1880 / 118 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

stehe. Die Gerihte würden doch in Frankreich nit dadurch aufgehoben, daß man die Richter für abseßbar erklären wolle. Er würde den Beamten für einen Lump halten, der aus Furt vor Dispositionsstellung niht gerecht Recht sprehen würde. Mit diesem Mißtrauen gegen den ab- seßbaren Regierungs-Präsidenten \{leudere man eine {were Anklage gegen die Landräthe, welche in derselbe Lage in erster nstanz Recht sprähen, und er behaupte sogar, daß er als andrath bessere Erkenntnisse mache als manches Bezirksver- waltungsgeriht. Die Regierung habe in der Kommission dem Antrage von Bandemer gegenüber eine sehr sympathische Stellung eingenommen, sie habe aber gegen denselben ein- gewendet, daß derselbe bestehende Einrichtungen aufhebe. Aus di:fem Grunde werde er auch eventuell auf die

Regierungsporlage zurückgehen, weil er in den alten Provinzen kein zweites Experiment mit den Kom- missionsbescchlüssen machen wolle. Die Regierung habe

ferner gegen den Antrag von Bandemer eingewendet, daß demselben das Vertrauen des Volkes fehlen werde. Das sei aber niht der Fall, sobald dieses Haus in seiner Majorität si für diesen Antrag erkläre. Man müsse auch manches zu erreichen suchen, was der Minister bei der jeßigen Konstella- tion des Hauses für niht erreihbar halte. Seine Partei habe auf diesem Wege manches erreicht, z. B. in Sachen des Wuchers. Der Antrag von Bandemer {ließe auch die Be- fürhtung aus, welche durch die Broschüre des Referenten gehe, daß eine Verschiebung des Personals in den Verwaltungs- gerihten eintreten könne, welche die freie Nehtsprehung aus- Ichließe. Er bitte also, den Prinzipalantrag von Bandemer anzunehmen. É

Hierauf ergriff der Minister des Jnnern Graf zu Eulen - burg das Wort:

Meine Herren! In zwei Punkten kann ich dem leßten Herrn Redner vollständig beistimmen ; zunächst darin, daß die Schwierigkeit, zu einem befriedigenden Abschluß über die gegenwärtige Frage zu gelangen, dadur erheblich erhöht wird, daß die bisherigen Ein- rihtungen nur in einem Theil der Monarchie bestanden haben, und sodann darin, daß das allgemeine Vestreken naturgemäß dahin g?hen muß und auch geht, jede Vercinfahung in der Ver- waltung herbeizuführen, welhe fi mit den maßgebenden Prinzipien irgendwie vereinigen läßt. Der lehtere Gesichts- punkt ist die natürliße Erklärung dafür, daß ih über den Prinzipalantraa, der von dem Herrn Vorredner und seinen nähße- ren Freunden geftellt worden ist, in der Kommission in einem ge- wissen sympathisWen Sinne mich geäufert habe und ihm au heute noG in diesem Sinne gegenüberstehe. Ich muß dies dahin erläutern, daß ih diese Sympathie bezeichne als d.n Wunsch, daß es möglich wäre, eine Einrichtung dieser Art zu treffen. Ich maß ober hinzufügen, daß ich, wie ich es mit unzweideutiger Bestimmt- heit sowohl in der ersten Berathung ausgesprohen habe als auh in der Kommission, heute wiederholen muß, daß ich die Möglichkeit der Erfüllung dieses Wunsches nicht sehe, ohne wichtige und maßgebende Prinzipien zum mindesten zu be- einträchtigen.

Meine Herren! Es is von dem Herrn Vorredner und seinen Freunden mit voller Bestimmtheit betont worden, und ih freue mich dessen, weil es die Uebereinstimmung konstatirt in Beziehung auf die wesentliche Grundlage dieser ganzen Geseßgebung es ist konsta- tirt worden, daß man unzweifelhaft und unverändert eine vollständig unab- hängige Verwaltungsörechtsprehung haben und beibehalten und, wo sie noch nit besteht, einführen muß. Geht man von diesem Grundsaß aus, dann muß man die Institutionen, dur welche dieser Grundsay ins Leben treten und bewährt werden soll, au so einrichten, daß sie demselben entsprechen. Dabei ist meines Erachtens die Art der Beweisführung hüben und drüben, ob die Landräthe und die Regierungs: Präsidenten an sich vertrauenêwerthe Personen seien, ob die Unabseßbarkeit der

Beamten die entscheidende Garantie für ihre Unabhän- gigkeit geben diese Art der Diskussion ist dafür nicht entscheidend, sondern das Entscheidende ist das, daß Insti-

tutionen, die einem bestimmten Zwecke genügen sollen, auch den Ver- ausseßungen entsprehen müssen, welche dieser Zweck erfordert. So lange man überhaupt in neuerer Zeit, und nicht etwa nur in der neuesten, sondern bereits seit Menschenaltern si die Anforderungen Tonstruirt hat, welhe an ein wahres Gericht zu stellen sind, ist es außer dem kontradiktorishen Verfahren immer die Anforderung der

von dem freien Ermessen und der Willkür unabhängigen dauernden und ständigen Beseßung. Dies, meine Herren, ist eine Anforderung, welche erfüllt wird durch unsere

bisherigen Institutionen, welhe in der Regierungsvorlage aufrecht erhalten werden, uud welche ih auch bis jeßt niht habe erschüttert gesehen dur die Beweisführung weder von der einen noch von der anderen Seite. Ich glaube auch, Hr. von Rauchhaupt hat wider

Willen ein ziemlich starkes Moment angeführt, welches die Richtig- keit dieser Auffassung in ein klares Licht zu stellen geeignet ist: es ist der Hinweis auf den Versuch, in einem anderen Staate die Unabseyz- barkeit der Richter in Frage zu ftellen.

Meine Herren! Man fkritisirt nicht gern staatêrechtliße Vor- gänge in anderen Staaten, aber dies ift ciner der bedenklihsten, die in neuerer Zeit vorgekommen sind, und wenn ctwas geeignet wäre, den Beweis zu führen, daß die Unabseßbarkeit der Beamten denn doch einigen Eiypfluß auf ihre Haltung hat, so dücste man ihn dorther nehmen.

Wenn ich hiernach in den wesentlihen und hauptsächlicsten Punkten stehen bleiben muß bei dem, was ih bereits früher gesagt habe und hierauf geflüßt die Bedenken für begründet halte, welche gegen den äußerst bestehenden Prinzipalantrag, der von Hrn. von Rauchaupt und seinen Freuuden gestellt ist, dennoch maßgebend sein müssen, so wird es mir noch erübrigen, auf das Verhältniß der Kommissionsbeshlüfse der Regierungsvorlag2 gegenüber noch mit einigen Worten einzugehen.

___ Jch kann mich dem Ausdruck des Dankes und der Anerkennung für die mühsame und entschieden erfolgreihe Arbeit Ihrer Kommission, den der erste Herr Redner ausgesprochen hat, nur in vollen Maße anschließen; gerade das war der Ort, wo man in vollem Entgegenkommen gegen die von anderer Seit: hervortretenden Wünschen sich der mühsamen Arbeit unterziehen mußte, zu prüfen, wie weit denn die Möglichkeit vor- liege, diesen Wünschen zu entsprechen, ohne den Hauptarundlagen der ganzen Einrichtung zu nahe zu treten. Meine Herren ! Das ift ge- iehen mit einem Aufwand von Eifer und Fleiß, wie er nicht größer gedacht werden kann, mit Aufwand alles Scharfsinns, der nach dieser Richtung hin ermöglicht werden konnte. Das Resultat ist aber, wie ih nit anders lagen kann, ein folches, daß man ihm zuzustimmen kaum in der Lage sein möchte; es leidet an einem Vorwurf, welcher für Institutionen, die auf die Dauer berechnet sind, einer der \{chwersten ist, dec erhoben werden kann, nämlich an dem Vorwurf der Bin heit, Meine Herren! Sie {afen für die Institution einen Präsi- denten, welGer nit ein voller Vorsizender, und einen Verwaltungs- tor welcher nur ein halber Dirigent ist. Dies allein chon wird unausbleiblich zu Reibungen führen, welche zu vermeiden in der That fehr wünschenswerth ist. Aber, meine Herren, dies ift do nur ein äußerlihes Moment und darf, so zu sagen, nur bei- läufig erwähnt werden, Viel wichtiger is die Erörterung der Frage, die Hr. v. Bennigsen in Angriff genommen hat, und auf die auch Hr. von Rauchhaupt voll und ganz {on eingegangen ist, nämlich der Frage, ob dur die äußerste Zusammenfassung von Bezirksrath und von Bezirksverwaltungsgerih1 die Schwierigkeiten vermieden oder doch vermindert werden, welhe daraus hervorgehen, daß in der übergroßen Mehrzahl aller Verwaltungssachen diejenige Seite, welhe dem Ermessen, und dic, welche der rechtlichen Entschei-

dung unterworfen ist, nit so streng zu sondern ist, daß die Grenze mehr oder weniger verschwimmt. : E f

Auf äußerem Wege, meine Herren, ist diese Schwierigkeit über- haupt nicht zu beseitigen, sie wird auch nicht beseitigt durch den Prin- zipalantrag des Hrn, von Rauhhaupt. So lange man ein geson- dertes Verfahren für Beschlußsa%en und Streitsachen beibehält, ist die gemeinschaftliche Eutscheidung in einer und derselben Sache gleibzeitig und auf einmal aus8ges&lossen, und nur wenn man diese Verschiedenheit des Verfahrens beseitigen wollte, also mit anderen Worten, beseitigen wollte die Trennung der Verwaltung von der Verwaltungsjustiz, dann würde man dieses Ziel erreichen. gleichzeitig aber, wie Sie sehen, auch das eigentliche Wesen der Verwaltungs- gerichtsbarkeit aufheben. :

Darum, meine Herren, war es mir in der That einigermaßen auffallend, daß Hr. von Bennigsen auf diese Seite der Sache éin so euheblihes Gewicht im Interesse der Aufrechterhaltung der Kom- missionsvorshläge gelegt hat. Dann lag der Schritt sehr viel näher, den Hr. von Rauchhaupt that, und wie ih hinzufügen muß, richtiger und konsequenter, in der zweiten, aber dann mit Nothwendigkeit auch in der ersten Instanz die Trennung der Verwaltungs- und Verwaltungsrechts\sachen überhaupt aufzuheben, keine Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurihten, sondern über den bis zu ihrem Ende sich entwickelnden Verwaltungsents(hei- dungen lediglih ein oberstes Verwaltungsgericht zu seßen, welches dann allein die Rechisfragen entscheidet. ;

Ih habe \chon bei der ersten Berathung AUS Gan Und: Tann nue Vlederholen, daß es in der That in Frage kommen fkann, cb man nicht bei dem Ueber- gange zur Verwaltungsjustiz eine solhe Einrichtung hätte schaffen sollen. Zurückzukehrea zu derselben, nawdem die Entwickelung einen anderen Lauf genommen hat, meine Herren, das ist nicht blos aus der auch von anderer Seite anerkannten Nothwendigkeit der Achtung vor den bestehenden, Institutionen, nein, meine Herren, tas ift vor- nehmlih aus dem Grunde unmöglich, weil der Wechsel in solchen Prinzipien in einem so kurzen Zeitraum, wie seit der Einführung der Verwaltungsrechtsprechung, zu so großen Bedenken führt, daß man in der That diese Gefahr nicht laufen kann. Das sind Dinge, welche die Grundlagen der Organisation nicht allein, sondern auch das Rechts- bewußtsein in der Bevölkerung in einem so hohen Maße erschüttern, daß man das nicht thun soil. : À :

Einer der entscheidendsten Gründe, welche die Regierung bestimmt hat, in ihrer Vorlage auf dem bestehenden Rechtszustande der Ver- waltungsgerihtsbarkeit stehen zu bleiben, ist der, daß man es nicht für wohlgethan halten konnte, bei einer mehr oder weniger ein- tretenden verschiedenen Strömung nunmehr soweit zu gehen, daß man bis auf die Grundlagen unserer Organisation zurückgreift und diese jedermal in Frage stellt. Das Streben muß sein, die communis opinio oranium, den Kousensus in der Bevölkerung über die Noth- wendigkeit und Haltbarkeit unserer grundlegenden Institutionen herbei- zuführen, und wir stechen in diesem Augenblick vor einem sehr bedeu- tenden vollen Schritt in der Nichtung der Befestigung unserer Institutionen. : :

Herr von Bennigsen hat auszuführen sich bemüht, daß g-rade durch die Kommissionsvorschläge dieses Ziel besser erreicht werde, denn indem man den Wünschen nach einer Vereinigung dex verschie- denen Behörden in der Bezirksinstanz entgegenkomme, werde man nothwendiger Weise das Bestreben, weitere Aende- rungen herbeizuführen, vermindern, und auf diesem Wege sicher stellen und erZalten, was zu erhalten sei. Jch glaube, meine Herren, diese Auffassung irift nit zu, im Gegentheil, ein Prinzip wird niht dadur gestärkt, daß man von ihm zurücktretend einen Mittelweg versucht, der dem entgegenstehenden Prinzip Rechnung trägt. Ic glaube, wir haben alle Ursache rein und klar auf dem Standpunkte der Aufrechterhaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen zu bleiben. Wenn man dem gegenüber behauptet, daß wenn die Gegner dieses Prinzips lieber der Regierungs- vorlage folgen als dem Kommission8vorschlage, dies auf Pessimismus beruhe, so kann ich dem in keiner Weise beistimmen- Es beruht dies vielmehr auf dem richtigen Gefühl, daß, wenn man das, was man wünscht, nicht ganz und voll erreichen kann, man lieber es beim Bestehenden beläßt und der weiteren Gntwickelung überläßt, ob es sich bewährt oder der Zeitpunkt ecin- treten wird, in weitergehender Wei e eine durchgreifende Aenderung eintreten zu lassen. Meine Aufgabe ist also die: bleiben wir bei der Negierungsvorlaze und damit bei den bestehenden Einrichtungen stehen, so wird es keiner langen Zeit bedürfen, daß dieselben fich be- festigen und daß die Ueberzeugung, das Feuer und Wasser vermengen zu wollen, eine Unmöglichkeit sei, sich immer weiter ver- breiten wird. Feuer und Wasser vermengen, darunter verstehe ih in diesem Augenblick die Herbeifübrung einer vollständi- gen Einfachheit und doch die Aufrechterhaltung einer voll- tommen ausgebildeten Verwaltungs8gerihtsba:keit. Dies beides in dem Sinne zu vereinigen, ijt niht mögli; wir müssen die äußeren Unzuträglichkeiten mit in den Kauf nehmen, um die großen Vortheile der Institution voll und ganz zu erhalten.

Meine Herren! Ich empfehle Jhnen die Annahme der Regie- rungsvorlage, wie sie durch das Evcntualamendement des Hrn, Abg. von Rauchhaupt in Uebereinstimmung mit dem Amendement der Herren Abgg. Rickert und Genossen beabsichtigt wird. JIch bemerke dabet, daß ich eine Verbesserung dieses Vorschlags in dem Unter- Amendement des Hrn. Abg. Frhrn. von Hüne erkenne, welhes auch auf die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit Bezug nimmt.

Der Abg. von Meyer (Arnswalde) bemerkte, der Minister habe in seiner Nede bei der ersten Lesung auf das österrei- chishe System verwiesen, in der Kommission habe man sich um dasselbe aber gar nicht bekümmert; ihm sei dasselbe sehr sympathisch geworden, namentlich wegen der vortrefflichen Re- daktion des Geseßes, das man si in Preußen als Muster nehmen sollte. Er verwerfe die Mittelinstanzen in der Ver- waltlungsjustiz. Er wolle dem Hause zur Begründung seiner Meinung cinige Beispiele anführen. Er habe als Landrath in allgemeinen Polizeiangelegenheiten zur Ausführung des U TGgeche eine Versügung erlassen, die zum Gegen- land des Streitverfahrens geworden sei; dieselbe sei beim VBezirks- und beim Oberverwaltungsgeriht ver- handelt worden; er habe allen Verhandlungen selbst bei- gewohnt. Schließlich sei sie aufgehoben und habe er die Kosten zahlen sollen. Wenn nun ein Beamter einen solchen Prozeß verliere, so habe die Korporation, für welche derselbe den Prozeß angestrengt habe, die Kosten zu tragen. Wer sei nun die Korporation gewesen? Der Kreis nicht, denn es sei eine Landespolizeisahe, der Amtsbezirk nicht, für den die Polizeiverfügung erlassen sei, denn derselbe sei nah dem Er- kenntniß gar nicht berechtigt, der klagende Gutsbezirk auch nicht, denn der habe gewonnen gehabt. Er habe deshalb bei der Regierung angefragt, wer die Kosten bestreiten solle und sei auf das Bureaukostenaversum des Landrathes verwiesen worden. Könne ein Beamter, der diese Gefahr laufe, der alle Kosten bezahlen solle, wohl noch spontan irgend eine Sache in die Hand nehmen? Eine Gemeinde klage gegen eine Guts- herrshaft wegen der Vertheilung der Lehrerkosten; das Be- zirksverwaltungsgeriht habe die Klage abgewiesen, weil die Gemeinde gar nicht zu klagen hätte, sondern der Schulze e zu verfügen und dann die Gutsherrschaft zu lagen gehabt. Ferner: Zwei Gutsbesißer hätten \ih um einen Beitrag für das Pappdah eines Küster- hauses gezankt, Der Beitrag des einen habe 75%, Z, der des andern 1M betragen. Die Aften umfaßten 76 Folioseiten, das Er- kenntniß 32 Seiten. Die Akten beständen mindestens dreimal ; es seien also 228 Bogen oder 9 Buch Papier wegen einer

solhen Bagatelle vershrieben worden. Wenn wieder eim Pappdach nothwendig sei, werde er die Akten theeren lassen und damit das Dach herstellen. Er glaube, die Sache sei wirklich ernst, daß man um derartige Lumperei solche Akten- stüde s{chreiben müsse. Das heiße doch grundsäßlih Las Sperlingen mit Kanonen schießen. Er müsse sagen, na diesen Fällen und ähnlichen, halte er es sei ja heutzutage keine Unhöflichkeit mehr, wenn man von Pilzbildungen sprehe die ganze Verwaltungsjustiz einfach für eine akademische Pilzbildung. Dieselbe verhalte sich genau wie der Shwamm im Hause, der das Holzgerüst der Verwaltung allmählich auflöfe. Die Verwaltung werde schließlich in sich zusammenbrehen. Wenn er sih nun zur Vorlage wende, so ständen zwei Anschauungen sih einander gegenüber. Die Staatsregierung trenne Ver- waltung und Verwaltungsjustiz ganz streng, und der Antrag von Bandemer wolle das Verwaltungsgericht ungefähr in die Stellung einer Regierungsabtheilung bringen dem Regierungs- Präsidenten gegenüber. Daraus würden dem Regierungs- Präsidenten gar nicht so große Kosten erwalhsen, als be- hauptet worden sei. Diese beiden Prinzipien ständen sih scharf wie Ja und Nein gegenüber. Die Kom- mission, welche er hier vertreten solle, habe den Widerspruch des Ja und Nein wohl nicht eigentlih gclöst, aber sie habe ihn doch wenigstens verrieben. Der Vorsitzende des Verwal- tungsgerihts solle, wie vorher {on vom Abg. von Nauch- haupt geschildert sei, ungefähr in die Stellung kommen, die in der Komödie der Bösewicht habe, der die Jntrigue leite. Derselbe bleibe immer ‘die Hauptperson. Bei der Beschluß- debatte sei derselbe gewöhnliches Mitglied des Kollegii, wenn aber ein Beschluß gefaßt werde, der ihm nicht gefalle, dann mache er eine Faust in der Tasche und sage: „Wartet ab, wenn ih später Vorsißender des Bezirksverwaltungsgerichts bin, dann werde ih euch zeigen, wie die Sache abgemacht werden muß“, Derselbe entpuppe si da als einfa der Vor- geseßte des Regierungs-Präsidenten und das sei sein bcson- deres Bedenken. Es sei ihm bei dieser projektirten Organi- sation eine alte Geschichte eingefallen, deren sich manche im Hause vielleiht noch erinnern würden. Sie finde sihch in einem 1848 erschienenen Buche des ehemaligen Reichs- Ministers Detmold. Derselbe schildere einen Kunstv.rein, der cine Gipsstatue der Venus, die s{hwarz geworden sei, habe wieder weiß herstellen wollen. Ein Mitglied habe den Antrag ge- stellt, die Statue abzukrazen. Die Antwort sei gewesen, die Linie der Schönheit sei so scharf, daß sie verleßt werde auch durch die geringste Verminderung. Ein anderer habe vorge- shlagen, die Statue anzustreihen derselbe Einwand. End- lich fei das Bedenken gelöst. Ein Antragsteller es sei sehr bezeichnend gewesen, daß es ein preußischer Negierungs - Rath gewesen sei sei aufgetreten und sein Antrag sei angenommen, die Statue erst abzukraßen und dann anzustreihen. Man werde M zugeben müssen, daß der Kommissionsantrag cine gewisse Aehnlichkeit mit dieser Geschichte ‘habe. Wer die Ver- waltungsjustiz konserviren wolle, müsse nah seiner Ueberzeu- gung für den Prinzipalähtrag von Bandemer stimmen, wer sie aber ruiniren wolle, der stimme ja für den Kommissions- antrag. Da er in dem leßteren Falle sei, so empfehle er dem Hause denselben dringend.

Der Abg. Graf von Schwerin (Pußar) führte aus, daß die beste Abhülse gegen das Mißtrauen des Publikums in Bezug auf die Entscheidung der Regierungs-Präsidenten sei, wenn man denselben unabhängige Laien zur Seite stelle, denen man auch den Vorwurf der Fiskalität, denen man gegen Staats- beamte oft erhoben, niht machen könne. Solche Vorurtheile solle man nicht stärken, sondern zu beseitigen suchen; das Mißtrauen sei daher entstanden, daß die Regierungs-Präsi- denten aus dem Dunkel der Bureaus heraus entschieden und die Motive nicht bekannt würden. Wenn alle Sachen öffent- lih unter E von Laien entschieden würden, würde sih das Mißtrauen bald legen. Nun sei ein Einwand von mehreren Seiten, er glaube auch von Seiten des Ministers, gemacht, ein tehnischer Einwand, nämlih der, daß bei einer vollständigen Verschmelzung des Bezirks-Verwaltungsgerichts und des Bezirksrathes in großen Regierungsbezirken eine Ueberlastung des Regierungs-Präsidenten und der Laien mit Arbeit eintreten würde. Diesem Einwand habe der Antrag von Bandemer versucht, von vorhinein zu begegnen dadur, daß man in demselben die Bildung von 2 Abtheilungen offen gelassen habe. Dasselbe enthalte auch der Komm:issionsantrag in dieser Richtung. Es liege ja auf der Hand, daß die Schwierigkeit in dem ver- schiedenen Umfange der Regierungsbezirke liege. Man habe in Preußen Regierungsbezirke, deren Bevölkerungsziffer kaum über die eines großen Kreises hinausgehe und andere, deren Bevölkerungszahl der der kleineren Provinzen sehr nahe stehe. Es liege also auf der Hand, daß es unmöglich sei, für so verschiedene Bezirke einen gleih besezten Verwaltungskörper zu bilden, der in dem kleinen voll beschäftigt und in dem großen nicht überlastet sei. Die Frage könne nur sein : solle das Normalmaß für die Behörden von den kleinen oder großen Bezirken genommen werden. Seine Partei habe sich erst, nachdem in der zweiten Lesung in der Kommission über die Bildung der Regierungsbezirke in Hannover die Frage entschieden gewesen sei, nahdem 6 solcher neuen kleinen Be- zirke gebildet und dadur die Zahl der vorhandenen kleinen Bezirke sehr wesentlih vermehrt sei, erst nachdem dies ge- schehen sei und vorausfihtlich im Haufe geshehen werde, habe jeine Partei sih dafür entschieden, die Norm von den kleinen herzunehmen, den Nock danach zuzuschneiden und für die großen die Bildung von zwei Abtheilungen zuzulassen. Er Rie deshalb, für den Prinzipalantrag von Bandemer zu

immen.

Der Abg. Nickert erklärte, da die Entscheidung über die Anträge wohl ziemlih feststehe, so heine es ihm un- nöthig, materiell die Regierungsvorlage zu vertheidigen. Er habe die offene, unzweideutige und entschiedene Erklärung des Ministers des Jnnern in Bezug auf die Verwaltungsgerichts- barkeit mit Freuden und mit Vertrauen begrüßt und sich von vornherein zur Gesammtvorlage günstig gestellt. Es seien vielfach Fnstitutionen, auf welche die Nation stolz zu fein alle Ursache hätte, angegriffen worden aus der allerdings erklär- lichen mung nah Vereinfahung und Verbilligung dec Verwaltung, er wolle denn er sage dies dem Abg. von Rauchhaupt eine billige und einfache Rug mes Die Frage sei nur, wie man dieselbe entsprehend den Bedürfnissen und dem Kulturzustande der Nation einrichten solle. Der Minister werde den Standpunkt, den derselbe nah reifliher Erwägung wie derselbe selbst sage, na starken Zweifeln eingenommen habe, unverrüdckbar festhalten, und er (Redner) halte es für die Pflicht dieses Hauses, denselben darin zu unterstüßen. Der Abg. von i aupt ais ja selber in der Kom- mission für die Kommissionsvorschläge gestimmt, und ereifere sich

L A s E K A E L L H

jeut so heftig gegen dieselbe, Derselbe sei also in den langen [

Ferien anderer Meinung geworden. Er (Redner) habe stets für die Reaierungsvorlage si erklärt und die Kommissions- vorlage lediglih als eine Etappe zur Beseitigung der Ver- waltungsgerichtsbarkeit angesehen. Mit derartigen Ausnah- men, wie sie der Abg. von Meyer hier vorführe, könne man jede Organisation lächerlih machen. Er wolle nur daran er- innern, daß über die Frage, ob die Väume auf der rechten Seite der Potsdamerstraße umgehauen werden sollten, viel ge- schrieben sei und zwei Ministerien darüber si geäußert hätten. Etwa ein Dußzend Konferenzen habe an Ort und Stelle über die erwähnte Frage stattgefunden. Was würde der Abg. von Meyer dazu sagen, wenn er hieraus folgern wollte, es müsse etwas faul sein im Ministerium? Würde derselbe einer solchen Behauptung beistimmen? Ernste Gründe gegen die Verwal- tungsreform seien das doch in der That nicht. Er wolle dem Abg. von Nauchhaupt nochmals zugeben, daß diese Geseße feine Parteigeseße seien und sein sollten und daß die Vor- würfe hüben und drüben auf das geringste Maß si be- s{chränken sollten; niht aber nur hier, sondern au später im Lande, da solle man nicht Einrichtungen, die man selbst mit beschlossen habe, diskreditiren und bei Wablreden gegen poli- tishe Gegner ausnüßgen. Er freue sih, daß die Verwaltungs- organisation diesen Verlauf nehme, dieselbe komme zu Ehren. Die Grundzüge, die der Vorgänger des jeßigen Ministers des nnern im Vereine mit dem Hause gelegt habe, würden fest- Hehen als Säulen und alle reaktionären Anläufe würden ver- eblih sein. Er wünsche, daß die Erkenntniß so bald als mög- ih in das Volk und seine Vertreter komme, daß alle die Verpflichtung hätten, auf den Grundsäulen des Baues der Verwaltungsorganisation weiter zu arbeiten, daß man die Verpflichtung habe, dieselbe in den Augen des Volkes zu er- heben und nit sie zu erniedrigen.

Der Abg. Graf von Winßzingerode erklärte, er und seine politischen Freunde bezweckten mit dieser Vorlage zwei Vor- theile zu erzielen, erstens den der Ausdehnung derselben auf die ganze Monarchie und zweitens den der Vereinfachung der verschiedenen durch die Provinzialordnung geschaffenen koordi- nirten Behörden, Um den ersten Vortheil ganz zu erzielen, würde seine Partei in Bezug auf den zweiten einige Kon- zessionen machen. Fn Bezug auf diese Konzessionen stimme jeine Fraktion nicht geschlossen. Die einen, zu welchen er ge- höre, würden im Jnteresse der Vereinfachung prinzipaliter für den Antrag von Bandemer stimmen und erst eventuell für die Regierungsvorlage, während die anderen, um die Selbständigkeit der Verwaltungsgerichte aufrecht zu erhalten, nur sür die Regierungsvorlage stimmen würden, aus den vom Minister angesührten Gründen. Beide Theile seiner Fraktion seien aber vollständig einig über die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nur hielten die ersteren dieselbe genügend garantirt durch die Theilnahme der Laien, das kontradiktori])he und mündliche Verfahren ; dieselben sähen in dem Vorsiß des Regierungs- Präsidenten keine Gefahr für die Unabhängigkeit der Ver- waltungsgerihte, sie hielten eine vollständige Loslösung der

nöthig, sie erwarteten vielmehr von der Theilnahme der Re- gierungs-Vräsidenten an der Rehtsprehung eine günstige Rük- wirkung auf deren Verwaltung. : S

Der Abg. Frhr. von Huene konstatirte, daß der Minister des Fnnern den Kommtssionsantrag und den Antrag von Bandemer mit gewichtigen und hinreichenden Gründen be- fämpft habe. Der Abg. von Bennigsen habe geglaubt, daß die jeßige Jsolirtheit der Verwaltungsgerichte sie niht im Vertrauen des Publikums ere. Er glaube das Gegen- theil, wenn man nur Jsolirtheit durch das deutschWe Wort Unabhängigkeit erseze. Er könne dem Abg. von Rauchhaupt niht zugeben, daß der Negierungs-Präsident nah dieser Vor- lage eine kümmerliche Stellung einnehme; derselbe sei eher ein zu mächtiger Mann. Das von dem Abg. von Rauch- haupt aus Frankreich citirte Beispiel über die Abseßbarkeit der Nichter sei wohl für eine konservative Partei nicht glück- lih gewählt. Dem Abg. von Meyer-Arnswalde müsse er auf seine Klage wegen der dicken Aktenfascikel über eine Baga- telle antworten, daß hierbei niht die Größe des Objekts, son- dern nur die Schwierigkeit der Rechtsfrage in Betracht kom- men könne. Er bitte den Antrag Rickert arzunehmen mit seinem Unterantrag, in dem leßten Saße des 8. 27 hinter „Mitglieder“ einzusüigen: „und auf die Beschlußfähigkeit“.

Nach dem Schlusse der Diskussion bemerkte der Abg. von Meyer (Arnswalde) persönlih, der Abg. Rickert seße das Geschäft des „seligen Lasker“ fort, ihn immer zu rektifiziren. Er habe nur einen Beweis für die Nothwendigkeit eines Ba- e Saa in die Verwaltungsgerichtsbarkeit beibringen wollen. Bitt

Der Referent Abg. Dr. Gneist empfahl nochmals die Kommissionsbeschlüsse; darauf wurde der Antrag von Bä- demer abgelehnt und der Antrag Nickert mit dem Unter-Amen- dement von Huene angenommen; ebenso ohne Debatte die 88. 35 Und 36.

__8§. 37 lautet nach der Regierungsvorlage, die die Kom- mission unverändert angenommen hatt»:

Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister, bezie- hung8weise dessen gescßlihem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom Magistrate aus sciner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.

Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines geseßlihen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Bozsißenden aus seiner Mitte, Derselbe bedarf der Bestätigung des RNegierungs-Präsidenten. :

Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtaus\chu}ses muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienftez befähigt

sein. Der Abg. Lauenstein beantragte folgenden Zusaß: „Durch Üübereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der

städtischen Behörden kann unter Genehmigung des Ministers des cFnnern in dem Fall, daß der Magistrat niht aus mehr als zehn Mitzliedern besteht, bestimmt werden, daß als Stadt- ausschuß der Magistrat selbst fungirt.“ j

Der Abg. von Liebermann beantragte, im ersten Satze des Paragraphen statt des Wortes „Magistrats“ die Worte „tollegialishen Gemeindevorstand“ zu seßen.

Der Abg. Lauenstein befürwortete seinen Antrag. Die

[ Zahl von zehn Mitgliedern gefährde niht die Sicherheit und

Stetigkeit der Entscheidungen, und in einer Neihe hannover- scher Städte würden es die vom Stadtausjchusse aus- geshlossenen Mitglieder des Magistrats als eine Diskreditirung betrahten. Für seinen Antrag habe sich einstimmig der hannoversche Städtetag erklärt.

Hierauf nahm der Minister des Jnnern Vraf zu EuklEn- burg das Wori-:

Meine Herren, ich bitte Sie, den Abänderungsvorshlag des Herrn Vorredners abzulehnen. Ih will auf vie Frage, ‘inwieweit Modifikationen der Vorf{riften der Kreizordnung für die östlichen Provinzen eintreten follen oder können, ænn das Gesetz auf Hannover ausgedehnt wird, - hier nicht eingehen, weil das zu weit führen würde; ich mache Sie aber auf Folgendes aufmerksam. Jch bitte zunächst festzubalten, daß die Bestimmung nur Anwendung findet auf Stadtgemeinden, nad dem ganzen System nur in Stadtkreisen von einem Stadtauss@ufsse die Rede sein kann. Die Zahl der Städte, um die 28 sich hier handelt. ift keine sehr große und in dieser nicht sehr großen Zabl von Städten hat die weit überwiegende Mehrzahl mehr als 10 MagistratÆ-- mitglieder. Der Aenderungêantrag des Herrn Vorredners bezieht si also auf einen außerordentlich engen Kreis von Kommunen, und ih Tann es_nicht für wünschenswerth erahten, daß für eine so geringe Zak.l von Städten eine besondere Auënahmebestimmung getroffen wird, zu der sib ein irgendwie dringendes Bedürfniß bisher nich? hat er- kennen lassen. J kann aber auch nicht umhin, daran zu erinnern, auf welchemWege die Vorschriften über den Städteausshuß in das Gesetz ge- kommen find. Es war nöthig, dem Kreisaus\huß analog, in den Stadt-- freisen ein Verwaltungsgericht erster Instanz einzuführen. Die Re- gierungsvorlage ging nun dahin, daß überall da, wo der Magistrat aus nit mehr als sieben Mitgliedern bestände, der Magistrat dieses Verwaltungsgeriht sein, und núr bei Ueberschreitung der Zahk von sieben Mitgliedern eine Wahl in dem Sinne, wie- sie jeßt vorgeshlagen wird, eintreten solle. Dieser Vor- \chlag der Regierung hat im Landtage tie Annahme nit gefunden, wesentlichb aus dem Grunde, weil einestheils- für das Verwaltung8gericht erster Instanz cine zu große Zahl von: Mitgliedern zu rermeiden war, dann aber, weil dzr Vorschlag gegen. das Prinzip der Ständigkeit der Verwaltungsgerichte verstoße. Dies- waren die Gründe, welbe dazu geführt haben, den Vorschlag der- Regierung abzulehnen. Wie man aber auch darüber denken mag, so. vil, glaube O, U uniweiselhalt, daß es mt wohlgethan ist, die Zusammenseßung des Verwaltungsgerichts- in jedem einzelnen Falle von dem Beschluß der städtishen Behörden, wenn auch unter Hinzutritt der Genehmigung des Ministers des Innern abhängig zu machen. Will man an dern Vorschlage der Rechnurgslegung ändern, dann möge man eine bestimmte Regel dar-- über feststellen, unter welhen Umständen ein Stadtausshuß zu bilden ist oder nicht, dies aber nicht der Entscheidung der einzelnen Städte überlassen. Nach allem diefen glaube ih, daß kein Grund vorliegt, ron dem durch die Kommission gebilligten Vorshlag der Regierung abzugehen und ich empfehle dessen Annahme.

Der Abg. Dr. Brüel hielt die Annahme des Antrages Lauenstein für unbedenklih. Er wünsche aber, daß außer dem Magistrat auch Vertreter der Bürgerschaft das aktive- und passive Wahlreht zum Stadtausshuß ausüben sollten.

Das Amendement von Liebermann wurde darauf ange- nommen, dagegen der Antrag des Abg. Lauenstein abgelehnt, und der 8. 37 in der so modifizirten Fassung angenommen z, ebenso unverändert nah der Kommissionsvorlage die §8. 38—40.

Hierauf vertagte sih das Haus um 31/2 Uhr.

Verwaltungsgericht3-

m

von den Beshlußbehörden nicht für

g nserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats - Anzeiger und das Central-Handel8- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Denischen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers; Berlin SW., Wilhelm-Sraße Nr. 32. 2

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8, W. von öffentlichen Papieren,

Desfentlicher Anzeiger. f

———ck—

Pub! Ci R R

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grossbandel,

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8, Theater-Anzeigen, | In der Börsen-

9, Familien-Nachrichten, beilage.

—…— S E

28

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen n. dergl.

[18001] Aufgebot.

Fräulcin Amalie von Bovenhausen in Mei- neweh b./Osterfeld hat das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung der abhanden gekommenen Aktie der Allgem. Deutschen Kreditanstalt zu Leip- zig Nr. 36 362, ausgestellt unterm 1. April 1858 über 100 Thlr. beantragt. Der Inhaber der Ur- kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 15. Januar 1881, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 225, anberaumten M afeebaitteamins seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Leipzig, den 18. Mai 1880, /

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1E. Steinberger.

K. Amtsgericht Spaichingen.

Nufgebot.

Stefan Dieringers Wittwe von Weilen u. R. hat das Aufgebot des vermißten von ihr gegen Josef Stauß Wittwe und Constantin Stauß, Bauer von Weilen u. R. über einen zu 4°/9 verzinslichen Acker- kTaufschilling am 17. April 1879 ausgestellten Pfand- buchsauszug beantragt.

Dec Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 8. Dezem- ber 1880, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfaUs solce für kraftlos erklärt würde.

Den 7. Mai 1880,

Ober-Amtsrichter. Ziegler.

[13058]

[13059] Bekanntmachung.

Auf Antrag eines Pfandgläubigers sollen die nach- verzeichneten, dem Georg Schäfer Il. in Schmitt- Totheim gehörigen Immobilien: Flur I. Nr. 14, 15, 39,95: 190, 1; * 111, 45, 14; XV, 47, 195/74 2919/74, 197/74 . XVIL 7; XYVIIT 88; XYVII. 59/21, 60/21, 61/21, 62/21; XIII, 40,-41; XY. 5, 87, 208/98, 209/98, 157; XIX. 9, 30, 24,6; XV11, 42, 26; XV. 80, taxirt 15740 M, belegen in der Gemarkung Schmittlotheim, im Termin

Dienstag, den 22, Juni 1880,] - Vormittags 10 Uhr, im Ortsgerichtsbureau zu Schmittlotheim öffentlich meistbietend versteigert werden. Vöhl, den 14. Mai 1880. Königliches Ämitsgericht,

| [13053] Königl. Amtszericht Canustatt.

Beschluß. In der Untersuchungsfache gegen den am 8. April 1859 geborenen Rekruten Eduard Adolf Wagner aus Cannstatt, wezen Fahnenflubt, wird auf Antrag des Kom- mandos der 52, Infanterie-Brigade (11. Kgl. Würt- tembergische) in Ludwigëburg, gemäß Absatz 4 des 8. 803 des 1, Bandes der Allgemeinen Kriegs-Dienst- ordnung für die Königlich württembergischen Trupz:en das Bermögen des genanuten Waguer für den Fisîns mit Beschlag belegt. Den 18, Mai 1880. Amtsrichter : v, Spcth.

(13072) Bekanntmachung. Sn der Kollokations\ache des zu Aachen wohnen-

den Formermeisters Johann Schumacher gegen die Erben und Nehtsnachfolger der zu Aachen ver- lebten Josephine, geb. Wolff, Ehefrau Johann Noel d’Asse, nämlih Johann Noel d'Asse, Kauf- mann, früher zu Aachen, dann zu Alsdorf wohnend, und jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort und Genoffen, betreffend die Vertheilung des Steig- preises des subhastirten Hauses nebst Zubehör, Bongardstraße Nr. 44 in Aachen, fordere ich Na- mens des E Schumacher den genannten Jo- hann Noel d’Affe hiermit auf, seine Forderungen in Bezug auf das oben erwähnte Haus nebst An- und Zubehör, unter Produktion feiner Titel, mittelst UAnwaltsrequete innerhalb der geseßlihen Frist zum Protokolle des ernannten Richterkommissars, Herrn Laudgerichts-Rathes Schneider zu Aachen, anzu- melden, bei Vermeidung der geseßlihen Nachtheilc.

Aatheu, den*12, Mai 1880.

Der betreibende Anwalt. Maas, Rechtsanwalt.

Vorstehende Bekanntmachung wird zum Zelte der öffentlichen Zustellung veröffentlicht.

Aachen, den 19, Mai 1880.

Der Gerichts\chreiber : Rosbath, [13067]

Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nachlafiglänbiger des verstorbenen Kaufmanns Herrmann Christian Tobia2 Wienholt ist, nach- dem das Aussclußurtel im Termin am 1. Mai 1880 verkündet worden, beendet,

Berlin, den 18, Mai 1880.

Beyer, Gerichts\chreiker

[13050] In die Liste der bei dem hiesigen Königlichen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte is heute

eingetragen worden: Busch, Ernst, Rechtéanwalt, wohnhaft zu Düsseldorf. Düsseldorf, den 18. Mat 1830. Königliches Landgericht. Frölich, Kanzlei-Rath.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2e.

[13061] Lieferungs-Ausschreibung. Die Lieferunz von Z 188 Paar wildledernen Hardschuhen für Unter- offiziere, 150 Helmen mit neusilbernem Beschlag, Ko- tarden und Schuppenketten, 320 Paar Sporen, 210 Kavallerie-Kocbgeschirren, 50 unbekleideten Sattelböcen, 80 Kandaren mit Kinnketten, 80 Unterlegetrenfsengebifsen, 156 Woilac{8, 100 Striegeln, | 300 Kardätsche 1

& Bogier, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

e

Inserate nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen des „Jnuvalidendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein

G, L. Daube & Co., E. S@hlotte,

Annoncen-Bureaus.

soll im Submission8wege vergeben werden. Lieferungsbedingungen liegen im Bureau hier- selbst, Lüner Chaussee Nr. 19, aus und sind gegem 50 § Kopialien abschriftlich zu beziehen. NBersiegelte Offerten mit der Aufschrift: „Offerte: ur Lieferung von Ausrüstungs- 2c. Gegen- änden sind unter Adresse der Bekleidungs-Komse mission bis zum 5. k. Mts, einzuschicken. Lüneburg, den 21. Mai 1880. Bekleidungs-Kommission des 2, Hannoverschen Dragoner-Negiments Nr: 164

[13065] In der Königlichen Geschützgießerei zu Spandau: findet am 15. Juni cr., Vormittags 10 Uhr, eine öffentlihe Submission auf die Lieferung, von 1000 hl Roßmist

statt.

Reflektanten haben ihre Offerten \{riftlich, ver- siegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die: Liefekung von Roßmist“ versehen bis zum genannten: Termin hierher einzureichen. ;

Die Lieferungsbedingungen liegen bei. uns zux Einsicht aus.

Spandau, den 21. Mai 1880.

Direktion der Geschütgießerei,

[13071]

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. #. w. von öffentlichen Papieren.

Die nachstehende Verhandlung | Geschehen, Berlin, den 13. Mai 1880. Auf Grund der 88. 46, .47 und 48 des Renten- bankgesees vom 2. März 1850 wurden an auê- gelooseten Rentenbriefen der Provinz Brandenburg, welche nach dem - yon dem mitunterzeichneten Pro- vinzial-Rentmeister vorgelegten Verzeichnisse gegen Baarzahlung zurückgegeben find und zwar: br Stü Litt, A. à 3000 A = 261 000 A

E, «2801000 =m 00000 M S e C.à 300 „= 30300 C6 4% N O 1 00 y

. 333 075 M.

zusammen 289 Stück über

des Königlichen Amt? gerichts T,

nisse aufgeführten 1600 Stück Couponß und

nebst den dazu gehörigen, im vorgedahten Verzeich- -

Nechte-Oder-Ufer-Eisenbahn-Gefellschaft.. Die Lieferung von 6 Stück Tender-Lokomotiven foll durch Submission vergeben werdem. Die Bedingungen der Submission und der Lieferung (nebst Zeichnung) werden auf portofreien Antrag

von unserem Centralburau, Breslau, Berlinerstraße 76, verabfolgt. findet. ebendaselbst, Dienstag, den 8. Juni 1880, Vormitt, 11 Uhr, statt und find Offerten uach Vor=«.

[chrift der Bedingungen bis dahin an uns einzureichen.

Der öffentlihe Submissionstermin. Direktion.

289 Stü Talons heute in Gegenwart der Unters zeichneten durch Feuer vernichtet. 4

Au wurden hierbei die in dem nämlichen Vers zeichnisse aufgeführten, niht, mehr fällig gewordeven 5 Zinscoupons, welche er| nach der Verbreanung der betreffenden Rentenbriefe eingeklöset find, ebens falls zur Vernichtung gebracht.

v. R, (gez.) Dunkel, (gez) Heyse, (gez.) Kremnit,

Provinzial-Landtags«Abgeordnete. Notar. a. u. 8, (gez.) sel, (gez.) Schreiber, Provinzial-Rentmeister. Buchhalter.

wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebra bt. Berlin, den 14. Mai 1880. ; Königliche Direktion der gientenbank fi r die Provinz Bro;gdenburg.

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