1847 / 125 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Mitglied aus meiner Pro- Gründen die seltsame und llgemeine e gee, a daß ih mih außer Stande r Pet Meiner An- griff. Ehre nenne ih die Anerkennung m Stande anzu- Standesbegriffen

ruht, die Rede gewesen. Ein verehrtes vinz hat mit so s{hlagenden und e Ansichi bekämpft, da : n Ueberzeugung beruhe, befinde, darüber etwas Neues und Be Ehre nur ein conventioneller Be die Achtung der Gesellschaft, in der ih mi meiner Standesgenossen über meine Würdig gehörenz also kann ih den Begriff Ehre nicht von

1 allen den wunderlihen Schluß- ehrenwerthes Mitglied (ich meine rundsabe gezogen hat; ein Stand seither unbekannt geblieben; § die verschiedenen Klassen der bürger- wir angehören, ganz verschiedene Ansichten d Unterlassungen verknüpfen , daß solche

Dasselbe is auch auf ‘einige wenn sie vielleicht Die dienende Klasse wird andere An- Es wird allgemein für wenn der Beamte für Handlungen sei- eine andere, eine höhere Belohnung annimmkt, als die, welche ihm dur ein ausdrücklihes Geseh zugestanden ist; es Niemand einem Lehrer oder einem Geistlichen ver- er die höchste Belohnung für Amtshandlungen auch für wo das Geseß eine solche gar nicht eingeräumt Wucher zu

eres zu sagen.

sicht nach, ist

Jch bin zwar weit entfernt, z1 folgen mich zu bekennen, wel aus der Kurmark) aus demselben der Sekundaner und Tertian aber ih bin der Ansicht, lihen Gesellschaft, denen mit einzelnen Handlungen un Handlungen sie sie in andere bei Unterlassungen der aus dem gewo l erscheinen sollten. aben, als die besizende.

n Ständen ungeshmälert lassen. Jch will mich hnlichen Leben beziehen ,

sihten von Ehre h aft geachtet werden, nes amtlihen Berufes

dagegen wird argen, wenn den Fall annimmt, Es wird Jedermann es für unehrenhaft halten, ber -das Landesgeseß, was sonst nur 3 pCt. Zinsen gestat- tet, erlaubt doch den Kaufleuten 6 und den Juden 8 pCt. Zinsen zu

(Gelächter.)

Daraus folgt, daß die Ehre in den verschiedenen Ständen ganz ver- schiedenen Urtheilen unterliegt. Es ist vom Duell die Rede gewe- und ein Mitglied aus der Rhein-Provinz hat darüber wunder- lihe Ansichten zu Markte gebraht. Wir befinden uns hier niht auf dem Standpunkte der Religion, sondern auf dem des Staates und Wenn das Geseh sagt: Du sollst nicht tödten, obgleich ih auh nicht zugeben lücklihe Fügung es will, daß mein Wenn wir uns aber auf den Standpunkt so würde auch Keiner von uns im ein, Sr. Majestät dem Könige den Eid der Treue zu leisten, denn es heißt auch in der Bibel: „Eure Rede sei ja, ja, nein, nein! Was darüber i}, das i vom Uebel.“ erste, für das höchste Gut des unabhängigen Mannes auf dieser Erde, und ih bin überzeugt, daß alle meine Standes Und eben weil sie mein höchstes Gut ist, für mein Gefühl kein anderer Richter darüber zu Gerichte sien, wenn ih sie für beeinträchtigt halte, folgten au unsere Vorsahren; das i der Grundsaß, der in Ger= manien seit uralten Zeiten Rechtens gewesen ist, wonach alle Natio- nen handeln, die germanisches Blut in ihren Adern haben, es i} na- mentlich die

sozialer Verhältnisse. so ist das eine religiöse Vorschrift , kann, daß ih tödte, wenn eine ung Gegner im Duell bleibt. ion verseßen wollen,

Jch halte die Ehre sür das

genossen dem beistimmen. o kann auch

als ih selb. Diesem Grundsaße

Engländer.

verstorbenen , Fox, Pitt, Canning und Peel, haben \i kampfe ihre Ehre zu verth der Rhein - Provinz gegen

ch nicht gescheut, im Zwei- rage, ob die Mitglieder aus solhe Beispiele etwas zu erinnern haben. Jch höre, daß gestern ein Ausspruch Guizot's angeführt ist.

J frage die Mitglieder aus jener Provinz, die sich vorzugs- weise politisher Bildung rühmen: Wenn sie uns ihre politische Weis= heit von Frankreich hinüberbringen, warum bringen sie nicht auch Hiernach glaube ich hinreichend dargethan zu haben, daß nur das Urtheil meiner Standesgenossen darüber ent- scheiden kann, ob ich die volle Ehre besiße für die Ausübung bürger- liher und gesellschaftliher Rehte. Jh will mir nur noch erlauben, zur Vervollständigung anzuführen, daß diese Ansichten gerade die An- sichten des Geseß-Entwurfs sind, deun auch dieser macht es von dem Urtheil der Wähler, von dem Urtheile der Standesgenossen auf dem Landtage abhängig, ob die Ehre verwirkt sein soll oder nicht. auh das Geseß spriht von Standesehre, und ich stelle mich ganz auf den Standpunkt des Geseßes, wenn ih dieselbe Ansicht für micly vin- dizire. Nun behaupte ih aber, daß der Offizierstand gar kein Stand is, sondern nur ein Beruf; er zählt Mitglieder aller Stände der Gesellschaft in sich, die hier in der Versammlung vertreten sind. Sie üben einen Beruf aus, gehören aber als solche keinem Stande Andererseits kann ih das Urtheil der Standesgenossen nicht weiter erstrecken, als über die Mitglieder des Standes; es kann im Offizierstande das Urtheil nur darüber entscheiden, ob Jemand Offi- zier bleiben fann oder nicht; aber niht darüber, ob er noch einem Jch komme nun auf die praktische Jch verlange drei Kriterien von einem gehörig zu- Jch verlange, daß

diese Gesinnungen mit?

anderen Stande angehören kann, Lage der Sache. sammengeseßten rechts\sprechenden Gericht. Person des Richters die höchste Unabhängigkeit besiße und frei von allen Leidenschasten und äußeren Einwirkungen sei; daß ferner das Verfahren \o organisirt sei, daß jeder Theil gehört, vollständig gehört . werde, und daß jeder Richter seine Meinung frei erörtern kann, und daß dann die Mehrheit entscheidez endli, daß die Norm, nach wel- er erkannt werden soll, in der Gestalt klarer, positiver Gesebe gefaßt ist. [les das vermisse ih bei den Ehrengerichten der Offiziere. Jch schicke vor- aus, daß ih nicht das Jnstitut der Ehrengerichte anfechten will, denn es ist nöthig und zweckmäßig für diesen besonderen Beruf; ich will nur feine Ausdehnung seines Prinzips auf andere Stände. darauf zurück, was ih für jedes Gericht vindizire: zuerst die unab- Stellung des Richters. Jch verlange, daß er frei sein muß eren Einflüssen, und ih bekenne mih auch zu der entschiede- nen Ueberzeugung, daß das Geseß von 1844 die Unabhängigkeit un- : ( Es giebt dem Justiz-Minister die Macht, einen Richter zu verseßen, ihn z. B. von Saarlouis nah Memel zu So halte ih es au für eine Shmälerun gigkeit der Offiziere, wenn es der höchsten Autorität einem Corps in das andere zu verseßen, also ein ganz anderes Rich- onst bestanden haben würde. jedes Mitglied dieses Kolle- nes Juteresse dabei is, denn wenn ein, er aus dem Offizier - Corps ausgeschlossen fann dies niht ohne Einfluß auf das Avancement

Jh komme

serer Richter alterirt hat.

der Unabhän= liebt, sie aus

ium zu komponiren , Andererseits muß ih daran erinnern, da giums nicht ganz ohne ei zwei und meh

(Gemurmel.) Wenn ich hier einer Mißbilligung begegnet zu haben glaube, so

arschall darf mich unterbrechen. : abe eine zu gute Meinung von dem unabhä ih annehmen könnte, auf ihr Urtheil üben ; Ï nfluß auch nur mögl es nicht blos darauf ankommt, ob ein Urtheil gerecht gesprochen werde, sondern au darauf, daß ein Jeder genöthigt sein muß, es als ge-

ist sie voreilig

igen Sinn e Einflüsse

nsiht, daß

nserer Offiziere, als daß eine Einwirkun

ób ein solcher

recht anzuerkennen, und daß Niemand auh nur zu dem Scheine der Meinung gelangen darf, daß der Richter niht so ganz unabhängig gewesen wäre, wie es die öffentliche e und wie es das Recht von jedem Richter = Kollegium verlangt. as is der erste Punkt. Der zweite Punkt i das Verfahren, und das scheint mir no keiner der Redner, die vor mir sprachen, hinreichend gewürdigt zu haben. Es is nämlich im Bs die Bestiinmung, daß auch die Minorität ein Erkenntniß fällen kann. Jn den §§. 44, 45 und 46 steht ge- schrieben, daß, wenn über Subaltern - Offiziere bis zum Hauptmann hinauf erkannt werden s\oll, zuerst die Subalternen darüber entscheiden, und daß hierbei nur dann rechtsgültig erkannt wird, wenn 5 der Stimmen sih dafür vereinen. Es fann also eine Stimme an den zwei Drittheilen fehlen, und dann is der Urtheilsspruch nicht rechtsbeständig, sondern es tritt dann das Urtheil der Stabsoffiziere ein, und für dies Gericht gilt die sonderbare Bestimmung, daß sie niht in voller Versammlung ab- stimmen , nachdem sie in einer Diskussion ihre verschiedenen Meinun- gen ausgetauscht und erörtert haben, sondern sie votiren {hriftlich. Ein Jeder muß sein Votum drei Tage nachher, nahdem er die Akten erhalten hat, schriftli abgeben. Ferner if geseßlich bestimmt, daß es beim Urtheile der Stabsoffiziere nicht auf zwei Drittel der Stimmen, ja nicht einmal auf eine absolute Mehrheit ankommt. Wenn sich drei Ansichten gebildet haben , z. B. eine für völlige Freispre= chung, der nur eine Stimme für die Majorität fehlt, eine zweite für Warnung, eine dritte für Verurtheilung, so wird die Meinung für die Verurtheilung dann siegen, wenn sie eben so viele Stimmen zählt, als die für die Freisprehung, und wenn der älteste Stabs- offizier ihr zufällig angehört. Da es sich hier um die wichtigsten Juteressen handelt, so muß ih mir erlauben, dies durch ein Beispiel in Zahlen zu veranschaulihen. Angenommen also, es haben in der ersten Justanz dreißig Súbaltern - Öffiziere zu Gericht gesessen; von diesen haben sih neunzehn für völlige Freisprehung erklärt, so wird die Sache an die Stabsoffiziere, als an die zweite Jnstanz, gelangen. Angenommen , es sien in diesem zweiten Gerichte achtzehn Stabs- offizierez von diesen sind acht für völlige Freisprehung , acht für Entfernung aus dem Offizierstande und zwei für Warnung , so wird, wenn der älteste Stabsoffizier der Meinung für Entfernung beistimmt, nach dessen Ansicht verfahren. Also wenn 27 von 48 für Frei- sprehung und nur 8 für Entfernung aus dem Offizierstande votirt haben , so gilt die leßte Ansicht. Jch frage Sie, is dies Verfah- ren von der Art, daß Sie das Urtheil über die wichtigsten Stan- desrechte eines Jhrer Genossen ihm anvertrauen möchten?

Jch komme nun zu den materiellen Bestimmungen, wonach die Ehre aberfannt werden kann, und es ist mit Reht hervorgehoben worden, daß chon folgende Kriterien, unpassendes Benehmen an öffentlichen Orten, wiederholte Vernachlässigungen der Dienstpflichten, Uebertretung von Standespflichten, den Urtheilsspruch begründen können. Ich frage, ob ein unpassendes Benehmen, worüber ein subjektives Urtheil der verschiedensten Färbung entscheidet, Veraulassung sein kann, ohne Weiteres über die Standesehre abzuerkennen. Jch will annehmen, ein junger Offizier, der so eben das Kadettenhaus verlassen hat, hat sih in einem Weinhause mit einigen Kameraden zusammengefunden und, ohne zu wissen, wie stark seine Natur ist, hat er des Guten zu viel gethan. Er begeht in diesem Zustande einen unbedeutenden Ex- zeß und wird dabei betroffen und nun ein ehrengerichtliches Verfah-= ren eingeleitet. Nach dem strengen Begriffe, der im Offizier-Corps herrscht und darin herrschen muß, wird er als Offizier entlassen. Sollte das einem solchen Mann, sogar für sein ganzes Leben , die Ehre nehmen? Es wird mir eingewendet werden, der König kann ihm die Ehre wiedergeben, kann ihn begnadigen. Jch will aber die Ehre nicht von der Gnade, sondern vom Rechte abhängig machen. Ein solhes Ehrengericht kann doch nur entscheiden, ob Jemand, der sich sonst nichts Unwürdiges hat zu Schulden kommen lassen, etwa nicht mehr dem Stande der Offiziere angehören könne ; aber nicht, daß er seine Ehre verwirkt hat. Jch will einen anderen Fall an- nehmen: Es gilt im Offizierstande allgemein als Prinzip wenn es auch vielleicht wieder als Vorurtheil angeschen werden sollte, ih will mich jeder Kritik enthalten, ich will sogar einräumen, daß ein solches Prinzip für den Militairstand nothwendig sei, der gewissermaßen immer auf dem Kriegsfuße lebt. Es gilt also im Allgemeinen im Offizierstande die Ansicht, daß, wenn einem Offizier Jemand einen Schlag verseßt und wenn es auch irgend ein unwürdiger gemeiner Mensch wäre, mit dem er sich sonst nicht ein- lassen würde, daß dann der Offizier genöthigt ist, von sei- ner Waffe gegen diesen Menschen Gebrauch zu machen, und wenn er dies nicht thut, seinen Abschied nehmen muß. Jch kam es mir recht wohl erklären, daß dies Prinzip für den Offizier gelten, daß er immer gerüstet sein muß, selbst scheinbare Verleßungen von sich ab- zuwehren. Jch würde aber unter gleichen Umständen nach den Be- griffen von Ehre, die ih im Civilstande vorausseße, keine Notiz da- von nehmen, mich in keine Erörterung mit einem solhen Menschen einzulassen haben, mit einem Menschen, der zu tief unter mir steht, und der in Bezug auf Ehre mir nicht ebenbürtig, also nicht einmal würdig is, daß ih ihn mit dem Stocke berühre. Vielmehr würde in diesem Falle meine Ehre ganz intakt geblieben sein. Wenn das Ge- seß angenommen wird, so würde die Folge sein, daß jener Offizier nicht länger in dieser Bersammlung würde sißen fönnen. Das sind Fälle, die niht nur möglich. sind, sondern die auch tagtäglich vorkom- men, Wenn es ai ankâme, Personen zu nennen, so würde es mir vielleiht mögli sein, spezielle Beläge aufzustellen, Jch fomme jeßt darauf zurück, was ein hochverdienter Mann vorher aus- gesprochen hat, der in seinem langen chrwürdigen Leben stets nur für Licht und Recht gefochten hat. Se. Excellenz der Kriegs - Mis- nister hat gesagt, daf wir unterscheiden müssen zwischen entfernen und entlassen“, daß nur das Entfernen aus dem Offizierstande et- was Ehrenrühriges enthalte. Jch sinde aber in dem Geseh - Ent- wurfe, daß alle die Fälle, die unter Litt. þ bis e in der Verordnung über die Militair-Ehrengerichte aufgeführt stehen, wenn ich mich die- ses Ausdrucks bedienen darf, wie mit einer Brühe begossen sind. Selbst in den Fällen, mit denen der ehrwürdige Repräsentant des Heeres nicht einmal die Jdee verbindet, daß dabei die Ehre entzogen sein könne, selbst in diesem Falle soll sie einem Standesgenossen ge- nommen werden. E

abe eine zu hohe Meinung von der Gerechtigkeit, von der Unabhängigkeit und Würde dieser hohen Versammlung, als daß ich an- nehmen dürfte, daß sie einem solchen Gericht, welhes nah unge- wöhnlichen Formen und unbekannten Normen verfährt, ein Urtheil ein- räumen würde über die Ehre eines Mitgliedes dieser Versammlung, der ersten und würdigsten dieses Königreiches. Jch glaube nicht, daß sie ein leichtfertiges Spiel treiben werde mit der Ehre, dem höchsten irdishen Gute. Jch hoffe, Sie werden mir und Allen, die hier unter uns siven, die trostreiche Ueberzeugung lassen, daß dieses höchste Gut nicht aberkannt werden kann, es sei. denn dur den unabhängigen Spruch unserer echten, unserer wahren Standesgenossen !

Abgeordn. von Manteuffel will die Tribüne betreten.

Viele Stimmen: Zur Abstimmung!

Marschall: Wünscht die hohe Versammlung den Schluß der.

Debatte ? i (Eine Majorität erhebt \sich dafür.)

Landtags-Kommissar: Darf ih noh um bas Wort bitten?

Abgeordn. Hansemann: Wenn dem Herrn Minister das Wort ge wei so kann ih mich nicht beruhigen, wenn ih auf dasselbe verzichten soll. ;

Marschall: Wenn der Herr Kommissarius gesprochen hat,

werde ich nochmals die Frage in Beziehung auf den Schluß der De-

batte stellen.

Landtags - Kommissar: Jh halte es für meine Pflicht, nah der Rede, die wir eben gehört haben, und worin der Geseßes= Vorschlag in scharfen Worten angegriffen is, den Gesichtspunkt noch mals auseiaanderzuseßen, welcher die Verwaltung bei dessen Abfassung geleitet hat. Jch habe bei Eröffnung der Debatte bereits gesagt, daß dem Geseh der Grundsaß zum Grunde liege, daß die Ausübung der ständischen Rechte die höchste politische Ehre begreife, und daß mithin diejenigen, welhen Rechte geringerer Art entzogen wor= den, die Rechte der Standschaft nicht ausüben können. Aus diesem Grundsaß is auch ‘die Bestimmung hervorgegangen, daß Persouen, welche durch ein militairishes Ehrengeriht an ihrer Ehre gekränkt sind, „nicht ferner Plaß in einer ständischen Versammlung nehmen können. Wenn diescr Grundsaß festgehalten wird, glaube ih nicht, daß es darauf ankommen kann, zu untersuchen, ob militairishe Ch= rengerichte in einzelnen Fällen recht oder unrecht erkannt haben, und leugne überdies, daß si die hohe Versammlung in der Lage befinde, über solche einzelne Fälle zu urtheilen. Eben so wenig kann es auf eine Untersuhung über die Zusammenseßung der Ehrengerichte und die Form ihres Verfahrens ankommen, denn sonst müßten wir noch fragen, ob nicht einmal ein Kriminal-Gericht einem Individuum zu Unrecht die bürgerlihe Ehre aberkannt habe, und uns auf Untersu- chungen über die Kriminal-Ordnung einlassen, vielmehr kann es, mei- nes Erachtens, nur darauf ankommen, ob Jemand, der durch ein ch= rengerichtliches Erkenntniß gestraft ist, nachdem dieses Erkfennt- niß die jederzeit erforderlihe Bestätigung Sr. Majestät des Königs erhalten hat, bescholten oder unbescholten sciz denn die ständischen Gesetze bestimmen, daß ein bescholtener Mann ständische Rechte nicht ausüben fönne. A

Es sind hier Fälle aufgezählt, über welche sich ehrenugerichtliche Erkenntnisse erstrecken können, oder vielmehr diejenigen Handlungen bezeichnet, über welhe das Erkenntniß zu erkennen habe. Darauf fommt es aber nicht anz denn es is im Geseh-Entwurf nicht gesagt, daß jedes ehrengerihtlihe Erkenntniß den Verlust der ständischen Ehre nach sih ziehe, sondern es sind ausdrücklich nur die verschiede= nen Kategorieen der ehrengerichtlichen Erkenntnisse bezeichnet, welche diese Folge baben sollen. Sie sind bezeichnet sub b. c. daecaurlln

b. enthält den Fall der Entlassung aus dem Dienst, Ob damit je= desmal eine wesentliche Verminderung der Ehre verbunden set, das erachte auch ih für zweifelhaft; und wenn bei unserem Gesezes-Vorschlag der Punkt mit aufgeführt ist, so is es in der Ansicht geschen, daß auch die Entlassung aus dem Dienst, wenn sie in Folge eines ehrengerichtlichen Erkenntnisses zur Strafe geschehen, immerhin die Ehre einigermaßen antaste. Nach dem (uns vorgeworfenen) Grund= sab, daß wir die Ehre der hohen Versammlung so hoh als möglich stellen müßten, haben wir auch diesen Punkt der Beurtheilung der hohen Versammlung unterstellen zu müssen geglaubt. Doch nehme ih keinen Anstand, zu erklären, daß in diesem Punkt das Gouverne= ment gern bereit sein wird, dem Urtheil derselben möglichst zu folgen.

És folgt der zweite Punkt sub c., und das ist der Hauptpunkt : die Entfernung aus dem Offizier-Stande, mit weer der Verlust des Titels, der Charge und die Unfähigkeit zur Wieder-Anstellung als Offizier verbunden is. Ein solches ehrengerichtliches Erkenntniß, bestätigt von Sr. Majestät dem König in leßter Instanz, haben wir allerdings als einen unzweifelhasten Verlust der Ehre an- gesehen, und wir sind unbedenklich der Meinung gewesen, daß von einem Mann, den d iese Strafe getroffen hat, nicht behauptet werden könne, daß er unbescholten sei. Deshalb glaube ih auch von diesem Stand= punkt aus in dieser Beziehung keine Willfährigkeit des Gouvernements in Aussicht stellen zu dürfen, in diesem Punkt cine Aenderung ein- treten zu lassen. Wer aus dem Offizierstande ausgestoßen, wem das Recht genommen is, die Offizier-Uniform zu tragen, der is beschol-= ten, mag das Urtheil gerecht oder ungereht gewesen sein. Durch Se. Majestät den König is es ein unantastbarer Richterspruch ge=- worden, sei das Gericht ein ordentliches oder außerordentlihes gewe- sen. Um den Verlust oder Besiß der Ehre, darum allein handelt es sih in diesem Augenblick.

Der dritte Punkt, der Verlust des Rechts, die Militair-Uniform zu tragen, als Strafe, is nicht wesentlich davon unterschieden. Endlich

Der vierte Punkt, die zwangsweise Entfernung eines pensionirten Offiziers aus seinem Wohnort. Jch kann mir faum denken, daß auf Entfernung aus einem Wohnort anders erkannt wer= den fönne, als in Folge einer ehrlosen Handlung. Jch muß aber bekennen, daß die Fälle, in welhen auf eine solche Strafe erkannt werden soll, nicht ganz klar bezeichnet sind, und darum auch suh e. gern der Beurtheilung Einer hohen Versammlung anheim gegeben wird. Von Seiten des Gouvernements wird guf diesen Punkt kein Gewicht gelegt.

Das ist es, was ih zur Feststellung des Standpunktes der Re- gierung zur vorliegenden Frage zu sagen hatte. S

Kriegs-Minister von Boyen: Zur Aufklärung einiger Bemer= fungen, die ein geehrter Rednor vorhin gemacht hat, daß es möglich wäre, daß die Leidenschaft, Avancement zu haben, es dahin brächte, daß ein Mitglied des Offizierstandes ausgestoßen würde, bemerke ich, daß dies wohl selten vorkommen mag, Aber dieser Besorgniß ist vorgebeugt, dadurch, daß in einem solchen Fall das Geseß feststeht, daß die durch Urtheil und Recht entfernten Offiziere fein Avancement im Regiment geben, sondern Se. Majestät der König sih vorbehal= ten hat, Einschub zu geben. Es is also der Einwand niedergeschla= gen. Der einzige Punkt, die Entfernung von einem Wohnort be- treffend, der mir vorgekommen ist, is der, daß Jemand sagt, er wisse nicht, wo er leben solle, und dadur andere Verwielungen entstehen fönnten. Hier kommt es darauf uicht an; denn ob ein solcher dur den Beschluß der Ehrengerichte, oder durch die Polizei ausgewiesen wird; was ihm lieber ist, das mag er wählen, Aber zu Einem muß ih noch eine Erklärung geben, die aus dem bestehenden Geschästs=

ange hervorgeht: Nicht die Urtheile beider Justanzen sind genug, En Majestät dem Könige zur Bestätigung vorzulegen, sondern wenn sie eingehen, so kommen sie an das General-Auditoriat, welches aus lauter Richtern besteht; diese fassen den Bericht ab, auf Grund dessen dann erst Se. Majestät die Bestätigung giebt.

Marschall: Jch srage nohmals an, ob die hohe Versanum=- lung den Schluß der Debatte wünscht.

/ (Einstimmig ja !)

Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Landtags-Kommissar hat bei verschiedenen Fragen geäußert, daß seitens des Königlichen Ministeriums gewisse Anträge Sr. Majestät empfohlen werden Fön=- nen oder nicht, und eine Mittheilung dieser Art über die zu erwar= tende Unterstüßung des Königlichen Ministeriums war gewi dankbar anzunehmen. Heute ist jedoch zweimal die Erklärung gefallen : "2

glaube nicht, daß die Regier"ng ihre Zustimmung eben wird,“ J muß bekennen, daß ih ‘den Eindruck solchèr Worte, zumal im Augenblick der Abstimmung, kaum verhehlen kann und erlaube mir, den Herrn Landtags-Kommissar zu fragen, ob ex dies als sejne per- sönlihe Ansicht oder als die Ansicht des gesammten M eilage.

Ne 125. Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

T als Landtags - Kommissar im Allerhöchsten Auf-

Landtags-Kommissar: Jch habe über den Punkt b, die Entlassung aus dem Dienst E t Erklärung Ural: daß das Gouvernement, den Wünschen der Versammlung in dieser Be= möglichst zu folgen, bereit sein werde, und diese A ch in meinem und meiner Kollegen Namen. | das Gegentheil geäußert, so bitte ich, fig als meine persönlihe Meinung anzusehen, und will Worte besser unterdrückt hätte.

ausgesprohen oder

trage erflärt hat. Griechenland.

Das ist meine Meinung seitens des Gouvernements, damit eine klare

Ansicht vorhanden sei, welche fünftige Fragen nahkommen können. Secretair Dittrich (liest die veränderte Fassung der von ihm formulirten Frage vor): Soll Passus 2 im §. 1 wegfallen?

,_ Wird diese Frage bejaht, so kann, wie ih dafürhalte, über Ab- änderungen niht weiter abgestimmt werden.

,_ Marschall : Jch stelle jest diese Frage zur Entscheidung, nâmlih: soll Passus 2 im §. 1 wegfallen, und ersuche diejenigen, welche für den Wegfall stimmen wollen, aufzustehen.

(Majorität für den Wegfall.)

Eisenbahnen. nach Schwerin. andels- und Börsen-Nachrichten. Berlin. Börsen- und Markt- . Schreiben aus Paris, (Actienmarkt und erwartete Maßregeln

gierung in Hinsicht auf die Eisenbahn-Compagnieen.)

in Beziehung auf Punkt c. dies vorläuf Ms

ehen, daß ih diese

Donnerstag den. Gin Mai.

Ancona. Kalergis' Jutriguen,

Verein der Kunstfreunde im preußischen Staate.

Schwerin. Eröffnung der Eisenbahn von Hagenow

* bitte aber zu beahten, daß ner, die Worte nicht auf die den Fall komme, zu sprechen, bitten muß, sih nit an einzel

Marshall: ments abgestimmt werden müssen, Amendements vorher angemeldet werden müssen. dement ganz unangemeldet gekommen. Unterstüßung findet, Dasselbe verlangt eine Ausna Nummer 2 des g. 1 für den die Verweigerung eines Zweik dement Unterstüßung?

ih hier, eben so wenig als andere Red= Goldwage legen kann, daß auch ih in wie mirs ums Herz is, weshalb ih ne Worte zu hängen.

Abgeordn. von Vincke: Jch. muß bemerken, daß nah dem Allerhöchsten Patent vom 3. Februar a zwei Drittel u Etinien zu dieser Entscheidung erforderlich sind. (Verneinende und bejahende Stimmen dur einander.)

=Ko Die Bemerkung des geehrten De- chtig (liest den §. 16 der Verordnung vom 3, Februar c. vor, worin es heißt: Wenn bei Königlichen Propositionen die ih in der Majorität gegen die darin enthaltenen Be- l ? lärt, diese Majorität aber zwei Drittel der Stimmen nicht erreicht, so müssen sowohl die Gründe der Majorität, als die- jenigen der Minorität in dem abzustattenden Berichte aufgenommen

Es wird also zuerst über verschiedene Amende- | putirten ist ri U P E Es ist vorgeschrieben, d Bus D ist ein Amen- ; muß aljo, sofern dasselbe die Abstimmung u die nächste Cen ia hme von der Bestimmung der Fall, daß der Grund der Verurtheilung

ampfes gewesen sei, Findet das Amen-=

Versammlung stimmungen er

(Abgeordn, M ilde und mehrere andere Stimmen verlangen die kundgegeben,

Abstimmung durch namentlichen Aufruf.)

,_ (Der Abgeordn. Flemming darum, damit die Majorität und Minorität sich dadurch klar herausstelle und man die dafür und da- gegen Stimmenden genau kenne.)

_ Marschall: Treten 24 Mitglieder dem Antrage bei, daß die Abstimmung durch namentlichen Aufruf erfolge?

. (Dies geschieht hinreichend.)

Ich wiederhole vor der Abstimmung noch einmal die Frage: ¡Soll Passus 2 im §. 1 wegfallen?“ Und bemerke dabei, daß, wenn die Versammlung sich für den Wegfall entscheidet, dann keine Amen- hr möglich sind. Wer also Amendements haben will, muß

Abgeordn. Milde: Mir scheint, das schließt niht aus

wenn man sich jeßt gegen diese Fassung et i io ein eid {uß=Amendement eintreten kann, wenn also .

Marschall (unterbrehend): Die Frage i} bereits gestellt und erläutert; habe ich etwas Unxechtes gethan, Ih habe einmal entschieden und muß bitten, da wiederholen , daß derjenige, der auf diese Frage mit Ja stimmt, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verwirft und jedes Amendement abschneidet; wer also Amendements haben will, muß mit Die Abstimmung durh namentlichen Aufruf wird

i: ___ (Wird nicht unterstüßt.) st ohnehin nicht unterstüßt, kann daher nicht zur Diskussion theils um den

Dann ist noch ein anderes Amendement von dem Herrn Ab=- so lange G geordneten von Peguilhen-Kunzkeim zur Abstimmung zu bringen.

Abgeordn. von Lavergne-Peguilhen aus Kunzkeim : Mein Amendement stimmt mit dem von Werdeckschen Antrag überein, und ih erfläre mi einverstanden , es mit diesem vereinigt zur Abstim= mung vorzulegen. Z

(Dies - geschieht, nachdem Herr von Werdeck sich damit einver- standen erklärt hat.)

Abgeordn. Hansemann: Jch bitte, daß über das Amendement

zuerst abgestimmt werde.

Marschall:

dements me Nein sagen

Der Verwerfung des ganzen Passus muß das Amendement vorhergehen, vielleicht is die Versammlung mit der Ah= änderäng- einverstanden, wo nicht, so wird das Ganze verworfen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch stimme dafür, daß erst die Amendements zur Abstimmung kommen. Passus nicht haben wollen, ment nicht annehmen.

o muß ih es vertreten,

Diejenigen, welche den ; so abgestimmt wird, und

werden ihn auch so mit dem Amende= Die anderen aber, welche ihn modifizirt an- nehmen wollen, behalten, wenn das Ganze durchfällt, gar nichts. Abgeordn. von Beckerath (vom Plaß): l ment zuerst zur Abstimmung gebracht wird, \o kommen die/enigen, welche wünschen, daß die ganze Bestimmung verworfen werde, die aber, wenn die Mehrheit auf diesen Vorschlag nicht eingeht, event. dem Amendement beitreten, in Verlegenheit. daß zuerst über die Annahme des ganzen vorliegenden Passus ab= gestimmt werden möge. Abgeordn. Graf von S merke ich, daß der umgekehrte Fall bei denjenigen eintritt, welche den Passus ohne Modification und leßtere nur annehmen wollen. Abgeordn. von Vincke (vom Plah): sicht des Redners aus der Rhein-Provinz anschließen, weil diejenigen, welche für den gänzlichen Fortfall des Passus stimmen wollen , kapti= virt werden, wenn die Amendements zuerst zur Abstimmung kommen, da sie sich die Modificationen derselben nur eventualiter gefallen lassen i Es würde daher auch hier der Grundsaß in Anwendung zu bringen sein, daß zuerst über das Weitere und dann über das Engere abgestimmt werde. : Eine Stimme (vom Plah):

Nein stimmen. jeßt vor sih gehen. (Dies geschieht.) Ergebniß der Abstimmung: 265 Stimmen: Ja, und 205 Stim- men : Nein. Marschail: fall nicht vorhanden. (Die Mitglieder haben zum größeren Theil bereits ihre Plähe

Bevor ich die heutige Sipung schließe, richte ( Versammlung. Herrn Landtags - Kommissar haben wir erfahren, da en getroffen sind, die entfernteren Sißpläße zu erhöhen, um den nhabern derselben die Möglichkeit zu gewähren, besser hören zu fönnen. Zur Ausführung dieser Veranstaltung gehören aber zwei Tage und es fragt sich nun, ob die Versammlung so viel Werth auf diese Veränderung legt, um dashalb die Sigung am Montag ausfallen zu lassen.

(Mehrere Stimmen durch einander: Ja, Nein.) Z Skt Es scheint mix angemessen, daß diejenigen darüber entscheiden mögen, welche geklagt haben, daß sie nichts hô- ren können. ß

(Der Marschall beraumt die nächste Sißung auf Dienstag den 4. Mai erraites 10 Uhr an.) s P sag (Schluß der Sizung 44 Uhr.)

Wenn das Amende-= Hof-Theater.

Ih beantrage daher, Es \ind also &; der Stimmen für den Weg-

werin (vom Plaße): Dagegen be-

Marschall: eine Frage Durch den

Jch muß mich der An- Veranstaltun-

( Das Gese is die Grund und es ist gleichgültig, ob bei der ina dafür und E Diejenigen, welche den Passus nicht haben wollen timmen dagegen , und diejenigen, welhe ihn mit dem Amendement haben wollen, stimmen dafür, mit Vorbehalt des Amendements. So würde Jedem Recht geschehen.

Abgeordn. Camphausen (vom Plat): muß die Frage \o gestellt sein, daß jedes Mitglied mit Ja oder Nein antworten kann; dies kann aber nur dann geschehen, wenn über das Weitere zuerst abgestimmt wird.

Marschall:

Eine Stimme: estimmt wird.

und Gefährlich nigstens ihre Geheimen R einem der unter bestimmten auf die Verbreitung einer den ligen Gesinnung hinarbeiten, | Vereine des Jungen Deutschlands heißen oder unter anderem Namen die Zwecke von diesen verfolge Strafbestimmungen der Art. 140 143 oder des 149 des Strafgesepbuchs fällt, auf den Grund des weiten und drít- ten Absapes des gedachten Art. 149 verboten , woa

Stistern oder Vorstehern mit Kreisgefängniß bis zu einem Jahre, Genossen mit Gefängni mit Geldbuße von 50 bis 200 Fl. zu ahnden is. §, 2. Ein Abdruck dieser Verordnung is jedem Wanderbuch eines Gewerbsgehülfen beizugeben und der Jnhalt derselben den wandernden Arbeitern von den Polizei-Behörden der Gränzorte besonders bekannt zu machen. wandernder Handwerksgehülfen werden aufgefordert, ihre Pflegebefohlenen vor dem Eintritt in eine der verbotenen Verbindungen zu warnen. Ministerien der Justiz und des Junern sind mit der ger Verordnung beauftragt,

Stuttgart, den 21. April 1847. Wilhel m.“

Bei der Abstimmung

Veriwtiagung

“Jn dem Abdruck der in der Sißung der Kurie der drei Stände vom 29. April (Nr. 123 All Staats = Minister von Thile gemachten p. 2, sind unter mehreren Fehlern einige völlig sinnstörende, welche, mit Uebergehung der übrigen, hier berichtigt werden. Worte: „Je strenger wir in den Prinzipien, die wir vorgelegt haben, gewesen sind, desto mehr haben wir es sein müssen, eben aus der Quelle, aus der die ganze Sache hervorgegangen istt‘“’, muß es heißen : Je strenger wir in den Prinzipien, die wir vorgelegt haben, gewesen sind, desto mehr habe ih eben hinweisen müssen auf die Quelle, aus der sie, aus der die ganze Sache hervorgegangen u. st. w. Ferner ist der Say am Schluß „indem ich die Ueberzeugung habe, daß dies, was sie ausgesprochen haben, bei den Meisten in der Versammlung Anklang finden wird“ zu berichtigen in: indem ich die Ueberzeugung habe, daß, was ih ausgesprochen habe, in der Gesinnung des größten Theils der hohen Versammlung einen Wie- derhall findet. \

Der in Nr. 123 der Allg. Preuß. Ztg, bei den Landtags- Verhandlungen mehreremale vorkommende Name Johanny“ is in Johanning zu berichtigen.

Es liegt uns nur ein Amendement vor, nämlich das des Herrn von Werdeck, welches nun noch dahin modifizirt ist, daß auch Lit. e. wegfallen wird. Man könnte also eine Alternativ-Frage stellen, dahin lautend: Annahme mit dem Amendement, oder Verwerfung.

Eine Stimme (vom Plat): noch zu entscheiden bleiben, wird oder nicht.

Abgeordn, Milde (vom Plaß): Bemerkung erlauben, daß, wenn nicht zuerst über die Regierungs- wir in eine üble Lage gerathen. möchten nämlih das Geseß annehmen und das Amendement fallen lassen, deshalb stimme ih dem Vorschlage bei, Regierungs-Vorlage zur Abstimmung gebraht werde und dann erst das Amendement.

Marschall: ih mi diesem Vorschlage und werde zuerst die Fra die vorliegende Bestimmung des Geseß-=Entwurfes wegfallen solle.

Abgeordn. Graf von Schwerin (vom Plat): würde, meiner Ansicht nah , dahin zu stellen sein, ob der Passus ganz wegfallen oder amendirt stehen bleiben soll Frage entschieden wird, ob der Paragraph wegfa wir ‘verhindert, nachher über die Amendements abzustimmen, wenn die Frage bejahend ausfällt.

Secretair Dittrich: Marschalls werde ih die Fr lirte Frage vor.) Wird Passus 2 in dem Geseß - Entwurf ange-

reuß. Ztg.) vom gen Seite 614,

Bei dieser Frage würde aber ode ob überhaupt das Geseß angenommen den übrigen

Jch wollte mir nur noch die Vorlage abgestimmt wird, daß prinzipaliter die

Aus den Gründen , welche angeführt sind , füge e stellen, ob Batigeie t Mai. L nem heutigen Namenstage die Glückwünshe des Erzbischofs und der Geistlichkeit von Paris. a fremden Gesandten und der Minister und dann die Mitglieder des Md Ma A

ie Leiche des jungen ägyptischen Prinzen Hussein Bey, Soh- nes Mehmed Ali's, wurde gestern aus dem ägyptischen Institut in der Rue du Regard, wo derselbe fi zuw nah Marseille abgeführt,

Die Frage

denn, wenn die len soll, so werden

Mit Genehmigung des Herrn Landtags-

age verlesen. (Liest die von ihm formu-

um dort nah Alexandrien eingeschi Institut aus bis nach der Stadt - J ih in einem Mahagony-Sarg, der auf einer mit weißen Tüchern reih geshmückten Bahre stand. Der Bruder des Ver= storbenen erschien als Hauptleidtragender, begleitet von den beiden Söhnen Jbrahim Pascha's, die in derselben Anstalt unterrichtet werden. Der König und Marschall Soult \{ickten Adjutanten zum Geleit, und der tür=- nahm einen der ersten Pläße in dem Leichengefolge Sämmtliche Zöglinge der Schule gingen in Gala zu beiden Seiten des Leichenwagens, z( s : ermeßlihe Volksmenge begleitete den Zug bis zur Barrière, wo der Sarg auf einen anderen Wagen ge ellt wurde, mit welchem ein Scheik

und zwei Araber nah Marseille a fuhren, wo sie sih am Aten ein-

i den. ; ; e e: Beaumónt fand bei der gestrigen Diskussion der außeror-

edite für 1846 in der eputirten- Kammer die Summe Fr., welche für die Handels-Mission m China rene er Handels-

Uichtamtlicher Theil. In halt.

Maßregeln zur Beschäftigung der Ar-

Befinden des Verordnung wegen der

der Leiche Hussein

Abgeordn. von Vincke (vom Plah): nam befand

Amendement gestellt ; gestrichen werden soll,

nck ): Es ist ja aber noch ein nämlich daß der in Rede stehende Paragraph deshalb kann die Frage nicht positiv gestellt

Secrétair Dittrich: negativ gestellt wird.

(Mehrere Stimmen durch einander bestreiten dies.)

: Abgeordn. von Vincke (vom Plah):

darin, daß, wenn die positive Frage niht angenommen wird, so kön-

e s Amendements zur Abstimmung kommen; wird aber die

rage a h i niet blo ngenommen, so weroxa auch alle weitere andtags - Kommissar:

_Provinz Posen.

Deutsche Bundesstaaten. Königs. Königreich Württemberg, Vereine mit kommunist

Frankreich. Paris.

Es ist gleih, ob die Frage positiv oder An gre! Q N kishe Botschaster ofnachriht. Abführun Bey's. Die Handels-Mission nah China, Zinsfuß-Erhöhung auf Wechsel beim Leihhause. Eisenbahn-Polizei, Vermischtes. Großbritanien und J gen : Die gegenwärtige Geldnoth. Lord Cowley Der Schahß-Kanzler über den Finan Schweden und Norwegen. Sto Dänemark. Kopenhagen. Unterstüßung der Städte. Spanien. Schreiben aus Madrid. (General Serrano; die Progressi- oderirtenz; General Narvaez.)

Der Unterschied besteht

Parlaments - Verhandlun- Vermischtes,

- Ko! Jh habe von meinem Stand- ur die Bitte zu stellen, daß die Fragen \o normirt wer- der im voraus weiß, welche Fragen vorkommen werden,

dentlihen Kr von 94,000

wird, zu ho

den, d / daß Je en und die

Inland.

Provinz Posen. Der Posener Ztg. zufolge, hatten ta am 3. Mai Mittags die Stadtverordneten zu einer n en Sizung versammelt, welcher auch der Vorstand des Magistrats bei- wohnte. Aus den Verhandlungen ergab sich, daß seit dem 30sten v. M. die öffentlihe Ruhe auf keinem Punkte der Stadt weiter ge- stört worden, und daß von Seiten der Polizei die nöthigen Maßre- geln getroffen sind, um die Wiederkehr von Unordnungen zu verhü- ten. Es hatte sich auch bisher durchaus keine derartige und der Markt war mit Lebensmitteln hinlänglich ver= sehen. Jn gegenwärtigem Augenblicke sind etwa 320 Arbeiter auf Kosten der Stadt beschäftigt, theils um den Eichwaldweg zu ebnen, Mühlenteich zu reinigen u. vorgenommen sind, um den hbrodlosen Arbeitern so lange Gelégenbeit zum Verdienst zu geben, bis sich an- derweitige Beschäftigung für sie finden würde, so hat die Eisen- bahn - Direction sih bereit erklärt, die Arbeiter von nun an bei der Posen - Stargarder Eisenbahn, gleichfalls gegen ein Tagelohn von 9 Sgr., zu beschäftigen. Da aber die Arbeiten vor der Hand noch nit in die Nähe unserer Stadt verlegt werden können, vielmehr in der Nähe von Kiekrz, etwa eine Meile von hier, stattfinden müssen, fo haben die Stadt - Behörden dafür gesorgt, daß Stroh und Bretter zu Hütten für die Arbeiter daselbst an Ort und Stelle geschafft und ein Marketender angenommen worden is, um die Lente mit den nö- thigen Lebensmitteln zu billigen Preisen zu versorgen ; überdies soll denselben Brod zu ermäßigten Preisen verabreicht werden. Die Mehr- zahl der Arbeiter hat si {hon bereit erklärt, der an sie ergangenen Aufforderung, unter den genannten Bedingungen nunmehr an der Eisenbahn zu arbeiten, nachzukommen.

erordentli

esorgniß

\ w. Da diese

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. (N. K.) Se. Majestät der König

erschien am 30. April zum erstenmale seit seiner Wiedergenesung im

Das zahlreiche Publikum, durch das Ers,

Mouarchen auf das freudigste bewegt, empfing Se. Majestät mit

altendem herzlihea Jubelruf.

Jhrer Majestät der Königin und Jhrer Königl. Hoheit der Kron- prinzessin, dankte durch oft

cheinen des Der König, begleitet von tmaliges Verbeugen nach allen Seiten.

Königreich Württemberg. (S. M.) Se. Majestät g hat nachstehende Verordnung in Bezug auf das Verbot von Vereinen mit kommunistischer Tendenz erlassen : „Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. tracht, daß nah mehrfachen amtlichen Erhebungen im Auslande, namentlich in der Schweiz, zahlreiche organisirte Verbindungen bestanden haben und noch bestehen, welhe darauf berechnet sind, unter den Mitgliedern eine den bestehenden gesellschaftlichen E ten und Religion und Sittlichkeit zu untergrabenz dieser Vereine sih namentlih die Aufgabe geseßt haben, den Grundsa des Privat - Eigenthums zu vernichten und diese Lehre selbst durch

Jn Be-

inrihtungen feindselige Gesinnung zu verbrei- in Betracht, daß viele

geltend zu machen; in fernerer Erwägung,

das Bestehen dieser Vereine bei dem vielfachen Verkehre wan- dernder Handwerks-Gehülfen, welcher namentlich zwischen Württemberg und der Schweiz stattfindet, die öffentliche Ordnun

ndlih in Betracht, daß manche Arbe keit dieser Verbindungen nicht bewußt sein mögen oder we- Unkenntniß vorshüßen: verordnen Wir, nah Auhörung Unseres aths, wie folgt: §. 1 Die Theilnahme eines Württembergers an

des Staats gefährdet wird; iter sich der Gesepwidrigkeit

Formen oder Sazungen bestehenden Vereine, welche bestehenden gesellschaftlichen Einrichtungen feindse- mögen dieselben kfommunistishe Gesellschaften oder

n, wird, sofern diese Theilnahme nicht unter die ersten Absayes des Art.

dieselbe an den

bis zu vier Wochen oder

Die Aeltern und Pfleger

Unsere ollziehung gegenwärti-

Frankrei M

Gestern Mittag empfing der König zu sei-

Abends gratulirten die Gemahlinnen der

t zu werden. Der Zu von dem arrière war sehr feierlich. Der

zahlreihe Kutschen folgten , und eine un=-

ch für das Ergebniß dieser Sendung.