1847 / 129 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sei in dem Geseße nicht vorgeschrieben, so habe ich das schon gestern zu- gegeben; aber wir haben nicht allein die Pflicht, das zu erfüllen, was in dem Gesetze vorgeschrieben is, sondern wir befinden uns auch innerhalb des Gesetzes, so lange wir nicht gegen das Geseh handeln, und ich bitte, mir nachzuweisen, wann wir gegen das Geseb gehan- delt haben. Auch die Adreß-Debatte is in dem Geseße nit vorge- \chrieben, und dennoch i} sie erfolgt; vier hundert vier d ey Mitglieder dieser hohen Versammlung haben die Adresse vo ict us darunter auch die Prinzen des Königlichen Hauses. Wenn also s Adreß-Debatte ein im Beseße nicht vorgeschriebener Weg war, Jo war es doch ein gesetlicher. ine Sti : Der Antrag soll 4% Hiri Es baben noch E Mitglieder bereits um das

7 , Wort gebeten, und wenn die Versammlung Sie noch hören will, so muß ih zunächst jenen das Wort geben, welche es zuerst verlangt

I ae Stimme spricht einige unverständliche Worte.) ; Sie haben das Wort niht. Dasselbe hat jebßt der Herr Land= 8-0 ar. B Laud C a btags-Koim missar: Jh habe die gegen mich gerichte ten Angriffe nur kurz zu beantworten, Der erste ging dahin, daß ih zuerst heftig geworden sei. Dann habe ich mich selbst zur Ruhe ermahnt, und ih will diesen Angriff auf sich beruhen lassen. Der zweite betraf, wenn ih nicht irre, den Umstand, daß ih_in das Materielle des Juhaltes der Schrift eingegangen sei. Die von den 137 Personen unterzeichnete Schrift ist hier vollständig vorgele

sen worden. . » (Viele Stimmen: Nein, Nein!) O

Die von deu 137 Personen unterzeichnete Schrift is hier voll- ständig vorgelesen worden . .

(Noch lauterer Ruf: Nein, Nein!)

Marschall: Jh muß um Ruhe bitten. i :

Landtags=- Kommissar: Jh _ glaube niht, mi darin zu irren, und berufe mih auf den Herrn Secretair, :

Marschall: Jh muß sagen, daß ih allerdings den Herrn Secretair \elb| gebeten habe, die unterzeihnete Schrift vorzulesenz die Beilage is aber nicht vorgelesen worden.

(Abermaliges Lärmen in der Versammlung.) Stimme: Nur das Handschreiben is vorgelesen

&ckS

Eine worden, i

Landtags -Kommissar: Jch wiederhole nochmals, daß die von 137 Herren unterzeihnete Schrift hier vollständig vorgelesen worden is . . « :

(Abormakiger Ruf: Nem, Nen) und das, worauf ih im Wesentlichen hingewiesen, ist in dieser vor= gelesenen Schrift enthalten. Denn worauf habe ih hingewiesen? Darauf, daß in jener Schrift der Antrag enthalten sei, daß die Rechts- verwahrung in Betreff der Differenz der älteren Geseßgebung gegen gewisse Bestimmungen der neuen dur die hohe Kurie zum Beschlusse erhoben und so ins Protokoll eingetragen werden soll. Darin besteht der Antrag, so weit mein Gedächtniß reiht, und darauf habe ih mich berufen. Nux insoweit bin ich allerdings darüber hinaus-

gegangen, als ich gesagt, daß Alles, was Materielles in der Eingabe enthalten sei, der hohen Kurie durch vie eingereichten Petitionen voll- ständig vorliege, denn die materielle Specification ist allerdings in der nicht vorgelesenen, aber auch nit unterschriebenen Beilage ent- halten. Habe ich in diesem Punkte über etwas gesprochen, was die

hohe Versammlung nicht kennt, so is dies durch die unerwartete Debatte herbeigeführt; einen wesentlichen Vorwurf erkenne ih darin Ein dritter Angriff endlich ih erinnere mich desselben augenblicklich nicht; will der geehrte Abgeordnete ihn wiederholen, so werde ih auch darauf antworten können. Da keine Antwort

nicht.

erfolgt, so nehme ih an, daß er aufgegeben ist. Abgeordn. Freiherr von Vindcke: i verlängern, habe auh nicht Veranlassung, etwas zu wiederholen, was ih gejagt habe. ; i (Mit stürmischem Rufe wird die Tagesordnung von vielen Mit- gliedern verlangt.) Abgeordn. von Auerswald: Jch bitte, noch bemerken zu dürfen, daß ih Mehreres von dem, was der Herr Landtags-Kommissar gesagt hat, durchaus nicht als richtig anerkennen kann. . Jch bin aber

weit entferut, i bis Stunde, wo die Sache nicht zur Verhandlung

gehört, weiter darauf eingehen zu wollen. 5 Marschall: Da werden wir denn zur Tagesordnung über=

gehen, und ih bitte den Herrn Referenten, seinen Plaß einzunehmen. Referent Graf Sto\ch: Jn dem vorliegenden Entwurfe sind

wir gestern bis zu dem Passus 9, 10 und 11 des §. 11 gelangt, Dieser Passus heißt : “7

„Diese Entscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, welcher auf dem Provinzial - Landtage den Angeschuldigten vertritt, wenn a) es sich um Ausschließung: von dem Provinzial-Landtage handelt,

h) der Ängeschuldigte binnen 4 Wochen, nachdem ihm die Ent- scheidung insinuirt worden, Einwendungen dagegen bei dem Ober-Präsidenten anbringt,

c) die Versammlung, welche die Einleitung des Verfahrens be- eyen hat, si bei dem Anspruch nicht beruhigen zu wollen exflärt,

Werden hierbei neue Thatsachen von Erheblichkeit angeführt, so wird die Instruction unter Leitung eines von Unserem Justiz-Minister dazu

bestimmten Dbergerichts - Präsidenten einem Justiz -Beamten aufge-

tragen.

Die ges{chlo}\enen Akten - werden hiernächst dem Provinzial- Landtags-Marschall zugestellt. Dieser ernennt beim nächsten Zusam- mentreten des Landtages einen Referenten, welcher dem Stande des d l Sodann beruft der Landtags-Marschall unter orsiße diesen Stand als Ehrengericht zusammen, welches nah Anhörung des Referenten und vorgängiger Berathung durch entwe- Bei diesem Ausspruch hat es sein Be-

Angeklagten angehört, seinem

Stimmen-Mehrheit die Entscheidung der Wahl-Versammlun der bestätigt oder verwirft, : wenden. ““

Die Passus 9, 10 und 11 bilden also die Vorschriften der Ap-

pellation.

„Hierbei wurde von einem Mitgliede der begutachtenden Abthei- -lung hervorgehoben: daß das Wesen des Geschwornengerichts recht eigentlih darin beruhe, daß dasselbe ein Ueberzeugungsgericht von Standes-Geeossen, daß daher von demselben feine weitere Berufung, noch weniger aber, nah gesprochenem Urtheil, eine Verschärfung ein- treten könne, daß demzufolge das von den Wählern gefällte Urtheil

i tsfräftiges gelten müsse, und daß von demselben keine als ein retsfräftig i c näheren Motivirung wurden als

weitere Berufung zulässig sei. sich aufdringende Zweisel hervorgehoben :

wie es in der Appellation zu halten, wenn ein bereits ver- aer Landtag eines seiner Mitglieder wegen L N a

eit auszuschließen sih veranlaßt finde? (auf welchen F der Motive hingewiesen wird); da doch

ter Jnstanz zustehen könnez

‘ob es ferner niht als Härte gelten müsse, daß, wenn beide Ju- , f Ÿt Ms ‘bie Wähler den Ange=-

stanzen verschiedener Ansi

Tch will die Debatte nicht

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shuldigten für unbescholten erachtêten, derselbe dagegen von den Standesgenossen des Landtages für bescholten erklärt worden, es bei diesem Aus\pruch ohne die Möglichkeit der Appellation sein Bewenden behalten sle? i

Hiergegen ward jedoch geltend gemacht: daß ein weiterer Kreis von Richtern eine größere Bürgschaft der Unparteilichkeit ge- währe; : /

daß bei einer geringen Anzahl der Wähler, wie solche mitunter vorfindlih, persönliche Rüsichten, Leidenschaft, Jutrigue 2c. auf das Urtheil einwirkend werden könnten; S

daß in den Kreis= Ordnungen für Schlesien und die westlichen Pro- vinzen eine solche zweite Justanz bereits angeordnet setz

daß sich eine Wahlversanmmlung nicht leicht ‘in die Lage bringen werde, ihrem Ausspruche, daß Jemand für unbescholten zu er= achten, die Bestätigung versagt zu sehen, eine zweite Justauz also eine größere Bürgschaft gewähre, daß bei Fällung des Urtheils leidenschaftslos und vorsichtig versahren werde;

daß es sowohl der Versammlung, welche die Anklage beschlossen, als dem Angeklagten zustehen müsse, gegen ein gefälltes Ur- theil nohmals ihre Bedenken und etwa noch ermittelte That- sachen einer abermaligen Beurtheilung zu unterwerfen z i

daß den Vertretern eines Standes in größeren Versammlungen die Befugniß nicht zu versagen, ein Mitglied aus ihrer Mitte zu entfernen, welches sie für bescholten erachten , daß demzufolge das Urtheil der Wähler nicht absolut bindend sein könne;

und wurde den bezüglichen Bestimmungen des Entwurfes ans obigen Gründen mit 11 gegeu 4 Stiminen beigepflichtet._

Dagegen wurde folgende Abänderung beschlossen: :

Wenn nämlih Passus 9 mit den Worten eingeleitet wird: „diese Entscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, wel- her auf dem Provinzial-Landtage den Angeschuldigten vertritt“,

so ist nicht die Bestätigung das Kriteriuum einer zweiten Justanz, sondern die Entscheidun g, da das Wort „Bestätigung _nach dem bisherigen geseßlichen Sinne (Kriminal - Ordnung §§. 908, 512. 513), nicht sówohl eine zweite Jnstanz, als eine Sanction der von einer unzureichend kompetenten Behörde gefällten Entscheidung be- deutet, i i

Ferner is niht abzusehen, warum die Appellatiou nur dann zu- lässig sein solle, wenn (bei a.) die Ausschließung von dem Provin- zial-Landtage erfolgt is, da cine Ausschließung von dem Kreistage oder dem Kommunal-Landtage als eine nicht geringere bürgerliche Herabseßung betrachtet werden muß, und dürfte demzufolge Passus a. zu elidiren sein. i 7

y Bei Passus c. wurde befunden, daß hinter dem Worte : einzuschalten sei:

„id“

bei ihrer nächsten Versammlung; ; um die Möglichkeit, E O Se Urtheil verschärft werden könne, iht in weite Ferne verlegen zu Tönnen. : i S N 41 Gute hervorgehoben, daß es sih bei der zwei ten Justanz nicht allein um ein Verwerfen, sondern auch um ein Cut= scheiden handlez es also am Schluß dieses Passus heißen möge: ‘dur Stimmenmehrheit über den Ausspruch der Wahlversammlung in leßter Justanz entscheidet; womit die Schlußworte wegfallen würden: L „Bei diesem Ausspruch hat es sein Bewenden, Dies is} die Ansicht der großen Majorität, Es dürfte also nur zu erörtern sein, ob die zweite Justanz überhaupt zulässig sei. Marf}chall: "Wünscht Jemanb das Wort über die Frage, ob die Appellation zulässig: sei : E (Abgeordn. Hansemann spricht" auf jener Seite des Marschalls, welche dem Stenographentische ‘énkgegêöhgesebt i, einige Worte, welche nit verstanden wetden könnêi,y

Abgeordn. H erberß: Jh möchte mich vor allen Dingen nicht dafür aussprechen, daß der Autrag auf Bestätigung der ersten Ent= scheidung von der klagenden Versammlung ausgehen soll. Es scheint mir im Juteresse der Vertheidigung zu liegen, daß blos der Ange- flagte den Autrag auf Bestätigung der ersten Entscheidung zu stellen habe, und is der Angeklagte von der ersten Versammlung freigespro- hen, so scheint es sahgemäß zu sein, daß die Versammlung sich be- ruhigez denn namentlich werden die Wähler am besten beurtheilen fönnen, ob er noch als bescholten zu betrachten set oder nicht, Ha= ben sie ihn freigesprochen, so kann die Versammlung den Antrag fallen lassen. Jch möchte also darauf antragen, daß die Bestätigung nit auf den Autrag der Versammlung, sondern auf den Antrag des Angeklagten stattfinden könne, und daß demna der Punkt All C. au

S. 4 unmöglih dem Land

tage, welcher als Ankläger aufgetreten, der Ausspruch in zwei=

treichen wäre. . E | E Freiherr von Manteuffel: Als ih das erstemal über diesen Entwurf zu der hohen Versammlung zu sprechen die Chre hatte, habe ih bereits geäußert, daß die Bestimmungen, welche das Verfahren betreffen, Sache der Zweckmäßigkeit wären, Ich glaube also, daß die Verwaltung denjenigen Vorschlägen, die eine Verbesse rung wirflih erzielen, sehr gern nachgeben würde, Indessen scheinen mir doch wenigstens nah dem, was ich bisher gehört habe, die Gründe überwiegend, die für das Verfahren angeführt worden sind, wie es die Verwaltung in dem Entwurfe vorgelegt und in der Deuk= rift motivirt hat. Cs ift hier ein Amendement dahin gestellt wor= den, man möchte die Appellations = Justanz lediglich zu Gunsten des Angeschuldigten stehen lassen, man möchte aber der Versammlung, die seine Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt hat, nicht die Befugniß ein- räumen, zu aggraviren. Es scheint mir bedenklich, auf diesen Vor=

chlag einzugehen. : E Jch muß bemerken, daß dieses Amendement gar

Marschall: daß \ nicht [e d worden is und ih also nicht fragen kann, ob es

luterstüßung findet. ; i y Leut Freiherr von Manteuffel: Da ‘enthalte ich mich eines weiteren Eingeheus auf das Amendement und ihre, nur an, daß do die Appellations-Justauz stattfinden möge. Ich führe fol- genden Grund dafür au: Es fann derselbe Mann von Ver ezen Wahlversammlungen gewählt sein. Es sind verschiedene Wahlver- sammlungen, namentli in dem Stande der Städte, in dem Stande der Landgemeinden, welche zu Kreistagen und Provinzial = Landtagen wählen. Es wäre nun der Fall doh wohl denkbar, daß sowohl von dem Kreistage als dem Provinzial-Landtage das Verfahren beschlos- fen würde. Es würden in diesem Falle zwei verschied ene Be lungen in erster Jnstauz zu entscheiden haben, und es müßte un f allen Umständen als Mangel des Gesebes betrachtet werden, diesen es nicht ein Mittel an die Haud gäbe, znlebt Einklang unter n Beschlüssen herbeizuführen. Dieses Mittel ist nach dem E y ; wurfe in der Provinzial-Landtags-Versammlung gefunden, E ne in dem Stande, welhem der Angeschuldigte an di E ha nun gesagt, es sei abnorm, daß eine Fraction s berspr A U Tebtee welche die Anklage beschlossen habe, auch e N Able Ver:

Instanz aus\pred)je. Jch glaube, man mu e ever oit e Fülle ib “Wenn die Anklage beschlossen wird, so liegt weiter nichts vor, als daß der Vorsibende die Thatsachen

aufzählt, die unge ähr zur Anzeig, gekommen sind, Wenn es si

den S ¡ter Instanz handelt, so liegt vor : 1) ein aber um den Spruch in zweiter n 8 bér Syrudb erstèr Justanz,

men. Er übersieht also die Gegenstände, um deren Beurtheilung es sih handelt, in einer viel größeren Allgemeinheit, als es früher bei dem bloßen Beschlusse der Anklage der Fall war. Das scheint auch ein Grund zu sein, bei diesem Vorschlage der Versammlung stehen zu bleiben.

Abgeordn. Gier: Jch erkläre mih dagegen, daß in dem Pa- ragraph des Geseh - Entwurfs die Bestimmung von a. beibehalten werde. Jch sche keinen Grund ein, warum seitens des Provinzial= LAULICS p: 1 (Referent Graf Sto \ch unterbriht den Redner durch einige leise Bemerkungen, die nicht zu verstehen waren.)

Abgeordn, Gier: Jch bin ganz bei der richtigen Stelle. Es handelt sich um den Abschnitt 9, 10 und 11 des §. U. Jn die sem Abschnitte is der erste Punkt der, ob die Entscheidung der Wahl= Versammlung der Bestätigung des Provinzial-Landtages unterworfen werden soll. Dazu sehe ih nicht den geringsten Grund ein. Es bedarf nur einer Anzeige, aber keiner Bestätigung, und so wie ich das Gutachten des Ausschusses verstanden habe, ist der Ausschuß derselben Meinung gewesen. Jch trete also in dieser Beziehung der Majorität bei, bin aber der Meinung, daß der Angeschuldigte das Appellationsrecht an den Landtag haben müsse, und daß also diese Versammlung, also gegen den leßten Vorschlag, ein solches Beru fungsreht haben müsse. Jch bin demnach für die Beibehaltung des Puuktes c. und habe mir in dieser Beziehung folgenden Fall ge daht: Es kommen allerdings Gemeinden und kleinere Wahl -= Ver- sammlungen vor, wo Vorurtheile und üble Gewohnheiten entstanden sind. Jch darf sogar, weil jie einmal in unserem Staatsleben vor- gekommen sind, an allgemein verbreitete Frevel und Defrauden erin nern. Es muß der Versammlung die Gelegenheit dargeboten sein, einen solhen Einfluß zu üben, wenn 1n einem derartigen Falle ein Bezüchtigter dessenungeachtet von der nächsten Wahl- Versammlung nicht ausgeschlossen wird, weil jene Versammlung eine größere is und den Beruf hat, nit nur auf solche Borurtheile, sondern auch auf r politische und moralische Hebung des Volkes einzuwirken. Deshalb

erfläre ih mi für den Wegfall des Punktes a und für Beibehal-

x Punkte b und c. e A Ten. Graf von S ch werin: Jch habe mir zunächst nur wieder eine Frage über das Formelle erlauben wollen. Der Herr Landtags-Marschall bemerkte vorher, es sei das Amendement nicht angemeldet worden und komme daher nicht zur Berathung. ZY wollte gegen das Amendement mich erklären; wenn es aber nicht zu Berathung kommt, werde ih mich dessen enthalten. E Marschall: Jch werde mich dahin berihtigen, daß Cas füglih gefragt werden kann, ob die einzelnen „Punlte N Bay stehen bleiben, und in dieser Weije wird das Amendement 31

stimmung kommen. : A A i U oan Graf von Schwe ili d begnlige O Widerspruch gegen das jebt zur Berathung stehende Ne E 44

erklären und das Recht mir vorzubehalten, wenn diese! E e schieden is, noch ein anderes Amendement in Ankrag zu gen. agi Abgeord. Mevissen: Der Geseß-Entwurf M A N a Stelle, die augenblicklih zur Berathung vorliegt , mit l ed n Widerspruch zu stehen, die überhaupt dem Geschworenengerich e 4 N terliegt. Das Geschwornengericht urtheilt nach M IeNanNg, ee an keine festen Kriterien gebunden. Ist diese A M R 1 Bais einem Geschwornengerichte, von etner Wähler-Versamm S n ausgesprochen, hat sie sih bei diejer festgestellt, so Me L ns fn wie diese Ueberzeugung durch die entgegengejebte e id a

i / èrt werden könne. 2 (

zweiten ans L diese E a n aebiide i imzusehen vie dieje z » An( ( ende une Ra ersten Versammlung von Ci i T A zeugung einer Are AURLIO ¿e ea Sa lo werden könne. Jch glaube daher, daß, Wt O des Geshwornengerichts A P R Cms (Sd nuit 1a der ersten Versammlung gänzuch veruyige sen, lediglich mi Rücsicht aut die Ma schübßenden A E n O die Geseße dem Angeklagken gewähren, E e werden, daß zu Gunsten des Angeklagten Etne : a eintrete, wie ein Redner aus der Rhein - Provinz eine L Ge s wortet hat. Dem leßteren Amendement gebe ich d F ustimmung, weil ih wünsche, daß der Angellagte mit schüßenden A S ben und gegen {nelle Verurtheilung gesichert werdez i ) muß nich ge daß gegen das Wesen des Geschwornengerichts

aber dagegen erklären, di S E ARE 2 eine entgegengeseßte Ueberzeugung einer zweiten Jnstanz zu seinem

Nachtheile entscheiden könne. i M6 I ittbn von Saucken (Tarputschen): Jch wollte mir er-

M ertf, machen, ob niht Bedenken vorliegen, diese M A LOON on jeßt sprechen, noch einer weiteren Beurthei- lung ‘des Landtages vorzulegen, Ich glaube, wir haben vielfache Gelegenheit gehabt und Alles aufgeboten, um Jeden in seinen Nech- ten zu sichern; aber ih glaube auch, daß wir von der anderen Seite die Verpflichtung haben, Alles zu vermeiden, was Gelegenheit dar bieten fönnte, Jemand 1n dieje Versammlung zu bringen, gegen den auch nur ein Stand Bedenken haben könnte. Jch muß die Ansicht aufstellen, daß ohne die Provinzial - Landtage zu untergraben alle Stände es thun müssen. Jch kann nur bedauern, daß in der leßten Versammlung ein Mitglied aus der Mark, “ote Bien in dem Ministerium angestellt ist, die Bemerkung machte, wir seien Stände, wir verträten hier nur einzelne Stände. Jch muß gestehen, ich be- greife das uicht, Jch weiß, daß die Finzeluen Stände uns wählen, aber damit hat es auch sein Ende. Ih finde in dem Gesebe aus- gedriüickt, daß wir uns nicht als einzelne Stände bewegen dürfen. Ja, das Gesetz spricht sogar aus, daß jede Verbindung, im welher wi! mit unseren Wählern standen, aufgehoben sei. Wir dürfen nicht Auf- träge annehmen, wir müssen Alles im eigenen Namen thun. Meine Herren! Jch muß darauf aufmerksam machen, daß es nit im Willen des Geseßgebers gelegen hat, daß wir hier Stände vertreten sollen; denn die Gerechtigkeit waltet auf unserem Throne, und Unrecht wäre es, wenn Jeder seinen Stand vertreten, wenn die Ritterschaft allein die doppelte Zahl in die Waage legen wollte, Jch glaube auch, daß dies in doppelter Hinsicht geschehen ist, im Vertrauen auf die ritter- liche Gesinnung, daß Jeder es als seine Pflicht erkenne, für die Be- drückten und Benachtheiligten überhaupt aufzutreten.

(Bravo!) «s daß :

Denn wie? Sind wir nicht in der Lage, zu erklären, daß, wenn wir Stände vertreten sollen, wt sowohl den Stand der Städte als der Landgemeinden allmälig überflügeln und zu Boden werfen fönnten* Es ift nicht geschehen und wird nie geschehen, weil die ene Gesinnung entgegentritt, Meine Herren! Jh spreche es aus, un Viele werden mit mir die Ansicht theilen: so wie mein Fuß diesen Saal betritt, vergesse ich, wessen Stáändes ih bin, welche Verhältni i ih zu vertreten habe, ja, ich gehe noch weiter, ich fühle mich n t mehr als Mitglied einer Provinz, ih fühle mih berufen, a ig- sten Jnteressen des Vaterlandes allein hier zu vertreten, u ewah- ren, und ih habe den innigsten Wunsch, daß wir hier niemals pi von der Vertretung e 0a Ca wir verpflichtet sein sollen,

übniß Vieler ewa .

zur Betrübniß Viel (Lebhafter Beifall.) Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch habe, als ich vorhin

ges e eesuhung Ns

) endlih das fortgeseßté Unter uchungs-Verfahreu, und sodann tritt

der Stand als Ehrengericht förmlich unter dem Vorsißenden zusam-

das Wort hätte, mi zurückgezogen, weil ih glaubte, wir ständen

noh an der Frage, ‘ob die Appellation zulässig sei. Jebt hat ein Abgeordneter aus der Provinz Preußen einen Antrag gestellt, den ih selber stellen wollte. Jch wollte ihn dahin stellen, daß der Paragraph also gefaßt würde:

„Die Entscheidung unterliegt dem Provinzial-Landtage, wenn 2c,“ Ich weiß zur Begründung dieses Antrags kaum etwas dem hinzuzu- seben, was der fröhere Redner ausgeführt, glaube vielmehr, ih würde der Sache nur Schaden thun, wenn ih noch ferner etwas zur Mo- tivirung sagen wellte; ich beschränke mich daher darauf, zu erklären, daß mir der Abgeordnete ganz aus der Seele gesprochen und ih ihm vollkommen beitrete. ' i

__ Abgeordn. Freiherr von Manteuffel: Jh wende mi zu- nächst zu einem Einwurfe, der, wenn ih nit irre, von einem ver- ehrten Mitgliede aus der Provinz Sachsen gemacht worden ist, wel- hes hier den Punkt a. entfernt zu sehen wünscht. So viel ih mi erinnere, is in dem Abtheilungs-Gutachten derselbe Antrag enthalten, und ich an meinem Theile finde keine Veranlassung, dem ‘entgegenzu- treten. Jch glaube sogar, daß es eine Verbesserung des Gesetes sein werde, wenn der Punkt a. herauskömmt, und zwar aus dem Grunde, weil der Provinzial - Landtag immer in der Lage sein wird, unter c. seine Rehte wahrzunehmen. Was sodann den Einwand, den ein geehrter Abgeordneter aus der Rhein - Provinz gemacht hat, betrifft, der im Sinne der Geschwornengerichte gegen die zweite Jn- stanz sich äußern zu müssen glaubte und etwa nur im Interesse ‘des Angeklagten eine solche zulassen wollte, so erkenne ich alle die Gründe, die dafür sprechen, bei dem Geshwornengerichte nur eine Instanz stattfinden zu lassen, vollkommen anz aber ih glaube, es sind auch die Gegengründe so ausführlich hier erörtert worden, daß ich nicht nöthig habe, dafür die Zeit der hohen Versammlung in Anspruch zu nehmen. Es is in der leßten Siung hier angeführt worden, daß wo es sih um die Ehrenhaftigkeit handle, man streng sein, mit der außersten Strenge verfahren müsse, und ih glaube, daß gerade hier bei der Verhandlung, die rein in die Hand der Stände-Versammlung gelegt ist, bei welcher nit einmal die Regierung sich die Befugniß der Aggravation vorbehalten hat, was ihr doch nahe ge- nug gelegen hätte, eine besondere Strenge sein muß. Was den dritten Einwand betrifft, der von geehrten Abgeordneten aus den Provinzen Pommern und Preußen gemacht worden ist, daß die Provinzial-Landtags-Versammlung als olche, ‘nicht in einzelnen Skänden entscheiden lassen soll, so gestehe ich, daß der Antrag viel für sich hat und ich mich ihm nicht widerseßen würde. Das Haupt- Bedenken war allerdings das, daß von dem Provinzial-Landtage, als solchem, die Anklage möglicherweise beschlossen sein kann und es mir nicht passend erscheint, wenn der Provinzial-Landtag wieder Ju- stanz ist. Jh habe mir {on erlaubt, anzudeuten, wie ih angemes- sener finde, daß der einzelne Stand erkenne. Indessen unterwerfe ich das lediglih dem Ermessen der hohen Versammlung, und die Ab- stimmung wird darüber entscheiden. Was aber sodann den Angriff betrifft, als wollte ih eine Spaltung der Versammlung in Stände oder als wollte ich einer solchen Spaltung das Wort reden, so glaube ih kaum in der That zu eínem solchen Vorwurfe Veranlassung ge= geben zu haben, Ich glaube, daß die Worte, welche ih in der vori- gen Versammlung ausgesprochen habe, sich lediglich auf unsere ständishe Gesebgebung gründen, wie sie einmal vorliegt. Die stän- dische Geseßgebung sagt: es wird nah Ständen gewählt, und wir sind in der Kurie der drei Stände. Das kann man mir doch nim- mermehr abstreiten. Jch glaube, wenn es gilt, das Allgemeine dem Speziellen vorzuziehen, so wird die hohe Versammlung nimmermehr in Zweifel sein, und ih meinestheils glaube mir selbs das Zeugniß geben zu können, daß ih dabei nicht der Lebte sein werdez aber ich glaube, man kann nur dann verzichten, nur dann Opfer bringen, wenn man wirklich vertritt, also der Stand der Ritterschaft, der Stand der Städte, der Stand der Landgemeinden wird nur dann Opfer bringen können, wenn er das Interesse seines Standes wirk- lih zu vertreten hat. Jh weiß sehr wohl, daß auch eine andere Art der Repräsentation möglich is; ob sie besser is, lasse ih dahin- gestellt, aber wir haben sie einmal uicht. Wenn dgs numerische Verhältniß hervorgehoben worden is, \o theile ih ganz die Ansicht des Abgeordneten aus Prenßen, daß man dieses hier nicht berüsih= tigen möge. Jch zweifle keinen Augenblick, daß die Mehrzahl der Ritterschaft eben }o im Juteresse der Städte und Landgemeinden stimmen werde, wie umgekehrt; aber daß man deshalb leugnen ill, unsere stäudishe Geseßgebung beruhe nicht auf der Gliederung der Stände, das, meine Herren, vermag ih nid,t einzusehen. ;

Abgeordn. Hansemann: Zur Vervollständigung des Vortra- ges wollte ih um die Aufklärung bitten, wie das gemeint sei, daß es sehr nahe gelegen habe, daß die Regierung von ihrer Seite auf ein Aggravationsmittel hätte bestehen können ?

Abgeordn. Freiherr von Manteuffel: Weil die Regierung in allen fisfalischen Untersuhungen auch das Aggravationsmittel hat.

Abgeordn. Mevissen: Ju der vorigen Versammlung hat der verehrte Redner, der so eben gesprochen hat, gerade auf den Vortrag, den ih zu halten die Ehre gehabt hatte, erwiedert, daß er durch denselben das ständische Prinzip angegriffen glaube. Es is von einem verehrten Redner aus Preußen damals schon darauf entgegnet wor- dey, daß er diesen Angriff auf das ständische Prinzip in meiner Rede nicht erkannt habe. Jh glaube aber, mih noch dagegen verwahren zu müssen, daß unser ständisches System überhaupt in der Weise, wie es geschehen is, aufgefaßt werde. Jch kann ein solches Prinzip, wie der verehrte Redner aus der Kurmark es vertritt, in der vaterlän- dischen Geseßgebung nicht erkennen. Wir haben freilih eine ständi he Gliederung, aber nicht eine solche, die ausschließen fönnte, daß in diesem Saale die großen und allgemeinen Juteressen des Vater landes und der Nation durch die Gesammtheit der Stände vertreten werde. Das widerspricht dem Prinzip der preußischen Stände nicht, sondern entspricht demselben. Wir haben keine Berufsstände, die ihren Beruf vertreten, sondern Stände, die nach dem ausdrücklichen Wort- laut des Geseßes die Juteressen der Gesammtheit vertreten sollen. O kann Feine anderen Stände, als die im Geseße gegebenen, aner= ennen,

_ _Landtags- Kommissar: Es is von einem geehrten Mit- gliede aus der Provinz Preußen mit hochherzigen Worten hervorge- hoben worden, daß er, und er zweifle nicht, viele Mitglieder der Ver= sammlung, indem sie diesen Saal beträten, vergäßen, wes Standes sie seien, welcher Provinz sie angehörten, indem sie nur die Pfli .t und den Beruf fühlten, die Juteressen des gemeinsamen Vaterlandes hier zu vertreten, ja, indem sie den Beruf fühlten, da, wo es sich um Standes- und Provinzial = Juteressen handle, eher die Interessen eines anderen Standes, einer anderen Provinz wahrzunehmen, als die eigenen, Jh erkenne diese hochherzige Gesinnung in vollem Maße an und wünsche, daß sie allen Mitgliedern der hohen Stände = Ver= sammlung angehbre. Wenn aber hieraus ein Angriff gegen die Be- stimmung des Geseßes gemacht wird, daß in der Appellations - Ju- des Per inie Cme Landta , sondern der betreffende Stand dern, daß dieser Thel dés Gen g Ida h -Perctis'igu zeiguis- 2 10 ben ib bereits le Cesebvorschlages auf dem Grundsaße ba- ifi 11, den 1 eits bei der E ) inführung des Geseßes hervorgeho- n E E Grundsaß, daß die Urtheile Urtheile der Stan- - ur ' e , Rems f E AhpellntionsH sollen. ur im Interesse dieser i stanz auch an den betreffenden

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Stand des Provdiat Les gewiesen worden. Die Regie- rung legt ‘aber anf diese Bestimmung feinen anderen Werth als eben den der Konsequenz, Dieselbe erkennt vollkommen an, daß der Provinzial - Landtag in ‘seiner Totalität ein minde- stens eben so guter Richter über die Jutegrität eines jeden einzel- nen Mitgliedes desselben sei, es möge dem einen oder dem anderen Stande angehören, als die Genossen des Standes. Sollte daher die Majorität der hohen Versammlung die Appellations-Jnstanz lieber an den Provinzial-Landtag als an den einzelnen Stand desselben ver- weisen wollen, so glaube ih, ih sage, so glaube ih, dais sei= tens des Gouvernements dagegen nichts zu erinnern sein würde.

Abgeordn. von Bardeleben: Meine Herren! Für den Grund- saß, daß von der ganzen Versammlung die Entscheidung getroffen werden möge, möchte ih mih au im Juteresse des Angeklagten er- klären. Mit welchen Gefühlen müßte der Angeklagte, wenn er nur von einem Stande freigesprochen worden is, in diesen Saal treten, in der Besorgniß, es könne der eine oder andere Stand gegen diesen Ausspruch Zweifel hegen und nicht damit einverstanden sein. Eben weil wir hier ein Ganzes bilden, glaube ih, daß das Ganze den Richter bilden und die Entscheidung geben müsse. Gerade im Juter- esse des Angeklagten halte ih dies dringend nothwendig.

(Ruf auf Abstimmung.) 4

Abgeordn. Jahmann: Jch habe uur das unterstützen wollen, was shon gesagt worden ist.

(Der Ruf zur Abstimmung wird immer lauter und dringender.)

Marschall: Wir kommen zuerst zur Abstimmung über die allgemeine Frage, ob überhaupt eine Appellation stattfinden soll, und ih bitte den Herrn Secretair, die Frage zu verlesen,

Secretair Naumann: Die Frage wird sein: Instanz genehmigt werden ?

“Marschall: Diejenigen, welche für die Genehmigung einer zweiten Justanz sind, bitte ih aufzustehen. S

(Die Grage wird mit überwiegender Majorität genehmigt.)

Secretair Nauman: Die zweite Frage würde sein: soll der gesammte Provinzial-Landtag die zweite Justanz bilden ?

__ Marschall: Das Gegentheil davon is, daß der einzelne Stand die zweite Jnstanz bilde. Also: soll der ganze Provinzial = Landtag die zweite Jnstanz bilden? | ; i

(Die Frage wird von mehr als * der Mitglieder genehmigt.)

Der Herr Referent wird seinen Vortrag fortseßen, wir kommen auf einen anderen Punkt. i j

„Referent Graf Sto #\ch: Von der Abtheilung sind noch folgende r Mea t in Vorschlag gebracht worden. Nämlich bei Passus 9 heißt es: j

„Diese Entscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, wel-

her auf dem Provinzial-Landtage den Angeschuldigten vertritt.“

Das Kriterium der zweiten Justanz is nicht die Bestätigung, sondern nach unserem gerichtlichen Gebrauche die Entscheidung. Nach unserem Prozeßverfahren i nämlich in den §§. 508, 512, 513 nicht sowohl die zweite Justanz in Bezug auf das Bestätigungsreht ge- Al und richtiger würde gesagt sein, wenn man sagte : „Entschei- ung““. / :

Marschall: Es will mir \{heinen, als ob dies nur eine Fas\- sungssache sei, und liber die wir weggehen können.

Referent Graf Sto: Ferner ist niht abzusehen, warum die Appellation nux dann zulässig sein soll, wenn die Aus\chließung von dem Provinzial - Landtage ‘erfolgt. ist, -da die Ausschließung von den Kommunal= und Kreistagen von glery r bürgerlicher. Wichtigkeit i, wie bei den Provinzial-Landtagen. 1 Pas stehk diese Appellation der Kreistage an die Provinzial - Landtage: hon: {in dret Pros9inzen geseßlich fest; in Westfalen, Schlesien Und: dem Rheinlande. Die Ab- theilung is der Ansicht, daß der Passus a hier -gauz zu elidiren Jet. Es handelt sich überhaupt von der Ausshließuug aus jeder ständi {hen Versammlung. :

Marschall: Verlangt Jemand das Wort hierüber? Jst Jemand gegen diesen Vorschlag? /

_(Es erhebt sich Niemand dagegen.)

Demnach is dieser Vorschlag einstimmig angenommen.

Eine Stimme: Die Frage is nit verstanden worden.

; Marschall: Die Frage war: Soll die Appellation nicht blos

in Beziehung auf Ausschließung von den Provinzial-Landtagen, son-

dern auch bei den Kommunal- und Kreistagen eintreten? Diese Frage

ist bejaht. , g

Referent Graf Sto\ch: Bei c wurde von der Abtheilung ge= funden, daß hinter dem Worte „sich“ einzuschalten sei: „Bei ihrer nächsten Versammlung“, damit diese Sachen sofort zur Erledigung gelangen mögen. :

_(Eine Stimme spriht vom Plate, ohne daß auh nur ein Wort

E A alt konnte.) :

arschall; Die Frage isst dahin zu stellen: ob Passus c gc wegfallen solle? Frage is dahin zu stellen: ob Passus c ganz

__ Referent Graf Sto\ch: Jch würde es doch für sehr bedenk lih halten, daß, wenn eine Versammlung Jemanden als bescholten aus der Versammlung -aveisen will und in der ersten Versammlung wenige Wähler, wie wir gehört haben, sagen: „Der Mann ist be- scholten,“ sie dur die zweite Justanz gezwungen werden kön- nen, ihn in ihre Mitte aufzunehmen. ; j (Abgeordn, Herberß spra auf der den Stenographen entge- gengesebten Seite vom Plabe aus gegen den Herrn Landtags Marschall, so daß seine Worte nicht verstanden werden konnten.) Referent Graf Stosch: Jh würde es doch für bedenklich halten, wenn eine Versammlung die Befugniß nit haben soll, Je- - manden aus ihrer Mitte zu weisen, daß er üt zweiter Justanz . . .

(Wird vom Abgeordneten Herberß unterbrochen).

Referent Graf Stosch: Eben früher stand dies nicht so.

Abgeordn, Hansemann: Nach den getroffenen Veränderun-

gen würde es aber der Fall sein, È

Landtags=Kommissar: Jh kann die Behauptung nicht

anerkennen, daß durch die Veränderung des Beschlusses geboten sei,

diesen Punkt wegzulassen, Der Fall ist allerdings möglich, daß die vorläufige Meinung über die Bescholtenheit einer Person einem Pro= vinzial-Landtage vorgetragen wird, daß, nachdem er die allgemeinen

Umstände gehört, er erklärt hat: Wir sind der Meinung, daß der

Mann zur Untersuchung gezogen werden míisse. Damit hat der Pro-=

vinzial-Landtag kein Urtheil, sondern nur seine Meinung dahin aus=

gesprochen, daß Untersuchung eingeleitet werden soll. Wird der Be= scholtene von dem vielleicht sehr kleinen Kreise \einer Wähler für wirklich unbescholten erklärt, so kann ih durchaus kein Uebel darin finden, wenn derselbe aus 60 bis 100 inen bestehende Land= tag m zweiter Jnstanz darüber entscheidet, ob er wirklich bescholten oder unbescholten sei. Jch glaube nicht, daß es der Würde eines solchen Landtages entsprehe, wenn er gegen seine innigste Ueber= zeugung eine Person in seiner Mitte dulden müsse, die von einem kleinen oder au großen Kreise seiner Wähler für unbescholten er- flärt sei, Deshalb glaube ih, von Seiten des Gouvernements auch jeßt noh bei der fraglichen Bestimmung im Gesetz stehen bleiben zu müssen, obglei die Versammlung den Antrag gestellt hat, daß nicht der einzelne Stand, sondern der gesammte Landtag entscheiden solle. Abgeordn, von Beckerath: Jh ‘möchte der Ansicht des

soll die zweite

„Herrn Landtags - Kommissars Folgendes entgegenstellen,

n jeder

politishen Versammlung entstehen Parteien. Es s undenkbar, daß die augenblicklih herrschende Partei s S niché genheit ergreifen würde, ein Mitglied der anderen Partei O thr mißliebig is, zu entfernen. Meine Herren, wir sollen hier ars Beirath zu ‘einem äußerst wichtigen Geseße geben; es ist nöthig daß wir den Standpunkt der strengsten Gerechtigkeit einnehmen und at jenen Fall vorschen. Er ist vorgesehen, wenn die Versammlung nur das Recht hat, das betreffende Mitglied in Anklagestand zu seten wenn aber die Wähler das Recht der Entscheidung haben, und nur in dem Falle, daß der Angeklagte sih dur diese verleßt fühlt, wie- der an die Versammlung zurückgegangen werden kann. Jh {ließe mich dem dahin zielenden Antrage an.

Abgeordn. Herberßb: Jh möchte noch hinzuseßen, daß in dem von dem Herrn Landtags - Kommissar vorgetragenen Falle Klä= ger und Richter sich in einer Person befinden werden.

Abgeordn. von Auerswald: Was den Umstand anlangt, daß der Landtag Kläger und Richter in einer Person sein würde, so er- scheint dies dur das, was der Herr Landtags=Kommissar gesagt hat, widerlegt. Dem aber, was ein geshäßtes Mitglied der Rhein = Pro- vinz gesagt hat, kann ih mih niht anschließen. Jh will im Allge= meinen das Prinzip nicht bestreiten, welches angeführt wurde, aber wir können nur Gesebe für unsere Zeiten und für die voraussichtlich fommenden Zeiten geben. Es is mir ganz fremd, und ih fann es mir nicht denken, daß unserer ständischen Versammlung der Zustand nahe steht, wie er angedeutet wurde. Sollten künftige Zeiten an-= dere Verhältnisse herbeiführen, so möge man die Geseße ändern.

Eine Stimme (vom Plaße): Seit 1820 bewege ih mich in ständischen Verhältnissen, und es ist mir nie so etwas vorgekommen und auch niht einmal dabei gedacht worden. z

Abgeordn. Herberß: Jch erlaube mir die Bemerkung, daß die ganze Wahrheit der ständischen Repräsentation darauf beruht, daf die Rechte der Wähler geshüßt und gewahrt werden. Auf dieser Wahrheit beruht der Geseß-Entwurf selbs; werden aber \{limmere Bestimmungen festgeseßt, als sie der Passus enthält, \o werden die Rechte der Wähler nicht geachtet, diese werden vielleicht genöthigt, andere Männer zu scicken, die ihren Ansichten niht entsprehen, Jch finde also die Basis unserer ständischen Rechte verändert, wenn die- ser Passus beibehalten wird.

(Mehrfaher Ruf: Abstimmung, Abstimmung !)

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Von einem sehr geehrten Mitgliede aus der Rhein - Provinz is gesagt worden, daß in jeder politishen Versammlung sich Parteien bilden, welche einen möglichen Einfluß auch bei dieser Frage haben könnten; daher cheint mir die Bemerkung nicht unwichtig, daß, wie in der gewählten Versammlung, so auch in den Wähler=Versammlungen sich Parteien bilden, und daß sih da eben so scharfe Parteiungen bilden können, wie in vorliegen- den Fällen sih schon gezeigt hat, daß ein Kandidat durch eine Par= tei wirklich gewählt worden ist. Daher scheint mir die Entscheidung der Wähler allein in höchster Jnstanz in dem vorliegenden Falle höchst bedenklich. Jch finde es noch mehr bedenklih bei einer so hochstehen= den Versammlung. Jch muß darauf aufmerksam machen, daß, wenn ih die Verhandlung recht verstanden habe, die gegenwärtige hohe Ver-= sammlung in den Fall kommen fönnte, über eine solche Frage in pleno entscheiden zu müssen; wie kann denn dieser Versammlung zugemuthet werden, sich dem Aus\pruche einiger weniger Wähler in einer Provinz unterwerfen zu müssen?! ; i

Secretair Naumann: Jch glaube, daß das Amendement, wie es gestellt worden is, wohl Unterstüßung verdient, Es ist freilih wahr, mitunter kommen [kleine Versammlungen von Wählern zusam= men, und es wird ihnen eine große Macht verliehen. Aber was den kleinen Versammlungen entgegengeseßt wird, darf noch nicht den grö- ßeren entgegengeseßt werden. Prinzipiell muß meines Erachtens fest= gehalten werden, daß die Wähler über die Chrenhaftigkeit und Qua- lification ihrer Abgeordneten entscheiden. Möglich, daß sie sih irren in Parteien zerfallen und Manches außer Acht lassen, was wohl in

Acht genommen werden muß. Aber Parteien finden sich in jeder größeren Versammlung, und ih bitte, das Wort: Partei, nicht für so \{limm und gefährlich zu halten. Gleichgesinnte halten sich zusam= men. Dies nenne ih Partei, und es ist nicht recht, mít dem Worte Partei einen unliebsamen Nebenbegriff zu verbinden. Ein geehrtes Mitglied aus Preußen hat gesagt: Wir geben Gesetze für die Ge- genwart, zeigen sie sich schlecht, so können sie geändert werden, Jch gebe dies zu, es ist allerdings wahr; aber wenn ih das er ste Ge= seß zu erlassen habe, so halte ih mich an das Prinzip. Jch stelle das Prinzip voran, die Wähler entscheiden zu lassen. Zeigt sich die- ses Prinzip ni cht ausreichend, dann wollen wir ändern, nicht aber umgekehrt jeßt weiter gehen und sagen: Den Gewählten soll dies Recht zustehen. Denn, meine Herren, das Aendern des Gesetzes ift später bei weitem {werer. 1

Referent Graf Stosch: Jch wollte nur erwähnen: Hier han- delt es sich niht blos um Wähler und Gewählte, sondern um andere Beziehungen, um die Kreis- und Kommunaltagez also sind es viel weitere Beziehungen, als von dem Herrn Secretair berührt worden sind, und ich glaube, daß es sehr bedenklich is, eine so ernste Frage ob Jemand bescholten sei, in die Hände \o weniger Wähler zu legen, und ih kann keine bessere Entscheidung anerkennen, als die der Pro- vinzial-Landtage, die bereits in zweiter Instanz anerkannt worden sind.

(Ruf nah Abstimmuug.) Marschall: Herr Camphausen hat das Wort begehrt.

(Wiederholter Ruf: Abstimmung)

Abgeordn. Camphausen: Nur zwei Worte. Es ist einem geehrten Abgeordneten noch zu antworten, daß es nicht gleichgültig ist, was man von Parteiungen unter Ständen oder unter Wählern so wie von Parteien ‘im Volke, spricht. Daß unter den Wählern Parteien bestehen, is das, was wir wünschen, und daß diese Män ner ihrer Partei wählen. Aber \{limm wäre es, wenn die Gewähl[- ten durch Parteien aus dieser Versammlung entfernt werden könnten. (Konnte nicht deutlich verstanden werden.) Ih mache darauf aufmerksam, daß das Verhältniß, welches eintritt, wenn ein Mitglied vor seine Wähler geschick wird, folgendes ist, Die Stände-Versammlung erklärt: Wir wollen die Wahl-Versamm- lung fragen, ob sie diesen Mann noch heute wählen würde, wenn sié gewußt, in welchem Rufe er steht. Erklärt diese: „Ja, wir wür= den ihn noch heute wählen“, so kann ih der Stände - Versammlung nicht das Recht zugestehen, ihn auszuschließen.

Marschall: Hiernach steht zu fragen, ob Litt. c. stehen blei= ben oder wegfallen soll. Litt. c. heißt: „c. Die Versammlung, welche die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, sich bei ihrer nächsten Versammlung bei dem Ausspruche nit beruhigen zu wollen erklärt.“ Es fragt si, ob dieser Passus stehen bleiben soll? Die- jenigen, welche dafür sind, bitte ich aufzustehen. Er is mit überwie- gender Majorität angenommen worden.

Abgeordn. Banf emann: Nachdem die Versammlung beschlos sen hat, daß Lit. c. stehen bleiben soll, nehme ih eines von den Amendements auf, die ih früher angemeldet habe. Es is aufmerk= sam darauf gemacht worden , daß es unzweckmäßig sei, wenn die nämlihe Versammlung , welche die Anklage erhoben hat, auh dem- nächst die Entscheidung über die Anklage zu treffen habe. Sie ha- ben entschieden, daß dies allerdings geschehen köunez ich bin aber

überzeugt, daß Sie mir zugeben werden, daß alsdann doch eine grö