1847 / 129 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ändischen Rechte eintreten soll, und das Ruhen der ständishen Rechte spricht, so scheint kein Hinderniß vorhanden, überall die Endlich scheint mir dieses Verfah= ren au dem Prinzipe des Geseßes selbst zu entsprechen; das Prin- zip des Gesetzes ist, die Ehrenhaftigkeit der Gesinnung in das Be= finden der ständischen Versammlungen selbst zu legen; diesem Prin= zipe entspricht es also vollkommen, wenn die ständischen Versamm-= lungen sich darüber zu erklären haben, ob die ständishen Rechte ru=- hen sollen oder nicht. Landtags-Kommissar: widerlegen zu müssen.

vrtern, ob auch ‘ein Ruhen der st wenn eine solche Versammlung nicht mit aus

Ausübung derselben zu gestatten.

Jch glaube eine faktische Ansicht hrte Mitglied hat nämlich die An- sicht ausgesprochen, daß aus dem vorgelegten Geseß-Entwurfe, wenn er zum Gesetze erhoben würde, fonsequenterweise folge, daß, während die ständischen Rechte ruhten, zugleih auh ander Ehrenrechte ruhen Ich glaube nit, daß das aus dem Geseßvorschlage her= vorgehe. g. IV. sagt nur:

e Bichergestalt dur rechtskräftigen Ausspruch aus einer stän= dischen Versammlung des Julandes ausgeschlossen is, darf über= haupt ständische Rechte niht mehr ausüben.

Daraus folgt keinesweges, daß, wenn diese ständischen Rechte ruhen, auch die mit den ständischen verbundenen Ehrenrechte ruhen. Sollten aber darüber Zweifel obwalten, so kann ich erklären, daß es nicht die Absicht des Gouvernements gewesen ist, auh die Patronats-Rechte und die diction ruhen sollten. noch besonders ausgesprochen werden,

Justiz-Minister Uhden: Jh wollte mir erlaubon, nur in Be- zug auf einen Punkt ein paar Worte zu sagen.

(Mehrere Stimmen: „Laut! laut!)

Ih bin ein wenig heiserz indessen y deutlich wie möglich zu sprechen. lih den Punkt, daß die Ausübung wenn eine Kriminal-Untersuchung eingeleitet 1 achtens i die Kriminal - Der Richter, der seine

daß während jener Zeit ( polizeiliche und richterliche Juris= Wenn es gewünscht werden möchte, kann dies

vill ih mih bemühen, \o Was ich sagen will, betrifft näm- der ständishen Rechte ruhen soll, Meines Er= Ordnung etwas zu scharf kritisirt worden. Schuldigkeit thut und die Vorschriften der Kri= Ordnung genau befolgt, wird nit auf eiue jede Denunciation ohne Weiteres eine Untersuchung cinleiten,

rfahren vorangehen lassenz erft tersuchung für gegründet erachtet wird,

werden. Jch bemerke ‘aber ferner, daß Verfahren bahin -zielt, auh hier jede m0 (Es ist ein Staats-Anwalt ernaunt, Denunciation anzufertigen hat. erst eine Voruntersuchung, und

sondern ein sogenanntes , wenn dadurch die Un= wird sie förmlich eingeleitet gerade das neue Kriminal-= gliche Willkür abzuschneiden. der zunächst eine substantiirte In wichtigeren Sachen erfolgt dann auf Grund dieser faßt ein Richter= Beschluß auf Einleitung der förmlichen Untersuchung. ih noch Folgendes bemerken. tig und ih habe es auch schon früher erkl unsere Geseßgebung liegt, das heißt da 3 gilt, allerdings der Justiz- das Gericht eine Untersuchun zu befehlen, daß sie eingeleit nur in den Fällen Gebrau gemacht, theiligt waren, wie z. B. beim Interesse der Disziplin rücksictl Ich erkläre aber, wenn daran irgend ein werden, wie ih cs auf das in allen Fällen, wo nur

Sfkrutinial=-L

Kollegium den Außerdem muß Es ist allerdings rih= ärt, daß zur Zeit, wie jeßt , wo noch die alte Kriminal=- Ninister befugt i, selb g nicht eingeleitet hat, auf Be Jch habe von diesen wo Privat-Personen dabei be= Bücher-Nachdrude, oder wo es im ih eines Beamten erforderlich erschien. Anstoß sollte genommen ben würde, daß Ministers die Unter= orgeschlagene

dringendste mit unterstü auf Befehl des Justiz g eingeleitet worden is, die im Art. V1, Bestimmung gar nicht zur Anwendung kommen soll.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Amendement zu stellen, da wegbleiben möchten und der P ständishen Rechte ruhen, Nr. UL den Beschluß bis ein rets

Jch habe mir erlaubt , eín ß die beiden ersten Nummern 1 und 2 aragraph so lauten würde: wenn eine ständische gefaßt hat, das Verfahren kräftiger Ausspruch ergangen ist.“

denen ich den Antrag herleiten wollte, ehrten Mitgliedes,

Versammlung nach eintreten zu lassen, Die Motive, aus Theil die des ver= Jh fühle mich verehrter Redner Justiz-Minister egenwärtige Herr Justiz - Minister, nie und auch ferner niht machen werde, a es sih aber um das Prin=- Ansicht einzelner Personen, \o eint mir, zu wahren berufen sind, uns diese persön- sondern das Prinzip und das sheint am einfachsten Es is son von tendement gestellt

welches zuleßt gesprochen hat.

zwar theilweise durch das beruhigt, was so eben ein von der Ministerbank gesagt hat, nämli, daß der in seiner Person, d. davon Gebrauch gemacht habe was wir dankb gip_ handelt, nit um die daß wir, die das Prinzip lihe Geneigtheit nit im Geseße selbst ausdrücken müssen, zu geschehen, wenn die

ar anzuerkennen haben; d

genügen lassen dürfen,

beiden Nummern cessiren.

einem Mitgliede der Rhein-Provinz ein ähnliches An auf die Verschiedenheiten der Gesetz Sache für die alten

worden; wenn wir aber zurückgehen, so liegt die dem Regimen des Allgemeinen Landre 1 J Wir wissen nicht, daß das Verfahren, welches in Berlin gil gen ausgedehnt werden wird. Bestimmungen sub 1 und 2 nicht dafür gesichert sind, d die für Berlin vor sei es mit, se wo das Bür zalle zusammenzuf, nen Bestimmungen in der Ordnung ret entsinne, len, wenn eine Untersu) nah würden die beiden

würde dagegen eingewendet wenn Jemand in einer stän ih in einer Kriminal-Unter in der Gesellschaft eines solchen tisch würde dieser Fall nicht eintrete leitet is, würde die ständische Vers

ändishe Versamm ten zu lassen, daß dann dadurch die Jntegrität der esse vollständig gewahrt worden zu sein. darauf hingedeutet worden,

Provinzen, welche unter chts stehen, in einer ganz un=- ange es noch dauern wird, t, auf die übrigen Provin=

Es scheint mir daher nothwendig, die so lange wegfallen zu lassen, ein Gericht nicht ohne die Förmlichkei- geschrieben sind, eine Untersuchung einleiten i es ohne Befehl des Justiz-Ministeriuums. Der und Gemeindereht rußt, allen; denn, wenn ich mi der verschiede- Landgemeinde-Ordnung und in der Städte- so ruht jenes Recht nur in den beiden ¿Fâl= eingeleitet ist, oder beim Konkurse. So= ummern wesentlih zusammenfallen, Es daß es bedenklich wäre, ammlung säße, während er ndet und man si nnes befinden möcht So wie die Unt g in der Lag daß, wenn erfahren eintre- sollen, \o scheint n und ihr Juter= t ist aber au

gewissen Lage.

scheint mit dem

werden können, dischen Ver ch nicht gern ez aber praf- ersuhung ein=

u ziehen, und da Nr ng zu beschließen hat, d die ständischen Rechte ruhen ständischen Versammlunge

S E O: E Em O Zie E E E

E

daß selbst in dem Ver Justiz-Minister als künftig maßgebend bezeich: cht dur ein förmlihes Dekret die Einleitung der Unter beschlossen hätte, es immer noch mögli wäre, Untersuchung blos wegen sol Ehrenrühriges enthalten.

für Spandau mehrere Fälle \p wollte, auch anzufü auch noch andere Selbsthülfe, und die stän

daß eine Kriminal= er Fälle eingeleitet würde, s sind von dem ezifizirt worden, ren, und ich wollte nur noch nliche Fälle geben kann, wo aber doch die Unter dischen Rechte ruhen er uns gesagt hat, ist ann uns nicht über die Mitglieder beruhigen,

geehrten Abgeordneten die ih mir erlauben hinzufügen, daß es 3. B. die unerlaubte chung eingeleitet werden würde ten. Also was der Herr Justiz= nur etwas Formelles, nihts Materielles die mögliche Beeinträchtigung eines unserer während wir vollkommen beruhigt sind dur

674 Nr. 3. Jh fte also ein Amendement dahin: Nr. 1 und 2 als überflüssig G allen zu lassen. *

Justiz= Minister Uhden: Jch glaube, daß der sehr geehrte Redner, der \o eben gesprochen hat, in einem Punkte mi mißver- standen hat. Jch babe nicht erklärt, daß ih auch in Zukunft nicht von der erwähnten Befugniß Gebrauch machen würde, sondern ich habe gesagt, wie ih es bevorworten würde, daß überhaupt, wenn in der Zukunft auf Befehl des Ministers eine Untersuchung sollte einge- leitet werden, also wenn auch ein Anderer, wie ih, Justiz = Minister wäre, niemals die Folgen eintreten dürften, die im g. VI. sub 2 ge= dacht sind. Außerdem muß ih zugeben, daß es eine Menge von Verbrechen giebt, die nit ehrenrührig sind, und bei denen doch eine Kriminal- Untersuchung eingeleitet werden muß; ih bemerke aber, daß das Gouvernement die angeführte Bestimmung um deswillen so aufgenommen hat, weil sie gerade so iín den früheren Verordnungen enthalten war, Jh glaube jedoh versichern zu können, daß auf das Amendement, welhes ein Mitglied gestellt hat, nämlich, daß nur, wenn wegen eines entehrenden Verbrechens eine Untersuchung einge= leitet worden ist, die Éhrenrechte ruhen sollen, die Regierung gern eingehen wird. j /

Marschall: Amendement gestellt.

Abgeordn. von Breitenbau ch: Jch habe eigentlich kein Amendement zu diesem Paragraphen gestellt, sondern ich wünsche einen Zusaß - Paragraph zu dem Geseße, Jh weiß nicht, ob es an der Zeit sein wird, ihn vorzutragen.

Marschall: Dann lassen wir das bis zuleßt. Es hat sich der Abgeordnete von Manteuffel um das Wort gemeldet.

Abgeordn. von Manteuffel: Es sind sehr wenige Worte, die ih der hohen Versammlung vorzutragen habe. Jh gebe zu, daß in der Konsequenz der Beschlüsse, welhe in der leßten Sibung gefaßt worden sind, es liegt, daß Nr. 1 und 2 einer anderweiten Beschluß= nahme unterworfen werden, Das Gouvernement ist bei Vorlegung des Gesebes, wie mir scheint, von der Ansicht ausgegangen, daß das Gemeinderecht, das Bürgerrecht untrennbar mit dem Ständerecht verbunden sei. Die Beschlüsse der gestrigen Sibung sind, der Majo- rität nach, dieser Ansicht entgegen gewesen, deshalb muß ih anerken= nen, daß das, was das geehrte Mitglied aus der Rhein-Provinz in dieser Beziehung vorgetragen hat, au hier Plat greift. Jch glaube aber auwy, das- dieselbe ansehnlihe Minorität, die sih damals gegen den Beschluß erklärt hat, wahrscheinlich auc für Beibehaltung dieses Paragraphen stimmen wird. Alle diejenigen, welche glauben, man könne nicht ständische Rechte ausüben , ohne das Bürgerrecht zu besißen, werden dafür stimmen müssen, daß der Paragraph beibehal= ten werde. Was die Fassung selbst betrifft, so is sie allerdings be= dingt worden durch die Bestimmungen , theils der revidirten Städte= Ordnung, theils der Gemeinde-Ordnung. Wenn nämlich in der re= vidirten Städte-Ordnung und in der Gemeinde-Ordnung unbedingt steht, wenn eine Kriminal-Untersuchung eingeleitet wird, so ruht das Bürgerrecht, so hat die Verwaltung in ihrer Konsequenz auch dasselbe in Beziehung arf die ständischen Befugnisse aussprechen müssen. Jch kann daher den Vorwurf, den ein geehrtes Mitglied aus Westfalen gemacht hat, daß Nr. 1 und 2 identisch wären, nicht einräumen. Sie sind allerdings identisch, wenn es sich um Personen handelt, die der Städte- oder Landgemeinde-Ordnung unterworfen sind, sie sind aber nicht identisch, wenn es sich um Rittergutsbesißer, namentlich in den alten Provinzen, handelt, Hätte man in der ersten Nummer gesagt, die ständischen Rechte sollen nur dann ruhen, wenn eine Kriminal-Unter= suchung wegen entehrender Verbrechen eingeleitet worden is}, \o würde man zu der Jukonsequenz gekommen sein, daß, wenn gegen einen Bürger eine Frimival-Unletsnchang eingeleitet worden wäre, in Vür= gerrecht und folglih auch sein ständisches Recht geruht hätte. Bei einem Ritterguts-Besißer wäre dies aber nicht unbedingt der Fall ge- wesen, sondern dann hätte hinzutreten müssen, daß das vorgeschriebene Verfahren eingeleitet worden sei. Deshalb is in dieser Weise die Abfassung beliebt worden.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Jch wollte nur einen Irrthum beleuhten. Jch glaube, daß die lebte Bemerkung lediglih auf einem Mißverständnisse beruht. Denn ih gebe zu, daß es Fälle geben fann, wo eine Kriminal-Untersuchung eingeleitet ist, ohne daß das Bürger= ret ruht, z. B. gegen einen Ritterguts-Besißerz; wenn sie aber ge-= gen einen Bürger eingeleitet is, so ruht das Bürgerreht immer. Also im ersten Falle is der zweite mit enthalten, aber nicht um- gekehrt.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jnsoforn die Erklärung des Herrn Justiz-Ministers, daß nur eine wegen eines entehrenden Ver- brechens eingeleitete Kriminal-Untersuhung den Verlust der ständischen Rechte nach sich ziehe, zum Beschluß erhoben wird, insofern ferner die Erklärung des Herrn Landtags - Kommissarius, daß die Bestim- mung dieses Paragraphen auf das Vatronat- und Jurisdictionsrecht feinen Ae h habe, ebenfalls zum Beschluß der Versammlung ge- macht wird, habe ih nichts Wesentliches gegen den Paragraph mehr zu erinnern.

Abgeordn. von Arnim aus Koppershagen : Jh will mich dem anschließen, was der geehrte Abgeordnete aus Brandenburg gesagt hat, und zum Theil dem entgegnen, was ein Abgeordneter aus Sach- sen gesprochen hat, Das Gesetz bestimmt Kriminal-Strafen , mithin auch Untersuchungen für Vergehungen, mit denen die öffentliche Mei nung keine Minderung der Ehrenhasftigkeit verbindet. Es werden des-= halb bei gewissen Verhältnissen Kriminal-Strafen und Kriminal-Un- tersuhungen eintreten, wo die Ehrenhaftigkeit des davon Getroffenen unbetheiligt bleibt, in denen er sogar die Sympathie der Standes-= Genossen für sich hat. Es können demnach Fälle gedacht werden, in denen Jemand von vornherein gerade da an seiner Ehre gestraft wird, wo er sih vorzugsweise als ehrenhaft bewiesen hat. Daß aber die Entziehung ständischer Rehte ihrem Wesen und ihrer Wirkung nach eine Ehreusträfe is, daran dürfte nicht gezweifelt werden, wenngleich der rechtlihe Begriff der Strafe dabei nicht fonsumirt sein mag. Eben so wenig ist dies aber auch bei der Untersuchungshaft der Fall, die das Geseb eben so wenig als eine Strafe anerkennt, während sie in ihrer Wirkung einer Strafhaft vollständig gleichkommt. So vor- sihtig deshalb ein Gerichtshof mit Zuerkennung der Untersuchungs- haft zu sein hat, eben \o vorsichtig dürfte man mit der Suspension der ständischen Rechte zu sein beben denn diese kommt in ihren Wir- kungen der Untersuchungshaft gleich. Jch trage deshalb auf Verwer= fung des Abtheilungs-Gutachtens in dieser Beziehung an oder darauf, dasselbe dahin zu modifiziren, daß eine Suspension der ständischen Rechte nur dann eintreten dürfe, wo ein Vergehen vorliegt, was un- ter allen Umständen eine Ehcensirast nach sich ziehen müßte, Meine Herren, Sie sind einen solhen Beschluß der Gerechtigkeit schuldig. Denn Sie haben gestern bestimmt, daß Jemand nicht einmal in An- klagezustand verseßt werden soll, der von einer vielleicht großen An- zahl seiner Standesgenossen für nicht ehrenhaft erklärt worden ist. Wenn diese Zahl, die eine große sein kann, zufällig eine Minorität war, so kommt Jemand nicht einmal in den Anklagestand, während nach dem Gutachten der Abtheilung der an seiner Ehre gestraft werden soll, der nôtorisch nichts Ehrenrühriges begangen haben darf. Abgeordn, Graf von Renard: Jch begebe mih des Wortes im Jnteresse der baldigen Abstimmung.

Der Abgeordnete von Breitenbauh hat auch ein

Abgeordn. Graf von Veltheim: Ich will unter derselben Vorausseßung au auf das Wort verzichten.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandow : Ich habe noch eine kurze Bemerkung zu machen, weil mir etwas entgegnet worden if und insofern bitte ich um Erlaubniß, das noch sagen zu dürfen. Det Königliche Herr Kommissar hat erwiedert, daß eine faktishe Berich- tigung nöthig sei, Jusofern dieser faktische Jrrthum aus meiner Aeußerung hergeleitet werden soll, erlaube ih mir zu entgegnen, daß dieser faktishe Jrrthum aus der Fassung des Gesetzes hergeleitet werden muß. Denn der Gesetz - Entwurf sagt : die ständischen Rechte ruhen. Es is aber früher ganz ausführlih bemerkt worden, daß nah dem Geseße von 1837 die Ausübung des Patronats =- Recltes, die Polizei- Verwaltung und die Jurisdiction mit zu den ständischen Rechten zu zählen seien. Jnsofern glaube ih, daß eine bestimmtere Fassung des Entwurfs riöthig ist.

Landtags-Kommissar: Ih glaube doch zur Rechtferti= gung dessen, was ih ge\ägt habe, erwiedern zu müssen, daß in dem Geseß von 1835 es ausdrüdcklih heißt: „Wer bescholten i, dessen ständische Rechte einschließlich der Zurisdiction und des Patrongts ruhen.“ Es is aber in diesem Geseße nur gesagt: „Wer solcherge- stalt dur rechtskräftigen Ausspruch aus einer ständischen Versamm-= lung des Jnlandes ausgeschlossen ist, darf überhaupt ständische Rechte niht mehr ausüben.“ Nun i} aber bereits von mir erklärt und zwar wiederholt erklärt worden, daß mit dem bloßen Ruhen der ständischen Rechte noch keine Bescholtenheit verbunden, daß also der, dessen ständische Rechte ruhen, deshalb noch nicht bescholten sei, und eben deshalb habe ich behauptet, daß aus dem Gesetz nicht hervorgebe, daß das Ruhen der ständischen Rechte eine temporaire Entziehung der Jurisdiction und des Patronats in sich begreife.

(Wiederholter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordu. Coquíi: Nach den Aeußerungen des geehrten Mit gliedes aus der Mark Brandenburg, \o wie in Folge der Erklärung des Herrn Justiz-Ministers, habe ih mich auf wenige Worte zu be- schränken, die hauptsächlich die Erklärung enthalten sollen, daß ich mich durchaus damit einverstanden erklären muß, daß allerdings die Fassung des §: VI. 2 sehr gefährlih sein möchte. Die größte Ge= fahr erblicke ich darin, daß unzweifelhaft oft der Fall eintreten wird, wo es Alle, sowohl Laien als Behörden, für zweifelhaft halten möch-= ten, wann denn eigentlih die Einleitung zu einer Kriminal - Unter= suchung faktisch begonnen habe, Ein Fall, den wir vor kurzem in Magdeburg hatten, dürfte vielleicht die Richtigkeit dieser Bemerkung erläutern. Der Polizei= Direktor sah sich veranlaßt, bei drei Buch= händlern, von denen der eine, beiläufig gesagt, ein allgemein als rechtlih anerkannter Mann und ein anderer seit mehreren Jahren Protokollführer bei den Stadtverordneten ist, die gewaltsame Weg= nahme der Handelsbücher zu verfügen. Ju Folge der aus den Han= delsbüchern genommenen Notizen wurde eine fernere Haussuchung bei einigen Laien veranstaltet, und hierauf begründete der Polizei-Direk tor eine Anklage bei dem Kriminalgeriht auf Einleitung der Krimi= nal= Untersuchung gegen mehrere Judividuen, unter denen auch zwei Stadtverordnete waren. Der Polizei-Direktor zeigte zu gleicher Zeit dem Magistrate diese Schritte an, wahrscheinlich von der Ansicht ausgehend, daß der Magistrat sich „veranlaßt finden müßte, die Sus- pension dieser beiden Stadtverordneten auszusprehen. Der Magistrat shrieb jedoch darüber an das Kriminalgeriht und bat um nähere Auskunft. Diese wurde ihm sofort mit der Erklärung, daß durchaus feine Veranlassung zu einer Kriminal-Untersuchung vorliege, und daß die Akten weggelegt seien. Der Magistrat begnügte si, als Aut= wort an den Polizei-Direktor, den nächsten Tag in der Magdebur-= ger Zeitung die Liste derjenigen Mitglieder bekannt zu machen, aus denen die Versammlung der Stadtvoerordneten jeßt bestände, und un ter diesen waren auch die beiden angeklagten Mitglieder mitgenannt. Der Polizei = Direktor war damit nicht zufrieden, sondern ging mit einer Beschwerde über das Kriminalgeriht an das L ber-Landesgericht. Dieses wies nah 14 Tagen die Klage ebenfalls als unbegründet zurück, und, wie ih gehört habe, is der Polizei-Direktor jeßt mit einer Beschwerde an den Herrn Justiz- Minister gegangen. Jch frage nun, wann hat die Einleitung zu der Kriminal =- Untersuchung be- gonnen ?

F (Viele Stimmen: Gar nicht.)

Justiz-Minister Uhden: Js noch niht von dem Justiz = Mi= nister befohlen worden. E E

Abgeordn. Co qui: Dann begreife ih nit, was der Magistrat mit der Anzeige des Polizei -Direktors machen sollte (wiederholter Ruf zur Abstimmung). Jch fühle mich besonders durch die Erklä= rung, welche der Herr Justiz-Minister zu geben die Güte gehabt hat, beruhigt, und wenn die hohe Versammlung der Meinung ist, daß die Fassung des Paragraphen einer genaueren Bestimmung nicht bedürfe, so bin ih auch damit einverstanden. - :

(Der Abgeordnete Sperling versucht zu sprehen, wird aber durch den wachsenden Lärm daran verhindert; eben so wird der Se= cretair Naumann, der um das Wort bittet, durch den vielstimmi= gen Ruf zur Abstimmung unterbrochen.) L Sa

Abgeordn. Graf von Veltheim: Ich bin in meinem Rechte, wenn ich vor der Abstimmung feinen Redner mehr zulasse. Sonst bitte ih auch wieder um das Wort, dem ih zu Gunsten der Abstim= mung vorher entsagt habe. : : |

Landtags-Ko mmtssart Jh bitte niht um das Wort, um zu plaidirenz sondern ich bitte um das Wort, um aufzuklären und vielleicht den Schluß der Debatte und die Abstimmung dadurch desto schneller herbeizuführen, daß ih mit einigen Worten rekapitulire, wie sich die Debatte neben den Erklärungen der Regierung gestellt hat. Nach dem Geseß=Entwurf ruhen die ständischen Rechte : .

1) „Wenn das Bürger =- oder Gemeindereht ruht.“

Die Majorität der hohen Versammlung hat den Antrag gestellt,

daß §. I. 3 wegfallen müsse, wenn es heißt: j

„als bescholten find diejenigen Personen zu erachten, welche im ge=

seßlichen Wege vom Bürger- und Gemeinde-Rechte ausgeschlossen

ind,‘

| Dieser Beschluß scheint in einem wesentlihen, ja nothwendigeit Zusammenhange mit der vorliegenden Frage zu stehen. Alle diejeni gen, welche dafür gestimmt haben, daß der dritte Abschnitt des §. L wegfalle, müssen nothwendig auch dafür stimmen, daß F. VI. Nr. 1 wegfalle, und umgekehrt werden diejenigen, welche für Beibehaltung des §. I. Nr, 3 gestimmt haben, auch für Beibehaltung des g. VI. Nr. 1 stimmen. Würde dies als richtig angenommen, so wäre viel- leicht über Abschnitt I. des g. VI. feine Abstimmung mehr nöthig. Zu dem 2ten Abschnitt dieses Paragraphen sind von Seiten des Gou= vernements verschiedene erläuternde Erklärungen gegeben, Nach die= sen Erklärungen würde Abschnitt 2 sih etwa so stellen: 2) „Wenn eine Kuratel - oder Kriminal - Untersuchung wegen eines enteh= renden Verbrechens von dem kompetenten Richter selb 2 ständig eingeleitet ist“, und es würde hinzugefügt werden: „die

Patronats = und Jurisdíctions - Verhältnisse werden dadurch nicht

berührt.“ (Ein Abgeordneter veranlaßt eine Unterbrechung, indem er zu re= den beginnt.) E : : 1 Marschall: Der Königlihe Kommissar darf nicht unter= brochen werden, : y Landtags-Kommissar; Jh bin übrigens fertig. Der dritte Zweite Beilage.

Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Montag den 10» Mai.

E T E E

{huld und Unbescholtenheit ihre ständischen Rechte niemals wieder ausüben. Ferner finde ich meinen Vorschlag dadurch begründet, daß die Ehrenhaftigkeit der Versammlung dadurch nicht alterirt wird, in- dem nah Nr. 4 des §. I, welhen wir angenommen haben, jedesmal noch die Standesgenossen eintreten und ihnen die unverleßte Ehren= haftigkeit versagen können. J stelle nun meinen Antrag dahin, daß andtags - Marschall belieben möchte, die hohe Ver- ammlung zu fragen, erstens, ob diese von mir bezeichnete Lücke im Gesetze ausgefüllt werden soll, und zweitens, ob die Ausfüllung nah meinem Vorschlage erfolgen soll ?

Marschall:

Punkt würde un gestellt, daß Nr. 1 und 2 wegfallen sollen ein geehrter Abgeordneter der Rheinprov auf ihre Amendements verzichtet, und der hat sih dem angeschlossen. zur Abstimmung gebracht werde.

Marschall:

, Und für diesen Fall haben inz wie der von Spandau Abgeordnete von Preußen aher bitten, daß der Antrag

berührt bleiben, und

v x so würde sih die Sache nah auterungen gestalten, welche d

as Gouvernement gegeben hat. Es haben sich noch mehrere Redner um das Wort _ Wenn sie niht darauf verzichten w Zuerst hat der Herr Abgeordnete (Wiederholter Ruf zur Abstimmung.) Mevissen: Meine Herren, erlauben Sie mir einige L (Verstärkter Ruf zur Abstimmung.) Jch habe hier aftische Berichtigungen vorzubringen, und man muß mir er- sie hier vorbrin Marschall: bühne steht, ‘vor

Marschall: ollen, so müssen wir sie Ich würde d Möwes das Wort. j Die erste Frage lautet, soll Punkt 1, im §. VI. stehen bleiben? (Mit großer Majorität dafür gestimmt, wegfallen soll.) : Landtags-Kommissar: Jh muß bemerken, daß ih das Amendement des Freiherrn vou Vincke nicht für ganz Wenn ich es ret verstehe, so sollen Punkt 1 und 2 ganz wegfallen, und es soll blos Punkt 3 stehen bleiben, so daß F. VI. so lauten „Die ständischen Rechte ruhen, _wenn eine ständische Ver= sammlung nah Nr. 11], den Beschluß gefaßt hat, das Be‘choltenheits= zu lassen, bis ein rechtsfräftiger Ausspruch ergan= Für diesen Fall muß ih auf einen Punkt aufmerksam Das Verfahren sub Ul. tritt nur in dem Falle I. 4 ein, nicht aber in dem Falle I, 4, der allgemein angenommen worden ist. Nach diesem Amendement würden demna, wenn wegen eines ent- ehrenden Verbrechens eine Kriminal - Untersuchung von dem Richter eingeleitet wäre, die ständischen Rechte nicht ruhen, und es würde feine direkte Veranlassung vorliegen, ein solches Judividuum nach Vorschrift des §, Ul, vor das Forum eines ständishen Ehrengerichts | Es fönnte dies freilich geschehen, aber es wäre feine u vorhanden, indem der Abschnitt 1[II. ganz abge- cht is die Sache indessen so gedacht, daß Gezogene als ein solcher anzusehen n (nah 1. 4) das Anerkenntniß un-= )renhaftigkeit versagen, und gegen den daher nach §. I. sen Fall würde aber diese Verbindung in

Ih bin der Meinung, daß dadurch Jch sehe nicht ein, warum,

Abgeordn. es dem Herrn

wemgen Worte.

gen zu dürfen. Jch bitte, den Redner, welcher auf der Redner- allen Dingen sprechen zu lassen. Abgeordn. Mevissen: Jch habe Sie, meine Herren Punkte furz aufmerfsam zu m Herr Kommissar so eben ausgesprochen hat , Patronats = und Gerichtsbarkfeits= Recht nicht ruh die ständischen Rechte ruhen sollen. terschied bestehen soll. das Eine und das Ÿ Widerspruch zu sein, während der andere meine Herren, Der Königl. eingetreten, Wohlan denn! D he Rechte

deutlich halte. L Wird das Amendement unterftüßt? (Wird nicht unterstüßt.)

Ein Amendement, welches gleih zu Anfang der Berathung ge= stellt worden is, geht dahin, das ganze Geseß zu verwerfen und auf einen Paragraphen zu beschränken.

(Wird zurückgenommen. ) Wie soll es gehalten werden, wenn die Stände-Versammlung versammelt is und gegen ein Mitglied derselben eine Kriminal= Untersuchung eingeleitet werden soll. dazu die Beistimmung der Stände-Versammlung erforderlich ?

Marschall: Haben Sie ein Amendement dazu gestellt ?

achen, zuerst auf den cinen Punkt, den nämlich daß das en sollen, während Ich begreife nicht, worin ist dieselbe Ehrenhasftigkeit und es scheint mir ein ständischen Rechte ruhen soll, Ich habe Sie, l am zu machen. daß noch keine Bescholtenheit ingeleitet worden sei. voraus, wenn ständi= Wenn keine Bescholtenheit 1 vorhanden, weder die stän- ch sie anzugreifen. Es würde dies nein gehört, 1 Das erstemal, wo ich fe ih niht, um Entschuldi= | Ihnen als Egoist vorstelle. j guten Namen bekenne ich ar zu einem grassen Egoismus. nne ih noch etwas, j und das is die Jute ih habe im Gesetze 1 Integrität und jondern nur darú zrität dieser Vers »ung dem Gesetze em Mandat, i "t blos den Auftr auszuführen, mich in s{chönen zu schüßen; sondern

Verfahren eintreten -

N Ein Abgeordneter: Ich glaube, es

[ndere erforderlich , daß ein Theil der aufrecht erhalten _noch auf einen z Kommissar hat gesagt, wenn eine Kriminal-

werden soll,

weiten Punkt aufmerks Dann würde ein soher Punkt nicht nachträglih zur Berathung

fommen, da man nicht darauf vorbereitet ist.

Ich frage nunmehr, ob das Geseß mit diesen Amendements angenommen wird?

e K Untersuchung e as Geseß seßt Bescholtenheit _ angegriffen werden sollen,

vorhanden ist, so ist auch gar kein Grund chen Rechte ruhen zu lassen, no ein Novum in das

Nothwendigkeit da, sondert gehalten ist. der zur Kriminal - Untersuchung sei, welchem die Standesgenosse

Meine Herren, ih glaube nicht, von dem Rechte, hier zu stehen, Mißbrauch gemacht zu haben, und nehme das Recht, gehört zu werden, eben \o in Anspruch, wie jedes andere Mit- t Ich habe an der bisherigen Berathung feinen Theil genommen und nicht Theil nehmen wollen, weil ih in meinem Amendement einen ganz anderen Geseß-Entwurf niedergelegt Jch bitte den Herrn Landtags-Marschall, mir das Recht zu= zuerkennen, daß ich dieses Amendement entwickeln darf. :

Es stehen noch Zweifel bei, ob das Um diese Zweifel zu beseiti-

Abgeordn. Mohr: Gesebß bringen, was nicht hi Landrath von Veltheim: Ihnen zu stehen, ho „wenn ih mi auf meinen

verleßter E zu verfahren. Für die dem Gesebe anzudeuten sein.

Abgeordn. von Vincke: das Amendement nicht alterirt wird. wenn eine Kriminal -= Untersuchung wegen ehrenrühriger Handlung eingeleitet wird, also der dringende Fall heit in Zweifel zu ziehen, warum da nicht der Stände eintreten könnte, wie sofort z hen Rechte ruhen sollen.

Marschall: Nach dieser Erklärung is mir das Amendement lih. Es soll also heißen:

die Clbgro glied dieser Versammlung. gung bitten zu dürfen, in Beziehung ch zum Egoismus, und zw außer meiner Integrität erke her steht, als diese, Meine Herren, siht habe , Sache zu \{üten,

Ein Abgeordneter: ganze Geseß angenommen worden ist. di gen, bitte ich, nochmals kurz abstimmen zu lassen. | Das wollte ih auch , aber ih wurde durh den Herrn Abgeordneten unterbrochen, welcher sein Amendement entwickeln

was mir noch hú= \ntegrität dieser Versammlung. cht gefunden, daß es die Ab= mein persönliches Juteresse zur 4 daß es die Absicht hüben, und i trete in Meine Herren,

vorliegt, die Unbëscholten- , sage ih, eine Cognition u erklären, daß die ständi- c s? Marschall: 1 gefunden, ammlung zu unbedingt bei. was mich guf diese Stelle b ag erhalten,

„jedenfalls muß in Untersuchung, wenn ständische das Bescholtenheits - Verfahren seitens der

vollkommen verständ dem Falle einer eingeleiteten Kriminal - Rechte ruhen sollen, Versammlung eintreten.“ Abgeordn. von Brünneck:

dieser Beziel

Das Amendement, welches der Hexr Antragsteller stellt, besteht, wenn ich reht verstanden habe, darin, statt des Geseßes den hier en E Ich muß fragen, ob das Amen=- dement Unterstützung findet ; ers dann, wenn es diese gefunden hat, fann ih es zur Abstimmung bringen.

Amendement Unterstüßung? s (Wird nicht unterstüßt.)

Nunmehr muß ich noch fragen, ob das ganze Geseß mit den Abänderungen, die hier beschlossen worden sind, angenommen werden soll? Da Niemand si dagegen erklärt, so is es angenommen.

Ich werde den Herrn Referenten bitten, lihe Erklärung aufzuseten,

erufen hat, j Meinungen und Ansichten rieen zu ergehen oder meinen gu- l man hat mi zu einer höheren zu der Pflicht, selbst mit persönlichen Opfern die Versammlung, \o weit dies 5 aufrecht zu erhalten. daß der Ruf irgend J hen hier in der Vers

habe ih nid

Jch wollte mir erlauben, darauf | gedruckten Entwurf anzunehmen. aufmerksam zu“ machen, daß solche Fälle, die auch bei Untersuchungen, welche von Militair - Ehrengerichten veranlaßt worden, vorkommen, sachen gehören würden, die nah der Verordnung von | angezeigt werden müssen.

ifflärung werde ih die Frage

Pflicht berufe! Findet das hier gestellte Jntegrität dieser

nte ; in meinen {wachen Kräften liegt,

Es ist niht davon die Rede emandes von Flecken will ih gar nicht ammlung verdächtigt werden könne, \on- soll er, wenn dies der Fall is, in dieser Versammlung Meine Herren, ich mache Jhnen ganz ofen und ehrlich das Bekenntniß, mein guter Ruf erlauben Sie mir, das zu versichern wird nun und nimmermehr befleck werden; d aber daß er verdächtigt werden fönne, dem isst Jeder von uns aus- geseßt. Die Versicherung kann ich Jhnen aber geben, sobald mein seste verdächtigt ist, von diesem Augen- Fuß nicht mehr in diese V here Pflicht erachte, die Jutegrität der en, als mih in meinem mir so werthen Rechte Herren , es sollte mir leid thun, wenn diese meine Ansicht niht die der Majorität wäre, Ehre, Jhnen die Versicherung zu geben, Plat verlasse und mich auf meinen Sis zurü ruhigen wird, wenn diese Majorität mir nachsagte: der geht einen anderen Weg wie wir, weil er etwas zu wenig Egoist ist. Abgeordn. von Auers wald: Jch

sam machen, daß allerdings von allen Seiten her zugestanden worden Punkt 1 betrachte ih nah der Erklärung des Königlichen Herrn Kommissars, die keine Entgegnung gefunden hat, "c sage ich, undeutliche Bestimmungen besonderer Emendationen bedürfen, welche zum Herrn Justiz=Minister, theils von dem Herrn Jch gehöre zu denen, denen,

zu den That dem Vorsißenden der Versammlun

Marschall: stellen, ob Nr.

Nach dieser 2 stehen bleiben foll? (Mehrere Stimmen: mit der Erläuterung?)

Die Versammlung hat die Erläuterung vernommen.

Nr. 2 stehen bleiben? (Sie soll nicht stehen bleiben.) 2

Soll ohne Abstimmung angenommen werden, daß Nr. (

bleiben foll?

dern davon ( nunmehr die gutacht- die wir hier abzugeben haben, und werde die hohe Versammlung ersuchen, daß sie sich morgen um 10 Uhr zu Berathung des Reglements wieder hier vereinigen möge.

(Schluß der Sißung um 4 Uhr.)

Uichtamtlicher Theil.

Inh att

Hofnachriht. Berlin. treff der Feierlichkeiten bei Eröffnung des ersten Vereinigten Landtages. Der Brand zu Bucharest. Provinz Pommern. hi der „Preußische Adler.““

Deutsche Bundesstaaten. fleisch als Nahrungsmittel.

as wird er nicht;

guter Ruf auch nur auf das lei

(Ja.) Referent Graf Stosch: g§. VIl. lautet : ¡Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufende Vor- schriften werden hiermit aufgehoben.“ In der Abtheilung hat sih noch die Ansicht s{ließlich geltend gemacht, daß es am sichersten geshehen könne, wenn im Geseß ausdrücklich ausgesprochen würde, daß eine wissentlich falshe Denun-

ersammlung seßen, weil ih es für eine h6 Versammlung zu hüben zu erhalten. indessen habe ich die daß, wenn ih jeßt diesen

E Berichtigendes in Be- begebe, es mich nit beun-= i

5 geseßlichen Strafe der Verleumdung unterliege. Iuland, Potetas glaube, es kann vorausgeseßt werden, daß der Versammlung die be- treffenden Gesebstellen bekaunt sind. lung der Ansicht beitreten, flärt werde?

Abgeordn. Zimmermann: Bemerkung, daß ih die allgemeine gesetzliche

ciation der

Das Dampf-

Will also die hohe Versamm-

daß dies in dem Geseßze ausdrücklich er- Königreih Hannover.

/ Königreih Württemberg.

Abreise des Königs verschoben. Näheres über die Unruhen in Stutt-

gart. Großherzogthum Baden. nu!

faufs von Getraide und Mehl und Ankauf von Frü

- Aufnahme der Getraide-Vorräthe. Großherzogthum Mecklen-

burg-Schwerin. Ankauf von Getraide und Mehl. —- Herzogthum

c s Maßregeln zur Abhülfe des Nothstandes. Richtfest der Petrikirche.

Evnard's Anerbieten an Griechenland. Pairs- und Deputirten-Kammer. Prinz von Svrakus. General Cubières. Duell, Kredit-Verlangen zur Unterstüßung der unteren Zoll-Beamten. Die Anleihe für die Stadt Paris, Vermischtes, Schreiben aus Paris. (Deputirten-Debatte über auswärtige Angelegenheiten.)

Großbritanien und Jrland.

Jch muß noch darauf aufmerk-

Jch erlaube mir nur die kurze sen Zusaß für überflüssig halte, weil schon Vorschriften bestehen, wonach derjenige, welcher alsche Denunciation wissentlich erlaubt, bestraft werden soll. ZUsaß aber auch für mißlih, weil gesagt worden ift, che Strafe der Verleumdung eintreten soll; ein Ver- Strafrecht nicht, sofern dar= verstanden werden soll, wofür

Da sich der Zusaß also von lih vor, den betreffenden gut-

i}, wie in Punkt 2 ist, wie in P en wegen des Ver-

für beseitigt wie in Punkt ten auf dem Halm. enthalten sind, Theil bereits von dem t Kommissar vorges{lagen worden sind. ör den troß dieser Emendationen, einzelne Punkte bedenklich erscheinen, will nicht darauf zurückkommen, aber, von m leßten Redners ausgehend, daß wir an dem Prinzipe halten müssen, die vollste und reinste Unbescholtenheit in dieser Versammlung zu er- halten, muß ih mich ganz entschieden dem {l ‘ord neten aus Westfalen anschließen, welcher die Entscheidung allein in | die Hände derjenigen Versammlung legt, die ein Jnteresse dabei hat, | und welcher das Geschenk, welches die Krone uns gen lich das Recht des Urtheils der Standesgenossen, diesen wirklich über- i Es ist durhaus fein Grund vorh täten der einzelnen Paragraphen einzulassen, während wir ein einzi- ges Mittel, ein einfaches, klares, shlagendes Mitte Subtilitäten mit einem Striche zu beseitigen. Abgeordn. Hansemann: und stimme dem bei, Marschall:

Jch halte den daß die gesetli gehen der Verleumdung kennt aber das unter wissentlich falsche Denunciation bestimmte Strafen vorgeschrieben sind. selbs versteht, so schlage ih unmaßgeb achtlichen Antrag fallen zu lassen. Das Amendement geht dahin, ausdrücklich im Geseße auszusprechen, daß eine wissentlih falshe Denunciation der | geseblichen Strafe der Verleumdung unterliegen soll. Wird diesem Amendement beigetreten ? (Mit überwiegender Majorität abgelehnt.) Abgeordn. von Breitenbauch: meine Absicht, daß eine Like im Geseße ausgefüllt werde, welche ih Sie betrifft diejenigen Personen, welche bei unserer bis= herigen Gerichtsverfassung, die noch in dem größten Theile der Mo= narie gilt, vorläufig freigesprochen worden sind. hat der Geseß-Entwurf nicht berücsichtigt.

Sachsen-Meiningen. Freie Stadt Hamburg. Frankreich.

dem Gesichtspunkte des

Io dog Ÿ \nCord- 9 » E London, Widerlegung des Gerüchts

von der neuen Besezung der Stelle des Lord-Lieutenants für Jrland. Parlaments-Verhandlungen : Lord Palmerston über die griechischen Ange- legenheiten; Annahme der Zehnstundenbillz; Reform der Armen - Verwal- tung. Vermischtes.

Marschall:

Einladung zu dem Kongreß für Verbesserung des Gesängnißwesens. Vermischtes. ; E Wissenschaftliche und Kunst-Nachrichten. Königl. Opernhaus, („Robert der Teufel‘) ; / ] Handels- und Börsen-Nachrichten. Berlin. Marktbericht.

Meine Herren ! aben, alle diese

darin finde. Jch nehme mein Amendement zurü i Die Personen Man weiß nicht, wohin Sie gehören nicht zu den bescholtenen, denn sie sind nicht durch ein Kriminal= Gericht nach 1. a. b., ebenfalls auch nicht nach Punkt 4 des §. 1, ihrer Ehrenrechte für verlustig erklärt, sie gehören aber auch nicht zu den unbescholtenen Personen, denn sie sind eines Verbrechens bezüchtigt worden, und wenn auch ihre Schuld ihnen nicht bewiesen worden is, so is auch ihre Unschuld nicht be- Sie gehören nicht zu denjenigen Personen, bei denen nach F. VI, die ständischen Rechte ruhen sollen. J 1 Es muß in dem Geseß meines Erachtens eine Bestimmung über vorläufig freigesprochene Personen getroffen werden. 1 i den Antrag dahin stelle, daß diese Lücke im Geseße dur irgend eine Bestimmung ausgefüllt werde, so erlaube ih mir, mit wenigen Wor- ten mich darüber auszusprechen, wie diese Lücke ausgefüllt werden 3h schlage vor, daß in einem Zusaß- Paragraphen nach §. VI, bestimmt werde: „Personen, welche vorläufig freigesprochen ollen in Beziehung auf das vorliegende Gesetz als voll= prochen betrachtet werden.“ | zwei Gründe, nämlich erstens würden sie außerdem viel {lechter daran sein, als diejenigen, bei welchen die ständischen Rechte ruhen sollen, weil bei den Leßteren die Kriminal - Untersuchung doch cinmal endet und dann entschieden wird, ob sie kondemnirt werden oder nicht, ob sie die Ausübung der ständischen Rechte verlieren oder behalten Bei den vorläufig Freigesprochenen endigt aber ihr Zustand nit, sie bleiben lebenslang darin und können bei der größten Un-

Es fragt sih, ob die hohe Versammlung den Schluß der Berathung wünsht? (Ja.) Ein Amendement, welches | der Herr Abgeordnete von Bonin gestellt hat, is ganz allgemein ge= | Es will den Titel des Geseßes modifiziren und will einen | kleinen Zusaß zu dem Eingange dieses Paragraphen machen, nämlich es will den Titel so seßen: „Gänzliche und zeitweise Ausschließung von ständischen Versammlungen.“ Art. VI. \o heißen :

man sie thun soll. L Nachdem am heutigen Tage Se. Königl. Hoheit der Prinz Albreht, Sohn des Prinzen Älbreht von Preußen Königl. Hoheit, das zehnte Jahr erreicht hat, empfing der Prinz aus den Händen Sr. Majestät des Königs den Schwarzen Adler- Orden und das Patent als Seconde-Lieutenant im ersten Garde- Regiment zu Fuß. Bei der Wachtparade machte! Allerhöchstselbst bekannt, und Se. Königl. Hohei sih hierauf in dienstliher Form bei dem C Offizieren des Regiments und dem Chef de

Abends 8 Uhr war Konzert bei Hofe, Direktor Meyerbeer , Madame Viardot-C D und Monari und die Geschwister Neruda aus Mehrfach und noch in den leßten Tagen iedenen Zeitungen Mittheilungen über die Worte Majestät der König bei der Vorstellung der Abgeordneten an die Vertreter der Begreiflid zwar, ader nreden des KCnias g R sind, indem das

ih dem Gedächtnisse nicht sicher cinprägt und war Gand i die Zeitungen gelangen konnte. WVüder lasse

Potsdam, 8. Mai.

Dann soll es im Anfange des „Die Ausübung ständischer Rechte ruht zeit Der Königliche Herr Landtags - Kommissarius hat si mit diesem Amendement einverstanden erklärt.

Abgeordn. von Bonin: im Titel die Bezeichnung:

Marschall: daß diese veränderte F ist noch ein Amendemen

bracht worden. paß dies Amendement

n Se. Majestät dies t der Prinz meldete den Stabs«

Wo gehören sie nun hin?

ommandeur , den r Leib-Compagnie.

wozu der General-Musik- arcia, die Sänger Ronzi Berlin berufen waren.

Ich habe schon gestern bemerkt, daß Wenn ich nun

„bescholtener Personen“/, ganz fortfal=

etwas dagegen,

hohe Versammlung (Nein.) Dann

assung angenommen würde? t von dem Abgeordneten Zimmermann einge- eiß nicht, ob der Herr Ab zur Abstim Zimmermann: dem des Abgeordneten von Auer mit demselben. Marschall: Da haben wi E agen, ob sie ifizirt werden solle, wie vor mod aeorbii. von Vincke: 9

geordnete noch wünscht, gebracht werde?

finde mein Amendement in êwald wieder und vereinige das mei=

worden sind, Ler R e Sih ändig freige aben wir in ver

lor Drin gefunden, welche Se. jeßt hier versammelt einzelnen Provinzen nicht mind

Jch stüße mich dabei auf

en Landtags -

gerichtet haben R | ; auern is es, daß die kurzen

edin b ilen abet exentualier s ellt, theils völlig unrih

stehen bleiben ode |

n worden ist.

abe mein Amendement dahin

r eventualiter so

aus dritter