1942 / 39 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Feb 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 39 vom 16. Februar 1942. &. 4

Genehmigung des Gaswerks zulässig; der Ls der Bliß- L REGM ist zu verpflichten, \ den. Vorschriften

ie na des Ausschusses für Blivableiterbau „Bliyshuß“ auszuführen. -

VI Gasmessung /

1. Das Gaswerk stellt die von dem Abnehmer verbraucht Ga3menge, soweit siè nicht nah Pauschaltarif (Anlage) be- rehinet wird, durch Gaszähler fest, die den geseßlichen Bes stimmungen entspréchen “müssen. Der Abnehmer stellt für diese während der Vertragsdauer einen Play zur Verfügung und gestattet den mit der Ablesung oder anderen Avbeiten an | dem Gaszähler Beauftragten des Gaswerks jederzeit den Zu- | tritt. Jst der Zutritt niht möglich, so kann das Gasweck einen geschäßten Verbrauch nah Ziff. 4 Saß 2 in Rechnung stellen bis zur Richtigstellung nah Wiedererlangung des Zutritts. ; | L |

92. Bestimmungen von Art, Zahl und Größe, Wahl des Aufstellungsortes, Lieferung, Auna, U Unterhaltung und Entfernung der Gaszähler sind ausshlie lih Aufgabe des- Gaswerks. Dabei hat das Gaswerk so f verfahren, daß eine einwandfreie Messung gewährleistet 1st.

Z. Die Meßeinrichtungen werden vom Gaswerk von Yeit zu Zeit auf seine Kosten geprüft und neu eingestellt. | Dem Abnehmer steht es frei, jederzeit eine Nachprüfung des Gaszählers durh- das Gaswerk oder die zuständige staatliche Eichbehörde, jedoch nur auf shriftlichem Wege, beim. Gas- werk zu beantragen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist für beide Teile bindend. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Gaswerk e Last, -falls die Abweichung die geseblih festgelegten Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,

sonst dem Abnehmer. i E A 4. Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Ueberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berehnung festgestellt, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag, jedoh nicht über di Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes, richtiggestUlt, soweit die Auswirkung des A al niht mit Gewißheit über einen rößeren Zeitraum festgestellt werden kann, jedoch keinesfalls Uber zwei Jahre hinaus. Js die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Gaswerk den Verbrauch für die eit seit der leßten Ablesung aus dem Durehschnitt des vor- Ll eteaidon Und E Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs nah Schäßung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

5. Störungen oder Beschädigungen- der R hat der Abnehmer dem Gaswerk unverzüglich mitzuteilen.

6. Der Abnehmer hat dem Gaswerk alle Kosten für Be- \chädigungen und Verlust an Meßeinrichtungen zu erstaiten, soweit sie niht durch das Gaswerk oder dessen Angestellte verursacht sind oder der Abnehmer nachweist, daß die Ein- wirkung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

VII Beschränkung in der Gasverwendung

1. Das Gas wird nur Für die eigenen Zwecke des Ab- nehmers zur Verfügung gestellt. Weiterleitung an Dritte ist nux mit fhriftlicher Zustimmung des ‘Werkes -und- nach-Gin-

holung der nach § 5 Abs. 1 EnergG erforderlichen Genehmis . gung des Generalinspektors für Wasser und Energie gestattet.

2. Gas darf für alle Zwecke und in jedem Umfang ‘ver- wandt werden, soweit nicht die allgemeinen Tarife oder be- sondere Vorschriften eine Beshränkung vorsehen. i

3. Wixd Gas im Gegensayß zu diesen allgemeinen Bedin- gungen oder den Bestimmungen der allgemeinen Tarife oder vor dem Anbringen des Gaszählers oder unter Umgehung oder Beeinflussung des Gaszählers entnommen, so. ist das Gaswerk abgesehen von der Erstattung einer T EEN berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, die es 1n Hohe des Betrages feststellt, der sich unter Zugrundelegung einer täglich zehstiindi en Benutzung der vorhandenen Gasver- brauchsgeräte während der Dauer des unberechtigten Ge- brauchs nach dem jeweils gültigen höchsten allgemeinen Tarif ergibt. Jst die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so wird die Vertragsstrafe nah vorstehenden Grundsäßen für ein Fahr erhoben. L

4. Das Gaswerk ist nur im Rahmen der Fünften Ver- ordnung zur Aae des Enorgiewirtga s geenen vom 21. Oktober 1940 RGBl. I S. 1391 verpflichtet, eserve- und Zusagzversorgung zu gewähren. Hierzu bedarf es in jedem Falle einer beloudeovei Vereinbarung. Stellt der Ab- nehmer ohne oder im Widerspruch mit einer solchen Verein- barung selbst Gas für seine Zwecke her, so steht dem Gaswerk ein Anspruch auf eine Verträgsstrafe in Höhe desjenigen Be- trages zu, der für’ die selbsterzeu te- Gasmenge nah dem en Tarif des Gaswerkes

=-

jeweiligen hierfür in Frage kommen an diefes zu zahlen gewesen wäre.“

5. Die Entfernung oder Beschädigung der vom Gaswerk an Hauptabsperrvorrihtungen, Gaszählern, Geräteabsperr- hähnen usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernihhtung strafrehtlich verfolgt werden.

- VIII Rechnungslegung und Bezahlung .

1, Dem Abnehmer wird in der Regel monatlich Rech- - nung erteilt; das Gaswerk kann andere Zeitabschnitte wählen (vgl. Anlage). j j

92. Die der Rechnung zugrundezulegenden Angaben des Gaszählers werden von eaustragten des Gaswerks, die mit einem - Ausweis versehen sind, möglichst an eien Monats- tagen festgestellt: Der Abnehmer hat dafür orge zu tragen, daß die Gaszähler ohne Zeitverlust für den Ables

" lich sind.

5 Die Rechnung wird dem Abnehmer nah der Ab- lesung *)/bei der Ablesung *) vorgelegt; sie wird hiermit fällzg. Der Betrag muß, soweit er bei der Verwendung von Münz- zählern nit in dem Münzbehälter vorhanden ist, entweder an den die Rechnung vorlegenden Beauftragten des Gas- werks oder innerhalb einer Woche nah Erhalt der Rechnun an die Kasse des Gaswerks oder durch Postscheck oder dur Ueberweisung auf das Bankkonto des Gaswerks. pol und

ebührenfrei entrichtet werden. Geschieht dies nicht, jo wird für ie Anmahnung- oder Wiedervorlage der Dns ein etrag gemäß Anlage erhoben. - Zur mehrmaligen orlegung der Rechnung ist das Gaswerk nicht verpflihtet. Quittungen mit mechanisch, z. B. durch Stempel, hergestellten Unter- schriften genügen. ' E ¿ aks

4. Einwände gegen die Richtigkeit er D sind nur innerhalb 14, Tagen nah Zustellung- dex

er zugang-

echnüng zu- | und

lässig; sie berehtigen niht zu He oder -ver- on A , ebenso ist die Aufrehnung mit Gegenansprüchen an das Gaswerk nicht gestattet. L 5. Das Gaswerk ist berechtigt, jederzeit eine Voraus- zahlung in Höhe des höchsten monatlien echnungsbetrages oder die Hinterlegung einer Sicherheit in doppelter Höhe des voraussihtlihen größten Monatsverbrauhs in bar, in mündelsiheren Wertpapieren odèêr in einem zugunsten des Gaswerks verpfändeten Sparkassenbuch zu verlangen. - 6. Nach einmaliger Mahnung kann lh das Gaswerk aus der Sicherheit bezahlt machen, und zwar sowohl für Rüdck- stände aus der Ter lorguna als au aus anderen Vertrags- verhältnissen zwishen den Parteien, die mit der Versorgung zusammenhängen 273 BGB). : j 7. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Abnehmers; Batsicherheiten werden zum jeweiligen Zinsfuß für Spar- guthaben) ' zum Reichsbankdiskontsaß*) verzinst. ? e E : 8. Der Abnehmer hat auf Verlangen die Sicherheit auf

die ursprüngliche Höhe zu ergänzen; die Sicherheit wird nah

Beendigung" des Vertrages und Erfüllung sämtliher Ver-

| M ada en des Abnehmers dem Ueberbringer der Emp-

angsbescheinigung zurückgegeben, wobei das Gaswerk be- rechtigt, jedo nicht verpflichtet ist, dessen Vollmacht zu prufen. 1

Beendigung der Versorgung

1. Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats \chriftlih gekündigt wird; die Kündigung ist erstmalig nah Ablauf von . . . . Jahren e enn ein Abnehmer, der zu den allgemeinen Tarifprei en versorgt wird, infolge Umzugs kein Gas mehr beziehen kann, ist er berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. h

9, Wird der Bezug von Gas ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so bleibt der Abnehmer 3 die Be- zahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den vom Gaszähler angege gien A und die Erfüllung der d sonstigen Verpflichtungen dem Gaswerk gegenüber hastbar. i

Z. Ein Wechsel in- der Person des Abnehmers ist dem Gaswerk unverzüglich mitzuteilen und bedarf in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des Gaswerks. Wird eine recht- zeitige Mitteilung verabsäumt, so gilt der Vertrag als nicht rechtzeitig gekündigt (vgl. TX, 2). Das Gaswerk ist nit ver- pflichtet, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Ab- nehmer auf einen Dritten zu Übertragen.

4. Das Gaswerk ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Abnehmer den Bestimmungen dieser N Bedingungen oder der allgemeinen Tarife zu- widerhandelt (Zurückbehaltungsrecht).

Als Zuwiderhandlung gelten insbesondere:

a) Zutrittsverweigerung gegenüber den mit Ausweis ‘versehenen Beauftragten des Gaswerks,

b) A Bag an den, bestehenden Ein- richtungen, - ;

c) Beschädigung. der dem Gaswerk gehörenden Ein- rihtungen, 4. B. Verleßung der Gaszähler, Druck- regler, Plomben usw.,

d) Nichtausführung einer vom Gaswerk vertrags3- gemäß geforderten Veränderung. der Gaseinrich- tung,

e) unbefugte Verwendung von Gas,

f) Nichtzahlung fälliger Rehnungen au aus an- deren Vertragsverhältnissen zwischen dén Parteien ges S 273 BGB troß Mng,

p) erweigerung geforderter Sicherheitsleistungen,

) störende Einwirkung der Anlage des Abnehmers auf die Anlagen anderer Abnehmer oder der öffentlichen wik ‘e: | anda S via dinit en.

5. Jm Wiederholungsfalle und ferner bei jeder unbe- fugten Verwendung von Gas sowie bei Verleßung der Ab- nohmeverpflichtung nah T, 2 ist das Gaswerk außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

6. Die Wiederaufnahme der vom Gaswerk gens M 4. unterbrochenen Versorgung erfolgt nur nah völliger Beseiti-

der Hindernisse und nah Erstattung der vom Gaswerk

un hierfür festgeseßten Beträge (Anlage). i; x /

| Sonstige Bestimmungen

Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten zwishen den Ab- nehmern und dem Gaswerk z

*) Anm.: Nichtzutreffendes streichen.

Anordnung Nr. 45 der Reichsstelle für Mineralöl (Regelung des Einzelhandels mit Petroleum)

Vom 16. Februar 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichögesevbl I S. 1431) in der Fassung der Verordnung vom 30, Oktober 1941 (Reichs- gesebbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung Uber die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 Eee eihs- und Preußischer- Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund der Verordnung über die Verbrauchs- regelung für lebenswichtige gewerbliche Erzeugnisse vom E November 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 2221) und der Ver- ordnung auf dem Gebiet der Verbrauchsregelung vom 25, November 1941 (Reichsgesebbl. 1 S. 731) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

j y 2 81 (1) Petroleum darf nur gegen ; „Peiroleum-Berechtigungsscheine“ der Reichsstelle für Mineralöl oder gegen E „Petroleum-Bezugsausweise“ der Wirtschaftsämter von Einzelhändlern abgegeben und bei ihnen bezogen werden. (2) Einzelhändler im Sinne dieser Anordnung ill wer auf Grund des § 1 Abs. 2 der A Nr. 32 der Reichs- stelle br Mineralöl vom 16. Januar 1940

reußishér Staatsanzeiger Nr. 13 vom 16. Januar

ur Ergänzung und Aenderung von Vorschriften

1940) vom Wirtschaftsamt die Genehmigung zur Veräuße- rung von Petroleum im Einzelhandel ebalten hat.

S2 N Die N der Verordnung über die Verbrauh3- regelung für lebens8wihtige gewerbliche Erzeugnisse vom 14. November 1939 in der Fassung der Verordnung vom 95. November 1941 finden auf die Regelung des Einzel- handels mit Petroleum mit der Maßgabe A, die Reichs\telle für Mineralöl auch andere Stellen als die Wirtschaftsämter mit der Ausgabe von Petroleum-Berechti- gungsscheinen betrauen kann. e

§3 :

(1) Die Petroleum-Berechtigungsscheine berechtigen zum Bezuge der auf ihnen angegebenen Petroleummenge. Sie sind dem Ein elhändler vor Empfang der Ware zu übergeben.

(2) Auf Petroleum-Bezugsauswéise darf Petroleum je nach der Genehmigung des Wirtschaftsamtes zu Leucht-, Heiz- oder Kochzwecken abgegeben und bezogen werden. Die Reichs- stelle für Mineralöl oder die von thr hierzu ermächtigten Landeswirtschaftsämter gen jeweils bekannt, welche Petroleummengen monatlih auf die einzelnen Bezugsaus- weise zu den darin Ns Verwendungszwecken abgê-

eben und bezogen werden dürfen. Der Einzelhändler hat die gelieferte Menge in den dafür vorgesehenen Monats=- abschnitten der Bezugsausweise zu vermerken. |

§4 ' Die Petroleum-Berechtigungs\cheine und die Petroleum- Bezugsausweise können von der Ausgabestelle wieder einge- zogen oder von der Reichsstelle für Mineralöl dur Bekannt- machung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats8- anzeiger für ungültig exklärt werden. i

85 Die nah § 1 der Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für Mineralöl vom 16. Januar 1940 an Einzelhändler erteilten Veräußerungsgenehmigungen werden mit dem .Fnkrafttreten dieser Anordnung insoweit unwirksam, als sie den Bestim- mungen dieser Unordnung widersprechen.

§6 : Die Reichs\telle für Mineralöl kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. Die YJusnahme- genehmigung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft

und jederzeit widerrufen werden,

87

Zuwiderhandlungen gegen ae Anordnung werden nah 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und E Ugen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung ezugsbeshränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Straf- verordnung) in der Faffung vom 26. November 1941 (Reichs-

. gesehbl. I S. 734) bestraft.

Diese Anordnung tritt am 1. April 1942 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 16.' Februar 1942. Bat Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. . A.: Budczies.

Ergänzungsanordnung zur Anordnung Nr. 28 der Reichsfte e für Tabak

Die Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr, 28 der Reichs\telle für Tabak, Bremen, veröffentliht im Deutschen - Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 297 vom 19. Dezembex 1941, wird wie folgt bezeichnet:

; Anordnung Nr.-36 zur Aenderung der Anordnung Nr. 28 - der Reichsstelle für Tabak, Bremen, .

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 297 vom 19. Dezember 1941)

Verarbeitungsregelung für Rauchtabak vom 15. Dezember 1941,

Bremen, den 183. Februar 1942. Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

Bekanntmachung

Die am 13. Februar 1942 ausgegebene Nummer 183. des Reich3geseyblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung über ‘Aenderung der Saßung des Ehrenzeichens für deutshe Volks a Vom 30. Januar 1942. ;

Dritte Durchführungsverordnung zum Abschnitt 1V der Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 5. Februar 1942. /

erordnung über die Außerkursseßzung der Kupfermünzen. Vom 10. Februar 1942.

Zweite Verordnung zur Einführung des Reichsbesoldungs- rechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 10. Februar 1942. ( ; s

ierte Anordnung zur Verordnung über die Ce des Mora e onlans auf dem Gebiet der Handwerk3wirt|chaft. Vom 9. Fe ruar 1942.

Umfang 14 Bogen. Verkaufspreis 0,15 NA. Postbeförde- rung en 0,03 N. A für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. Februar 1942. Reichsverlagsamt. Dr. Hub ri ch.

| Bekanntmachung l

Die am 13. Februar 1942 ausgegebene Nummer 6 des Reichsgesehblatts, Teil IT, enthält:

Verordnung über die Verlegung und Errichtun von Auler abteilungen des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. om 30. Januar 1942.

ekanntmahung über das Abkommen zwishen Deutschland, Ftalien und Japan. Vom 31. Fanuar 1942. i

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 0,15 NA. Postbeförde- rungsgebühren: 0,03 NAÆ für ein Stüdck bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. )

Berlin NW 40, den 14. Februar 1942.

Reichsverlagsamt. Dr. H ubri. A m n

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den An en und für den Verlag. i, V.: Rudol j ang\ch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin. Vier Beilagen

S r Reichs-

(ein[chl, Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)

.- austausch von 400

. gegenüber 243 Mill.

Ne. 39

Nichtamtliches Kunst und Wissenschaft Wissenschastlihe Forschung im Dienste autoritärer Staats- und Wirtschaftsführung

Zwischen dem Jnstitut für StaatsforsGung an der Universität Berlin und der Gesellschaft für europäische d naire und Großraumwirtsaft e. V. mit ihrem Zentralforshungsinstitut

4

eis 40G Adil; A8 ia Ci fSisi t E, a Zka i A a E E Zit

Erste Veilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 16. Februar

in Dresden ist eine enge ideelle und materielle enommen worden. ie aus der Totalität des völkis e ebens Verbundenheit von autoritärer Staatsführung, \sih ergebenden und gegenseitig ihren Ausdruck darin, daß der i bade lemune und Großraumwirtschaft e. V. eingetreten ist.

Wirischaftsteil |

Die Reichsmesse Leipzig Frühjahr 1942 fällt aus

Auf G Anfragen aus Kreisen der Wirtschaft gibt das Reichsmesseamt in Leipzig folgendes bekannt:

Nach der Verfügung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 10. Februar 1942 fallen alle Messever- anstaltungen aus. Es findet also auch die für die Zeit vom 1. bis 5." März 1942 angeseßte Reich8messe Leipzi Durchführung dieser umfassenden Leistungsschau der deutschen und europäischen Wirtschaft viele Kräfte und umfangreiche Verkehr3- leistungen in Anspruch nimmt, die lef aus\chließlich zur Siche- rg des Endsieges der deutshen- Waffen zur Verfügung stehen müssen.

Die Aufgaben des deutschen Landvolks im Kriegsjahr 1942

A Posen fand am Sonnabend der erste Landesbauerntag des Warthegaues statt, der im Zeichen der Ausrichtung des für unsere Ernährung so bedeutsamen Warthegaues auf die Aufgaben der Kriegserzeugungsshlacht stand. Reihsobmann Me Mellte die Aufgaben heraus, nah denen in der Kriegsernährungswirt- haft 1942 alle Landesbauernschaften zu arbeiten haben. Jm Vordergrund steht fel die Erweiterung der Hackfruht- und be- sonders des Kartoffelanbaues, des Oelfruchtanbaues / und der

nicht statt, weil die |

: usammenarbeit auf- iese Arbeitsgemeinschast dient dem Zweck, tnsbesondere der engen irtschaftsführun ‘und autoritärer edingenden For- hung3aufgaben durchzuführen. Die neue Gariunggn en Gat indet auch Direktor des Berliner ens ür Staatsforshung, Pvof. Dr. Reinhard Höhn, in den

enschaftlihen Beirat der Gesellschaft für europäishe Wirt-

Gemüseanbaufläche. Nicht weniger wichtig ist die Erhaltung der

Brotgetreideanbaufläche, der Jntensität der Milchwirtschaft und

der Kräfte einseßen, um auch diesen Forderungen gerecht zu werden.

Leistung weiter marschieren auf seinem Weg zum Sieg.

Förderung des deutsh-ungarishen Wirtschastsverkehrs

nwesenheit von Vertretern der zuständigen Ministerien und

neuen Vorsizenden des Ungarnausschusses, Direktor Braun von der Transdanubia Ein- und Ausfuhrhandelsgesell- schaft, in sein Amt einführte. Fm Vordergrund der Tagung

wohet eine Reihe praktisher Vorschläge erörtert wurden, -die be- stimmt sind, den Güteraustaush zwishen Großdeutshland und Ungarn zu fördern.

Wirtschaft des Auslandes

Frankreichs Handelsbeziehungen zu den europäischen Ländern

Paris, 14. Februar. Die Bilanz des französishen Außen- eret im Fahre 1941, die, verglichen mit 1938, auf ber Ausfuhr- eite einen Wert von 14 (31) Mrd. ffrs und auf der Einfuhrseite einen Wert von 24 (46) Mrd. ffrs ausweist, veranlaßt französische Wirtschaftskreise zu dem Hinweis auf die Möglichkeit, daß Frartk- reich die dur die englishe Blockade bedingte Beschränkung seines Außenhandels durch Ausnüßzung der Möglichkeiten, die das neue Europa bietet, ausgleichen - könnte. Jn diesem Zusantmenhang bringt die Agefi eine Zusammenstellung über die Handels- beziehungen Frankreichs mit dem europisGen Ländern. Lir den Handelsverkehr mit Deutschland bildé der Clearingvertrag vom 14. 11. 1940 die Grundläge. Ebenso gehe der Verrehnungsverkehr mit Belgien und Holland über die eutshe Verrechnungskasse in Betlin. Frankreich habe außerdem Clearingverträge mit Spanien, Jtalien, der Türkei Finnland, der Schweiz und Norwegen ab- eshlossen. - Dem französish-finnischen Handelsabkommen vom pril 1941 sei fkürzlich ein Spezialvertrag über einen Waren-

don 400 Mill. ffrs ¿neiSlafen worden. Ein neues Ab- kommen sei kürzlih mit Norwegen unterzeihnet worden, das dem- nächst in Kraft treten werde. Mit Schweden, Bulgarien, Ru- mänien, Ungarn, der Slowakei und der Türkei be tünden Kompen- sation8abkommen. Zu erwähnen seien auch die Abkommen über besondere Warenlieferungen mit Deutschland, Rumänien, der Schweiz, Belgien und Holland. Meatadlerfaus gebe man sihch große Mühe, den Warenaustaush mit Belgien zu vertiefen. iesem Zweck fänden zur Zeit zwischen französishen und belgischen Wirtschaftlern Bes rehungen in Brüssel statt. Jm Handelsverkehr mit der R âtten sst1ch verschiedene Schwierigkeiten ergeben, da die französi he Ausfuhr nicht den vorgeschriebenen Umfan erreicht habe. Die Schweiz habe demzufolge ihre Ausfuhr les n G n 6 Vereinen Ge n wodurch in verschiedenen tjchen Wirtschastszweigen ein Mangel an notwendi - stoffen bedingt worden sei. 9 ; ; E

Der finnishe Außenhandel im Januar 1942

: Helsinki, 15. Februar. Die .finnishe Einfuhr betrug im Januar 1942 702,1 Mill. innen gegenüber Ie Mill. Finn- mark im Januar 1941 und 903,3 Mill. Fmk. im Dezember 1941. Die Ausfuhr errei E E 238,2 Mill. Fmk. mk. im Fanuar 1941 un: i - im Dezember 1941. Gg e e

° Die Währungsprobleme int Ostasiien

Tokio, 15. Januar. „Chugaishimpo“ bespricht in einer Artikel- reihe die wirtschaftlichen 4; stag isfussonen, Eine besondere Beachtung findet dabei das Problem des Militärkassenscheines, des Gumpyo, Der Gumpyo wurde erstmalig in China, und zwar auf Yen lautend, herausgegeben. Jn den Südgebieten -dagegen wuvden erstmalig Gumpyo in der Währungseinheit des \Jeweils beseßten Gebietes in Umlauf gesezt. Es entstehen somit in r ande drei Währungsrelationen, uis: 1, Ursprungs- L Oa 2. Uxrsprungswährung/Yen, 3. Gumpyo/Yen. Sicer ist bisher nur, daß die Ursprungswährung und der Gumpyo pavi stehen, die beiden anderen Relationen sind noch nicht fest- fesest: Kapitalbewegungen sind daher zwishen Japan und den beseßten Gebieten unter agt, weil die Wehrmachtsoperationen noch im Gange und die Wirtschaftsverhältnisse dadurh noch nicht stabil ind. Dies alles ist aber nur ein vorübergehender Zustand, zumal h nicht wie in China eine feindlihe Währung im Lande elbst wird halten können. Aus diesem Grunde wird angenommett; der Gumpyo bald vollkommen die zentrale Stellung ein- nehmen wird.

: Notierungen / der Konimission des Verliner Metallbörsenvorstandes

j vom 16. Februar 1942 (Die Preise verstehen sjch ab Lager in Deutschland für prompte Liefeylng und Bezahlung): E ; *) Reinaluminium H 99‘

in Rohmasseln 127 *) desgl.,, in Walz- y R e Me

j Preßbarren, Sehnteiler s 132 / e A Reinnidckel, 98—99% 6e G Y . Gu

Antimon-Regulus . Feinsilber .. 35,50—38,50

J ? fein

Bu 1 [Amtlich.]

Berichte von auSwärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten

Devisen

400,40 Bl, Budapest —,—, Bukarest —,—,

Athen 16,68 G., 16,72 B.

Budapest, 14. Februar. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,73 14, Berlin 136,20, Bukarest 2,7814, ‘Bagreb 6,81, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,2014, -Preßburg 11,71, Helsinki 6,90.

London, 16. Februar. (D. N. B.) New York 402,50—403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,954—17,13, V Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai Tschungking-Dollar

Amsterdam, 16. Februar. (D. N. N.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] Berlin 75,36, London —,—, Paris —,—, - Brüssel 30,11——30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsingfors —,—, Jtalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—. .

Zürich, 14. Februar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,57, London 17,2714, New York 4,31 nom., Brüssel 69,00 nom., Mailand 22,661/,, Madrid 39,50, Holland 229,00 nom., Berlin 172,52 14, Lissa- bon 17,90, Stockholm 102,673, Oslo 98,50 nom., Kopenhagen 89,90 B., Sofia 5,25, Prag 17,25, Budapest 102,50, Belgrad —,—, Athen —,—, Jstanbul —,—, Bukarest 225,00, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 91,50, Japan 101,00.

Kopenhagen, 14. Februar. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo fn Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief-

Stockholm, 14, Februar. (D. N. B.) London 16,85 G. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B.;

Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing- fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 21,95 G.,, 22,15 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.

Oslo, 14. Februar. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., ' Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G.,, 71,50 B., Stockholm_ 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —,—-

Seme

London, 14. Febtuar. (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn-

abends geschlossen.

Wertpapiere

Frankfurt a. M., 14, Februar. (D. N..B.) Reichs-Alt- besißanleihe 162,50, Aschaffenburger Buntpcpier 120,00, Buderus Eisen 145,50, Deutsche Gold u. 166,50, Eßlinger Maschinen 161,00, Felten u. Guilleaume 239,75, Heidelberg Cement 190,50, Ph. Holzmann 161,00, Gebr. Junghans 150,00, Lahmeyer 165,50, Laurahütte 33,25, Mainkraftwerke 143,00, Rütgerswerke 166,50, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof

124,25. |

Hamburg, 14, Februar. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 180,25, Vereinsbank 153,50, Hamburger Hochbahn 130,50, Hamburg-Amerika Paket. 103,00, Hamburg-Südamerika —,—, Nordd. Lloyd 102,00, Dynamit Nobel 13134, Guano 90,00, Harburger Gummi 146,50, Holstèn-Brauerei 208,00, Karstadt 202,00, Siemens St.-Akt. 357,00, Vorz-Akt, —,—, Neu Guinea —,—, Otavi

Wien, 14. Februar. (D. N. B.) 4% Nied.-Donau Lds.-Anl. 1940, A 103,95, 4% Ob.-Donau Lds.-Anl. 1940 103,00, 4% Steier- mark Lds.-Anl. 1940 103,00, 4% Wien 1940 102,55, Donau- Dampfsch.-Gesellschaft —,—, A. E. G.-Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 108,00, Brau-AG. Oesterreich —,—, Brown-Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 127,00, „Elin“

*) Die Preise für Aluminiu j Bedingungen der Aluminium-Verkaufsgesellséa E Zerlin. N

s

| E T I E)

Fortsepung auf der folgenden Seite

¿chweinehaltung. Das deutshe Landvolk wird alle seine Es wird allen Schwierigkeiten E Troß auf dem Wege der

Der erweiterte Länderausshuß Ungarn der Wirtschafts- ie Groß- und Außenhandel, Abteilung Außenhandel, trat in

Behörden zu einer Arbeitstagung zusammen, in welcher der Leiter der Reichsgruppe Handel, Dr. Franz Hayler, den Otto

standen Fragen des laufenden Handelsaustaushes auf Grund der zwischen den beiden Ländern getroffenen neuen Abmachungen,

_ Prag, 14. Februar. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs- Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 ‘B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 680,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., Belgrad 49,95 G,., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B.,

Brüssel —,— G., 67,50 B.,, Schweiz. Pläye 97,00 G., 97,80 B.,“

ilber 389,00, Deutsche Linoleum

|

“Englische: 10 £

für 100 kg.

- L de A dé, í ¿2 00a ; 4 a E A E b E F » f v N - ai N i Ee O F o S tit iti emiacduiditeraMnemintideirwieretänetiimbinen inet h nie. 1a E S 2

1942

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D.N.B.“ am 16. Februar auf 74,00 NAÆ (am 14. Februar auf 74,00 EAÆ)

Fn Verkin festgestellte Notierungen für telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Télegraphishe Auszahlung.

und Kairo) Aires)

Antwerpen) Brasilien (Rió Janeiro)

bay-Calcutta)

Dänémark (Kopen-* hagen)

Jran (Teheran) Jsland (Reyfkjavik)

Mailand) Kobe) Kroatien (Agram)

ton) Norwegen (Oslo) Portugal Lissabon).

und Göteborg) .….. Echweiz (Zürich, Basel und Bern) Serbien (Belgrad) Slowakei ( Preßburg)

Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg)

Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von

Amerika (New York)

Aegypten (Alexand.

Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos

Australien (Sidney). Belgien (Brüssel und

Bulgarien (Sofia) .…

Japan (Tokio und

100 Afghani 1 Pap.-Pes.

100 Belgo

1 Milreis

Brit.-Jndien (Bom-

| 100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen

England (London). | 1 engl. Pfd. Finnland (Helsinki) .| 100 finn. M. Frankreich (Paris) : 100 Frs.

Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam)...

100

1060 Gulden | 100 Rials | 100 isl. Kr.

Ztalien (Rom und|

| 100 Lire

| I Yen

Kanada (Montreal) .| 1 kanad. Doll.

| 100 Kuna

Neuseeland (Welling-!| | 1 neuseel. Pf.

100 Kronen 100 Escudo

Rumänien (Bukarest)| 100 Lei ESchweden(Stoctholm|

| 100 Kronen | 100 Frs.

100 serb.Din.

100 slow.Kr.

Spanien (Madrid u.

| 100 Peseten

| 1 südafr. Pf.

Türkei (Jstanbul) .….| 1 türk. Pfund

| 100 Pengö 1 Göldpesjo

1 Dollar

1 ägypt. Pfd.

1 austr. Pfd.

rachm.

\ 16. F Geld

18,79 0,588

39,96 0,130

3,047 52,15 5,06 1,668 132,70 14/59 38,42 13,14 0,585 4,995 56,76 10,14

59,46

57,89 4,995 8,591

23,56

1,978 1,199

ebruar Brief

18,83

0,592

40,04 0,132

3,053

52,25 6,07

1,672

132,70 14,61 38,50 13,16

0,587

Geld

18,79 0,588

39,96 0,130

3,047 52,15 5,06 1,668 132,70 14/59 38,42 13,14 0,585 4,995

57,89 _ 4,995 8,591

23,56

1,978 1,199

14, Februar

Brief

18,83 0,592

40,04 0,132

3,053 52,25 5,07

1,672 132,70 14,61 38,50 13,16

0,587

58,01 5,005 8,609

23,60

1,982 1,201

Frankreich

Britisch-Jndien

Australien, Neuseeland

England, Aegypten, Südafrik. Union

A aco bed E S Ïs Ver. St. v, Ammerilà ... ¿ooooooooo

n ————ck

Geld

9,89

4,995 ‘7,912

74,18

2,098 2,498

Für den-innerdeutshen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Brief 9,91 5,005 7,928 74,32 2,102 2,502

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns j 20 Francs-Stücke Gold-Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000—s Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische Australische „«.-+« e. Belgische .....--«- Brasilianische ...+«- Brit.-Jndische Bulgarische: 1000 L | u. darunter Dänische: große... 10 Kr.u. darunter

u. darunter .….…. ie Finnische ........« Pad So s olländische Jtalienische : große .… 10 Lire

Kanadische Kroatische 4... Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische : 1000 Lei und 500 Le1 Schwedische: große .st 50 Kr. u.darunter Schweizer: große 100Frs. u.darunter Serbisch

Slowaki

u. darunter

ESüdafr. Union Türkische

Ungarische: 100 P.

u. darunter ¡

1 Dollar

für 1 Stüdck 1 ägypt. Pfd.

| Notiz

1 Dollar

1 Pap.-Peso 1 austr. Pfd. 1090 Belgas 1 Milreis 100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

1 eng!. Pfd. 100 finn. M. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire

1 kanad.Doll. 100 Kuna

100 Kronen

100 Le:

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

100 serb.Din.

100 fslow. Kr. 1 südafr. Pfd. 1 türk.Pfund

100 Pengò

Geld

20,38

16,16 4,185 4,09

1,69 1,69 0,53 2,49

39,92 0,105

29,44

3,07 52,10 3,59 5,055 4 4,99 132,70 13,12 1,29 4,99 56,89 1,66

59,40 57,83

57,83

4,99 8,58 3,99 1,91

60,78

16. Februar

Brief

20,46

16,22

4,205 4,11

1,71 1,71 0,55 2,51

40,08 0,115

29,56

3,09 52,30

3,91 5,075 5,01

132,70

13,18 1,31 5,01

57,11 1,68 59,64 58,07 58,07 5,01 8,62 4,01 1,93

61,02

Geld

20,38

16,16 4,185 4,09

1,67 1,67 0,53 2,49

39,92 0,105

9,44

3,07 52,10 5,055 4,99 132/70 13,12 1,29 4,99 56,89 1,66 59,40 57,83 57,83 4,99 8,58 3,99 1,91

60,78

3,89

14, Februar

Brief

20,46

16,22 4,205 4,11

1,69 1,69 0,55 2,51

40,08 0,115

29,56

3,09 52,30

3,91

5,075

5,01 132,70