1847 / 108 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

gemeinen Geseßen, welche Veränderungen

thumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben,

ist und durch das Gutachten der Provinzial = Landtage u

Vereinigten Ausschüsse nit erseßt werden kann. Allergnädigster König und Herr!

Das Wort unseres Königlichen Gebieters, lich berührt, als treue Unterthanen ehrend u! die Thron-Rede in Ehrfurcht uns enth Ausspruches Ew. Majestät, daß d Januar 1820 in seinem unausgefü und Pflichten giebt, von Ausschüssen geübt werden k zuerkennen, daß der Vereinigte her Versammlung zustehenden Körperschaften rechtsgültig vertr Anleihen durch Zuziehung solche Vereinigten Landtags erseßt wer

Gehorsam dem Rufe Ew. M

samkeit zu beginnen, fühlen w r Wahrung der ständischen, rklärung am Throne niederzulegen. ser Blick auf den hochherzigen Fürst um sih versammelte, damit die M feit der Stände auf uners ät Selbst haben das Re und das fürstlihe Wort gesprochen : zwischen uns sei W daß auf solchen Grundlagen der Bau der vaterländischen Zukunft immer s{öner sich erheben werde. die Macht der Krone fest begründet, denn sie wurzelt in dem sittlichen Bewußtsein der Nation; dann ist dem preußischen Volke ein vor den sozialen Gefahren der Gegenwart gesicherter Entwikelungsgang gewährt; unter den Segnungen einer kräftigen monarchischen Re= gierung wird es der Güter eines freien, öffentlichen, alle Klassen des Volkes erhebenden Staatslebens theilhaftig werden und, in Liebe und Treue geschaart um seinen Königlichen Führer, der großen Bestim- mung entgegengehen, zu welcher die Vorsehung den preußischen Staat und mit ihm das gesammte deutsche Vaterland berufen hat.

Jn tiefster Ehrfurht Ew. Königlichen Majestät j allerunterthänigst treugehorsamste Die zum Vereinigten Landtag versammelten

in Personen- und Eigen-

i es schmerz- Eingehens auf gedenken wir uur des Ztaatsshulden-Gesebß hrten Theile den Ständen rovinzial-Versammlungen noch Auch wir vermögen nicht an

Landtag in den- ihm als reichssttän| durh- andere ständische eten und daß bei der Aufnahme von x Körperschaften die Mitgarantie des

die weder von P

ajestät und im Begriff, unsere Wirk- in unserem Gewissen gedrungen, ge ehrfurhtsvolle {l richtet sih un en, der uns in seiner Weisheit aht der Krone mit der gedeih- ütterlichem Boden sich verbinde. cht als diesen Boden bezeichnet ahrheit ! Wir leben

Rechte die gegenwärti Vertrauensvo

der freudigen Zuversicht,

„Dex Königl, Kommiss,: Es ist in keiner Weise meinc Absicht, mich in die Debatte mischen zu wollen, welche eben eröffnet werden soll, um dem Inhalt, der Form oder dem Ausdrucke der Dauk=-Adresse, oder „der Dank- und Beschwerde-Adresse““ (wie Sie solche nennen wollen), welche Sie in Begriff sind, an Se. Majestät den König zu richten, _In dem Entwurf aber, welhen Jhre Kommission vor- gelegt hat, findet sih ein bedeutender Passus, welcher mir die Pflicht auferlegt, Aufklärungen zu geben, die theils rechtlicher , theils fafti= \cher Art sind, Jch glaube, diese Aufklärungen nicht allein in mei- nem, sondern auch im Namen aller Räthe der Krone geben zu müssen, welche Se. Majestät der König berufen hatte, : seines großen legislatorischen Werkes beizustehen. gen Theil des Adreß-Entwurfs, welcher eine Verwahrung gegen ver= meintlih verleßte Rechte enthält. Ra Krone die Frage, ob eine noch nicht geschasfene Körperschaft a n - dere Rechte besißen könne, als diejenigen, welche aus den Geseßen hervorgehen, welche sie ins Leben gerufen, nicht erwogen, weil sie niemals zur Sprache gekommen ist, Jch bemerke weiter, daß von den Räthen der Krone dieFrage: ob der Geseßgeber verpflichtet sei, in Beziehung auf den niht ausgeführten Theil älterer Geseße bei dem neuen Werke sich genau und buchstäblih an die Andeutungen der al- ten Gesebe zu halten, gleihfalls unerwogen geblieben ist. aber auch niht in dem Fall gewesen, müssen; weil wir der Ueberzeugung waren, daß es räâthlich und nüß- lih sei, die Andeutungen des früheren Geseßgebers in dem neuen vollständigste

vorzugreifen.

ihm bei Vollendung Jch meine denzjeni-

Ich bekenne, daß die Räthe der

diese Frage erörtern zu

) Voraussicht , Sr. Majestät dem meine Kollegen und ih die Geseze fontrasiguirten, haben wir Alle, einschließlih desjenigen unter uns, welcher bereits bei Abfassung des Gesebes vom 17. Januar 1820 thätigen Antheil genommen, und ein- :\hließlich der drei Herren Justiz = Minister, die pflihtmäßige. Ueber= zeugung aussprechen können, daß feine Verleßung der früheren Ver= sprehungen irgendwie in dem neuen Geseße enthalten sei. iherung haben wir Sr. Majestät pflihtmäßig unserem Eide ge- gemacht. Die hohe Versammlung wird es gereht finden, wenn em Entwurse mit einemmale GUIOUa eine Serie ae zu P wodurch die hohe Ver= ne Verlegung des be L 3 in dem- iben zu finden alaubk, Q stehenden Rechtszustandes in dem- gehe auf die ein über E A4 Î f die einzelnen Punkte über. gegenstand der neuen Ge nstanzen auf d Dabei kam natürli hes in Frage, ung und unter dischen Versammlung neue Es fragte \ih: was leihbedeutend ind gewiß sehr verschied vo 1 „(weiter gls Kenntnißnahm willigung involvirt nothwendig ein Veto. unker Zuziehung und Mitgaranti Dann würde nun aber bejahendez gestellt werden

wir uns überrascht fühlen,

) : jeßt in die eine Reihe von Punkten au

i Die Ausführung des heils des Geseßes vom 17, Januar 1820 R ein seßgebung sein, sie ist deshalb in al= as allergenaueste, reiflihste und beste erwogen. zunächst die Bedeutung der Worte dieses Ge= welche besagen , Mitgarantie ariehne aufgenommen Zuziehung und Mitgarantie? Einwilligung ? ; ene Begriffe. e und Mitwirkun Man konnte e eine Einwil 1 Falles die w iht einfach -d

; Schli in das neue G Pijtung

ist Zuziehung und Einwilligung involvirt nichts w

ligung ver= n warum is dann u 1 ustimmung gewä dieser Bis H man ua a ' und pünkt ie Worte des älteren Gesehes gau wärê dadurch aber die Ungewißheit der G m Praxis hinausgeschoben, andererseits überhob uns ein auedri igs eines jeden Bedenkens, indem Se. i daß das neue Geseh deutlich und unu daß zu neuen Darlehnen die nde-Versammlung nothwendig sei, mit anderen feine neuen Schulden ohne Zustimmung der Stände eine Ausnahme war führung bedürfen,

Veseß gengu genwart nur guf die künf

er Befehl des Kön zu befehlen geruhten, l aussprechen solle, Zustimmung Worten, daß emacht werden s wird fei= ner großen Anus überzeugen, Kriegs fällen ustand herbeigeführt werden eine reichsständishe Versammlung, Personen, oder aus welcher mmenberufen werden kann, um d hen vielleicht die Exist zu bezweifeln, nuten, die nicht dur mmlung zu einem euro eshalb war es unerläßlich,

durch feindliche kann, wo es unmöglich e bestehe aus 600 oder hl immer, vorher zu=- ie Geldmittel zu beschaffen, von Es ist eben unerläßlih nöthig usammenberufung einer solheu Ver- emacht werden dürfen. iht in einer Weise

Vaterlandes abhängt. daß kostbare Rüstungen

echeimniß g wenn das Gese n

508

eingeführt werden sollte, die dem Vaterlande Verderben brächte, daß ein Modus aufgefunden wurde, um in diesem Falle das Geseß mit dem Wohle des Vaterlandes in Einklang zu bringen. Diesen glaubt das Staats-Ministerium gefunden zu haben, in dem Auswege, den Sie Alle kennen, der in dem Geseß vom 3, Februar d. J. enthalten ist. Es ist darin ein sehr enger Äusshuß der hohen Versammlun fonstituirt; cs ist bestimmt genau nach dem Worte des Gesetes, da dieser in solchen Nothfällen zugezogen werden soll, und daß auf diese Weise die ihn koustituireude große ständische Versammlung eine Mit- wirkung erhalte. Es is aber keinesweges darin gesagt, daß dieser enge Aus\chuß die Zustimmung der großen Versammlung ergänzen sollez denn soust würde das Wort Zustimmung auch in diesem Falle gebraucht worden seinz sondern cs ist nur gesagt, daß dieser enge Ausschuß (die Deputation für das Staatsschuldenwesen) zugezogen werden #oll, damit er Keuntniß erhalte, so von der Nothwendig keit des Darlehns, wie von der öfonomischen Beschaffung desselben, und in der großen Stän“ e-Versammlung, die berufen werden soll, \fobald die Umstände es gestatten, damit die Regierung Rechenschaft gebe über Nothwendigkeit und Verwendung des Darlehns, das Organ sci, Zeugniß abzulegen über dié Art, wie die Regierung gehandelt. Jn diesem Sinne ist diejer Institution gedacht. Es ist allerdings nur die Zuziehung durch eine sehr kleine Corporation vorgeschrieben, allein dies war nöthig, weil mit einer großen Corporation in einem solchen Falle nicht zu verhandeln wäre. Auf diese Weise is dem Befehl Sr. Majestät des Königs genügt, es is in dem Falle das Gesebß vom Jahre 1820 auf das breiteste zu Gunsten der Stände erflärt, wo es ohne Gefahr für das Vaterland geschehen konnte; wo dies aber ohne Gefährdung nicht geschehen konnte, da mußte aller dings die engste Juterpretation eintreten, aber auh diese blieb in Uebereinstimmung mit dem Geseß. Keiner, dem ein preußisches Herz im Busen schlägt, kann cine Ausführung des Geseßes wünschen , die das Vaterland in Gefahr bringen möchte, und wenn ih sage, Keiner, dem cin preußisches Herz im Busen schlägt, so heißt das: Keiner in diejer Versammlung. Wenn aber die hohe Versammlung cinen anderen besseren Weg zu bezeichuen vermag, welcher, verein: bar mit unseren Institutionen, das Geseß vom 17. Januar 1820 mit dem Geseß vom 3. Februar d. J. in Uebereinstimmung bringt, ohne das Vaterland zu gefährden, so faun ih im voraus die Versicherung geben, daß die Regierung ihn mit Freuden betreten wird, denn dazu haben Se. Majestät Sie berufen, daß ihm guter Rath zu Theil werden mögez es muß aber, ih wiederhole es, ein Rath sein, der vereinbar is mit unseren Justitutionen und ver- einbar mit der Wohlfahrt des Vaterlandes. (Bravo.) (Jch bitte meine Herren, ein für allemal, rühmen Sie mich nicht, ich trete nicht auf, um Bravo's zu erhalten, sondern ich trete auf, um zu reden, was aus meinem innersten Herzen kommt.)

Die zweite Ausstellung, die gemacht worden is, i} die, daß die Zustimmung der ständischen Versammlung für solche Darlehne erfol- gen solle, für welche das gesammte Eigenthum des Staa tes verpfändet is. Jch muß es bekennen, daß erst, nachdem das Geseh längst vollzogen war, ich aus Pamphleten und Zeitungen den bösen Sinn entnommen habe, den man diesen Worten unterlegen könnte. Jch habe auch in außerpreußischen Zeitungen gefunden, daß es nichts weiter bedürfe, als daß eine einzige Domaine ausgenom- men sei voû der Verpfändung, um jedes Darlchn ohne ständische Zustimmung zu kontrahiren. Jch glaube nicht, daß Jemand von Sr. Majestät dem Könige oder Seiner Regierung eine so üble Meinung haben könne, daß man- sih hinter einen so \{hlechten Kunstgriff ver= steckden und die ständischen Rechte verkümmern wolle. Jn unseren Sinn is} es, das betheure ih, nicht gekommen. Es sind im neuen Gesebße genau die Worte des §. 3 des Geseßecs vom Jahre 1820 gebraucht, worin es heißt: „die Darlehne, wofür sämmtliche Staats- Einnahmen verpfändet sind“; sie stehen aber allerdings in einem etwas anderen Zusammenhange, lo daß sie die neue Fassung nicht völlig rechtfertigen, und ich gebe es zu, daß eine so s{limme “Inter pretation des neuen Geseßes möglich sei; aber noh einmal, sie ist nie in unseren Sinn gekommen, Die Sache is vielmehr die: Zwi= {en Verwaltungs-Schulden und eigentlihen Staats-Anleihen besteht ein wesentlicher Unterschied. Unsere Finanz = Verwaltung ist vielleicht die einzige größerer Staaten, welche feine \chwebende Schuld hat; wir bezahlen unsere Ausgaben aus wirklich vorhandenem Gelde, so is es von der Weisheit des hochseligen Königs Majestät einge- richtet und fortgeführt. Aber auch bei die vorsichtigsten Verwaltung ist es möglich, daß Fälle vorkommen, wo mäßige Geldsummen zur Bestreitung augenblicklichen Bedürfnisses für furze Zeit angeliehen wer= den missen: das nennt man Verwaltungs\chulden. Wenn also beispiels- weise im Monate Februar eine Million fehlt, von der man weiß, daß sie im März abgetragen werden kann, so würde ohne eine solche oder ähnliche Klausel nah den Bestimmungen des Geseßes der Finanz- Minister, wenn man sie verbotenus und strictissime nehmen wollte, die große Stände-Versammlung befragen müssen (Sie werden mir die Beantwortung der Frage erlassen), ob dies wünschenswerth, ob es zu- lässig sei, Vor dieser Nothwendigkeit sollte d'e Klausel des Gesebes hüßen können. Einen anderen Sinn sollte sie nicht haben. Möchte aber die hohe Stände - Versammlung eine bessere Garantie für diese Interpretation verlangen , als mein Wort geben kann, so mache ih mich verbindlich, daß Se. Majestät der König solche auf eine Weise geben werde, die jeden Zweifel umstößt.

Jch komme jeßt auf die Bemerkung über die Domainen, die in dem Adreß-Entwurf steht. Jch bekenne, daß ich sie nicht ganz ver- stehe. Weder im Geseß vom Jahre 1815, wenn man überhaupt dahin zurückgehen will, noh in dem vom Jahre 1820 oder 1823 sind einer künftigen reichsständischen Versammlung in Beziehung auf Domainen besondere Rechte zugesichert worden, und im Geselz vom 3. Februar 1847 sind die Verhältnisse der Domainen nicht im leise= sten verändert. Alle rechtlihen Beziehungen, welche in Ansehung auf Verwaltung, Verwendung und“ Veräußerung der Domainen be= stehen, sind dur dieses Gese nicht dur einen Hauch berührt ; wenn also die Geseße von 1815, 1820 und 1823 den künftigen Ständen keine besonderen Rechte in Bezug auf Domainen verheißen, wenn das neue Gese die Domainen gar nicht berührt, so weiß ih mo s O Recht entnommen werden fönnte, noch wie es ge=- nad E Glaubt die hohe Stände-Versammlung, daß sie uta ll ugen Stellung einen hesonderen Einfluß auf die e - Verwaltung haben müsse, so würde dies etnen nrag, einen Wunsch, eine Bitte veranlassen können; aber wegen eines solchen ers zu formirenden Antr ß ine V wahrung einlegen Cs renden Antrages kann man doch keine Ver- Entwurfs nicht richti G ist möglich, daß ih die Stelle des Adreß= Deutung geben, erstanden habe, aber ih kann ihr keine andere

L r ä i i dem Gried via L des vierten Verwahrungspunktes, welcher aus so la j ahre 1823 entnommen is}. Dieses besti d

) ange keine allgemeine Stä estimmt, daß, vinzial-Stände allgemein nten Gm tages da sind, die Pro-= ner‘ wann eine ine Gesepe berathen sollen; es bestimmt fer=

H Zusammenberufung de i den Provinzial Eg iein wird, yund wie: L E ae i y rvorgehen soll ü bleiben Uns die weiteren Bestimmutgen ele Bai inden

Nah diesen Bestimmungen war, wenn Se. Majestät “R edes Wort i

für Sich verbindlich hielten, für Sie keine weitere Verp tung vors

unter welcher sie die Anleihe bewilligten, aufgehoben und Füßen weggenommen. rechtlichen Bestimmungen ande eben so wenig wie in den anderen

nach welchen die D

Provinzial- ausseßung, ihnen gleihsam der Boden unter den will mich nicht in die vertiefen, die in unserem L deutschen Staaten fehlen, als Staats-Vermögen zu fügung darüber in verschiedener gebunden is. Die einzige Betr von Anleihen, die Betheilig in dem innigsten Zusammen steht, daß mithin d auferlegen sollen,

Aktiva, aus welchen theilweise die

handen, als die allgemeine Stände - Vertretung aus den sobald Sie es für nöthig hielten. ar der Allerhöchsten Weisheit an, die Provinzial - Landtage Er konnte aber auch jede

Landtagen zu berufen, daraus hervorgehen sollte, w ten. Der König konnte, wie Er es geth in ihrer Gesammtheit berufen, ‘fon G&raction aus ihnen entnehmen , ohne daß Jemand behaup das Geseß sei verleßt. Er hat Sie, meine Herren, in d sammlung berufen : verheißenen

Entwickelung der staats

Bestimmungen, betrachten sind, und nah Weise an die Mitw achtung genügt, daß eine Mitgarantie Vermehrung der Staatsschuld, hange mit dem aktiven Staats-Vermögen ande eine Verpflichtung

welchen die Ver= irfung der Stände

ten könnte,

Attributionen der künstigen Reichsstände, ung an der niemals verheißen waren, einem Steuer=Bewilligungs rechte, immer nur von ständischen ‘ed is s Eben \o is in keiner von dem Petitions recht gesp:ochen, beide wichtigen Rechte haben Se. Majestät der Entschließung höchstdieselben haben aber für erforderlich gehalten, diejenigen Central - Verjammlung,

ie Stände, wenn sic dem L auch versichert sein müssen, daß die vorhandenen 2 Mittel zur Verzinsung und allmä-= Ablösung fließen, in demselben Zustand bleiben, in welchem sie bei der Handlung der Stände sih befanden. Königlichen Herrn Kommissars wurde ferner hervorgehoben , Krone in dem Geseh vom 5. Juni 1823 sich ausdrüclich vorbehalten habe, die allgemeine Stände - Vers messen scheinenden Weise aus den P

a ; e u I e e In keiner früheren Verheißung war von Berathungen die Rede.

N orí. Versammlung In dem Vortrag des

der Functionen

einer o ¿aroßen Vers T E ammlung in der der Krone ange- v „großen Versammlung schwer bewältigen lassen, der Regel vrovinzial - Ständen hervorgehen nach eiuer aus ihr herv or gehenden kleineren Versammlung zu l Se. Majestät der König wären in Jhrem vollen Rechte gewesen, wenn Sie diese kleine Versammlung für eine reichsständische je in den Vollgenuß derjenigen Rechte eingeseßt häât= ten, welche der großen Versammlung beigelegt ist. der kleineren Versammlung (den Ausschüssen) das Ganze gegeben werden, \ fann in der fonkurrirenden Verleihung eines Theiles die- ser Rechte keine Rechtsverlezung liegen. von einer Nüblichkeits- Frage, von keiner Frage des Rechts. Js} aber dies anerkannt , so erledigt sih auch die augeregte Frage über die Periodizität dahin, daß eine Central-Versammlung vor handen is , welche in regelmäßig wiederke das Geseh vom Jahre 1820 der Haupt - Verwaltung der Staats Schulden vorgeschriebene Rechnungslegung abzunehmen hat, Weiter verlangt das Geseß nichts, und in ist diejes daher erfüllt. davon handelt es si hier nicht, denu die Frage der nicht vor. Eben \o wenig aber kann ih eine Rechtsverleßbung in der Stände auch fortan in Fällen über allgemeine Gesetze sollen berathen So lange keine all= sollen die Provinzial andesgesebße zu be= der gesunden Logik nur, daß, Versammlung geschaffen ispruch mehr darauf haben.

übertragen. Die Krone hat es ausgeübt, in Es wurde darguf hin rüheren Gesetzen zu bildende reichssän-= 3, Februar 1847 gleich=

Dieses Recht is unbestritten. dem sie den Vereinigten gedeutet, daß die nach den \ dische Versammlung durch die Geseße vont sam in drei verschiedene Körperschaften getheilt worden sei, Der eser Eintheilung muß ih widersprehen. Einmal is der Begriff einer reichsständischen Versanmlung ein barer, zum Anderen aber hat es nicht in der Absicht des Gesebge- bers gelegen, eine solché Theilung zu bewirken Patente vom 3, Februar ;

2 Landtag errichtete. erklärt und f

(C y ( Zulässigkeit di Es handelt sih hier nur einheitliher untheil-

Es heißt in dem 6 „Dem Vereinigten Landtag und in dessen Vertretzung dem vereinigten Ausschuß übertragen Also i auch nach dem Ausspruch des Gesebgebers sel bs der Vercinigte Landtag allein als die in den früheren Geseßen vorgesehene reich ständische Versammlung anzusehen. Kommissar deutete darauf hin, daß in dem angeführten früheren Ge- seße ein Anspruch auf das Petitionsrecht nicht begründet, aber dennoch den vereinigten Ausschüssen das Pe Das Petitionsrecht ist

hrenden Perioden die durch

Beziehung auf den Rechtspunkt Art der Erfüllung die beste set, Nübhlichkeit liegt

Der Landtags

dem Vereinigten Landtage resp. titionsrecht zuerkaunt sei. ein Recht, ohne welches die Existenz einer Landes =- Vertretung nicht

Nicht allein aber als Vernunst-Anspruch, son i / aus dem positiven Gesetz herzuleitender Rechts Anspruch steht dem Landtage das Petitionsreht zur Seite. Die Bundes-Akte sichert allen deutschen Staaten eiue landständische Ber- landständischen Verfassung ist nicht {wer werden, Verfassung allgemeinen

Bestimmung zugestehen, daß die Provinzial Meine Herren! einzelnen Ausnahme = Das Geseß vom 5. Juni 1823 sagt: gemeine Stände - Versammlung gebildet if;

Stände das Necht haben, auch über allgemein schließen. Daraus folgt doch nach nachdem ‘eine gemeinsame Stände

Provinzial- Stände keine n A1 Se. Majestät der König das konkurrirende Recht lassen wollte oder das war ein Recht der freien Entschließung, wie es nur eines Hiermit i} die Reihe der Ver

gedacht werden kann.

unzertrennlich, darzuthun , ausgeschlossen Geseßentwürfe an die Provinzial-Landtage betrifft, so hat es nicht in der Absicht des Ausschusses gelegen, der Krone das streiten, von den Provinzial-Landtagen Beirath auch meinen Geseßen zu verlangen, tet, auszudrücken, daß, nachdem eine allgemeine Stände errichtet i, diese Versammlung anch der Centralpunkt de kung des Volkes bei der Geseßgebung E diejenigen Entwürfe, die den ganzen Interessen betreffen, nicht regelmäßig v berufenen Körper berathen w dem Vereinigten Landtage, Provinzial-Ständen zux Berathung v0 nur dasjenige fehlt, was der Begriff einer l ondern auch eine geordnete Mitwirkung des Vo Auf dieser geordneten Mitwirkung ne landständishe Verfassung gewährt, venn eine regelmäßige periodische Einberufung Das Gescß vom 17. Ja

geben fann.

Recht zu be zu den allge=- dahin gerich= Versammlung

daß kein beste

Ich glaube, meine und meiner Kollegen Ansicht, genügend nachgewiesen zu ha

bendes Gesel irgendwie verleßt sei, Sollte aber die hohe Versammlung, sollten einzelne ( derselben dadurch nicht überzeugt sein , glauben dieselben, Rechte aus ten zu können, als wodurch die jebige Stände so steht es selbstredend frei, die Wege der Petition oder und Se. Majestät um

Die Absicht war aber

Man erkannte, daß, wenn die allgemeinen Landes= on dem einen zur Landesvertretung r diese- Entwürfe bald bald dem vereinigten Aus\huß, bald den rgelegt werden, alsdann nicht andständischen Verfassung er- lfes bei der

anderen Gesebßen ablei Versammlung ins Leben gerufen ist, Bedenken im geseßmäßigen Wege, d. h. im der Beschwerde, an den Thron zu bringen Dies wäre nach meiner ‘Ueberzeugung der Gf= seß mäßige Wegz ob Sie diesen Weg einschlagen oder Jhre {he durch eine Verwahrung in der Adresse niederlegen wollen, Jhrem Ermessen überlassen, da mir, wie ich Eingangs er feine Einmischung zustand, wohl aber die Pslicht der Auf klärung oblag.

Abgeordneter von Beckerat h : menen Vortrag des Königlichen Herrn Kommis zu folgen suche, so wird mir dieses Verfahren zugleich legenheit geben, den Gedanken darzulegen, \chuß bei Abfassung des Entwurfs gelcitet wurde. ster hat die Frage unerörtert gelassen, inwiefern die Krone sich gegen den nicht ausgeführten Theil des Geselzes vom 17. Januar 1820 ver Jch werde also auch darauf weiter uichts zu bemer= ken, sondern nur einfach guf die von Sr. Majestät dem hochseligen König in dem Gesebe selbst ausgesproch-ne Erklärung hinzuweisen haben, daß die Bestimmungen dieses Geselzes unwiderruflich feien. Der Herr Minister hat den Sinn des Wortes „Mitgarankie““ in Frage gestellt, ohne übrigens aus dem Zweifel irgend etwas Mate= Die große Wichtigkeit der Verhandlung, in der wir uns befinden, und die Bedeutung, die sich an dieses eine Wort fuiüpft, maht es mix zur Pflicht, daran zu erinnern, rantie‘“ unmöglich etwas Anderes heißen kann, als „Zustimmung“, denn wenn die Stände aufgefordert werden, eine Anleihe zu garantiren, so diese Garantie zu leisten oder abzulehnen, in dem ersteren Falle geben sie ihre Zustimmung, in dem zweiten ver= Welche Juterpretation anch dem Wort „Zuzie das Wort „Mitgarantie““ hat keinen Diese Bestimmung des (Geselzes vereinbaren,

erden, wenn vielmeh Abhülfe zu bitten.

Gesetzgebung nicht stattfindet. aber beruht der Segen, und er tritt erst ein, der Stände-Versammlung festgestellt ist. nuar 1820 sagt mit einfachen und unzweideutigen Worten, Staatsschulden-Verwaltungs-Behörde der reichsständischen

lung alljährlich Rechnunç des Vereinigten Landtags, in seiner Eigenschaft als reichsständischer ährlich einberufen zu werden, geht unzweifelhaft aus Eine andere Frage ist Wenngleich die periodische Einberufung unbedingt ann zugegeben werden, daß hinsichtlich des Zwi hende Meinungen bestehen.

Rechte aber is durch die Bemerkun tags-Kommissarius uicht ersch uigte Ausschuß periodisch vers andeutete, der vereinigte Aus ammlung, sondern nur eine ohne ihre È Der provinzialständische

Wenn ich dem so eben vernom sarius Punkt für Punkt die beste Ge von welchem der Aus= Der Herr Mini ulegen verpflichtet is. Das Recht Versammlung all) dieser Bestimmung* hervor. Zweckmäßigkeit. erforderlich is, so | henraums abwe

bindlich erachte. diejenige der

Meine Ueberzeugung gen des Herrn Land- Zwar soll der Verei=- ammelt werden, allein, wie ich bereits chuß ist nicht die reichsständische Ver- Zustimmung angeordnete Ver= Charakter des vereinig das Gesetz, durch welches er in das Dasein es unmöglich, ihn als eine reichs- Jch erlaube mir, aus dem Ge Ausschüsse betreffend, die Der 8. 2 dieses

üttert worden. rielles herzuleiten.

daß „„Mitga ( tretung derselben. ten Ausschusses, wie ihn gerufen wurde, festgestellt hat, macht ständische Versammlung anzusehen. seß vom 21. Juni 1842, die vereinigten hier in Betracht kommenden Stellen vorzutragen. Gesebes lautet: : Die verfassungsmäßige solche durch den Art. Li. 1823 vorgeschrieben ist, erleidet durch den Beeinträchtigung.

Die Wirksamkeit des Aus\chu| die Ansichten der von ihnen berathenen Geseß abweichen, oder wenn in der weiteren in den höheren Jnstanzen vortreten und Wir es angemessen finden, dur gane eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizu-

hängt es von ihnen ab,

weigern sie dieselbe. hung““ gegeben werden möge, anderen Sinn, als Zustimmung. vom 17. Januar 1820 mit denjenigen Rücksichten zu welche die Regierung auf die Wohlfahrt des Vaterlandes in drang= zu nehmen hat, is eine Aufgabe, de- seitens der

Wirksamkeit der Provinzialstände, wie des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni

vollen Augenblicken des Krieges Ausschuß (§. 1) keine

ren Wichtigkeit niht verkannt werden kann, Krone ein Vorschlag zu ihrer Lösung den Ständen gemacht w wird derselbe gewiß eine willige Aufnahme finden,

cht umhin, bei dieser Gelegenheit zuweisen, den das Zusammenwirken der hat. Wenn wichtige Entscheidungen zu tresfen sind, so 1 die vorherige Berathung mit den Ständen ein beklagons1 wie er uns jeßt vorliegt, vermieden werden können.

auch die Erklärung des Herrn Landtags-Kommissars Ansicht, die Stände-Versamm n können, die sie gegen ihre Kom- ht des Landes so lange zu wahren, Gesebe gegenüber dieses Recht durch die Gesebge Dieselbe Bemerkung trisst auch den e vom 3. Februar 1847, nach | die Mitgarantie der Stände geknüpft sind, svermögen zur Sicherheit gestellt wird. Auch Landtags-Kommissar eine Aussicht zur Ver= öffnet worden; und gewiß wird die authentische Erklärung mit Be= Las die Domainen betrifft, so hat der Aus= durch die betreffende Stelle in der auszudrücken.

ses soll vielmehr eintreten, wenn Provinzen über einen Entwourf bedeutend von einander Berathung der Gesebe der Legislation neue Momente her-

Landtage verschiedener

auf den großen Vortheil hin Regierung mit den Ständen

Vie erfreulich

einzuberufende Aus\chuß

Jusbesondere aber noch soll Uns der : auch bei Gegen

3 Organ darbieten, mit dem Wir in der Regel an die Provinzialstände Zir dabei den Rath erfahrener Män- einzuholen für gut fin

- Grundsäße einer Be-

doch dadurch, mah meiner lung sich nicht

derjenigen Pflich mittenten hat,

ein ständische welche bisher nicht gelangt sind, sofern ner aus den Eingesessenen der Provinz den werden, die anzunehmenden Haupt sprechung wollen unterwerfen lassen.

Es geht hieraus hervor, daß die vereinigten Ausschüsse nur zur Wirksamkeit gescha}en und ein Jch kanu für diese Ansicht noch

t entbunden fühle nämlich das Rec bung selbs wiederhergestellt ist. Punkt in dem Geseb jenigen Anleihen an die das gesammte Staat hier is durch ständigung mit der i Stände-Versammlung ein friedigung emp

velchem nur die-

Ergänzung der provinzialständischen provinzialständisches Justitut sind, eine Autorität anführen, die Niemand in der Versammlung bestreiten wird. Der 7te rheinische Landtag hatte darauf angetragen, daß dem vereinigten Ausschusse reichsständishe Functionen verliehen werden In dem Landtags-Abschiede vom 30. Dezember 1843 er- ender Allerhöchster Bescheid: ( assung verkennenden Anträgen Unserer treuen Stände, deren Sinn es ist, die Ausschüsse der Landtage in Reichsstände zu verwandeln, müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.“

Jch glaube, wenn" mein Gedächtniß mich nicht trügt , die Haupt- punkte aus dem Vortrage des Herrn Landtags-Kommissarius berührt zu haben. Der Adreß-Aus\{huß, meine Herren, hielt es nach seiner innigsten Ueberzeugung für nothwendig, in der Adresse, die gegen

den Herrn Regzierung er e desfallsige

aubt, di Adresse seine hinreichen ging darauf fol

breußifcheit Ver „„Den das Wesen der

der Mitgarantie von Anlei= Handlungen, auf den Bestand des en Ertrag der vorhandenen Domainen an. i der Mitgarantie von An= n bestimmten Zustande auf stand, der die Bedingung irt, \o ist die Vor=

der Zustim fommt es wesentli gens, auf die Masse, Die Verpflichtung, we leihen übernehmen, häng das innigste zusammen. ihres Handelns bildet, o

Staats - Vermü=

[che die Stände be t also mit eine Wird dieser Zu hne ihre Mitwirkung alter

509

Se. Majestät den Dank für die Einberufung ausspricht, die Rechte, welche dem Lande nach der früheren Geseßgebung zustehen, mit wel- hen aber die Geseße vom 3. Februar dieses Jahres sich nicht im Einklang befinden, darzulegen und in ehrfurhtsvollen Formen zu ver- wahren, Er war davon durchdrungen, daß der gegenwärtige Augen-

blick cine aufrichtige und freimüthige Darlegung der moralischen Lage des Landes verlange, daß eine solhe Darlegung nicht weniger durch die Pflicht gegen unsere Kommittenten als durch die Pflicht gegen die Krone geboten sei. Die Rechte, welche die früheren Geseße dem Lande gewähren, sind sein edelster Besitz, und daß dieselben ungeck \{mälert erhalten bleiben, ist ein niht nur dur das geschriebene Gesetz begründeter, sondern auch von dem höheren Gesebß der Sittlichkeit getragener Anspruch. Diesen Anspruch zu erheben, im Juteresje der Krone \sowohlals des Volkes, im Interesse des Volkes, das sich nicht weniger als die Monarchie auf die Geschichte, auf die glorreihsten Thaten nationa ler Erhebung berufen kann, ihn zu erheben mit dem entschlossenen Eruste, der in einem entscheidenden Augenblick die Seele des Han- delnden erfüllen muß, ihn zu erheben endlich mit der tiefen Ehrfurcht gegen die Krone, mit der loyalen Gesinnung, zu der wir uns ja mit Kopf und Herz bekennen, das ist die Aufgbe dieser Versammlung. Jeden von uns durchdringt das Bewußtsein ihrer Bedeutung, Jeder von uns fühlt sich klein vor der Größe des Werkes, an dem mitzu- arbeiten die Vorsehung ihn berufen hat. Was mußte nicht gesche- hen, che es dahin fam, daß die edlen Stämme, die das preußische Königsscepter regiert, in einem gemeinsamen Organ zu lebensvoller Einheit sich verbinden konnten! Das ruhmvolle Preußen des vori- gen Jahrhunderts mußte erliegen im Zusammenstoß mit einer frem deu vou neuer Weltentwickelung getragenen Macht, dann mußten weithistorishe Schlachten geschlagen, unermeßlihe Opfer gebracht werden, ehe die Freiheit nah außen und mit ihr der Raum zur inneren freien Entwickelung errungen wax. Taufende treuer deutscher Herzen verbluteten auf dem Felde des Sieges, viele andere rangen Jahre lang mit dem Schmerz getäuschter Hossnungen, uns endlich ist es vergönnt, dem Ziele näher zu treten, für das jene Edlen be- geistert in den Tod gingen. Der Gedanke eines verjüngten in Fret- heit und Selbstständigkeit si entfaltenden Volkslebens in Preußen, der Gedanke einer höheren Einigung und nationalen Kräftigung des gesammten deutschen Vaterlandes, aufs neue hat er die Gemüther ergriffen, und diese Versammlung ist berufen, dahin zu wirken, daß er eine Wahrheit werde. Sie kaun diesen Beruf nur erfüllen, wenn sie von demselben Geist geleitet wird, der in der Zeit des Befreiungs- krieges so Großes vollführte, von dem Geiste der Treue, der Wahr= haftigkeit, der Einigkeit. Treue gegen das Fürstenhaus, das, unter den Dynasticeen Europas die (errlihste, unseren Königsthron ziert, Treue gegen das Volk, das seine theuersten Rechte unserer Obhut auvertraute, das sei der glänzende Schild dieser Versammlung, deu auch nicht das leiseste Wölkchen trübe! Wahrhaftigkeit ziere unjer Thun, Wahrhaftigkeit, wie der Deutsche sie versteht, der den Grund= Charafter seines Volks verleugnet, wenn er seine Ueberzeugung rücck sichtsvoll verhüllt, wenn er nicht vor König und Volk der ganzen vollen Wahrheit Zeugniß giebt. Einigkeit endlich, sie war in jener glän zenden Epoche unserer Geschichte die Mutter großer Thatenz die heilige Liebe zum Vaterlande, die alle Herzen durchflammte, sie verband die deutschen Stämme aufs neue zu einem einigen Brudervolkez als die Westfalen in ihren gesegneten Feldern, die Rheinländer an den Ufern ihres herrlichen Srromes mit Jubel die Pommern, die Preußen und die tapferen Bewohner der anderen Provinzen als ihre Befreier be grüßten, da wob sich zwischen den entlegensten Theilen des Reichs etn unzerstörbares Band, und von jenen Tagen an wuchs das Verlangen nach einer innigen Gemeinschaft, nah einer Bahn zu einem einheit- lichen politishen Entwickelungogang. Sie ist gebffnet, diese Bahn; der erste Schritt, mit dem wir fie betreten, sei eine Verbrüderung der Provinzen zu einem großen, von Vaterlandsliebe getragenen Ganzen ; wie meine Stimme hinüberdringt über die Scheidung, die in diesem Saal die Provinzen von einander trennt, so mögen auch innerlich alle vrovin:iellen Schranken fallen, hier, wo es die große Sache des Vaterlandes, wo es die Ehre und die Wohlfahrt unjeres Volkes gilt! Und so pulsire in dieser Versammlung das einheitliche Leben der Nation, hier sei der Herzschlag cines nenen verjüngten Preußens, ei nes Preußens, das der Welt aufs neue das Beispiel geben wird, daß die Monarchie in der Freiheit und die Freiheit in der Monar chie eine Stütze findet, eines Preußens, das, umgeben von den Synt pathieen der deutschen Bruderstaaten, das deutsche Volk zu der Stelle hinanführen wird, die ihm unter den Kultur =- Völkern der Erde ge=- bührt !

Landtags-Kommissar. Es ist für mich eine s{merzliche Pflicht, die vortreffliche Rede die wir eben gehört, theilweise widerlegen zu müssen. Dem wahrhaft erhebenden Schluß derselben pflichte ih Wort für Wort bei mit um so tieferem Gefühle, da auch ih der Zeit angehöre , die der Reduer \o lebhaft geschildert, da es auch mix vergönnt gewesen, dic Güter, die wir errungen, mit meinem Blute zu bezahlen. Schmerzlich ist mir die Pflicht (ih wiederhole es), den Eindruck dieser Rede unter- brechen zu sollen durch einige nüchterne faktische Berichtigungen, zu welchen mich meine Stellung zwingt.

Es ijt im Entwurf der Dank - Adresse nicht die Rede von alljährliher Wiederkehr der retchsstäudischen Versamm lungen, sondern nur überhaupt die Nothwendigkeit periodischer Wiederkehr aus dem Umstande gefolgert, daß die Hauptver= waltung der Staatsschulden der Reichs - Versammlung Rech= nung legen soll. Jun der Rede des Herrn Berichterstatters aber ist Bezug czenommen auf den Paragraphen des Gesebes für die Haupt= verwaltung der Stagtsschulden, worin gesagt ist, daß alljährlich Rechnung gelegt werden soll, und daraus gefolgert, daß die soge- nannte reichsstäudische Versammlung sich uicht nur periodisch, soudern daß sie sich alljährlich versammeln solle. Wäre dies in ‘dem Adreß - Entwurf beansprucht, so würde ich diesen Punkt gleich be= rührt haben. Jch darf jeßt zur Widerlegung versichern, daß keiner unter Allen, die in allen Instanzen dem Könige bei der neuen Ge= sebgebung Rath zu ertheilen hatten, zu der Ansicht oder überhaupt mir auf den Gedanken gefommen i, daß aus dem citirten Para-= graphen zu folgern sei, daß behufs; der Rechnungslegung die reid8= ständische Versammlung alljährlich versammelt werden müsse. Es steht allerdings darin, daß die Haupt - Verwaltung der Staagts-= \{hulden der reichsständischen Versammlung alle“ Jahre Rechnung zu legen habe, und daß dieses erfüllt werden solle, is nicht zwei= felhast, daß aber die Versammlung alle Jahre die ReŸhnung auch abzunehmen habe, steht nicht darin. Wenn man sich au Worte halten will, muß man sich auch durch Worte \chlagen lassen. Unser Gedanke war, daß cs beim Definitioum genau bleiben sollte, wie es scither bei dem durch das Geseß vom Jahre 1820 vorgeschriebenen Provisorium gehalten worden ist, Die Haupt-Verwaltung der Staatsschul= den legte alle Jahre Rechnung, diese gelaugte an die Ober-Rech= nungs - Kammer, welche sie revidirte, ohne daß über den Zeitpunkt, wann diese Revision vollendet sein muß, etwas vorgesehen wäre. Wenn die Rechnung von dort zurückkam, ging sie an einen sehr en= gen Ausschuß des der ständischen Versammlung einstweilen substituir= ten Staatsraths. Dieser aus etwa 4 Personen bestehende Ausschuß unterzog sich dem Geschäft der vorvereitenden Abnahme, welches in einer dißeren Versammlung unmö glich ausgeführt werden kann. Nach Beendigung desselben erstattete der Aus\huß dem Staatsrath

seinen Bericht, und dieser ertheilte die Deharge. Dasselbe Verfah= ren is durch das vorliegende Geseß vorgesehen, indem für den Staats Rath der Vereinigte Landtag oder die vereinigten Aus\{ü}e eintr ten, der Ausshnß des Staatsraths aber durch die Deputation für das Staatsschuldenwesen erseßt wird. Selbst wenn aus anderen Gründen auch alle Jahre die Central-Versammlung vereinigt würde so würde die eigentliche Abnahme immer nur durch einen sehr kleinen Ausschuß bewirkt werden können, und so glauben wir, daß in diesem Punkt das Gesetz nicht allein wirkli, sondern auch dem Geiste nah erfüllt is. Bedenken Sie, daß die Staatsschuld, mit geringen Aus= nahmen, in Staatsschuldscheinen konsolidirt is, und erwägen Sie, ob für cin so einfa es Geschäft, wie diese Rechnungs-Abnahme, eine so große oder au nur die mittlere Versammlung alljährlih zu be= rufen irgendwie gerathen sein könnte. Jch glaube daher, wir haben in diesem Punkt nicht allein das Wort und das Recht, sondern au die Nüßlichkeit für uns. Jch*gehe jeßt zu einem zweiten neuen Ein- wand gegen die Legalität der Attributionen der vereinigten ständi- schen Ausschüsse über, welcher aus den älteren Geseßen. über die Aus- üsse entnommen is. Darauf habe ih zu erwiedern, daß der jeßige vereinigte Aus\shuß rechtlich eine ganz andere Corporation is, als die aus den Provinzial = Ständen hervorgehenden Ausschüsse, auch wenn diese vereinigt wären; nur die Personen sind im Wesentlichen dieselben. So lange der Vorbehalt des Geseßes vom 5. Juni 182. nicht erfüllt und gelöst war, war es geseblich unmöglich, den Aus- \hüssen Attributionen zu geben, welhe bis dahin den Provinzial= Ständen zustanden, und wenn deshalb die rheinishen und preußischen Stände im Jahre 1843 baten, daß ihnen Ausschirsse gegeben werden möchten, ganz analog denen, welche ihnen jeßt gegeben sind, so er- baten sie etwas retlich Unmögliches ; die Regierung konute dies nicht zugestehen, ohne wirklihe Verleßung des bestehenden Rechts. Nach= dem Se. Majestät aber das Geseß vom 5. Juni 1823 durch Kret- rung des Vereinigten Landtages erfüllt, das Provisorium aufgehoben und demselben die vorbehaltenen Rechte der Central - Versammlung gegeben hatte, konnte der Gesetzgeber mit allem Fuge und mit voller Konsequenz einen Theil dieser Befugnisse, so weit er es für nüßlich und räthlich hielt, auf die Vereinigten Ausschüsse übertragen. Die von dem Herrn Redner versuchte Berufung auf Geseße, welche für eine rechtlich ganz andere, wenngleich den Personen nah ähnliche Körperschaft gegeben sind, muß ih daher als völlig unzutreffend zu= rickwei'en. Dies habe ich dem Redner noh zum Verständniß meiner früheren Angaben erwiedern müssen. / Der Abgeordn. Camphausen: Aus den vielen und gewichti- gen Worten, die wir seit wenigen Tagen gelesen und vernommen, wünsche ich in diesem Augenblicke zur Einleitung desjenigen, was ih zu sagen habe, vorzugsweise ein Wort hervorzuheben, das Wort näm- lich, woturch der Versammlung empfohlen worden, die Meinung eines Jeden zu achten. Mehr als sechshundert Männer sien hier vereint, sie sind von den verschiedenartig\ten . Neigungen und Ansichten be= wegt, aber Keinem von thnen wird, dessen bin ih gewiß, vorgewor- fen werden dürfen, daß er in seinen Worten und Handlungen nicht einer inneren Ueberzeugung folge. Diese Ueberzeugung it und muß bei den Individuen eine verschiedenartige sein, gleich wie die Jndivi=- duen selbs nach Abstammung, nach Klima, nah Gemüthsart, nah geistiger Anlage sih von einander unterscheiden, aus Gründen, welche von ihnen selbst völlig unabhängig, sondern von der Welt - Ord-=- nung Gottes gegeben o Jh wage auszusprechen, auch das is von der Welt - Ordnung Gottes gegeben, daß wir in unseren Ueberzeugungen von äußeren, zufälligen Ein= flüssen nicht völlig frei bleiben fönnen, daß wir niht in Gleichheit geboren und erzogen werden, daß unsere Ueberzeugungen zum Theil aus unserer Stellung im Leben, aus unserer Lebens = An- hauung, aus unseren Lebens - Erfahrungen hervorgehen, daß wir von den Eindrücken der Erziehung und Sitte niht be- freit bleiben. Von einer Kraft, von einem Bedürfnisse des Menschen wäre am ersten eine Uebereinstimmung Aller vorauszuseßen, von der Allen und zu allen Zeiten innewohnenden Kraft, von dem Allen und zu «llen Zeiten innewohnenden Betürfnisse des Glaubens, einem Bedürfnisse, das seinem innersten Wesen nah dahin strebt und dahin streben muß, nur Eines als wahr und fein Anderes als wahr anzuerkennen; auch is die Forderung einer Uebereinstimmung in die= sem Punkte in zahl= und endlosen Kämpfen, in gewaltigen Blut= strömen ausgesprochen. Die menschlihe Gesellshaft hat sich aber auch durch diese Forderung hindurchgearbeitet, sie “will im großen Ganzen niht mehr den fremden Glauben dur Tod, Vernichtung oder Zwang bekämpfen, sie strebt dahin, jeden Glauben zu ehren, ihn als das eigenste Eigenthum ei= nes Jeden zu betrachten. Um wie viel mehr hat sie nicht die Ver- chietenheit der politischen Meinung anzuerkennen, die Verschiedenheit der Ueberzeugungen, welche aus der Uebung von Geisteskräften ent- springen , die threr Natur nah, wie ich vorhin sagte, nah Gottes Weltordnung verschiedenartig sind, die Verschiedenheit der Ueberzeu=- aungen über Dinge, wovon noch niemals und zu keiner Zeit behaup- tet worden, daß ihrem innersten Wesen nah nux Eines wahr sei, fein Anderes wahr sein könne, welhe vielmehr in verschiedenen Zei= ten, in verschiedenen Ländern, bei verschiedenen Völkern , verschieden sein müssen und verschieden sein sollen. Zeugniß hiervon giebt uns die Anerkennung der Verfassung eines benachbarten Volkes, die von der unsrigen um eine kaum meßbare Weite getrennt is, Zeugniß der Ausspruch, daß Preußen anderer Institutionen bedürfe, als in umliegenden Staaten angemessen und nüßlich erkannt worden; Zeugniß die Aner- fennung, daß über die zweckmäßigsten staatlichen Verhältnisse für und in Preußen sehr redlihhe Männer abweichende Ansichten hegen; Zeug= niß die Thatsache, das die höchsten Räthe der Krone entgegengeseßte Ansichten vertreten haben. Darum Achtung und Ehre einer jeden Meinung unter uns. Jn einem Punkte, ih habe ihn schon bezeih- net, treffen wir Alle zusammen, darin, daß alle unser Reden und Thun aus selbst eigener Ueberzeugung hervorgehen wird, lassen wir es so gelten, unverdächtig und unverdächtigt. Ich glaube, wir tref- fen noch in einem anderen Punkte zusammen, in dem Punkte näm- lich, daß wir Alle treue und feste Anhänger der monarchischen Ver- fassung sind. Jch zögere für mein Theil nicht, es auszusprechen : Preußen bedarf cines starken, eines mächtigen Königs; ih veretnige mich mit Allen, welche dahin streben, die Grundlage des König- thums immer mehr zu befestigen und ihnen eine unangreifbare Dauer zu geben. Ueber die Mittel, welche zu diesem Ziele führen, können und werden verschiedene Meinungen sich geltend machett, aber was den Zweck betrifft, so nehme ih für mich das Recht in Anspruch, Dan in diesem Saale gleich zu stehen, der es wohl will mit seinem R nige, mit der Monarchie, mit dem Lande, Jedem, Er sei Fürst oder Landmann, Minister oder Bürger. „zu ih mein Votum mit biesen Der Entwurf zu der Adresse, wozu 17 A 5 ; ; ; “14 zunächst den Dank, den die Ver= Worten eingeleitet habe, enthält zuna, nt, sammlung Sr. Majestät erstattet. I E mich ihm aus vollem 1 7p etwas hinzuzufügen hätte, so wäre es, daß

Herzen an, und wenn 1 i A déte Worte hätteit gefunden werden können.

noch feuri i Monarch seit seiner Thrènbestei Es if gros, was Pre ens Monar it seiner Thron esteigung für bie di groh w seines Volkes gethan hat; es i} groß, wenn

die Zustände der Gegenwart mit denen der Vergangenheit vèr= mi l bete eben so wenig verkennen, daß Ti Matthes zwar: t

n Volke selbst entwickelt hat, aber derjenige Einfluß, der sich" vont