1880 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

151 des Vereinszollgeseßes Anwendung finden, in Gemäßheit

des 8. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150

eahndet.

E: Muster A—D. S. in Nr. 22 des Centralbl. f. d. D. Reich.)

Königreich Preufiea-

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Wiener in Stendal

und den Gerichts-Assessor Brüning in Egeln zu Amtsrichtern zu ernennen.

Di viLegium

wegen Ausfertigung auf denInhaber lautender Kreis- anleihesheine des Kreises Jerichow Il. im Betrage von 290000 Æ

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Vertretung des Kreises Jerichow 11, auf den Kreistagen am 13. Juni 1878 und 28, März 1879 bes{lofsen hat, die zur Ausführung der von dem Kreise beabsichtigten Chausseebauten erforderlihen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Sei- tens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 768 600 M ausftellen. zu dürfen, mit Rüdttsiht darauf, daß sich hier- gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, daß es sich jedoch zunächst nur um die Beschaffung der Mittel zum chausseemäßigen Ausbau der Straße von Genthin nach Rathenow handelt, in Gemäßheit des H. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 290 000 46, in Buchstaben: Zweihundert neun- zigtausend Mark, welche in folgenden Abschnitten :

96 000 Æ zu 1000 Æ

14400 O00.

0 200 2

zusammen 290 000

nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4} vom Hundert jährli zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittelt Verloosung jährlich vom 1, April 1885 ab mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- tilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere Fenhtberclite Genehmigung ertheilen. Dieselbe erfolgt mit der: rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nabweiie der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorftehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Inslegel.

Gegeben Wiesbaden, den 30. April 1880.

(L, S.) Wilhelm.

Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. Anleibeschein des Kreises Jerichow Il. es s La MUSAAUE: Nr über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums / vom (Amtéblatt der Königlichen Regierung zu ....… , . vom 188 .. Nr. . . , Seite... und Geseßz-Sammlung für 188 . . Seite . „.. [aufende.Nr. . . .

Auf Grund des von dem Bezirksrathe des Regierungsbezirks 4 13 Funi 1878 Magdeburg genehmigten Kreistagsbes{lusses vom—58 März 1879

wegen Aufnahme einer Schuld von 768 600 4, von welcher in Ge- mäßheit des. vorangeführten landesherrlichen Privilegiums durch die egenwärtige I. Ausgabe von Kreisanleihesheinen im Ganzen nur ie Summe von 290 000 # begeben werden darf, bekènnt ih der Kreisaus\{chuß des: Kreises Ferihow Il. Namens des Kreifes © durch diese, für jeden Inhaber’ gültizz, Seitens: des Gläubigers unküind- bare Verschreibung zu einer Darlehens\{huld von Mark, welche an den. Kreis baar gezahlt worden und mit 44 vom Hun- dert jährli zu verzinsen ift.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 290000 4 erfolgt na Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung der Anlethescheine in den Jahren 1885 bis spätestens 1923 einschließ- lih aus einem Tilgungsfstocke, welher mit wenigstens Eins yom Hundert des Kapitals 'jährlih unter Zuwachs der Zinsen von den

etilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. Die Ausloosung ge-

Fibie t vom Jahre 1884 ab in den Monate August oder September jeden Jahres. „Dem Kreise bleibt jedo das, Recht vorbehalten, den ZLälgungsf\tock zu. verstärken oder auch sämmtlihe noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgéloosten, - sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, r des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent-

ih bekannt: gemacht. Diese: Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine- in dem Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und in dem Jerichowschen Kreisblatte. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit “Genehmigung des Königlihen Regie- rungs-Präsidenten in Magdeburg eit anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt ‘das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen ‘Terminen, am 1. April und am "1, Ok- tober von heute an gerechnet, mit 45- vom Hundert jährli. verzinset. Die Aulighung der Zinsen und, des Kapitals erfolgt gegen bloße Rügabe der fällig; gewordenen nelGeine beziehungsweise dieser Schuldverschreibung . bei der Kreiskommunalkasse zu Genthin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Die Zinsen können auch bei der Kur- und Neumärkischen ritters{haftlihen Darléhnskasse in Berlin erhoben werden, Mit der ur Empfangnahme des Kapitals eingereihten Schuldverschreibung find auch ' die dazu : gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits- termine zurückzuliefern. Für die: fehlenden Zinsscheine wird: ‘der Be- trag vom Kapital abgezogen. „Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb ‘dreißig Jahren nah. dem Rüdzahlungstermine nicht er- hoben werden, sowie die innerhalb vier Sahren nach Ablauf des Ka- lenderjahres, in welthem fie fällig geworden, nicht erhobenen Zinfen verjähren zu Gunsten des Kreises, Das Aufgebot und ‘die ‘Kraft- loserklärung verlorener oder vernihteter S{huldverschreibungen er- folgt nach Vorschrift der §8. 838 und flgd. der Civil-Prozeßordnung für das Deutsche Rei vom 30, Januar 1877 (R: Gés. Bl. S. 83)

ziehungsweise nah §. 20 des Ausfü runggaesebes zur Deutschen S P Eorenung vom 24. März 1879 (Ges. Samml, S. 281). Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt wer- den. Doch soll demjenigen, welher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der Ea brigen Verjährungsfrist bei der. Kreisverwal- tung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch

Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, na Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- deten und bis dahin nit vorgekommenen Zinsscheine gegen Quit- tung ausgezahlt werden. e i z

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres . . . . ausgegeben ; die ferneren Zins- scheine werden für fünfjährige Zeitabschnitte ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis- kommunalkafse in Genthin gegen Ablieferung der der älteren Zins- \cheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anwei- jung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Ier I Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift. |

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit feiner Steuerkraft.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Genthin, den . . ten S : i

Die Chaufseebau-Kommission für den Kreis Jerichow II.

Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter- {riften des Landrathes und zweier Mitglieder der Chausseebau- Kommission mit dem Siegel des Landrathes zu versehen. Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. Zinsschein

Reihe

zu der Schuldverschreibung des Kreises Jerichow 11. 1. Ausgabe Buchstabe . . .. Ak. tb Mark zu 4f vom Hundert Zinsen über Pfennig.

Der Inhaber dieses Zins\cheines empfängt gegen dessen Rülk- gabe in der Zeit vom 1. April (bezw.) 1. Oktober 18 , . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom …. ten

bis . . ten M Marl... Po: Del Der Kreis-Kommunalkasse zu Genthin, oder bei der Kur- und Neumärki- cen ritterschaftlihen Darlehnskafse in Berlin.

Genthin, den . . . ten

Die Chaufseebau-Kommission für den Kreis Jerichow Il. (Unterschriften.)

Dieser Zinsschein if ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Aklauf des Kalenderjahres der Fällig- keit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chausseebau-Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln ge werden, doch muß jeder Zinsshein mit der eigenhändigen

amensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Provinz Sachjen. Regierungsbezirk Magdeburg. Anweisung zum Kreis-Anleiheschein des Kreises Jerichow Ikl. 1, Ausgabe. Buchstabe . „Nr. „Über . . .; Mark

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverfchreibung die . . . te Reihe von Zinsschei- nen für die fünf Jahre 18 ,. bis 18 ., bei der Kreiskommunal- kasse zu Genthin, sofern nit rechtzeitig von dem als solhen |stch ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird.

Genthin, den . . ten 19

Die Chaufseebau-Kommission für den Kreis Jerichow Il.

(Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chausiseebau-Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln ge- drucct werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

‘Tie Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt- breite unter den beiden lehten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken.

. ter Zins\{ein. ., ter Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichhts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Privatdozent in der philosophishen Fakultät der Universität zu Bonn Dr, Freiherr von Hertling ist zum el E De N A Professor in derselben Fakultät ernannt wörden.

Dem ordentlichen Lehrer Otto Aust am Gymnasium zu Schweidnitz ist der Oberlehrertitel verliehen worden.

Am Squllehrerseminar zu Graudenz is} der ordentliche Lehrer My sliwski zum 1. Lehrer befördert.

Am Scqullehrerseminar zu Erfurt ist der ko mmissarische Lehrer Völ cker daselbst als Hülfslehrer angestellt.

Finanz-Ministerium.

Dem YOber-Zoll-JFnspektor, Regierungs-Assessor Da ehn zu Swinemünde is die Stelle eines Mitgliedes der Provinzial- Steuerdirektion zu Danzig verliehen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

BekanunntmaGhung

wegen Ausreihung der Zinscoupons Serie Il.

Nr. 1 bis 8 nebst Talons zu der preußischen kon-

solidirten vierprozentigen Staatsanleihe von

1876 bis 1879, zu welcher Coupons für vier Jahre ausgegeben sind.

Jnhalts derjenigen Schuldverschreibungen der konsoli- dirten vierprozentigen Anleihe, welhe in den Jahren 1876 bis 1879 ausgefertigt sind, werden zu denselben von vier zu vier Jahren neue Zinscoupons verabreiht. Demgemäß er- folgt die Ausreihung der Coupons, Serie II. Nr. 1 bis 8, über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1880 bis 30. Juni 1884 nebst Talons von der Kontrole der Staatspapiere hier- selbst, Oranienstraße 92, unten rehts, vom 14. Juni d. J. ab Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kassenrevisionstage.

ie Coupons können bei der Kontrole selbst in Empfang enommen oder dur die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks- Hauptlassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden.

Wer die Empfange bei der Kontrole selbst wünscht, hat bei derselben persönlich oder dur einen Beaustragten die zur Abhebung der neuen Serie berehtigenden Talons mit einem Verzeichnisse abzugeben, zu welchem Formular bei der Kontrole und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Ver- E einfah, wünscht er eine ausdrüdcklihe Bescheinigung,

o 1st es doppelt vorzulegen. Fn leßterem Falle erhalten die

Einreicher das eine-Exemplar mit einer Enplang ehen igung

versehen sofort zurück. Die Marke oder Emp}fangsbescheinigung ist: bei der Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben.

Fn Scchriftwechsel kann die Kontrole der Staatspapiere sich mit den Fnhabern der Talons nicht einlassen.

__ Wer die Coupons durch eine der oben genannten Pro- vinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureihen. Das eine Verzeihniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und i}st bei Aushän- digung der Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsklättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlih zu haben.

Der Einreichung der Sqchuldvershreibungen bedarf es f Erlangung der neuen Coupons-Serie nur dann, wenn

ie Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrole der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst beson- derer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 24. Mai 1880.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

Bebanuntmacmuna

Während der am 2. Juni cr. stattfindenden feierlihen Enthül- lung des Goethe-Denkmals im Thiergarten werden von 104 Uhr Vormittags ab: :

1) die Königgräterstraße zwishen der Voßstraße und dem Brandenburgerthorplat,

2) die Lennéstraße und

3) der Reitweg und die aéphaltirte Fahrbahn zwischen der Lennéstraße und dem Brandenburgerthorplay für Fuhrwerk (auch für die Pferdebahn) und Reiter gesperrt.

Nach beendeter Feier wird der Zutritt zum Denkmal nur von der Hauptpromenäáde an der Königgrätzerstraße aus gestattet werden. ian Festplat ist auf der entgegengeseßten (westlichen) Seite zu ver- assen.

Es wird ersucht, nicht stehen zu bleiben, sondern langsam und ohne zu drängen weiter zu gehen und den Weisungen der Aufsichts- beamten nachzukommen

Berlin, den 31. Mai 1880.

Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 1. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen am Sonntag Vormittag die Meldung des Generals à la suite Prinzen Heinrich XIII. Reuß, Commandeurs der 29. Kavallerie-Brigade entgegen, welcher sih in seine Garnison Freiburg i./B. zurück begab, und empfingen alsdann den Besuh Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen.

Mittags um 1 Uhr ertheilten Se. Majestät dem Ge- sandten der Republik Guatemala, Herrn Crisanto Medina, welher von dem Vize-Ober-Ceremonienmeister von Roeder eingeführt wurde, in Gegenwart des Botschafters Fürsten Hohenlohe, Behufs Uebergabe seiner Kreditive eine Privat- Audienz. Später konferirten Se. Majestät mit dem Staats- Minister Dr. Lucius und begaben Sich darauf für den Rest des Tages und die Nacht nach Potsdam.

__ Gestern hielten Se, Majestät in dem Lustgarten daselbst die Parade über die Potsdamer Garnison ab und begaben Sich darauf über Babelsberg nah Berlin zurü.

_ Nachmittags 3 Uhr hielt der Chef des Civil-Kabinets, S4 Geheime Rath von Wilmowski Sr. Majestät

ortrag.

Heute Morgen hörten Se. Majestät der Kaiser zu- nächst den Vortrag des Polizei - Präsidenten von Madai und arbeiteten später mit dem Chef der Admiralität, Staats- Minister von Stosch und dem Chef des Militärkabinets, General- Adjutanten von Albedyll. Außerdem nahmen Se. Majestät in Gegenwart Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen August von Württembera, kommandirenden Generals des Garde-Corps, des Gouverneurs, Generals der Jnfanterie von Fransecky und des Kommandanten, General-Majors Freiherrn von Meerscheidt- Hüllessem militärische Meldungen entgegen und ertheilten Nach- mittags dem Finanz-Minister Bitter eine Audienz, in welcher derselbe die Ehre hatte, die Orden seines verstorbenen Bruders zurüczureichen.

Se. Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte gestern Nachmittag von 3 bis 6 Uhr die landwirthschaftliche Ausstellung in Magdeburg, besuchte hierauf die Frau von Blumenthal, Gemahlin des kommandi- renden Generals, und nahm das Dinér bei dem Ober-Präsi- denten von Patow ein.

Abends 10 Uhr traf Se. Kaiserlihe Hoheit wieder auf der Station Wildpark ein.

Heute begab Sich - Höchstderselbe zur Besichtigung nah Brandenburg und kehrte Mittags um 12/, Uhr von dort nach dem Neuen Palais bei Potsdam zurück.

Der Bundesrath sowie der Ausschuß desselben für Rechnungswesen hielten heute Sizungen. -

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Ns der Abgeordneten befindet sih in der Ersten eilage.

Jn der heutigen (77.) Sißung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg, der Finanz-Minister Bitter und mehrere Kom- missarien beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß die Kommission zur Vorberathung des Geseßentwurfs, betr. Ab- änderungen der Gen Geseße, gewählt sei, und ih konstituirt ane (S. unter “Landtagsangelegenheiten).

Darauf seßte das Haus die dritte Berathung des Geseß- entwurfs über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung mit der Diskussion der 88.78 und 79 fort. Dieselben lauten :

8. 78, Der Landrath ift befugt, unter Zustimmung des Kreisaus\schusses, nach Maßgabe der Vorschriftén des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11, März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20, September 1867 und des Lauenburgi- {hen Geseßes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizei- bezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizei - vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen.

Die gleihe Befugniß steht in Städten für deren Bezirk der Ortspolizeibehörde mit Zustimmung der Stadtgemeinde zu. Versagt die Stadtgemeinde die Zustimmung, so kann folhe auf Antrag der Ortspolizeibehörde durch den Bezirksaus\{uß ergänzt den. N 8. 79. Die Ertheilung der Genehmigung zum Erlaffe orts- polizeiliher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Be- trage von dreißig Mark gemäß S. 5 der im §. 73 angezogenen Ge- seße steht dem Regierungs-Präsidenten zu. E i JIngleichen hat der Regierungs-Präsident über die Art der Verkündizung orts- und kreispolizeiliher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben ab- hängt, zu bestimmen. E - Hierzu lagen folgende Anträge vor: 1) vom Abg. Frhrn. uene: E Sn Das Haus der Akgeordneten wolle beschließen : An Stelle des zweiten Losapes des 8. 78 zu seten :

0A,

Ortspolizeiliche Vorschriften (§8. 5 ff. des Geseßes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgifchen Geseßes vom 7. Januar 1870) be- dürfen in Städten der Zustimmung des Gemeindevorstandes, Ver- sagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behötde dur Beschluß des Bezirksrathes ergänzt

den. : E In Fällen, welche keinen Aufschub zulaßjen, ist die Ortspolizei- behörde befugt, die Polizeivorshrift vor Cinholung der Zustim- mung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustim- mung ‘nicht innerhalb vier Wochen nach dem Lage der Publikation der E ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift ußer Kraft zu seßen. E Den la Absayz des §. 79 zu fassen wie folgt: : In Stadtkreisen ist die Ortspolizetbehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilihen Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen. Fm Uebrigen steht die Ertheiluig der Genehmigung zum Erlasse ortspolizeiliher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von dreißig Mark gemäß §. 5 der im S. 73 angezogenen Geseße dem Regierungs-Präfidenten zu. Den zweiten Absaß des §. 78 zu streichen. 2) vom Abg. von Liebermann: : / Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Für den Fall der Annahme des in Nr. 309 der Drucksachen ad 1. 1) vorgeschlagenen §8. 78a., in Absay 1 hinter der Klammer einzu- \chalten: „soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören.“ /

3) vom Abg. Richter : , U

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Für den Fall der Annahme des Antrages des Abz. Freiherrn von Huene Nr. 309 der Drcucksachen ad 1 statt: „bedürfen der Zu- timmung des Gemeindevorstandes“ zu seßen: „bedürfen der Zu- stimmung der Gemeinde“ und demgemäß auch in Saß 2 und 3 das Wort „Gemeindevorstand“ durch das Wort „Gemeinde“ zu erseßen.

4) vom Abg. Dr. Bergenroth: ; i

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Zwischen den Absägen 1 und 2 des §. 78 folgenden Zusay einzuschieben : „Be- findet sich jedo unter den mehreren Ortspolizeibezirken oder in dem Kreise, für welche gültige Polizeivorschriften erlassen werden sollen, eine Stadt von mehr als 19000 Einwohnern, so sind diese Polizeivorschriften vom Regierung®-Präsidenten in Gemäßheit der 88, 73 und 75 dieses Geseßes zu erlassen."

5) vom Abg. von Lauenstein : : l

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen : Unter Strei- chung des zweiten Absatzes im È: 78 einen neuen §. 783, folgenden Inhalts aufzunehmen: „In Städten steht die Befugniß, nah Maß- gabe der im §. 78 angezogenen Gesehe orts8polizeiliche Vorschriften mit Androhung von Geldstrafen bis zum Betrage von neun Mark zu erlassen, der Ortspolizeibehörde unter Zustimmung der Stadt- gemeinde zu. Versagt die Stadtgemeinde die Zustimmung, so kann solche auf Antrag der Ortspöolizeibehörde durÞ den Bezirksrath ergänzt werden."

6) vom Abg. Grumbreht : : :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Den zweiten Absatz des §. 78 in folgender Fassung anzunehmen: „Befindet sich unter den mehreren Ortspolizeibezirken, für welche éine Polizei- verordnung erlassen werden 1% ein städtischer Polizeibezirk, so ist die Zustimmung der Polizeibehörde der Stadt erforderlich. Diese Zustimmung kann auf Antrag des Landraths durch den Bezirks- rath ergänzt werden.“

Der Abg. Lauenstein zog einen von ihm gestellten Antrag zu Gunsten der Anträge von Huene und Richter zurück. Der Abg. Dr. Frhr. von Heydebrand und der Lasa hob hervor, daß der so modifizirte Antrag von Huene identish sei mit dem zurückgezogenen Antrage Lauenstein. Mit dem Unter- antrage Richter sei der Antrag von Huene für die konservative Partei unannehmbar, da derselbe das Ge jeder Polizeiverordnung vereiteln würde.

bwohl die Materie dieser Anträge eigentlih niht an diese Stelle gehöre, seien die Konservativen doch bereit, im Jnteresse des Zustandekommens des Geseßes für den Antrag von Huene mit dem Unterantrage von Liebermann stimmen. Der Abg. Zelle bekämpfte den leßteren Unterantrag, da es eine sichere Unterscheidung zwishen Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei niht gebe. Der Unterantrag Richter dagegen sei nothwendig, um die Städte, wie gegen unmotivirte Polizeiverfügungen, so auch gegen unmotivirte Polizeiverordnungen zu s{hüßen. Der Vainisler des Innern Uar daun dem og. Dr, Von Heydebrand Und der Laa vel, daß Die Regelung der zur Diskussion stehenden Materie nicht an diese Stelle gehöre. Nach einer eingehenden Er- örterung der Geschichte und Natur des städtishen Polizei- verordnungsrehtes bezeichnete der Minister den Antrag, welcher die Zustimmung der Gemeindevertretung auch zu sicherheits- polizeilihen Verfügungen erfordere, als unannehmbar, weil er die Energie der Exekutive namentlich in politis aufgeregten Zeiten zu sehr lähmen würde. Dagegen sei der Unterantrag von Liebermann eîn praktish rihtiger. Auch der Antrag von Huene trage insofern den nöthigen Bedürf- nissen der Exekutive niht genügend Rechnung, als er auch in dringlichen Fällen eine nahträgliche Zustimmung der Gemeindes vorstände zu allen polizeilihen Verordnungen fordere. Der Abg. Grumbreht zog seinen Antrag zurück, befürwortete dagegen den Antrag Bergenroth, welchen der Abg. von Wedell-Pies- dorff lebhaft bekämpfte, da er eine Eximirung der Städte von den Kreisen für eine illiberale Forderung halte. Beim Schlusse des Blattes sprah der Abg. Richter.

__— Nath der im ?eichs-Eisenbahn-Amt aufgestellten, in der Zweiten Beiloge veröffentlihten Nachweisung über die im Monat März d. J. auf deutshen Eisenbahnen aus\{l. Bayerns vorgekommenen Un fälle waren im Ganzen U verzeichnen : 29 Entgleisungen und 8 Zusammenstöße fahren- er Züge, und zwar wurden hiervon 14 Züge mit Personen- beförderung von je 9833 Zügen dieser Gattung Einer und 23 Güterzüge e leer fahrende Lokomotiven betroffen; ferner 53 Entgleisungen, 832 Zusammenstöße beim Rangiren und 66 sonstige Betriebsereignisse (Ueberfah-

ren von Fuhrwerken auf Wegeübergängen, Defekte an Maschi- nen und Wagen 2c.).

In Folge dieser Unfälle wurden 4 Passagiere getödtet, 18 Passagiere, 10 Beamte, 1 Arbeiter und 7 fremde Personen ver- leßt, 9 Thiere getödtet und 2 verleßt, sowie 35 Fabrzeuge erheb- lih und 173 unerheblih beschädigt.

_Außer den vorstehend aufgeführten Verunglückungen von Personen kamen größtentheils durch eigene Unvorsichtigkeit hervorgerufen noch vor: 27 Tödtungen (3 Passagiere, 5 Beamte, 11 Arbeiter und 8 fremde Personen), 80 Verleßun- gen (2 Passagiere, 39 Beamte, 34 Arbeiter und 5 fremde Perionen) und 10 Tödtungen bei beabsihhtigtem Selbst- morde.

Faßt man sämmtliche Verunglückungen von Personen ausschließlich der Selbstmorde zusammen, so ent- fallen auf:

A. Staatsbahnen und unterStaatsverwaltung stehende Privatbahnen (bei zusammen 19 883 km Be- triebslänge, 26999 km Geleislänge und 464 171 601 geför- derten Achskilometern) 123 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Magdeburg-Halberstädter Bahn (33), die Oberschlesische Bahn (14) und die Bergisch-Märkische Bahn (14) auch verhält- nißmäßig, d. h. unter Berülsichtigung der geförderten Achs- kilometer und der im Betriebe gewesenen Geleislängen, sind auf den genannten drei Bahnen die meisten Verun- glückungen vorgekommen.

_B. Größere Privatbahnen mit je über 150km Be- triebslänge (bei zusammen 7516 km Betriebslänge, 9660 km Geleislänge und 144725 238 geförderten Achskilometern) 22 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Rheinische Bahn (7), die Berlin-Potsdam-Magdeburger Bahn (4) und die Rechte Oder-Ufer-Bahn (3); verhältnißmäßig sind jedoch auf der Berlin-Potsdam-Magdeburger Bahn, der Rechte Oder-Ufer-Bahn und der Werra-Bahn die meisten Verun- glückungen vorgekommen.

C. Kleinere Privatbahnen mit je unter 150 km Betriebslänge (bei zusammen 1063 km Betriebslänge, 1136 km Geleislänge und 6 840 754 geförderten Achskilometern) 2 Fälle, und zwar auf der Saalbahn und Weimar-Geraer Bahn je 1 Fall.

Von den im Ganzen beförderten 13 845 359 Passagieren wurden 7 getödtet und 20 verleßt und zwar fanden diese Verunglückungen statt: auf der Magdeburg-Halberstädter Bahn (22 Fälle), der Ostbahn (2 Fälle) und der Badischen, Nieder- \chlesisch:-Märkishen und Württembergischen (je 1 Fall).

Von den im Betriebsdienste thätig gewesenen Beamten N von je 26113 Einer getödtet und von je 2665 Einer verleßt.

Ein Vergleich mit demselben Monate des Vorjahres er- giebt, unter Berülcsihtigung der in beiden Zeitabschnitten geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Ge- leislängen, daß im Durchschnitt im Monat März d. Js. bei 20 Verwaltungen mehr und bei 16 Verwaltungen weniger, in Summa aber ca. 2,7 Proz. mehr Verunglückungen vor- gekommen sind, als in demselben Monate des Vorjahres.

Um die Marinetheile mit dem Dienste in den Festun- gen während des Krieges und bei Belagerungen vertraut zu machen, die dauernde Kriegsbereitschaft sicher zu stellen und die Armirungsentwürfe bezw. einzelne Theile derselben prafkti- schen Prüfungen zu unterziehen, find nah einex Allerhöchsten Bestimmung vom 12. v. M. în den Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven von den Matrosen-Artillerie-Abtheilungen und dem Seebataillon jährlich Uebungen zu diesem Zwecke vorzu- nehmen. Eine Jnstruktion, betreffend Uebungen der Besazungen der Reihskriegshäfen im Festungskriege bestimmt hierüber das Nähere.

Der Stab für das am 24. Mai cr., unter dem Ober- befehl des Kapt. z. S. von Wiede, in Kiel formirte dies- jährige Uebungsgeshwader, bestehend aus S. M. Schiffen „Friedrich Carl“, „Preußen“, „Friedrih der Große“, „Sachsen“ und S. M. Aviso „Grille“, is, wie folgt, zusammengeseßt worden: von Wiede, Kapt. z. S., Geshwader-Chef; Stuben- rauch, Korvkapt. im Admiralstabe, Chef des Stabes; Thiele 11, Lieut. z. S. Flagg-Lieutenant ; Dr. Klefeker, Ober- Stabsarzt 2. Kl., Geshwader-Arzt ; zugleih Ober-Arzt S. M. S. „Friedrih Carl“; Kapißki, Masbinen-Obèr:Zagéniels, Geschwader-Maschinen-Jngenieur; Barß, Zahlmeister, Ge- schwader-Zahlmeister, zugleih Schiffs-Zahlmeister S. M. S. „Friedrih Carl“; Kleybolte, Unter-Zahlmeister, Geschwader- Sekretär; Fasch, Marine-Pfarrer, Geshwader-Pfarrer.

Die Urkundenfälschuug, führt ein Erkenntniß des Reichs gerichts, Ill. Strafsenats, vom 31. März d. J. aus, wird als ein von dem Betrug als Gattungsbegriff geson- dertes Delikt mit eigenthümlihem Thatbestand bebandel: in Anbetracht der besonderen Rechtsgefährlichkeit e‘n. s dolosen Handelns, bei welchem die fälshlihe Anfertigung oder Ver- fälshung eines Gegenstandes, welhem die Bedeutung eines Beglaubigungsmittels zukommt, als Mittel der rechtswidrigen Täuschung dient. Es kann daher unter einer Gebrauchs- handlung, wie. sie zur Annahme der Vollendung der Täu- hung erforderlich is, nur eine solche ‘Handlung verstanden sein, bei welcher die Urkunde, ihrer Bestimmung gemäß, einen Erkenntnißgrund für rehtlich erhebliche Thatsachen abzugeben, verwendet wird, eine Handlung, bei welcher es darauf abge- sehen ist, durch die Skriptur und den trügerishen Schein der Aechtheit oder Unverfälschtheit, welhen sie an sich trägt, in demjenigen, welcher getäuscht werden soll, einen Jrrthum hin- sichtlih der Thatsachen, auf welche die Fälschung sich bezieht, zu erregen oder zu unterhalten. “Von einem „Gebrauch“ der falschen Urkunde im Sinne des Geseßes kann folgeweise nicht die Rede sein, wo der Thäter zwar die Behauptung, im Besiß einer von demjenigen, auf dessen Namen die Urkunde gefälsht ist, ausgestellten Urkunde zu sein, mündlih vorgebracht und daran eine Zahlungsaufforderung geknüpft, jedo die fragliche Urkunde nicht zum Vorschein gebracht, sondern bis zum Schluß des Vorganges in dèr Tasche behalten hat. Fürstlich

Der Bevollmächtigte zum Bundcsrath, schaumburg-lippishe Geheime Regierungs-Rath Spring ist von Berlin wieder abgereist.

S. M. Gededckte Korvette „Prinz Adalbert“, 12 Geschüße, Kommandant Kapitän zur See Mac Lean, ist am 5. April cr. in Wusung (Shanghai) eingetroffen.

S. M. Gedeckte Korvette „Vineta“, 19 Geschüße, Kom- mandant Kapitän zur See Zirzow, ist am 27. April cr. in Honolulu eingetroffen, S. M. Kanonenboot „Cyclop“, 4 Geschüße, Kommandant Kapitän-Lieutenant von Schuck- mann I, hat am 4. April cr. Tientsin verlassen und am 12. dess. Mts. in Wusung (Shanghai) geankert.

___ Magdeburg, 31. Mai. (W. T. B) Se. Kaisex- liche und Königliche Hoheit der Kronprinz traf heute Nachmittag 3 Uhr zur Besichtigung der landwirthschaft- lihen Provinzial-Ausstellung hier ein. Vom Bahn- hofe aus begab Sich Se. Kaiserlihe Hoheit, von der die Straßen füllenden Menschenmenge überall mit jubelnden Zu- rufen begrüßt, nah dem Ausstellungsplaße. Höchstderselbe besichtigte die einzelnen Abtheilungen der Ausstellung in ein- gehender Weise und sprach Sich sehr huldvoll und anerkennend über den Umfang und die Reichhaltigkeit der Ausstellung aus. Gegen Abend fand bei dem Ober-Präsidenten ein Diner statt, nah dessen Beendigung Se. Kaiserlihe Hoheit die Rük- reise nah Berlin antrat.

_ Sachsen. Dresden, 31. Mai. (Dr. J.) Heute Vor” mittag 11 Uhr trat der Landeskulturrath in dem Sißungs" saale der Ersten Ständekammer zur 15. Plenarsißzung zu- sammen. Der Vorsißende, Obers@enk von Meßsch, eröffnete die Versammlung und begrüßte die Mitgliedèr in herzlicher Weise. Als Vertreter der Staatsregierung war Regierungs- Rath Koch erschienen.

Dessen. Darmjtadt, 30. Mai. Se. Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern Abend von England wieder hier eingetroffen.

Sachsen - Coburg - Gotha. Coburg, 26. Mai. (Dr. F.) Jhre Hoheiten der Herzog und die Herzogin sind vor einigen Tagen aus Nizza wieder hier eingetroffen.

Heute sind mit dem Regierungsblatt die Gesetze publi- zirt worden, welhe dem kürzlih hier versammelt gewesenen gemeinschaftlihen Landtage der Herzogthümer Cobura und Gotha vorgelegen haben. Das erste Gese enthält Bestim- mungen zu: dem Ausführungsgeseß zum deutshen Gerichts- verfassungsgeseße vom 7. April v. F. und bezieht sih auf die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte in den öffentlihen Sißzungen des Landesgerichts Gotha und der Strafkammer zu Coburg. Ein zweites Geseh betrifft die Abänderung und Ergänzung des Ausführungs- geseßes zum deutschen Gerichtskostengeseßze und zu den deut- schen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 7. April v. F., und das dritte Ge- jeß enthält eine Zusaßbestimmung zu dem Geseße, die Fischerei betreffend, vom 15. Mai 1877. Nach dem ley- teren ist das Staats-Ministerium befugt, zum Schuße der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei den nah dem «Fnkrasttreten dieses Geseßes erfolgenden Turbinenanlagen dem Eigenthümer einer solchen jeder Zeit die Herstellung und Unter- haltung von Vorrichtungen (Gittern u. \. w.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten auf:zuerlegen.

Bremen, 29. Mai. (Wes. Ztg.) Der alle drei Fahre zusammen- tretende Kongreß deutscher Strafanstaltsbeamten, der zuleßt im Fahre 1877 in Stuttgart tagte, wird seine in dieses Jahre fallende Sißung am 16. und 17. September in Bremen abhalten.

Desterreich-Ungarn. Wien, 30. Mai. Jhre Maiestät die Kaiserin wird sih, wie die „Presse“ meldet, Anfangs Juni nach Feldaffing am Starhemberger See begeben und dort einen dreiwöchentlihen Aufenthalt nehmen. Anfangs Juli trifft die Kaiserin in Fshl ein. Wie das genannte Blatt weiter berichtet, fand gestern unter Vorsiß des Kaisers ein Minister- rath statt. An demselben nahm auch Dr. von Stremayr Theil, der zu diesem Zwecke seine Badekur in E unter- bra. Was den Gegenstand des Ministerrathes gebildet hat, ist nicht bekannt, doch bemerkt die „Pr.“ mit Rüdsicht auf die jüngsten Krijengerüchte, daß nunmehr von allen Seiten bestätigt werde, es sei von einer Ministerkrisis wenigstens vor der Hand keine Rede mehr.

Die „Montagsr.“ plaidirt heute für die Abkürzung der parlamentarishen Sessionsdauer, wobei sie zur Erreichung dieses Zieles einige praktishe Vorschläge, darunter die Pauschalirung der Diäten, crhebt. Dazu bemerkt die „Pr“: „Zur Erörterung der Frage, wie den langen Sef- sionen ein Ende gemaht werden könnte, wird sich wohl noh Zeit und Gelegenheit finden, hervorgehoben sei aber, daß die weise Ausnüßzung der Zeit eine Mahnung, welche immer an den Reichsrath gerihtet wird auch für die Land: age leitendes Prinzip sein sollte. Allerdings steht die Dauer der Landtagssesfion fast in gar keinem Verhältnisse zu jener der Reichsraths}session, um so mehr aber obliegt den Landesver- tretungen die Pflicht, die kurze Frist, welche ihnen zur Er- ledigung der provinziellen Angelegenheiten eingeräumt ist, durch eine praktishe Thätigkeit “sorgsam auszunüßen. Jene Landtage, welche in große politishe Kämpfe sich einlassen wollten, würden damit der Bevölkerung keine guten Dienste leisten. Die Landtage haben in diesem Fahre auf praktischem Gebiete Vieles nachzuholen, zumal sie im vorigen Jahre nicht versammelt waren.“

31. Mai. (W. T. B.) Die „Pol. Corr.“ meldet: Aus Bukarest: Der Fürst von Rumänien und der gur von Bulgarien sind persönlih bemüht, den

onflikt auszugleichen, welh2x zwischèn ihren Regie- rungen ausgebrochen ist. Der xrumänishe Agent, Sturdza, wird demnächst nah Sofia zurückkehren, um das Verföhnungs- werk mit Nachdruck zu betreiben. Aus Skutari: J einer am 29. d. Mts. stattgehabten Konferenz des Comités der Liga mit den Bergstämmen wurde beschlossen, ein neues Memorandum an die Konsuln zu rihten. Jn Folge der von dem Comité der Liga auferlegten großen Kontri- butionen herrsht große Unzufriedenheit; auch die muhameda- nischen Albanesen und die mit großer Uebermacht auftretenden fátholishen Bergstämme sind uneinig. S /

Lemberg, 29. Mai. Wie der „Dziennik Polski“ mel: det, sind die ostgalizishen Grundbuhsbehörden mittels Mini- sterialverordnung vom 16. Mai d. F. beauftragt worden, künftig Grundbuhsauszüge für Landgemeinden und Städte in ruthenisher Sprache, für den Größgrundbesiß und den Lemberger Landtafelbesiß in poln is{cher Spräche auszufertigen. Das genannte Blatt kündigt an, die Verord- nung werde im Landtage den Gegenstand einer Jnterpel- lation an den Regierungsvertreter bilden, weil dieselbe die früheren Spracherlässe für Galizien alterire.

Schweiz. Bern. Der Bundes rath hat die Trak- tanden für die am 7. Juni zusammentretende Bundes- versammlung festgestellt. Es sind deren 46, darunter die wichtigsten: die Neubestelung der Bureaux, der Geschäfsts- beriht und die Staatsrehnung von 1879, das Unterrichtê-