1847 / 52 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

hätten und s\{ von der Zeit des Protekiorais her datirten, Jch meiner- seits halte sie für viel älter; ih halte dafür, daß ihr Ursprung beinahe Wfimen{älit mit dem Dasein der Handels - und Kriegs - Marine diescs andes, und daß das Protektorat das Prinzip nur ausgedehnt und in die damals erlassenen Navigations-Geseye inkörporirt hat. Aber welches auch das Alter derselben sein mag, wir sind genöthigt gewesen, von ihnen nah- zulassen, und zwar nicht wegen theoretisher Grundsäße, sondern aus Noth- wendigkeit, . Aus welhem Grunde ließen wir im Jahre 1815 von jenen Geseßen nah? Geschah es aus spekulativen Zdeen, wodurch wir hofften, irgend einen überwiegenden Vortheil zu erlangen? Nein, es geschah, wei Amerika beschlossen hatte, unseren Grundsaß anzunehmen und einen Zoll von unseren Schiffen und unsercn Waaren zu erheben, wie es lepteres in der Wirklichkeit that. Die Frage, welhe wir im Jahre 1815 zu erwägen hatten, war, ob wir die Navigations-Gesege streng aufrechthalten und da- durch den Manufakturen anderer Länder auf den amerikanischen Märkten den Vorrang einräumen oder ob wir vermittelst eines Nachlasses in den Navigations-Gesegen die amerikanischen Schiffe auf gleiche Bedingungen in unseren Häfen zulassen und uns einen bedeutenden Theil des Handelsver-

fehrs der Vereinigten Staaten sichern wollten? Es war also nicht speku- !

lativer Jdeen halber, daß wir im Jahre 1815 von den Navigations - Ge- seßen nahließen, Jh wiederhole, daß die Amerikaner das Prinzip jener Gesege angenommen und daß wir zu wählen hatten zwischen der Aus- \ließung unseres Handels von den amerikanischen Häfen oder dem Nach- lassen von unseren Navigations-Geseßen, Aus welchem Grunde aber ließ Herr Huskisson im Jahre 1824 von denselben nah? Auch nicht spekulati- ver Jdeen halber, Vielmehr geschah es, weil Preußen, dem Beispiele der Vereinigten Staaten folgend, beschlossen hatte, den Grundsay unserer Na- vigations-Geseze anzunehmen. Herrn Huskisson's Rede vom Jahre 1826 spricht es flar aus, welches seine Beweggründe waren, den Gegenseitig- feits-Vertrag von 1824 zu unterzeihnen. Es geschah, weil Preußen si anschickte, dem Beispiele der Vereinigten Staaten zu folgen. Preußen sagte: „Wir sind diesem Nachtheile unterworfen und entschlossen, britische Schiffe in preußischen Häfen demselben Nachtheile zu unterwerfen““, und der preußische Gesandte sagte: „Wir werden hierbei nicht stehen bleiben, sondern Euer Beispiel noch weiter befolgen und auf britishe Schiffe einen Differenzial-Zoll zum Vortheil preußischer Schiffe legen, auch britische Waa- ren in britischen Schiffen einem höheren Zolle unterwerfen.“ Es war die Furcht vor der Wirkung dieser den britishen Handel beshränkenden Ge- seße, welhe Herrn Huskisson zwang, preußishe Schiffe in britishen Häfen auf dieselben Bedingungen *) zuzulassen, als unsere eigenen Schiffe. Spä- ter ward dasselbe Norwegen und Schweden zugestanden. Eine große Ver- änderung in der Handels-Politik dieses Landes hat uns daher in früheren Perioden gezwungen, von den Navigations - Gesezen nachzulassen. Lassen Sie uns denn jeyt reiflih und bedachtsam prüfen, ob nicht die kürzliche Aenderung in unseren Handels-Geseyzen einige Veränderung in den Navi- gations-Geseßen rathsam maht? Aber, wie gesagt, vor Allen, lassen Sie die Rüfsicht auf unsere Vertheidigung zur See nicht außer Acht.

Lord J. Russell sagte: Als wir vor kurzem die vorübergehende Maßregel in Betreff der Navigations-Geseye vorshlugen, hatten wir keine weitere Absichten, Ob die Navigations-Geseße sich vertheidigen lassen, oder niht, jene vorübergehende Maßregel war nothwendig und gerecht. JZch stimme keinesweges mit denen überein, welche der Meinung zu sein scheinen, daß diese Geseße unter feinen Umständen einer Abänderung unterworfen werden können. Allgemein bekannt is es, daß Herr Huskisson eine sehr wesentliche Modification dieser Gesehe vorschlug, während er sih für einen Theil derselben, nämlich den auf die Fischerei bezüglichen , schr enschieden aussprach. Bekannt i} esd nicht weniger, daß der ehrenwerthe Baronet an der Spiye der leyten Veiwaltung ube Aenderungen in den Navigations- Geseßen vorschlug, und daß diese keinen bedeutenden Widerstand fanden, indem die Zeitumstände dieselben erheishten, Was die Maßregeln betri}, welche aus der vorgeschlagenen Untersuchung hervorgehen dürsten, \o kann ih nur sagen, daß wir in Bezug auf alle damit zusammenhängenden Fra- gen inden leßten Jahren große Veränderungen getroffen haben, Verände- rungen, welche die verschiedensten Juteresen berührten; unter anderen be- rührten sie tief die Jnteressen der Kolonieenz wir haben geschen, daß einige derselben sich beschwert haben: es sei unbillig, diese roßen Veränderungen zu treffen, ohne sie von den Beschränkungen der Navigations-Gesepe zu be- freien, Eben so verlangen die Jnteressen der Rhederei Untersuhung. Die früheren Comités wurden mit der Jdee ernannt, zu Beschiänkungen, zum Schoße zurückzukehren und zwar, weil die Bau- und Verproviantirungs- Kosten unserer Schiffe so groß wären, daß wir die fremde Mitbewerbung nicht bestehen fönnten. Wohl, lassen Sie uns alle Betheiligten hören und sehen, welche Ve:änderungen möglih und ausführbar sind, um den Jn- teressen der Schifffahrt , eine der Hauptstüßen der politischen Größe unseres Landes, zu Hülfe zu kommen und ihre Blüthe zu befördern. Zwar fann ih den Gründen nicht beistimmen, welhe uns zum Schußsystem zurüfüh- ren würden; aber, sollen wir auf der Bahn der Freiheit fortschreiten, so ist es wünschenswerth, daß alle die Jnteressen, welhe dadur berührt werden dürften, gehört, und daß die Wohlthaten der Freiheit, wenn sie anderen Theilen der Gesammtheit zu Gute fommen, auch auf diejenigen ausgedehnt werden, welche die Neuerungen besonders treffen. Aus diesem Grunde da- her, und sowohl wegen der bei der Rhederei Betheiligten, als wegen der- jenigen, welche eine Aenderúng der Navigations-Geseze vertheidigen , gebe ih dem Antrage auf Einseßung eines Comité's meine aufrichtige Unter- stüßung.

Belgien. Vrüssel, 17. Febr. Jun einer der leßten Sibungen der Re-

präsentanten-Kammer fam die Erfindung des Herrn van Hecke, durch die nun das Problem der Luftschifffahrt gelöst sein soll, zur Sprache, indem der Erfinder den Bericht der Akademie der Wissenschaften in Paris in Betreff dieses Gegenstandes der Kammer eingesandt hatte. Herr Dumortier benußte die Gelegenheit, um die Aufmerksamkeit der Kammer und des Landes auf jene Erfindung zu lenken. „Nach einem so bündigen Urtheil der gelehrtesten Körperschaft“, fuhr er fort, „müssen wir uns Glück wünschen, daß ein Ver eine so merkwürdige Ent- deckdung gemacht hat, Jst| auch in Betreff der Lustschifffahrt noh nicht das leßte Wort erfolgt, so steht doh fest, daß ein unermeß- licher Fortschritt gemaht worden, Jh schlage vor, daß die Kammer zum Beweise ihrer Sympathie und Erkenntlichkeit diesen Bericht und das Begleitungsshreiben dem Herrn Minister des Junern überweise.““ Der Antrag wurde von allen Seiten aufs lebhafteste unterstüßt und “Ey Avgtemmen.

er \kandalöse Karikaturen - Prozeß gegen die Herausgeber des ,,Mephistopheles‘“’ und „Argus“/ hat mit einer Freisprehunag gelegen eendet, h De S Aa das Mie

, Der Bericht über die Vermehrung der Kammer - Mit lieder i bereits der Repräsentanten - Kammer vorgelegt worden. Die Die fussion über das betreffende Geseß wird nah Erledigung der an der Tagesordnung befindlichen Gegenstände beginnen.

S ch weiz.

Kanton Beru. Der Regierungs - Rath hat d ù ziehungs - Direktor vorgelegten Plan einer Saal Sr i far und beschlossen, die Synode solle blos von der Lehrershaft, jedoch frei aus allen Staatsbürgern gewählt werden und aus höchstens 50 Mitgliedern E die ein Taggeld erhalten.

In der Naht vom 11. auf den 12. Februar ist ‘in die fran- zösische Gesandtschafts-Kanzlei gewaltsam eiugebrochen und eine Summe von 2000 Franken nebst mehreren Pässen entwendet worden.

Kanton Basel. Jn der Sipung des Verfassungs -R . e at es vom 10, Februar machte Herr Rathsherr Heußler u das Miß ver, ältniß d Zahl der Bürger zur Gesammt-Bevölkerung und auf die edeutend größere Zunahme der Einsassen als der Bürger bei der leßten Volkszählung aufmerksam und trug darauf an, daß das Geseß

.___#) D. h, so weit fremde Schiffe in briti je- lassen werden, fd die preußischen s britischen, è dien aleiaeRet pa

die Erwerbung des Bürgerrehts für im Kanton geborene Einsassett (Nativs) erleichtern solle. Es erhob sich darüber eine lebhafte Dis- fussion und am Ende ward mit 62 gegen 32 Stimmen beschlossen : „Das Gese wird die Erwerbung des Bürgerrechts, besonders sür diejenigen, die im Kanton geboren und erzogen sind, und für solche, die einen längeren Aufenthalt im Kanton aufzuweisen haben, insofern sie die geseplihen Requisite besißen, erleichtern.“

__ Kanton Footdamg. Die Stadt Freiburg wird in Verthei- digungszustand geseßt, und ein außerordentlicher Kriegsrath, bestehend aus den Herren Obersten Maillardoz, Schaller, Albiez und Reinold, leitet die Werke,

Italien.

Nom, 8. Febr. (N, C.) Die Reformen in allen Verhält- nissen, die auf die Benußung brach liegender Kräfte des Landes und mithin auf die Steigerung des Wohls des Staates Einfluß haben, schreiten ununterbrochen fort. Se. Heiligkeit hat in der leßten Zeit die großen Grundbesißer der Campagna zu sih beschieden und ihnen eröffnet, daß der--durch_ Mangel an Feldfrüchteu 2c. herbeigeführte Nothstand ín den nördlihen Ländern ihn zu der shleunigen Aus- führung des Entschlusses- veranlaßt habe, alles Grundeigenthum des Staates und der Kirche auf die zweckdienlihste Weise bebauen zu lassen und dadurch für die Zukunft der Noth und dem Mangel seiner Unterthanen vorzubeugen. Er erwarte daher von ihnen, daß sie sämmtlich seinem Beispiele folgen und mit ihren weiten, sruchtba- ‘ren, aber leider meist öde und wüst liegenden Besißungen dasselbe vornehmen würden, widrigenfalls er sih genöthigt sehen würde, als Souverain zum Besten des Staats und der Bürger selbs diese Sorge zu übernehmen. Außerdem, daß die Arbeiten zur Austrocknung der pontinishen Sümpfe jeßt weit eifriger als früher fortgeseßt werden, hat Pius IX, verfügt, die daselbst naß liegenden Strecken sofort mit Reis zu bebauen, um dadurch ebenfalls den Frucht-Ertrag bedeutend zu vermehren. Eine Anzahl Jngenieure is bereits mit den nöthigen Vorarbeiten beschäftigt.

Durch das kürzlih von Sr. Heiligkeit an alle Conventi rego- lari und secolari erlassene Cirfular sind dieselben aufgefordert wor- den, über ihre sämmtlichen jährlihen Einnahmen und Ausgaben ge- naue Verzeichnisse einzureihen, Uebersteigt die Einnahme die Aus- gabe, was bei allen der Fall ist (manche sind sogar im Besiß be- trächtliher Reichthümer), so wird der sämmtliche Uebershuß zur Zah- lung der Staatsschulden und zum Besten des Ganzen verwendet, wogegen der Papst sih verbindlich gemacht hat, für alle etwaigen außerordentlihen Bedürfnisse derselben Sorge zu tragen.

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6 Madrid, 10. Febr. Die hiesigen Blätter veröffentlichen den Ehe-Kontrakt, in welchem auf der einen Seite der Jufant Don Enrique am 6ten früh Morgens ein Uhr im Palast und in Gegen= wart seines dazu die Einwilligung ertheilenden Vaters der Doña Elena de Castellá y Schelly Fernandez de Cordova, aus Valencia, ehelichen

Î

Tochter des verstorbenen Grafen Castella und ihrerseits diese dem Jufanten Don Enrique die feierlihe Zusage ertheilt, am 12ten d. ih mit einander zu vermählen. Als Zeugen waren zugegen der Mar- quis von Zambrano (Kriegs-Minister unter Ferdinand VIL), Schwie- gervater des jeßigen Grafen von Castell, der General-Lieu- tenant de la Hera, ‘der General - Major Muñoz de Vaca (Kammerherr des Jnfanten Don Francisco de Paula) und der Marquis von Mirasol, Der Kontrakt is von dem Jufanten Don Francisco de Paula, dem Jufanten Don Enrique und Doña Elena de Castellá unterzeichnet. Das Blatt des Ministeriums erklärt den Noprpart für null und“ nichtig, weil die Unterschrift der Königin mangle. S

Der Graf von Castella wurde gleich nach der Abreise des Jn- fanten Don Enrique seines Verhaftes entlassen. Jhm ist um so we- niger etwas zur Last zu legen, als der Jufant Don Francisco de Paula die ersten Schritte gethan und sih an ihn gewandt hatte, um seine Einwilligung zu der Vermählung zu erhalten.

Uebrigens billigen die Blätter aller Parteien, daß die Regie- rung sih beeilt habe, der Vermählung des Jnfanten Don Enrique's vorzubeugen. Eine andere Frage ist die, ob der Junfant straffällig war. Denn seine gewaltsame Entfernung von hier is doch als Strafe zu betrahten, wenngleih die Minister vorgeben, ihm einen die Vermehrung seiner nautischen Kenntnisse bezweckenden Austrag er- theilt zu haben. Der Jufant hatte das Beispiel ähnlicher Ehebünd- nisse in seiner Familie vor sich, und der König, so wie die Königin, hatten ihm ohne Anstand die Einwilligung zu dem seinigen ertheilt, Da die Entfernung Don Enrique's das Ziel der eifrigsten Bestrebun- gen der Königin Christine und der abgetretenen Minister gewesen war, so fehlt es niht an Personen, welche muthmaßen, daß man ihm absichtlih eine Falle gelegt habe, um jenen Zweck zu erreihen. Die \hleunige Abreise der Königin Christine nah Tarancon wird damit in Verbindung gesebt.

Der T iempo jagt: „Sieht man nicht, daß auf den Mitgliedern der erlauhten Familie des Jnfanten Don Enrique ein Verhängniß zu lasten sheint, das ihre Vernunst verbleudet und sie blindlings in die Bahn des Verderbens stürzt? Vor einem Jahre trat der Jn- fant als Bewerber um die Hand der Königin auf, und die Stimme des Landes unterstüßte ihn als solchen, jeßt geht er in die Verbaunung, weil er in Madrid, unter den Augen der Königin, eine seinem Stande nicht entsprehende Ehe eingehen wollte.““

Nicht minder bedauert man die Lage, in welche die achtungs- würdige Familie des Grafen von Castellä sich verseßt sieht. Auf dem Schwiegervater des Grafen, dem Marquis von Zambrano, lastet ein {hweres Geshick. Als' seîn einziger Sohn, Stallmeister der Kö- nigin, gestern neben deren Wagen ritt, übershlug er sih mit dem Pferde und gab. seinen Geist auf. Diego Leon war mit einer Toch- ter des Marquís von Zambrano verheirathet.

Alle diese Störungen verhindern nicht, daß heute die Vermäh- lung der Tochter des Jnfanten Don Francisco de Paula mit dem unbärtigen Sohne des Grafen ‘von Altamira mit großem Gepränge vollzogen wird. Es eint zur Etikette zu gehören, die Heirathen der Königlichen Familie in aller Eile zu betreiben.

Der neue Kriegs-Minister, General Pavia, hat gestern sein Amt angetreten.

Vorgestern gab der englishe Gesandte ein glänzendes Diner, welhem mehrere der Koryphäen der progressistishen. Partei, wie Mendizabal, Ounis, Sancho, Ferrer, Cars, Serrano, beiwohnten. Herr Cortina, der ebenfalls eingeladen war, ließ sih aus dem Grunde entschuldigen, weil er beabsichtige, im Kongresse eine Diekussion über die der Doppelheirath voraufgegangenen Unterhandlungen zu eröf= nen und deshalb jede Berührung mit dem englischen Gesandten zu vermeiden. :

ck= Paris, 15. Febr. Die neuesten Nachrichten von der cata- lonischen Gränze reichen bis zum 9. Februar, Sie bringen aber durh- aus keine näheren Aufschlüsse über die Operationen und Dewegne en des General-Capitains Breton ín Hothcatalonien, " Seit dem Berichte desselben vom 4. Februar war auch kein weiterer von ihm nah Bar- ona gelangt, so

Unwissenheit über den Stand der Dinge waren. Nur auf Privat- wes hat man einige Mittheilungen. Es scheint, die Bande des Cabecilla Ros de Eroles ist bei Annäherung des General-Capitains wie durch einen Zauber verschwunden und hat sich entweder in fast unzugänglihe Berge zurückgezogen oder hält sich in den Wald- und Felsenshluchten versteck, Da der General-Capitain Breton um jeden Preis sich Gewißheit über dieselbe verschaffen wollte, so hatte er von Solsona aus zwei Kolonnen sogenannter Miqueletes entsendet, mit dem Auftrage, die Berge von Busas und Valdora auszukundschaften, während Elite-Compagnieen der Linientruppen in den Schluchten auf- gestellt wurden und in den Engpässen, durch welche die Karlisten, wie man annabm, entkommen könnten, so daß man ihnen also alle Aus= änge versperrt zu haben glaubt. Der Militair - Kommandant von

erga hatte Befehl erhalten, diese Bewegung durch ähnliche Maß- regeln in seinem Distrikte zu unterstüßen. an gab sich der Hoffnung hin, daß man in Folge dieser im großen Maßstabe kombinirten Opye- rationen, welhe durch zahlreihe Truppen ausgeführt werden, die Kar- listen werde zu Paaren treiben, die Ordnung herstellen und der Be= völkerung jenes Disstriktes wieder Vertrauen einflößen können. Ob diese Hoffnungen niht abermals als Jllusionen \sich erweisen werden, dürften wir bald erfahren.

Handels- und Börsen =- Uachrichten.

Berlin, 20. Febr. Die Course der Eisenbahn - Actien s{wankten heute mehr als gewöhnlih; aufangs höher, schlossen die Notirungen fast ganz wie gestern.

Berliner Börse. Den 20. Februar 1847.

Pr. Cour. Brief. | Geld.

Pr. Cour. Brief. | Geld. | Gem

4| 94 93

Fonds. Actien. S

St. Schuld-Sch. 947 Brl.Potsd. Magdb. | Prämien-Scheme do. Prior. Oblig. d. Seeb. à 5 T. do. do. do. Kur- u. Neumärk, B.-St.E.Lt.A.u.B. 107 Schuldverscbr. 915 Boun-Kölncr Esb.| 5 | Berliner Stadct- Br.-Schw.-Frb.E.| 4 Obligationen 94 do. do. Prior. ObI.| 4 Westpr. Pfandbr. 37 |[Cöln-Minden. v.e. Grossh. Pos. do. Düss,. Elb. Eisenb. do. do. do. do. Prior. Obl. Ostpr. Pfandbr. Magd.-Halbst. Eb. Pomw. do. Mgd. Lpz. Eisenb. Kur- u. Neum. do. do. do. Prior. Obl.

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: Cenerentola, von Rossini.

daß die dortigen Behörden gleichfalls. in. gänzlicher |

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Sehlesische do. Niedersch.- Märk. do. v. Staat ga- do. Priorität rantirt, Lt. B./35 do. Priorität Nied.-Mrk. Zwgb. HE do. Priontät —| 13% 317 [0b.-Sechles.E.L.A Aud. Gldm, à 5Th.|— A 4 do. Prior. Disconto. E 4 do. Lt. B, Rhein. Eisenb. do. Stamm-Prior. (voll eingezahlt) do. do. Prior. Obl.

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Gold al marco. Friedrichsd'’or.

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Actien.

Berl. Anh. Lit. A.|-- do. do. Prior. Obl.| 4 L \|[do.v. Staat garant. Berlin-Hamb. 4 | 1015 1003 Thüringer

do. Priorität/4&| 97 963 [Wilb.-B. (C.-O.)

f s S p [841]

Pr. Cour. Thlr. zu 30 Sgr. Brief. | Geld.

Amsterdam Kurz 1415 141% ini x 2 Mt. 140t Hamburg Kurz 151 do. _ . 2 Mt. 14973 3 Met. 2 Mt. 7955 2 Mt. 101#{ 2 Né. 1013 2 Mt. i 8 Tage 99% 2 Mt. 99% | 2 Mt. 56 16/56 12 100 SRbL. | 3 Wochen | 109% |

Answärtige Börsen.

Amsterdam, 16. Febr. Niederl. wirkl. Sch. 582. 5% Span. 195-. 3% do. 37%. Pass. —. Ansg. —. Zinsl. —, Poln. —. S E: 4% Russ. Uope 887.

Antwerpen, 15. Febr. Zinsl. —. Neue Anl. 19 #.

Frankfurt a. M., 17. Febr. 5% Met. 108. 1073. Bank-Actien P- ult. 1875. 1873 Bayr. Bank-Actien 665 G. Ilope S7 G. Stiegl. 874 G. Int. 5827. 27, Poln. 300 Fl. 100ÿ G. do. 500 Fl. 803. 805.

Hamb urg, 18. Febr. Bank-Actien 1570 Br. Engl. Russ, 105%.

London , 13, Febr. Cons. 3% 908. S Belg. —. Neue Anl. 25. 24%. Passive 0%. 4+ Ausg. Sch. 175. 163. 25% Hol. 58%. 58. 4% do. 925. 92. Port. 355. 345. Engl. Russ. —. Bras. 86. 84. Chili —. Mex. 22k. 215. Peru 40. 38.

P aris, 16. Febr. 5% Rente fin cour. 118. 55. 3% do. fin cour. 77. 95. Neapl. —. 3% Span. —. Pass. —.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends 10 Ukr.

Wechsel - Cours.

London

Wion/in 20 Kp, chv erie eh i 150 Fl. Augsburg 150 FI1. Breslau 100 Thlr.

Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss, 100 Thlr.

Frankfurt a. M. südd. W Petersburg

1847. 19. Febr.

Nachmittags 2 Ubr.

Nach einmahger Beobachtung.

Morgens 6 Ubr.

Luftdruck 339,11’ Par.|332 63" Par. 335, 51/’’ Par.|Quellwärme U R. Luftwärme... -+ 3,3° R. | -- 7,6° R. + 2,7° R. |Flusswärme 1,3° n. Thaupunkt... .| + 18° R. -+ 5,7° R. -+ 1,2° R. |Bodenwärme 0,0°R. Doustsättigung.| 88 pCt. 84 pCct. 89 pCct. Ausdünstung 0,004’’Rhb. Wetter trüb, trüb, trüb, Niederschlag 0,021‘‘Rb. Wind „. «vér cel: M SW. SW., Wüärmewechsel + 7,9° Wolkenzug « - « SW. _—. -+ 2,0° Tagesmittel: 334,42" Par... +4,6° R... +2,9° R... 87 pci. SW,

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 21. Febr. Jm Opernhause. 22ste Abonnements-Vor= stellung: Der Barbier von Sevilla, komische Oper in 2 Abth., mit Solotanz. Musik von Rossini. (Mad. Viardot - Garcia : Rosine.) Dieselbe singt am Schlusse der Oper ein Rondo aus der Oper: La

) Anfang halb 7 Uhr. /

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Opernhaus-

Dreien v: d

in Billet în den Logen des Prosceniums 1 Rthlr, 10 Sgr. ; in den Logen des ersten Ranges und ersten Balkons, so ‘die Tribüne, 1 Rihlr, 10 Sgr.; im Parquet und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr.; in den Logen und im Balkon des dritten Ranges, so wie im Parterre, 20 Sgr.; im Amphitheater 10 Sgr.z

| in den Fremden-Logen 2 Rthlr.

_Jm Shauspielhause. it E aw Räuber, Trauerspiel hauit Abi a Em Abonnement: Die

Verantwortlicher Redacteur Dr.-J. W. Zinkeisen, u z Im Selbstverlage der Expedition. ; Gedruckt in der Deckersthen- Geheimen Ober - Hofbuchdrudckerei. | ‘Beilage

Beilage zur Allgemeinen Preufishen Zeitung.

231 -

Sonntag den 21 fe" Februar

Desterreichische Monarchie. Wien. Gesey zum Schuß des lite- raríschen und aitistishen Eigenthums. (Schluß.)

Portugal. Schreiben aus Lissabon, (Proclamation über die Verbin- dung der Septembristen mít den Miguclisten.)

A Up antinoyel, Postverbindung zwischen Konstantinopel und

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 16. Febr, Schluß des (im gestrigen Blatte der Allg. Pr. Ztg. abgebrochenen) Allerhöchsten Patents.

§. 9, Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, somit gestattet :

a) Das wörtliche Anführen cinzelner Stellen aus bereits veröffentlich- ien Werken z

b) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einer Zeitschrift oder sonst einem periodischen Bla!te entnommenen.Aufiäge, Gedichte u. s. w. in ein nah seinem Hauptinhalte neues, selbstständiges, insbesondere fkriti- sches und literar-historisches Werk oder in eine zu einem eigenthümlichen literarishen Zwecke, so wie zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schrist- steller, oder endlich in Zeitschriften und periodisbe Blätter; nur muß die Originalquelle ausdrüdcklih angegeben werden, und es daif der cntlehnte Aufjaß weder cinen Drucfbogen des Werkes, welchcm er entnommen is, überschrciten, noch als selbstständige Flugschrift ausgegeben werden, eben so bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Blättern im Laufe eines Jahr- ganges zusammengenommen nicht mehr als zwei Drukbogen ausmacben ; die eigentliche politischen Zeitungen sind blos an die Bedingung gebun- den : die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt is, namhast zu machen;

c) die Uebersezung eines erschienenen literarishen Werkes, und zwar ohne Unterschied der Sprache, jedoch den Fall ausgenommen, wenn der Berechtigte (S. 1) sich die Befugnis zur Veranstaltung einer Ueberscyung im Allgemeinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem Titeclblatte oder in der Vorrede des Originalwerkes ausdrücklich vorbehalten hat, wo sodann jede innerhalb Eines Jahres vom Erscheinen des Originalwerkcs ohne Ein- willigung des Autors desselben oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlichte Ueberseyung als verbotener Nachdruck zu behandeln ist,

Hat der Autor das Werk zugleïh in mehreren Sprachen erscheinen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt,

Jede rechtmäßig erschienene Ucbersepung wird gegen Nachdruck geschüyt und von mehreren Ucebersezungen die später crsienene als Nachdruck an- geschen, wenn sie sh von der früheren gar nicht oder nur durch unerheb- liche Abänderungen unterscheidet ;

4) der für ein späteres W-rk benußte unveräuderte Titel cines srüher veröffentlichten, von einem anderen Autor verfaßten Werkes, Doch kann die Wahl cines gleichen Titels in dem Falle, wenn er zur Bezcichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwendig und überdieß zur Zrreführung des Publikums über die Identität dcs Werkes geeignet is, dem hierdurch Beeinträchtigten einen Anspruch auf Entschädigur begründen,

_ Hierüber hat, wenn feine geseywidrige Absicht nöterlaufén ist, der Civilrichter zu entscheiden,

S. 6, Bezüglich der musikalishen Compositionen wird der ohne Ge- nehmigung des Tonsezers oder seines Nechtsnachfolgers veranstaltete Ab- dru von Manuskripten ebenfalls dem verbotenen Nacbdrudckc gleichgeachtet,

Dagegen is als verbotener Nachdruck oder Nachstih nicht anzuschen, somit gestattet :

a) Die Aufnahme einzelner Themata musikalisher Compositionen in periodish erscheinende Werke;

_b) die Benußung einer Tondichtung zu Variationen, Phantasicen, Etüden, Potpourris 2c. 2c., welche als selbstständige Geistesprodukte ange- sehen werden ;

c) das Arrangement oder die Einrichtung eines Tonstückes für andere oder wenigere Justrumente, als es ursprünglich gesept ist, Hat si aber der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe eincs Arrangemicnts im All- gemeinen oder doch fur bestimmte Jnstrumente auf dem Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich vorbehalten, so ist jedes vor Ablauf eines Jahres nah dem Erscheinungs-Jahre der Original-Composition ohne Einwilligung des Tonseyers oder seincr Rechtsnachfolger veröffentlichte Ar- rangement als verbotener Nachdruck zu behandeln;

d) wird für ein späteres musikalisches oder dramatisches Werk der un- veränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung be- nußt, so findet die Bestimmung des §, 5 ad d ihre Anwendung,

S, 7, Der zu einem musifalishen Weike gehörige Text des Gesanges wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonscher, wenn niht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt toorden ist, mit der Compo- sition abdrucken lassen kann.

Zum Abdrucke des Textes ohne Musik is die Einwilligung des Dich- ters erforderlich; sic wird aber, wenn das musikalishe Werk zur öffentlichen Aufführung bcstimmt is, in der Art vorausgescyt, daß derjenige, welcher die Berechtigung zur Aufführung erlangt bat, auch den Text zum Behufe der Benußung bci der Aufführung des Tonwerkes mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf.

S, 8, Zu dem ausschließenden Rechte des Urhebers eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 2) gehört auch jenes der öffentlichen Auffüh- rung (Production), und es ist diese vor Ablauf der gesetzlichen Schußfrist (§§. 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen oder unwescentli- chen Abänderungen ohne Einwilligung des Auto1s oder seiner Rechtsnach- folger in so lange verboten, als das Werk nicht durch den Dru oder Stich veröffentiichi worden is,

Als cine solche Veröffentlichung is nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne, in Druck gelegte Exemplare als Manuskript ausgicht und dies ausdrülih auf den Exemplaren ersichtlich ist.

Die vom Autor erhaltene Befugniß zur Aufführung bercchtigt auch, Sr Beschränkung vorbehalten wude, zur beliebigen Wiederholung dersclben,

Aus mehreren gemcinscaftlihen Verfassern eines dramatischen We1kes Pa im Zweifel Jeder für berechtigt gehalten, die Aufführung zu ge-

atten. §. 9, Bei Zeichnungen, Gemälden, Kupfer-, Stahl- und Steinstichen, Holzschnitten und anderen Werken der zeihnenden Kunst, so wie bei pla- stischen Kunstwerken, is als verbotene Nachbildung nicht anzusehen :

a) wenn die Nachbildung jeder Art sh von dem Originale nicht blos im Material, in der Form oder der Größe, sondern durch solche wesentliche Veränderungen in der Darstellung unterscheidet, vermöge welcher sie als ein selbstständiges Kunsterzeugniß betrachtet werden kann ;

b) wenn ein Kunstwerk als Muster für die zu einem wirklichen mate- riellen Gebrauche dienenden Erzeugnisse der Manufakturen, Fabriken und pyoevare benußt worden ist ;

c) wenn ein durch die Presse veröffentlichtes Produkt der zeichnenden Kunst in plastischer Form dargestellt wird, oder !

d) wenn ein nicht blos zur Beschauung, sondern zu einem wirklichen materiellen Gebrauche bestimmtes oder ein nur zur Verzierung eines Ge- werbsproduktes dienendes Erzeugniß der Plastik durch die zeihnende Kunst mit oder ohne Farben nachgebildet wird.

§- 10, Um jedoch in denjenigen Fällen, in welchen die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nicht enttgegenstchen, von dem ausschlie- ßenden Rechte der Nachbildung und Verviel ältigung Gebrauch zu machen, uy A cines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger sich ä ei lid Betöfentlichung desselben das Recht zu dcssen Vervielfältigung ae zes vorbel-alten und diescn Vorbchalt innerhalb cincs Zeitraums

3 B Jahres nach Ablauf des Erscheinungsjahres in Ausführung brin- gen, T l DieDe Nachbildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist, Gia 2 M A gdie Abtretung des Rechtes der Vervielfältigung eines sein Re Sus fol en eder plastischen Kunst verliert zwar der Urheber oder s QLUA f das Eigenthum an dem Originale nicht, wird jedoch

ginal-Kunstwerk Eigenthum eines Anderen, so übergeht, wenn nicht

das Gegenthcil bedungen wurde, das ausschließende Recht, tie Ver- vielsältigung zu veranlassen oder zu gestatten, zugleih auf den Erwerber.

§. 12, Der Handel (Debit) mit Erzeugnissen eines kraft des gegen- wärtigen Gescßes verbotenen im Jn- oder Auslande veransta!teten Nach- drucks und jeder anderen demselben gleihgrachteten Vervielfältigung wird gleichfalls als verboten erklärt, er mag von Buch-, Kunst- oder Musifalien- händlern, Buchdruern, Veilegern oder von wem immer, ter sich denselben zum Geschäst macht, unternommen worden scin,

Il Abschnitt. Von den Schuhfristen für das literarische und artistische Eigenthum.

§. 13, Das dem Urheber cines literarischen oder artistishen Werkes dur das gegenwärtige Gesey eingeräumte ausschließende Recht der Ver- öffentlichung, Nachbilbung und Vervielfältigung desselben (Verlagsrecht) erstreckt sib in der Regel nicht blos auf seine ganze Lebenszeit , E nad fommt auch demjenigen, welhem es von ihm übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, scinen Erben und deren Rechts- nachfolgern noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode zu, Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt.

Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer Personen findet nicht statt.

§8, 14. Ein gleicher Schuß in der Dauer von dreißig Jahren, und zwar vom Ablaufe desjenigen zu rechnen, in welhem das Werk zuerst er- scbicnen is, wird zugestanden:

a) jenen Werken, bci welhen auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung (Dedication) oder am Schlusse der Vorrede der Name des Ur- hebers nit ersichtlih is (anonyme Weikeod;

b) den unter einem anderen, als dem wahren Namen des Autors er- schienenen (pseudonymen) Werken; jedoch wird hier, so wie im vorher- gehenden Absayze, vorausgeseßt, daß nicht auf dem Titelblatte, unter der Zueignung oder am Schlusse der Voircde der Herausgeber , Unternehmcr, A (§. 1) genannt is, welcher in das volle Recht cines Urhe- ers tritt.

Uebrigens steht die Wahrnehmung der Recbte des anonymen oder pseudonymen Autors dem Verleger des Werkes als Stellvertreter zuz

c) einem von mehreren genannten Urhebern verfaßten Werke, wenn nit ein Herausgeber auf die îm vorstchenden Paragraphs-Absaßze bestimmte Weise erüchtlich is ;

d) den erst nah dem Tode des Uihebers zur Veröffentlihung gelan- genden (posthumen) Werken, so wie endlich

e) der von den Erben oder sonstigen Rehts-Nadl folgern des Urhebers veranstalteten Fortseyung einer von dem Leßteren begonnenen Ausgabe sei- nes Werkes,

§. 15. Bei den von Afademicen, Universitäten und anderen unter dem besonderen Schuße des Staates stehénden wisenscbaftlihcn oder arti- stischen Justituten und Vereinen hcrausgegebenen Werken crstreckt sich der geseylihe Schuß gegen Nachdruck und Vercielsältigung auf die verlängerte Daucr von funfzig Jahren, i

Bei Werken von anderen Gesellschaften und Vereincn tritt die Schuy- frist des vorhergehenden Paragraphen ein.

Veranstaltet der Verfasser eines zu einem solchen Werke gelieferten Beitrags eine für sih bestchende vermehrte oder verbesserte Ausgabe dieser seiner Arbeit, so gilt dasür die im §. 13 bestimmte Schußfrist,

8. 16, Bei Werken von mehrercn Bänden oder solchen, welche hest- weise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, insofern die verschiedenen Ab1heilungen zusammen als cin Ganzes betrachtet werden fönnen, die in den §8. 13 bis 15 bestimmte Schusfrist für das ganze Werk vom Erschei- nen des leyten Bandes oder der leyten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenig- stens drei Jahren verflossen wäre, sind die vorher erschicnenen Bände, Heste u. #. w. als ein fúr sih bestehendes Werk und cben so die nach Ab- lauf dex drei Jahre erscheinenden weiteren Fortseyungen als ein neues Werk zu behandeln.

Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. \. w. über verschiedene Gegenstände wird jedes einzelne Werk, es bestehe aus einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet. :

§. 17, Jn besonders rücksihtswürdigen Fällen, dann zu Gunsten von Uihebern, Herausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden Voraus- lagen verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst können die im gegen- wärtigen Gesche dem Urheber, dessen Erben und sonstigen Rechts-Nachfol- gern zugestandenen Schußfristen von der Staats-Verwaltung in Form eines

rivilegiuums auch noch über die geschlihe Dauer auf eine weitere be- Fdiite Anzahl von Jahren erstreckt werden,

Dieses Privilegium muß jedoch schon vor Beendigung der Herausgabe dcs Werkes erwirkt und dessen Dauer auf dem Titelblatte ersichtlih oder wo dies nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, durch dic öffentlichen Zeitungsblätter der Kaiserl. Königl. Provinz, wo das Werk er- scheint, bekannt gemacht werden,

§. 18. Die von der Staats - Verwaltung unmittelbar ausgegangenen Akte genießen nach ihrer Veröffentlihung den Schu des Nachdrus - Ver- botes in so lange, als dieses von der Staats - Verwaltung nicht aufge- hoben wird. h

Eine gleiche Foridauer des Schuyes über die gesegliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbs ersichtlich ist, daß sie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbchalte dieses fortdauernden Schuyes erschienen sind.

§. 19. Nach Ablauf der geseßlichen oder erweiterten Sch1hzft isten, oder auch früher, wenn wedcr ein Erbe noch sonst ein Rechts - Nachfolger des Urhebers mchr vorhanden wäre, dürfen die Werke der Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgedruckt und nacbgebildet werden, doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeitpunkles jcde frühere darauf abzielende Ankün- digung untersagt.

§. 20, Die zweite Auflage oder Ausgabe (§. 1168 A. B, G. B.) eines Werkes genießt gleichen geseylihen Schuß gegen den Nachdruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucfe der ersten Auflage, wenn von deren Erscheinen der gesezliche Zeitraum verstrichen is. Dasselbe gilt auch von allen weiteren Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden,

F. 21. Die zur Drucklegung oder sonstigen Vervielfältigung eines Werkes erlangte Censur-Bewilligung dient nicht zur Entschuldigung, wenn sich zeigt, daß hierbei cin unerlaubter Nachdruck oder cine uncrlaubte Nach- bildung stattfand.

§, 22. Das ausschließenve Neht zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 8) erstreckt sih niht nur auf die ganze Le- benszeit des Autors, sondern kommt auch demjenigen, welchem cs von dem- selben übertragen wordcn is , oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolzern noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren nah dem Todesjahre des Urhebers zu,

§. 23, Ein gleiher Schvy in der Dauer von zehn Jahren, jedoch vom Tage der ersten öffentlichen Aufführung gerechnet, findet statt :

a) wenn das betreffende Werk mehrere genannte Urheber hat;

b) bei anonymen und pseudonymen Werken ohne Unterschicd, ob der wahre Name des Verfassers oder Tonseyers nach geschehener, wenngleich nur einmaligen öffentlichen Aufführung bekannt wird oder nicht;

c) bei posthumen Werken, d. i. solcben, welche erst nah dem Tode des Uthebers- von dessen Erben odcr sonstigen Rechts - Nachfolgern zur er- sten Aufführung gebracht werden.

§. 24. Die Vorschrift des §. 21 gilt auch hinsichtlich der zur Auffüh- rung eines musifalishen oder dramatischen Werkes erlangten Censur - Be-

willigang, 111, Ab \ch nitt. Bestimmungen über die zu verhängende Strafe und über das Ent |ch à digung arate,

§. 25. Der unbefugte Nachdruck und jede demselben gleihgeachtete Vervielfältigung oder Nachbildung wird an demjenigen, welcher dieselbe ver- anstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (Confiscation) der vorhandenen Exemplare, Abdrücke, Abgüsse u, st w., der Zerlegung des Drucksaßes und bei Kunstwerken, insofern nit die in den §§. 29 und 30- angedeutete Uebernahme von Seiten des Be-

schädigten einträte, au der Zerstörung der Platten, Steine, Formen un anderer Objekte, welche ausschließend zur Ausführung dieser Bervielfälti, ung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Fl., welche m Falle der erhobenen Zazlungs - Unver gende in eine verhältnißmäßige Arreststrase (§. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nah vor erge- gangener, wenigens zweimaliger Bestrafung dieser Uebertretung, nah Maß- gabe der Umstände, auch der Verlust des Gewerbes verhängt werden,

§. 26. Bezüglich des Verhältnisses der Geld- zur Arreststrafe hat der

| Maßstab zu gelten, daß ein Strafbetrag von 25 bis 100 Fl, der Arrest-

strafe von ciner Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 100 bis 400 Fl, aber dem Arreste von einem Monate bis zu 3 Monaten und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 Fl. dem Arreste von 3 bis zu 6 Monaten gleichgestellt werde.

§. 27, Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtigten Ur- heber eines Werkes, so wie dessen Erben und sonstigen Rechts-Nachfolgern, steht überdies das Necht auf Entschädigung zu, und es ist ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängigen Exemplare im Veikausspreise des Originals zuzuerlennen, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entshädigungs-Ansprüche auszuschlicßen. / Läßt sih die Stärke der unbefugten Vervielfältigung nit ermitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Exemplare nah Beschaffenheit der Umstände und mit Betücksichtigung des Befundcs der Sachverständigen von der Behörde auf 25 bis 1000 zu bestimmen. s Dieselbe Modalität der Ausmittelung des zu vergütenden Schadens findet in der Regel auch dann statt, wenn eine rechtmäßige Original- Auflage des Werkes noch nicht veranstaltet worden (§. 4 a.. und b.) und das im zweiten Avsaye des §. 29 vorbehaltene gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen is, z §. 28, Dem Verleger eincs Werkes gebührt die Entschädigung nah den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nur insofern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgängigen Exem- plare jene der zur Veräußerung vorräthigen Exemplare des Originalwerkes nicht übersteigt. Die Entschädigung, welche hinsichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Nechts-Nachfolgern. Jn jedem Falle hat der Verlegcr so viele Original-Exemplare, als ihm sclbst vergütet wor- den sind, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen oder sich auf andere Weise darüber mit ihm auszugleihen. Uebrigens werden die gegensei- tigen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlags - Vertrag be- immt, x §. 29, Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (§. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch: gegen Vergütung der von dem Nachdrucker auf ihre materielle Beischaffung nothwendig und erweislid verwendeten Auslagen übernommen werden, der Vertilgung, \o- bald das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist, Auch steht es dem Be- schädigten frei, sih mit dem Nachdrucfer in dem Falle, wenn vor Erscheí- nung einer rechtmäßigen Original-Ausgabe der Nachdruck eines Manuskripts oder einer Nachschrift (§. 4 a. und þb.) veranstaltet worden is, auf cin Ho- norar einzuverstehenz hierdurch wird jedoch ein Verlags-Vertrag begründet, welcher zwar dic Confiscation, nicht aber auch die Fortsezung der begonne- nen Untcrsuchung und die gesehlihe Strafe aushebt.

§. 30, Wer mit den Erzeugnissen des Nachdruckes oder einer demsel- ben gleichgeachtcten Vervielfältigung wissentlich Handel treibt (§. 12), is außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Fl. oder bei erhobener Zahlungs-Unvermögenheit mit verhält- nißmäßiger Arreststrafe (§. 26) und in Fällen mehrmaliger Wiedcrholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen.

Zur Entschädigung isst derselbe zur ungetheilten Hand mit dem- jenigen verpflichtet, welcher die uncrlaubte Vervielfältigung veranstal- tet hat, Die verfallenen Exemplare werden vertilgt, sofern sie der Be- schädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will.

§. 31. Die dem ausschließenden Rech‘ie des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentlihe Aufführung eines drama- tischen oder musifalishen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen is außer der Confiscation der unrechtmähßig benußten Manusfripte (Textbücher, Partituren, Rollen u. dgl.) mit einer Geldstrafe von 10 bis 200 Fl, oder bei erhobener Unfähigkeit zur Zah- lung einer Geldstrafe mit verhältnißmäßiger Arreststrafe zu ahnden.

§. 32, Dem durch die unbefugte Aufführung beeinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu crmittelnde Betrag der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendcten Kosten und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit cinem anderen zur Aufführung kam, mit Vorbe- halt der Geltendmachung etwa noch höherer Entshädigungs-Ansprüche zu-

zuerkennen is, IV. Abschnitt,

Von der Untersuhungs-Behörde und dem Verfahren.

§. 33, Die Uebertretungen des gegenwärtigen, den Schuß des litera- rischen und artistishen Eigenthums beziclenden Geseßes sind als schwere Polizci-Nebertretungen von den politischen Behörden zu untersuchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wie der Verjährung und der sonstigen auf Untersuchung, Ueberweisung, Strafe und Entschädi- gung Einfluß nchmenden Bestimmungen, die Vorschriften des 11, Th. St. G. vom 3, September 1803, insofern in dem gegenwärtigen Geseye nicht etwas Anderes verordnet is, in Anwendung zu kommen.

Wird ein Befund der Sachverständigen erforderlich, \o sind diese bei literarishen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst- oder Musikhänd- lern zu wählen.

§. 34. Das Einschreiten der Untersuchungs - Behörde geschieht nicht

von Amts wegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder sciner Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung der Untersuchung hat nur auf die Entshädigungsrechte des Beschwerde- führers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die geschliche Strafe cine rechtlihe Wirkung.

§. 35. Die Beschlagnahme der zur Confiscation geeigneten Gegen- stände isst auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Eigenschaft des Urhebers (Bestellers, Unternehmers, Derantge- bers) eines Werkes im Sinne des §. 1 und erforderlichen Falies dic Er- schcinungszeit des Originalwerkes nachgewiesen worden is.

Für diesen Beweis ist kein rehtisgültiges Beweismittel ausgeschlossen. Junsbesondere hat diesfalls bei literarischen Werken auch die von dem Kai- serl, Königl. Bücher - Revisions - Amte der Provinz, in welcher das Werk erschiencn ist, ausgestellte amtlihe Bescheinigung und bei Kunstwerken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlihung eines vollendeten Kunstwerkes durch die Zeitungöblätter der Provinz oder die in glaubwürtiger Form abgefaßte Bestätigung eines unter Aufsicht der Staats-Verwaltung. stehenden Kunst-Justituts als Beweismittel zu gelten. ¿ Ie inie

Will zum Beweise der ersten Aufführung eines dramatischen 0 so mus fikalishen Werkes die übliche gedruckte Annonce benußt L f ihr eine amtliche Bestätigung, daß die Aufführung wirkli Phi ' Seiten der politischen oder polizeilichen Ortsbehörde beigefüg E

V. Abschnitt. Von dem Eintritte und S der Wirksamkeit dieses ese ev

ärti Kundmachung

. 36, s wärtige Geseg tritt vom Tage seiner K z

in Beziehung 24 f gien Erfullung der vorgeschriebenen DIRLE er scheinenden Werkc ohne Unterschied der Nationalität ihres Urhe ers in Wirksamkeit. Alle früheren demselben entgegenstehenden oder davon ab- weichenden Vorschristen werden dadurch außer Kraft gesebt. : q 37. Dasselbe i auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen un rechtmäßi * veröffentlichten Ori inalwerke insoweit in Anwendung zu brin- en daß dadur das literarische und artistishe Eigenthum an denselben, ofern es sh nit {on nah den bisherigen Vorschriften auf einen länge- ren Zeitraum erstreckt, durch zehn Jahre vom Tage der Kundmachung des

Gesepes geshügt wird.