1847 / 125 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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flüssig halte oder nicht. Der erste Punkt is Entfernung wegen bewiesener

Feighèit, doch ih werde noch später in meinem Vortrage auf eine mil-

dernde oder auch verschiedene Ansicht zurückkommen und begnüge mih hier mir, “es auszusprechen, daß F ewiß kein Mitglied dieser Versamm- lung einem Menschen, welcher der Feigheit überwiesen wäre, neben sih sehen wollte. Den zweiten Punkt anlangend, wenn nämlich grobe Vergehen, die eine Kriminalgerichtsstrafe zur Folge haben, vor das Ehrengericht kommen, und ein Entfernen aus dem Offizierstande für unerläßlich erklärt wird, \o glaube ih, daß auch gegen diese e des Ehrengerichts\pruchs wohl wenig Bedenken stattfinden können. Es a aber noch zwei andere Punkte, in denen sie angewendet werden, E bei denen es leiht möglich ift, wen Os E e Beta Frieger sei t, die er geg d E FePASregers und e A a werden fönnen,

hat, im Auge behält, daß | 2 hs Le Mangan: hate: islliger und wiederholter Vernachlässigung sei= r m das Zweite bei troßigem Auftreten

ner obliegenden Dienstpflichten wet s O P f hauptsächlich dadurch ausgesprochen,

f ie bestehenden Geseße A l Aen D belm glaubt, seine Ansicht über die bestehenden Ge- seße erheben zu können; wenn ein solcher Mann, dem dieses erwiesen worden, von seinen Standesgenossen aus dem Offizierstande entfernt ist, dann will ich es der Prüfung eines jeden Mitgliedes der hohen Versammlung überlassen, welche Sympathieen für ihn in seiner Brust schlagen können. Bei der Unparteilichkeit, die ih meinem Vortrage zu geben wünsche, gebe ih gern zu, daß auf diesem Wege einzelne Urtheile der Ehrengerichte erfolgen können, de- nen die öffentliche Meinung eine größere Härte beilegt, als jie erwar- tet hat. Diese Verschiedenheit der Meinungen entsteht größtentheils dadur, daß: man nur einen Theil der Geseße und seiner Pflichten ins Auge faßt, andererseits ein großes Gewicht in das frühere Leben und die Familienverhältnisse des Beschuldigten legt, aber nichtsdesto weniger is es ein Urtheilsspruch, und ih frage Jeden hier, sind wir nicht harten Urtheils\prüchen im Leben schon oft begegnet und werden ihnen noch oft begegnen? Sie sind ausgegangen von geschlossenen Richter= Kollegien, von Geschwornengerihten, was, im Vorbeigehen gesagt, diese Ehrengerichte auch sind. Sind solche Urtheils\sprüche nicht vor= gekommen, und müssen sie niht vorkommen, weil die Menschen unvoll- fommen sind, und wenn die Richter sich auh mit der größten An- strengung bemühten, einen gerechten Urtheils\pruh zu fällen, jo is doch der Mensch immer Jrrthümern und Fehlern unterworfen. Man wird aber bei genauer Prüfung und beim Rücfblick der Daten, die ih mir erlaube hier anzuführen, nicht finden, «daß dies bei Ehrengerichten häufiger oder übler vorgekommen is. Wenn aber ein solher Urtheils= spruch auch vielleiht durch zu ernstes Hinblicken auf den bürgerlichen Stand der Geseße vorgekommen, ist da keine Remedur möglih? Jt der Betroffene, bis er in seinem Grabe vermodert, hier zum Unglück verdammt Nein, wir haben ganz vollständige Praxis, die ein Jeder anwenden fann. Das Eine is, wenn ihm der Spruch des Ehrenge= richts vor der Bestätigung von Sr. Majestät dem Könige bekannt gemacht ist, daß er sein Unrecht einsieht und sich erklärt, künftig den Gesetzen und Vorschriften gemäß leben zu wollen. Zweitens wenn er nach erfolgter Verurtheilung dur eine Reihe von Jahren durch fein Le= ben gezeigt hat, daß er einer Remedur würdig i|. Auf diesem Wege werden noch alle Jahre Soldaten, welche diz Nationalfokarde und mit ihr das bürgerlihe Recht verloren haben, immer rehagbi= litirt und treten dann in ihre bürgerlichen Rechte wieder

ein, Jch habe aus früheren Mittheilungen erfahren, daß man in Hinsicht der Meinungsverschiedenheit bei Zweikämpfen glaubt, daß eine ungewöhnliche und große Härte entstehen könne. Mir is Alles befannt, was für und wider das Bestehen des Duells gesagt is, und ih habe nicht die Absicht, mich hier in einen Streit für und wider Aber ih muß doch fragen, wie is der Standpunkt des Offiziers zu diesen bestehenden Geseßen, sowohl des Linien- als des Landwehr-Offiziers? Der Linien-Offizier geht aus freier Wahl eine Verpflichtung ein, die ihm Ehre, erhöhtes Gehalt und für sein Alter Lebens-Unterhalt geben soll; der Landwehr=-Offizier scheint, aber Jch bin über= zeugt, daß der größte Theil unserer Landwehr-Offiziere, auh aus dem Gefühl des Patriotismus getrieben , sich dieser Verpflichtung unuter= was er dem Vaterlande, Es fönnen auch Einige sein, die es vorziehen, als Offiziere Andere zu befehligen, als mit Tasche uud Gewehr Aber es sind frei eingegangene Ver= pflihtungen; wer gegen diese so handelt, daß seine Genossen einer ferneren Bekleidung der Stelle ihn unwürdig halten, hat gegen das Geseß gefrevelt, doppelt gefrevelt, weil er einen freiwilligen Kontrakt gebrochen hat. Jch begreife es wohl, däß der Privatmann, der in seinem

eiuzulassen.

er scheint nur, auf einer anderen Stufe zu stehen.

zieht, daß er es als ein Opfer ansieht, dem Staate bringt.

Uebungen durchzumachen.

Körper rheumatishe Anlagen hat, seine Geschäfte so ordnet, daß er, wenn es regnet, nicht ausgeht. Was würden wir von cinem Ofst- ziere sagen, der seinen Stand behält und sich jeden Tag, wenn es regnet, vom Erxerzieren entschuldigen ließe? Kann man diese Vor- urtheile nicht theilen, nun, dann muß man auf geseblichem Wege suchen, sih einem Stande zu entziehen, der unglülicherweise mit dem Gewissen des Jndividuums nicht übereinstimmt. So lange er aber die Annehmlichkeiten des Standes genießen will, muß. er sih den

Geseßen fügen, sonst is das eine Auflehnung gegen alle bürgerliche S tis 9 0M fein Staat bestehen, der die Gesebe des Landes nach individuellen Ansichten modeln wollte. Der Gedauke ist mir durchaus fremd, daß bei den Offizierpflihten die bürgerlichen Pflichten in Kollision kommen könnten. Stehen die Staatspflichten nicht höher und müssen sie nicht höher stehen? Jch weiß nicht, wie ich mir das denken soll, wie ich über die Standesverhältnisse mich hinüberheben sollte. Es is ein Beispiel, was mir einfällt, was dies vollständiger erläutern wird. Jch sehe, das Unterordnen muß ich voran\schicken unter diese Geseße, sie mögen nüglih sein oder auch nur Vorurtheile regeln. wollen. Jch sehe sie als ein Opfer an, das mau dem Staate bringt. Kommt das aber nicht in allen anderen Lebensverhältnissen sehr häufig vor? Es fann ein Geschäftsmann, wenn es ihm erlaubt wird, wäh- rend des Bregos dém Feinde Waffenvorräthe zuzuführen, reich da- )

bei werden. J

Berathung vorzulegen. Marschall: | verschiedene Amendements gemaht worden.

auf Modificationen.

ih ersuche daher diesen Herrn, es zu entwickeln.

Abg. Delius: Meine Herren, ih habe deu Antrag gestellt, daß die hohe Versammlung Nr. 2 des §. 1 des Gesebes verwerfen möge, und ih hoffé, indem ich es versuche, einen triftigen Grund dafür

anzuführen, daß dieser auch von den Gegnern meiner Ansicht als L i Die eitun Gründe und was

Antrages Tagen je e, is 1s ih es entlichen gestern {hon von dieser Stelle aus und besser, als ih e vermöchte, O worden, lde en der hohen Wichti feit dieses Gesebes* sowohl im Allgemeinen , als insbesondere für viele Staats- bürger, welche in der Landwehr dienen, muß ih kurz die große Wich- tigkeit hervorheben. Sie wissen, daß die Landwehr-Öffiziere gleich den Offizieren des stehendèn Heeres dem Ehrengerichte'unterliegen, Die Ehren=

ehrenhaft werde anerkannt werden, F sonst zur Begründung meines

“gen un

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gerichte erkêñnen Strafen icht für Vérbrechen, sondèr für Handlungen, welche nah den Geseben in folgender Weise bezeichnet werden. Sie befinden sich in der Verordnung vom 20. Juli 1843, (Er liest dieselbe vor.) J frage also, ob für Handlungen der Art nah dern Bestimmun- frres Geseß-Entwurfes erkannt werden soll? Soll die Ehr= losigkeit den Verlust der politischen Rechte, den politischen Tod zur Folge haben? und diese Strafen, ih wiederhole es und bitte Sie, darauf zu achten, sie werden erkannt, nicht für Verbrechen, sondern für Handlungen, die in keinem Geseß als strafbar bezeichnet sind; also die shwerste Strafe soll eintreten für Handlungen, die nicht als strafbar anerkannt sind. Die Ehrlosigkeit kann ihrer Natur nach -nur die Folge von Verbrechen und ehrlosen Handlungen sein. Wir Alle haben wohl dem Heere eine kurze Zeit gedient, unsere Söhne dienen noch darin oder werden einmal darin dienen; wir sind damit einver- standen, es kann für uns nur genugthuend sein. Daß sie aber bescholten sein sollen, daß sie alle ihre politischen Rechte verlieren und dadurch un- glücklich für ihr ganzes Leben sein sollen, und zwar sür Handlungen, wie Pflichtverleßung oder Mangel au Rücksichten, die durch Standes- Verhältnisse geboten sind, damit kann die Versammlung unmöglich einverstanden sein, Es is uns gestern von dem Minister=Tische gesagt worden, daß die gute Absicht diese Bestimmung diktirt habe. Das erkennt gewiß die Versammlung mit Freuden anz aber ih glaube, es bedarf dieses Geseßes niht, um den Zweck zu erreichen, es scheint mir noh einen besseren Weg zu geben, dies ist : die öffentliche Mei- nung und die Versammlung selbs. Die böffentlihe Meinung, die Quelle uud Basis aller Ehre, wird Bürge sein, daß diese Versamm- lung immer lauter bleibe ; das Volk selbst wird darüber wachen, daß das Recht seiner Vertretung nur reinen Händen anvertraut werde, Deshalb trage ih darauf an, den Passus sub 2 fallen zu lassen. Marschall: Ein zweites Amendement geht dahin, eine Modification eintreten zu lassen. Es is von dem Herrn Abgeordne- ten von Lavergne-Peguilhen aus Kunzkeim gestellt worden. i Abgeordn. von Lavergne-Pe guilhen aus Kunzkeim: Es war ursprünglich meine Absicht, der hohen Versammlung zu propo- niren, daß die ehrengerichtlihen Entscheidungen zur Bestätigung den ständischen Versammlungen vorgelegt werden sollen. Nach dem Vor- trage, den der Kriegs-Minister gehalten hat, bin ih so durchdrungen davon, daß wir eine Scheidung in dieser Beziehung treffen müssen. Der Entwurf zum allgemeinen Geseßbuche, welcher den Provinzial- Landtagen zur Berathung vorgelegen hat, unterscheidet sehr \arf diejenigen Verbrechen, welche aus chrlosen Handlungen hervorgehen, und die, die ein anderes Motiv haben, Was. nun die ehrengerichtli= chen Erfenntuisse über. solhe Vergehungen anbetrisst, die aus einer ehrlosen Gesinnung hervorgehen, so bin ich der Meinung, daß diese ohne Weiteres auh den Verlust der ständischen Rechte nah si ziehen müssen, und es is nicht die Rede davon gewesen, daß in diejer Be- ziehung blos diese hohe Versammlung gereinigt werde, Fondern auch den Kreisständeu, -in welche Rittergutsbesißer und Juristen eintreten, muß vor allen Dingen eine solche Reinigung vorangehen. Was die Erkenntnisse anbetrit, die aus einer Handlung hervorgehen, denen feine ehrlose Gesinnung zu Grunde liegt, so. glaube ih, daß diese den ständischen Versammlungen mitgetheilt werden müssen und da eine Bestätigung nöthig werde. Mein Antrag geht daher da- hín, daß §. 2 dahin geändert werde, daß dergleichen Erkenntnisse zur Bestätigung den ständishen Versammlungen vorgelegt werden. Mein Amendement geht auch. zugleich. dahin, diese Bestimmung auch auf §. 6 auszudehnen, wo ‘die ständishen Gesetze ruhen sollen, inso- fern eine Kuratel: over, Krimingl=Untersuchung eingeleitet werden soll. Jch würde daher dafür stimmen, daß, - wenn über eine aus ehrloser Gesinnung entsprungene Hanbküng das Erkennftuiß gefällt wird, da das Geseß aufrecht erhastèn "werde, wo aber andere Motive zum Grunde liegen, die Bestätigung der ständishen Versammlun= gen nöthig sei. Marschall: Das dritte Amendement is von dem Abgeord=- neten vou Werdéck eingebracht worden. Ï Abgeordn. von Werdeck: Jh werde die hohe Versammlung nicht mit dem ermüden, was ih mix vorgenommen hatte, zu jagen, was aber bereits seitens der Verwaltung bemerkt worden ist. Jm Wesentlichen {ließe ich mi übrizeus demjenigen an, was das verehrte Mitglied aus Preußen so eben bemerkt hat, und es wird mir nur noch zu entwickeln übrig bleiben, welche praktische Anwendung ich in Bezie- hung auf den vorliegenden Geseß=Entwurf zu mächen gedenke. Mein Vorschlag geht dahin, in dem T im zweiten Paragra- phen des ersten Hauptartikels zu seßen, anstatt der Litt, b, bis E, Litt. c. bis e. Wenn ih davon ausgehe, daß sich unsere bürger= liche Ehre und nmilitairische Ehre in unserem Lande nicht trennen lassen, wenn ih daher für meine Person das Unglück haben sollte, mir ein ehrengerihtliches Strafurtheil zuzuziehen, so glaube ich, ich würde das größte Bedenken tragen, in diese Versammlung zu treten; ih glaube auch, daß diese Versammlung das Recht haben würde, ein Wlches Mitglied in ihre Mitte uicht aufzunehmen. Vou diesem Gesichtspunfte aus bin ih mit dem Gesebß - Entwurf, wie erx hier vorliegt, einverstanden; ih behaupte aber, der Gese - Entwurf geht in der Anwendung, die er von den Grundsäßen macht, zu weit, Jch glaube nicht, daß, wie das Mitglied aus Preußen vorgeschlagen hat, wir- uns jin eine Kritik des materiellen Jnhalts des ehrenge- richtlichen Urtheils einlassen fönnen; diese Kritik liegt implicite schon in der Bestimmung, die, so weit ih die Verordnung kenue, zur Au- wendung fommt ; das Prinzip beruht nämlich darauf, daß, so viel ich die Praxis kenne, sie unterscheidet : liegen Handlungen vor, die unter allen Umständen, man möge Soldat sein oder nicht, ehrlos machen, oder liegen Handlungen vor, welche nur durch besondere Verhältnisse bedingt sind. Demzufolge pflegt sie, so viel ih das Urtheil keune, so zu modifiziren : es wird gegen Jemand, der die besonderen Standes- pflichten, die militairischen Nees der Unterorduung verleßt hat, auf die Nachtheile, welche §. 4 sub a und h androht, durch das Gericht erfannt. Das eine ist die Warnung, das zweite, h die Enkt-

es nit seine Pflicht, diesen Gewinn auf den Altar des Vaterlandes niederzulegen? Das sind die kleinen Notizen, die ich mir erlauben wollte, einer hohen Versammlung zu ihrer weiteren

Zu dieser Bestimmung des Geseß-Entwurfs i ] Das eiue geht dahin,

die ganze Bestimmung zu verwerfen; zwei andere Ameudements gehen

: Dasjenige, welches auf Verwerfung des ganzen

Artikels geht, is vom Herrn Abgeordneten Delius gemacht worden;

lassung aus dem Dienst, Jn diesen Fällen bleibt der Mr der aus dem Dienst entfernt wird, äußerlich vollkommen in seiner Ehre bestehend. Er scheidet aus der aktiven Ausübung seiner Function aus, bleibt aber für die Welt, was er gewesen ist. Der andere Fall ist der: der Mann hat sich wirklich einer ehrenrührigen Hand- lung schuldig gemacht, er wird aus dem Offizierstande entferut, und hiermit is der Verlust der Titel, der übrigen Ansprüche verbunden. Daran schließt sih die analoge Bestimmung:

(liest sie vor).

Jch glaube also, wir müssen

der - Wehrgenossen hören; wir getastet war und das Erkenntniß nur nicht mehr im Stande ist,

tragen, dann fönnen auch wir ihn als D rer Mitte dulden und müssen das Urtheil ehren.

e, Litt. c bis e zu iegen, __ Abgeordn. von ; gesagt, daß ih ‘den vorliegenden Ge

allerdings. auf das Urtheil müssen aber auch dem Urtheile

Wehrgenoss a, wo unsere Ehre niht an- der Wehrgenossen folgen und d6 M A S6 tr dem Königlichen Dienste Vortheil zu bringen, müssen wir die Ehre bestehen lassen. ; Wenn aber das Offizier - Corps den Manu nicht mehr - für fähig hält, die Uniform

wie ei t dneter gesagt hat, des Königs Rock zu oder, wie ‘ein geehrter Abgeordneter ges a L VA iadtr in tbe

Das isst das, was ich zu bemerken hatte, und mein Antrag geht dahin, statt Litt.. b bis

anerkenne und ihm beistimme, weil wir als Männer“ des Vertrauens unserer Mitstände vor Allem streng gegen uns selb| sein müssen, ja strenger als în gewöhnlichen Verhältnissen. Jh habe daher den Ge- seßentwurf freudig begrüßt, weil dieser Grundsaß die Grundlage des ganzen Gesebes zu sein scheint, Die Gegner desselben und darunter ein geehrter Redner, der zu gleicher Zeit eine hohe Stelle in der' Armeéè bekleidet, hat auf eine Bedenklihkeit Cufimertfem gemacht, die ih anerkenne, und da es mein Grundsatz is}, begründete Belehrung gern anzunehmen, so will ih dies nicht allein hier aus\sprehen, \on- dern ih erlaube mir selbst einen Vorschlag in dieser Beziehung zu machen. Der §. 2. der Verordnung vom 20. Juli 1843 lautet also (liest denselben vor). Zu den nicht vorzugsweise angeführten Hand- lungen und Unterlassungen gehört bekanntlich - und is auc heute be- stätigt worden die Verweigerung des Zweikampfes, Jener geehrte Redner, den ih angeführt habe, hat uns gesagt, er erkenne vollkom- men an, daß man ein Ehrenmann sein könne und bleiben könne, wenn man unverschuldet beleidigt wird, weun man aber aus seiner Ge- wissensüberzeugung und aus einem religiösen Gefühle den Zwei- fampf verweigert, Jch ehre es eben so, daß in dem Militairstande, im Offizierstande es Gründe giebt, daß ein solcher Offizier nicht in ihrer Mitte bleibe, ih erkenne es vollkommen als rihtig an, nah meiner Ueberzeugung. Aber eben so trete ich der Meinung bei, die gestern hier ausgesprochen is, daß ein solcher Mann, der, ohne sein Verschulden beleidigt, aus religiösem Gefühle den Zweikampf verwei- gert, dennoch ein Ehrenmann sein und bleiben kann; ih kann ihn niht für bescholten erachten. Aus diesen Gründen erlaube ich mir der hohen Versammlung den ganz gehorsamsten Vorschlag zu machen, zu dem §. 1 Nr. 2 den Zusaß zu machen keine Aenderung, sondern einen Zusaß —- „jedo mit der Ausnahme, wenn die ehren- gerichtliche -Strafe (zu §. 4 b, der Verordnung vom Jahre 1843) aus dem Grunde zuerfaunt worden is, weil der betheiligte V ssizier einen Zweikampf verweigert hat.“ Diese alleinige Ausnahme ist “s die ih wünsche, und der ih das Wort rede, während. mir sonst vie daran gelegen is, daß dieser Paragraph stehen bleibe. E Kriegs-Minister von Boyen: Jch glaube darauf bemer u zu müssen, daß, wenn wir eine solche Spaltung in dem LiMate «Tons herbeiführen würden, wie sie in diesem Vorschlage lag, es 11 rf 44 zusehen wäre, welche nachtheiligen Folgen es Mauren, Fe, und es ist genügend vorgesehen, daß ein ann, der diese nsichten und Gewissensbisse hat, die ih vollständig ehre, nicht warte, e Ee solcher Fall vorkommt, sondern erkläre, 1h fann mit diesen C eseven nicht einverstanden sein uud will ausscheiden, Jch möchte noch einen Fall, den ih vorher vergessen habe, der hier offenbar hergehört, er wähuen. Es is nicht allein das Vorurtheil des Zweikampfes wie Sie es nennen wollen, sondern es giebt noch umsfassendere A nisse in ‘der Art, welche die Kriegs= und Staats - r gebung berüdcsihtigen muß. Es giebt sehr ehrenwerthe re x gióse Sekten , die niht blos den Zweikampf , „sondern M den Krieg für verderblich, für nachtheilig halten, Ih frage a L einen jeden Staat, ob er auf diesem Prinzip, wenn er S p Duldung zugewendet hat, ein Staats-Sy|tem gründen önne Me

1 Au lick des Ausbruches eines Krieges vielleicht sehr viele

dann im Augenb )e j le hi fommen würden und sagen, es 1st gegen mem Gewissen, Krieg zu

ibren. Das is} das einzige, was ih anzuführen habe, : E l on W E Es is bei dem Paragraph, Le zur Berathung vorliegt, in Zweifel gezogen, ob der Berlust L F desehre nach dem Urtheile der Standesgenossen sofort a Ca i der ständischen Rechte nach sich ziehen könne. Die Gee N . den wir in allen Verhältnissen, mag sie au auf N lim auf Zeltansichten beruhen, der Verlust dieser Ebre s! r e ta e und spricht nicht für den, der sie verliért. L! Ee ide nen Umgang in dem ehrenwerthen Gesinde auf en A e O von ihm wird von seinen Standesgenos|en gesagt, er A 1 BüeL er macht sich gemein. Denselben Glauben finden wir qu Mi Bür- gerstande. Wer hinuntergeht unker Jeinen Stand, von dem jagen seine Mitbürger, es sei nicht passend für ihn. L tee Standes - An- sichten über “die Stanudesehre entwickelu sich früh, gge {hon auf Schulenz der Sekundaner darf niht mehr mit dem Tertiauer um- gehen, der Student muß feinen Umgang „unter Studenten suchen ; verweigert er das Duell, so bezeichnen ihn seine Standesgenossen als feigez sie thun ihn in Berruf, das weiß Jeder, der auf der Univer= sität gewesen ist. So hat auch der Offizierstand- seine Standesan- sichten über Standezehre, die wir ehren müssen, die Niemand in Ab- rede stellen kann. Es ist die Bestimmung, daß der Vfsizier vorsich- tig sein muß in der Wahl seines Umgangs. Würde der Offizier seinen Umgang unter den Gemeinen suchen, führte er ein ehrenwer- thes Dienstmädchen auf ‘den Tanzboden, jo würde man sagen: Das vaßt sich nicht, das \cickt sich nicht Jur jenen Stand, 5

Der Offizierstand betrachtet das Duell als ein Zeichen des Mu- thes, der Chrenhaftigkeit; {lägt der Offizier das Duell aus, so giebt er dadurch zu erkennen, daß er diese Ansicht uicht achte, daß er nihts darauf giebt, ob er von dem Stande geachtet werde. Mei- ner Erfahrung nach, haben in der Regel die, welche auf Standes- ansihten und Standesehre fein Gewicht gelegt haben, die sih nichts daraus gemacht haben, ob sie von ihren Standesgenossen geehrt werden, eine niedrige Gesinnung au in anderen Verhältnissen be- fundet, Jch lege deshalb ungeheuer viel auf das Urtheil der Stan- desgenossen, und ih würde Bedenken tragen, wenn ih au von dem Gerichte freigesprochen wäre, meine Standesgenossen wiesen aber mit Fingern auf mich, in dieser Versammlung zu erscheinen, Das Ehren-= gericht, welches über einen Linien-Offizier urtheilt, besteht aus Linien- Offizieren, das Ehrengericht, welches über eiuen Landwehr - Offizier urtheilt, besteht aus Landwehr =- Offizieren. Sie urtheilen nah dem abgeleisteten Eide frei, ob der Mann noch würdig ist , zu ihrem Stande zu gehören. Das Erkenntniß wird nah einer sorgfältigen Prüfung von Sr. Majestät dem Könige bestätigt. Jch erkläre mich deshalb gegen jedes Amendement und nehme an, daß derjenige, der aus dem Offizierstande entfernt ist, der uiht mehr fähig ist, die «Uniform des Militairs zu tragen, wenn seine Entfernung durchaus deshalb geschehen ist, weil er einen unpassenden Umgang gesucht hat, auch nicht fähig ist, in dieser Versammlung zu erscheinen, denn meine Ansicht ‘ist, daß wir mit der größten Strenge darauf halten müssen, daß Niemand in dieser hohen Versammlung ist, der auch nur den geringsten Verdacht gegen sich hat. Das sind wir uns selbst, das

siud wir dem ganzen Lande schuldig. i Abgeordn. von Bedckerath: Jh folge zwar dem vorigen

Redner auf die Tribüne, aber nicht auf jeinen Standpunkt.

Es sei mir erlaubt, zur O Su dessen, was ih bereits ge= stern gegen die jeßt zur Berathung gestellte Bestimmung vorbrachte, auf die Motive eines mir bekannt gewordenen ehrengerichtlichen Er- fenntnisses hinzuweisen. Jn diesen Motiven heißt es, daß schon dur die Ansicht, welche der Offizier über das Duell ausgesprochen hatte, eine Ansicht nämlich, welche dahin ging, daß das Duell uicht als eine für den Öffizierstand nothwendige und zu achtende Institution, son- dern als ein Standes-Vorurtheil zu betrachten sei, daß schon durch diese Ansicht der Betreffende sih, mit einem Grundpfeiler des Osffi- zierstandes. in Widerspruch gesebt und die Basis. desselben verlassen

abe, obgleich, wie es ausdrücklih darin weiter heißt, diese Ansicht Le aus Feigheit oder aus unehrenhafter Gesinnung, sondern

w': abe gestern vou diesem Plabe Na P entivutf gerade deshalb lobend

lediglich aus den Zeit-Jdeen bei ihm hervorgehe , obgleich , wie fer

ner gesagt wird , dem Offiziere das Anerkenntniß wissenschaftlicher Bildung, erprobter Charafkterfestigkeit und guter moralischer Führung nicht versagt werden könne. Meine Herren, ein hohgeehrter Redner von der Mínisterbank hat uns auf den gcheiligten Boden unserer großen nationalen Erinnerungen geführt. Wir sind ihm dahin gern gefolgt, denn dieser Boden is wie eine ewig grünende Erde umweht von der Luft der Vaterlandsliebe, die uns Kraft giebt zu den edél- sten Bestrebungen. Wir sind ihm gern gefolgt, weil der Redner einer derjenigen Männer is, auf die das Volk mit Verehrung hinblickt, weil sie ín jener Zeit die große Mission, die ihnen übertragen war, mit Hingebung erfüllten, Gewiß wird Jeder von uns es sich zum Glücke rechnen, Zeuge davon zu sein, wie dieser Mann, - der den ersten 3. Februar glorreih zum Ziele führen half, auch noch selbst thätig mitwirkt, daß der zweite 3. Februar ebenfalls zum segensreichen Resultat gelange. Wir sind ihm ferner gern in jene Zeit gefolgt, weil es sich damals glänzend herausftellte, wie das Kriegsheer und das Volk nicht zweierlei, sondern eine leben- dige Einheit sind; es zeigte sich damals, daß in jeder Brust, vou welcher Farbe auh der Rock sein mochte, der sie bedeckte, nur ein Herz \{lug, das Herz für König und Vaterland! Eine Aeußerung aus solchem Munde, eine Hinweisung von solcher Stelle auf die gro- ßen Grundsäße jener Zeit muß uns die gerechte Hoffnung einflößen, daß niemals in unserem Vaterlande dahin gewirkt werde, daß eine Kluft zwischen diesen. beiden großen Theilen der Nation entstehe. Aber au unsere Pflicht ist es, dahin zu wirken; unsere Pflicht is es, darauf aufmerksam zu machen, weun man eine Richtung einzuschlagen scheint, welche dahin führen könnte, eine solche Kluft entstehen zu las- sen. Wenn das Duell als ein Grundpfeiler des Offizierstandes erklärt wird, so frage ich Siè, kann eine Uebereinstimmung des Mi- litair- und Bürgerstandes dadurch befördert werden? Können wir das Duell auh als Grundpfeiler des Bürgerstandes betrachten? Der Grundpfeiler des Bürgerstandes ist die Ächtung gegen das Geseßz das Geses aber sagt: Du sollst nicht tödten. Es if früher die Be- merkung gemacht worden, daß die vorliegende Bestimmung deshalb eine nôthige sei, weil es sich auch von den Kreisständen handle, und weil in diesen auch Mitglieder Siß hätten aus eigeuem Recht, nicht durch Wahl. Jh erlaube mir die Berichtigung, daß die freisstän- dische Verfassung mehrerer Provinzen bereits Fürsorge getroffen hat, daß in denjenigen Fällen, wo eines ihrer Mitglieder sih unwürdige Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, die Versammlung darüber zu entscheiden hat, ob er aus derselben auszuschließen sei. Mit der Einführung dieses Verfahrens in alle Provinzen uns zu beschäftigen das eben ist gegenwärtig die uns vorliegende Aufgabe. Jch habe {ließlich darauf hinzuweisen, daß wir nit allein berufen sind, das Rechtsbewußtsein des Volkes zu vertreten, sondern auch TER Ed und belebend auf dasselbe einzuwirken. Wir würden aber diese Bestimmung unverkennbar hintanseßen, wenn wir unsere Zustimmung dazu geben, daß ein Mann der politischen Rechte verlustig erklärt wird, dem die Kriterien, welhe ih \o eben angegeben habe, zur Seite stehen, dem in demselben Erkenntniß, welches die Entlassung aus dem Offizierstande ausspricht, zugleich das Zeugniß gegeben wird daß es ein Mann von wissenschaftlicher Bildung, von erprobter Cha- rakterfestigkeit und von moralish guter Führung sei. Jch frage Sie, wenn wir einen solchen Mann für unwürdig erklären, seinen Siß un= ter uns zu nehmen, ob wir daun unsere Pflicht erfüllen, das Rechts- Bewußtsein des Volkes zu vertreten und zu stärken? i Abgeordn. von Gaffron: Meine Herren, es is in diesem Augenblick \{chon mehrfach von der inneren und äußeren Chre ge= prochen worden, von der inneren Ehre, die einen Einklang unserer Handlungen mit unseren inneren Ueberzeugungen darbietet, die rein subjektiver Natur ist, die Niemand uns geben, Niemand uns rauben fann. Es is ferner von der äußeren Ehre gesprohen worden, die darin besteht, daß wir unsere Pflichten gegen die Gesellschaft ausüben, und iîn der wir der öffentlichen Meinung unterworfen sind. Jch muß: bekennen, daß ich auf meinem individuellenStandpunkte einen Unterschied zwischen der inneren und äußeren Ehre nicht gefunden habe, daß ich also nicht darüber sprechen kanu. Jch will aber zugeben, daß Fälle ein- treten fönnen, wo Männer von achtbarem Charakter aus religiösen oder politischen Ansichten in Zwiespalt gerathen können mit “ihren Grundsäßen, mit den Pflichten, welche die Ehre des Standes ihnen auferlegt. Jst uun dieser Zwiespalt von der Art, daß die Ausübung dieser Pflichten nah ihrem Gewissen nicht stattfinden kann, so, glaube ih, is es Sache eines Mannes von Ehre, aus diesem Zwiespalt zu Mar und seine Stellung aufzugeben, damit er sein höchstes Gut, eine Chre und sein Gewissen, rette. Thut er dies nicht, bleibt er in der gesellschaftlihen Sphäre und handelt gegen die Pflichten des Standes, so verfällt er in ein doppeltes Vergehen, gegen fich selbst und gegen seine äußere Stellung. Das preußische Heer, wie son mehrfach erwähnt worden, ist mit dem Volke identisch, es is aus ihm gebildet, und jedes seiner Mitglieder tritt nah vollbrachter Waffen- pflicht wieder zurück in seinen früheren Stand. Die Ehre des Sol- daten kann von der bürgerlichen niht unterschieden werden. Wenn aber der Krieger nit in einzelnen Sphären wirkt, sondern ein Glied einer großen Genossenschaft is, so ist es natürlih, wenn nicht Alles in si selbst zerfallen, zu einer bloßen Maschine herabgedrückt werden soll, daß dann ein Geist der Einheit, der Standesehre sie durchdrin- gen muß. Diese Standesehre zu bewahren, is die Pflicht eines je= den Kriegers. Wenn es Jemand mit seinem Gewissen nicht verein= bar findet, sie auszuüben, \o is es seine Pflicht, aus dem Stande auszuscheiden. Hat er aber die Standespflicht verleßt, so muß er sich gefallen lassen, wenn er aus dem Stande entfernt wird. Wir aber, die wir von Sr. Majestät dem Könige als die ersten Stände bezeichnet sind, die das Vertrauen ihrer Mitbürger berufen hat, wir können in unse- rer Mitte nicht Männer sehen, die aus einem Stande deshalb aus- geschlossen sind, weil sie die Pflichten gegen diesen Stand nicht er= füllt hatten, wir würden einen Zwiespalt zwischen Heer und Volk bringen, und das kann und darf in Preußen niemals der Fall fein, Abgeordn. Dittrich: Die sehr kostbare Zeit der hohen Ver- sammlung will ih nur kurz in Anspruch nehmen. Es scheint mir nü- thig, daß der Versammlung dasjenige Gesebß vollständig bekannt sei, welches sich auf die jeßige Bestimmung bezieht, und ih will mir da- her erlauben, den §. 2 der mehrfach erwähnten Verordnung über die Ehrengerichte vorzulesen. : S . __ (Liest vor.) Ih muß gestehen, daß ih Bedenken finde, den zweiten Passus des Gesetz - Entwurfs so anzunehmen, wie er jeßt steht, und zwar aus dem Grunde, weil i die Ansicht, die der Kriegerstand in Bezug auf den Kriegerstand hat, für verschieden erachte von der des Bürgerstandes, um E e {a zu werden : nur in Beziehung auf den kriegerischen Be- , em 6, 2 aat: In Rüicksi / friegerische Bestimmung L Ç s gesagt: „Jn Rücksicht auf seine : ; (Lest vor.) Es scheint mir denn doch bedenklich zu sein, daß aus unrichtiger Wahl des Umganges au nothwendigerwei\se eine Ni hafti keit folge. s fön : rweise eine Nichtehrenhasftig= ge nen verschiedene Ansichten hervortreten, die d Wahl eines Umganges für unrihti l j e cid, daß keins Aikurden esti ig ha ten, ih muß aber bemerken, richtig“ enthalten sind ih Me Be über den Sinn des Wortes „un- immungen des 8. s Bet, s deswegen, wie wegen anderer Be- : : , enten hege, und ih trete deswegen

633 wie sih von selbst versteht, die Mitgliedschaft an Stände- Versammlungen für die höchste politishe Ehre erachte,

Abgeordu. von Raven; Meine Herren, wenn ih mir erlaube, ein. paar Worte zu. sagen, so muß ih vor allen Dingen etwas über das Prinzip vorausschicken, Es haben sich in den Vorschlägen dreierlei Ansichten ausgesprochen, so weit ih es verstauden habe. Einige Her- ren vom Rhem wollten die Bescholtenheit blos abhängig machen von dem Ausspruch der Gerichte und von sons gar nichts weiter. Jch glaube, daß diese Herren, von denen sih enge gestern aussprachen, threm Gerichtsverfahren damit ein großes Kompliment gemacht ha= benu. Eine zweite Ansicht verlangte nicht blos den Ausspruch der Gerichte, sondern au den Ausspruch der Standesgenossen, und den Ausspruch der Stands@genossen stellt sie als Prinzip auf. Sie \a- gen, der vorliegende Geseß-Entwurf trägt in seinen Grundzügen eben dieses Prinzip, daß die Standesgenossen es am besten beurtheilen werden. Jh muß mich dieser Ansicht durchaus anschließen, und ich glaube, daß sie au ganz praktis sein wird. Was den speziellen Hall aulangt, so erlaube ich mir zu fragen, was werden die Standes= genossen thun, was sind die Standesgenossen, warum haben wir denn nöthig, sie in vielen Paragraphen zu bemutteru? werden denn die Wähler s{lechte Subjekte wählen? ih habe uoh von keinem einzigen gehört, daß sie einen Menschen, auf dem ein Makel ruht, hierher= geshick haben, so wollen wir die Entscheidung nur den Standesgenossen überlassen. Sind die Wähler \{chlecht, so flage man das Wahl - System anz sie werden keinen nehmen, der nicht ihr Vertrauen besißt. Wollten wir sie beschränken, dann werden wir auch noch 20 Paragraphen nöthig haben. Jch glaube nicht, daß Jemand, der wirklih bescholten it, hier herein kommen werte, denn es ist ja ein Tausendtel Prozent Bescholtenheit noch Bescholtenheit an sich. Jch habe viele Chrengezrichte durchbgemacht und liebe dies Justitut, weil ih weiß, welches große Erziehungsmit- tel es für die Armee gewesen is. Seit dem Jahre 1809 erfreut sich dieses Justitut des besten Erfolges, und seitdem ist es nicht shlehter geworden. Man hat seit jener Zeit die Lattenstrafe auf- heben fönnen, ein großer Beweis, daß das Ehrgefühl der Soldaten sich gehoben -hat; also, meine Herren, thun wir doch dasselbe unter unseren Standesgenossen, Unsere Wähler sind ja zum größten Theil auch Soldaten gewesen. Unsere Armee - Verfassung, dieses große {öne Andenken, welches wir Preußen aus unserer {busen Zeit be- sten, ijt ja, weil es so groß, so volksthümlich ift, deswegen so durch= aus mit dem Volke verwachsen, Jh frage Sie, meme Herren, welche Gefahr liegt denn darin, warum wollen wir denn unseren Wählern dieses Vertrauen nicht s{chenken? Jh muß mi daher der gestern ausgesprochenen Ansicht anschließen, welche das Prinzip fest- stellen wollte, Ausspruch des Gerichts und Ausspruch der Standes= Genossen, dann ‘aber au Alles, Paragraph und Klauseln, ausge= strihen haben wollte. “So, meine Herren, lassen Sie uns Vertrauen haben zu unseren Standesgenossen, und sie werden dieses Vertrauen auch immer mehr verdienen, sie werden sich eine Ehre daraus machen und ganz gewiß Niemanden wählen, den wir nicht unter uns zu sehen wünschen. j _ Abgeordn. von Auerswald. Jch muß bekennen, daß es mir hwer wird, die Masse der verschiedenen Betrachtungen zu bewältigen, die heute zur Sprache gekommen sind. Es: scheint mir hier wirklich gar nicht auf die Frage anzukonimen, ob und inwieweit wir ge- [neigt sind, einen Ehrlosen unter uns: aufzunehmen, sondern ganz ein= fach darauf, von wem das Urtheil über die “Bescholtenheit ‘ausgehen joll, in Folge dessen Jemanden die ständiskn Rechte genommen wer= den können, oder niht. Jch habe mich gestern bereits dahin ausge= sprochen, daß ih es als zweckmäßig anerkenne, wenn in solchen Fäl- len, wie die in Rede stehenden, ein Ausnahmegericht eintritt, daß, wo der Arm des gewöhnlichen Richters uicht hinreicht, ein Ausnahmege= riht zulässig i. Jh habe es ferner dankbar anerkannt, daß die Regierung dasselbe in die Hände der Standesgenossen legen will. Jh habe endlich zugestanden, daß dieses Prinzip einer Modification durch das Geseß, durch das vorangegangene Urtheil des ordentlichen Nichters nah gemeinem Gesetz erleiden darf. Dieses Prinzip, wie es auch in der Denkschrift ausgesprochen wird, hat aler indem Gesebßentwurf noch andere wesentliche Modificationen dadurch erlen, daß außer dem ge- meinen Geseß, außer dem ordentlihen Richter und den Standesgenosjen noch einem anderen exceptionellen Richter das Urtheil zustehen soli; eben so füglich könnte es dann noch zehn anderen Ausnahmerichtern zugestanden werden. Jch habe erklärt, daß ih mir kein Urtheil über den inneren Werth der Ehrengerichte anmaßen will, daß ih nicht entfernt dem Urtheile eines Offizier = Corps über seine Mitglieder zu nahe treten will, aber daß es über mein Fassungsvermögen geht, aus welchem Grunde ein Offizier-Corps mit Recht dazu gelangen soll, über stän= dische Rechte zu entscheiden; denn etwas Anderes geschieht nach dem

Entwurf in der That nicht, wenn es au nur implicite geschieht. Ich habe angedeutet, daß wenigstens aus demselben Grunde, falls ein solcher überhaupt Plat greifen dürfte, ein aus kreisständischen Ver= sammlungen ausgeschlossenes Mitglied eo ips0 aus dem Offizier= Corps ausgestoßen werden müßte. Jh kaun nicht finden, daß das Prinzip, welches in der Denkschrift ausgeführt wird, in dem Ge-= jebentwurf aufrecht erhalten ist, und deshalb muß ih mich gegen §. 1, 2, worin dasselbe besonders verlangt wird, erklären, Man kann sagen, und ich glaube, dies is der Siun mancher Rede, die wir gehört haben, es fäme nur darauf an, ob Jemand, der aus dem Offizierstande wegen ehrloser Handlungen entfernt ist, hier unter uns siben könne. Es is uns heute dur den Mund eines von mir hochgeehrten Mannes und gestern bereits von dem Herrn Mini= ster des Schabes gesagt, daß jene Entfernung anders uicht erfolge. Dies ist Jedoch von persönlichen Ansichten der Chrenrichter abhängig, nicht aus dem Geseh selbst zu ersehen; aber ich verlange es in dem Geseß einsehen zu fönnen. Und wenn vorher gesagt is, daß der Punkt B. gusgelassen werde, so kann ih das nicht zugeben, denn es ist nämlich aus dem Geseß über die Ehrengerihte vom 20. Juli 1843 nicht zu entnehmen, daß auf gewisse Vergebungen gewisse Strafen, daß namentlich die in dem vorliegenden Entwurf T., 2 bezeichneten Strafen nur auf entehrende Vergehungen stehen.

Der §. 2 jenes Gesebes vom 20. Juli 1843 führt diejenigen Handlungen und Unterlassungen auf, welche ehrengerihtlichen Urthei- len unterliegen; §. 4 benennt sämmtliche Strafen, welche ein Ehreu- geriht verhängen kann. Daraus geht hervor, daß es der subjektiven Ueberzeugung der Ehrenrichter überlassen ist, welche der im g. 4 be- nannten Strafen sie auf die im §, 2 bezeichneten einzelnen Verge- hungen vorkommendenfalls anwenden wollen. Woun ich aber hiergus ersehe, daß alle, auch die härteren der nah §. 4 zulässigen Straf- Urtheile möglicherweise auf Handlungen und Unterlassungen sich be= ziehen können, die dem Verhältniß des Offizierstandes zuwider gehal- ten werden, ohne gerade unehrenhaft zu sein, so bin ih besorgt we- ‘us der Folgen. So hohe Achtung ih auch vor unserem Offizier= and habe, dem ih selbst angehörte, #o kann ih mich unter feinen

Umständen überzeugt erklären, däß nach den L vUE s desselben

die Verhältnisse eines Landstandes zu beurtheilen möglich wäre, -und daß z. B, nicht jedesmal denjenigen Strafen, in deren Folge ein Landstand aus seinem ständischen Kreise entfernt werden kann, Ver- brehen oder Ehrlosigkeit vorangegangen sein müyte. Davon aber, daß dies im. Offizierstande niht immer der Fall ist, sollen

em Amendement unter 2 bei, welher Ansicht unbeschadet ih,

diesem Ende kriegsrichterliche Erkenntnisse selb beibri s Jh erwähne aber, daß nach einer Druttsrife, die qu M können, lichen Urtheils gegen zwei Landwehr-Offiziere erwähnt Mgen widerlegt ist, in diesem wörtlich steht: „Eine- härtere Strafe k wt nicht verhängt werden, da die Angeklagten keine niederen Gei en gezeigt Ee Dies beweist, daß man sie nit für ehrlos ge. pf haben fann. Jch muß aber wiederholen, daß dies Alles Le mich ganz und gar nicht entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, ob ih das höchste oder nur ein geringes Vertrauen zu einem sol- chen Ausnahmegeriht habe; ih halte dessen Anwendung überhaupt gégen das Prinzipz dem ordentlichen Richter unterwerfe ih mi un- bedingt und muß in dieser Beziehung- noh anführen, daß ich unter dem Worte „kFriminalrichterlihes. Urtheil“ auch. die Urtheile eines Kriegsgerichtes verstanden habe; eben so erkenne ich das Urtheil der eigenen Standesgenossen selbst als wohlgeeignet an; weiter vermag ih aber nicht zu gehen und muß mi aus diesen Gründen für die Fortlassung des §. 1, 2 wiederholt erklären. Wir sind gestern und heute übrigens vielfah von der Sache auf ein ganz anderes Feld ge- leitet worden. Es is davon so viel gesprochen, daß unser Wehrstand nicht angegriffen werden möge. Wer unter uns hat denn die Absicht, dies zu thun? Ein geehrtes, mir sehr befreundetes Mitglied aus Pommern hat wiederholt ausgesprochen: wehrhaft, ehrhaft! Wem ist es denn eingefallen, die Ehrenhaftigkeit des Wehrstandes dadurch in Zweifel zu stellen, daß man einen einzeluen Paragraphen des Geseß-Cntwurfs angreift, welher dem Prinzip des Gesezes zu wi- dersprehen scheint? Jch theile vollkommen die Ansicht eines anderen Mitgliedes, welches für den Geseß-Entwurf gesprochen hat und sagte, daß es von Alters her die Freude des Deutschen gewesen sei, sich nur dem Urtheil unterwerfen zu dürfen, das gesprochen werde von den Genossen seines Standes, nach den Gebräuchen seines Landes. Jch glaube aber, dies geschieht nah dem Entwurfe nicht, wenn ih, ein Sevilla Landstand, von den Genossen eines anderen Standes oder durch ei- nen meinen Verhältnissen ganz fremden Gemeinderath irgend einer entfernten Provinz verurtheilt werde. Es is manches {öne Wort zu Ehren des Wehrstandes und auh mir zu Herzen gesprochen. Mir liegt die Ehre des Wehrstandes nicht minder am Herzen, als irgeud Einem, und ih erkenne in ihm, in seiner brüderlihen Vereinigung und Genossenschaft mit den anderen Ständen einen Grundpfeiler un= serer Sicherheit und Festigkeit. Jch halte ihn hoch, ih vertraue ihm und habe heute und gestern der Worte des Tyrtäus unserer Frei=. heitsfriege über denselben gedacht : „dessen nie beshimpftes Schwert, seinem Herrn getreu, weiser als die Feder lehrt, was von nöthen sei.““

Bei dem Ausdruck solcher Gesinnung glaube ih wohl zum Schluß daran erinnern zu dürfen, daß unser dahingeschiedener Heldenkönig, der doch gewiß die Bedeutung von: „wehrhaft ehrhaft““ kannte; den Vorschlag unwillig zurückwies, auf das Kreuz der Landwehr zu eßen: „wehrlos ehrlos !““

_ Kriegs =Minister von Boyen: Jch zweifle keinen Augenblick, daß der vorige geehrte Reduer es“ mit dem Wehrstande sehr gut meint, aber aus allen seinen Worten habe ih vernommen, daß er ei- nem Genossengericht nicht eine richtige Beurtheilung zutraut.

Abgeordn. von Auerswald: Jch muß in dieser Beziehung bedauern, völlig mißverstanden zu sein.

Kriegs-Minister von Boyen: Das ist möglich, aber \o hatte ih verstanden.

Abgeordn. von Sauckten: Es wird mir \{chwer, das Wort zu nehmen. Wenn ih hier persönlich auftrete, so könnte ich zurüdtre= tenz aber ih stehe niht für mi da, sondern für Andere, und o muß ih sprechen, wenn ih meine Worte auch gegen den Mann er= heben muß, dem ih es mir zur Ehre rene, an seiner Seite, unter seiner Leitung überall ihm gefolgt zu sein. Jch muß es thun, weil ih glaube, daß die Anwendung- dieses Geseßes der Ehrengerichte ei gentlih gar niht hierhergehört. Man entshuldige diesen harten

Ausdruck, aber ih habe den festen Glauben, daß Se. Majestät der König, als er die Ebrengerichte feststellte, die Absicht hatten, die Eh- renhaftigkeit des Offizierstandes na allen Seiten zu wahren. Wer zweifelt an der Nüßblichkeit, au der Ehrenhaftigkeit dieses Gerichts= spruches. Aber ich habe eine andere Ueberzeugung, ih frage Sie, lag bei der Bildung dieses Geseßes der Wille des Geseßgebers unter, mit dem Ausspruch der Ehrengerichte au zugleich die ‘civilrechtliche Beziehung eintreten zu lassen? Lag der Wille unter, daß, weil er erklärt, er fände ein Mitglied niht mehr im Stande, die Pflichten des Offiziers zu erfüllen, dieses deshalb auch die bürgerlichen Rechte verliere, niht mehr im Stande sei, ständishe Rechte nicht blos in dieser Versammlung, sondern auch die ständishen Rechte in der eng=- sten Beziehung, als die Patrimonial-Rechte, die kreisständischen Rechte und alle übrigen, auszuüben? Jch glaube ganz entschieden, daß diese Absicht dem Geseß nicht untergelegen hat. Jch glaube gewiß, daß auch die Offiziere nicht die Absicht haben und großes Bedenken tragen würden, wenn sie ihren mitunter ehrenhaften hohgeahteten Mitstand aus ihrem Stande ausstoßen und wissen, sie entziehen ihm dadurch zugleich alle bürgerlichen Rechte, ih nenne eines, das Recht, einen Besitz zu er= werben und ihn auszuüben, und so jedes andere Reht, Jch glaube entschieden, daß, wenn meine Ansicht richtig i, wir darauf zurüc= gehen können, daß dieses Ehrengericht in seinem Ausspruch nicht maßgebend für uns sein fann, J glaube, daß jedes Standrecht,

zahlreiche Beweise vorliegen, Jh bin zwar nicht im Stande, zu

jedes Kriegsrecht unbedingt auh von uns \o anerkannt werden muß, als jedes andere, Jh muß bemerken, daß in dem Geseß ausdrück- lich gesagt is, daß feine gemeine Verbrechen, keine solche, auf welche das allgemeine Geseß Strafe erkennt, vor das Ehrengericht kommen jollen. Cs kommen also nur solche im Offizierstande vor, wo man Bedenken trägt, ein Mitglied dieses Standes in demselben zu lassen, Es ist uns gesagt worden, Widerstreben der Befehle, Troß könne niht geduldet werden, Allerdings, man darf ihn nicht dulden. Aber der Mann, der im Jugendeifer, einem launenhaften Vorgeseß- ten gegenüber, einmal zu weit geht, verliert dadurch seine Ehre noch nicht, Er verfällt der Strafe mit Recht, aber seine Ehre bleibt ihm, Jn der Geschichte stehen Generale, welche wegen Dienstver- gehen Festungsstrafe erlitten und doch nachher die Truppen zum Siege geführt haben.

Kriegs -Minister von Boyen (unterbrehend): Und sind vor-

her von Sr. Majestät dem Könige begnadigt worden,

Derselbe Abgeordn. (weiter fortfahrend): Die Ehre der Person ist also nicht gefährdet. Jh möchte mir daher den Vor- schlag erlauben, daß die Entscheidung der Ehrengerichte als hier nicht zutreffend und als niht im Geist der vou Sr, Majestät er= lassenen Gesebe in dieser Beziehung zurückgenommen werden möge und alle solhe Erkenntnisse auf Kriegs- und Standret zurückge= hen, die nah dem Geseß unrehte und unehrenwerthe Handlungen betreffen. j

Varerds, Freiherr von Vincke: Jh werde mich angelegentlich bemühen, mich blos auf dem praktishen Standpunkte zu bewegen. Jh muß mir aber die Erlaubniß erbitten, mit wenigen Worten die Prinzipien zu berühren, denen ih huldige, weil ih sonst vielleicht nicht verstanden würde. Jh bin damit einverstanden, daß jedes Mitglied u hohen Versammlung auch die höchste Ehre im höchsten Via e besiben muß. Wir müssen uns aber erst einigen, was hre heißt, denn wir haben die heterogensten Ansichten heute und gestern darü vernommen, Es is von absoluter Chre und- von einer, die auf der Uebereinstimmung der Handlungen mit der inneren Ueberzeugung be=-