1847 / 100 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

den Unsere Propositionen, so weit sie die im §. 14 der Verordnung bezeichneten Gegenstände betreffen, und alle sons von der Regierung ausgehende, auf diese Gegenstände bezüglihe Mittheilungen zugeser- tigt, und bei ihm haben die Mitglieder ihre Anträge einzureichen.

Er beruft und {ließt die einzelnen Plenar-Versammlungen. Von seiner Anordnung hängt zunächst Alles ab, was auf Ruhe und Ordnung in der Versammlung und auf Beschleunigung der Arbeiten Bezug hat. i

Wenn ein Mitglied dauernd verhindert is, an den Geschästen Theil zu. nehmen, so muß dies dem Marschall angezeigk werden, wel- her davon Unseren Kommissarius in Kenntni} zu sepen hat, R, wenn das verhinderte Mitglied ein Abgeordneter ist, dessen Steilver=- treter einberufen werde.

6: 8, Ordner,

Zur Unterstützung des Marschalls bei Aufrechterhaltung der Ord» nung “in den Versammlungen wird von dem Landtags-Marschall jeder Provinz für jeden Stand seiner Provinz aus den diesem Stande an= gehörigen Abgeordneten ein Ordner ernannt. Diese Ordner haben, so oft es nöthig ist, beim Zählen der anwesenden Mitglieder und derjenigen, welche bei Abstimmungen aufgestauden oder siben geblie- ben sind, mitzuwirken. Sie haben ferner die Namen derer, welche das Wort verlangen, zu vermerken und dem Marschall mitzutheilen, au bei Wahlhandlungen die Stimmzettel einzusammeln. Für den Herrenstand werden die Functionen der Ordner von den Secretairen desselben (g. 25 a.) verrichtet.

6. 6. Secretaire.

Der Marschall der Herrenkurie ernennt im Einvernehmen mit dem Marschall der Kurie der drei Stände acht Secretaire, aus jeder Provinz einen. Dieselben haben ihn bei der Geschäftsführung, na- mentlih durch Verlesung der eingegangenen Schriften und bei Be- wirkung der Abstimmungen zu unterstüßen und in den Plenar- Versammlungen das Protokoll zu führen. Zu den vorkommenden Schreibereien, so wie zu der sonst etwa erforderlihen Assistenz der Secretaire, sowohl in den Plenar- Versammlungen als auch außer= halb derselben, können von dem Marschall geeignete Beamte unter Zustimmung Unseres Kommissarius angenommen werden.

R A Ernennung von Abtheilungen,

Jeder Plenar-Berathung muß eine Vorbereitung durch eine Ab= theilung vorausgeben. Diese Abtheilungen hat der Marschall der Herrenkurie im Einvernehmen mit dem Marschall der Kurie der drei Stände, mit angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Provin- zen und des Stimm=-Verhältnisses der verschiedenen Stände, zu er= nennen und die Vorsißenden derselben zu bestimmen.

g. 8. Erste Verlesung der Propositionen,

Unsere Propositionen, so wie die sonst von der Regierung aus=- aehenden Mittheilungen, sind, ehe sie den Abtheilungen überwiesen werden, in einer Plenar-Versammlung zu verlesen.

S; 9e Behandlung der Sachen in den Abtheilungen.

Die einzelnen Abtheilungen treten zur Berathung der ihnen über-

senen Sachen auf die Einladung des Vorsibenden zusammen.

r hat den Geschäftsgang zu leiten und die Referenten zu er=

g. 10. Berathung in denselben.

Der Vortrag des Referenten kann sowohl mündlich als schrift= lih erstattet werden. Nach Beendigung dieses Vortrages in der Ab=- theilung beginnt deren mündliche Berathung. Ergiebt sich dabei eine Verschiedenheit der Meinungen, so hat der Vorsißende die zu ent- scheidenden Fragen aufzustellen und die Abstimmung darüber zu ver= anlassen.

s: 44 Abfassung der Protokolle und Gutachten der Abtheilungen.

Veber die, Berathung und deren Ergebnisse (§. 10} if ein Pro=« tokoll zu führen und von allen anwesenden Mitgliedern der Abtheilung zu vollziehen. Jn der Regel wird auf Grund dieses Protokolls ein besonderes Gutachten von dem Referenten entworfen, welches hier= nächst in der Abtheilung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung in einer von allen anwesenden Mitgliedern zu vollziehenden Reinschrift nebst den bezüglichen Schriftstücken durch den Vorsißenden dem Mar= hall des Herrenstandes einzureichen ist. Jn einfahen Sachen kann das Protokoll die Stelle des Gutachtens vertreten.

d: 412. Theilnahme Königlicher Sami an den Abtheilungs-Berathungen.

Unsere Staats-Minister, H wie die von Uns abgeordneten Be- amten (Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages vom 3, Februar d. J, §. 22), können den Berathungen der Abtheilungen beiwohnen, um, wo sie es nöthig finden, Aufklärung zu geben und Mißverständnisse zu berichtigen. Die Staats-Minister sind jedoch be- fugt, sich hierbei durch andere geeignete Beamte vertreten zu lassen. Es muß daher vor dem Beginn einer jeden Berathung in den Ab- theilungen von deren Gegenstande Unserem Kommissarius zur erfor= derlihen weiteren Benachrihtigung Kenntniß gegeben werden,

13, Vertheilung der Vibtheilungs-Gutachten.

Das Gutachten der Abtheilung (§. 11) wird gedruckt, Jedes Mitglied der Plenar-Versammlung erhält ein Exemplar zu seiner Jn- formation, und eine angemessenë Anzahl von Exemplaren is zur Ver- fügung Unseres Kommissarius zu stellen. Bei Vertheilung des Gut- ahtens ernennt der Marschall des Herrenstandes zugleich den Refe= renten für den Vortrag in der Plenar=Versammlung.

g. 14. Verhandlung in den Plenar-Versammlungen. Jn der Plenar - Versammlung führt der Marschall den Borsig,

Auf beiden Seiten des Marschalls sißt der Herrenstand. Die Abge= ordneten nehmen ihre Pläße nah Provinzen und in diesen nach Ständen ein. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des Gutach- tens der Abtheilung durch den Kéfereiiten; hiernächst eröffnet der Marschall die mündliche Borathuñg; 8. 15. F Regeln für die Ang E x ür diese Berathung (§. 14) gelten folgende Regeln: Z a) Jedes Mitglied, verta 2 eodor verlangt, zeigt dies durch

Aufstehen an und begiebt sih, nachdem es dazu von dem Mar«

schall aufgefordert worden, auf den zum Reden bestimmten Plag.

Kein Mitallep darf von une anderen als von diesem Plaß

x a Mete b an so bestimint

) Verlangen mehrere Mitglieder zugleich das Wort, so bestimm der Marschall die Reihefolge bér threr, 5

c) Diese Reihefolge gilt weder für die Prinzen Unseres König

lichen Hauses, noch für Unsere Staats-Minister und diejenigen Unserer Beamten, welche in Unserem Auftrage der Berathung beiwohnen; dieselben erhalten das Wort, so oft sie es verlan- gen, und sind befugt, von ihren Sißen aus zur Versammlung zu sprechen. uh kann der Marschall tem Referenten außer der Reihe das Wort ertheilen, um Aufklärungen zu geben oder Mißver= ständnisse zu beseitigen. Dasselbe gut von solchen Mitgliedern, welhe Bemerkungen, die sich auf ihre Person beziehen, sofort kurz zu berichtigen wünschen. i Das Verlesen schrijtlih abgefaßter Reden is unzulässig. Die Reden dürfen nur an den Marschall gerihtet werden. Wer Aeußerungen einmischt, welhe den Gegenstand der Bera- thung nicht betreffen oder von der zur Erörterung stehenden Frage abshweifen, is von dem Marschall an die Ordnung zu erinnern. Neue zur Sache gehörende Vorschläge werden nur dann in Erwägung genommen, wenn sie dem Marschall von dem Pro= ponenten vor der Sißung schriftlih eingereiht sind und auf Anfrage des Marschalls von 24 Mitgliedern durch Aufstehen unterstüßt werden. Der Marschall fann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrift erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Ausnahmen davon gestatten. h) Der Marschall is berechtigt, die Redner, so oft er es zur Lei tung der Debatte nörhig findet, zu unterbrehen. Außerdem darf kein Redner in seinem Vortrage unterbrochen werden. Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so erklärt der Mar- schall die Berathung für geschlossen. Derselbe is auch befugt, wenn er die Erörterung des Gegenstandes für erschöpft hält, die Versamm- lung hierauf aufmerksam zu machen. Widersprehen alsdaun 24 Mit glieder der Schließung der Berathung, und sindet sich der Marschall hierdurch nicht veranlaßt, die Fortseßung der Berathung selbst nach- zugeben, fo is die Frage: „„0b* jener Widerspruch zu berücksichtigen sei ?““ zur Abstimmung zu bringen.

6. 46; Stellung der Fragen.

Nach dem Schlusse der Berathung stellt der Marschall die aus derselben sich ergebenden Fragen und bestimmt deren Reihefolge.

Die Fragen sind so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein oder durch eine einfache Alternative erschöpfend beantwortet werden können.

Den Mitgliedern der Versammlung sind zwar Erinnerungen ge= gen dic Stellung der Fragen und deren Reihefolge gestattet; dem Ermessen des Marschalls bleibt aber überlassen, ob und inwiefern diese Erinnerungen zu berücksichtigen sind.

S Annahme ohne Abstimmung.

Bei Fragen, über welche sich eine Meinungsverschiedenheit nicht geäußert hat, is keine Abstimmung erforderlih. Auch bedarf es nicht Fogleich der Abstimmung, wenn sich bei der Diskussion ein Ueberge- wicht für eine der verschiedenen Meinungen kundgegeben hat. Dem Marschall steht in solchem Falle frei, der Versammlung zu erklären, daß er diese Meinung für die der Mehrheit annehmen werde, sofern nicht 24 Mitglieder widersprechen sollten. Erfolgt ein solcher Wider= spruch, so muß abgestimmt werden.

Die Fassung der an den Vereinigten Landtag gelangenden Ge= seß- oder Verordnungs-Entwürfe bleibt von der Berathung und Ab- stimmung desselben ausgeschlossen.

Gu 18, Form der Abstimmung.

Die Abstimmung geschieht der Regel nah durch Aufstehen und Sizenbleiben, ausnahmsweise durch namentlichen Aufruf aller anwesenden Mitglieder nach alphabetisher Ordnung, jedoh so, daß von Frage zu Frage um einen Buchstaben fortgerückt wird. Die Prinzen Unseres Königlichen Hauses geben ihre Stimme zuleßt, un: mittelbar vor dem Marschall ab, Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Marschalls den Ausschlag.

Die Abstimmung dur namentlichen Aufruf muß allemal statt- finden, wenn der Marschall sie für nöthig hält oder 24 Mitglieder sie verlangen.

§. 19, Geschäftsgang bei der Sonderung in Theile,

Bei der Sonderung in Theile (§. 17 der Verordnung) hat, wenn sie nach Provinzen stattfindet, in der Versammlung der zur besonderen Berathung zusammentretenden Mitglieder der Provinz deren Landtags = Marschall und, wenn die Sonderung nah Ständen stattfindet, in dem zur besonderen Berathung zusammentretenden Stande der Marschall der Herren-Kurie den BVorsiß zu übernehmen; derselbe fann aber einen der Marschälle der Provinzial-Landtage da- mit enu age Ein Stimmrecht hat der Vorsißende eines zur be- sonderen Berathung zusammentretenden Standes hierbei nur, wenn er diesem Stande angehört.

g. 20. Abfassung des Protokolls.

Das über die Berathung und deren Ergebnisse aufzunehmende Protokoll muß außer einer kurzen Darstellung des geschichtlichen Ver- laufs der Verhandlung :

a) die zur O gebrachten Fragen in wörtliher Fassung, b) die Resultate der Abstimmungen, und c) die ohne Abstimmung gefaßten Beschlüsse enthalten. / 21.

Feststellnng desselben.

Das Protokoll wird in einer der nächsten Plenar-Versammlun- gen verlesen, Wer gegen das Protokoll eine Erinnerung macht, ist verpflichtet, eine derselben entsprehende, bestimmt formulirte Fassung vorzuschlagen. Entstehen darüber Differenzen, welhe der Marj|chall nicht sogleich beseitigen kann, \o hat derselbe ohne Gestattung einer Disfussion die Abstimmung darüber zu veranlassen: ob die Abände- rung angenommen werden soll oder nicht. 4 i

Die von der Versammlung gefaßten Beschlüsse dürfen, bei Ge=- legenheit der gegen das Protokoll erhobenen Erinnerungen, nicht an- gefochten werden. Das Protokoll ist von dem Marschall, den Refe- renten und zwei Secretairen zu vollziehen.

g. 22. ¿ Abfassung und Vollziehung der ständischen Erklärung.

Auf Grund sämmtlicher Verhandlungen wird von dem Referen- ten oder demjenigen, welchen der Marschall dazu bestimmt, die Erklä rung der Stände abgefaßt, welche in einer anderweiten Plenar-Ver= sammlung zu verlesen und nach eater Genehmigung in einer in ps Weise, wie das Protokoll (§. 21), zu vollziehenden Reinschrift urch den Marschall Unserem Kommissarius zu übergeben ist.

§.: 23, Vertheilung der Protokolle. Die Protokolle übér die Plenar - Berathungen werden gedruckt;

jedes Mitglied erhält zwei Exemplare zu seinem Gebrauche, und eine

igten Anzahl von Exemplaren is Unserem Kommissarius zunt Gebrauche für die Regierung zu überweisen.

6. 24. Veröffentlichung der Berathungen,

Zur vollständigen Aufzeihnung der Plenar-Verhandlungen wer- den vereidigte Stenographen angestellt. Die von denselben abgefaß=- ten Berichte über die Verhandlungen jeder Sihung sind dur den Secretair, welcher in derselben das Protokoll geführt hat, unter Zu=- ziehung eines zweiten Secretairs zu prüfen und nah Befinden zu berichtigen , wobei dieselben jede etwa vorgekommene verleßende Aeu= ßerung daraus zu entfernen haben. Die Berichte gelangen sodann an den Marschall zur Genehmigung, worauf sie, wenn der Vereinigte Landtag die Veröffentlichung seiner Verhandlungen wünscht, ohne weitere Censur, mit Nennung der Namen, durch vollständigen Ab= druck in der Allgemeinen Preußischen Zeitung zur öffent= lichen Kenntniß gebraht werden. Es steht jedoch dem Vereinigten Landtage jederzeit frei, diejenigen Verhandlungen, bei welchen er es für angemessen erachtet, von der Veröffentlichung auszuschließen, Eben so is Unser Kommissarius befugt, die Veröffentlichung einzelner Verhandlungen zu untersagen. :

g. 25.

11. Modificationen vorstehender Bestimmungen (§§. 4 bis 24) für die abgesonderten Versammlungen des Herren - Standes und der übrigen Stände.

Die vorstehenden Bestimmungen (§8. 4 bis 24) gelten auch für den Geschäftsgang in den besonderen Versammlungen der Kurie der Fürsten, Grafen und Herren und der Kurie der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden, jedoch mit folgenden Modificationen :

a) In der Kurie der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden ge= bühren alle in den §§. 4 bis 24 dem Marschall der Herren= Kurie überwiesenen Functionen dem Marschall der Kurie dex drei Stände. j Aus dem Herrenstande werden zu den im §. 8 bezeichneten Ver= richtungen nux zwei Secretaire ernannt. E In den Plenar-Versammlungen der Herrenkurie reden die Mit= glieder, welhen der Marschall das Wo1t giebt, stehend, von ihren Pläßen aus. A In Stelle der in den §§. 15, 17 und 18 vorge)chriebenen Zahl von 24 Mitgliedern tritt für die Plenar-Berathungen der Her renfurie die Zahl von 6 Mitgitedern. enn in der Kurie der drei Stände die Abgeordneten eines Standes in Theile gehen, so führt in dem zu abgesonder- ter Berathung zusammeuntretenden Stande der Marschall den Kurie der drei Stände selbst den Vorsiß. Ein Stimmrecht ge= bührt ihm dabei nur, sofern er diesem Staude angehört. Went die Abgeordneten einer Provinz von dem Rechte der Sonde rung in Theile Gebrauch machen, so treten dieselben jedoch nur für den jedesmal vorliegenden besonderen Zweck mit den dem Herrenstande angehörenden Mitgliedern des Landtages dieser Provinz unter dem Landtags - Marschall der Provinz zu abgesonderter Berathung zusammen. : i Jn gleicher Weise wird verfahren, weun Wir, dem Vorbehalte

im §. 17 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Land tages zufolge, von einer der acht Provinzen desselben ein abgejonder= tes Gutachten erfordern. Wird ein solches Gutachten von einem der drei durch Abgeordnete vertretenen Stände erfordert, |o gebührt die Geschäfts-Leitung und der Vorsitz in den Versammlungen dem Nar= schall der Kurie der drei Stände, der aber ein Stimmrecht dabei nur dann auszuüben hat, wenn er dem zu abgesonderter Berathung zu= \sammentretenden Stande selbst angehört. Der Marschall kann solchen Fällen die Führung des Vorsißes aucl einem von thm auszu= wählenden Abgeordneten des betreffenden Standes übertragen,

S 204 Besondere Vorschriften für diese Versammlungen. Behandlung der Petitions - Anträge,

Außerdem werden für die besonderen Versammlungen der Kurie der Fürsten, Grafen und Herren und der Kurie der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden noch nachstehende Vorschrijteu ertheilt :

a) Anträge auf Bitten und Beschwerden (Petitionen) müssen inner= halb der ersten 14 Tage nach Eröffnung des Vereinigten Land= tages dem Marschall derjenigen Kurie desselben, welcher der Antragsteller angehört, schriftli eingereicht werden. Die Mar= hälle haben Unserem Kommissarius diese Anträge abschriftlich mitzutheilen und solche, ohne vorgängige Verlejung in einer Plenar-Versammlung, den betreffenden Abtheilungen zu über- weisen. : E

b) Fällt das Abtheilungs-Gutachten gegen emen Petitions-Antrag aus, so hat der Marschall die Plenar-Versammlung, nachdem in derselben das Abtheilungs-Gutachten und, auf Verlangen der Versammlung, auch der Petitions - Antrag selbst verlejen worden ist, vor Eröffnung der Berathung zu befragen :

ob der Petitions-Antrag in Berathung genommen werden solle? : 5 E E

Erklären si hierauf nicht in der Herrenkurie wenigstens 6 Mit=

glieder, in der Kurie der drei Stände aber wenigstens 24 Mit-

glieder durch Aufstehen für die Bejahung dieser Frage, so gea langt der Petitions-Autrag nicht zur Berathung, wird vielmehr ohne Weiteres als verworfen betrachtet. : ;

c) Ist ein Petitions-Antrag in einer der beiden Kurien in der Herrenkurie oder in der Kurie der drei Stände dur eme Majorität von mindestens 5 der Stimmen angenommen wor- den, so wird der Beschluß, daß die beantragte Petition an Uns zu richten sei, unter Angabe der Gründe, in etner nah §. t zu vollziehenden Ausfertigung unmittelbar dem Marschall der anderen Kurie mitgetheilt, welher die Sache in der VOtah schriebenen Weise zur Plenar-Berathung vorbereiten E e

der Antrag auh hierbei durch eme M E i ns

2 bder Stimmen angenommen, o 1 Die M M E

tritts zu dem Beschluß derjemgen E e, N O (208 C-

titions-Antrag ausgegangen ist, nebjt einer Aeußerung über die

Gründe, in der §. 22 vorgeschriebenen Form auszufertigen,

worauf Uns beide Ausfertigungen, mittelst eines von den Mar=

ällen beider Kurien zu unterzeihnenden Präsentations-Be= richts, durch Vermittelung Unseres Kommissarius zu überrei=

hen sind. : L *

d) Erhält ein in der einen Kurie angenommener Petitions-Antrag bei der Plenar-Berathung in der anderen Kurie nicht eine Ma= jorität von 5 der Stimmen, so is davon der Marschall der er= teren, unter Zurücksendung des ausgefertigten Beschlusses der= selbe, zu benachrichtigen. ; §5

e) Wenn ein von der einen Kurie beschlossener Petitions - Antrag bei der Plenar - Berathung in der anderen Kurie durch eine Majorität von 5 der Stimmen nur unter Modisicationen gan= genommen wird, so ist auch hierüber ein motivirter Beschluß in der §. 22 vorgeschriebenen Form auszufertigen, welcher sodann unmittelbar dem Marschall derjenigen Kurie, von welcher der Petitions-Antrag ausgegaugen ist, übersandt und hierauf in leßterer zur Berathung und Abstimmung gebracht wixd, Be=

{ließt dieselbe, durch eine Majorität von Z der Stinimen, den von der anderen Kurie nöthig befundenen Modificationen voll- ständig beizutreten, so wird Uns dieser Beschluß, nebst den bei- den früheren Beschlüssen, in vorschriftsmäßiger Ausfertigung, mittelst eines von den Marschällen beider Kurien zu unterzeich= nenden Präsentations-Berihts durch Vermittelung Unseres

Kommissarius überreiht. Wenn hingegen diejenige Kurie, von

welcher der Petitions-Antrag ausgegangen ist, den von der an=-

deren Kurie heschlossenen Modificationen desselben nicht voll- ständig beitritt, so wird der Antrag als verworfen betrachtet, Einbringung der Propositionen.

Unsere Propositionen werden Wir entweder zuerst der einen

oder der anderen der beiden Kurien des Vereinigten Landtages,

oder beiden Kurien gleihzeitig vorlegen lassen. Jn allen Fällen ist die nah §. 22 abzufassende Erklärung jeder Kurie über eine solche Proposition durch den Marschall derselben ohne vorgän= gige Communication mit dem Marschall der anderen Kurie Un- serem Kommissarius zu übergeben.

c) In einer jeden der beiden Kurien müssen vorzugsweise Unsere Propositionen zur Erledigung gebracht werden,

Sr 7e Begutachtung der Rechnungen über die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden.

Die Jahres - Rechnungen über die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden werden mit den über deren Prüfung von der ständi hen Deputation für das Staatsschulden - Wesen abgefaßten Denk- schriften durch Unseren Kommissarius den Marschällen beider Kurien des Vereinigten Landtages gleichzeitig vorgelegt und in jeder dersel ben nah erfolgter Vorberathung in der betreffenden Abtheilung, Be- hufs des an Uns zu erstattenden Gutachtens, abgesondert zur Plenar- Berathung gebracht. : | i

s. 2, Wahl der Kandidaten für die bei der Haupt-Verwaltung der Staats-

j S schulden erledigten Stellen,

Wenn bei der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden eine Stelle erledigt ist , jo werden die Uns für dieselbe von dem Vereinigten Landtage vorzuschlagenden drei Kandidaten auf die dieserhalb von Uns ergangene Aufforderung vermittelst verdeckter Stimmzettel ge- wählt, welche von den Ordnern (§. 5) einzusammeln und von den Marschällen beider Kurien des Vereinigten Landtages unter Zuzie- hung der Secretaire zu eröffnen sind, Diejenigen drei Kandidaten, welche relatis die meisten Stimmen für sh haben, sind als gewählt anzusehen. Jm Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

2D Verfahren in Fällen eines Zweifels bei Auslegung der Vorschriften des Geschäfts - Reglements.

__ Sollten über die Auslegung der vorstehenden Vorschriften (§§. 4 bis 28) Zweifel entstehen, \o i} einstweilen und , bis Wir darüber entschieden haben werden, nach der Bestimmung des vorsitzenden Marschalls zu verfahren. :

C 80; Diäten und Neisekosten der Abgeordneten.

Die Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemein=- den erhalten für die Zeit ihrer Theilnahme an dem Vereinigten Land= tage, so wie für die Reise hin und zurück, außer dem Ersaß der Reise= fosten, täglih drei Thaler Diäten. Die Reisekosten der Abgeordne=- ten, so wie die allgemeinen Kosten des Vereinigten Landtages, werden aus der Staats-Kasse berichtigt, die Diäten sind dagegen in gleicher Weise wie die für die Abgeordneten zu den Provinzial - Landtagen aufzubringen.

s S Q

Wir behalten Uns vor, eine Revision des gegenwärtigen Regle- ments eintreten zu lassen, wenn sich solche nah den darüber gesam melten Erfahrungen künftig als nothwendig oder wünschenswerth er= geben sollte.

Urkundlich uuter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 9. April 1847. Friedrich Wilhelm. Pins on Pee e v, Boyen Mühler. Rothor, EihoLn - L Thile: v. Savigny, v. Bodelschwingh. Gr. zuStolberg. Uhden, Tb, L Cnt L Ole

PVichtamtlicher Theil.

Ala L

Berlín, 10. April. Die Nr. 15 der Geseß-Sammlung ent- hält die Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die interinistische Ueber= tragung der Führung der den Herrschaften Cappenberg und Scheda guf dem Westfälischen Landtage beigelegten BVirilstimme an den Grafen Ludwig von Kielmannsegge. 7

„Auf die Mir vorgetragene Bitte der Gräfin Therese von Kielmanns» egge, gebornen Freiin von Stein, dermaligen Nuzniéßerin der Herrschaften Cavvenbars und Scheda, will Jch ihrem Ehemanne, dem Grafen Ludwig von Kielmannsegge, in dankbarer Erinnerung an die großen Verdienste des verstorbenen Staatsministers von Stein um das deutsché Vaterländ, die Führung der den gedachten Herrschaften auf dem 'Westälischen Landtage

Ca Virilstimme in Gnaden auf so lange übertragen, als sein zur |

Succession berufener Sohn durch Minderjährigkeit ständische Rechte auszu-

üben behindert is. Mein gegenwärtiger Erlaß is durch die Geseßsamm- |

lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, Berlin, den 4, April 1847. s : Friedrich Wilhelm.

An das Staatsministerium.“

Desgl. das Geseß über das Verfahren bei Kompeténz=Konflikten zwischen den Gerichten und Verwaltungs-Behördén :

„Vit Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu- Im t, verordnen über das Verfahren bei Kompetenz - Köonflikten zwischen den Ge- rkchten und Vertvaltungs-Behörden, auf den Antrag Unseres Staats-Miíni- steriums und nah vernomménem Gutachten Unseres Staats-Raths, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:

§. 1, Die Entscheidung der Kompetenz-Konslifste zwischen den Gerich- ten und den Verwaltungs-Behörden wird einer aus bleibenden Mitglicdern zu E ri übertragen, welche unter dem Titel „(Beri of zur E i ) E ifte“ bestehen fl, f zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte

1) aus dem Präsidenten des Staats-Raths,

2) aus dem Staats-Secretgir und neun anderen Mitgliedern des Staats- Raths, von denen Fünf Justiz - Beamte, die übrigen Vier aber Ver- waltungs - Beamte sein müssen. Diese Mitglieder werden von Uns „auf den Vorschlag des Präsidenten des Staats-Raths ernannt,

in U, n Big von den Gerichten entshiedenen Sachen kann

Le petenz - Konflikt nicht mehr erhoben werden; eben so wenig findet

ar e noch statt, wenn in einem Prozesse, bei welchem eine Verwaltungs-

e als Partei betheiligt is, die von derselben aufgestellte Präjudizial-

den iste dor Unzulässigkeit des Rechtsweges rechtskräftig verworfen wor- 7

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6. 3. Zur Erhebung des Kompetenz- Konflikis sind nur die Central- und die Provinzial - Verwaltungs - Behörden befugt, Hält eine untere Ver- waltungs - Behörde in einer zu ihrer Kenntniß kommenden Rechtssache die Erhebung des Kompetenz-Konflikts für erforderlich, so hat sie hiervon sofort der vorgeseßten Dienst-Behörde Anzeige zu machen.

6. 4. Die Erhebung des Kompetenz - Konflikts erfolgt dur Uebersen- dung eines darüber abzufassenden motivirten Beschlusses der Verwaltungs- Behörde an das Gericht, mit der Erkkärung :

daß der Kompetenz-Konflift erhoben werde, und mit dem Antrage ; is.

das Rechts-Verfahren bis zur Entscheidung über denselben einzustellen.

Besteht die Provinzial-Behörde , welche den Konflikt erheben will, aus mehreren Abtheilungen, so muß der Beschluß vom Plenum derselben ge- faßt werden.

6. 5. Sobald der Konflikt auf diese Weise (8. 4) erhoben is, stellt das Gericht das Rechts-Verfahren durch einen Bescheid, gegen welchen kein Rechtsmittel zulässig ist, einstweilen ein und fertigt diesen Bescheid, nebst einer Abschrift des Beschlusses der Verwaltungs-Behörde, den bei der Sache betheiligten Privat-Parteien mit dem Eröffnen zu, daß ihnen freistehe, sich binnén einer Präklusivfrist von vier Wochen über den Kompetenz - Konflikt \chriftlich zu erklären. Eine solche Erklärung muß von einem Rechts - An- walte unterzeichnet sein und nebst einer Abschrift derselben cingereicht werden.

8. 6. Nach dem Eingange der Erklärungen der Parteien läßt das Gericht die Abschriften derselben der Verwaltungs - Behörde (§8. 4) zustellen und reicht sodann die Akten mit seinem Guachten dem Justiz-Minister ein,

If binnen der vierwöchentlihen Frist (§. 5) keine Erklärung einge- gangen, so hat das Gericht hiervon die Verwaltungs - Behörde zu benach- richtigen und erst alsdann die Aften an den Justiz - Minister zu befördern.

§. 7. Ist die Sache bei einem Untergerichte anhängig, so erstattet dasselbe den gutachtlichen Bericht (§. 6) anu das vorgeseßzte Landes - Justiz- Kollegium, welches ihn, unter Beifügung seines Gutachtens, dem Justiz- Minister überreicht,

§. 8. Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln treten in dem vorstehend (§8. 4 7) angeordneten Verfahren folgende Abweichun- gen ein.

Wird in einer bei einem Friedensgerichte anhängigen Sache der Kon- petenz-Konsflikt erhoben, so is der im §, 6 gedachte Bericht von dem Fric- dens-Nichter an den Ober-Prokurator des Landgerichts zu erstatten und von diesem alsdann gutachtlich an den Justiz-Minister zu berichten.

Ist das Rechtsverfahren bei einem Landgerichte oder bei dem Appel- lationsgerihts8hofe anhängig, so hat die Verwaltungs-Behörde das Schrei ben, mit welchem sie den Beschluß über die Erhebung des Konsflikts mit theilt (§. 4), nicht an das Gericht, sondern an den bei demselben ange stellten Ober-Prokurator odor General-Prokurator zu richten, welcher dem Gerichte sofort davon Mittheilung zu machen und, narh Abfassung des ge- richtlichen Bescheides, durh den das Rechtsverfahren eingestellt is (8. 5), alle übrigen in den §§. 5 und 6 den Gerichten vorgeschriebenen Handlun- gen vorzunehmen hat.

Dem an den Justiz-Minister zu erstattenden Berichte hat der Ober=- Prokurator oder General-Prokurator statt der Gerichts - Akten die von den Parteien einzufordernden Akten derselben oder wenigstens die Ladung, fer- ner den Beschluß der Verwaltungs-Behörde über die Erhebung des Kon- flifts (§. 4), den Bescheid des Gerichts (§8. 5), die etwa eingegangenen Erklärungen der Parteien und die mit der Verwaltungs-Behörde nach §. 6 geführte Korrespondenz beizufügen.

G. 9, Die Provinzial - Verwaltungsbehörde i} verpflichtet , sobald sie von dem Gerichte entweder die Erklärungen der Parteien oder die Benach- richtigung empfangen hat, daß dergleichen Erklärungen nicht eingegangen sind (§. 6), unter Ueberreichung der Aften, an den betheiligten Verwal- tungs-Chef gutachtlich zu berichten.

§. 10, Der Justiz-Minister sendet die ihm eingereichten gerichtlichen Aften (§8. 6, 8) nebst seinen Bemerkungen über den Konsflift, wenn er solche beizufügen für nöthig erachtet, an den im §. 1 genannten Gerichtshof und seyt davon den betheiligten Verwaltungs-Chef, unter Mittheilung jener Be- merkungen, in Kenntniß.

§8. 11, Erachtet der Verwaltungs8-Chef den von der Provinzial-Be- hörde erhobenen Kompetenz-Konflikt für nicht begründet, o hat er davon den Gerichtshof (§. 1) mit der Erklärung, daß der Antrag auf Einstellung des Rechts - Verfahrens zurückgenommen werde, zu benachrichtigen, Der Gerichtshof sendet alsdann die Aften dem Justiz-Minister zurück, und dieser veranlaßt den Fortgang des Rechts-Verfahrens.

§8. 12. Hält dagegen der Verwaltungs - Chef den Kompetenz- Konflikt für begründét, so steht ihm srei, dem Gerichtshofe auch seine Bemerkungen zu übersendenz er hat dieselben aber dann auch dem Justiz-Minister mitzu- theilen.

§. 13, Die bei dem Gerichtshofe eingegangenen gerichtlichen Akten (§. 10) werden dem MNeferenten zugestellt, sobald entweder cine Erklärung des betheiligten Verwaltungs-Chefs eingegangen oder eine achtwöchentliche Frist seit dem Tage vérflossen is, an welchem der Verwaltungs-Behörde die zuleßt eingegangene Erklärung der Parteien, oder das Benachrichtigungs- Schreiben des Gerichts, daß keine solche Erklärungen eingegangen sind (§. 6), zugéstellt worden ist.

§. 14. Die Entscheidung des Gerichtshofes erfolgt auf den schriftlichen Vortrag eines Referenten und eines Korreferenten. Zum Referenten kann einer der beim Staatsrathe angestellten Geheimen Referendarien oder kom- missarischen Hülfsarbeiter ernannt werdenz ein Stimmrecht steht jedoch einem solchen Referenten nicht zu.

§. 15, Zur Abfassung gültiger Erkenntnisse des Gerichtshofes ist die Théilnahme von wenigsténs sieben Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsißen- den, erforderlich.

§. 16. Der Justiz-Minister, so wie jeder der betheiligten Verwaltungs- Chefs, ist befugt, zu den Berathungen des Gerichtshofes einen Nath seines Departements abzuordnen, welcher nöthigenfalls über die Sache nähere Auskunft zu geben hat, an der Entscheidung aber nicht Theil nimmt.

§. 17. Das Erkenntniß des Gerichtshofes is mit den Entscheidungs- gründen unter der Unterschrift des Vorsißenden auszufertigen und dem Justiz-Minister, so wie dem betheiligten Verwaltungs-Chef, zur Mittheilung an das Gericht und die Verwaltungs - Behörde zuzustellen. Das Gericht hat den Párteien das Erkenntniß bekannt zu machèn. Die Veröffentlichung folcher Erkénntnisse bleibt dem Ermessen des Justiz - Ministers, so wie des Verwaltungs-Chefs, überlassen.

§. 18. Js die Entscheidung (§. 17) gegen die Zulassung des Nechts- weges ausgefallen, so hat das Gericht das Rechtsverfahren aufzuheben, die

gerichtlichen Kosten niederzuschlagen und die etwa schon bezahlten zu er- statten. Zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in einem solchen Falle feine der Parteien verpflichtet.

§. 19, Durch Erhebung des Kompetenz - Konfliktes wird der Lauf der Práäflusivfristen im Prozesse gehemmt, auch ist die Execution bis zur Ent- \cheidung über den Kompetenz-Konsflikt unzulässig.

§. 20, Der im §. 1 angeordnete Gerichtshof hat auch über solche Streitigkeiten zwischen den Gerichts - und Verwaltungs - Behörden zu ent- scheiden, bei welchen eine jede der beiden Behörden sich in der Sache für infompeten und dagegen die andere für kompetent hält.

§. 21. Den Verwaltungs -Behörden sind in den vorstehenden Bestim- mungen (§§. 1 bis 29) die Auseinandersegungs - Behörden gleich zu achten. i

§, 22. Alle bei Publication dieses Geseßes noch nicht entschiedenen Kompetenz - Konflikte werden dem im §. 1 angeordnetèn Gerichtshofe zur Entscheidung überwiesen. Die Vorschriften der §§. 5—13 finden jedoch nur auf diejenigen von diesen Sachen Anwendung, in welchen die Akten bei dem Justiz-Ministér noch nicht eingegangen sind.

g. 23, Alle diesem Geseßze entgegénstehende Vorschriften werden hiermit aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- dructim Königlichen Jnsiegel. J

Gegeben Berlin, den 8, April 1847.

(L. S.) Friedrich Wilhelm, Frhr. von Müffling. von Böven. Eichhorn. von SavLignv. vLöôn Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden, von Düesberg. Béglaubigt: Bod e,

Berlin, 10. Apr. Nach dem heutigen Militair -Wothen= blatt is der General-Major von Werder L, Commandeur bee 13ten Jufanterie-Brigade, zum Kommandanten von Stralsund der General-Major von Borcke, Commmandeur der 14ten Landwehr Brigade, zum Commandeur der 13ten Ausanterie-Brigade, der Oberst von Niesewand, Commandeur des 28sten Infanterie-Regiments

: . , zum Commandeur der 14ten Landwehr-Brigade, der Oberst-Leute- nant Berger, vom 21sten Infanterie-Regiment, zum interim. Com- mandeur des 28sten Jnfanterie-Regiments , der Oberst-Lieutenant von Puttkammer, aggr. der Garde, zum interim. Brigadier der 1sten Artillerie - Brigade, der Hauptmann Roehl, von der 2ten Artillerie-Brigade, mit Beibehaltung seiner Compa nie, so wie der Hauptmann, Baron Kurzbach von Seydlibß, * rtillerie-Offizier des Platzes Torgau, in die Garde-Artillerie-Brigade als Compagnie- Chef verseßt und zum überzähligen Major ernannt und der Oberst und Flügel-Adjutant von Ha hn, Chef vom Generalstabe der Ge- neral-Jujpection der Artillerie, unter Ernennung zum Brigadier der Garde-Artillerie-Brigade, von der Dienstleistung bei der Kommission zur Prüfung militairwissenschaftlicher und technischer Gegenstände entbunden, dieser Kommission dagegen der Oberst - Leutenant Ene, Brigadier der Asten Artillerie - Brigade, unter Er- nennung zum Chef des Generalstabes der General-Jnspection der Artillerie, überwiesen worden. Ferner ist den Hauptleuten Berg- welt, von der 5ten Artillerie-Brigade, Burg, Lehrer bei der ver= einten Artillerie- und Jngenieur-Schule, Wolff (Zeug-Hauptmann) in Neiße, der Charakter als Major beigelegt und dem General- Major de Finance, Commandeur der 15ten Landwehr - Brigade, als General-Lieutenant mit Pension der Abschied bewilligt worden.

Dasselbe Blatt enthält noch folgende amtliche Mittheilungen:

Um die Verdienste des Generals der Jnfanterie von Aster in dauerndem Andenken zu erhalten, haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 4, März d. J. dem Kernwerk auf der pfasfendorfer Höhe bei Koblenz die Benennung Aster Stein beizulegen geruht.

Um die Verdienste des verstorbenen kommandirenden Generals des 5ten Armee - Corps, Generals der Jufanterie von Grolman, so wie des Chefs des Generalstabes der Armee, Generals der In=- fanterie von Krauseneck, und insbesondere den Antheil, welchen dieselben an dem Plane zur Befestigung von Königsberg in Pr. ha# ben, in dauerndem Andenken zu erhalten, haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 18ten d. M. zu bestimmen geruht, daß daselbst die auf dem rechten Pregel-User vom oberen Anschluß bis zum Oberteich belegenen Festungsfronten „die Grol= manschen Fronten““, #o wie die auf dem rechten Pregel - Ufer vom unteren Anschluß bis zum Oberteich belegenen Festungsfronten DIE Krauseneckschen Fronten““, außerdem aber das bisherige Bastion Kalt= hof künftighin „Bastion Grolman“ und das bisherige Hufen-Bastion fünftighin „Bastion Krauseneck“ benannt werden sollen.

Berlin, 10. April. Das gestern angezeigte 12te Stück der Geseß-Sammlyung hat zwei wichtige Erlasse gebracht, ein Königliches Patént, die Bildung neuer Religions-Gesellschaften betressend, und eine Verordnung, anlangend die Geburten, Heirathen und Sterbes fálle, deren bürgerliche Beglaubigung durch die Orts = Gerichte erfol= gen muß. : E : M

Das Bedürfuiß , auf diesem Gebiete bestimmte Grundsäße aus- zusprechen und Vorsorge für die Aufrechthaltung der bürgerlichen Ordnung, insbesondere für die Beglaubigung der Ehen, zu treffen, hat sich aus den Ereignissen der leßten Jahre ergeben. Sowohl unter der katholischen, als auch unter der evangelishen Bevölkerung des Landes haben Absonderungen aus dem im Staate rechtlich an= erkannten Kirchen und Versuche neuer religiöser Bildungen stattge= funden. An den Staat sind vou zwei Seiten her Anforderungen herangetreten; von der Seite der berechtigten Kirchen die Anforde- rung, sie in dem Besiß ihrer im Staate anerkannten Rechte zit hüben, von der Seite der Dissentirenden die Anforderung, ihnen einen Boden der Berechtigung zu gewähren zur freien Uebung ihres Bekenutnisses. Das Eintreten jener Erscheinungen war von einer heftigen Erregung der Gemüther begleitet, und nicht überall blieb man sich der Gränze bewußt, bis wohin Geseß und öffentlihe Ordz nung der Bewegung der Einzelnen Raum lassen. Die gegenwärti= gen Erlasse sind dazu bestimmt, hierin ein sicheres Maß festzustellen und mit gleicher Festigkeit die Rechte der bestehenden Kirchen , wie die gesetzliche Freiheit der von ihnen sih Lossagenden, zu shüßen.

“Hierüber spriht sich das Patent aus, Dasselbe steht ganz auf der Grundlage des bestehenden Rechts. Der König will, so wie er einerseits entschlossen ist, den in den König'ichen Staaten ge= chichtlich und nah Staats - Verträgen bevorrechteten Kirchen , der evangelischen und der römisch - katholischen, nah wie vor seinen kräf tigsten landesherrlichen Schuß angedeihen zu lassen und sie in dem Genuß ihrer besonderen Gerechtsame zu erhalten, andererseits auch seinen Unterthanen die in dem Allgemeinen Landrecht ausgesprochene Glaubens - und Gewissens-Freiheit unverkümmert aufrecht erhalten, auch ihnen, nah Maßgabe der allgemeinen Landesgeseße, die Frei- heit der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntnisse und Got=-

tesdienste gestatten.

Als die geschichtlich und nah Staats=Verträgen bevorrechteten Kirchen werden in dem Patente die römisch-katholishe und die evan- gelische Kirche genannt. Es i} bekannt, daß durch das ganzè Mit= telalter hindurh die Angehörigkeit zu der abendländisch - katholischen Kirche, deren Ausbreitung in Deutschland mit den Anfängen unserer gegenwärtigen Staatenbildung zusammenfällt, Grund und Bedingung ailer Berechtigung im Staate blieb, Jn der Reformation spaltete sich die Kirche des Abendlandes. Der kirchliche Gegensaß ergriff au die Staaten. Lange Zeit schien es, als könne die Obrigkeit eines Landes nur eine Kirche, die römisch=katholische oder die evangelische, in ihrem Gebiete dulden, bis endlich in dem westfälischen Friaben zuerst die Anerkennung des beiderseitigen Besiustandes erkämpft, dant aber in der Bundes-Akte die gleiche Berechtigung der christlichen Kirchen als ein Grundgeseß deutschen Staatslebens anerkannt wurde.

Jn Preußen führte die geshihtlihe Entwickelung früh schon auf die Nothwendigkeit einer solhen erweiterten Anerkennung,

In Brandenburg und Preußen hatte die Reformation die ganze Bevölkerung ergriffen, und in feierlichen Grundverträgen zwischen Fürst und Ständen war dem evangelischen Bekenntnisse ausgedehnter Schuß zugesichert worden. Spätere Erwerbungen führten dem Staate auch katholische Unterthanen zuz zuerst in Kleve, bann um M LIt Halberstädti\chen und Magdeburgischen, später A E Erwerbungen wurde den Katholiken von der Krone Brandenburg überall

E EILAE ‘bi 9 u Theil und durch Staâts= bürgerliche und politische Anerkennung zU L797 i

und Religions-Verträge das Recht des fatholischen, wie des evange- lischen Theils gesihert. Unter Friedrich IL famen in Schlesien und Preußen neue Landestheile an die Krone, in welchen die katholische Kirche bis dahin die allein herrschende , die evangelische eine fäum geduldete gewesen war. Friedri 11. sicherte in“ den Erwerbungs- Verträgen der katholischen Kirche den fortdauernden Schuß ihrer 6 aloichzeitig ertheilte er aber auch der evangelischen Kirche Rechte zuz gleichzeitig ; l ,

in diesen Ländern gleiche Pereligungz und dasselbe Prinzip dér Parität, welches hier zur Anwendung kam, wurde päterhin dur die jandredtlihen Bestimmungen befestigt,