1847 / 130 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Jch habe den Argumenten des leßten verehrten Redners aus Preußen, welche sih auf §. 31 des Regle-

Abgeordn. von Fo ck:

ments beziehen, niht ganz folgen können. §. 31 seßt voraus, daß des Königs Majestät sich bewogen finden könnten, das Reglement einer Revision zu unterwerfen. Auf diesem Punkte war die Abthei- lug nicht angelangt. Es is vorher schon von dem Königl. Herrn Kommissarius bemerkt worden, daß er darüber in der Art, wie der Gegenstand behandelt worden ist, der Abtheilung nit den Vorwurf einer Ueberschreitung macht. Ganz anders liegt es aber, wenn das Prinzip ins Auge gefaßt wird, von welhem aus der Ausschuß die Sade angeschen hat, und da, glaube ih, fann die Versammlung nur gegen den Ausschuß sich entscheiden. Die Abtheilung hat gesagt, wenn aus irgend einem Geseße ein Punkt herausgehoben und zur Debatte gestellt werde, sei sie befugt, das ganze Geseß einer Begut- achtung zu unterwerfen. Dem glaube ih nicht beitreten zu fönnen, ih glaube vielmehr, daß das Geseß nur im Wege der Allerhöchsten Proposition der Kritik unterworfen werden kann, Es würde dies will ich noch zur Rechtfertigung meiner Ansicht nahholen ein Verfahren sein, welhes niemals zu einem glücklichen Resultate führen fönnte, wenn bei Berathung einer Petition nicht das ganze Geseß, seinem Umfange nach, vor Augen läge und man darüber sprechen wollte. Das wäre etwas Besonderes, ganz verschieden von dem vorweg zu erklären, man halte sih für befugt, wenn ein Gegenstand rein zum Gegenstande einer Petition gemacht wird, die Berathung und Begutachtung des gan- zen Geseßes zu dem Gegenstande der Petition und Berathung zu machen. Deshalb, glaube ih, muß die hohe Versammlung, wie auch hon von dem ersten und zweiten Redner bemerkt worden is, sich gegen den Grundsaß erklären, daß mit der Heraushebung einzelner Punkte des Geseßes das ganze Geseß einer Berathung in extenso unterworfen werden könute.

Es würde dies auch zu einem unausführbaren Resultate führen. Wenn z. B. eine Bestimmung des Landrechts zum Gegenstande einer Petition gemacht würde, so würde die Folge sein, daß zu dem Zwecke der Berathung die Abtheilung O Landrecht prüfen müßte.

(Pochen.)

Wenn ich vorhin gesagt habe, daß der Ausschuß sich auf die=- sen Standpunkt gestellt habe, so folgt dies aus den Bestimmungen, welche eben hier vorgelesen worden sind.

Es heißt hier:

„Für die Annahme, daß nur die einzelnen als Beschwerde her- vorgehobenen Punkte Gegenstand der Berathung sein könnten, sprach sowohl die Bestimmung der Verordnung über die Bildung des Ver= einigten Landtags, als der Jnhalt des Reglements selbst. Beide zei=-

en als einzigen Weg, auf welchem die Stände berechtigt sind, die Abänderung cines bestehenden Geseßes herbeizuführen, den einer Pe- tition. Ju solcher gelte die Vorausseßung, daß nur einzelne Vor- schriften angefochten und desfallsige Abänderungen speziell und bestimmt beantragt werden dürften, dagegen das Recht der Begutachtung des Gesammtinhalts von Gesehen dem Landtage nur da zustehe, wo olche in Form Königlicher Proposilion von ihm erfordert würde. Dfsenbar,, so äußerte ein Theil der Abtheilung, verwandle das Ver= langen, im Wege der Petition ein ganzes Geseg der Prüfung zu unterwerfen, das verliehene Recht zu petiren in das der Begut= achtung.“ f (Heftiger Lärm.)

Das ist der Gegenstand, worüber gestritten worden i}, und al= lerdings hat die Mehrzahl sich dahin entschieden, daß die Begutach= tung der einzelnen Theile auf die allgemeine Berathung übergehe, und dagegen glaube ich mich erklären zu müssen.

Marschall: Es will mir scheinen, als wenn die jeßige Be- rathung zu gar feinem prafktishen Resultate führe, und ih scdlage daher vor, daß wir zur wirklichen Diskussion übergehen.

(Ja, ja.)

Abgeordn. Milde: Die Majorität Jhrer Kommission hat \ich

gegen den Antrag erklärt, den ich in Folge einer Erklärung, die von Seiten des Herrn Landtags - Kommissars der Versammlung in einer unserer früheren Sißungen gegeben wurde, mir zu stellen erlaubte, und zwar hat die Majorität um deshalb si dagegen erklärt, weil sie geglaubt hat, durch die Erklärung, die von Seiten des Herrn Landtags-Kommissars in jener Debatte abgegeben worden is, vollkom- men den Gegenstand erledigt zu sehen. Jch erlaube mir aber, die Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß ih an jenem Tage mit meinem Antrage gerade von jener Seite auf den Weg der Pe- tition hingewiesen worden bin. Jch habe demnach mein Petitum ge stellt und dasselbe mit den Motiven unterstüßt, welhe ich zum gro ben Theile bereits an jenem Tage, als ih die Ehre hatte, diesen Antrag zu stellen, der hohen Versammlung mitgetheilt habe. Ohne also diese Gründe zu wiederholen und ohne a dieselben wiederum einzugehen, scheint es mir doch sehr wichtig, daß wir über das Jn- terpellationsrecht und namentlich in Bezug auf die Erfahrungen, die in der Zwischenzeit uns bei unseren Debatten vorgelegen haben, zu einem Entschlusse fommen möchten, um dieses Recht auf eine mög- lichst breite Basis gestellt zu sehen. Wir haben im Verlaufe der Ver- handlungen gesehen, daß die Anträge, die sofort aus der Versamm- lung herausgestellt worden sind, O haben verneint werden müs=- sen, und zwar mit Recht. Denn die Verwaltung kann unmöglich auf eine Anfrage, die wie aus den Wolken herausgeschneiet kommt, \o- fort Antwort ertheilen, Jch muß aber, auf diese Erfahrung gestüßt, noch eine andere Seite für meinen Antrag hervorheben, und das ist die Menge von Petitionen, die uns wirklich zu erdrücken drohen und unsere ganzen ständi en Arbeiten ins Weite hinausziehen werdcn. Jch bin überzeugt, daß jede einzelne Petition, die hier eingegangen ist, aus einem positiven wahrhaften Bedürfnisse hervorgegangen ist ; ih bin aber auch überzeugt, daß eine Menge derartiger Petitionen sehr ras und zur Zufriedenheit der Petenten würde haben beseitigt werden fönnen, wenn wir das Interpellationsreht gehabt hätten, d. h. in der Art, daß eine ganz einfache Frage an den Ministertisch und eine Erwiederung von bemiälbes die Sache erledigt hätte, Jcl will nicht die hohe Versammlung ferner mit diesem Gegenstande Rer hen ich im Juteresse des Gouvernements wie der Regierten bean- tragt, ermüden. Nach dem, was der Herr Landtags-Kommissar dg- mals gesagt hat, glaube ih das Recht zu haben, hoffen zu dürfen daß auf diese Art und Weise eine Menge Geschäfte rah und zur Zufriedenheit Aller erledigt werden werden. Jch kann deshalb nur dringend bitten, daß die hohe Versammlung meinen Antrag, wie ic ihn gestellt habe, gegen das Majoritäts-Gutachten des Ausschusses bei Sr. Majestät bevorworte.

Abgeordn. Dittrich: Den Antrag des geehrten Abgeordneten Milde halte ich im Juteresse der Krone, wie des Volks, für \ehr wesentlich und sehr nüßlih. Es hat sih bereits herausgestellt, daß durch die Erklärungen, die der Herr Landtags - Kommissar und die Herren Minister gegeben haben, schon eine große Wohlthat für die Versammlung entstanden is, das viele Aufklärungen gegeben worden En, die sonst weitläuftige Diskussionen herbeigeführt hätten. Als

reund der Oeffentlichkeit überdies glaube ih, daß nur eben durch die Oeffentlichkeit Gerüchte und Dinge widerlegt werden können, die im Petitionswege zu ungeheuren Weitläuftigkeiten führen würden.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: finde den Gegenstand

der Berathung, insoweit es sih um eine geseßliche Bestimmung han-

682 deln kann, eigentlich {hon durch §. 2 des Geschäfts-Reglements er- ledigt, insofern cs darin- am Ende heißt: „an thn nämli den Kommissarius hat der Vereinigte Landtag sich wegen jeder Aus-= kunft, so wie wegen der Materialien, deren er bedarf, zu wenden.“ Es isst die Form, in der der Vereinigte Landtag an den Kommissarius sich zu wenden hat, in diesem §. 2 nicht näher vorgezeichnet worden; es wird also au eine beliebige Form gestattet sein, und es scheint der Herr Kommissar auch nicht die Absicht zu haben, einen bestimm-= ten Weg vorzuzeichnen. Es is zwar gesagt worden, daß Jeder, der eine Frage an den Herrn Landtags-Kommissarius richten wollte, diese schriftlich bei dem Herrn Landtags - Marschall einzureihen und dieser sich wieder auf dem schriftlihen Wege an den Herrn Landtags-Kom= missar zu wenden hätte. Dieser Weg scheint, wie schon früher be- merkt worden ist, sehr weitläuftig zu sein und es dessen nicht zu be- dürfen, Jh werde mich daher dem Antrage des verehrten Abgeord= neten dahin anschließen, daß es am zweckmäßigsten und einfachsten ist, eine Frage einfach in der vorhergehenden Sißung anzukündigen und es alsdann dem Belieben des Herrn Kommissar zu überlassen, ob und wie er diese Frage beantworten wolle. Würde die Frage von der Art sein, daß das Gouvernement, der Landtags-Kommissar oder ein anderer Minister, zu dessen Departement diese Frage gehören würde, sih nicht veranlaßt fühlten, sie zu beantworten, so würde es der einfachen Erflärung be- dürfen, daß die Antwort nicht erfolgen könnte, und die Versammlung hätte sih dabei zu beruhigen. Da Se. Majestät im Reglement nicht den schriftlihen Weg vorgeschrieben hat und das Reglement nichts darüber enthält, der mündlihe Weg aber jedenfalls der einfachste ist, so sehe ih nit ein, warum jeßt der Weg der einfachen Frage abge- \chnitten werden soll, da doch dem Herrn Kommissar und den Herren Ministern die Befugniß vorbehalten is, eine gestellte Frage nicht zu beantworten. Jch finde auch in den Gründen des Majoritäts-Gut- achtens nichts, was dem eigentlich entgegenstehen könnte, es scheint mir das Gutachten nur auf einem Mißverständniß zu beruhen,

Wenn ih mir erlauben darf, von dem Ende der Motive des Gutachtens zum Anfange überzugehen, so scheint mir die Erklärung der Bereitwilligkeit des Herrn Landtags-Kommissars, jede gewünschte Auskunft ertheilen zu wollen, insofern nicht genügend, als, wie auch hier {hon erörtert worden ist, dur eine ecinfahe Beantwortung ei= ner einfachen Frage schriftliche Petitionen abgeschnitten und dadurch unsere Geschäfte in sehr erwünschter Weise vereinfacht werden können. Also i} es nicht genügend, daß nur über den Gegenstand der Tages- Ordnung gefragt werden fönne, sondern es muß über jeden Gegen- stand, über den eine Petition eingereiht werden könnte, die Ankündi- gung einer Frage gestattet sein. Jh sehe ferner nicht ein, warum ein solches Verfahren mit unserer Verfassung unvereinbar sein soll; das ist eine bloße Sache der parlamentarischen Form, und ih finde nicht, daß es sich hierbei von der Verfassung handelt. Die Sache is ganz einfach, es tritt ein Mitglied auf und kündigt an, daß es am folgen- den Tage eine Frage stellen werde; der Landtags-Kommissar oder der betreffende Minister nimmt davon Notiz, und in der nächsten Sißung erklärt derselbe, ob er die Frage beantworten wolle. Dies wird der fürzeste Weg sein und scheint mir au sehr wohl ausführbar. Wenn ferner alle offiziellen Mittheilungen nur im Namen Sr. Majestät des Königs ergehen sollen, so scheint mir das einen ganz anderen Fall zu betreffen; hier antwortet nicht Se. Majestät der König, son- dern der Landtags - Kommissar antwortet im Namen Sr. Majestät oder einfach im Namen des Ministers, zu dessen Departement der Gegenstand gehört. Von den Verhältnissen constitutioneller Staaten fann hier ferner vollends nicht die Rede sein; wix sind alle einver- standen, daß wir uns in keinem constitutionellen Staate befinden ; wir werden aber eben sowohl darüber einverstanden sein, daß dies eine Form i}, welche ‘in jeder ständischen Versammlung ausführhar ist, ohne daß es sich dabei um eine Constitution zu handelu hraucht. Wenn endlih die Thätigkeit des Lanbtags nur auf Petitionen unk, Propositionen beschränkt sein soll, so finde ih eine solche Beschränkung im Gesebße nicht begründet, und die Adreß-Berathung hat es bewie- sen, daß cine andere Thätigkeit des Landtags möglich und auch von den Vertretern des Gouvernements zugelassen worden ist. Da nun die Befugniß, Fragen an die Minister zu stellen, wesentlich mit den Petitionen zusammenhängt, indem sie dazu führt, unnüßen Petitionen vorzubeugen, während uns deren jeßt bereits vielleicht 600 vorliegen, wovon wenigstens 50 hätten erspart werden können, so s{heint es mir wünschenswerth, daß eine solche Befugniß in der von dem Petenten beantragten Weise zugelassen werde.

Marschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Abgeordn. Jachmann: Der Antrag würde von mir nur unterstüßt werden fönnen, wenn hinzugeseßt würde, innerhalb 24 Stunden.

Abgeordn. Sch auß: Jch, meine Herren, muß mih dem An- trage des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Schlesien auch an- \chließen und finde es durchaus notzwendig, daß dem einzelnen Mit- gliede das Recht hier zusteht, daß, wenn es 24 Stunden vorher eine Anfrage an den Landtags - Kommissar gerichtet hat, ihm daun auch eine Antwort ertheilt werden müsse. Die Bereitwilligkeit des Herrn Landtags - Kommissars is zwar zu erkennen gègeben worden, dics so oft wie möglich thun zu wollen, das drückt auch das Gutachten der Kommission ausz indessen is es. mir doch wünschenswerth, daß eine solche mündliche Explication auh im Reglement festgestellt werde, wo- nach jedem einzelnen Mitgliede ein solhes Recht wirklich zusteht. Jch fann dem geehrten Redner aus der Provinz Westfalen, der so eben die Tribüne verlassen hat, nicht beipflihten, wenn er aus §. 2 her- ania will, daß uns dieses Recht schon zusteht. Es is da gesagt : Der Vereinigte Landtag hat das Recht, sich jede Auskunft zu erbit- ten; das is also das Ganze, nicht der Einzelne. Das Ganze ist von dem Einzelnen noch sehr verschieden, und es möchten leicht Fälle eintreten, wo es sich fragen wird, ob der Einzelne auf eine Frage ohne vorherige Ankündigung, obschon uns darübsr eine Versicherung gegeben worden is, auch einen Bescheid erhalten würde. Darum wünschte ih dies festgestellt zu haben, wenn ih gleih nicht glaube,

daß durch dergleichen Anfragen viele Petitfonen vermieden sein wür-

den. Denn wenn wir das vorausseßen wollten, so halte ih e orat für, daß Jeder, der eine Petition einbringt, so vielseitige Gie dafür hat, daß, wenn er sie alle durch die Güte des Herrn i and- tags-Kommissars erledigt wissen wollte, darüber noch mehr De hin- ginge, als wenn eine Petition hier zur Berathung Fommt. us erkläre ih mih positiv für den Antrag des Abgeordneten aus der Provinz Westfalen. , i | A

Ein Abgeordneter: Darf ich bitten, eine Bestimmung aus dem Reglement für die Vercinigten ständischen Ausschüsse vorzulesen ? Es heißt hierin: i l

(Es fonnte, da der Redner von einem entfernten Plaße aus

sprach, nicht verstanden werden.) F y y Es liegt fe baa um }o mehr Grund dafür, daß dies auch hier

angenommen werde. Abgeordn. von Wedell: Nah dem Gesepße erstrecken sich unsere Der Herr

Verhandlungen nur au ositionen und Petitionen. er H Landta 6-Kommissar e Saat agt, daß er zu jeder Zeit bereit wäre, über diese Gegenstände Auskunft zu geben, :

Es is jeßt hervorgehoben worden , daß die Zeit abgekürzt wer- den würde, daß wir weniger Petitionen bekommen würden, wenn der Landtags-Kommissar zu jeder Zeit nah 24 Stunden über Petitionen,

die innerhalb 14 Tagen eingebraht werden müssen, Auskunft geben sollte. Jch finde darin vielmehr, daß wir die Zeit dadur verlän=

ern und Zeit verlieren würden, denn während der 14 Tage würt sortwährend Anfragen an den Landtags - Kommissar ergehen, und r würden innerhalb dieser 14 Tage nichts weiter verhandeln, als A: fragen über Petitionen. Jch halte es aber auch nicht für nöthig, w. in den Abtheilungen, wo die Petitionen vorher bearbeitet werden, eu Kommissar is, der zu jeder Zeit vollständige Auskunft darüber giebt, und da die Herren Petenten an den Verhandlungen Theil nehmen, so steht ihnen in den Abtheilungen frei, zu jeder Zeit ihre Petitionen zurüzuziehen, so daß dann die General-Versammlung mit Petitionen nicht belästigt wird. Jh erkläre mich schon aus diesem Grunde ge- gen den Antrag.

Abgeordn. Graf von Gneisenau: Es ist von einem geehr=- ten Redner der Aten Abtheilung der Vorwurf gemacht worden, daß sie zu rasch zu Werke gegangen wärez ih glaube, meine Herren, dieser Vorwurf gilt S dem vorliegenden Paragraphen. Ich glaube, ehe wir die Wirkung des Paragraphen, wie er im Regle- ment steht, ganz beurtheilen fönnen, müssen wir erst eine Erfahrung darüber haben, wir müssen die Erfahrung gemacht haben, ob uns eine solche Auskunft verweigert wird. Jm Paragraphen steht aller=- dings, die Versammlung habe sich wegen einer Auskunst an den Landtags-Kommissar zu wenden, und darin ist die Absicht enthalten, daß der Landtags = Kommissar verbunden sein solle, uns Auskunst zu ertheilen. Jch glaube, bis jeßt können wir uns nicht beschweren, Auskunft i} uns zu jeder Zeit ertheilt worden, soba'’d sie verlangt wurde ; ih glaube also nicht, daß wir den vorhandenen Paragrapheit abändern sollten. Was aber das Amendement speziell betrist, o glaube ich, daß cine Frist von 24 Stunden unter allen Umständen zut urz i, Es können Fragen gestellt werden, über welche der Land- tags-Kommissar erst von entfernten Orten Nachrichten einziehen muß, wozu mehr als 24 Stunden erforderlich sind, Fch glaube mich ge= gen das Amendement und für Aufrechthaltung des Paragraphen, * er im Reglement steht, erklären zu müssen. :

Abgeordn. Gier: Jch halte das Jnterpellations - Recht ganz unentbehrlih, es is au bereits durch das Geseß sowohl als durch den Gebrauch gestattet. Es liegen nur zwei Fälle vor. Wenn die Jnterpellationen die Tagesordnung betressen, o haben ir ENMIYTEN, daß ihnen ohne Weiteres genügt wird z betressen sie nicht die Tages- ordnung, so kann natürlich ein Jeder, weil hier Redefreiheit stattfin det, jegliche Frage stellen, denn er kann nicht unterbrochen werden, anders als durch den Marschall, und der muß, ehe er ihn unterbricht, die Worte gehört haben; dann hängt es von dem Landtags - Kom missar ab, ob er die Frage sogleich oder einen anderen Tag beant- worten will. Darüber können wir keinen Beschluß fassen, daß der Kommissar die Frage beantworten muß; wir haben aber Alle ton das Jnterpellations-Recht gebraucht, das hat der Gebrauch Lma I das gewährt auh das Gesebz cs bedürfte also nur einer N R Verständigung über die Aus!egung des Gesebes, aber feines bejonde ren Antrages.

Abgeordn. von Auerswald: Nur noch zwei Worte Ura q mir erlauben, um darauf aufmerksam zu machen, daß o Lr gechrte Redner wohl in einem Mißverständniß gewesen le e Le meinte, daß irgend Jemand, entweder der Antragsteller E ent geordnete aus Westfalen, beantragt habe, daß T E missar gehalten sein solle, die Antwort, die L va 24 Stunden zu geben, was 1m unzähligen Fällen volltomme

S ‘de. ; mbg N ebst ift nur dahin gegangen, baß der Landtags - Kom- missar in einer nicht zu langen Frist erfläre, ob er aus die Anfrage antworten wolle over nit 2 j

Uhaeyrou, Jl ÄJch fann nur bestätigen, daß nur das 1n meinem Autraae aeleaen hat. j ; Abgeordn, Graf Schwerin: Jch wollte mir die Bitte erlau- ben, daß der Herr Antragsteller die Güte hätte, seinen Antrag uns in der wörtlihen Fassung vorzutragen; es 11k 1m Gutachten immer nur darauf Bezug genommen, der Abgeordnete Milde ave bean= tragt u. w. Wir müssen aber die Hahung selbst tenen lernen.

Referent Abgeordn. von Katte: Jch habe die Anträge nicht wörtlich gefaßt, weil die übrigen Anträge nur die Fragstellung be treffen, blos der Abgeordnete Milde hat sich unterzogen, seinen An- trag zu motiviren. : A

Abgeordn, Milde: Der Antrag lautet, wie folgt: E

„Soll jeder Abgeordnete das Recht habén, jederzeit über belie-

bige Gegenstände Fragen an den Landtags-Kommissar oder an den

Departements-Chef zu stellen, ofern sie 24 Stunden vorher beim

Marschall angemeldet sind?“ A : s

Marschall: Wir haben Alle das Amendement deutlich gehört, der Gegenstand scheint hinreichend besprochen zu sein, ih stelle also die Frage: ob diesem so eben Hehorten Antrage beigetreten R soll. Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ich au eine bloße Majorität erhoben hat oder mehr als zwei Drittel vorhanden sind, fann nicht übersehen werden, es muß daher

gezählt werden Ich bitte die Herren Ordner, die Zählung vor= gez N ; zunehmen.

(Dies geschieht.)

Das Resultat der Abstimmung ist folgendes : Das Amendement ist mit 324 Stimmen gegen 168 angenommen, also mit nicht ganz A D Gan me: Es is vorhin bestimmt worden, daß in Be= zug auf die Abstimmung der Bestimmung des Reglements nachge= gangen werde ; wie wixd es aber mit der jeßigen Abstimmung ge= halten werden? Ein- namentlicher Aufruf hat nicht stattgefunden ich erlaube mir daher den Vorschlag, daß von jeder Provinz, von jedem Stande bestimmt würde, wie viel dafür und wie viel dagegen ge- stimmt haben. i j 4E

Marschall: Sollte das von irgend einem Jntere|je für die hohe Versammlung sein?

(Nein, nein !) : :

Jch glaube nicht, daß dies Beifall findet, Warum diese Spal= tung in Stände? L Abgeordn. Baum: Herr Landtags-Marschall ! E A,

Jn den Landtags-Abschieden von 1841 haben des Königs Ma- jestät zu bestimmen geruht, daß umfangreiche Propositionen eine an- gemessene Zeit vor Eröffnung des Landtags zur Kenntniß der Aus-= schüsse gelangen sollen, um eine gründliche Berathung zu erleichtern und den Geschäftsgang zu vereinfachen. Jch bin der Ansicht , s: wenn diese Allerhöchste Bestimmung auf das vorliegende a emen Anwendung fände und die Mitglieder des Landtags von veaugee jen Propositionen zeitig unterrichtet würden, eine Abkürzung der A M thungen zu erreichen und viele Zeit zu gewinnen wäre. IY ove daher ein Amendement als Zusaß zu §. 2 vorzuschlagen und g\auvÖ dasselbe der Annahme der hohen Versammlung empfehlen zu dürfen. Dasselbe lautet: „Um die gründliche Prüfunz und L E ete gute wri Propositionen zu erleichtern, werden Wir diejel fo eine angemessene Zeit vor Eröffnung des Vereinigten Landtags 3 Kenntniß der Mitglieder gelangen lassen.“ :

Marschall: Findet das Amendement Unterstützung? (Geschieht hinreichend.)

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Dienstag den 1lien Mgi.

Anya

Landtags-Angelegeuheiten. Sizung der Herren-Kurie am 8, Mai: Petitionen an die betreffenden Abtheilungen verwiesen; die von 138 Mitgliedern der Kurie der drei Stände eingereihte Erklärung in Betreff der Dank-Adresse des Vereinigten Landtags an Se, Majestät den König.

Aandtags - Angelegenheiten. Sibßung der Herren - Kurie am 8. Mai.

Die Sibung beginnt unter dem Vorsiß Sr. Durchlaucht des vandtags-Marschalls, Fürsten zu Solms, gegen halb 11 Uhr Vormit- tags,

_ Das Protokoll der vorigen Sihung wird verlesen und geneh- migt.

__ Marschall: Schon am 1sten d. M. i} Königlicher Bescheid auf den gemein|chastlihen Autrag beider Kurien in Beziehung auf das Verbot der Kartoffel-Ausfuhr und des Branutweinbrennens ein- O D würdé ihn schon früher vorgelegt haben, wenn seit der z zeit Matertal eme SiBung vorgelegen hätte. Jch habe also jet diejen Kömglichen Bescheid bekannt zu machen und bitte den Herrn Secretair, ihn zu verlesen. /

Secretair von Krosigk verliest diefen Allerhöchsten Bescheid, welcher jo lautet :

(Veral. die beretts Alla. Pr. Md, U 125 weite Beilage, S, 616, Spalte 3 gegebene Allerhöchste Kabinets-Ordre.) i

Marschall: Weitere Mittheilungen, welche ih der hohen Versammlung zu machen habe, beziehen sih auf zwei Anträge, welche rechtzeitig, vor Ablauf der geseßten Frist, eingegangen sind, von mir auch der Abtheilung schon zugewiesen wurden; aber heute i} es aus dem shou angeführten Grunde erst möglich, sie anzukündigen, näu lich der Autrag des Grafen von der Asseburg = Falkenstein , betreffend einige Maßregeln gegen den Nothstand, denselben, den das geehrte Mitglied schon bei der lebten Berathung vorgeschlagen hatte; dieser Antrag is der Abtheilung für Abschäßung der Grundstücke {on zu- gewiesen. Ein weiterer Antrag des Grafen von Kielmannsegge be trisst die Beschränkung der Ansässigmachung und die. Verpflichtung zur Einlage in eine Sparkasse, ein Antrag, der der Abtheilung für ver iedene Gegenstände bereits zugewiesen worden ift.

Aus den stenographischen Berichten der anderen Kurie hat die hohe Versammlung schon entnehmen können, welche Mittheilung mir am 26sten v, Mts. von dem Marschall der andern Kurie gemacht worden 1st, Es i} nämlich von etwa 138 Mitgliedern der anderen Kurie dem Marschall der anderen Kurie ein Schreiben zugegangen, welchem Schreiben eine Erklärung dieser Mitglieder beigelegen hat, nach welcher sie die Gefebßgebung des 3, Februar in mehreren Punkten nicht in Uebereinstimmung mit der früheren Geseßgebung halten und den Antrag machen, daß diese Erklärung einer Abtheilung ihrer Kurie überwiesen werde, damit sie von der Versammlung zum Beschlusse erhoben werden fönne. Der Marschall der anderen Kurie hat er= klärt, daß nach seiner Ueberzeugung dieser Gegenstand, wenn von irgend einer Versammlung, dann von der Versammlung dex Verei nigten Kurie berathen werden müsse, weil er anzunehmen sei als im Zusammenhange stehend mit der Berathung über die Adresse an Se. Majestät den König. Er hat hierauf mit Zustimmung des Autrag

mit Zustimmung der Unterzeichner des Schreibens an ihn, dieses Schreiben mit seiner Beilage an mich eingeshickt. Jch bin un über die Ansicht, welche ih über die Sache zu fassen habe, uicht

im Jch habe die Ueberzeugung, daß der Gegenstand von der Versammlung der beiden Kurien nicht berathen werden fann und zwar einmal darum, weil die Debatte über die Adresse an Se, Mag- jestät den König für vollständig geschlossen uud abgethan angesehen werden muß, und daun auch aus dem Grunde, weil der Gegenstand nah meiner Ansicht überhaupt in keiner von unseren Versammlungen zur Berathung fommen kann. Er bewegt sich nämlich in keiner von den Formen, die durch das Gesel und die Geschäftsordnung vorge schrieben sind; er enthält feine Bitte, er enthält keine Beschwerde.

Daß er sich aus diesem Grunde niht eignet zur Berathung in einer von unseren ständischen Versammlungen, das hat der Mar- schall der anderen Kurie sehr rihtig erkannt, indem erx Petitionen, welche ganz denselben Gegenstand betrafen, welche dasselbe enthielten, was die Erklärung enthält, ohne Anstand der Abtheilung der anderen Versammlung zur Berichterstattung an die Versammlung zugewiesen hat. So unzweifelhaft ih über meine Ansicht aber auch bin, so halte ih es doch für angemessen, 1h halte es für nothwendig, die Ansicht dieser hohen Versammlung darüber zu vernehmen , welchen Gang sie in dieser Sache einzuschlagen für thunlich und für erfor derlich hält, Es ist die Mitwirkung dieser Versammlung. in Anspruch genommen; es würde mehr sein, als ih zu thun vermag, wenn ih nun erflären wollte, die Versammlung habe diese Mitwirkung eintre ten zu lassen, oder ste habe sie zu versagen. Ob fie sie will: eintre- ten lassen, hat die Versammlung zu beurtheilen, ob sie sie versagen will, wird sie gleichfalls zu beurtheilen haben, Das is die Absicht, in welcher ih den Gegenstand hier zur Sprache bringe, indem ih hinzufüge, daß zur Sache selbst keine Bemerkungen zu machen sind, daß der Gegenstand selbst niht unserer Berathung unterliegt, sondern nichts Anderes die Absicht is und nichts Anderes die Absicht sein fann, als die Ansicht der Versammlung darüber zu vernehmen, ob ie ihre Mitwirkung will eintreten lassen oder nicht,

Fürst von Lychnow ski: Jch kann mich im Wesentlichen mit dem, was Ew, Durchlaucht gesagt haben, einverstanden erklären. Jch sehe nicht ab, wie irgend ein Zweifel hier vorliegen kann, welches in diesem Falle die Stellung der Herren-Kurie scin muß; und indem ich mich auf dem Gebiet bewege, welches Cw, Durchlaucht am Schlusse Ihrer Rede selbst vorgezeichnet haben, entferne ih mich in- allen dem, was ich die Ehre haben werde, hier zu sagen, von dem eigentlichen Tenor dieser Declaration, Erklärung, Protest oder wie man sie sonst neunen mag, der nicht vor unser Forum jeßt gehört. Die Fälle, in denen die Herren =Kurie mit der Kurie der drei Stände in vereinig ter Sizung zu berathen hat, sind durch das Geseß eben so deutlich als speziell vorgeschrieben. Der g. 14 der ersten Verordnung nach dem Königlichen Patent vom 3, Februar is zu oft hier und an einem anderen Orte Gegenstand der Erwähnung gewesen, als daß es nö- thig sei, auf seinen Juhalt speziell zurüczukommen. Er enthält die beiden Fälle der Anleihen und der Steuern. Daß hier von beiden nicht die Rede i} , versteht sich von selbst, Was nun einzelne Aus= nahmen anbelangt, so haben sich, wenn ich den Gang unserer

stellers ,

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Debatten richtig aufgefaßt habe , seit der Eröffnung dieses Landtages zwei gezeigt: die erste bei der Debatte über die Adresse und die zweite bei dex Debatte über die Hülfskassen,

Jch werde mir erlauben, den“ zweiten Fall zuerst zu berühren. Was die Hülfskassen betrifft, so werde ich mih des Ausdrucks be= dienen, den ih als zuerst designirter Referent dieser Abtheilung aus dem Munde des Königl. Kommissars in einer Privat-Anfrage ver= nommen habez er nannte sie damals hors d’oeuvres. Es war also etwas, das weder eine Proposition, noch ein Postulat, noch sonst et= was war, das im Geseß vorgesehen ist, sondern es war eine Königl. Gabe, über deren Annahme wir befragt wurden, und es war beiden Kurien recht, daß über die Annahme dieser Königlichen Gabe beide Kurien vereinigt zu berathen hatten. Was nun die Adresse betrisst, so wird Niemanden in dieser hohen Versammlung entgangen sein, daß zuerst ein großer Zweifel obzuwalten schien, ob die Herren-Kurie bei der Adreß-Debatte gegenwärtig zu sein hätte. Die Worte: „Dank= Adresse“ und „Adresse“ allein waren damals der Grund, worauf diese Debatte sich weiter stüßte. Es wurde endlich beschlossen, daß, nach dem Se. Majestät zu dem ungetheilten Vereinigten Landtage gespro chen, auch der. Vereinigte ungetheilte Landtag Sr. Majestät zu ant worten und neben den Gefühlen des Dankes auch diejenigen Ver= wahrungen darzulegen habe, die unser Gewissen bedrängten. Damit muß ich gestehen, habe ih die Debatte für geschlossen erachtet. Es is mir in dieser hohen Versammlung öfter direkt und indirekt vorgeworfen worden, auf constitutionelle Gebiete anzuspielen oder constitutionelle Vorbilder zu suchen, Jch hätte heute gern constitutionelle Vorbilder gesucht, aber ‘in allen coustitutionellen Debatten habe ih keine Nachfragen, keine Nachreden nach Königlichen Antworten auf Adressen gefunden. Jch befinde mich also auf einem ganz originellen Standpunkte und kann mich auf kein Beispiel berufen. Jh glaube auch nicht, daß es irgend Jemand in der 2ten Kurie, der zu dieser Adresse oder Denkschrift bei- getragen und sie unterschrieben hat, eingefallen i, sie vor die Ver einigte Kurie zu bringen, Und wenn ich schließlich diese Declaration vor mir erblicke, so sehe ih darin eine Stelle: (Die Militairmusik auf der Straße unterbriht den Redner im Vortrag.) Jch werde mir erlauben, “meinen Vortrag auf einige Augenblicke zu suspendiren. (Nach einer Pause fährt der Redner fort): Erlauben mir Ew. BVurchlaucht, sie zu verlesen :

_ (Vest. „Berl: Allg, Px. Ztg. Nr. 127, Zweite Bêllage, S. 09/, Spalte 1, die Erklärung der 137 Mitglieder der Kurie der drei Stande.)

Ob dam der Herr Marschall der Kurte der drei Stände den Antragstellern eine Alternative geseßt hat oder nicht, ob sie diese angenommen haben oder nicht, ob, wie es heißt, ihnen gesagt wor den ist: entweder nehmen sie Jhre Erklärung zurück, oder sie muß vor den Vereinigten Landtag kommen; ob diese Alternative ausge- prochen worden oder nicht, glaube ih, berührt uns gar nicht und geht uns nichts an. Wenn ich in einem Punkte nicht vollständig der Ansicht Ew. Durchlaucht bin, \o is es darin, daß Ew, Durchlaucht meinen, wir hätten zu entscheiden, ob wir mitwirken wollen oder nicht. Jch glaube, wir können eine Mitwirkung nur versagen, nie aber gewähren. Zur gewährenden Mitwirkung gehört die geseßliche Zusammenberufung, die uns nicht zusteht ; zum Ver agen ist sie aber nicht erforderlich. Wir können also der zweiten Kurie nicht sagen: wir wollen mitwirken, denn dazu müssen wir geseßlich zusam- menberufen werden, sondern wir können nur sagen: wir wollen nicht mitwirken, und ih bin ganz von der Ueberzeugung durchdrungen und glaube, daß ich hier mit der Majorität dieser Versammlung spreche, daß, wenn wir dazu aufgerufen würden, wir unsere Mitwirkung ver = \ Ich will diese Frage nicht auf ein banales Feld

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sagen müssen. herüberziehen; ih will den Fall niht annehmen, daß wir, wenn eine große Fraction unter uns ihr Uebergewicht bei der Abstimmung gel= tend machen sollte, dann von der zweiten Versammlung als ungeset lich bei der Debatte gegenwärtig" pérhorrescirt werden fönnten. Jch will diesen Fall nicht annehmen; ich sage aber, wir haben kein Recht, in jener Versammlung zu sien, und die erste Kurie soll sich nirgends hinbegeben, wo sie nicht ein vollständiges Recht dazu hat.

: Fürst von Carolath=Beuthen: Was die Aeußerung über die Hülfsfkassen betrifft, so spricht ih das Referat darüber aus, warum wir uns veranlaßt gesehen haben, darüber zu berathen. Wir würden gar nicht zu dem Beschlusse gekommen sein, wenn wir nicht im Auftrage des Herrn Marschalls und in Aeußerungen der anderen Kurie unsere Befugniß gefunden hätten, darauf einzugehen, Wir ha= ben darauf gemeinschaftlih beschlossen, uns mit der Berathung zu befassen, ]

Marschall: ter berührt. . Graf von Arnim: Jch habe zu erklären, daß ih mich eben falls der Ansicht des Herrn Landtags - Marschalls dahin anschließe, daß eine Theilnahme unserer Kurie an der Verhandluug über den vorliegenden Antrag geseßlich unzulässig is, Jch muß aber die Ge- duld der hohen Versammlung einigermaßen in Anspruch nehmen, wenn ich glaube, diesen Ausspruch näher motiviren zu müssen. Jch halte dafür, ‘daß es gerade bei einem Justitut, wie das des Verei nigten Landtages, das zum erstennale ins Leben tritt, von hoher Wichtigkeit is, daß es sich streng in den geseßlichen Formen bewegt; ih halte aber auh dafür, daß man sich die Konsequenzen dieser ge seblihen Formen in jedem einzeluen Falle gehörig klar machen muß, um einen festen Boden für alle fernere Zukunft in ähnlichen Fällen zu gewinnen. Dies is der Grund, warum ich bei einer \chein= bar einfahen Sache dohch auf eine ausführliche Motivirung meines Votums eingehen zu müssen glaube. Jch schicke voraus, daß ich die formelle Behandlung dieses Gegenstandes als die alleinige Auf gabe unseres Beschlusses halte. Jch halte dafür, wie der Herr Mar- \chall bereits angeführt hat, daß wir in feiner Weise in der Lage sind, auf den materiellen Jnhalt der Erklärung einzugehen, Jch erlaube mir, als Grund dafür, daß ih unsere Theilnahme an der ferneren Berathung dieser Erklärung nicht für zulässig halte, an- zuführen; erstlih, weil ih diese Mitwirkung nah den geseßlichen Bestimmungen nicht für zulässig halte, zweitens, weil es auch kein

Das ift ein Gegenstand, der uns hier nicht wei-

Gegenstand der Adresse, keine Fortseßung der Adreß=-Debatte ist, und endlich, weil die Deklaranten selbs, wie aus den Verhandlungen der Drei-Stände-Kurie, also aus den amtlihen Berichten, hervorgeht, sich gegen, die Mitwirkung der Herren-Kurie entschieden ausgesprochen und nur durch die Alternative, die ihnen gestellt wurde, sich bewogen gefunden haben, nachzugeben,den Zutritt der Herren-Kurie \sih ge- wisfermaßen gefallen zu lassen. Um diese Gründe näher zu entwickeln , müsen wir allerdings den Antrag, wie er gestellt ist, näher vor Augen haben. Es liegt, wie ersihtlih, eine Erklärung vor, welche in mehreren Punkten die Uebereinstimmung zwischen den älteren Verordnungen und der Ver- ordnung vom 3, Februar in Abrede stellt, welche daraus den Schluß zieht und die Ueberzeugung ausspricht, daß diese Punkte der älteren Verordnungen, weil sie mit denen der neueren Verordnung unverein=- bar seien, noch zu Recht bestehen, Die Deklaranten stellen den An- trag, daß der Landtag sich über diese Punkte verständige und sie zur Vermeidung jeden Mißverständnisses näher bezeichne; sie be-

um sie demnächst von der Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und im Protokoll niedergelegt zu sehen.

Jch sage, die geseßliche Bestimmung steht unserer Theilnahme an der Berathung dieses Antrages entgegen, indem der §. 14 der Verordnung vom 3, Februar, wie der Antragsteller in der Kurie der drei Stände selbst hervorgehoben hat, dahin lautet: „Wenn der Ver- einigte Landtag über eine Proposition wegen Aufnahme neuer Staats- Anleihen (§. 5) oder wegen Einführung neuer Steuern oder Erhö- hung der bestehenden Steuersäße (§. 9) zu beschließen hat, s\o tritt der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu gemeinschaftlicher Be- rathung und Beschlußnahme zusammen. Jn allen anderen Fällen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage die Berathung und die Abstim- mung des Herrenstandes in abgesonderter Versammlung.“

Hieraus hat der Antragsteller der Declaration in der jenseitigen Kurie richtig gefolgert , daß geseblich in diesem vorliegenden Falle keine Berathung der Vereinigten Kurien stattfinden könne. Es ift ferner nah den vorliegenden Verhandlungen fener Versammlung von einem anderen Mitgliede aus der Rhein-Provinz, welches den ersten Adreß=Entwurf selbst verfaßt hatte, sehr rihtig auseinandergejeßt worden , wie die Adreß - Debatte geschlossen sei und nicht fortgeseßt werden fönne. Jch erlaube mir, da dies das Motiv is, warum. es scheinbar zulässig gewesen is, die diesseitige Kurie zu den jenseitigen Verhandlungen in diesem Punkt hinzuzuziehen, die Worte zu wieder= holen, welche in dieser Beziehung dort gesprochen wurden, sie lauten:

„Wenn ih auch nicht die Ehre habe, zu den Antragsstellern zu gehören, so halte ih mch doch dadurch nicht der Verpflichtung ent- bunden, mich vom Standpunkte des Interesses der Versammlung aus über die vorliegende Frage zu äußern, Die Adresse ist aller= dings von den Vereinigten Kurien verhandelt und beschlossen worden ; durch die Beschlußnahme über die Adresse is aber auch diese ganze Verhandlung zum Schlusse gebracht worden, und es war in diesem Beschlusse keinesweges die Absicht enthalten, daß alles dasjenige, was sich späterhin im Laufe der Verhandlungen noch in Bezug auf diefel- ben Materien in den Kurien des Vereinigten Landtages ergeben würde, abermals von den Vereinigten Kurien zu verhandeln sei. Es konnte im Gegentheil, wenn von einer weiteren Entwielung dieser Materien die Rede war, immer nur an den Weg der Bitte und Beschwerde gedacht werden, den verfassungsmäßig jede einzelne Kurie für sich einzu=- schlagen hat, und ih denke mir, daß einer der Beweggründe, welche die Antragsteller zu ihrer Eingabe veranlaßt haben, darin besteht, daß in Folge der bei der Kurie der drei Stände eingelaufenen, die Verfassung betreffenden verschiedener Anträge der Weg der Bitte und Beschwerde von unserer Kurie eingeschlagen werden wird.“

Dies sind die Worte des Mitgliedes der jenseitigen Versamm-

lung, welches mit mir darin vollständig übereinstimmt, daß die Fort- setzung der Adreß - Debatte keinerlei Motive bietet, um eine Vereini= gung der Kurien über den vorliegenden Gegenstand stattfinden zu lassen. Der dritte Grund, weshalb ih mich gegen diese Vereinigung in diesem Fall erkläre, is, weil eben die Unterzeichner der Erklärung ihn selbst niht wünschen, und wenn also selbst die geseßlichen Bezie hungen in dieser Hinsicht im geringsten Zweifel wären, wenn selbst, wie bei der Adreß-Debatte, es sih fragen köunte, ob etwa Se. Mag- jestät oder der Landtags - Kommissar es für zulässig erklären könnte, auch in diesem Fall die Vere'nigung der Kurien ausnahmsweise ein- treten zu lassen, wie es bei der Adresse geschehen ist, so würde ih mich dennoch in diesem Falle aus dem Grunde dagegen erklären, weil wir uns gewissermaßen den Antragstellern aufdringen würden und sie selbst erklärt haben, daß sie es nicht wünschen, in diesem Falle

ferner von demselben gesagt worden:

antragen, daß zu dem Ende sie einer Abtheilung überwiesen werde,

mit uns gemeinschaftlich über diese Sache zu berathen.

Dies wären also meine Motive, weshalb ich mich der Ansicht des Herrn Marschalls anschließe. /

Jh muß mir aber erlauben, einen Schritt weiter zu gehen. Nämlich ih besorge, daß man aus diesem Votum eine Schlußfolge- rung ziehen könnte, gegen die ih mich eben so entschieden und noch entschiedener aus\sprehen muß. Man könnte nämlih sagen: Judem die Herren - Kurie ihre Mitwirkung verweigert, tritt sie der Ansicht der Antragsteller dahin bei, daß dieser Gegenstand materiell in der Kurie der dreiStände zu verhandeln sei, Dies wäre eine Schlußfolgerung, ¡die möglih wäre, und wegen ihrer Möglich= feit muß ich mir hier erlauben, mih gegen diese Schlußfolgerung zu verwahren, dahin zu verwahren, daß man niht aus meinem Votum dieses Mißverständniß ziehe, und ih wünsche, daß sich die Herren= Kurie verwahre, daß man nicht aus ihrem Votum dieses Mißyer= ständniß entnehme. Jh habe vorhin angeführt, daß der Antrag der 137 Mitglieder des Vereinigten Landtages dahin geht, ihre Er=

flärung dur die Berathung der Drei =- Stände - Kurien nah Vorbe=

rathung in ciner Abtheilung zum Beschluß erheben zu lassen und sie zu Protokoll niederzulegen. wie wir vernehmen und wie auch s\elb| aus öffentlichen Blättern zu entnehmen ist, in die sie den Weg gefunden hat, wenn es nicht hon aus den Verhandlungen der anderen Kurie hervorginge, die Behauptung, die Ueberzeugung dieser 137 Mitglieder, daß mehrere Punkte der neueren Verordnungen vom 3, Februar unvereinbar sind mit den betreffenden Bestimmungen der älteren Geseße. Die Erklärung folgert daraus und behauptet, daß die älteren Geseße in diesen Punkten noch zu Recht bestehen; sie erklärt also mit diesen Worten, daß sie diese Punkte der neueren Geseße vom 3. Februar für nicht zu Recht bestehend erkenne, sie erklärt also daraus, daß sie diese Punkte der Geseße vom 3, Februar für ungültig er= kenne, Sie beantragt, daß die Versammlung der Drei-Stände- Kurie diese Erklärung zu ihrem Beschlusse machen soll, und be- antragt , daß dieser Beschluß, von ihr gefaßt, zu Protokoll genommen werde. der sich vorzugsweise über diesen Gegenstand ausgesprochen hat, be- stärkte diesen Antrag, indem in seiner in den amtlichen Berichten ent= haltenen Rede wiederholt ansgesprochen i, daß diese Erklärung, die er, im Verein mit anderen Mitgliedern, überreicht habe, lediglich

Diese Erklärung enthält aber,

Der Antragsteller in der Drei-Stände-Kurte,

an eine Abtheilung der Kurie der drei Stände überwiesen werde, und „Daraus kaun aber kein Schluß auf andere ähnliche Fälle gezogen werden, sondern jedes Mitglied hat, selbs gegen die Majorität, das Recht, zu verlangen, daß den aus=

drücklihen Worten des Geseßes Folge geleistet, und daß dieser An-

trag nur in der Kurie der drei Stände berathen werde, was das Geseß für alle Fälle, mit Ausnahme der beiden im §. 14 vorbehaltenen, vor= schreibt.“ Wenn nun diesem Antrage Folge gegeben, wenn also in der Kurie der drei Stände diese Erklärung materiell debattirt würde, \o läge darin also auch die Möglichkeit, daß sie zum Beschluß erho= ben würde. - Die Möglichkeit muß man annehmen, der Antragstéller beantragt sie sogar. Die Drei-Stände-Kurie würde also nas dem

Antrage jener 137 Mitglieder vier Punkte des Gesebes, auf dem der Vereinigte Landtag steht, zu dem wir, die Herren-Kurie, gehören, auf welhem wir, die Herren-Kurie und die andere Kurie, alle vier Stände, ein eng verbundenes Ganze bilden, sie wiittda ala