1847 / 127 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sh hier nit um die Sache, sondern darum, wo is das Forum wélhes berechtigt is, hier dên Richterspruch zu Q Die Nr. 3 des §. 1 legt biese Befugniß dem Gemeinde-Rath bei, es ist Jhnen \{on von meinem Kollegen aus dem Rheinlande hier Do eite worden, wie wenig eigentlih dazu gehört, um Jemand für bescholten zu er- ären, und wie gering die Personenzahl eines solhen Gemeinde- ths, dem dieses Rech beigelegt sein soll, zu sein braucht. i ch hatte mir vorgenommen, das Nämliche hiér zu deduziren, ih kann mich jedo jeßt dessen überheben, ich will aber zur Ergänzung dessen, was von dem geehrten Mitgliede hervorgehoben is, noh O E daß ein solher Gemeinde-Rath in einer Gemeinde von unter tausend Seelen aus 6 Mitgliedern besteht; beschluß hig ist er aber son, wenn nur 5 dieser Anzahl auwesend sind, Er R durch Ma- jorität, und bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der ürgermeister. der Bürgermeister zugleich Mitglied des Gemeinde-Raths, so is

eine Stimme und die eines Przizen Gemeinde - Raths außer ihm inreichend, um Jemand für bescholten zu erklären, um Jeden von uns, möchte ih sagen, bescholten zu erklären, wenn er bort wohnt, Meine Herren, ih zweifle niht, Sie können unmöglih damit einver- standen sein, eine solche Gewalt in die Hände von einem paar Per- sonen zu legen, die einer Gemeinde angehören können, die in der Stufe der Bildung sehr weit zurück is. Jch habe dieser Tage ge- hört, daß es in unserem Vaterlande noch Gemeinden giebt, wo man die Hexen zwar nicht zum Feuertode verurtheilt, aber sie thatsächlich dem Wassertode übergeben hat. Jh frage Sie, meine Herren, wenn einer solchen Gemeinde das Recht sollte zugestanden werden, darüber zu beschließen, ob Jemand noch das Recht haben soll, in dieser Ver- sammlung zu siben, was daraus entstehen kann? und ich zweifle nicht, ein Jeder von Jhnen wird es verneinen. Jh glaube hiermit \clie- ßen zu dürfen und erkläre mich für Wegstreihung der Nr. 3 im §. 1. Abgeordn. von Manteuffel Ul. Jh beabsichtige, mich gegen

das Amendement und für Beibehaltung der Vorschrist sub Nr. 3 zu erklären. Es hat sih im Laufe des Landtages wohl bisweilen ereignet, daß Debatten, von dem Gegenstande, der zu behande:n war, sich ein wenig entfernten, ih habe aber noch nicht bemerkt, daß dies bei einem Gegenstande so geschehen sei, als bei dem vorliegenden Ge=- {he Um das Gese zu fritisiren, kritisirt man Gesebe, die {hon estehen und die hier daher niht zur Berathung kommen können, man trägt den Tadel, welcher gegen diese Gesebe gehegt wird, gegen das zu berathende Geseß vor. Wir haben in der vorigen Sißung aus diesem Gesichtspunkte die Ansichten gehört, welhe über ehrengericht- lihe Bestimmungen bestehen. Wir When jeßt an einer Bestimmung, die auf diese Weise noch einer viel weiteren Ausholung (wie ih nir es zu nennen erlaube) fähig is. Es handelt sih hier um eine Kri- tik der alten und um eine solche der neuen Städte-Ordnung, o wie um eine Kritik der rheinishen und westfälishen Gemeinde-Ord=- nung für das platte Land. Jch bemerke, daß außerdem für einige Provinzen keine Gemeinde-Ordnungen für das platte Land bestehen, also mit demselben Rechte, mit welhem behauptet wird, ih könne mich für das Gesebß nur erklären, wenn in demselben diese und jene Veränderung vorgenommen werde, mit demselben Recht könnte ich eine Bunte Kommunal = Orduung für das Platte Land kommuniziren

wollen. Jch sage, ih kann mich für das Geseh nur erklären, wenn diese

Kommunal-Ordnung in einer solchen Weise erfolgt. (Murren.) Jh bin bisher in dieser Darstellung dem Gange der Debatte gefolgt, und wenn dieses der Versammlung nicht gefallen sollte, so theilt sie diese Ansicht mit mir, ih glaube, daß dieses Zeichen des Unwillens für diese Ansicht sprach, und ih halte dafür, daß es nicht nöthig ist und nicht zum Zwecke führt, eine Kritik dieser Geseße auszusprechen, wenn es sich um die Kritik der Bescholtenheits-Geseße handelt, viel= mehr ist die Frage um sie jest auf gut deuts zu sagen, soll Jemanden, dem in der Gemeinde-Versammlung die Thüre gewiesen ist, hier die Pforte der Stände-Versammlung geöffnet werden. Zch glaube, daß i eine Frage des Gefühls, und Jhr Gefühl wird sie verneinen, ih möchte aber auch noh auf die Ueberzeugung hinwirken; der, welcher das Leben unser Staats-Verwaltung betrachtet, wird niht verkennen, daß dieselbe in zwei Adern pulsirt, pf neben dem Leben des Beamten-= standes auch das ständische Leben besteht, daß dieses ständische Leben

aber in diesem Vereinigten Landtage nicht abgeschlossen, sondern zu= sauunengelen! ist aus einer Kette mehrfacher weiser Einrichtungen. |

Jh erblicke die Krone derselben in dem Vereinigten Landtage, ih er- fenne aber auh an die Provinzial-Landtage, Kommunal-Landtage und Kreis-Landtage (für einzelne Angelegenheiten haben wir sogar noch Kreis=-Konvente), wenn diese unter t usammenhängen und es nicht verkannt wird, daß das, was die Aus schließun von dem Kreistage bedingt, au die Ausschließung aus dem Vereinigten Landtage bedin- gen muß, \o erlaube ich mir noch einen Schritt in dieser Kette wei- zu gehen und mache in derselben niht einen Strich hinter den Kreis- tagen, sondern ich sehe die Fortbildung in der Gemeinde= Verfassung für einen Zweck des ständischen Lebens an. Wer diesen Zusammenhang anerkennt, dem kann niht zweifelhaft ein, daß das, was aus der Gemeinde - Versammlung gus- ließt und was dort Rechtens ist, daß das auch folgerichtig fort- ilden muß durch die übrigen Stände-Versammlungen hindurhch, so gut, wie von den Kreis-Landtagen ail dieselbe Befugniß zurück- gehen muß, um die Beschlüsse des Kreijes sicher zu stellen. Die urzel muß dieselben Säfte haben, wie die Krone hat, wenn sie Früchte treiben soll. Es wird Pbnen, wenn Sie diesen Zusammen- ang bis unter die Gemeinde-Verfassung erkennen, nicht zweifelhaft ein, daß die Bestimmungen, die dort gelten, au auf die Stände= ersammlungen übertragen werden müsen, Jh erlaube mir au noch diesen Zusammenhang deutlich zu machen, Jh erkenne ihn nicht blos nah einer Richtung, nämlich von der Wurzel nah oben an, ondern au von oben nach unten, und ih frage Sie Alle hier : enn ein Rittergutsbesißer wegen niederträhtiger Handlungen aus den kreisständishen Versammlungen ausgeschlossen ist, würden Sie nicht, wenn er ein P caewêthe. freiben, oder eine bäuerliche Nahrung. kaufen muß, einfach ‘sagen, of er dadur von selber von der Gemein e ean ang ausgeshlo\sen ist? Eben so aus der Dorf- und Städte-Gemeinde. Er fann nicht dort \ißen, und ih würde le nie und nimmer das Wort reden, daß er dort \ipe. Mit derselben Konsequenz müssen Sie die Frage umdrehen und b en: Jemand, der aus der Gemeinde-Ordnung ausgeschlossen ist, Ah nicht in der Dag sigen, Ih e deshalb, daß hier niht blos mit dem Gefühle, sondern aus Ueberzeugung geantw-rtet werden muß, und eine Bestimmung darüber scheint nicht nöthig, so lange wir unsere ständischen Organe in der Weise anerkennen, daß e in den Kreis - Versammlungen Be „fassen, wie ih dies anzu- euten P habe. Daß die Kritik eines anderen Geseßes hier nicht her gehört, ergiebt der Gesep-Entwurf elbs; es ist in demsel ben nicht gesagt: von der und der Städte-Ordnung, sondern nur i gemeinen, daß das, was dort auss{ließen soll, auch hier aus- schließt; dies ist ein allgemein hingestellter Saß, und wenu eine Aenderung für die Gemeinde-Ordnung eintreten de so wird es dem Gouvernement niemals einfalleu, zu sagen: für die Ausschließung - aus der Stände-Versammlung gilt das frü ere Geseß, Wenn bei- ielsweise die -Rhein- rovinz in-thrèr Gemeinde - Ordnung eine erung wünschen sollte, wenn von ihr gesagt wird, daß dort mmen nothwendig sind, um aus der Gemeinde-Versamm-

lung auszuschließen, und sie dagegen petitionirt und die Verwaltung es anerkennt und dahin abändert, daß À der Stimmen nothwendig sein sollen um aus der CheTheu Gemeinde-Versammlung andzuldhlie en, o wird von selbst die Fo ge sein, daß zur Prüfung der Bescholten= fi a A niht nur 5 nöthig sind, sondern es werden von selbst nöthig sein.

(Geräusch in der Versammlung, Unruhe)

Jn der Weise sind alle Geseße, so daß es mir unmöglich scheint, an einem- derselben zu rütteln, ohne auch manches andere în Frage zu stellen. Jch wünsche hier nur noch (ich möchte Jagen mit einem Beispiele zu \{hließen. Es i} unsere ständische Verfassung häufig mit einem Baume verglichen, welcher grünt nnd Vie Wenn nun der Gärtner unten an demselben eine Schmaroßer-Pflanze erkennt, wird er diese dort wegnehmen und in die Krone verpflanzen

(Lärmen, Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Jh muß bemerken, daß kein Redner unterbrochen werden darf.

Manteuffel Il. (fortfahrend): und alsdann erwarten, daß er dort gute Früchte trägt. :

(Wiederholter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. von der Heydt: Nur zwei Worte bitte ih noh be- merken zu dürfen.*

Marschall: Wird der Ruf zur Abstimmung unterstüßt? (Viele Stimmen: Ja.) Jh muß also fragen, ob die Versammlung den Beschluß der Debatte wünscht und bitte, dies durch Aufstehen zu er= kennen zu geben.

(von der Heydt wiederholt seine Bitte und erhält das Wort.)

Eine Stimme (vom Plaßve): Jh habe aber früher um das Wort gebeten.

Marschall: Der Redner will blos eine persönlihe Erklärung abgeben, und deshalb habe ih ihm noch das Wort gestattet.

Abgeordn. von der Heydt: Jh wollte blos den Vorwurf zu=- rückweisen, daß man unnöthigerweise die rheinishe Kommunalordnung in die Diskussion gezogen habe. Wenn in der Königlihen Propo=- sition gesagt is, daß diejenigen, welhe im gefeßlihen Wege von Bür=- ger- und Gemeinderechten ausgeschlossen E auch hier auszuschlie= þen sind, so is nichts natürlicher, als daß man sich das Geseß ver= gegenwärtigt, nah welchem Persouen ausgeschlossen sein sollen.

Landtags-Kommissarius: Jh will die Diskussion nicht verlängern, sondern nur eine kurze Aufklärung geben. Der Abschnitt der rheinischen Kommunalordnung über den vorliegenden Gegenstand enthält au die Vorschrist: „Dem Angeschuldigten steht gegen die Be= \huldigungen der Rekurs an die Regierung zu.“ E

Marschall: Wünscht die Versammlung den Schluß der De-

batte? (Ueberwiegende Majorität dafür.)

Secretair von Bockum=Dolffs: (verliest die abzustimmende Frage.) Soll Artikel 3, §. 1 des Entwurfs beibehalten werden?

(Abstimmung durch Aufstehen; die Zählung ergiebt 203 dagegen und 302 dafür.)

Referent Abgeordn. Graf vou Stosch: Der Passus 4 des § 1 lautet : (liest vor) „oder welchen ihre Standesgenossen das Anerkennt=- niß unverleßter Ehrenhaftigkeit versagen,“

Dies bezieht \sih auf die Personen, welchen ihre Standesgenos= sen das Anerkenntniß der Unbescholtenheit verweigern, Jm Leben treten Fälle ein, wo Jemand von den Gesehen, von den Richtern nicht exreiht werden kanu, und troßdem müssen wir sagen, wir können mit diesem Manne nicht zusammenleben. Für derartige Fälle nun,

derartige Fälle bestimmt dieser Passus, daß die Standesgenossen ein Ehrengericht bilden sollen, und nah der Ansicht, die hierüber in der Abtheilung vorgeherrsht hat, ist dies der einzige Weg, die beabsih= tigte Reinhaltung der ständischen Versammlungen" in ihrem vollen Um=- fange erreichen zu können, ttud demzufolge scheint es unzweifelhaft, daß, wie schon §. 3 thut, den Standesgenossen die Befugniß zuer=

tenheit versagen, aus ihrer Mitte auszuschließen.

Marschall: Zu diesem Passus hat der Abgeordnete Hansemanu

ein Amendement eingebraht, und ih bitte, es zu entwickelu.

(Von verschiedenen Seiten Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Das Amendement müssen wir doh anhören. Abgeordn. Hansemann (vom Plaß): Das Amendement, das ih gestellt habe, geht weiter als das Geseß, und da es niht gedruckt worden ist, so muß ih darauf verzichten, es in seiner Ganzheit vor= zutragen. Es geht dahin, ob in allen Fällen die Standesgenossen, d. h. die Wähler, oder in einzelnen Fällen eine gesammtständische Versammlung zu entscheiden hat, und deshalb möchte ih den Antrag machen, s man diesen Art. 4 einstweilen aufschiebe. :

Mars\ch all: Der Autrag geht dahin, die Beschlußnahme über Art. 4 auszufeßen. Die Gründe dafür wollen mir niht recht ein- leuchten, wenigstens wäre es nöthig, dieselben näher zu entwickeln. Der Herr Abgeordnete Hansemann hat nämlih eine Schrift eingereicht, welche die Amendements enthält, die er gestellt hat. Diese Amende= ments bestehen darin, daß vom Art. 3 an Alles gestrihen werden soll und dagegen neue Geseß-Bestimmungen, auf neuen Grundsäßen beruhend, GM es werden sollen. Ehe wir zu diesen neuen Be- stimmungen kommen, muß das Allerhö{hst proponirte Geseß durchge-= gangen werden, und sollte das Geseß verworfen werden, so würde sich dann erst fragen können, ob an die Stelle desselben das Amendement treten soll. Wollte der geehrte Abgeordnete vielleicht im Allgemeinen entwideln, von welhen Ansichten er bei seinen Vorschlägen ausgegan= gen ist? Es würde dies vielleicht zur leichteren Uebersicht wesentlich

eitragen.

Äbgeordn, von Auerswald: Eine einzige Frage würde ih mir zuvor an den Abgeordueten erlauben: ob er nämli die Reser-= vation des Paragraphen wünscht, und ob er hierbei von dem Gesichtspunkt ausgeht, daß, wenn hier gesagt ist, Standesgenossen, dadurch die gröoperen Manet R Es die auh aus Stan-= desgenossen bestehen, ausgeschlossen sind, ob er diese niht für Stan- desgenossen hält? : /

Abgeordn. Hansemann: Die Frage, welche das geehrte Mit- glied aus Preußen \o ‘eben gestellt hat, beantworte ih dahin, daß, wie mir \{heint, der Geseß = Entwurf hier davon ausgeht, daß die

auh. Das Amendement, das ih vorgeschlagen habe, und welches, wie der Marschall bemerkt hat, durchgreifend is, geht darauf hin, daß den Standesgenossen, den Wählern, allerdings das Recht der Versagung in géwissen Fällen zustehen soll, daß aber auch den ge- sammten ständi en Versammlungen, welche aus verschiedenen Stän- den zusammengeseßt sind, wie wir sie hier sehen oder in den Provin- ial-Landtagen und in den Kreisständen sehen, auh das Recht C

en möge, eiúe solhe Versagung auszusprechen. Weil diese Frage später zur Erörterung kommen wird, \o erlaube ich mir den Vor- lag, daß man den Passus 4 einstweilen aufshiében möge, weil sih ‘vielleicht ergeben würde, daß man bei diesem Passus zu dem Aus- druck „Standesgenossen“ no „Mitglieder der Landtage“ hinzuseben möge. Dies is die kleine Abänderung, Es wird dadurch durhaus nichts präjudizirt.

die hohe Versammlung wird mir Spezialitäten erlassen, ih sage für

fannt werde, diejenigen, denen sie das Anerkenntniß der Unbeschol=

Standesgenossen jedesmal die Wähler sind, und so verstehe ih es-

sih dann spâter zeigen sollte, daß wir Zusäße machen müssen, so würde dieser von der Berathung nicht Ns leiben. Abgeordn. Hansemann: Dann habe ih nihts dagegen ein=- V voi liest die F

ecretair von Bockum=Dol ffs verliest die Frage: Soll der E 4 m L Een werden? dund 9 viel

ars chall: Diejenigen, ür die Bei nd, bitte id, auszustéhen. jenigen, welche für die Beibehaltung sind, (Der Artikel wird mit bedeutender Majorität angenommen.) Referent Graf von Stosch: Der §. 2 des Geseß-Entwurfs lautet (liest vor): „Jn den unter 1, 1 bis 3 gedachten Fällen tritt die Unfähigkeit zur Ausübung ständischer Rechte, insbesondere zur Theilnahme an ständischen Versammlungen, ohne weiteres Verfahren ges g wird von dem Borsißenden der Versammlung nur ange- zeigt.

Aus dieser Bestimmung erhellt, daß in den von 1 bis 3 bereg- ten Fällen die Unfähigkeit, an ständischen Beräfäingäii Theil zu vieh men, sofort eintreten muß, sobald der Vorsißende Kenntniß davon erlangt hat, daß das Erkenntniß der Unehrenhaftigkeit rechtskräfti geworden ist, event. daß das 113 L Aller Erkenntniß nach §. 50 des Geseßecs vom 20. Juli 1843 die Allerhöchste Bestätigung erhal- ten hat, event. daß die Ausschließung von bürgerlichen und Gemeinde= Rechten formell gültig ausgesprochen is. Jm Wege der Znstruction wird dafür Sorge zu tragen sein, daß der Vorsibende der Versamm- lung (also bei Kreisständen der Landrath, event. der erste Kreis- Deputirte, bei Kommunal-Landtagen der von den Ständen gewählte und von Sr. Majestät E Vorsißende, beim Provinzial-Land=- tage der Allerhöchst ernannte Ee Ra rechtzeitig von die= sem Erkenntniß, event. von diesem Beschluß Kenntniß erhalte. Stimme vom Plaß: Jh wollte darauf aufmerksam machen, daß nach dem Beschluß der Versammlung die Punkte 2 und 3 weg- gefallen sind. Referent:

Jch habe auch nur gesagt eventuell. Marschall: Wünscht Jemand das Wort über Artikel 2? Eine Stimme: Jch wollte mir den Vorschlag erlauben, daß zu Anfang des §. 2 gesebßt werde „in den unter 1 a. und b. gedach= ten Fällen tritt u. #. w.“

Landtags-Kommissar: Jch erlaube mir, zu bemerken, daß von einer Fassung des Artikels nicht die Rede is, sondern blos von dem Gutachten der Stände, welches dahin geht, daß Punkt 2 und 3 wegfallen sollen, unter Entwickelung der Gründe der Minorität.

Abgeordn. Mevissen: Jch beantrage, vos die Versammlung zu §. 2 die Abänderung beschließt, daß es nur heißt: „in den un=- ter 1 ad a und -b gedachten Fällen.“ ;

Marschall: Möchte es sih- niht von selbs verstehen, daß die Fassung nah dem Beschluß über Nr. 1 sich auch auf Nr. 2 beziehen müsse; es frägt sih also, ob unter diesen Vorausseßungen die Ver= sammlung den Artikel 2 annehmen will?

Secretair von Bockum=Dolffs (verliest die Frage).

Soll der Artikel IT. des“ Geseß = Entwurfs mit Berücksichtigung der bisherigen Abstimmung beibehalten werden ?

Marschall: Diejenigen, welche für die Beibehaltung sind, bitte ih, aufzustehen. A

(Der §. I. wird durch Majorität angenommen.)

Referent Graf von Stosch: Der g. Il. {reibt das Ver- fahren vor, welches einzuschlagen ist, wenn das Urtheil über die Be- \choltenheit auf subjektiver Ueberzeugung beruhen sollte. Die Abthei= lung hat hierbei eine Bemerkung über die Fassung gemacht, nämlich, daß dieser Paragraph übersichtliher sein würde, wenn mehrere Un= terabtheilungen eintreten möhte. Derselbe zerfällt nämlich in fünf verschiedene Theile. Passus 1 und 2 enthält die Berechtigung ‘und die Verpflichtung zur Anklage; Passus 3 und 4 die Einleitung der Kiage; Passus 5 entscheidet, ob das Verfahren einzuleiten is ; Passus 6, 7 und 8 bezeihnen den Gang der ersten Jnstanz, und Passus 9, 10 und 11 den der zweiten Jnstgnz, Das is blos eine Fassungs= Bemerkung, und ih wünsche, daß die Versammlung derselben \sih an= schließen möhte.

Marschall: Von diesem Paragraphen fängen nun die Amen= dements des Herrn Abgeordneten Hansemann an, ‘sie würden jedoch für die jeßige Berathung \{chwerlich zu berücksichtigen sein und erst dann in Betracht kommen, wenn das ganze Geseß durhgegangen ist und nicht den Beifall der Versammlung gefunden hat. Würde der An=- tragsteller damit einverstanden sein?

Abgeordn. Hansemann: Jh würde mir erlauben, bei jedem Theile des Gesebes dasjenige Amendement vorzutragen, welches ich für zweckmäßig halte, z. B. zu diesem Passus die drei ersten Säbe.

Marschall: Dann bitte ih, dás Amendement zu diesem Pa- ragraphen jebt zu entwickeln.

Abgeordn. Hansemann: Der Anfang dieses Artikels sett fest, in welchen Formen die Anklage gegen ein Mitglied aus Mangel an Ehrenhastigkeit stattfinden soll; nämlich dem Vorsizenden jeder Versammlung wird die Pflicht auferlegt, Alles das, was gegen die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes spricht, zur Kenntniß der Versamm- lung zu bringen, und jedes einzelne Mitglied soll das Recht haben, ein Gleiches zu thun, um darauf nun den Antrag auf Versa ung des Anerkenntnisses der Ehrenhaftigkeit zu gründen, Diese Bestim mung halte ih niht für zweckmäßig. Erstlih deshalb nicht, weil es mir nicht die Aufgabe des Vorsibenden einer Stände - Versammlung zu sein scheint, auf alle die Thatsachen zu achten, die nah seinem Dafürhalten ein Mitglied unehrenhaft machen könnenz es is eine Function, die, wie ih glaube, sehr ungern von manchem Vorsibenden übernommen werden wird, und troßdem, daß es hier heißt: er sei verpflichtet dazu, glaube ih, daß mancher Vorsißende diese Bestim= mung \{werlih erflillen werde. Sodann glaube ih, daß die jedem einzelnen Mitgliede Lat bfcis Befugniß, die Anklage zu tellen, auch niht die gehörige Garantie gewährt. Meine Meinung is, daß es am besten sei, daß ein großer Theil der Versammlung \hriftlich einen solchen Antrag zu stellen habe; ih würde deshalb vorschlagen, daß dem vierten Theile der Gesammtzahl der Mitglieder einer jeden stän- dischen Versammlung die Befugniß zustehe, einen solchen Antrag auf Versagung des Anerkenntnisses der Ehrenhaftigkeit zu stellen. Das is} mein Amendement, was ih für jeßt vorbringe.

Marschall: Ein zweites Amendement is von dem Abgeord=- neten Naumann eingereicht.

Abgeordn. Naumann: Das Amendement wird zum Theil mit dem des vorigen Redners zusammenfallen. Jh habe blos zu erinnern, 4: ih es für bedenkflih erachte, den Vorsibenden für ver- pflichtet zu halten, dies traurige Offizium zu übernehmen ; ih wollte daher Passus 1 ganz wegfallen lassen und nur den Passus 2, wel- her jedem Mitgliede zwar das Recht, aber nit die Pflicht zuer- fennt, beibehalten, Dahin geht mein Antrag. Jch theile nämlich die Ansicht, daß es bei dergleichen ständischen Versammlungen dem Vorsißenden wohl hart ankommen möge, Thatsachen anzuführen , die nach dem Geseß nicht strafbar sind, s nur nach Linen Ansich= ten die Ehrenhastigkeit eines Mitgliedes verleßen. j

Referent Graf von Stosch: Da wir auf die einzeluen Pas- sus noch nicht speziell eingegangen sind, \o werde ih dieselben jeht nach einander vorlesen. Me Li 2 und 3 lauten: |

le

arschall: Es will mir (deinen ‘daß nichts dadurch präju-

dizirt würde, wenn wir jeßt den e\chluß über Art, 4 fassen, Wenn

-

vor) Dex BVorsißende jedey ständischen Versammlung ist verpflichtet,

nicht, weil meine Grüinde -

Thatsachen, welche nah seinem Daflrhalten die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes in Zweifel stellen, in der Versammlung zu dem Zwede zur Sprache zu bringen, um den Ausspruch der Standesgenossen darüber, ob das Anerkenutniß unverlebßter Ehrenhastigkeit (I. 4) er- theilt oder versagt werde, herbeizuführen.

¡Außerdem N jedes Mitglied der Versammlung befugt, gegen ein anderes Mitglied ben Antrag zu stellen, daß demselben das Än- erkenntniß unverleßter Ehrenhaftigkeit versagt werden müsse.

,_ Dieser Antrag is bei dem Vorsizenden anzubringen, welcher ver- pflichtet ist, damit nah den folgenden Bestimmungen zu verfahren.“ Passus 1 verpflichtet den Vorsißenden, die Anklage über die Be- \choltenheit eines Mitgliedes zur Kenntniß der Versammlung zu bringen.

Passus 2 berechtigt jedes Mitglied, die Anklage über die Bescholten- heit eines seiner Kollegen zu stellen, und Passus 3 verpflichtet den BVorsibenden, hierauf einzugehen und die Anklage der Versammlung mitzutheilen. Jn der Abtheilung hat diese Verpflichtung und Be- rechtigung Anklang gefunden, man hat geglaubt, daß es freistehen müsse, wenn etwas Derartiges zur Kenntniß eines Mitgliedes gelangt, auch zur Kenntniß der Versammlung zu bringen. Nur ein Zusaß zu Passus 2 wurde vonder Abtheilung beliebt, daß nämlich hinter „befugt“ ein eschaltet werde „unter ‘Anführung bestimmter Thatsachen und deren Beweismittel ““, ieser Zusab schien deshalb gerechtfertigt, um frivolen und unbegrün-= deten Anklagen in so ernster Beziehung, wo es \ih um die Ehre ei= nes Mannes, um die Ehre einer Familie handelt, entgegenzuwirken.

Marschall: Der Abgeordnete Knoblauch hat auch ein Amen- dement eingebracht,

__ Abgeordn. Kn oblauch: Jch habe mir nur einen Vorschlag zu einer Bestimmung dieses Paragraphen erlauben wollen. Es heißt nämlich darin, wird die Frage, ob das weitere Verfahren eingeleitet q 6 niht von zwei Dritteln der Stimmen verneint arshall: Bei diesem Passus sind wir noch ni i der Antrag daher später ige tér: Tie n S (Abgeordneter Knoblauch verläßt die Tribüne.)

Marshall: Von den Amendements, die bis jeßt auf den ersten Theil gemacht sind, geht das des Abgeordneten Hansemann dahin, wenn ih nicht irre, daß der Antrag niht von dem Vorsißen- den, sondern von dem vierten Theil der Mitglieder der Versammlung gemacht werden soll, Wenn dieser Antrag Unterstüßung findet, so werde ih ihn zur Berathung stellen. (Wird hinreihend unterstüßt). Verlangt Jemand das Wort über diesen Antrag?

,_ Abgeordn. von Prittwiß: Jch verkenne gar nit, wie sehr peinlih und s{wierig die Obliegenheiten des Porlikeudan einer t dischen Versammlung sind, eine solhe Angelegenheit zur Sprache bringen zu müssen, wer' aber die Ehre und die Genugthuung hat, einer solchen Versammlung vorzusiben, hat auch die Pflicht, für ihre Ehre zu sorgen, Jh muß gestehen, daß Niemand mehr die Ehre der Versammlung zu wahren hat, als der, der die Ehre hat, den Vorsitz zu führen, und deshalb muß er auch die Pflicht haben, eine solche Angelegenheit in der Versammlung zur Sprache zu bringen. Abgeordn. Mevissen: Mir scheint es, daß dem Vorsißenden einer ständishen Versammlung ein sehr undankbares Geschäft zuge- muthet wird, wenn er allein eine Anklage wegen bescholtenen Rufes

ellen soll. Jm gewöhnlichen Geseß jor sind für den Angeklagten hüßende Formen vorgesehen. Es ist gesorgt, daß nicht leiht eine

nklage erhoben werde, und daß sich eine gewisse Anzahl von Mit= Pen dafür aussprehen müsse, ehe die Anklage erhoben wird.

iese Bestimmung des Geseßes findet sich im Entwurf nicht vor, und der Herr Abgeordnete von Aachen hat sie hineinbringen wollen. Die eine Seite des Odiösen, welches darin liegt, ist, daß der Marshall eine solche Auklage einzuleiten verpflichtet ist, hat er vermeiden wollen; nah der anderen Seite hatte er erklärt, dém Anzuklagenden Vkevi Garantieen zu bieten, und dazu verlangte er, daß schon ein Viertel der Mitglieder sih darüber einige, daß Grund zur Klage vorhanden sei, J glaube, daß sie diese Garantie dem Anzuklagen= den gern gewähren werden.

Abgeordn. von Kuhnheim: Jh wollte mich verwahren. Es is gesagt worden, daß er nicht verpflichtet is. Ja, jeder Einzelne ist \o gut wie Alle verpflichtet; wenn er etwas hört, so ist es seine Verpflichtung, es zu sagen, Der Hehler ist o strafbar wie der Stehler. Jch begreife nicht, wie es möglich is, daß der Vorsipeude sih dessen scheuen solltez sobald er die Ehre hat, Vorsivender zu sein, wird er sich dem nit entziehen, und ih muß daher dem Antrage des Abgeordueten aus der Rhein-Provinz entschieden entgegentreten,

Abgeordn. von Gilgenheimb: Jch verzichte nah dem, was ih gehört habe, auf mein Wort.

(Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Graf Schwerin: Jch ei mich gegen das Amen= dement, was der Herr Abgeordnete aus der Rhein - Provinz gestellt hat, erklären, und zwar aus dem Grunde, weil ih glaube, der ganze Geseß-Entwurf beruht darauf, daß, wenn der leiseste Zweifel gegen die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes stattfindet, es dann in seinem eigenen Jnteresse liegt, daß dieser Zweifel auf möglichst schnelle und O Weise zur Sprache gebraht und auf den Autrag jedes Mitgliedes die Sache weiter verfolgt werden muß. Darin liegt die Garantie, daß nicht der Verdacht im Finstern \hleihe und erst ein Viertel sih darüber einige, daß er ans Licht gezogen. Jch bin der Meinung, es muß jedem Mitgliede freistehen, jedes hat die Verpflich= tung, sobald es etwas weiß, es zur Sprache zu bringen, und der Ah- geordnete von Preußen vor mir hat meine Meinung in dieser Bezie- hung vollständig ausgesprochen. Nur darin kann ih ihm nicht bei- stimmen, daß die Verslichtung auf den Vorsißbenden noch besonders ruhen könne, sondern seine lone Verpflichtung fängt erst da an, wo ein Antrag von Einzelnen oder von ihm selbst gemacht ist. Jch würde der Meinung sein, daß man einfah den ersten Saß wegstreiche und damit anfange: Jedes Mitglied i} verpflichtet, den Antrag zu g und der Vorsißende muß ihn dann zum weiteren Verfahren einleiten.

Referent: Damit bin ih einverstanden; es is} jedenfalls eine Verbesserung.

Abgeordn. vou Brünneck: Meine Herren! Jh nehme das Wort in diesem Augenblick, weil mir dem von den Abgeordneten aus der Rhein - Provinz Angeführten ein Jrrthum zu Grunde zu liegen eint. Die Herren, namentlich der Lebtere, der sih darüber ge- äußert hat, set voraus, daß der Vorsitzende eine Anklage erheben oll. Dazu soll er nicht verpflichtet sein. Er i} nur verpflichtet,

hatsachen T in Folge deren ein Beschluß der Versammlung

E werden kann und soll: als\o stehen die Sachen nach meiner Reil erzeugung, Außerdem glaube ih, und ich habe eine Zeit erlebt, e afür ar fa hat, daß man \einen Mitständen keinen größeren N erweljen Tann, als wenn man herumshleihende Gerüchte zur

S M Ta Bm giebt, diese zu widerlegen.

; * gon Sautcken (Tarputschen) :

v ibbun E Berechtigung briden wilte, i 5d vin fe d Ber: fiso entschieden. dafür die Vie indes letes Bedenken. Jh bin E - die Verpflichtung für den BVorsißenden stehen

Abgeordn. Naumann: Jch ziehe mein Amendement zurü,

“ihn sein muß, damit er als unbescholten dastehe, da

655

weil eine \olde Verpflichtung Kompelle thut, W t, erfüllen, Cs is fein us hier. ) er sie hat, muß sie (Ruf zur Abstimmung.)

langt. i

Abgeordn. Hansemann: Da von einem Mitgliede, welches selbst Vorsißender einer provinzialständischen Versammlung is , keine Schwierigkeit in der Ausführung der Verpflichtung, die hier ausge- drückt worden, gefunden ist, \o ziehe ih meines Theils mein Amen= dement zurü.

(Der- Abgeordnete von Schwerin nimmt das seinige auch zurück.)

Marschall: Hiernah wären also die Amendements für den Passus 1 zurückgenommen.

Referent: Von der Abtheilung is beantragt wordén, daß ausdrüclich vermerkt werden müsse: „Unter Anführung bestimmter Thatsachen und deren Beweismittel“, Es wird dies erst beschlossen werden müssen, damit dieser Beschluß vermerkt werde.

Mars chall: Findet sich gegen ps Zusaß etwas zu bemerken ?

(Nein. Will die hohe Versammlung diesen Zusaß annehmen ? (Einstimmig: Ja!) Ih würde die Frage auf die drei ersten Säße stellen und bitten, daß diejenigen, welhe gegen die Annahme derselben sind, aufstehen. (Wird einstimmig angenommen.)

, Referent: (Liest den Passus 4 vor: „Der Antrag auf Aus= s{ließung aus der Hes 2c.) Von der Abtheilung ist der Zusaß beliebt worden, daß nämllh hinzugefügt werde hinter Zusam-= mentreten: „mit vorheriger Bekanntmachung des Zweckes der Ver= sammlung“. Wir haben gewußt, daß dies in dem allgemeinen Ge= seße vorgeschrieben sei. Wo es sich indeß um ein so großes Interesse handelt, wie die Ehre ist, da is es gerechtfertigt, wenn ausdrüdcklich im Geseß vermerkt werde, welches der Zweck der Versammlung ist, damit kein Mißverständniß eintrete , sich Niemand mit Unwissenheit

entschuldigen könne. '

Eine Stimme: Jch kann die Ansicht der Abtheilung nicht theilen und stimme mit dem Gesep überein. Es scheint nicht zweck- mäßig zu sein, dem Vorsißenden die Verpflichtung aufzulegen, vor-= her, che der Antrag "E ist, die Angelegenheit, die die Ehre eines Mannes betrifft, bekannt zu machen. Jh glaube, aus dem Grunde hat der Geseßgeber dieses ausgelassen, damit er, wenn er den Antrag nicht- begründet findet, ihn nicht gleih im Kreise bekannt mache. Wir müssen in solhen Bekanntmachungen vorsichtig sein. Wir haben nur ein Mittel, das Kreisblatt, dazu. Durch eine solche den Mittheilung aber is die Ehre eines Maunes aufs Spiel estellt.

Referent: Wir haben gehört, daß eine gte Majorität für

i her muß ih mi gegen diesen Ne erklären , und es {eint mir einfach , daß blos im Cirkular vermerkt werde: „Diese Sache kommt zum Vortrag“, was an und für \ih \chon geseßmäßig ist. „,_ Abgeordn, von Byla: Jch halte den Zusaß der Abtheilung für niht nothwendig. Bei jeder Versammlung, nämlich auf Kreis= tagen, muß jeder Gegenstand speziell angegeben werden, worüber be= rathen und beschlossen werden soll; wozu also noch besonders vorzu= shreiben im Geseß, daß der Gegenstand der Berathung der und der sei. Jch mache die Bemerkung, daß es nicht rathsam sei, dén Gegenstand, welcher vorliegt, bekannt zu machen. Diese Ansicht kann ih nicht theilen. Denn so viel mir bekannt geworden , werden der= Dabee Zusammenberufungen nicht durch die Kreisblätter erfolgen, ondern dur besondere Cirkulare. Aus diesem Grunde halte ih es niht für nöthig, noch viel weniger für bedenklich.

Marschall: Es fragt sich, ob der vorgeschlagene Zusaß an= genommen werden soll.

Referent: Er heißt hinter Zusammentreten: „mit vorheri= ger Bekanntmachung des Zweckes der Versammlung“.

Marschall: Soll beschlossen werden, daß der Zweck vorher

bekannt gemacht werde ? „__ Abgeordn. von Auerswald: Vorher wurde beantragt, den künftigen Geschäftsgang zu berathen. Es fanun in einzelnen Fällen rig: sein, hier muß ich mi aber dagegen erklären, daß der künftige Geschäftsgang jeßt schon festgestellt werde.

Secretair (liest die Frage vor).

Marschall: Soll der von der Abtheilung vorgeschlagene Zu= saß angenommen werden ?

Eine Stimme: Die Abtheilung hat ohne Zweifel diesen Vor= \{hlag aus den Vorschriften unserer Kreisordnung entnommen, in wel- cher angeorduet ist, daß einer jeden ständischen Versaminlung der vor= zutragende Gegenstand im Convocations= Erlaß nachgewiesen werden muß. Es handelt sich im vorliegenden Fall erst um eine Untersu= chung und Prüfung. Daher scheint es mir eben so überheblih als bedenklich, eine solche öffentliche Bekanntmachung vorauszuschicken, ehe die es den Gegenstand feststellt. Jch muß mich daher ge- gen den Vorschlag der Abtheilung erklären. E Marschall: Soll der Vorschlag angenommen werden?

. i: (Er wird niht angenommen.) Kann ih ohne Abstimmung annehmen, daß der Passus 4 ange- nommen sei? | i (Ja!) Referent (liest den Passus 5 vor): „Der, dessen Ausschlie= ßung beantragt wird, f befugt, sich durch eine dem Vorsibenden zu übergebende schriftliche rkflärung oder mündlich in der Versammlung zu rechtfertigen u. st. w.).““ __ Die Abtheilung hat befunden, daß dieser Passus 5 mit folgenden Worten einzuleiten sei: „„Entsagt der Angeschuldigte der ferneren Ausübung E Rechte, so hat es vis sein Bewenden, und kann daun Angeschuldigter nur unter den Bedingungen des Abschnitts V. wiedèr zur Ausübung ständischer Rechte zugelassen werden. Ent- sagt dagegen der Augeschuldigte nicht freiwillig der Ausübung stän- dischér Rechte, so tritt dann folgeudes Verfahren ein.“ Die Abtheilung war der Ansicht, daß, ‘wenu hier nur bei der Rehabilitirung von der Ausschließung die Rede sei, doch Jemand ständischen Rechten entsagen könne , der viel unbescholtener i, als Jemand, der ausgeschlossen wird, und daß ihm doch gleiche Rechte der Rehabilitirung zustehen du Hes Aus diesem Grunde is der Zusaß von der Abtheilung in Vorschlag gebracht worden. Abgeordn. Knoblauch: Jh habe zwei Bemerkungen mir mit- zutheilen erlauben wollen. Die eine betrifft den Zusaß, welcher von der Abtheilung vorgeschlagen ist, die andere eine Bestimmung des Ge= se6=Entwurfs. Ich würde mih gegen den Zusaß erklären, weil er nit eine Erleichterung in dem Verfahren gegen den Bescholtenen enthält, sondern vielmehr als eine Verschärfung desselben erscheint. Jn dieser Beziehung würde ih bei der Bestimmung des Geseges bleiben. Das Geseg unterscheidet freiwillige Entsagung von den Fällen, in welhen die ständischen Rechte ‘durch völlige Aburt ilung entzogen sind, und dieser Unterschied scheint mir insofern wesentlich, weil es zwar nöthig ist, um die Ehre der ständischen Versammlung zu bewahren, s auch der 4 p Integrität aller ihrer Mitglieder versichern, Indessen glaube ih, daß man gegen den Eiazeiden e nung üben muß, weil es niht darauf aukommt, hu vor den

erlegt sind, sondern aus dem Grunde,

Rihterstuhl der Oeffentlichkeit zu ziehen, sondern nur darauf, das Ju-

Marschall: Es is noch von zwei Seiten das Wort ver-

teresse der bilden Versammiung zu wahren, Bew aber s len =, “ar

durch das Gefühl seiner Schuld, dur dere Verhältnisse in solchem Fall freiwillig der Ausübung

Rechte entsagt, so muß man die e auf sich beruhen "ies bleibt alsdann beiden Theilen vorbehalten, sowohl -dem Bescalrigte als dem Ankläger, die S später wieder vorzubringen, wenn er ständische Rechte ausüben will, Deswegen unterscheidet das Geseg vollkommen beide C Ne Der Zusaß des Gutachtens würde den Erfolg haben, daß der freiwillig den Rechten Entsagende \o he- handelt wird, als Jemand, dem das Recht Ps aberkannt it, und so, daß er nah 5 Jahren einer Rehabilitirung bedürfte. Deshalb sheint mir der Zusaß nicht zweckmäßig und begründet, und ih er- kläre mih für die Weglassung desselben.

Referent: -Wenn ih gehört habe, daß es eine Verschärfung sei, so ist sie nicht die Absicht der Abtheilung gewesen, sondern sie hat die Rechte wahren wollen, welche nah §. 5 für den zu Rehahbi- litirenden gegeben sind.

Abgeordn. Knoblauch: Was die Wirkung anbetrifft, so is es eine Verstärkung, weil in dem einen Fall dieselbe unentschieden bleibt. Außer dieser Sache, die weiter nichts als eine Motivirung meiner Gründe für die Ablehnung dieses Zusapes betrifft, habe ih noch ei=- nen anderen Vorschlag in Bezug auf die Abänderung des Gesepes R zu machen, nämlich a wenn die Frage, ob ein weiteres Ver= ahren eingeleitet werden soll, von dem Vorsißeuden gestellt wird, dasselbe nah dem vorliegenden Entwurfe auch eingeleitet werden muß, wenn nicht zwei Drittel diese Frage verneinen, d. h. das Verfahren muß eingeleitet werden, wenn ein Drittel dafür stimmt. Gegen diese Bestimmung muß ih mi erklären, nah dem Grundsaße, daß man dem Einzelnen jede möglihe Schonung schuldig ist. Vielmehr halte ih Jeden verpflichtet, welher die Ehre eines Anderen anfehten will, seinen Anirag mit so guten Gründen zu unterstüßen und mit so ein= leuhtenden Beweisen zu belegen, daß einer ständischen Versammlung, die selbst eifersühtig auf ihre Ehre ist, die Ueberzeugung gegeben wird, daß ein solcher Autrag sich au wirklich zu einer weiteren Ver= folgung eignet. Ueberhaupt wünsche ih den Grundsaß, daß bei allen ständischen Entscheidungen nicht die Minderzahl, sondern die Majorität ei= nen Beschluß berbeiführe, auch bei dieser Gelegenheit geltend zu ma- hen, da ih, meiner Erfahrung und Ueberzeugung nach, denselben \o- wohl der Sache als des Geschäftsganges wegen für nüpßlih und nothwendig erachte. 7 erlaube mir daher den Vorschlag, an die eben eilt Stelle zu seben: „wird die Frage von der Mehrzahl der Anwesenden VAa e, so muß das Verfahren eintreten.“

Abgeordn, von Meding: Jch habe um die Erlaubniß bitten wollen, einige Worte zu der Bemerkung hinzuzufügen, die der geehrte Abgeordnete, der vor mir gesprochen hat, gemacht hat, über das Ver- hältniß derjenigen Personen, die freiwillig auf erhobene Anschuldigung auf ihre ständischen Rechte Verzicht leisten. Gewiß wäre dies wün- shenswerth, wenn in vielen Fällen äuf diese Weise ein Konflikt gleih- sam gütlih ausgeglichen werden könnte, der oft zu noch größeren Unannehmlichkeiten führen dürfte. Jch glaube jedoch, ein solches gleich= sam gütlihes Ausgleichen der Sache ist nach Lage der Geseßgebung in den meisten Fällen niht möglich, {hon deswegen nicht, weil durch das Geseß vom 8. Mai 1837 namentlich für die Ritterschaft der Verlust von bedeutenden anderweitigen Rechten auch an das Aufhören oder Ru- hen der ständishen Gerechtsame geknüpft ist; das Recht der Aus= übung des Patronats ist an die Ausübung oder Nichtausübung der ständischen Gerechtsame geknüpft, Es sind dergleichen Fälle mir be- reits mehrfah in meiner amtlichen Stellung zur Kenntuiß gekommen, wo bei Mitgliedern der Ritterschaft die Unbescholtenheit ange riffen wurde, Es sollte eine Ausgleichung gemacht werden, so daß das Mitglied erklärte, es wolle sich der weiteren Beiwohuuug der ständi- shen Versammlungen enthalten. Man mußte ihu aber darauf zurück- , führen, daß das Wegbleiben aus der Versammlung nicht genügen würde, sondern daß er ausdrücklich die Erklärung abgeben- müßte, daß er auch auf die anderen Rehte Verzicht leite. as geschah nit, und es mußte zur weiteren Erörterung der Sache kommen. Jch glaube daher, daß, indem die Abtheilung den Zusaß gemacht hat, wonach zur Rehabilitirung derjenigen, welhe dur freiwillige Erklä- rung der Ausübung ihrer ständischen Rechte entsagt habeu, dieselben Bedingungen nöthig seien, sie den ganz richtigen Weg gegangen -ist, nämlich den, daß die Erklärung des Angeschuldigten, er wolle zurüdck- treten, dieselbe rehtlihe Wirkung hat, die eine Ausschließung aus der Versammlung gehabt haben würde.

Referent: Das is die Ansicht der Abtheilung gewesen. Abgeordn. von Meding: Jh“ weiß nicht, ob es nöthig is, auf das Gesez vom 8. Mai 1837 zurückzukommeu, oder nicht; ih laube aber, daß es bei der Fassung des Geseßes und bei dem Zu- s, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, sein Bewenden habeu müsse. Eine Stimme (vom Plaße): Jh wünsche den Zusaß noch einmal zu hören. _ Referent: Der Zusaß ist dahin gerichtet, daß einem, der frei= willig zurütritt, O Rechte zuertheilt werden in Betreff der Rehabilitrung. Der Zusaß lautet also so, daß der Passus 5 mit den U R ee 4 „Entsagt Angeschuldigter der ferneren Ausübung ständischer Rechte, so hat es da si sein Bewenden, und kann den Me S unter den Bediugungen des Abschnitts V. wieder zur Ausübung ständischer Rechte zugelassen werden. Entsagt dagegen der Ange- shuldigte nicht freiwillig der Ausübung ständischer Rechte so tritt dann folgendes Verfahren ein.“ Abgeordn. von Meding: Der eigentlihe Sinn der Sache ist der, daß das freiwillige Entsagen völlig dieselbe Wirkung habe, wie die Entscheidung der Versammlung selbst. Abgeordn. Küioblaguch (vom Plape): Jh wollte mir nur eine E Bemerkung erlauben. Demjenigen , der freiwillig seiner Rechte entsagt hat, spricht der Geseß-Entwurf die Rechte bei weitem nit in dem Grade ab, als demjenigen, dem die Rechte förmlich abgeur- theilt sind; also enthält der Zusas meines Erachtens uach, jedenfalls eine ai Va den freiwillig Entsagenden. ;

Abgeordn. Mevissen (vom Plaß): Jch wollte mir die Frage erlauben, ob die Abtheilung der Meinung gewesen ist, den Paragra- phen durch diesen Zusaß, zu shärfen oder zu mildern. Jh begrèife das Motiv uicht, nah welchem 6 dabei verfahren ;

Marschall: Der Herr Abgeordnete von Borries hat jeßt das Wort, und dann der Herr Graf von Schwerin. i Abgeordn. von Borries: Der Paragraph 3 enthält mehrere Dunkelheiten und Widersprüche, welche ih bei diesem Passus zur Sprache bringen zu müssen glaube. Es ist nämlich darin der stäns dischen Versammlung die Entscheidung übergeben, ob ein weiteres Verfahren eintreten soll, während die Ent dena, ob Jemand ver= urtheilt werden soll, einer ganz anderen ersammlung, nämlich der Wahl=Versammlung, überlaslen wird; ih glaube, dies is ein Wider= spruch. Es soll ein Stand s-Urtheil sein, ein judicium parium, eêwegen glaube ih, daß hier eine Abänderung eintreten muß, näm- lih dahin, daß nur die Wahl-Versammlung darüber zu ents at, ob ein weiteres Verfahren eingeleitet werden soll. (Es

ch hieran das Bedenken, daß in dem Passus agt i: D ‘Ane

ges er Auss@thlie oll der V | bei t d vorgetragen werben, und daß dann ein solcher Hall mögli