1880 / 120 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

raf écate für den Deutschen Reichs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich

7 Deffentlicher Anzeiger.

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

5, Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshandel.

6, Verschiedene Bekanntmachungen.

Inserate nehmen an: die Annoncen-Erxpeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Danbe & Co., E, Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm - Straße Nr. 32.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc

4. Verloosung , Amortisation, Zinszahlung

ke Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[13261] Oeffentliche Zustellung.

Die Erben des am 13. Oktober 1867 zu Madison im Staate Indiana (Nordamerika) verstorbenen Johann Peter Valerius, nämli:

1) dessen Wittwe Elisabeth Valerius, geborene Thienes, 2) dessen Töchter, a. Elisabeth und b, Margarctha Mathilde Valerius, sämmtlich ohne Stand, ¿zu JIndianopolis im Staate Indiana wohnhaft, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Seber, klagen gegen 1) den Johann Peter Valerius, Schmied, 2) Margaretha Valerius, Wittwe von Johann Peter Drockenmüller, zeitlebens Schmied, fie ohne Stand, 3) Maria Caroline Valerius, ohne Stand, diese sämmtlich zu Longuich wohnhaft, 4) Iohann Valerius, Tagelöhner zu Trier wohn- haft, 5) Mathias Valerius, Schneider und Wirth zu Idenheim (Kreis Bitburg) wohnhaft, 6) Elisa- betha Valerius, und deren Ehemann, den Stein- hauer Andreas Henning, beide zu Longuih wohn- haft, 7) Theodor Valerius, früher in Longuich wohnlaft, jeßt ohne bekannten Stand, Wohn- und Aufenthaltsort, ; i wegen Theilung und Auseinanderseßung, mit dem Antrage:

u. s. Ww. von öffentlichen Papieren.

1183) Oeffentliche Zustellung.

Nr. 12855. Der Maurer Johann Jacob Häberliu von Wolfenweiler, klagt gegen den ledi- gen Bäcker Johaun. Jacob Küchlin von dort, ¿. Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Werk- verding für gelieferte Maurerarbeit und aus Kauf von Baumaterialier, mit dem Antrag-, auf Ver- urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 156 4 62 nebst Verzugszinsen und ladet dcn Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgerichts zu Freiburg auf

den 26, Jnni 1880, Vormittags 8 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

: : Wagner, Gerichts\{reiber des Großherzogl. Amtsgerichts.

(92%) Oeffentliche Zustellung.

Der zu Cöln wohnende Kaufmann und Mit-

gerant der Cölnischen Zeitung Caspar Ludwig Hubert Dumont, vertreten durch Rechtsanwalt Justiz-Rath Elven zu Cöln, klagt gegen die Erben des zu Cöln verstorbenen Restaurateurs und Bier- brauers Franz Buscher, nämlich: 1) die Ekbeleute Emil Wichard, Kaufmann, und Catharina, geb. Buscher, ohne Geschäft, früher

zu Hannover wohnend, jeßt ohne bekannten

„Königliches Landgericht wolle: 1) die Theilung der zwishen dem Johann Theodor Valerius und Margaretha Henning bestandenen Güter- gemeinschaft in der Weise verordnen, daß die eine Hälfte dem Johann Theodor Valerius, respektive dessen Erben, die andere Hâlfte der Margaretha Henning, resp. dereu Erben zufällt, 2) die Theilung der zwishen Johann Theodor Valerius und Agnes Johann bestandenen Gütergemeinschaft in der Weise, daß jenem respektive dessen Erben die eine, dieser respektive deren Erben die andere Hälfte zufällt, 3) die Theilung des Nachlasses des Theodor Valerius in der Weise, daß den Klägern zusammen ein Achtel und jedem der Beklagten ein Achtel zu- fällt, 4) die Theilung des Nachlasses der Agnes Johann in der Weise, daß den Klägern zu- sammen ein Fünftel und den Beklagten unter 4—7 je cin Fünftel zufällt, 5) zur Aufstellung der Masse und zur Vornahme der weiteren Theilungsverhandlungen Notar, Richterkom- missar und Erperten ernennen; die Koften der Masse zur Last legen, endlih 6) die Be- Tlagten unter 1—6 zur Rechnungéstellung ver- urtheilen“ und laden den Beklagten Theodor Valerius, ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Trier auf den 19. Oftober 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Trier, den 19. Mai 1880. Der Gerichts\chreiber : - Morenz.

wird

S Kaiserliches Landgericht Straßburg.

[9%] Oeffentliche Zustellung.

_ Catharina Schuster, wohnhaft zu Gimbrett, Chefrau des früher daselbst wohnhaften, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesenden Aerers Johaun Bieth, vertreten durch Rechts- anwalt Kauffmann, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung mit dem Antrage : Géeruhe Kaiserliches Landgericht, die Güter- trennung zwischen den Parteien auszusprechen, dieselben zur Auseinandersezung ihrer Vermö- gen8verhältaisse vor Notar Matter in Hochfel- den zit verweisen, einen Richterkommissar zu bestellen für den Fall entstehender Theilungs- streitigkeiten und dem Beklagten die Kosten zur Last zu legen, und ladet densclben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Kaiser- lihen Landgerichts Straßburg auf den 12. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht, Straßburg, den 15. Mai 1880. Der Landgerichts-Sekretär. RNittmaun.

Kaiserliches Landgericht Straßburg.

(134) Oeffentliche Zustellung.

Catharina Koehler, Näherin zu Straßbur Ehefrau des früher daselbst wohnhafteo, RP ddn bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesenden Schneiders Peter Arimont, zum Armenrete zu- en R S o Rechtsanwalt Blum-

ein hier, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Ehescheidunz mit dem Antrage: iy Geruhe Kaiserliches Landgericht, die zwischen Partheien bestehende Ehe aufzulösen, beziehungs- weise die Chescheidung zwischen Partheien aus- zusprechen und einen Notar zu ernennen zur Auseinandersezung der zwischen Partheien be- stehenden Gütergemeinschaft und den Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits zu verurtheilen, und ladet denselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreit 8 vor die 1. Civilkammer des Kaiser- lichen Landgerichts zu Straßburg auf den 6, Oftober 1880, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

Zum Zwede der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Par den 15, Mai 1880,

er Landgerichts-Sekretär

; Aufforderung, cinen bei dem gedachten Gerichte zu- | gelassenen Anwalt zu bestellen. A

Wohn- und Aufenthaltsort;

2) Ckristine Buscher, ohne Gewerbe ; 3) Wilhelm Buscher, Bierbrauer; 4) Margaretha Buscher, ohne Gewerbe, 9) Adele Buscher, ohne Gewerbe,

ad 2 bis 5 sämmtlich in Cöln wohnend, auf Grund eines shriftlichen Miethvertrages unter Privatunterschrift vom 31. Oktober 1878 mit dem Antrage: Es wolle dem Kgl. Landgerichte gefallen, die Ver- klagten zu verurtheilen, an den Kläger als rüdck- ständige Mietbe des Hauses Breitestraße Nr. 64 zu Cöln und der darin befindlihen Wirthschaft „im Holz für die Monate November und Dezember 1879, sowie für die Monate Januar und Februar 1880 den Betrag von 2200 (A sammt Zinsen zu 9 Prozent vom Tage der Zustellung der Klage- rist ab zu bezahlen; ferner das bezügli des vor- genannten Hauses und der darin befindlichen Wirth- schaft „im Holz“ zwischen den Parteien bestehende Miethsverhältniß für aufgelöst zu erklären und demgemäß die Verklagten zu verurtheilen, für die Zeit vom 1. März 1880 bis zum Tage der wirklich vollzogenen Räumung dem Kläger eine, ciner Jahresmiethe von 66009 L entsprechende Mieths entshädigung, sowie außerdem einen ciner sech8- wöchentlichen Miethe entsprehenden Sadenersatz mit 825 # sammt Zinsen zu 5 Prozent vom Tage der Zustellung der Klageschrift zu bezahlen und den Verklagten die Kosten des Prozesses zur Last zu legen; auch das zu erlassende Urtheil eventuell gegen Sicherheitsleistung Seitens des Klägers für vor- läufig vollstreckbar zu erklären; und ladet die Ver- klagten zur mündlichen Verk andlu-g des Rechts- streits vor die I, Civilkammer des Königlichen Land- gerihts zu Cöln auf Mittwoch, den 30, Juni 1880, Bormittags 9 Uhr, mit der gleichzeitigen

Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird die Auszug der Klage bekannt gemacht. / Ne Cöln, den 22, Mai 1880. Königliches Landgericht, I, Civilkammer. BVerbceck, Landgerichts-Sekretär.

[13073]

Ausgebot einer Schuldverschreibung.

Die Gemeinde Ellerbeck hiesigen Kreises hat von dem Hofbesiyer Marcus Gloyer N Seis: wis im Jahre 1879 zu Schulzwecken ein Darlehn von 12000 Æ aufgenommen und dem Gläubiger hierüber eine Obligatior ertheilt, welhe unterm 14, Juni 1879 zu Kiel ausgestellt und unterm 16. desselben Monats von dem Königlichen Notar Heinrich Brandt zu Kiel beglaubigt worden ift. __ Diese Obligation über 12 000 Æ ist mit dem Wohnhaus des Gläubigers Marcus Gloyer, welches am 5°. ¿ugust 1879 in Folge eines Vlitstrahls ab- brannte, angeblih durch das Feuer mit vernichtet Pu d Antrag des Gläub

uf den Antrag des Gläubigers Gloyer wird da- her die bezeichnete Obligation über 12 000 A bieutit aufgeboten u:d der unbekannte Inhaber derselben aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. Dezember 1880,

Vormittags 10 Uhr,

anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte bei dem unterzeihneten Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls leßtere für kraftlos erklärt werden wird. Kiel, den 14, Mai 1880.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III,

gez. Goldbeck-Löwe, Veröffentlicht ; Sukstorf, Gerichts\chreiber.

[13269] Bekanutmachung.

E da R ad Erben und Erbnehmer der vor etwa Jahren ausgewanderten Ehefrau des Schuhmachers Josef Schübeler, Louise, geb, Bukes, von Beverungen haben {ih spätestens im Termine den

2. März 1881, Morgens 10 Uhr,

zu melden und zu legitimiren, widrigenfalls sie aus- geicoien werden und der Nachlaß dem Fiskus berwiesen wird.

Beverungen, den 5. Mai 1880.

Nittmann,

Berl in:

Annoncen - Bureaus.

9, Familien-Nachrichten. beilage.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

R | CIeAA Bekanntmachung. In der Klagesache der Anua Maria Bidinger, Ehefrau des Ackerers Michel Facobs, zu Conz, Klägerin, : gegen ihren genannten Chemann, Michel Jacobs zu Conz, Beklagten, : „wegen Gütertrennung, hat die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier durch Urtheil vom 20. April cr. „die zwischen der Klägerin und dem Beklagten „bisher bestandene echelihe Gütergemeinschaft „für aufgelöst und die Parteien in Gütern ge- „trennt erklärt, dieselben zur Auseinandersezung „vor den Königlichen Notar de la Fontaine zu „Trier verwiesen und dem Beklagten die Kosten „des Rechtsstreits zur Last gelegt, Trier, den 19. Mai 1880. Der Gerichts\chreiber : Morenz,

[13281] Erbvorladung.

An dem Nawlasse des am 1. Dezember v. J. ver storbenen Zakob Ziegler, Wittwer, von Berwangen, find erbberechtigt desten nah Amerika ausgewander- ten und vermißten Kinder: Wilhelm und Christian Ziegler. Diese werden aufgefordert, binnen 8 Monaten ihre Erbansprüche hier geltend zu machep, widrigenfalls der Nachlaß so vertheilt werden würde, wie, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls nicht gelebt hätten.

Eppingen, den 20. Mai 1880,

Großh. bad. Notar:

Schäfer. 13329]

erklärung eingeleitet worden. Leipzig, den 22. Mai 1880.

Allgemeine Deutsch

[13282]

An dem Nawlasse der am 24. Dezember v. J, verstorbenen Johann Philipp Rük Wittwe, Susanne, geb. Guggolz, von Sulzfeld, ist deren vermißter, nah Amerika au®gewanderter Sohn Karl Eberhard Rük erbbetheiligt.

„Dieser wird aufgefordert, binneu 3 Monaten seine Erbansprüche hier geltend zu machen, widrigen- falls der Na(hlaß so vertheilt werden wird, wie wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erbanfalls nit gelebt hätte.

Eppingen, den 20. Mai 1880.

Großh. bad. Notar : chäfer.

[13280]

In die Liste der beim Königlichen Landgerichte zu Aachen zugelassenen Rechtsanwälte wurde cin- getragen :

Nr. 41, Rüttgers Ix. Max Arthur Georg, zu Aachen.

Aachen, den 15. Mai 1880.

Der Landgerichts-Präsident. Scherer.

___ Verloosung, Awdortisation, Sin8zablung u, s w, von öffentlichen Napieren.

_Berictigung. In der BekanntmaGung der Königl. Direktion der Oberschlesishen Eisenbahn zu Breslau vom 12. April cr,, betreffend die Aut- loosung von Prioritäts-Aktien bezw. Obligationen E Nr: 92 d Bl, L. Beil. muß es bei dea im Jahre 1879 und früher ausgeloosten Prioritäts- Aktien und Obligationen, 4 Prior.-Oblig. Litt, D, (aus 1879) heißen Nr. 2c. 23752 23 857 u. \. w.

/ : Wegen der „angeblich abhanden gekommenen Actie Nr. 30 362 der unterzeichneten Anftalt ift bei dem Königlichen Amtsgerkcht Leipzig das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Krafilos-

e Credit - Anstalt.

[13193]

I. Gewinn- und

1, Prämien (abzüglih Ristorni): Prämien-Reserve aus

1e e u

Prämie in 1879 für , 763 275 193, Rückversicherung auf die vorgetragene

Prämien -Reserve ,

2 Pl O.

. Brandschaden-Reserve aus 1878

358 468 907,

. Zinsen. E », Courêgewinn auf Effekten . D

i Prämien-Reserve TUL Rückversicherung . , . Brandschäden: bezahlte .

373 439 633.

O Antheil der Rückversicherer. . ,

Gemeinde . Abschreibungen anf Immobilien und zweifelhafte . Ueberschuß

Me Uto.

« Depotwewsel der Action,

. Immobilien: das Gesellschafts-Grundstück sonstiger Grundbesiß .

. Hypotheken

A T6 879, 40. eingestellt mit .

O . Mobilien und Materialien, abgeschrieben .

Aen Fat.

M ADITa tee

Dr init eee fir cue Rechnung . ramien-Reserve für cigene Rehnung

Diverse Creditoren j Fg

0 I D g f 2 D j

Wanlienean

Essen, den 22. Mai 1880.

Der Vorstand. Fr. W, Waldthauseu, Nodaeteur: Riedel,

Verlag der Expedition (Ke el.)

Königliches Amtsgericht.

Druck: W. Elsner.

Antheil der Rückversicherer

Antheil der Nückversicherer . . , 350 573. 60. s

M 120 036. 95,

. Provisionen (abzüglih der von den Rütversicherern erstatteten), al i von KRuckversicherera crf , allgemeine Ver- waltungs- und Organisationskosten incl. Steuern und Verwendungen für

Ueberweisung an den Kapital- statut- und vertragsmäßige Tantiemen . Dividende für die Aktionäre (1 48 auf

. Effekten, Nominalbetrag f 800 400, Courswerth vom 8 . Cassa-Bestand und Giro-Guthaben bei der Reichsbank j ;

. Diverse Debitoren: Guthaben bei Banquiers, Gesellschaften, Agenten ci

Nicht erhobene Dividende aus früheren ahren. Zu vertheilende Dividende (M 48 auf die Actie) s

Westdeutsche Versicherungs-Actien-Bank in Essen.

Dreizehntes Geschäftsjahr. 1879,

Verlust - Conto,

Einnahme.

889 214 865. Versicherungssumme A 967 229, 85.

1 597 453, 63.

"” Lud

é 1 648 490 078. Versicherungssumme # 2 564 683, 18.

«v 40110 (7 M 2089579, 71.

29 750, 45, y 57 318, —, E 31 248. 27, : 15 728, 30. i ÿ 0.9591, 97,

M. 22703 569. 70.

689 883, 93, « 9914188. 08,

C S200 S

E, Ausgabe. « Mae Jur 10 19/0 rüdveriberte A E M, #6. 905 779 303, Versicherungésumme A 1051 834. 60.

537 646. 52,

y "

M. 882 814, 45.

532 240. 85,

«e 20 6 014543. 80

A a: 20080 4D Außenstände 2 E 3479, 30, Reservefonds A 16 538, 45. 10.202, (4

i L E: 127 791. 19 “A6 2273 569. 70.

Activa,

E s G AGUOOOO, . A6. 181 000. —, «v 16 000. —,

e e V R L

197 000. —, December 1879 /

900 450.

. 772.675, 30. 88008 39 i: 1440. 20450 ¿4 “6 1039 75. 39.

4. 6 000 000.

v WOL ISO, 21, v 82 302. 95, é. OULIOS UN x 78 870 34 s 1776. —. y 96 000. —, x 15 252. 74, M. 7 039 075. 32,

Passliva.

Westdeutsche Versicherungs-Actien-Bauk.

Der Director. Bandhauer. Vier Beilagen

(eins{ließlich Börsen-Beilage). (5621)

Erste Beilage

zum Deufschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußishen Slaais-Anzeiger.

M 120,

Ér 00 E L E s E E I R

Nichkamlílicßes.

Preußen. Berlin, 25. Mai. Jm weiteren Ver- laufe der gestrigen (71.) Sizung seßte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Geseßzentwurfs, betreffend die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung mit der Diskussion der §85. 25 und 26 fort. Dieselben lauten nach dem Kommissionsbeschlusse :

8. 25, Die Zuständigkeiten ter Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulwesens, sowie die kirch- lien Angelegenheiten, welche bisher zum Gescbäftskreise der katho- lischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück gehörten, werden den Abtheilungen für Kirchen- und Schulwesen der betreffenden Regierungen überwiesen.

Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben.

8. 26. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen gesezlihen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherige Zuständigkeiten.

Der Abg. Dr. Brüel erklärte sih gegen diese Paragraphen? Die Uebertragung der Befugnisse der Konsistorien auf die Regierungen könne leiht dahin führen, in die Rechtssphäre der Kirche einzugreifen, da die Konsistorien auch kirchliche Be- fugnisse, namentlich die Leitung des Religionsunterrichhtes in derx Volksschule hätten.

Der Negierungskommissar Geheime DOber-Regierungs- Rath Barkhausen bemerkte, daß ein solcher Eingriff in die Sphäre der Kirche nicht beabsichtigt sei. Wenn auch in den Konsistorien früher staatliche und kirchlihe Befugnisse vereinigt gewesen seien, so hätten sih die Nechtsgebiete von Stz¿at und Kirche: doch etwas mehr getrennt und namentlich sei die Schule immer mehr in das NRechtsgebiet des Staates übergegangen. Es liege also in dem betreffenden Paragraphen gar keine Verleßung des kirhlihen Rechtes.

Der Abg. Dr. Windthorst behauptete dagegen, daß nament- lih die Befugnisse der katholishen Konsistorien weit über die Staatskompetenz hinausgegangen seien, weil die Kirche bisher diese Einrichtungen geduldet, um Konflikte zwishen Staat und Kirche zu vermeiden. Wenn man die Kompetenzen jeßt einfach auf den Staat übertrage, gebe man demselben etwas, was ihm nicht zustehe.

Der Regierungskommissar entgegnete, daß die Konsistorien rein staatliche Behörden seten.

Die 88. 25 und 26 wurden hierauf genehmigt.

Die Debatte wendete sich darauf vem 11. Abschnitt des Titels 111: Beschlußverfahren zu. Die 88. 53—57 über die örtliche Zuständigkeit und den Geschäftsgang wurden ohne Debatte unverändert angenommen.

8. 58 laulet nah dem Kommissionsbe\s{lusse :

Der Borsißende des Kreis- (Stadt-) Aus\cha}ses ift befugt, in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach- und Rechisverhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums niht im Geseh ausdrücklich als erforderlich bez eichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen.

Die gleiche Befugniß steht dem Vorsißenden des Bezirk8aus- \{chusses und des Provinzialrathes mit der Maßgabe zu, daß cine Abänderung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirksausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.

In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß fie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Verfügung, be- ziehunzEweise den Bescheid, Einspruhß zu erheben und auf Be- {chlußfassung durch das Kollegium anzutragen. Wird kein Ein- spruch erhoben, so gilt die Verfügung, beziehungëweise der Be- scheid, vom Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die nach den §8. öl und 52 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung.

Zu diesem Paragraphen beantragte der Abg. Frhr. von

Huene folgenden Zusaß:

„Der Vorsißende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nach- träglich Mittheilung zu machen.“

Der Antragsteller erkannte die Nothwendigkeit der vor- geschlagenen Bestimmung an; aber die Faffung sei doch etwas dehnbar; was solle denn ein klares Sachverhältniß bedeuten ? Ein gescheidter Mann werde vieles als klar betrachten, und wenn derselbe dann ein arbeitsmüdes Kollegium neben ih habe, werde die Sache wohl gehen. Wenn aber ein tüchtiges Kollegium mit cinem solhen Beamten zusammenkomme, würden Reibungen nicht ausbleiben. Unterblieben die nach- träglihen Mittheilungen, dann werde das Kollegium alle Fühlung mit den Geschästen verlieren.

Der Abg. von Wedell-Piesdorf erklärte, im Prinzip gegen den Antrag Huene nichts einzuwenden zu haben, allein es sei das doch mehr eine Sache des Regulativs und der Jnstruktion ; darin könne man bestimmen, daß die Landräthe die wichtigsten Sachen nachträglich mittheilen sollten; sie würden dies ohne- hin {hon von selbst thun.

Der Abg. Zelle bemerkte, dieser Ausweg würde nicht ge- nügen, weil es dann der ¡Beurtheilung des Einzelnen über- lassen bliebe, welche Sachen wichtig seien.

Der Abg. Freiherr von Heereman erklärte, sich gegen die Nothwendigkeit der ausgedehnteren Befugniß des Vor- sißenden niht aussprechen zu wollen, allein es entsprehe doch der Jdee der Selbstverwaltung, daß das Kollegium von solchen Anordnungen wenigstens Kenntniß erhalte.

Hierauf ergriff der Minister des 7Fnnern Graf zu Eulenburg das Wort:

Meine Herren ! Ich hatte nicht die Absicht, in dieser Sache das Wort zu nehmen, weil ih meinerseits annahm, daß es nicht von er- heblichem Gewichte sei, ob man den Zusaß des Abg. von Huene annehme. Nachdem aber einige Aeußerungen zur Begründung des Antrages hier gefallen sind, sehe ih mich doch genöthigt, Ihnen zu empfehlen den Antrag abzulehnen. Zunächst is es {on immer mißlich, etwas in das Gefeß aufzunehmen, was sih der Hauptsache nach von selbst versteht. Darin stimme ich mit allen den Herren Überein, daß irgend ein gedeihlihes Verhältniß in der Verwaltung zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kreisaus\chusses

* nit eintreten kann, wenn er ihnen diejenigen wihtigeren Dinge,

in welchen er, sei es, weil sie Eile bedürfen, sei es, weil sie nah seiner Meinung klar sind, allein entschieden hat, nicht mittheilen würde. Nun, meine Herren, giebt es aber eine große Menge von solchWen Bagatellen und die sind hauptsählich gemeint über die überhaupt cin Wort zu verlieren {on zu viel ist und dur

Berlin, Dienstag, den 25.

E

deren Mittheilung an den Kreisausschuß, wie ganz richtig bemerkt ist, weiter nich1s als Zeitverderb eintritt. Damit könnte man sich in der That zufrieden geben. Nun hat aber der Hr. Abg. Zelle eine Deduktion gemacht, welche in der That diese Bestimmung be- denklih erscheinen läßt. Er hat gesagt, die Bestimmung wäre nöthig, damit der Ausschuß seinen Vorsitzenden korrigire, oder, in den nöthigen Schranken halte. Meine Herren, ih glaube, das ist nicht die Absicht des 8. 58 und, wie ih glaube, auch nicht die Absiht des Antrages von Huene. Soll das die Absicht fein, daß, wenn der Vorsißende die Berfügung, die er erlassen hat, mittheilt, nunmehr eine Debatte und Kritik über dieselbe eintritt, dann wird das Wcsentlice der Verein- fahung, was mit dem §8. 58 beabsichtigt wird, nicht blos in Frage gestellt, sondern fast vollständig beseitigt. Sie brauchen aber, meine Herren und das ist die Hauptsahe derartige Bestimmungen gar nicht, um den Vorsißenden des Kreis8aus- usses dazu zu bringen, sich in fortlaufender Verbindung mit den Übrigen Mitgliedern und die leuteren in Kenntniß von dem zu er- balten, was er gethan hat, denn jedem Betheiligten steht gegen eine sole vorläufig erlassene Verfügung des Vorsißenden des Kreis- aus\chusses die Berufung auf kollegialishe Entscheidung zu. Der Vorsitzende kann also niht anders handeln, als in Erwartung dessen, baß, wenn er Unrecht gethan, die Sache zur Kognition des Kreis- auéschu}ses kommen wird. Damit ist die volle erforderliche Garantie gegeben. Uebrigens will ih ausdrücklich hinzufügen, um die Be- \{lußfassung zu erleichtern, daß ich, nachdem diese Debatte statt- gefunden hat, in der zu erlassenden Instruktion, mi dahin aus- zusprechen die Absicht habe, daß alle irgend erheblite Entscheidungen dem Kreißsaus\{chuß mitgetheilt werden.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, wenn der Minister eine solche Vorschrift in die Jnstruktion aufnehmen wolle, dann habe es doch kein Bedenken, sie in das Gesetz hineinzusgreiben, Man habe schon dem Regierungspräsidenten eine große Macht- befugniß gegeben ; wenn man dem Vorsißenden hier bei eiligen Sachen eine ähnliche Befugniß geben wolle, so habe er nichts dagegen; aber daß decselbe sie bei einem „klaren Nechisver- hältniß“ ebenfalls haben solle, gehe doch zu weit. Ob das Rechtsverhältniß klar sei, könne doch nur der Vorfißende nah seiner persönlichen Ueberzeugung entscheiden. Das gebe dem Borsißenden eine folche Machtbefugniß, daß das Kollegium nur noch eine Scheinbefugniß führen würde. Der Vorsitzende solle nur der Leiter der laufenden Geschäfte sein, niht aber Alles selbst entscheiden. Man sage nun, daß die Betheiligten Einspruch erheben könnten; aber wer in der Verwaltung ge- standen habe, wisse, wie wenig einmal erlassene Verfügungen angefochten würden. Aber wenn nun wirklih Beschwerde er- hoben würde, in welche Lage komme dann der Vorsißende, wenn ihn sein Kollegium desavouire ? Er bitte deshalb, den Antrag von Huene anzunehmen.

Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch bemerkte, es liege wesentlih im FJnteresse der Selbstverwaltung, ihre Verwal- tungsfkförper von allen Formalien zu entlasten. Ohne solche Entlastung, würde es schwer sein, die Selbstverwaltung auf den Westen, wo man weniger an Opfer im öffentlichen Dienjte gewohnt sei, auszudehnen.

Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa wies darauf hin, daß schon jeßt der Vorsibende des Verwaltungsgerihtes befugt sei, wenn ein klares Rechtsverhältniß vorliege, gewisse Sachen zurückzuweisen. Warum folle man dem Vorsißenden S Kollegiums für Beschlußsachen eine solche Befugniß nicht geben ?

Der Abg. von Ludwig empfahl den Antrag, der keine große Belästigung der Kreisauss{hußsizungen herbeiführen werde; der Kreissekretär brauche ja nur eine Liste der ge- troffenen Entscheidungen anzufertigen und dieselbe auszulegen ; dann könne Federmann davon Kenntniß nehmen.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, es sei doch etwas anderes in Verwaltungsjustizsahen einen Anspruch als ungeseßlih oder dem Nechte nicht entsprechend zurückweisen, oder in Beshluß- sachen einen Antrag zurückweisen, nur auf Grund der arbi- trären Ueberzeugung, daß die Verhältnisse klar seien. Jn Verwaltungskollegien habe er oft erlebt, daß eine Sache, die ihm sehr einfah und klar erschienen sei, erst in der Diskussion durh Entwickelung von Gesichtspunkten, die er gänzlih über- sehen, von eminenter Wichtigkeit erschienen sei. Das werde den Landräthen auch {hon vorgekommen sein. Da sei es doch das Mindeste, wenn man die Sache dem Kollegium naher mittheile.

8. 58 wurde darauf mit dem Antrage von Huene ange- nommen.

Die §8. 59—70 wurden ohne Debatte nach dem Beschlusse der Kommission unverändert angenommen.

8. 71 lautet nach dem Beschlusse der Kommission:

Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizet- behörden findet, soweit das Geseß niht ausdrücklich Anderes be- stimmt, die Beschwerde statt, und zwar :

a, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein- wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs-Präfidenten ;

b, gegen die Verfügungen der Ortspolizcibehörden eines Stadt- kreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge- hörigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern, oder des Land- rathes an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober-Präsidenten ;

e. gegen ortspolizeilive Verfügungen in Berlin an den Ober- Präsidenten;

Gegen oen in leßter Instanz ergangenen Bescheid des Regie- rungs-Präfidenten, beziehungêweise des Ober-Präsidenten findet die Klage bei dem Odver-Verwoaltungsgerichte statt.

Die Klage kann nur darauf gestüßt werden,

1) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verlehe;

2) daß die thatsächliben Vorausseßungen nicht vorhanden seten, welbe die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung be- rechtigt haben würden.

Die Prüfung der Gesetmäßigkeit der angefohtenen polizei- lichen Verfügung erstreckt sih auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nah S, 2 des Geseßes vom 11. Mai 1842 (Geseß-Samml. S. 192) der ordentlihe Rechtêweg zulässig war. :

Der Abg. von Wedell-Piesdorf beantragte, die Regierungs- vorlage wieder herzustellen; sub a, die Worte „auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein- wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt“ zu streihen und statt dexen zu sagen : „in Landkreisen, soweit nicht die örtliche

Polizei dem Landrath zusteht“; sub b. die Worte: „einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 5000 Ein- wohnern“ zu streichen. Der Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirh (Berlin) wollte statt 5000 Einwohner 10 000 geseßt wissen. Der Abg. von Liebermann beantragte, den Shlußsaß des 8. 71 zu streihen. Der Abg. von Wedell-Piesdorf erklärte, die Kreisordnung von 1873 habe den Schwerpunkt der Verwaltung aus dem Bezirk in den Kreis verlegt. Schon das Kompetenzaesek. habe dieses System durchbrochen, indem es die Klage der Städte mit über 10 000 Einwohnern an die Bezirksinstanz gewiesen habe und so für diese einen eximirten Gerichtsstand geschaffen habe, ein Vorgehen, das entschieden nicht den liberalen Prin- zipien nach einem gleihen Gerichtsstande entsprehe. Die jeßige Kommissionsvorlage vergrößere noch den Bruh mit den Prinzipien der Kreisordnung. Dieselbe enthalte eine capitis deminutio für das Land, denn während über die Angelegenheit des Landes im Kreisausschusse Städter und Landbewohner zu urtheilen hätten, wolle man den Landbewohnern in diesem Kollegium das gleiche Recht in Bezug auf städtishe Angelegenheiten niht geben. Des- halb verdiene die Regierungsvorlage den Vorzug, welche beide Angelegenheiten zuerst an die Kreisinstanz gewiesen habe. Allerdings glaube er, daß man das Ausscheiden der Städte aus den Kreisen erleihtern müsse, jedoch müsse man dabei weniger die Zahl der Einwohner als historishe und sachliche Momente beachten. Die Etiquettenrücksicht, daß es der Würde der städtishen Behörden nicht entsprehe, vom Landrathe kor- rigirt zu werden, passe gewiß niht für die kleinen Städte, sondern hölstens für die größeren, wo studirte Bürgermeister seien. Es sei sehr mißlih, diese Grenze an eine Zahl zu knüpfen, man werde jedesmal, wenn man eine Zahl nehme, Fälle schaffen, wo die Zahl nicht passe. Das treffe bei der BZahl 5000 so gut zu wie bei 10 000. FJndessen die Zahl 10 000 sei einmal althergebracht in der preußischen Geseßgebung, eine Grenzscheide zwischen kleineren und Mittelstädten. Wenn man sih niht dazu entschließen könne, die Städte ganz den Kreisen einzuordnen, so liege alle Veranlassung vor, wenig- stens nicht unter die Zahl 10 000 herabzugehen. Es sei für seine Partei eine Forderung von größtem Gewicht, eine im konservativen Sinne durchaus festzuhaltende Forderung, daß die Kreisorganisation niht durchbrohen werde durch Schaf- fung eximirter Gerichtsstände für die Städte. Er richte be- sonders an die Herren vom Centrum, die so vielfach seine Partei darüber heute schon belehrt hätten, was Tonservativ sei, die Bitte, nun auch einmal von den Konservativen eine Be- lehrung hierüber entgegen zu nehmen. Er halte diese Forde- rung entschieden für konservativ, und er hoffe, daß die Her- ren vom Centrum, die so sehr darauf bedacht sein wollten, im konservativen Sinne zu stimmen, wenn es ihnen dabei auch sehr oft widerfahre, mit den Herren von der Fortschritts- partei zusammen zu stimmen er bitte also die Herren vom Centrum namentli, sich seiner Auffassung anzuschließen; er bitte deshalb prinzipaliter, den pon ihm in Verbindung mit einigen politischen Freunden gestellten Antrag anzunehmen, eventuell wenigstens für den Antrag von Zedliß zu stimmen.

Der Abg. Dr. Miquel führte aus, die vorliegende Frage stehe im Zusammenhang mit der Frage der Stellung der Städte zum Kreise. Die Lösung der Frage werde ershwert durch die künstliche preußishe Scheidung zwischen Polizei- und Kommunalsachen und durch die preußische Fiktion, daß auch die örtliche Polizei überall ein Staatsattribut sei und nur im Wege der Delegation zeitweilig übertragen werden könne. Mit Ausnahme der Sicherheitspolizei lasse si bei keinem Zweige der Polizeiverwaltung eine Trennung von der Kommunalverwaltung herbeiführen. Konsequent könne man deshalb auch nur die Aufsicht über beide an dieselbe Stelle ver- legen, sei es in die Bezirksinstanz, sei es in die Kreisinstanz. Es sei aber bisher nicht möglih gewesen, die Rekursinstanz für die Kommunalangelegenheiten der Städte in den Kreis zu verlegen. Es bleibe also nur die andere Alternative übrig, mit der Kommission au die Aufsicht über die örtliche Polizei der Städte in den Bezirk zu legen. Jede Zahlengrenze, bei welcher diese Alternative eintreten solle, sei willfürlih, und die Grenze werde materiell richtig erst festgestellt werden können, wenn das Haus Städteordnung und Landgemeindeordnung berathe. Jeßt müsse man sih mit einer willkürlichen Ueber- gangsbeslimmung behelfen, und da treffe wohl der Kom- missionsvorshlag von 5000 durchschnittlich die richtige Grenze.

Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch hob hervor, der Vorredner habe die Schwäche dieser Spezialbestimmung dadurch zu verdecken gesucht, daß derselbe den Rahmen der Diskussion erweitert habe. Die Begriffe der kommunalen und polizei- lichen Angelegenheiten seien in Preußen durch lange Praxis und Judikatur so feststehend, daß Zweifel darüber nicht auf- kommen könnten, und wenn über beide die gleihe Aufsihhts- instanz sein müßte, dann müßten die Kommunalangelegen- heiten den wichtigeren staatspolizeilihen folgen, deren Aufsichts- instanz gegenwärtig im Kreise sei. Könne man diese Frage aber erst später entscheiden, wie der Vorredner glaube, so dürfe man in der Zwischenzeit keinen Zustand schaffen, der mit dem bisherigen in vollständigem Widerspruch stehe. Das würde aber mit Annahme des Kommissionsbeschlusses geschehen. Das Haus würde damit an den Grunbpseuern der Reformgeseßgebung rütteln und für die Städte eine Exemtion des Gerichtsstandes , ein privilegium odiosum schaffen und die Städte würden für diese Etiquettenrücksiht s{chwer büßen müssen. Für Hannover wolle er allerdings in Rücksicht auf die verschiedene dortige historishe Entwickelung eine Ausnahme machen, jedoch die Regelung bis zum Erlaß der dortigen Kreisordnung aufschieben. Auch den berechtigten Ansprüchen der übrigen Städte der Monarchie wolle er Nehnung tragen, die Zahl 5000 halte er aber nicht für richtig, die Zahl 10000, welche er dem Hause empfehle, sei bereits in einer Reihe von Geseßesbestimmungen aufgenommen.

Der Abg. Lauenstein erklärte, niht nur die hannoverischen, sondern auch die altpreußishen Städte widerstrebten längst

der polizeilihen Unterordnung unter den Landrath, Lege man aber die Aufsichtsinstanz für die in innigem Zusammen=