ftsregister ertigt:
ç Kusel ist mit
ch & Cie, in
g ge
L880,
sowie über Konkurse veröffentlicht
ns,
e
iger.
In das Gesellsha „D Massenba folgender Eintra des Herrn Karl
dem 15, Mai d.
J. erloschen.
r i Nr. 3978, zur Ordnungszahl 1 Bühl, den 19. Mai 1880.
Bühl“
ch erscheint in der Regel tägli. — Das — Einzelne Nummern kosten 20 &. —
wurde heute e Prokura
gen Berl
t\che Rei jahr. 0 S. Bühl. Di
elj
Großh. Bad. Amtsgericht.
ges
arlolien- g, und
st beute unter
Julius Loch
Nr. 192 des Firmen-
Verfügung von die Firma Julius Koch,
chung.
Die in unserm Firmenregister sub Nr. 83 ein
i
. ‘
rdinand Koch ist bergegangen , der
Lederhänder Julius ster
ederhändler Julius Charlottenburg, den 11. Mai 1880,
Koch zu. Charlottenburg ü irma
i
Nr. 367 die Eintragung der Firma
Charlottenbur
‘ ‘
Bekanntmachung. g
Bo0908,
‘ 4
liches Amtsgericht. die Firma Fe
ft unter der F
, . ‘
Therese Schröder“ zu Ch önig
. .
ä bt, — vergl.
sters unter Nr. 192
Königliches Amtsgericht.
Der Gerichts\chreiber.
. 5
n unserem Firmenreg
K D
ser Firmenregister ist zufolge regi
durch Vertrag auf den Ort der Niederlassun
als deren Jnhaber der Koch zu Charlottenburg.
1) bei Nr. 84 das Gesch fortse
Charlottenburg, den 10. Mai 1880. 2)
Sn un heute eingetrazen
Charlottenburg. Befanutma
Charlottenburg.
tragene Firma , burg ist gelöscht.
Cleve.
„G. Neintjes“
mit dem Orte der Niederla}
ung zu Cleve und In- jes zu Cleve erfolgt.
Königliches Amtsgericht.
haber Kaufmann Gerhard Reint Cleve, den 18. Mai 1880.
sters
M
irmenregi
F
zu Solingen be-
_Bekauutmaßung Auf Grund Anmeldung vom heute ift in das hiesige Handelsregister unter Nr. 1807 des Gesell-
\chastsregisters und Nr. 3005 des
Elberfeld.
tragen worden: i Daß aus dem mit dem Si
ftehenden Handelsgeschäfte, sub
einge
?
Lucie
L, Sophie Felicitas Köster, geb. Naumann, unter
lung zur I
7
Wrwwve.
ft eingetreten
ä Zur Vertretung
ur die genannten
irma A. Feist &
an den Thcilhaber Abtheilung
O. Burk, und zwar Edmund Kühn ift aus
be F
stehenden
Mai 15. Inhaber: Arthur Eduard
Gotthilf Otto Burk ift in das
Firma Eintragungeu in das Handelsregister,
Firma fort.
perpetua und Zeichnung der Firma sind n
1880,
Arthur E. Kröger. t dasselbe in Gemeinschast mit den bis-
Königliches Amtsgericht. CUura
”
rôger.
Friedrih Köster- herigen Theilhabern Johannes Köster und der
unter dieser Firma geführte Ges
Elberfeld, den 18. Mai 1880. und seß unveränderter Johannes Köster und G. jeder allein, bereckchtigt.
N. F. Niemann & Co.
Cie., der bisherige Theilhaber Baruch Wiener, Kauf- unter
mann zu Mettmann, zufolge Uebereinkunft mit dem heutigen Tage ausgeschieden und das Geschäft mit gangen ift, welcher dasselbe in sonst unveränderter
Abraham Feist, Kaufmann zu Solingen, überge- Weise für sich weiter betreibt.
Aktiven und Passiven und mit der Berecht
Weiterführung der
Hamburg,
dem unter dieser Firma geführten Geschäft aus-
dem bisherigen
Ferdinand R rtgeseßzt. Inhaber: Julius Ludwig Rehder.
und wird dasselbe von
getreten
iemann Fabrik- vhertragen
. ,
Das Landgericht, Nach dem Tode des
‘ .
2987 des hiesigen Han-
zu der Firma
Mai 18. Cosack zu Soest Der Kaufmann Heinrih Ernst von hier ist
demnächst in die Firma als Gesellschafter ein-
getreten.“
ellshaftsregifter ift bei der sub
Handelsregister lichen Amtsgerichts zu Hamm.
Auf Fol.
Inhaber: Ernst Richard Friedrich delsregisters ist heute
Cosadck ist dessen Antheil an der Firma „Jacob Frank“
Erben desselben dem Miterben
g Carl
In unserem Ges i Nr. 27 eingetragenen Firma Cosack & Ernst zu-
folge Verfügung vom 15. Mai 1880 in Colonne 4
folgende Eintragung bewirkt i „Der Kaufmann Joseph Ernst is aus der
Gesellschaft ausgetreten.
Hamburg. von den
besitzer worden.
unter unveränderter Firma fo Jofeph
Theilhaber Emil Maximilian
des Köni
Julius Nehder. Kuthe.
E. F. Kuthe. Hannover. eingetragen :
Eisenbahn-Verbindun r das Viert
. 4
S
eihen- u. Musterregistern
Z aupt-
owie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und gifter für das Deu
Ó
cht der bestehenden Postdampfs{hifff-Verbindungen mit transatlantishen Ländern.
[
286 die Prokura des
den, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel ür die Firma
,
cht der -Handels-Re gt 1A 50 für den Raum einer Druckzeile 3
andels
ah
Ueber
ä Hermann Frauk. ser Firmenregister, woselbst unter Nr. 8684
irma
Schröder & Frieske
[4
ie egister Nr. 3
die Ueber
d
das Deutsche Reih. «x: 18;
Das Central
Abonnement betr
Insertionspreis
veröffentlicht wer
3 t
‘ ‘
Prokurenr Adolph Frank f Son un
pr
die F
1m
trmens-
nrechte Frank
Beide zu Berlin, über- ch Nr. 7361 des Gesellschafts-
gister unter egonnen.
Firme
fleute Gustav
Firma
nten eingetragen.
pril 1880 b ute unter Nr. 287
zu Coepnick“ und als deren tragen worden die
gericht T, ührte Handels-F
* .
und es sind als deren
Frank Zuleßtgenan
inge
!
. Clara Frey, geb, Jareßky, g ist heute in das be
ser Gesellschaftsre heilung 34,
Mila. Bekanntmachung. 1025 e Carl Stier
el
6
eingetragen zu Coepnick eingetragen.
gerichte gef
Ferman Frank t
Hermann
zu Berlin menregister ist he
Fre
Königliches Amts Abthei
ir
Auf Anmeldun
irma ist na hiesigen Kgl. Amts
registers übertragen.
Königliches Amtsgericht I1T. Abtheilung 11. unter Nr.
Das Handelsgeschäft ist mit dem durch Vertrag auf die Kau und Louis Frank,
gegangen. G Berlin, den 19, Mai 1880.
Berlin, den 21. Mai 1880.
Demnächst ist in un Nr. 7361 die Handelsgesellschaft in
t dem Sitze In unser F
Die die Firma „C.
i
vermcrkt steht, i Gesellschafter die beiden
Die Gesellschaft hat am 1. A Berlin.
Inhaberin die vere
register
Bonn. Firma:
und Löschungen in den
|
r
i
aats-
d Königlich Preußischen Staats-Anze
Berlin, Sonnabend, den 22, Mai
n,
schen St öglicherroeise
defselben
i
chriebenen Bekanntmachungen ster für
gef î
ber Eintragungen
oft-Anstalte
r
euß | patentirten Apparats, nicht eine m
Ü
gestaltung
1877 vor
Neg
ch kann durch alle
Vierte Beilage
6 des Gesezes über den Markfenshuy, vom 30. November 1874
S 5.
Handels- Register.
Handelsregistereintr
i
Reichs- und Königlich
Zukunft eintretende Um
tracht kommt.
in
grei
Württemberg und
aus dem Ksöni en werden Die
äge
Die Sa
j [
der, Kaufmann, jeßt in Honnef
früher zu Crefeld, jeßt in Honnef, und als deren
Inhaber Carl Sti
wohnhaft.
Bonn, den 19, Mai 1880. König
eins
ist
igliches Amtsgericht.
Abtheilung ITUL
In das Handelsregifter
Bremen.
getragen
Den 18. Mai 1880
, , ‘
für
Per-
Hauschild & Kommandit- öInhaberin
geb. Mahler, inwilligung zum Prokurist Chri- irma
der Kammer
Handelsfachen, den 18, Mai 1880. g.
der Kaufmann Louis
Nr. 5437 die F ute eingetragen worden.
ister ist heute bei Nr. 1595
Nach Beendigung der Liqui- Robert Alphons Wagner. C. H. Thulesius, Dr.
g's Hotel, Bremen. Christian Diedrih Siedenburg Ebefrau Caroline, Bekanntmachun L. HWeilbhorn Bekanutmachung.
n _
ellschaftsreg die Auflösung der offenen Handelsgesellshaft Tur-
Bureaux Centrale Königliches Amtsgericht. czynsfi & Stiel hierselbst eingetragen worden.
Prokurist
Marie
wohnhafte Kaufmann Edwin Rudolph Leopold \
dation ist die Firma am 15. Mai d. J. er- \öonlih haftender Gesellschafter ist der hier
loschen.
E. N. Bunk & Co., Bremen.
gesellschaft, errichtet am 15, Mai d. F.
stian Diedrich Siedenburg.
Bremen, aus der Kanzlei
welcher ihr Ehemann die E Geschäftsbetriebe ertheilt hat.
Hesse, Bremen.
Auguste
Bunk.
Bremer Dampfmühle, A, Siedeubur
In unser Firmenregister ist
hier und als deren Inhaber Breslau, den 14. Mai 1880, In unfer Ge
Breslan, : Heilborn hier h Breslau.
t stadt die
n{tags ih, g. Grünewald | m Weriiz, 1880 sind am _.
K zk
. ‘ ,
chentl irma
en ch gegenseitige
woselbst unter : aft in Firma
erx & Co.
i
gungen erfolgt
) unter der Rubri gister,
Im hiesigen Handels- eingetrag
rt und Darm
beiden ersteren ws
leßteren monatli. Hermannsbur
8gesellch
berg ellschaft in F
Jonas & Co.
getragen
éret'i.er
g
- 8
chen imtsgerichts L. zu ftsregister, woselbst unter Nr.
Apotheker Arnold
in Hermannsburg. Bergen bei Celle, den 13. Mai 1880,
Hof fmann.
önigrei m Hess (Württem
ung vom 21, Ma
gende Eintra
Gesellschaftsre eingetragen
x Scheyd l8gesellschaft ift dur andelsges
Stu ttaa Hande:
,
ie Königliches Amtsgericht. ug Ma st
vermerkt steht, i
d
s Y *
ßherzogthu bends res
unser UVebereinkunst aufgelöst.
Sonna ötg, entlicht, In unser Gesellscha 3517 die hiesige H
Gro = Firma: A. Grünt: wald.
chsen, dem K Ort der Niederlassun Firmeninhaber
Die Hande
Bergen bei ‘elle.
verô lbigen Tage fol
In
Nr. 7191 die hiesige Handel
des Königl
register ist auf Fol. 88 heute Zufolge Verf
dem bezw. Lei D
Oscar
vermerkt fteht, ift ein
Hugo Jonas va derselben andels8ge\cäft
1
. .
ist durch gegenseitige Ueber- Der Kaufmann
at die Aktiva und
kunft aufgelöst. übernommen
Die Gesellschaft
ein
zu Berlin h
Passi
Vergleiche Nr.
ister unter Nr.
Oscar Jonas & Co.
bt das H irmenreg
irma fort,
Firmenreg
isters, in unser Fi
, è
und se
irma be
unter unveränderter cht ist
12,225 des â 2,225 die F mit dem Si haber der K i worden,
Demn
es ift als deren Jn-
Jonas hier eingetragen
zu Berlin und
aufmann Hugo
| | / f
seres j
‘ ‘
_ &
sellschaftsregister unter Nr. ist
Firma iße zu !
,
Fuhrmann, Berlin,
in
Prokura er-
unter Nr. 4614 un
zu Berlin Prokurenregisters eingetragen worden,
Handelsgesell\{chaft Leipzigerstraße 129 und
ister Lorenz Passoth ßstraße 7) sind
0 fmann Wilhelm Brodersen in Ham-
Plaht s8register unter Nr.
S
in.
!
deten Handelsgesellschaft
& Plalit Neue
Die GesellsL after der hierselbst unter der grün
. -
Handelsgesell {haft
ser Gesellschaft ist dieselbe
agen worden.
L. Pafsoth & Comp. Mai 1880 begründeten
Geschäftslokale :
emannstraße 9) find: Brodersen
Beide zu B rl am 1. JUl 1860 be
Dies ift in unser Ge
7360 eingetragen worden. Firmenregister sind je mit dem S
burg, 2) der Kaufmann Hermann
Dies it in un
2) der Schneidermeister Albert 7362 eingetr
1) der Schneiderme 1) der Kau
Die Gc sellschafter der hierselbst unter der Firma: j ige
Dem Gustav Adolph Wasserlein
In unser
Berlin
(jeßiges Geschäftslokal
für vorgenannte theilt und
amt 21. (ie He
3 die Firma:
unter Nr. 12,22
Nr. 226 ier-
sters des früheren Kreisgerichts h
ene Firma :
eingetragen
le
ei Nr. 1126 das
getragen worden.
heute
be
ift bei Nr. 5192 das
226 das Erlöschen der un
ippauf von dem Fräu-
Hippauf
g L ura beute ein
Bekanntmachuug. enregister ift
Bekanutmahung. : das Firmenregister des früheren hiesizen
Geor
Firma W. Newiger hier heute Prok
tragen worden. Beïanntmach
Königliches Amtsgericht. Königliches Amtsgericht.
Königliches Amtsgericht. Königliches Amtsgericht.
Firmenregister
i
Hir pauf zu Rawitsch für d
den 18. Mai 1880.
Breslau, den 18. Mai 1880.
Georg Hippauf hier
Breslan, den 18. Mai 1880.
Breslan, den 18. Mai 1889. Prokur
Sn
Kreisgerichts is bei Nr.
In unser Erlöschen der Breslau,
In unser Erlöschen der dem Georg
1
einge hier ertheilten
Breslau. Firma worden. Breslau. lein Marie
ist es
Röder, Walter | des Firmenre
Firma
es
s Frobeen | Breslau.
derlafsung
‘ .
i
Frau Elise
und ignie
,
prokura ertheilt | selbst eingetrag
seres Prokuren-
Zwe ingetragen: zu Berlin ift auf-
erstraße 22) und
aberin die Ohnesorge hier,
e
in die Frau Johanna
geborene Pfaue hier,
am Viehhof) unter Nr. 12,224 die Firma:
ster, woselbst unter Nr. 8738
Jacob Herzberger 11,195) bestehendes Handels-
E. Voigt
(Geschäftslokal
+ 4 . ‘ 1! l
sein hierselbst unter der
ohann Hermann Lou L, Frobeen
u Crefeld und
Johanna Röder D
(Geschäftslokal irmenreg
iße z zu Berlin vermerkt steht, ift e
F
u unser die Firma
- ‘
Zweigniederlassung
als deren Inhaber gegeben.
ist als deren Inh Voigt, gebor. ne
eingetragen worden. Firmenregister Nr, 11,653 die Firma
Die
Der Kaufmann Gelöscht sind :
zu Berlin hat für geschäft dem Julius S{löfser und dem
Trappen, Beide zu Berlin, Kollektiv
und ist dieselbe unter Nr. 4613 un
(Firmenregister Nr.
Deutschen
Anzeigers : SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
ie
das Deutsche Re
im nde lé 2 des Bes und fsenat am
Civilsenat des
e Praxis 1ntere
, tin welcher auch die im
in Cronberg, gese
f Weiteres außer den gerihtlichen Bekanntmachungen
2) die Tarif- und Fahrplan-Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,
, und die ster für
-Regi
gliche Expedition nen bei Ahrweiler
ge\sellshaft Apoll
ust Th.
any-Limited“ zu London | Be enshuß
ébrun
n der I. Stra
und der Il. ür
scheidungen erlassen, denen
u
P A
«Handels inari
und der „Apollinaris-Com Mar
,
ge werden bis au
nte, treite der Aktien
Der Inhalt dieser Beilage,
#iodellen vom 11. Januar 1876
(e
A 6)
zum Deutschen Reichs-Anzeiger un
Das Central Berlin au durch die Köni ßbrauchs habe Dezember v. Js,
1) Pate Reichsgerichts, f
Central-
In dem gen Verletzung des
gegen F. C. v. E. und irmenmi
as Q Pms Ss = DaZ) = e ch =ch s ck—2 —_ aÑ .ck_- s ae S
we G
aktien der Kommanditaktiengesell haft, die das Geseh von denen der Aktiengesellschaft in weseytlichen Punkten verschieden behandelt — ausdrüdlih nur im Artikel 223 für die daselbst behandelten Fälle
ausgesprochen ift, Dort ist aber überall eine freiwillige Uebertragung des Rechts aus der Zeichnung Seitens des Zeihners an einen Nach- mann vorausgeseßt. Daraus, daß der Zeichner einer Namensaktie dur eine freiwillige Aufgabe seiner Zeichnung nit anders als bei Uebertragung einer solhen an einen Nachmann und Annahme defselben Seitens der Gesellschaft unter seiner Entlaffung an seiner Stelle, übrigens aber unter subsidiarischer Forthaftung auch für ein Jahr, austreten kann, folgt nicht, daß er au bei unfreiwilliger Entsezung aus seinem Aktienrecht durch Einziehung desselben Seitens der Gesellschaft, die von einem Seitens der Gesellschaft ausbedungenen Recht, die Aktie für eine Rechnung zu verkaufen, durchaus zu scheiden ist, weiter ver- aftet bliebe. Der Artikel 223 und die betreffende Bestimmung des bs. 2 des Art. 220 berühren sich in keinem Punkte. Die \ub- fidiarishe Haftung im Falle des Abf. 3 des Art. 223 seßt voraus, daß der Zeichner einen Nachmann hat, gegen den er den Nücgriff zu nehmen rechtlich in der Lage ist, sofern er sich nit etwa eines solchen Rügriffsrechts bei Veräußerung der Aktie begeben hat.
An dieser Auffassung kann auch nicht der Umstand irre machen, daß für Inhaberaktien im Artikel 222 Nr. 2 ausdrücklich die Ver- pflihtung, troß der Verluftigerklärung immer in Höhe der erften 409/69 verhaftet zu bleiben, ausgesprochen ist. Das Argument, Namens- aktien müßten immer und überall entsprechend strenger wie Jnhaber- aktien behandelt werden, so daß, wo die Zeichner der ersteren auf 4090/9 verhaftet seien, die der leßteren auf den vollen Betrag haftbar bleiben müßten,“ wenn an ihrer Stelle keine Nachfolger angenommen worden, ist nicht zutreffend. Die Nr. 3—6 des 8. 2 des preußischen Eisenbahngeseßes vom 31. November 1838 behandelten alle Aktien bis nach Einzahlung der ersten 40 % gleibmäßig und ließen erft nah dieser Einzahlung die Annahme eines _Cessionars an Stelle des ursprünglichen Zeichners Seitens der Gesellschaft und die Einziehung des Aktienrechts gegen den säumigen Zeichner zu. Erwägt man nun, daß das Handelsgeseßbuch die Namens- und Inhaberaktien {hon von Beginn an getrennt beyandelt, daß die Zulässigkeit der Einziehung des Aktienrechts in Artikel 220 unbeschränkt ausgesprochen ist, daß die Einschränkung, welche nah dem Gese von 1838 allgemein galt, nur für die Jnhaberaktie, wie es in den Motiven zu Artikel 190 des preußischen Entwurfs Seite 94 heißt, zur Beseitigung entstandener
weifel im Handel8geseßbuch ausgesprochen is und daß nach der
tellung von Nr. 2 und 3 des Artikels 222 für Inhaberaktien, für welche die Befreiung „nach Zahlung von 40% gar nicht eintritt, wenn sie im Statut nicht ausdrüklih vorbehalten, doch die Ein- ziehung des Aktienrechts mit Erlöschen der Verpflichtung über 40% hinaus zulässig ift, so wird man jene Bestimmung des Artikel 222 Ne, 2 als eine der Inhaberaktie anhaftende Besonderheit ansehen müssen, aus welcher für die Namensaktie keine Folgerungen abzu- leiten sind. E
Eine Duplizität der Aktienzeihnung in dem Sinne, daß sie neben der Verpflichtung gegenüber der Aktiengesellschaft, bei welcher das Vorhandensein des Aktienrechts ihr Korrelat, noch eine von jenem Korrelat unabhängige Schuld gegenüber den Aktiengesellschafts- gläubigern wäre, existirt nicht. Auch wenn man annehmen wollte, daß bei der Deutschen Aktiengesellschaft den Gesellshaftsgläubigern ein unmittelbares Ret gegen die Zeichner auf Erfüllung ihrer Ver- bindlichkeiten, insbesondere etwa bei Namensaktien, zustände, so fehlt es doch an jedem Anhalte dafür, dß diese Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber einen anderen Inhalt, als der Gesellschaft gegenüber, also den von entsprehender Gewährung eines Aktienrechts
änzlih losgelösten Inhalt eines einfahen Schuldversprehens haben ollten. Will man selbst den Absaß 3 des Artikel 223 im Sinne eines direkten Klagerechts der Gesellshaftsgläubiger verstehen, was hier dahin gestellt bleiben kann, so ift doch dessen Vorausseßung, wie bereits erwähnt, die geschehene freiwillige Uebertragung des Aktien- rechts Seitens des Zeichners an einen neuen Erwerber.
Wenn demnach auch nicht zu leugnen ist, daß durch Anwendung folher Konventionalstrafenklausel eine Minderung des Grund- kapitals eintreten kann, so kann doch dieser Gesichtspunkt nicht zu Gunsten einer | anderen Entscheidung verwerthet werden. Entweder ift bei den betreffenden Bestimmungen die Möglichkeit der Eingriffe in das Prinzip der Erhaltung des Grundkapitals mittelst der für zulässig erahteten Klausel niht hinreichend erkannt, oder es ist die Staatsaufsiht als ein ausreichendes Korrektiv gegen Mißbräuche der
Klausel erachtet worden.
Auch die Novelle vom 11. Juni 1870 hat an dieser Sathlage nihts geändert. Den Artikel 220 selbs hat sie unberührt gelafsen. Es kann si daher nur fragen, ob ihre an Stelle der Staatsgeneh- migung und Staatsaufsicht getretenen Normativbestimmungen etwa die Gesellshaftsorgane in der Geltendmachung der Klausel und ihrer Wirkungen Einschränkungen unterworfen haben, so daß der Aktionär auf eine unter 4 G jener Einschränkungen erfolgte Willens- fe batiaung eines Gesellshaftsorgans seine Befreiung nicht stützen Eônnte. lein auch dies ist zu verneinen. Wollte auf die durch Vollzug der Strafklausel , so lange neue Aktionäre nicht an Stelle der alten gewonnen sind, eintre- tende Minderung des Grundkapitals die Bestimmung des Artikel 248 in Bezug auf die Herabsezung des Grundkapitals anwenden, so fäme man zu dem bei daß die Strafklausel ers nach Ablauf eines Jahres von bes{lo\sener Invollzugsezung ab und ers nah Bezahlung, beziehungsweise Sicherstellung aller bekannten Gläubiger
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Folgendes entnehmen. erfolgte Seitens
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Bekla aus eben denselben
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deutshe Gesellschaft ihre e anna
ägern eingelegte Revision
Cronth unter dem Namen
i 8- Brunnen
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i register eintragen lasen.
Aktiengesellschaft “ „Apollinar
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Ein gleiches Schicksal gegen die Beklagten erhobene C
handelt es sich darum, ob die Kl
ringe Aufmerksamkeit hinre den Beklagten den Sebra zu verbieten, da sie f
Verfolgung, welche Bestrafun Verschiedenheit
und Entschädigung bezweckte, Waare ein so großer Unter
Appellationsgerichts zu Wiesba bhôöcwstens ein ganz und
Der Thatbestand ist, da ralwasser, das ihre bei legene Quelle liefert, Direktor, Bad Cronthal Beschuldigten, weil daselb den von den Theilen gebra Mensch dadurch getäu dies Urtheil von den Kl wurde vom Reichs8gericht Gründen als ungerechtfert
Firma mit „A poll
thaler A poll naris8-Brunnen,
den Klägern Gesellschaft mit
aus dem Gesellshaftsfonds, also auch aus den zu demselben gehörigen, noch ausftehenden Einlagen, wirksam werden könnte. Dies liefe in der That auf die Unwirksamkeit der Strafklausel hinaus, während
die das Ontgegengesepte bestimmende Vorschrift des Ar- tikel 220, bestehen geblieben is und der Rechtsbestand der Klausel doch nit blos für den Fall gänzlicher Schuldenfreiheit der Gesellschaft beabsichtigt sein kann. . Stellt der Artikel 220 mit seinen Konsequenzen eine Ausnahme von dem Prinzip der Unlss- lichkeit der Zeichnerhaftung dar, so kann er au dur die Vorschrif- ten über die Herabseßung des Grundkapitals, welche ein Complement jenes Prinzips, soweit es gilt, darstellen, niht berührt werden. Die Herabseßung im Sinne des Artikel 248 ist die planmäßige Verän- derung der Gesellshaft durch Verkleinerung des Kapitals, mit wel- chem gewirthschaftet werden sol. Die Minderuvg, die durch Aus- übung der Strafklausel stattfindet, i1t die unvermeidlihe Konsequenz einer Rechtsausübung, die im Interesse der bestehen bleibenden Ge- fellshaft gegenüber einer weiteren Verfolgung der Rechte gegen die säumigen E na nach bester Einsicht hat vorgezogen werden müssen.
Läßt fich nun nicht leugnen, daß mißbräuchlich diese Strafklausel benußt werden kann, um in Wahrheit eine Kapital3sherabsezung unter Verleßung der für solche vorgeschriebenen Kautelbestimmungen vor- zunehmen, so kann hier nur die sorgfältige rihterlihe Prüfung des einzelnen Falles korrigirend eingreifen. Nicht die gewählte äußere E sondern die wirklihe Sachlage muß allerdinds entscheiden.
nsbesondere wird in Fällen, in welhen Gesellshaftsverluste bereits eingetreten sind, welche die {on eingezahlten Kapitalsbeträge ganz oder zum großen Theile absorbiren, die Annahme nahe liegen, 2 troß des äußerlich gewählten Behelfs eines Vollzugs der Straf- Élaufel in Wahrheit eine gesezwidrige Herabsezung des Grund- kapitals beabsichtigt ist, auf welche alsdann der Aktionär kein Recht gründen kann.
Im vorliegenden Falle mochte die Sachlage, in3besondere die bald darauf eingetretene Liquidation der Gesellshaft und der darauf ausgesprohene Konkurs, zu solcher Annahme genügen- den Anhalt bieten. Klägerin hat aber diesen Gesichtspunkt niht geltend gemacht, noch die Wirksamkeit des be- haupteten Generalversammlungs8bes{chlusses mittelst einer Anfech- tung im Sinne des S. 102 Nr. 2 der preußischen Konkursordnung bekämpft. Gedachte Gesichtspunkte können daher eventuell im vor- liegenden Prozesse nur zu dem Zweke verwerthet werden, daß, falls der Beweis statutengemäßer Invollzugseßung der Klausel des 8. 4 des Statuts gelingt, die Abweisung der Klage nur in der angebrach- ten Art erfolgt.
Demgemäß mußte die Sache zur Beweisaufnahme über den be- haupteten ordnungsmäßigen Generalversammlungsbes{luß, sowie zur demnäwhstigen weiteren Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen werden. Nicht blos auf die ordnungsmäßige Berufung jener Generalversammlung, sondern auch auf die vorauf- gegangene ftatutengemäße dreimalige E erna ommt cs an, weil ohne solche es dem Beschlusse an den für seine Wirk- samkeit erforderlichen statutengemäßen Voraussetzungen fehlen würde. Es wird aber außerdem zu erwägen sein, ob dem Generalversamm- [ungsbes{luß auch wirklich der Sinn beizulegen ist, daß schon dur ihn der Vollzug der Strafklausel und die entsprehende Ent- stehung der Befreiung der Zeichner bewirkt werden sollte, oder ob er nur anderen Gesfellshaftsorganen die Ermächtigung zu solher Jn- vollzugsebung ertheilt hat. Jm leßteren Falle würde der Einwand Mangels der Behauptung des Verklagten, daß und wann jene Er- mächtigung in Ausübung gebracht worden, zu verwerfen sein.
Benußung eines vor der Protesterhebung Mangels Zahlung ausgestellten Blanco - Jndosssaments nah aufgenommenem Proteste.
Art. 16 der Wechselordnung.
In Sachen des Gütervertreters in dem zum Vermögen der unter der Firma K. und R., von K. J. W. K. und Dr. H. E. J. R. errichtet gewesenen Handelsgesellschaft, er- öffneten Shuldenwesen, O
wider
E. E. verchelihte W., Beklagte, beiderseits Appellanten und Appellaten,
hat das Reichsgericht, zweiter Civilsenat, in der Sigzung
vom 28. Februar 1880
für Recht erkannt:
daß es bei dem Erkenntnisse des Königlih sächsishen Appella- tionsgerichts zu Leipzig und dem dadurch bestätigten erstinstanz- lichen Urtheile, abgesehen von der Bestimmung . . . . . über die Kosten des vom Kläger ergriffenen Rehtsmittels, bei wel- cher es bewendet, nit zu lassen; vielmehr hat die Beklagte die... zur Bescheinigung ausgeseßten Gegenforderungen im Betrage zu 5800 # dargethan, im Uebrigen aber, wie Recht, nicht erwiesen, und isst sie daher nur noch 200 M sammt Zinsen zu 6 auf das Hundert jährlih, vom 15. No- vember 1876 ab gerechnet, dem Kläger \schlechterdings zu be-
Bezeich-
gen lassen.
das Appellger
in lege.
it ßbräuchliche
nicht vorl
daß eine mi
ishen Firma
Verwendung der klägeri
Die
6“ haben eintra
i
Auch in diesem Fall hatte
Wies: aden angenommen,
nung „Apollinar
des RNeichsgerichts
Entscheidungsgründe
t, 10
be nach Art. 20 des H.-G.-B, sich von
anntmm
wie folat; irma derselben [1 das Handels-
ören, neue F
her geh
„Wenn Jemand eine
muß diesel Gemeinde bereits bestehenden und in
allen, an demselben Orte oder in
lauten, soweit fie hier
register eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
ty ne. |
eßes
C) s gebers da- ne zu n eine
Berechtigung
ihren
6 die miß- „HPier-
ühre
yale“ hat
Privatrecht an-
Gan e, welches sich
nicht in wesentlihe und unwesentlihe Bestandtheile
zerlegen läßt.“
einer Person in durch Einrichtungen
Weder aus dem Wort- ßte Befugniß erscheint.“
ß gegen viel weiter ge- laut noch aus der Entstehungsgeschichte des Ge
landes, wie z. B. das öster-
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ß (88 13, 14, 18) scine all des Mißbrauchs d es aben, woraus eine Firma
Ü
„Alle Worte und Buchst
besteht, bilden ein un
daß in dem Fall, daß die
Unterscheidungsmerkmal findet.“
8 vom 4. August 1824, Art. 1 trennbares
en Gegensa e
hende Geseße des Au vom 7. Dezember 1857 § 17, und des
Gesetz
beschränkt das deutsche Gese
ß , daß die Absicht des Gese
gerlichen Rechte als ein
das Gesetz schon allein in der Ortsverschiede Verwendung des
„Den Begriff der „concurrence délo : die französische Jurisprudenz auf Grund des Art. 1382
„Im bewußt in ging, etwas Anderes zu verhindern, a
unter ist aber der Name im rechtlihen Sin es öffentlichen Rechts gech
verstehen, d. h. der Name, welchen zu f Person berechtigt ift, gleibviel ob diese
Daraus geht hervor,
Firmen an verschiedenen Orten heit ein genügendes
Strafandrohung auf den F
Namens von Personen.
Wirklichkeit zukommenden Na mens" .... erkannt ift, oder als eine nur
reichische Gese französischen ist erkennbar
bi in dem bür
haben, bräucbliche
d
zahlen s{huldig, hinsihtliG des Mehrgeforderten aber von der erhobenen Klage zu entbinden und loszuzählen.
Von den in erster Jnstanz erwachsenen, sowie von den durch die frühere und die neuerliche Berufung der Beklagten verursachten Kosten ist der Kläger neun Zehntheil der Be- flagten aus den Mitteln des von ihm vertretenen Schulden- wesens, die Beklagte ein Zehntheil dem Kläger zu erstatten erbunden. Dagegen ift der Kläger sämmtliche Kosten seiner anderweiten Appellation der Beklagten aus der vorbezeichneten Konkursmasse zu ersetzen pflichtig.
Gründe.
Nach Ansicht der gegenwärtigen Instanz sind die Forderungen, welche die Beklagte aus den Überreihten Wechsel: Nr. I.—V. ableitet, ingleihen Thatumstände, die sie berectigen, diese Forderungen nah Höhe von 5800 # gegen die eingeklagte Forderung abzurechnen, voll erwiesen .
Dagegen find die Wechsel Nr. VI. und VII. materiell nit geeignet, als Unterlagen der von der Beklagten behaupteten Regreß- forderungen benußt zu werden. Das Beweisinterlocut verstattete ihr nur die Ausführung wechselrechtliher Regreßforderungen, und derartige Forderungen tehen der Beklagten nach ihrer eigenen Sach- darstellung nicht zu
Den Wechsel Nr. VIL, ein Accept der Firma Th. und Comp., haben die Aussteller und Remittenten K. und R. in Blanko weiter begeben. Unter ihrem Indofsamente befindet sich das Blanko- Indossament der Firma H., dem fich alsdann noch mehrere weitere Indofsamente anschließen. Besage der Urkunde VIla. ift der Wechsel zur Verfallzeit für einen nahstehenden Indofsatar Mangels Zahlung protestirt worden. Gegenwärtig sind sämmtliche Indossamente, mit Ausnahme der beiden ersten, dur{strihen. Der Beklagten, deren Name auf dem Wesel niht genannt ift, gebriht es daher an jeder wechselmäßigen Legitimation zu einer Regreß- forderung gegenüber den Indassanten K. und R. Das Blancoindofsament der Firma H. legitimirt sie niht. Zwar ist von der Rechtsprechung des Reichs-Ober-Handelsgerihts einem Blanco- indossamente, welches zur Zeit der Protefterhebung bereits auf dem Wesel stand, wiederholt die Kraft eines den späteren Inhaber des Wechsels legitimirenden Indossaments nach Verfall beigelegt worden. Dieser Ansicht zuzustimmen, trägt jedo das Reichsgeriht Bedenken. Schon das erscheint zweifelhaft, ob fie den Worten des Gesetzes ent- spriht. Der Artikel 16 der We{selordnung handelt im ersten Ab- lage von Indossamenten, welhe nach Ablauf der für die Protesl- erhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist auf den Wesel ge- {rieben werden, im zweiien Absaße von Indossamknten, die nah der Protesterhebung auf den Wechsel kommen. Gemeint sind an- \cheinend wirklihe anderweite Indossamente, neue Beurkun- dungen der Wehselübertragung, niht bloße Weiterbegebungen auf Grund älterer SIndofsamente. Denn der Artikel \spriht nicht von der Begebung des Wesels \{lecht- hin, sondern von der Uebereignung mittels JIndossaments. „Wenn ein Wechsel indossirt wird, nahdem er abgelaufen ift“, heißt es im ersten Absatze, und der zweite Absaß braucht den Ausdruck „In- dofsament“ wohl auch nur in der Bedeutung ciner neuerdings be- urkundeten Wecselhingabe. Indessen kann diese Auslegungsfrage auf fich beruhen. Jedenfalls läuft es dem muthmaßlihen Willen des Gesetzgebers entgegen, unter Umständen, welhe nah Absatz 2 des Artikels 16 zu beurtheilen sind, ein vor Verfall auf den Wesel ge- brahtes Blanko-Indossament nebenher noch als Jndossament nach Verfall zu behandeln. Das Indossament nach Verfall äußert, wie die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 an die Hand geben, wesent- lih andere (viel beshränktere) Wirkungen als das Indofsament vor Verfall. Insbesondere hat der Nachindofsatar des protestirten Wechsels nur die Rechte seines Jndofsanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Er muß si also vor Allem die Einreden gefallen lassen, die diesen Personen seinem Indossanten gegenüber zustehen. S{hwerlich dürfte unter jolhen Umständen das Geseß gewollt haben, das vor Verfall ausge- stellte Blanco-Indofsament zuglei in der Eigenschaft eines Indofsa- ments nach Verfall fortwirken zu lassen. Ohnehin kann man hierzu nur unter Zuhülfenahme ganz unsicherer Vermuthungen, mit Unter- stellung eines sehr oft niht einmal vorhandenen Thatbestandes (daß der Blanco-Indofsant zufolge seiner Regreßpflicht den Wechsel einge- Ilöft und nachher an den jeßigen Wechselinhaber weiter begeben ha e) gelangen; wie denn auch gegenwärtigen Falles die Beklagte selbst ihrem Rechtserwerb nicht einen “derartigen Sachverhalt, sondern die Thatsache zu Grunde legt, daß der Wesel von ihr bei dem Protest- ausbringer eingelöft und von diesem (nit von der Firma H.) ihr überlassen worden sei, ein Vorgang, der an und für fich ihr, einer niht im Wecselverbande stehenden Person, das wechbselmäßige Re- greßrecht an Vormänner des Protestausbringers nicht zu verschaffen vermochte.
Mit Rücksicht auf die nunmehrige Entscheidung der Hauptsache war der Kostenpunkt, anlangend die in erster Instanz und dur die Berufungen der Beklagten erwachsenen Kosten so, wie gesehen, zu ordnen. Die Pflicht zur Erstattung der dur die frühere und die neuerlihe Appellation des Klägers verursachten Kosten trifft den- selben, weil seine Rehtsmittel keine Beachtung finden konnten.
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, dem gemeinen deutschen
des Code civil entwidelt Rechte ist er unbekannt.“
ein | mit dem
gten für daß der nach 8,10 Nr. 1 gestützt sein
ge auf §. 10 Nr. 2 ge-
Z Das Vorbringen eines neuen
H
unstatthaft, vom 1. Mai
t Kläger sein llig gleich
ü ch| erwo vô
Grunde
Patentes Nr. 1904 ä
10 Nr. 2 des Patent-
Der I. Civilsenat des Reichs- ie Berufung durch Urtheil vom
Diese Klage wurde als unbegründet der Berufung sei
In der Berufung st läger lhervorgehobene Umstand, daß
ate durch die Mängel scines Pichapparates
„ indem er zun spruchs in der Berufung neue That-
sachen oder Beweismittel geltend zu machen.-
ch nach §8. 1 der V.-O.
geht, zur Rechtfertigung des in erster Instanz ß, wenn dies geschähe, dessen Apparate mit | registers eingetragen worden.
es vom 25. Mai 1877 war vor dem Patent- , ist völlig unerheblich, da bei der Frage der tichtigkeitserklärung nur die Beschaffenheit des
Sich stüßend auf §. , des Klägers Apparaten,
Der vom
te Klage auf Vernichtung des dem Bekla der Bekla
erlangen auf §8. 10 Nr. 1 des Ges. mit der Be- t worden set.
hauptung, die Erfindung des Beklagten sei nicht
ß Ans pruches in
würden
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in der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Ü
neu und nah §8.1 Abs. 2 Nr. 1 als feuergefährli genöthigt sein werde, etnen Ventilator zu verwenden,
anderer, neuer sei, weil e auf
wird, während er in der Kla
Nichtigkeitserklärung seinem st
gesetz
am l einen Pichapparat ertheilten erhoben worden. abgewiesen.
nicht patentfähig. gerichts verwarf d
24. Januar d. I
wenn es au
1878 an
erhobenen An
und da
seincm
V
Beleidigung in einer Zeitung. Bekanntmachung der Verurtheilung.
Strafgeseßbuh §8. 200, Abs. 1, 2.
Jn der Untersuhungssache wider deni Fabrikanten R. H.
in D. wegen Beleidigung,
hat das Reichsgericht, dritter Strafsenat, in der öffent-
lihen Sißung vom 14. April 1880, nach mündlicher
Verhandlung für Recht erkannt : daß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil des Herzoglich sächsischen Landgerichts zu C. vom 16. Februar d. F. zu verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels der Her- zoglih sächfishen Staatskasse zur Last zu legen.
Sründe.
Der Fabrikant R. H. ju O. is durch Urtheil des Herzogli Sächsischen Landgerichts in C. vom 16. Februar d. F. der öffentlichen verleumderischen Beleidigung von Beamten in Bezug auf ihren Be- ruf für \{uldig erahtet und deshalb in Anwendung des 8. 187 des Strafgeseßbuchs unter Annahme mildernder Umstände zu 120A Geld- strafe verurtheilt. Außerdem ift, da die Beleidigung dur ein Inserat imS.... Tagblatt erfolgt war, den Beleidigten die Befugniß zuges prochen, die Verurtheilung auf Kosten des Angeklagten in dem erwähnten Tagblatt, binnen vierzehn Tagen von Eintritt der Rechtskraft des Urtheils, bekannt zu machen. :
Die Revision des Staatsanwalts richtet sich nun gegen den leßterwähnten Theil des Urtheils und beantragt dessen Aufhebung in]oweit als den Beleidigten, dem Antrag des Staats8anwalts ent- gegen, die Befugniß zugesprohen if, die Verurtheilung des Ange-
lagten auf dessen Kosten, durch Insertion im S . .. Tageblatt öffentlih bekannt zu machen (8. 200 Sat 1 des SAERRE und als statt dessen niht ausgesprocen ist, daß der verfügende Thei des Urtheils auf Antrag der Beleidigten durch das S . . . Tag- blatt öffentli bekannt zu machen sei. Der Angeklagte bestreitet die Befugniß der Staatsanwaltschaft zur Einlegung der Revision. Sie konnte nicht für begründet erachtet werden.
Die Befugniß der Staatsanwaltschaft zur Einlegung der Revis- sion kann nit bestritten werden, da die Anklage dur sie erhoben war und ibr zulässige Rechtsmittel gegen gerichtlihe Entscheidungen, abgesehen von vereinzelten hier nicht zutreffenden Ausnahmen, zu- stehen. Was aber die Frage betrifft, ob die Revision begründet ist, so kann zunächst unerörtert bleiben, ob die in §. 200 des Straf- geseßbus angeordnete öôffentlihe Bekanntmachung der Urtheile wegen Beleidigung ihrem inneren Wesen nach die Natur einer Nebenstrafe oder einer von der Willkür des Beleidigten abhängigen Privatgenugs thuung habe. Der §. 200 \{hreibt in Absaß 1 vor, daß wenn wegen einer durch Verbreitung von Schriften begangenen Belei- digung auf Strafe erkannt wird, dem Beleidigten zuglei die Be- fugniß zuzusprecen ift, die Verurtheilung auf Kosten des Schul- digen öffentlich beïannt zu mahen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben is im Urtheil zu“ bestim- men. Dieser Anordnung if entsprohen und kann darin, daß es geschehen ist, eine Verleßung des Gesetzes nicht gefunden werden. Daß das S... Tagblatt unter den Begriff von Schriften subsumirt werden kann und muß, unterliegt keinem Zweifel und die fonftigen Vorausfeßungen des 8. 200 Absatz 1 sind unbestritten vor- handen. Die Revision des Staatsanwalts macht geltend, die be- strafte Beleidigung sei im S... CTagblatt, einer Zeitung erfolgt, mithin sei Absaß 2 des §&. 200, nicht Absaß 1, anwendbar, und da leßterer dennoch Anwendung gefunden habe, liege eine Ver- leßung des Geseßes vor. Der Absaß 2 des §8. 200 ordnet an, daß, wenn die Beleidigung durch eine. Zeitung erfolgte, der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten dur die öffentlihen Blätter bekannt zu machen sei und zwar wenn möge lih dur dieselbe Zeitung, in demselben Theil und mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung geshehen war. Wie s{on der Königlich württembergishe Kafsationshof in einem Erkenntni vom 7, Juli 1875 ausgeführt hat, kann diese Bestimmung des Ab- faß 2 nit als eine für sih bestehende, für alle Fälle der Beleidi- gung dur eine Zeitung die Anwendbarkeit der Vorschriften des Abs saß 1 aus\{ließende aufgefaßt, sondern nur als eine Zusaßzbestim- mung zu Absaß 1 gegelehen werden. - Es ist unverkennbar, daß die Vorschriften des Absaß 1, wonach wegen der Beleidigung auf Strafe erkannt sein muß, wonach die Veröffentlibung auf Kosten des Schuldigen geschehen soll und wona das Gericht die Art der Bekanntmabung und die Frift zu derselken zu bestimmen hat, nach dem Wortlaut und dem Willen des Geseßes auch in dem Halle des Absaß 2 Anwendung zu finden haben, obglei sie im leßteren keine oder keine vollständige Wiederholung gefunden haben. In e An wird noch weiter verordnet, daß, wenn die Beleidigung in einer eitung oder Zeitschrift erfolgte, eine Bekanntmachung des verfügenden Theils des Urtbeils der in öffentlichen Blättern und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift in der näher bezeihneten Weise geshehen und nicht erst dem Beleidigten selbs überlassen sein, sondern auf dessen Antrag vom Gericht ausgehen soll. Diese zusäßlihen Bestimmungen des Absaß 2 für die durch Zeitungen erfolgten Beleidigungen bedingen aber in keiner Weise die Unanwendbarkeit der Maßregeln des Absaß 1. Die Be- fugniß des Beleidigten zur öffentlichen Bekanntmachung der Ver- urtheilung und der Anspruch desselben auf amtliche Veröffentlichung