1880 / 121 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

rechtigung eingeräumt werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist an Stelle der Obligationen Aktien der Deutschen Seehandels- Gesellshaft zu Hamburg zu nehmen. 7) Der Werth der sämmtlichen Aktien der Deutschen Handels- und Plantagen- Gesellshaft wird auf den Betrag des nach vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Aktien- und Obligationen- kapitals der Deutschen Seehandels - Gesellschaft zu Ham- burg herabgeseßt. Falls eine Verständigung erzielt werde, wcrde man die Aktionäre der Deutschen Sechandels - Gesellschaft in Liquidation einladen, au ihrerseits dieselbe zu acceptiren, und es empfehle si vielleicht seitens der Aktionäre, {bon jeßt hierfür eine Vollmacht zu ertheilen. Nach Maßgabe dieses leßteren Vorschlages, der ron keiner Seite Widerspruchß fand, unterzeihnete eine Anzahl der anwesenden Aktionäre die im Versammlungslokale ausliegende auf das biéherige Konfortium ausgestellte Vollmacht. ,

__ Der Cours für die jeßt hier zahlbaren Silber-Coupons österreihischer Eisenbahnpapiere ist heute auf 171,50 4 für 100 F. ösfterreihisch Silber erhöht worden.

__ Wien, 25, Mai. (W. T. B.) Wie gemeldet, weist der offi- zielle Rebnungsabschluß der Staatsbahn cinen Ueberschuß von 1 548 190 Fl. aus gegenüber dem Ueberschuß von 917 413 Fk., welcher in einer vor einigen Tagen | ier veröffentlihten Mittheilung ange- geben wurde. Die Differenz erklärt sich aus dem Saldo des Gewinn- und Verlustkontos, der jeßt mit 927 476 Fl. eingestellt ist, nährend er in jener Miitheilung mit 99 701 Fl. angegeben war.

St. Petersburg, 25. Mai. (W. T. B.) Die am 31. Mai.

1. und 2. Juni n. St. zur Subscription kommenden 4prozent, konsolidirten Eisenbahn- Obligationen sechster Emission Erden in Stücken von 125 und 625 Rbl. auêëgegeben. Die Zinscn werden in Gold und in Kreditbillets zum Tageêcourse bezahlt. Die Einzahlungen erfolgen mit 5%/ bei der Subscription, mit 15% bei der etwa am 7, Juni erfolgenden Repartirung, mit 20% vom 13. bis 15. Juli, mit 20/6 vom 13. bis 15, September, mit 15 %/ vom 13, bis 16, November d. F. Bei allen Einzahlungen werden ang:- nommen für einen Nubel in Metall: 150 Kopeken in Kreditbilleten

oder 4 Franken in Gold oder Bankbilleten, 325 Reichspfennige in Reicbêmark oder Reich8markbilleten, andere Münzen nah den Zoll- abgabepreisen.

New-York, 24. Mai. (W. T. B.) Weizen-Verschif- fungen der leßten Woche von den atlantishen Häfen der Ver- einigten Staaten nach England 125 000, do. na dem Kontinent 160 000, do. von Kalifornien und Oregon nah England Qrtrs. Visible Supply an Weizen 20 437 000 Bushel, - do. do. an Mais 12 000 000 Bushel.

Verkehrs-Anstalten. Southampton, 23. Mai. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Main“ ist hier eiagetroffen.

Verlin, 26. Mai 1880.

_ Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron- prinzessin beehrte am Dienstag die Ausstellung des Ver- eins der Künstlerinnen mit cinem längeren Besuch.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen- burg-Schwerin besuchte die Ausstellung am Sonntag.

In Hoppegarten findet das nächste Rennen am Sonntag,

,_ den 30, Mai, von 37 Uhr ab statt.

_ DieGesellschaft zur Beförderung der evangelischGen Mission unter den Heiden feierte am Dienstag Nauk in der Jacobikirche ihr diesjähriges Jahresfest. Der Prediger Dr. War- neck hielt die Festpredigt. Den Bericht erstattete der Missions- inspektor Wangemann; die Mission in Südafrika, der sich die Gesellschaft speziel gewidmet, hat im Vorjahre Er- folge zu verzeichnen gehabt, wie in keinem Jahre vorher. Während in den erften 30 Jahren der Gesellschaft uur vergönnt war,

1218 Seelen dem Christenthum zu;uführen, sind im lehten Jahre allein durch ihre Missionäre 1264 getauft worden, während in den Schulen 2400 zu Christen vorbereitet werden. Viele der Getauften sind bereits als Nationalgehülfen selbt mit am Werke der Mission thätig. Die Mittel, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen, sind freilich noch immer gering; so hat das große Berlin im Vorjahre nur 16 000 & für die Zwecke der südafrikani- hen Mission zusammengebracht, und do sind {on 1 700 000 Hei- denhriften in Gemeinden gesammelt, sind in 12000 Missions\{ulen 4—500 000 Heidenkinder unterrichtet, stehen 24000 hülfsbereite Nationalgehülfen der Heidenmission zur Seite, die für die Verbrei- tung der Bibel in 308 Sprachen und Mundarten sorgt.

Lyon, 26. Mai. (W. T. B.) Das erst kürzlih wieder auf- gebaute Théâtre des Célestins ift in der vergangenen Nacht bis fast auf die Mauern niedergebrannt ; die Entstehungsursache des Feuers ist nit bekannt.

Das ursprünglih auf 6 Abende berechnet gewesene Gastspiel des Hrn, Karl Mittell am National-Theater ist nah dem Erfolge, den der Gast von Neuem hier geerntet, verlängert worden, geht aber definitiv mit Freitag, den 28. d. M., zu Ende. Am Donnerstag tritt Hr. Mittell in einem Lustspiel von Alexander Dumas auf, welche den Titel führt: „Ein verschwenderisher Papa“ (Lo père prodigue), Am Sonnabend und Sonntag wird der I. und II, Theil von Goethe's „Faust“ im National-Theater wiederholt, und behalten bei diesen Aufführungen die eingeführten Abonnements karten (Parketplaß 1 4) ihre Gültigkeit.

__ _— Die morgige erste Aufführung der Noität „Drei Töchter“ im Belle-Alliance-Theater findet zum Benefiz für die verdienst- voll-n und beliebten Mitglieder dieser Bühne Hrn. und Fr. Heltig statt, Ueb:rmorgen verabschiedet sich Hr. Hugo Haßkerl von dem Berliner Publikum als „Rattenfänger von Hameln“, in welcher Partie er zum 118. und leßten Male auftritt.

E E E T

M M Inserrate für den Deutschen Reichs- u. Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handel8- register nimmt aa? die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlict; Drenßischen Staats-Anzeigers: Berlin, s. F. Wilhelm-Straße Nr, 82,

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, 5: 2, Subhastationen, Anfgebote, Vorladungen u, dergl, / 3, Verkänfe, Verpackteungen, Submigssionen ete. d . Verloosung, Ameortisatien, Zinszahlurg Í Ü

effentlicher Anz Eger, E nebmen an: die Annoncen-Expeditionen e

Grosshandel,

. Literarische Ànzeigen, , Theater-Ánzeigsn, |

w, von öfentlichexe Papieren, . Familien-Nachrichten, {(

Tnâäustrielle Etablissements, Fabriken unê

6, Verschiedene Bokanntm achungan,

„Jutvalidenvank“. Nuvolf Mosse, Haasensieiz? & Vogler, G. L. Danbe & Co., L. S%Hlotte, Büttner & Löintex, sowie alle brigen größere

f s et ch 42 „GUE Annoncen Buregns.

In der Börsexu- beilage, Æ R)

Steckbriefe und Untersuchungs : Sachen. | Es werden deéhalb alle Diejenizen, welche auf Der unterm 29. v. M. Nr. 108 gegen den Dienst- | die vorerwähnten Hypotheken- Dokumente, bez. die fnecht Wilhelm Sievers aus Helmscherode erlas- | aufgerufene Post Ansprüche erheben, insbesondere | die Rechtsnachfolger der Wittwe Höpfner, auf- men. Vockenem, den 25. Mai 1880, Königliches | gefordert, spätestens in dem vor dem unterzeichneten Gericht auf den 13. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine ihre Ansprüche und Rechte an den Dokumenten bez. jener Post anzu- 1 widrigenfalls die Hypotheken-Dokumente für krafilos erklärt und die Posten zu 1 und 2 im Grundbuch gelöscht werden. Oranienburg, den 13. Mai 1880. ab Königliches Amtsgericht,

sene Steckbrief wird als erledigt zurückgenom- | Amtsgericht I….

Amtsgericht Walkeuried.

[13358] Nachstehendes Aufgebot:

Auf Anirag der Herzoglichen Kammer, Direktion der Domainen zu Braunschweig, welche durch Be- | scheinigung des @emeindevorstehers zu Walkenried vom 15, Mai 1880 glaubhaft gemacht hat, daß sie

melden,

siegelt und mit der Aufschrift : Lieferung von Roßmist“ di pel An Ea Vie Lieserungsbedingungen lie Einsicht aus. L Spandau, den 21. Mai 1880.

[12456] Am 3. lichen Arti

Auktion.

folgende für

das Cigenthum des vor Walkenried belegenen, im Norden von der Walkenried-Neuhöfer Landstraße, im Westen von einem der Hannoverschen Staats- Eisenbahn zugehörigen Grundstücke, im Süden von

dom (Fisenhahndamme. im Oft ü Nate Le D hn Weimann Gen und E

Gärten, sowie der Auffahrt zum Bahnüberguvg unter dem Röseberge begrenzten Acker- und Wiesen- grundstücks erworben habe, werden in Gemäßheit

[13335]

Die Solche wässern,

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Bekanntmachung. 2)

Fischerci und Nohrnuztung in den zum

n önigs-Wusterhausen gehörenden Ge-

bietend versteigert werden :

0) Ca fällen

Palter- oder Merkrhorst-, 250 kg,

Reflektanten haben ihre Offerten „Submission auf die / briefe der Provinz Schleswig-Holstein, versehen bis zum genannten | loosung am 19, Mai 1880.

gen bei uns zur | tenbankkasse zu Stettin. Direltion der Geschüßgießerci,

uni cer, sollen in der hiesigen König- | erie-Werkstatt von Vormittags 10 Uhr J Werkstattszwecke Gegenstände unter den in unserem Bureau zur Ein- siht ausliegenden Bedingungen öffentlich

1) ca. 80000 kg altes Schmiedeeisen, bestehend aus groben Eisen- und Eisen- blech-Abfällen 2c.,

ca. 600009 kg S{chwetßs{lacken,

3500 kg loh- und weißgaren Lederab-

in Quantitäten

\chriftlich, ver- | von 25 Reicbspfennizen zu beziehen. L) O

er- Auézahlung vom | 19, September 1880 ab bei der Königlichen Ren- Litt, A, zu 3000 G Nr. ; 1121114 1340: 1735 2208 258 2805. 2873 3219 13657 3/62 39943 4265 : J3UT 4524 : 4615 4893 5065 5040 50730 [6051 6336 6392 6697 6762 T3808 Ute B qu 15006 Nr. 275 296, Litt. C. zu 300 X Nr. 582 644 798 1294 1498 1664 2049 2338. Litt, D, zu ¡ (5 A Ne 283 422 501 832 1147 1610 1746 2260 2427 2436 2714 2756. Litt. E. zu 30 A Nr. 50 76 HA4AITI 136 146 148 175 1902059 217.925 238 243 244 288 299 303 324 325 326 328 331 376 379 380 383 412 434 439 448 451 472 477 498 503 505 538 556 560 561 585 595 597 624 641 651 686 687 697 699 721 741 749 777 786 802 821 827 835 842 878 893 895 897 903 907 932 965 971 993 1004 1008 1047 1058 1075 1105 H T8 1125 1136 1146 1168 1180. 1205 1207 1219 1244 1260: 1267 1282 129841990 T8308 1314 13815 1317. 1320/1322 13996 1345 1346 1353

unbraucbbare

meist-

von

des § 23 der Grundbucordnuno, des 8. 823 der Civilprozeßordnung und des §. 7 des Geseßes vom 1. April 1879, die Ausführung der deutschen Pro- zeßordnungen betreffend, alle Diejenigen, welch{e ein Recht an dem Grundstück zu haben vermeinen, auf- gefordert, solches spätestens in dem auf den 14, Juli 1880, __ Morgens 10 Uhr, vor unterzeicbnetem Herzogliben Amtsgerichte anbe- raumten Aufgebotstermine anzumelden unter An- drohung des Rechtsnachtheils, daß na Ablauf die- fer Frist die Herzoglihe Kammer, Direktion der Domainen, als Eigenthümerin in dem Grundbuche eingetragen werden wird, und daß der diese Anmel- dung Unterlafsende sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redliden Glauben an die Nichtigkeit des Grundbuchs das oben näher bezeichnete Grundstü erworben hat, niht mehr geltend machen kann. Walkenried, den 18, Mai 1880. Herzogliches Amtsgericht. L Q) Habe wird hiermit öffentli bekannt gemacht. Walkenried, den 18, Mai 1880.

E _Becker, Gerichts\{reiber des Herzoglichen Amtsgerichts.

[13316] Bekanntmachung.

Es stehen eingetragen :

1) auf dem im Grundbuch von Oranienburg Band I, Blatt Nr. 8 verzeichneten, dem Maler Louis Katschinsky gehörigen Grund- stück, in Abtheilung 111. unter Nr. 1, §00 Thlr. zu 44 %/ verzinsliche Darlehns- lernen Pir den PEerbürger Carl Kühne zu Vranienburg aus der Sctuldver ib E Le Aus 1852; Iean auf dem im Grundbuch von Friedrichsthal Band I. Blatt Nr. 20 E 6 n wittweten Schiffer Walter, Wilhelmine, geb. Erxleben, und deren 3 minderjähcigen Kin- dern gehörigen Grundstücke, in Abthei- lung ITII. unter Nr. 1, noch 50 Thlr rück- ständiges Kaufgeld aus dem Kontrakt vom 4. Dezember 1816 für die Wittwe Höpfner, Marie Dorothee, geb. Dobler ; auf dem im Grundbuch von Oranienburg Band 1 a. Blatt Nr. 30 verzeichneten, dem Maurer Carl Genß gehörigen Grundstücke, in Abtheilung IIT, unter Nr. 1, 400 Thlr. zu 4% verzinslihe Darlehnsforderung für den Prediger Seiler zu Vehlefanz, aus der Schuldverschreibung vom 12. Oktober 1820 und der Cession vom 26. Oktober 1848,

Es ist das Aufgebot der zu 1 und 3 aufgeführten ypotheken-Dokumente, wel e angeblich vernichtet, ez, abhanden gekommen find, und der zu 2 er- wähnten, angeblich getilgten Post, ad 1 und 2 be- hufs Löshung im Grundbuch, ad 3 behufs Er- Er N adet Ä

a vom erbürger Carl Kühne,

ad 2 von der Wittwe Walter, ,

ad 3 vom Prediger Seiler zu Cummerow

beantragt worden,

ersten und zweiten Bêstruk-," Fodnifs inen See bei Korbiskrug und Zeesen'er S eet B S Der, Etablissement zu Gallunebrück nebst 2,292 ba nug- barer Acker, Garten- und Wiesenfläche soll für die Zeit vom 1, August d. Is. bis ultimo September 1892 anderweit meistbietend verpachtet werden.

Hierzu ist Termin auf Dienstag, den 22. Juni ce, Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäfts- loïfale, Breitestraße 30, hierselbst, anberaumt, woselbst aub, ebenso wie bei dem Herrn Oberförster Hartig zu Königs - Wusterhausen, die Lizitations- Bedingungen {on von jeßt ab eingesehen, oder gegen Erstattung der Kopialien entnommen werden können.

Berlin, den 19. Mai 1880.

Königliche Hoskammer der Königlichen Familiengüter.

[13337] Bekauntmachung.

Termin zur Vergebung der Lieferung von

ca. 26 230 kg Schmiedeeisen in BögenbliCiräaees geraden Blechträgern und gewalzten Trägern steht den 4, Zuni cr., Vormittags 11 Uhr, im Baubureau der technischen Hochschule in Char- lottenburg an, woselbst die speziellen Bedingungen und Offertenshema gegen Erstattung der Kosten zu erhalten, sowie die Offerten einzureichen sind,

Berlin, den 24, Mai 1880.

Der Königliche Baurath R. Stüve,

[12595] Submission auf Lieferung von: 200 Kubikmeter Torf : pro Rechnungsjahr 1880/81, Lieferungsbewerber wollen unter Einsendung von

Proben ihre Offerten versiegelt und portofrei mit

der Aufschrift „Torf- Lieferungs-Offerte“ bis zum

Montag, den 7. Juni cr., Vormittags 10 Uhr,

M E Zeit diejelben eröffnet werden sollen, eîn- n.

Die Lieferungsbedingungen liegen während der Dienststunden in der hiesigen Kanzlei zur Einsicht und Unterschrift aus, können au aegen Einsendung von 1 M. Kopialien bezogen werden, Offerten, welhe nach Eröffnung des Termins cingehen, oder solche, welche nicht von Proben begleitet sind, bleiben unberück- sichtigt ; desgleihen die Offerten derjenigen Be- werber, welche die Bedinzunzen nit vor dem Ter- mine unterschrieben haben.

Berlin, den 10. Mai 1880, Königliche Strafanstalt in Moabit. Die Diret?tion. A) :

n der Königlichen Geschütgi i ( find am S \chüßgießerei zu Spandau

, 15, Zuni cr., Vormittags 10 Uhr, eine öffentliche Submission auf die Lieferun von

1000 hl Roßmi statt. O

4) ca. 300 kg Lederspähne. Spandau, den 13, Mat 1880. Dircktion der Artillerie-Werkstatt.

888 é 80 Bekanntmachung.

Die Lieferung der zur Ausstattung des hierselbst im Bau begriffenen Kavallerie-Kasernements erforder- lien hölzernen Kasernen-Utensilien, bestehend aus:

Tischlerarbeiten, verans{blagt auf . 50 947 M,

Stell macherarbeiten, veranschlagt auf 1803 , und Böôttcherarbeiten, veransblagt auf. 653 , soll in einzelnen Loosen getrennt im Wege der öffent- lichen Submission vergeben werden. Die Bedingungen und Kostenans{läge können M NSISONa! Ur Unterzeichneten Verwaltung

esehen und versiegelte und mit entsprechender Aufschrift versehene Offerten bis zum A

_56, Zuni cr.,, Vormittags 11 Uhr,

daselbst abgegeben werden.

Brandenburg a./H., den 24, Mai 1880.

Königliche Garnisonverwaltung.

Verloosung, Amsortisation, Zinszahlung u. #, w. von öffentlichen Papieren.

Bei der heute nah Maßgabe der 88, 39, 41 und 47 des Geseßes vom 2. März 1850 wegen Errich- tung der Rentenbank:-n im Beisein der Abgeordne- ten der Provinzialvertretung und eines Notars statt- gehabten zebnten öffentliben Verloosung von Schleswig-Holsteinishen Renteubriefen sind die im nacfolgenden Verzeichnisse aufgeführten Num- mern gezogen worden. Sie - werden den Besißern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittang und Rücgabe der auégeloosten Ren- tenbriefe im coursfähigen Zustande mit den dazu gehörigen Zinscoupons Serie 1. Nr. 14/16 nebst Talons vom 19, Septemb:r 1880 ab in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in unserm Kassenlokale, Louisenstraße Nr. 13, in Empfang zu nehmen. Von 1, Oktober 1880 an hört die ser- nere Verzinsung dieser Rentenbriefe auf. Fahaber von ausgeloosten und gekündigten Rentenbriefen können die zu realisirenden Rentenbriefe unter Beifügung einer vorschriftsmäßigen -Quittung durh die Post an unsere Kasse ein- senden, worauf auf Verlangen die Ueber- sendung der Valuta auf gleichem Wege auf Gefahr und Kosten des E:npfängers erfolgen wird. Jn dem Verzeichnisse b, sind die Nummern der bereits früher auszeloosten Rentenbriefe, welhe noch nit zur Zahlung vorgelegt sind, abgedruckt. Die JIn- haber derselben werden zur Vermeidung ferneren Öinéverlustes an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert. Uebrigens werd:n die Nummern aller gekündigten noch rückständigen Rentenbriefe durch die Seitens der Expedition des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers her- ausgegebene Allgemeine Verloosungs-Tabelle sowohl im Mai als auch im November jeden Jahres ver-

1355 1368 1374 1385 1386 1389 1395 1403 1405 1411 1422 1427 1438 1439 1448 1451 1453 1460 1467 1471 1482 1491 1494 1498 1516 1518 1520 1535 1536 1552 1562 1573 1578 1580 1586 1589 1593 1595 1604 1612 1617 1620 1626 1627 1648 1655 1671 1675 1679 1685 1689 1696 1702 1707 1712 1713 1715 1719 1731 1738 1745 1746 1749 1759 1760 1767 1770 1777 1781 1783 1793 1797 1799 1803 1808 1818 1819 1823 1826 1833 1840 1844 1847 1850 1859 1865 1868 1878 1879 1880 1882 1889 1890 1898 1903 1904 1907 1910 1914 1917 1920 1921 1924 1928 1930 1931 1932 1934 1939 1947 1948 1951 1957 1958 1961 1969 1971 1972 1975 1979 1986 1989 1991 1992 1998 2001 2002 2009 2010 2011 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2021 2023 2028 2029 2030 2032 2034 2037

2039 2041 2043 2045 2047 2048 2050 2052 2055 2057 2058 2059 2060 2061 2062 2067 2070 2072 2075 2076 2079 2080 2081 2082 2083 2085 2086 2087 2088 2089 2095 2096 2098 2099 2102 2104 2107 2109 SHOQIID 21G 218. 2119 9190 9191 2122 2123 2124 2129 2130 ‘2132-2133 9134. b. Nückständig sind: Für 1. April 1878 Litt. E. Nr. 934 1054. Für 1. Oktober 1878 Litt. C. Nr. 683, Litt, D, Nr. 1567, Litt, E. Nr. 85 358 484 513 566 602 603 711 849 1210 1352 1398. F ür 1; April 1879 Litb B, Nr. 44. Litb, D, - Ne. 337 752 895, Litt, E, Nr. 64 86 87 120 203 265 285 330 400 517 712 793 1029 1089 1119 1121 1266 1362 1379 1537 1547, Für 1. Oktober 1879 Litt, A, Nr. 2380, Lâtt, D. Ner. 357 634 Litb, 6. Nr. 70 266 269 281 308 360 417 525 604 646 694 707 713 725 766 841 885 999 1011 1132 1243 1248 1351 1377 1378 1388 1475 1483 1492 1602 1614 1664 1691 1697 1721 1737 1753 1756 1857. Für 1. April 1880 Litt, A, Nr. 749 2660 4828 4926 6058, Litt. C. Nr. 68 368 1224 1660 2076, Litt. D, Nr. 466 868 1045 1285 1385 1608 1638, Litt, E. Nr. 54 58 92 118 171 177 216 226 231 255 262 282 298 304 342 399 407 416 518 592 600 618 623 632 683 688 693 695 745 747 772 815 816 823 867 883 888 955 982 984 1005 1024 1043 1096 1152? 1171 1185 1213 1221 1232 1240 1293 1296 1299 1382 1383 1387 1391 1392 1399 1445 1465 1481 1497 1510 1515 1560 1561 1592 1609 1616 1644 1647 1659 1661 1687 1688 1722 1733 1794 1736 1773 1784 1792 TSDO 1801 1806 1810 1828 1831 1836 1838 1839 1866 1883 1885 1886 1893 1894 1901 1915 1916 1922 1926 1942 1943 1946 1949 1950 1952 1954 1955 19_6 1968 1983 1990. Stettin, den 19, Mai 1880, Königliche Dircktion der Rentenbank für die Provinzen Pommern und Schleswig-Holstein.

Redacteur: Riede l.

Verlag der Expedition (Ke fs el.) Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen

Berlin:

¡ ovffentliht und ist das betreffende Stück dieser Tabelle von der gedahlen Expedition zum Preise

(einschließlich Börsen-Beilage).

M 2B.

ÜSEDECRA A S: SAD E b S: E T CÓSED A Nichtamiliczes.

Preußen. Berlin, 6. Mai. Jm weiteren Ver- laufe der gestrigen (72.) Sihung sehte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Organisation der allgemeinen Land e s- verwaltung fork.

Der Abg. von Liebermann hatte zu 8. 71 im Laufe der Diskussion seinen früheren Antrag zurückgezogen und folgen- den weiteren Antrag gestellt :

Das Haus der Abgeordneten wolle bes{ließen : A. Dem zweiten Le des S. 7 der Kommissionsbes{hlüsse folgende Fassung zu eben:

s „Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in den Gefezen bezeichneten Streitsacen über Ansprüche und

Verbindlichkeiten des öffentlihen Rechts (streitige Verwaltungs-

sahen). Die Verwaltungsgerichte entscheiden unbeschadet aller

privatrechtlichen Verhältnisse.“

B. Den leßten Absaß des §, 71 in der Fassung des Kom- missionsbes{lu}\ses anzunehmen.

Darauf wurde nah der namentlihen Abstimmung über den Antrag von Zedliß der §8. 71, ebenso §. 7 mit obigem Antrage von Liebermann angenommen.

8. 72 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse :

An Stelle der Beschwerde an den Landrath, beziehungsweise den Regierungs - Präsidenten (8. 71) findet die Klage statt, und zwar:

a, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Cin- wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beirägt, bei dem Krei2- aus\{usse;

b. gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Ort3- polizeibehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern bei dem Bezirks- auss{usse. /

Die Klage kann nur auf die gleihen Behauptungen gestützt werden, wie die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgerichte (8. 71 A : :

Der Abg. Freiherr von Zedliß uud Neukirch beantragte, auch hier die Zuständigkeit des Kreisausschusses beziehungs- weise Bezirksraths bei Städten von der Zahl von 10 000 Ein- wohnern abhängig zu machen und empfahl seinen Antrag mit Hinweis darauf, daß die Gleichstellung der Klage mit der Beschwerde ein nothwendiges Requisit der Selbstverwal- tung fei.

8. 72 wurde mit diesem Antrage angenommen, desgl. die 88, 73—75, !

Es folgte Titel V, Zwangsbefugnisse. §. 76 lautet nah dem Kommissionsbeschlusse :

Der Regierungt-Präsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörd- und die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlihen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetz- lichen Befugnisse gerehtfertigten Anordnungen durch Auwendung fol- gender Zwangsmittel U

1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ift, die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vor- läufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangs8wege von den Ver- pflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden oder steht es fest, daß der Verpflich- tete nicht im Stande ift, die aus der Ausführung dur einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unter- lassung erzwungen werden, so-sind die Behörden berechtigt, Geld- strafen anzudrohen und festzuseßen, und zwar :

a, die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark,

b. d’e Ortspolizeibehörden in cinem Landkreise bis zur Höhe

von sech8zig Mark,

c, die Landräthe und die Polizeibehörden in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und fünfzig Mark,

t d, der Regierungs-Präsident bis zur Höhe von Dreihundert

ark.

Gleiczeitig ist nach Maßgabe der §8. 28, 29 des Strafgeseßz- bues für das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzuseßen, welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geld- strafe treten sol. Der Höchstbetrag dieser Haft ist

in den Fällen zu a. = Ein Lag, b. = Eine Woche, c, = Zroei Wochen,

S 5 « d, = Bier Wochen. Der Ausführoyng dur einen Drilten (Nr. 1), sowke der Festseßung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine \chciftliche Androhung vor- hergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung ge- fordert wird.

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3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn

die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, die Bestimmungen dieses Paragraphen seien ihm unverständlich; es sei doch kaum denk- bar, daß man einem Guts- oder Gemeindevorsteher die An- wendung von Zwangsmitteln gestatten wolle, aber den Städten nicht; der Bürgermeister von Cöln sei Gemeindevorsteher und könne seine Anordnungen durch Zwangsmittel durchführen ; dagegen habe der Magistrat von Berlin oder Danzig oder Es werde dann aber auch von Der ganze Begriff der obrigkeitlihen Gewalt der Städte {heine ganz verloren ge- Man identifizire wahrsceinlich die vom Staate übertragene Polizeibefugniß mit obrigkeitliher Gewalt und gehe dabei von der Fiktion aus, daß man gewisse Poli- zeibesugnisse von der Kommunalverwaltung losgelöst als Der Paragraph sei nicht richtig ge- faßt; in seiner Konsequenz führe derselbe dahin, daß den großen Städten, welche obrigkeitlihe Gewalt hätten, ehe sie preußisch geworden seien, dieselbe entzogen werde, so daß der

Frankfurt dieses Recht nicht. obrigkeitliher Befugniß gesprochen.

gangen zu sein.

Staatsattribute betrachte.

Magistrat s{chließlich nur Vermögensverwalter bleibe.

Hierauf ergriff der Minister des Fnnern Graf zu Eule n-

bu cs das Wort:

eine Herren! Die Bedenken, welche der Hr. Abg. N ni Ich bitte Sie, den ersten Absatz des §. 76 sich zu ver- egenwärtigen, ih werde ihn gleich verlesen und Sie werden vollkommen adäquate ist, daß Zweifel nur dadur entstehen können, daß ver- schiedene Behörden in diesem Paragraphen zusammen angeführt sind, welche verschiedene Befugnisse haben, daß also die Beziehung der

soeben hervorgehoben hat, sind doch wie mir scheint

begründet.

ch dann überzeugen, daß die Ausdrucksweise eine

- steher“

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

Berlin, Mittwoch,

den 26. Mai

Der Regierungs3-Präsident, der Landrath, die Ortspolizei- behörde unb Tie O (Guts-) Vorsteher sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitliden Gewalt getroffenen, durch ihre geseßlihen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durhzu?eßen u. \. w.

Wie weit die obrigkeitlichen Befugnisse der hier genannten Behörden reihen, das ist in diesem Paragraphen gar nicht ausgedrückt, son- dern es ift nur gesagt: soweit sie obrigkeitlihe Befugnisse haben, Ffönner sie dieselben im Zwang#wege durhseßen. Ih denke, es ift vollkommen fklar, daß auf dem Gebiete der Kommunalverwaltung an sich obrigkeitlihe Befugnisse niht vorhanden sind, Das ift meines Erachtens außer Zweifel. Sollte man denken wollen an die Ein- zichung von Kommunalsteuern und dergleichen, so bestehen darüber fowohl als über die Formen, unter denen dieselbe erfolgen kann, be- sondere Vorschriften, und es bedarf deshalb der Rekurrirung auf 8. 76 niht, Ferner die großen Kommunen, welche Stadtkceise bilden, sind dur andere geseßliche Bestimmungen in gewisser Beziehung den Kreisen gleichgestellt, fo daß sie au obrigkeitlihe Gewalt häben und folglih au obrigkeitlihe Befugnisse im Zwangswege zur Geltung bringen können, es bleibea übrig die übrigen Städte; soweit diese Städte die Polizei selbst haben, findet der §. 76 auf sie Anwendung, weil er der Ortspolizeibehörde als solcher die Anwendung dieser Be- stimmung giett. Soweit und das ift, glaube ih, die geringe Un- zahl von Städten, auf welce der Herr Abg. Miquel sih bezieht soweit Städte vorhanden sind, welche die Polizei nicht selbst aus- üben, da fönnen natürlich ortspolizeilihe Befugnisse von dem Magi- strat nicht autgeübt werden, sondern da tritt an dessen Stelle die dort eingeribtete Königliche Polizeiverwaltung. Ein Unterschied zwischen den selbständigen Städten in der Provinz Hannover und den Städten in den übrigen Theilen der Monarchie besteht aller- dings, darin hat der Hr. Abg. Miquel ganz recht. Eine selbst- ständige Stadt in Hannover ist ein obrigkeitlicher Bezirk, in welchem au, abgesehen von der Polizei, alle übrigen Geschäfte der Staats- verwaltung zu erledigen find, was bei den Städten, welche nicht Stadtkreise sind im übrigen Theile der Monarchie, nicht zutrifft. Ic bin also der Meinung. daß dieser §. 76 alles deckt, was noth- wendig ift und die gegen ihn erhobenen Vedenken nicht zutreffeo. Der Abg. Dr, Miquel bemerkte, ihm liege nur daran, die Streitfrage klar zu machen. Die deutschen Städte hätten im Laufe der Jahrhunderte immer den Begriff der Justiz- hoheit, mindestens der Administrativhoheit mit sich gebracht; dieselbe müsse ihnen ausdrücklih genommen werden, sonst hät- ten sie dieselbe. Er erinnere nur an die neuvorpommerschen Städte, deren Magistrate sich als Obrigkeiten betrachteten. Frankfurt am Main sei bis 1866 souverän gewesen, sein Senat eine Staatsbehörde; jeßt solle der Magistrat auch noch sein Recht als Obrigkeit eindüßen. Wozu sei das noth- wendig? Habe nicht der Staat die Pflicht, alle Behörden in ihrer Autorität zu hüten ? Warum solle denn Alles auf die Po- lizeibehörden übertragen werden? Jn Hannover kenne man eine solche künstlihe Scheidung zwischen Polizeibefugnissen, die vom Staat emanirten, und Kommunalbefugnissen niht. Daher verstehe man in Hannover die Debatten in diesem Hause so oft nit. Jn der Kommission habe. man gesagt, nur Ein- zelne könnten Polizeirehte ausüben; warum denn ein Kolle- gium niht? Man gehe daron aus, daß dem Bürgermeister allein die Ausübung der Polizei übertragen werden könne. Das Magistratskollegium ordne an, der Bürgermeister führe allein aus; wenn derselbe sih weigere, so würde die Anord- nung Les Kollegiums niht ausgeführt; daß sei doh mit der Kollegialverfassung niht verträglih. Wenn man einmal dem Bürgermeister nux das Recht einräume, in besonderen Fällen, Magistratsbeschlüsse zu suspendiren, so könne man demselbeu nicht hier eine absolut diskretionäre Befugniß ein- räumen.

Der Abg. von Ludwig erklärte, seitdem der Abg. Miquel si einer konservativeren Richtung zuneige, komme demselben manches anders vor; es hätten durch die vom Vorredner mit- gemachten Geseße nicht blos Städte, sondern au eine Anzahl anderer Korporationen ihre Hoheitsrehte verloren; bei den Städten möchte der Vorredner das Alte wieder herstellen. Er (Nedner) wolle auf dies Thewa nicht weiter eingehen, sondern sih nur den Ausführungen des Ministers anschließen.

D. r Abg. Dr. Brüel brachte seinen in der Kommission abgelehnten Antrag wieder ein, statt „Gemeinde: (Guts-) Vor- zu sagen „Gemeinde- (Guts-) Vorstand“ eventuell „Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (Vorstände)“.

Der Abg. von Nauchhaupt erklärte, der Antrag des Abg. Brüel nöthige ihn nunmehr, näher auf die Materie einzugehen. Die Kommission habe den Namen '„Gemeindevorsteher“ stehen lassen im Gegensaß zu dem Antrage des Abg. Brüel, weil nach der Kreisordnung der Gemeindevorsteher nur das Necht bekommen habe, für Ruhe, Sicherheit und Ordnung in seiner Gemeinde zu sorgen und eventuell mit Exekutivstrafen vorzu- gehen, niht der Gemeindevorstand. Der §. 29 der Kreisord- nung sage: „Der Gemeindevorsteher sei die Obrigkeit des Gemeindebezirks und, sofern derselbe niht zugleih Amtsvorsteher sei, das Organ des Amtsvorstehers für Polizeiverwaltung und habe in Folge dessen das Recht, vorläufig vorzugehen.“ Nun würde, wenn man nach dem Antrage Brüel statt „Ge- meindevorsteher“ „Gemeindevorstand“ fee, nicht mehr der Schulze, sondern der Schulze und die Schöffen es sein denn daraus bestehe der Gemeindevorstand —, welche das Exekutivrecht hätten. Daß dies auf dem Lande unmöglich sei, wenn man die Exekutive in das Kollegium des „Gemeinde- vorstandes“’ lege, das brauche er nicht auseinanderzuseßen. Aber er glaube auch, daß das nicht theoretisch richtig sei, was der Abg. Miquel, dessen Ausführungen ihm ja fonst außer- ordentlich sympathisch seien, über die Entstehungsgeschichte der polizeiobrigkeitlihen Gewalt gesagt habe. Man brauche kein Anhänger der Auffassung zu sein, als sei die Polizei blos ein Attribut des Staates, welches sich abgesondert von den Kom- munalverbänden im Staate entwickelt habe. Er wolle nicht darüber streiten, ob diese Entwicklung, wie der Abg. Miquel glaube, wirklich von unten nah oben stattgefunden habe; er meine, es lasse sih geshihtliÞh das Umgekehrte eben so gut beweisen, indem die Hoheitsrehte ursprünglich beim Landesherrn geruht hätten und von diesem erst auf die einzelnen Gemeindever-

bände übertragen seien ex meine, auf diese ges{hichtlihe Entwickelung könne es niht ankommen, wo bestimmte staats- geseßlihe Bestimmungen in den übrigen preußischen Provinzen einen entgegenstehenden Zustand geschaffen hätten wo also auf dem Lande der „Gemeindevorsteher“ und nicht der „Ge-

dispositiven Bestimmung auf die einzelnen Behörden eine relative,

ihrem Geschäfts- und Wirkungskreise entsprechend ist, Es he!ßt ;

meindevorstand“, also ein Kollegium, die Exekutive hätten,

und wo, wie in den Städten, nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister die Ausübung der Polizei habe. Es wider- spreche also der nah der Kreis- und Städteordnung viel- leiht außer Hannover in Preußen bestehende jeßige Ver- fassungszustand der Gemeinden dem Antrage Brüel. Man laufe Gefahr, diesen zweifellosen Verfassungszustand in die allergrößte Konfusion zu bringen, wenn man die hannoverischen Auffassungen einseitig in dieses Landesgeseß übertrage. Er bitte deshalb, den Antrag abzulehnen. Der Abg. Dr. Brüel bemerkte, daß sein Antrag natürli nur bedeuten solle, soweit dem Kollegium obrigkeitlihe Be- lane zuständen, habe es auch die Anwendung der Zwangs- mittel. Der Abg. von Nauchhaupt meinte, daß man diese Frage e Nücksicht auf die hannoverischen Städte beim §8. 96 regeln nne. Der Abg. Dr. Miquel bemerkte, daß es sich um han- noverishe Städte nicht handele; denn da sei die Sache zwei- fellos klar. Darauf wurde §. 76 mit dem Antrage Brüel angenommen. 8. 77 lautet nah der Fassung der Kommission:

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durch- seßung es sih handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, fofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beshwerde- oder Verwaltungsftreitverfahrens geworden

find.

Gegen die Festseßung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege inner- halb zwei Wochen statt.

Haftstrafen, welhe an Stelle einer Geldstrafe nach §8. 76 Nr. 2 festgeseßt sind, dürfen in keinem Falle vor ergangener end- gültiger Beschlußfassung oder recbtékräftiger Entscheidung auf das eingelegte Nechtsmittel, beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein- legung desselben bestimmten Frist vollstreckt werden.

Hierzu hatte der Abg. Zelle folgenden Antrag gestellt : Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Den 8. 77 des Entwurfs folgendermaßen zu fassen:

Gegen die Androhung cines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durch- setzung es si handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens ge- worden sind.

Das Gleiche gilt mit derselben Wirkung unter derselben Vor-

aussezung bezüglich der Festseßung einer S:rafe (§. 76 Nr. 2), wenn die Androhung nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden ist.

Gegen die Festseßung eines Zwangs8mittels, wenn dagegen nah Vorstehendem ein Rechtêmittel nicht zulässig ift, sowie gegen die Ausführung findet die Beschwerde im Aufsichtsroege innerhalb zwei Wochen statt.

Haftstrafen, welhe an Stelle einer Geldstrafe nah H. 76 Nr. 2 festgeseßt sind, dürfen in keinem Falle vor ergangener end- gültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein- leaung desselben bestimmten Frist volstreckt werden. h

Der Antragsteller machte geltend, daß sein Antrag der viel- beklagten Hypertrophie der Rechtsmittel gegen polizeiliche Exekutivstrafen, wie sie §. 34 des Kompetenzgeseßes gebe, entgegentrete, ohne jedoch wie die Kommission unnöthig über dieses Ziel hinauszugehen. Ungebildete Leute übersähen häufig die Strafandrohung und erinnerten sich ihrer Nechts- mittel erst bei der Festseßung. Der von einer Polizei- verfügung Getroffene könne auch erst über die Art der Aus- führung derselben mit der Polizei in Konflikt gerathen, und in diesem Falle müsse demselben auch über das Stadium der Strafandrohung hinaus das Rechtsmittel der Klage gelassen werden. Derselbe könne auch das Stadium der Androhung unbenußt vorübergehen lassen, weil derselbe glaube, daß er nicht wieder in die Lage kommen werde, eine ihm von der Polizei verbotene Handlung zu begehen, obwohl er die Recht- mäßigkeit des Verbotes nicht anerkenne. Treffe diese Voraus- sezung niht zu, so müsse demselben auch für spätere Stadien als die Androhung das Rechtsmittel der Klage be- lassen werden.

Der Abg. von Benda bat, den Antrag Zelle abzulehnen, weil dur denselben die shädlihe Häufung der Rechtsmittel wieder eingeführt werde. Die Selbstrerwaltung werde ge- schädigt, wenn sie niht eine wirksame Exekutive habe. Sie müsse geshüßt werden gegen Querulanten und böswillige Kontravenienten. Für eklatante Fälle der ungerehten Be- lastung der Betroffenen genüge von dem Stadium der Fest- sezung an das Rechtsmittel der Beschwerde. s

Der Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch erklärte sih

mit dem Vorredner vollständig einverstanden. Wenn man die Bahnen der geordneten Freiheit verlasse, stürze man in die der Zügellosigkeit. Die Selbstverwaltung seße ein genügend gebildetes Publikum voraus, das s{hon in dem Stadium der Strafandrohung seine Rechte wahrzunehmen vermöge. Seine Erfahrung habe diese Wahrnehmung stets bestätigt. Die übrigen vom Abg. Zelle angeführten Fälle seien Ausnahmen, für die eine allgemeine Rechtsregel niht aufgestellt werden könne. Für diese genüge die Beschwerde. : Der Abg. Richter (Hagen) glaubte, daß man mit so all- gemeinen Neden, wie die des Vorredners, eine 10 wichtige ¿Frage nicht erledigen könne. Man habe im Kompetenzgescb deshalb die Rechtskontrolen gegen die Exekutivstrafen so sehr vermehrt, weil, wie der damalige Kommissionsberiht aus- drücklih konstatire, die Kreisausschüsse und besonders der des Kreises Teltow diese Geldstrafen, namentlich gegen Gesinde, in geradezu barbarisher Weise angewendet habe. Hohe Geld- Kraten seien aber für Unbemittelte identisch mit hohen Haft- strafen. Gegen diese barbarishen Exekutivstrafen gebe der Antrag Zelle die nothwendige Nechtskontrole, indem derselbe zugleih gegen die Querulanten {üße und die Promptheit der Exekutive fördere. : j

Der Abg. von Wedell-Piesdorf wies die vom Vorredner den Kreisausschüssen gemahten Vorwürfe energisch zurü. Nur ausnahmsweise sei vielleiht in der ersten Zeit eine un- gerehtfertigtee Anwendung von Exekutivstrafen gemacht worden. Strafen würden nah dieser Vorlage auch nur an- gewendet, wenn die Anordnung nicht durch einen Dritten durchgeseßzt werden könne. Gestatte man die Klage bis zur