1880 / 147 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

so müsse das durh Geseß geschehen. Bedenke man ferner, daß linksrheinish der katholisie Pfarrer niht der geborene Vorsißende des Kirchenraths sei, so erscheine doh die Auf- hebung dieses altgewohnten Zustandes als bedenklih. Die ganze Angelegenheit sei niht so brennend und werde si besser erledigen lassen , wenn die Situation sih etwas mehr geklärt und befestigt habe.

Der Abg. Freiherr von Minnigerode erklärte, er werde mit seinen Freunden au gegen diesen Artikel stimmen, ob- wohl sie sahlih mit der Regierungsforderung übereinstimm- ten. Der Grundgedanke für das scheinbar ablehnende Votum seiner Partei sei die mangelnde Dringlichkeit.

Auch der Abg. Dr. von Cuny erklärte sich Namens der Nationalliberalen aus konstitutionellen Gründen gegen den Art. 11. Sachlich sei ein Theil der Partei der Ansicht des Abg. Freiherrn von Minnigerode. :

Der Regierungskommissar Ministerial-Direktor Lucanus erwiderte, die Vorlage von 1875 enthalte die Bestimmung, daß. der Geistlihe den Vorsiz nicht führen dürfe, nicht, viel- mehr sollte der Geistliche der geborene Vorsißende sein. Erst nach mehrmaligem Beschlusse des Abgeordnetenhauses habe die Regierung sich entschlossen, diese Bestimmung mit in den Kauf zu nehmen, um das Geseß niht zum Falle zu bringen. Nach den Stimmen, die er heute gehört, werde sich die Negie- rung damit vertraut machen müssen, daß dieser Artikel nicht Geseß werde ; die Regierung könne dies bedauern, aber schon die Thatsache der Einbringung dieses Artikels werde den Frie- den erleichtern, weil dadurh die Zusicherung gegeben werde, daß so bald wie möglich die bezüglih des Ausschlusses der Geistlichen vom Vorsiße im Kirchenvorstande bestehenden Be- l 4 beseitigt werden sollten. Er hoffe, daß diese Ab- Cas der Regierung die Unterstüßung des Hauses finden werde.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, man wisse gar nicht mehr, wie man mit der Vorlage eigentlich stehe; erst sei die Vorlàge definitiv, dann gehe die Regierung auf eine Frist- bestimmung ein; dann lasse sie wieder, wie hier, wohldurh- dachte Artikel gänzlih fallen; dann solle das ganze Geseß blos eine Einleitung zum Frieden sein. Die Regierung habe das Prinzip, daß der Geistlihe der geborene Vorsißende im Kirchenvorstande sei, als das Richtige anerkannt; aber im Abgeordnetenhause habe man das Ansehen der Pfarrer s{chmälern wollen, und habe sie vom Vorsiße ausgeschlossen. Wenn man dies als einen Jrrtium eingesehen, solle man es abändern und zwar sofort.

Der Abg. Dr. Virchow erklärte, er ergreife das Wort nur, damit nicht aus dem gänzlichen Stillshweigen des Hauses der S(hluß gezogen werden könne, daß dasselbe auf allen Seiten damit einverstanden sei, den Pfarrer als geborenen Vorsißenden zu betrachten ; er und seine Partei habe nur die Gemeinde in ihr Selbstbestimmungsrecht einseßen wollen und glaube dem kirhlihen Jnteresse dadurch entsprochen zu haben, daß der Pfarrer geborenes Mitglied des Kirchenvorstandes sei. Er hoffe, daß man die für die katholishen Gemeinden be- stehende Bestimmung über den Ausschluß des Pfarrers vom Vorsiße auch auf die evangelischen ausdehnen werde. Ex bitte deshalb den Artikel 11 abzulehnen.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag Brüel verworfen und der Art. 11 dem Vorschlage der Freikonservativen gemäß abgelehnt. L '

Die Abgg. von Bandemer und Gen. und die Abgg. Stengel und Gen. beantragten folgenden neuen Art. 12:

„Die Bestimmungen dieses Geseßes mit Ausnahme der Art. 3, 9 und 10 treten mit dem 1. Januar 1882 außer Wirksamkeit.“

Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch erklärte, seine Partei habe in Uebereinstimmung mit den Konservativen den Vorschlag gemacht, daß die Artikel 3, 9 und 10 dauernd zu bewilligen seien, und betrachte dies als ein Zeichen weiter- gehenden Entgegenkommens. Seine Partei nehme damit das Zeugniß einer weiteren friedlihen Gesinnung für sich in An- spruch. Fm Uebrigen sei er und seine politishen Freunde der Ansicht, daß es sich mit dem konstitutionellen Staatsrecht nicht vertrage, Vollmachten auf die Dauer zu gewähren, die eine Abänderung der Staats: und Rechtsordnung in Preußen enthielten. Wenn seine Partei einem Minister au voll und anz Vertrauen schenke, so würde sie, das erwidere er em Abg. Virchow, doch nimmermehr die Grund- lagen der preußishen Verfassung hingeben. Er sei der Meinung, daß die Fristbestimmung dazu beitragen werde, den Abschluß des Friedens mit der Kurie zu fördern. Wenn die Herren aus dem Centrum dem Art. 4 des Gesehes in der Fassung, wie seine Partei denselben vorgeschlagen habe, mit der Anerkennung der Anzeigepflicht für den Staat zugestimmt hätten, fo gehe daraus hervor, daß die Forderung des Staats, die Anzeigepfliht anzuerkennen, eine solche sei, die unter Um- ständen aus Opportunitätsrüdcksihten gewährt werden könne ; denn das habe das Centrum gethan; aus Opportunitätsrü- sichten habe es für den Artikel gestimmt! Wenn nun eine Partei, welche mit großer Energie, mit aller Konsequenz die Rechte ihrer Kirhe dem Staate gegenüber wahrnehme, aus Opportunitätsrüdsidhten in einem gegebenen Falle der An- erkennung der Anzeigepflicht sih nit verschließe, so hoffe er, daß auch die Kurie nachgeben und das leßte Wort noh nicht gesprochen haben werde. Es handele sih ja hier hauptsächlich um praktishe Rücksichten für die Kurie, und zwar einerseits um Wiederherstellung der Seelsorge, andererseits seien die Herren im Centrum sih dessen wohl bewußt, daß, wenn sie jeßt nicht die ihnen entgegengestreckte Hand ergriffen, kein Mensch im Zweifel darüber sei, wer den Frieden wolle und wer niht. Der praktische Zweck, daß die Vorlage jedenfalls den Abschluß des Friedens fördern werde, bewege auch seine Partei, an der zeitlihen Grenze festzuhalten.

Der Abg. Dr. Zehrt bemerkte, man habe alle Vorschläge des Centrums beseitigt, glaube man denn nun, daß das Gesetz inder Fassung, die die Majorität dieses Hauses ihm gegeben habe, ausführbar sei? Die Zeitbestimmung, die die Herren auf der Rechten im §. 12 festgestellt hätten, seße den Katho- liken nur die Pistole auf die Brust, namentlich wenn man von Seiten der Regierung niht mehr Entgegenkommen zeige. Diese Zeitbestimmung mache die geringen Erleichterungen des Gesegentwurfs vollständig illusorish, dènn in der kurzen Zeit von 11/4 Fahren sei nichts zu erreichen, Fürst Bismarck habe gesagt, daß die Maigeseße in der schonendsten Weise ausgéführt werden sollten, als Grenzregulirung zwischen Kirche und Staat, aber nach den 44 gefallenen Aeußerungen glaube ex niht mehr an eine chonende Sen greguirung, Die katholishe Kirche habe in Preußen ein Recht, sie habe das Recht als die historische Kirche, man wolle, aber durch die Maigeseße den Glauben an diese historische Kirche beschränken. (Der Präsident unterbrach

den Redner und bat ihn, nun doch zu §. 12 zu kommen.) Er betone nochmals, daß man durch die Beschränkung der Zeitdauer des Geseßes die scheinbaren Vortheile desselben für die Katholifen illusoris{ch mache und bitte den in Aussicht ge- nommenen Endtermin nicht festzuseßen.

Der Abg. von Wedell-Malchow erklärte, der Vorredner habe wieder bewiesen, wie {wer es sei, mit dem Centrum zu einer Verständigung zu kommen. Der Vorredner habe be- hauptet, wenn man den Art. 12 annehme, so gebe man seine Zustimmung zu dex ganzen Maigeseßgebung. Es lei doch nicht zweifelhaft, daß das vorliegende Geseß geeignet sei, die Schärfen d.x Maigeseße zu mildern und zu einer allmählichen Revision der Maigeseße überzuleiten; wenn die Herren vom Centrum sich aber weiter so ablehnend verhielten, dann wisse er wirklich niht, wie man zu einem Frieden kommen solle. Was sich sachlich zu dem Artikel sagen lasse, habe chou der Abg. von Zedliß gesagt. Er denke es werde in dritter Lesung gelingen, die Artikel 1 und 8 in einer auh für das Centrum annehmbaren Form wieder herzustellen. Sei das Geseß so rekonstruirt, so enthalte es wesentliche Erleichte- rungen für die katholische Kirche, wenn die Herren vom Cen- trum es dann noch von sih weisen sollten, so treffe sie die Schuld, daß der Kampf fortgeseßt werde. Das Geseß werde die Regierung veranlassen, die Vereinbarung mit der Kurie weiter zu versuchen, auch über die Anzeigepfliht werde sich, wie er hoffe, ein Einverständniß erzielen lassen, die Fristbe- stimmung für die Vollmacht, die im Gese ertheilt werde, solle auf beide Theile eine Pression ausüben, die Verhandlungen zu Ende zu bringen.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte diesen Artikel für das Centrum nicht annehmbar, denn derselbe habe nur den Zweck, der Regierung Fesseln anzulegen und sie an den zum Abschluß des Friedens nöthigen Konzessionen zu hindern. Die Frist- bestimmung hätte nur Sinn gehabt, wenn Art. 9 der Regie- rungsvorlage beibehalten worden wäre. Einer Pression zum Abschluß des Friedens bedürfe man auf keiner Seite, die liege im fkirhlihen Nothstand. Konstitutionelle Bedenken könne man doch nicht dagegen haben, wenn man der Regie- rung mittelst Geseß gewisse Vollmachten ertheile. Ob die Kurie si der Anzeigepflicht aus Opportunitätsgründen fügen werde, wisse ex niht. Er wünsche wenigstens, daß man dort die hier gepflo enen Verhandlungen und die Aeußerungen über die katholische Kirche friedfertiger ansehe, als er es leider im Stande sei. Das Centrum werde, wenn die Klausel der An- zeigepflicht in Art. 1 und 4 beibehalten werde, gegen die Vor- lage stimmen. Das werde den Katholiken Schlimmes bringen, aber besser sei es für die Katholiken, bei der Wahrung der Rechte der Kirche ehrenvoll unterzugehen als zu kapituliren unter Bedingungen, die jedenfalls den Tod in sich trügen. Ex vertraue auf Gott und auf das warme Herz des Landesherrn, der den Frieden wolle, wenn auch Diejenigen, welche seinen Willen auszuführen berufen seien, Hindernisse fänden oder vielmehr Hindermisse bereiteten. Die Deduktionen des Abg. von Zedliß zu Art. 4 seien eine verunglückte Fronie, jedoch seien die freikonser- vative Partei und ihre Hintermänner durch die Abstimmung des Centrums für Art. 4 sehr unangenehm berührt. Das beweise, daß das Centrum sehr rihtig gehandelt habe. Er werde jeßt den Grund der Handlungsweise seiner Partei offen fagen. Zunächst wollte das Centrum durch eine formale Abstimmung konstatiren, daß die Regierung, wenn sie etwas Verständiges wolle, die Majorität für die Beilegung des Kulturkampfes hier habe. Sodann wollte das Centrum konstatiren, daß die große Majorität des. Hauses nicht einstimme in den stets wiederholten Ruf, daß die Bischöfe niht zurückehren könnten nnd dürften. Die daran in Artikel 4 ge- knüpften Bedingungen hätte- seine Partei ausdrücklich niht anerkannt. Die Gründe gegen die Rückberufung der Bischöfe habe der Abg. von Bennigsen, man sage zur großen Befriedigung des Reichskanzlers, hier vertreten. Man erzähle sich hier im Hause, der Reichskanzler habe die Nede des Abg. von Bennigsen vortrefflich gefunden, Die Klausel in Art. 4 sei niht nothwendig, da die Regierung sie nicht gefordert habe und die betreffenden Maigeseße ja bestehen blieben. Die Freikonservativen mit dem Geheimen Rath Tiedemann in ihrer Mitte hätten die Klausel aber ausdrüd- lih hineingebracht und die Begründung derselben durch den Abg. von Zedliß habe die deutliche Tendenz gehabt, dem Cen- trum den Beitritt zu Art. 4 direkt unmöglich zu machen. Der Abg. von Zedliß habe eine Todesangst davor gehabt, daß das Centrum für den Artikel stimmen könnte. Man könne aber für das große Prinzip eines Paragraphen stimmen, ohne beliebig zu- gewürfelte Zusäße zu beahten, wenn man diese später in der Diskussion zu beseitigen hoffe, namentlih wenn dieselben nur fünstlihe Machinationen zur Beseitigung einer Vorlage seien, die man direkt abzulehnen niht wage. Nach diesen Prin- zipien werde das Centrum auch weiter verfahren und daher der Zorn des Abg. von Zedliß, eines Theils seiner Freunde und ihres Moniteurs, der „Post“, Er glaube an den ernsten Friedenswillen des Abg. von Wedell und seiner Freunde, und dazu gehöre nach Allem, was er höre und sehe, jeßt ein großer Muth. Die Konservativen hätten hier eine Selbständigkeit entwickelt, wie er sie denselben in dem Maße nicht zu- getraut hätte. Die Vorlage, wie sie jeßt sei, sei ein Versuch um Frieden mit untauglihen Mitteln, denn die be- Fhlosenen Konzessionen seien sehr geringwerthig. Wenn das Haus nicht die Anträge des Centrums annehme und wenigstens bis zur organischen Revision der Maigeseße die Spendung der Sakramente und das Lesen der Messe frei- gebe, dann werde seine Partei wahrscheinlich Nein sagen müssen. Er bedauere das, weil der Kultus-Minister und die Konservativen den Frieden ernstlich wollten und er ihnen ungern etwas ablehne. Eine solche Haltung seiner Partei würde gewiß Mißstimmung erwecken und das durch die Zeit- verhältnisse nöthige Zusammengehen mit den Konservativen stören. Aber wenn das Centrum die Totalität der Maigeseßze anerkennen sollte, dann sage es, es könne nit, selbst auf die Gefahr des Vorwurfs hin, es hätte den Frieden niht ge- wollt, Das Centrum wolle den Frieden auf jeder wöglichen Basis, aber diese Basis sei niht möglich.

_ Hierauf nahm der Minisler der geistlichen 2c. Angelegen- heiten von Puttkamer das Wort:

Meine Herren! Wenn der Hr. Abg. Dr. Windthorst meinte, die Regierung könne für ihre Vorlage eine Majorität haben, wenn sie nur ernfstlih wolle, so spricht er damit die sehr leihte Lösung einer Frage aus, die für mich in diesem Augenblick noch ein großes und \{chwieriges Problèm ift, und ih gestehe, daß die Aeußerungen, die wir eben vernommen haben, mich der Aufklärung über das Problem keine8wegs näher gebraht haben können, denn wenn der Hr, Abg, Windthorst vorhin ausdrücklih e:klärte, taß das Centrum gegen Artitel 1 und 4 unter allen Umständen stimmen würde, wenn die, wie ich in einer Paranthese einshaltete, ursprünglich von der Rezierung

nicht vorgeschlagene Anzeigepflicht darin bliebe, so muß ich allerdings von dieser Erklärung insofern Akt nehmen, als ich glaube, ihre Konsequenzen werden für die Regierung für ihre Entschließungen p das Endergebniß der Sclußberathung auch sehr ins Gewicht allen.

___ Ich habe mir aber nur das Wort erbeten zu einer kurzen Erklärung in Bezug auf Artikel 12. Die Regierungsvorlage if ja, wie auc in der Kommission bereits mehrfach hervorge“oben ift, als solce angelegt und gedacht worden, welche unter eine Zeitbestimmung nicht zu fallen bestimmt war aus einem sehr einfawhen Grunde, meine Herren. Die von uns vorgeschlagenen Bestimmungen zerfallen, wenn ih fie unter diesen Gesichtépunkt der Zeitbeshränkung stelle, in zwei von ein- ander scharf getrennte Kategorien, erstens in eine Anzahl von Be- stimmungen, die offenbar den Charakter als Uebergangé bestimmungen substantiell an sich tragen, nämli alle diejenigen Bestimmungen, welche darauf abziclen, daß man die Diözesenverwaltung wiederher- stellen und die Lücken im Priesterstande ausfüllen könne. Das diese Bestimmunzen nicht von vornherein, wenn fie im Zusammenhange mit den anderen organischen Vorschlägen gebracht werden, formell von der Regierung als solche bezcichnet sind, die man nur auf Zeit zu bewilligen habe, ift wohl durchaus erklärlih, daß aber eben diese Bestimmungen an fih ihrer Substanz nah solche find, die dur ihre Lusführung sich von felbst abwickeln würden und deshalb später gegenstandslos werden, darüber ist die Regierung natürlich beim Einbringen der Vorlage auch keinen Augenblick zweifelhaft ge- wesen. Neben diesen Bestimmungen laufen nun aber in der ursprüng- lichen Regierungsvorlage eine ganze Anzahl organischer Vorschläge, vamentlich in Art. 2, 3 und 9. Der erste ist ganz abgelehnt, der Art. 9 in einer durchaus veränderten Gestalt, während nah der Auffassung der Regierung, die vom Hause nicht beliebt worden ist, diese beiden Art.kel allerdings den Charakter einer durchgreifenden Umgestaltung wesentlicher Grundlagen unserer kirchenpolitishen Ge- seßgebung und ihrer Handhabung würden an sich getragen haben. Sie waren der eigentliche Stempel, den die Vorlage von diesem Ge- sicht8punkte aus an sich trug und {on aus dieser Rücksicht werden Sie es natürlich finden, daß die Regierung niht von vornherein mit eincm Vorsc{blage an und für sch {hon den Charakter des pro- visorishen aufdrückte, kaß fie, mit einem Worte, ihrerseits keine Fristbestimmung vorgeschlagen hat.

Meine Herren! Wenn nun aber, wie bereits die Kommissionsberathung ergeben hat und wie heute die Plenarberathung zeigt, gerade diejenigen Seitèn des Hauses, auf denen die Regierung doch wesentlich zu rechnen hat, erklären: wir werden, abgesehen von Art. 3, 9 und 10 worüber ja eine er- freuliche Uebereinstimmung herrs{cht, der Regierung die Vollmacht nur geben biszum S{lusse des Jahres 1881, so sieht die Regierung hierin keinen Grund, dieses irgendwie so auszulegen, als wenn darin ein Mangel an Vertrauen ihr gegenüber ausgesprochen werden sollte; sie kann auch nicht finden, daß dasjenige in Beziehung hierauf zutrifft, roas der Hr. Abz. Dr. Windthorst bemerkte, daß ihr nämlich eine besondere Fessel für ihre Thätigkeit damit angel-gt würde. Nein, meine Herren, die Negierung ist der Meinung, daß, wenn sie auch ihrerseits zu dieser Fristbestimmung die Initiative nicht ergriffen hat und nicht würde ergriffen haben, dennoch die Frist ausreichend sein wird, eine ersprießlichhe und das uns allen erwünschte Ziel für dauernde Ausführung der Vorlage anzubahnen und zu erreichen, im Gegentheil ich kann mi sogar innerlich mit diesem Vorschlage um so eher Lefreundeun, als es niht unmöglih ist, daß eine solche Frist auch auf der anderen Seite ein gewisses Compele autüben wird, unß in einer Weise die Hand zu biet:n, die {ließlich doc zu einer Verständigung Über einen modus vivendi führt. Ich kann daher schon jeßt in zweiter Berathung erklären, daß die Regierung sich mit der Fristbestimmung auf dea leßten Tag von 1881 voraußs- gesetzt, daß Artikel 3, 9 und 10 von diefer zeitlihen Beschränkung nicht mitbetroffen werden einverstanden erklären kann.

Hierauf wurde die Diskussion geschlossen. Persönlich be- merkte der Abg. Tiedemann, der Abg. Windthorst habe heute zum dritten Male seinen Namen in die Diskussion hinein- gezogen und aus seiner dienstlihen Stellung Schlußfolgerungen gezogen sür das Verhalten der Freikonservativen. Der Abg. Windthorst scheine diese Wendung für besonders geshmackvoll zu halten, . sonst würde derselbe sie nicht wiederholt haben. Ueber den Geshmack lasse sich streiten, es sei aber ein wahrer Segen, daß der Geshmack verschieden sei. Die Sache habe aber noch eine andere Seite. Er habe geglaubt, daß es allgemein anerkannter parlameniarischer Brauch sei, die außerparlamentarische Stellung eines Abge- ordneten niht zum Gegenstande der Debatte zu machen. Wenn von diesem Brauche nah dem Vorgange des Abg. Windthorst abgegangen werden solle, so werde es ihm nicht verdaht wer- den können, wenn er beispielsweise bei passender Gelegenheit aus der Stellung des Abg. Windthorst als Rathgeber eines 1% ibagd Prätendenten auf die Haltung des Centrums Schlüsse ziehe. i :

Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirch hielt dem Abg. Windthorst entgegen, daß das Centrum durch die Annahme des Art. 4 mit der Klausel der Anzeigepflicht, seine Reden, daß die leßtere das Dogma verleße, desavouirt habe.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, es bleibe das Faktum bestehen, daß es Stellungen bei den höchsten regierenden Männern gebe von so bedeutungsvoller Natur, daß man nicht umhin könne, wenn eine bestimmte Fraktion, zu der die JFn- haber dieser Stellungen gehörten, gewisse Wege gingen, daraus Schlüsse zu ziehen.

Der Art. 12 wurde hierauf nah dem Antrage Bandemer- Stengel genehmigt, Damit war die zweite Berathung der kirchenpolitishen Vorlage beendigt, worauf sih das Haus um 41/2 Uhr vertagte.

Deutsches Handels-Archiv. Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herauëgegeben im Reichsamt des Innern. Nr. 12. Juhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reih: Bestimmungen, betreffend die Gewährung einer Zollerleihterung bei der Ausfuhr von Mühlen- fabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind. Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitvershluß der Zoll- behörde. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutßholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde. Verzeichniß derjenigen Massen- güter, welche für je 10 000 kg 10 4 statistishe Gebühren zu ent- richten haben, Bestimmungen, betreffend Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nußholz. Regulativ, betreffend die Niederlagen für unversteuerten inlän- dischen Tabak. Zollbegünstigung der Reiéstärkefabrikation. Bekannkt- machung, betreffend Abänderung der Säße der badischen Uebergangs- abgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein, Deutsches Reich und Frankrei: Uebereinkunft zwischen beiden Ländern in Betreff der Ünterstüßzung hülfobedürstiger Seeleute. Großbritannien und Serbien: Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen Großbritannien und Serbien vom 7. Februar 1880. Niederlande: Geseh, be- treffend die Handels- und Fabrikzeihen, Gesetz, betreffend nähere Feststellungen über die Zudckeraccise. Frankreih: Zollbehandlung der Kautschukplatten und -Bänder für Kraßen, Berichte: Deutsches Reich: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April bis zum! Schlusse des Monats April 1880. Handel und Schiffahrt von Bremen im Jahre 1879, Schiffsverkehr in Bremerhaven und Geestemünde (Schluß). Niederlande: Handel und Schiffahrt der Niederlande im Jahre 1878 (Sc{bluß). Rußland: Handels- und Schiffahrtsberiht aus Windau für 1879, Dänemark: Fanö.

Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats - Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigers; Berlin S8W., Wilhelm-Sraße Nr. 32. 2)

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4, Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s, w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger. 7

9, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel,

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8, Theater-Anzeigen.

Lte In der Börsen- 9, Familien-Nachrichten.

beilage.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen und dergl.

16238] Oeffentliche Zustellung.

Der Rittergutspächter Heliodor Góölcz zu Czewojetwwo bei RNogowo, vertreten durch den Rechts- anwalt Dr. Hirsch hierselbst, klagt gegen die Albin und Elisabeth, geb, Opih, v, Korytowski'schen Eheleute zu Csaba Czüd per Szarwas oder Szarvus, Bekeser Komitat in Ungarn, aus dem Wechsel d. d, Lamnitz, den 6. September 1877, fällig am 6. De- zember 1877, welcher von dem verklagten Ehemann ausgestellt, von der mitverklagten Ehefrau mit Ge- nehmigung ihres Ehemannes acceptirt und dur Blanko-Giro des leßteren an den Kläger gelangt ist mit de:n Antrage auf Zahlung von 1800 A nebst 6 Prozent Zinsen seit 6, Dezember 1877 an den Kläger und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Il. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Meseritz

auf den 29, Oktober 1880,

Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Meseriß, den 22. Juni 1880.

i Gigas, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[16239] Oeffentliche Zustellung.

Der Bäder Ferdinand Koch zu Gleidorf klagt gegen die Chefran Heinrich Siepe aus Rehfiepen wegen Forderung (für käuflih erhaltenen Roggen) und Kostenauslagen, mit dem Antrage auf Verur- theilung der Beklagten zur Zahlung von 68,47M, und ladet die Beklagte zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreites vor das Königliche Amtsgericht zu Nes auf

den 15. Oftover 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

1 Mertens, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[16233] Oeffentliche Zustellung.

Der Wirth Franz Heinrich Schmidt zu Jdar |

klagt gegen den Sthleifer Jacob Kösig, früher zu Veitsrodt, zur Zeit ohne bekannten Aufenthaltsort, aus Atrechnung vom 9. Juni 1874 sowie wegen in den Jahren 1874 bis 1876 einschließlich dem- selben gelieferter Waaren, mii vem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 71,28 4 nebst 5 °%/ Zinsen hier- von seit dem 20. Mai d. J., und ladet den Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzoglih?z Amtsgericht, Abth. IL, zu Oberstein auf Montag, den 20. September 1880, Bormittags 10 Uhr. : Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Oberstein, den 21. Juni 1880. Weber, Gerichts\chreiber-Gehülfe des Großherzoglichen Amtsgericbts, Abth. I,

[16240] Oeffentliche Zustellung.

Der Krämer Ferdinand Simon zu Mittel- sorpe klagt gegen den Taglöhner Heinrich Siepe aus Rehsiepen wegen 184 4 34 HZ nebst 5/0 Zinsen seit 15, Februar 1879 von 86,91 4 Waa- renforderung, baaren Darlehns und Kostenauslagen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung der voraufgeführten Forderung mit Zinsen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Berhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Fredeburg auf

den 15. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwedcke der öffentlihen Zustellung wird dieser Autzug der Klage bekannt gemacht.

Mertens, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[16234] Oeffentliche Zustellung.

Die Kreissparkasse zu Bielefeld, vertreten durch den Rechtéanwalt Justiz-Rath Bachmann I. , klagt egen den Kürschner Friedrih Vock, früher in Seldmark Bielefeld, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus dem Kaufvertrage vom 13. Oktober 1869 resp. der Cefsionsurkunde vom 27. März 1874, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah- lung von rückständigen Zinsen für den Zeitraum vom 9. April 1879 bis dahin 1880 im Betrage von 735 A und ladet den Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bielefeld

auf den 20. September 1880, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ;

pum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bielefeld, den 19. Juni 1880,

Erdensohn , ; Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

[16243] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann F. L. Resag in Berlin NO0,, Friedenstraße 34/35, vertreten durch den Rechts- anwalt Kupfer hierselbst, klagt gegen den Kaguf- manu F. H. Hennig früher hier, jeßt unbekann- ten Aufenthalts, 1) a. aus dem am 9. Oktober 1879 fälligen Wechsel d. d. Berlin, den 9. Juli 1879 über 103 42 und der Protefturkunde vom 10. Oktober 1879, b. wegen 4 4 60 „Z Protest- kosten, Provisionen, Zinsen und Portis, 2) wegen gelieferter Waaren in Höhe von 89 M 35 -, 3) wegen verauslagter Kosten und Portis von zu-

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sammen 14 4A 80 4 Z mit dem Antrage auf Ver- urtheilung zur Zahlung von 212 Æ 52 „S nebst 6 Prozent Verzugszinsen von 103 A 42 9 feit 12. Oktober 1879, von 34 A 53 9 seit 12. Ok- tober 1879 und von 54 M 82 4 seit 19. November 1879 und vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgerichts zu Cottbus, Zimmer Nr. 6, auf den 18. September 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Cottbus, den 21, Juni 1880.

Lehmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. IV, Abtheilung.

[16262] Oeffentliche Zustellung.

Der Rathsmaurermeister Theodor Schneider und der Zimmermeister Otto Rost, Beide zu Cottbus, vertreten durch den Rechtsanwalt Kupfer daselbst, klagen gegen den Kaufmann Siegis- mund Levy, früher zu Cottbus, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Miethe für die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober d. J, mit dem Antrage auf Ver- urtheilung zur Zahlung von 157,50 A nebst 5 %/o Verzugszinsen von 78,75 46. seit 1. April d. J. und von 78,75 M. seit 1. Juli d. J. und vorläufige Voll- streckbarkeitserklärung des Urtheils und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amtsgerichts zu Cottbus, Terminêtzimmer Nr. 6, auf

deu 18, September 1880, Vormittags 9 Uhr,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus8zvg der Klage bekannt gemacht.

Cotibus, den 22. Juni 1880.

Leman

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

1Y, Abtheilung.

95 e e a (16299) Oeffentliche Zustellung.

Der Gutsbesißer Aron Maas zu Sprendliu- gen, in Rheinhessen wohnhaft, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Grieser in Mainz, klagt gegen 1) Christoph Schneider IL., Wirth und Schrei- ner, 2) dessen Ehefrau Maria, geb. Schön, 3) Maria Margaretha Schneider, ohne Gewerbe, Alle seither in Udenheim wohnhaft, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Nichtigerklärung einer Schenkung mit dem Antrage auf Nichtigerklärung und Aufhebung der Schenkung vor Notar Reen vou 2, April 1879 bezüglich aller darin enthaltenen Grundstücke und Verurtheilung der Beklagten unter Solidarität in die Kosten und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civillammer des Großherzoglichen Land- gerichts zu Mainz auf

den 5, November 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Moyat, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

R (R A [1623] Oeffentliche Ladung.

In der Angelegenheit betreffend I. die Abstellung folgender Servituten, welche auf den zum Harz- bezirke gehörenden fiskalischen Forsten der ehemali- gen Grafschaft Lauterberg (in den Oberförstereien Lauterberg, Kupferhütte und Oderhaus, Amts Zellerfeld) lasten :

A. Das Recht auf Bauholz, welches zusteht: 1) der Flecktens8gemeine Lauterberg a. als Eigenthü- merin der Reihestellen Haus-Nr. 155, 156, 157, 158 (Hirtenhäuser), 277 (Schule), 258 (Flecken- dienerwohnung), 395 (Pfarrwittwenhaus), 396 (Roll- [Armen-] Haus), 416 (Spriztenhaus), 417 (Schießhaus) zu Lauterberg, þÞ. für ge- wisse Brücken, Stege und Einfriedigungen in und bei Lauterberg, c. für den Rinderstall am neuen Wege nah dem Ksnigskruge,

2) der Gemeinde Barbis 3. als Cigenthü- merin der Stellen Nr. 66 (Armenhaus), Nr. 93 (Hirtenhaus) und des Spriyzenhauses, þ. für 4 Stege daselbst, c. für den Rinderhagen im Großen Knollen, :

3) der Gemeinde Bartolfelde für den am Plan belegenen Rinderstall nebst Hirtenköthe und Umzäunung des Rinderhagens,

B. der den Gemeinden Lauterberg, Barbis, Bar- tolfel-e, Steina und Ofterhagen zustehenden Berechtigungen auf Brennholz, Fall-- und Lese- holz, sowie zum Abhauen und Mitnehmen des unterdrückten Stammholzes und der trocknen Zweige und Aeste von den Bäumen,

C. die Berechtigung vorgenannter Gemeinden zum Sammeln und Mitnehmen von trockenem Laub auf Wegen, Triften und Gräben in den zu den Oberförstereien Lauterberg und Kupferhütte ge- hörigen Theilen der Lauterberger Forsten,

. die Berechtigung derselben. Gemeinden und der an den ehemaligen Gilderechten theilnehmenden Fleischer in Lauterberg zur Weide auf Theilen der Lauterberger Forsten.

II. die Abstellung der Berechtigung der Fleckcns- gemeinde Lauterberg zur Weide für Rinder auf einem Theile der niht zu den Lauteèr- Lees Forsten gehörenden Oberförsterei Oder- aus,

, die Abstellung a. der Hütungsberechtigung der leckens8gemeinde Lauterberg in dem zum mte Herzberg (Oberförsterei Kupferhütte)

gehörenden Forstorte Hauskerg,

b, der dieser Gemeinde zustehenden Berech- tigung zu einem Antheile am Reinertrage der Holzwirth\schaft im Forstorte Hausberg,

steht Termin an auf

Mittwoch, den 8, September 1880,

Vormittags 103 Uhr, auf der Amts\tub? zu Lauterberg.

—— ea S

Es werden hiermit alle unbekannten Theilnehmer, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Theilungsgegenstände zu ‘mäthen haben, zur Anmel- dung und Klarmachung ihrer Ansprüche oder Wider- sprüche in diesem Termine unter der Androhung aufgefordert, daß im Falle des Ausbleibens ihre Berechtigungen nur nach Angabe der übrigen Be- theiligten berüdcksichtigt und sie in sonstigen Be- ziehungen als zustimmend angesehen werden sollen.

ugleich wird -den aus irgend einem Grunde be- theiligten dritten Personen, insbesondere den Zehnt- herren, Gutsherren, Pfandgläubigern, Hütungs-, Fischerei- und sonstigen Servitut-Berechtigten nach- gelassen, ihr etwaiges Interesse bei dem Geschäfte, soweit sie es für nöthig halten, zu beachten, und werden sie zur Anmeldung ihrer Rechte unter der Verwarnung aufgefordert, daß Jeder, welcher seine Rechte niht anmeldet, es si beizumessen hat, wenn deren Sicherstellung unterbleibt.

Osterode, den 14, Juni 1880.

Die Theilungs-Kommission. Richter,

asch, Amishauptmann. Oekonomie-Kommissär.

9 ‘éa Aufgebot.

In der Subhastationssache des der verehelichten Bauergutsbesißer Merten), Emilie Louise, geb. Kipper, gehörig gewesenen Grundstücks, Band T. Blatt Nr. 11 des Grundbuchs von Kienißz ist die für den Altsißzer Martin Wendland zu Kienitz, Abth. Ill. Nr. 10b. eingetragene Forderung von 137 Thlr. 19 Sgr. 10 Pf., welche demselben laut gerichtlicher Verhandlung vom 7. März 1840 ohne Bildung eines besonderen Dokuments von den daselbst ursprüng- lih kraft Verfügung vom 21. April 1832 zin6frei eingetragenen 1000 Thlr. abgetreten ist, bei der Kaufgelderbelegung zur Hebung gekommen und der Betrag zu einer Spezialmasse genommen worden.

Alle Diejenigen, welche an diese Spezialmasse Ansprüche geltend machen wollen, werden aufgefor- dert, dieselben spätestens in dem Termine

am 4, Oftober 1880, Vormittags 10 Uhr, Terminszimmer Nr. 1, bei Vermeidung der Präklu- sion anzumelden.

Seelow, den 23, Mai 1880.

Königliches Amtsgericht. Gadow,

[16232] Aufgebot.

Auf der im Gruadbuche von Teuchern, Band Il. | Blatt 52, früher Vol. 4 Fol. 141 eingetragenen Hausbesißung, Probsteigasse Nr. 78/142, welche gegenwärtig dem Bergarbeiter Zorn und dessen Che- frau, geb. Apelt hier, früher der Wittwe Benndorf, Rosine, geb. Ackermann hier gehört, {teht in Ab- theilung III, Nr. 1, früher Nr. 5, für den Seiler- j meister Johann Gottfried Nolle in Weißenfels ein ! Darlehnskapital von 450 4, verzinslih zu 5 °%, ; aus der Schuld- und Pfandverschreibung vom 25. Juni 1840 eingetragen. Die Wittwe Benndorf hat mit der Behauptung, daß das Kapital mit Zinsen längst bezahlt sei, eine Quittung aber von den ihr zum Theil unbekannten Rechtênachfolgern des Nolle nicht zu beschaffen sei, das Aufgebot der Post be- antragt. Alle Diejenigen, welche ein Recht an die- ser Post beanspruchen, werden hierdurch aufgefor- dert, spätestens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgerichte am 20. Oktober, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Termine ihre Rechte anzu- melden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen werden und lehtere im Grundbuche gelöscht werden wird.

Teutchern, den 18, Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Abth. I,

K, Amts3gericht Leonberg.

Aufgebot.

Christian Baither von Eltingen hat das Auf- gebot eines von Jonas Baither, Maurer, und sei- ner Ehefrau Christiane, geb. Enz in Eltingen am 19, Oktober 1857, der Louise Ruff, Clausenmüllers Tochter in Leonberg, für ein zu 5% verzinsliches Darlehèn von 200 Fl. ausgestellten, angeblich ver- nihteten Pfandscheins beantragt. Der etwaige Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Mittwoch, den 29, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, : vor dem Amtsgericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu- legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur- kunde erfolgen wird. , Leonberg, den 19, Juni 1880. Gerichts\chreiber : Plocher,

Hees Auszug.

Vom Königlichen Amtsgerichte Nienburg a. d, Weser ist auf Antrag des Bürgers Wilhelm Föge, Haus-Nr. 19, und des Bürgers und Bürgermeisters petrs Siemering, Haus-Nr. 28 und 94 in Draken-

urg, behuf ‘beabsihtigter Anleihen aus der Landes- Kréditanstalt, zur Anmeldung dinglicer Ansprüche an den Stellen und sonstigen Grundstücken der ge- dachten Antragsteller Termin auf Sonnabend, den 4, September 1880, Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Amtsgerichte angeseßt.

Nienburg, dén 22, Juni 1880. i

Der Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[16251] Erbvorladung.

Adolf und Emil Wangler, Beide Steinhauer, gebürtig von Mündchweier, vermißt, sind mit zur Erbschaft ihres allda gestorbenen Vaters Philipp Wangler berufen. h

Die Vermißten werden zur Vermögensaufnabme und zu den Theilungsverhandlungen mit Frist von

[16252]

(15993)

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

G, L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen-Bureaus. Pa

geladen, daß, wenn sie nicht erschèinen, die Erbschaft denen wird zugetheilt werden, welchen sie zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalles nicht mehr am Leben gewesen wären. Ettenheim, den 22. Juni 1880.

Gr. Bad. Notar.

Erust Castorph.

[16249] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Friedri Goldenberg, in Voll-

macht von Heinrich Eduard Asmus, als Testa-

mentsvollstrecker von Christian Frievexihß Asmus,

wird ein Aufgebot dahin erlaffen: daß Alle, welche an den Nachlaß des am 24. April 1880 hierselbst verstorbenen Christian Friederich Asmus Erb- oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestim- mungen des von dem genannten Erblasser am 12, Apr 13870 errei und am 13. Mai 1880 hierselb publizicten Testaments, insbesondere der Bestellung des Heinrih Eduard Asmus zum Testamentsvollstrecker und den demselben als solchem ectheilten Befugnissen widerspreden wollen, hiermit aufgefordert wer- den, solche An- und Widersprüche spätestens in dem auf

Mittwoch, den 20. Oktober 1880,

10 Uhr Vormittags, anberaumien Aufgebotstermin im unterzeichs- neten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Aus\chlu}ses.

Hamburg, den 22. Juni 1880. Das Amtsgericht HamLura.

Civilabtheilung I. ;

Zur Beglaubigung : Romberg, Gerichts-Sekretär.

[16250] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag des hiesigen Rechtsanwalts Dr. Ad. Feny, in Vollmacht der Frau Rosario Dauelsz- berg, geb.Guerra, des Johann Friederich Dauels- berg Wittwe, in eigenem Namen, sowie als Voll- streckerin des Testaments ihres verstorbenen CGhe- mannes und als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder, sowie der Vormundschaftsassistenten Ger- hard Dauelsberg und David Julius Schmidt, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welche an den Nachlaß des hierselbst am 12, November 1879 verstorbenen Johaun Friederich Dauelsberg Erb- oder fonstige An- sprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser zu Caldera in Chile am 10. Oktober 1875 errihteten und am 27, November 1879 hier- selbs publizirten Testaments, insbesondere der Bestellung der obgenannten Chefrau des Erb- lafsers zur Teftamentêsvollstreckerin und den der- selben als solcher ertheilten Befugnissen, wider- \prechen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche An- und Widersprüche spätestens in dem auf Mittwoch, den 2. Februar 1881, 10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Aus- \chlufses.

Hamburg, den 22. Juni 1880.

Das Amtsgericht Hamburg. Civilabtheilung I. Zur Beglaubigung : Romberg, Gerichts-Sekretär.

M Bekanntmachung.

Nachdem die Vormünder des Verschollenen, ver- muthlich in St. Petersburg geborenen Fohann Brügmann, dessen Vater Johann Hinrih Brüg- mann nah den Akten am 12. März 1804 in St. Petersburg verstorben ist, der Rademacher Jacobsen und Gefangenwärter Koh in Reinbek auf Todes- erklärung des 2c. Brügmann angetragen haben, wird derselbe hiermittelst aufgefordert, sih späte- stens in dem am 14. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle stattfindenden Aufgebots - termin zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten legitimirten Erben überwiesen werden wird.

Zugleih werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu einer Mittheilung hierüber und zugleih für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb- berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche bis zu dem präfigirten Termin, leßtere unter der Verwar- sung aufgefordert, daß andernfalls bei Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rück- sicht genommen werden oll.

Reinbek, den 4. Juni 1880.

Königliches Amtsgeriht. v. Hartwig. [16265] Bekanntmachung. E

Der bei dem früheren Königlihen Kreisgericht hierselbst angestellt gewesene Exekutor Paul Fiebig, jeßt in Glogau, hat eine Amtskaution von 87 50 S hinterlegt und deren Aufgebot beantragt. 5

Es werden daher alle unbekannten Gläubiger desselben, welche Ansprüche an diese Kaution aus der Amtsverwaltung des 2c. Fiebig zu haben ver- meinen, hiermit öffentlih aufgefordert, dieselben bei uns spätestens aber in dem zu diesem Zwecke

auf den 16. September 1880,

Vormittags 10% Uhr, : im Saale des Gerichtêgebäudes hierselbst, Zimmer Nr. 4, vor Herrn Amtsrichter Waldmann anbe- raumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sle damit auf die Kaution werden ausgeschlossen und lediglich an die Person des Schuldners ver« wiesen werden.

Birubaum, den 18. Juni 1880.

drei Monaten mit dem Bedeuten öffentlich vor-

Königliches Amtsgericht.