1880 / 126 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

der Gerechtigkeit und der Billigkeit zu lösen. Nun sehe man sih aber die Lösung der Frage unter Anwendung des vor- geshlagenen §. 35a. an: Denke man, der Bezirkrath für Berlin sei geshaffen und habe nah dem gestellten Antrage auch die Befugnisse des Provinzialraths. Es stehe demselben dann nach §. 139 des Zuständigkeitsgeseßes die Entscheidung über Zahl, Zeit und Dauer der Viehmärkte zu. Der Be- zirksrath sür Berlin hätte damit einfah die unbedingte Ent- iGeidung auch in der erwähnten höchst wichtigen Frage, der- Jelbe würde nur zu entscheiden haben: es solle nur ein Vieh- markt für die Folge in Berlin und zwar auf dem städtischen Viehhof abgehalten werden, dann sei der Aktien-Viehhof ein- fah todt. Es sei der rechten Seite dieses Hauses in legterer Zeit häufig in belehrender Weise vor- gehalten, ob man denn auch wirklich wüßte, was kon- jervativ wäre. Er halte das nicht für sehr angemessen und auch kaum für recht erfolgreih. Er wolle auch nit in diesem Fall denselben Weg beschreiten, aber unterdrücken könne er doch eine Frage niclt, die sich ihm aufdränge. Sei es viel- [leiht liberal, wenn man bei einem solchen Konflikt zweien JZnteressenten die Entscheidung über das Wohl und Wehe des Einen der von dem Anderen gewählten Jnstanz in die Hand gebe? Gerecht und billig sei das nah seiner Auffassung we- nigstens nicht und diese Frage sei um so ernster, als die Reichs - Gewerbeordnung den Marktberechtigteu keinen Be- shwerdeweg gebe. Die Marktberechtigten hätten nämlih nach 8. 65 der Reichs-Gewerbeordnung kein Recht des Einspruchs, wenn die Zahl der Märkte dur die zuständige Behörde ver- mindert werde, sie müßten sih dem einfach fügen. Dieselben hätten auch keinen Entschädigungsanspruh, wenn ihnen nicht etwa vorher unwiderruflich eine größere Zahl von Märkten zugesichert gewesen sei, eine Voraussetzung, die hier nit zutresffe. Also, für diese Aktiengesellschaft wäre die Frage äußerst kritish, und er meine, es genüge dieser Hinweis voll- ständig, um nachzuweisen, daß man die Entscheidung solcher Sachen in Berlin nicht dem Bezirksrath, den man schaffen wolle, Überlassen dürfe. Es sci das nur ein Fall, den er erwähnt habe. Auf vielen anderen Gebieten liege es ähnlih. Er wolle die Geduld des Hauses nicht ermüden, er könnte heut noh Weiteres anführen. Er hoffe jedo, daß dieses Beispiel ge-

nügen werde, um die Unmöglichkeit des gemachten Vor- -

\{lags praktisch darzulegen; er bitte das Amendement Zelle abzulehnen.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, die Frage stehe \o, ob man lieber auf die Unparteilihkeit und Gerechtigkeit des Berliner Polizei-Präsidenten und seiner Dezernenten vertrauen solle oder die einer gewählten Körperschaft, welche bestehe aus dem Ober-Präsidenten, einem Vertreter des Polizei-Präsidenten und vier gewählten Mitgliedern. Er habe durh seine Stellung zur Schlachthausvorlage bewiesen, daß er auch in der Frage des Aktienviehhofes nicht das einseitige kommunale nteresse Berlins allein vertreten würde. Er wisse, daß in diesen Dingen au allgemeine Jnteressen des platten Landes in Frage kämen. Sei die Annahme gerechtfertigt, daß die vom Magistrat gewählten Mitglieder des Berliner Bezirks- raths prinzipiell gegen jeden Armen, der sih gegen eine der zahlreichen Berliner Armenbehörden beshwere, eingenommen ein würden? dann würde dieses Bedenken au gegen jeden anderen Bezirksrath im Lande obwalten. Er glaube im Gegentheil, daß im Berliner Bezirksrath diese Fragen sach: gemäßer entschieden würden, als von einem Sekretär der Re- gierung in Potsdam. Wenn man einer analog fkonstruirten Behörde in Berlin die wihtigen Befugnisse der Veranlagung zur Staatssteuer anvertraue und mit Recht, dann könne man ciner solchen au die minder wichtigen Befugnisse eines Be- girksraths geben, die ja noch der Kontrole einer Oberinstanz unterlägen. Berlin stehe selbst mit einem solchen Jnstitut noch hinter den Jnstitutionen des übrigen Landes zurück und man könne es der Stadt Berlin nur versagen, wenn man, wie die Konservativen, um jeden Preis nur die Befugnisse des Polizei-Präsidenten stärken wolle.

Der Abg. von Liebermann gestand zu, daß die Theorie, Berlin in Bezug auf einen Bezirksrath dem übrigen Lande gleihzustellen, verführerish sei, aber aus allgemeinen, nicht aus speziellen Berliner Verhältnissen, aus praktischen Gesichts- punkten müsse er sih dagegen erklären. Auch der freisinnige Engländer gestatte in London eine viel strengere Polizeigewalt als in den übrigen Städten seines Landes. Dasselbe müsse in der Residenz Berlin der Fall sein, wo es ih um den Schuß des Landesherrn und der höchsten Jnstitute handele. Solche Erwägungen ständen den Billigkeitsrücksihten entgegen, zudem würden die gewählten Mitglieder des Berliner Bezirks- raths stets dem Ober-Präsidenten Opposition machen.

P der Minister des Jnnern Graf zu Eulen- burg das Wort:

Meine Herren! Ich kann nit unterlassen, im wesentlicen An- {luß an das, was der letzte Herr Redner eben gesagt hat, Ihnen auch meinerseits dringend zu empfehlen, das vom Abgeordneten Zelle gestellte Amendement abzulehnen und bei den Beschlüssen der zweiten Lesung stehen zu bleiben,

_ Meine Herren, es handelt si in der That um die Frage, ob wir dazu übergehen wollen, sei es der Gleihmäßigkeit zu Liebe, sei es, um der Stadt Berlin einen Gefallen zu thun, eine Einrichtung zu treffen, welche der nöthigen Grundlage für eine gedeihliche Wirk- famkeit mangelt. Wäre es zulässig, auf solchem Gebiete nah Neigung und nach Gefallen zu handeln, ich stimme darin mit dem Abg. von Liebermann volllommen überein so würde ih sehr geneigt sein, dem Wunsch der Stadt Berlin in dieser Beziehung Folge zu geben. Aber, meine Herren, man soll und darf nit orga- nische Institutionen schaffen, welche vermöge ihrer Gestaltung ihrer Bestimmung zu entsprechen niht im Stande sind.

Es ift meines Erachtens, wie bereits bei ciner anderen ähnlichen Gelegenheit in der zweiten Lesung hervorgehoben wurde, nicht zu- treffend, hierbei über die Vertrauenswürdigkeit der einzelnen Personen, um die es sih dabei handeln möchte, zu diskutiren, ebensowenig, wie man die Frage, ob der Regierungs-Präsident im Bezirk8yerwaltungs- gericht würde den Vorsitz führen können, aus diesem Gesichtspunkte entscheiden kann. Nein, meine Herren, es ist unzweifelhaft, daß es möglich sein würde, Männer zu finden, welche, unbeeinflußt durch die Art ihrer Wahl völlig unparteiish die Befugnisse handhaben, welche ihnen im Bezirksrath gegeben werden würden, Es ist aber in der Zufammexsezung dieser Behörde eine Garantie dafür, daß dies über- haupt oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle ges{hehen würde, nicht vorhanden, und es is noch weniger eine Garantie dafür vorhanden, daß diejenigen, welche sich der Entscheidung einer solhen Behörde unterwerfen sollten, die Ueber- zeugung haben, daß nach objektiven, sablihen Rücksichten

eurtheilt werde und nit im Hinblick auf den Ursprung dieser Be-

örde dies, meine Herren, ist ein so durcgreifender Nachtheil, daß ih aus diesem Grunde durchaus nit in der Lage sein würde, der Bildung eines Bezirksraths für die Stadt Berlin meine Zus stimmung geben zu können. Es is demnä von neuem der für mi weit mehr maßgebende Punkt nochmals erörtert worden, wie es mit dem Bezirksrath als Aufsichtsbehörde in Kommunalangelegen-

beiten bestellt sei. Jn dieser Beziehung weihen die beiden Herren Redner, welbe den Bezirksrath vertheidigt baben, von einander ab. Der Hr. Abg. Zelle - meint, man könne davon gar nicht sprechen, daß der Bezirksrath eine Aufsitsbehörde im gewöhnlichen Sinne sei, es handele sich nicht, was man darunter zu verstehen ge- wöhnt sei, um eine Aufsicht über Personen, sondern, so zu sagen, um die materielle Aufsiht, während der Hr. Abg. Richter meines Erachtens mit vollem Recht anerkennt, daß diz Uebertragung der Kommunalaufsihtsbefugniß, welhe dem Bezirksrath zustcht, gegen- über der Stadt Berlin ein Unding ih bitte den Ausdruck naczu- sehen ein Widersinn sein würde. Muß man aber anerkennen, daß im Bezirkêrath die kommunale Aufsicht übertragen werden kann, dann bleibt ein so geringer Kreis seiner Geschäfte übrig, daß es in der That der Frage werth ist, ob es wohlgethan ist, für solche Zwecke einen Bezirksrath zu bilden.

Es tritt aber noch eine weitere praktische Frage in den Vorder- grund, das ist die Frage des Vorsitzenden. Wir können nit, nach der ganzen Konstruktion unserer Behörden sowohl als nach den praktishen Anforderungen, die an diese Thätigkeit zu stellen sind, da- zu übergehen, bei cinem Bezirksrath, welcher unter der gegebenen Vorausfeßung es ganz wesentlich mit gewerblichen Angelegenheiten zu thun haben würde, dem Oberpräsidenten zumuthen, den Vorsitz zu übernehmen. Es würde also nur übrig bleiëen, dem Polizei- Präsidenten den Vorsitz zu übergeben; was nit von meinem, fon- dern gerade von dem Standpunkte. den die Herren vertreten, wünschenswerth sein würde.

Aus allen diesen Gründen bitte id noch einmal, lassen Sie si nicht, wenn ic mir den Ausdruck erlauben darf, blenden durch das anscheinend Bestechende der Gewährung einer solben Institution für Berlin, Sie würden sachlich den Erwartungen, wel%e man von derselben begen zu können glaubt, nicht entsvrechen und unaus- gefeßt in einer s{iefen Stellung sich bewegen. Cine solche Einrich- tung zu treffen, ift uiht wohblgethan. : :

Der Abg. Loewe (Berlin) konstatirte, daß man \ich an maßgebender Stelle zu sehr von einem unberehtigten Miß- trauen oder von bureaukratischer Voreingenommenheit gegen Berlin leiten lasse; der Abg. von Liebermann gestehe selbst zu, daß er mit den Berliner Verhältnissen nicht bekannt sei und daß der Antrag im Allgemeinen recht und billig erscheine ; troßdem stimme der Abg. von Liebermann gegen den Antrag; das carakterisire so recht den Standpunkt der Voreingenom- menheit. Er verlange nicht, daß seine Partei dem Abgeord- netenhause einen Gefallen erweise, sondern er verlange nur dasselbe, was man dem platten Lande und den anderen Städten gegeben habe. Die Behörden Berlins verdienten dieses Miß- trauen nicht; es werde allseitig anerkannt, daß die Berliner Behörden sehr gut arbeiteten. Dem Bezirksrath sollten auc gar keine Aufsichtsbefugnisse gegeben werden.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe bei der zweiten Lesung für den Antrag Zelle gestimmt; nahdem er die Sache nach allen Seiten nohmals erwogen habe, müsse er sich heut gegen denselben erklären. Berlin dürfe nicht vergessen, daß es Nesidenz sei, wo sih die Landesinteressen in Menge kon- zentrirten. Da müsse eine Ausnahmsstellung zugelassen wer- den. So vorzüglih auch die Kommunalverwaltung sei wo dies nicht der Fall sei, habe er es ofen gesagt, 3. B. bezüg- lih der Armenverwaltung fo opferwillig namentlih die zur Selbstverwaltung berufenen Personen seien, woran si andere Landestheile ein Beispiel nehmen könnten, so könne er doch der hier beabsihtigten Ausdehnung der Selbstverwaltung nicht zustimmen. Dazu komme noch, daß der Minister den Antrag für unannehmbar erklärt habe, und er möchte nicht durch Annahme des Antrages das Gesetz gefährden.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, „Roma locuta !“ Er mache si gar kein Hehl mehr daraus, daß der Antrag jeßt unterliegen werde , obwohl neue Gründe in dèr Debatte nit vorgekommen seien. Der Vorredner sei mit der Berliner Armenverwaltung nit zufrieden ; das liege an seinem guten Herzen; das gehe manhem aus der Provinz so, der alles glaube, was die Leute, die ihn überliefen, erzählten. Er selbst habe ja zu viel zu thun, um sih genauer zu orientiren. Heute habe nun der Abg. Windthorst entdeckt, daß Berlin cine Resi- denz sei; das sei es aber doch nicht erst zwischen der zweiten und dritten Lesung geworden. Es handle sich um Nesidenz- fragen gar nit; er verlange au gar nicht, daß Berlin sein volles Recht erhalten solle, er verlange nur ein minderes Recht, als die anderen Landestheile hätten. Berlin sei aber nicht blos Residenz; man dürfe nicht vergessen, daß es 1000000 Einwohner habe mit großen gewerblihen und wirthschaftlichen Belge die von sachverständigen Leuten und nitt vom Polizeipräsidenten beurtheilt werden sollten. Wenn das Haus den Antrag Zelle ablehne, so sei ‘das eine Kränkung, eine Zurücksezung der Stadt Berlin und eine Schmälerung des Rechtes derselben.

Jn der Abstimmung wurde der Antrag Zelle abgelehnt.

9. 35 lautet nah der Fassung der zweiten Lesung:

An die Stelle des Negterungs-Präsidenten tritt für den Stadtkreis Berlin der Ober-Präsident. Derselbe verwaltet mit den nah §., 17 dem Regierungs: Präsidenten zustehenden Befug- vissen diejenigen Geschäfte, welche in den Regierungsbezirken von den Negierungs-Präsidenten wahrgencmmen werden.

Der Ober-Präsident hat auch diejenigen Geschäfte der Landes- polizei wahrzunehmen, in welchen in den Negierung8bezirken unter den in dem Geseße bestimmten Vorausseßungen die Mitwirkung des Provinzial- oder des Bezirksraths eintritt.

Dem Políizei-Präsidenten von Berlin verbleibt, soweit die Geseße nichts Anderes bestimmen, die Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landespolizei in dem bisherigen Umfang.

Der Abg. von Liebermann beantragte, den 8. 35 in fol- gender Fassung anzunehmen :

An Stelle des Regierungs-Präsidenten führt der Ober-Präsi- dent die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeinde- Angelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welhe Behörden die sonsti- gen Zuftändigkeiten der Regierungsabtheilung des Innern zu Pots- dam in Betreff Berlins übergehen, wird dur Königliche Verord- nung bestimmt.

Im Uebrigen und soweit nit font die Geseße Anderes be- stimmen, tritt für dea Stadtkreis Berlin an die Stelle des Re- gierungs-Präsidenten der Polizei-Präsident von Berlin,

Der Abg. Zelle beantragte, statt der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums in E en, in welchen dieselbe nah den gege tartig geltenden Geseßen an Stelle des Bezirksrathes beschließe, ein aus dem Ober-Präsidenten, dem Ober-Präsidial- rath und den dem Ober-Präsidenten beigegebenen Räthen be- stehendes Kollegium zu seßen.

Der Abg. Zelle wies darauf hin, daß, nahdem sein An- trag auf Einseßung des Bezirksraths für Berlin abgelehnt sei, der jeßige Antrag eine Lüde im Geseße ausfülle. Es handle sih dabei niht um die Sicherheits-, sondern um die allge- meine Wohlfahrtspolizei. Der Antrag Liebermann nehme Berlin noh mehr als die Regierungsvorlage, welche die Be- lignse des Polizei- und Ober-Präsidenten wenigstens geseh- lih gegen einander abgrenze. :

Der Abg. von Liebermann bezcihnete seinen Antrag als unzweifelhaft nothwendig, da sich im Augenblick die Details

für eine geseßlihe Abgrenzung der Behördenkompetenzen für Berlin niht übersehen ließen. Nachdem man dem Ober- Präsidenten geseßlich die wihtige kommunale Oberaufsicht ge- geben, könne man ruhig das Weitere der Königlichen Verord- nung überlassen.

Der Abg. von Bose bestritt, daß das bisherige Ver- halten des Berliner Polizei-Präsidenten Anlaß gegeben habe, einen Theil der Befugnisse desselben dem Ober-Präsidenten zu übertragen. Er bitte, den Antrag Zelle abzulehnen, der ein Unikum in der Verwaltungsorganisation \hafffen und eine Beamtenvermehrung beim Ober-Präsidium herbeiführen würde. Wo es dringend nöthig sei, der Cumulirung der Instanzen abzuhelfen, werde es auch künstig geshehen, wie bei der Straßenpolizeiverwaltung, welhe durch Kabinetsordre dem Berliner Magistrat übertragen worden sei. Der Berliner Polizei-Präsident sei als einfache Ortspolizeibehörde nicht möglich. Derselbe habe auch neben seinem anstrengenden äußeren Dienst Zeit genug für den inneren Dienst, da der- selbe niht wie andere Regierungs-Präsidenten viel Zeit auf Vrientirungsreisen zu verwenden habe. Er empfehle den An- trag Liebermann als eine Verbesserung des unklaren Be- s{lusses der zweiten Lesung.

Der Abg. Richter erklärte es für unrichtig, daß die Anwesenheit des Polizei-Präsidenten auf Bahnhöfen und bei Paraden zur Orientirung über Land und Leute diene. Er empfehle den Antrag Zelle, welcher an Stelle des häufig in Konflikten mit den städtishen Behörden befindlichen Polizei- Präsidiums in Dingen, wo anderswo der Bezirk3rath mitzu- sprechen habe, ein unbefangeneres Ober-Präsidial-Kollegium jege. Der noch hinter die Negierungsvorlage zurückgehende Antrag Liebermann mache Berlin zu einer Kommune zweiter Klasse und führe dort die Diktatur ein. Einen Versu der Aenderung dieses Zustandes würden die Konservativen künftig als einen Eingriff in die Kronrehte bezeihnen. Zur Ab- kürzung der Debatte bitte er den Abg. Windthorst, baldigst seine entscheidende Erklärung abzugeben.

Hierauf] nahm der Minister des Jnnern, Graf zu Eulen- burg das Wort:

Meine Herren! J knüpfe an das an, was zuleßt e ist, daß es bedenklich fein solle, über derartige Befugnisse durh2 Königliche Verordnung Bestimmung zu treffen. Es wird gut fein, \ich etwas näher anzusehen, warum es #ich{ hier handelt und ob, wenn man das kennen gelernt hat, überhaupt noch Grund zu Bedenken vorliegt. Meine Sit, es wird gar nicht in Anspruch genommen die Re- gelung des gesammten Gebietes der Kompetenz zwischen dem Ober- Präsidenten und dem Polizei-Präsidenten durch Königliche Verordnung. Das liegt dem Ee des Abgeordneten von Liebermann, wie ih ihn auffasse und ich glaube, er wird mir darin Neht geben außerordentlih fern. Es handelt sich lediglich darum, wie derjenige Kreis von Geschäften für Berlin, welche der NRegierungsabtheilung des Innern von Potsdam zusteht, vertheilt werden sollen zwischen dem Oberpräsidenten und dem Polizeipräsidenten, und das, meine Herren, können Sie in der That einer Königlichen Verordnung überlassen. Gs würde sih auc in der That sehr wenig gut ausnehmen, diese Einzel- bestimmungen in das Gesetz hineinzutragen. Jch werte “hnen es fordert nicht zu viel Zeit die Gegerstände nennen, um die es ic hierbei handeit. Es handelt sich erstens ura die Aufsicht über die Kommunal- verwaltung der Stadt Berlin, ein Gegenstand, der von der eminen- testen Wichtigkeit ist, und der in Folge dessen au dur das Gesetz geregelt werden und dem Ober-Präsidenten überwiesen werden soll. Im Uebrigen kommen in Betracht Angelegenheiten der Hospitäler und milder Stiftungen, soweit i nicht bercits dem Polizei- Präsidenten überwiesen sind; ferner Sparkassenangelegenheiten, Mobil- maungs-, Vorspann-, Servis- und EinquartierungLangelegenheiten, soweit sie bisher im städtishen Kommunalzernat bearbeitet wurden z ferner Mitwirkung bei dem Oberersaßgeshäft, Schiedsmannsfachen, die formellen Geschäfte der Neich8tags- und Landtagswahlen, An- gelegenheiten der Kaufmannschaft, der Börse und der Makler, Liefe- rung der Formulare für die Standesämter, Invaliden-Pensions- und Unterstüßungésachen und Amtsblattssachen.

Das ift der ganze Bereich, um welen es sich handelt. Nun, meine Herren, das ist doch in der That: cine Zweckmäßigkeitsfrage, die sid im Verlauf der Zeit ändern kann, ob beispielsweise die Jnvaliden- pensionsfachen, wcmit eine ziemli große Kassenverwaltung verbunden ist, ob die Amtsblattsfachen dem Ober-Präsidenten odcr dem Polizei- Präsidenten übertragen werden follen, und es ist doch nicht eine Auf- gabe irgend eines wesentlichen Nets, wenn Sie dies der Königlichen Verordnung überlassen. Im Gegentheil, Sie müßten es Dank M daß Sie dann mit diesen Dingen nicht mehr behbelligt werden.

Doch alles dies ist nur beiläufig; die wirkliche Frage ist die: liegt irgend ein Grund ernster Natur vor, in den Kompetenz- verhältnissen, wie sie augenblicklih in Berlin bestehen, eine Aenderung eintreten zu lassen. Diese Frage hat die Regierungsvorlage, und der Antrag von Liebermann ebenfalls, mit Nein beantwortet. Ich glaube mib dem durchaus ansch{ließen zu müssen, denn so gewiß es ist, daß Alles, was kommunaler oder analoger Natur ift, nit in die Hänte des Polizet-Präsidenten, sondern des Ober-Präfidenten zu legen ist, ebenso gewiß ift es sehr zweckmäßig, daß alles dasjenige, was die Landeëkpolizei betrifft, in den Hänten des Polizei-Präsidenten {ih befindet. Meine Herren, dieser Bean t? ist so genau vertraut mit den gesammten Verhältnissen dieser Stadt, durchisein Amt darauf angewiesen, diese Verhältnisse zu durchdringen und mit denselben sih so genau bekannt zu machen, daß ihm ein zutreffendes Urtheil zugetraut wer- den kann und andererseits ist er auch lokal in der Lage, sein Urtheil, sei es durch Augenschein, sei es durch Nücksprade mit geeigneten Vertrauenspersonen, sih zu bilden, so daß die erwähyten Angelegen- heiten in der That b.fser in der Hand des Polizei-Präsidenten liegen. Ich bitte Sie, auch noch zu berücksichtigen, daß es recht wünscchens- werth ist, daß in allen Berlinec Angelegenheiten die Beschwerde glei an die Ministerien geht. Es ist doch recht wünschenswerth, daß eine Zwischeninstanz da ist, die, der Aufgabe des Ober-Präst- denten entsprechend, nicht den unmittelbaren Eilen Angriff hat, son- dern als gufsehende Behörde, um JIrrthümer zu korrigiren und als erste Beshwerdeinstanz zu fungiren hat, Wenn nun gesagt worden ist, daß der Polizei-Präsident zu sehr durÞ Ausübung seines polizei- lichen Berufs in Anspruch genommen ist, um Sachen, die nicht eigentlich in dieses Gebiet gehören, zu regeln, nun, meine Herren, auch hier lasse ib jede Beziehung auf bestimmte Persönlich- keiten aus dem Spiel, aber ich bitte Sie, Ihr Urtheil darüber abzugeben, ob die sicherheitêpolizeilihe Thätigkeit des Polizei-Präsidenten ihn oder seine Behörden jemals gehindert hat, mit aller Sorgfalt die Angelegenheiten der allgemeinen Landesver- waltung zu bearbeiten. Es ift, wie ih glaube, ein Vorurtheil, daß diese Angelegenheiten nicht von dem U P eefidium behandelt werden follen, bei dem sie, wie ih glaube ausgeführt zu haben, am besten naturgemäß beruhen. Ich empfehle Ihnen das Amendement von Liebermann zur Annahme.

Der Abg. Dr, Windthorst erklärte si gegen die gestellten Anträge und für die Beschlüsse zweiter Lesung.

Der Abg. Loewe (Berlin) erklärte, der Antrag Lieber- mann führe in Berlin den kleinen Belagerungszustand ein ; derselbe seße an die Stelle des Gesetzes die Königliche Ordon - nanz. Die Uebertragung der Straßenbau-Polizeiverwaltung auf den Berliner Magistrat sei ein Verdienst des Abg. Hobrecht, nicht des Polizei-Präsidenten, und von der Stadt mit ungeheuren Opfern erkauft. Redner vertheidigte die Ber- liner Armenverwaltung gegen die Angriffe des Abg. Windt-

S E A U

h

e EE E T E E 28 N M M AW R E O C M E C E G N Gere I B B k Cle S L D ERRE R

T A TSERE

horst; er (Nedner) sei überzeugt, der Abg. Windthorst würde

nah einem gründlihen Studium derfelben anderer Meinung

en. E s De, Winbidotid bielt dagènen Feine Bedenken egen die Art der Berliner Armenpflege aufrecht, dieselbe in- dividualisire nicht genug und sei niht so genügend präventiv, wie es z. B. in Elberfeld und Osnabrück der Fall sei. Die Opferwilligkeit und der gute Willen Berlins sei mustergiltig.

Nach Ablehnung der gestellten Anträge wurde 8, 35 nah den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen.

Ebenso die 88. 36—62.

8. 63 lautet nah dem Beschlusse der zweiten Lesung: Gegen polizeilibe Verfügungen der Orts- und Kreis-Polizei- behörden findet, soweit das Gesey nicht ausdrücklich Anderes be-

stimmt, die Beschwerde ftatt, und zwar:

a, gegen die Verfügungen der Ortêpolizeibehörden auf dem Lande oder ciner zu einem Landkreise geßörigen Stadt, deren Ein- wohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs-Präsidenten;

b. gegen die Verfügungen der Orkspolizeibehörden eines Stadt- Freiscs, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge- hörigen Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern, oder des Land- ratkes an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Bescheid

an den Ober-Präsidenten ;

c. gegen ortspotlizeilihe Verfügungen in Berlin an den Ober-

Präsidenten.

Gegen den in leßter Instanz erganaenen Bescheid des Negie- runas-Präsidenten, beziehungsweise des Ober-Präsidenten findet die

Die Klaze kann nur darauf gestü{lzt werdén,

1) daß der angefochtene Bescheid dur Nicbfanwendting oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbefonder? au der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen B:rord- nungen den Kläger in seinen Rechten verlege ;

2) daß die thatsählihen Vorausseßnngen niht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berech- tigt baben würden. / i

Die Prüfung der Gesetßzmäßigkeit der ançefochtenen polizei- lihen Verfügung erstreckt sih au auf diejenigen Fälle, in welhen bisher nah 8. 2 des Feuer vom 11. Mai 1842 (Gesez-Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war.

Die Entscheidung ist endgültig, vorbehaltlih der Bestimmung am Schlusse des §8. 7 des gegenwärtigen Besetzes,

Hierzu hatten die Abgg. Nickert, Zelle und Lauenstein folgenden Antrag gestellt : :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Alinea 1 des §8. 63 wie folgt anzunehmen :

Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizei- behörden findet, soweit das Geseß nicht ausdrücklich Anderes be- stimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, teren Ein- wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträat, an den Landrath und gegen defsen Bescheid an den Regierungs-Präsidenten ;

b, gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadt- kreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge- hôrigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern, oder des Land- rathes an den Regierungs-Präsidenten und gegen dessen Bescheid an den Ober-Präsidenten;

e, gegen orttvolizeilibe Verfüzungen in Berlin an den Ober- Präsidenten.

Dieser Antrag wurde, nachdem ihn der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch kurz bekämpft hatte, abgelehnt und 8. 63 nah den Beschlüssen zweiter Lesung unverändert ange- nommen.

i Den 8. 71, welcher nach der Fassung in zweiter Lesung autet :

Gegen die Androhung eines Zwangs8mittels Seitens der Kom- missariea sür die bishöflihe Vermögensverwaltung (Gesez vom 13, Februar 1878, Gesey-Samml. S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Besch:rerde an den Ober-Präsidenten, und gegen den von dem Ober-Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Be- \cheid, innerhalb gleiher Frist die Klage bei dem OberverWal- “angsgetidle nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63, Abs. 3 Mle Tai.

Gegen die Festseßung und Ausführung des Zwang3mittels findet nur die Beschwerde im Aufsihtéwege innerhalb zwei Wochen statt.

beantragte der Abg. Bachem aus allgemeiner Antipaihie gegen dieses provisorische Jnstitut des sogenannten Vermögensbischofs zu streichen, wogegen der Regierungskommissar Geheime Negie- rungs-Nath von Brauchitsh aus formellen Gründen diesen Paragraphen für nothwendig erklärte. Derselbe wurde ange- nommen, ebenso ohne Debatte die 88. 72 bis 77 nach der Fassung in zweiter Lcsung. Hierauf vertagte sich das Haus um 3? Uhr.

ge

Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte stat.

a T E EAA SFnserate für den Deutschen Reich8- und Königl. Preuß. Staats - Anzeiger und das Central-Handel8- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers; Berlin SW,, Wilhelm-Sraße Nr. 32,

Oeffentlicher A

1. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen. 9 i 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 4 und Grosshandel, u. dergl, 3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc,| 7. Literarische Anzeigen. 4, Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 5

u. s. Ww. von öffentlichen Papieren. . Familien-Nachrichten.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[13882] Subhastations-Proclam.

Nachdem von dem unterzeichneten Gericht in Sathen der Eheleute Bohnhoff in Burg wider den Parzellisten Jacob Jacobsen zu Stolk wegen eines protokollirten Kapitals von 2280 4 nebst Zinsen und Kosten die Subhastation der dem Verklagten eigenthümlich gehörigen, zu Stolkerfeld belegenen Parzellenstelle, groß d ba 26 a 05 qm verfügt wor-

den ist, so wird Termin zum öffentlichen Aufgebot

und Verkauf der genannten Landstelle auf Dienstag, den 27. Juli 1880, Morgens 10 Uhr, im Kruge zu Ober-Stolk anberaumt.

Zugleich werden die Königlichen Hebungsbeam'en

und Einwohner des Distrikts aufgefordert, die rück-

tändigen Leistungen und Gefälle des 2c, Jacobsen a 6 Wochen a dato der letzten Bekanntmachung bei dem unterzeichneten Geriht anzum-:lden, Alle

und Jede aber, mit Ausnahme der protokollirten

Pfandgläubiger, hierdurch aufgefordert. ihre etwaigen Einwendungea und Protestationen gegen den Ver- kauf binnen glei her Frist hierselbst anzubringen, nach erfolgter Zustimmung der pro- ( der Berkauf vollzogen und die gedahte Stelle dem Meistbietenden an-

widrigenfall? nach erf tokollirten Pfandgläubiger

\spruchsfrei wird zugeschlagen werden.

Die bezüglichen Verkaufsbedingungen liegen 14 Tage vor dem Verkauf auf der hiesigen Gerichts-

{reiberei zur Cinsicht aus. Schleswig, den 28. Mai 1880. Königliches Amtsgericht, Abth. Ik. (gez.) HSeunings, Veröffentlicht : König, Gerichtsschreiber.

Subhastations-Patent und Aufgebot.

[13917]

úIn der Zwangsvollstreckungétsache des Kaufmanns F, Elkan in Bleckede, Gläubigers, wider Kaufmann Georg Meyer in Thomasburg, Schuldner, wegen Forderung von 1500 Æ, ist auf Antrag des ersteren die Subhastation der dem Schuldner gehörigen, unter Hauënummer 4 zu Wiecheln belegenen An- Dieselbe besteht aus den unter Artikel Nr. 4 der Grundsteuermut!errolle von Wiecheln zu einem Fläceninhalt von 10,4550 Hektar Tatastrirten Grundgüter nebst dem darauf befindlichen

bauerstelle besch{lofsen.

Wohnhaufe mit Stallung. Verkaufstermin ift auf Dienstag, den 13. Juli d. J., Morgeus 11 Uhr,

im Lokale des Amtsgerichts anberaumt und werden

Kauflustige dazu cingeladen. Zugleich thumês-,

Anmeldung ihrer

vermeinen, zur t bierdur

obigem Termine

nicht Meldenden werber das Recht verloren geht. Lüneburg, den 20. Mai 1880, Königliches Amtsgericht, 11, Brauns.

[13916]

Subhastations-Patent uud Aufgebot.

In der Zwangsvollstreckung#sache des Kausmanns J, Elkan in Bleckede und des Kaufmanns Hr. wider August Meyer in Neu-Wiecheln, in väterlicher Gewalt über die mit seiner verstorbenen Ehefrau, geb. Wiese, erzeugten Kinder, Schuldner, wegen 247 4 50 S, 900 M, 309 M und 98 A6 23 «S nebst Zinsen und Kosten, ist auf Antrag der ersteren die M aus-Nre. zu Neu-Wiecheln belegenen Äbdbauerstelle beschlossen, die besteht aus den unter Artikel Nr. 3 der Grund- \steuermutterrolle von Wiecheln katastrirten Grunds- gütern, im Flächengehalt von 5,2603 Hekt. , nebst

Brammer in Neecßze, Gläubiger,

der den Schuldnern gehörigen, unter H

den darauf befindlichen Gebäuden. Verkaufstermin ist auf: Dienstag, den 13. Juli d. J, Morgens 10 Uhr,

Kaufluftige dazu eingeladen.

und andere dingliche Rechte, insbesondere au Ser-

werden alle Diejenigen, welche Eigen- Näher-, lehnre{chtlihe, fideilommissarische, Pfand- und andere dinglihe Nechte, insbesondere auch Servituten und Realberecbtigungen zu haben Ansprüche in öffentlich aufgefordert unter dem Nehtsnachtheil, daß bezüglich des fich im Verhältniß zum neuen Er-

« Indnstrielle Etablissements, Fabriken . Verschiedene Bekanntmachungen.

. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage.

M Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Zuvalidendauk“, Nudolf Mosse, Haasensterc & Bogler, G, L. Daube & Co., E. S&lotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen-Bureans.

S 5

I IE Ee

im Lokale des Amt®gerichts anberaumt und werden |

gezahlt hat.

Zugleich werden alle Diejenigeu, welche Cigen- i | ein neuer Termin auf

thums-, lehnrechtliche, fideikommissariswe, Pfand-

vituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, zur Armeldung ihrer Ansprüche in obigem Termine hierdurch öffentlich aufgefordert, unter dem Rechts8- nachtheile, daß bezüglih des si nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht vers loren geht.

Lüneburg, den 20, Mai 1880.

Königliches Amtsgericht. IL Brauns.

nahme des Eides zu gewärtigen.

werden.

[13906] Scriftsatz E Zwangsversieigerunasproclam. Glaß, den 21. Mai 1880 Auf Antrag des Kaufmanns Bruhn in Born- hôved, als früheren Besißers des Kanzkleiguts Kuhlen, ist wegen einer Forderung desselben von 187 4.50 die Zwangsvollstreckung bezüglich des von dem Land- mann Chriftian Rübner von Benten gekauften Theil des Kanzleiguts Kuhlen nebsi Zubehör ver- fügt

Schulte, t

1840 werden die Hebung8beamten aufgefordert, die i von dem pp. von Bentzen etwa in Rückstand ge- ! lassenen Staats- gaben innerhalb 6 Wocken, vom Tage der Bekannt- machung dieses ein für alle Mal ergehenden Pro- clams hierselbst anzugeben event, aber ihnen und den sonst berehtigten nit protokollirten Gläubi- gern freigelassen, innerhalb gleicher Frift gegen den Berkauf hierselbst zu protestiren, widrigenfalls der Verkauf vollzogen und der der Subhastation unter- worfene Theil des Kanzleiguts Kuhlen dem Höchst- bietenden ausprucbsfrei zugeshlagen werden wird. Zugleich wird hiermit in Entstehung berechtigter Protestationen zum Verkauf des dem pp. von Benßten gehörigen Theils des Kanzleiguts Kuhlen mit Zu- behör Termin auf L o i 1880, Bormittags Ihr, 6 5, des unterzeichneten Amt8gerihts an- Nr. 6785

abroque

im Wfkale geseßt.

dem Termin in der hiesigen Gerichts\{reiberei ein- geseben werden. 5 : Segeberg, den 25. Mai 1880, Königliches Amtsgericht. T.

(13928) Oeffentliche Zustellung.

Die Erben des zu Maursmünster verlebten Eigen- thümers Joseph Bloch, vertreten durch Rechts8- anwalt S{midtmüller, e | Zehner, 2) Aloys Zechuer, Sohn der Cheleute j Aloys Zehner und Anna Maria Zehner, 3) Joseph Zehner, sämmilics früher in Dimbsthal, nun obne bekannten Wohnort, mit dem Antrage auf Beftä- tigung der durch den K. Notar Adam zu Maurs- ! münster am 23, November 1878 vorgenommene Theilung der Gütergemeinschaft Zehner-Sc{midt und des Nachlasses Schmidt, und laden die Be- Flagten mit der dur deu code de procedure ciyile vorgeschriebenen Frist zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiser- lichen Landgerichts za Zabern mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen An- walt zu bestellen. : A

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. :

Horkens, Landgerichts-Sekretär. Geriht5\chreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

[13900]

1 fkleines Fischneß,

am rothen Bande,

Vorladung des Verklagten zur Eidesleistung. Umschlagetuch.

In der Prozeßsace der Handelsfrau Emilie Witte zu Berlin, Klägerin,

wider

den Handelsmann Joscf Haucke, zuleßt in Franken- stein, z. Z unbekannten Aufenthalts,

Aktenzeichen 187 pro 1879 Frankenstein,

ist zur Ableistung des folgenden dem Verklagten

auferlegten Eides :

„Ib, Josef Hauke, s{wöre bei Gott dem

Allmäcktigten und Allwissenden, daß ich der

von mir angewendeten Bemühungen ungeachtet

nichts erfahren habe, und ih also niht weiß,

oder Eigenthümer der

spätestens in dem auf

unterzeichneten

vor dem anberaumicn

l S

daß die Klägerin am 27, Oltober 1877 an

meine verstorbene Chefrau vorsc;ußweise auf die in der Klage gedachten Geschäfte 210 4 So wahr mir Gott helfe,“

den 15, Juli 1880, Vormittags 10 Uhr,

in dem Sitzungszimmer der Civilkammer des hie- sigen Landgerichts anberaumt worden.

Es wird der Verklagte aufgefordert, stimmten Zeit persönlich zu erscheinen und die Ab- Bei seinem Aus- bleiben muß angenommen werden, daß er den Eid entweder nicht \{chwören wiil od-r niht \{chwören kann, und wird fodan», was Rechtens, festgeseßt

Zum Zweck der ¿ffentlichen Zustellung wird dieser

Der Gerichtsschreiber dcs Königlichen Landgerichts.

(13929) Oeffentliche Zustellung. . ; Der Recbtsanwalt Wündish zu Zabern klagt Jn Gemäßheit der Verordnung vom 14. April egen den Johann Joseph Jardiné, früher in ü jeßt ohne bekannten Wohnort, wegen ge-

: \{uldeter Prozeßkoîten mit dem Antrage auf Ver- und Kommunallasten und Ab- | urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 27 M. 70 S nebft Zinsen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern | [13918]

auf den 12. Oktober 1880,

Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen Unwalt zu bestellen. E Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hörkens3, Landg.-Sekrt.,

Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

(13899) Oeffentliche Zustellung. Der Apotheker A. Konradi zu Kirchardt, vertreten Hus B Raußmüller E flagt : s e ( den Ochsenwirth Weißinger zu Ittlingen, Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor B an S E aus Kauf von Medikamenten vom Jahre 1879, mit dem An- trage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zatlung von 18 K 40 HZ und 5%. Verzugszinsen, vom S Klagzustiellungstage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtszeriht zu Eppingen auf Donnerstag, den 1, Zuli 1880, 2 A eis Uhr.

um Zwedcke der öffentlichen klagen gegen 1) Michael ; ¿N Ee der Klage bekannt gemacht. Eppingen, den 25. Mai 1880.

Be, : Gerihts\{hreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

Oeffentliche Bekanutmachung.

Es sind in der Zeit vom 18. Juli 1879 bis zum 15, Cannar 1889 im Spandauer Gemeindebezirke folgende Gegenstände gefunden worden: blaue Stric’wolle, 1 eiserne Ahsmutter und 1 s{chwarzledernes Porte- monnaie mit 49 „3, 1 Portemonnaie mit 70 -§, 1 Portemonnaie mit 10 „3, l gestreiste Schürze mit weißen Kanten, 1 Kober von Holzgeflecht, 1 Maßstab, | ruder und 1 Beutel mit Stricken, 1 Rauch- tischen, 1 Damen-Umschlag, 4 Stück Schlüssel S Mee Ee H!

7 L ; . 1 Cigarren-Etui mit 1 Cigarre, 1 weißes Tisch» j trag nas R: [13977] Oeffeutliche Zustellung. A Peitshe, 1 Paar Handschuhe, 1 \{chwarzes | zu Oberbeisheim werden die dem Grundstück dor=

Sonnabend, den 24. Juli 1880, Vormiitags 11 Uhx, Amtsgerichte, Aufgebots-Termine anzu- melden, widrigenfalls denselben nur der Anspruch i

auf Herau8gabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung noch vorhandenen Vor- theils vorbehalten, jedes weitere Necht aber auês ges{chlossen wird. Spandau, den 27, Mai 1880.

Königliches Amtsgericht.

zur be- | [13932] Nr. 9886, Die Ebefrau des Taglöhners Jakob Mont«g von Feudenheim, Katharina, geborene Reibold, vertreten durÞh Rechtsanwalt Faas in Mannheim, klagt gegen ihren Ehemann, dessen Auf= enthaltsort zur Zeit unbekannt ift, mit dem Bes gehren, die zwishen ihnen bestehende Ehe wegen Lebentgefährlihkeit, grober Verunglimpfung und harter Mißhandlung der Klägerin Seitens des Bez klagten für aufgelöft zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung vor die Civilkammer I. Großh. Landgerichts Mannheim in den auf Mittwoch, den 22. September 1889, Vormittags 9 Uhr, festgeseßten Termin mit der Aufforderung, #sch dur einen bei diesem Gerichte zugelassenen Re(htsanwalt vertreten zu lassen. ; : Zum Zwelke der öffentli®en Zustellung wid Geaenwärtiges bekannt gemacht. Mannkzeim, den 25, Mai 1880. : Die Geri(tsschreiberei Ie Gol enoa. Landgerichts. Finck.

Von dem Gutskesißer Fabricius auf Noten R. A. Sternberg is in rechtsgenügliher Weise ein Antrag auf Mortifikation des in das Hypothekenbuch des gedachten Gutes Mothen Fol. 46 eingetragenen Ka- pitalpostens von 1000 Thalern Cour. gestellt, und werden demgemäß alle Diejenigen, wel he aus di-sem Eintrage Ansprüche haben oder erheben zit können E 4 ua folche Ansprüche

testens in dem hiermit au s Mittwoch, deu 14, Juli 1880,

Mittags 12 Uhr, : bestimmten Aufgebotétermine unter dem NawGtheile des Auéschlusses der nicht angemeldeten Ausprüche und Tilgung des Intabulats im Hypcthekenbuche anzumelden. E Sterubeva i, /M., den 28. Mai 1880. Großherzogl. Amtsgericht.

dem gedachten

13933 ; Der Wirth Casimir Pawlak zu Ciswica, ver- treten durch den Rechtsanwalt Meyer zu Pleschen, kIlagt gegen die Arbeiterfrau Marianna Banaszak, verehelichte Kedzierska im Beistande ihres Ehemannes Leon Kedzieréki, früher zu Ciswica, jeßt unbekannten Aufenthaltsorts, aus der Zahlung des für die Bes klagte auf dem Grundstücke Ciëwica Nr. 58, Ab- theilung IIT, Nr. 4, eingetragenen, zu 5% verzinss lichen Erbes von 37 Tblr. 28 Sgr. 11 Pf. an die- selbe mit dem Antrage auf Verurtheilung der Bee klagten zur Ausstellung ciner lös{ungs8fähigen Quittung über die auf dem Grundstücke Ciswica Nr. 58, Abtheilung 11. Nr. 4, eingetragenen 37 Thlr. 28 Sgr. 11 Pf. und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rectsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Jarotschin auf deu 21, S: ptember 1880, Vormittags 10 Uhr, Jarotschin, den 24. Vai 1880. Königliches Amtsgericht. Der Gericbtsschreiber Kersten.

Zustellung wird

1 Ring, 1 roth-

1 langes Hand-

13919 j : Auf Antrag des Ackermanns Jacob Fiadling

{ tiger Gemarkung 1890 5 Are 97 Qu.-M. Acker vor

Die betreffenden Finder haben sich aller ihrer | dem Johannisberg etwa berectigten, insbesondere Rechte zu C a cha hiesigen Stadtarmen-Kasse | der im Steuerkataster als Eigenthümer aufgeführte begeben und hat Namers derselben der Magistrat

der Stadt Spandau das Aufgebot beantragt. U l Es, “(8 Medran demnach die gr Mage Verlierer |} anzumelden, widrigenfalls Findling als Eigenthümer

aufgeführten S : hierdurch aufgefordert, ihre M sprüche und Rechte | dritten gutgläubigen Erwerbern, Vorre(te den in

| Adam Dippel anfgefordert, ihre Rechte im Termin

| den 22. Zuli 1880, Morgens 2 Uhr,

Gegenstände | im Grundbuh eingetragen wird und Rechte den

Folge rehtzeitiger Anmeldung Eingetragenen gegen-

über verloren gehen. ,

Homberg, den 22, Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Gerichtsschreiberei. Abtheil, 11, Sthilliug.

Zimmer |

L E E