Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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Non Dr. E. Speidel. (Mit Porträt.) — Ueber DurwWforstungen. Non Ober-Forstmeister Weise-Münden. — Beobachtungen über den Kiefernprozessions]pinner in West- und Ostpreußen. Von Regierungs- rath Dr. Rörig-Berlin. (Mit 1 Tafel.) Zum berbstlichen Blatt- fall. Von Professor Dr. Dingler-Aschaffenburg. — Mittheilungen: Die 98. Versammlung thüringer Forstwirthe zu Eisena; Amerikanisch- Forstliches. — Literarische Berichte.
Heft 3 des 48. Bandes (1902) von „Dr. A. Petermann?'s Mittheilungen aus Julius Perthes* geographischer An- stalt“, herausgegeben von Professor Dr. A. Supan (Verlag von Fustus Perthes in Gotha; jährlih 12 Hefte, Pr. 24 4), erschien mit folgendem Inhalt: Hauptmann Fr. Immanuel: Nordwest-Amerika und Nordost-Asien, Geographische Wechselbeziehungen. Professor Dr. W. Sievers: Der Grenzstreit zwischen Brasilien und Frankreich ¡ber Guayana. — Cduard von Toll: Nussishe Polarerpedition unter Leitung von Baron Ed. Toll. Bericht über die Fahrt der „Sarja“ durh die Kara-See und über die Arbeiten des Jahres 1900. Kleinere Mittheilungen. Enzensperger, Dr. J. J.: Die deutsche Südpolar-Grpedition. Bericht über die Reise von Sydney nach den Kerguelen und den Aufenthalt daselbst. Geographisher Monats- beriht. — Beilage: Literaturberiht. — Karten unter Redaktion von Dr. Br. Hassenstein. Hauptmann Fr. Immanuel: Die Goldgebiete u beiden Seiten der Beringstraße; Karte der Tschuktshen Halbinsel l : 3 000 000; Karte der Seward-Halbinsel 1 : 2000000; Die Ver- fehrswege nah den Klondike-Goldfeldern 1: 20000 000; Die Gold- felder von Klondike 1: 10 000 000. Karte der Grenzansprüche in «Französisch-Guayana 1 : 6 000 000.
Fllustrierte Zeitung. Leipzig, Verlag von J. J. Weber. Zahlreiche in New Vork nah dem Leben gezeichnete und in vor- ¡üglichen Holzschnitten reproduzierte ganz- und doppelseitige Blätter, die E. Ummer für die Nummern 3064 und 3065 vom 20. und 97. März dieser Zeitung geliefert hat, vergegenwärtigen dem Leser Aufenthalt Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrih von Preußen in den Vereinigten Staaten von Amerika; darunter befindet h auch ein die Taufe der Kaïserlihen Yacht „Meteor“ durch Miß Alice Noosevelt auf Shooters Island veranschaulichendes aroßes Doppelblatt. íúInteressante Illustrationen Tages geshihte sind ferner u. a. die Bildnisse Lord Vêethuen's und Delarey's, die an die leßten Ereignisse ckafrikanischen Kriegsschauplay gemahnen. Mehr als 1 Dußend guter Alufuahmen machen mit den Stadten bekannt, n die projektiert Bagdad-Eisenbahn in Cilicien, Syrien und den Euphrat-Tigrisländern
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Schiffes festzustellen, ob das Schiff nicht zu etwelhen Bedenken in sanitärer Hinsicht Anlaß bietet. Ist dies der Fall, so verfährt er nah den Regeln, die auf den gegebenen Fall Anwendung haben.
5) Nach der Vernehmung |chreitet der Arzt zur Musterung des Schiffskommandos und der Schiffsräume. Von den Passagieren unter- liegen der Musterung nur folche, die entweder aus einer verdächtigen Gegend reisen oder selbst ihr Unwohlsein anzeigen oder {chließlich von anderen Passagieren als krank bezeichnet werden.
6) Werden auf dem Schiff an Cholera, Pest oder gelbem Fieber erkrankte Personen konstatiert, so wird mit tem Schiffe nah P. 15 dieser Instruktion verfahren. Werden dagegen an Diphtherie, Poen, Fleckentyphus und änderen ansteckenden Krankheiten erkrankte Personen fonstatiert, so werden diese Kranken in einer der örtlichen Heilanstalten untergebraht bezw. in dem Sanatorium bei der sanitären Station, falls in dem Hafen keine Heilanstalten vorhanden sind. Weigert si der Kranke, in die Heilanstalt gebraht zu werden, o wird er der Polizei des Bestimmungsortes oder des zeitweiligen Aufenthalts gemeldet, gemäß Art. 732 des Medizinalstatuts — Ges.-B. 1892 Bd. X111
7) Wenn auf dem Schiffe einer oder mehrere Passagiere reifen, die zwar in immunen Häfen an Bord genommen wurden, aber aus Gegenden kommen, die als von der Pest, der Cholera oder dem gelben Fieber verseucht erklärt worden sind, wenn diese Passagiere gesund sind und seit deren Abreise aus der als verseuht geltenden Gegend die für die Observation vorgeschriebene Zeit verstrichen ist, fo wird das Schiff nach vorheriger Desinfizierung des Gepäds dieser Passagiere zur Praxis zugelassen. Ist aber seit der Abreise der in diesem Punkte angezogenen Personen aus den als verseucht geltenden Gegenden die vorgeschriebene Zeit nicht ver|trichen, so wird bei deren Landung eine Sanitätsbeaufsihtigung gemäß P. 19 verfügt. i
8) Zu den Momenten, durch welche eine Proklamierung des unbefriedigenden sanitären Zustandes eines Schiffes (S 17 der Aller- böôdst bestätigten Regeln vom 26. April 1893) gerechtfertigt wird, gehören :
1) Ueberfüllung des Schiffes mit Passagieren ;
9) Anhäufung von Lumpen, von s{chmußiger und u Leib- und Bettwäsche, von thierishen Abfällen unt Schiffsräumen ;
3) mangelhafte Qualität des vorhandenen Trinkwassers.
ckchiffe, bei denen diese Mängel konstatiert werden freien Praxis nur nah Beseitigung dieser Mängel mit eigenen Viitteln zugelassen werden, wobei indeß die Landung gesunder Passagiere und ihres Gepäcks nicht beanstandet werden darf.
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überhaupt aller Räume des infektionsgefährlich erscheinen.
9) Das Kommando und die Passagiere unterliegen einer Beob- achtung ibres Gesundheitszustandes während der Dauer von 5 Tagen nach Eintreffen der choleraverdähtigen und 10 Tagen nah Eintreffen der pestverdächtigen Schiffe.
15) Auf die verseuhten Schiffe finden nachsteherde Maßnahmen Anwendung:
1) Die Kranken werden Krankenstation befördert.
9) Die Mannschaften des Kommandos und die Passagiere unter- liegen einzeln der ärztlichen Musterung, wobei Kranke, die holera- oder pestverdächtige Symptome zur Schau tragen, auszuscheiden find.
3) Schmutzige Wäsche, Gebrauchsgegenstände, sowie das dem Kommando und den Passagieren gehörende Gut sind zu desinfizieren.
4) Das Wasser ist aus dem Schiffsraum nah vorheriger Des- infektion zu entfernen und das auf dem Schiff vorräthige Trinkwasser dur frisches zu erseßen.
5) Wenn das Schiff Waaren mitführt, deren Einfuhr aus ver seuhten Gegenden untersagt ist, so kann eine Desinfektion auch der übrigen Waaren verordnet werden, bezüglih deren nach Ansicht des Arztes ein begründeter Verdacht vorliegt, daß sie durh Aufstapelung zusammen mit den vorbezeihneten Waaren infiziert worden fei könnten.
Ingleichen unterli bezüglih deren ein beg fönnten.
6) Sämmtliche Theile des Pestkranke aufgehalten haben, Berührung gekommen find, find zu haupt alle Theile des Schiffes, die infektionsgefährlih erscheinen.
7) Das Kommando und die Passagiere werden einer Objervation unterworfen, deren Dauer von dem Zeitpunkte der Internierung der zu observierenden Personen in die Observationsstation oder, falls sie an Bord des Schiffes verbleiben, vom Zeitpunkt der Beendigung der Desinfektions8operationen gerechnet wird. Die Observationsdauer für von der Cholera infizierte Schiffe ist auf 5 Tage, für die Pest infizierten auf 10 Tage festgeseßt.
Für Schiffe, die von der Cholera infiziert find, die aber etnen ckMifsarzt und einen Desinfektionsapparat an Bord haben, kann statt
ODbservation des Kommandos und der Passagiere eine Beob- 1er auer verordneî we wenn
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Schiffes, die nah Ausicht des Arztes
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in denen fich Cholera alle Sachen, die mit ihnen desinfizieren; desgleichen über nach der Ansicht des Arztes
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T rden, Auf- möglichen Vaßnahmen derjenigen Personen, die mit
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