1880 / 98 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

um diesen Nuswühsen entgegenzutreten, der Polizeibehörde diese erweiterte Befugniß geben; er bitte deshalb den Kom- missionsantrag anzunehmen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, daß der Kern der rage ihm durchaus nit darin zu liegen schiene, in sittlicher Jeziehung bessere puninde herbeizuführen, es handele sich

vielmehr um die Unterdrückung der Volkstheater durch die Hoftheater. Er wolle nit sagen, daß dies beabsichtigt werde aber die Wirkung dieses Gesetzentwurfs komme thatsächlich darauf hinaus. Von den Hostheatern und deren Leitern sei die Agitation gegen die Theaterfreiheit ausgegangen und werde dann von Schri stellern unterstüßt, die aus Aerger darüber, daß ihre langweiligen Stücke nicht aufgeführt würden, alle Schuld auf die Gewerbeordnung von 1869 s{chöben. So scharfe, allgemeine Redewendungen au gebraucht seien, so überaus dürftig sei das ganze dem Hause vorgeführte thatsächliche Material. Alle wirklichen Argumente seien indem offiziós belobten Buche: „Das deutsche Theater und seine Zukunft“ enthalten. Dies Buch sei eine Zufammenstoppelung von allen möglichen Citaten, von allgemeinen Redewendungen, ohne daß irgendwie nachgewiesen wäre, daß wirklih thatsählihe Nachtheile in Folge der Gewerbeordnung von 1869 vorlägen, und noch mehr fehle der Nachweis, daß die hier vorgeschlagenen Mittel im Stande seien, diesen Zuständen abzuhelfen. Und darauf komme es ja ganz allein an! Wie könne man denn das a N R hier anführen! Wenn es überhaupt möglich wäre, mit Polizeigewalt alle Uebelstände von der Welt fern zu halten, dann brauchte man nur sehr viele L E zu machen, dann wäre es überhaupt sehr einfah, die Welt zu verbessern. Könne man überhaupt im Ernst von einer Theaterfreiheit in Deutschland sprehen? Es gehe kein Stück über die Bühné, ohne daß die Polizei jede Zeile gelesen habe, ja in jeder Posse werde die Shürze der Muse genau der Länge und Breite nach durchgemessen. Der „geshundene Raubritter“ sei nah polizeilicher Censur auf- geführt worden, im Uebrigen sei das Stück keineswegs s{chlechter als die vielen am Rhein aufgeführten Karnevalspossen. Dies Stück sei durchaus nicht s{lechter, und es freue ihn, daß die vielen Herren vom Centrum, die hier widersprächen, selbst hin- gegangen seien, um sich zu überzeugen. Er mache zudem darauf aufmerksam, daß die Theater wie Walhalla, Victoria, Friedrih-Wilhelmstädtishes Theater und andere, wo dem Hause die Aufführungen nit streng \ittlih oder zu frei er- schienen, vor dem Fahre 1869 konzessionirt seien, während gerade die meisten, unter der Gewerbefreiheit eröffneten, die besseren und klassishen Stücke aufführten. Er glaube, die Polizei habe auf dem Theatergebiete Macht genug, und sie habe das ja au gelegentlich des Verbots der „Fourcham- baull“ und gelegentlich des Verbots von „Marie Antoinette“ mit der Ristori gezeigt. Da könne man doch niht von Theatersreiheit \prehen. Der Referent habe sich auch auf die Verhandlungen im Abgeord- netenhause und auf eine Aeußerung des Abg. Miquel bezogen ; dieselbe enthalte indeß das Gegentheil von dem, was in dem Entwurf stehe. Es stehe darin, daß in Bezug auf die Theater- censur eine Einschränkung der Polizeibefugniß nur erreicht werde, wenn man saverständige Herren dem Polizeipräsidium an die Seite seße, die es mit ihrem Gutachten unterstützen müßten. Von dem Geseßentwurf habe der Abg. Miquel kein Wort gesagt und er könne diesen Abgeordneten in keiner Weise in dieser Beziehung als Autorität gelten lassen. Jn Bezug auf die Anforderungen an die Sittlichkeit ändere das Geseh gar nichts. Die hier vorgeschlagenen Aenderungen beträfen die artistishe und finanzielle Zuverlässig- keit, und das stehe außer Zweifel, daß in Bezug auf sittlihe Zuverlässigkeit gerade das geltende Geseh die strengsten Anforderungen gestatte. Wenn Thatsachen vor- lägen, welche die Zuverlässigkeit eines Mannes zweifelhaft er- scheinen ließen, kfônne auch nach den bestehenden Geseßen die Konzession verweigert werden. Darum treffe Alles das nicht zu, was man über Tingeltangel und Cafés chantants in dieser Beziehung gesagt habe. Dagegen könne so streng wie man wünschte nah den früheren Gesezen vorgegangen werden. Er selbst erinnere sich eines Ministerialreskripts des gegenwärtigen Ministers des Jnnern, worin derselbe ausgeführt Ld daß die gegenwärtige Theatergesezgebung wie die wirthschaftliche Geseßgebung den Behörden genug Handhaben böten, um der Tingeltangelwirthschaft in entschiedener Weise entgegenzutreten. Was heiße denn nun ‘die Zuverlässigkeit in finanzieller Be- ziehung? Der Schauspieler mache ein gutes Geschäft, wenn derselbe Abends Kasse habe, es sei ein Geschäft gegen baar. Derselbe braucte keinen Kredit zu ertheilen, davon hänge Alles ab. Wollte Jemand vorher entscheiden, ob sein Stück, seine Truppe ziehe? Gebe denn darauf habe der Abg. Löwe mit Recht hingewiesen die Prüfung gerade der finanziellen Zu- verlässigkeit eine Gewähr und sei eine Polizeibehörde im Stande ein Urtheil darüber abzugeben? Der Reichstag habe doch bisher bei der gesammten wirthschaftlichen Gescbßgebung wenigstens den Standpunkt - aufrecht erhalten, daß die finan- zielle Verantwortlichkeit von keiner Behörde zu prüfen sei. Könnte man das, warum sollte man dann bei den Schau- spielern stehen bleiben? Gebe es doch noch viel a batte Kreditinstitute, und man brauche nur überall bei zweifelhaften Geschäften Konzessionen einzuführen, wona es möglih wäre, jeden Konkurs und jede Verarmung aus dem Wege zu schaffen ! Aber gerade das Umgekehrte bewirke diese finanzielle Prüfung. Sei Jemand auf die finanzielle Zuverlässigkeit von der Polizei- behörde oder von dem Bürgermeister dés Ortes geprüft, so werde der Wirth, der Wohnungsvermiether verleitet, den Leuten Kredit zu geben, dessen sie vielleiht niht würdig seien. Erweise fih der Mann dann als finanziell unzuverlässig, so gebe es keinen Regreßanspruch gegen die betreffende Behörde. Die finanzielle Prüfung der Schguspielunternehmèer durch die Polizei biete also gar keine Garantie. Dann werde auf die Prüfung in artistisher Beziehung Nachdruck gelegt. Jn dieser Beziehung scheine es ihm doch sehr sonderbar, den Polizeibehörden kleiner Städte das Urtheil zu belassen. Man sehe an der Spitze be- deutender Hoftheater einen Mann, welcher früher einfaher Garde- Lieulenant gewesen sei. Also lasse sich doch nicht immer glei sagen, was einer später für Anlagen habe. Ueberhaupt abér ei die Einfü rung von N TOAA nit im Stande, die einzelnen Jnstitute in künstlerischer Beziehung zu heben. ‘Das sehe man ja an den monopolisirten Hoftheätern. Außerdem aber wolle er die“ Kunst populatisirt wissen, niht nur einzelne Leistungen, wenn auch noch so herrlihe, nux einem Parquet von B e Sn gen vorführen. Das Theater solle auch nicht nur inen Kun genuß bieten, sondern das {wer arbeitende Volk auch zuweilen zerstreuen. Gerade daher sollten nach seiner Ansicht die Volkstheatex niht verkümmert werden. Ueber den Verfall des Theaters sei zu allen Zeiten geklagt worden.

Schon Schiller habe gemeint, er arbeite vielmehr für die Toiletten und die Schankwirthschaften, als für die eigentliche Kunst. Unterdrüle man die Volkstheater, so werde man das Wirthshausleben und das Kartenspiel för- dern, welche auch nicht gerade moralischer seien. Das Theater werde immer so gut und so \{lecht sein als der Geshmack des Publikums. Es sei nur zu bedauern, daß gerade die wohlhabenden Klassen für das Theater so wenig thäten. Jn privilegirten Hoftheatern und Sktadttheatern sei das Theater nicht zu heben ohne die freiwillige Unterstüßung weiterer Kreise des Publikums. Der Abg. von Kleist:Reßzow kämpfe heute gegen die größere Freiheit des Theaters mit derselben Energie, wie derselbe das imer Zeit in der Verwaltung am Rhein gethan habe. Ueber die E vom Centrum müsse er \ich aber wundern. Er habe gefunden, daß man in diesen Kreisen am Rhein für Theaterfreiheit ebensoviel Sinn habe als in den liberalen. Man müsse es den katholischen Geistlichen zum Ruhme nadsagen, daß sie für Volksvergnügen, für Spaß und Humor immer Sinn gehabt hätten, Das beweise der Kar- neval am Rhein. Nicht genug beachtet o die Entfernung eines Saßes, der im Geseß von 1869 stehe, er meine des- jenigen Satzes, der die Beschränkung auf d Kategorien von Darstellungen für unzulässig erkläre. Es solle hier eine ge- wisse Rücksicht auf den künstlerishen Werth des Ballets am Hoftheater maßgebend emen sein. Die Frage habe aber noch eine Bedeutung, die über die Höhe des Ballets hinaus- gehe. Wie sei der Zusaß im Jahre 1869 in die Gewerbe- ordnung hineingekommen? Eine niht publizirte Kabincts- ordre vom 17. SRE 1850 habe besagt, daß an ‘den Nebentheatern in Berlin und Potsdam grundsäßlih das Trauerspiel, die große Oper und das Ballet untersagt bleiben sollte und daß die O von Tänzen als Gastvor- stellungen von fremden Tänzern an die vorher einzuholende Erlaubniß des Generalpolizeidirektors geknüpft sein sollte. Diese Erlaubniß sei öfter ertheilt, troßdem sei die Entwickelung des Ballets nicht die beste gewesen. Seit der Beseitigung dieser Kabinetsordre habe die Aufführung klassisher Stücke und kleinerer Opern, wie selbst in dem oben angeführten Buche gesagt werde, in Berlin einen größeren Umfang gewonnen. Es seien gerade hierin die besten Resultate hervorgetreten. Er bedaure außerordentlich, daß man sich zu einer so tief eingreifenden Aenderung der Gesctgebung, die nur die Unter- drückung der Bildung des Volkes herbeiführen könne, ent- schließe, ohne sich überhaupt klar zu machen, was eigentlich an der bestehenden Geseßgebung geändert werden solle. Man hätte doch nicht annehmen können, daß die Kom- mission aus dem allgemeinen Antrage zur Abänderung der Gewerbeordnung diesen inen Punkt herausgreifen und einen bezüglihen Geseßentwurf vorlegen werde, wäh- rend sie die übrigen Punkte durch Resolutionen erledige. Diese Hast sei aber um so überraschender, als die Re- gierung erklärt habe, sie habe zwar Untersuhungen über die Wirkungen des Geseßes von 1869 veranlaßt, das Material sei aber zum Theil niht eingegangey , zum Theil reihe es nicht aus, um eine Aenderung des Geseßes zu befürworten. Troßdem solle der Reichstag nur auf Grund eines im Hause wenig verstandenen, mit sehr wenig thatsächlihem Material ausgestatteten mündlichen Berichtes an einem Punkte so tief in die bestehende Geseßgebung eingreifen. Wolle man die Theaterfrage regeln, so thue man das im Zusammenhange, man regele gleichzeitig die Theaterzensur und den Theater- betrieb im Umherziehen. _ Er- beantrage deshalb, den bean- tragten Geseßentwurf zur. schriftlichen Berichterstattung in die Kommission zurückzuverweisen , eventuell die zweite Lesung desselben von der heutigen Tagesordnung abzuseten.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, an dem ganzen Para- raphen sei im Wesentlichen nicht viel geändert worden; es ei bisher Alles in das Ermessen der Polizei gestellt gewesen, und so werde es auch in Zukunft sein. Er stimme mit dem Abg. Richter darin überein, daß das ganze Theaterwesen regulirt werden möge, allein er sei doch sehr zweifelhaft, ob ein solches Resultat wirklih erreihbar sei. Vor Allem thue es noth, das Theater, wo es ein Anhang der Schankwirth- schaft sei, zu beseitigen. Es gebe namentlih in den größeren Städten viel zu viel Theater, die gar keine Kunst- oder Er- holungsstätten seien. Jn Hannover, welches ihm am nächsten liege, habe es früher nur das Hoftheater gegeben, jeßt gebe es drei Theater. Solche Verhältnisse zögen die Familien aus dem Hause und veranlaßten unnüße Ausgaben. Wenn erin seiner Vaterstadt etwas zu sagen hätte, würde nur das Hoftheater bestehen bleiben, aber er würde demselben eine Leitung geben, die bessere Stücke auffthre als die jeßige. Es werde hohe Zeit, daß in den größeren Städten ein besserer Geshmack zur Geltung komme, damit keine Stücke aufgeführt würden, in die man Kinder und Halberwachsene nicht e könne. Der vorlie- gende Paragraph wolle nur eine \chärfere Fassung des be- stéhenden geben und die Polizeigewalt etwas stärken. Den Vorschlag des Abg. Miquel könne er nicht so auffassen, wie der Abg. Richter ; denn während die Bildung eines Beirathes in Theatersachen in gewisser Beziehung eine Garantie gegen Polizeiwillkür gebe, gestatte dieselbe andererseits auch ein schärferes Vorgehen. Es wäre ihm sehr lieb, wenn die Kom- mission sich mit der Einrichtung eines solhen Beirathes be- schäftigt hätte, und er würde die Zurückverweisung der Vor- age an die Kommission beantragen, wenn dies bei der gegen- wärtigen Geschäftslage niht bedeute, daß gar nichts zu Stande komme. Da er aber das mit Schankwirthschaf- ten zusammenhängende Theaterwesen möglichst rasch beseitigen wolle, so stimme er für den Antrag.

Der Reféxent Abg: Frhr. von Soden erklärte den Aus- führungen des Abg. Richter gegenüber, daß das Petitum der Genossenschaft dramatisher Autoren und Q im Sinne des Kommissionsantrages auch von dem Direktor des Residenz-Theaters in Berlin und von einem Mitgliede des Victoria-Theaters unterschrieben sei, daß also von einem Unterdrücken der Privattheater dur die Hoftheater in diesem Boer nichts zu finden sei. Von besonderen Direktiven für die

ehörden, wie ter Abg. Windthorst fie wünsche, habe die Kommissión absehen zu müssen geglaubt, die Einrichtung eines Beirathes für die Polizei in Theatersachen sei wohl eine An- gelegenheit der Einzelstaaten.

Damit {loß die ‘erste Berathung. Die Anträge des Abg. Richter, den Geseßentwurf dér Kommission zur \ rift- lichen Berichterstattung zu verweisen, oder die zweite Berathung auszuseßen, wurden abgelehnt.

Jn der zweiten Berathung verwahrte sich der Abg. Dr, Reichetisperger (Crefeld) dagegen, daß das Centrum durch die Annahmé des Geseßes etiva dem gesunden Volkshumor, wie derselbe sich im Cölnischen Karneval ausdrüdcke, durch polizei- lihe Maßnahmen entgegentreten wolle. Die fatholi che Geist-

lihfeit habe ftets ein Gewicht darauf gelegt, daß das V fröhlih sei; ein Erzbischof habe in Coblenz im vorigen ema hundert ein Theater bauen lassen und demselben die Snfb gegeben : Musis, moribus, publicae laetitiae. Aue würde der- selbe das „moribus“ jedenfalls ausstreichen. enn man der Polizei die Macht ge e, dem Theaterunwesen entgegenzutreten so werde sie Gutes nicht verhindern. Jeder Mißbrauch würde Enn Klagen führen, so daß ihm bald ein Ziel geseht würde.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, daß er das Coblenzer Theater kenne ; er bestreite, daß dasselbe sich verschlechtert habe, und seine Aufschrift moribus nit mehr zutreffe; die Polizei a bei Ausschreitungen gegen die Sittlichkeit hon bei dem

estehenden Geseß Mittel genug, dieselben zu unterdrüden, auch erhalte die Polizei keine neue Handhabe in dieser Rich- tung durch den Kommissionsvorschlag. Die finanzielle Zu- verlässigkeit könne man gerade bei derartigen Unternehmun- gen am wenigsten prüfen und auch in Bezug auf die arti- stishe Befähigung werde der Kommissionsvorshlag keine neuen Handhaben bieten. Der Abg. Reichensperger vertraue, daß die Polizei dem echten Volkshumor Rehnung tragen würde, auf anderen Gebieten habe derselbe niht fo großes Vertrauen zum diskretionären Ermessen der Polizei. Der Abg. Windthorst habe zwar nit so viel Vertrauen zur Polizei, derselbe wünsche, daß die Theaterzensur durch ein Kollegium beschränkt werde, wie es der Abg. Miquel gewollt habe, indeß wolle der Abg. Windthorst doch troß der großen Machtvollkommenheit, welche die Kommissionsvorlage der Po- lizei einräume, dieselbe annehmen. Die Berliner Theater- verhältnisse hätten sih seit 1869 nit vershlehtert, sondern verbessert. Dem Volke Berlins, das so {wer den Tag über zu arbeiten habe, sei wohl zu gönnen, daß der Mann mit seiner Familie fi in diesen Theatern einen heiteren Abend für billiges Geld verschaffen könne. Der Abg. Windthorst habe gesagt, wenn er zu befehlen hätte, würde er in Hannover nur das Hoftheater bestehen lassen und alle andern Theater unter- drücken. Ein ander Mal habe derselbe Abgeordnete gesagt, wenn er zu befehlen hätte, würde der Branntwein nur aus der Apotheke gegen schriftlihe Verfügung des Arztes verab- folgt werden. Er (Redner) freue si, daß der Abg. Windt- horst zwar viel, aber noch nit so viel zu sagen habe, als derselbe wünsche.

__ Der Abg. Dr. Lasker erklärte, was der Antrag der Kom- mission wolle, sei bereits bestehendes Geseß, denn die Polizei habe jeßt das Recht, jede Aufführung zu kontroliren. Die Schauspielunternehmer sollten geprüft werden in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit in artistisher Hinsicht. Was solle denn darunter verstanden werden und welche Organe sollten denn eine solhe Prüfung vornehmen? Was solle Zuverlässigkeit in finanzieller Beziehung sein? Solle der Mann 10- oder 20- oder 30 000 / Vermögen haben, oder solle derselbe noch nicht in Konkurs gewesen sein oder solle derselbe nur guten Kredit haben ? Eine solche Bestimmung könne nur von einem Geseßz- geber getroffen werden, der nicht wisse, was er wolle, oder der nicht verrathe, was er wolle. Durch die Worte, „wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinne“, werde die jeßige Kontrole, die man in der Verwaltungsgerichtsbar- keit habe, beseitigt, denn es käme dann nur auf die Frage an, ob die Behörde die Ueberzeugung gewonnen habe. Man habe den leßten Saß des 8. 32 weggelassen, um das Ballet von den klei- nen Bühnen zu verdrängen. Wenn man das nur in das Geseß geschrieben hätte, aber die allgemeine Fassung der Kommissionsvorlage gebe die Möglichkeit, den nicht privilegir- ten Theatern ganze Kategorien von Stücken zu entziehen. Wie könne man nur einen Gesezvorshlag machen, von dem die einen sagten, derselbe sei ganz harmlos, während die an- deren ihn für einen umstürzenden hielten? Wenn man dem Theater einen Dienst leisten wolle, müsse man zu positiven Mitteln greifen, und ein wohlüberlegtes, nicht ein improvi- sirtes Geseß machen. Deswegen lasse man sich am Anfang der reaktionären Aera, welche der Reichstag mit diesem Gesetze beginne, von einem Liberalen warnen, daß man sich nit der überstürzenden Hast der Geseßgebung hingebe, die jeden Tag etwas Neues zerpflücke. Man habe oft den Liberalen vor- eworfen, daß sie zu viel Geseße gemacht hätten. Ein ähn- iches Beispiel, wie ein wichtiger Gegenstand behandelt werde, als hier die Kommission gegeben Fade ,„ werde man aus der ganzen liberalen Gesezgebung niht aufzuweisen haben.

Der Abg. von Helldorff-Bedra bemerkte, er und seine polí- tischen Freunde hätten den Eindruck, daß man es in den Kom- missionsvorschlägen mit dem Resultat gründlicher Berathungen der hon so viel hier besprochenen Theaterfrage zu thun habe. Der Abg. Lasker hätte wohl wissen können, das es sih nur um Stärkung der Polizeigewalt und niht um Verstaatlichung der Theater handele. Es sei überhaupt nur darauf angekommen; der Polizei ein weiteres Necht zu geben. Dem Begriff der v verlässigkeit sei substantiellerer Boden gegeben dür den Zusaß in fittliher, artistisher und finanzieller Hinsicht. Wollte man verlangen, daß die Unzuverlässigkeit immer von der Polizei durch Thatsachen dargethan würde, so wäre dies prak- tisch undur{chführbar ; solhe Thatsachen ließen sich nicht immer angeben; es könne nur die Ueberzeugung der Polizei ent- scheiden, diese aber werde immer auf einigermaßen greifbare Thatsachen sih gründen. Auch die obere Jnstanz werde natür- lih nit blos zu prüfen haben, ob die untere Behörde die Ueberzeugung von der Unzuverlässigkeit gehabt habe, sondern ob Thatjachen vorlägen, die diese Ueberzeugung rechtfertigten. Hier sei, wenn man praktish helfen wolle, nur dadur etwas zu thun, daß man von der Polizei verlange, daß dieselbe ihre Ueberzeugung auf Thatsachen gründe, die sich einigermaßen nachweisen ließen. Wenn man daraus die Folgerung ziehe, daß die Wirkung der Verwaltungsgerichte oder der vorgeseßten Jnstanzen überhaupt ss werden müßten, so müsse er das auf das Entschiedenste bestreiten. Jede vorgeseßte Jnstanz werde auf Grund dieser Bestimmung niht etwa nur prüfen, ob die Vorinstanz die fragliche Ueberzeugung gewonnen habe, [0aru sie würde prüfen, ob Thatsachen vorlägen, welche diese

eberzeugung rechtfertigten. Er möchte den sehen, der dieser Ausführung widersprehen könnte. Nun müsse er noch auf die Shlußworte des Abg. Lasker kommen. Derselbe habe mit einer feierlihen Aussprache gegen die Einleitung der reaktionären Aera sih gewendet. Wenn das eine reaktionäre Aera sei, daß man hier, wie Jeder anerkennen müsse, in o überaus maßvoller Weise versuche, den offenbaren Schäden, die sich in Folge der Geseßgebung herausgestellt hätten, ent- geoenauirelen, wenn das reafktionär sei, dann wolle er das

ort gern auf sih nehmen. Alles Das, was der Abg. Lasker in dieser Rihtung noch weiter daran geknüpft habe, gehöre

seiner Ueberzeugung nah in das: Gebiet der Phrasen, aber

nicht der Gründe.

streichen, 2) dem 8. 32 stimmte Kategorien von

Der Abg. Richter (Hagen) beantragte:

Nah dem Schluß der Diskussion

tige erklärt. Auch die „National-Zeitung“ habe

es sih Hier niht um eine reaktionäre Maßregel handele, sondern daß Uebelstände im Theaterwesen vorlägen, denen nur durch Geseh abgeholfen werden könne. mögensftand ein finanziell zuverlässiger sei, könne l rad den Umständen des Falles beurtheilt werden; die Fest- sepung bestimmter Summen, welche der Unternehmer besißen solle, würde dem Ermessen der Polizei zu enge Schranken

Von Einleitung einer reaktionären Aera

iehen.

Mbe: wenn die Mitglieder des Centrums mit den Konser- vativen bestrebt seien, zunächst einmal die größten Schäden, die auf dem Gebiete der Gewerbegeseßgebung von den L ralen herbeigeführt worden seien, zu beseitigen, so könne diesen Parteien dies nur zur Ehre gereichen.

Persönlich bemerkte der Abg. Dr. Lasker, wenn abweichend von früheren Gewohnheiten des Hauses es für erlaubt er- achtet sei, zu sagen, daß die Ausführungen eines Redners in das Gebiet der Phrase gehörten, so habe er zwar nichts gegen

1) die Worte:

Welcher Ver-

Stimmen angenommen.

Dies

erklärt, da - daß I. Den Herrn Reichskanzler der Erörterungen, welche von th

Sra Giro der Auktionatoren betreffenden

sei nicht die von Waaren eines Wanderlagers

Seydewt

Libe-

trag 1V. von Seydwiß und Gen

die Gestattung dieses Ausdrucks, e 1 insbesondere in sittlicher, artistisher und finanzieller Hin- wonnen: das laufe {hließlich nur auf einen persönlichen Zank eventuell die Worte: „artistisher und finanzieller“ zu

inzuzufügen: „Beschränkung auf be- arstelungen sind unzulässig“.

ührte der Referent Abg. Frhr. von Soden aus, die Zuverlässigkeit müsse nach der jeßigen Fassung von dem Unternehmer bewiesen werden, und niht umgekehrt die Unzuverlässigkeit von der Polizei. abe shon 1868 der Bundesrathskommissar Michaelis für das

inaus und trage zur Aufklärung der Die Anträge des Abg. Richter wurden hierauf sämmtlich

abgelehnt, und in namentliher Abstimmung das Geseh un- |

verändert nach dem Kommissionsvorschhlage mit 125 gegen 90 |

Es folgte der mündlihe Bericht der X. Kommission in Bezug auf den Gewerbebetrieb der Auktionatoren, Hausix- gewerbe, Wanderlager u. w.

Die Kommission hatte folgende Anträge gestellt :

Abänderung der bestehenden Vorschriften wegen des Gewerbebetriebs

find, eventuell unter Vorlegung eines bezüglichen Gesezentwurfs Mittheilung zu machenz b. bei der in Aussicht gestellten Revision des Titels IIL. der Gewerbeordnun Umherziehen die Fragen über die

und dabei die Anträge der Nr. Ill. 2 und 3 des und Genossen zur Erwägung zu empfehlen.

II, In Erwägung des Bundesrathsbeschlufses vom 27. März | 1879 und der von den einzelnen | l

Beschlufses bereits getroffenen legislatorishen Maßregeln den An-

Der Referent Abg. Schmiedel führte aus, daß bezüglich der Auktionatoren die Kommission zwar der Ansicht gewesen sei, es ließen sich deren Beziehungen durch Ordnungsbestim- mungen regeln, was zum Theil auch in einzelnen Staaten

aber es werde damit nichts

Sache gar nichts bei.

liberalen Partei zu ersuchen: a. über das Ergebniß m in Folge des vorjährigen, eine

Kommissionsbes{lufses eingeleitet

über den Gewerbetrieb im anderlager und die Auktionen mit zur E zu bringen

ntrages von

reih ha

Bundesstaaten auf Gruud dieses

[ledigt kL l offen als erledigt zu erklären gestellt worden.

C N

der Fall sei. Dagegen seien über die Frage, ob das Auktions- wesen Mißstände herbeigeführt habe, die Anfichten in der Kommisfion getheilt gewesen. Man habe deshalb das Ergebniß der von der Regierung angestellten diesbezüg- lihen Erhebungen abwarten zu müssen. Was die Wander- lager und die Waarenauktionen betreffe, so habe die Kom- mission von der Adoptirung der von Seydewißschen Anträge abgesehen, weil eine Revision des Titel 3 der Gewerbeordnung von der Regierung beabsichtigt sei.

Der Abg. Dr. Baumbach erklärte fich Namens der national-

geglaubt,

iedach mit

U E =77

für die Anträge der Kommission,

der Einschränkung, daß die Anträge von Seydewiß Nr. 2 und 3 niht dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen würden. Er beantrage über diesen 1 1 Der Abg. Ackermann befürwortete die Kommissions- anträge. Die Klagen über die Manipulationen der Auktio- natoren seien in vielen Theilen Deutschlands mit Recht als begründet erachtet worden. \ | werbes E sih nicht als segensreih erwiesen, auch in ODester- e man sich niht dazu entschließen können. der Wanderlager seien die vom Abg. von Seydewiß gestellten Anträge durchaus berücksichtigenswerth. Der Kommission habe genügendes Material vorgelegen, die Anträge derselben seien nah reifliher Prüfung aller in Betracht kommenden Momente

assus eine getrennte Abstimmung.

Die vôllige ¿Freigabe dieses Ge- Bezüglich

Hierauf vertagte sich das Haus um 41/2 Uhr, nachdem vom Abg. Richter (Hagen) an der Beschlußfähigkeit des Hauses Zweifel erhoben waren, die auch vom Bureau getheilt wurden.

S e

Fuesergte fr den Deutschen Fizihs- wn. Königl. Prenß, Staats-Anzeiger und as Sentral-Handels- register nimmt au: vie Königliche Expedition

hen Deutshen Reihs-Änzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: j Berlin, S. W. Wilhelm-Straße Nu. 62. 4

, Steckbriefe und Unterauchungs-Sachen. , Snbhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkünfe, Verpachtungen, Subrnisaienen ete.

. Yerloosung, Amertisation, Zinszahlung E a. s. w. vou öffentlicher Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen und dergl.

R Aufgebot.

Gin von H. Wildegans unter dem Datum Ber- lin, den 28, Dezember 1879 auf E. Senator in Gnesen gezogener, von diesem acceptirter und an die Ordre des Ausftellers am 15. März 1880 zahlbarer Wechsel über 129 A 35 F, versehen mit dem Blankogiro des H. Wildegans, ift angeblich ver- [loren worden. /

Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird hiermit aufgefordert, seine Rechte bei dem unter- zeichneten Gericht spätestens in dem am 2. November 1880, 10 Uhr Vormittags,

im Zimmer Nr. 2, anstehenden Aufgebotstermine anzumelden und den Wesel vorzulegen, widrigenfalls (auf Antrag) die Kraftloserklärung des Wechsels erfolgen wird.

Das Aufgebot ift von dem lebten Inhaber des Wechsels, Kaufmann Max Rosenberg zu Berlin beantragt.

Gnesen, den 24. April 1880.

Königliches Amtsgericht. Abthl. IV. |

L0G Aufgebot.

Das Aufgebot folgender Hypothekenposten ist zum Zwecke der Löschung beantragt worden :

1) der im Grundbuhe von Stedten Band 3 Art. 6, früher Querfurt Band 40 Nr. 1264 in - der 111. Abthlg. Nr. 1 für Christiane Friederike Grothum in Stedten aus dem Erb- rezesse vom 9. Oktober 1829 eingetragenen 50 Thaler elterlihe Erbegelder und Wohnungs- und Alimentationsrechte: dur den Zimmer- mann Friedri Gustav Kloß in Stedten, der im Grundbuche von Hedersleben Band 1 Art. 14, früher Band 2 p3zg. 181 in der IIT, Abtblg. Nr. 1 für die Wittwe Bitter, Marie Dorothee, geb. Rudloff, in Hedersleben, aus dem Erbrezesse vom 23. Juli 1836 einge- tragenen 20 Thaler Erbegelder: dur den Maurer Christian Carl Bitter in Unterrißdorf.

Alle Diejenigen, welche Ansprüche und Rechte an diese Posten geltend zu machen haben, werden auf- gefordert, dieselben spätestens in dem auf den 20. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem hiesigen Amtsgerichte, Zimmer Nr. 1, an- beraumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigen- falls sie mit ihren Ansprüchen auf diese Posten werden ausges{lossen werden und die Posten wer- den im Grundbuche gelöst werden.

Eisleben, den 21. April 1880.

Königliches Amtsgericht. 11. (gez.) Kosimanu.

PATOO Aufgebot.

Der Kaufmaun Adolf Wrzeszinski zu La- bishin hat das Aufgebot von zwei, nah Angabe des Antragstellers durch die Julius und Grtevrige, ge- borene Dan Mendelsohn’shen Eheleute an die Ordre des Antragstellers am 25. Juni 1872 ausge- ftellten Wechseln, welhe j

8, s g über 600 Mark, zahlbar am 25, Juni

b, n E über 1575 Mark, zahlbar am 25. Juni lauteten und verloren gegangen find, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird anfgefordert, späte- stens in dem auf

den 30. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf-

ebotstermine seine Rechte anzumelden und die

rkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunden erfolgen wird.

Labischin, den 9. April 1880.

Königliches Amtsgericht. Beglaubigt:

[10734] Oeffentliches Auf:.edot.

Die Inhaber der nachstehend verzeichneten Hypo-

thekenpoften und angebli verlorenen Hypotheken-

Urkunden werden hiermit öffentlih aufgeboten: 1) 50 Thlr. Reftkaufgelder mit 5°/ verzinslich, eingetragen aus der Obligation des Häuslers Hans

Heinrih Geelhaar zu Danstedt vom 23, Dezember

1808 für den Zolleinnehmer Harries zu Derenburg am 19. Juli 1832 auf dem Plane Nr. 547 von 2 Morgen 141 Qudr. - Ruthen und auf dem Hause der Schmied Christoph Salomonshen Eheleute Nr. 154, Band I. Blatt 373 des Grundbuchs von Danstedt Abtheilung IIT. Nr. ö mit übertragen; auf Antrag der Ghefrau des Kossathen Frie, geborenen Borchert. : 2) 100 Thlr. Dahrlehn nebst 5% Zinsen, einge- tragen aus der Obligation vom 15. Juni 1857 für den Handfchuhfabrikanten

Dannemann Nr. 72 zu Emersleben,

zufolge Verfügung vom 20. Juni 1857;

Gmersleben.

ura Carl Sauerwein hierselbst am 5. Jun 1854; auf Autrag des Leinewebers Korte hier.

Heinrih Nickel zu Halberstadt auf dem Hause des Tischlers anes an

Seite 373 des Grundbuchs, Abtheilung III. Nr. 7 auf Antrag des Häuslers Friedrih Spillecke zu

3) 14 Thlr. Darlehn mit 59/9 Zinsen, eingetragen aus der Obligation vom 1. November 1852 auf + Morgen Ader des Fleischermeisters Heinrih Ghe- lebe zu Halberstadt, im Grundbuche daselbst Band 43, Blatt 253, Abtheilung 111. Nr. 1 für den Kom-

4a. 22 Ihlr. Courant rüdständige Kaufgelder für die Michael Schmidtschen Kinder, als Andreas,

5. Induetrielle Btablissements, Fabrikes und Grogshandel,

6. VYerschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen, 8, Thoenater-Anzeigen, | Ln der Börsen- 9, Familiew-Nachrichten. j beilage. 7) Die Schuldurkunde vom 24. November 1875 über 12000 # nebst 5%/, Zinsen, eingetragen für den Handelsmann Aron Meyer hier auf dem Hause des Kleiderhändlers Salomon Archenhold, Schmiede- ftraße Nr. 8 zu Halberstadt Band 6 Blatt 325 Bubrica III, Nr. 16 zufolge Verfügung vom 11. Dezember 1875, wovon 9000 G an den Credit- verein zu Halberstadt, Eingetragene Genossenschaft, abgetreten sind. é 7 Lebtgedachter Gläubiger hat demnächst von diesen 9000 M unterm 9. Mai 1877 an die Handlung Aron Hirsch & Sohn hier 840 4 weiter cedirt; auf Antrag des Handelêman18 Aron Meyer

er. Es werden alle Diejenigen, welhe aus irgend einem Rechtsgrunde an die vorstehend sub Nr. 1— 7 aufgeführten Hypothekenposten und Dokumente als Eigenthümer, Cefsionarien, Pfand- oder sonstige Briefinhaber Ansprüche zu machen haben, aufgefor- dert, dieselben spätestens in dem am 22. September 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsftele Zimmer Nr. 11 an- beraumten Termine geltend zu machen und die Ur- funden vorzulegen, widrigenfalls sie mit ihren Rech- ten ausgeschlossen, die Urkunden für kraftlos erklärt und die Posten Nr. 1—6, über welche bereits quit- tirt resp. deren Zahlung behauptet ift, gelöscht werden, über die Post Nr. 7 aber eine neue Ur- kunde ausgefertigt werden wird. Bezüglih der sub Nr. 1—3, 4a, und b. aufge- i | führten Forderungen, deren Tilgung behauptet, aber niht nachgewiesen ist, werden die Rechtsnachfolger der eingetragenen -Gläubiger, soweit diese der Per-

kannt sind, dffentlih geladen.

fon, dem Leben und dem Aufenthalte nach unbe-

Christoph, Michael, Marie, Lucie und Dorothee Schmidt aus dem Kaufkoutrakte vom 11. Oktober 1821, eingetragen am 13. Dezember 1825 auf dem ause des Schneidermeisters Heinrih Becker Band I, latt 25 des Grundbuchs der Häuser von Heudeber, Abtheilung II1 Nr. 2.

b, 100 Thlr. Kaufgelder, wovon noch 70 Thlr. rückständig, für die Wittwe Krebs, Sophie, geb. Smidt, zu Heudeber aus dem notariellen Kauf- kontrakte vom 7. Januar 1850; eingetragen am 11. Februar 1850 auf demselben Grundstücke Ab- theilung I1IL. Nr. 12, e

Auf Grund des rechtékräftigen Zusblagsmandats vom 26. April 1850 sind hierauf 6 Tblr. 6 Pf. ausgeklagte Forderung und Kosten für den Schuh- macher Heinrich Dingelstedt ¡zu Danstedt subingrossirt am 12. April 1851.

e, Das Dokument über 68 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf., eins{ließlich 1 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf. Zinsen und 23 Sgr. Kosten, welche die Wittwe Krebs, geborene S{midt zu Heudeber laut \ciedsrihterlichen Ver-

[10702]

leichs vom 29. April 1847 der Wittwe des Bändelsutanns Levi Helft zu Derenburg s{uldet und welche auf den Antrag des Prozeßrichters vom ; 21. Juli 1848 ‘am 29. September 1848 auf dem- | selben Grundftücke Abtheilung IlI1, Nr. 8 einge- tragen stehen; | zu 4a, bis c. auf Antrag des Sw{hneider- meisters Heinri Bekker zu Heudeber.

5) Die Urkunde vom 31. Oktober 1850 über 300 Thlr. nebst 43%/9 Zinsen für Fräulein Ernestine Sliepstein, eingetragen Abtheilung I1IL, Nr. 1, Band 3, Seite 1 des Grundbuhs von Anderbeck auf den Grundstücken der verehelihten Maibaum, Sophie, geb. Spillecke zu Badersleben zufolge Ver- fügung vom 15, Zuli 1851;

auf Antrag der verehelihten Maibaum, geb. Spillede und des Zimmermanns Christoph Hinze zu Badersleben ; i

6) die Urkunden vom 26. Juli 1817 und 4. August 1818 über 150 Thlr. nebft 5%/9 Zinsen für Caroline Römmling, eingetragen auf dem Plan- \tüde Nr. 919, Band X1. Bl. 153, Abtheilung 111, Nr. 1 des Grundbuchs von Derenburg, des Schneider- meisters Ludwig Büttner und dem Hause Nr. 366 des Arbeiters Friedri Kühne, Band 8, Blatt 481 Abtheilung Ik, Nr. 1 des Grundbuchs daselbst unterm 5, November 1833 resp. 28. Juni 1848;

Halberstadt, den 22. April 1880. i Königliches Amtsgericht. TV. Abtheilung.

Bekanntmachung.

Nach ertheilter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der geprüfte Rechtskandidat Heinrih Giuk, in Zweibrüden wohnhaft, heute in die Liste der bei dem Königlih Bayerischen Landgerichte Zweibrücken zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.

weibrücken, den 24. April 18800. öniglih Bayerisches Landgericht Zweibrücken. Haas, Präsident.

(10737) Bekanntmachung.

Alle Diejenigen, welche an folgende Urkunden : 1) das Hypotheken - Instrument vom 22./24. Fe- bruar 1845 fibêr die auf Grund der gerit- lien Schuld- und Verpfändungs - Erklärung des Häuslers Iohann Gottlieb Klenner vom 22. Februar 1845 zufolge Verfügung vom 24. Februar 1845 auf dem Hausgrund1tück Nr. 67 Alt-Reichenau, Kreis Bolkenhain, dem Stellen- besißer Heinrich Klenner gehörig, Abtheilung 1. Nr. 6 eingetragenen 200 Thlr. Darlehn aus dem zu Gunsten ihrer Kinder mit fideikommis- sarisher Substitution belasteten Vermögens der Josepha verehelichten Müller Sturm, geborenen

Sacoph in Hermsdorf, Kreis Landeshut, zu

fünf Prozent verzinslich;

das Hypotheken-Instrument vom —z5, Suni 1853

1855 über das auf Grund der geri{htlihen

Sculd- und Verpfändungs-Erklärung des Karl Geldner vom 21. November 1853 zufolge Ver- fügung vom 30. Juni 1855 auf dem Aerstück Nr. 51 zu Nieder - Wolmsdorf, Kreis Bolken-

21. November

7 Deffentlicher Anzeiger. [a waaren m

„Zuvalidenvaunk“, Rudolf Mosse, Haaseufstein & Bogler, B. L. Daube & Co., E. Séhlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Anuoncen-Bureaus, Æ

vor dem Landgerichts-Rath Kletshke anstehenden Termine anzumelden, widrigenfalls fie mil ihren Ansprüchen ausgeschlossen und die Hypotheken- Instrumente für kraftlos erklärt werden, Schweidniz, den 2. April 1880. Königliches Landgericht. IL. Civilkammerc, von Zieten.

[10695] Evietions-Proeclam.

Der “s Hufner Johannes Bendix Andresen in Oberstolk hat seine daselbst belegene ?/16 Hufenstelle an den Landmann Hinrich Kuhn daselbst verkauft und demselben die freihe Gewähr für alle heim- lichen, die besagte 3/16 Hufe dinglich belastenden An- sprüche und Forderungen zugesagt und zu dem Zweck hierselbst auf die Erlassung eines landesüblichen Evictions-Proclams angetragen.

In Genehmigung dieses Antrages werden Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der protokollir- ten Gläubiger, welche dingliche Ansprüche an die genannte Besißung zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche binnen 6 Wochen und späteftens in dem peremtorishen Angabetermin Freitag, den 25. Juni 1880,

Vormittags 10 Uhr, im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden. Schleswig, den 20. April 1880.

Königliches Amtsgericht. 11, Abth.

gez R §

Veröffentlicht : Der Gerichtsschreiber : Mac E ERY

10693] | Geschehen Amtsgericht Lüneburg UL., den 23. April 1880, in öffentl. Sitzung. Gegenwärtig: A mtsgerichtsrath Brauns. Sekretär Stieger. In Sachen

betr. das Aufgebotsverfahren bezüglich der Verlassen- {aft des weil. Tagelöhners Fr. Fuhrhop in Aden-

dorf, Í war mittelst Aufgebots vom 8. März 1880 Termin zur Anmeldung von Ansyrüchen 2c. auf

heute angeseßt 2c. X.

¿C 2A. Es wird daher auf Antrag folgender Aus\{luß- bescheid erlassen : / E Nachdem fich im heutigen Termine bezüglih der Verlassenschaft des Tagelöhners Fr. Fuhrhop zu Adendorf fein Erbe gemeldet hat, wird auf Antrag des Provokanten der Fuhrhopsche Nachlaß für erb« loses Gut erklärt.

Eröffnet.

Zur Beglaubigung: Brauns. Stieger.

10710 ; Anfgrücbe an die 4. Orts auf dem Folio des Colonats Rumbke oder Weber Nr. 19 zu Hohenhausen eingetrageue Hypothek find unter dem im 8. 77, 6, des Prozeßgeseßes von 1859 an- gedrohten Rcchtsnachtheile am Bre den 11. Juni d. J-, orgens 9 Uhr, anzumelden und zu begründen. Hohenhausen, den 23. April 1880. Fürstliches Amtsgericht. Kirchhof.

[10738] i / Urtheil der I. Civilkammer des König-

i - Dur hain: dem Famodner: Gottieied NeugedaneE Le | een Laubeecióts u Ditsselborf om 20, Mälz

böria, für den Bauergutsbesitzer Joseph Ki in Wederau haftenden 250 fünf Prozent verzinslich,

aufgefordert, ihre \pätesten3 aber in dem auf den

lr. Darlehn, zu

oder an die vorstehend erwähnten Hypothekenposten

f ne E ags Lyn E s8-Inhaber Anspruch zu machen haven,

i nsprüche binnen drei Monaten,

1880 ift zwischen den Eheleuten Peter Joseph Jven, früher Stationsvorsteher, und Bernhardine, ge- borne Unterberg, zu- Neuß wohnend, die Güter- trennung mit allen im Preuß. Landrecht und im Geseße vom 16. April 1860 enthaltenen Folgen ans4 gesprohen worden. i Düsseldorf, den 25. April 1880. Für richtigen Auszug:

anf Antrag des Schneidermeisters Ludwig

Senft, Sekretär.

Büttner zu Derenburg.

24, September 1880, 11} Uhr,

im Terminszimmer Nr. 24 des hiesigen Landgerichts

Steinhäuser, Landgerichts})ekretär.