1880 / 127 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

zeihniß davon nit bei mir, aber eine i meine, der Abg. Zelle müßte sie aud nochþ im Gedächtniß haben will ih ihm aus neuerer Zeit anführen, die gerade {hlagend meinen Saß bzweist. Sie er- innern sich, daß wir genöthigt gewesen sind, im Jahre 1878 gewisse Paß- beshränkungen einzuführen. Hand in Hand damit mußte nothwendiger- weise, wenn dieselben wirksam werden sollten, eine Anzahl von Bestimmuns- gen über die Handhabung der Fremdenpolizei in Berlin gegeben werden. Diese Polizeiverfügungen mußten von dem Polizeipräsidium erlassen wer- den und das muß dem Abg. Zelle entgangen sein sie sind erlassen worden ; und zwar war die größte Nothwendigkeit vorhanden, sie in kürzester Frist zu erlassen, wenn nicht die ganzen von reihswegen ge- troffenen Maßregeln ins Wasser fallen sollten. Und nun, meine Herren, erwägen Sie, in der damaligen Zeit, bei der Aufregung vo- litisher Natur, die wir damals in Berlin hatten glauben Sie, daß die Stadtverordnetenversammlung in dem Augenblicke den nöthi- gen Maßregeln zugestimmt haben würde? (Zwischenruf.) Jch be- zweifle das, der Abg. Löwe meint ja! Ich bitte, mich in der Be- ziehung nicht mißzuverftehen. Ic habe nicht die Absicht, Vorwürfe gegen die Stadtverordnetenversammlung voa Berlin zu erheben und gegen deren Gefinnungen und Absichten zu sprechen; das liegt mir fern. Aber ich bitte, doch von Ihrer Seite das nicht zu untershätzen : in ernsten und aufgeregten Zeiten, gerade wo es darauf ankommt, von solchen Befugnissen Gebrauch zu machen, wird die Beurtheilung dessen, was nothwendig ist, sehr beeinflußt von augenblicklihen An- \chauungen; und darum, meine Herren, kann man dergleihen Dinge nicht in die Hände von städtishen Vertretern, sondern muß fie in die Hand der Polizei legen.

Nun, meine Herren, muß ih noch auf das Beispiel ciner der- artigen Polizeirerordnung eingehen, mit der zu meinem lebhaften Bedauern der Abg. Zelle felbst in Konflikt gekommen ist. Er be- zeichnet es als einen unerträglihen Zustand und meint, daß durch die Mitwirkung des Gemeindevorstandes oder nod mehr der Ge- meindevertretung dem vorgebeugt werde, daß eine solbe Verordnung erlassen werden könne, wonach der Bürgersteig vom Schnee frei fein müsse. Ja, ich glaube, da steht er do nit tin Uebereinstimmung mit dem weitaus größten Theile der Bevölkerung Berlins, Wem die Reinhaltung und Unterhaltung der Bürgersteige obliegt, der wird sib dem auch nicht entziehen können, daß dieselben vom Schnee freigehalten werden. Daß aber diese Bestimmung die Bedeutung haben follte, daß während eines Scneefalles alle zehn Minuten der Schnee entfernt sein muß, und die Unterlassung strafbar fein foll, darauf wird ein Poltzeirihter niht kommen, dazu hat er zu viel ge- funden Menschenverstand. Meine Herren, unterlassen wir die Unter- suchung der Einzelheiten, daß ein Jrrthum nah der Richtung vor- Tommen kann, gebe ich zu, in diesem wie in hundert anderen Fällen, aber daß es eine durchaus nit exorbitante Bestimmung ift, daß das Trottoir vom Schnee freigehalten werden muß, darüber besteht doc kein Zweifel. Also dieses Beispiel beweist nichts gegen das, was i behauptet habe. Nun bitte i Sie nach Allem diesen zu erwägen, um wa3 handelt es fich denn? Es ift wirklih niht ein Gegen- stand, welcher nah meinem Dafürhalten ein so großes Interesse für die Städte hätte. Jch erkenne an, daß die Mitwirkung der Stadt- gemeinde beim Erlaß von Polizeiverordnungen im Interesse der Städte licgt; dem wird entsprohen dur die Berathung, welche zwischen der Polizeibehörde und der Stadtgemeinde stattfinden muß. Diese Mitwirkung kann in Form der Zustimmung Tonzedict werden auf allen Gebieten außerhalb des Gebietes der Sicerheitspolizei, auf leßteren aber in keinem Falle. Jch bitte Sie, meine Herren, unter- stüßen Sie uns darin und fördern Sie auf diesem Wege die Moög- lichkeit, das Geseß zu Stande zu bringen.

Der Abg. Grumbrecht erklärte s{ch für den Antrag des Abg. Frhrn. von Huene mit der Aenderung des Abg. Richter. Mit Recht habe der Abg. Zelle hier auf hannöversche berec- tigte Eigenthümlihkeiten hingewiesen. Vor der Annexion habe Hannover zu allen Polizeiverordnungen die Genehmigung der Bürgervorsteher nöthig gehabt; nah der Annexion habe man Teine Genehmigung N fordern dürfen, die Bürgervorsteher seien nur gehört, thatsählich sei aber nie eine Polizeiverordnung ohne Zustimmung des Bürgervorsteherkollegiums erlassen. Der Aus- druck Gemeindevorstand in dem Antrag von Huene passe nicht auf die hannöverschen Städte, weil in ihnen eine besondere Polizeibehörde nicht existire, Der Abg. Richter seße mit Recht an Stelle dieses Ausdruds die „Stadtgemeinde“. Die Bemer- kung des Abg. von Heydebrand, daß diese Materie niht in diesen Geseßentwurf gehöre, jet insofern unrichtig, als darin nicht nur die Landkreise, sondern auch die Stadtkreise hin- sihtlih des Polizeiverordnungsrechts berülsihtigt würden. Daß man nun _ auch die anderen Städte berücksihtige, sci ganz zwelmäßig, Der Antrag des Abg. Bergenroth gebe den Städten über 10 000 Einwohner ein größeres Recht als den übrigen. Man habe dieselben in 8. 63 hinsichilih aller Be- shwerden gegen Polizeiverfügungen unter den Negierungs- Präsidenten gestellt. Dies hinsichtlih der Polizeiverord- nungen auszuschließen, sei niht möglih. Wenn dex Land- rath für mehrere Ortspolizeibezirke inllusive dieser Städte Polizeiverordnungen erlassen könne , so sei derselbe in der Lage, das ganze Ortspolizeiverordnungsreht der Städte unmöglich zu machen, denn daß der Landrath bei den meisten Städten einen kleinen Landgemeindebezirk hinzuziehen könne, liege auf der Hand. Habe man einmal die Ausnahme ge- macht, daß in Städten von 10 000 Seelen die Beschwerden gegen die Polizeiverfügungen nur an den Negierungs-Präsi- denten und nicht an den Landrath gehen sollten, dann müsse man auch die Ausnahme im Antrag des Abg. Bergeroth an- nehmén, wenn nicht die größten Schwierigkeiten zwischen Land- rath und Magistrat entstehen sollten. Bringe man nicht die Städte über 10 000 Einwohner in Gefahr, Polizeiverordnun- gen über sich ergehen lassen zu müssen, die denselben unan- genehm seien und vielleiht gar Verhältnisse beträfen, welche der Landrath nicht so genau kennen werde, als der Magistrat.

Der Abg. von Wedell-Piesdorf hielt das Amendement von Huene für annehmbar, erklärte aber im Uebrigen, auf dem Staridpunkt seines Fraktionsgenossen von Heydebrand zu stehen. Jn den meisten Kreisen, wenigstens in einer überaus großen Zahl derselben, befänden sich Städte von mehr als 10 000 Einwohnern. Die Veranlassung für den Landrath, in Gemeinschaft mit dem Kreisaus\{uß Polizeiverordnungen zu erlassen, träfe fast immer den ganzen Kreis; also für alle Kreise, wo sich Städte über 10 000 Einwohnern befänden, würde das Polizeiverordnungsrecht der Kreisorgane durch den Antrag Bergenroth gänzli eliminirt werden. Man hätte dann zwei ganz verschiedenartige Verfassungen in den Kreisen; man hätte Kreise, wo die Kreisorgane das Recht hätten, Polizeiverordnungen zu erlassen, und man hätte nun andere Kategorien von Kreisen, er- glaube in ebènso großer Anzahl, wo dieses Recht auf den egierungs-Präsi- denten übertragen würde. Er glaube in der That, das sei ein total unhaltbarer, inacceptabler Zustand. Und welche Gründe seien denn nun angeführt worden, die diesen Zustand recht- fertigen sollten? Der Abg. Grumbrecht habe dem Hause da, er möchte sagen, Gespenster gezeigt von Landräthen, die eine kleine Landgemeinde mit zu der Stadt heranziehen würden und nun mit Hülfe der Kreisaus\chüsse Polizeiverordnungen

erlassen, daß den Bürgern in der Stadt die Augen übergehen würden. Er (Nedner) möchte indeß vorschlagen, lieber auf

die Erfahrungen zurückzugehen, die in dieser Materie gemacht

worden seien. Die Kreisordnung von 1872 habe den Land- räthen, wie man wisse, ‘neu beigelegt das Recht des Erlasses von Polizeiverordnungen; früher hätten sie dasselbe niht ge- habt. Nun frage er: wo seien denn seit dem Jahre 1872 die Beispiele, wo die Landräthe in der Weise, wie der Abg.

Grumbrecht es fürchte, mit diesem Recht Mißbrauch getrieben | | lassen wolle.

hätten? Er behaupte im Gegentheil, das sei nirgends ge- schehen. Wenn solche Fälle vorgekommen wärén, jo würden sie zur öffentlihen Kenntniß gelangt sein. Das sei aber niht der Fall; im Gegentheil, die Landräthe und Kreis- ausschüsse hätten von dem Polizeiverordnungsrecht den aller- vorsichtigsten Gebrauh gemaht. Sie hätten sich das wolle er nebenbei bemerken in dieser Beziehung vortheil- haft von den Königlichen Regierungen unterschieden, denen früher das gleihe Recht beigelegt gewesen sei, und zwar des- halb, weil die Landräthe eben im Leben ständen und die Ver- ordnungen niht nur zu erlassen, sondern auch auszuführen hätten, während früher die Regierungen die Verordnungen nur erlassen hätten und sehr fruhtbar im Erlaß so! her Ver- ordnungen gewesen seien, die unberücksichtigt in den Amts- blättern geblieben seien. Wenn nun also solche abs{chreckenden Erfahrungen niht gemacht seien, so mödte er dem Abg. Grumbrecht zu bedenken geben, daß es im Gegentheil für die städtishen Behörden zuweilen sehr angenehm fein könne, mit Hülfe der Kreisorgane Polizeiverordnugen für einen lokalen Bezirk zu erlangen. Bekanntlich gebe es außerordentlich viele Städte, die räumlih im Gemenge mit Landgemeinden lägen ; für alle solhe Fälle werde es gewiß viel zweckmäßiger sein, vom Kreisausshuß eine Verordnung zu erlangen, der die lotalen Verhältnisse kenne, als den weiten Weg bis zum Ne- gierungs-Präsidenten zu gehen; er glaube daher, die städti- hen Behörden würden in der Praxis dem Abg. Bergenrot h für seinen Antrag gar nit dankbar sein. Wenn also die praktischen Erfahrungen und Bedürfnisse zu diesem An- trage nit Veranlassung bieten könnten, so frage er, welches sei die Veranlassung. Dieselbe sei keine andere, als die Sucht, welche auf gewissen Seiten des Hauses und auch im Lande herrsche, für die Städte eine bevorrechtete Stellung und Sonderre(hte zu erringen. Er erkenne ja an, es habe dieses Streben zum Theil in dem deuts®@en Charakter feine Be- gründung; jede einzelne Korporation in Deutschland habe es von jeher geliebt, sich mit Mauern und Thürmen zu um- geben und ihre Vorrehte zu shüßen. Diesen Bestrebungen jeien die Herren von der linken Seite früher sehr energisch ent- gegengetreten, wo es sih um die Nechte der Großgrundbesißzer gehandelt habe und ähnlihen. Die Herren mögen darin Recht gehabt haben, aber er bitte, bleibe man in derselben Nichtung und trete man diesen Bestrebungen nah Mauern von Ge- seßesparagraphen, mit denen si die Städte umgeben wollten, mit derselben Entschiedenheit entgegen, und vergesse man nit, daß dur solche Anträge, welche im Geseße die Städte gegenüber den Parias auf dem platten Lande emporheben wollten, die Bewohner des platten Landes in ihren Gefühlen verleßt werden müßten. Ex bitte daher, den Antrag Bergen- roth abzulehnen. :

_ Der Abg. Nichter (Hagen) führte aus, daß es sich hier nicht um eine Bevorzugung dèr Städte handele; die Strö- mung sei allerdings heute derartig, daß man sie, wenn auh nicht vom Erdboden vertilgen, so doch verdächtig behandeln wolle, daß man sie besonderen Köntrolen und Vorschriften unterwerfe. Der Antrag Bergenroth wolle nur die Kon- sequenz des früher gefaßten Beschlusses wegen der Behand- lung der Städte zichen. Nach der jeßzigen Geseßgebung ge- höre das Polizciverordnungsrecht gar niht in die Städte- ordnung; man habe aus dem allgemeinen Geseße über die Polizeiverwaltung jo Vieles herausgenommen. So könne es au in diesem Falle geshehen. Das Haus sei, glaube er, entschlossen, diese Frage bei diesem Geseß zum Austrag zu bringen. Dem Minister müsse er bemerken, daß sih der Abg. Zelle niht gegen das Reinigen des Trottoirs vom Schnee ausgesprochen habe, denn daran hätten die Be- wohner Berlins ein größeres Interesse als die Redaktoren von Polizeiverordnungen, welche mehr zu fahren in der Lage seien. Der Abg. Zelle habe si nur gewendet gegen die unge- \chidte Fassung einer oftröyirten Polizeiverordnung, welche ihn in Strafe gebracht habe, und welche siher vermieden worden wäre, wenn man bei der Abfassung derselben sachverständige Männer hätte zuziehen müssen. Allerdings habe man den Begriff der Sicherheitspolizei bereits in die {chleswig-holstei- nische Städteordnung aufgenommen, aber noch keine praktische Erfahrung darüber gemaht, ob diese Abgrenzung durchführ- bar sei, wenigstens habe das im Jahre 1876 die Regierung selbst bestritten. Alle Polizeiverordnungen könnten gewisser- maßen als Maßregeln der Sicherheitspolizei betrachtet werden. Mit Annahme des Unterantrages Liebermann nehme man aus dem Antrage Huene alles Thatsächhlihe heraus und führe die Unsicherheit in denselben hinein. Er (Redner) behaupte im Gegensaß zu dem Minister, daß die Berliner Stadtverordneten sicher der von ihm angeführten Paßpolizei- verordnung zugestimmt hätten. Jn Berlin sei eine folche Maßregel nur dur{chführbar, wenn das Publikum \ich daran betheilige, nahdem es dur die öffentliche Diskussion derselben Vertrauen dazu gewonnen habe. Die Nothstandsklausel in dem Antrag Huene sei unnöthig, obwohl prinzipiell nicht be- denklih. Die Hauptfrage sei hier die Zustimmungsfrage der Gemeindevertretung, die sogenannte Bäckermeisterfrage, über welche er eine namentlihe Abstimmung beantráge. Die Geseh- gebung von 1850, die Vorbereitung der Neaktionsgeseßgebung könne man dem Hause niht nach dem Vorgange des Ministers als mustergiltig hierin vorhalten, namentlich wenn man sie nicht als Ganzes geben wolle. Es sei bedenklih, ein solches Polizeiverordnungsrecht lediglih in die Hand oft gegen den Willen der Gemeinden ernannter Vorsteher zu legen. Jn der Städteordnung von 1876 habe selbst die Regierung den Magistraten ein Zustimmungsrecht geben wollen und das Haus habe dasselbe ohne weiteres auch auf die Gemeindevertretungen ausdehnen wollen. Für Berlin enthalte auch der Antrag von Huene noch einen Fortschritt, für Rheinland und Westfalen lasse derselbe es aber bei dem alten, tadelnswerthen Zustand, denn dort sei der Jnhaber der Polizeigewalt und der Gemeindevorsteher resp. Bürgermeister dieselbe Person, ja der Antrag verschlehtere den Zustand noch, denn derselbe beseitige dort das jeßt den Ge- meindevertretungen zustehende Zustimmungsrecht zu landwirth- schaftlichen Polizeiverfügungen. Auf dem Lande habe auch in den östlihen Provinzen {hon die Gemeindevertretung ein Zustimmungsreht zu Polizeiverordnungen, dort sei aber die Gemeindevertretung oft identisch mit der Gemeindeversamm- lung. Das sei doch mindestens bedenkliher, als wenn man das analoge Recht den städtischen Gemeindevertretungen gäbe, es sei denn, daß man wie der Minister auch den ländlichen

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Gemeindevertretungen dieses ihnen in der Kreisordnung ge- gebene Net wieder nehmen wolle. Man sage, die Annahme feines Unterantrages bringe das Gesetz zu Falle. Einmal herrsche im Hause keine große Begeisterung für dasselbe und bei der Regierung würde das Gleiche anzunehmen sein, wenn sie wegen der Annahme dieser Bestimmung das Geseß fallen Wenn man den Gemeindevertretungen die Mit- wirkung an der lokalen Geseßgebung versagen wolle, was bleibe dann von der Selbsterwaltung übrig? Nur Zahlungen und lästige Pflichten ohne entsprechende Nehte. Hüte man sih, dur eine weitere Förderung dieser Richtung die Miß- stimmung des Landes gegen die Selbstverwaltung noch zu stärken und dadurch für Jahre hinaus jeden weiteren Fort-

/ schritt auf diesem Gebiete unmöglih zu machen.

Der Akg. Frhr. von Huene empfahl seinen Antrag, be- kämpfte aber die dazu gestellten Unteranträge: der des Abg. von Liebermann laborire an der s{hwankenden Definition des Begriffes der Sicherheitspolizei. Die aus den westlichen Pro- vinzen hergenommenen Bedenken des Abg. Richter gegen seinen Antrag träfen nicht zu, da die dortigen städtisGen Beamten nicht ernannte, sondern von der Gemeindevertretung gewählte Beamte seien, die dem Einfluß der leßteren zugänglich seien.

Jn der Abstimmung wurde zunäthst dec Antrag Bergens roth abgelehnt, sodann der Unterantrag von Liebermann mit 170 gegen 152 Stimmen angenommen, darauf wurde der Unterantrag Nichter in namentliher Abstimmung mit 191 gegen 138 Stimmen abgelehnt. Hierauf gelangte der Antrag von Huene mit dem Unterantrag von Liebermann zur An- nahme und mit diesen Modifikationen die 88. 78 und 79.

Die §8. 87 und 88, die zusammen zur Diskussion gestellt wurden, lauten nah dem Beschlusse der zweiten Lesung :

8. 87. Das gegenwärtige Geseh tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft, vorbehaltlih der Bestimmungen des 8. 88.

Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit ver Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedo mit den im Zweiten Titel des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Abänderungen An

roendung.

S. 88. In den Provinzen Posen, Schke#wig-Holstein, Han- nover, Hessen-Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz tritt das. gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nahdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis- und Provinzialorcknungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt gemact.

__ JIawieweit die Bestimmungen der 88. 63 und 64 auf die selbständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung für diese Provinz vorbehalten.

Die Bestimmungen des §, 15 und des 8. 22 Abs. 1 treten jedoh au in diesen Provinzen mit dem im S. 87 Abf. 1 bezeichs neten Zeitpunkt in Kraft.

Zu diesen Paragraphen erklärte der Abg. NiGter (Hagen), daß er und seine politischen Freunde durG den Verlauf der Debatte gezwungen seien, gegen die Vorlage zu stimmen. Das Gefeß folle in den neuen und westlichen Provinzen erst in Krast treten, wenn diese eine Kreis- und Provinzialordnung erhalten haben würden, damit sci der Regierung allerdings das Fnteresse nahe gelegt, die Kreis- und Provinzialordnung für diese Provinzen möglichst bald vorzulegen ; beschließe man aber das Geseh für die alten Provinzen, so würde man dur diesen Ausbau der Geseßzgebung nah Oben das cn- teresse der Regierung vermindern , möglichst bald eine Landgemeinde- und Städteordnung für die ösilihen Pro-

vinzen zu machen. Das Geseg enthalte auch bezüg- lih der neuen Provinzen Bestimmungen, von denen man ohne die Kreis- und Provinzialordnung für diese

Provinzen nicht wissen könne, wie sie sich gestalten würden. Auch an sich sei das Geseß nit geeignet, eine Verbesserung herbeizuführen. Das System der doppelten Mittelinstanz in Bezirk und Provinz neben einander sei noch verstärkt und mache das Verfahren \{leppender und fostspieliger. Die Städte unter 10 000 Einwohnern hätten das Beschwerderecht niht an die Regierung, sondern an den Landrath erhalten. Abgeschen davon, daß Berlin den Bezirksrath nicht erhalten habe, sei auh das Polizeiverordnungsrecht nicht im Geiste der Selbstverwaltung geordnet worden, Alle diese Gründe verz anlaßten scine Partei, gegen das Geseß zu stimmen. Wenn dasselbe, wie zu erwarten, noch vershlehtert aus dem Herren- hause herausfommen werde, würden wohl auh noch manche Mitglieder anderer Parleien, die schon jeßt nur mit s{chwerem Herzen für das Gesetz stimmten, lieber auf dasselbe verzichten, als es in einer Gestalt von so zweifelhaftem Werthe an- nehmen.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, daß er wegen der Be- stimmungen des 8. 25, betreffend die Schulsahen und die Beseitigung der katholischen Konsistorien in der Provinz Han- nover nicht für die Vorlage stimmen könne. Er hoffe, das Herrenhaus werde den 8. 25 streichen und ihm fo die An- nahme des Geseßes möglich machen.

Die übrigen Paragraphen der Vorlage wurden mit unwesentlichen redaktionellen Aenderungen nach den Beschlüssen der zweiten Lesung angenommen und ebenso das Geseß im Ganzen in dritter Lesung.

Es folgte die dritte Berathung des Geseßentwurfs zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes, betr. die V er- fassung der Verwaltungsgerichte und das Ver- waltungsstreitverfahren vom 3. Juli 1875 und Einführung desselben in den gesammten Umfang der Monarchie.

Die 88. 1—75 wurden ohne Debatte definitiv nah dem Beschlusse zweiter Lesung angenommen.

Zu 8. 76, welcher lautet:

Die Erhebung eines Paushquantums findet nicht statt: 1) wenn der unterliegende Theil eine öfentlihe Behörde ift, insoweit die angefohtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht ledigli die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte ; die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen, so weit die Behörde als Organ eincs Kommunalverbandes gehandelt hat, dem leyteren zur Last; ,__2) bei dem Kreisausschusse, wenn die Entscheidung ohne vor- aängige mündliche Verhandlung erfolgt ist;

3) bei dem Kreisaus\{usse in den Fällen der 88, 60 bis 62 des Geseßes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des A CTeSes über dea Unterstüßung8wohnsitz (Geseß-Samml.

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4) bei dem Bezirksverwaltungsgerihte und bei dem Ober- vertwaltung8gerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisaus\{usses, beziehungêéweise von dem Negierungs- Präsidenten eingelegt worden war;

5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Ge-

meinden in den die Verwaltung ver Armenpflege betreffenden An- ge geen denen na den Reichs- oder Landesgeseßen Gebüihrens eit in bürgerlien Rechtsftreitizkeiten zusteht.

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Hatten die Abgg. von Meyer (Arnswalde) und Zelle folgenden Antrag gestellt :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschlicßen: S(lußsay der Nr. 1 des §. 76 zu faffen: s A P azen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen der Staatskasse, soweit jedo die Behörde als Organ eines Kommunalverbandes gehandelt hat, dem letzteren zur Last.

Der Abg. von Meyer (Arnswalde) befürwortete seinen Antrag. Er bitte sehr um Entschuldigung, daß er in der jeßigen Situation noch das Wort ergreife; er werde aber sehr piel kürzer sein, als er Anfangs beabsichtigt habe. Er könne si zum Glü beziehen auf die Motivirung, die gestern {hon der Abg. Zelle vorgetragen habe, und werde nur ein Paar Worte hinzusügen. Der §. 76 nach seiner alten Fassung sei im neuen Entwurf etwas verändert. Früher sei die ganze Kostengefahr auf die Kommune gefallen, jeßt zum großen Theil auf die Beamten, die etwa irgend ein Versehen bei ihrer Aktion begangen hätten, und deren Verfahren von den Verwaltungsgerichten nicht gebilligt werde. Fn allen Fällen, wo fein Kommunalverband zur Kostentragung ver- pflichtet sei, sollten die unterliegenden Beamten zahlend ein- treten. Der Staat deduzire augenscheinlih: „er könne nicht eintreten für die Ungeschiälichkeiten, welche seine Beamten etwa begingen, obwohl er dieselben selbst angestellt habe. Das ließe sih ja hören, wenn nur der Staat nicht anderer- seits sage: wenn ein Beamter in Vertretung einer Kommune unterliege, dann bleibe derselbe frei von Kosten. Die Kom- mune träte dann für ihn ein, obwohl sie ihn gar nicht ange-

stellt zu haben brauche. Die Amtsbezirke stellten die Amts-

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K L N æuserrate für den Deutschen Reichs- u. Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels»

. Steckbriefo und Untersuchungse-Sachen, i

vorsteher bekanntlich niht an, die Gemeinden den etwaigen fommissarischen Schulzen auch niht. Aber sie müßten troß- dem für diese Beamten Kosten tragen. Ec (Redner) möchte bitten, daß die Beamten in beiden Beziehungen gleichgestellt würden, und daß man überhaupt die Aktionsfähigkeit der Beamten nicht lähme; wenn man ihnen eine Kostengefahr auflege, fo lähme man unbedingt ihre Aktionsfähigkeit. Kein Beamter werde mehr thun, als derselbe durhaus und, von außen genöthigt, zu thun verpflichtet sei. Er möchte also bitten; sein Amendement anzunehmen, alsdann werde der Staat die Gerichtskosten auch bezahlen müssen, wenn ein Be- amter fich einmal vergaloppirt habe. Jm Allgemeinen sei ja die Tendenz maßgebend, von den Beamten mehr und mehr zu fordern, andererseits aber ihnen die Mittel zu ihrer Thä- tigkeit mehr und mehr zu beschneiden. Er bitte, si dieser Tendenz nit anzuschließen und fein Amendement anzu- nehmen.!

Y Nachdem die Abgg. von Rauhhaupt und Dr. Wehr die- sen Antrag befürwortet, der Minister des JFnnern Graf zu Eulenburg, der Regierungskommissar Geh. Dber-Regierungs- Rath Wohlers und der Abg. von Liebermann sich gegen den- selben erklärt hatten, wurde der §8. 76 mit dem Antrage von Meyer angenommen. Zu 8. 83, welcher lautet:

Die Central- und die Provinzialverwaltungsbehörden find au in streitigen Verwaltungssahes zur Erhebung des Kompetenz- Touflifts befugt.

Die Erhebung des Kompetenzkonflikis auf Grund der Be- Fauptung, daß in ciner vor dem Verwaltung®gerichte anhängig gemacbten Sache die Verwaltungébehörde zuständig sci, findet nit statt.

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Industrielle Etabliszements, Fabrikea und

Die Verwoaltungs8gerihte haben ihre Zuständigkeit von Amis wegen wahrzunehmen. :

Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Un- zuständigkeit erboben, so kann über dieselbe vorab entschieden erden.

E Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltung®egeri&t für zuständiz erkläct, so entscheidet auf Grund der schristlihen Erk:ärungen der über ihre Kompetenz strei- tenden Behörden und nah Anhörung der Parteien das Ober- Verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungs8behörde und das Verwaliungsgericbt sich in der Sacwe für unzusftändig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen erboben. Ebenso wenig findet eine Erstatiung der den Parteien erwachsenden Kosten statt. :

hatten die Abgg. Dr. Windthorst, Dr. Gneist, von Liebermann

und Klotz folgenden Antrag gestellt :

Das Haus der Abgeordnetea wolle bes{chließen: In dem letzten Absatze des §. 83 hinter die Worte: „nach Anhörung der Par- teien“ die Worte: „in mündlicher Verhandlung“ einzuschieben.

8. 83 wurde mit diesem Antrage angenommen, ebenso die übrigen Paragraphen unverändert und das ganze Gesetz in dritter Lesung. :

Damit war die Tagesordnung erledigt.

Der Präsident {lug nunmehr vor, die nächste Sihung erst dann abzuhalten, wenn die Kommission mit ihren Be- rathungen des fkirchenpolitishen Geseßes abgeschlossen habe, der Bericht darüber vorliege, und sih zwei Tage in den Händen der Mitglieder befinde; Tag und Stunde lasse si indeß einstweilen nicht festseßzen. Das Haus stimmte diesem Vorschlage bei, worauf es sich um 31/2 Uhr vertagte.

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: S E Eger, Ea nehmen an: die Annoncen-Expeditionen l

Gnualibendant“, Rudolf Mose, Saasfcnicin

iste i L nt die Königlihe Expedition 1 E Ge L P Alg Ip Hana . . Pas Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlih | 2 Subkastationen, Aufgshoto, Vocladungen | Gropzianda. a ca N Preußischen Staats-Anzeigers: 3 Verkäafe,Verpachtangen, Subzmissionen eto, g rail Änzeigen, 6 Anttoucen-Bureauns. e T3 , Wilhelm-Straße Nr. 82, 4, Verloogung, Ameortisation, Zinszahlung . Theater-Ànzeigen, n or Börgen- : L Berlin, 8. N. Wilhelm-Straß A F m 6: G hu öffentlichen Papieren, 9, A en Naa laliton.| beilage, Æ E E N n, | Erklärung des Landwehrbezirks-Kommandos zu Ro- | [13999] Q j { [14000] ; Sv se URD E E ae c nade vei 25 A D vab Oeffentliche Zustellung. | Die Johanua, geborne Napierala, verche-

:tecbriesserledigung, Der in den Akten R 100 279/68 unter dem 2. Dktober 1868 gegen den Tischler Wilhelm Krüger, gebos- ren am 20. Mai 1836 in Wörlitz, wegen Betruges durch Urkundenbeschädigung vom ehemaligen König- lihen Stadtgericht hierselbst erlassene, und unter dem 4. November 1869 erneute Steckbrief wird hiermit zurücktgenommen. Berlin, den 19. Mai 1880. Königliche Staatsanwaltschaft beim Land-

gericht I.

gen ist: „Daß der Aufenthalt der oben aufgeführten Reservisten und Wrhrleute

Autwanderung diesseits niht ertheilt worden und der augestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme aus- (ließen, daß dieselben autgewandert sind“, werden verurtheilt werden. Rosenberg O./S., den 17. Mai 1880, Königliches Amtsgericht.

im Deutschen Reich

ckbriess-Erledigung. Der unterm 19, März R N A Königlichen Stadtgericht hier gegen den Landwirth Max Julius Goerig wegen Betruges erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgenommen. - Berlin, den 28. Mai 1880. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

Steclbriefs - Erlediguug. Der unterm 27. Fe- bruar 1866 vom ehemaligen Köntiglicben Stadtgericht hier gegen den Küster und Hof-Kalligraph Gustav Kdolf Golz, genaunt S&zulz, wegen wiederholter Unkundenfälkchung erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgenommen. Berlin, den 28. Mai 1880. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Land-

gericht I.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Kauf- manu Carl Leopold Kleiu ist in den Akten V B I Nr 4/6 do 15830 die Untersuchungshaft wegen Betruges verhängt. Es wird ersucht, den- selben zu verhasten und an die Königliche Stadt- voigteidirektion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 29, Mai 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königichen Landgericht I. Hollmann. Beschrei- bung: Alier: 38 Jahre, geboren 10. Januar 1842, Geburtsort: Gllerwaldtrift, Größe: 157 Gentimeter, Statur; unterseßt, Haare: dunkelblond, Stirn: frei, Bart: blonder Schnurrbart, Augenbrauen: blond, Augen: dunkelblau, Nase: ‘gewöhnlich, Mund: gewöhnli, Zähne: vollständig, Kinn: rund, Gesicht: rund, Gesichtsfarbe: gesund, Sprache: deutsch, Kleidung: dunkler Anzug, schwarzer QUL, Besoudere Kennzeichen: linke Schulter etwas viedrig.

14049 i Der Steckbrief hinter dem Kaufmann Nein- hold Wagner von hier vom 24. Mai 1880 ijt eclevigt. : Görliß, den 28. Mai 1880, Königliches Amtsgericht.

wesend, aus dem Antrage

streits vor das burg auf

Zum Zwecke

[14019]

allhier,

Dur Erkenntniß der Strafkammer des König- lihen Landgerichts zu Görliß vom 25. Februar 1880 find die folgenden Personen: 1) Paul August Martin Hertel, geboren den 20. Februar 1856 zu Görlitz, 2) Hans Heimbert Werner Hinze, geboren am 22, Sepiember 1855 zu Görliß, 3) Friedrich Wilhelm Emil Ritter, geboren am 4. September 1856, zu Görliß, 4) Karl Bruno Gotthard Ungex, geboren am 5, November 1856 zu Görliß, wegen Verleßung der Wehrpflicht zu je 150 4 Geldstrafe eventuell je 1 Monat Gefängniß rechtskräftig ver- urtheilt worden. Es wird ersucht, die oben ge- nannten Personen im Betretungsfalle festzunehmen und die erkannte Strafe gegen dieselben zu voll- streken. Von einer eventuellen Strafvollstreckung bitte ih mich in Kenntniß zu seyen. Görlih, den 27. Mai 1880, Der Königliche Erste Staatsanwalt.

[14021]

Oeffentliche Ladung. Der Wehrmaun Eduard Adolph Tietz aus Tillowit, Kreis Falkenberg, zu- leßt in Boßzanowitz, Kreis Rosenberg O./S., der Reservist Thomas Silvester Ruranskt aus Bopa- nowiß, Kreis Rosenberg und der Wehrmann Ste- phan Skwara aus Wicrau, Kreis Rosenberg O./S., werden angeklagt ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. Uebertretung des §. 3603 des Neichs-Straf- Geseßbuhs. Die Angeklagten werden hierdurch auf Grund der 88, 473, 320, 321 der Straf-Prozeß- Ordnung öffentli zu dem am 20. August 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts zu Rosenberg O./S. anstehenden Hauptverhandlungstermine unter der Warnung vor- geladen, daß bei unents{huldigtem Ausbleiben in dem Hauptverhandlungétermine sie auf Grund der

erklärt.

Subhastationen, Mufgebote, Bor- laöungen u. dergl.

[14018] Oeffentliche Zustellung.

Die Eütchen Meses, Händlerin zu Weilburg, Tlagt gegen die ledige Elisabetha Nab zu Meren- berg, dermalen mit unbekanntem Aufenthalt ab- Darlehn laut Schuldschein, mit

nel: 69/9 Zinsen von 67 A4 40 Z seit 19. Novem- ber 1879 und von 6 M seit Januar 1880 sowte 4 M 35 S entstandener Kosten und ladet die Be- flagte zur mündlichen Verhandlung des Recbts-

den 21. September 1880, Vormittags 9 Uhr, dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Oceffeutliche Zustellung. Die Firma D, Meyersfeld hierselbit, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Aronheim

agt gegen die Ehefrau des Tischlermeisters Theodor Friedrich Julius Geese, Llugnste, geb. Nose, früher hier, Egydienmarkt Nr. 5, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort,

mit dem Antrage, die Beklagte bei Vermeidung der Grekution, insbesondere der sofortigen Zwangsver- steigerung des am Egydienmarkte No, ass. 2402 Ord. Nr. 5 belegenen Wohn- und Brauhauses nebst Hof und Zubehör \cchuldig zu verurtheilen, der Klä- gerin 17,500 (A sammt Zinsen zu jährlich 6% auf 800 4 seit dem 17. April, auf 15,500 # seit dem 9. Mai, auf 600 # scit dem 15. Mai und auf 600 (4 seit dem 1. Juni d. Is. zu bezahlen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand- lung des A Tie ern Pee E des erzoglichen Landgerichts zu Braunschweig au O den 11. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. : Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auêzug der Klage bekannt gemacht. Braunschweig. den 31. Mai 1880.

Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

Bekauntmachung.

In Saten, betr. das von dem Grundbesißer und Scbmied Friedrih Bode in Weddendorf, Amtsgericht Oebisfelde, beantragte Aufgebot behuf Kraftloser- Élärung von Urkunden, hat das Königliche Amts- geriht Hannover, Abtheilung I., in seiner öffent-

fangenwächters Jürgen Gleue, Friederike, geb. Dat,

früher vêrwittwet gewesene Shlue von Schloßwende

über 1600 bezw. 400 Thlr. Darlehn für kraftlos Hannover, den 28, Mai 1880.

des Königlichen Amtsgerichts, Abth, I.

den Beklagten zur lichen Landgerichts zu Ratibor

auf Zahlung von 73 6 40 4

Ratibor, den 26. Mai 1880. Maressekï,

Aufgebot.

Königliche Amtsgericht zu Weil- | [14012]

der öffentlichen Zustellung wird

Dormaun,

wegen Forderung,

Melle, den 29. Mai 1880.

[13981]

Nr. 3445, Gr. Hauses und der Justiz

einen bei dem gedachten

A. Nautmaun,

5) Karl Oehl daselbst

lannt gemacht wird.

Gerichtaschreiberet

Thiele, Königliches Amtsgericht. Gerichtsschreiber. Bernhardt,

auf den 18. September 1889, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

Königliches Amtsgericht. T. Zur Beglaubigung: Falkenberg, Gericbtsschreiber.

Bekanutmachung. Durch Erlaß Gr. Ministeriums des Ç vom 22. Mai d. J. Nr. 5870 find folgende Rect3anwälte:

1) Eduard Weckerle in Lörrach,

2) Naphtali Näf in Freiburg,

3) Karl Beyerle in Konstanz,

4) Iohann Konzet daselbst und

in Gemäßheit von 8. 12 der Rechtsanwaltsordnung auch bei Gr. Landgerichte Waldshut zngelafsen, und ist darnach deren Eiytragung in die hier geführte Anwaltsliste angeordnet worden, was hiermit be-

Waldshut, den 29. Mai 1880, : Großh. Badisches Landgericht.

geborene Maurer, von Gurhagen und deren Nechts-

nacfolger sind durch Aus\chluß- Urtheil vom 26. Mat

1880 mit ihren Ansprüchen gegen die Ebefrau des

Paulus Finke, Gertrud Elisabeth, geborene Bern-

hardt zu Guxhagen auf 300 Thlr. Kaufgeldsrest |

au? Kaufvertrag vom 30. August 1866 ausges{chlossen. Melsungen, den 26. Mai 1880.

Der Secilermeister und Hausbesizer Karl | E ea E Nnfaebot Winkler zu Ratibor, vertreten durch den 9 4 ; lichte Hellwing, zu Orzeszkowo:-hat das BNufgebo ni i af ) ine C i anwalt Schwob dafelbst, lagt gegen den Stelleu- } quégestellten Sparkassenbuhs der Graezer Syar- nicht ermittelt, daß denselben cine Erlaubniß zur | besißer Constantin Kubiya aus Groß-Peterni 5 | fasse Nr. 857 A ch Graetz V dessen gegenæärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, j

aus dem rechtskräftig.en Erkenntnisse des Königlichen ? testens in dem auf Kreisgerichts zu Ratibor vom 22. April 1876 im Ürkun- | den 12. denprozefse, mit dem Antrage auf kostenpflictige Verur- ! vor dem unterzeihneten Gerihte, Zimmer Nr. 9, theilung des Beklagten zur Zahlung von 450 K nebst | anberaumten Aufzebotstermine seine Rechte anzu- 6 °/0 Zinsen feit dem 8. April 1876 sowie vorläufige | melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls BoUstreckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet } die Kraftlozerklärung der Urkunde erfolgen wird. müudlichen Verhandlung des j Rechtsstreits vor die 11, Civilkammer des König- f

Rets- ; des für die Johanna Napieratla über 226 4 3

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, \pä- Dezember 1880, Vormittags 12 Uhr,

s

Gracgz, den 22, Mai 1880. Königliches Amtsgericht.

i Verloosung, Amortisation, j: Sinszahlung u. s w. von öffentlichen Paxieren.

: Nyheinis&e Eisenbahn. Zinsenzahlung von Anleihen pro 1. Fuli 1880, Die am 1. Fuli cr. fälligen halbjährlichen Zinsen : a. von den 4%igen Prioritäts - Obligationen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft à 15 „6 für

den Coupon Serie IV. Litt, T.,

b, von den 3#%igen Prioritäts-Obligationen der- 1 selben à 10 (A 50 S für den Coupon Serie IV.

dem gedachten

Auf den Antrag des Kaufmanns Auguft Clemens | Litt, N., Sülfftede aus Riemsloh, zur Zeit in Oënabrüd, wird der am 8, August 1842 zu Riemsloh geborene Joseph Heiurih Sülfsede, welher im Jahre 1858 nah Amerika auêëgewandert und über dessen Leben seit länger als: 10 Jahren Nachricht nicht } cingegangen ift, aufgefordert bis. zum Termine am

Sonuabend, den 25. Juni 1881, Morgens 10 Uhr, spätestens aber in diesem Termine bei dem unter- zeichneten Gerichte sih zu melden, unter Androhung des Rechténachtheils, daß er im Nichtanmeldungs- falle für todt erklärt und sein Vermögen den näch- sten bekannten Erben überwiesen werden soll.

Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben dcs Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung, und für den Fall der dem- nächstigen Todeserklärung etwaige Erb- und Nach- folge-Bercchtigte zur Anmeldung ihrcr Ansprüche unter der Verwarnung aufgefordert, daß bei Ueber- weisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll.

c, von den 43%%igen Prioritäts-Obligationen der- selben de 1858/1560 à 13 M 50 S resp. à 6 M 75 § für den Coupon Serie V. Litt. C.

EFönnen vom 1. bis 31. Juli cr.

in Köln: bei unferer Hauptkasse, dem A. Schaaff- hausenswhen Bank - Verein, den Herren Sal. Oppenheim jr. & Cie., J. H. Stein, J. D. Herstatt, Deichmann & Cie, und A. L, Camp- hausen, : 2

in Aachen: bei der Aachener Disconto-GVesell\cha}t

und in Berlin: bei Herrn S. Bleichroeder und der Bank für Handel und Industrte gegen Auslieferung der bezeihnetea Coupons erhoben werden. Nach dem 31. Juli cr. erfolgt die Ein- lösung nur noc bei unserer Hauptkafse. Köln, den 30. Mai 1880 Königliche Direktion,

O | Bergisch-Märkische Eiseubahn.

Ausloosung vou Prioritäts-Obligatiouen.

Die Ausloosung der im Jahre 1880 zu amorktisi- renden Bergisch-Märkischen Prioritäts-Obligationen L, und IL Serie, l. Serie T Emission und Litt, B., IV.,, V., VII, u. VIII. Serie, der Bergisch- Märkishen Nordbahn-Prioritäts-Dbligationen, der Dortmund-Soester Prioritäts-Obligationen I. und 1I, Serie, der Düsseldorf-Elberfelder Prioritäts- Obligationen I. und 11. Serie, der Aachen-Düssel- dorfer Prioritäts-Obligationen I., I. und 1II, Emis- fion und der Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher Prioritäts - Obligationen I., II. und 111, Emisfion wird am Donnerstag, den 1, Juli d. J., vou Vormittags 9 Uhr ab, und an den folgenden Tagen in unserem Geschäftslokale hierselbst statt- inden. E Elberfeld, den 31. Mai 1880.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

IVochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

lichen Sißung vom 25. Mai 1880 durch Aus\{luß- ungbhanns. Ueberfiht der Provinzial *„ Actien - Bank vez Urtheil die beiden für den weil. Regiments-Pferde- E [14069] Großherzogthums Posen

s e y Se du S R Bie O E per eme Es 8.900: Meitt- G andbte Meere N Juni 1858 und 27, E Bekanutmachung. l'asiensceine & 650. Noten anderer Banken April 1859, autgestelt von der Ehefrau des Ge- Leinweber Ludwig Christian Krug und Ebefrau, | « 305,000. Wechsel #4 4,945,080. Lombardforde-

rungen & 1,028,500, Sonstige Aktiva 4 290,890.

Paseiva: Grundkapital „Æ 3,000,000, Refserve- fonds 750,000. Umlaufende Stoten #1 868,000. Soustige tägli fällige Verbindlichkeiten & 26,960. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlib- Feiten «& 1,321,409, Sonstige Passiva 6 275,189.

Weiter begedene, im Julande zahlbare Wechsel

# 357,960. Die Direktion,