1880 / 146 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

seßung die Staatsbehörde zu konkurriren hat, Mittheilung zu machen. Darauf erging umgehend folgende Antwort:

Euer Hochwohlgeboren bechre ich mich, auf das gefällige Schreiben vom 30. v. Mts. ganz ergebenst zu erwidern, daß ich nicht ermangeln werde, in Zukunft von jeder Anordnung eines interimistiswen Verwalters für eine geistlihe Stelle, zu deren definitiven Beseßung die Staatsbezörde zu konkurriren hat, hoch- demselben die verlangte Mittheilung zu machen.

Münster, den 24. Oktober 1847.

Der Bisthums-Verweser. gez. Mel chers.

Zur Vermeidung jedes Mißverstänifses möchte ih bemerken, daß dieser Melchers nicht der frühere Erzbischof von Cöln ist, sondern dessen Oheim. e |

Nun, meine Herren, will ich zum S{luß noch erkiären, daß die Regierung den Antrag von Bandemer und Genossen annimmt, daß ich die Herren von der freikonservativen Partei bitte, auf ihrem Amendement nicht zu bestehen, und daß ich mich entschieden erkiären muß gegen das Amendement des Abg. Dr. Windthorst. Meine Herren! J finde, das Amendement Bandemer is des Schweißes der Edelen werth, und wenn wir diese Woche weiter nichts geleistet hätten, als diesem Amendement Geseteskraft zu verschaffen, würden

wir uns ein großes und bohes Verdienst um die geistliche Noth

unserer katholishen Mitunterthanen erwerben.

Der Abg. Graf von Winßzingerode erklärte, das Schilsal der Vorlage lasse sih auch heute noch nicht übersehen, er und seine politischen Freunde begleiteten sie indessen mit den besten Hoffnungen. Alles das, was man vom Centrum gehört habe, bestätige nur die Annahme, daß mit dem Augenblick, wo der kleine Finger erhoben werde, wo ein Entgegenkommen gezeigt werde, die Anforderungen höher gespannt würden, um sagen zu fönnen, daß man den Katholiken statt Brod Steine gebe. Er entnehme das aus den gestrigen Ausführungen des Abg. Bachem, aus denen des ersten Redners von heute, welcher in Uebereinstimmung mit dem zweiten Redner vom Centrum den Vorwurf gemacht habe, als ob die Konservativen den Katho- liken die Ausübung ihrer Religion untersagen wollten. Möchten doh die Herren vom Centrum diejenigen Strafpara- graphen durchlesen, welhe ihnen die härtesten zu sein jcheinen. Sie würden nirgends den Ausdruck finden: die Spendung der Sakramente sei verboten. Der Schwer- punkt der Bestimmungen liege darin: die Spendung sei unter den und den Umständen Seitens niht ordnungsmäßig ange- stellter Geistlichen untersagt. Das sei ein Unterschied, den das Cen- trum nicht zu sehen vorgebe, den es aber selbst machen müsse. Es schein: dem Centrum nicht praktisch, die katholischen Wähler darauf aufmerksam zu machen, daß keineswegs ein Eingriff in die Religion vorliege, sondern daß nur von Seiten des Staats gewisse Anforderungen aufgestellt würden, und das Nichtbefolgen derselben unter Strafe gestellt werde. Die Sach- lage sei so einfah wie möglich: entziehen könne sie sich der Einsicht des Centrums niht. Aber die Absicht des Centrums gehe s{chon klar daraus - hervor, daß das Centrum in dem Augenblick, wo die Staatsregierung den Frieden den Katho- liken entgegentrage, seinerseits wieder zum Kriege dränge. Heute habe der Abg. Windthorst allerdings einen Ton ange- fchlagen, dessen Friedfertigkeit am Schlusse man anerkennen müsse. Aber gegenüber einer derartigen Fnsinuation, die das Centrum gestern dem Minister entgegengcschleudert habe, müsse doch daran erinnert werden, daß die Mitglieder des Centrums in der Kommission immer gesagt hätten: aht Mil- lionen Katholiken ständen hier wie ein Mann. Wenn man irgendwo einen Appell an die Gewalt sehen wolle, so liege derselbe in jenen Worten. Hier im Hause habe er von anderer Seite und vom Regierungstish solhes nicht ge- hört und alle diese Momente seien nur der Beweis dafür, daß das Centrum das Se auf Seiten der Negie- rung, anstatt es anzuerkennen, in seiner Bedeutung möglichst abzushwächen, daß das Centrum nach Möglichkeit irgend welches Verdienst daran der Regierung aus der Hand zu winden suche und den katholishen Wählern gegenüber auch jeßt noch den Standpunkt festhalten wolle: „der Staat gebe nihts, der Krieg gehe weiter“. Was den Antrag Stengel zu Art. 9 betreffe, so sei derselbe in der Kommission am Plage gewesen. Das Bestreben seiner Partei sei niht von „maßgebenden Winken“ eingegeben, sondern vom besten Willen, die Sache zu fördern. Heute, da man sehe, daß mit dem An- trage Stengel eine Majorität sih nicht erreichen ließe, ziehe seine Partei denselben unbedenklih zurück. Ein Gleiches könne er indeß bezüglih des Unterantrages Stengel zum Amendement Bandemer nicht thun. Dieser wichtige Unterantrag enthalte eine verbesserte Fassung, welche die Handhabung des Gesehes dem Richter erleichtere. Auch der Minister irre wohl, wenn exr die Bedeutung und Wirkung des Unterantrages in einer anderen Gestaltung der Beweislast sehe. Das Wort „inzelne“ in dem Unteramendement halte er für entbehrlich. Seine Partei werde also zunächst für den Unterantrag Stengel, eventuell sür den Antrag Bandemer stimmen. An das Cen- trum richte er die dringende Bitte, nicht auf der Negative gegenüber einem Gesey zu beharren, das das Centrum für eine Verbesserung der Maigeseße anerkennen müsse. Seine Partei halte es für eine sittlihe Pfliht, dem Centrum ent- gegenzukommen, fobald der Staat nicht dadurch geschädigt werde; denn seine Partei sei niht Vertreter einzelner Rich- tungen, sondern des ganzen Volkes: daran wolle sich auch die Centrumspartei erinnern.

Der Präsident theilte mit, daß noch folgende Unter- anträge eingebraht jeien: 1) vom Abg. Kropatscheck: in dem Antrage von Bandemer hinter den Worten „in erledigten“ einzuschalten: „oder in solhen Pfarreien, deren Jnhaber an der Ausübung seines Amtes behindert ist“; 2) von dem Abg. Dr. Windthorst: die Worte „ohne dabei die Absiht zu bekunden, dort ein geistlihes Amt zu Übernehmen“ zu streihen; 3) beantragten die Abgg. Dr. Windthorst und Dr. Brüel: noch in dem Antrage Bandemer und dem Unterantrage Stengel statt der Worte, „in erledigten Pfarreien“ zu seßen „au: erhalb ihres Pfarrkreises“. i

Der Abg. Frhr. von Schorlemer-Alst erklärte, bei diesem Artikel handele es sich um die Frage: Solle den Katholiken Preußens ihre freie Religionsübung wiedergegeben werden oder nicht? Diesen Standpunkt könne er niht durch die Ausführungen des Abg. Grafen von Winßzßzingerode verdunkeln lassen. Die Katholiken hätten in den Jahren des Kultur- kampfs die Freikonservativen so wenig als die Vertreter ihrer Snteressen gefunden, daß das jeßige Mißtrauen gegen sie ge- rechtfertigt sei. Dem warmen Appell am Schluß der Rede des Abg. Graf von Winßzingerode entsprähen nit die hef- tigen Angriffe und {Fnsinuationen gegen das Centrum beim Beginn derselben. Sein: Partei habe im Plenum keine weitergehenden Anträge gestellt, als in der Kommission, das Centrum verlange nicht statt des Fingers die ganze Hand.

Wenn der Staat an die Anstellung der Geistlichen Anforderungen knüpfe, auf welche die Kirche nicht ein- ehen könne, so werde durch diese thatsählihe Be- ins der Anstellung von Geisilihen Seitens des Staates gleichzeitig auch das Spenden der Sakramente ver- hindert. Die Freikonservativen und Liberalen, die Regierung mit allen ihre großen Machtmitteln haben alles versucht, die katholishen Wähler in anderem Sinne aufzuklären als die Centrumspartei, es sei ihnen aber niht gelungen, die Mai- gesche und ihre Folgen hätten die Bevölkerung genügend auf- geklärt. Diese Vorlage selbst sei eine Anerkennung der Berechtigung der Angriffe des Centrums gegen die Maigeseße. Es sei ein arges Mißverständniß, wenn der Abg. Graf von Winzin- gerode meine, der Abg. Windthorst habe an die Gewalt der aht Millionen Katholiken appelliri. Der Abg. Windthorst habe nur darauf hingewiesen, um zu zeigen, ein wie großer Theil der Bevölkerung von diesen Ungerechtigkeiten betroffen werde, stets aber und sogar heute noh hätte das Centrum die Bevölkerung aufgefordert, den Weg des Geseßes niht zu verlassen. Der Kultus-Minister habe mit Unrecht das Ver- fahren des Abg. von Stablewski getadelt. Als Abgeordneter habe derselbe das Recht auf die besonderen Verträge zum Squßte seiner Heimathsprovinz hinzuweisen. Die Schärfe der Verurtheilung habe niht in den Worten des Abg. von Stablewski gelegen, sondern in denen der Patente, welche den Maigesetzen direkt widersprähen. Freilich seßten diese Patente Anerkennung der Landesgeseße voraus, aber sie seßten auh voraus, daß man nit diesen Versprehungen direkt entgegen- esezte Gesehe gebe. Die Regierungsvorlage wolle die Hand- Mana der Strafbestimmungen der Maigeseze unter politische Gesichtspunkte bringen. Das enthalte eine Verleßung des Ver- fassungsgrundsatzes: „Alle Preußen seien vor dem Gesetze gleich.“ Und die freie Religionsübung werde ja in Preußen den freien Ge- meinden, den Juden und Mennoniten, ja sogar vertragsmäßig auch den in Deutschland lebenden Samoanern gestattet, nur den preußischen Katholiken nicht. Man stelle ferner hier an die Stelle der Handhabung der Geseße durh die Gerichte die Willkür der Verwaltung. Für den Minister sei nur der An- trag Bandemer annehmbar, auf welchen sih auch der Abg. von Bennigsen zurüczuziehen entschlossen habe. Jedoch habe der Minister au in diesem Antrage eine Lücke entdeckt, welche man jeßt durch einen Unterantrag Kropatscheck auszufüllen versuht habe, jedoch helfe auch dieser noch nicht allen Uebel- ständen ab, dieser Antrag schaffe nicht die Möglichkeit einer Seelsorge für die Gemeinden, denen man wider ihren Willen einen Staatsgeistlihen aufgedrungen habe. Der Antrag Windt- horst öffne keineswegs Thür und Thor für die Umgehung der Maigeseze. Wenn der Staat das Lesen der Messe und das Spen- den der Sakramente für ungefährlich halte, dann dürfe derselbe diesen Funktionen au nicht das geringste Hinderniß entgegen stellen. Man wolle nur ein Machtmittel gegen die katholische Bevölkerung und Rom nicht aus der Hand geben. Hic Rhodus, hic salta, Wolle die Regierung den Katholiken die freie Religionsübung gestatten, dann sei jede Einshränkung durch Anträge unzulässig. Den Katholiken sei jedesmal. das Sakrament ein Sterbesakrament, denn Niemand wisse, wann sein leßtes Stündlein komme. Wenn der Kultus-Minister auf die früher in Preußen Seitens der Bischöfe geübte An- zeigepflicht hinweise, .so sei damals weder eine Maigeseßgebung, noch die inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der preußi- schen Verfassung vorhanden gewesen. Ohne die Konsequenzen der Maigeseze würden auch | heute die Bischöfe auf höf- liches Ersuchen bereit sein, den Ober-Präsidenten die neu an- gestellten Geistlihen zu benennen. Gegen den Antrag Hammerstein sei seine Partei wegen der weiten Deutungs- fähigkeit der darin enthaltenen Worte „geseßmäßig angestellter Geistlichen“ sehr mißtrauish. Er bitte den Antrag Windthorst anzunehmen, der allein vollständig die nöthige Abhülfe schaffe. Auch ohne diesen Antrag habe man mit Art. 9 keine Macht- mittel gegen Nom, denn, was die Katholiken auch dulden möchten, nie würden sie eine Bitte nah Rom richten, zu ihrer Erleichterung etwas zu gestatten, was gegen die Gebote der Religion sei. Er hoffe in diesem Falle, Gottes Gnade werde Ea in dieser Bedrängniß doppelt reichlich zu Theil werden.

Der Abg. Dr, Gneist bemerkte, er wisse niht, warum der Abg. Windthorst wiederholt ihm die unverdiente Ehre einer Urheberschaft der Maigeseßze beilege. Er sei niht mehr als eine Art Taufzeuge dabei gewesen, der einigermaßen zuver- lässige Auskunft über Sinn und Entstehung geben könne. Dex Hauptzweck des Gesehes vom 11. Mai sei gewesen, zu verhindern, daß Ausländer und bestrafte Personen, dié durch thatsächlihes Verhalten den öffentlichen Frieden gesährdeten, in preußischen Pfarrämtern angestellt würden. Habe das Geseß dies altgeübte Recht des Staates herstellen oder vielmehr aufrecht erhalten wollen, so hätte es der wirklihen Aus- führung bedurft. Bis dahin habe man den Verwaltungs- zwang des Staates durch Haft, Geldbußen, körper- lihen Zwang, Exmission und dgl. gehandhabt ; bei der beson- deren Lage der Kirchengeseße sei es wünschenswerth erschie- nen, die Verwaltungsexekution nicht ferner zu handhaben. Jn dem Kirchenstreit von 1837—1839 habe Preußen nicht erfreuliche Wahrnehmungen von dem Verständniß der Nation für Verwaltungsmaßregeln gemacht, man habe es daher vor- gezogen, geseßliche Strafandrohungen zu machen und den Ge- rihten die Anwendung zu übertragen, ganz so wie es in den siebenziger Jahren auf anderen Gebieten geschehen sei. Da- mals hätten der Abg. Mallinckrodt und Andere das heutige Amendement Windthorst auf das LeLhasteste vertreten, wenn au niht mit so maßlosen Argumenten, wie der erste heutige Redner. Damals sei gesagt worden, die Ein- mishung des Staats möge sich auf die Amts- anstellung beschränken, nicht aber auf das Sakramentespenden und Messelesen, denn das seien niht Amtshandlungen, sondern von der Person des clericus untrennbare Funktionen. Da- mals habe die Staatsregierung und die Kommission geant- wortet: diese Zumuthung laufe einfah darauf hinaus, das Geseh zurückzunehmen, denn wenn dem Staat kein Einspruch dagegen zustehe, daß dem Ausländer, dem Bestrasten die Fakultät beigelegt werde, Pfarrmessen zu lesen, die Sakramente der Beichte und des Abendmahls, Tauf- und Sterbesakramente zu handhaben, so sei ein solhes Gese vollfommen unwirksam, illusorisch, ja sogar der direkten Verhöhnung preisgegeben. Es könne niht die Rede davon sein, Staatsgeseße, die ernstlich gemeint seien, in dieser Weije verhöhnen zu lassen. Und die damals ausgesprochene Besorgniß sei sofort zur Wirklichkeit geworden. Unter dem Namen der Ausübung der Sakramente und des Messelesens habe man die wider das Geseh berufenen Geistlihen vor den Gemeinden in Thätigkeit treten lassen. Auch den Staaten, die einen Verwaltungszwang beibehalten

hätten, sei es nie eingefallen, sich sagen zu lassen, sie

dürften den Verwaltungszwang zur Entfernung eines wider-

esezlich aufgedrungenen Geistlihen niemals üben, wenn

ih der Geistliche gerade bei Messelesen und den Sakrament-

spenden befinde. Denn dadurch würde sich das Geseß

selbst illusorisch machen. Schon damals sei von der Regie-

rung und der Kommission wohl erwogen worden, daß ja in

der That auch ein persönliches Bedürfniß obwalten könne,

Sterbesakramente, auch andere dringliche Pfarramtshandlungen

vornehmen zu lassen, für die ein wirklihes bona fide-Be-

dürfniß im einzelnen Fall vorliege. Schon damals sei zur

Sprache gekommen, eine Abhülfe sei in dieser Beziehung in-

sofern leicht, als der Bischof der Diözese ja dem benachbarten

Pfarrer ein für alle Mal den Auftrag geben könne, dringende

Amtshandlungen dieser Art vorzunehmen. Es könne das so-

gar durch eine einfache Generalverfügung geschehen und einem

wirklichen Nothstand, der aus den Maigeseßen entstehen könne,

mit ein paar Federstrichen abgeholfen werden. Man fei

nun zu der ferneren Erwägung in der Kommission gekommen,

wie olle man im Geseg ausdrücken, man wolle nicht die

bona fide-Erfüllung geistliher Handlungen hindern, wo

ein Bedürfniß vorhanden sei, man wolle aber nicht so weit

gehen, unter diesem Vorgeben, die Landesgeseßze ver-

höhnen zu lassen und daraus sei der Passus hervorgegangen, welcher, wie man versichert sein könne, niemals den getreuen

Pfarreingesessenen verlesen worden sei. Es sei damals, weil man keine bessere Fassung hätte finden können, ausdrüdlih

gesagt worden: „Sei Gefahr im Verzuge, so könne eine Stell-

vertretung oder Hülfsleistung einstweilen und unter dem Vor- behalte des Einspruchs des Staats angeordnet werden.“ WVer- suche man cinmal einer künstlichen, ingeniös angelegten,

systematishen Agitation dexr Kirhe gegenüber durch

einen Ausdruck die Grenze zu ziehen, wo ein hbona

fide vorhandenes Bedürfniß sich scheide von einer wohl überlegten Verhöhnung und vollständigen Umgehung

und Unwirksammahung eines Landesgeseßes! Es sei das ungeheuer schwer. Jn der hier gegebenen Fassung seien für außerordentliche dringende Fälle der Stellvertretung und

Hülfsleistung auch Personen einbegriffen, die entschieden geseß- lich gar nicht fähig seien; dieser Nothfall sei auch für Aus- länder zulässig, für Personen, die sonst gar keine Berechtigung hätten, derselbe sei auch für bestrafte Personen zulässig, vor- behaltlih des Einspruchs. Erfolge hinterher dieser Einspruch, so werde die Mißbilligung des Staates natürlich erfolgen und ein energisches Einschreiten gegen den Versuch einer solchen un- fähigen Person, in eine solche Pfarre einzudringen. Diese Fassung decke zwar nicht Alles, aber das, was die damalige Kommission und die Staatsregierung gewollt habe. Die Regierung habe die Umgehung der Staatsgeseße in fraudem legis hindern und die Befriedigung eines wirklih vorhandenen bona fide-Bedürfnisses offen lassen wollen. Wäre damals ein Amendement vorgelegt worden wie das des Abg. Stengel, so würde er nicht das ge- ringste Bedenken gehabt haben, es korrekter zu finden, als die damals vom Hause angenommene Fassung. Komme nun zur Abwehr wirkli erhebliher Mißverständnisse bei den Gerichten das Amendement, so würde er auch heute so wenig Bedenken haben, ass damals, es in dieser vorsichtigen Fassung zu dekla- riren. Die Gerichte hätten nicht rihtig entschieden, wenn sie bisher anders entschieden hätten. Dieselben hätten übersehen, daß Verwaltungsgeseße nur nach ihrem Zweck und nicht wie gewöhnliche Geseße nah dem Buchstaben interpretirt werden dürften. Wenn man solche Deklaration abgebe, die nur den selbst- verständlichhen Sinn der Maigeseße exläutere, so machten ihn die weitergehenden Fassungen nah den inzwishen gemachten Erfahrungen ängstlih. Es könne doch auch von jener Seite etwas geschehen. Die einfacchste Maßregel des Bischofs oder Bisthumsverwesers genüge, jede Stunde mehr zu thun zur Abhülfe der wirklichen Noth der Gemeinden, als diese künst- lih abgezirkelten Amendements. Er bitte daher, es seiner Partei nicht zu verargen, wenn sie zunächst auf nihts weiter eingehe, als auf cine vorsihtige Deklaration dessen, was sie als den selbstverständlihen Sinn des Geseßes erkenne und auch dem anderen Theil überlassen wolle, etwas weiter zu gehen, auf die Gefahr hin, daß dies etwas weiter zur Um- gehung der Geseße führe.

Der Schluß der Diskussion wurde angenommen.

Es folgten persönliche Bemerkungen der Abgg. Bachem, Dr. Windthorst, Dr. von Stablewski und Freiherrn von Hammerstein. Leßterer widersprah dem Vorwurfe des Abg. Windthorst, von den Banden der Maigeseße umstrickt zu sein. Er habe, als auf dem äußersten Flügel (ristlich-konservativer Weltanschauung stehend, gerade den Vorzug, die Maigeseß- gebung höchst unbefangen zu beurtheilen.

Nach einer ferneren persönlihen Bemerkung des Abg. Grafen von Winßtingerode, der sih gegen die Behauptungen der Abgg. Dr. Windthorst und Freiherrn von Schorlemer- Alst verwahrte, und nach dem Schlußwort des Referenten Abg. Dr. Grimm, wurde der Art. 9 in der vom Abg. von Bandemer hbcantragten Fassung mit dem Zusaße Kropatscheck angenommen, sämmtliche übrige Anträge aber abgelehnt.

Der Artikel 9 lautet nach diesen Beschlüssen nunmehr:

„Den Strafbestimmungen der Geseße vom 11. Mai 1873 und 21, Mai 1874 unterliegen geistlihe Amtshandlungen nicht, welche von gesezmäßig angestellten Geistlichen in erledigten oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber in der Ausübung des Amtes verhindert find, vorgenommen werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein geistlihes Amt zu übernehmen. Die mit der Stellvertre- tung oder Hülfeleistung in einem geistlichen Amte gesezmäßig be- auftragten Geistlihen gelten auch nach Erledigung dieses Amtes als geseßmäßig angestellte Geistlihe im Sinne der Bestimmung im Absay 1.“

Es folgte die Berathung des vom Abg. Dr. Brüel be- antragten Art. 9 a.; derselbe lautet : Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Hinter Art. 9 als Art. 9a. einzushalten: „Auf eine Ver- fagung der Absolution im Beicbtstuhle leidet die Strafbestimmung im §8.5 des Gesetzes vom 13, Mai 1873 keine Anwendung. Auch wird die Verkündung einer Verhängung geseßlich zulässiger Straf- und Zuchtmi1tel innerhalb der Kirchengebäude gestattet, unbeschadet jedo der Vorschrift im §. 4 Alinea 3 des gedachten Gesetzes.“

Der Abg. Dr. Brüel befürwortete seinen Antrag. Es handele sich hier wieder um eine rein kirhliche, tief innerlihe Hand- lung, in welche die profane Hand des Staates nicht ohne großes Aergerniß eingreifen könne. Das Geseg vom 13, Mai 1873 gebe aber zu solhen Eingriffen den Vorwand, indem man die Verweigerung der Absolution als ein verbotenes

uht- und Strafmittel auffasse. Die Regierung habe in den erhandlungen. mit Rom eine Abänderung der Bestimmungen in dem von ihm beantragten Sinne für diskutabel erklärt, also die Nothwendigkeit der Remedur anerkannt. Jn der Kom- mission habe der Minister erklärt, daß es sih hier nur um die

Verweigerung eines kirchlichen Gnadenmittels

Verweigerung der Absolution könne generell monsirativ zu politishen Zwecken erfolgen. werde eine folhe Auffassung lächerlich sein.

man sie der ri Dann müßte aber der Richter im einzelnen

mittels handle, über den Beichtvater geseßt. saß verleßt : audiatur et altera pars. lihe dürfe nicht sprechen.

Strafmitteln innerhalb der

Zuchtmittel handle. Der Abg. Gneist habe dort aber sei Redners) Antrage widersprochen, S derselbe Set Like die

habe ferner gemeint, in einzelnen Fällen könne die Verweige- rung doch den Charakter eines Strafmittels háben so daß

terlichen Kognition nicht E entziehen dürfe. n müßte aber l alle prüfen, ob es sih wirkli nit blos um die Entzichung Áoes Gnaden- d. h. der Nichter werde als Oberbeichtvater Auch würde dabei der Grund- n il e G / weite Theil seines - trages sei besonders auch wesentlich für die evangelische Kirche, Es liege gar kein Grund vor, die Verkündigung von Zucht- und Gemeinde zu verbieten. Der

und nit um ein | Standpunkt der Negierung,

bisherigen Geseßgebung an Abhülfe eintreten zu Gn nit helfen können,

schweigen. Von dem erwarte er, daß sie hier eine

und öffentlich de- Allen Katholiken Der Abg. Gneist

lungen den Geseßzen

entgegnete,

Troßdem der Art. 9 nit in

so wäre die richtige Politik gewesen zu Abg. Hammerstein und seinen Sreunben

Anträge stimmen würden, da dieselben ja rein geistlihe Hand- en j des Staates ganz entziehen wollten. Der Regierungskommissar Ministerial-Direktor Lucanus C s 6 r e n, - 9 auf die Verweigerung der Absolution d1 die Nechtsprechung zu Bedenken Veranlassung per 7% babe deshalb habe au die Vorlage im Artikel 9 dem Ober-Präsi- denten in dieser Beziehung den Antrag vorbehalten wollen.

ne 0, M 0 Os in der Lage, auszu}precen;, denn es handele sich nur um ganz ein- zelne Fälle, ein dringendes Bedürfniß t? di

theoretisch das Fehlerhafte der uerkennen und doch nit sofort sei ihm unbegreiflich. Habe man

und könne

Der Ab

Ausnahme machten und für seine

daß die Anwendung der | bitte den An

der Regierungsfassung angenom- Hierauf sih für den Antrag

liege niht vor.

liche Entscheidung beseitigt werden lassung zur organischen Revision der Maig

Der Abg. Frhr. von Hammerstein

tp ie iür (ibe Dat C es nicht arle tür jeine Person für den ersten Theii des 2

Brüel stimmen zu wollen. | S. 900, STIONE

dann der zweite Theil dieses Antra das Haus um 31/, Uhr vertagte.

auch ein einzelner Fall wohl ohne geriht- . ‘Zur E liege Veran- ! ejeße noch nicht v

g. Dr. Windthorst erklärte, das Bedürfnis Li so

dringend gewesen, daß man dem Ober-Prä identen - ten geben wolle; nachdem dieser Arti T E L fassung abgelehnt worden, sei das Bed mehr! Er wifse übrigens nicht, wie die gender Sache noch einen Richterspruch

fel in der Negierungs- ürfniß kein dringendes Regierung bei anhän- ausschließen wolle. Er

hielt die Bestrafung für zulässig und er-

trag Brüel- anzunehmen.

wurde der erste Theil des Antrags Brüel und ges abgelehnt, worauf si

K Inserate für den Deutschen Reich8- und

Preußischen Staats-Anzeigers :

Berlin 8W., Wilhelm - Straße Nr. 32,

28

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Dentshen Reichs-Anzeigers und Königlich

8 nigl.

Deff

7 Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen U. dergl.

Verloosung , Amortisation, Zinszahlung

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steäbriefs - Eruenerung. Der von dem ehe- maligen Königlichen Kreisgericht in Frankenstein am 8. März 1879 hinter den vormaligen Fabrik- besißer Herrmann Goldshmidt aus Silberberg

erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert. Gla den 21, Juni 1880. Der Erste Staatsanwalt. x

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen und dergl.

Kaiserliches Laudgericht Straßburg.

160837 Oeseutliche Zustellung.

In der anbängigen Prozeßsache des Georg Boos, Wirth zu Straßburg, Kläger, Vertteltn durch Rechtsanwalt Riff,

gegen

1) Salomea Meyer, Wittwe von Theophil Rauch, früher zu Paris, ruo Mazario Nr, 90 wohnhaft, jeßt ohne bekannten Wohn- und A T ci : ¿ranz er, Eigenthümer zu Straßburg, Sophie Dahlen, Wittwe von Phil Bürckel, Nentuerin zu Straßburg,

4) August Huber, Eigenthümer zu Straßburg,

5) die Erben und Recht8nachfolger des am 26. Mai 1880 zu Straßburg verlebten Rentners Friedrih Schaeffer, als: a, Friederika Sophie Schaeffer, Ehefrau von

Johann Carl Nußbaum, Maler, mit welchem sie zu Stra®burg wohnt, b, Amalie Emma Schaeffer, Ehefrau von Leon- hard Jaeger, Müller, mit welchem sie auf der Brucdmühle bei Wörth an der Sauer

6) die Et d Ned d

v) die Erben un echt3nachfolger des am 7. April 1880 zu Straßburg verlebten Geflügelhändlers Peter Steiner, als: a, Anna Maria Herrmann, dessen Wittwe,

j Sea zu E . Josef Steiner, Geflügelhändker zu Straßburg, c. Maria Steiner, Chefrau von Aloys D

A aRandter zu Paris, rao Ste, Appoline

Ir. 0,

. Josef Nuß, Hutmacher zu Straßburg, in seiner Eigenschaft als Vormund des minder- jährigen August Feyder, Sohn der verlebten Cheleute August Feyder und Josefine Steiner,

Beklagte, die sub 1 und 5 Genannten bisher nicht vertreten, die übrigen durch Rechtsanwalt Dr, Mumm vertreten,

___ wegen Befißstörung, ladet der Kläger Boos die ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort abwesende Beklagte Wittwe Rauh zur mündlihen Verhandlung über den Antrag:

es wolle das Gericht dem Kläger beurkunden, das, da die Wittwe und Erben des am G April 1880 zu Straßburg verlebten und ursprünglich an gegenwärtigen Rechtsstreit als Beklagter mitbetheiligen Peter Steiner cinen Prozeßbevollmächtigten in der Person des Rechtsanwalts Dr, Mumm bestellt haben, er das durch den Todesfall ihres Rechtsvorgängers unterbrohene Verfahren als durch sie auf- genommen ausieht; sodann die unter Ziffer 5a. und b, genannten Beklagten als Erben und Nechtsnacbfolger des am 26. Mai 1880 zu Straßburg verlebten und ebenfalls ursprünglich an dem Rechtsstreite als Beklagter mit- betheiligten FriedriÞh Schaeffer anhalten, das durch den Todesfall ihres Rechtsvorgängers unterbrochene Verfahren aufzunehmen; fodann in der Hauptsache erkennend, dem Kläger den in der regelmäßig zugestellten Klageschrift ein- gerückten Antrag gegen sämmtliche Beklagte zusprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die gegen die Beklagten sub 1—4 und die Nechts- vorgänger der übrigen Beklagten beantragte solidarische Verurtheilung in 2000 /( Schadens- ersay net Zinsen zu 5% jährlih vom Klage- tage an einen jeden der sub 5a, und b, und sub Ga, bis d, bezeichneten Beklagten nur. bis zum Belaufe desjenigen Theiles treffen foll, zu dessen Zahlung er als Erbe von Friedri Schaeffer resp. als Witiwe oder Erbe von Peter Steiner angehalten werden kann, vor die T. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg auf den 15, November 1880, Vormittags 9 Uhr, | 1 Unter der Aufforderung, einen bei dem bezeichneten erihte zugelassenen Recbtsanwalt zu bestellen. Straßburg, den 18. Juni 1880. Ver Landgerichts-Sekretär : a Rittmann.

(6162) Oeffentliche Zustellung. ü

Der Postmeister Currlin in Stuttgart, ver-

Sre ————————————————————

[15957]

hierselbst hat das Aufgebot einer zu seinen

unterm 20. August v. J. auf das A IREE LS Arbeiters August Tölke Nr. .103b. der Plaver Bauerschaft hierfelbst 2. Orts ingrossirten Obliga- tion über 850 46 beantragt. Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

vor dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer Nr. 7 anberaumten Aufgebotstermine I L melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

[15993]

muthlich in St, Petersburg geborenen Johann Brügmann, dessen Vater Johann Did Brüg- mann nach den Akten am 12, März 1804 in St. Petersburg verstorben ift, der Rademacher Jacobsen

erklärung des 2c. Brügmann angetragen ha wird derselbe getragen haben, stens in dem

an hiesiger Gerichtsstelle stattfindenden Aufgebots- termin zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt

U. 8, w. von öffentlichen Papieren.

Bauern Gottlieb Häberle, zuleßt in Oedendor nun mit unbekanntem Aufenthaltsorte E

urtheilung der Beklagten zu der Summe

Markung Backnang Parz. Nr. 2189

gerichts zu Heilbronn auf den 16. November 1880, Vormittags 16 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- E E E zu bestellen. um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt e : |

: Dipper, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgericts.

[16158]

Aufgebot.

Walenta’schen Eheleute zu Dirschko wiß haben

das Aufgebot der auf ihrem Grundstü Nr. 2

D irshkowiß Abtheil. 111. Nr. 1, 2 und 3 für die

Waisenkasse zu Piltsh zu 4 % eingetragenen, nach-

stehend bezeichneten ‘Kapitalien

1) 9 Thlr. 8 Sar. 8 Floren von einem mit der

Gemeinde Dirschkowit aufgenommenen Kapital

aus der Waisenkasse in Piltsch nach Höhe

163 Floren,_

2) 1 Thlr. 8 Sar. 2 Floren ebenfalls aus der

Piltscher Waisenkasse- von einem gemeinschaft-

lid aufgenommenen Kapital nach Höhe

138 Floren,

3) 2 Thlr. 16 Sgr. 93/5 Pf. vier Floren 3 Kreutzer

von einem dergleichen Kapital nah Piltsch per

100 Floren beantragt. ;

Der Maurer Julius Saßky aus Alt Hradscein

ferner hat das Aufgebot des auf seinem Grundstück

Nr. 10 Jacubowiß, Alt Hradsceiner Antheils

Abtheil. 11]. Nr. 2 für das Judicialdepositorium

des Fürstl. Lichtensteinschen Fürstenthumsgerichts zu

Leobschüß aus der Schuldurkunde vom 20. Zuni

1829 ex decr. vom 29, Juli 1829 eingetragenen

Darlehns von 80 Thlr. und Zinsen beantragt.

Die Inhaber der Urkunden und Posten werden aufgefordert, spätestens in dem

auf den 20, Ofïtober 1880, Vorm. 9 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte, Terminszimmer

Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte

anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen-

falls die Kraftloserklärung der Posten und Urkun- den erfolgen wird.

Katscher, den 17. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Viertel.

Aufgebot.

Der Maurermeister Heiurich Steiumeicer

Per Inhaber der

Greitag, den 17. September 1880, Vormittags 9 Uhr,

Lemgo, den 18, Juni 1880. Fürsllihes Amtsgericht. Sterzenbach,

Bekanntmachung.

Nachdem die Vormünder des Verschollenen, ver-

nd Gefangenwärter Koh in Reinbek auf Todes- hiermittelst aufgefordert, sih \päte- m 14. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr,

nd sein Vermögen den nächsten legitimirten Erben berwiesen werden wird.

Zugleich werden alle Personen, welchbe über das

ntlicher A . Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

klagt gegen die Friederike Hüäberle, Ehefrau des

wegen Pfandforderung, mit dem Antrage auf Ver-

) von 1225 M. 71 S sammt Zinsen zu 5% vom 1. März 1878 an, und zur Ueberlassung thres Acers auf der | sicht

fun i behufs seiner Befriedigung im Wege des Zwangëêverkaufs, sowie zum Ersaß der Kosten des Rechtestreits, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des NRechts- streits vor die- Civilkammer des Königlichen Land-

Die Maurer Maurer Paul und Eleonore

Zeichnungen liegen in

aus, sind ¿eVUUTa late beim Büreauvorsteher Welter- mant werden jedoch nur an solche Unternehmer abgegeben, welche uns bekannt sind, oder deren Qualifikation durch Zeugnisse fiskalisher Behörden genügend nach- gewiesen wird. Offerten sind versiegelt und porto- frei bis Freitag, den 2. Juli cr., Vormittags | d 11 Uhr, an uns einzureichen, um welche Zeit fie

in Gegenwart der erschienenen Submittenten eröffnet | off werden.

nzeiger. 7

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

e Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen des „Jnvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Boglee, G. L, Daube & Co,, E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen - Bureaus,

. Familien-Nachrichten. beilage,

zu einer Mittheilung hierüber und zugleich für den ; Pal der demnächstigen Todeserklärung E Erb- erebtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche bis zu dem präfigirten Termin, leßtere unter der Verwar- nung aufgefordert, daß andernfalls bei Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rück- genommen werden foll. Reinbek, den 4. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. v. Hartwig,

,

(16157]

Ín Satwen, das Sc{uldenwesen des Mieths- kutschers Christian Friedrich Wtecyer cken betreffend, werden alle Diejenigen, welche kraft eines dinglichen oder fonstigen Rechts auf vorzugs» weise Befriedigung aus den Kaufgeldern, welche im Versteigerungstermine vom 28. Mai d. J für das in der Kasernenstraße Nr. 5 belegene Grundstü sammt darauf befindlivem Gebäude No. ass. 3880 und übrigem Zubehör von ter Ehefrau des Mieths- Tutschers Christian Friedrich Meyer, Friederike, geb. Meyer, mit 26650 M geboten sind, Anspruch machen zu können glauben, damit aufgefordert, bin- nen 2 Wochen ihre Ansprüche mit Angabe des Be- trages an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderuugen des Grundes der Forderung, fo- wie des beanspruchten Naages zugleich unter Vor- legung der Beweisurkunden, insoweit dieselben noch nicht überreicht sind, beim Herzoglichen Amtsgericht unter dem Rechtsnachtheil anzumelden, daß hinsicht- [ich der Forderungen betheiligter Gläubiger nach Maßgabe des 8. 75 der Subhastationsordnung werde verfahren, anderweite Ansprüche aber bei Aufstellung des Vertheilungsplans unberücksictigt bleiben werden.

Zugleich wird Termin zur Erklärung über den in Gemäßheit der Anmeldungen vom Herzoglichen Amtégericbte aufzustellenden, in den leßten 8 Tagen vor dem Termine in der Gerichts\hreiberei zur Gin- siht aufliegenden Theilungéplan, sowie zur Vor- nahme der Vertheilung auf j

den 19. Juli 1880,

Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte,

Zimmer Nr. 28, anberaumt, wozu die betheiligtea Gläubiger unter dem Nechtsnacbtheile, daß bei ihrem Ausbleiben im Termin ihr Einverständniß mit der Ausführung | des Plans angenommen werde, die Käuferin und der Konkursverwalter, Rechtsanwalt Meinecte, unter dem Rechtsnachtheile des Auss{lufes mit ihren Einwendungen gegen den aufgestellten oder im Ter- mine berichtigten Vertheilungsplan damit vorg :- laden werden. : Braunschweig, den 16. Juni 1880. Herzogliches Amtsgericht. VII.

[16163]

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2

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[16166] Bekanntinachung.

Der beim Neubau des Herbariums und Botani- schen Museums im Botanischen Garten hier (Ein- gang: Wilmersdorfer Weg) seither benußte Bau- zaun, Materialienshuppen, sowie einige andere Gegenstände sollen verkauft werden, Bersiegelte und mit entsprebender Aufscrift versehene Ange- bote sind bis Dienstag, den 29. Juni 1886, Vormittags 11 Uhr, im Baubureau auf der Baustelle einzureiten, woselbst das Verzeichniß der Gegenstände und die Ka"fbedingungen ausliegen, au die zu verkaufenden Gegenstände zu besichtigen find; die Angebote werden in diesem S{lußtermine eröffnet.

Berlin, den 19. Juni 1880.

Der Königliche Bau-Inspektor. aesedle.

[16074] Bekauntma@hung.

Der zum Bau des Dienstgebäudes des Ministe- riums der geiftl. 2c. Angelegenheiten, Unter den Linden Nr. 4, erforderliche Bedarf von

1000 Mille Hintermauerungssteinen

sollen in öffentlicher Submission vergeben werden.

Versiegelte Offerten mit der Ausschrift: „Sub- mission auf Hiutermauerungssteine“ sind nebst den Proben an das Baubureau, Unter den Linden 4, portofrei bis’ zum 29, Juni 1880. Vormittags 11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit der Termin stattfindet. __Diéie allgemeinen und speziellen Bedingungen sind N ‘ean und beim Berliner Baumarkt cin-

ehen. Berlin, den 21. Juni 1880.

Die Kgl. Bau-Verwaltung.

3n99 fa E Bekanntmachung. e Maurer-, Dachdeker- und Anstreicherarbeiten inkl. Material-Lieferung zur Ausführung der Baus reparaturen pro 1880 bei dem Filial-Artillerie- Depot zn Wittenberg sollen im Sübmissionswege vergeben werden, wozu ein Termin guf ,_ den 2. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr, im diesseitigen Büreau anberaumt worden ist. Postmäßig vershlossene Offerten sind mit der Aufschrift „Baureparatureu in Wittenberg“ bis zu dem genarnten Termine franco hierher cinzu- Die Kostenans Vie Kostenanshläge und Bedingungen liegen i Büreau des Filial-Artillerie-Depots L Wittenberg zur Einsicht aus, können auch gegen Kopialien von dort abschriftlih bezogen werden. Artillerie-Depot Torgau.

[16167] Bekanntmachung.

___ Nenban der Moselbahn. Die Lieferung und Aufstellung der eisernen Brücken-

In Sawen der Fricder!cke Lampreckt, geb. Noß, hierselbst, Klägerin, wider ihren Shritana l den Arbeitsmann Christian Lamprecht, früher in | Rostock, Beklagten, wegen Ehescheidung, wird der auf den 24, d. M. angeseßte Termin von Amts- wegen auf Sounabend, den 2. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhx, verlegt, und wird diese Ladung, weil der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, demselben hiemittelst offentlich zugestellt. Rosto, den 17, Juni 1880.

i _H, Hesse, L.-G.-Sekr., Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Mectlenburg- R eins,

(L, D.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Berliner Stadteisenbahn.

Die Lieferung der gelben Ver-

blendsteine für die Haltestelle }

E S Borse im Betrage von ca.

94 63 Tausend soll in Submis-

raEuau [O Den Q Die unserem entralbüreau,

Beethovenftraße Nr. 1, beim Baumeister Schwieger [

Die Bedingungen nebst Offertenformular

gegen Erlegung von 3 # zu haben,

Berlin, den 21, Juni 1880, Königliche

Ueten dur Rechtsanwalt Schloß von Heilbronn,

Fortleben des VershoUenen Kunde geben können,

Direktion der Berliner Stadteisenbahn,

Konftruktionen für das zweite Gleis der Stre Güls-Wittlich und zwar: y S at Loos 1, 216 170 kg SHmiedeeisen, 11050 kg Gußeisen, Locs I. 330 400 kg Schmiedeeisen, 22335 kg Gußeisen soll im Wege der öffentlihen Submission vergeben werden.

Offerten hierauf sind mit entsprechender Aufschrift versehen, versiegelt und portofrei bis zum Sub- missionstermine,

Sonnabend, den 10. Zuli 1880, : Vormittags 11 Uhr, an die unterzeichnete Königliche Eisenbahn-Direktion einzureichen, in deren Verwaltungs-Gebäude (Sachsen-

hausen) Nr. 67 die Eröffnung der Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten er- folgen soll.

Später eingehende Offerten bleiben unberücksictigt.

Bedingungen und Zeichnungen können in unserem technischen Bureau für Neubau in oben bezeichnetem Gebäude eingesehen, Kopialien von dort bezogen werden.

auch gegen Erstattung der Franlfurt a, Y.—Sachsenhansen, den 21. Juni Königliche Eisenbahn-Direktion,

199%] Bekanntmachung. Die bisher mit Couvects-Anfertigung beschäftigte

Zahl von mindestens 40 Gefangenen des biesige Arresthauses soll mit dem 1. Oktober c. ace zur Arbeit vergeben werden. Termin dazu ift auf Freitag, den 9. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Verwaltung festges feßt, und wollen Neflektanten ihre Offerten bis zu

iesem Zeitpunkte übersenden. D eLingungen liegen im Bureau zur Einsicht s à Cto. 314/86. Elberfeld, den 17. Juni 1880, S g: Königl, Arresthaus-Verwaltung,