1902 / 96 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

gégen Behauptung. Wer hat denn die Milchüntersuhungei vor- enommen? Vor Gericht ist vor einigen Tagen das Urtheil des einen Sachverständigen dur den anderen vollständig umgestoßen worden und das Geriht hat von der Anklage der M‘4@verfälshung den be- treffenden Händler freigesprohen. Wenn * aan die Fleishpreise im einzelnen verfolgt, kann man nicht bebav ten daß Berlin das Fleis vertheuere. Daß Herr Ring mich îm Tone des Zirkus Buse angreifen würde, hatte ih mir gedo zt. Seine Unkenntniß guf dem Gebiete E Genossenschaftsw „sens hat Herr Ring ein- E rüd h 07a T leine O etite Beweise erbringen oder seine ngrie Urne men Len „e Leute, die er zitierte, stehen durh- ob: Ralrs nebt meinem Stav' punkt; der Allgemeine Genossenschafts- verband teht au dem * „oden der heutigen Wirthschaftsordnung, ein Ring eht P Tee aber nicht. Den Dr. Grabein hat Herr Ung mt ti g zitte ct, er sagt nur, daß ich die staatliche Unter- itüßung der landwirt"„\chaftlichen Genossen|chaften bekämpft habe, aber uit, daß ich diefe “(elbst bekämpfe. Herr Ning wird nicht im stande tein, mir einen et’ ¡zigen Beweis dafür zu erbringen, daß ih das Ge- nossenschaftêwes® q mit der Politik verquicke. _Adg. Dr. Fderho ff (fr. kons.) hebt die Bedeutung der Lohepro- ion der" gr und bittet ferner die Regierung um Unterstützung bei T wahung der Moore in Ostfriesland und der Anïage des

(b. k. Fr.) {ließt sfich dem Wunsche des

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Abg. Gleim (nl.) dankt dem Minister für die Verlegung der ormusterungstermine für Pferde und Wagen für Kriegszwecke, sodaß die für die Landwirthschaft arbeitsreihen Sommermonate davon frei leiben, sowie für die Verlegung der Spezialkommission von Caffel nach Melsungen.

Abg. R ing: Ih muß dem Abg. Crüger gêègtnubeëï nur noch- mals feststellcn, daß ih in meiner Polemik weiter nihts that, als daß ich das zitierte, was in seinen Kreisen und in Genossenschaftsblättern über ibn geäußert war. Zu der Frage, wer die Milhch pantscht, bemerke i, daß dies jedenfalls bei den Landwirthen nicht geschehen fann. Die sämmtlichen märkischen Milhbauern geben die Milch an den auf dem Wirthschaftshofe stationierten Kübler des Milchhändlers fubwarm ab, von dieser Zeit an geht sie den Landwirth nihts mehr

an, er bat also garkiht die Möglichkeit, fie zu entrahmen. " Gegen «1

den Verwaltungasberticht des Magistrats können Sie doch nihts ein aus demselben geht unzweideutig hervor, daß der Schlacht- diehbof eine Verzinsung von über 7 bezw. 20 9/6 ergiebt. arauf wird ein Schlußantrag angenommen. 1. Dr. Langerhans (fr. Volksp.) sucht in einer persönlichen ie Zahlenängaben des Abg. Ning zu berichtigen, wird pom Präsidenten unterbrochen. iner Reibe per)önliher Bemerkungen theilt der Präsident rx mit, daß bei der zweiten Lesung die drei ersten Aus landwirtb\ch{chaftlihen Etats infolge eines Versehens des 1 nicht im Einzelnen genehmigt find, und stellt fest, daß biermit nachträglih geschehen ist.

Der Etat der landwirthschaftlihen Verwaltung

wird be

der Zentralgenossenschaftskasse hrungen des Abg. Dr. Friedberg der Kasse Dr. Heiligenstadt übe werkergenossenshaften aleihfalls der indirekten

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gewünscht und der General

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Parlamentarische Nachrichten.

& 2.

Diéë Hiñléêrbliebenen solcher im § 1 bezeichneten Persöien, welche nfeat eines im Diensle erlittenev Betriebsunfalls gestorben sind, er- alten:

1) als Sterbegeld hin ibnen nicht nach anderweiter Be- stimmung Anspruch auf Snadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der ein- inonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;

2) eine Rente. Diese beträgt:

a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das actzehnte Lebenétjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und niht mehr als drei- tausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertund- \echzig Mark und nicht mehr als eintausendsechs8hundert Ma T; /

b. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den storbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der dürftigkeit insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nit unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendseshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente der Eltern vor den Große

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eltern gewährt! ce, für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend dur den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum A be laufe des Monats, in welhem das achtzehnte Lebens] vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren * beirathung insgesammt zwanzig Prozent des Di einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unten hundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausen sehshundert Mark. Die Renten dürfen zusammen \echzig Proze einkommens nit übersteigen. Ergiebt sh ein höherer Betrag baben die Verwandten der aufsteigenden Linie nur in}owetl einen Anspruch, als dur die Renten der Wittwe und der Kinde1 Höwbstbetrag der Renten nicht erreicht wird die Enkel nur soweit, als der HöWstbetrag der Renten nicht für Chegatten Kinder oder Verwandte der aufstei d Linie in An spruch genommen wird. Soweit die der Kinder den zulässigen Höchlibetrag einzelnen Renten in gleihem Verhältniß g( Steht nah anderweiter geseßliher Bor|\chrifl iebenen ein böherer Betrag lnspruch der Wittwe 1\t ausge) Infalle geschlossen worden 1} J irsorge erstreckt {ich bei äauslihen und a1 im 81 bezeichn( Betriebe von

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{luffes vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfallz bei der dem Verleßten unmittelbar vorgeseßten Dienstbehörde anzu- melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungs berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unver, züglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Be, theiligte davon zu benahrichtigen.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleih glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den An. Ipruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar gewordeu oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines An \pruchzs dur außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ah gehalten worden is, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar ge, worden oder das Hinderniß für die Anmeldung weg gefallen, erfolgt ist. i

Jeder Unfall, welWer von Amtswegen odex dur Anmeldung der Betheiligten einer vorgeseßten Dienstbehörde bekannt wird, it sofor zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, felbst odex durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.

& 9,

Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach 88 1 bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über die Pension und über die Fürsorge für Wittwen und Waisen Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprehende Anwendung

Die nah 8 1 bis 3 dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge treten an die Stelle derjenigen Pension derjenigen Wi j und Waisengelder, welhe den Betheiligten auf Grund anderweiter geseßliher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nad Maßgabe dieses Geseßes zu gewährenden Bezüge übersteigen (S 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 3).

8 10. welchbe den in den 8 1 und z wegen eines im Dienste erlit Betriebsunfalls aus preußischen Landesgeseßen zusteh( finden die für reichs8geseßliche Ansprüche geltenden Vor \WGriften der S8 10 und 11 es RNeihs-Unfallfürsot geseßes für Beamte und Personen des oldatenstant 4 j )1 T 1

(Neis - Geseubl. S. 211)

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Auf die Ansprüche, zeichneten Personen

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Vierte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preu

Berlin, Donne

chen Staats-Anzeiger.

rôtag, den 24. April 1902,

Land- und Forstwirthschaft.

n (Sinzelnen wirt : Î z usftellunñg, n ¿ci K ä á antral Niohh f HOrNAG \hlagenen Aenderungen stehen in n ortlicher Ueber ¿entral 29D Nenderungen, in den Bestimmungen de

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Thierkrankheiten und Maßregeln,

1nd Gewerbe.