/
d 4K R E LCAMEA |
Bes Ks s H
K Ä
N j !
ay f. * ¡f A 5
22 Â H 2 A e E
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 3 vom 5, Januar 1942. S. 2
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welhem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung be- standen hat.
Art. 12 A b f. 2. Der Versicherer ist im Falle einer Ver- leßung der Vorschrift des Abs. 1 erster Say von der Ver- pflichtung zur Leistung fxei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhohung der Gefahr eintritt, Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verleßung nicht auf einem Verschulden .des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Kalle von der Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn die im Abs. 1 zweiter Saß vor- gesehene Anzeige nicht unverzüglih gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in’ welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr befannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Art. 12 Ab f. 3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungs8nehmer zu
der Erhöhung der Gefahr durch das Jnteresse des Versicherers -
oder dur ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird. :
Ar t. 12 Ab f. 3. Tritt nah Abschluß des Vertrages eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Ver- siherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berehtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des Abs. 1 leßter Say finden Anwendung. Der Versiche- rungsnehmer hat, sobald .er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis exlangt, dem Versicherer unverzüglih Anzeige zu machen. Wird diese Anzeige nicht unverzüglih gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nah dem Zeit- punkt eintritt, in welhem die Anzeige dem Versicherer hätte zuachen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Yeit- ‘punkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung ‘des Ver- sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Ein- tritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Art. 12 Abs. 5. Eine unerheblihe Erhöhung der Be- fahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung fommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzwvsehen ist, daß das Versicherungsverhältn1s durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll,
Betriebsübernahme
Art. 13 Abf. 1lebter Say hat zulauten: Der Uebernehmer is binnen Monatsfrist nach. der Uebernahme b:w. wenn er erst später von der Versicherung - Kenntnis erlangt hat, binnen Monatsfrist nah erlangter- Kenntnis zur Kündigung berechtigt; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung odex auf den Schluß der laufenden Versicherungs- periode erfolgen. !
Obliegenheiten nah Eintritt des Versicherungsfalles
Art, 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Versicherungsfalles nah Möglichkeit für die Anwendung und Minderung des Schadens zu. sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Um- tände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere tersicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Wei- sunaen gegeben, so hat der Versicherung8nehmer nach eigenem plihtaemäßem Ermessen zu handeln. . | Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten ver- lebt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zux Leistung frei, es sei denn, daß die Verlegung weder auf Vorsaß noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Ver- lezung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auh bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten niht geringer gewesen wäre.
Verwirkung
dex Entschädiguug anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Ver- siberungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
exsicherer dem Versicherung8nehmer die Weisung erteilt, es luste den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu assen.
Die Kündigung ist nux innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherung8nehmer, so gebührt dem Ver- sicherer gleihwohl die Prämie für die [aufende Versicherungs- periode. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm nur der- jenige Teil der Prämie, welcher dex abgelaufenen Versiche- rungszeit entspricht.
Wohnunugsänderung
Art. 22 erhält folgende Fassung: Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Aenderung aber dem Versicherer niht angezeigt, so genügt für eine Er- klärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach dex lehten, dem Versicherer bekannten Wohnung.
Soweit in den Versiherungs8bedingungen Paragraphen des aufgehobenen österreichischen Versicherungsvertragsgeseßes angeführt sind, gilt dicse Anführung als gestrihen.
Vorstehende Aenderungen gelten entsprechend für die All- gemeinen Versicherungsbedingungen der sonstigen Haftpflicht- versicherungsarten mit Ausnahme der Kraftfahrhaftpflichtver- siherung. Desgleichen sind die entsprehenden Aenderungen vorzunehmen, soweit den Versicherungsunternehmungen All- gemeine Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, die von den Musterbedingungen abweichen.
Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schmid.
Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversihherung - vom 24. Dezember 1941, beir. Unfallversicherung in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
T. Aus Anlaß des Geseßes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Aende- rung des OeINes Über den Verkehr mit MIG Tegen fowie des Gesehes über den Versiherungsvertrag- vom 7. November 1939 (Reichsgeseybl. 1 S. 2223) und der Verordnung zur Vereinheitlihung des Rechts der Tes e vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesebl. T S. 2443 ind mit Wir-
kung für die am 31, Dezember 1940 in den Reichsgauen der
Ostmark und im Reichsgau Sudetenland in Geltung ge-
wesenen Versicherungsverträge vom 1. Fanuar 1941 ab in den diesen Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Unfallversiherung (Amtliche Ma beab dine naa Veröffentlihungen des
Oesterreichishen Bundeskanzleramtes, betreffend die Ver- tragsversicherung' XX. Jahrgang: Nx. | vom Juli 1935 Seite 5 ff.)‘folgende Aenderungèn vorzunehmen: 4
Sqhuldhaste Herbeiführung des Unfalles
Ärtikel 6 erhält. folgende Fassung: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der von dem Unfall Betroffene den Unfall vorsäßlich herbei- getldrt hat. Das gleiche gilt, wenn die Versicherung gegen nfälle, die einem anderen zustoßen, für. eigene Rechnun genommen worden ist und der Versicherungsnehmer vorlie dur eine widerrehtlihe Handlung den Ünfall herbeigeführt hat. Zst ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so ne die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsäßlich durh eine widerrechtlihe- Handlung den Unfall herbeiführt.
Prämienzahlung, Nebengebühren
Jm Artikel 10 Absay 3sinddieWorte: „es sei denn, daß er den Prämienanspruch gerichtlich geltend ge- macht und nicht nachher, jedo vor Eintritt des Unfalles, auf ihn verzichtet hat (§ 28 des Versicherungs8vertragsgeseßes)“ zu streichen. N
Artikel 10 Absat 4 erhält folgende Fas- sung: Wird eine Folgeprämie (einshließlich der Neben- gebühren) nicht rechtzeitig bezahlt, so kann der Versicherer
ehemaligen |/ . ficherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist odex
—
. deren Vornahme durch einen Dritten en. Erlangt dex
Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder estattete Aenderuig die Gefahr erhöht ist, so hat er ‘dem t pri unverzüglih Anz ige zu machen. Verleßt der Vetsicherungsnehmer die Vorschrift des ersten Satzes dieses Absates, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältni3 ohne Einhaltung einer ungs sfrist kündigen. Beruht die Dg nicht auf einem Verschulden des Versicherungss nehmers, so braucht dieser die Kg erst mit dem Abs- lauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen. Das Kündis gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem dex: Vex- sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der O wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
Artikel 11 Abs. 8. Der Versicherer ist im Falle einer Verlezung der Vorschrift des Abs. 2 erster Saß von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungs fall nah der Erhöhung der Gefahr eintritt. Die Verpflichs tung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verleßung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht, Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Falle von der? Vers pflichtung jut Leistung frei, wenn die im Abs. 2 Saß 2 ’vora Cas Anzeige nicht Dec gemacht wird und dev
ersicherungsfall später als einen Monat nah dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Ers höhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Vera icherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur
eit des Eintritts des Versicherungsfalles die Gut für die
ündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Artikel 11 Abs. 4. Die Vorschriften der Abs. A und 3 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungs nehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Fnteresse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für welches der Vers sicherer. haftet oder durxh ein Gebot der Menschlichkeit vers anlaßt wird.
Artikel 11 Ab. 5. Tritt nah Abschluß des Vertras ges eine Erhöhung der Gefahr i l dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechs tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monak zu kündigen. Die Vors riften des Abs. 2 leßter Saß finden Anwendung. Der Vers icherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Ges ahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Wird diese Anzeige nicht unverzüglich ‘ gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung fret, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nah dem hätte 019 eintritt, in welhem die Anzeige ‘dem Versicherex
ätte zugehen müssen. - Die Verpflichtung des Ier i
leibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in de Heitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zus
chen müssen, Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des. Vero
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen influß auf den. Eins tritt des Vexsichecungsfalles und quf den; Umfang der Leistung des. Versicherers gehabt hat. j
Artikel 11 Ab. 6. Eine unerhebliche Erhöhung de Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung komm auch dann nicht in Betracht, wenn nah den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherun 8verhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden fol
Obliegenheiten nach Eintritt eines. Unfalles Artikel 12Abs.5erhältfolgendeFassungt Die Verletzung einer dem Versicherer gegenüber nach den vors e Lnge zu E Obliegenheit hat den erlust des Rechtes auf die Leistung des Q zur Folge. A Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Verlegun weder auf Vorsaß noch auf grober Fahrlässigkeit beruht? Bet grobfahrlässiger Verleßung bleibt der Versicherer zur Leistun insoweit verpflichtet, als die Verlegung weder influß ‘au die Feststellung. des De d auf die Féststelo lung oder - den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Feststellungsköosten ¿ Artikel 13 erhält folgende Fassung: ‘Dex
- 870200 KA zur Auslosung.
zum Deutschen Reichsa
Erste Beilage
E T RE So p tes s n Ï s Ext É F E Da E L zu L e E t dit Ad i A E
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1942
WirtscHhaftisteil
(Fortjegung.)
Amsterdam, s. Januar. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Heit.]
[Amtlich.] Lerlin 75,36, London —,— Paris —,— Brössei 30,11—20,17, Edweiz —,—, Helsingfors 43,63—43,71, Jtalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—. __HKürich,- 3. Januar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.| Paris 9,57}, London 17,25, New. York 4,31 nom., Brüssel 69,00 nom., Mailand 22,66}, Madrid 839,60, §o1uland 229,00 nom., Berlin 172,5214, Lissa- bon 17,774, Etodholm 102,673, Osëlo 98,560 nom.,, Kopenhagen 83,50 nom., Sofia 5,25, Prag 17,25, Budapest 102,50 _ Belgrad —,— Athen —,—, Jstanbul —,—, Bukarest 225,00, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 90,75, Japan 101,00.
Kopenhagen, 3. Januar. (D. N. B.) London 20,93, New York 518,00; Berlin 207,46 Paris 11,75, Antwerpen 83,05, Hürich 120,35, Rom 27,40, Amsterdam 275,45, Stockholm 123,45, Oslo u Lelsingfors 10,62, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief- urse.
Stocholm, 3. Januar. (D. N. B.) London 16,85 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 G.,, 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —.— G., 67,50 B.,, Schweiz. Pläye 97,00 G.,, 97,80 B,, Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing- fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,05 G., 22,25 B., Prag —,—, Madrid _——, Kanada 3,75 G., 3,82 B.
Oslo,. 3. Januar. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,26 G., 176,75 B., Paris —,— G,, 10,00 B., New York 435,00 G., 440,00 B.,, Amsterdam —,— G., 235,00 B.,, Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B, Antwerpen —,— G,, 71,50 B.,, Stochholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 84,80 G., 85,40 B.,, Rom 22,20 G.,, 23,20 B.,, Prag —,—
London, 3. Januar. (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn-
abends geschlossen.
Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 3. Januar. (D. N, B.) Reichs-Alt- besißzanleihe 162,25, Aschafsenburger Buntpapier 113,00, Buderus Eisen 137,50, Deutsche Gold u. Silber 392,00, Deutsche Linoleum 160,00, Eßlinger Maschinen 150,75, Felten u. Guilleaume 231,00, Heidelberg Cement — ,—, Ph. Holzmann 159,50, Gebr. Junghans —,—, Lahmeyer 160,25, Laurahütte 30,00, Mainkraftwerke —,—, De 202,00, Voigt u. Häffner 157,00, Zellstoff Waldhof
E :
“Hamburg, 3. Jaánuar. (D. N. B.) [Schlußkurse. Dresdner Bank 143,50, Vereinsbank 171,00, Hamburger Hochbahn 129,50, Hamburg-Amerika Paketf. 102,00, Hamburg-Südamerika —,—, Nordd. Lloyd 102,50, Dynamit Nobel —,—, Guano 90,00, Harburger Gummi 351,00, Holsten-Brauerei 208,00, Karstadt 200,00, Siemens St.-Akt. 342,50, Vorz.-Akt. 332,50, Neu Guinea —,—, Otavi —,—,
Wien, 3. Januar. (D. N. B.) 4% Nied.-Donau Lds.-Ank, 1940, A 104,00, 4% Ob.-Donau Lds-Anl.- 1940 10274, - 4%, Steier- ‘mark Lds.-Anl. 1940 10274, 4% Wien -1940 102,30,- Donau- Dampsfsch.-Gésellshaft —,—, A. E. G.-Uniou Lit. A- 122,50, Alpine ‘Montan AG.; „Hermann Göring“. 107,00,, Brau-AG. Oesterreich 218,26, Brown+Boveri —,—, Egydyer Eiseu u. Stahl —,—, „Elin“
Berlin, Montag, den 5. Fanuar
AG. f. el. Jnd. 161,00, Enzesfelder Metall —,—, Felten-Guilleaume 142,00, Gummi Semperit 257,50 Hanf-Jute-Textil —,—, Kabel- und Drahtind. 165,60, Lapp-Finze AG. 100,50, Leipnik-Lundb. 227,00, Leykam-Josefsthal —,—, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —, Schrauben-Scmiedew. 216,00, Siemens-Schuckert —,—, Simmeringer Masch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,- , Steirische Magnesit —,—, Steirishe Wasserkraft 215,50, Steyr-Daimler-Puch 134,00, Steyrexrmühl Papier —,—, Veitscher Magnesit —,—, Waagner-Biro 146,50, Wienerberger Ziegel —,—.
Wiener Protektoratswerte, 3. Januar. (D. N. B.) Hivnostenska Bank 167,00*), Dux-Bodenbacher Eisenbahn 187,00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A.G. 153,25, Westböhm. Bergbau-Aktienverein 115,00, Erste Brünner Mascbinenf. - Ges. 74,25, Metallwaizwerk AG. Mährisch - Ostrau 42,00, Prager Eisenind.-Gesellschast 408,00, Eisenwerke A.G. Rothau-Neudeck 70,25, A.G. vorm. Skoda Werke Pilsen 320,00, Heinrichsthaler Papierfabr. —,—, Cosmanos, Ver. Textil u. Drud- fabriken A.G. 60,50, A. G. Roth-Kostelezer Spinn. Web. 84,50, Ver. Schafwollenfabriken A.G. 45,C0, 4% Dux-Bodenbacher Prior.-Anl, 1891 —,—, 4% Dux-Bodenbacher Prior.-Anl. 1893 —,—, Königs- hofer Zement 456,00, Poldi-Hütte 582,00, Berg- und Hüttenwerk8ges. 590,00, Ringhoffer Tatra 460,00. Renten : 412% Mährisch Landes- anleihen 1911 —,—, 4% Pilsen Stadtanleihen —,—, 42% Pilsen Stadtanl. 9,85, 5% Prager Anleihe —,—, 4% Böhm. Hyp.-Bank Pfandbr. (57jährig) —,—, 4% Böhm. Landesbank Schuldverschrei- bungen —,—, 4% Böhm. Landesbank Komm.-Schuldsh. —,—, 4% Böhm. Landesbank Meliorations\ch. —,—, 4% Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 44% Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4% Mähr. Landeskultur-Bank-Komm.-Schuldver. —,—, 4% Mähr. Landes- kultur Eisenbahn-Schuldvershr. —,—, 442% BZivnostenska Bank Schuldv. —,—. K. = Kasse. — *) Zusammengeiegt 2 : 1.
Amsterdam, 3. Januar. (D. N. B,) A. Fortlaufend
notierte Werte: 1. Anleihen: 4% Nederland 1940 S.T mit
Steuererleihterung —,—, 4% do. 1940 S, II ohne Steuererieich- terung 10054, 4% do. 1940 S. IT mit Steuererleihterung 101,50, 31,0% bo. 1941 (St. zu 100) 961/,, 4% do. 1941 1001/,,*), 30%, do. 1937 8875, 3% (314) do. 1938 922/,,*%), 214,% Nederl. Werkeliske Zert. 73,95, do. Handels Mij. Zert. (1000) 129,50, 2. Aftien: Algem. Kunstzijde Unie (AKU) 1581/,,*), Van Berkels Patent 13954*), Fokker Nederl. Vliegtuigenfabr, 219,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 177 25*), Philips Gloeilampen- fabr. (Holding-Ges.) 286,75*), Koninkl. Nederl. Mii. tot Expl, v* Petroleumbr. 236,00*), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 197,25*), Holland Amer. Lijn. 123,50*), Nederl. Scheppaart Unie 152,25*), Handelsvereenig, Amsterdam (HVA) 298,00*), Deli Mij. Zert. (1000) 182,50*), Senembah Mij. —,—. B. Kassapapiere: 1. Festver- zinsliche Werte: 312% Amsterdam 1937 S.1II 95,75, 3/4 % Rotter- dam1938 S. I 94,26, 4% Nederl, Bankinstelling Pfb. —,—. 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. Il 134,00, Amsterdam Droogdok —,—, Heemaf. N. V. —,—, Heinekens Bierbrouweri} 280,00, do. Zert. 282,00, Holland. St. Meelfabriek 192,25, Holl. Draad und Kabelfabriek —,—, Holl. Kunstzijde Wi (HKJ) —,—, JIntern. Gewapend Beton- bouw 184,00, Jntern. Viscose Comp. 128,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 187,00, Lever Bros. & Unilever N. V. 7% Vorz. —,—, do. 7% Vorz. Zert. —,—, do. 6% Vorz. (St. z. 100) 149,00, do. 6% (St.z. 1000) 142,50, Nederlandshe Kabelfabriek 480,00, do, Hext.- 481,00, Nederlandsche Scheepsbouw Mij. —,—, Neder- landsche Vlas Spinnerij —,—, Philips Gloeilampenfabr. Vorz. 178,00, Reineveld Machinefabriek —,—, do. Vorz. —,—, Rotterd, Droagdok. Mij. 370,00, do. Zext. —,—, Kon, Mij. De Schelde, Nat, Bez. v. Aand. 141,50, Handel Mii. R. S. Stokvis & Zn. 192,00,
Stoom-Spinnerii Spanjaard 135,50, Stork & Co. 275,00, do. Vorz, —,—, Veendaalshe St. Spinnerij en Wevery —,—, Vereenigde Blikfabrieken —,—, Vereen. Kon. Papierfabr. van Gelder Zonen 164 00, do. Pref. 171,00, Wilton Feijenoord Dok en Werft 246,00, do. Vorz, —,—, Nederl, Wol, Mij. —,—, Holland. Am. Lijn, Zert. (100) —,—, Del. Mij. Zert. (100) —,—, Blaauwhoedenveem- Vriesseveem. 121,00, Magazijn de Bijenkorf N. V. 178,50, do. 6% kum. Vorz. 159,00, do. Gewinnber.-Sch. R. TT —,—. — *) Mittel,
Verlin, 27. Dezember 1941 bis 3. Januar 1942.
notierungen für Nahrungsmittel. des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß - Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weißes mittel §5) e Vis Se Linsen, käferfrei §) 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei §)—,— bis —,— und §) -—,— bis —,—, Speiseecbsen, gnland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbjen, Ausland, gelbe §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) — bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Jtaliener, gl. *§) 49,70 bis 50,50, Reis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchroeizengrüße —,— bis —,—, Gerstengraupen, fein, C/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,507), Gerstengraup mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50f), Gerstengraupen, grob, C/4*) 37 06 bis 38,00f), Gerstengraupen, Kälberzätne, C/6*) 34,00 bis 35,00), Gerstengrüße, alle Körnungen*) 34,09 bis 35,007), Haferflockden [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,007), Hafergrüße [Hafernährmittel]® 45,00 bis 46,007), Kochhirse*) —,— bis —,—, Roggenmehl, Type 11 25,65 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Jnland 33,45 bis —,— Weizengrieß, Type 450 38,75 bi3 —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,68 bis 38,15), Sago, deutscher 49,35 bis 51,36, Zucer, Melis Grundsorts 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,507), Bee ales lose 40,50 bis 41,507), Malzkaffee, losc 45,00 bis 46,00), Kaffee-Ersa mi’chung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 349,00 bis 373,00, Röstkaffee; BZentralamerikag§) 458,00 bis 582,00 Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240, bis 280,00, Tee, südchines. Souchong§) 810,00 bis 900,—, Tee, indis{§) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— bis —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau- men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,— Sultaninen S “Mandeln, süße, handgewählte, aus» gewogen —,— bis —,—, Mande!n, bittere, handgewählte, aud
ewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland andiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in 14-kg-Packdtung (Würfe 70,00 bis 72,00, Bratenshmalz 183,04 bis E Rohschmalz 183,0#- bis —,—, Dtsch. Schweineshmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewü 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Spe geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken- butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter tn Tonnen 323,00 bis —,—, feme Molkerei» butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,— Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 130,00 bis 138,00, eter Gouda 40% 190,00 bis —,—, eter Edamer 40% 190,00. bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,— Allgäuer Romatour 20% 152,00 bis. 158,00, Harzer Käse 100,00 bi 110,00,. Reis Siam I — — bis —,—, Reis Siam Il —,— bis ——4 Reis. Moulm ein. —,— bis —,—. .____§) „Nach besonderer Anweisung verkäuflich. -_-_*) Nur. für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt,
f) Die zweiten P reise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Preiss (Verkaufspreiss
S E
Öffentliher Anzeiger
2. angsversteigerungen, 6, Verlust- und Fundsachen, 8. gedote, i
6. Auslosung usw. von Wertpapieren
[89584] 9. Auslosung . „mäßig. der 4:4 (8/6) Ligen Leipziger Stadtanleihe vom Jahre 1928. Die 9, Auslosung der 4!/2 (8/6) %
Leipziger Stadtanleihe vom Fahre 7
1928 (Reihe 1) findet Donnerstag,
den 22. Januar 1942, vorm.
10 Uhr, im Neuen Rathaus zu Letip-
1. Untersuchungs- .nnd Strafsachen, | 4, Oeffentliche Zustellungen,
straße 9,
geordnetes
Von der gejamten Anleihe in Höhe | gz, von 10 Milltonen Reichsmark gelangen Dem
6. Auslosung usw. von Wertpapieren, \schaftskasfe in ‘Nenwied, Bismarck- j durch Hinterlegun a) ein doppelt ausgefertigtes, zahlen- | Wertpapiersammelbank und Einre1-
¿eregen, M En ur DLCNN an j ; i er Hauptverjammlun ort zu gig, 2. Obergeschoß, Zi, Nr. 313, statt. belessén. i E /
3, Kommandéftgesellschaften auf Aktien,
| 7. Aktiengesellschaften, 11. , 9. Deutsche Kolonialgesellsch aften, E Die Gat
dex Aktien bei
10. Gesellschaften m. d. H., 12. Offene Handels- und Kommanditgesellschaften,
13. Unfall- und Funvalidenverficherungen, 14. N Neichsbauk und Bankausweise, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
Gewinn- und Verlustrechnung für 1940.
; einem deutschen Notar und bei einer
— i
( tummernver- | chung des von diesen ausgestellten Hin- | 05 x zeihnis dex zur Teilnahme. be- | terlegungsscheines bei der Gesell: Some Und Gaste 4s timmten Aktien einzureichen,
ars. s
L u den 2. Januar 1942.
Theis Schlakenverwertungs- Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. Theis.
q É Soziale Abgaben
i schaft genügt werden. Der Hinter- I ; ;
b) e E e die Mer e On e die ang ent- Ie Uliige 10a Veungen endén nterlegungsscheine der | halten, ie Herausgabe derx Aktien | Geiträ Berufs ‘ : y Reichsbank odex der Vank des | nur gegen Rüclkgabe des Scheines er- O an Beru Werirelungen 4 748/13 Vexliner Kassey-Vereins zu hin- | folgen ñ G N Sonstige Aufwendungen
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen . .
Reingewinn: Gewinnvortrag aus 1939 Reingewinn 1940
‘| Gelvinnvortrag
Aufweuduugen. RAM Z 6 202 39188
146 569/13 611 015/52 439 833/14
616 218 263 993,34
218 002,14 | 481 995
8 501 771
Erträge. - 263 993
Rohertrag . 8 047 550
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten \{riftlih unter | Bekanntgabe der Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Tritt der Versicherungsfall nah dem O Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zah- lung der Pri Pee ei airs Bacen ficht Kosten im Berzuge, so ist der Bersicherer von der. Berpf Fung gut ung: 4. Der Anspruch auf Entschädigung für . bleiben Leistung frei. Der Versicherer kann nah dem Ablaufe Des Lt velidität ist ‘exst N Eibe 8 verérblich, wenn da3 ä Frist, wenn H VersicherungSsnehmer mit der Zahlung noch Heilverfahrert abgeschlossen worden is oder wenn * die zur Zahlung der Entschädigung im Verzuge ist, das e aa ohne Einhaltung eststellung des Unfalls und des Umfangs der Leiftungen'des Art. 17 Abs. 1erhält folgende Fassung: Der | einer Kündigungsfrist E, Die Kündigung kann be- Do rlicheeens nötigen Erhebungen beendet sind und Fierauf Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von | reits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt. ers eine bleibendé Jnvalidität und ihr Ausmaß festgestellt wor« j Akt ft, “dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem | folgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wen der Ver“ | pen ist, Der Anspruch fällt jedoch weg, wenn vertragsgemäß Die Aktionäre werden hievmit zu der-| Forderungen an Konzernunternehmen -. „ . . ., 22 896/44/ 3 212 921 Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten icherungsnehmer in diesem Zeit unkte mit der Zahlung im | Fd esfallentschädigung zu leisten ist. Si U e N, ; den Ì F, Januar | ¿(el und einzuziehende Quittungen 3ST T5775 durch rechtskräftiges Urteil, durh Anerkenntnis oder Ver- | Verzuge ist; hierauf ist der Versi erungsnehmer bei der Kün- : / A O Ras Bi, gh, zun. S B N : en s, o gleich festgestellt worden is, Soweit gemäß Art. 2 Kosten zu | digung ausdrücklih hinzuweisen. Die Wirkungen der On Zahlung der Entschädigung i ¿U z mer Hel 54 B up D E A Sa a A erseßen sind, ist die Entshädigung binnen zwei Wochen von | gungen fallen fort, wenn der R R innerhal Artikel 19 Absat 1 erhält folgende“ Sasse P ded I o rab hen | Andere Bankguthaben - ei 8 498 654
der Mitteilung der Berechnung an zu leisten. eines Monats nah der Kündigung oder, falls die Kündigung una: Die Entschädigung ist mit dem Abschluß des, Heila Ene E diialaden, Fn Art. 17 sind die Abs. 4 und5 durch fol- | mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, M abe versahrens, (päostens gung dex Beendigung. der gur ¡Feste | \ A O genden Absag4zu erseßen: eines Monats nah dem Ablauf der O n die Yah- | stellung des Unfalls und. des Umfangs der (stungen des 1. Erstattung des Berichtes des Vor: | (z1 ndkapitäl: Alter Passiva. Art. 17 Ab st. 4. Verfügungen über die Entschädigungs- lung- nachholt, sofern nicht der ersiherungsfa ereits ein- Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind diese xhebunt« standes über den Vermögensstand rundkapitäl: Ale ene forderung aus dem Versicherungsverhältnis sind dem Dritten | getreten ist. Soweit die oben bezeihneten Rechtsfolgen davon en bis zum Ablaufe eines Monats seit der Anzeige des Ver« und die Verhältnisse der -Gessll« L apita etichtigung seht eine unwirksam. Der rectsgeschäftlihen Verfügung | abhängen, daß Zinsen oder E nicht gezahlt worden sind, icherungsfalls nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmeg schaft U über das Ergebuis des | Rücklagen: Geseplihe Rüdlage .
Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die osten, welchs durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie de3 Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, in- soweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach
geboten war. * 2 Es Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Al d
“ere O i lhag often Stüde | (30548). S onkel & Cie. A. G., Düsseldorf.
Der Oberbürgermeister der Reihs- i / j ; j Auf Vorschlag des Vorstandes hat dér Aufsichtsrat am 5. 12. 1941 beschlossen messestadt Leipzig. 31. 12. 1941. 603 Grundkapital nah der DAV. vom 12. T aar von K O 00 E 2A 3 000 000, auf. R.A 4 000.000,—. zu berihtigeu, und zwar durch Ausgabe 7 Lr t i - von 3000 Zusaßoktien mit einem Neunbetrage. von je Nf 1000,—, Der Berichtigungs-
. en- beschluß. ist am. 23. 12. 194] ‘in das Handelsregistex eingetragen worden. Nachstehend Kapitalberichtigung ¿S
gesellschaften
Reingewinn . , 281 9965
4 geben wir den. berichtigten Jahresabschluß vom 31. 12. 1940 bekannt. N 4 - - *Vilanz‘am 31. Dezember 1940, berichtigt gemäß § 8 DAV. Theis Schlackenverwertungs- E Aktiva.“ ° R : . L E O RM ® 4 181 995 Aktiengesellschaft, 1 Forderungen aus Warenliefernngen und Leistungen . |-3 190 024 61 E
34 Zinsen 190 228/20
| 8 501 771/54
Art. 16. Dex pie e Satz ist wie folgt zu ) Gewinn- und Verlustrechnung für 1940 zur Kapitalberichtiaung.
erseßen: Diese Rehtsfolge tritt nicht ein, wenn die Ver- leßung weder auf Vorsaß noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Boi qgrobfahrlässiger Verleßung bleibt: der Verstcherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verleßung weder Ein- luß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noh auf die Eclitilamg oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Aufwendungen. RA Zuführung zur geseßlichen Rüdlage i é 300 Pauschsteuer . Ï 600 000
lEl&l ild
Reingewinn: Gewinnvortrag aus 1939 , „ Reingewinn 1940 Auflösungsbeträge zur Käpitalberichtigungt Aus allgemeiner Rücklage : : . - - Aus Delkredererücklage
. 263 993,34
218 002,14 | 481 995
S
993 142
3 700-000|— 4 181 996148
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund e der Bücher und der Schristen der Gesellschast sowie der vom Vorstand erteilten Aufs —/} 4 000 000 klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und dex P Geschäftsbericht, soweit ex den Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften einschließlich der Dividendenabgabeverordnung.
Frankfurt (Main), den 4, Dexerltor 1941,
Allgemeine Revisions- und Verwaltungsaktiengesellschaf#t.
Dr. Horn, Wirtschaftsprüfer. Dr. Jensen, Wirtschaftsprüfer.
Aufsichtsrat : Wilhelm Tengelmann, Landrat a. D., Wéhrwirtschaftsführer, Essen, Vorsißer; Hermann Brekenfeld, -Staatsfinanzrat, Berlin, stellv. Se Dr. Ernst Petersen, Berlin, |ellv, Vorsißer ;- Dr. Hugo Henkel, Düsseldorf; Dr. Kar Kimmich, Berlin; Dr. Hermann Pape, Mannheim; Dr. Oskar Reich, Düsseldorf,
Vorstand: Wernèr Lüps, Wehkrwirtschaftsführer, Düsseldorf, Vorsißerz Dr. Jost Henkel, Düsseldorf; Dr. Willy Manchot, Hubbelrath; Dr. Heinrich Bertsch, Berlin; Victor Funck, Düsseldorf; Otto Pfaff, Düsseldorf. — Stellvertretende Vors standsmitglieder: Otto Heufex, Berlin; Anton Hock, Düsseldorf; Franz Maier, Düssels dorf; Dr. Edgar Richl, Düsseldorf; Gustav Schmelz, Düsseldorf; ‘Dr. Hermann Weber, Düsseldorf. :
Syndikus: Dr. Richard Brandt, Düsseldorf.
t eine Verfü ‘leich, die im- Wege der Zwangsvoll- | treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der die Gesamtforder Abschlagszahlungert verflossenen Geschäftsjahres. nebst Zuschreibung . . « teht eine Verfügung eich e n falen, es BwangEvol- | Hiusen oder den Vetrag der Kosten angibt, 7 AUrGauta guf de Set eE AE Bericht des Aufsichtsrates über die Allgemeine Rücklage
in Höhe des Betrages verlangen, den der ersicherer nah : ¡attgebabte Prüfung des Ge- 4+ Wufldfun Uebergang von Ansprüchen auf den Versicherer Anzeige der Gefahrerhöhungen Lage der Sache mindestens zu zahlen hak. pst TUMRC Ad shäfts evihtes und dex Jahres- S A Ta S Art. 18 Abf{. 2 Eben folgende Fassung: Artikel 11 Abs. 1Eingangssa ß erhält folgende
gung gu E H kann e aaen” nas L I ibe bes Le pa = Auflösung ; eine agszahlung verlangt werden, die der Hohe det . Beschlußfa über die G i- Ta E G ia Ls 10 B i Parativer Dg R A etde Samilien- Fl eehrert ordd Aenderungen der Gefahr gelten TagesentWäigung für den abgelan enen Monat entspricht, as das Abithusses Und der Ge: | Rüdstellungen: le ungewisse Schulden T A einen mit ihm in häuslicher Gemein ebenden en- tg. angehörigen, so ist ‘der Es ausgeschlossen; der Anspru Am Schluß dieses Absages sind noch die Worte „für diese nge
Die Zahlungen erfo fen wenn nichts anderes vereinbart winn- und Verlustrechnung sowie ür Pauschsteuer « „ « geht jedoch über, wenn der rige den Schaden vorsäßlih | Gefahrerhöhungen gilt die Regelung in den nachstehenden Ab-
400 000 712 903
8 C8 35 477 262 719 2 805 558
‘ 263 993 200 000 63 993 _218 002
L 7 : : : : über die Gewinnverteilung. ‘Verbindlichkeiten: wird, bei der Geschä l des Versicherers, die die Vera g Mitglieder des
. Entlastung der a. empfangene Anzahlungen . . sicherungsurkunde ausgestellt hat. L Vorstandes und des Aufsichtsrates. | a. Warenlieferungen und Leistungen . Wohnungsänderung
é Wahl E Aufsichtsrat. gegen befreundete Gesellschaften . . „ Artikel 23 erhält folgende Falsungt H Die 9 : die; Aei ;
area Va in Lee Saust Reingewinn: Gewinnvortrag aus 1939 der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, ie Mefonimlung teilnehmen, wevden ge- E Mallbjung. »- derung aber dem E arie nicht angezeigt, so genügk mäß § 24 des Gesellschaftsvertrages fer Reingewinn i } rklärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die? | beten, bis zun 23. Januar 1942, G S TE " N nachmittags Uhr, bei der Gesell:
esa l verursaht hat. p C pi en, 3 103 755
rtikel 11 sind die Absäye 2— durch Kündigung der Versicherung nah dem. Versicherungsfalle die nachstehenden Absähße 2—6 zu ersehen: Art. 20 erhält folgende Fassung: Hat nah
et, 20 Artikel 11 Abs. 2, Nach dem g des Ver- dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer dem Ver- | trages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung siherungsnehmer gegenüber seine Verpflichtung zur Leistung
efi
S R A E E A
FEIECEMIE
281 995/48 8 498 654 |13
des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder | eine
L Si err E R e C Es SALEORSSE