1847 / 35 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

\{hwerden, welche allein das Jnteresse der einzelnen Provinzen betref- fen, den Provinzial-Landtagen ra j §. 14.

Wenn der Vereinigte Landtag über eine Proposition wegen Auf- nahme neuer Staats-Anleihen (§. 5) oder wegen Einführung neuer Steuern oder Erhöhung der bestehenden Steuersäße (5. 9) zu be- \{hließen hat, so tritt der Herrenstand mit den übrigen Skünden ¿1 gemeinschaftliher Berathung und Beshlußnahiné zusammen. “-Jnallen andern Fällen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage die Berathung und die Abstimmung des Herrenstandes in abgesonderter Ver- sammlung.

6. 15. . itgli tén Jedem Mitgliede des Herrenstandes steht auf dem Vereinig

Landtage eine alle Stimme zu. Wenn jedoch nah §. 4 der ge- genwärtigen Verordnung der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu Einer Versammlung si vereinigt, #0 geéührt den, dem Herren- stande des Vereinigten Landtages angehörenden Theilnehmern an Kuriat=- und Kollektivstimmen nur diejenige Stimmenzahl, die ihnen

auf den Provinzial-Landtagen Le Is Die Beschlüsse werden in der Regel durh Stimmenmehrheit

gef iten und Beshwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß

ebraht werden, wenn sie in beiden Versammlungen (in der Ver- L dan des Herrenstandes und in der Versammlung ‘der Abgeord= neten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeindén) berathen sind und sich in jeder derselben mindestens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben.

Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine derselben bei Begutachtung eines Gesetzes sih gegen das Geseß oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeihne- ten, Majorität erklären, so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntniß gebracht aide wf

S. . s

Hält bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Junteresse der verschiedenen Stände oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand, oder eine Provinz durch einen nah Vorschrift des §. 16 zu Stande gekommenen Beschluß si verleßt, so findet eine Sonde= rung in Theile Statt, sobald eine Mehrheit von zwei Drittheilen die= ses Standes oder dieser Provinz es verlangt.

In solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz für sih besonders und giebt ein besonderes Votuni oder Gutachten ab; die daraus hervorgehende Meinungsvershiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vorgelegt.

Auch für andere Fälle behalten Wir Uns vor, von jedem der Vier Stände oder jeder der Aht Provinzen des Vereinigten Land- tages, wenn Wir es für angemessen erahten,' abgesonderte Gutachten zu erfordern,

§. 18.

Für den Herrenstand des Vereinigten Landtages sowohl, wie für die Versammlung der Abgeordneten des Ritterstandes, der Städte und Landgemeinden werden Wir einen besonderen Marschakl ernennen, welcher die Geschäfte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsitz zu führen hat, Jeder dieser beiden Marschälle wird in Verhinde- rungsfällen durch einen, in gleiher Weise zu ernennenden Vice-Mar- \chall vertreten,

Wenn nah §, 14 der gegenwärtigen Verorduung der Herren- stand mit den übrigen Ständen zu einer Versammlung ih véréinigt, so gebührt die Geschäftsleitung und der Vorsiß dem Marschall oder Vice-Marschall des Herrenstandes,

g. 19.

Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und anderen Körperschaften, s0 wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen in keinerlei Geschäfts- Verbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder ZJnstructionen noch Aufträge ertheilen,

g. 20.

Vitten und Beschwerden dürsen bei dem Vereinigten Landtage von Anderen, als von Mitgliedern desselben weder angebraht noch zugelassen werden.

S. 21.

Vitten und Beschwerden, welche von Uns einmal zurückgewie- sen worden sind, dürfen nicht von der nämlihen Versammlung und späterhin auch nur dann erneuert werden, wenn dazu neue Gründe

sih ergeben. 6, 22,

Bei allen Berathungen des Vereinigten Landtages oder einzel- ner Stände oder Provinzen desselben (§§. 14 bis 17) können Unsere Staats - Minister und außerdem diejenigen Unserer Beamten, welchen Wir dazu für die Dauer solcher Versammlungen oder für einzelne Sachen Austrag ertheilen, gegenwärtig sein, und, so oft sie es nöthig finden, das Wort verlangen. An den Abstimmungen nehmen diesel- ben feinen Theil, sofern se nicht als Mitglieder des Vereinigten Landtages dazu berechtigt sind.

29;

N S j Der Geschäftsgang auf dem Vereinigten Landtage wird durh ein von Uns zu vollziehendes Reglement geordnet werden.

Urkundlich unter Unserer Höchstei ändi | d beigedrudcktem Königlichen Snslegot igenhändigen Unterschrift un Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847,

(L. S.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen, von Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. von Thile,

von Savigny. von Bodelshwingh. Graf zu St : Uhden. Frhr, von Caniß. von Dim S

Verordnung über die periodishe Zusammenb des Vereinigten ständishen Aus\chusses inr S Befugnisse.

Vom 3. Februar 1847,

Vir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verördnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staats - Ministe riums, im Verfolg Unseres, die ständishen Einrichtungeu betreffenden Patents vom herigen oge über die periodische Buctise wle nd des Vereinigten ständischen nejduffes und dessen Befugnisse, wie folgt :

Die ständischen Ausschüsse der Provinzial-Landtage treten zun

Vereinigten ständischen Ausschusse in der ihnen durch die Verordnungen

vom 21. Juni 1842 gegebenen Einrichtung zusamnien. i : Die Voviisats relWdunmittelbaren lirsten in der „Provinz West- phalen, so wie die in der Rhein-Provinz, sind berehtigt, aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder zu deni Véreinigten ständischen Ausschusse abzuüordnen, welche an E Verhanblungén in Pers er dur Bevollmächtigte aus Mitgliedern des Hekrenstandes des Vereinigten

Landtages - theiliehmen" könnén. Auüßeérdeni soll dén Vereinigten stüän="

dischen Ausschusse aus jeder der Provinzen Preußen , Brandenburg,

erson oder durch

150

Pommern und Posen ein vön uilb aus deri ‘zu Viril- ober Kollektiv- Stimmen berechtigten Mitgliedern des erstéèn Standes zu wählender Abgeordneter hinzutreten. Für die Provinz Pommern nimmt der

Fürst zu Putbus, so lange derselbe der einzige Betechtigke der“ange- gebenen Art bleibt, diese Stelle ohne Wahl ein. N

Die Wähl der- übrigen Ausschuß - Mitglieder erfolgt auf “dem Vereinigten Ländtäge nah Maßgabe der Verordnungen vom 21. Jen-

1842 ‘dur ‘die Vertreter der einzelnen Provinzen, in dêr Zwischen-“ zeit von einem Vereinigten Landtage zum “anderen aber, wie“bisher,

auf jedem Provinzial-Landtage.

Der Vereinigte ständishe Ausshuß wird, so oft ein Bedürfniß dazu eintritt, längstens aber“ vier Dire nah: dem” Schlusse der “je= desmaligen leßten Versammlung desselben, oder, wenn inzwischen ein Vereinigter Landtag stattgefünden hat, innérhalb derselben“Frist nah dem Schlusse des Leßteren von 4 einberufen.

g. .

Den nah dem allgemeinen Geseße wegen Bildung der Pro- vinzialstände vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständishen Beirath zu den Gesebßen, welhe Veränderungen in Personen - und Eigenthums Rechten, oder ‘andere, als die im §. 9 der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeihneten Veränderungen in den Steuern zum. Gegenstande haben, werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel. nah von dem Vereinigten ständishèn“ Aus\hussé erfordern und ertheilen demselben hierdurch die Befugniß, solhen mit voller reht= liher Wirkung abzugeben. Die Vorschrift im Artikel Il, Nr. 2 des L TeA Gesetbes sindet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Er- edigung.

Vie Wir aber in der, die Bildung des Vereinigten Landtages be- treffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleihen Gutachten in dazu geeigneten Fäl- len zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vorbehalten, Geseße der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder mehrere Pro- vinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinzial=Landtagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen Gründen, na=- mentlich der Beschleunigung L E ersheinen möchte.

Der Vereinigte ständische Aus\huß hat in Vertretung des Ver- einigten Landtages die im §. 8 Unserer Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten , das Staatsschuldenwesen betreffenden Geschäfte zu besorgen,

D

Das Petitionsreht steht dem Vereinigten ständishen Ausschusse in demselben Umfange zu, wie dem Vereinigten Landtage. Ausge- nommen hiervon“ bleiben jedoch alle Anträge, welche Veränderungen in der ständishen Verfassung tet

g. 0,

Sollten Wir Uns bewogen finden, dem Vereinigten ständischen Ausschusse Mittheilungen über den Staatshaushalt zu machen, so sollen dieserhalb die Vorschriften des §. 14 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten A Ae Anwendung finden.

G. (e.

Die Leitung der Geschäfte und den Vorsiß auf dem, Vereinigten ständischen Ausschusse führt ein von Uns zu ernennender Marschall, welcher in Verhinderungsfällen durch einen in gleiher Weise zu er- nennenden Vice-Marschall E N

G, 5

Der Vereinigte ständische Aus\huß berathschlagt als eine unge=- theilte Versammlung. Die Beschlüsse in demselben werden, der Regel nah, durch einfahe Stimmenmehrheit gefaßt.

Bitten und Beshwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn sich- mindestens Zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben. ;

Wenn der Vereinigte ständishe Ausshuß sih bei der Begutach- tung eines Geseßes gegen das Geseß oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten Majorität erklärt, so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntriß gebracht werden. g

§. . Die Provinzial-Landtage dürfen den einzelnen Ausschüssen keine Jnstructionen und Aufträge für den Vereinigten ständischen Ausschuß

ertheilen. g. 10

Die Vorschriften der §§. 17., 19., 20., 21., 22, und 23. der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages finden au aüf den Vereinigten ständischen Ausschuß volle Anwendung. : :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 3, Februar 1847.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen,

Boyen. Mühler. Rother, Eichhorn. v. Thile, Savigny. v. Bodelshwingh, Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v, Caniß, v. Düesberg.

Verordnung über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staats\chuldenwesen.

Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

verordnen nach vernommenem Gutachten Unseres“ Stáats= Ministe- riums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, über die Bildung einer ständischen De- putation sür das Staatsschuldenwesen, wie folgt :

v, 9.

§e .

Zur Ausübung der im §. 6 der Verordnung vom heutigen Tage liber die Bildung des Vereinigten Landtages vorbehaltenen Mitwir= fung bei dér Aufnahme von Staats=- Anleihen für Kriegszeiten, #0 wie zur fortlaufenden ständischen Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soll :

eine ständishe Deputation für das Staatsshuldenwesen

gebildet werden.

__§: 2 :

Diese Deputation besteht aus acht Mitgliedern,” von denen aus jeder der aht Provinzen! eines von den Ständen diéser Provinz und zivar jedesmal auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen ist, Die Wahl geschieht auf dem Vereinigten Landtage, in der G von einem Vereinigten Landtage zum andern aber auf den einzelnen Pro- vinzial-Landtagen nah Vorschrift bes Reglements über das Berfah- ren bei ständischen Wählen vom! 22.' Juni 41842, Sie darf nur auf Personen gerichtet werden, welche Mitglieder des e e, Land- tagés' sind. Wenn einer der Gewählten diese Eigênschaft vör Ablauf der sechssährigen Wahlperiode verliert, so \cheidet derselbe auch aus ' der Deputation aus. Wird jedoch: sein Ausscheiden" dadur herbeige- führt, daß er nicht wieder zum Landtags-Abgeordneten gewählt wor-

den, so bleibt er bis zum nächsten Landtage-Mitglied der Deputation.

Für jedes Mitglied der Deputation werden zwei Stellvertreter gewählt, deren einer dasselbe in Behinderungsfällen, so wie im Falle eines in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern eintreten- den Abganges zu erseßen hat. Wegen der Wahl dieser Stellvertre- ter gelten die hinsihlich der es Mitglieder ertheilten Vorschriften.

/ x §. ® - Die Mitglieder det Deputation werden bei ihrer Einberufung auf die Erfüllung der ihnen Ep oR Pflichten vereidet,

Zum Wirkungskreise der Deputation gehören, außer der ihr im F. 6 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages übertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegs- Anleihen, fol- gende Geschäste :

1) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikels XIV. der

Verordnung vom 17. Januar 1820 gemeinshaftlich mit der Haupt-Verwältung der Staatsschulden die eingelöseten Staats= \shulden-Dokumente in Verschluß zu nehmen und deren Depo=- sition beim Kammergericht zu bewirken. Sie hat die Jahres - Rehnung über die Verzinsung und Til= gung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober=- Rechnungskammer revidirt worden, zu prüfen und das darüber von dem Vereinigten Landtage oder dem Vereinigten ständi=- schen Ausschusse, bei dessen nähstem Zusammentritt nah Ar= tifel XUIL der Verordnung vom 17, Januar 1820 an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten.

3) Sie is befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außer= ordentlihe Revisionen der Staats\hulden-Tilgungskasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzunehmen,

+ De Die Deputation für das Staats\{huldenwesen wird regelmäßig einmal im Jahre, außerdem aber, so oft das Bedürfniß es erfordert, zusammenberufenz die Einberufung geschieht durch den Minister des Innern. ¿

s. 6. ; Die Deputation erwählt bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte aus ihrer Mitte einen Vorsißenden, welher dem Minister des Jnnern angezeigt werden muß. E i Zu einem gültigen Beschlusse der Deputation is die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlih. i Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnstegel, s Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

(i S) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

Mühler. Rother. Eichborn v. Thile v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Ühden. Freiherr v, Caniß. v, Düesberg.

Rhein - Provinz. Die Rh, und Mos. Ztg. meldet aus Koblenz, daß, nahdem der Eisgang des Rheines seit dem 30, Ja- nuar ganz nachgelassen, s{ch wieder neues Leben auf dem Strome zeigt. Die Thalschissffahrt von Bingen abwärts ist frei und durch die Kohlennachen eröffnet worden, deren bereits am 28, Januar mehrere bei Koblenz vorbeifuhren. Die Dampfschiffe beginnen am 1. Februar wieder ihre regelmäßigen Fahrten. Der Bergschifffahrt sind die auf den Leinpfaden liegenden Eismassen, welche des niedrigen Wasserstan- des wegen nicht forttreiben konnten, noch ein Hinderniß.

Deutsche Bundesstaaten.

úrstentbum Lipve- Den Landständen sind (außer den F bar o E tr mehrere Propositionen von der Re= gierung vorgelegt - worden, unter denen die eine von den zur Er= leihterung des Nothstandes der durch Händarbeit sich ernährenden Klasse der Unterthanen zu ergreifenzen Maßregeln handelt, Diese Proposition is zunächst zur Berathung gekommen, und es hat sich zu deren Behuf eine Kommission gebildet, die niht nur geneigt scheint, sih der Sache mit Eifer anzunehmen, sondern auch die vorgeschlagene Bewilligung von 6000 Rthlr. noch um etwas zu erhöhen.

Was die Proposition über die Landesbedürfnisse und den Etat betrifft, so is die Einnahme für 1847 auf 153,628 Rthlr. gestellt, mit dem muthmaßlichen Bestande von 1846 von 13,319 Rthlr. auf 164,947 Rthlr.z darunter 28,303 Rthlr. Contribution (5 Simpla) und 123,040 Rthlr. Zoll-Revenuen. Die Ausgabe beläuft s\{ch auf 153,607 Rthlr.; darunter für das Militair 30,668, ohne die 3812 Rthlr. für die Gendarmerie, so daß der Militair-Etat, welher noch mehrere Zinsen, die im allgemeinen Etat niht aufgeführt sind, ver= einnahmt, mit dex Gendarmerie in seiner Ausgabe auf 39,718 Rthlr. steht. Unter den Ausgaben kommt ferner vor 33,907 Rthlr, für Wegebau, der übrigens noch 14,000 Rthlr, außerdem aus der lipp- städter Kasse und den Chanssee-Geldern zu vereinnahmen hat; und endlich kommen nicht nur die älteren Sublevations- Gelder an die Rentkammer zu 12,266 Rthlr. vor, sondern au wieder die neueren zu 412,000 Rthlr. Der Etat für 1848 ist, einige ganz kleine Ver= änderungen abgerechnet, derselbe.

Freie Stadt Bremen. Jn der Versammlung des Senats am 30, Januar wurde an die Stelle des verewigten Bürgermeisters Nonnen nach vorschriftsmäßiger Wahl der Senator Jsaac Hermann Albert Schumacher, der Rechte Doktor, zur Bürgermeister «Würde

erhoben.

v. Boyen. v. Savigny.

Oesterreichische Monarchie.

Die Allg. Ztg. enthält folgendes an alle Länderstellen der österreichischen Erblande ergangene Cirkularshreiben in Betreff der Ablösung von Zehnten und Frohnden: \ E :

„Sr, Kaiserl, Majestät sind von mehreren Seiten, bezüglich auf die von Unterthanen an ihre Grundherrschasten und Zehentherren in natura zu leistenden Frohnen und Zehente, Wünsche sowohl der Berechtigten als der Verpflichteten bekannt geworden, welche dahin abzielen, daß in der Art der Abstattung dieser Verpflichtungen dem Bedürfniß der“ gegenwärtigen Kultur die angemessene Berücksichtigung zu Theil werde. -, ]

„So wie nun Se. Majestät einerfßeits fest und unabänderlich entshlos- sen sind, alle wohlbegründeten grund- und zehentherrlichen Rechte ungeshmä- lert aufrecht zu erhalten, eben so finden si Allerhöchstdieselben andererseits geneigt, das Zustandekommen freiwilliger Abfindungen zwischen den Grund- und’ Zehentherren und ihren Grund - und R die Natural- frohne und die Naturalzehente, theils dur Beseitigung einiger solcher (auch bisher gestatteter) Abfindungen erschwerenden Vorschriften, theils durch neue sie erleihternde Bestimmungen, insoweit es ohne Gefährlichkeit der Rechte erd Dritten möglich is, unter Mitwirkung der Kaiserlichen Behörden zu befördern,

„Zu diesem Ende haben Se, Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 14, Dezember 1846 die Kundmachung nachstehender Vorschriften Aller- gnädigst zu befehlen geruht : ; l

„1)- Alle unterthänigen Arbeits - Leistungen (Roboten) und zeheutherr- lihen Rechte können guf. dem Wege freiwilliger Uebereinkommen in andere Leistungen umgestaltet oder durch den Erlag eines Kapitals, durh Grund- e Sai durch die Verzichtleistung auf gegenseitige Verpflichkungett abgelöst werden. :

12) Derxlei Uebereinkommen bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit die

Bestätigung des betreffenden Kreisamtes, welche ihnen, wênn s t1äk und“

unzweideutig - verfaßt sind und nichts“ Gesezwidriges enthalten, ohtie An-

stand’ zu ertheilen is, Durch diesé Bestätigung:: erlangen -diefelben die *

Kraft eines gerichtlichen Vergleichs , wohl- verstanden jedod, ‘daß ‘in dem Fall, als die Robot oder der Zehent mittelst einer zugesicherten ‘fortwähren- den bestimmten Jahresrente abgelöst worden ist, die Eintreibung dieser leß- teren in politishem Wege zu geschehen habe.

,,3) Wenn bei der Ablösung Rechte eines Dritten eintretéèn, so hát das Kreis-Amt vorläufig die Aeußerung des Landrechts, in dessen Landtafel das Gut des Grund- oder Zehentherren gehört, darüber einzuholen, ob in rechtlicher Hinsicht die Genehmigung erfolgen könne. Diese Vorsicht is ins- besondere zu beobahten: a) wenn das Gut, dessen Besitzer Robot oder Zehent zu fordern hat, mit Schulden belastet ist und die Ucbereinkunst sich nicht auf die in §. 6 bezeihnete Art der Nobot-- oder Zehent-Ablösung be- schränkt; b) wenn das Gut Fideikommiß oder Lehen, oder einer Substitu- tion unterworfen ist; c) wenn sich unter Miteigenthümern ‘eines Gutes Ver- \chiedenheit der Meinungen äußert.

4) Auf gleiche Ait hat das Kreisamt, wenn ‘der eine oder der andere Theil, aus was immer für einem Grunde, über das Seínige zu versügen nicht fähig ist, das gehörige Gericht um die Entscheidung über die Geneh- migung des Vertrages anzugcehen.

,,9) Das Landrecht hat, wenn das Gut mit Schulden belastet i, über -

die Genehmigung des Vertrages alle bekannilih in der Provinz wohnenden Pfandgläubiger zu vernehmen, für alle übrigen einen gemeinschaftlichen Ku- rator zu bestellen und dessen Aeußerung abzufordern. Die Frist, binnen welcher die Gläubiger oder der Kurator sich äußern sollen, ist auf wenig- stens 90 Tage mit der Bemerkung festzuseßen, daß diejenigen, welche nicht in gehöriger Zeit ihre Erklärung abgeben, für einwilligend werden gehalten werden. Die Genehmigung kann, mit Vorbehalt des Rekurses an die hö- here Behörde, ungeachtet der von einzelnen Gläubigern oder dem Ku- rator verweigerten Beistimmung, daun ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß davon fein Nachtheil für die Widersprehenden enisteht oder zu besorgen sei, Wird Zebent oder Robot ein- für allemal mit einem Kapi- tal abgelöst, so muß dasselbe, wenn nicht entweder das Gut ganz \hul- denfrei ist oder alle Pfandgläubiger in eine andere Verfügung einwilligen, zu dem Landrecht deponirt und ín den Depositen-Büchern vorgemerkt wer- den, daß alle mittelst der Landtafel bis dahin auf das Gut erworbenen Hypotheken und andere dingliche Nechte sich auch auf dieses Kapital er- strecken. Eben so sind, wenn das Kapital in der Folge angelegt wird, oder wenn Grund-Eigenthum durch Tausch an die Stelle des Zehents oder Ro- bot tritt, die dinglihen Rechte durch Anmerkung in den öffentlichen Bü- ch?rn zu versichern.

,,6) Die Vorschriften des §, 5 finden keine Anwendung auf Verträge, wodurch dem Besißer eines sreieigenen Gutes anstatt der Robot oder des Zehents eine fortwährende bestimmte Jahresrente in Geld oder Früchten zugesichert oder von dem Unterthan gegen Aufhebung der Robot auf ein ihm gegen den Grundherrn zustehendes Weide-, Holzungs- oder ähnliches Recht Verzicht geleistet wird. Hierzu bedarf es, wenn auch auf dem Gute Schulden haften, keiner Beistimmung der Gläubiger oder des Landrechts.

,,7) In Rücksicht der zu Fideikommiß- Gütern gehörigen Roboten oder Zehente hat das Landrecht nah Vernehmung der in der Pröóvinz wohnen- den nächsten Anwärtcr und der Kuratoren des Fideikommisses und der Nachkommenschaft über die Genehmigung des Ablösungs-Vertrages zu ent- scheiden, Die von den Fideikommiß-Besißern angesuhte Genehmigung kann, ungeachtet der vou Anwärtern oder Kuratoren verweigerten Beistimmung, ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß sie dem Fideikommiß nicht nachtheilig sei. Zur Ablösung des Zehents oder der Robot für cin Fidei- kommiß bedungene Kapitalien sind als Stammvermögen des Fideikommisses zu Gericht zu deponiren; zur Abfindung überlassene Grundstücke sind dem Fideikommiß in den öffentlihen Büchern zuzuschreiben. Alles von Fidei- konmimiß - Besißern für aufgehobene Zehenten oder Roboten eingetauschté Grundeigenthum kann ohne besondere landesherrlihe Bewilligung dem Fi- deikommiß cinverleibt werden. Diese Bestimmungen finden auch auf Güter, die einer Substitution unterliegen, analoge“ Anwendung.

8) Bei Lchengütern ist über den Ablösungs-Vertrag auch der Lehen- herr, wenn es sich um ein Privatlehen handelt, zu vernehmen, im Uebrigen nach den für Fideikommisse ertheilten Vorschriften zu verfahren, Jn Rücf- siht aller landesfürstlihen Lehen oder Afterlehen is mit der kreisamtlichen Bestätigung des Vertrags auch die landesherrliche Bewilligung als ertheilt zu betrahten. Das Kreis-Amt wird jedoch hierbei Sorge zu tragen haben, daß, wenn die Ablösung der Frohne oder des Zehents bei einem Lehengut mit einem Kapital ein- für allemal geshähe, das Kapital im geeigneten Wege sogleich mit dem Lehensbahde vínkulirt werde, da es. hierfür einen Bestandthcil des Lehens zu bilden haben wird,

,,9) Ueber die Rechte der Nuzeigenthümer eines Gutes dienen die all- gemeinen Vorschriften des bürgerlichen Geseßbuches zur Richischnur.

,,10) Jn Rücksicht der anstatt der Nobot oder des Zehentens bedunge- nen Jahres - Renten gebühren dem Gläubiger eben die Pfand - und Vor- rechte“ auf das Grund-Eigenthum des Verpflichteten, welche ihm vorhin in Ansehung der Roboten oder Zehente selbs zugestanden sind, Wird zur gänzlichen Abfindung für die Roboten oder Zehente ein dem Grund- oder Zehentherrn verschriebenes oder zur Befriedigung desselben von anderen ge- borgtes Kapital auf das bisher mit Nobot oder Zehent belastete Gut ein- verleibt, so hat es den Vorrang vor allen übrigen, wenn auch früher ein- getragenen Hypotheken. Ein solches Kapital ist immer auf gerichtlichem Wege durch die nah Bestimmung der Jurisdictións - Norm berufene Ge- richts - Behörde einzutrciben und hat darauf die politishe Executions - Ord- nung, welche für Unterthans - Forderungen vorgeschrieben ist, keine Anwen- dung mehr zu finden.

11) Zum Behufe der Nobot- und Zehent- Ablösungen können auch unterthänige (Rustikal-) Grundstücke verwendet und an die Obrigkeiten in das Eigenthum überlassen werden, ohne daß leßtere in solhen Fällen zur Abtretung eines Acquívalents in Dominikal- Grundstücfen gehalten sind, Auch können zu dem gleihen Zwecke Grundtausche zwisben Obrigkeiten und Unterthanen stattfinden, Das Kreisamt hat sih jedo bei der Bestätigung solcher Ablösungs - Verträge im geeigneten Wege die Ueberzeugung zu ver- hafen, daß dabei die Subsistenz der Unterthanen nicht gefähidet und ihre Wirthschasten im aufrehten Stande erhalten werden,

,„12) Wenn sih ganze Gemeinden von der Robot - und Zehentschul- digkeit frei machen und dazu ihr Gemeinde-Vermögen, es mag dieses in Grundstücken, Servitutsrechten oder Kapitalien bestehen, verwenden wollen, so is} diesem Wunsche, insofern er mit der Vorsorge für die gehörige Be- deckung der Gemeindebedürfnisse vereinbarlih ist, kein Hinderniß entgegen- zuseßen. Auch die Vorräthe und Kapitalien der unterthänigen Contribu- tions-Fonds dürfen zur Ablösung solcher Schuldigkeiten benußt werden, in- soweit dieses, ohne die Sicherstellung des unterthänigen Samenbedarfs zu gefährden, geschehen kann. Sind die Mitglieder einer an den Verhand- lungen über die Ablösung theilnehmenden Stadt -, Markt -- oder Dorfge- meinde verschiedener Meinung, so kann das Kreisamt für eine billige und der Gemeinde unschädliche Uebereinkunft, selbs wenn sie nur die mínderen Stimmen wünschen, den Ausschlag geben.

,,43) Wenn unterthänige Grundstücke an Obrigkeiten übergehen, ha- ben diese auch die hierauf entfallenden landesfürstlihen Steuern und Gie- bigkeiten zu übernehmen. Uebereinkünfte, daß die solhe Realitäten treffen- den Vorspanns- und Einquartierungs-Leistungen, so wie Schub-Botenlohn und andere Gemeinde-Umlagen, von den Verpflichteten auf ihren übrigen Grundbesiß übernommen weiden, sind unter Beobachtung der §. 11 er- wähnten Vorsicht nicht zu' beanstanden.

,,14) Die über Ablösung von Roboten und Zehnten gepfslogenen Ver- handlungen haben, o wie die darüber errichteten Verträge, die Stempel- Freiheit zu genießen,“

j Frankreich. Paris , 29. Jan. Der Moniteur parisien meldet, daß

der Kriegs - Minister die Militair - Divisionen der Departements, in welhen während der leßten Wochen Ruhestörungen vorgefallen sind

‘oder Anzeichen aufgerègter Stimmung. s{ kundgegeben haben , mit

hinreichenden Zufuhren ausländischen Getraides versehen habe, so daß die Militair = Behörden nicht nöthig hätten, zu Lokal - Auffkäufen zu schreiten und dadurch. zum Steigen der Kornpreise beizutragen.

Der Courrier français erwähnt der neuen Expedition, die im Begriff ist, den Amazonenstrom zu durchforshenz sie besteht aus der Korvette „Astrolabe‘’ und dem Dampfschiff „Alecton““, Die Akade-

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‘nie dét” Wissénschästen" hat die Punkte, welhe besonders beahtungs- würdig" sind, der' Unternéhniung: vorgezeihnet, Jm Frühjahr: werdet“

die Schiffe shoñ in Brasilien“ eintreffen. Man hofft, daßwedér Béafilien- noch Englaüd hiergegen Einwendungen erheben werdén.

ck=’ Paris, 29. Jan. Es’ ist Vielen aufgefallen, daß die De- putirten-Kammer den Beschluß gefaßt hat, die Debatte über die Adresse auf die Thronrede erst nähsten Montag zu beginnen, während do shon am leßten Dienstag ‘der Entwurf dazu vorgelegt wurde. Man giebt für diesen Beschluß mehrere Gründe an. Zuerst sagte man, die Kammer habe gewünscht, erst die vom englishen Ministerium dem Párlamente vorgelegten Aftenstück2: in Betreff der spanischen Heirathen zu kennen, ein Wunsch, dér durch die neuen Aufschlüsse, welche diese Dokumente wirklich gebraht haben, vollkommen gerechtfertigt erscheint. Diese Angabe isst nicht ohne Grund; dech walteten noch andere Mo- tive ob, namentlich für eine gewisse Anzahl Mitglieder der fonserva- tiven Partei, Jn den Reihen dieser befinden sich nämlich jeßt niht weniger als siebenzig und etlihe neue Mitglieder, welche nicht wie die älteren Mitglieder in dem Verhältnisse einer gewissen Soli- darität-zu Herrn Guizot stehenz denen es lediglich um die Dinge und Grundsäße zu thun is, ohne daß sie sih an bestimmte Männer ge- bunden glauben; die eben so bereit wären, den Grafen Molé als Präsidenten eines fonfervativen Kabinets zu unterstüßen, wofern die- ser ihren Ansichten und Wünschen mehr zusagte, als Herr Guizot. Da run vielfach geglaubt wird, Herr Guizot könnte doch am Ende über die dornige Frage’ der spanischen Heirathen stürzen, viel= leiht sogar absihtli® der Wiederherstellung des herzlichen Einverständuisses‘“/ zum Opfer gebracht werden, so kann es auch nicht befremden, wenn die neugewählten konservativen Deputirten durch den Sturz des Herrn Guizot sih nicht mit fortreißen lassen wollen, Vor- läufig wartet man nun die Debatte im englishén Parlamente über die“ spanischen Heirathen ab, in der Hoffnung, dieselbe werde bis zum Beginn der Debatte in der Deputirten-Karimer so weit vorgeschritten und békannt sein, daß man daraus einen Schluß werde ziehen können, inwiefern die Stellung des Herrn Guizot si{ch dadurh ernstlih be- drobt finde. Sollte sih wirklich eine solhe Gefahr für ihn zeigen, #0 werden die neuen Deputirten wohl auch kälter und zurückhaltender ihm gegenüber sih verhalten; träte aber eine für Lord Palmerston ungünstige Wendung der Dinge ein, so werden au die noch zweifel= haften fonservativen Deputirten eine sehr entschiedene Haltung zu Gunsten des Herrn Guizot annehmen, wäl;rend dieselbe jeßt beobahtend und abwartend is, Nur Eines is schon jeßt siher, nämlich daß die neuen Hoffnungen, welhe Herr Thiers aus der Veröffentlichung der dem englishen Parlamente vorgelegten Dokumente für sich gefaßt hat, so eitel sind, als seine früheren. Denn wenn auch Herr Guizot zum Rücktritt sih genöthigt sehen sollte, so wäre es nicht, um Herrn Thiers seinen Plaß einzuräumen: Graf Molé wäre dann sein wahr- scheinliher Nachfolger. Auch die andere Hoffnung des Herrn Thiers, vielleicht Herrn Billault doch yoch jeßt zu ihm zurückfehren zu sehen, ist vergeblich, der Bruch is vollkommen und wird nicht so leicht wieder geheilt werden fönnen. Die junge Partei, die von den absolut Ministeriellen wie von der Opposition gleih un- abhängig bleiben will, hat in der Presse zwei erklärte Or- gane, nämlih die Patrie, welhe stets eine sehr gemäßigte und ziemlich unparteiishe Sprache führte, und den Courrier français, der seinen bisher oft sehr extravaganten Ton bereits merklich herab= gestimmt hat. Noch wird aber von Seiten Mancher der neuen Par= tei die Lebensfähigkeit abgesprochen und an den vor einigen Jahren {hon von Herrn von Lamartine gemachten Versu zur Begründung E “ai unabhängigen Partei erinnert, der gleihfalls geschei- ert ist,

Großbritanien und Irland.

London, 28. Jan. Die offizielle Gazette meldet jeßt die Ernennung des Lord Howden zum Gesandten in Rio Janeiro.

Admiral Parker hat Befebl erhalten, noch cin Schiff von seiner Escadre nah Porto, zum Schuße der dort wohnenden Engländer, zu detaschiren.

Nachrichten vom Kap der guten Hoffnung vom 28. November bringen noch feinen definitiven Friedens\{chluß mit den Kaffern. Jn-= deß war der Missionair Calderwood als politisher Agent in das Kaffernland abgeschickt worden, um den Friedens\{chluß vorzubereiten.

Die heutigen Parlaments - Verhandlungen bieten, so weit die Berichte bis zum Postshluß lauten, kein erheblihes Jnteresse. Herr inch zeigte an, daß er an den Staats =Secretair des Aeußern eine Juterpellation in Betreff des offiziellen Briefwechsels zwischen der französishen und englishen Regierung über die spanische Frage rihten werde. Herr Roebudck zeigte an, daß er bei der Motion auf zweite Verlesung der Bill zur Unterstüßung Jrlands den An- trag stellen werde, daß der Uebershuß des Einkommens des irlän- dischen Klerus zum Volksunterriht verwendet werde, Auch werde er den Autrag stellen, daß die Einkommen- und Grundsteuer auf Jr- land Anwendung finden und daß das Geseß über das Heimatsrecht in Unterstüßbungsfällen modifizirt werde. Lord G, Bentinck wollte am nächsten Mittwoch um die Erlaubniß nahsuchen, eine Bill einzubringen, welhe durch Ermunterung der Cisenbahnbauten in Jr=- land dem Volk Arbeit gebe, Auf die Frage Herrn Roebud's, wie groß die wahrscheinlihe Summe sein werde, welche die Regie- rung zur Ausführung ihrer Pläne nöthig hätte, und aus welcher Quelle sie die dazu erforderlihen Fonds nehmen wolle, erklärte Lord J. Russell, daß er diese Frage nur in Bezug auf das beréits Ge- \chehene zu beantworten bereit sei. Vis zum 1. Januar hätten die irländischen Ausgaben sich auf etwa 1 Million Pfd. belaufen, und seit dem 1, Januar sei von dem Schaßkanzler kraft der Akte zur Unternehmung großer öffentliher Arbeiten, zur Beschäftigung der dürstigen Klassen, weitere 2 Millionen Pfd. ausgezahlt worden. Was die Ausgaben betreffe, welhe die Ausführung der jeßigen Pläne er- heishe, so bedürfe das Civil-Kommissariat zunächst eine Summe von 600,000 Pfd, und die Vollendung der jeßigen Maßregeln überhaupt wahrsheinlich 7 Millionen Pfd. ; indessen ließe sh noch nicht genau der Betrag der Ausgaben abshäßen, Jn Bezug auf die Finanz- wege, welhe man einzuschlagen gedenke, üm biesen Bedürfnissen zu genügen, so behalte er dies der Auseinanderseßbung vor, welche er oder der Schaßkanzler darüber dieser Tage dem Hause machen werde, Herr Roebuck möchte nicht nur den Betrag der zur Erleichterung der heutigen irläöndishen Noth nöthigen Sum- men wissen, sondern die Höhe der Summen, welche die’ Regierung Jrland vorschießen wolle, Lord J. Russell erwiederte, daß kraft des Gesehes über die Trockenlegung und Urbarmachung der Lände=- reien den Gutsbesißern 1 Million Pfd. St. vorgeschossen worden sei, die Regierung werde die Verwendung dieser Summe überwachen. Herr Labouchere entgegnete auf eine Frage,- daß die Summe von 30,000 Pfd. St. für den Ankauf von Saat nicht den kleinen Päch- tern, sondern den Gutsbesißern vorgeschossen werden sollez“ diese Summe würde vielleicht noch erhöht werden müssen. Lord Palmerston bemerkte“ auf eine Juterpellation des Herrn Hume, wie er' bedauere, dem Hause nit alle: Krakau betreffenden Dolkit= mente vorlegen zu können; in Betreff des“ Theils“ der Korresponden- zen, die zu veröffentlichen seien, bedürfé es“ zunähst einiger Verstän- digung mit den sremden Gesandten, Jn wenigen Tagen hoffe er sie

¡ abèr“ dén Hause * mittheilen zu können. Herr“ Hume“ wün t [zu wissen, ob dàs ‘auswärtige Amt von einer“ im Jahre 16a: any schen Oesterreih, Preußen und Rußland betreffs der Bésißnahme Krakau’s- abgeschlossenen Convention etwas gewußt habe, Lord Pal ch ‘merston erwiedert, von der Existenz einer solhen: Convention ‘nichts gewußt zu haben, er werde indessen die nöthigen Nachforschungen anstellen lassen. Man“ ging | sodann zur Motion- des- Hérrn Dun=- combe: über die Behandlung: der Gefangenen auf den Pontons- zu Woolwich über. ; Die Sizung des Oberhauses bot kein Jnteresse.

Dänemark.

Kopenhagen, 28. Jan. Ju einem Artikel der Berlin g=- \chen P L „Rüdblick, auf das Jahr 1846“/, der ‘jeßt auf ‘eine Kritik der Thätigkeit der Stände - Versammlungen übergeht ‘und! sih über die Parteilichkeit der deutschen Censur beschwert, wird mit Be- stimmtheit erklärt, daß die Regierung nichts von jenen angeblichen -däz nischen Noten an ausländishe Mächte wisse, von denen so viele ‘deut- se Zeitungen gefabelt hätten.

Schweiz

Kanton Bern. (Eidg. Ztg.) Der Große Rath hat in seiner Sißung vom 26, Januar die Berathung des Budgets beendigt. Herr Finanz - Direktor Stämpfli, der s{ch veranlaßt sah, - aufs drin- gendste vor neuen Kredit - Bewilligungen zu warnen und sihch* jeder weiteren Erhöhung der Budgetansäße zu widerseßen, ja sogar: auf: Ermäßigung der ursprünglichen Ansäße anzutragen, gab zum Schlusse die Gesammt - Ausgabe zu 3,574,000 Fr., die Gesammt- Einnahme dagegen nur zu 2,884,000 Fr., das Defizit also zu 690,000 Fr. an. Der Große Rath ging nun zu der Frage über, wie dieses Defizit zu deckeit sei. Herr Stämpsfli suchte zu zeigen, wie dasselbe keinesweges die Folge sei von Vershwendung und Verschleuderung, noch von un- vorsihtigeu Kredit-Bewilligungen des jeßigen Großen Rathes, sondern einzig Folge von Erleichterungen und Verbesserungen für das Land, so wie von außerordentlihen Umständen. Er glaubt daher, daß das Defizit vor dem ganzen Volke gerechtfertigt erscheine. Die Lasten, die“ bisber auf einzelnen Landesgegenden ruhten, würden jeßt auf. sämmtliche Steuerfähige vertheilt. Voraussichtlih würde \ich später, wenn die Finanz - Reform durchgeführt sei und ein- Theil der gegenwärtigen außerordentlihen Ausgaben wegfallen, das Defizit auf 400,000 bis 500,000 Fr: reduziren. Wie das nunmeh=- rige Defizit zu decken sei, schreibe die Verfassung vor, wonach alle neuen Steuern auf Vermögen und Einkommen gelegt werden sollen. Dagegen nun trug Herr Zahler darauf an, daß man von der Ver= mögensteuer für jeßt abstrahire und die von der Staatswirth\chafts- Kommisston beantragte Finanz-Kommssion mit der Untersuchung be- auftrage, ob das Defizit niht auf andere Weise zu decken sei. Diese Ansicht wurde jedoch von keiner Seite unterstüßt, bei der Abstimmung aber mit 139 gegen 8 Stimmen beschlossen, sofort darauf einzugehen, und darauf der Antrag des Regierungs-Rathes, dem Grundsaß nah eine Vermögenssteuer von 600,000 Fr. für das nächste Jahr zu! er- kennen, mit 145 Stimmen (Niemand war dagegen) angenommen, Die Eid ge n öff. Zt g. bemerkt hierzu: „Der Rubikon i} also über- \chritten , und die Bürger des Kantons Bern werden die leßte Um- wälzung mit einer Vermögenssteuer von circa 2 pro Mille und einer verhältnißmäßigen Erwerbssteuer zu bezahlen haben.“

Kanton Basel. Schweizer Blätter enthalten folgende Mit- theilung über die in Basel stattgehabte Post - Konferenz: „Haupt- Gegenstand der Berathung is ein mit Oesterreih abzushließender Vertrag hinsichtlich des Postverkehrs zwishen Oesterreih und Frank= reih durch die Schweiz, der größtentheils durch den Gotthards-Paß vermittelt wird. Oesterreih bezieht von Frankreih auch die vom Transit dur die Schweiz herrührenden Gebühren, und zwar 1 Fr. 20 Cent. für die Unze, was jährlich 100,000 120,000 franz. Fr. beträgt. Diese Summe sollte, wie billig, der Schweiz zukommen, was aber bis jeßt niht geschah, indem die schweizerishen Post-Aemter Oesterreih freien Transit gestatteten, Herr Benedikt La Roche- Stähelin , der sh durch Abschluß des neuesten Pust-Vertrages- mit Frankrei ein großes Verdienst um das shweizerishe Postwesen er- worben, wurde beauftragt, sich nach Wien zu begeben,

Kanton Genf. Das Schreiben, welhes der abgetretene Staats-Rath zugleih mit den 42,000 Fr. (s. das gestrige Blatt der Allg. Preuß. Ztg.) an die provisorishe Regierung gerichtet hat, lautet fulgendermaßen :

„Die Unterzeichneten haben Jhr Cirkular vom 23sten d, mit dem Be- \chlusse des Großen Rathes vom 22sten d. erhalten, durch welchen sie auf- gefordert werden, die Summe von 42,000 Fr. als Entschädigung für díe durch dic Ercignisse vom 7, Oktober v. J. veranlaßten Beschädigungen zu bezahlen , unter der Androhung, dazu innerhalb 24 Stunden nah: Ablauf des festgeseßten Termins durch Pfändung gezwungen zu werden, wobei die Negierung zugleih von aller Beobachtung der in diesem Falle sonst gesep- lichen Formalitäten entbunden sein solle,

„Die Unterzeichneten haben in dicser Aufforderung einen Zwang er- blickt, der um so gebieterischer ist, als in den eventuellen Executions-Maß- regeln gegen sie selbst die shüyenden Formen unterdrückt werden, die sonst nach unserer Geseßgebung das Eigenthum der Bürger \{hüyßen, Auf diese Weise, außerhalb dzs gemeinen Rechts gestellt, blieb den Unterzeichneten nihts Ande- res übrig, als sih entweder ihr Eigenthum pfänden zu lassen oder die ihnen willkürlih auferlegte Summe zu bezahlen. Sie haben keinen Anstand ge- nommen, das Leßtere zu thunz sie wünschten nicht, dem Lande das traurige Beispiel ciner mit roher Gewalt vollzogenen Ungerechtigkeit zu geben, und haben daher dem Beschlusse des Großen Rathes ein Genüge geleistet.

„So lange sie die Hoffnung hegen konnten, daß vierzehn Bürger, welche nur ihr Recht und die Ehre derjenigen Functionen, mit denen sie bekleidet waren, verfohten, in den Jusftitutionen ihres Landes jenen Schug finden würden, den sie dem Schwachen gegen den Mächtigen gewähren sollen, haben es die Unterzeichneten für ihre Pflicht gehalten, sich dem Be- \chluß, der sie treffen solle, zu widersezen.

„Zndem fie jeßt gezwungen sind, sich unter das Geseh des Stärkeren zu beugen, bleibt ihnen nihts Anderes übrig, als wiederholt gegen eine Maßregel zu protestiren, die ihnen gegenüber eine Verleßung aller Grund- sähe ist, Sie erklären demnach aufs ausdrücklichste, daß sie der gegen sie von der Volfks-Versammlung vom 9, Oktober erlassenen Entscheidung weder! einen constitutionellen noch überhaupt irgend einen legalen Charakter zuer- fcnnen können und gegen die Beschlüsse des Großen Rathes vom 15. und 22. Januar, als außer seiner Kompetenz und seiner legislativen Attribute iegend, protestiren, Genehmigen 2c.“ e

Diese Erklärung i} unterzeichnet von den Herren Alt«Syndik Demwole, Christine, Lefort#Marcet, Fazy-Alleon, Brocher-Veret, Fäsch, Lullin, Naville und Sarasin. Die Herren Moynier und Barde, so wie Herr Oberst Trembley, ‘waren abwesend, haben aber ihren Antheil an jener Summe ebenfalls getragen. /

Die Eidg. Ztg. begleitet dies Sreiben mit folgenden Be- merküngen : ; y

Damit ist diese Angelegenheit für jet faktish erledigt. Die Mitglie--

L s b der Gewalt gewichen, Jhre Freunde und der der gestürzten Regierung sin

F i s: rovisorishen Regierung hatten sie beshwo- die gemäßigten Mitglieder dex þ uen Aufruhr zu verhind Danio ren, die Summe zu bezahlen, Um einen n Lide ver Feri DENT \{hon wären die Patrioten übereingekommen, die Beschlüsse der sogenannten Volks-Versammlung vom Molard zu exckutiren, wenn es nicht anders gehe, und schon sei im Klub der wüthendsten Jakobiner die Rede gewesen, die

Staatsräthe zu stürmen. Dieser Vorwand is nun der eigentlich

Srolutionalres Partei entrissen, Immerhin aber ist die Lage Genss fort-