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dern eine Bemerkung zu dem vorhergehenden Protokoll. Meine Frage
aus Kandrzin täglih 6% Uhr früh und 42 Uhr Nachmit-
tags und __aus Kosel tägli 5% Uhr früh und 112 Uhr Vormittags z 83) die Kariolpost zwischen Ujest und Rudzinib : - aus Ujest täglich 4 Uhr früh, 12 Uhr Mittags und 34 Uhr Nachmittags und aus Rudziniß täglich 102 Uhr Vormittags, 4 Uhr. Nach- mittags und 57 Uhr Nachmittags; 84) die Personenpost zwishen Gleiwiß und Tarnowiß : aus Gleiwiß täglich 10% Uhr Vormittags und 3 Uhr Nachmittags und s aus Tarnowiß täglich 6 Uhr früh und 10 Uhr Vormit= tags z A E 85) die Perfonenpost zwishen Gleiwiß und Tost : aus Gleiwiß täglich 3 Uhr Nachmittags und aus Toft tägli 9 Uhr früh; : 86) die Personenpost zwischen Gleiwiß und Rybuik : aus Gleiwiß täglich 3 Uhr Nachmittags und aus Rybnik täglih 5 Uhr früh; 87) die Personenpost zwischen Gleiwiß und Krakau über Nikolai: qus Gleiwiß täglich 3Z# Uhr Nachmittags und 75 Ubr Abends und aus Krakau täglich 1 Uhr früh und 4 Uhr Nachmittags; 88) die Personenpost zwische:: Nikolai und Pleß: aus Nikolai täglich 65 Uhr Abends und aus Pleß täglih 7 Uhr früh; 89) die Personenpost zwishen Schwientochlowiß und Tarnowißtz : aus Schwientochlowiß täglih 7 Uhr Abends uud : aus Tarnowiß tägl:h 7 Uhr früh ; 90) die Personenpost zwischen Schwientochlowiß und Beuthen : aus Schwientochlowiß täglich 11 Uhr Vormittags, 3; Uhr Nachmittags und 7 Uhr Abends und s aus Beuthen täglich 7 Uhr früh, 115 Uhr Vormittags und 47 Uhr Nachmittags ; | 91) die Kariolpost zwischen Myslowiß und Neu -Berun : aus Myslowiß täglich 5 Uhr Nachmittags und aus Neu =Berun täglich 4 Uhr früh;
92) die Personenpost zwischen Ratibor und Hultshin wird aufge- hoben und durch eine Personenpost zwischen Hultschin und dem Bahnhofe Preuß. Oderberg ersebt, welche
aus Hultschin täglich 65 Uhr früh und aus Preuß. Oderberg täglich 67 Uhr Abends abgefertigt wird. Berlin, den 30, April 1847. General-Post-Amt. Angekommen: D
/ er Präsident des Handels - Amts, von Rvenne, von Leipzig.
Landtags- Angelegenheiten,
Sihung des Vereinigten Landtags am 1, Mgi. Kurie der drei Stände,
Die Sißung beginnt nah 10% Uhx unter dem Vorsitz des Laud tags-Marschalls von Rochow,
Marschall: Vorlesung des Protokolls der vorigen Sihung.
(Diese erfolgt.) j
Abgeordn. von Brünneck: Jh habe nur eine kurze Bemer fung in Betreff der Fassung des Protokolls zu machen. Wie ich verstanden habe, soll ich mich gegen die Geltung der Ehrengerichte erklärt häben. Das ift niht meine Meinung gewesen; im Gegen theile habe ih gesagt, daß, da ih einer derjenigen gewesen bin, der dieses Justitut ins Leben geführt, ih die Nothwendigkeit und Wich- tigkeit der Ehrengerichte anerkenne, aber ich habe mich dahin erklärt, daß nicht die ehrengerichtlihen Strafen, die im Gesebe liegen, auf das wir hingewiesen sind, und die keinesweges zu den entehrenden Strafen gehören, für uns in Beurtheilung der Bescholtenheit eines Landstandes nicht maßgebend sein können. Jch- habe mich also gegen die Geltung der Ehrengerichte überhaupt nicht erklärt. —
Marschall: Findet sich noch etwas zu dem Protokoll zu be- merten?
Abg. von Manteuffel: Jch will mir eine allgemeine Be merkung erlauben, Jch erkenne die Verdienstlichkeit und Ausführlich- keit des Protokolles vollkommen an, ih glaube aber, es is nicht nothwendig und durch die Geschäftsordnung nicht vorgeschrieben, daß das Protokoll so ausführlih, wie das vorgelesene, abgefaßt werde, zumal da die stenographischen Berichte mit der größten Ausführlich feit jedes Wort wiedergeben, was hier gesprochen wird. Jch glaube daher, wir würden viel an Zeit und Mühe ersparen, wenn das Pro- tokoll kürzer gefaßt und nur im Allgemeinen der Gang der Berathung und die Beschlußfassung wiedergegeben würde. Jch stelle dies dem Herrn Landtags-Marschall zur Erwägung anheim,
Marschall: Findet sich noch etwas zu bemerken?
„ Abgeordn, Graah: Jn der Plenar-Sißung vom 27. April d. J. bei Gelegenheit, als die gegenwärtige Noth zur Sprache kam, und im Augenblicke des Schlusses der Verhandlung, erbat ih mir das Wort. Es hatte zur Folge, daß die Diskussion unmittelbar darauf geschlossen wurde. Einer meiner verehrten Landsleute und mehrcre andere Herren baten mi, mich zu vérgewissern, daß meine Erklärung in das Protokoll aufgenommen würde. Dies veranlaßte mich, meine Erklärung \chriftlich aufzuseßen und den Herrn Orduer zu bitten, sie abzuholen. Er hatte auch die Gefälligkeit, meine diesfallsige Erklä- rung an geeigneter Stelle abzugeben, Nichtsdestoweniger is in dem lbe Gn kein Wort von mir erwähnt. Jch muß - wünschen, daß olche Eingriffe der Willkür , sei es durch Aufnahme des Gesagten oder durch Weglassung des Gesagten beseitigt werden und für die
Zukunft wegfallen. __Wenn ih bei der gestrigen Verlesung des Pro- tofolls eíne eanige Einrede nicht erhob, so bitte ih Sie, Herr Marschall, sich versichert halten zu dürfen, daß es von meiner Stelle aus gar niht mögli is, der Verlesung des Protokolls folgen zu fönnen. Jch komme daher auf den Antrag des verehrten Abgeord- neten Mohr zurück und bitte, den entfernt sißenden Mitgliedern die- ser Versammlung gestatten zu wollen, daß sie bei den Vereinigten drei Ständen die Pläße einnehmen dürfen, welche für die allgemeinen Sitzungen der Herren-Kurie vorbehalten sind.
arschall: Das is keine Bemerkung zu dem heutigen, son-
war, ob gegen das Protokoll der leßten Sihung etwas zu: bemerken sei. Auf diese Frage hätte das verehrte Mitglied autworten müssen, wenn es etwas zu bemerken hatte. Vor allen Dingen und ehe man zu etwas Anderem übergehen kann, muß das Protokoll der vorigen Sizung berichtigt werden. Wenn sich aber keine Bemerkung zu dem Tae der vorigen Sipnng mehr findet, erkläre ih es für ge- ( Abgeordn. Graah fängt an zu sprechey. ) G Wenn Sie etwas Anderes ast baben so werde ih Sie
bitten, hierher zu Fommen und das Wort zu nehmen, Ju diesem
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Augenblicke konute ih Jhuen das Wort nit geben, weil ih nicht wissen konute, was Sie vortragen wollten. Erlauben Sie mir aber gleich etwas zu antworten, wodurch Jhre leßte Bemerkung beseitigt wird. Jh habe auf den Antrag des Herrn Abgeordneten Mohr er- flärt, ih in meiner Stellung sei nicht befugt, etwas gegen die Be= stimmung des Allerhöchsten Reglements anzuordnen. - Das Reglement hat den verehrten Mitgliedern ihre Pläße nah Provinzen und Stän- den augewiesen, dessenungeachtet nebmen viele Abgeordnete andere Pläbe ein, Da sehe ih nicht hin, das geht mih nichts an, aber geradezu es zu gestatten, das kaun ih nicht. Abgeordn. Graacch: Jch bitte nohmals um das Wort.
__ Marschall: Jh werde es Jhuen nachher geben; jeßt muß ich bitten, es mir noch zu lassen. Es is ein Allerhöchster Bescheid vor- zutragen auf die Beschlüsse, das Verbot der Kartoffel - Ausfuhr und des Branntweinbrennens aus Getraide betreffend. Der Bescheid geht, da das Konklusum von beiden Knrien angenommen worden is, auch an beide Kurien, Der Königliche Herr Kommissarius hat aber, da eine Versammlung beider Kurien nicht bevorsteht, es vorgezogen, die- jer Kurie son jeßt den Beschluß für sich zukommen zu lassen, damit sie davon in Kenntniß geseßt werde. Jch - ersuhe den Herrn Se- cretair, den Allerhöchsten Bescheid vorzutragen.
(Während der darauf folgenden Vorlesung erheben sich alle Anwe-= fenden.)
Wir kommen num zu der Vertheilung der eingegangenen Peti= tions-Anträge, i :
Merzaeidnißff der den verschiedenen Abtheilungen in der Sißung-vom l, Mai 1847 zugewiesenen Petitions- Anträge.
Antrag des Abgeordneten Reichard auf geseßlichen Schuß gegen willkürliche Eingriffe dex Verwal- tungs = Behörden in das Eigenthum der Han delsbücher der Kaufleute
Antrag des Abgeordneten Farthoefer wegen Mo dification der baupolizeilichen Vorschristen des Allgemeinen Landrechts Th, 1. Tit. 8 §§. 139 wid. E 8,
Antrag des. Abgeordneteu Richter aus Jauer, be-= treffeud die Herabseßung der Stempelsteuer bei Verfolgung der Rechts -= Angelegenheiten und in polizeilichen Gegenständen bei Führungs-Attesten, Tauf-Attesten, Bescheiden in Privat-Angelegen- Dent N
Antrag desselben, betreffend die Einführung mehrerer Abtheilungen bet Klassifizirung der Städte in Be= zug auf Veranlagung der Gewerbesteuer nach Maßgabe des größeren oder geringeren Ge- werbebetriebs.…...
Antrag des Abgeordneten T\chocke au feit der Stadtverordneten-Versammlungen,
Antrag des Abgeordneten Kuncckel, die den Nieß= brauch und die Verwaltung der Pfarrgüter be- treffenden §§. 784 uud 787 Th. 1. Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts einer bestimmteren Vassung_ zu: unterwerfeitz 4. 244-54:
Antrag des Abgeordneten Merkeus guf Amnestie sür zum exsten oder zweitenmal Verurtheilte oder in Untersuchung wegen Waldfrevel durch Holzdiebstahl j
Antrag des Abgeordneten Reimer, die Pensionirung der bei dem Postwesen angestellten Unterbeam- ten beim Ausscheiden derselben aus dem Staggts= dienste betreffend, ( 2)
Antrag der Abgeordueten der Kreise Chodziesen und Czarnifow wegen. Beiträge zur Abhülfe der Noth der Armen j i vai Tt S
Antrag des Abgeordneten Born wegen Einführung einer allgemeinen Bestimmung, „daß die bishe= rige Natural-Kalende an die Geistlichkeit künftig in baarem Gelde geleistet werden darf.“
Antrag des Abgeordneten Wiggert, betreffend die Befreiung von der Gewerbesteuer für diejenigen Leineweber, welche ihr Gewerbe auf mehr als 2 Stühlen: selpststäundig betreibet,. 6,5
Antrag desselben auf Gleichstellung vor dem Gesetz, welche das Allerhöchste Patent vom 30, März d. J. denen nicht vollständig gewährt, welche aus den anerkannten Kirchen “scheiden O
Antrag des Abgeordneten von Wolffs=Metter- nich, das Verbot von Zeitkäufen im Kornhan- del betreffend R E 6.
Antrag des Abgeordneten Thiel-Wangotten, die Feststellung des Haupt -Finanz = Etats betreffend
Antrag desselben, das Petitionsreht betreffend
Antrag des Abgeordueten Brust, betreffend die Auf- hebung der Weinsteuer. e
Antrag des Abgeordneten Obdorff, betreffend deu überhandnehmenden Wildschaden in den Feldern und Fluren des Landmanns... ..…..., ae
Antrag des Abgeordneten Dahmen zur Minderung des Nothstandes der unteren und mittleren Volks= klassen im Allgemeinen und in Beziehung auf den Winzerstand der Nhein=-Provinz insbesondere
Antrag des Abgeordneten von Jena wegen Erhal- t Des Dauer nstaldes rede Ap rd anae ga
Antrag des Abgeordneten Brust, cinige Modificatio- nen in dem Geseß über die Stempelsteuer be- FTENCID e E L Ls,
Ankrag des Abgeordneten Bürgermeister Ku \chke aus
Kolberg auf Aufhebung der Verpflichtung der Stadt-Kommunen, die städtischen Unterbedieuten- Stellen aus\ließlih mit versorgungsberechtigten Militair=Juvaliden zu beseßen... 8
Antrag des Abgeordueten Neit \ch auf Aubringung -
einer Petition wegen Erlassung eines Gesebes gegen Verträge ‘ablunadualiber Schuldner.
Antrag des Abgeordneten Dorenberg wegen Uchber=-
nahme der höheren Grundabgaben und Müh- lenzinsen der älteren Mühlenbesißer von Sei= ten des Staats seit Einführung der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 417, Januar 1845... Antrag des Abgeordneten Grafen von Schwerin, betreffend die Umwandlung des kündbaren Hy- potheken-Kapitals in auf den Juhaber lautende Rentenbriefe
Antrag des bgeordneten von Rohr, die Befürwor= tung der Emanatiou eiues Polizei=Stra Meges gegen die Mißhandlung und das Quálen der
Dhiere betrefeld, ai es a op tao 0E 0 VIENE e 5 0A
6. Abtheilung
Antrag des Abgeordneten von Saucken=-Tarput- \chen, das Petitionsreht der Stände in Eéioe früheren Ausdehnung ungeshmälert wiederher- 5 zustellen. ies tes Man 2c isse Me C Es sind wieder zahlreiche Petitions - Anträge eingegangen, ich bin aber noch nicht im Stande gewesen, sie durchzugehen und einzu= theilen. Jch werde die Ehre haben, sie in der nächsten Sißung den Abtheilungen zuzuweisen, Ein großer Theil dieser Petitions-Anträge fällt zwar in die Kategorie derjenigen, die schon vorhanden sind, und vergrößert nur das Material für diese Gegenstände. Es könnte aber doch wohl sein, daß einzelne Abtheilungen dur die Menge der ihnen noch zugeheuden Gegenstände sich für überbürdet hielten. Jch stelle also anheim, ob die Herren Vorsißeuden dieser Abtheilungen bei mir darauf antragen wollen, dieselben noch zu verstärken. Jh werde das mit Vergnügen thun, und besonders dur solche Mitglieder, die Re- ferate zu übernehmen geneigt sind. Wenn aber die Abtheilungen noch mehr verstärkt werden, \o werden sie unbehülflihe Körper werden, mit denen sih {wer vorarbeiten läßt. Da es nun sih nicht thun laßt, mehr Abtheilungen zu ernennen, indem die Gegenstände schon klassifizirt sind und neue Gegenstände selten vorkommen, so stelle ih anheim, ob die Herren Direktoren dieser Abtheilungen, wenn sie fiu- den, daß dieselben zu groß und dadurch etwas unbehülflih geworden sind, Unterabtheilungen bilden und für solche besondere Dirigenten ernennen wollen, das wird vielleicht die Arbeit erleichtern, Abgeordn. Graf Renard: Von einem geehrten Mitgliede der Provinz Posen wurde gestern an die 6te Abtheilung die Anforderung gestellt, alle jene Petitionen, welche den gegenwärtigen Nothstand be- treffen, sofort zu erledigen und der Versammlung vorzutragen. Jch habe nicht sogleih darauf erwiedert, weil ih alle bei mir liegenden Petitionen —- ein sehr voluminvöses Aktenheft — erst durchgehen wollte, um zu sehen, ob noch solche Petitionen da sind, Es fanden sich sehr viele Petitionen, die das Proletariat, den Pauperismus und die leichtsinnige Niederlassung betresfen, vor, aber keine, welche auf den gegenwärtigen Nothstand Bezug hat. Solche Petitionen waren überhaupt nur sieben. Diese sind bereits in einer früheren Sißung der Versammlung vorgetragen worden, und es hat die Versammlung die beiden Anträge des Gutachtens der Abtheilung genehmigt, Jch glaubte dies zur Rechtfertigung der 6ten Abtheilung anführen zu müssen, Jm Allgemeinen sei mir erlaubt, zu erwähnen, daß es der hohen Versammlung wohl nicht erwünscht sein dürfte, 70, ich sage 70, — mit den heutigen sind wohl noch mehr Petitionen der Ab- theilung zugewiesen — also 70 verschiedene Gutachten zu hören, weil sehr" viele Petitionen denselben Zweck ins Auge fassen, dieselben Mittel vorschlagen, den Zwek zu erreichen. Jch erlaube mir daher dem geehrten Antragsteller mitzutheilen, daß der 6ten Abtheilung fein anderer Weg üßtig bleibt, als mehrere Petitionen in ein Gut= achten zusammenzufassen, und also über die verschiedenen Anträge, welche jede einzelne Petition enthält, verschiedene Gutachten einzu- reichen. Daß es dann der 6ten Abtheilung gelingen wird, diese 70 oder 80 Petitionen zu berathen und Gutachten darüber zu verfserti- gen, glaube ih, hoffe ih in Folge der Mittheilung des geehrten Landtags - Marschalls. Ob es aber der hohen Versammlung möüg- lich sein wird, in der von der Allerhöchsten Majestät gestellten (Frijt oder auch in einer doppelt verlängerten Frist diese Gutachten zu hü= ren, zu berathen, bezweifle ich. y Abgeordn. von Brünneck: Jch habe nur eine ganz lurze Frage zu stellen. Es will mir scheinen, nachdem ich vernommeit habe, welche Petitionen eingegangen sind, — sowohl heute als frü her, — daß darunter doch einige sein dürften, welche in die Pro- vinzial - Gesezgebung eingreifen. Dürfte es daber vielleicht ange messen fein, daß mau den Ausschüssen anheimstellte, die Antrags=
Antrag des Abgeordueten T\chode guf Preßfreiheit 5.
steller darauf aufmerksam zu machen, und derartige Petitionen wieder zuriücckzugeben. Denu insofern sie in provinzielle Verhältnisse eingrei- frn, braucht der Vereinigte Landtag nicht darauf einzugehen.
Marschall: Es scheint mir, daß diese Frage Gegenstand des Gutachtens sein wird. Wenn die Abtheilung findet, daß sie einen solhen Autrag aus dem Grunde zurücckweijen muß, weil er in eùt provinzielles Juteresse eingreift, so würde das vou ihr ausgesprochen werden müssen. Wenn derartige Anträge an ich gelangt sind, habe ih die Herren Antragsteller in den Fällen, wo cs mir so geschienen hat, darauf aufmerksam gemacht, daß die Gegenstände für den Ver- einigten Landtag nicht geeignet seien, und da haben die Herren nicht darauf bestanden, fie vorzubringen, Wo ich dies nicht gefunden habe, habe ich sie an die Abtheilungen verwiejen. Haben die Ab- theilungen darüber ein anderes Urtheil, so wird es von den Abthei- lungen abhängen, dasselbe auszusprechen und zu begründen.
Abgeordn. von Brünneck: Es hat mich der Antrag wegen baupolizeiliher Bestimmungen darauf aufmerksam gemacht. Darüber haben wir aber in dem preußischen Provinzial - Recht besondere Be stimmungen. E ;
Marschall: Das sind Bestimmungen des Allgemeinen Land- Rechts, die für mehrere Provinzen gelten, und deshalb konnte die Petition nicht zurückgewiesen werden /
(Abgeordn, von Scholten spricht zur Berichtigung.)
Der Name des Abgeordneten is in dem stenographischen Be- rihte genaunt worden, ohne daß er gesprochen hat. Dies wollte der Abdeordnete berichtigen. j /
Abgeordn. Graach: Ich habe meinen vorhergehenden wenigen Worten weiter nichts hinzuzufügen, als mich gegen den von dem Herrn Landtags-Marschall gemachten Vorwurf zu verwahren, Der ging dahin — wie mir allerdings recht wohl befaunt is, — daß ein bereits ge- nehmigtes Protokoll nicht mehr zur Sprache gebracht werden könne, ich aber unterlassen habe, meine Bemerkungen vor der Genehmigung anzubringen, Wenn mir nun aber die Möglichkeit genommen wird, die Verlesung des Protokolles anzuhören, so kann ih natürlicherweise weder einen Einspruch dagegen thun, noh es genehmigen. Es würde also bei der strengen Handhabung dieser zu befolgenden Orduung zur Folge haben, daß ih mi meinerseits der Genehmigung des Proto- folles widerseßen oder mir gestattet werden müßte, die einzelnen nach- träglichen Bemerkungen, die ich in dieser Beziehung zu machen habe, auch nachträglich erheben zu können.
Landtags=-=Kommissar: Jch glaube, daß es zur Beruhi- gung der hohen Versammluug beitragen wird, weun ich ihr die Nach- rit mittheile, daß Vorkehrungen getroffen sind, um die entferuteren Sibe zu erhöhen und dadur wahrscheinlicherweise das Verständniß zu erleichtern, Es wird nur darauf gewartet, daß zwei Tage hin- ter einander feine Sizung sei, um dann diese Einrichtung tresfen zu fönnen, weil, wenn Tag für Tag Sibung, dies unmöglich is, So= bald dieser Zeitpunkt eintritt, werden wir hier die versuchsweise Ab- änderung finden, Uebrigens kaun ih den Wunsch der verehrten Redner, daß das Protokoll sich auf dasjenige, was das Reglement bestimmt, beschränken möge, allerdings nur theilen, Jch glaube, daß dadurch die Versaumlung wesentlich an Zeit gewinnen, nichts verlieren und auch das Juteresse bei den Einsprüchen gegen das Protokoll wegfallen wird, Jch stelle das dem Herrn Landtags = Marschall anheim, die Herren Secretaire hierauf aufmerksam zu machen, Das Reglement besagt, daß, außer einer furzen historischen Angabe rfen, was yor- gefallen, nur die Auträge und Beschlüsse in das Protokoll aufgenom- men werden sollen. Unter dem historischen Anführen is aher bei Ab- fassung des Protokolls weiter nichts verstanden, als daß gesagt wird:
„Nunmehr kommen die und die Gegénstäude zur Sprache, der Refe- reut entwidelte seinen Antrag, hierauf wurde dies und das zur Dis- kussion gestellt und nah beendigter Debatte der Antrag zur Abstim- mung gebracht,“ — Das is die cigentlihe Tendeuz der Bestimmun= gen des Reglements über die Abfassung des Protokolls gewesen. Bei vollkommener Anerkennung der Mühe, welche die Herren Secretaire sih darüber hinausgeben, fann ich im Juteresse der nothwendigen Zeit - Oekonomie nur wünschen, daß genau an die Bestimmung des Reglements gehalten werden möge.
Marschall: Ju dieser Beziehung möchte ih die Herren Se- cretaire bitten, sich nach der heutigen Sißung mit mix zu vereinigen und diesen Gegenstand zu besprecheu.
Abgeordu. von der Heydt: Der Herr Marschall hat vorher erklärt, daß nach den Bestimmungen des Reglements jeder Abgeordnete an dem bestimmten Plaße bleiben müsse.
Jch bitte, die Versicherung anzunehmen, daß es faum möglich ist, von dieser Stelle aus der Diskussion zu folgen. Nur wenige der Redner werden hier verstauden, und ich bitte, zu berücksichtigen, daß die Rhein - Provinz dadurch am schlimmsten gestellt is, daß sie von dem Rednerstuhle am weitesten entfernt is. Jch bitte also, daß es nicht als ein Verstoß gegen das Reglement angesehen werde, wenn bis zu der Zeit, wo eine andere Einrichtung getroffen sein wird, die Mitglieder der Rbein - Provinz dem Rednerstuhle sich mehr nävern, und daß man nicht glaube, daß sih die Mitglieder der Rhein - Pro- vinz dem Reglement nicht mehr fügen.
Marschall: Jh habe niemals die Absicht gehabt, dies als einen Verstoß gen Reglement anzusehen, im Gegcntßheil, ich habe mich darum Kar nicht befümmert.
Abgeordn. Biesing: Jch habe unter dem 23. April dem Herrn Landtags-Marschall eine Petition, die Halbhüfner betreffend, überreicht, ich habe sie bisher aber in den gedruckten Verhandlungen nicht auffinden fönnen "und das beweist, daß sie nicht aufgenommen worden ist, Jch muß daher bitten, daß dies nachträglich geschehe.
Marschall: Ich werde mich erkundigen, woran das liegt. eun daß sie an die Abtheilung abgegeben worden ist, is gewiß.
Abgeordn, von Jena: Diese Petition liegt dcr sechsten Ab-
theilung vor und is dem Referenten bereits übergeben worden, ] „Marschall: Dies wird also in den heutigen stenographischen Bericht mit aufzunehmen sein, Jch bitte den Herrn Referenten, sei= nen Plaß einzunehmen. Es fund sehr zahlreiche Amendements ein gegangen, die meisten hier in der Sißung. Die Anordnung, daß die Amendements (Verbesserungs-Vorschläge) vor der Sibung dem Mar= schall überreiht werden sollen, ist muthmaßlich dazu bestimmt, damit derselbe sich informiren und die Amendements da anbringen könne, wo sie hingehbören. Dies is mir in diesem Augenblick unmöglich ge wesen, weil ih die zum Theil sehr ansehnlichen Skripta in der Ge- shwindigfeit nicht habe durchsehen können, _JDO werde daher um Nachsicht bitten und die Herren ersuchen müssen, bei den Paragraphen elbst das zur Sprache zu bringen, was sie etwa amendiren wollen, Künftig wird es die Berathung schr erleihtern, wenn man die Güte haben wollte, den Abend vorher mir die Sachen zukommen zu lassen. Cin Amendement bezieht sich auf den Titel des Gesecbes. Das würde wohl das Erste sein, was zur Berathung kommen könnte, Jch bitte den Herrn Abgeordneten von Bonin, es zu entwickeln.
Abgeordn. vou Bonin: Jch habe also jeßt nur den Vorschlag zu entwickeln, sofern er sih auf die Ueberschrift des Gesebes bezicht, und muß mir die wetteren Vorschläge, die ih zu machen habe, bis zu den einzelnen Paragraphen vorbehalten. Die Ueberschrift des Geseßz-Entwurfs kündigt denselben au als „den Entwurf einer Ver orduung, betreffend die Ausschließung bescholtener Perjonen von der Stände-Versammlung.“ Jm Eutwurfe seibst sind aber, wie“ die gestrige Diskussion hinreichend dargethan hat, nicht blo# Bestimmun gen enthalten gegen Personen, die als bescholtene nach den Kriterien des Geseß=Entwurfs anzusehen sind, sondern auch gegen solche Per sonen, bei denen nach denselben Kriterien des Geseßes diese Beschol= tenheit noh feinesweges als vorhanden anzunehmen is. Namentlich sinden sich diese Bestimmungen in Nr. V1. des Entwurfs. Es scheint mir deshalb zweckmäßig und angemessen, daß das Gesetz auch in seiner allgemeinen Ueberschrift sich gleich als ein solhes ankündigt, welches zwei verschiedene Kategorieen be- rührt. Jch habe mir deshalb erlaubt, in Beziehung auf die Ueber= \chrift des Geseßes den Vorschlag zu machen, daß die Bezeichnung und Anführung „die Ausschließung bescholtener Personen betreffend“ dahin abgeändert werde, daß gesagt wird, „betreffend die gänzliche und zeitweise Ausschließung von den ständischen Versammlungen,“ Es wird. dann bei den weiteren Verhandlungen des Geseßes noch von mir zu motiviren sein, ih werde aber auch dann in der ganzen Dis= position des Geseßes eine mit dieser veränderten Ueberschrift überein- stimmende anderweite Disposition der einzeluen Bestimmungen vorzu= {lagen haben. : E
Referent Graf Sto\ch: Jh möchte hierauf erwiedern, daß wohl in dem Worte „Ansschließung““ kumulativ sowohl die zeitweise als die gänzliche mit inbegriffen i. Jch weiß daher nicht, ob das etwas Wesentliches ändern möchte.
Marschall: Jch muß fragen :
ob das Amendement Unterstüßung findet ?
(Wird hinreichend unterstüßt.)
Abgeordn. vou Auerswald: Jch erlaube mir die einzige Frage an den Herrn Antragsteller vom Plate aus, ob es nicht an= gemessen wäre, die Berathung über die Aenderung des Titels bis dahin aufzusparen, wenn wir uns über den Juhalt des Gesebes ge=- einigt haben,
Abgeordn, von Bonin: Jh habe den Titel von Anfang an gleich" nur deshalb berührt, weil der Herr Landtags - Marschall es \o angeordnet hat,
Abgeordn. von Auerswald: Daran würde ih den Autrag an den Herrn Landtags-Marschall kuüpfen, die Debatte darüber \o lange auszuseßen, bis wix mit der Berathung des Entwurfes zu Ende sind,
Marschall: Die Bemerkung, welche das verehrte Mitglied machte, war dieselbe, welche ih dem Herrn Antragsteller {on vor der Sihung machte, als er seinen Antrag einreichte, er wünschte den- selben aber do zu entwickeln, weil er glaubte; daß er auf die Be- rathung des ganzen Gesetzes von Einfluß sein dürfte.
Referent Graf Stosch: Ju dem Abschnitt 1 a und h des Ge- seßes wird gesagt :
„Als bescholten sind diejenigen Personen zu erachten :
1) welche durch ein Kriminalgericht
a) zu dem Verluste der Ehrenrechte rechtskräftig verurtheilt ,
h) oder zur Verwaltung üffentliher Aemter oder zur Ablei- stung eines nothwendigen Eides rechtskräftig für unfähig erflärt, ‘ i ; :
___ Es ist in der Abtheilung die Frage aufgeworfen worden, wie ist es dann zu halten, wenn Jemand im Civil-Prozesse zu Ableistung oes nothwendigen Eides retsfräftig für unfähig erklärt worden ist? Nämlich in der Prozeß-Orduung Tit. 23 §. 52 5. heißt es:
; L QuA des frevelhasten Leugnens oder vorsäßlicher Unwahr= heiten im Gerichte einmal \{huldig gemacht hat, soll sowohl in die- sem, als in allen nahherigen Prozessen unfähig sein, zur Ableistung eines nothwendigen Eides, \o weit als derselbe zu seinem Vortheile
D e
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gereichen würde, verstattet zu werden. Das Gericht muß daher das Erkenntuiß, worin diese Unfähigkeit einer solchen Partei zu einem nothwendigen Eide erklärt wird, sämmtlichen bei ihm angeseßten Ju- stiz-Kommissarien vorlegen lassen; auch wenn die Partei bei einem anderen Gerichte ihreu ordentlichen Gerichtsstand hat, diesem von dem Erkenntnisse besouders Nachricht geben.“
Es wird daun weiter fortgefahren, daß das sogenannte \{chwarze Buch angefertigt werden soll, wo die Namen der Personen einzutra- gen sind, die nicht eidesfähig sind. Es ist aber fein Grund ersicht= lich, warum da verschiedene Strafen erfolgen sollen. Es muß im Effekt glei sein, ob Jemand in Folge eines Kriminal -= oder eines Civil-Erkenntnisses zum Eide nicht fähig ist. Die Abtheilung hat daher vorgeschlagen, daß im Gejeß-Entwurf statt der Worte: „durch ein Kriminal-Erkeuntniß““ gesagt werde: „durch ein rechtskräftiges Urtheil. ““ j :
Justiz-Minister Uhden: J wollte mir erlauben, eine kleine Bemerkung zu machen. Wenn in dem Geseß-Entwurfe, in der vor- gelegten Propofition nichts davon erwähnt worden is, so is dies deshalb geschehen, weil diese Bestimmung in der Praris sich als ganz unausführbar erwiesen hat. Denn wenn eine Partei leugnet, so kaun sie dies auf verschiedene und ganz versteckte Weise thun, zumal wenn fie durch einen Justiz-Kommissar vertreten ist, Uebrigens sind es gewöhnlich solche Sacheu, die man gar uicht einer so strengen Kontrolle unterwerfen kann. Es kommt ferner hin= zu, daß ein Civil-Richter, also auch ein cinzelner Richter, möglicher= weise auf diese Strafe hätte erkeinen können, während, wenn von dem Verluste der Ehrenrechte die Rede ist, cin Richter-Kollegium dar- über zu erfennen hat. Wenn aber die hohe Versammlung diese Be stimmung aufnehmen will, so ist vou Seiten der Verwaltung nicht viel zu erinnernz aber der Grund, sie wegzulassen, is der geweseu, den ih anzuführen die Ehre gehabt habe.
Abgeordn. von Bonin: Da die Diskussion über Punkt 1 des Geseßz-Entwurfs beginnt —
Marschall: Das heißt über den Punkt, ob Jemand durch ein- rechtskräftig erfolgtes Urtheil zur Eides- Leistung unfähig er- flärt sei.
Abgeordn. von Bonin: Jh habe in Bezug auf §. 1 cine generelle Bemerkung zu machen,
Marschall: Dahin sind wir noch nicht, es wäre deun, daß Sie auf diesen Punkt Bezug nehmen wollten, Jch will fragen, ob die Versammlung beistimmt.
Abgeordn. Milde: Mir scheint, der generelle Pankt muß zu erst festgestellt sein.
Marschall: Nun, wenn Sie glauben, so fahren Sie fort.
Abgeordu. von Bonin: Ju Uebereinstimmung mit dem, was ih in Beziehung auf die Ueberschrift vorhin zu bemerken mix erlaubt habe, glaube ih, auch den Vorschlag machen zu dürfen, daß in der Disposition des gauzen Gescß- Entwurfes eine bestimmtere und kon zisere Tremung derjenigeu Verhältnisse, welche die Bescholtenheit fonstatiren sollen, und derjenigen Verhältnisse, die in dem Gesebe be rührt sind, ohne {hon eine Bescholtenheit als vorhanden vorausseßen zu dürfen, getroffen werde. Die Bestimmungen von Nx. 1—5 des Gesebes beziehen sich unzweifelhaft auf diejenigen Personen, die als bescholtene nah den in dem Geseße angegebenen Kriterien angesehen werden sollen, und guf das Verfahren, welches gegen sie einzuleiten sein wird, Die Dispósition unter 6 bezieht sich aber eben so un zweifelhaft nicht auf Personen, deren Bescholtenheit {hon als festge- stellt nach den Kriterien des Gesebes angenommen werden kann. (2s \cheint mir also hiermit. vollstäudig in Uebereinstimmung zu stehen, daß auch: eite genaue und scharfe Trenguung in der - Disposition des Geseße& eiñtritt, und «ich habe dahet-den Vorschlag. zu machen, daß diese Trenñüng in der Wéise: bewirfz. wird, daß-maun- vor Einleitung des Verfahrens und vor Anfführung der Kriterïen: in Bezug auf die Bescholtenheit eine allgemeine ‘Bestimmung dahin trifft, daß der erste Abschnitt des Geseßes sich ledizlich auf diejeuigen Personen bezicht, die nach den Kriterien des Gesetzes - als bescholten anzusehen sind, und der zweite Theil auf diejenigen, welche nah denselben Kriterien des Gesetzes als bescholten noch nicht angeseben werden fönnen. Jch würde mir daher cinen Vorschlag dahin erlauben, daß — möge man die Zahl 1 oder Buchstaben nehmen — zuerst gesagt werde: „gänz lih auêgeschlossen von allen stäudischen Verhandlungen sind bejchol tene Personen. Wenn diese: Disposition vorausgegangen, folgen weiter die Bestimmungen des Gesezes- unter 4—5, welche die Kriterien der Bescholtenheit und das Verfahren feststellen, welches in solchen Fällen stattfinden soll. Mit Punkt 6 würde aber eiu zweiter Ahb-= \huitt beginnen @d zwar dahin: „Die Ausübung der ständischen Rechte ruht bei dMijenigen Personen, bei welchen, wie die Disposition des Entwurfs verlangt, das Bürgerrehcht oder Gemeindereht ruht; wenn eine Kuratel- oder Kriminal-Untersuchung eingeleitet is; wenn eine ständische Versammlung nah Nr. Ul. den Beschluß gefaßt hat, das Verfahren eintreten zu lassen, bis ein rechtskräftiger Ausspruch ergangen it.“
Ich halte es für uothwendig, da namentlih in Beziehung auf Nr. 6 des Gesecb=-Entwurfs gestern, wie mir schien, in der Diskussion vielfache Mißverständnisse vorgekommen sind. Es ist auch dringend erforderlich, daß in der Disposition des Geseßes diejenigen Personen, die nach den Kriterien des Gesebes als bescholten anzusehen sind, scharf von denjenigen getrennt werden, deren Bescholtenheit nach den Kriterien des Geseßes noch uicht ausgesprochen is, daß also diese scharfe Trennung auch in der Disposition des .Gesebßes hervortkrete. Wenn guf diese Weise die Trennung der gauzen Disposition vorge= nommen wird, so glaube ih, daß die Bedenken, welche namentlich ge- gen Nr. 6 in der vorigen Berathung geltend gemacht worden sind, wohl größtentheils beseitigt sein werden.
Landtags -Kommissgr: Von Seiten der Verwaltung wird der Vorschlag des geehrten Redauers als ein völlig unbedenklicher Vorschlag und sogar als eine wesentliche Verbesserung anerkannt, #o daß, wenn die hohe Versammlung dafür stimmen sollte, seitens der Verwaltung nichts dagegen zu erinnern sem wird.
Marschall: Es sind noch folgende Redner angemeldet, die sich über die erste Abtheilung des Artike s äußern wollen, näm- Mae
Abgeordn, Milde: Der Antrag is noch uicht unterstüßt.
Marschall: Es hat zuerst Herr von Donimierski das Wort,
Abgeordn, von Donimmerski: Jch muß mich durchaus gegen den Vorschlag der Abtheilung erklären, daß diese Vorschrift der Ge- richts - Ordnung mit aufgenommen werde, Diese Vorschrift in der Gerichts-Ordnung is \o unbestimmt, daß sie in der Praxis nicht zur Geltung gekommen ist, wenigstens sehr selten. Es heißt: „Wer sich
frevelhaften Leugnens oder vorsäßlicher Unwahrheit schuldig macht.“ Leugnet Jemand eine Schuld und wird nachher zux Zahlung dersel- ben verurtheilt, so könute man annehmen, er habe sich eine vorsähß- liche Unwahrheit zu Schulden kommen lassen. Diese Bestimmuug ist iu praxi selten zur Ausführung gekommen , uud diese ganze Vor-= chrift is uux die Folge des zeitherigen Untersuchungs = Prinzips im Civil-Prozesse. Durch die Verordnung vom 21. Juli v, J. is statt der Untersuhungs-Maxime die Verhandlungs - Maxime aufgenommen worden , und jene Bestimmung muß also nah dem neuen Prozeß- Verfahren ganz wegfallen, Jh glaube daher uicht, daß es zweckmä- ßig ist, diese Bestimmung in dem Gesebe aufzunehmen,
__ Referent Graf Stosch: Es kann hier nur ein Mißverständ- niß vorwalten. Die Abtheilung hat nur vorgeschlagen, statt daß hi im Geseß-Entwurfe gesagt ist: „Durch ein Kriminalgericht““ A werde: „Durch ein rechtskrästiges Urtheil.“ Um allen Zweifeln E zubeugen, is dieser Vorschlag erfolgt. J muß der hohen Versamm- lung anheimgebeu, ob sie diese Verbesserung annehmen wolle.
Abgeordn. Camphausen: Herr Marschall! Judem ic über den ersten Artikel des Entwurfs zu reden wünsche, möchte ih zuerst über den Vorschlag einige Worte sagen, der zunächst hier erörtert worden is. Es scheint mir, daß dieser Vorschlag lediglih eine for= melle Abänderung des Gesetes betreffe, und daß er auf das Wesen, auf deu Juhalt des Gesetzes keinen Einfluß äußere. Es handelt sich nur von Aenderung der Ueberschrift, und zwar im einer Weise, weiche ih der Versammlung uicht empfehlen würde, anzunehmen. Es soll der erste Theil des Geseßzes so übershrieben werden, daß die beschol- tenen Personen ausgeschlossen sind, und es is augesührt worden, daß bis zu dem Artifel V. der Geseß-Entwurs vou solchen Personen sprähe. Jch mache aber darauf aufmerksam, daß eben in der ersten Disposition des Geseßzes von solheu Personen die Rede ift, welchen ihre Standesgenossen das Anerkeuntuiß unverleßter Ehrenhastigleit versagen. Es liegt also in dem ersten Artikel der Fall vor, wo die Bescholtenheit noch uicht da ist, sondern crst erklärt werdeu soll, und es würde mir eher scheinen, daß cine Verwirrung in der Disposition des Geseßes herbeigeführt würde, wenn der Vorschlag von dem verehrten Mitgliede angenommen wird. Zudem ich einige weitere Bemerkungen über den Artikel des Entwurfs zu machen habe, wünsche ih, ganz kurz den Standpunkt anzudeuten, von welchem ich ausgehe. Von deu Rednern der Regierung is uns gestern wieder= holt erflärt worden, daß der leitende Grundsaß bei Abfassung des Entwurfs die Ehre der Stände gewesen sei. Jh nehme diese Er-= flärung an und erfenne zugleich an, daß in dieser Sache das Jnter= esse der Stände und der Regierung völlig zusammenfällt. Die Frage ift unx die, ob der Entwurf in gleichem Maße dem Juteresse der Stände und dem Juteresse der Regierung entspricht, und wenn das Eine oder Andere si nicht erweisen sollte, so darf ih nah den eben erwähnten Erklärungen auch vorausseßen , daß die Regierung sehr gern die Hand dazu bieten würde , daß die beiderseitigen Juteressen gesichert werden. So wie die nächste Veranlassung zu dem Entwurfe hinter der Zeit liegt, wo die Central = Vereinigung der Stände des Landes eingeführt wurde, so scheint mir der Entwurf auch nicht ge= nügende Rücksicht anf die große Umgestaltung unseres Staatslebens genommen zu haben, welche durch diese Aenderung eingetreten ist. Es i ein ungemein größeres Recht, den Siß in dem Vereinigten Landtage einzunehmen, als das Recht, auf dem Provinzial - Landtage zu sien, es is ein ungemein größeres Recht, einen Abgeordueten für den Vereinigten Landtag zu wählen, als wenn er blos sür eme provinzielle Versammlung zu wählen ist, cs ist daher auch ungemein wichtiger das Recht, Jemanden von diejer Versammiung ausschließen zu fönnen. Unsere Regierung verlangt einen ungewöhnlichen Einfluß auf die Wahlen der ständischen Mitgieder nicht, und ich nehme an, verlangt sie diesen Einfluß gegenwärtig nicht, so werde sie ihn auch künftig micht begehren. Wenn dem {o ist, wie ihm wirklich is , \o liegt aber auch im offenbaren Juteresse der Regierung, jeden Schein zu vermeiden, jede Möglichkeit abzuschneiden, wodurch ihr der Vorwurf ge- macht werden könnte, daß sie eine indirekte (Murren in der Versammlung) Einwirkung auszuüben suche. Andeutungen in dieser Beziehung wurden \chon gestern gemacht, sie sind von Seiten des Königl. Kommissar s mit Ue= berzeugung zurückgewiesen worden, Dennoch wird zuzugeben sein, daß es wünschenswerth gewesen wäre, daß auch diese Audeutungen nicht hât= ten gemacht werden können. Um wie viel mehr ist dies für die Zu funft wünschenswerth, wo das Interesse an der Wahl, welche das Recht des Sibes in diesem Saale betrisst „… .
(Murren und Ungeduld in der Versammlung, aus deren Mitte
eine Stimme heftige Worte auzstößt, die jedoh nicht zu ver=- stehen waren.) | F A
Marschall: Jh muß um Ruhe bitten. Es darf Nieinand den Redner unterbrechen,
Abgeordn. Camphausen: Jh werde die Versammlung nicht ermüden; was ih aber zu diesem Artifel zu sagen habe, bedurfté dieser Erwähnung. Jch habe auch anführen wollen, daß das Jun- teresse der Ständev:rsammlung größer geworden ijt, daß auch fie stärkeres Juteresse dabei hat, zu vermeiden, daß nicht Fälle eintreten fönnen, wo die herrschende Partci Gewaltmittel anwenden könute, um ein Mitglied einer anderen Partei zu verdrängen, und daß auch in dieser Beziehung die Möglichkeit entfernt werde, darauf schließen zu können. Man hat Lemerkt, daß das Geseß eine erhebliche praf= tische Bedeutung uicht habe, daß seiten Fälle eingetreten scien und eintreten würden, wo davon Gebrauch zu machen set. Worin liegt das? Es liegt darin, daß die Wähler son dafür gesorgt haben, nur rehtlihe und unbescholtene Personen hierher zu senden , daß auch für die Zukunft die Wähler dafür sorgen werden, dics zu thun, das ijt zu erwarten, und eine Vorsorge dafür, jie zu verhindern, uns
bescholtene Männer hierher zu seaden, \cheint mix sehr schwach be- gründet zu sein. Dagegen steht Jhnen das Erforderniß gegenüber, das Recht der Wähler zu shügen, das einzige Recht, was sie aus- zuüben, was sie nur alle sechs Jahre auszuüben haben. Wenn Sie erwägen, daß auch für die Wahlen eiu größeres Juteresse im Lande sich entwickelu wird, so werden Sie zugeben, taß eben so dringend nothwendig is, das Juteresse, das Recht der Wähler dabei zu schüßen. Jch habe also das andeuten wollen, daß es nüßlich und angemessen ist, aus dem Geseß-Entwurfe das zu entfernen, wodur Anlaß ge= geben werden fönnte, die Regierung eines indirekten Einflusses auf die Wahlen zu beschuldigen, daß ebenfalls daraus das zu entfernen sei, wodurch der Versammlung ein ähnlicher Vorwurf gemacht wer= den fönnte. Ju Anwendung dieses Satzes habe ich zu Artikel I. zu erinnern, namentlich zu a., daß der Verlust der Ehrenrechte wegen Vergehungen eintreten könne, -die zu der Annahme eines Plaßes in dieser Versammlung durchaus nicht untauglich machen, Daß wir Männer im Staate haben, Männer in der Regierung, in der Ver- waltung haben, die unter die Herrschaft dieses Artikels verfallen wür- den, daß es daher nicht im Juteresse der Regierung liegt, das habe ich nur anzudeuten, um zu zeigen, daß es ihre Absicht uicht seim Fann und niemals sein wird, dieses Mittels zum Ausschluß von Personen aus der Versammlung sich zu bedienen. (Lautes Murren in der Versammlung), : Árli Jch würde daher in Bezug auf die erste LCPONOR FES L 4 fels I. der Meinung sein, daß politische Bergen O0 r chlossen würden, nicht, meine Herren, um damit anzudewea, Por T N dinat das Recht hätten, hier zu sien, son- itische Verurtheilte unbediugl: das Ne L o ver Sigubs- Vor. dern um diesen Fall zu denjenigen zu vorweien, o : x F E esen: wird, also zur Disposi-
ammlung selbst noch das Urtheil zugewiejen jon I t ee zu bestimmen sein wird, in welchen Fällen- von
8 CirHen Versammlung selbst ein Verfahren einzuleiten wäre. Ls Pera gp A L Lar gegenwärtigen Fassung des Artikels zweifelhaft, ob, wenn cin rechtsfräftiges Urtheil erfolgt, aber die Be- B “N 1 is, dennoch die Bescholtenheit des Rufes fnr
j iugetretc! Â , guadi gu Fl h glaube, es müsse angenommen “werden, daß im
; adigung au der Rücktüitt zu den ständischen Rechten G E ‘Dhine Feil über die zweite Disposition dieses Arti=
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