1847 / 125 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Bekanntmachungen.

[402] Stedckbrief. _ Der Sthlossermeister Johann Gottfried Müller it wegen widerrechtlichen Verkaufs fremden Eigenthums und wegen theils versuchten, theils konsumirten gemei- nen und qualifizirten Betruges zur Untersuchung gezo- gen worden, und hat eine mchrjährige Strafarbeit zu erwarten, Er hat sich seiner Verhaftung durch die Flucht entzogen und soll nah Hamburg gereist sein. Die Ci- vil- und Militair - Behörden des In- und Auslandes werden dienstergebenst ersucht, auf den unten näher be-

ichneten Müller vigiliren, ihn im Betretun sfalle ver- haften, mit den bei 1hm sih vorfindenden eldern und

ffekten unter sehr sicherer Begleitung hierher transpor- tiren und an die Expedition der Stadtvoigtei - Gefäng- nisse abliefern zu lassen. Wir versichern die sofortige Erstattung der dadur entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit, _ Berlin, den 15. April 1847. y

Königliches Kriminalgericht hiesiger Residenz.

: Zweite Abtheilung. Paf ns des h reibung

Der Schlossermeister Johann Gottfried Müller iff 40 Jahr alt, aus Berlin gebürtig, Na Re- ligion, hiesiger Bürger und 5 Fuß 75 Zoll groß. Er hat shwarzes Haar, freie. Stirn, braunswarze Augen- brauen, lange und breite Nase, gewöhnlihen Mund, blasse Gesichtsfarbe und ovale Gesichtsbildung. Beson- dere Kennzeichen sind nicht vorhanden und die Klei- dungsstücke können nicht angegeben werden.

[1039] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 16. November 1846, Das dem Barbierstuben-Besißer Carl Wilhelm Bruno

Stracke zugehörige, in der Jüdenstraße Nr. 23, Ee

der Reezengasse belegenc und im Hypothekenbuche von

Berlin Vol. 7. No. 534 verzeichnete Grundstück, ge-

rihtlih abgeshägt zu 7905 Thlr. 7 Sgr. 85 Pf., soll am 25, Juni 1847, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratar einzusehen.

Der dem Aufenthalt nah unbekannte Eigenthümer, |

Barbierstuben - Besißer Carl Wilhelm Bruno Stracke, so wie folgende Real-Prätendenten : a) der Drathsaiten - Fabrikant Johann Dieß, modo dessen Erben, b) der Professor und Münz-Medailleur Heinrich Franz Brandt, modo dessen Erben, c) der Kaufmann Louis Goldberg, werden hierdurch öffentlich vorgeladen.

[403] Eb P Citation,

Der Müllergeselle Johann Georg Gubiy, geboren | am 28. Dezember 1782 zu Haag, Landgerichtes Baireuth, |

heimathsberectigt zu Hörlasreuth, diesseitigen Gerichts- bezirkes, entsernte sich im Jahre 1806 dem Anscheine nach die Richtung in die preußischen Staaten nehmend, ohne daß seitdem über dessen Leben und Tod eine Nach- richt einging.

Auf

in die öffentlihhen Blätter gerechneten Frist schriftlich oder persönlich s bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls er als todt erklärt und der aus dem Nachlasse seines Bruders , des verunglücckten Sol-

daten Michael Gubiy von Hörlasreuth, im Jahre 1824 | ihm zugefallenen Erbtheil von 61 fl. 535 Kr., welcher |

durh die Zinsen auf 111 fl. 535 Kr., nach einer im Zahre 1845 hergestellten Berehnung ausschließlich der weiteren Mchrung sich erhöht hat, dessen nächsten Ver- wandten ausgehändigt würde. Pegniß, am 20. April 1847, Königliches Landgericht,

[73] Ediktal-Ladung.

Auf dem vormals bei der Stist Meißnischen Regie- rung zu Wurzen verliehencn Antheile des im Bezirk des unterzeichneten Landgerichts gelegenen. Rittergutes Thammenhayr stehen 3400 Meißn. Gulden oder 2795 Thlr, nebst 145 Meißn. Gulden jährliher Jnteressen, welche Catharinen Julianen von Schönberg in dem am 23, Oltober 1688 abgeschlossenen Theilungs-Rezesse versichert worden sind, und wozu am 21. März 1689 Konsens gegeben worden is, annoch ungelösht. Da nun der dermalige Besizer gedachten Gutes, Herr August Kaspar Ferdinand Damm von Schönberg, deshalb auf

Erlassung von Ediktalien angetragen und das Königl, |

Appellationsgericht zu Dresden, als Lehnhof, diesem Antrage stattzugcben beschlossen, auch deshalb behufige D oann anher erlassen hat; so werden, ín Gemäß heit des Mandats vom 13, November 1779 und des Geseßes vom 27, Oktoder 1834, alle diejenigen, welche auf die oben erwähnten 3400 Meißn. Gulden nebst Zinsen aus irgend einem Rechtsgrunde noch Ansprüche z J vermeinen, öffentlich hiermit vorgeladen, künf- 26, Juni d. J entweder in Person oder durch gehörig leaitimi was die eiwa im Aublaude ohne e und, betrifft, mit gerichtlich ausgestellten oder “anerkannten Vollmachten versehene Mandatarien an hiesiger Land- gerichtsstelle zu erscheinen, sh innerhalb der bis Nach- mittags 5 Uhr dauernden Gerichtszeit mit ihren An- sprüchen zu melden und dieselben zu bescheinigen, mit dem genannten Herrn von Schönberg oder dem bestell- ten Kontradiktor, so wie nah Befinden unter sich, bin- nen 3 Wochen rechtlich zu verfahren und zu beschlie- fen, sodann den 1 9, p u l i d. Se der Jurotulation der Akten, zum Behuf der Abfassung eines Erkenntnisses, ingleichen den 3 1, Zuli 9:J, der Publication des leyteren sich zu versehen, übrigens ewáärtig zu sein, daß die enigen - welche in dem zur nmeldung ihrer Ansprüche bestimmten Termine nicht erscheinen, oder überhaupt die leßteren nicht gehörig an- eigen und bescheinigen , sür ausgeschlossen , auch der nen etwa zustehenden diesfallsigen Ansprüche und der Wiedereinseßzung in den vorigen Stand für verlustig werden geachtet werden, wogegen das zu eröffnende Er- kenntniß beim Außenbleiben der Betheiligten in dem ierzu anberaumten Termine, Mittags 12 Uhr, für pu- Zu geachtet und zu den Aften genommen werden Endlich werden auswärtige gefordert, zur Annahme der

nteressenten zugleich auf- uftig an sie I eilassen-

Antrag der nächsten Verwandten werden nun | Johann Georg Gubig oder dessen etwa zurückgelassene | unbekannte Erben und Erbnehmer aufgefordert, inner- | halb neunmonatlicher vom Tage der ersten Einrückung |

630 Allgemeiner Anzeiger.

den Verfügungen und Citationen gehöríg legitimirte Bevollmächtigte am Orte des Gerichts zu bestellen. Wurzen, am 22. paar 1847. Das Königlich Sächsische Landgericht, Schreiber.

[465 b] i Die Zinsen des Actien - Einschusses unserer Gesell- schaft pro 1846 sind gegen Abreichung des-Zinsen- und Dividenden-Coupons Nr. 2, da nah dem Statute ín den beiden ersten Jahren nur die Verzinsung stattfin- det, à 4 Thlr. pr, Actie, in den Tagen vom 10, bis 30. Mai c. bei dem Herrn Hugo Löwenberg in Berlin, dem Herrn Herrmann Frepdorff in Breslau, den Herren Burchardt & Schulze in Magdk- burg und iz hier in unserer Kasse zu erheben. Der Vorstand der Gesellschaft ist von neuem dahin fonstituirt worden, daß der Verwaltungsrath aus den Herren E. Frehdorff, A. Arnold, Justiz-Kommissarius Trie st , E. Thul, Konsul Schillow, deren Stellvertretung aus den Herren Albert Grawißt, A Fe -MüUlléx, Ferdinand Brumm, und die Direction aus den Unterzeichneten besteht, Stettin, den 30, April 1847. Die Direction der Preußischen National-Verficherungs- Gesellschaft. gez. Lemonius. Noehmer,

[467 b]

zwischen Berlin und Ham- burg.

Die Abfahrten erfolgen regelmäßig von beiden Pläpen an jedem Sonntag und Don- nerstag Morgen. Frachttarife sind unentgeltlich zu

| haben bei Anker, Kronenstr. 40,

Dampfschifffahrt gs 2

| [270b] | ischen Magde- burg und Hamburg.

t M ai.

Paar Dien von Magdeburg: »e«Hamburg:

Sonntag, / Dienstag, [Abends | Donnerstag, Donnerstag, (6 Uhr. | Freitag, / Sonnabend, /

E SPleybpten

| Sonntagu. Donnerstag, Sonntagu. Mittwoch. Unter Hinweisung auf die bereits veröffentlichtèn be- | deutend ermäßigten Passage - Preise machen wir noch | darauf. aufmerksam, daß unsere Passagier - Dampfschiffe | am Tage des aangt Abends in Wittenberge eintreffen, | und damit den des Nachmittags 52 Uhr von Berlin per | Eisenbahn abgegangenen Reisenden Gelegenheit dar- | | |

Nachm.

| SRIE: | ien 4 3 Uhr,

| bieten, ihre Reise noch am Abend von Wittenberge fort-

Me und in Hamburg bei guter Zeit am anderen ; torgen einzutreffen. ñ Die Passage-Preise von Wittenberge nah Hamburg | sind: | für 1 Person 1. Kajüte Thlr. 25 u, 11. Kajüte Thlr. 1%. | Magdeburg, im Mai 1847. : | Die Direction ; | der vereint, Hamburg-Magdeburger Dampfschifffahrts-

Compagnie. Holzapfel,

| [462 b]

Thüringische Eisenbahn. atis. Die Herren Actionaire der Thüringischen Cisenbahn werden @p hierdurch zu der

G SEA Montag den 31. Mai A E d. J, früh 9 Uhr, - in dem Lokale der Ressourcen-Gesellschaft

zu Weißenfels naithabenden Gencral2

Versammlung ergebenst eingeladen.

4 Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme twer- en sein: 1) Der Bau- und Verwaltungsbericht über das Jahr 1846 (§,. 29, Nr. 1 der Statuten), 2) Die Vorarbeiten der von Weißenfels nach Leipzig und Gera projektirten C (in Folge der am 19. Mai 1846 gefaßten Beschlüsse). 3) Die Anlegung der Weißenfels-Leipziger Zweigbahn (§. 3, §. 31, Nr. 1 der Statuten). 4) Die Beschaffung der Geldmittel für die vollstän- dige Vollendung des Bahnbaues zu zwei Geleisen H §. Fersen 2, 5. 7 A Sett le Festseßung der westlichen Bahngränze (§. 1, 6 Bb "a 3 e B Eme f le der Deamten-Pensionskasse zu gewährende Un- terstüßung (§. 29, Nr. 4 der Sat 7) Ob für die wegen verspäteter Einzahlung der Ac- tienbeiträge entrichteten Conventional-Strafen oder für verfallene Actien den Betroffenen Ersaß zu ge- währen sei (§. 16, §. 31, Nr, 3 der Statuten). Nach §. 30 der Statuten Ánd Anträge der Herren Actionaire an die General - Versammlun spätestens 8 Tage, bevor dieselbe stattfindet, riftli hei dem Vor- sigenden der Direction einzureichen,

Der oben bei 1) erwähnte Bericht ist ge en Entrich- tung von 3 Sgr. pro Exemplar an den ia auf den Bahnhöfen von Halle bis Gotha und bei der Spezial- Baufkasse ín Eisenach vom Á46ten Mai d. J. ab zu ha- ben (6s. 55, Nr. 7 der Statuten). Ein Nachtrag zum Bericht wird in der General-Versammlung ausgegeben werden.

Jnhaber von fünf oder mehr Actien sind berechtigt, an der General-Versammlung Theil zu nehmen (§§. 26 und 27 der Statuten), wenn dieselben (ohne Coupons und Dividendenscheine) spätestens den 23. Mai d. J. bei der Hauptkasse hier deponirt, oder bei derselben nur vorgezeigt und zur Aufweisung vor dem Eintritt in die Versammlung mitgenommen, oder endlich den Her- ren Justiz - Kommissarien Schme ißer und Hempel vom 28, bis 30, Mai d. J. auf dem Büreau des Lehy- teren in Weißenfels übergeben werden.

In allen drei Fällen Fnd Delegationen der Actien in zwei gleichlautenden Exemplaren zur Stelle zu brin- gen, das cine wird mit dem Stempel der Gesellschast zurückgegeben und dient als Einlaßkarte.

Für von anderen Actionairen Bevollmächtigte (§. 28) genügen einfahe mit Namensunterschrift und Siegel versehene Vollmachten, welche zugleich mit den Actien- Designationen vorzulegen sind.

Erfurt, den 29. April 1847.

Die Dtreeti pin der Thüringischen Eisenbahn - Gesellschaft.

[424 b] Hes Ludwigs - Eisenbahn. ; den §. 35. der Statuten beehrt sich der unterzeich- nete Verwaltungs - Rath die Herren Actionaire zu einer ordentlihen Ge- q neral-Versammlung auf

2 Mittwoch den sechSundzwanzigsten Mai

dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, hiermit einzuladen, Diejenigen, zufolge §. 11. der Statuten *), stimmfä-

Me C ASNCA S A P I R

higen Actionaire, welche an dieser Versammlung Theil |

nehmen wollen, haben zum Behufe der Feststellung der

ihnen zukommenden Stimmen und Ausfertigung der |

Eintrittskarten ihre Actien-Certififkate den 10., 11. und 12. Mai l. J., des Morgens von 9—12 Uhr, im Bü- rean-Lokale der Hessischen Ludwigsbahn im Lyceums- Gebäude zu Mainz zu präsentiren. Denselben is ein A nach der Reihe

fügen, wozu die gedruckten Formularien im angegebe-

nen Lofale unentgeltlich in Empfang genommen twerden | können, dessen eines Exemplar dem Anmelder als Legi- | timation zur Erhebung der Eintrittskarte zurückgegeben wird. Gegen dasselbe werden den 20,, 21. und 22. Mai | im obigen Lokale, von Morgens 9 12 Uhr, die nur | für die Person gültigen Eintrittskarten ertheilt, |

auf welchen zugleich das Lokal, in welchem die Ver- sammlung stattfinden soll, näher bezeichnet wird. Mainz, den 22. April 1847, Der Verwaltugsrath.

*) Der cit. §. 14. seßt fest: „Der Actionair, welcher acht Actien besigt, ist stimmfähig und berechtigt, in den General-Versammlungen zu erscheinen. Acht Actien ge- ben immer eine Stimme, so daß derjenige, der 80 Ac- tien besißt, 10 Stimmen hat. Mehr als 10 Stimmen fann fein Actionair, auf welche Art es auch sei, in si vereinigen,

s lIuhaber von Russ1sch-Hope-

schen 5% Certifikaten ster

Serie, welche den Betrag der am 2/45 Tun a. c. versallenden Coupons 1n Berlin zu

ón f 65 chan s worden liermiit aufgefor die Eintrittskarten zu demselben bei dem Unterzeichne-

| ten, Puttkammerstraße Nr, 14, in Empfang genommen

IBsten dieses Monats bei den Unterzeichneten zur | Ds E | werden,

| [466 b]

dert, die betreffenden Coupons bis spätestens den

Anmeldung und Abstempelung vorzuzeigen. Berlin, am 4, Mai 1847.

Anhalt und Wagener,

Brüderstr. 5.

Zahlung

der 4igen Russisch-Ho- peschen Certifikal-

Coupons.

Die bei uns angemeldeten, am 1./13. Februar a. c. verfallenen Coupons von Russisch-Hope- schen 4%tigen Certifikaten werden mit

10 Thlr. 27 Sgr. Pr. Court. per Coupon von 10 SRbI.

von heute an bis zum 31sten dieses Monats an un- serer Kasse bezahlt.

Berlin, am 3. Mai 1847. Anhalt und Wagener,

Brüderstr-

Citerarische Anzeigen. í ; g f. 1B Au R H \ É walt in ‘Berlin, Burgstr. 25, er-

int: VDieffenba, I. F, Gch. Rath und Professor,

Der Aether gegen den Schmerz. Diese wichtige Schrift, deren ganzer Ertrag für

die Armen bestimmt worden, is im Druck beinahe voll- endet "und Di in den nächsten Tagen ausgegeben

werden. Durch alle Buch- und Kunsthandlungen ist zu haben: Eisenbahn- Karte von Mittel-

[422 b] Europa mit Angabe der Dampfschifffahrts -Verbindungen, von

[464 b]

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nfolge geordnetes, doppelt ausge- | ertigtes und unterzeichnetes Nummernverzei niß beizu- |

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beamten äußerst willkommen sein dürfte.

nen und in allen Buchhandlungen zu haben: [469 b] Die medizinische Anwendung

der Aetherdäm pfe

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| In unserem Verlage sind so eben erschienen : | [404] Pod idt | bei der firchlichen Fete! der Eröffnung des Vereinigten Landtages im Vom zu T erlin gehalten von

Dr. Friedrich Ehrenberg, | Königl, Ober - Hofprediger und wirklichem Ober - Kon-

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Rittergutsbesiger von IGedemeycer | auf Schönrade. S Ein wichtiger Beitrag zur Lösung der ständischen Frage. Preis 2 Sgr. Buch- und Kunsthandlnng von

F. Schneider & Co., Unter den Linden 19,

[405] E : Die vielen Beweise der Theilnahme, welche ih am 50jährige Dienstzeit been- hielt, haben mich auf das 1 an Verhältnisse

| Nsten d. M,, wo ich meine | digte, von Nahe und Ferne eaen l ihr Fri ( D | Ie E V (P elbst für längst rata | mußte. Es is mir nicht möglich, alle Zus isteit zut | beantworten, und “ih wähle deshalb diesen Weg, unt | Behörden und Privaten meinen herzlichsten Dank für | ihr Wohlwollen auszusprechen, mit der Oie nut fer- | ner ihre gütigen Gesinnungen zu erhalten, | Magdeburg, den 27. April 1847, Der Ober-Regierungs-Rath Gu el, | | | / / |

| [468b] | . M Das ¿Festmahl ¿u Säkularfeier / der Realschule findet am 8ten, Nachmittags um

3 Uhr, im Mielenpschen Saale statt, und können

Schulz, Oberlehrer. Große Bücher- Auction in Halle. Den 25. Mai d. J. beginnt hier durch den Unter-

| zeichneten die Versteigerung der Werner-, Riemer -,

Sasseschen und Anderer nachgelassenen Bibliotheken, welche über 35,000 Bände aus allen Wissenscha f- ten umfaßt. Aufträge hierzu übernehmen die bereits hinlänglich bekannten Herren Commissionaire 2c., bei denen auch überall der reichhaltige Katalog zu ha- ben ist. Halle, im April 1847. I ted, Lu ere, Auctions-Kommissarius.

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Schmidt's Uotel Garni, Linden Nr, 26 und 45 in Berlin, empfiehlt sowohl seine elegant als auch ein- fah möblirten Zimmer mit Bedienung und Bekösti- gung. Das dem Unterzeichneten bisher geschenkte Ver- trauen bittet er die resp. hohen Herrschaften, ihn auch bei seiner jeßt unternommenen größeren Einrichtung ferner zu beehren, und verspricht dagegen seinerseits den ihn beehrenden Kunden alle Aufmerksamkeit zu

schenken,

[471] T : Die Geschwilster Neruda

« . . . . D r E beehren sich biermit anzuzeigen, dass ibr letz

tes Konzert, worin . q . Mad. Viardot-Garcia

vor ihrer Abreise zum letzten Male auf- treten wird, am Freitag den 7, Mai, Abends 74 Uhr, im Saale der Sing-Akademie statifinden wird, wozu numerirte Billets à 1 Thlr. in der Mu- eikhandlung der Herren Bote u, Bock, Jägerstr. No. 42, und Abends an der Kasse zu haben sind.'

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M 125.

Zat Amtlicher Theil. Landtags - Angelegenheiten. Sizungen des Vereinigten Landtags. Kurie der drei Stände. Schluß der Sipung am 1. Mai: Fort- seßung der Verhandlungen über den Entwurf der Verordnung wegen Aus- schließung bescholtener Personen von ständischen Versammlungen, Berichtigungen. j

Beilage,

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Königl. sardinischen Fregatten-Capitain, Baron D e Rochette von Salagine, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; so wie dem Premier - Lieutenant in der Adjutantur, Freiherrn von dem Bus\che Münch, die Rettungs-Medaille am Bande;

L E e dn sola Pi R angestellten Kriegs- rath ZD0y wod bet seiner Verseßung in den Ruhestand den Titel als Geheimer Rehnungs-Rath; und M A

i L Land= ea Stadtrichter Rohrlack in Genthin bei Gele= genheit der von ihm nachgesuchten Dienst - Entlassung den Char als Justizrath zu verleihen. i T e

Der Königliche Hof legt heute ain 4. Mai für S iser : gliche Hof le 4 Se. Kaiserl. Ta N Erzherzog Karl von Oesterrei die Trauer auf vféneba Tage an. Berlin, den 4. Mai 1847. Der Ober - Ceremonienmeister.

Graf Pourtales,

Die Ziehung der 4ten Klasse 95ster Königlicher i Y Ziehung \ Königlicher Klassen-Lotterie wird den 12. Mai d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaale des Lotterichauses thren Anfang: nehmen. : Berlin, den 6. Mai 1847. Königl. General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Der General-Major und Kommandant von Stral-= sund, von Werder, nah Stralsund.

m ————

Landtags - Angelegenheiten.

Sihung des Vereinigten Landtags am 1. Mai. (Shluß.) Kurie der drei Stände.

Landtags-Kommissar: Es hat gestern ein geehrter Red-= ner von der Rednerbühne geäußert, daß das Gouvernement bei Entwerfung des Gesetzes für die Ehre der Stände der preußischen Monarchie „zärtlih“/ besorgt gewesen sei. Jh weiß nicht, ob dies ein Vorwurf oder ein Lob sein sollte; will es aber allenfalls als Lob annehmen und die Erklärung abgeben, daß die Regierung eben so jene besorgt sein muß, daß die Ehre der preußischen Stände un- verleßt sei, als dies im Juteresse der Stände selbst liegt. Wenn nun jeßt ein Amendement gestellt is, daß rechtskräftige Srfenntnisse, wodurch einem Jndividuum die bürgerliche Ehre aberkannt ist, nicht genügen sollen, um dasselbe aus der Stände-Versammlung auszu= Fhlieben, sondern daß noch das Urtheil der Versammlung selbst hin- zutreten müsse, so muß ich allerdings erklären, daß die Zärtlichkeit der Regierung für die Ehre der Stände so weit geht, daß ih einem solchen Amendement nicht beizutreten und die Zustimmung der Re- gierung dazu nicht zustchern zu dürfen glaube. Wir sind vielmehr bei Entwerfung des Geseßes der Ansicht gewesen, f wenn das Gericht Jemanden für ehrlos erklärt hat, er au ehrlos sei, daß ein ehrloser Mann in keiner Stände-Versammlung sißen könne, und daß Niemanden anders das Begnadigungsrecht zustehe als Sr. Majestät dem Könige. Darum wird das Gouvernement an diesem Grundsaße festhalten müssen. Jch hoffe und erwarte, daß auh die Stände- Versammlung diesen Grundsatz aufrecht zu erhalten bereit sein und ihm beistimmen werde.

Abgeordn. Mevissen: Mein Amendement spricht von Stra- fen im Allgemeinen, und feine8weges von dem Ausspruche des ordent- lichen Richters, wonach der Einzelne, der das bürgerlicbe Recht ver= loren hat, dem Gesetz unterliegt. Es giebt aber auch solche ehrlose Handlungen, die nicht der Strafe unterliegen.

Abgeordn. von Leipziger: Jh erlaube mir, darauf aufmerk- sam zu machen, daß, wenn das Amendement des Herrn Abgeordneten Mevoissen durchgeht, dann auch, wenn Jemand zur Zuchthausstrafe verurtheilt ist, die Standesgenossen zusammenkommen müssen, um zu" berathen, ob er aus der Stände-Versammlung auszuschließen ist, und ih glaube nicht, daß dies in der Absicht der Versammlung lie- gen werde.

Abgeordn. Naumann: Dem Amendement, welches gestellt is, kann die Versammlung nicht beitreten; es ist darin verlangt worden, daß der Urtheilsspruh an die Erklärung der Mitstände gebunden sei. Wenn der Urtheilsspruch diesen nicht genügen sollte, \o liegt dies ja niht an dem Erkenntniß, sondern: an dem Gesetze selbst, denn das Er- kenntniß Sh nur das Geseß auf den gegebenen Fall. Halten wir die eseße, die darüber sprehen, in welchen Fällen über die Ehrenrechte zu erkennen sei, niht mehr für die heutige Zeit passend, so möge darauf angetragen werden, sie zuändernz aber ih glaube, es ist nicht angemessen, den Spruch der Richters, der basirt i auf An- erkfenntnisse heuté noch geltender Rechte, dem Ausspruch der Wähler= f nochmals zu unterwerfen, ih halte dies für einen Widerspruch ; 1h lasse es auch nicht gelten, daß man sagt, der Richter könne nicht mehr das Vertrauen des Volkes haben, auch diesen Eindruck lasse ih nicht gelten, und zwar aus demselben Grunde, denn, is die Gesceh- t ung niht mehr im Stande, die Verantwortlichkeit und Selbst- ândigkeit der Richter zu sichern, dann ist es die Aufgabe derselben,

Berlin, Donnersiag den Gten

dieses zu verbessern, nicht aber den Ausspruch der Richter, worauf der ganze geseßliche Zustand des Landes beruht, auf diese Weise ver- nihten zu wollen.

Abgeordn. Mevissen: ehrten. Redner „i

(Lärm! Ruf zur Abstimmung.) __ Marschall: Es ist der Ruf zur Abstimmung erfolgt, es fragt sich, ob er durch 24 Stimmen unterstüßt wird. - (Dies geschieht hinreichend.)

Er ist durch mehr als 24 Mitglieder unterstüßt worden, ich bin also verpflichtet, dur die an die Versammlung zu richtende Frage zu ermitteln, ob die Majorität für die Abstimmung stimmt, und be- jahendenfalls darf ich sie nicht versagen, daher bitte ih, daß diejenigen, welche den Schluß der Debatte wünschen, aufstehen.

5 (Große Majorität steht auf.)

_, Marschall (zu Herrn Mevissen, welher noch auf der Redner- Bühne steht, gerichtet): Sie werden anerkennen, daß die überwie- gende Majorität die Abstimmung will.

(Abgeordneter Mevissen geht auf scinen Plaß zurü.)

Marschall: Das Amendement des Abgeordneten Mevissen fommt jeßt zur Abstimmung. Jch ersuhe den Herrn Secretair, dasselbe vorzulesen (Secretair liest vor); als bescholten sind diejeni- gen Personen zu erachten, welhe dur ein Kriminalgeriht zu einer entehrenden Strafe rechtskräftig verurtheilt sind, und welchen ihre G das Anerkenntniß unverleßter Ehrenhasftigkeit ver- agen.

Ih ersuche diejenigen, welhe dem Amendement beitreten, auf= zustehen. (Große Mehrheit gegen das Amendement.)

Es war noch verlangt worden, den ganzen Artikel zu verwer- fen, und es fragt sich, ob dieser Antrag Unterstützung findet. (Mehrere Stimmen : Nein !)

Jh komme jetzt auf ein Amendement, welches die Abtheilung selbs gestellt hat, und ersuche den Herrn Referenten, dasselbe mit- zutheilen. (Referent liest vor.) Daß die Worte: „durh ein Kri- minalgeriht“’ wegfallen und dafür substituirt werde: „durch ein rechts- kräftiges Ur!heil““,

_ Marschall: Jch ersuche diejenigen, welche diesem Amendement beistimmen, aufzustehen. (Minorität für das Amendement.)

Wir kommen jeßt zu Nr. 2 des Geseß-Entwurfs. (Liest vor.) Ueber diesen Passus is kein Amendement gestellt.

Abgeordn, Sperling: Es is \chon früher hier die Bemer= kung gemacht, daß die eine Bestimmur5z, wonach solche Personen als bescholten zu erachten sind, welche zur Eidesleistung unfähig erklärt worden sind, wenig praktishe: Bedeutung habe. Jch glaube, daß bei der veränderten Geseßgebung die Fälle niht mehr vorkommen wer- den, wo ein solches Erkenntniß ergeht, und schlage deshalb vor, diese Bestimmung wegzulassen, Sodann is auch in Beziehung auf die Verhältnisse öffentlicher Beamten ausgesprochen, daß Beamte, welche sich eines gemeinen Verbrechens schuldig machen, der Bestimmung ad a, unterliegen, eben so die, welche Dienstoergehungen sich zu Schulden kommen lassen. Diese können aber verschiedener Art sein; er kann wegen bloßer wiederholter Versehen seines Amtes verlustig erklärt werden und unterliegt dann der allgemeinen Bestimmung, daß derjenige ehrlos is, der fkassirt und zur Verwaltung öffentlicher Aemter unfähig ist. Jh glaube aber, daß der Absicht des Gesehes vollkommen Genüge geschieht, wenn in Beziehung auf Beamte es dem Urtheile der Standesgenossen in jedem einzelnen Fall überlassen wird, ob er bescholten sei oder nicht.

„Justiz = Minister Uhden: Es wird ja darüber erkannt. Die Unfähigkeit zur Verwaltung öffentliher Aemter muß vom Kriminal= Gericht ausgesprohen werden, und dies fann nicht geschehen, wenn niht zugleih der Verlust der Nationalkokarde damit verbunden, er also ehrlos is. Was von der Eidesleistung erwähnt is, so muß ih darauf bemerken, daß der Verlust des Rechts, den öffentlichen Eid zu leisten, vorkommt, wenn Jemand cinen Meineid geschworen und an- dere kfomplizirte Betrügereien verübt hat. Es sett also dieser Ver- lust ebenfalls ein friminalgerihtliches Erkenntniß voraus.

__ Abgeordn. Sperling: Jch glaube mein Amendement durch eine die erste Bestimmung des Paragraphen betreffende Bemerkung beseitigen zu können und schlage vor, in dem Geseh =- Entwurf zu sagen statt „Aemter“ „aller Aemter.“ Wenn das Wort „aller“ hinzugeseßt wird, so nehme ih mein Amendement zurü.

Landtags-=Kommissar: Es wird meines Erachtens gegen den Zusaß „aller“ nichts zu erinncrn sein, weil die Kriminal- Gerichte auf die Unfähigkeit zu einzelnen Aemtern überhaupt nicht erkennen. Wenn es sich aber überhaupt darum handelt, ob derjenige, der von allen öffentlihen Aemtern durch ein kriminalgerichtlihes Ér- kenntniß ausgeschlossen is, noch fähig sein soll, in ständischen Ver= sammlungen zu sißen, so glaube ih an das Gefühl der Versamm- lung appelliren zu müssen und Sie zu fragen, ob Sie es wünschen, neben Jemanden zu sißen, der unfähig erklärt is, Polizeidiener zu sein. Jch glaube das nicht und darf mi deshalb jeder näheren Ausführung zur Vertheidigung dieses Theiles des Geseßesvorschlags enthalten. i

Marschall: Kann ih annehmen, daß der vorliegende Pas- sus im Geseß- Entwurf mit dem Zusaß „aller“ ohne Abstimmung acceptirt wird? :

(Verschiedene Stimmen: Nein, ja!)

__ Es hat sih eine Verschiedenheit der Meinung fundgegeben 5 ih ersuche daher den Herrn Secretair, die Bestimmung ad þ mit dem erwähnten Zusaß vorzulesen. /

(Dies geschieht).

Diejenigen, welche für diese veränderte Fassung sind, ersuche

ich, aufzustehen. i j

Es scheint mir, daß die beiden ver-

(Majorität für den Zusat.)

Referent: Der Geseßz-Entwurf Passus 2 lautet : (lies vor.) Die Abtheilung hat sich für diese Bestimmung erklärt, da ein mili- tairisches Ehrengericht jedenfalls ein kompetentes Gericht ist. Jedes derartige ehrengerichtlihe Erkenntniß muß aber nah §. 50 dieses Geseßes Sr. Majestät dem Könige zur Bestätigung vorgelegt wer- den, denn dieser Paragraph lautet (liest vor). Die reiflihste Er- wägung ist in der Abtheilung erfolgt und demzufolge es zweifellos ershienen , daß, wenn das Öffiziercorps einen Bescholtenen in ihrer

Mai

1847.

Mitte nicht aufnehmen wolle, es eben so wenig zu gestatten sei, daß ein solcher Bescholtener ständishe Ehrenstellen bekleiden dürfe. Es müßte als Anomalie angesehen werden, wenn Jemand von einer Corpora- tion als bescholten ausgeschlossen und von einer anderen als unbe- holten aufgenommen würde. Je höher aber eine Corporation steht, und welche steht im Vaterlande höher, als der Vereinigte Landtag, desto strenger müssen auh die Prinzipien sein, nah welchen die Fä= higkeit , daran Theil zu nehmen, beurtheilt wird. Und die Abthei- lung war daher der Ansicht, daß, wenn dieser Passus ausfallen sollte, dadurch eine paralysirende Lücke in dem Geseh - Entwurf eintreten würde.

Marschall: Zu dem vorliegenden Passus sind mehrere Amen- dements gestellt worden, eines geht dahin , den ganzen Passus zu verwerfen , das andere ; ihn zu modifiziren. Jch bitte die Herren Antragsteller, ihre Ansichten zu entwickeln,

Kriegsminister von Boyen: Wenn es das erste Mal ist, daß meine Pflicht mir die Ehre giebt , zu dieser hohen Versammlung zu sprechen, so muß ich im Voraus mein Bedauern ausdrürtken, wenn meine etwas veraltete Vrust mir niht mehr Kraft genug geben sollte, Allen hörbar zu \prehen; ich werde aber thun, was 1ch fann. Dieser Gegenstand scheint mir besonders einer ausführlichen Darstellung würdig, nicht allein seiner Wichtigkeit wegen , sondern weil man auch nur im Zusammenhange ihn vollständig begreifen, prüfen und beurtheileu fann. Jh muß mir daher die Erlaubniß erbitten, zuerst über die ge= schichtlihe Entstehung dieser Sache einige Worte zu sagen und dann über ihre Anwendung, wie sie sich durch Gebrauch des Heeres aus- gebildet hat, und zuleßt auf einige der Folgen aufmerksam zu machen, durch eine Veränderung hervorgehen könnten. Für den leßten Punkt muß ich auch noch zusammenfassen, nicht allein, was ih aus dieser Versammlung erfahren habe, sondern auch, was mir im Laufe der Verwaltung zugekommen und was also auch hier auf jeden Fall zur richtigen Beurtheilung nothwendig is. Ueber den geschiht=- lichen Entstehunzsgang der Ehrengerichte, über ihren Keim, ihre Wurzel, aus der sie entsprossen sind, muß ich zuerst sagen, es is} kein neues Gese, sondern es stammt aus jener glorreihen Zeit, in der die Grundlage zu einer neuen Reorganisation des Staats gelegt wurde; das war nach dem Frieden von Tilsit. Zu jener Zeit wurde über die moralische und ethishe Grundlage der neuen Hee= resverwaltung nicht blos einseitig von einem Kreise von Kriegsbe- amten, sie mochten so hoch stehen, wie sie wollten, sondern au ge=

meinschaftlih mit ihnen und hohen Civil -Beamten berathsclagt. Ich erinnere mich mit Vergnügen daran, daß, wenn auch von einer Seite der Kreis sehr gelichtet is, doch noch Einer unter Jhnen lebt, der daran Theil genommen hat. Man legte sich die Frage vor: Sind allein strenge Geseße hinreichend, um den Geist im Heere zu wecen, der nothwendig is, wenn es niht eine unnüße Last für das

Vaterland sein, sondern wenn es eine sichere Stüße geben soll. Damalen sagte man si, daß neben dem Ernst der Geseße noch díe Erweckung eines inneren Triebes nothwendig sei, die den Menschen und so das ganze Gebäude aufrecht erhalte und ihn in dem Gefühle über seine persönlichen Empfindungen hinweg zum Schuß des Vaterlan- des antriebe. Dieses Geseß glaubte man zu finden darin, daß der Ge- danke der Ehre nicht in dieser oder jener höheren Klasse, sondern in allen Ständen des Volkes geweckt würde, und auf dieser Grundlage gab im Jahre 1808 der verewigte König die Kriegs - Artikel, in denen mit dem Verlust der National-Kokarde auch der Verlust aller Ehrenrechte ausgesprochen is, Es verstand sich von selbst, daß die Grund= lage für den Unteroffizier und den Soldaten ebenfalls eine Grund- lage zur Beurtheilung der Straffälligkeit der Offiziere sein müsse, denn es würde mehr als sonderbar sein, wenn man die höhere Klasse bei gleichen Vergehungen minder hätte bestrafen und die Härte der Strafen mehr auf die unteren Klassen hätte wälzen wollen. So entstand in den Kriegs=-Artikeln, wie ih schon erwähnt habe, der noch jeßt vollgültige Paragraph: daß man mit der National-Kokarde alle bürgerlichen Rechte verlörez die Chrengerichte in der Form, wie sie jeßt bestehen, wurden darauf nicht gleich ins Leben gerufen. Es gab damalen mehrere Gründe, die ich nur in allgemeinen Begriffen hier zusammen aussprechen will, daß man solhe neue Justitutionen \sich ers im Volke einwurzeln lassen müsse. Es traten aber einige achtungswerthe Männer bald hervor, die ein Bedürfniß von Ehrengerichten fühlten, von denen ih auh-Einen sehr gern als Mitglied dieser Versammlung erblicke. Er war aber nicht ber Einzige, der dies Bedürfniß erkannte; es ha- ben, ohne diese Formalitäten pünktlich zu befolgen, fast bei allen Regimen- tern der Armee in den Jahren 1813—15 Ehrengerichte stattgefunden, und ich habe selbst ein paar der Art anordnen müssen ; das sind die Grundsäge, die uns glorreih durch die Kriege von 1813—15 geführt haben. Es würde, so scheint es mir, sehr bedenklih sein, wenn man in einer Landes-Geseßgebung zwei Begriffe von Ehre parallel mit einander gehen lassen wollte, wenn der eine Stand unter einem ande- ren Geseße der Ehre, unter der Landes - Autorität sich be- wegen und ein milderes, ich möchte sagen, laxeres Ver- fahren im Punkte der Ehre für den anderen Stand an- genommen werden sollte. Nein, ih kann das nit glauben, denn mein Herz s{lägt so warm, wie für den König, so au für den un- tersten und ärmsten im Volke, denn der Eine is eben so gut des Be- grifs der Ehre fähig, wie der Andere. (Beifall.) Was hat si nun in der Anwendung dieser Ehrengerichte herausgestellt? Jch will dies treulih berihten. Mir scheint es, daß ein großer Mißverstand sih oft sihtbar macht, nämli, daß man die beiden Worte „ent-= lassen“ und „entfernen“ verwechselt; zwischen beiden is doch ein sehr großer Unterschied. Das Entlassen besteht für alle die- jenigen, die, mit dem mildesten Ausdruck bezeichnet, nicht Fähigkeit genug zeigen, dem Offizierstande vorzustehen; die Gründe fönnen verschieden, es können Bedenken intelli enter, auch moralischer Art sein; bei der Entlassung aus dem O fizier=- stande geschieht weiter nichts, als der Entlassene bekommt keinen Ab= \hied und geht dadur aller der Rechte verlustig, die der Staat allen seinen wohlgedienten Kriegern giebt. Ob nun hinterher sich nohch andere Behörden finden können, einen solchen Mann anzustellén, das ane ih threr gewissenhaften Prüfung überlassen. Das Ent- fernen ist allerdings mit härteren Folgen begleitet; es fragt sd aber, auf welhe Fälle wird es in der bisherigen Praxis angewendet, und- da wird es leicht sein für einen Jeden, zu prüfen, ob er sie für über=