1847 / 109 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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heiten und unsere gesammte Verfassung als ein grosios Fideikommiß, worin wir- auch- die Rechte der Nachgeborenen zu berüsihtigen haben. Wie der Fideikommißbesißer zu jeder Aenderung der Zustimmung aller uan bedarf, so is auch der Monarch an die Zustimmung der tände gebunden. Unsere Rechte bilden gleihsam ein eisernes Jn- ventar, was wohl vermehrt werden wird mit manchem Stücke des Hausraths, bis es eine vollständige Haushaltung wird, in der der Landesherr- behaglich wohnt mit der großen Familie seiner Untertha- nen, wovon aber kein Stück verloren gehen darf ohne die Zustim- mung aller Miteigenthümer. Jn diesem Sinne, glaube id, d Es ave ser Mitwirkungsrecht in Anspruh genommen werden. Es wir 0 die Frage sein, in welcher Form wir unsere Rechte Ma T L Jch berufe mi auf das Zeugniß des Mitgliedes, der E e , daß wir unseren Kommittenten Sicherheit gewähren missen. Auch A age, daß wir unsereu Kommittenten Sicherheit schuldig f, do bin 1h der Ansicht, daß dies weder in der Form des Adreß-Entwurfs, _noch in der des Amendements geschehen kanu, wodurch wir uns erst die Erlaubniß zur Wahrung unserer Rechte erbitten. Die Rechte, die wir

s 4 “nnen wir nit erst erbitten auf dem Wege R Nezesset a banbelt sih hier blos um die einfache Erfl- der Petition, sondern es handett 1! s vos C

! r, ns dur die früheren Geseße verbürgten Rechte noch rung, daß wir diese uns dur L E E Land haben, daß die erwähnten Bestimmungen der früheren Geseße durch die widersprechenden Bestimmungen der neuen Gesebe nicht aufgeho= ben worden sind, und daß jene Geseße nicht aufgehoben oder abge= ándert werden fönnen, es sei denn mit ausdrüliher Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Stände. Und diese Erklärung erlaube ich mir der hohen Versammlung in Vorschlag zu bringen. Diese Erklärung scheint mir alle Vortheile zu vereinigenz sie ist klar, denn sie sagt bestimmt, was wir wollen; sie is farblos, denn sie steht nicht auf dem Boden der politischen Parteien, sondern auf dem Boden des Rechts; sie ist einfach, denn sie hüllt sich nicht in {chöne Redensar= ten, soudern erscheint in der nackten Gestalt der Wahrheit; sie wird zur Kenntniß Sr. Majestät gelangen, denn sie wird abgegeben in Gegenwart des Landtags = Kommissars; sie wird Se. Majestät nicht drängen; wenn wir auf cine Adresse vielleicht cine unliebsame Antwort zu erwarten hätten, so läßt eine solche Erklärung unserem Königlichen Herrn seine freie Entschließung. Se. Majestät werden nicht getrie- ben, und wir müssen geduldig erwarten, daß Allerhöchstdieselben den estörten Rechts-Zustand durch eine Erklärung wiederherstellen werden. Diese Art der Verwahrung entspricht unseren Verpflichtungen gegen unsere Kommittenten, denn sie beweist ihnen, daß wir ihre Rechte ken- nen und sie ungeschwüächt erhalten wollen; sie entspricht den Pflichten egen die Staats=Gläubiger, denn sie sagt ihnen, daß wir ohne un- fre Zustimmung kontrahirte Schulden nicht anerkennen z fie entspricht den Pflichten der Offenheit und Wahrheit gegen Se. Majestät, und sie hließt jede Dank-Adresse aus. Eine pure Dank=Adresse neben dieser Verwahrung halte ich für unmöglich; denn ih kann nicht dan- fen mit der Reservation auf den LUppen. Jch glaube in allen diesen Beziehungen keinen Anfechtungen entgegenzugehen, denn diese Erklä- rung sagt bestimmt ünd klar, was wir wollen, sie entfernt sich uicht von den Formen, die wir der Ehrfurcht vor Sr. Majestät schuldig Bunk Jh komme jeßt zum Schluß noch zu cinem sehr wich.igen PUU ¿ « +4.0.99 Landtags-Marschall: Jh muß den Redner mit der Be- merkung unterbrechen, daß ich auf den Weg, auf welchem sich der Redner befindet, in keinem Fall eingehen kann. Aller Wahrscheinlich= feit nach, wird sich der Redner auf die Bestimmung der Ge-

shäfts - Ordnung berufen, daß ein neuer Vorschlag vorher \hriftlich einzureihen i|, wenn er zur Abstimmung kommen

soll. Der Redner hat aber überhaupt keinen neuen Vorschlag gemacht, der unter diese Bestimmung fallen fönnte, sondern er hat etwas ganz Anderes gethan; er hat vorgeschlagen, das heute umzustoßen, was gestern beschlossen worden is. Einen neuen Vorschlag haben wir von einem der vorigen Redner vernommen, einen Abänderungs-Vorschlag ; eiten solchen neuen Vorschlag hätte auch der jeßige Redner machen fönnen, aber er hat ihn niht gemacht, und auf das, was verlangt wird, kann sich die Versammlung nicht einlassen. Sie kann jeßt nicht beschließen, feine Adresse zu erlassen, nachdem sie vorher eine zu er=- lassen beschlossen hat.

Abgeordn. von Vincke: Jch habe gestern Se. Durchlaucht meine Aufwartung machen wollen ; da ich Dieselben aber nicht au- traf, so habe ich meinen Vortrag vollständig schriftlich übergeben und darguf angetragen , daß dieser statt Adresse von der Versammlung angenommen würde, also is der Geschäfts - Ordnung genügt; vou dem Redner, welcher zuerst sprach, ist eine Verwahrung beantragt worden, es handelt sich nur um die Form, in welcher dieje geschehen soll, auf dem ersteren Wege, durch eine Adresse an Se. Majestät oder durch eine Erklärung zu Protokoll; es is also fein neuer Vor=- schlag, sondern ein Vorschlag zu einer anderen Form.

Landtags-Marschall: Es hat seine Richtigkeit, daß ich ge- stern die \riftliche Erklärung des Redners erhalten habe. Daraus folgt aber nur, daß der Redner weder gestern scriftlich noch auch heute mündlih einen neuen Vorschlag im Sinne der Geschäftsordnung ge= macht hat. Es war nichts Anderes, als ein sriftliher Antrag, daß die Versammlung umstoßen möge, was sie früher beschlossen haber 4 u mich ihm nicht anschließen und auch keine Debatte darübe.

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Abgeordn, von Vin cke: Jh habe die Frage so verstanden: Soll ‘ein Adreß-Entwurf in Beide genommen werden? Es war daher noch» jeder andere Vorschlag gestattet.

Landtags-Marschall: Auch eine abgemachte Sache.

Abgeordn, von Vincke: Auch die Abgeordneten meiner Pro-= vinz haben \9 verstanden, ih beruf mich auf eine amtlihe Person, den Herrn Vice-Landtags-Marschall von Bodelschwingh.

Landtags-Marschall: Die Versammlung kann nicht auf abgemahte Dinge zurückkommen. Wenn also der Redner weder dem Adreß-Entwurfe belstimmt, noch auch einen Vorschlag auf Abänderung des Adreß-Entwurfs zu machen hat, so weiß ih nit, wie er länger auf dem Reduerstuhle bleiben wil

Abgeordn, von Vincke: und appellire an die hohe Versammlung,

E P er Marshall: Der Abgeordnete beruft sih auf die Ver- sammlung, i glaube, es wird nicht ihre Ansicht sein, mich anzuge- hen und aufzu order, darüber abstimmen zu lassen, ob die Versammlung e: beschließez ih sehe das voraus und brauche nicht daran zu zweifeln, Ih dagegen bin der Ueberzeugung, daß die Versammlung imt einmal den Wunsch haben kann, daß ih sie zu einer Ab= Tas ung darüber veranlässen möge, ob sie heute zurücknehmen will, ße gestern beschlossen hat: : : / Wort anvtags-Kommi sar: Jh glaube in dieser Frage ein éstell u zu müssen, Der geehrte Redner hat zweierlei Anträge em die Rude däß keine Adresse egeben werden möchte. Nad: Antrag unzulke e ‘roßer Majorität Gu

Jch glaube mih in meinem Rechte wenn sie mich darin

d, ois Uher Vom B Mosel mt war die Y i j , doch außer dem Bereich meiner Entgegnung un bât 2 a E arschall hat sih {öón darüber geäußert, Außerdem wahrit nene inen Antrag zu entwickeln, wona gewisse Ver= ie Graef s Protokoll wiedergelegt werden sollen, Dies ist ein Nun hat Reda er nihts mit dex Adreß - Debatte zu thun hat, f MONET 3A ertlärt, daß er einen solhen Autrag gestern

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shriftlih dem Landtags-Marschall übergeben habe. Wenn aber ein solcher Antrag heute hätte zur Berathung kommen sollen, so hätte er nah Vorschrift des Reglements zuvor dem Landtags - Kommissar mitgetheilt werden müssen, wie dies allgemein vorgesehen is, damit die Räthe der Krone sih darauf vorbereiten können. Da dies nicht geschehen, so muß ih entschieden widersprehen, daß diesem Antrage weitere Folge gegeben werde. Jch würde dies früher gesagt haben, wenn es mir zustände, die Redner zu unterbrechen, dies Recht hat aver nur der Landtags-Marschall, und darum mußte ich warten, bis eine solhe Unterbrechung wirklich stattgefunden hatte. Die Debatte ist außer dem Reglement, wir sind nur in der Debatte über die Adresse, und muß ich daher den Landtags - Marschall dringend ersu= cen, diesen Vortrag abzubrechen. :

Abgn. von Vincke: Es handelt sich um ein Recht, was- mei- ner Person zukommt, ih bin den Formen unserer Geschäfts= Ordnung gefolgt. Wenn es nöthig is, meinen Antrag zuvor den Königlichen Kommissarius mitzutheilen, so war es Sache des Herrn Landtags -Marschall; wenn Ew. Durchlaucht ihn nicht kommunizirt haben, so is es niht meine Sache.

__ Landtags-Marschall: Jch bitte Sie, Jhren Plaß wieder einzunehmen.

Abgeordn. von Vincke: Wenn die Versammlung dafür ist, so werde ih in der Entwickelung meines Amendements fortfahren.

Der Landtags=Marschall: Wir haben hier mehrmals das Wort: Amendement, gehört; ein deutscher Ausdru dafür is Abände- rungs=Vorschlag. Ein solcher kann nicht gemacht werdea, wenn nicht eine bestimmte Sache ins Auge gefaßt wird, die abgeändert werden soll. Ein Amendement zum Adreß-Entwurfe könnte nur ein Autrag auf Abänderung des Adreß=-Entwurfs sein. Ein solcher is aber nicht vorhanden, fondern nur der, sich mit keiner Adresse zu beschäftigen. Dies ist ein Antrag, daß die Versammlung jeßt zurücknehmen möge, was sie gestern beschlossen hat. Auf einen solchen Antrag kann ich mich nah meinen Rechten und nach meinen Pflichten nicht einlassen ; die Versammlung kann es niht wünschen, und. selbst wenn man es wünschen sollte, so würde ih eine derartige Abstimmung nicht ver anlassen fönnen. Wenn also der Redner feinen Abänderungs-Vor schlag zu machen oder der Adresse beizustimmen hat, so muß ich ihn bitten, den Plaß des Redners zu verlassen,

Abgeordn. von Vincke: Jch stimme gegen die Adresse und ge gen das Amendement. Wenn ich daher keine Unterstüßung aus der Versammlung finde, so muß ih mich dieser Entscheidung unterwerfen und auf meinen Plaß gehen.

Landtags-Kommissar: Jh habe mich bereits erklärt, daß und aus welchen Gründen ih denjenigen Theil des Vortrags des Redners, welcher eben gesprochen, und der einen ganz neuen mit der Adreß=Frage nicht im Zusammenhange stehenden Autrag gemacht hat, indem er die Verwahrung wegen verleßter Rechte zu Protokoll niedergelegt wissen will, gegen die Bestimmung im Geschäfts-Reglement halte. Cben deshalb enthebe ih mich auch, auf die darin enthaltenen An-= griffe über die Legalität der ständischen Geseße zu antworten. Jch wiederhole es, ih erachte diesen ganzen Vortrag, als wäre er uicht gehört. Aber es sind in dem früheren Theile des Vortrages, welcher noch die Adreß-Frage betraf, einige Punkte, die meine frühereit Er= klärungen bekämpfen. Auf diese muß ich antworten. Der Redner hat hervorgehoben, daß allerdings im Falle des Krieges die Stände wohl zusammenberufen werden könnten und sich auf den berühmten Fall der Kaiserin Maria Theresia berufen. Jch erwiedere, daß weder in dem Gesetze vorgesehen, uoch in meiner Erklärung behauptet ist, daß Se. Majestät der König, wenn er eine Anleihe im Kriege zu machen genöthigt sein sollte, die Stände nicht berufen werde. Viel- mehr habe ich oft aus Seinem Munde gehört: Jn Fällen- des Krie= ges werde Jch vor Allem die Stände zusammenberufen Aber ich habe au erflärt, daß es im Kriege Fälle geben kgun, -in welchen eine solche Zusammenberufung unmöglich i, und dabei beharre ich; wenn sich der Redner zum Beweise des Gegentheils auf Maria The resia beruft, so frage ih ihn: wenn unser großer König damals außer Böhmen und Mähren auch Ungarn beseßt gehabt hätte, würde dann die Kaiserin auch nah Preßburg gegangen sein, um von dem Ungar= hen Reichstage Hülfe zu suchen? (Lachen.) Jh habe noch den zweiten Punkt zu berühren, uämlih den, wo uns: der Redner g?ra= then hat, wir Minifter sollten unsere Köpfe darau seßen, wenn wir im Kriege Anleihen zu machen hätten, und dann vorx die Versamm lung hintreten und sagen: Köpft uns oder bewilligt die gemachten Schulden. Der Fall paßt auf uns uicht. Wir preußische Minister fönnen feine Schulden machen, sondern nur das Staats-Oberhaupt z das ist der Unterschied, und es wird doch wohl Niemand sagen, der König solle es nur wagen, solche Anleihen zu kfontrahiren und dann den Ständen sagen doch, ih bitte mir den Schluß zu erlassen.

Abgeordneter von Auerswald: Durchlauchtigster Marschall ! Da nach unseren Geschäfts-Ordnungen nicht wie bei den Geschäfts- Ordnungen mehrerer provinzialständischer Versammlungen der Fall vorgeschen is, daß ein genommener Beschluß durch einen anderen Beschluß aufgehoben werden kann, also für einen Antrag darauf feine formelle Berechtigung besteht, ein Amendement aber, wel- hes zu einem Adreß=Entwurf beantragt, daß keine Adresse erlassen werden soll, nichts is, als ein Antrag auf Aufhe= bung eines Beschlusses, so halte ih ein solches auch nicht für zulässig und habe daher dem Abgeordneten von Westf.len meine Unterstüßung nicht zu Theil werden lassen. Wenn aber der Landtags-Kommissarius deshalb, weil dieser Abgeordnete seinen Au- trag auf eine Erklärung zu Protokoll nicht formell begründet habe, erklärt, er müsse dessen Worte als nicht geh ört betrachten, so er- laube ich mir die Frage, ob dies der Geschäfts-Ordnung entsprechend ist? Meines Erachtens i} die Erklärung des Abgeordneten gültig zu Protokoll gekommen, und es steht Jedem von uns das Recht zu, sich auf dieselbe zu beziehen und ihr beizutreten.

Der Marschall: Es ist ganz außer Zweifel, daß die Acuße-

i g des leßten Redners jeßt schon einen Theil des Protokolls ilden. __ Landtags=-=Kommissar: Jch habe nichts dawider, daß die vier Herren (auf die Stenographen zeigend) Alles niederschreiben, was sie hören und finde keine Veranlassung, mich der Veröffentlichung ihrer Notizen zu widerseßen. Eben so wenig habe ih gegen die Auf- nahme der Verhandlung über die Anträge des Redners in das Pro- tokoll etwas zu erinuern, Dadurch“ scheinen die Bedenken des lebten Redners gehoben. Wenn ih aber sagte, ih betrachte die Worte des vorleßten Redners als nicht gehört, so hatte dies nicht den Sinn, solche der hohen Versammlung und der Oeffentlichkeit zu entziehen, sondern es sollte nur heißen, daß ih sie als außer der Ordnung gesprochen in meiner Eigenschaft als Königlicher Kommissar als n vorhanden hetrachte und mich nicht veranlaßt finde, darauf ein- ugehen,

Der Marshall: Jch glaube, daß die Sache unzweifelhaft is und keine Diskussion deshalb zu erhében sei.

Mehrere Stimmen: Die Sache is wichtig.

Der Marschall: Aber nit“ so wichtig, - um die Diskussion zu unterbrehen, Jh bin der Meinung, daß wir uns nicht weiter da- von abhalten lassen, sondern in der Debatte fortfahren.

__ Abgeordn. Giessler (lesen): Se. Majestät der König sprachen in der Thron-Rede unter Anderem die Worte aus: „Vertrauen weckt

Vertrauen.“ Auch ih halte es daher für gut und zweckmäßig, wenn wir in der Adresse nur allein unseren Dank für das Gescheuk, wel= hes uns Se. Majestät durch die Geseße vom 3. Februar d. J. ge geben hat, aussprechen, dagegen aber auch alles Andere, was vielleicht kein Vertrauen erwecken möchte, aus derselben wegzulassen. Jch für mein Theil will weder Vorbehalte, noch Rechts = Verwahrun=

gen in der Adresse haben. Jch habe das feste Vertrauen, daß von einem Monarchen, welher zu den Vertretern sei= nes Volkes spriht: „Jh und Mein Haus wolleu dem Herrn

dienen“, daß von einem solchen Königshause auch für die Zu= kunft Alles, was dem Lande Glück und Segen bringen kaun, zu er- warten ist.

Abgeordn. Gier: Um mich nach dem Vorbilde der früheren Redner über die Annahme, Ablehnung oder Abänderung der Adresse zu er= flären, glaube ich einige Worte über den Gehalt der zu Grunde liegenden Geseße erwähnen zu müssen. Jch halte das Stände -=Pa= tent vom 3. Februar für geseß - und verfassungsmäßig, ‘und wo ich mich darüber erkundigt, habe ich zu meiner Freude dieselbe Meinung gefunden, Unser Grundgeseß vom Juni 1823 bestimmt ausdrücklich, daß der landesväterlichen Fürsorge des Geseßgebers vorbehalten sei, wann und wie die Allgeméinen Landstände aus Provinzial = Ständen zusammenberufen werden sollten. Hiernach, glaube ih, kann kein Unbefangener an ihrer. Rechtsbeständigkeit zweifeln, und ich begreife die Angriffe derjenigen uicht, die von einer Kompetenz sprechen. Wir würden das Vißvergnügen des ganzen Landes erregen, wenn wir darauf eingehen wollten. Wir missen dem Könige innigen Dank sagen dafür, daß er: einen Anfang gemacht mit landständischer Wirk- samkeit und das landständische Gebäude vollbracht hat, und ih habe den aufrichtigen. Wunsch, daß eine geregelte Benußung derselben vor=- genommen werden und eine periodische Zusammenberufung der Stände stattfinden möge. Ju der Sache selbst glaube ih, daß Se. Majestät der König durch die großartigen Verleihungen , die in den Geseben euthalten sind, uns eine große Wohlthat bescheert hat, und daß wir die Ausnahmen, die darin enthalten sind, als Nebendinge betrachten dürfen und daran die Hoffuung knüpfen, daß, wenn wir in dieser Bitte Wünsche vortragen, daß sie auch erhört werden mögen. Jch berühre- ganz furz das Geseß über Darlehne. Es is unmöglich, daß während des Krieges die Zusammenberufung der Allgemeinen Land= stände vorgenommen werde, den es kann sich ja der Fall ergeben, daß ‘eine Provinz bereits vom Feiude besetzt ist, Aber alle deutsche Verfassungen haben dieselben Bestimmungen. Das Königreich Sach= sen hat die Verordnuug, daß zwei Kommissarien Darleyne und Schulden aufnehmen , die bayerische hat zwei ständische Kommi) sarien, eben so die badische, und alle übrigen deutschen Ver fassungen haben solche Ausnahmen. Wenn uns heute die rage vorgelegt würde, ob wir solche Ausnahmen gestatten wollen, jo wür den wir sie völlig und praktisch verwilligen. Se. Majestät der Kömg is uns aber vorausgegangen. Der zweite Punkt ijt das Desteuerungs Recht, das uns zugesagt is in dem Maße, wie früher mcht. Vie Ausnahme betrifst -die Zölle und indirekten Abgaben, wo die Skeuern auf Verträgen mit anderen Staaten beruhen. Und da bin 1h gleich falls der Meinung, wie die Geschichte der Staaten lehrt, daß der König auch hier freie Hand haben müsse, wie wir die Zweckmäßigkeit davon bei dem Kornmangel geschen haben. Jch meinestheils wünsche nur, daß, sobald es zulässig, der ständische Beirath oder ein Kongreß von Fabrikanten, Kaufleuten u. |. w. bei der Berathung über die in direkten Steuern gehört werden möchten. : i :

Der Marschall: Dies würde Gegenstand eines späteren An trags -: sein.

Abgeordn. Gier: Jch habe es nur bemerken wollen, um, nach dem Beispiele meiner Vorgänger, mich selber zu rechtfertigen und in der besten Absicht auf die anderen Herren Mütstände einzuwirken. Und da glaubte ich diese Auslegung für die Zukunft wohl berühren zu dürfen. Jn anderer Hinsicht glaube ich, daß wir einen Schritt vor wärts gethan, und daß des Königs Majestät uns ein großes und ehrenhaftes Geschenk bewilligt habe. Jh würde mich daher dem Vorschlage anschließen, Sr. Majestät dem Kömge Vank zu - sagen und das Vertrauen und die Zuversicht in Betreff derjenigen Wünjche und Bitten auszusprechen, welche über das ständische Patent und das Verfassungsgese in dieser Versammlung guf geseßlichem Wege beschlossen werden möchten. S

Abgeordn. Mewissen: Durchlauchtigster Marschall ! Jeder hier

in der Versammlung hat die Pflicht, seine Ueberzeugung vor König und i g i quis (

Volk ofen und ganz auszusprechen. Dieser Pflicht werde ih durch meine Worte zu entsprechen suchen, Die Redner, die mir vorangegangen sind, haben zum Theil den Modus, die Zweckmäßigkeit des Adreß-Entwurfs in Frage gestellt, theils hat sich eine Differenz in Bezug auf die recht= lie Begründung der in dem Adreß - Entwurf niedergelegten speziel= len Verwahrung entwickelt. Was den Modus betrifft -und die Zwe= mäßigkeit, so, glaube ich, sind wir cs dem Laude schuldig, nichts zu vershweigeu und gleich beim Beginn dieser Verhandlungen uns klar und bestimmt auszusprehen. Wir sind Offenheit und Wahrheit der Krone schuldig, die uns berufen hat, um durch uns den Willen des Landes zu erfahren. Nur durch offene, rücksichtslose Wahrheit kann das große Ziel dieser Versammlung, die gänzliche Wiederherstellung der im Jahre 1813 \o s{chön bewährten, in der neuesten Zeit, wie wir aus hohem Munde vernommen haben, und wie wir selbst zu er= klären uns gedrungen fühlen, leider getrübten Uebereinstimmung zwi= hen König und Volk bewirkt werden. Das Ziel, welches der Kö- nig und sein Volk verfolgen, is dasselbe, die Nechtsbasis, die durch die Organe der Krone und durch die einzelnen Mitglieder der Stände hier anerkannt worden is, ist ebenfalls dieselbe, Wir haben heute aus dem Munde des Königl. Kommissarius vernommen, daß der Kö0= nig die volle rechtlihe Gültigkeit des älteren Geseßes von 1820 zur Unterlage des neuen Gefeßes gemacht und die Räthe der Krone beauftragt habe, auf dieser Grundlage ein neues Gescß zu entwerfen. Die Räthe der Krone haben diesem Auftrage nach ihrer Ueberzeugung entsprochen. Jun dieser Versammlung sind entgegengeseßte Ueberzeu= gungen laut geworden, ein großer Theil derselben weicht von den Rechts= begriffen ber Räthe der Krone in den wesentlichsten Punkten ab. Der Königliche Kommissar hat ausgeführt, daß nach dem Ge“eß von 1820 nur die Verpflichtung besteht, jährlich einer reihsständischen Versamm- lung Rechnung zu legen, und bas diese Rechnungslage eben o gut, ja besser von einer Deputation als von der ganzen Versammlung entgegengenommen werden fönne, Bei der Würdigung jenes Gesebes von 1820 kommt es nicht allein auf den Buchstaben, sondern auf den Buchstaben, verbunden mit dem Geiste des Gesebes, an. Der Buch- stabe jenes Gesebes stellt ganz unangreifbar fest, daß jährlich eine reichsständische Versammlung zusammentreten soll, der Geist dieses Buchstabens is nur dann zu ermitteln, wenn wir zurückgehen auf die Zeit, wo das Geseß gegeben wurde. Dem Geseße von 1820 ging die während mehr als zehn Jahren unablässig wiederholte Erklärung Preußens voraus, daß eine reichsständische Verfassung gegeben wer= den sollte, ihm ging 1815 die offizielle Erklärung Preußens auf dem Wiener Kongresse, hm ging die feierlihe Verheißung vom 22. Mai 18415 voraus. Damals, im Jahre 1820, war bei allen Staatsmän= nern die Ansicht vorherrschend, daß, wenn in diesem Lande Reichs= stände berufen werden sollten, diese Reichsstände auch dauernd und fest begründet werden müßten. Dauernd und fest sind die Reichs= stände aber nux dann begründet, wenn sie jährlich wiederkehrende

Functionen regelmäßig ausüben. Das Geseß vom Jahre 1820, das aus jenem Geiste, dem es um die Kreirung von Reichsständen Ernst war, hervorgegangen ist, hat sich freilih darauf beschränkt, nur der Rechnungslegung an die Reichsstände zu gedenken. Aber diese eine Function ließt alle übrigen in sich. Steht die rehtlihe Erxi= stenz der Reichsstände für eine ihrer Functionen unverwüstbar fest, so steht auch fest, daß sie berechtigt sind, alle übrigen Rechte und Functionen, die ihnen durch ältere Geseße beigelegt waren, auszuüben. Glaubt wohl einer von Jhnen, meine Herren, die Krone hätte im Jahre 1820 Reichsstände zusammenberufen wollen, nur um ihnen jährlich Rechnung über die Verwaltung der Staatsschulden ablegen zu lassen? Die damalige allgemeine Ueberzeugung und auch die Ueberzeugung der damaligen Räthe der Krone war vielmehr, daß Reichsstände mit allen von threr Existenz untrennbaren Rechten durch das Wohl und die Größe des Vaterlandes gebieterisch erheischt würden. Kein Markten um die Rechte, kein Mißtrauen fand damals statt, weil Alle einig waren, weil Alle das gleiche Ziel anstrebten. Das is} der eine Punkt, worüber die Ansichten auseinandergehen, weil man hin und wieder jeßt nur ungern den Rechtskreis der Reichsstände anerkennt. Die zweite Divergenz betrifft die rechtsgültige Aufnahme von An- leihen. Wir haben von dem Königlichen Kommissar gehört, daß es nöthig sei, Beschränkungen des in dem Geseße vom 17, Januar 1820 den Ständen eingeräumten unbeschränkten Rechts der Mitgarantie eintreten zu lassen, weil in Kriegsfällen die Stände nicht zusammen- berufen werden fönnten, sobald dur eine Jnvasion des Feindes ein- zelne Provinzen beseßt wären. Aber was hindert denn die Krone in solchem Falle, aus den Provinzen, die noch niht genommen sind, die Stände zusammenzuberufen? Gerade in solchen Fällen vor Allem werden die Stände herbeieilen, sich im Mittelpunkte der Monarchie um den König versammeln und die Macht der Krone durch ibre Mitwirkung und Hingebung stärken. Sind dann auch nicht alle Provinzen vertreten, so werden die anwesenden Deputirten die Rechte der Abwesenden mit vertreten, und gewiß das ganze Volk wird, wenn es von der Jnvasion befreit, die Rechtmäßigkeit dieser Ver- tretung anerkennen,

Ein fernerer Punkt des Widerspruchs i} darin hervorgetreten, daß von einer Seite behauptet worden is, daß das Geseß vom 5. Juni 1823, was in seinem Vorbehalt die Berathung aller allgemei= nen Gesebe, die die Rechte von Personen und das Eigenthum, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen, den künftigen Reichsständen zu weist, nah dem Wortlaute des Adreß-Entwurfs, als jede Berathung anderer ständischen Organe ausschließend gedacht werde. Ein solcher Ausschluß i} von Niemanden in diesem Saale beabsichtigt worden ; es hat nicht die Befitgniß der Krone bestritten werden sollen, ständi sche Organe zu jeder Zeit nah Belieben der Kroue zu vernehmen. Etwas Anderes aber ist das Recht eines ständischen Organs, aus- \chließlich gehört zu werden, und etwas Anderes ist das Recht eines jolhen Organs, bei allen allgemeinen Geseßen, zu allen Zeiten gehört zu werden, wenn gau{h vorher {hon andere ständische Körper gehört worden sein möchten.

Durch das Geseß vom 22, Mai 1815 wird den künftigen Retichsständen das Recht beigelegt, bei allen allgemeinen Geseben ge= hört zu werden, und in dem Augenblicke, wo Reichsstände zusammen berufen werden, sind sie in- den Besiß dieses Rechtes eingetreten. Wenn auch audere ständische Organe vernommen werden möchten, \o bleibt ihnen doch stets das Recht, neben diesen Organen gehört zu werden.

Das is} der Sinn des Adreß = Entwurfs, wie ih ihn aufgefaßt habe.

Ein weiterer Punkt des Widerspruchs hat sich darin ergeben, daß der Königliche Herr Komumissarius uns erklärt hat, das in den Verorduungen vom 3. Februar dem Vereinigten Landtage ein geräumte Steuerbewilliguns = Recht gehe weit über die früheren Ver= heißungen hinaus.

Wir Rheinländer können dies nicht anerkennen. Jn dem Be

sibergreifungs =- Patent vom 5. April 1815, welches für unsere Pro vinz die Grundlage unserer Rechte bildet, ift den Rheinlähndern das Recht der Zuziehung bei Regulirung und Feststellung aller Steuern zugesichert, Wenn auch über die Deutung dieser Worte Zweifel ob walten, wenn es fraglich sein könnte, ob dadurch ein Recht der Zu= stimmung feststehe, Zweifel, die ih für nicht begründet erachte, so steht doch das Recht der ständischen Mitwirkung bei allen Steuern ohne irgend eine Ausnahme fest, Das, meine Herren, sind die Punkte des Widerspruchs, die fih in der bisherigen Diskussion dar= geboten haben. : Es bleibt mir nux noch ein Differenzpunkt zu erwähnen übrig. Dieser Punkt betrifft das unbeschränkte Recht der Petition, Jch bin durchaus einverstanden mit den Ansichten, die in Bezug auf diesen Punkt der verehrte Herr Referent voher entwickelt hat, dahin gehend, daß, als im Jahre 1815 auf dem Wiener Kongresse den sämmt= lien deutschen Staaten eine stäudische Verfassung zugesichert wurde, das unbeschränkte Petitionsrecht als von einer jeden ständischen Ver= fassung unzertrennlih gedaht und in offiziellen Erklärungen aner- fannt worden i, Wenn in Preußen das ständische Organ der Ein= heit, was bisher fehlte, ernstlih neu begründet werden soll, so glaube ih, daß daun das Minimum aller ständischen Rebte, das Recht der Petition, nicht in Frage gestellt, nicht durch kleinliche Beschrän= kungen verkfümmert werden darf. Sieben und zwanzig Jahre hat das Volk die Erfüllung des Geseßes vom Jahre 1820, 32 Jahre die Erfüllung des Geseßes vom 22. Mai 1815 mit Zuversicht, mit Vertraucn erwartet. Se. Majestät der König haben erklärt, daß unabwendbare Hindernisse die frühere Erfüllung dieser Verheißungen verhindert haben; das Volk hat durch sein Vertrauen, durch seine Ruhe diese Hindernisse gewürdigt, aber heute, heute sind sie gehoben, heute is eine reihs\tändische Verfassung endlich begründet, heute stellt das Volk mit Recht die Forderung an seine Vertreter, daß diese Versammlung dazu beitrage, daß eine starke Verfassung dauernd be= gründet werde. Eine solche kann aber nur dann begründet werden, wenn König und Volk in der Ansicht über die wesentlichen Elemente einer solchen Verfassung vollkommen cinig sind. Diese Versammlung hat die {öne Aufgabe, die getrübte Unmittelbarkeit zwischen dem Könige und seinem Volke wiederherzustellen. Es wird daber zu un= tersuchen sein, was nah dem Rechtsbewußtsein des Volkes als un= entbehrlih für die reichsständishe Verfassung dieses Landes betrach- tet wird.

i Wenn ih in meinem bisherigen Vortrage die Rechts-Ansicht, so weit sie sich auf Gesetze begründet, hervorgehoben habe, so finde ich noch einen anderen, noch einen stärkeren Grund zur Rechtfertigung der in der Adresse niedergelegten Verwahrung darin, daß nach-dem allgemeinen Volksbewußtsein diese Rechte, die uns in den älteren Ge- seßen gegeben sind, das Minimum der Rechte bilden, die Landstände überall haben, ohne die Reichsstände als wahrhaft lebendig hat T Hilelata bon R 5 Das Rechtsbewußtsein im Volke cngélfmhtet, M hat n den älteren Geseben begründeten Rechte

geltammerkt, es haf vertrauensvoll dem Augenblicke entgegengesehen wo diese Rechte verwirklicht werden würden, weil das Volk wußte, daß bei ungeschwähter Rechtsbeständigkeit des Geseßes vom 17. Ja= nuar 1820 dieser Augenblick endlih, wenn au spät, kommen müßt Jch will in den tiefen Abgrund niGh/ f N 74 L A g nicht hineinsehen, der sich eröffnet,

wenn diese Rechte jeßt von den Vertretern des Volkes nicht gewahrt,

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517 von den Räthen der Krone nicht in ihrem ganzen Umfange anerkannt

werden. 5 ; Stellen Sie sich die Frage, meine Herren, ob dann, wenn alle

diese Rechte, die wir in Anspruch nehmen, uns eingeräumt werden, die Verfassung Preußens mit der Verfassung anderer coustitutioneller

Länder auf gleicher Stufe stehen wird? Täuschen wir uns darüber niht, es bestehen auh dann noch die allererheblichsten Unterschiede, die, ih gebe es zu, zum Theil durch die eigenthümliche Lage unjeres Landes gerechtfertigt sein mögen. Jh will für jeßt nicht in das Gebiet der Wünsche, die durch diese Disferenz begründet werden fön- nen, hinübershweifen, weil ich sür eme Adresse das Wort genommen habe, die nicht Bitten an den Stufen des Thrones niederlegen will, soudern für eine Adresse, die sih darauf beschränkt, bestehendes Recht ehrfirdgvoll. zu-wahren 5, i : Z

Jun der bisherigen Disfussion ist hin und wieder die Ansicht laut geworden, als ob durch das in Anspruch nehmen eines Minimums ständischer Rechte bereits der Macht und dem Ansehen der Krone Abbruch geschehen, als ob das monarchische Prinzip in Gefahr gera=- then fönne? ich glaube, Jeder von uns wird gern der Verpflichtung nachkommen, seine Ueberzeugung dahin auszusprechen, daß er die Mo-= narchie, und zwar eine starke und kräftige Monarchie, will .. . . «+ die Ueberzeugung, daß ohne ein mächtiges Centrum die gedeihliche Entwickelung des Vaterlandes nicht gesichert erscheint, Aber etne, Divergenz der Meinungen besteht darin, wie diese Einheit der Mo- f narchie, das Königthum, für alle Zukunft stark und mächtig zu er= f halten fei. 5 i

Werfen Sie mit mir einen Blick auf die Geschichte! Die Krone Preußen hat sich so lange, als Preußen historisch existirt, auf die 1m Staate vorhaudene Jutelligenz gestüßt, So lauge als diese Jutelli- genz hauptsächlih in dem Beamtenthum konzentrirt und repräsentirt war, hat die Krone kleine Stände berufen, so lange hat ste ohne alle ständische Mitwirkung nach bester Einsicht mit dem Beamtenthum das unumschränkte Regiment im Lande geführt; aber die Zeiten jind fort= geschritten, die Jutelligenz, die sich früher vorzugsweise in dem Be- amtenthum fand, sie findet sih heute außerhalb desselben, das Be amtenthum repräsentirt heute nur einen Theil dieser Jntelligenz, kie längst nicht mehr ausschließlich in ihm, sondern vorzugsweise im Volke wurzelte. Das selbstständig gewordene Volk ringt nach einem Organe, nach einer Arena, in welcher es seine Kräfte zum Wohle der Gesammtheit erproben, in welcher es vereint mit seinem ¿Fürsten sein Ziel anstreben faun. Jn Anerkennung dieser veränderten Lage haben des hochseligen und des regierenden Königs Majestät die Stände des Landes neu zu begründen für die wichtigste Aufgabe der Krone erachtet. Das Patent vom 3. Februar und die Verorduun- gen, die in dessen Folge erlassen sind, sollen den längst beabsichtigten Ausbau ständischer Freiheit zum Abschluß bringen. Wenn aber die- ser Bau wahrhaft zu einem Abschluß gebracht werden joll, so muß er Alles enthalten, was das Volk, seinem heutigen Rechtsbewußtjein nach, für unumgänglich nothwendig erachtet, Soll die lebensvoile Einheit zwischen Fürst und Volk wieder hergestellt werden, so dürsen in dem Bau der ständischen Verfassung keine dem heutigen Rechts- bewußtsein des Volkes widersprechende Lücken bleiben, Jch glaube, daß, wie weit auch die Meinungen in diesem Saale auseinanderge= hen, sie darin alle übereinstimmen, daß ohne Periodizität, ohne feste jährliche Zusammenberufung diese Versammlung nur ein Kind des Zufalls ist, was die ihm zugedahte Stelle im Staatsleben nun und nimmermehr einnehmen fann. Das Volk verlangt fir seine Stände einen gesicherten, festbegründeten Rechtsboden; es kann nicht zugeben, daß diese wichtigste aller Justitutionen des Staates fortan noch dem Zufalle anheimgegeben bleibe. Es if freilich in den Verordnungen vom 3, Februar d. J. die Kontrahirung von Anleihen und die Be- willigung von Steuern an die Zustimmung der Reichestände geknüpft, aber bei der Lage unseres Landes dürfen wir uns kühn der Hoffnung hingeben, daß derartige Fälle, die nah den Verordnungen vom 3. Februar einzig und allein der Krone die Verpflichtung auferlegen, die Reichsstände zu berufen, in geraumer Zeit gar nicht eintreten werden.

Von diesen beiden Fällen abgesehen, ist keine Bestimmuug in dem Gesebe enthalten, wrlche irgend eine Verpflichtung in sich \{chlösse, den Vereinigten Landtag zu berufen, Das Fundament des Vereinigten Landtages is ein durchaus \{chwankendes, ein gänzlich unsicheres, o lange die periodische Berufung nicht durch das Geseh fest und be- stimmt, ganz frei von allem Belieben, vo: gesehen is. Es wird mir zugegeben werden müssen, daß es die höchste Aufgabe der Staats- männer Preußens sein muß, Mißtrauen und Schwanken aus unseren staatsrechtlichen Justitutionen zu entfernen, damit ein gesicherter Rechts zustand herbeigeführt werde, damit das Streben aller Parteien sich innerhalb geseblicher Schranken zum- Heil des Staates frei entwickeln fönne. Ein fester Rechtszustand in der Verfassungsfrage is für die Krone eben so dringend, ja noch dringender geboten, wie für das Volk. Er kann nur herbeigeführt werden, wenn die gerechten For derungen anerkanut werden, die in dem verbriesten Rechte, wie in dem Bedürfnisse des Landes, aufs tiefste begründet sind.

Was ich für den einen Punkt, die periodische Berufung, ange= führt habe, läßt sich in demselben Maße auch für die übrigen, in den Adreß-Entwurf aufgenommenen Punkte anführen, Der Größe und Macht unseres Vaterlandes droht Gefahr, wenn die Bürger mit Neid auf unsere Nachbarstaaten hinsehen müssen, es droht Gefahr, wenn es sich für uns bei einem Vergleiche mit freien Staaten nur von einem Mehr, nicht voneinem Minder, das wir an Rechten des Volkes dort finden, handelt. Weil ih diese Gefahr von unserem Vaterlande abwenden möchte, weil ih die in der Adresse aufgeführten einzelnen Punkte durch ältere Rechte verbürgt, durch innere Zweckmäßigkeit und durch das Bedürf= niß des Volkes absolut bedingt erachte, weil ich endlich glaube, daß das Volk ein Recht hat, zu fordern, daß seine hierhergesandten Ver treter von feinen wenigen bis jeßt geseßlih zur Anerkennung gelang- ten Rechten nichts vergeben, so halte ih es für meine heilige Ge= wissenspflicht, diese Rechte nachdrücklih vor Beginn unjerer ständi- hen Wirksamkeit zu verwahren, Jch erfülle diese Gewissenspflicht, indem ih erkläre, daß ich der Adresse meine volle Zustimmung gebe, und nur noch im Namen der Rheinländer die Erklärung hinzufüge, daß nah dem Besitzergreifungs- Patent vom 5. April 1815 bei allen Steuern deu Ständen ein Recht der Mitwirkung zusteht. Jch erfülle diese Pflicht um so lieber, als ih glaube, daß die Ver= sammlung dem Willen eines hochsinnigen Königs nur dann entspre= chen wird, wenn sie überall ohne Rückhalt die ganze Wahrheit sagt und von dieser Wahrheit, die sie beseelt, in threm ersten Akt ein feierlihes Zeugniß ablegt.

(Mehrere Stimmen verlangen, daß die Debatte heute noch zu Ende gebracht werden soll.)

Ein Abgeordneter: Es ist nöthig, wenn ein Mitglied auf Vertagung anträgt und die nöthige Unterstüßung von 24 Mitglie- dern findet, zu welchem Ende der Marschall hierüber die Versanm= lung zu befragen haben würde, daß die Vertagung Plaß greife.

Der Marschall: Man kann sih auf keine früheren Vorgänge, sondern nux auf die Geschäftsordnung berufen, Die betreffende Be- stimmung der Geschäftsordnung is mißverstanden worden. Sie lau- tet ganz anders. Sie sagt, daß, wenn der Marschall die Berathung für ershöpft hält, 24 Mitglieder aber dem Schlusse der Berathung widersprechen, der Marschall darüber kann abstimmen lassen; ob die

Berathung zu schließen oder fortzuseben sei, Ju di scheidet aljo die Versammlung und nicht der Marschal Falle ent«

Abgeordn. von Kraszews ki: Jh stimme ganz mit dem Mar= schall überein, daß Präcedenzien niht vorhanden find, aber es giebt au meines Dafürhaltens keine Präcedenzien für Versammlungen der heutigen Art. Es kann also auch_ für die Folge mit vollem Rechte Ausnahmen geben, weil nicht alle Formen erschöpft sind, aber es giebt einen Grund zur Unterstüßung dieses Antrages ; dieser liegt in der Billigkeit, auf welchen wir von Seiten Sr. Durchlaucht Anspruch machen dürfen. Die Stüße dieses Antrages liegt in der großen Wichtigkeit der Adresse, deren Erlaß bereits ausgesprochen ist. Wir haben darüber große Reden vernommen, ein Beweis, daß die Sache wichtig is. Die Wichtigkeit und unsere körperliche Ermattung giebt uns ein Recht, um Vertagung der Debatte zu bitten.

Der Marschall: Schon früher zeigte sich in der Versamm= lung eine große Neigung, zur Abstimmung zu fommen, so daß nur überwiegende Gründe mi veranlassen konnten , dieser Neigung nicht nachzugeben. Jebt finden diese Gründe nicht mehr statt, und wenn ih jeßt zu dem Zeitpunkt gekommen sein werde, wo ein überwiegen=- der Wunsch, zur Abstimmung zu kommen, zu erkennen ist, werde i, falls 24 Mitglieder dem Schlusse der Berathung widersprechen, dar= über abstimmen lassen, und diese Abstimmung wird entscheiden.

Abgeord. Hansemann (vom Plaß): Jh habe um das Wort gebeten, fürchte aber, obgleih ich noch mehrere Gesichtspunkte anzu=- führen habe, die noch nit berührt sind, daß ih niht mehr die nö= thige Aufmerksamkeit finden werde. Jh schlage daher vor, mit all= gemeiner Zustimmung die Debatte auf morgen zu vertagen.

(Der Abgeordn. von Kraszewski erhält das Wort, erklärt aber, daß er sih nicht mehr kraftvoll genug fühle, um einen Vortrag zu halten.) i 2 E

Viele Stimmen verlangen die Abstimmung über die Vertagung der Debatte. I : /

Geh. Staats - Minister Graf von Arnim: Mein dringender Antrag geht dahin, daß die Versammlung nicht eher über die vorge= \chlagene Adresse beschließe, als bis sie sich vollständig über dieselbe geprüft hat. Deshalb bitte ih, mein Amendement ebenfalls drucken und an die Mitglieder vertheilen zu lassen. Ob noch heute Abend oder morgen die Debatte fortzuseßen sein wird, müssen wir der Ent= scheidung des Marschalls überlassen, eben so darüber, ob er noch die Thätigkeit der Versammlung in Anspruch nehmen zu fönnen glaubt. Jh habe von vielen Mitgliedern die Ansicht vernommen, daß die Adresse noch nicht reiflich genug erwogen sei, und es scheint mir wün=- schenswerth, daß nur eine genugsam erwogene Adresse an Se. Ma= jestät den König gelangen möge. | ; S i

Der Marschall: Es ist dies eine weitere Ausführung des Weges, den ih vorhin {hon als den gangbaren bezeichnet habe, nämlich , daß ih die Versammlung auffordere , darüber abzustimmen, ob die Berathung zum Schlusse reif sel. Diese Abstimmung veran= lasse ih hiermit in der Weise, daß diejenigen, welche die Debatte für \{lußreif halten, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Minorität für die Schließung der Debatte) j

Nachdem auf mehrfache Anregung eine nochmalige , in derselben Weise vorgenommene Abstimmung den Wunsch der Bersammlung, daß die Debatte vertagt werde, zu erkennen gegeben hatte, wird die Sibung geschlossen und die nächste auf morgen um 10 Uhr an= beraumt.

Marschall von Rochow: Stände bitte ih, noch versammelt zu bleiben , der leßten Sißung anzuhören.

(Ende der Sibung 4 Uhr.)

Die Herren von der Kurie det drei um das. Protokoll

Bsr chGBtixu 1 C Jn einigen Exemplaren“ des gestrigen Blattes der Allg. Pr. Ztg, S. 508, Sp. 3, Z. 46 v, o. muß es beiten: „Se. Zis jestät der König ihnen das konkurrirende 2. ‘“‘; S. 509, Sp. 3, Z. 27 v, o. ist statt: „ihnen Ausschüsse“ zu lesen: den Ausschüssen Rechte; und ebendas. Z. 36 statt: „Vereinigten Landtage“, Ver= einigten Ausschüsse.

ckichtamtlicher Theil. E

Provinz Pommern. Das Amtsblatt der Königlichen Re= gierung zu Köslin enthält folgende Bekanntmachung derselben vom 5: April d. J. !

Mit Bezug auf das pag. 153 des vorjährigen Amtsblattes abgedruckte Regulatiy über die Verwendung des von des s Majestät Allerhöchst bewilligten Meliorations-Fonds von 300,000 Rthlr. bringen wir zur allgemeinen Kenntniß des Publikums, daß die Herz ren Minister die Frage : ;

ob an dem durch §. 1 C. des Regulativs zur Unterstüßung von Meliorationen auf kleineren, 400 Morgen nicht übersteigenden Be= sizungen bestimmten Theil des Meliorations - Fonds auch Ackerbür= ger Theil nehmen dürfen, mit der Beschränkung bejaht haben, daß der zu unterstüßeude Grund= besißer auch ein wirkfliher Ackerbürger, d. h, ein Wirth sein muß, welcher aus dem Ackerbagu sein Hauptgewerbe macht und denselben nicht blos als Nebengeschäft oder nur aus Liebhaberei betreibt.

Provínz Schlesien. Breslau, Ende März. Nach dem von dem Direktorium der Pensions - Anstalt für die Familien der evangelischen Schullehrer in der Provinz Schlesien veröffentlichten Extrakte aus den Jahres-Rechnungen der Anstalt für die Jahre 1845 und 1846 betrug die Einnahme derselben im Jahre 1845 9825 Rthlr. 13 Sgr. 8 Pf. und im Jahre 1846 11,270 Rthlr, 16 Sgr. 5 Pf. Die Ausgabe belief sih dagegen im Jahre 1845 auf 9543 Rthlr. 25 Sgr, und im Jahre 1846 auf 10,808 Rthlr. 1 Sgr. 14 Pf. Es verblieben demna an Bestand am Ende des Jahres 1845 284 Rthklr. 18 Sgr. 8 Pf. und Ende des Jahres 1846 462 Rthlr. 14 Sgr. 6 Pf.

Der Gesammt-Betrag des Vermögens war ult. 1846 84,962 Rthlr. 14 Sgr. 6 Pf., am Schlusse des Jahres 1845 betrug das Vermögen 80,781 Rthlr. 18 Sgr. 8 Pf., es hat sih mithin im Jahre 1 um 4180 Rthlr. 25 Sgr. 10 Pf. vermehrt. 2 i

Glogau,- im März. Der Geschäftskreis uud die Wirksamkeit der Schiedsmänner im Departement des hiesigen Ober - Lan- desgerihts (14 Kreise mit 708,842 Seelen ) hat fi 6 Jahre 1846 wiederum erweitert. Von 671 Schiedanmane es fins 8138 Streitigkeiten (864 mehr als im Jahre E genen N davon 6804 (529 mehr als im Jahre 1845) due 78 hin eendigt worden, Wegen Ausbleibens der Parteien Thien E U ig ge= machte Sachen reponirt worden, nit zu s ita don « Un anhängig blieben am Jahresslusse 7/0 S s

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ïnnern angebrachten Sachen wie ‘verglichenen wie 1 zu 104,

12. April. Nachrichten aus Schleusingen

hat Ee A d. N e Abends 74 Uhr, eine mit cinem h

Schlage verbundene Erderschütterung stattgefunden, Andere