1847 / 124 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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seßt ist, den Sparern ansehnlihe Prämien zu geben und dadur zum Sparen aufzufordern. :

Ueberdies haben die Provinzen Schlesien und Posen die Errich= tung von Landrentenbanken nachgesucht; es is in den Landtags-Ab- schieden die Erwägung dieser Anträge zugesagt und die Sache in- mittelst so weit vorbereitet, daß den Provinzial - Ständen bei threr nächsten Versammlung die Statuten zur Berathung werden vorgelegt werden. Wahrscheinlih werden andere Provinzen mit ähnlicheu Au- trägen nachfolgeu. Es bedürfen aber dergleichen Landrentenbauken, wenigstens für den Anfang, eines Betriebsfonds, welchen hie in den Provinzial-Hülfskassen finden würde E

Alle diese Betrachtungen haben die Wiederaufnahme des Pro= jeftes um so mehr veranlaßt, als inzwischen, nah glücklih vollende- ter Konsolidirung des gesammten Staatsschuldenwejens, ein bedeuten der Theil des Betriebsfonds der Hauptverwaltung der Staatsschulden und eines von derselben verwalteten Reserve-Fonds zu anderen Staatszwecken disponibel geworden is, woraus eine Summe von 2 Millionen Thalern in Staatsschuldscheinen nebst deu Zinsen seit dem 1. Januar d. J. zur Dotirung der Provinzial- Hülfskassen, ohne Beeinträchtigung anderer Zwecke, bereitgestellt werden kann.

Außerdem wird von derjenigen Summe von 700,000 Rthlrn., welche im Jahre 1845 dem preußischen Landes - Unterstüßungsfonds aus der Staatskasse gegen 25 Prozent Zinsen und unter der Be= dingung der Rückerstattung in Raten von mindestens 10 Prozent jährlich vom Jahre 1848 an dargeliehen is, der Betrag von 500,000 Rthlrn. nebst den Zinsen seit dem 1. Januar d. J. in dem Maße, wie diese Vorschüsse wieder eingehen, zur Verstärkung der mit jenem Dotations= Kapital zu bildenden Provinzial = Hülfskassen verwendet werden können, so daß solhes dadurch auf 2,500,000 Rthlr. gebraht würde.

Daß die Haupt - Dotations\summe in Staatsschuldscheinen be steht, erscheint insofern unnachtheilig, als die Hülfskassen ohnehin ihre Bestände nur successive zu verwenden im Stande sein würden, und daher, wenn sie eine bagre Dotation erhielten, solhe größten theils in Effekten umseßen müßten. Ein regelmäßiger Verkehr mit der preußischen Bauk wird ihuen die Baarsummen , deren sie augen hlicklich bedürfen, gewähren.

Vie fragliche Dotation dürfte den Provinzen zinsfrei zu über= weisen, dem Staate aber das Eigenthum daran unter der Zusiche rung vorzubehalten sein, daß eine Zurückziehung der Dotationssumme nur dann stattfinden werde, wenn entweder die Gelder ihrer ur= sprünglichen Bestimmung entfremdet werden sollten, oder nachdem sie durch Zinsanhäufung bis auf das alterum tantum angewachsen sein würden, und auch dann nur so allmälig, daß daraus feine Verlegen heit erwachsen könne.

Was demnächst die Vertheilung dieser Fonds auf die verschiede nen Provinzen betrifft, so könnte dabei zwar zunächst in Erwägung gezogen werden, daß einzelne derselben bereits Fonds mit gleicher oder ähnlicher Bestimmung besißen, andere niht, Ju Beziehung auf Westfalen i} dies bereits erwähnt. Da aber die Hülfskasse die= ser Provinz nicht aus Staatsmitteln fundirt i}, so würde es unbil- lig \ein, dieselbe dieserhalb von der neuen Wohlthat auszuschließen,

vielmehr wird der neue Fonds den alten verstärken und die reicher dotirte Kasse ihre wohlthätige Bestimmung für die Provinz um \o vollständiger erfüllen können, wogegen in Beziehung auf den aus Königlicher Gnade zu gewährenden Zuschuß die allgemeinen Bedin- gungen zu erfüllen sein werden. Demnächst hat die Provinz Preu- ßen aus Königlicher Gnade laut Allerhöchster Ordre vom 18. De-

zember 1841 eine nah und nah aus älteren Vorschüssen zur Befür= bäuerlichen Verhältnisse eingehende Summe von ungefähr 75,000 Rthlrn. erhalten, die zur Unterstüßung kleinerer und mittlerer Gutsbesißer durch verzinslihe Vorschüsse bestimmt ift, und ist dieser Fonds mit Berücksichtigung des durch die Mißärndte

derung der gutsherrlich

des Jahres 1844 erzeugten Nothstandes, wie vorerwähnt, durch ei- nen temporairen Vorshuß von 700,000 Rthlrn. verstärkt.

Für die durch Mißwachs heimgesuhten und wegen ihrer dem Absab landwirthschaftliher Produkte ungünstigeu Lage überhaupt zu rückgekommenen östlichen Kreise des kösliner Regierungs - Bezirks ist mittelst Allerhöchster Ordre vom 16. Oktober v. J. eine Summe von 300,000 Rthlrn. zur Beförderung von Meliorationen aus Staatskassen fundirt, deren Bestände künftig für den ganzen Bezirk verwendet werden sollen. Außerdem besißen aus früherer Zeit, je= doch ausschließlih zu Landeskultur = Verbesserungen auf Rittergütern bestimmte sogenannte Meliorationsfonds: i

a) die Neumark (der frankfurter Regierungsbezirk, exkl. der 6 niederlausißishen Kreise und der vormals kurmärkischen Theile und einschließlih der vor der neuen Provinzial = und Kreisein= theilung im Jahre 1815 zur Neumark gehörigen, jeßt pom- merschen Kreise Dramburg und Schievelbein und anderer ein- zelnen Ortschaften);

) die Kurmark ; die Provinz Pommern, mit Auss{luß von Neuvorpommern, so wie der vormals zur Neumark gehörigen, noch jeßt an deren Meliorationsfonds theilnehmenden Kreise Dramburg und Schie= velbein und einiger anderen einzelnen Ortschaften.

e Dg indessen diese Fonds Bestimmungen haben, welche mit den- naa, der künftigen Provinzial = Hülfskassen nur theilweise zusam-= menfallen und überdies ihre Entstehung \peziellen Bedürfnissen der betheiligten Landestheile verdanken, \o dürfte, wenngleich die Doti= rung aus Königlicher Gnade entsprungen i}, auf ihre Existenz bei= der Vertheilung der neuen Wohlthat nicht wesentlich zu rücksihtigen, sondern nur bei Abrundung der aus anderen Vergleichungen ih er- gebenden Summen, den früher nicht in solcher Art begnadigten Pro- vinzen ein kleiner Vorzug. zu geben sein, Den späteren Verhandlun= gen mit den einzeluen Provinzialständen wird es vorzubehalten sein ob und in welcher Weise eine Verschmelzung der älteren und neuen Fonds stattfinden kann, ohne dadurch die B ellbiunungen der verschie= denen Fundationen zu beeinträchtigen. :

Außerdem kommt zur Frage, ob die Vertheilung einfach nach Provinzen, oder ob ene weitere Vertheilung auf die fommunalständiz

schen Verbände erfolgen, und wie es da gehalten werden \ol

die ständishen Verbände von den Provinzial - Verbänden wesentilt

Jn ersterer Beziehung kann allerdings eine Subreparti=

tion Vortheile gewähren, indem die Kommunal - Verbände mehrfach

getrennte Jnstitute und getrennten Haushalt haben, wogegen auf der

anderen Seite auch eine zu prane Zersplitterung der Fonds den Zweck Indessen wird man s\ich für jeßt aro luf

abweichen.

beeinträchtigen fönnte.

eine Vertheilung nah den Provinzen beschränken und den Beschlu

über etwaige Untervertheilung auf die kommunalständishen Verbände den betreffenden Provinzial-Landtagen unter Allerhöchster Bestätigung

überlassen fönnen.

„In Betreff der lebtbezeichneten Unterscheidung kommt vorzugsweise noch die Altmark in Betracht, welche, zur Provinz Sachsen Pr in

t, übrigens nen mmunalständischen Verband bildet. Indessen wird auch hier die ganze Summe der Provinz Sachsen zuzutheilen und einer Beschlußnahme des Kommunal - Landtages der Altmark zu überlassen

ständischer Peziehung der Provinz Brandenburg zugetheilt i aber einen eigenen fo

sein, ob derselben ein nah der Seelenzahl in runder Summe zu be- messender Antheil zur eigenen Verwaltung zu überweisen sei, oder ob

sie, unter Organisirung einer entsprechenden Theilnahme an der Ver- waltung, an den Fonds der Provinz Sachsen betheiligt bleiben will.

Dies vorausgeseßt, wird, unter Berücksichtigung der Seelenzahl, des Flächen - Jnhalts und des direkten Steuer - Aufkommens, die zu 2,500,000 Rthlr. angenommene Summe in folgender Weise zu ver-

theilen sein : Preußen Pommern 200,000 Brandenburg 320,000 osen 210,000 lesien 450,000 Sachsen 300,000 Westfalen 220,000 Rhein =- Provinz 400,000 7,500,000 Rthlr. und zwar unter der Bestimmung, daß sogleih in Staatsschuld- scheinen zu überweisen wären, das leßte Fünftheil aber successive, wie es aus den preußischen Vorschüssen einginge, nah obigem Maßstabe an die verschiedenen Provinzial-Kassen gelangte.

Was s\chließlich die Verwaltung und Bestimmung der neu zu gründenden Hülfskassen betrifft, so wird man sich dieserhalb im We sentlichen an den bereits durch Erfahrung bewährten Statuten für die Provinz Westfalen halten können, also eine ständische Verwaltung unter Beiordnung eines beständigen Regierungs-Kommissars anordnen, denselben unter die Kontrolle des Ober-Präsidenten und unter Ober aufficht des Ministers des Junnern stellen, die der Provinz Westfalen nachgelassene Annahme der disponibeln Bestände der Sparkassen aber in eine Verpflichtung derselben, und zwar zu einem Zinsfuß von min destens 35 pCt., zu verwandeln sein. Nicht minder könnte, wie in Westfalen, die Annahme von Beständen der Gemeinden und Corpo rationen nachgelassen werden.

Zur Förderung des Sparkassenwesens dürfte aber in Beziehung auf die Zinserträge zu bestimmen sein, daß

1) für diesen Zweck mindestens die Hälfte des Zinsgewinnes am besten durch Prämiirung der fonsequenten Sparer verwendet werden müsse. Sollte eine Hülfskasse die ihr zufließenden Sparkassenbestände höher als mit 35 pCt. verzinsen, so könnte ein solcher Mehrbetrag an Zinsen allenfalls auf jene Unter- stüßung angerechnet werden.

Ein Viertheil des Zinsgewinnes müßte, wie in Westfalen, dem Stamm - Vermögen zu dessen allmäliger Vermehrung, so wie zur Ausgleichung etwaiger Verluste, zugeschlagen werden.

3) Ueber das leßte Viertheil würden die Stände zu öffentlichen

Zwecken innerhalb der Provinz frei verfügen können.

Berlin, den 4. April 1847.

Das Staats-Ministerium.

400,000 Rthlr.

L STAcur der

westfälishen Provinzial-Hülfskasse vom 26. Novem- ber 1831.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. haben Uns das Statut der zu errichtenden Hülfskasse für die Pro- vinz Westfalen vortragen und dasselbe, nah Anhörung Unserer ge- treuen Stände, wie folgt, feststellen lassen :

T0 L Von der- Errichtütg ber Kasse, ihrem ursprünglichen Fonds und dessen Verwendung.

S 1.

Zu dem Zweck, gemeinnützige Anlagen und Anstalten, Grund- Verbesserungen und andere gewerbliche Unternehmungen, Gemeinebau ten, Ablösung der Reallasten, Tilgung von Gemeineschulden 2c. durch Darleihen zu erleichtern und den Geldverkehr überhaupt zu fördern, errichten die Landstände der Provinz Westfalen eine Provinzial-Hülfs- Kasse, die ihren Siß in der Stadt Münster haben wird.

S 2;

Der Fonds dieser Hülfs - Kasse besteht aus den am Tage ihrer Eröffnung ihr übergebenen Provinzial = Geldern zum Betrage von 317,475 Rthlr. 2 Sgr. 3 Pf. in Obligationen und 896 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf. baar.

& &

Diese Summe wird von der Direction der Hülfskasse übernom men, um zur Beförderung der vorgenannten gemeinnüblichen Zwecke dargelichen zu werden, mit Ausnahme von 50,000 Rthlr., welche nöthigenfalls in Staatsschuldscheinen bei der Königlichen Bank zur Eröffnung eines Kredits deponirt werden können.

Die Darleihen der Provinzial-Hülfskasse sollen theils auf Amor- tisation, theils auf gewöhnliche Prozentzahlung mit halbjähriger, bei- den Theilen freistehender Kündigung ausgethan werden. Für die erste Art der Darleihen werden einstweilen zwei Drittheile und für die andere Art ein Drittheil der Fonds bestimmt.

S. d.

Die Darleihen auf Amortisation finden in der Art statt, daß der Empfänger während zweiunddreißig Jahre 6 pCt., oder daß derselbe während 15 Jahre 95 pCt. von der dargeliehenen Summe jährlich bezahlt.

Die Prozentzahlung erfolgt in beiden Fällen in halbjährigen Ra- ten am 1. Juni und 1. Dezember.

Nach Erlegung der lebten 32jährigen resp. 15jähvigen Rate ist ‘der seitherige Schuldner aller Verpflichtung gegen die Hülfskasse frei.

Die Darleihen auf Prozentzahlung mit halbjähriger Kündigungs- frist finden gegen 4 pCt. Zinsen und ein Drittheil Prozent für Ber waltungsfosten statt. Auch hierbei tritt halbjährige Zahlung, näm- lich am 41. Juni und 1, Dezember, jedesmal mit 21, pCt. ein.

Von den auffommenden Zinsen; sowohl der auf Amortisation als der auf gewöhnlihe Zinszahlung dargeliehenen Kapitalien, beide zu 4 pCt. gerechnet, wird die eine Hälfte nebst dem Ueberschuß an den Verwaltungskosten zur Vermehrung des Fonds der Provinzial- Hülfskasse verwendet, die andere Hälfte wird je von einem Landtage zum anderen zur Disposition der Provinzial-Stände bereit gestellt, um daraus wohlthätige Anstalten zu gründen oder zu unterstüßen.

g. 8. v Darleihen aus der Hülfs-Kasse können stattfinden :

a) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Jnstituten ; b) an Gemeinen zur Tilgung oder Herabseßung des Zinsfußes O Passiv - Kapitalien zur Verbessernng ihres Haushalts, zu auten für Kirchen und Schulzwecke, Wege-Anlagen u. st#. w. Auch zur Abhülfe eines Eee Nothstandes, z. B, zum Ankauf von Getraide bei großer Theurung, können die eben vorhandenen Bestände der Hülfs-Kasse an Gemeinen oder

Hülfs-Vereine dargeliehen werden.

c) giFenter ländlicher Grundstücke zur Ablösung von Real= asten ; d) an Grundbesißer behufs Urbarmachung wüster Grundflächen und anderer Kultur-Verbesserungen ; d

e) an Unternehmer von nüßlihen Gewerb-Anlagen, insonderheit von solchen, die darauf berechnet sind, früher nicht vorhandene Jndustriezweige in die Provinz einzuführen.

Zu den sub e. genannten Zwecken darf jedoch vorläufig, vorbe= haltlich abändernter Bestimmung dur die Provinzial-Stände, nicht mehr als ein Sechstheil des Fonds verwendet werden.

Für die suh c., d. und e. aufgeführten Darleihen wird das Mi= nimum der an einen Debitor zu leihenden Summe auf 250 Rthlr., das Marxrimmum auf 5000 Rthlr. vorläufig festgestellt.

6, 9.

Bei der Konkurrenz mehrerer Darleihegesuche, die nicht gleichzeitig befriedigt werden fönnen, gehen die der Provinzial - Jnstitute, dann die der Gemeinen denen der Privatpersonen vor , Alles jedoch mit Rücksicht auf die frühere und vollständigere Erledigung nachstehender Vorschriften, wegen Sicherstellung der Darleihen.

6. 40. |

Darleihen für Provinzial-Justitute finden nur statt in Folge ei- nes Beschlusses der Provinzial-Stände; die Provinz bleibt alsdann der Hülfs-Kasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders verhaftet, Gemeinen müssen zur Erlangung von Darlei- hen sich über die Ordnung ihres Geldhaushaltes ausweisen und th= rem Antrage zugleich den Tilgungsplan des Darlehns beifügen.

Das Geld wird ihnen demnächst gegen eine auf verfassungsmä= ßige Art ausgestellte, von der Königlichen Regierung genehmigte Ob= ligation gezahlt. i ;

Auch in dem Falle eines zur Abhülfe eines Nothstandes bewil- ligten Darlehns müssen die Gemeinen sowohl als die Hülfs-Vereine sich über ihre Zahlungs-Fähigkeit, so wie über den Termin der Er stattung, vollständig ausweisen. e

Privaten, die zu den §. 8 suh c. und d. aufgeführten Zweken Geld verlangen, müssen sich j

1) über die beabsichtigte Ablösung von Reallasten oder über die zu machende Anlage deutlich und bestimunt ausweijen ;

9) durch ein Zeugniß des Vorstandes ihrer Gemeinde und zweter

Gemeinderäthe oder Gemeinde - Repräsentanten den Ruf als erfahrene und solide Hauswirthe begründen; L :

3) binlängliche Sicherheit in Grundvermögen nachweisen und die

hypothekarishe Eintragung darauf gestatten. -

Die dargeliehene Summe darf 3 des Werthes des zum Pfand geseßten Grundstücks erreichen. Privaten , die zu dem G S sub e. aufgeführten Zwecke Darlehen verlangen , ind gleichmäßig ver= pflichtet : E S

1) Zweck und Anfang der Anlage, wozu das Darlehn verwendet

werden foll, genau anzugeben ; 2 :

9) den Ruf tüchtiger Kenntnisse und solider Lebenswete durch

obrigkeitlihe Zeugnisse zu bewähren ; E

3) Sicherheit zu stellen, entweder in Grundstücken oder in Obli-

gationen oder endlich durch Bürgschaft ange)e]sener und als jolid bekannter Eingesessenen.

G. i :

Wer ein Darlehn auf Amortisation erhalten, dasselbe oR weislich niht zu dem angegebenen Zweck verwendet hat, N eres Monate nah geschehener Kündigung den ganzen Rückstand des gelie henen Kapitals zurückzahlen. o Dasselbe gilt von allen Schuldnern , die entweder zwei Jahre lang mit mehr als die Hälfte ihrer Terminzahlungen in Rückstand sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben erlangt werden ¿a

Ci 29. E

Es steht der Hülfs-Kasse frei, die ihr zuständigen Obligationen bei vorkommender Gelegenheit anderen Geld-Jnhabern jedoch ohne Gewährleistung zu cediren und für deren Rechnung fortan die Zinsen zu erheben, um solche den neuen Kreditoren à 4 pCt. auszu= zahlen. Sie wird bei solchen Zahlungen Einen Silbergroschen Pro Thaler einbehalten. Doch können Cessionen auch ohne Vorbehalt geschehen, so daß der neue Kreditor seine Zinsen selbst erheben kann, in welchem Falle er sich jedoch mit 4 pCt. begnügen muß und der Hülfs=-Kasse bei der Cession 41 pCt, vom Kapitalwerth als Provision bezahlt.

Tite H Von den Vorrechten der Hülfs=Kasse. C i

Die Provinzial Hülfskasse hat die Rechte einer privilegirten öffentlichen Corporation. 48

Den Beamten derselben kommt die Eigenschaft und der Glaube von Kommunal-Beamten zu, und den von threr statutenmäßigen Ad= ministration aufgenommenen und ausgefertigten Verhandlungen und Urkunden wird die Eigenschaft und Gültigkeit öffentlicher Dokumente beigelegt. B

Hinsichtlich der Entrichtung von Stempelgebühren imt inneren Verkehr der Hülfskasse sollen ihr dur ein besonderes Abkommen mit dem Königlichen Finanz - Ministerium dieselben Vortheile zugewendet werden, wie solche bei der Königlichen Hauptbank stattfinden j mithin alle diejenigen Geschäfte stempelfrei sein, bei welchen die Hülfskasse den Stempel zu zahlen haben würde. i:

Jn ihren Prozessen, als Justitut, genießt die Hülfskasse die Sportelfreiheit, vorbehaltlich der bei einer künftigen allgemeinen Aen- derung des Sportelwesens zu erlassenden allgemeinen Vorschriften, und mit Aus\hluß der baaren Auslogen.

G 17.

Der Hülfskasse wird innerhalb der Provinz für die Korrespon- denz mit den Behörden, \o wie mit ihren Beamten und Agenten, die Portofreiheit verliehen, welche jedo dergestalt ausgeübt werden muß, daß die Briefe offen oder unter Kreuzband versandt und die Adressen mit dem Rubro i . „Angelegenheit der westfälischen L ; versehen werden. Sie hat sich zu dem Ende eines Siegels mit der Umschrift :

„„Provinzial-Hülfskasse von Westfalen“

6 W- | | Die Hülfskasse kann, als ein öffentliches Jnstitut, mit der Ge- werbesteuer nicht belegt werden. Der Hülfskasse steht gegen ihre Schuldner hinsichtlih der von derselben zu leistenden Ämortisations-Zahlungen das Recht der Exe= cution ohne prozessualisches Verfahren zu.

T t 2 1A.

Von der Verwaltung der Provinzial - Hülfskasse. 8. 20. Den Ständen der Provinz Westfalen steht die Berathung ung

zu bedienen.

Beschlußnahme in allen den Angelegenheiten zu, wo, innerhalb der Gränzen dieses Statuts, in der Wirksamkeit und in den Geschäften der Hülfsfasse eine wesentlihe Veränderung eintreten soll.

Sie bestimmen von einem Landtage zum anderen, welcher Theil des Fonds den Darlehnen auf Amortisation, und welcher den Dar- lehnen auf Kündigung zu widmen sei; ob eine bedeutendere Hinwir= kung auf industrielle Zwecke eintreten solle u. s w. Zu dem Ende wird den Ständen der Provinz bei ihrem jedesmaligen Zusammen- treten eine vollständige Uebersicht der Lage und der Verhältnisse der Hülfskasse, so wie die Rechnung zur Dechargirung, vorgelegt.

S. A4,

Das gegenwärtige Statut soll außerdem der nächstfolgenden Stände - Versammlung neuerdings zur Berathung vorgelegt werden, damit dieselbe sodann geeignete Anträge auf etwanige Ausdehnung des Verkehrs der Hülfsfasse oder sonstige durch die gemachten Er fahrungen sih als nüßlich darstellende Aenderungen nöthigenfalls in Antrag zu bringen veranlaßt werde.

09)

Die Provinzial-Stände ernennen am Schlusse jedes Landtags einen Ausschuß, der für jeden Regierungsbezirk aus cinem Mitgliede des Standes der Ritterschaft, einem Mitgliede des Standes der Städte und cinem Mit gliede des Standes der Landgemeinden besteht, Dieser Ausschuß versam melt sih vier Tage vor Eröffnung des nächsten Landtages, um sich von der Direction der Hülfskasse die sämmtlichen §. 20 genannten Ueber- sichten und Nachweisen vorlegen zu lassen, die er demnächst, mit sei nen Bewerbungen und Anträgen begleitet, zur Berathung der Stände bringt, | :

6. 29.

Die Provinzial = Stände erwählen ferner von einem Landtage zum anderen die Direction der Hülfskasse, und zwar für jetzt drei Personen, welche entweder wirkliche Mitglieder der Stände Versamm lung sind, oder es do früher waren und sih uicht der Befähigung zur Standschaft verlustig gemacht haben; ein Mitglied aus dem Stande der Ritterschaft, ein Mitglied aus dem Stande der Städte und ein Mitglied aus dem Stande der Landgemeinden. Der Ober Präsident der Provinz ordnet ihnen jedesmal ein Mitglied der Re gierung in Münster zu, und aus diesen vier Personen besteht sodann bis zur neuen Wahl die Direction der Hülfskase.

E S. 24,

_ Gur Jedes der vorstehend bemerkten Mitglieder wird auch ein Stellvertreter angeordnet, der jedoch in der Regel nur für den Fall länger „auernder Verhinderung oder eingetretener gänzlicher Unfähig keit dessen, für den er eintreten soll, berufen wird, und dann seine Stelle bis zur nächsten Wahl behält.

e oe «695,

Ver Brection steht es jedoch auch frei, - bei wichtigen Verhand lungen oder, wenn zwei Mitglieder derselben solches ausdrücklih ver langen, die Stellvertreter außerordentlich einzuberufen und an den Berhandlungen mit Stimmrecht Theil nehmen zu lassen.

L, : Se: r00,

„Dle 1jo ftonstituirte Direction der Hülfskasse erwählt unter sich

jahrlih einen Vorsißer und erledigt demnächst sämmtliche Geschäfte

nach Anleitung des hier angefügten Reglements. | S

Jun den Verhandlungen der Direction entscheidet die Mehrheit

der Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl die des Vorsitzenden. |

S 28 __ Die Direction ordnet sih einen Rechtsbeistand mit begutachtender Stimme zu, dessen vorzüglichste Sorge es sein wird, über die Befol- gung der rechtlichen Formalien zu wachen, Das übrige, zur Verwal:- tung nöthige Personal wird von der Direction, unter Mitwirkung-des Ober-Präsidenten der Provinz, aus den Unterbeamten der Regierung ausgewählt und ist in dem Reglement näher bezeichnet. Die Verwal: tungs-Behörden in der Provinz sind verpflichtet, der Direction die ihrem Geschäft erforderliche Auskunft zu ertheilen, die Landräthe und Bürger meister thren Nückfragen und Ansuchen zu genügen und, wenn Gefahr für Darleihen der Hülfsfasse in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon der Direktion unaufgefordert Anzeige zu machen.

S. 29,

Unter Beachtung des Juhalts der §8. 8, 10, 25 und 27 die ses Statuts, sowie des §. 4 des Reglements, werden die Mitglie der der Direction nur dann für etwa entstehende Verluste der Hülfs kasse verantwortlich, wenn diese erweislich durch grobe Versehen von ihrer Seite entstanden sind,

T

Staatsverwaltungs=Ressort und Forum für die Pro vinzial-Hülfska#\e. i J G0 Der Ober - Präsident der Provinz Westfalen i fortwährender Kurator der Hülfskasse in der Art, daß cs ihm jederzeit freisteht, sich von dem statuten - und reglementsmäßigen Gange ihrer Verwaltung zu überzeugen, auch über etwanige Anstände und Zweifel, die ihm von der Direction der Hülfskasse vorgetragen werden, unter Vorbe- halt des NRekurses an das betreffende Ministerium zu entscheiden. C B Die Hülfskasse als Justitut hat ihr Forum vor dem Ober-Lan- desgeriht zu Münster Wir bestätigen dieses Statut und befehlen, daß nah Juhalt desselben mit Einrichtung und Verwaltung der Provinzial-Hülfskasse verfahren werde. So geschehen Berlin, den 26. November 1831.

a S) Friedrich Wilhelm.

von Shuckmann. Maassen. von Brenn.

ll, Abánderungen des Statuts.

1, Laut Allerhöchsten Landtags-Abschiedes an den vierten Pro- vinzial-Landtag von Westfalen, |

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von

Preußen 2c. 2c. :

Nachdem Unsere zum vierten Westfälischen Provinzial - Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände in Gemäßheit des Vorbe halts in dem g. 21 des von Uns unterm 26. November 1831 voll- zogenen Statuts für die dortige Provinzial - Hülfskasse einige Abän: derungen desselben und einige zusäßliche Bestimmungen in Antrag ge- bracht, Wir auch auf desfallsigen Vorschlag Unsers Staats - Ministe riums solche genehmigt haben, so verordnen Wir Folgendes

E zu g. 4. des Statuts.

Die Bestimmung, daß nur zwei Drittheile des Fonds der Hülfs- fasse zu Darlehnen- guf Amortisation verwandt werden sollen, wird hiermit außer Kraft gesetzt. h

i: Zu g. 8.

Wir wollen gestatten, daß -die jeßt auf 250 Rthlr. bestimmte geringste Summe zu Darleihen für die M C de Gi r führten Zwecke bis auf Mdaré Rthlr. herabgeseßt werde.

u :

Um auch mehreren Einzelnen, welche keine Gemeinde bilden, zu

gemeinsamen Zwecken, insonderheit zu Tettta von geit cia:

625 lichen Schulden, zu Ablösung der Zehnten und anderen Real=- Lasten 2c. 2c. die Benußung der Hülfskasse zu erleichtern, genchmigen Wir, daß hinter den Worten: so wie über den Termin der Erstattung vollständig ausweisen, folgender Zusaß als dem Statute eingeschaltet betrachtet werde : Auch einer Klasse von Gemeindegliedern, wenn sie gleich für sich feine Gemeinde bilden, können unter denselben Bedingungen, wie den Gemeinden, Darlehen gegeben werden, wenn die Tilgung durch regelmäßige, von der Regierung genehmigte Zuschläge zu den Steuern gesichert wird, und die Gesammtschuld den Betrag eine* Jahressteuer sämmtlicher Betheiligten nicht übersteigt. / Desgleichen is ad 3 hinter den Worten: die hypothekarische Eintragung darauf gestatten, einzuschalten : Wird ein Darlebn dieser Art von sämmtlichen Einwohnern eines Ortes oder doch von der Mehrzahl derselben zu einem gemeinsa men Zwecke nachgesucht, so darf die Direction das unter 2 erfo derte Zeugniß über den Ruf der Schuldner, als erfahrener und solider Hauswirthe, erlassen. Ait S. 20. ___ Nachdem eben die im §. 4 enthaltene Beschränkung wegen Be stimmung eines gewissen Theils des Fonds zu Darleihen auf Amor-= tisation aufgehoben worden ist, so fallen die Worte: welher Theil des Fonds den Darlehnen auf Amorti sation, und welcher den Darlehnen auf Kündigung zu widmen sei gänzlih weg. u 6. 22

Da Unsere getreuen Stände es nicht nöthig finden, daß der Ausschuß sich vier Tage vor Eröffnung jedes Landtages versammle, jo genehmigen Wir, daß er in den ersten Tagen nah Eröffnung des Landtags zusammentrete. Auch bestimmen Wir, daß er die ihm über tragenen Geschäfte zu besorgen autorisirt sein soll, sobald sechs Mit glieder beisammen sind.

_ Außer obigen Abänderungen des Statuts haben Wir folgenden Zusätßen Unsere Genehmigung ertheilt : L, __ Wenn Immobilien, welche für ein Darlehn der Hülfskasse ver pfändet sind, zur Subhastation kommen, so wird die Direktion er mächtigt, nah pflichtmäßigem Ermessen zur Sicherung des Kapitals entweder a) bei der Subhastation bis zur Deckung des vorgeschossenen Ka pitals mitzubieten und, wenn das Pfand der Hültskasse zuge jhlagen wird, solches zum Besten des Justituts so lange zu benußen , bis sich Gelegenheit zu vortheilhaster Wiederveräu ßerung findet; oder

einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch drei

Viertheile der Kaufsumme nicht übersteigen darf, vorzuschießen,

ohne bei einem solchen Darlehen an die allgemeinen Vorschrif

ten des Statuts gebunden zu sein. O

Die Direktion i} ebenfalls ermächtigt, von den mit Genehmi gung unseres Ober = Präsidenten bestehenden Sparkassen der Provinz Westfalen Darlehen bis zum Gesammtbetrage von 509,000 Rthlrn. gegen 35 Prozent Zinsen anzunehmen, und solche, \o weit es zur Sicherung von Zinsverlust nöthig, unabhängig von den Vorschriften der §§. 8 bis 10 des Statuts gegen Verzinsung von 4% Prozent wieder auszuleihen.

Gegenwärtige Verordnung, nach welcher alle diejenigen, die es angeht, sih zu achten haben, foll durch die Amtsblätter der Provinz öffentlich bekannt gemacht werden.

Gegeben Berlin, den 4. August 1834,

(L, Q)

N , ch

Friedrich Wilhelm. Lon Ulteniteim- von Loren Masten. von Kamp, Mühler, Unctllon, von Roh ow. Für den Kriegs-Minister: von Schoeler.

2) Laut Allerhöchsten Landtags-Abschiedes vom 8 Juni 1839 auf die Petition des im Jahre 1837 abgehaltenen westfälischen Pro vinzial-Landtages. ; :

Es wird die Annahme von Geldern aus den Sparkassen der Provinz bei der Provinzial-Hülfskasse ohne Beschränkung auf eine gewi)}e Summe gestattet und der Direction der Hülfskasse überlassen, unter Genehmigung des Ober-Präsidenten alljährlich zu bestimmen, welhe Summen sie gebrauchen, welche Zinsen sie gewähren und nach welcher Frist sie die Rückzahlung leisten fanu, wobei übrigens die Sparkassen keinem Zwange wegen Belegung ihrer Gelder bei der Provinzial-Hülfskasse unterworfen sein sollen.

Unter gleihen Bestimmungen is der Hülfzkasse die Annahme von Geldern aus Provinzial=-, Gemeinde- und Jnstituten-Kasseu und den leßteren die Darleihung ihrer Gelder an die Hilsskasse gestat tol. Dabei ist zur Erleichterung des Geldverkehrs zwischen der Hülfs fasse nund den öffentlich genehmigten Sparkassen für diesen Geldver kehr ausnahmsweise und widerruflih die Porto=Freiheit bewilligt.

__9) Durch den Allerhöchsten Landtags - Abschied vom 6. Äugust 1841 auf die Petition der im Jahre 1841 zum Westfälischen Pro vinzial-Laudtage versammelt gewesenen Stände is der §. 7 des Hülfs kassen-Statuts dahin abgeändert, daß vom Begiun des Jahres 1841 ab nicht wie bisher die Hälfte der von den Kapitalien der Hülfs- kasse eingehenden Zinsen, sondern drei Viertheile derselben von ei

nem Landtage zum anderen zur Disposition der Stände gestellt wor=

den, wogegen nur % sammt dem Ueberschusse der Verwaltungskosten zur Vermehrung der Fonds bestimmt bleibt. ___ Desgleichen sind mittelst desselben Allerhöchsten Landtags - Ab- schiedes, mit Rücksicht auf den in den leßten Jahren gesunkenen Zins= fuß, die Hülfsfasse und deren Direktion für berechtigt erklärt, all= jährlih unter Zustimmung des Ober = Präsidenten diejenigen gleicl mäßigen Aenderungen in den Zins - ‘und Amortisationssäben vorzu- nehmen, welche die Umstände erfordern, in Folge dessen auch (cl. Be- fanntmachung im Amtsblatt der Regierung zu Münster pro 1842 Nr. 67) für die von Gemeinden und Justituten belegten Gelder nur 3% pCt. Zinsen hinsichtlich der in Sparkassen angesammelten, von diesen bei der Hülfsfkasse belegten Bestände ebenfalls 35 pCt., für an- dere, aus Provinzial-, Gemeinde- und Justituten-Kassen eingehendeu Bestände 3; pCt. Zinsen bestimmt, amd wegen der aus der Hülfskasse entnommenen Gelder nachstehende Bestimmungen erlassen sind : 19. 1. ¿Die Darleihungen auf Prozentzahlung mit halbjähriger Kin digungssrist finden gegen zwei Drittheil Prozent Zinsen und ein Drittheil Prozent für Verwaltungskosten statt. Die Zahlungs fristen bleiben wie bisher. L: : h é. LTE Hoh : 8 S ul „Die im vorstehenden Paragraph angegebenen Sätze finden auch auf Kapitalien Anwendung, welche auf terminliche Abschlags zahlung ausgethan werden. ; 11Ôe 3. „Die Kapitalien auf Amortisation werden vom 1, Juni 1842 ab dargeliehen. : a) zu 10 pCt, auf 135 Jahre b) zu 8 » » 18 »

c 1 n »

Bei allen drei Sägen liegt die Berechnung zum Grund 2 e go 0 e, da ei Se 33 pCt. Zinsen und 7 pCt. für Verwaliungätoßes U Die seigerigen K von H, n: auf 32 Jahre und von 97 pCt. auf 15 Jahre kommen einstweilen für die Zukunft außer Auwendung. S. 4.

„Auf alle früher ausgegebene Darlehen sind die vorstehenden Bestimmungen ohne Einwirkung z es bleiben für diese vielmehr die= selben Zins- und Amortisationssäbe bestehen, wie bisher.“

4) Mittelst Allerhöchsten Landtags-Abschiedes vom 30. Dezem= ber 1843 if auf den Antrag der zum siebenten westfälischen Provin= zial-Landtage versammelt gewesenen Stände genehmigt, daß Darlehne bis zum vierzehnfachen Betrage des Katastral - Reinertrages der zur Sicherstellung angebotenen Grundstücke aus der Provinzial-Hülfskasse gewährt werden können.

5) Endlich is mittelst Allerhöchster Ordre vom 416. Mai 1845 auf die Petition der zum achten westfälischen Provinzial =- Landtage versammelt gewesenen Stände genehmigt, daß der Provinzial-Hülfs= kasse freisteht, die ihr zuständigen Obligationen anderen Geld = Junha- bern, jedoch ohne Gewährleistung zu cediren und entweder für ihre Rechnung fortan die Zinsen zu erheben und solhe den neuen Kredi= oren nach den verabredeten Bedingungen auszuzahlen, oder denselben selbst die Erhebung der obligationsmäßigen Zinsen zu überlassen, während früher bei dergleichen Cessionen die Provinzial-Hülfskasse im ersteren Falle 1 Sgr. pro Thaler von den Zinsen einbehielt, im lebß= teren Falle vom Cessionar 1 Prozent vom Kapitalswerth als Provi- sion bekommen mußte.

Berichtigungen.

Ju dem in Nr. 120 der Allg. Preuß. Zeitung gegebenen Berichte über die Sibßung der Kurie der drei Stände vom 27. April muß es in der fälshlich dem Abgeordneten Landrath von Ha w zugeschriebenen Aeußerung des Abgeordneten Landrath von Hil= gers Seite 587 Spalte 2 statt „vier bis fünf Centner“ vierhun- dert bis fünfhundert Centner heißen.

Ferner ist in der Nr. 122 dieser Zeitung in der. Sibung der Vereinigten Kurien vom 29, April Seite 601 in der Mitte der leßten Spalte in der Rede des Abgeordneten Freiherrn von Vindcke statt „das Juteresse niht nur der Provinz Westfalen, sondern .auch der Provinzen Sachsen und Schlesien“ zu lesen: das Juteresse nicht nur der Provinz Westfalen, sondern auhch der Rhein=-=Provinz, der Provinzen Sachsen und Schlesien 2c.

Ferner befinden sich in dem Vortrage des Landtags = Abgeord= neten Brust in der Sizung der Kurie der drei Stände vom 30. April (Nr. 123 der Allg. Pr. Ztg.) Seite 610 Spalte 3 noh folgende Auslassungen: 1) Zeile 9 von oben „Tendenz = Prozeß ge= gen mich gewesen wäre“ (das Wort „gewesen““ fehlt); 2) Zeile 16 von oben „nur. 25 pCt. und 2 Ct, Zinsen zahlt“ (die Worte „22 und“ fehlen); 3) Zeile 37 von oben „ubi accusare et diffamare sufficit, quis 1unoôcens erti“ (der NAOMay Tel).

Endlich sind in der Rede des Abgeordneten von Brünneck, in derselben Nummer, S. 615, Sp. 2, folgende Aenderungen zu machen :

Z. 7 muß és heißen : von Seiten des einen derx Herren Minister u. \. w. 14 E U eien è „Jch bin vielmehr der Meinung, daß wir unseren Geseben und Richtern \o viel als irgend möglich vertrauen müssen“, wogegen die Worte bis zum zweiten Gedankenstrih wegfallen. 5: 20 It au Tetentt „Jch erkenne also das Bedürfniß, die Nüblichkeit und Wich- tigkeit solcher Ehrengerichte wohl an,“

3. 47 muß es statt Land-Ordnung heißen : „„Nheinische Gemeinde-Ordnung.“

Uichtamtlicher Theil.

In al f

Finland. Provinz Westfalen. Vorwahl,

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bavern. Unterstüßungs- Maßregeln. Großherzogthum Baden. Verordnung in Betreff der Auswanderungs-Agentn. Herzogthum Sachsen-Altenburg. Ankunft des Großfürsten Konstantin. Herzo gt h umBraunschweig. Verminderung des Advokatenstandes. Unruhen. Unterstüßungs- Maßregeln. Freie Stadt Bremen. Aufforderung wegen einer ÄAn- leihe, Briefe aus München. (Die Gerüchte über Unruhen in Bayern ; Nachrichten aus Griechenland.) und Frankfurta, M. (Maßregeln zur Abhülfe der Noth; Auswanderer; Börse.)

Oesterreichische Monarchie. Krakau. Stempelvorschristen.

Nußland und Polen. St. Petersburg. Aufgehen des Eises.

Frankreich, Paris. Hofnachricht. Die Petitionen gegen die Skla- verei, Vermischtes.

JInrand,

__ Provinz Westfalen. Am 27. April hat das Domka-= pitel in Münster die sogenannte Vorwahl für die Erwählung eines Bischofs abgehalten. h

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Der Magistrat in München hat zum Brodbacken für arme Schulkinder in einer städtischen Lokalität eine eigene Brodbätckerei errichten lassen, die nun ihre Thätigkeit begonnen hat. Es werden nun jeden anderen Tag 1600 Portionen Brod zu § Pfund unentgeltlich an die Kinder vertheilt und hierzu Suppenkarten gegeben, welche leßtere auch an erwachsene Arme täg= lich in großer Zahl, theils unentgeltlich, theils zu 1 Kr., ausgetheilt werden. Gleichzeitig läßt der Magistrat an der Jsar einen Kanal herstellen, bei welchem alle Jndividuen , die niht irgendwo anders Beschüftigung finden, Arbeit erhalten und des Tages wenigstens 24 Kr,. verdienen können.

Großherzogthum Baden. Die neueste Nummer des Regierungs=-Blattes enthält eine Großherzogliche Berorduung in Bezug auf das Gewerbe und den Geschäftsbetrieb derjenigen Agenten, welche sich mit dem Transporte der Auswanderer befassen; sie enthält im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie die (in Nr. 96 der Allg. Preuß. Se mitgetheilte) Verordnung der Großherz

zoglich hessischen Regierung:

Herzogthum Braunschweig. Es ist nachstehende lan« desherrlihe Verordnung erschienen:

„Von Gottes Guaden Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschw eig und Lineburg 2c. Nachdem mehrere Maßregeln der neueren Gesey- gebung, besonders aber die Bestimmungen der Ablösungs- und Ge meinheitstheilungs-Ordnung, die wohlthätige Wirkung gehabt h aben,