für Berlin möchten 15 Proz. vielleiht rihtig gegriffen sein. Der Bauer nenne aber TFemanden, der 15 Proz. nehme, einen Wucherer.

Der Abg. Kiefer bemerkte, man müsse sich dazu ent- schließen, dem Richter den weiten Spielraum zu lassen, wel- chen in Uebereinstimmung mit dem Bundesrath dem ee die Kommission vorschlage, sonst werde man gar kein Resultat in dem Kampfe gegen den Wucher erzielen. Das Zinsmaxi- mum, welches der Abg. Graf v. Bismarck fordere, könnte oft dahin führen, wucherishe Geschäfte straflos zu lassen. Man müsse Vertrauen zu den Richtern haben und den vom Bundesrath vorgeschlagenen Weg gehen. Die Erfahrungen, welche man mit einer fast gleihen Definition des Wuchers früher in Baden gemacht habe, sprähen auch dafür. Eine kurze Praxis werde eine einheitliche Fudikatur schaffen, und sehr bald ebenso wie im Bewußtsein des Volks in der Rehtsprehung, was man unter Wucher verstehe, feststellen. Er möchte dem Grafen von Bismarck ein Buch von Lorenz von Stein empfehlen, das vor Kurzem erschienen sei, welchev dort gewissermaßen eine Naturgeshihte des Wuchers liefere. Dem Wucher käme man mit dem Zinsmaximum nicht zu Leibe. Der Abg. Graf von Bismarck wolle dem Bauer 15 Proz. abnehmen lassen, wenn derselbe keinen Hypothekar- kredit nehme. Bei Hypothekarkredit komme aber der Wucher nicht so oft vor, als beim Mobiliarkredit, und 15 Proz. seien dem Bauer gegenüber immer arger Wucher. Wenn das Ge- seß wirksam sein solle, und auf den bloßen Wortwerth ohne praktischen Erfolg komme es doch niht an, dann müsse man dem Richter den weitesten Spielraum lassen, um alle die Kunstformen, in denen sich der Wucher zeige, verfolgen zu können. Er bitte daher das Geseß unverändert anzunehmen und den Antrag des v. Grafen Bismarck abzulehnen. :

Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) erklärte, daß er die Vorschläge der Kommission annehmen werde, obwohl er be- daure, daß dieselbe alle seine Verbesserungsanträge abgelehnt habe. Dies sei aber nur geschehen, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht zu gefährden, weil die Bundeskommissarien die Vorschläge des Redners für unannehmbar erklärt hätten. Die vage Fassung des Begriffs des Wuchers werde dem Richter und dem Publikum große Verlegenheit bereiten. Deshalb werde der Antrag des Grafen v. Bismarck gewiß viel Sympathien im Volke finden, doch seien die Nis desselben zu hoch be- messen; auh dürfe das bloße Ueberschreiten eines gewissen Zinssaßes nur civilrehtlihe Nachtheile und eine Polizeistrafe, aber nicht die Strafe eines Vergehens nach si ziehen. Darum werde er den Antrag Bismarck ablehnen; er bitte aber die verbündeten Regierungen, sih fortan regelmäßig, womöglih alljährlih von den Gerichten Berichte über das weitere Fort- schreiten des Wuchers und die Wirkungen des Gesehes er- statten zu lassen, damit die weiter nöthig werdenden geseßz- lichen Maßregeln nicht gu spät kämen. L

Der Abg. Kayser bemerkte, ein Theil seiner politischen Freunde sei gegen die Vorlage, weil sie bei den deut its wirthschaftlichen Zuständen von solchen Palliativmitteln nichts hielten. Er persönlih \ympathisire mit diesem Geseß, da es