1942 / 33 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Feb 1942 18:00:01 GMT) scan diff

f} Î f: i t |

des Aquariums“. Nr. 56 438 vom 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 583 586 vom 5. 4. 1940 „Die sagenhafte Jn Corfu“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 443 vóm 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 48 686 vom 18. 7. 1938 „Elektrishe Brücken“. Verfalltag: 20. 1. 1942, Gültig nur Nr. 56 472 vom 26. 12.

Prüf-N=. 48 957 vom 25. 8. 1938 „Wandernde Dünen“. Verfalltag: 22. 1. 1942, Gültig nux Nr. 56486 vom 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 49 421 vom 12. 10, 1938 „Münster, Westfalens chône Hauptstadt“. Verfalltag: 22. 1. 1942, Gültig nur

r. 56 487 vom 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 50 120 vom 22. 12. 1938 „Die Schönheit der tierishen Bewegung“, Verfalltag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 489 vom 26. 12. 1941. | Prüf-Nr. 55 730 vom 9. 10. 1941 „Frauen sind doch bessere Diplomaten“ (Farbentonfilm). Verfalltag:

1942, Gültig nur Nr. 55 730 vom 9. 10. 1941 mit Aus- fertigungsdatum vom 31. 12. 1941.

Prüf-Nr. 56 419 vom 15. 12. 1341 „Quax, der Bruch- Verfalltag: 19. 1. 1942. Gültig nur Nv. 56 419 vom 15. 12. 1941 mit Vermerk vom 31. 12. 1941.

Prüf-Nr. 56 424 vom 17. 12. 1941 „Tanz mit dem Kaiser“. Verfalltag: 20. 1. 1942, Gültig nur Nr. 56 424 vom 17, 12. 1941 und Vermerk vom 6. 1. 1942.

Berlin, den 6. Februar 1942. Der Leiter der Filmprüfstelle.

E E E wn L L S E LEAA

t 7tug Dg

Bekanntmachung, betresfend Zulassungskarten

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

Prüf-Nr. 53 098 vom 16. 1. 1940 „Ein Jungbrunnen im Lande der Mitte“. Verfalltag: 20. 1. 1942. Gultig nur Nr. 56 309 vom 2. 1. 1942.

Prüf-Nr. 48 120 vom 8. 4. 1938 „Was ist die Welt?“ Verfalltag: 21. 1. 1942, Gültig nur Nr. 56 312 vom 2. L |

Prüf-Nr. 54 719 vom 16. 1. 1941 „Spanische Jnseln im Mittelmeer“. Verfalltag: 17. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 361 vom 2. 1. 1942.

Prüf-Nr. 48 751 vom 27. 7. 1938 „Kaiserbauten im Fernost“. LLINOP: 20. 1. 1942. Gültig nux Nv. 56 408 1. 1942.

. Prüf-Nrx. 49 021 vom 1. 9. 1938 „Die Kleinsten im Golf von Neapel“. Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 409 vom 2. 1. 1942. :

Prüf-NLv. 48 517 vom 21. 6. 1938 „Aus Scherben wird Glas“ mit Ausfertigungsdatum vom 22. 10. 1940. Verfall- tag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 491 vom 2. 1. 1942.

Prüf-Nr. 48 821 vom 8. 8. 1938 „Jugend im Tanz“. | Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 332 vom 26. 12.

Prüf-Nr. 49 154 vom 15. 9. 1938 „Von Fischern und ngern am Watt“, Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur | . 56 333 vom 26. 12, 1941.

Prüf-Nr. 47 289 vom 12. 1. 1938 „Selbstverständlih- keiten“. Verfalltog: 21. 1. 1942, Gültig nur Nr. 56 425 vom 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 49 245 vom 23. 9, 1938 „Land unterm roten Adler“, Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 426 vom 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 49 298 vom 29. 9, 1938 „Programmwechsel! Ein Blick ins Berufsleben der Artisten“. Verfalltag: 22. 1. 1942, Gültig nur Nr. 56 427 vom 86. 12.1941.

: Prüf-Nr. 50 109 vom 21. 12. 1938 „Krabbenfischer in Ostfriesland“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 428 vom 26. 12. 1941.

Prüf-Nr. 48 744 vom 27. 7. 1938 „Seefahrt und Wissen- e S: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 431 vom . 19, 1941.

Prüf-Nr. 48 956 vom 25. 8. 1938 „Hinter den Kulissen Verfalltag: 22. 1. 1942.

Bestimmung

des Werberates der deutschen Wirischaft über die Werbung

für Ei-Austauschstoffe Vom 5, Februar 1942

I

Die Herstellung von Ei-Austauschstoffen (Erzeugnissen, die das Hühner-Eiweiß, Hühner-Eigelb oder den gesamten Eiinhalt ganz oder zum wesentlichen Teil in der Vackwirkung, Bindefähigkeit oder Schlagfähigkeit zu erseyen vermögen) ist gemäß Anordnung Nr. 67 der H schen Milch- und Fettwirtschaft, betr. Herstellung und Ver- JFanuar 1942 (RNVVB[. 3/42), nux mit Genehmigung der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft zulässig. Austauschstoffe werden von der Hauptvereinigung ‘der deut- n Milch- und Fettwirtschaft als „Eiweiß-Austauschstoff“, „Eigelb-Austauschstoff“ oder als „Ei-Austauschstoff“ \chleht- hin zugelassen und müssen in der Werbung, insbesondere auf Pacungen, in Werbeschriften, Gebrauchsanweisungen * oder Anzeigen, mit dieser Bezeichnung gekennzeichnet werden. Die Benußung von Phantasiebezelchinngen \ tung zur Führung der Kennzeihnun ff“), „Eigelb-Austauschstoff

von Ei-Austauschstoffen vom 8.

TI,

Für die Werbung für Ei-Austauschstoffe gelten im übrigen insbesondere folgende Richtlinien:

1. Die Bezeichnung, unter der ein Ei-Austauschstoff in den Verkehr gebracht wird, sowie die gesamte Werbung für Ei-Austauschstoffe in Wort und Bild darf nicht in irre- führender Weise auf Eier Bezug nehmen. besondere nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich um ein ganz oder zum Teil aus Hühnerei hergestelltes Erzeugnis.

2. Die Kennzeichnung U H lane U „Eigelbs- Austauschstoff“ oder „Ei-Austausch Bezeichnung, unter der der Ei-Austauschstoff i gebracht wird, etwas zurücktreten. Sie muß jedoh mit ihr in räumlichem Zusammenhang stehen, also darüber, daneben oder darunter angeordnet sein,

3. Der Ausdru Statt seiner is stoff“ zu verwenden.

4. Die Silbe „Ei“ in den Worten Eiwei Eigelb-Austauschstoff oder N dem Wort „Austauschstoff“ nicht durch Ste

so kann auf i 6. Auf den Packungen und in zu Werbezwecken verteilten Rezepten muß das Auflösungsverhältnis angegeben werden und zugleich der Gebrauch8wert im Vergleich zu Eiweiß, Ei- ' gelb oder Ei ersichtlich sein. Wird auf den Gebrauchswert hin- gewiesen, so darf niht der Eindruck erweckt werden, daß die angegebene Eimenge au ira Nährwert durch den Austausch- stoff erseßt werden kann. Es ist deshalb etwa folgender Wort- laut zu wählen:

Gültig nur

Dr. Bacmeister.

auptvereinigung der deut-

chließt die Verpflich- g " Elvetf Au Stau oder „Ei-Austauschstoff“ n

Sie darf ins-

enüber der

toff“ kann. en Verkehr

„Vollei“‘-Austauschstoff ist niht zulässig.

t zutreffendenfalls der Ausdruck „Ei- Eau e

ung, S

Reich3- und Staat8anzeiger Nr. 33 vom 9. Februar 1342. S. 2

Schriftfarbe, Schriftart, Unterstreihung u. a. hervorgehoben | 6. Lf ein Erzeugnis sowohl als Eiweiß- oder Eigelb- Austaus

EA als auch zugleich als Ei-Austauschstoff geeignet, eide Eigenschaften hingewiesen werden.

„X g Austauschstoff (Name) und y g oder ccm Wasser En sih back- bzw. füchentechnisch wie 2 Eier bzw. Eiweiß oder Eigelb verwenden.“

oder gegebenenfalls | | L E A entsprechen Muti Backwirkung -

oder Bindefähigkeit oder Schlagfähigkeit. ...

7. Es ist anzugeben, wieviel Prozent der jeweils erforder- lichen Eier durch den M T N (Eiweiß-Austaujschstoff, Eigelb-Austaus stef erseßt werden nur das Austausch-

Jnstitut für Bäerei festgestellt hat. Lg 8. Hinweise auf den Nährwert und auf diätetishe und sundheitliche Wixkungen, ebenso Hinweise auf Vitamine oder tineralstoffe („Nährsalze“) sind nicht zulässig. Der Werberat fann in Uebereinstimmung mit dem Reichs8gesundheitêart Ausnahmen zulassen. :

onnen. Es darf jedoch erhältnis angegeben werden, das das

TII.

Für den Aufbrauch des vorhandenen Werbematerials (Packungen, Werbeschriften, Rezepte, Rundschreiben und dgl.), das den vorstehenden Richtlinien nicht entspricht, wird eine Frist bis zum 1. 7. 1942 gewährt.

Berlin, den 5. Februar 1942.

Der Präsident des Werberates der deutshen Wirtschaft.

Huntke.

F Richtlinien zur Anordnung U 10 a eihsstelle für Kohle vom 283. Dezember 1941

I

# Die Anordnung U 10a verlängert die Geltungsdauer der Anordnung U 10 bis zum 31. n 1943, Soweit die Vorschriften der Anordnung U 10 sowie der / ; Ausführungsbestimmungen und Richtlinien infolge dieser Ber- längerung nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung wurde vorgeschrieben, um die Anordnung niht durh eine Vielzahl von Terminänderungen u. dgl. zu belasten. Zur Verdeutlichung dieser Vorschrift wird folgendes angeführt: 1. Fm allgemeinen rücken alle Terminangaben um ein

er dazu ergangenen

Fahr vor. Jn § 13 Say 2 bleibt es jedoch bei dem Termin des 1. April 1941.

2. Da neue Bestellscheine niht ausgegeben werden und

der Handelsweg gleichbleibt, ist der in § 14 Abs. 1 Sat 2 genannte Termin des 15. Juni 1941 als gegenstandslos anzusehen.

Bei einer Reihe von Bestimmungen is abgeschen von Ausnahmen im Einzelfall =— O dex Verlängerung bis zum 31. März 1943 im Kohlenwirtschaft zu veranlassen. Dies gilt vornehmlich für folgende:

1. § 36: UVebergangslieferungen kommen nicht in Be-

chaft8s{ahr 1942/43 nichts

tracht, sondern ab 1. April 1942 gelten sofort die vorhandenen Grund- und Nachtragsbestellscheine als Belieferungsgrundlage.

. § 8: Von einer Neufestseßung der Hausbrandjahres-

mengen nimmt die Reichsstelle für Kohle Abstand. 8 9: Eine Neuverteilung der Hausbrandmengen auf

die Händler ist nicht E

Dadurch werden auch im wesentlichen die Richt- linien zur Fngangsezung der Anordnung U 10 Gebietskontingente und Unterverteilung

egenstandslos. Die darin aufgestellten Grundsäße z. B. us 6 7,8, 9, 10, 12, 17, 18, 19, 20, 22, 23) bleiben je o erhalten.

. §8 10: Neue Grundmengenbescheinigungen werden

nicht ausgestellt.

. 8 11: Neue Gesamtbestellungen werden nicht auf-

gegeben. . ür Bestellungen „o. Gb.“ können die Kohlen- verteilungsstellen die Verwendung besonderer Form- blätter vorschreiben. Die Formblätter müssen die aus dem beigefügten Muster ersichtlihen Angaben enthalten. | i Die Wirtschaftsämter werden angewiesen, bis zur Herausgabe der Formblätter durch die Kohlen- verteilungsstellen bereits mit sofortiger Wirkung bei der v bantia s von Bestellsheinen „o. Gb.“ zu vermerken, daß der Händler auf Grund der vor- elegten Abschnitte Reichskarten für Kohle oder der Einpfangsbesbeinigungen der Truppe die ohne Grundmengenbescheinigung angeforderten Brenn- toffe ausgeliefert hat. : j 23: Auf die Anlegung neuer Kundenlisten kann

verzichtet werden, wenn Dekblätter angeklebt oder

angebracht werden, die die Fortführung der ange- legten Kundenlisten ermöglichen, ohne daß eine Nachprüfung der Auslieferunten des Kohlen- wirtschaftsjahres 1941/42 unmöglich wird.

uch Kundenkarteien dürfen weiter benußt

werden, wenn sie genügend Raum für die Ein- tragungen im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 haben oder wenn sie ähnlih wie die Kundenlisten durch Deckblätter für das Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 benußbar gemacht werden können.

IT

8 25: Absay 1 dieses Paragraphen ist nunmehr wie folgt

„Die Händler dürfen nur die Verbraucher beliefern, ie am 31. März 1942 in ihre Kundenlisten ein- etragen waren.“

Bei L 25 Absay 2 sind folgende Grundsäße zu beachten: a) Umschreibungen von Verbrauchern, die zu einer

Aenderung der A a O der Höndler führen würden, sind tunlichst zu vermeiden. Dies gilt auch für Anträge auf Umschreibung von Verbrauchecn, die Na mit verhältnismäßig hohen Mengen wechseln. :

b) Bei Anträgen von Verbrauchern, die wegen der Ge- ringfügigkeit der Mengen ohne Rücfwirkungen auf die Befdintigei der Händler find, soll nicht kleinlich verfahren werden. Fnsbesondere soll Anträgen dann stattgegeben werden, wenn Verbraucher und Händler sich über die Lösung der Geschäftsverbindung einig sind oder wenn die geld Gen Sn der- artig zerrüttet sind, daß eine gedeihliche Zusammen- arbeit niht mehr zu erwarten ist.

8 28: Für die Anrechnung nichtbewirtschafteter Brenn-

stoffe gilt folgender Grundsay: i

Verbraucher, die regelmäßig mit nihtbewirtschafteten Brennstoffen beliefert werden, müssen die Anrech- nung dieser nichtbewirtschafteten Brennstoffe gegen sich gelten lassen. Dagegen bedarf es einer Aenderung der Kundenlisteneintragungen dann nicht, wenn Verbraucher gelegentliÞh und in kleinen Mengen nichtbewirtschaftete Brennstoffe beziehen.

Die Freilassung von 1 rm Brennholz ist niht eng auszulegen. Wenn die freigelassene Menge von 1 rm Brennholz um ein Geringes überschritten wird, ist eine Aenderung der Kundenlisteneintragung nicht u veranlassen.

8 38: Die Aufbewahrungspflicht erstreckt sih auch auf

die Unterlagen der Anordnung UH 10.

ITI.

Die Ausführungsbestimmungen I und 11 zur Anordnung H 10 bleiben r aren soweit sie niht durch die e ag A Sonderregelung für die Verbrauchergruppe VI als aufs gehoben oder geändert zu gelten haben. i

Auch die zur Anordnung U 10 erlassenen Rundschreiben bleiben in Kraft, soweit sie nicht wegen ihres zeitbedingten Charafters (Regelung der Uebergangslieferun en gernäß 8 36; Bestimmungen über Freigab2grenzen u. dgl.) gegen- standslos geworden sind. A 4 ;

Ferner bleiben die grundsüßlichen Entscheidungen, die im Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 durh Rundschreiben ergangen sind, ohne in unmittelbarem Zusammenhang mit dex Anord- nung 5 zu stehen (z. B.- Rundschreiben 31/40) in Kraft.

IV.

Die allgemeine Festsezung des Hundertsaßes, mit welchem im Kohlenwirtschaftsja r 1942/43 die in Geltung bleibenden Grundmengenbescheinigungen und Gefamts- bestellungen beliefert werden sollen, bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. N

Soweit die Grundmengenbescheinigungen und Gesamt- bestellungen sich auf Händler beziehen, die Verbraucher der Gruppe VI beliefern, wird bereits heute folgendes ange- ordnet: E Aus den Grundmengenbescheinigungen und Gesamt- bestellungen der Händler, die Verbraucher der Gruppe VI beliefern, wird der Anteil der Verbrauchergruppe VI aus- esondert. Die Aussonderung obliegt den Kohlenverteilung8- stellen. Sie sind ermächtigt, hierzu von den Landestvirtschafsts- ämtern, Wirtschaftsämtern und Händlern Auskünfte ein-

uholen. H Sofern eine Kohlenverteilungsstelle die für die Aus3-

run erforderlihen Angaben nicht auf andere Weise

éshaffen känn, bin sie “Über das c aeb l e x an die in Betracht kommenden E as Ersuchen, den Händlern Bescheinigungen über den Anteil der Ver- brauchergruppe VI auszuhändigen. Sie hat \sih hierzu des anliegenden (Anlage 2) oder eines anderen L en Forms- blattes zu bedienen. Die Wirtschaftsämter gs die auf diesen Bescheinigungen vermerkten Angaben (Name des Händlers, bisherige Gesamt-Grundmenge, Anteil der Ver- brauchergruppe VI, Anteil der Verbrauchergruppen I bis V) listenmäßig zusammen und übersenden eine Ausfertigung der Listen unmittelbar der zuständigen Kohlenverteilungs|telle und eine Ausfertigung unmittelbar der Reichsstelle für Kohle. Die

Händler reichen die Bescheinigungen auf dem Lieferwege dem

auptlieferer bis zum 25. Februar 1942 ein.

, Die Laitliloret teln den Anteil der Verbraucher- ruppe VI von den Grund- und Bestellmengen ab. Die rundmengenbescheinigungen und Gesamtbestellungen gelten

dann nur noch in der Höhe des nah en Abzug ver-

bleibenden Restes und dienen ausschliezlich als Velieferungs3-

grundlage für den Bedarf der Verbrauchergruppen I bis V.

Den Händlern ist es untersagt, Mengen, die gemäß den vor-

stehenden Bestimmungen aus den Grund- und Bestellmeygen

auszusondern M gemäß §8 11 und 12 der An- ordnung U10 zu beziehen.

Für die Belieferung von Verbrauchern der Gruppe VI bedarf es in Abweichung von der Vorschrift des § 12 der Anordnung H 10 eines Bestellsheines nicht. Vielmehr erfolgt die Belieferung der Verbraucher der Gvuppe VI lediglich auf Grund der vorzulegenden W-Abrufe. Hausbrandbrennstoffe für Verbraucher der Gruppe VI dürfen im Verkehr zwischen A Vorlieferern, 'Lieferern und Händlern nur auf

rund ordnungsgemäß Pee W-Abrufe abgegeben

und bezogen werden. Soweit die Händler verpflichtet sind, dem Wirtschaftsamt den Eingang von Hausbrandbrennstoffen zu melden, sind sie auch verpflichtet, den Eingang von

W-Brennstoffen der Menge und Brennstosfart nah anzu-

zeigen. Die Reichsstelle dds Kohle unterrichtet die Kohlen-

verteilungsstellen und Landeswirtshaftsämter über den

Fahresbedarf der Verbraucher der Gruppe VI auf-

gegliedert nah Brennstoffarten und Herkunstsrevieren.

V

Nachdem durch diese Sonderregelung der s{hwankende Bedarf der Verbrauchergruppe VI aus den Hausbrandjahres- mengen, Sm g agen und Bestellscheinen entfernt worden ist, kann damit gerechnet werden, daß die Kontingente für den zivilen Sektor im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 wesentlichen Veränderungen nicht ausgesezt sind, Soweit dennoch ein Mehrbedarf aus eigener ad des Wirt=- schaftsamtes oder Landeswirtschaftsamtes nicht gedeckt werden kann, kann die Reichsstelle für Kohle Nachtragsbestellsheine auf einem Formblatt, dessen Muster als Anlage beigefügt ist, erteilen. | Die Nachtragsbestellscheine sind von den Händlern auf dem nach § 13 der Anordnung H 10 vorgeschriebenen Liefer- weg einzureichen. Die in dem Rundschreiben Nr. 69/41 der Reichsstelle für Kohle getroffenen Bestimmungen über Ein- haltung des Lieferweges bei Nachtragskontingenten sind auch für die Nachtragsbestellscheine anzuwenden, Die Kohlen- verteilungsstellen haben dafür zu sorgen, daß die Nachtrags- bestellsheine, die der einzelne Händler vorlegt, rechtzeitig vor

Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 9. Februar

S T

3. Aufgebote

Gemäß § 8 der AV. d. RJM. vom 25. 2. 1941 Deutsche Justiz S. 310 werden die Personen, die das Eigen- tum oder ein Reht an einem Grund- stück, welhes in den Gemeindebezirken Eibertingen oder Jveldingen belegen Ust, für sich in Anspruch ne r Recht inner echs Wochen dem unter- anzumelden aubhæft zu machen, widrigenfalls das eht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksihtigt zu werden braucht. Die Frist beginnt am 11. Februar en am 24, März _ Diejenigen Personen, welche benachrichtigt worden sind, daß das von ihnen in Anspxuch genommene Recht in das Grundbuch aufgenommen wird, werden von dieser Aufforderung nicht

Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des ihts in Gnesen auf den §8. Mai 10 Uhr, Zimmer 20 des Amts3- gerihts in Gnesen, mit der Aufforde- runa, sih durch einen bei diesem ugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß- ten vertreten zu lassen. en 2. Februar 1942. Die Geschäfts\telle des Landgerichts.

[44175] Oeffentliche Zuftellung. Die Ehefrau Lina Râädiker geb. Horst- mann, Einswarden, Friesenstraße 49, Prozeßbevollmächtigter: Dr. Allihn, Nordenham, ren Ehemann, den Seemann Adolf ädiker, früher in Einswarden, Frie- senstr. 49, z. Zt. Baltimore, c.- o. Mr. 5E Billonghby Ave., Baltimore, USA., mit dem Antrage, 1. die am 30. September em Standesamt in Hude

USA., 408 N., 8 th Street, jeyt: 814 Grant Street; 3. den Kaufmann Hein- nannt Henri Bernay, . die Emilie ng in New

rich Vernheim

anda Huth geb. ork, 110 East, 49 Stc., USÀ.; Handarbeiter Emil Paul Quedck, in Chemnitz; 6. den Kra } Weidlich, zuleßt in niß; 7. den Kaufmann Oskar Stein- hardt in Schanghai, Wardroad 138; die unter 1a, b, 3, 5, 6 Genannten jeßt unbekannten “Aufenthaltes; zu 1 mit Nichtigkeit der Ehe; em Antrag auf Schei- dung der Ehe; zu 7 mit dem Antrag auf Aufhebun, hilfsweise Scheidung der Ehe, und zwar: zu 1 des Ehegesezes und 1 zum Schuge des deutshen Blutes und der deutshen Ehre vom 15. 9, 1935 (RGBI. 1 1146); zu 2, 4, ö gemäß § des Ehegesezes; zu 6 gemäß 88 49, 55 des Ehegesebes; zu 7 gemäß §8 37, 49, u 3 mit dem An- stgestellt, daß die samten Hand latt 486 des

evollmächti

Kurt Walte

: men, auf- efordert, i Frist von

dem Antrag aw

zu 2, 4, 5, 6 mit Rechtsanwalt 1, X, V, m4

Parkville Md.

geschlossene den Beklagten alleinshuldigen Teil zu erklären, 8. dem Befklagten die Kosien des Rechtsstreits Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung Rechtsstreits vor die 1. kammer des Landgerichts burg auf den 17. April 1942, vor- mittags 104 Uhr, mit der Aufforde- rung, einén bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird Auszug der

Amtsgeriht Malmedy, Grundbuchanlegungsstelle.

Aufgebot.

Der Rechtsanwalt Dr. E. Sackers in Essen, Steeler Straße 168, als Nachlaß- pfleger der Mathilde Köhne, hat be- : verschollenen Friedrich Wilhelm Knoch, geboren am 25. 2. Langenberg, Rhld., wohnhaft in Langenberg, Rhld., für Der bezeichnete Ver- chollene wird aufgefordert, sih s\päte- ns in dem auf den 16. September 1942, 104Uhr, vor dem unterzeih- neten Gericht anberaumten Aufgebots- zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. * An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im. Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.

Langenberg, RNhld., 2. Febr. 19492. Amtsgericht.

| Aufgebot.

Es ist beantragt, den Schlossergehilfen, Unteroffizier Renghardt, 28. Mai 1920 zu Pollenfeld, für tot zu | lass Der bezeihnete Verschollene spätestens bis

g: 1. Es wird Klager Eigentümer zur des in Band 11 auf Grundbuchs für Steinbah (Amtsgericht Annaberg i. E.) eingetragenen Grund- C 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klager laden die Beklagten zur münd- andlung des Rechtsstreits ‘andgericht

aufzuerlegen.

stücks sind. in Olden-

lihen Ver

zwar: zu 3 vor die 1. Zivilkammer auf Freitag, den 17. April 1942, vorm. 11 Uhr; zu 7 vor die 9. Zivilkammer auf Mittwoch, den 22. April 1942, vorm. 11 Uhr; zu 1 vor die 1. Zivil- kammer auf Freitag, den 24. April 1942, vorm, 11 Uhr; zu 5 vor die 8. Zivilkammer 24 April 1942, vorm. 10 Uhr; ivilkammer auf Frei- {pril 1942, 10 Uhr; zu 2 vor die 1. Zivilkammer auf Mittwoch, den 29, April 1942, vorm. 1014 Uhr; zu 4 vor die 2. kammer auf Dienstag, den 5. 1942, vorm. 10 Uhr, mit der Auf- forderung, sih durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten

tot zu erklären.

Oldenburg, den 31. Fanuar 1948. Geerdes, Justizangestellte, Gerichtsshreiberin des Landgerichts.

[44395] Oeffentliche Zustellung. in Würzburg, Uh- t dureh Recatsan- res, Goßmann in Würzburg, egen seine Ehefrau Jrena Jonas in Budapest, mit dem Antrag auf Schei- gemäß § 55 Ehegesetz

auf Freitag, onas, Geo

zu 6 vor die 9.

dung der Ehe umd Kostenüberhürdung ladet sie zur mündlichen vor das Landgericht Würzburg, 2. Zivil- kammer, Sißungssaal Nr. den 11, April vormittags 9 Uhr, mit der Auffovrde- zugzlassenen

rhaûndlung

138 11T, auf Samstag,

ebruar 1942.

Chemniß, den 4. r Geschäftsstelle

Der Urkundsbeamte bei dem Landgerichte.

Rechtsanwalt Termin zur mündlihen Verhandlung Falle des Nichterscheinens der Beklagten im Termin vom 11. April 1942 gemäß § 61811 ZPO. bestimmt auf Samstag, den 25. vormittags 138 ITT des Landgerichts burg. Zu beiden Terminen wurde das persönliche Erscheinen des Klägers ge- mäß § 619 ZPO. angeordnet. Zürzburg, den 4. Februar 1942. Geschäftsftekle des

wird aufgefordert, si m 29, April 1942, 11 Uhr em unterzeichneten Gericht in C 2, Neue Friedrichstraße 4 zimmer 114, zu melden, wi e Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Vevschollenen zu erteilen ver- mögen, ergeht die Aufforderung, späte- stens bis zum oben bestimmten Zeit- punkte dem Gericht Anzeige zu machen. (456 11. 114. 41.) ‘Verlin, den 21. Januar 1942. "_ Das Amt®gericht Berlin.

Ausf\chlußurteil.

42 F 27/41, Fn der Aufgebots\ache des Herrn Albert Deck in Straßburg- Neudorf, Schluthmattweg 17a; werden die beiden Mäntel zu 200— A 5 (4:4) % Liquidationsgoldpfandbriefe der Frankfurter Hypothekenbank Reihe 5 t. F Nr. 38 830 und 838 831 (2/100) raftlos erklärt.

Frankfurt a. M., 30. Januar 1942.

würde im

Oeffentliche Bekanntmachung. Es fklagen auf §8 47, 49, ö6 und aus § 60 des Eh

pril 1942,

igerflärung seyes: 1. die Ehe- zatkowski, Katha- migielski in Hannover, ver- durch Rechtsanwalt j Schlüter in Essen, gegen ihren Ehe- mann, 2. die Ehefrau des Wilhelm Seiß, Minna vertreten durch Rechtsanwalt n, gegen ihren Ehe- auingenieur Heinrich

vertreten durch Commandeur

andgerichts.

Sa els, 3 C 227/41.

Borskens in Es mann, 8. der in Essen, Rechtsanwalt Essen, gegen seine Ehefvau Doris geb. Alle Beklagten kannten Aufenthalts. die Beklagten zur mündlichen lung vor das Landgeriht Essen, und zwar: zu 1 auf den u 2 auf den 24. April 1942, je )14 Uhr, Zimmer 241, vor die 9.- Zi- u 3 auf den 17. April hr, Zimmer 240, vor die 2. Zivilkammer, mit der Au sih durch einen bei diesem

Jn Sachen des minder-

Apolda-Hensdorf, Klägers, durch das JFugendamt (Amtsvormund) in Apolda, gegen den Maschinenschlosser j aumann, geb. am 9. 1. 1885 in Schildaù, zule rokeln, jeßt unb Beklagten, ist die öffentliche des Verfäumnisurteils vom 15. 1. 1942 Urteil: Dex Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom Tage seiner Geburt, d. i. vom 18. April 1922, bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus zu ent- rihtende Geldrente von vierteljährlih 84 NA (vierundahtzig Reichsmark) zu zahlen, und zwar die rückständigen Be- träge sofort, die künftig fälli den am Ersten- jeden Kalenderviertel- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Urteil ist vorläufig vollstreckbar. en 16. Fanuar 19492. Das Amt3gericht.

[44174] Oeffentliche Zustellung.

Dex minderjährige Horst - Friedrich Struckmeyer in Paderborn, vertreten das Städt. Jugendamt Minden gegen den Reisenden , zuleßt wohnhaft wesen tin Hildesheim, Hohkamp Nr. 4, jeßt unbekannten Aufenthaltes, we rückständiger öhe von 1750 R. erhandlung wird der klagte vor das Amtsgeriht in Hildes- heim, im Landgerichtsgebäude, Domhof Nr. 19, Zimmer 214, auf den 6. Ok- tober 1942, 10 Uu Hildesheim, den 30. Januar 1942.

Das Amtsgericht.

nd unbe- ie Kläger laden

annten Aufenthalts,

E vilkammer, 1942, 91

Hericht zu-

als Prozeßbevoll-

mächtigten vertveten zu lassen.

Essen, den 3. Februar 1942. Geschäftsstelle des Landgerichts.

[443687] Oeffentliche Zustellung.

4 R 34/42, Die Frau Sofie Kiel in Nikolai, Plesser Str. 33, Prozeßbevoll- Recht8antwwalt

Zustellungen

[44385] Oeffentliche Zustellung. Es klagen: .1. die Staatsanwalt: \chaft bei dem Landgerichte Chemni vertreten durch den Ober daselbst; 2. der Mechaniker Diedenhofen in Chemniß, Sebastian- Bach-Straße 6 b. mächtigter: Rechtsanwalt

“in -Chemniz; 3. Karl Ernst Villig in F Annaberger Straße 15, b) 30. März 1928

mündlihen Verhandlung des ReÔts- aul Walter

rozeßbevoll- Dr. Zichäus ilf8arbeitec stadt i. E,,

C ) geborene Otfrid Gerth in Siegmar-Schönau, Hofer Stra c) der am 27, Juli «oachim Gerth in Siegmar-Schönau, Hofer Straße 118, treten durch ihren Pfleger, den Orts-

mächti ter: in Gleiwiy,

Heinrich. Kiel, früher in unbekannten Aufenthalts, scheidung aus §8 49 und 55 des Ehe- geseßes und Schuldigerklärung des Be- klagten gemäß § 60 Abs. 1 a. a. O. Die den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- ivilkammer des

M Uhr, mit der sch durch gelassenen Rechtsan- evollmächtigten ver-

Joachimski

Gumbinnen,

ikolai, jeßt [44394]

und Kaffeehausbesizer Richard Thie- mann, Potsdam, Brandenburger Str. Nr. 365, Prozeßbevollmächtigte: Rechts- anwälte Dr. Schroeder und Freiherr von Patow in Potsdam, Wilhelmplatz Nr. 16/17, gegen 1. die Ehefrau Toni Sara Levy, geborene Friedländer, 2. deren Ehemann, den früheren Recht s- anwalt Dr. Ludwig Jsrael Levy, beide pre t in Potsdam, jeßt in Haifa tina), nähere Anschrift unbe- | zu hinterlegen und bis zum Schluß der kannt, 4. C. 642/41, wegen Ab- | Hauptversammluug zu belassen. gabe ‘einer Löschungsbewilligung mit dem Antrage, die Beklagte zu 1 zu ver- urteilen, in die Löschung der für sie im Grundbuh von Potsdam, Blatt 901 Abt. 111 Nr. 27 eingetragenen Auf- wertungshypothek von 2000 &.f{ nebst Zinsen hinsichtlih des ihr zustehenden Anteils zu willigen, und den Beklagten zu 2 als Ehemann zu verurteilen, diese Einwilligung der Erstbeklagten in die Löschung der Hypothek zu genehmigen, und den Beklagten als Gesamtschuld- nern die Kosten aufzuerlegen. Der | bei unserer Gesellschafts?afse inner- halb der üblichen Geschäftsstunden ein- zureichen.

u 3b und e vexr-

streits vorx die Landgerichts ai 1942, Aufforderun

diesem Gericht walt als Proge treten zu las.

Schönau, Sonnenweg 65, Prozeßbevoll- 3 a—c: Rechtsanwalt Pause in Chemnigt; 4. der Vorarbeiter Walter Friy Huth in Chemniß ziger Straße 17 a 111, Prozeßbevo tigter: Rechtsanwalt Dr. Zichäus in Chemnißt; 5. die Jda Marie in Chemniy, Vetters\tr. 4111, zbevollmächtigte: Dr. Hinte und Dr. Mutscher in Chem- niß; 6. die Mathilde Johanna Weid- lih geb. Pögl in Chemniy, Prozeß- bevollmächtigte: Böhmer und Dr. Küster in Chemnißt; . die Dora Sophie Steinhardt geb. Hellberg in Chemniy, Oststraße 75, Pro- Rechtsanwälte Dr. Hinte und Dr. Mutscher in Chemniy, Kaufmann Herbert Jsrael Verger, þ) die Dora M rethe Verger geb. Krebshmar, beide zuleßt in Schaerbeek, Kr. Brüssel; 2. die Anna Johanne Elfriede Diedenhofen

mächtigter beträge in

mündlichen

(Palä en 2. Februar 1942. Der Urkundsbeamte der' Geschäftsstelle des Landgerichts.

[44388] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Margarete Ludwi Schmengler, straße 4, Klägerin tigter: Rechtsanwalt

Schlossermeister Zeit unbekannten Aufenthalts

Straße 26, Beklagten, auf aus F 55 Ehegesey und Schuldigerklä- s Beklagten gemäß § 1574 Abs. 1

r, geladen Rechtsanwälte

Oeffentliche Bekanntmachung. Der Prisénhof Hamburg gibt bekannt: engl. Segeljacht „Brunette““, , Unterscheidungssignal: Eigentümer: Erben engl. Staatsangehövigen Henns-

(Frankreich) in Ausübung des Prisenrehts aufgebracht worden.

Wegen der

Rechtsanwälte Prozeßbevollmäch- Dr. E. Kußtßke& in

einrih Ludwig,

10/12 BRT.

zeßbevollmächtigte: Heimathafen: —,

1, a) den

Kläger ladet die Beklagten zu dem vor dem Amtsgericht in Potsdam, Zimmer

1942

Hiermit werden die Beteiligten bei j Vermeidung thres Ausschlusses vom Verfahren GUMgEIOLNES, innerhalb einer mit dem Tage nah dex Ver- öffentlihung beginnenden

Frist von zwei Monaten etwaige Anträge auf Freigabe oder |- Entschädigung beim E

Prisenhof Hamburg, Oberlandes- gerichts8gebäude, Sievekingplaß 2, einzureichen. Solche Anträge müssen begründet sein, die Angabe der Be- weismittel enthalten und von einem mit schriftlihexr Vollmacht versehenen, bei einem deutshen Geriht zuge- lassenen Anwalt unteczeichnet sein.

Hamburg, den 3. Februar 1942.

Der Präsident des Prisenhofs.

Rothenberger, Dr.

[44397] Veräufßerungsauftrag. Jh gebe der Füdin Jrene Deutsch, ge Deutsch, zuleßt wohnhaft in Pur- ach, N. D., derzeit unbekannten Auf- enthaltes, auf Grund des 6 der Vdg. Über den Einsaß des jüdishen Ver- mögens vom 3. Dezember 1938, RGBl. T S. 1709, und der mir laut Erlaß des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. Januar 1942, Gesh. Zl. VIII B—2—14 010/42, erteilten Ermächti- gung auf, thren landwirtschaftlichen Besiß der E. Z. 1029 des Grundbuches der Kat, Gemeinde Purbach, Grund- stüd Nr. 794, 877, 987, 2314, 3393 und 3394 innerhalb von zwei Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet an einen geeigneten Be- werber zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollte sie diesem Auf- tvage innerhalb der genarnten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße- us und Abwicklung durchzuführen at,

Wien, am 30. Januar 1942. Der Reichsstatthalter in N. D,., Obere Siedlungsbehörde Wien, [., Löwelstraße 18. Im Auftrage: Dr. Rougon.

[44393] Oeffentliche Zuftellung. 7 H 2/1942. Notar Bubenzer, Wil- R in Trier hat gegen die Witwe

ally Sara Groß aus dem Kaufver- trag Dr. med. Hippchen, Trier, eine S von 141 NA. Diese Kostenrechnung ist zum Zwecke der llt, egen ie Kosten- \chuldnerin Witwe y Sara Groß gs. Fels, zulegt in München, Kaul- ahstraße 2ò, jeßt unbekannten Aufent- haltes, ausgefertigt und gemäß 88 154, 155 Reichskostenordnung für vollstreck- bar erflärt worden. Durch Beschluß

willigt. München, den 4. Februar 1942. Geschäftsstelle des Amtsgerihts München.

[44021] Oeffentliche Zuftellung. Die Vorschußkasse in Taus, reg. G.

Rechtsanwalt Dr. Richard Stein- brenner in Neuern, klagt gegen Löwy, Ernst Jsrael, und Theresia Sara, früher in Chodenschloß, jeßt unbekann-

rung mit dem Antrag: 1. die Beklag- ten sind gesamtverbindlih schuldig, an 9,

2. die Beklagten haben gesamtverbind- lih die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; 3. das Urteil ist vorlaufig voll- streckbar; 4. der Ehegatte hat die A een a in das eingebrachte

ut seiner S zu dulden. Zur

streits werden die Beklagten vor das Amtsgericht Neuern auf den 27. März 1942, 9 Uhr, Zimmer Nr. 6, ge- laden.

Neuern, den 31. Januar 1942. Geschäftsftelle des Amt3gerichts.

Oeffentliche Bekanntmachung. 4. C 642/41. Es fklagt der Gastwirt

Die Klägerin ladet den Beklag-

s aht ist das pvisenge- ten zur mündlichen Verhandlung des ch pvisenge

: ] Nr. 125, auf den 20. März 1942, ren eingeleitet wovden.

geb. Hasenohr in Beatrice, Nebraska, 10 Uhr, anberaumten Gütetermin

rihtlihe Verfad

mit dex Aufforderung, sich durch einert Prozeßbevollmächtigten

Potsdam, den 4. Februar 1942 Die Geschäftsstelle, des Amtsgerichts.

Abteilung 4,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren Berichtigung.

Jn derx Bekanntmachung betr. Aus-=- losung des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg Nx. 2 Haupthlatt- d. Bl: v: 27.1, muß es unter Buchstabe B rihtig lauten 4553 (nicht 4543).

Bekanntmachung. Beil dexr ckm129:/1.

1942 von NotavL Wöß in Salzburg vorges nommenen Verlosung der s °/o leihe des Landes Salzburg aus dem wurden folgende Stücke

Zu je S 1000,— Nr. 31 2807 2809

6327 6329 6893 6304 6336.

T7897 7908 7909 7936 T7937 7940 7941 7942 8603 8605 8606 8607 8609,

Verzinsung Stücke endet mit 30. Juni ausgelosten Zinss\cheinbogen im Sinne über Zinsermäßigung und Währungs- umstellung y Gemeindeanleihen in den Reih8gauen der Ostmark v. 14. Funi 1940, RGBl. [ S sind, * werden ab er Gauhauptkas

aus8getosten 1948,

des Amtsgerichts München vom 31. 1.1. Juli 1942 bei 1942 ist die öffentliche Zustellung be- | Salzburg und bei der Creditan t Bankverein, Wien, zum Nennwerte in Reichsmark eingelöst.

Salzburg, am 31. Fanuar 19492. Der Reich®ftatthalter.

J At d Nit ge

esellschaften Vereinsbrauerei Aktiengesellschaft,

[44604} Wir laden

E s

m. b. H. Prozeßbevollmähtigter: 7 Akt

iermit unsere Aktionäre ten M E wegen einer Forde- zu unserer 56. ordentlichen Haupts

T S j 13,00 Uhr, na

die Klägerin 527,82 H. zu bezahlen; | ¿m Büro der Riebeck-Brauerei A. G

Leipzig O 5, Mühlstraße 13, ein. Tagesordnung:

1. Vorlegung der winn- und Verlustrechnun des Berichts des Vorstan Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1, 10. 1940 bis 30. 9. 1941.

. Beschlußfassung über die Verwen-

des Reingewinns.

orstands und Auf-

. Aufsichtsratswahl.

. Wahl des Abshlußprüfers für das Geschäftsjahr 1941/42.

j Aktionäre,

versanrmlun

lanz nebst Ge-

/ lastung des

Diejenigen Hauptversammlung ausüben spätestens am 4. März 1942 wäh- rend der üblichen Geschäftsstunden bet unserer Gesellschaftskasse oder bei nachstehenden Banken: Allgemeine Deutsche Credit-An- stalt, Leipzig, und deren Filialen, Dresdner deren Filialen

Stimmrecht

Die Hinterlegung ‘ist auch dann ord- nungsmäßig erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungs- stelle für sie bei einer anderen Bank- {irma bis zur Beendigung derx Haupt- vérsammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung der Ak- tien bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die Be- scheinigung über die erfolgte Hinter- legung spätestens am 4. März 1942

Greiz, den 9. Februar 19492. Der Vorstand. Erich Bokus,