1880 / 134 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Uebertragung von Laténtéii,

Die folgenden, unter “ex angegebenen Nummer der Patentrolle im Reiws*Anzeiger bekannt gemachten Patent-Ertheilungen “ind auf die nachgenannten Per- fonen übertragen ‘worden. - 6

Nr. 1496, Johan Olof Astenius in Stot- bolm V“ .rtreter: C. Kesseler in Berlin W., Mohren, 631.,

S hrubber mit Wasserbehälter zum Scheuern oer Fußböden, vorn 9. Dezember 1877. Kl. 9. Nr. 3110,- Jacob FHendrich Willen Kies, Advokat in Amsterdam Vertreter: F, Edmund Thode & Knoop in Dresden/Berlin, = Verfahren der Darstellung von Scchwefelsäure- anhydrit durb Erwärmen von wafserfreiem faurem s{wefelsaurem Natrium mit wasser- freicm \{wefelsaurem Magnesium,

vom d. März 1878. Kl. 12. Nr. 6091. Jacob Hendrich Willen Hoot, Advokat in Amsterdam Vertreter: F. Edmund Thode & Knoop in Dresden/Berlin, Verfahren der Darstellung von S{wefelsäure- anhydrit durch Erhißen von saurem {chwefel- saurem Natron mit \{chwefelsaurer Magnesia (Zusatz zu P. N. 3110),

vom 13. Oktober 1878. Kl[. 12.

Nr. 7186, C. Louis Strube in Budaus- Magdeburg,

Neuerungen an Knocwenkohle-Glühcylindern, vom 22. Februar 1879, Kl. 89, :

Nr. 10 024. Werchau und Gussetahlfahrikation in Bochum, :

Einrichtungen zur Herstellung conisher Spiral- federn und deren Aufwickelungsdorne, vom 8. Juni 1879. Kl. 49.

Nr. 10306. Dr. Moriz Lehmann, Apo-

theker in Berlin, i Becher zum Erwärmen gashaltigen Mineral- wassers unter Luftabs{luß,

vom 10. Februar 1880, Kl\. 34.

Berlin, den 10. Juni 1880.

Kaiserliches Patent-Amt, Jacobi,

Dheilweise Nichtigkeitserklärung von Patenten.

Das dem Gustay Wertzog in Paris auf „Me- tallzangen mit selbstthätiger Zuhaltung an Spann- maschinen für Gewebe jeder Art", ertheilte Patent Nr. 5316 ist dur rechtskräftige Entscheidung des Patentamts vom 11. Dezember 1879 bezuglich der in dem Patentanspruch unter Nr. 1 bis 5 enthal- tenen Vorbehalte für ni{tig erklärt.

Das dem Toseph Reckendorser in New- York auf „Neuerung an Bleistifthaltern“ ertheilte Patent Nr. 6523 ist durch rechtskräftige Entschei- dung des Patent-Amts vom 22. Januar 1880 theil- weise für nichtig erklärt, und zwar insofern, als der Patentanspruch dahin abgeändert ift:

„Bei einem Schreib- und Zeichenstifthalter die Komb:nation einer äußeren, vorn verengten Hülse oder Scheide A. eines mit Klemmbacken zum Halten des Stiftes versehenen Rohres B. und eines Excenters oder einer, dieses er- sehenden, Kurbel, Hebel, Daumens oder drehbar en Kuopfes, durch welche das Rohr B. seiner Längenrihtung na gegen die Hülse A. vershoben und festgestellt werden kann, ohne einer Drehung zu unterliegen.“

Im Uebrigen ift das Patent aufrecht erhalten.

Berlin, den 10. Juni 1880.

Kaiserliches Patent-Arat. [14894] Jacobt.

Das dem Nadelfabrikanten Eduard Borgartz in Iserlohn auf zw-iöhrige Nähnadeln ertheilte Patent Nr. 5844 ist durch Entscheidung des Patent- Amts vom 18. September 1879, bestätigt durh Entschei- dung des Reichsgerihts vom 1. Mai 1880, für nichtig erilärt. Auch is das Patent auf Grund des S. 9 des Patentgeseßes vom 25. Mai 1877 er- Ioschen.

Berlin, den 10. Juni 1880,

Kaiserliches Pateut-Amt, SUCODE

[14893]

[148985]

Das geseßlich von dem Vorstande einer Ge- nossenschaft bei dem Handelsgerichte einzu- reichende Mitgliederverzeichniß, welches sodann vom Gericht in das Genossenschaftsregister eingetragen wird, beweist, nach einem Erkenntniß des Neihs- geridts, I. (Tivilsenats, vom 10. Januar d. S nit, daß thatsählih die verzeichneten Personen Mitglieder der Genoffenschaft seien; stellen die in das Verzeichniß aufgenommenen Personen in Abrede, der Genossenschaft beigetreten zu sein, so ist ihnen gegenüber die Richtigkeit des Mitgliederrerzeichnisses nachzuweisen.

Das \chweizerishe Bundesgesetz, be- treffend den Shuß der Fabrik- E Sa delsmarken, hat folgenden Wortlaut :

Die Bundesversammlung der \{weizerishen Eid- genossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der Bun- desverfassung, nach Einsicht der Bots\Laft des Bun- desrathes vom 31. Weinmonat 1879, beschließt :

1, Allgemeine Grundsätze.

Alt 1 Die s{chweizerishe Eidgenossenschaft aner- kennt und {ütt die Fabrik- und Handelsmarken na den Bestimmungen des gegenwärtigen STUNN

Art. 2. Als Fabrik- oter Handelsmarken werden betrachtet:

die Gescbäftsfirmen, sowie die neben dieselben oder an deren Stelle geseßten Zeichen, welche zur Unter- scheidung und zur Feststellung der Herkunft gewerhb- liher oder landwirth\{aftlicher Erzeugnisse oder Waaren auf diesen felbst oder auf deren Verpackung angebracht sind.

Art, 3, Die Anerkennung der Geschäfte firmen erfolgt nach Maßgabe des s{weizerisGen Obliga- tionen- und Handelsrechts,

Die Erfüllung der für diese Anerkennung vorge- {riebenen Formalitäten sichert den Geschäftsfirmen, welche als Marken gebraucht werden, den Schuß des gegenwärtigen Gesetzes,

Art. 4, Die Avfangsbuchfstaben einer Geschäfts- firma genügen nicht, um eine Marke zu bilden.

Ebenso können die neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle geseßten Zeichen nicht ge\chüßt werden, wenn sie aus\{ließl!ch aus Zahlen, Bu(h- staben oder Worten bestehen, oder gegen die guten Sitten verstoßen,

Wird ein öffentlihes Wappen in die Marke einer

Eochunmer Verein fir

Privatperson äufätt:ómmen, so komat es nitt ünter den Schuß des Geseßes zu stehen.

Art. 5, Soweit es sih nit um die Gcschästs- firma handelt (Art. 3, Alinea 2), hat die Marke nur dann Anspru auf gerichtlißen Schutz, wenn [e vorscbriftsaemäß hinterlegt und die Eintragung u dem Handelsamtsblatte oder in einem andern dazu bezeichneten eidgenössishen Amtsblatte bekannt gemacht worden ist.

Bis zum Beweise des Gegentheils wird ver- muthet, daß der erste Hinterleger einer Marke au der wahre Berechtigte sei.

Art. 6. Um die ‘an die Eintragung geknkpfsten Rechte beanspruchen zu können, muß sich die Marke dur wesentliche Merkmale von denjenigen Marken S deren Hirtterlegung {on stattgefun- en hat.

Der Unm stand, daß gewisse Bestandthei'e einer bereits hinterlegten Marke sich auf der neuen Marke wiederfinden, \ch{ließt die leßtere nit von den an die Eintragung geknüpften Rechten aus, sofern fie sich hinlänglich von einer {on hinterlegten Marke unterscheidet und, als Ganzes betractet, nicht leiht zu einer Verwechslung Anlaß geben kann. j

Gbenso ift die Marke von den gedachten Rechten nit ausges{lofien, wenn sie für Erzeugnisse oder Waaren bestimint is, welche von denjenigen, zu deren Bezeichnung die früher hinterlegte ähnliche oder gleihe Marke dient, durchaus verschiedener Natur sind. ;

Art. 7. Zur Hinterlegung ihrer Marken sind be- rechtigt :

1) die Inhaber von Fabrikations- oder Produk- tionsgeschäften, deren Siß sih in der Schweiz befindet, und Handeltreibende, welche daselbst eine feste Handelsniederlassung besiten ;

2) Produzenten und Handeltreibende, deren Ge- chäft sich in einem Staate befindet, welcher den Schweizern Gegenrecht hält, sofern im Weitern der Beweis erbracht wird, daß ihre Marken bezw. Geschäftsfirmen in dem betrefen- den Staate hinreichend ges{üßt find.

Art. 8. Die durch die Eintragung einer Marke erlangten Rechte dauern fünfzehn Jahre. Mittelst einer im Laufe des leßten Jahres bewirkten er- neuerten Hinterlegung kann sich aber der Berech- tigte die Fortdauer dieser Rechte jeweilen für einen ferneren Zeitraum von fünfzehn Jahren sichern.

Für die Eintragung einer jeden Marke, sowie für jede Erneuerung wird eine fixe Gebühr von 20 Franken bezogen.

Art. 9, Eine Marke kann nur mit dem Ge- schäfte übertragen werden, dessen Erzeugnissen oder Waaren sie zur Unterscheidung dient.

Gegenüber dritten Personen wird die Uebertra- gung einer Marke erst von der Eintragung und Bekanntmachung des darauf bezüglichen Erwerbs- titels an wirksam (Art. 16).

Art. 10. Die durch die Eintragung der Mazke erlangten Rechte erlöschen, wenn der Jnhaber wäh- rend drei auf einanderfolgenden Jahren keinen Ge- brauch von derselben gemacht hat.

IL Von der Hinterlegung und Ein-

: tragung.

Art. 11, Wer die Hinterlegung einer Marke be- werkstelligen oder erneuern lassen will, hat bei dem cidgenöffischen Amte für die Fabrikmarken in Bern (eidg. Handels- und Landwirtschaftsdepartement) nah Maßgabe eines sahbezüglichen Formulars eine Anmeldung einzureichen.

Dieser Anmeldung sind beizulegen:

a, die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, sowie die Be- zeihnnng der Erzeugnisse oder Waaren, für welche dieselbe bestimmt ist, allfällige be- sondere Bemerkungen, die Unterschrift, e und Angabe des Geschäfts des Hinter- egersz

b, ein zum Abdrucke bestimmtes Clichés der Marke. (Artikel 15, Alinea 2.)

Die Eintragungsgebühr (Art. 8) ift gleichzeitig

mit der Hinterlegung zu entrichten.

Eine vom Bundesrath zu erlassende Vollziehungs- verordnung oder besondere Weisungen des Handels- departements werden zur Ausführung dieses Ar- tikels das Nähere festseten.

Art. 12. Die Eintragung einer Marke geschieht auf Gefahr des Anmeldenden. Sollte jedoch das eidgenölsishe Amt konstatiren, daß die Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht neu isl, fo hat es den Anmeldenden vorgängig und in l'onfiden- tieller Weise darauf aufmerksam zu machen, ihm überlassend, ob er seine Anmeldung aufrechthalten, abändern oder zurücziehen will.

Art. 13. Die Eintragung ift Seitens des Amtes, unter Vorbehalt des Nekurses an die hö. ere Ver- waltungsbehörde, zu verweigern :

1) wenn die im Art. 11 vorges{hriebenen Förm- lichkeiten nit erfüllt sind;

2) wenn den Bestimmungen ¡des Art. 4 niht Ge- nüge geleistet ist;

3) wenn die Vorausseßungen des Art. 7 fehlen ;

4) wenn mehrere Personen zuglei die Eintragung der Marke verlangen. Die Eintragung findet in diesem Fall erst statt, wenn einer der Be- werber einen amtlich beglaubigten Verzicht der Mitbewerber oder ein zu seinen Gunsten lau- tendes und in Rechtskraft erwacsenes Gerihts- U.theil vorzuweisen vermag.

Art. 14. Das eidgenössishe Amt vollzieht die Eintragung der Marken in zwei gleichlautenden Registern. Am Schlusse jeden Jahres wird das eine Doppel in das eidgenössische Arcbiv nieder- gelegt; das andere verbleibt in der Verwahrung des Amtes.

Die besonderen Bestimmungen über die Einrich- tung und Führung der Register, sowie über die Aufbewahrung der hinterlegten Marken und Bei- brin bleiben der Vollziehung#verordnung vorbe-

alten.

Art, 15. Von dem Vollzuge der Eintra ung oder der Erneuerung derselben hat das eidgenösfische Amt den Anmeldenden sofort zu benacyritigen und ihm zugleih eines „der hinterlegten Exemplare (Art. 11 Litt, a.) mit der Bescheinigung von Tag und Stunde der Hinterlegung und der intragung zurückzustellen.

Im Ferneren hat es binnen vierzehn Tagen na der Eintragung in dem Handels-Amtsblatte oder einem andern dazu bezeichneten cidgen. Amtsblatte unentgeltlih die Bekanntmachung der eingetragenen Marke zu veranstalten,

Art, 16, Im Falle der Uebertragung einer Marke

nach Art. 9 hat das eidgen. Amt, gestüßt auf eine

in authéntisher Form gemahte Mittheilung, an der Eintragung die erforderlichen Aenderungen vor- zunehmen. i

Die Bekanntmachung derselben is auf die näm- Tiche Weise wie bei der ursprünglichen Eintragung zu veranstalten. :

Es wird auch in diesem Falle eine Gebühr von 20 Fr. bezogen.

Art. 17. Jedermann bat das Recht, münd- lie oder s\chriftliße Mittheilungen aus den Registern zu verlangen oder von den Anmel- dungen und dazu gehörigen Beilagen Einsicht zu nehmen; dagegen darf das Amt die Originale der Anmeldungen und Beilagen nur auf rihterlihes Ansuchen hin aus seiner Verwahrung geben.

Der Bundesrath ist ermächtigt, für diese Mitthei- tunen und Aufschlüsse einen mäßigen Tarif aufzu-

ellen.

1II. Von der rechtswidrigen Aneignung

fremder Marken.

Art. 18. Gemäß den nachstehenden Bestimmun- gen tann auf dem Wege des Civil- oder Strafpro- zesses belangt werden:

a, wer die Marke eines andern nachmatht;

b, wer die Marke eiñes andern so nachahmt, daß

das Publikum irregeführt wird;

c. wer Marken cines andern oder Verpakungen, die mit solchen Marken versehen sind, für seine eigenen Erzeugnisse oder Waaren verwendet, um beim Publikum den Glauben zu erwecken, daß diese Erzeugnisse oder Waaren von dem Hause herrühren, dessen Marke sie rechtswidrigerweise tragen;

. wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß fie mit einer nahgemahten, nachge- abmten oder rechiswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt;

« wer bei diesen Handlungen wissentlich mitge- wirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat;

« wer sih weigert, die Herkunft ven in seinem Besitze befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welhe nachgemachte, nageabmte das rechis8widrigerweise angebrahte Marken ragen.

Art. 19. Wer eine der im ‘vorstehenden Artikel erwähnten Handlungen vorsäßlih begeht, wird zum Schadenersatz verurtheilt und überdies mit ciner Geldbuße im Betrage von 30 bis 2000 Fr. oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu einem Jahre, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rüctfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bloß fahrlässige Uebertretung wird nicht best1aftz die Civilentshädigung bleibt indessen in den in Art. 18, Litt, a, und b., erwähnten Fällen vor- behalten.

Art. 20. Die Civilklage steht sowohl dem ge- täuschten Käufer als dem Inhaber der Marke zu.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag des Ver- leßten nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kan- tons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diese kann entweder am Domizil des Angeschuldigten, oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden, In keinem Fall dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafre{tliche Verfol- gungen eiutreten. i :

Sowohl die civilrechtliche, als die strafrechtlicche Verfolgung ist wegen \olher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht zulässig.

Wenn seit der leßten Uebertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der Klage ein.

E L Die Gerichte haben die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlih können sie nach Beibringung des Ausweises über die erfolgte Hinter- legung der echten Marke eine genaue Beschreibung der angefochtenen Marke, der zur Nachahmung die- nenden Werkzeuge und Geräthe, sowie der Erzeug- nisse und Waaren, auf welchen die angefochtene Marke angebracht ist, und nöthigenfalls auch die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.

Art, 22. Das Gericht kann auf Rechnung und bis zum Belaufe der dem verleßzten Theile zuge- sprochenen Entschädigung und der Bußen die Kon- E der mit Beschlag belegten Gegenstände ver-

ügen.

Es soll, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der in rechtêwidriger Weise angefertig- tea oder gebraubten Marken und, * wenn nöthig, der mit solchen Marken versehenen Erzeugnisse oder Waaren, beziehungsweise der Verpackung derselben, sowie der speziel zur Nahmachung bestimmten Werkzeuge und Geräthe anordnen.

Es entscheidet, inwiefern der Freigesprochene oder Verurtheilte, oder dritte Personen, von den genann- ten Gegenständen wieder Besiß ergreifen dürfen. _Es kann auf Kosten des Verurtheilten die Ver- öffentlihung des Erkenntnisses in einer cder mehre- ren Zeitungen anordnen,

Art. 23. Gegen Vorweisung des in MNechtskraft erwacsenen Urtheils Seitens des Berechtigten nimmt das Amt die Löschung der widerrechtlich etngetrage- nen oder ungültig gewordenen Marke vor.

„Die Löschungen werden unentgeltlich und auf die nämliche Weise wie die Eintragungen G 10 Alinea 2) bekannt gemacht.

Art. 24, Wer auf seinen Marken oder Geschäfts- papieren rechtswidrigerweise eine Angabe macbt, welche zum Glauben verleiten \oll, daß seine Marke hinterlegt worden sei, wird von Amtes wegen oder auf Klage hin mit Geldbuße von 30 bis 500 Fr., oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu drei Monaten, oder mit Geldbuße und Ge- aat innerhalb der angegebenen Begrenzung, estraft.

Gegen NRüdlfällige kann diese Strafe, Lis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Kantonsregierungen {sind gehalten den ihnen vom eidgen, Handelsdepartement eingereichten Klagen, ohne osten zu Lasten der Eidgenossenschaft, Folge zu geben.

Art. 25. Der Ertrag der Bußen fällt in die Kantonskasse. „Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat der Richter für den Fall der Nichteinbringlichkeit derselben eine entsprechende Gefängnißstrafe festzu- pen, welche an deren Stelle zu treten hat.

IV, Uebergangs- und S {lußbestimmung en?

Art. 26. Der Bundesrath kann den Marken von Erzeugnissen oder Waaren, die aus Staaten her-

rühren, mit welchen keine sahbezügliche Ueberein-

kunft besteht, und die an landwirth\Gaftlicben oder Gewerbeausftellungen in der Schweiz theilnehmen, einen provisorischen Schuß bis auf höchstens zwei Jahre zusichern.

Art. 27, Die in der Sch{hweiz nievergela\scnen Produzenten und Handeltreibenden, welcbe vor dem 1. Weinmonat 1879 in rechtmäßiger Weise Fabrik. oder Handelsmarken verwendet haben, die den Er- fordernissen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechen, können si nah den Bestimmungen des Art. 28 hiernach auch fernerhin deren ausschliezlihe Bes nußung sichern.

Art. 28. Sofort nah Inkrafttreten dieses Ges seßes hat der Bundesrath durch öffentliche Bekannt- machunz eine Fust von drei Monaten anzuseßen, binnen welcher die im Art. 27 erwähnten Marken behufs ihrer Eintragung beim eidgen. Amte hinter- legt werden müssen.

Das ridgen. Amt hat hierauf dieEintragungsbegehren nebst der Abbildung der Marken (Art. 15, Alinea 2) im Bundesblatt oder in einem besonderen Anzeige- blatt zu veröffentlihen und eine Frist vou einem T8 zur Erhebung allfälliger Einsprachen an- zuleßen.

Das eidgen. Handelsdepartement wird über die eingelangten Einsprahen nach Anhörung der Par- teien mit möglichster Beförderung entscheiden und seine Verfügung den Betheiligten zur Kenntniß bringen. Diejenigen, welche diese Verfügung nicht als rechtsverbindliÞh anerkennen wollen, können binnen zwanzig Tagen, von der erhaltencn Mitthei- lung an gerechnet, den Entscheid des Bundesgerichis anrufen.

Art. 29, Die von dem eidgen. Handelsdeparte- ment als gültig erflärten Marken werden sofort eingetragen und bekannt gemacht; erst hierauf darf die Zulassung der neuen Marken gemäß den in den Artikeln 11—15 vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden.

Art. 30. Der Bundesrath is} beauftragt, die zur Auéführung diescs Gesetzes erforderlihen Megle- mente und Verordnungen zu erlassen.

Art. 31. Dur dieses Geseß werden dle in den Kantonen geltenden Bestimmungen über die Hinter-

Aneignung der Marken aufgehoben.

Immerhin bleiben bis zum Erlasse des Schweize- rischen Obligationen- und Handelsrechts die kanto- nalen Bestimmungen über die. Eintragung und An- erkennung der Geschäftéfirmen in Kraft.

Art. 32, Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Beslimmungen des Bundesgesetes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volfks- abstimmung Über Bundesgeseßke und WBundes- besclüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit bessel- ben festzuseßen.

Also beschlossen vom Ständerathe.

Bern, den 19. Christmonat 1879.

Der Vizepräfident: Sahli. Der Protokollführer: Gisi. Also bes{lossen vom Nationalrathe. Bern, den 19. Christmonat 1879, Der Prôâsident: Künzli. Der Protokollführer: Schieß.

Der \ch{weizerishe Bundesrath beschließt: Das vorstehende, unterm 10. Jänner 1880 öffentlich be- Tannt gemachte Bundesgeseß wird hiermit cemäß Art. 89 der Bundesverfassung in Kraft und mit dem heutigen Tage als vollziehbar erklärt.

Bern, den 16. April 1880.

Im Namen des s{chweiz. Bundesrathes, Der Vize-Präsident: Anderwert. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

In der Sißung der Lübeckis{ben Gewerbe- kammer am 14. April berichtete ausweislich des gedruckten Protokolls der Auéschuß für das Innungs- wesen in einem ausführlihen Gutachten über die Eingabe des Vorstandes des in der Bildung be- griffenen Vereins selbständiger Lübeckischer Gewerbtreibender, fowie über den Saßzungs- entwurf für denselben und beantragte: die Geroerbe- kammer wolle die Beziehungen zu decn Innungen fortan fester und regelmäßiger gestalten und zu dem Zwele den Auss{uß für das Jnuungswesen beauf- tragen, für die Folge, und zwar zunächst versuchs- weise, die Innungsvorstände vierteljährlih einmal, etwa im zweiten Monate eines jeden Vierte! jahres, zusammenzuberufen und mit denselben alle das Innungéwesen betreffenden Angelegenheiten zu be- sprechen, au Wünsche und Beschwerden derselben entgegenzunehmen und der Gewerbekammer. zu über- mitteln, kurz in jeder Bezichung auf eine gesunde Vörderung des Innungswesens hinzuwirken und die Beziehungen der Innungen zu der Gewerbekamuier zu belcben ; ferner dem Vorstand des Vereins selbst- ständischer Lübeckischer Gewerbtreibender erwidern :

39. daß sie von den ihr vorgelegten Satungen Kenntniß genommen habe und gerne bereit fet, gleichwie mit den übrigen gewerblichen Vereinen, fo auch mit dem neu zu begründenden Verein in Be- ziehungen zu treten, auch #sich in einzelnen Ver- sammlungen, soweit es gewünscht werden sollte, tur einige ihrer Mitglieder vertreten zu lassen;

b. daß sie es aber ablehaen müsse, eine eingehende Begutachtung und Prüfung der einzelnen Bestim- mungen der Satzungen in Bezug auf deren Zweck- mäßigkeit ihrerseits vorzunehmen, oder eine allge- meine Gutheißung oder Befürwortung derselben ein- treten zu lafsen;z

c. daß sie den neuen Verein als eine freie Ver- tretung der selbständigen Gewerbtreiberden und deren Vereine erst dann würde anerkennen Fönnen, wenn der Beitritt der sämmtlichen gewerblichen Vereine und der größeren Mehrzahl der selbstän- digen Gewerbtreibenden erfolgt sein werde, und in der Bildung des neuen Vereins keinen Ersatz finden könne für die bisher von ihr direkt mit den einzel- nen Innungen und deren Vorständen unterhaltenen Verbindungen ;

d, daß fie daher auf dem ihr {on bei Gelegen- heit der leßten Versammlung mit den Innungsvor- ständen angedeuteten Wege fortshreiten und die Be- ziehungen zu den leßteren in ein immer festeres und regelmäßigeres Geleise überzuführen bemüht sein, auch in geeigneten Fällen Versammlungen aller selbständigen Gewerbtreibenden einberufen werde.

Die Gewerbekammer beschloß aus den in dem Gutachten entwidckelten-Gründen den Anträgen des Aus\{u}es zuzustimmen und demgemäß dem Ver-

einsvorstand unter Mittheilung des Gutachtens von diesem Beschlusse Kenntniß zu geben, sowie den

legung, die Anerkennung und die widerrech{tliche-

E R i E E R E R E E E A E e E E R I P E E ea A Sa E E E

Muss{uß für das In-aungswesen mit der viertel- ährlihen Berufunc, der Innungsvorftände zu be- austragen, auch diese hiervon zu benathritigen.

Der im Jahre 1879 erfolgte wirthschaftliche Auf- \{wung in den Vereinigten Staaten ist besonders Chicago, als dem größten Stapelplayß und Markt für die nordwestliven Staaten und Territorien, zu Gute gekommen. Na dem „D. Hand. Archiv“ belief sich der Umsaß in Clearing-House zu Chicago im Jahre 1879 auf 1251 009 092 Dollars, gegen 963 303 630 Doll. in 1878, im erstgenannten Jahre mithin 29,5 Doll. mehr, die indessen größtentheils auf Rechnung des Börsenspiels zu {reiben sind. Der Großhandel der Stadt seßte 253 000 090 Doll. landwirthschaftlihe Produkte, 341 000 0009 Doll. Waaren, die städtishe Industrie 235 500 000 Doll. um, was eine Geschäftsbewegung von 830 500 000 Doll. ergebt. Vermindert man diese Summe um 2809/9 der gewerblichen Produk- tion, als den Betrag derjenigen Industrieprodukte, welche als Waaren in den Handel gelangt sind, fo verbleiben 764000 000 Doll. oder 114 000 000 Doll. = 17,54% mehr als in 1878, _

Der Handel Chicagos mit landwirthschaftlichen Produkten, dem Lagerraume zur Aufspeicherung von über 10 Millionen Busbels Getreide und den Pro- dukten aus mehr als 1 Million Schweine zu Gebote ehen, ist nicht mehr auf den Kommissionshandel beschränkt, beruht vielmehr auf massenhaften An- auf von Getreide und Vieh für eigene Rechnung und dem Vertrieb der auf Lager gehenden Produkte. Die Zufuhr von Mehl und Getreide betrug 137 624 833 Bushßels, gegen 134086 595 B. in 1878, 94416399 B. in 1877, der Versandt 129 851 553 bzw. 118 675 269 und 90 706 076 B. Das Mehr des Umsat:es fällt hauptsächlih auf Weizen (Zufuhr 1877: 14164515, 1878: 29713577, 1879: 33 925 423 B., Versandt: 14909 160 bzw. 94211739 und 31941927 B.) und Mais (Zufuhr: 47 915728 bzw. 63651518 und 62164238 B, Versandt: 46 361 991, 59 944200 und 61 983 322 B). Die direkte Ausfuhr von Mehl (399 638 Faß à 25 Busbels) vrach England if gegen das Vorjahr (134340 F.) fast um das Dreifache gestiegen. Die Chicagoer Mühlen lieferten 292 000 Faß Mehl, welhe in der Stadt und benacbarten Städ- ten Absaß fanden. An Provisionen wurden zugeführt beziehungsweise versendet: gepöteltes Rindfleish 4309 Kisten (gegen 1878 + 1713 Kisten = 6639/0) bezw. 169 650 Kisten (-+ 41893 K. = 618/10%); Speck 63 868 Faß (4+ 30795 F. = 931/10%) bezw. 350 259 F. (+ 3893 F. = 19/0); gepökeltes Schweinefleish 75 474 t (+ 23 909 & = 462 0/0) bezw. 409549 t (+ 35914 t = 9%9/); Schmalz 37 940 k (4-19 066 t = 1001/109/6) bezw. 127607 t (+ 5445 t = 4499/0); Talg 8003 & (+ 2240 t = 388/10 9/0) bezw. 12 587 t (4- 3729 t = 4299/0); ges{lahtete Sc{weine 89658 Stück (— 12854 Stüd = 123%) bezw. 39 347 Stüd (+ 13308 Stü = 511/109/0).

Voa sonstigen Produkten find hervorzuheben : Butter, von welcher 27 568 t (+4 3388 t = 149/06) ¿u- und 25 742 t (+ 3488 t = 155%) ausgeführt wurde, Für die Herstellung von Butter und Käse bestehen in den Vereinigten Staaten jeyt über 3000 Fabriken, die gegen 350 Millionen Pfund Käse und 1500 Millionen Pfund Butter im Werthe von 25 Millionen Doll. produziren. Chicago wird als Stapelplaz für diese Produkte von Jahr zu Jahr bedeutender. Kartoffeln 1 130 118 Bush. (-+ 147 467 Bush. = 15%) Zufuhr, 302 467 Bush. (+ 15 727 Bush. = 5,5°%/o Versandt.

Sämereien (Timothee-, Klee- und Flachssaamen) 83 962 t (+ 16 982 t = 2519/6) Zufuhr, 66 818 {t (+ 19097 t = 40%) Versandt. Die Heuernte der Vereinigten Staaten hat 35 648 000 t ergeben, wovon 27 730 & auf den Markt in Chicago kamen. An Branntwein wurden 10907 987 Gallonen in Chicago hergestellt, wovon 3 221 474 Gall. aus- geführt wurden. An Wolle wurden 24443 t (—+ 2729 t = 12,5 9/0) zue und 23250 t (-+ 21 505 t = 8,1% autgeführt; von Häuten 27949 t (4 5925 t = 26,5 9/0) bzw. 30501 (+ 4563 t = 17,6 9/9); an Bauholz 1 481 370 lfde. Fuß T-- 300 796 lfde. F. = 25,5 9%) bzw. 796 509 Ifde. F. (+4 169 774 lfde. F. = 27,1%); an Steinkohlen 2374661 t (+ 542628 t = 29809/%) bzw. 492 911 t (+ 187267 t = 61,29%); an Salz 1066 834 Faß (— 315363 F. = 227 9%) bzw. 865 473 F. (4 24 381 F. = 8,1 9/6).

Von lebendem Vieh wurden dem Markt in Chi- cago zugeführt 1215672 Stück Rindvieh (+- 132 604 St.), 6 448 933 Schweine (+4 109 269) und 3209 119 Sihafe (+ 14 699); versendet wurden 715 125 Stück Rindvieh (+4 16 017), 1684 338 Gege (+ 417 432) und 157 159 Schafe (-

Die Zofuhr an Produkten in Chicago wird wie folgt geschäßt: Lebendes Vieh 107 640 000 Doll, Brotstoffe 78 080 000 Doll., Butter, Käse, Häute und Wolle 38 260 000 Doll., Provisionen, Talg und geslahtete Schweine 14 765 000 Doll., Sämereien, Kartoffeln, Salz und Besenkorn 8 200 000 Doll, Alkohol 875 000 Doll,, Heu, Geflüzel, Aepfel, Eier 2c. 1 800 000 Doll, sonstige Produkte 3 400 000 Doll. Der Gesammtwerth von 253 000 000 Dol. verglichen mit dem Goldwerthe der Produftenzufuhr in 18878 218 000 000 Doll. ergiebt eine Zunahme um 35 000 000 Doll. oder um 1699/6.

Auf dem Waarenmarkt wurden 351 000 090 Doll. abgeseßt, 24 0/9 mehr als in 1878, davon 52 Mill. Doll. Ellenwaaren (gegen 46 Mill. Doll, in 1878), Pußwaaren 54 Mill. Doll, fertige Kleider (14 Mill, Doll.), Stiefel und Schuhe (17 Mill. Doll.), Hüte, Kappen und Pelzwaaren (5 Mill. Doll.), Kolonial- waaren (65 Mill, Doll.), Porzellan und Glaswaaren (3 Mill, Doll.), Droguen und Chemikalien (5 Mill. Doll.), Oel, Farben und Glas, Eisen und Eisen- waaren (243 Mill. Doll.), Bijouterie-, Gold-,

ilber- und Bronzewaaren (5 600 000 Doll.), mu- sikalische Instrumente (2650 000 Doll.).

Die Industrie der Skadt beschäftigte 1870 31000,

879 67 000 Arbeiter und seßte im leßtgenannten Jahre 2364 Mill. Doll. um, g egen 2204 Mill. Doll. im Vorjahr. Zahlen über die Produktion liegen nur in Betreff der Schweineshlächtereien vor, welche im Jahre 1879 4 805 000 Schweine (593 000 t) ver- igalten, gegen 5 128 700 Stück (635 200 t) n h;

Die direkte Einfuhr hatte im Jahre 1879 einen

erth von 4331541 Doll. und ergab an Zoll 1 807 052 Doll., gegen 2858 379 bzw. 1451535 Doll. in 1878, Die direkte Ausfuhr landwirth- Ihaftliher Produkte nah Europa belief sich auf

737 200 t, gegen 602018 t in 1878, 3099185 t in 1877, 314 507 t in 1876, 219 387 t in 1875.

Die früher gebhegte Hoffnung, man werde nah Erweiterung und Vertiefung der kanadiscen Kanäle, namentlich des den Erie- mit dem Ontario-See verbindenden Welland-Kanals, eine Fahrstraße ge- winnen, auf welcher Schiffe die in Chicago einge- nommene Ladung direkt nach europäischen Häfen überführen fönnten, dürfte wobl kaum in Erfüllung geben, da die Kanäle für die Durchfahrt größerer Schiffe ungeeignet bleiben.

In dea Hafen von Chicago liefen im Jahre 1879 11 859 Schiffe von 3887095 t Gehalt ein, gegen 10490 Sciffe von 3 608494 & in 1878. Die Zahl der auslaufenden Schiffe betrug 12 074 von t t, gegen 10494 Swhiffe und 3 631 139 & in j

SanDels- Register.

Die Handelsregistereinträge aus deu Köntgreich SacGsen, dem Königreißh Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags vezro. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik Leipzig, resp. Stuttgart und Darmfstad!i veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letteren monatli. Aschersleben. Bekanntmachung. Zufolge Verfügung von heute ist: A. im Gesellschaftsregister sub Nr. 34 die Han- del8gesfellshaft „L, W. Schroeder“ zu Aschersleben gelös{cht und j B, im Firmenregister sub Nr. 236 die Firma „Le W, Schroeder“ zu Aschersleben und als deren Inhaber der Fabrikant Louis Wilhelm Schroeder daselbst eingetragen. h Asczersleben, den 5. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht. Abth. T.

Baden. Firmenregister-Einträge. Nr. 9483.

In das Firmenregister wurde eingetragen :

Unterm 20, Mai 1880:

O. Z. 224, Firma und Inhaber:

Louis Darnbacher in Baden.

Baden, den 20. Mai 1880.

Großh. Bad. Amtsgericht.

Gerichts\chreiber ; Luß.

Sandelsrihterlide Bekannt- machung. Nachstehende Vermerke: Fol, 251. „Zsidor Ahlfeld“ in Bernburg; Rubr. 2

Dr S, Der Kaufmann Alfred Ablfeld in Bernburg ist seit dem 18. Mai dieses Jahres in das unter der Firma „Zsidor Ahlfeld“ in Bernburg bestehende Handelsgeschäft als Mitgesellshafter eingetreten, wobei demselben die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, gleihfalls zusteht. e Inhaber der Gesells{aft sind nunmehr fol- ende: G 1) Kaufmann Isidor Ahlfeld in Bernburg, 2) Kaufmann N AIOS daselbft. vU-BT, 3, Die dem Kaufmann Alfred Ahlfeld in Bern- burg ertheilte Prokura ist erloschen; find laut Verfügung vom heutigen Tage in das hiesige Handelsregister eingetragen worden. Beruburg, den 4. Juni 1880. Ö Herzoglich Anhaltishes Amtsgericht. v. Brunn.

Ber iurg.

Birnbaum. Das Handelsgeschäft „M, Kop- penhell“ hierselbst is durch Testament auf die Wittwe Charlotte Koppenhell hierselbst übergegan- gen, welche dasselbe unter unveränderter Firma fortseßt. i Birubaunuz, den 5. Juni 1880, Königliches Amtsgericht.

Bonn. Auf Anmeldung ist heute bei Nr. 287 des hiesigen Handels-Gesellshaftsregisters, woselbst eingetragen ist die Aktiengesellschaft:

Société anonyme des mines du Rhein in Paris mit einer Zweigniederlassung in Eitorf

Folgendes vermerkt worden : Durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre vum 27. März 1880 if die Auf- lösung und Liquidation der Gesellschaft be- {lossen worden. Zum Liquidator ift ernannt: M. Gabriel Alphonse Michaut, Privatmann zu Paris, Rue Condorcet Nr. 26. Bonn, den 8. Juni 1880. i Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.

Brake. Jn das biesige Handelsregister ist heute eingetragen zu Nr. 157, Sie: ? ; Oldenburgische Spar- und Leihbauk, Filiale Brake,

15) Der Bankdirektor Hegeler \cheidet aus der Direktion der Bank aus. ;

16) In die Direktion tritt wieder ein der Raths- herr Georg Karl Moriß Propping in Oldenburg mit der Befugniß für die Hauptbank in Gemein- haft mit einem bevollmächtigten Mitgliede des Verwaltungsraths oder einem Direktor oder einem Profuristen und für die Zweigniederlassung in Brake in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitgliede der Zweigniederlassung zu zeichnen.

Brake, den 4. Juni 1880.

Großherzogli Oldenburgisches Amtsgericht. Abthlg. I.

Willich@.

Bremen, In das Handelsregister ift ein- getragen : Den 3. Juni 1880: R H. N. NReinken, Bremen, An Friedrich es ist am 1. Juni d. J. Prokura er- theilt. Oldenburger Versicherungs - Ge- sellachast, Oldenkurg. Am 1. Suni d. J. ist Ludwig Wilhelm Nicolaus Lohse in Firma Ludw. Lohse für die Feuer- und die Glasverficherungsbranhe zum Generalagenten für Bremen und Gebiet ernannt und die dem C. W. Munderloh ertheilte Vollmacht für

Den 5, Juni 1880:

Ferd. Kroeger, Bremen, Inhaber Ferdinand Heinrich Julius Kroeger.

E. Rud. Münder, Bremen. JInhaker Ernst Rudolf Münder. G. C. Boe, Bremen. An Hermann Stehbn- ken ist am 4. Juni d. F. Prokura ertheilt. C, Dürfeldt, Bremen. Iuhaberin Caroline Friederike Dürfeld t.

T. W Wide, Bremen, Wilhelm Wi cke.

M, H. Bohue, Bremen, Am 22. Juli 1878 ist die Firma erloschen.

aolserbrauerei Beeck & Ce., Bremen. Am 1. Juni d. J. ist der hier wohnhafte Kauf- mann Johann Christel Hermann Marwede als perfönlih haftender Gesellshaster einge- treten. Dffene Handels8- und Kommanditgefell- \{aft. Die Prokura des Johann Christel Her- mann Marwede ist am 1. Juni d. J. er- losen und am nämlihea Tage an Bernhard Wilhelm Georg Wertgen Prokura ertheilt.

Bremen, aus der Kanzlei der Kammer für

Handelssachen, den 5. Juni 1880.

C. H. Thulesius, Dr,

Inhaber Friedrich

Breslau. Bekanutmachung. : In unser Firmenregister ist Nr. 5460 die Firma:

H, Döring hier und als deren Inhaberin die verehelichte Kauf- mann Henriette Döring, geborne Eschert hier heute eingetrazen worden. Bréslau, den 4. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht.

EPresïam Befanntmathung. : In unser Firmenregister ist Nr. 5461 die Firma : P. Dalüge hier und als deren Inhaber der: Kaufmann Paul Dalüge hier heute eingetragen worden. Breslan, den 5, Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

reslau. SBeianntmahnng, . In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 1658 die von 1) dem Kaufmann Aloys Herrmann zu Breslau, 2) dem Kaufmann Wilhelm Hamberger zu Breëêlau am 1. Juni 1889 hier unter der Firma: Herrmann & Hamberger errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden. E Breslau, den 5, Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

ESreslam. DSefanntmahung,

In unser Firmenregister ist bei Nr. 3072 der Uebergang der Firma: H, Hänsel? f durch Erbgang auf die Wittwe Hänsel, Auguste, geborene Starke, und die Kinder Elise, Erich und Hildegard Hänsel hier, welche von den Erben als ofene Handelsgesellshaft weiter fortgeführt wird; und in unser Gesellschaftsregister die von den vor- genannten Erben am 5. September 1879 hier unter

der Firma:

A H. Hünsel i errichtete offene Handelêgesellshaft unter Nr. 1659 eingetragen worden.

Die Befugniß, die Gefellshaft zu vertreten, steht nur der verwittweten Kaufmann Auguste Hänsel, geborene Starke, zu.

Breslau, den 7. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Breslau. Bekanntmachung.

In unser Firmenregister ist bei Nr. 4002 das durch den Eintritt des Kaufmanns Friß Baersch hier in das Handel83ge\chäft des Kaufmanns Carl Fischer erfolgte Erlöschen dec (Einzel-) Firtna Carl Fischer hier, und in unser Gesellschafts- register Nr. 1660 die von den Kaufleuten Carl Fischer zu Breslau und Friß Baersh zu Breslau am 1. Juni 1880 bier unter der Firma:

Carl Fischer & Bacrsh errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden.

Breslau, den 7. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Bromberg. Befanntmahung. i : Die unter Nr. 748 unseres Firmenregisters ein- getragene Firma:

- J, Barcziuski E in Bromberg ist zufolge Verfügung vom 8. Juni 1880 an demselben Tage gelöst worden.

Bromberg, den 8, Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Abth. VT,

Celle. Bekanntmachuug. In das hiesige Handelsregister ist heute auf Fol. 400 eingetragen: die Firma: P. Krasemann & C. Schubothe; als Ort der Niederlassung: Celle; als Firmeninhaber: der Tischlermeister und Möbelhändler Paul Krasemaun in Celle und der Tapezierer Carl Scubothe daselbst; als Nechtsverhältniß: offene Handelsge- sellschaft seit 15. Mai d. J. Celle, den 5. Juni 1880. i Königliches Amtsgericht. Abtheilung IL. Mosengel.

Charlottenburg. Sn unser Firmenregister ist bei Nr. 172, woselbst die Firma: „Barheine“ und als deren Inhaberin Frau Marmorwaaren- fabrikant Barheine, Louise, geb. Tießen, zu Char- [ottenburg vermerkt f\teht, in Colonne 6 „Bemer- kungen“ Nachstehendes heute eingetragen worden :

Eine Zweigniederlassung ist in Berlin errichtet.

Charlottenburg, den 7. Juni 1880, Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unfer Handels8- (Gesellschafts-) Register ist unter Nr. 828, wo die ofene Handels- gesellshaft unter der Firma „Carl Spaeth“ mit dem Sitze zu Creuznach eingetragen steht, heute ferner eingetragen worden, daß der Mitgesellshafter Carl Spaeth, zeitlebens Kaufmann und zu Creuz- nah wohnhaft, durch den Tod am 15. Mai 1880 aus der Gesellshaft ausgeschieden, und daß an dessen Stelle am nämlichen Tage die Wittwe desselben, Catharina, geborne Rupp, wohnhaft zu Creuznach,

erloschen ertlärt.

als Mitgesellschafterin in die Gesellshaft cingetre-

ten, zu deren Vertretung sie glei den andern Mit- geselshaftern berechtigt ist. Coblenz, den 5, Funi 1880.

Königliches Amtsgericht.

Ceblenz. Jn unfer Handeléregister ist heute eingetragen worden! 1) unter Nr. 445 des Firmen- registers, wo der zu Bingerbrück wohaende Kaufs- mann (‘eorg Helbig als Jnhaber der Firma „Georg Helbig“ mit der Niederlassung zu Bingerbrück ein- getragen steht: daß diese Firma erloscben, nahdem das unter derselben betriebene Handelsge\{chäft auf die nachbezeihnete Geselischaft übergegangen ift; 2) unter Nr. 831 des Gesellschaftsregisters die offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Helbig & Kaege“ mit dem Sitze zu BVingerbrück, welche mit dem 22. Mai 1880 begonnen hat. Die Gescll\haf- ter sind die beiden zu Bingerbrück wohnenden Kauf- leute Georg Helbig und David Kaege, und es ist jeder derselben zur Vertretung der Gefell chaft be- rechtigt.

Coblenz, den 5. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handels- (Prokuren-) Re- gister i heute unter Nr. 555 eingetragen worden die Prokura, welche der zu Boppard wohnende Kausmann Matin Mallmann, Inhaber der im hiesigen Firmenregister unter Nr. 394 eingetragenen irma „Martin Mallmann“, mit der Nieder- assung zu Boppard, für sein unter dieser Firma bestehendes Handelsgeschäft seinem Sohne Anton Mallmann ertheilt hat.

Coblenz, den 5. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handelsregister ift heute eingetragen worden: 1) unter Nr. 426 des Gesell- \chaftéregisters, wo die Handelsgesellshaft unter der Firma „F Schneider & Cie.“, mit dem Siye zu Zell an der Mosel, eingetragen steht: daß diese Ge- jellsbaft dur den am 31. Mai 1889 erfolgten Austritt des Mitgesellschafters Max- Edeling aufge- löst ist und das von derselben betricbene Handels- geschäft unter derselben Firma durch den Mitgesell- {chafter Johann Friedri Wilhelm Schneider fort- geseht wird; 2) unter Nr. 3726 des Firmenregisters der zu Zell wohnende Kaufmann Johann Friedrich Wilhelm Swneider, als Inhaber der Firma „F. Schneider & Cie“, mit der Niederlassung zu Zell an der Mosel, von wo sie vom 15, Juni 1880 an nach Trier verlegt wird. Coblenz, den 5. Juni 1880, Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unfer Handels- (Gefellshafts-) Negister ist heute unter Nr. 832 eingetragen worden die offene Handelsgesellshaft unter der Firma „Gebr. Koll“ mit dem Sißze zu Coblenz. Die Gesellschafter sind die beiden zu Coblenz wohnenden Kaufleute Franz Anton Koll und Franz Xavier Koll, und es ift jeder derselben zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, welche mit dem 1. Juni 1880 begonnen hat. : Coblenz, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handels- (Prokuren-) Negister ist heute unter Nr. 556 eingetragen wor- den die Prokura, welche die zu Creuznah wohnende Handelsfrau Sophia, geborene Seit, Wittwe von Carl Schneider, einzige Inhaberin der unter Nr. 2934 des hiesigen Firmenregisters eingetragenen Firma „Carl Schneider junior“ mit der Nie- derlassung zu Creuznach, für ißr unter dieser Firma bestehendes Handelsgeschäft ihrem Sohne Heinri Schneider, Kaufmann, in Creuznach wohn- haft, ertheilt hat. : Coblenz, den 5. Juni 1880, Königliches Amtsgericht.

Coburg. In das hiesige Handelsregister ist Band I. Hauptnummer 152, die Actien-Gesell- schaft für Gasbeleuchtung zu Coburg betreffend, am 3. Juni 1880 eingetragen: E Aus dem Vorstande ist der Privatier Johann Beyer hier zufolge freiwilliger Abmeldung ausge- schieden. Der Bankier Kogerup ist nab Ablauf der statutenmäßigen Zeit wieder in den Vorstand ge- wählt worden, Der Vorstand besteht nach den auf Grund des Art. 24 des Statuts vorgenommenen Wahlen zur Zeit aus: i a. Lehrer I. G. Marbach in Coburg, Vorsitzender, b, Rechtsanwalt Sartorius daselbst, Stellver- treter des Vorsißenden und Schriftführer, c. Bankier Kogerup daselbst, Kassier. Coburg, den 4. Juni 1880. Die Kammer für Handelsfachen. Dé, Dilo.

Cotthus. Bekanntmachung. : Die in unserem Firmenregister unter Nr. 254 eingetragene Firma : „Georg HSaëtwig“ ift zufolge Verfügung von heute gelös{t worden. Cottbus, den 3. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Dessaw. Sandelsrihterlihe Bekanntmaäjung-

Auf Fol, 527 des hiesigen Handeleregisters ist heute die Firma Otto Knoche in Dessau und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Otto Knoche hierselbst eingetragen.

Dessau, den 5. Juni 1880. i

Herzoal. Anhalt. Amtsgericht. Der Handelsrichter. F. Meyer.

Haudelsrichterliche Bekauntmachung.

Auf Fo1, 528 des hiesigen Handelsregisters ift heute die Firma F. L. F. Schneider in Dessau und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Friedrich Ludwig Franz Schneider daselbst einge- tragen.

Dessau, den 8. Juni 1880.

Herzoglih Anhalt. Amtsgericht. Der Handelsrichter. F. M eyer. Dorum. Auf Fol, 36 bes hiesigen Handels- registers ist zu der Firma E, Anschüh in Midlum

Pessau.

heute eingetragen : e Das Geschäft ist auf den Sohn der bisherizen

E