1880 / 120 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Paalectate für den Deutschen Reihs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilheim - Straße Nr. 32, 2

haft, Aufenthaltsort,

und laden den Beklag!en Theodor Valerius, ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Trier

auf den 19. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, Gerichie zugelassenen Anwalt zu bestellen.

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Ehefrau des früher daselbs woh nhaften, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesenden Ackerers Johann Bieth, vertreten durch Rechts- anwalt Kauffmann, klagt gegen ihren genannten Chemann auf Gütertrennung mit dem Antrage:

und ladet densclben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Kaiser- lichen Landgerichts Straßburg

auf den 12, Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[13261] Oeffentliche Zustellung.

Die Erben des am 13. Oktober 1867 zu Madison im Staate Indiana (Nordamerika) verstorbenen Johanu Peter Valerius, nämli: 1) dessen Wittwe Elisabeth Valerius, geborene Thienes, 2) dessen Töchter, a. Elisabeth und b. Margaretha Mathilde Valerius, sämmtlich ohne Stand, zu JIndianopolis im Staate Indiana wohnhaft, vertreten durch Rechts- anwalt Dr, Seber, :

klagen gegen 1) den Johann Peter Valerius, Schmied, 2) Margaretha Valerius, Wittwe von Johann Peter Drockenmüller, zeitlebens Schmied, fie obne Stand, 3) Maria Caroline Balerius, ohne Stand, diese sämmtlih zu Longuich wohnhaft, 4) Iohann Valerius, Tagelöhner zu Trier wohn- haft, 5) Mathias Lalerius, Schneider und Wirth zu Idenheim (Kreis Bitburg) wohnhaft, 6) Elisa- betha Valerius, und deren Ehemann, den Stein- hauer Andreas Henning, beide zu Longuich wohn- 7) Theodor Valerius, früher in Longuich wohnl'aft, jeßt ohne bekannten Stand, Wohn- und

¿.

wegen Theilung und Auseinanderseßung, mit dem Antrage: / : : „Königliches Landgericht wolle: 1) die Theilung der zwishen dem Johann Theodor Valerius und Margaretha Henning bestandenen Güter- gemeinschaft in der Weise verordnen, daß die eine Hälfte dem Iohann Theodor Valerius, respektive dessen Erben, die andere Hâlfte der Margaretha Henning, resp. deren Erben zufällt,

Valerius und Agnes Johann bestandenen Gütergemeinschaft in der Weise, daß jenem respektive dessen Erben die eine, dieser respektive deren Erben die andere Hälfte zufällt, 3) die Theilung des Nachlasses des Theodor Valerius in der Weise, daß den Klägern zusammen ein Achtel und jedem der Beklagten ein Achtel zu- fällt, 4) die Theilung des Nachlasses der Agnes Johann in der Weise, daß den Klägern zu- sammen ein Fünftel und den Beklagten unter 4—7 je cin Fünftel zufällt, 5) zur Aufftellung der Masse und zur Vornahme der weiteren Theilungsverhandlungen Notar, Richterkom- missar und Experten ernennen; die Kosten der Masse zur Last legen, endlih 6) die Be- kflagten unter 1—6 zur Rechnungéstellung ver- urtheilen“

2) die Theilung der zwis{en Johann Theodor Pr Grund eines shriftlichen Miethvertrages unter

einen bei dem gedachten Zum Zwede der öffentlihen Zustellung wird

Trier, den 19. Mai 1880. Der Gerichtsschreiber : - Morenz.

[19%] Oeffentliche Zustellung.

Catharina Schuster, wohnhaft zu Gimbrett,

Geruhe Kaiserlihes Landgericht, die Güter- trennung zwischen den Parteien auszusprechen, dieselben zur Auseinanderseßung ihrer Vermö- gensverhältnisse vor Notar Matter in Hocfel- den zu verweisen, einen Richterkommissar zu bestellen für den Fall entstehender Theilungs- streitigkeiten und dem Beklagten die Kosten zur Last zu legen,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

| [13333]

Nr. 12 855. Häberliu von Wolfenweiler, klagt gegen den ledi- gen Bäcker Johaun Jacob Küchlin von dort, Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Werk- verding für gelieferte Maurerarbeit und aus Kauf von Baumaterialier, mit dem Antrag», auf Ver- urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 156 4 62 S nebst Verzugszinsen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgerichts zu Freiburg auf

den 26, Juni 1880, Vormittags 8 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Suellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

(1920) Oeffentliche Zustellung.

Der zu Cöln wohnende Kaufmann und Mit- gerant der Cölnischen Zeitung Caspar Ludwig Hubert Dumont, Justiz-Rath Elven zu Cöln, klagt gegen die Erben des zu Cöln verstorbenen Restaurateurs und Bier- brauers Franz Buscher, nämlich:

1) die Ekeleute Emil Wichard, Kaufmann, und

zu Hannover wohnend, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort;

2) Christine Buscher, ohne Gewerbe;

3) Wilhelm Buscher, Bierbrauer ;

4) Margaretha Buscher, ohne Gewerbe,

9) Adele Buscher, ohne Gewerbe,

ger Quit vom 31. Oktober 1878 mit dem ntrage:

Es wolle dem Kgl. Landgerichte gefallen, die Ver- Élagten zu verurtheilen, an ständige Miethe des Hauses Breitestraße Nr. 64 zu D und der darin befindlichen Wirthschaft „im

olz“ 1879, sowie für die Monate Januar und Februar 1880 den Betrag von 2200 & sammt Zinsen zu A vom Tage der Zustellung der Klage-

ri genannten Hauses und der darin befindlichen Wirth- schaft „im Holz“ Miethsverhältniß für demgemäß die Verklagten zu verurtheilen, für die Zeit vom vollzogenen Räumung dem Kläger Jahresmicthe von 6600 4 entsprechende entshädigung, wöchentlichen mit 825 4 sammt Zinsen zu 5 Prozent vom Tage der Zustellung der Klageschrift zu bezahlen und den Verklagten die Kosten des Prozesses zur Last zu legen; auch das zu erlassende Urtheil eventuell gegen Sicherheitsleistung Seitens des Klägers für vor- läufig vollstreckbar zu erklären; und ladet die Ver- Élagten zur mündlichen Verktandlu g des Rechts- streits vor die I. Civilkammer des Königlichen Land- gerichts zu Cöln auf Mittwoch, E Aas 7 aid E T idt ; L j Aussorderung, cinen bei dem gedachten Gerichte zu- f Kaiserliches Landgericht Straßburg | Selafena Avalt 2 Feen, hte z Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Cöln, den 22. Mai 1880.

[13073]

Aufgebot einer Schuldverschreibung. Die Gemeinde Ellerbect von dem Hofbesiyer Marcus Gloyer in RKeth- wisch im Jahre 1879 zu Sculzwecken ein Darlehn von 12000 aufgenommen und dem Gläubiger hierüber eine Obligation ertheilt, 14, Juni 1879 zu Kiel ausgestellt und unterm 16. desselben Monats von dem Königlichen Notar Heinrich Brandt zu Kiel beglaubigt worden ift.

Diese Obligation über 12 000 Æ ist mit dem Wohnhaus des Gläubigers Marcus Gloyer, welches am 5. ¿ugust 1879 in Folge eines BVlißstrahls ab-

Deffentlicher Anzeiger.

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

. Verkäufe,Verpaechtungen, Submissionen etc.

. Verloosung , Amortisation, Zinszahlung U. 8, w. von öffentlichen Papieren,

Oeffentliche Zustellung.

Der Maurer Johanu Jacob

vertreten durch Rechtsanwalt

Catharina, geb, Buscher, ohne Geschäft, früher

ad 2 bis 5 sämmtlih in Cöln wohnend,

den Kläger als rüdck-

für die Monate November und Dezember

t ab zu bezahlen; ferner das bezüglih des vor-

zwischen den Parteien bestehende aufgelöt zu erklären und

1, März 1880 bis zum Tage der wirklich eine, ciner Mieths sowie außerdem einen ciner seckch8s- Miethe entsprechenden Sccbadenersaßtz

den 30, Juni mit der gleichzeitigen

Königliches Landgericht, I, Civilkammer. Verbceck, Landgerichts-Sekretär.

hiesigen Kreises hat

welche unterm

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

„Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Bogler, G. L. Daube & Co., E, Séhlotte,

Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen - Bureaus,

9, Familien-Nachrichten, beilage.

Bekanntmachung

In der Klagesache der Anna Maria Bidinger, Ackerers Michel Jacobs, zu Conz, Klägerin,

[13262]

Beklagten, : wegen Gütertrennung, hat die I. Civilkammer des Königli zu Trier durch Urtheil vom 20. April cr.

„vor den Königlichen Notar de la

„des Rechtsstreits zur Last gelegt, Trier, den 19. Mai 1880. Der Gerichts\ch{reiber : Morenz,

Erbvorladung.

[13281]

Hiegler. Diese werden aufgefordert, binnen

nicht gelebt hätten. Eppingen, den 20. Mai 1880, Großh. bad. Notar: Schäfer.

[13329]

erklärung eingeleitet worden. Leipzig, den 22. Mai 1880.

Ehefrau des gegen ihren genannten Ehemann, Michel Jacobs zu Conz,

en Landgerichts

edie zwischen der Klägerin und dem Beklagten „biéher bestandene eheliche Gütergemeinschaft „für aufgelöst und die Parteien in Gütern ge- „trennt erklärt, dieselben zur Auseinandersezung Fontaine zu „Trier verwiesen und dem Beklagten die Kosten

An dem Nawlasse des am 1. Dezember v. J. ver storbenen Zakob Ziegler, Wittwer, von Berwangen, sind erbberechtigt dessen nach Amerika ausgewander- ten und vermißten Kinder: Wilhelm nund Christian 3] Berichtigung. Jn der Bekanntmabung der Königl. Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn betreffend die Aué- loosung von Prioritäts-Aktien bezw. Obligationen Nr. 92 d. Bl. I. Beil. muß es bei den im Jahre 1879 und früher ausgeloosten Prioritäts- Aktien und Obligationen, 4 Prior.-Oblig. Litt. D, (aus 1879) heißen Nr. 2c. 23752 23 857 u. \. w,

Monaten ihre Erbansprüche hier geltend zu machen, widrigenfalls der Nachlaß so vertheilt werden würde, wie, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls

Wegen der angeblich abhanden gekommenen Actie Nr. Z6 302 der Anftalt ist bei dem Königlichen Amtsgerkccht Leipzig das

verstorbenen

vermißter, nach Amerika Karl Eberhard Rük erbbetheiligt.

falls der Na(hlaß so vertheilt werden

gelebt hätte. Eppingen, den 20. Mai 1880. Großh. bad. Notar : Schäfer.

[13280]

getragen :

zu Aachen. Aathen, den 15. Mai 1880. Der Landgerichts-Präsident. Scherer.

An dem Nadlasse. der am 24. Dezember v. F, Johann Philipp RNük Wittwe, Susanne, geb. Guggolz, von Sulzfeld, ist deren i auêëgewanderter Sohn

Dieser wird aufgefordert, binneu 3 Monaten seine Erbansprüche hier geltend zu machen, PNILigets wird, wie wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erbanfalls nit

———

In die Liste der beim Königlichen Landgerichte zu Aachen zugelassenen Rechtsanwälte wurde cin-

Nr. 41, Rüttgers Lx. Max Arthur Georg,

Verloosung, Amortisation,

Napieren.

zu Breslau vom 192. April cr.,

Allgemeine Deutsche Credit - Austalt.

Sinszablung u, s w. von öffentlichen

unterzeichneten Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Krafilos-

[13193]

1, Prämien (abzüglich Ristorni): Prämien-Reserve aus 1E E C 885 214 855: Prämie in 1879 für , 763 275 193, é. 1 648 490 078. Rückversicherung auf die vorgetragene Prämien - Reserve , Mone . Brandschaden-Reserve aus 1878

398 468 907,

S . Courêgewinn auf Effekten . », Diverse N

: Prämien für in 1879 rüdckversicherte 4. 308 . Prämien-Reserve für . Rückversicherung .

¿ Lab IOaben ea

Antheil der Nückversicherer .

Ie

Antheil der Rückversicherer .

» 373 439 633.

waltungs- und Organisationskoften incl gemeinnüßige Zwecke

. Ueberschuß

de O,

Dreizehntes Geschäftsjahr.

I, Gewinn- und Verlust -Conto,

Einnahme,

Antheil der Rückversicherr . .

A. 905 779 303. Versicherungésumme 4 1051 834. 60.

. Provisionen (abzüglih der von den Räversicherera erstatteten), allgemeine Ver- . Steuern und Verwendangen für

. Abschreibungen anf Immobilien und zweifelhafte Außenstände , Ueberweisung an den Kapital-Reservefonds K statut- und vertragsmäßige Tantiemen . . Á Dividende für die Aktionäre (M 48 auf

Westdeutsche Versicherungs-Actien-Bauk in Essen,

1879,

Versicherungssfumme A 967 229, 85.

„1 097 498, 68.

Versicherungssumme #4 2 564683, 48,

475110. 77. M 2089 572,

6 8080 81 502: 57 318,

u 3 951,

M. 2273 569. 70, Ausgabe.

09146, , M [689 883,

y E E: M 882 814, 45. „_390 573, 60. _% 532240. 85. A 120 036. 95. D0E —, 4

32 302. 95. 614 543.

p: -O280.088 E 2 3 479, 16 538. 45, 15 202, (4. Ad 96 000. —. 127 791. M. 2273 569,

S 0000. 45.

81 248. 27. 15 728, 30.

08,

80,

40, 30,

19. 70,

Erste Beilage

zum Deufschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

¿ 120.

ici R E Ed ECHEE E R E R D E 5

NichkamlliGes.

Preußen. Berlin, 259. Mai. Jm weiteren Ver- laufe der gestrigen (71.) Sizung seßte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Organisation der allgemeinen Landes: verwaltung mit der Diskussion der §8. 25 und 26 fort. Dieselben lauten nah dem Kommissionsbeschlusse :

8. 25, Die Zuständigkeiten ter Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulwesens, sowie die kirc- lichen Angelegenheiten, welche bisher zum Gescbäftskreise der katho- lischen Konsistorien zu Hildesheim und OsnabrückX gehörten, werden den Abtheilungen für Kirhen- und Schulwesen der betreffenden Regierungen überwiesen.

Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben.

8. 26. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen geseßlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherige Zuständigkeiten.

Der Abg. Dr. Brüel erklärte sih gegen diese Paragrapheno Die Uebertragung der Befugnisse der Konsistorien auf die Regierungen könne leiht dahin führen, in die Rechts\phäre der Kirche einzugreifen, da die Konsistorien auch kirchliche Be- fugnisse, namentlich die Leitung des Religionsunterrihtes in derx Volksschule hätten.

Der NRegierungskommissar Geheime Vber-Regierungs- Rath Barkhausen bemerkte, daß ein solcher Eingriff in die Sphäre der Kirche nicht beabsichtigt sei. Wenn auch in den Konsistorien früher staatliche und kirchliche Befugnisse vereinigt gewesen seien, so hätten sich die Rehtsgebiete von Stzat und Kirche: doch etwas mehr getrennt und namentlich sei die Schule immer mehr in das Rechtsgebiet des Staates übergegangen. Es liege also in dem betreffenden Paragraphen gar keine Verleßung des kirhlihen Rechtes.

Der Abg. Dr. Windthorst behauptete dagegen, daß nament- lih die Befugnisse der katholishen Konsistorien weit über die Staatskompetenz hinausgegangen seien, weil die Kirche bisher diese Einrichtungen geduldet, um Konflikte zwishen Staat und Kirche zu vermeiden. Wenn man die Kompetenzen jeßt einfach auf den Staat übertrage, gebe man demselben etwas, was ihm nicht zustehe.

Der Regierungskommissar entgegnete, daß die Konsistorien rein staatliche Behörden seten. :

Die §8. 25 und 26 wurden hierauf genehmigt.

Die Debatte wendete sich darauf vem 11. Abschnitt des Titels 11l.: Beschlußverfahren zu. Die 88. 53—57 über die örtliche Zuständigkeit und den Geschäftsgang wurden ohne Debatte unverändert angenommen.

S. 58 lautet nah dem Kommissionsbes{lusse:

Der BVorsißende des Kreis- (Stadt-) Aus\cha}es ift befugt, in Fällen, welche keinen Aufshub zulassen, oder in welchen das Sach- und Rechtsverhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums niht im Geseß ausdrücklich als erforderli bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen.

Die gleihe Befugniß steht dem Vorsißenden des Bezirksaus- {usses und des Provinzialrathes mit dec Maßgabe zu. daß cine Abänderung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirksaus\chusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.

In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Verfügung, be- ziehun2sweise den Bescheid, Einspruh zu erheben und auf Be- \{lußfassung durch das Kollegium anzutragen. Wird kein Ein- spruch erhoben, so gilt die Verfügung, beziehungëweise der Be- scheid, vom Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die na den S8. 51 und 52 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung.

ZU diesem Paragraphen beantragte der Abg. Frhr. von Huene folgenden Zusay:

„Der Vorsißende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nach- träglih Mittheilung zu machen.“

Der Antragsteller erkannte die Nothwendigkeit der vor- geshlagenen Bestimmung an; aber die Fafsung sei doch etwas dehnbar; was solle denn ein klares Sachverhältniß bedeuten ? Ein gescheidter Mann werde vieles als klar betrahten, und wenn derselbe dann ein arbeitsmüdes Kollegium neben ih habe, werde die Sache wohl gehen. Wenn aber ein tüchtiges Kollegium mit cinem solhen Beamten zusammenkomme, würden Me ungen nicht ausbleiben. Unterblieben die na- träglihen Mittheilungen, dann werde das Kollegium alle

Berlin, Dienstag, deu 25. Mai

L —, —— G C

deren Mittheilung an den Kreisaus\{uß, wie ganz rihtig bemerkt ist, weiter nich1s als Zeitverderb eintritt. Damit könnte man si in der That zufrieden geben. Nun hat aber der Hr. Abg. Zelle eine Deduktion gemacht, welche in der That diese Bestimmung be- denklich erscheinen läßt. Er hat gesagt, die Bestimmung wäre nötbig, damit der Ausschuß seinen Vorsitzenden korrigire, oder, in den nöthigen Schranken halte. Meine Herren, ih glaube, das ist nit die Absicht des 8. 58 und, wie ih glaube, auch nit die Absicht des Antrages von Huene. Soll das die Absicht sein, daß, wenn der Vorsißende die Berfügung, die er erlassen hat, mittheilt, nunmehr eine Debatte und Kritik über dieselbe eintritt, dann wird das Wcsentlic:e der Verein- fahung, was mit dem §. 58 beabsictigt wird, niht blos in Frage gestellt, sondern fast vollständig beseitigt. Sie brauchen aber, meine Herren und das ist die Hauptsahe derartige Vestimmungen gar nicht, um den Vorsißenden des Kreisgus- usses dazu zu bringen, sich in fortlaufender Verbindung mit den übrigen Mitgliedern und die leuteren in Kenntniß von dem zu er- balten, was er gethan hat, denn jedem Betheiligten steht gegen eine solde vorläufig erlassene Verfügung des Vorsißenden de3 Kreis- aus\chusses die Berufung auf kollegialishe Entscheidung zu. Der Vorsitzende kann also nit anders handeln, als in Erwartung dessen, daß, wenn er Unrecht gethan, die Sache zur Kognition des Kreis- auêschusses kommen wird. Damit ist die volle erforderliche Garantie gegeben. Uebrigens will ich ausdrücklich hinzufügen, um die Be- \{lußfassung zu erleichtern, daß ich, nachdem diese Debatte ftatt- gefunden hat, in der zu erlassenden Instruktion, mi dahin aus- zusprechen die Absicht habe, daß alle irgend erheblite Entscheidungen dem Kreißaus\{chuß mitgetheilt werden.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, wenn der Minister eine solche Vorschrift in die Jnstruktion aufnehmen wolle, dann habe es doch kein Bedenken, sie in das Geseß hineinzusgreiben. Man habe schon dem Regierungspräsidenten eine große Macht- befugniß gegeben ; wenn man dem Vorsißenden hier bei eiligen Sachen eine ähnlihe Befugniß geben wolle, so habe er nihts dagegen; aber daß decselbe sie bei einem „klaren Rechtsver- hältniß“ ebenfalls haben solle, gehe do zu weit. Ob das Rechtsverhältniß klar sei, könne doch nur dex Vorsitzende nach seiner persönlichen Ueberzeugung entscheiden. Das gebe dem Vorsißenden eine solhe Machtbefugniß, daß das Kollegium nur noch eine Scheinbefugniß führen würde. Der Vorsißende solle nur der Leiter der laufenden Geschäfte sein, nicht aber Alles selbst entscheiden. Man sage nun, daß die Betheiligten Einspruch erheben könnten; aber wer in der Verwaltung ge- standen habe, wisse, wie wenig einmal erlassene Verfügungen angefochten würden. Aber wenn nun wirklich Beschwerde er- hoben würde, in welche Lage komme dann der Vorsißende, wenn ihn sein Kollegium desavouire? Er bitte deshalb, den Antrag von Huene anzunehmen.

Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch bemerkte, es liege wesentlih im Jnteresse der Selbstverwaltung, ihre Verwal- tungstörper von allen Formalien zu entlasten. Ohne solche Entlastung, würde es shwer sein, die Selbstverwaltung auf den Westen, wo man weniger an Opfer im öffentlichen Dienste gewohnt sei, auszudehnen.

Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa wies darauf hin, daß schon jeßt der Vorsißende des Verwaltungsgeri{htes befugt sei, wenn ein ares Nechtsverhältniß vorliege, gewisse Sachen zurücckzuweisen. Warum folle man dem Vorsitzenden E Kollegiums für Beshlußsachen eine solche Befugniß nicht geben ?

Der Abg. von Ludwig empfahl den Antrag, der keine große Belästigung der Kreisausschußsizungen herbeiführen werde; der Kreissekretär brauche ja nur eine Liste der ge- troffenen Entscheidungen anzufertigen und dieselbe auszulegen ; dann könne Federmann davon Kenntniß nehmen.

Der Abg. Dr, Miquel erklärte, es sei doch etwas anderes in Verwaltungsjustizsahen einen Anspruch als ungeseßlih oder dem Rechte nicht entsprehend zurückweisen, oder in Beschluß- sachen einen Antrag zurückweisen, nur auf Grund der arbi- trären Ueberzeugung, daß die Verhältnisse klar seien. Jn Verwaltungskollegien habe er oft erlebt, daß eine Sache, die ihm sehr einfah und klar erschienen sei, erst in der Diskussion durch Entwickelung von Gesichtspunkten, die er gänzlich über- sehen, von eminenter Wichtigkeit erschienen sei. Das werde den Landräthen auch schon vorgekommen sein. Da sei es do s beil wenn man die Sache dem Kollegium nachher mittheile.

S. 58 wurde darauf mit dem Antrage von Huene ange- nommen.

Die §8. 59—70 wurden ohne Debatte nah dem Beschlusse der Kommission unverändert angenommen.

S. 71 lautet nach dem Beschlusse der Kommission:

Polizei dem Landrath zusteht“; sub b. die Worte: „einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 5000 Ein- wohnern“ zu streichen. i

Der Abg. Freiherr von Zedliß und NeukirG (Berlin) wollte statt 5000 Einwohner 10 000 geseßt wissen.

Der Abg. von Liebermann beantragte, den Schlußsaß des 8. 71 zu streihen.

Der Abg. von Wedell-Piesdorf erklärte, dic Kreisordnung von 1873 habe den Schwerpunkt der Verwaltung aus dem Bezirk in den Kreis verlegt. Schon das Kompetenzgeseß habe dieses System durchbrochen, indem es die Klaae der Städte mif über 10000 Einwohnern an die Bezirksinstanz gewiesen habe und so für diese einen eximirten Gerichtsstand geschaffen habe, ein Vorgehen, das entschieden niht den liberalen Prin- zipien nach einem gleihen Gerichtsstande entspreche. Die jeßige Kommissionsvorlage vergrößere noch den Bruch mit den Prinzipien der Kreisordnung. Dieselbe enthalte eine capitis deminutio für das Land, denn während über die Angelegenheit des Landes im Kreisausshusse Städter und Landbewohner zu urtheilen hätten, wolle man den Landbewohnern in diesem Kollegium das gleihe Recht in Bezug auf städtishe Angelegenheiten nicht geben. Des- halb verdiene die Regierungsvorlage den Vorzug, welche beide Angelegenheiten zuerst an die Kreisinstanz gewiesen habe. Allerdings glaube er, daß man das Ausscheiden der Städte aus den Kreisen erleichtern müsse, jedoch müsse man dabei weniger die Zahl der Einwohner als historische und sachliche Momente beahten. Die Etiquettenrücksiht, daß es der Würde der städtischen Behörden nicht entspreche, vom Landrathe kor- rigirt zu werden, passe gewiß nicht für die kleinen Städte, sondern höwstens sür die größeren, wo studirte Bürgermeister seien. Es sei sehr mißlih, diese Grenze an eine Zahl zu knüpfen, man werde jedesmal, wenn man eine Zahl nehme, Fälle schaffen, wo die Zahl nicht passe. Das treffe bei der Zahl 5000 so gut zu wie bei 10 000. Jndessen die Zahl 10 000 sei einmal althergebracht in der preußischen Geseßgebung, eine Grenzscheide zwischen kleineren und Mittelstädten. Wenn man sih nit dazu entschließen könne, die Städte ganz den Kreisen einzuordnen, so liege alle Veranlassung vor, wenig- stens nicht unter die Zahl 10 000 herabzugehen. Es sei für seine Partei eine Forderung von größtem Gewicht, eine im fonservativen Sinne durchaus festzuhaltende Forderung, daß die Kreisorganisation nicht durchbrohen werde dur Schaf- fung eximirter Gerichtsstände für die Städte. Er richte be- sonders an die Herren vom Centrum, die so vielfach seine Partei darüber heute {hon belehrt hätten, was konservativ sei, die Bitte, nun auch einmal von den Konservativen eine Be- lehrung hierüber entgegen zu nehmen. Er halte diese Fordc- rung entschieden für konservativ, und er hoffe, daß die Her- ren vom Centrum, die so sehr darauf bedacht sein wollten, im konservativen Sinne zu stimmen, wenn es ihnen dabei au sehr oft widerfahre, mit den Herren von der Fortschritts- partei zusammen zu stimmen er bitte also die Herren vom Centrum namentli, si{ch seiner Auffassung anzuschließen; er bitte deshalb prinzipaliter, den von ihm in Verbindung mit einigen politishen Freunden gestellten Antrag anzunehmen, eventuell wenigstens für den Antrag von Zedliß zu stimmen.

Der Abg. Dr. Miquel führte aus, die vorliegende Frage stehe im Zusammenhang mit der Frage der Stellung der Städte zum Kreise. Die Lösung der Frage werde erschwert durch die künstliche preußishe Scheidung zwischen Polizei- und Kommunalsachen und durch die preußishe Fiktion, daß auch die örtliche Polizei überall ein Staatsattribut sei und nur ium Wege der Delegation zeitweilig übertragen werden könne. Mit Ausnahme der Sicherheitspolizei lasse sich bei keinem Zweige der Polizeiverwaltung eine Trennung von derx Kommunalverwaltung herbeiführen. Konsequent könne man deshalb auch nur die Aufsicht über beide an dieselbe Stelle ver- legen, sei es in die Bezirksinstanz, sei es in die Kreisinstanz. Es sei aber bisher nicht möglih gewesen, die Rekursinstanz für die Kommunalangelegenheiten der Städte in den Kreis zu verlegen. Es bleibe also nur die andere Alternative übrig, mit der Kommission au die Aufsicht über die örtliche Polizei der Städte in den Bezirk zu legen. Jede Zahlengrenze, bei welcher diese Alternative eintreten solle, sei willfürtich, und die Grenze werde materiell richtig erst festgestellt werden können, wenn das Haus Städteordnung und Landgemeindeordnung berathe. Jeßt müsse man sih mit einer willkürliHen Ueber- gangsbeslimmung behelfen, und da tref wohl der Kom-

mifsionsvorschlag von 5000 dur(hschnittlih die richtige Grenze. Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch hob hervor , der Vorredner habe die Shwäche dieser Spezialbestimmung dadur zu verdecken gesucht, daß derselbe den Rahmen der Diskussion erweitert habe. Die Begriffe der kommunalen und polizei- lihen Angelegenheiten seien in Preußen durch lange Praxis und Judikatur so feststehend, daß NUO darüber nicht auf- kommen könnten, und wenn über beide die gleiche Aufsichts- instanz sein müßte, dann müßten die Kommunalangelegen- rathes an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Bescheid | heiten den wichtigeren staatspolizeilichen folgen, deren Aufsichts- an den Ober-Präsidenten; : : y instanz gegenwärtig im Kreise sei. Könne man diese P fit gegen ortspolizeilive Verfügungen in Berlin an den Ober- Dane aber erst später entscheiden, n der O glaube, randenten; ; i; o dürfe man in der Zwischenzeit keinen Zustand {hafen Gegen den in leßter Instanz ergangenen Bescheid des Regie- | top a are 4 Bed ia "Doliilibiain Bitersorub iu RESL T ee Pre ee P râsidenten findet die | Dag würde aber mit Annahme des Kommissionsbeshlusses Die Klage Rin Aae ragt cestüßt wetden, gesehen. Das Haus würde damit an den Grundpfeilern der 1) daß der angefohtene Bescheid dur Nichtanwendung oder | Reformgeseßgebung rütteln und für die Städte eine Exemtion unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder insbesondere | des Gerichtsstandes , ein privilegium odiosum schaffen und die auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen | Städte würden für diese Etiquettenrücksicht s{chwer büßen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verleße; müssen. Für Hannover wolle er allerdings in Rücsicht auf 9) daß die thatsähliden Vorausseßungen nit vorhanden | die verschiedene dortige historishe Entwickelung eine Ausnahme seien, welhe die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung be- machen, jedoch die Regelung bis zum Erlaß der dortigen rehtigr haben würden, Kreisordnung aufschieben. Auch den berechtigten Ansprüchen der übrigen Städte der Monarchie wolle er Rehnung tragen,

l Hu Prüfung Be A det iei gege Senn P i u au l , , , , . ,

Di E E 10a S Tat en die Zahl 5000 halte er aber nicht für richtig, die Zal [ 10000,

welche er dem Hause empfehle, sei bereits in einer Reihe von

bisher nah S. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Geseß-Samml. Geseßesbestimmungen aufgenommen.

S, 192) der ordentliche Rechtsweg zuläsfig war. Der Abg. von Wedell-Piesdorf beantragte, die Regierungs- Der Abg. Lauenstein erklärte, niht nur die hannoverischen, sondern auch die altpreußishen Städte widerstrebten längst

vorlage wieder herzustellen; sub a, die Worte „auf dem Lande

oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein- der polizeilihen Unterordnung unter den Landrath, Lege man aber die Aufsichtsinstanz für die in innigem Zusammen=-

Fühlung mit den Geschäften verlieren.

Der Abg. von Wedell-Piesdorf erklärte, im Prinzip gegen den Antrag Huene nichts einzuwenden zu haben, allein es sei das do mehr eine Sache des Regulativs und der «Instruktion ; darin könne man bestimmen, daß die Landräthe die wichtigsten Sachen nachträglih mittheilen sollten; sie würden dies ohne- hin hon von felbst thun.

Der Abg. Zelle bemerkte, dieser Ausweg würde nicht ge-

. Cassa-Bestand und Giro-Guthaben bei der Reichsbank ; 88 558, 39, la weil es dann der ¡Beurtheilung des Einzelnen über-

E 1440. 71. F lassen bliebe, welhe Sachen wichtig seien.

VNII D Materiälten, abaelchtbR rd N ._ B , Der Abg. Freiherr von Heereman erklärte, si gegen

. Diverse Debitoren: Guthaben bei Banquiers, Gesellschaften, Agenten 2c... ; 279 450, 72. B die Nothwendigkeit der ausgedehnteren Befugniß des Vor- M. 7039 575, 32, sibenden niht aussprechen zu wollen, allein es entspreche doch

L ; der Jdee der Selbstverwaltung, daß das Kollegium von solchen

S s! ‘E 46 0. Anordnungen wenigstens Kenntniß erhalte.

Schaden-Reserve für eigene Rechnung . E E 82 302. Hierauf ergriff der Minister des Znnern La du

U 1 | Eulenburg das Wort: Dien Me lerve Jür elgene Rechnung A SEO: 4 Meine Herren! J hatte nicht die Absicht, in dieser Sache das

Divider A R n S : t zu nehmen, weil ih meinerseits annahm, daß es nicht von er- Nicht erhobene Dividende aus früheren Jahren. R, 1716, —, bebliham Gr j i j j iy wichte sei, ob man den Zusaß des Abg. von Huene Lu pertbeltende Dividende (X 48 guf die Actie) . R 96 000. e annehme. Nadidem E einige ete zur Begründung des E tri R Antrages hier gefallen sind, sehe ih mich doch genöthigt, Ihnen zu - ; A. 7 039 075, d2, empfehlen den Antrag abzulehnen. Zunächst ist es {hon immer Effen, den 22. Mai 1880, 9 L mißlih, etwas in das Gefeß aufzunehmen, was fich der Hauptsache Westdeutsche Versicherungs-Actien-Bauk. Red n NEN verstebt, Be e Ma g aus Ba N Wr Weiten Ber Director. ivi shei dem Vorsigenden und ten Mielledera des deo h ; gliedern des Kreisaus\chusses Fr, £9, Waldthansen, Bandhauer, niht eintreten A wenn er ihnen diejenigen wihtigeren Dinge, Rodaeteur: Riedel. Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.

Gegen polizeilihe Verfügungen der Orts- und Kreispolizet- behörden findet, soweit das Geseß nicht ausdrücklich Anderes be- stimmt, die Beschwerde statt, und zwar :

a, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein- wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs-Präsidenten ;

b, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadt- kreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge- hörigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern, oder des Land-

Auszug der Klage bekannt gemacht, Straßburg, den 15, Mai 1880. Der Landgerichts-Sekretär. Rittmann.

brannte, angeblich durch das Feuer mit vernichtet worden. Auf den Antrag des Gläubigers Gloyer wird da- her die bezeichnete Obligation über 12 000 A hiemit aufgeboten u:d der unbekannte Inhaber derselben aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte bei dem unterzeihneten Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls letztere für kraftlos erklärt werden wird. Kiel, den 14, Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II, gez. Goldbeck-Löwe, Veröffentlicht ; Sufkstorf, Gerichtsschreiber.

1]. Summarische Vilauz pro 31, December 1879.

Activa,

. Depotwechsel der Ande E A . Immobilien: das Gesellshafts-Grundstück 61481000, —, I Ou » 16000. —.,

| A I D

é. 4 800 000.

Kaiserliches Landgericht Straßburg,

[13248] Oeffentliche Zustellung.

Catharina Koehler, Näherin zu Straßburg, Ehefrau des früher daselbs wohnhaften, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesenden Schneiders Peter Arimont, zum Armenrechte zue gelassen und vertreten durch Rechtsanwalt Blum- stein hier, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Ehescheidunz mit dem Antrage:

Geruhe Kaiserliches Landgericht, die zwischen Partheien bestehende Ehe aufzulösen, beziehungs- weise die Ehescheidung zwischen Partheien aus- zusprechen und einen Notar zu ernennen zur Auseinandersezung der zwischen Partheien be- stehenden Gütergemeinschaft und den Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits zu verurtheilen, und ladet denselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Kaiser- lihen Landgerichts zu Straßburg auf den 6, Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. # März 1881, Morgens 10 Uhr,

Zum Zwete der öffentlichen Zustellung wird dieser | zu melden und zu legitimiren, widrigeafalls sie aus- Auszug der Klage bekannt gemacht. eschlossen werden und der Nachlaß dem Fiskus

PLERNERL den 15, Mai 1880. Iberwiesen wird.

er Landgerichts-Sekretär Beverungen, den 5. Mai 1880. Rittmann, Königliches Amtsgericht.

197 000. 900 450,

772 675. 50,

S . Effekten, Nominalbetrag 4 800 400, Courswerth vom 31,

December 1879 M T6 879, 40. eingestellt mit . C

Passiva,

[13269] Bekanntmachung.

Die unbekannten Erben und Erbnehmer der vor etwa 17 Jahren ausgewanderten Ehefrau des Schnhmachers Josef Schübeler, Louise, geb, Bukes, von Beverungen haben \ich spätestens im Termine den

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in welchen er, fei es, weil sie Eile bedürfen, sei es, weil sie na seiner Meinung klar find, allein entschieden hat, nit mittheilen würde. Nun, meine Herren, giebt es aber eine große Menge von solchen Bagatellen und die sind hauptsählich gemeint Über die überhaupt cin Wort zu verlieren {on zu viel ist und dur

Vier Beilagen (einsließlich Börsen-Beilage).

Berl in:

wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt“ zu streichen und

5623) i \ statt deren zu sagen: „in Landkreisen, soweit nicht die örtliche