1847 / 35 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

und läßt \ch zur Zeit noch zu wenig überseben, als daß es thunlich und rathsam wäre, denselben zu einer bestimmten Summe zu veranschlagen und die ständische Ermächtigung zu deren Verwendung zu beantragen. é

Die Regierung hat jedoch nichi unterlassen können, auf den für die Staatskasse muthmaßlih bevorstehenden außerordentlichen Aufwand vor- läufig hinzuweisen, wogegen die nähere diesfalsige Nachweisung, so wie die Stellung cines die Deckung desselben bezweckenden Postulats, einer an die nächste, ordentliche Stände - Versammlung zu machenden Eröffnung vorbe- halten bleiben muß, Dresden, am 17. Januar 1847.

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 25. Jan. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Ufases vom 26, Dezember dem dirigirenden Senate drei Verordnungen übergeben, mit dem Befehle, dieselben in Vollzug zu seßen, und zwar: eine Verordnung, die Eintheilung der transfkaukq- sisheu Provinzen in administrativer Hinsicht betreffend, und zwei an- dere, durch welche die Verwaltung der dur die erste dieser Verord- nungen neu geschaffenen beiden Gouvernements, Kutaiß und Der- bent, geregelt wird. Gemáß der ersten dieser Verordnungen werden die transfaufasishen Provinzen in vier Gouvernements getheilt, in die Gouvernements : Tiflis, Kutaiß, Shemacha und Derbent. Das Gouvernement Tiflis wird aus den nachstehenden Kreisen des gegen=- wärtigen grusino - imeretishen Gouvernements bestehen: Tiflis, Gori, Telaw, Signa, Elisabethpol, Eriwan, Nachitshewan und Alexandro- pol. Mit leßterem wird der von dem achalzyhshen Kreise geschie=- dene Bezirk von Achalkalaki vereinigt. Die Landschaft der ossetishen und tuschino - pshawo- hewsurishen Bergbewohner gehören,- wie frü- her, zu diesem Gouvernement; desgleichen bleibt die Stadt Tiflis Hauptort desselben. Das Gouvernement Kutaiß wird aus folgenden Theilen des gegenwärtigen grusino = imeretishen Gouvernements be- stehen: den Kreisen von Kutaiß und Guriel, den Kreisen Abbas- Tuman und Chertwiß mit der Stadt Achalzyh, zu deren Bezirk sie früher gehörten, den westlich vom Berge Chepinishewi gelegenen Dörfern des gorischen Kreises und dem Paß von Mamisson des ossetishen Bezirks. Mingrelien und Swanetien werden gleichfalls zu diesem Gouvernement gehören, zu dessen Hauptort die Stadt Ku- taiß bestimmt. ist, Das Gouvernement Schemacha wird aus folgen= den Kreisen der gegenwärtigen kaspischen Provinz gebildet: Scir- wan, Karabah, Scheki, Talysh und Baku, Der Kreis Schirwan er-= hält den Namen Schemacha, der Kreis Karabah den Namen Schu= ha, der Kreis Scheki den Namen Nucha und der Kreis Talysch den Namen Lenkoran, Der Bezirk von Salian wird von dem ge- genwärtigen Kreise Schirwan getrennt und dem Kreise Lenkoran einverleibt, Der Hauptort des Gouvernements ist die Stadt Alt- Schemaha. Das Gouvernement Derbent wird aus den Kreisen Der- bent und Kuba der gegenwärtigen Provinz Kaspien gebildet, den Bezirken Samur und Dargo, den Besibungen von Kira und denen der Kasikumygken, so wie den übrigen südlih vom awarischen Koissu gelegenen Landschaften Dagestans. Die Stadt Derbent ist der Haupt- ort des Gouvernements, dur dessen Einrichtung die Militair- Bezirks= Verwaltung von Derbent aufgehoben wird. Jedes dieser Gouverne=- ments wird unter einem Kriegs-Gouverneur stehen, der zuglei die Civil - Verwaltung leiten wird, Er hat dieselbe Militairgewalt, wie solche den Kriegs-Gouverneuren der Städte ertheilt ist, und dieselben Cioilgerechtsame, mit der die Civil- Gouverneure in den faufasischen Provinzen befleidet sind. Gemäß diesen Bestimmungen nimmt der Civil-Gouverneur vou Grusien und Jmeretien den Titel eines die Civil - Verwaltung leitenden Kriegs - Gouverneurs von Tiflis an, und der Chef der kaspishen Provinz den Titel eines die Civil - Verwal-= tung leitenden Kriegs=- Gouverneurs von Schhemaha. Der Gehülfe des Chefs dieser leßteren Provinz wird fünftig Vice-Gouverneur von Schemacha benaunt,

S ran kret ch-

f Paris, 28, Jan. Das Portefeuille weist, wie schon er- wähnt, nicht undeutlih auf eine nahe Krisis im Schoße der Verwal- tung hin und scheint sich jeßt, während es früher für ein Organ des Ministeriums galt, auf die Seite des Grafen Molé und seines An= hanges wenden zu wollen, Es flagt über Symptome einer Wande= lung in der Politik des Kabinets vom 29, Oktober und rügt nament- lich Mehreres in dem Benehmen des Herrn Guizot während der Adreß- Debatte in der Pairs-Kammer. So sagt es unter Anderem:

„Was Herr von Montalembert (in der Diskussion des Paragraphen über Krakau) vorbrachte, entfernt sich wesentlich von dem ZJnhalt der Pro- testation, deren gemäßigte Ausdrücke und weise Zurückhaltung wir gelobt haben, Jn seiner Verwahrung ruft Herr Guizot den guten Glauben an, der sich in Befolgung der Verträge kundgebe, dabei bemerkend, er für seine Person werde streng daran halten, Wir allein haben inmitten aller De- clamationen der Presse dieses Verfahren , das eines wahren Staatsmannes würdíg war, laut gepriesen, Darum waren wir um so mehr erstaunt und höchst s{chmerzlich berührt, als wir hörten, wie Herr Guízot dem Herrn von Montalembert fast Glück wünschte, als dieser ein wahres Requisitorium gegen die Höfe von Wien und St, Petersburg s{leuderte. Jsolirung! So ist es: Jsolirung wird als polítisches System der Regierung des Königs bén hechstehenden, verständi en Männern gerathen. Jsolirung soll fünftig ae Ee eines Ministers ein, dessen versöhnlichen Geist Europa stets ge-

O A: Jsolirung rühmt er sich heute in praktische Anwendung brin- ge Mini Gedungene Schmeichler mögen diese plößliche Aenderung Sine A ae Lane I E L anrühmen und bis zum

l n, assen u i inrei i Eingebungen ciner üblen Laune; wir erdeh “10s Uh Gebr tcben Ie zu Aposteln einer von den Umständen beherrschten Politik, einer Politik, dic

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reichs fomprómittiren würde. Zir gesellen uns nicht leidenschaftlihen Ge- sinnungen, entstanden aus eine: Augenblick blinden Jrrthums. Wenn ein Geist des Schwindels sich d ruhigsten, durch Erfahrung gereiftesten Männer bemäŸhtigt , und zwarn dem Grade, daß eine ganze Versamm- lung, so berühmt durch Weish: und Einsicht, die Haltung verliert, wollen wir unsererseits wenigstens uncan die Ueberlieserungen eíner Politik des gesunden Menschenverstandes w der Mäßigung halten, überzeugt, daß der cntscheidende Einfluß der große Interessen des Landes bald zu dieser Po- litif zurückführen wird, Jm Fre 1841, als die Schwierigkeiten beseitigt schienen, welche aus der orientcshen Frage erwachsen waren, als das Ka- binet vom 29, Oktober unierhadelte, um Frankreich in das „europäische Einvernehmen“ zurüfzubringenempfahl die Opposition die Politif der Jso- lirung und verlangte, man müe gerüstet sein und auf sciner Hut bleiben, Diese Politif war gar niht no dem Geshmack des Landes. Die Jsoli- rung war ihm schon zu drücken gewo1den, die konservative Partci hatte darin ihre Hauptbeschwerde gen das Kabinet vom 1. März gefunden, Das Kabinet vom 29, Oftober indem es der Jsolirung Frankreichs ein Ende bereitete, hat cinen große: Dienst geleistet; es wurde dafür belohnt durch die standhafie Unterstüßun der Majorität, Hätte es nicht so ent- schieden beigetragen, Franfrcichmit Europa zu versöhnen, es würde nicht ins siebente Jahr am Ruder gdlicben scin, Will man heute, nach so lan- ger Dauer ciner Ruhczeit, die sr unshäßbar galt, als man sie erlangie, zurüfallen in den Fehler, der £rrn Thiers und seinen Freunden so bitter vorgeworfen wurde? Wäre die 'age der Dinge nicht an sich {hon äußerst s{wierig, jo würde die Diskussia ín der Pairs-Kammer sie viellciht noch versch!immert haben, Es sind dbei wirklich sehr auffallende Worte gefal- len, Der Herzog von Noailles 1at gesagt: „,„„Was man das System der englischen Allianz nennt, die inige und daucrnde Eintracht der französi- schen mit der englischen Politik , st eine Täuschung , eine falsche Îdee, bie ih immer befämpft habe,“ Akx der edle Pair hat sich wohl gehütet, zu sagen , ob er wohl denft , daß Fantreich im Augenblick die Wahl habe in seinen Allianzenz ob er glaub, ein Versuch, sich den Kontinen:al- mächten zu nähern, werde gelinge, Man wciß ja, daß dies scin Wunsch sein würde; wenn er das Verlangn danach nicht ausspricht, so hält er sich wohl überzeugt, es sei dies übeflüssig unter dem gegenwärtigen Kabinct, Die auffallendste Rede war inznschen doh die des Herrn von Broglie. Vergleicht man sie mit ‘den Vortrágen des edlen Herzogs, die er vor mch- reren Jahren ebenfalls in der Pars-Kammer gehalten hat, so erscheint fie als ein Gewebe von Widersprüchen; Herr von Broglie greift mit einer Urt Leich!fertigkeit zur Politik dcr Jsoliung. Es is noch nicht lange her, seit die bloße Erwähnung dcs Wortes „Fsolirung““ bei Herrn von Broglie iro- nische oder tief verächtliche Bemeikingen hervorrief, Heute verfolgt er die- jenigen, die seine neue Meinung niht theilen, mit bitteren Sarfasmen;z die Pfeile, welche er abschieit, sind zun Theil gegen das Kabinet vou St. Ja- mes gerichtet. Wir bcklagen dies sehr: dic Worte eines Staatsmannes, der eine namhafte Rolle gcspic!t hai und längere Zeit über Conseils-Práäsi- dent war, werden im Auslaud streager Prüfung unterzogen. Herr von Vrozlie is ein ehrenwerther Mann, von einer über jetcs Lob crha- benen Nedlichkeitz; aber es fchlen ihm die Eigenschaften, die den Staatêmann bilde», Er betachtct die Dinge von dcr abstrakten Seite, hat viel Trockenheit und Herbe in sciner Manier, verstcht sich nit auf die Praxis dec Verwaltung , bat die beengten Ansichten cines Politifers, der seine Juspirationen aus der ginfer Schule {öpft; er entbrennt für cine Idee, ohne danach zu fragen, ob sie ausführbar is; zeigt sich ihm eine Frage von der dornigen Seite, so wendet er sie herum, tro des gewandte- sten Sophisten, und meint damit nichts Uebeles zu thun, Ein solcher Geist, und wäre er mit den reichsten Fähigkeiten begabt, mag eine Lage der Dinge nicht verstehen, die Talt, Gesch:ck und Gefügigkeit in den Formen erfordert, Es wundert uns gar „nicht, daß sich Herr von Broglie über alle Maßen fompromittirend gezcigt, daß er zur Politik der Jiolirung gerathen hat, weil er nicht im Stande wäre, eine andere einzuschlagen und zu behaupten, Der historischen Darlegung des Herrn Guizot sind wir mit äußerster Auf- merksamkeit gefolgt, Er hat genügend bewiesen, daß die Politik der Re- gierung bei den spanischen Heirathen sich in den Gränzen loyaler Handels- wcise gehalten hat. Schade nur, daß mehrere unglücselige Ausdrücke sei- nen Vortrag entstellen. Herr Guizot will in einer „allgemeinen Freund- s{haft‘’ mit England verkehren; wir fürchten, ein solches Verhältniß wird viele Ausnahmen zulassen, Anspielend auf die Beschuldigung, welche sich M ite v fh eran hat, ais v G E Regierung bei den panischen Heirathen nicht aufri%btig gehandelt, hat Herr Guizot erklärt , er frye SIEIF AanUlBigung als cine „Niederträchtigkeit“ an, Wahrlich cine solche Sprache ist nicht geeignet, den Groll ei j i Staatsmanns, wie Lord Palmerston roll eines so leicht zu erzürnenden / merston is, zu besänstigen. Wir hätten ge-

wüns, es wäre leinerle Recrintinaok ano A s M inislterg gekommen, der sih im Uebrigen so sehr auszeichnet, dur cruste und wür- dige Sprahe. Das englishe Parlament hat uns in dieser Beziehung so eben ein nahahmungswerthes Beispiel gegeben: die Debatten über die Adresse an die Königin trugen den Charakter ruhiger Máßigungz die Mi- nister zeigten dabei cine löblihe Zurückhaltung. Was is bei der gerelzten Stimmung der englischen Negierung und der systematischen Entfernung der Kontinentalmächte zu thun? Der gesunde Verstand gicbt Antwort auf diese Frage. Frankreich hat in diesem Augenblick nicht die Wahl seiner Allianzenz; es muß sich darum, treu der Polit!f von 1841, nit verfeinden mit der einzigen Macht, mit welcher es noch nachbarliche Verhältnisse un- terhalten fann. Das Ministeríum vom 29, Oktober mag zusehen, ob es im Stande ist, die guten Verhältnisse mit England wicderherzustellen. Ver- mag das Kabinct Guizot die Schwierigkeiten der Lage zu bewältigen ? Im -bejahenden Falle mag es am Nuder bleiben, Sollte es aber finden, daß es unter den gegebeucn Umständen die Sicherheit der Krone und des Landes nicht verbürgen kann, so mag es durch sein Abtreten fostbare Ju- teressen wahren, die es stets so gut zu würdigen verstanden hat. Es ist an ihm, zu untersucben, ob die Rolle, welche es 1841 übernommen und durchgeführt hat, nicht hente besser anderen Händen überlassen würde.““

Bei der Audienz, welche der französische Geschäftsträger Cha- steau beim Sultau von Marokko hatte, erschien dieser auf einem weißen Rosse, umgeben von seinem Hosstaate, und empfing so den Abgeordneten. Der Kaid Dschilelli stellte den Abgesandten und den

Dolmetscher Roches dem Sultan vor, weicher zunächst seinen Dank für den glänzenden Empfang aussprach, der seinem Gesaudten zu Paris geworden war. Herr Chasteau dankte dann auch dem Sultan

wir verderbenbringend nennen dürfen, weil sie die ganze Zukunft Frank-

für die glänzende Aufnahme,

die ihm auf dem gauzen Wege zu

Theil geworden. Der Kaiser beantwortete dies mit den Worten : ¡Dies is weniger, als ich thun wollte, um deinen Herrn- zu ehren.“ Diese mit starkem Nachdruck gesprochenen Worte {ienen auf den per Hof lebhaften Eindruck zu machen. Der Sultan sprach dann olgende Worte: „Obschon ihr Christen und wir Muselmänner sind, halte ich Euch für die besten unserer Freunde.“ Bei diesen Worten malte sich wahrhaftes Eutsezen auf Aller Züge. Der Geschäststrä= ger verlas dann eine Rede, worin der Zweck seiner Mission verzei net war. Er überreihte dem Kaiser die Geschenke des Königs, dan" sein Beglaubigungs-Schreiben, das der Kaid entgegennahm. Er - die Versicherung, daß die Ereignisse des leßten Krieges aus e1.. Jrrthum entsprungen, und daß er an einen dauerhaften Frieden zwi- schen beiden Ländern fest zu glauben si veranlaßt finde. Nachdem Herr Roches sehr laut die arabische Ueberseßung der Aurede verlesen, rief der Kaiser: „Ja, den Frieden, den will ih, Niemand kann am Frieden zweifeln.“

Vereinigte Staaten von ord -Amerika.

London, 25. Jan. Die mit dem Paketschiffe „Anglo Saxon““ aus Boston vom 5. Januar eingegangenen Nachrichten melden, daß das Repräsentanten-Haus des Kongresses der Vereinigten Staaten am 2, Januar den Antrag auf Erhebung eines Zolles von Thee und Kaffee mit 115 gegen 48 Stimmen als ungeeignet (inexpedienl) und zwar ohne alle Debatte zurückgeroiesen hat. Die Sub-Trea= sury=Bill war in Kraft getreten, Nach dem Boston Da?! Advertiser sah man ciner Botschaft des Präsideuten an den nat entgegen, in welher die Ernennung eines Geueral =- Lieutenants zur Uebernahme des Befehls über die im Felde stehenden Truppen vorgeschlagen werden soll. Der höchste Rang im Heere der Verei= nigten Staaten is bis jeßt befanntlichÞ der des General-Majors.

General Scott war am 13, Dezember von New = Oileans nah Tampico abgegangen, Nach deu leßten Berichten aus Tampico soll sich in der Nähe der Stadt ein bedeutendes Corps mexifanischer Ka=- vallerie gezeigt haben. Von Matamoras aus hatten sih zwei ame= rikanishe Jnfanterie - Regimenter und ein Kavallerie - Regiment, im Ganzen 1800 Mann, über Mosquete auf den Marsh nah Tampico begeben, Ju Matamoras herrshte Krankheit unter den Truppen. Die Straße von Camargo nah Monterey war fo unsicher, daß meh= rere Amerikaner ermordet worden waren, Aus Montercy erfährt man, daß General Taylor am 12, Dezember üver Victoria mit einer Division und einem Theil einer Brigade nah Tampico aufbrechen wollte, General Urrea soll mit 6000 Mexikanein in Victoria, San= tana mit 28,000 in San Luis stehen, Leßterer hatte, wie heißt, Ampudia und andere Offiziere wegen Feigheit verhaften lasen. Der anierikanische General Wool stand in Parras, General Worth in Saltillo.

Jn Mexifo hatten neue Unruhen stzttgesunden. Tabasco, un= zufrieden damit, bei dem Angriffe des Commodore Perry hülflos ge= lassen worden zu sein, hatte sich für unabhängig erklärt. Yucatan war in voller Aufregung, und in Campeche hatte das Voik sich ge= gen die Wiedervereinigung mit der Central - Regierung offfen ausge=

sprochen.

Eisenbahnen.

Paris, 29. Jan. Die Resultate, welche der vorgefsterit abgehaltenen General-Versammlung der Actionaire der Eisenbahn vou Paris nah Rouen durch den Bericht des Secretairs der Gesellschaft, Herrn Thibeaubeau, über den Betrieb dicser Eisenbahn während des zweiten Semesters des verflossenen Jahres mitgetheilt worden sind, müssen als entschieden günstig betrahtet werden und waren auch die Ursache, daß die Actien diescr Bahn gestern, während fast alle Pa= piere Neigung zum Sinken zeigten, ihren festen Stand behaupteteu und sogar noch stiegen. Die Gesammt=Einnahm-cn der sechs Monate, bia vit vom A1 Dezember 1846 schlossen, haben si auf 4,638,996 S L2G U Ie Sage au So 05 Ce U laufen, woraus sich also ein Gewiun von 2,100,473 Fr. 20 Cent. ergiebt, der in folgender Weise zur Vertheilung kömmt, uämlich

1): Zilsén für 6 Monat t 900,000 Fr. Cent. 2) 1 pCt, für die Schuldentilgungs-Kasse 180,000 » » 3) Bezahlung von 1,030,473 Fr. 20 Cent., nämlich: a) eines Zehntels an die Grürder. 102,047 » 30 » b) von neun Zehntel au die Actionaire 918,425 » 90 » Zusammen... 2,100,473 Fr. 20 Cent, Die Actionaire werden eine Dividende von 25 Fr. 25 Cts. für die Actie erhalten, die vom 10, Februar an bei dem Banquierhause Charles Laffitte in Empfang genommen werden kann. Die Gesell= schast verlangte zugleich Ermächtigung zu Aufnahme eines Anlehens von 5- Millionen, um den Waaren-Stationen zu Batignolles (unmit= telbar vor dem Bahnhofe von Paris) und zu Rouen größere Aus= dehnung zu geben und cin beträchtliheres Material au Wagons und Lokomotiven anzuschaffen , zahlreihe Ausweiche - Stationen längs der ganzen Linien zu errihten und endlih alle Ausgaben zu deckeu, welche die durh die nahe Eröffnung der Bahn von Rouen bis Havre be- vorsteheude Vermehrung des Verkehrs verursachen wird. Doch soll dieses Anlehen nicht dur) Obligationen negoziirt werden, aus Rück= siht auf den prekären Stand des Geldmarktces, Das Anlehen wurde mit Majorität genehmigt, und der Bericht fand günstige Auf nahme.

Allgemeiner Anzeiger.

Bekanntmachungen. [849] Subhastations-Patent. [83] Ediktal-Ladung. n i Nothwendiger Verkauf. | Nachdem in Folge eingetretener Junsolvenz-Erklärun [95] Nothwendiger Verkauf. In termino den 19. Mai 1847, Vormittags | zu dem Vermögen des Schneide?meisters Michael

Das im Conigzer Kreise belegene Allodial - Ritte Zastrzembie Nr, 68, landschaftlich abgeschäpt i 21,138 Thlr. 8 Sgr. 4 Pf., und das im Schweyer Kreise belegene Allodial - Rittergut Brzenczeck Nr. 17, auf 5518 Thlr. 5 Sgr. landschaftlih abgeschäßt, sollen in termino den 30, August d. 10 Uhr, Nachmittags von 4 Uhr ab, an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten, Herrn Ober-Landes- gerichts-Rath Leyser, im Wege der nothwendigen Sub- hastation auf den Antrag eínes Miteigenthümers ver- kauft werden. Hypothekenschein und Taxe sind in un- serer Registratur einzusehen, und werden alle unbekannte Real-Prâtendenten bei Vermeidung der Präklusion zur Wahrnehmung ihrer Rechte vorgeladen.

Marienwerder, den 9. Januar 1847,

Civil-Senat des Königl, Ober-Landesgerichts,

aa a und e E Is 4 Uhr, sollen dem

oge|chworenen Thomasius gehörig an öffentli Gerichtsstelle subhastirt C 2 s icd 1) das Erbpachts - Grundstück zu Johannisdorf von 14 Morgen 299 []Ruthen fkulmisch, abgeschäßt

S Vormittags von : auf 1833 Thlr. 10 Sgr.;

2) das Recht auf Gewinnung des Eigenthums von dem Grundstücke Groß Weide Nr. 9 mit 1 Hufe Morgen 104 ORuthen kulmish die bisher zu zeitemphiteutischen Rechten besessen worden auf 5089 Thi Birthschaftögebäuden, abgeschäßt : r. « gemá -

reau Il. einzusehenden Tae C20 O

Marienwerder, den 20. September 1846, Königliches Land- und Stadtgericht,

den, auf den 214 JUli

zu bescheinigen, mit dem be

ßen, hierauf den

Musch ick zu Budissin der Konkurs-Prozeß zu eröffnen gewejen; als werden alle bekannten und unbefkaunten Gläubiger nurgedahten Muschik's, so wie Alle, welche an denselben und nunmehro an dessen Konkursmasse aus irgend eirem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben veimeinen, hiermit öffentli und peremtorisch vorgela-

1847,

als dem festgeseßten Liquidations - Termine, zu rechter früher Gerichtszeit an Domstifts - Kanzleistelle zu Bu- dissin persónlih oder durch gehörig legitimirte Bevoll- mächtigte bei Strafe des Ausschlusses und bei Verlust ihrer Ansprüche, so wie der Rechtswohlthat der Wie- dereinseßung in den vorigen Stand, zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche gehörig anzumelden und

stellten Rechtsvertreter hier- über, so wie wegen des etwanigen Vorzugsrechtes un-

ter sih binnen 6 Wochen zu verfahren und zu beschlie-

B47 der Bekanntnachung cines Präfklusivbescheides in Be- tref der Nichterschienenen zu versehen, sodann den 3 Aüugus 1847 der Jnrotulation der Aften und deren Verscndung nach rechtlichem Erkenntniß, und den 5 Oktober 1847 der Publication cines Locations-Urtels oder nah Be- finden Bescheides zu gewärtigen, Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zu Annahme fünftiger Zufertigungen und Erlasse gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu bestellen,

Domstiftsgerichte zu Budissin, den 14. Januar 1847, (L. S.) Hartung, Synd,

Das Imi beträgt: 2 Bthlr. für 4 Iahr. 4 Rthlr. - L ate 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhohung. Insertions-Gebühr für den

M 35.

Allgemeine

E LEEREE V Cu ß if) c | 3 eitung.

Berlin, Donnerstag den 4! Februar

E

Alle Poft - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung auf dieses Slatt an, für Serlin die Expedition der Allg. Preuß, Zeitung: Fricdrichsfslraf e Ur. 72.

Von dieser Nummer der Allg. Preuß. Ztg. sind Separat - Abdrücke zu 25 Sgr. auf unserer Expedition, Friedrichsstraße Nr. 72, zu haben.

Jal L Ade Theil, Fuland, Berlin, Patent, die ständischen Einrichtun E ,-]Verordnung über die Bildung des Bciae Da, L Mung über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse. Verordnung über die Bildun einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen, Rhe ins Provinz, Eisgang des Rheins, Wiedereröffnung der Schifffahrt. Deutsche Bundesstaaten, F ürstenthum Lippe, Landtag e E at eD. Frgermeister-Wahl, i : BDesterreichische Monarchie, Cükularschreiben i d- sung der Zehnten und Frohnden, EOE TAUeR Ia N Fraukreich. Paris, Getraide-Vorräthe für die Armee. Expedition nah dem Amazonenstrom. Schreiben aus París. (Schwankungen unter der fonservativen Partei; die Fractionen der Opposition.) Großbritanien und Jrland. London, Ernennung. Pärla- ments-Berhandlungen, Jrländische Noth. Papiere über Krakau. Vermischtes.

DAROaer, Kopenhagen. Widerlegung in Betreff der dänischen oten. Schweiz. Kanton Bern, Verhandlungen des Großen Raths über

das Budget, Kanton Base(, ton Genf, „schädigung. - Staatszöllen,

Italien. Rom, Unterstüßung der Jrländer, Nothstand in Neapel und Sicilien, Freisprechung Leoni?s,

i Post-Konferenz in Basel. Kan- Protestation des abgetretenen Staatsraths gegen die Ent- Kanton Aargau, Befreiung der Lebensmittel von

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den bisherigen Direktor des Progymnasiums in Rösset, De, Ditki, zum Regierungs-= und Schul - Rath bei der Regierung in Danzig zu ernennen.

Jhre Majestät die Königin sind im Anfange der vorigen Woche von einem heftigen fatarrhalish-rheumatischen Fieber befallen worden, das bisher einen regelmäßigen Verlauf genommen hatte. Seit gestern aber is eine bedeutendere Reizung der Schleimhäute mit gleichzeitiger Steigerung des Fiebers aufgetreten, so daß Jhre Ma- jestät eine sehr unruhige Nacht verbrahten und diesen Morgen Sich {ehr angegriffen fühlen, y

Berlin, den 2. Februar 1847.

Dr. Schönlein. Dr, von Stosch, Dr. Grimm.

Ihre Majestät die Königin haben in der Nacht mit Unterbre= chungen einige Stunden geschlafen, gegen Morgen trat aber wieder vermehrter Husten mit Beklemmung ein. Das Fieber is etwas er= mäßigt. Berlin, den 3. Februar 1847.

Dr. Schönlein. Dr. von Stosch. Dr. Grimm,

Das te Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält: unter Nr. 2791. Das Patent, die ständischen Einrichtungen betreffend, » 2792, Die Verordnung über die Bildung des Vereinigten Land- tages, : 2793, Die Verordnung über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses uud dessen Be- ugnisse. E z it Be Verorduung über die Bildung einer ständischen De- putation für das Staatsschuldenwesen. Sämmtlich vom 3. Februar 1847. Berlin, den 3. Februar 1847. / ; Geseß-Sammlungs-Debits-Comtoir.

v 2794

: ¿x Königli )e- Abgereist: Se, Durchlaucht der Königlich hannoversche G hic Ala und Präsident des Staatsraths, Prinz Bernhard zu Solms-Braunfels, nah Hannover,

Uichtamtlicher Theil. Inland. Das 4te Stück der Geseß - Sammlung

Berlin, 3. Febr. enthält Folgendes :

Patent die ständischen Einrichtungen betreffend. Vom 3. Februar 1847.

Vir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: i : i Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwicke- lung der ständishen Verhältnisse Unseres Landes stets Unsere beson= dere Sorgfalt zugewendet. L fa s Wir “edenen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Ausf= gaben des von Gott Uns verllents Königlichen Berufs, in welchem Uns das zwiefache Ziel vorgesteckt ‘ist: die Rechte, die Würde und die Macht der Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren Nachfolgern in der Regierung zu

narchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, welhe, im Einklang mit

s Rechten und den eigenthümlichen Verhältnissen Unserer Mo-

narchie, dem Vaterlande eine gedeihlihe Zukunft zu sihern, geeig-

net ist.

D Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Un-

seres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesehen,

namentlich auf der Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom

17. Januar 1820 und auf dem Geseße wegen Anordnung der Pro-

vinzial-Stände vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt: :

1) So oft tie Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern möchten, werden Wir die Provinzial-Stände der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für Erstere die durch die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene ständische Mitwirkung in An- spruch zu nehmen und zu Lebterer Uns ihrer Zustimmung zu versichern. : .

2) Den Vereinigten ständishen Ausschuß werden Wir fortan perio- disch zusammenberufen.

3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Ver- einigten ständischen Ausschusse übertragen Wir:

a) in Beziehung auf den ständischen Beirat bei der Geseßgebung diejenige Mitwirkung, welche den Provinzial-Ständen durch das Geseß vom 5. Jun! 1823 §. 1Il, Nr. 2, so lange keine all- gemeine ständische Versammlungen Statt finden, beigelegt war;

b) die durch das Geseß vom 17. Januar 1820 vorgesehene stän- dische Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staats- schulden, soweit solche nicht der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen übertragen wird ; L

c) das Petitionsrecht über innere, niht blos provinzielle Angele-= genheiten.

Alles dies nah näherer Vorschrist der Verordnungen vom heu-

tigen Tage: L.

über die Bildung des Vereinigten Landtages, E

über die periodi\che Zusammenberufung des Vereinigten ssttän- dischen Ausschusses und dessen Befugnisse, unw über die Bildung einer ständishen Deputation für das Staatss\chuldenwesen. F ; Jndem Wir sonach über die Zusagen Unseres Höchstsecligen

Herrn Vaters Majestät hinaus, die Erhebung neuer, so wie die Er=

höhung der bestehenden Steuern an die, im Wesen deutscher Ver=

fassung begründete Zustimmung der Stände gebunden und dadur

Unseren Unterthanen einen besonderen Beweis Unseres Königlichen

Vertrauens gegeven haben, erwarten Wir mit derselben Zuversicht

auf ihre so oft erprobte Treue und Ehrenhastigkeit, mit welher Wir

den Thron Unscrer Väter bestiegen haben, daß sie Uns auch bei die- sem wichtigen Schritte getreulich zur Seite stehen und Unsere nur auf des Vaterlandes Wohl gerihteten Bestrebungen nach

Kräften unterstüßen werden, damit denselben unter Gottes gnädigem

Beistande das Gedeihen nicht fehle. e : i

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Königlichen Jusiegel. : Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages.

Vom 3, Februar 1847,

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

verordnen, nah vernommenem Gutachten Unseres Staats-Ministeriums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, über die Bildung des Vereinigten Landtages, wie folgt:

l

S. 1, ;

Wir werden die aht Provinzial-Landtage Unserer Monarchie zu einem Landtage vereinigen, so oft dazu nah Jnhalt Unseres vorer= wähnten Patents vom heutigen Tage ein Bedürfniß eintritt, oder wenn Wir es außerdem wegen besonders wichtiger Landes-Angelegen- heiten für angemessen erachten.

Ueber den Ort der Versammlung des Vereinigten Landtages und deren Dauer, so wie über die Eröffnung und die Schließung derselben, werden Wir für jeden einzelnen Fall besondere Bestimmung treffen,

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Wir ertheilen den Prinzen Unseres Königlichen Hauses , sobald sie nach Vorschrift Unserer Hausgeseße die Großjährigkeit erreicht haben, Siß und Stimme im Stande der Fürsten, Grafen und Her- ren auf dem Vereinigten Landtage. Außerdem bilden den Herren= stand desselben : die zu den Provinzial- Landtagen berufenen vormali= gen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen), die \clesishen Für- sten und ‘Standesherren und alle mit Virilstimmen begabten, oder an Kollektivstimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren der acht Provinzial-Landtage. 3 E :

Die Prinzen Unseres Hauses können für einzelne Verhinderungs- fälle einen anderen Prinzen des Hauses mit Führung ihrer Stimmen durch eine von Uns zu genehmigende Vollmacht beauftragen. i

Von den übrigen Mitgliedern des Herrenstandes steht denjenigen,

treten lassen dürfen, diese Befugniß in gleicher Weise auch für den Vereinigten Landtag zu. A i Jn Ansehung der Organisation und Verstärkung des Herrenstan- des behalten Wir Uns weitere Cnt E vor. : e 9 : Die Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemein=- den der aht Provinzen Unserer Monarchie erscheinen auf dem Ver-

welche sich auf den Provinzial-Landtagen durch Bevollmächtigte ver-

Zuziehung und unter Mitgar nommen werden.

niht aufnehmen lassen.

tion aufgenommenen Darleh

den Staatsschulden beigelegt

weisen lassen.

a) nah Artikel IX. der die Kandidaten für d

Haupt - Verwaltung die Deputation für vorläufigen Prüfung

Wenn der Vereinigte Land

anorènen.

die Verfügungen

feine Beziehung.

der Haupt=Finanz-Etat una

vorgelegt werden,

geben befugt ist. Sollten Wir Uns bew

Dem Vereinigten Lan Beschwerden vorzutragen,

bewahren, zugleich aber auch den getreuen Ständen Unserer Mo=-

einigten Landtage in gleicher Zahl, wie auf den Provinzial-Landtagen.

Staats oder mehrerer Pro

Aenderungen der ständischen Verfassung zu erfordern, als die Verfassung einer einzelnen Provi tage dieser Provinz zu berathen sind, Gutachten nur von dem Vereinigten L diesem alle auf dergleichen Aenderungen handlungen ausschließend A |

g. 4

Dem Vereinigten Landtage übertragen Wir die im Artikel IL der Verordnung über ‘das Staatsshuldenwesen vom 17. Januar 1820 vorbehaltene ständishe Mitwirkung bei Staats-Anleihen, und sollen demgemäß neue Darlehne, für welhe das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Artikel III. der Verordnung vom 17, Januar 1820), fortan niht anders, als mit

antie des vereinigten Landtages aufge=-

g. 5.

Wenn neue Darlehne von der im §. 4 bezeichneten Art zur Deckung des Staatsbedürfnisses in Friedenszeiten bestimmt sind, so werden Wir solche, ohne Zustimmung des Vereinigten Landtages,

6:6.

Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits aus= gebrohenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die in Unserem Staatsschaße und sonst vorhandenen Re= servefonds niht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenommen wer- den müssen, die Einberufung des Vereinigten Landtages aber von Uns in Berücksichtigung der obwaltenden politishen Verhältnisse nicht zu- lässig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehne die ständishe Mitwirkung durch Zuziehung der Deputation für das Staatöschuldenwesen erseßi werden. / :

Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputa=

nen steht ebenfalls diejenige Sicherheit

zu, welche im Artikel 111, der Verordnung vom 17. Januar 1820

ist.

§. . Ist ein Darlehn in der im §. 6 bezeichneten Weise aufgenom= men, so werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berusung des Vereinigten Landtages für beseitigt erachten, denselben zusammenbe=- rufen und ihm den Zweck und die Verwendung des Darlehns nah=

8

Ss Außerdem hat der Vereinigte Landtag :

Verordnung vom 17, Januar 1820 Uns ie bei der Haupt-Verwaltung der Staats=-

\hulden erledigten Stellen vorzuschlagen, und b) nach Artifel XIIL derselben Verordnung die Rechnungen der

der Statsshulden anf Grund der durch das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden abzunehmen und Uns mittelst besonderer

Gutachten zur Decharge vorzulegen.

tag niht versammelt is, werden diese Ge=

shäfte durch den Vereinigten ständischen Ausschuß besorgt.

§9,

Ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages werden Wir die Einélibrung neuer Steuern oder eine Erhöhung der bestehenden Steuersäße weder im Allgemeinen, noch in einer einzelnen Provinz

Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Eingangs =, Aus= gangs - und Durchgangszölle, so wie diejenigen indirekten Steuern ausgenommen, deren Säße, Erhebung oder Verwaltung den Gegen= stand einer Uebereinkunft mit anderen Staaten bilden; au hat jene Bestimmung auf die Domainen und Regalien, ohne Unterschied, ob darüber die Einkünfte oder die Substanz betreffen, so wie auf Abgaben zu Provinzial -, Kreis- oder Kommunalzwedcken,

g. 10.

Für den Fall eines Krieges behalten Wir Uns vor, außerordent= lihe Steuern ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages aus= zuschreiben, wenn Wir dessen Zusammenberufung in. Berücksichtigung der obwalteuden politishen Verhältnisse nicht zulässig befinden sollten. Jn diesem Falle werden Wir aber, sobald es die Umstände gestatten, spätestens sogleih nah Beendigung des Krieges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobenen außerordent= lihen Steuern nahweisen lassen.

G. 11.

Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den §§. 4 bis 10 bezeihneten Angelegenheiten einberufen,

so sollen demselben jederzeit d eine Uebersiht des Staats-Haushaltes

für die Zeit von einer Versammlung zur anderen zur Juformation

Die Feststellung des Haupt-Finanz-Etats, so wie die Bestimmung über die Verwendung der Staats-Einnahmen und der dabei sich er= gebenden Ueberschüsse zu den Bedürfnissen und zur Wohlfahrt des Landes, verbleibt ein ausschließendes Recht der Krone.

g. 12.

Wir behalten Uns vor, den nah dem Geseße vom 5. Juni 1823 erforderlihen ständischen Beirath zu den Gesehen, änd rungen in Personen- und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im §. 9 bezeihneten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, wenn diese Gesehe die ganze Monarchie oder mehrere Pro= vinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Vereinigten Land= tage zu erfordern, welcher denselben mit voller rechtliher Wirkung zu

welche Verände=

i “ndischen Beirath über solche ogen finden, ständisch velddé 1E 1z betreffend, von dem Land= so werden Wir ein solches andtage einfordern und bleiben bezügliche ständische Ver=

E ‘steht das Recht zu, Uns Bitten und welche innere Angelegenheiten des ganzen vinzen betreffen, wogegen Bitten und Be-