1847 / 130 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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vier Punkte des Gesetzes, auf dem wir uns hier befinden, ohne unsere Mitwirkung für niht zu Recht bestehend, für ungültig er- Hären. Jch habe geglaubt und werde es immer glauben, daß der Vereinigte Landtag ein Ganzes bilde, daß die Bestimmung, daß wir in vielen Fällen unsere Berathungen vereinzelt halten, nicht im eut- ferntesten die Einheit des Landtages störe. Wir stechen auf einem Boden des Geseßes und müssen auf einem Boden stehen, wenn wir überhaupt bestehen sollen. Jch frage also, was daraus werden soll, wenn eine Kurie für sih einen Theil des Gesebes, auf dem wir Alle stehen, ihrerseits für ungültig erklärt, einen Beschluß, deshalb faßt und diesen Beschluß als eine feierliche Declaration zU ihren D legt: Jch frage, ob dies nicht- jeden geseblichen Bestand des Vereinigten Landtags sofort über deu Haufen wirft? Ich gehe nur, um meine Ansicht klar zu machen, einen Schritt weiter. Wer hätte denn die 137 Mitglieder gehindert, die Bildung der Herren-Kurie sür unver- einbar zu erflären mit den Bestimmungen der früheren Geseve? Jch fann Niemand das Recht bestreiten, diese Ansicht zu hegen, Aber würden wir der anderen Versammlung das Recht zuerkennen, durch Beschlüsse festzuseßen, daß wir nicht zu Recht bestehend hier sien? Würde ein Beschluß vou uns, der die Rechtsbeständigkeit des Ge- seßes betrifft, wonah die andere Kurie lebt und handelt , würde der wohl zu Recht bestehend tein können, wenn wir thn faßten? Ich glaube, wir würden uns eines solchen Verfahrens nie shuldig machen. Wir kennen eine Itio in partes für Stände, für Provinzen bei de- ren gemeinsamer Berathung und Beschlußnahme; aber wir ken- nen im Geseß feine itio in partes, wenigstens würde ih sie nie wünschen, für Kurien, und ih weiß also keinen geseßlichen Weg, wie sich die Kurie gegen ein fsolhes Verfahren irgendwie im geseßlichen Wege schützen könnte. Wir haben zur großen Freude den ersten Ver- such, eine LItio in partes zu ergreifen, scheitern schen. Wir haben zu unserer großen Freude, zu meiner Freude besonders, geschen, daß dieser Versuh von allen Seiten mit Entschiedenheit znrückgewiesen wurde. Wir dürfen also hoffen, daß überall mehr und mehr das Be- streben Einzelner zurückgewiesen werden wird, sih dem Gange der gro- ßen Majorität durch einseitige Demonstrationen entgegenzustellen. Jch konkludire also: daß nicht eine Kurie für sich allein Para- graphen und Bestimmungen der gemeinschaftlihen Geseße des Vereinigten Landtags für ungültig erklären kann. Das ift mein Konklusum. Jch weiß sehr wohl, ¡daß ih auch nicht im ent-= ferntesten die Macht und das Recht habe, zu bestimmen oder einzu=- wirken auf das, was in der Kurie der drei Stände verhandelt wird; ih könnte aber gerade mit demselben Recht, wie von den Antrags- stellern verlangt wird und auch aus den Verhandlungen der Drei- Stände - Kurie, welche uns gestern bekannt geworden sind, hervor- geht, verlangen als ein Einzelner, daß die Gesebße strictissime be- folgt werden. Jch könnte verlangen und behaupte, daß jedes Mit- glied das Recht hat, felbst gegen die Majorität zu verlangen, daß dem ausdrücklichen Willen des Geseßes Folge geleistet werde, und darum habe ich das Recht, mich gegen den Antrag zu verwahren, der dahin gerichtet is, daß in einer anderen Kurie Gesebße, daß Rechte, die mich mit betreffen, und. die erlassen sind, für ungültig er= klärt werden sollen, und ih glaube, die Herren =- Kurie hat dajselbe Recht, eben dieses zu verlangen und \sich ebenfalls gegen einen An- trag zu verwahren, der dahin gerichtet is, daß in dex auderen Kurie

Beschlüsse gefaßt werden sollen, durch welche Gesebe, die für uns gemeinsam gegeben sind, theilweise für ungültig erklärt werden.

Jch muß aber auch Eir.würfen gegen diese Behauptung, \o ein=

fach und richtig sie is, begegnen. : Man könnte mich nämlich fragen, ob, wie als Wunsch der An- tragsteller hingestellt worden is, ih denn nun der anderen Kurie das Recht bestreiten wollte, und ob ih denn für unzweckmäßig hielte, sich flar zu machen, in welchen Punkten man die Uebereinstimmung der älteren Gesebe mit den neueren vermisse; dies is als der Zweck dieser Erklärung angedeutet worden. Jch bin weit entfernt, dies der Kurie bestreiten zu wollen, weit entfernt, die Nübßlichkeit eines folchen Verfahrens in Zweifel stellen zu wollen; es ist aber sehr richtig in jener Kurie darauf hingewiesen worden, daß hierzu die ge- sebliche und die einzige geseßliche Gelegenheit und Veranlassung sei bei der Erwägung der Petitionen, bei der Erwägung der Bitten oder der Beschwerden. Bei dieser werden die Punkte, wo einzelne Mit= glieder die Uebereinstimmung der älteren Verordnungen mit den neuc- ren Verordnungen vermissen; bei dieser wird die Entwickelung dieses Mangels der Uebereinstimmung als 1ationes decidendi dastehen, es wird der Entscheidungsgrund sein, der die Kurie veranlassen kann, diesen oder jenen Antrag zu stellen, diese oder jene Be-= \chwerde zu führen. Da wird sih der Landtag klar machen kön- nen und flar zu machen haben, ob und in welchem Maße bei einem oder dem anderen Punkte diese Uebereinstimmung vermißt wird, und wenn sie vermißt wird, wird eben dies als Entscheidungsgrund, als Entschließungsgrund hinzustellen sein. Es wird also der Landtag, es wird jede Kurie Gelegenheit haben, sich dies klar zu machen, sich dar- über bewußt zu werden, dies außer Zweifel zu stellen. Aber es ist dies ein großer Unterschied gegen den Antrag der Antragsteller, \o- wohl in Beziehung auf die Form, als auch in Beziehung auf die Wir- kung. Wenn fie dort, wo sie hingehören, alle dieselben Erwägungen zur Sprache bringen, wenn der Landtag, in welcher Mehrheit es sei, für diese oder jene Ansicht in dieser Beziehung sich ausspricht, so ist dieser Ausspruch an sich kein Beschluß, sondern er is nihts mehr und nichts weniger als der Entschließungs-Grund, einen Antrag an Se. Majestät zu stellen oder eine Beschwerde zu füh- ren. Es verhalten- sich dann diese Erklärungen , diese Erwägun- gen, die enen Mangel der Uebereinstimmung der älteren und neueren Geseße L Motiv solches Antrags hinstellen, zum Antrage gerade, wie die Entscheidungsgründe eines richterlihen Urtheils, eines Er- fenntnisses zum Erkenntniß, zum Urtheil felbst, So wenig, wie ein Richter in seinen Entscheidungsgründen, um sein Urtheil zu motiviren, einen Ausspruch thut, dem Einen oder dem Anderen ein Recht ab= spricht oder zusagt, dieser hierdurh, weil es in den Entschcidungs- s é s , ( gS=- gründen steht, sein Recht verliert oder gewinnt, \o wenig verliert oder ewinnt die Herren - Kurie oder die Drei=- Stände - Kurie deshalb ein echt, weil die Herren = Kurie oder die Drei=Stände- Kurie in den Entscheidungsgründen zu einer Bitte oder Beschwerde ausspricht s sei in dem oder dem Punkte ein Mangel an Uebereinstimmung ‘vor- handen zwischen den älteren und den neueren Gesegen, Si Deut also dadurch ein Recht an si beschränkt wird, \o wenig hat sol 3 Motiv der einen Kurie den Einfluß, daß die andere Kurie durch diese Entscheidungsgründe gebunden wäre, daß dadurch irgendwie ein Be- {luß gefaßt wäre, der auf sie Wirkung hätte. Es tritt aber ferner der charafkteristishe Unterschied hinzu, daß, wenn bei einer Petition dergleichen Erwägungen vorkommen, wenn auf Grund der Erwägun- d ein Beschluß von der einen Kurie gefaßt wird, dieser kein Be=-

chluß des Landtags werden kann, es sei denn, daß die andere Kurie dabei mitgewirkt hat, daß diese Petition, dieser Antrag auch an sie gelangt sei und sie amtlihe Veranlassung habe, si darüber auszusprechen. Und erst, wenn sie dies gethan, wenn sie sih diesem Antrage angeschlossen hat, wird es ein Beschluß des B u

Dadurch ist also jede Kurie dagegen geshüßt, daß ihr Recht o ihre Mitwirkung irgendwie alterirt werde durch einen Beschluß, an dem sie niht Theil Ao hat. Bei der Berathung der Bitten und Beschwerden also wird die Gelegenheit und der Ort sein, wo

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sich jede Kurie klar zu machen hat, ob und welchen Ds sie in Be= ziehung auf die Uebereinstimmung nut jenen Geseßen findet; dort werden die Ueberzeugungen auszusprechen sein, aus deuen dieser oder jener Antrag gestellt worden ist; .es wird aber nichts weiter Be -= \chluß sein, als der Antrag an Se. Majestät, und dieser wird wie- derum nur Beschluß sein, wenn auch die andere Kurie sich ihm anschließt.

Man könnte mi ferner fragen, ob ih denn nun hiermit eine jede Kurie für unberechtigt erkläre, irgendwie Beschlüsse in ihrer Mitte zu fassen, ohne die andere Kurie zuzuziehen oder ihre abge= sonderte Mitwirkung dabei eintreten zu lassen, Jch sage Nein! Be- \chlü}e kann, abgesehen von den Beschlüssen über die Gutachten bei Königlichen Propositionen, eine Kurie für sich sehr wohl fassen, nur nicht Beschlüsse für sih allein, welche auf die Rechte und Verhält- nisse der anderen Kurie einwirken, welche, wie hier vorliegt, Theile der Gesebe, die für beide Kurien gemeinsam gelten, für nicht zu Recht bestehend erklären. Jh will meine Ansicht mit einem Bei spiele klar mahen. Es kann si bei einer Kurie ein Zweifel erhe- ben über die Anwendung, über die Ausführung eines Punktes im Reglement, und es kann sih, wenn der Marschall damit einverstan- den, die Kurie darüber vereinigen, man wolle diesen Paragraphen in dieser Kurie künftig immer so oder so in Anwendung bringen. Man fann dadurch gewissermaßen einen usns statuiren, nah dem die Kurie künftig verfahren will. Das würde ih ganz unbedenklich fin= den, denn das ändert die Stellung der anderen Kurie nicht im ent- ferntesten, das beschränkt sich rein auf die Verhältnisse im Junern jeder Kurie. Wenn aber der Fall, wie hier, vorliegt, wo es sich darum handelt, Geseße zum Theil als niht zu Recht bestehend zu erklären, Geseße, welche diese Kurie nit verbinden, so wird wohl Je- dem der himmelweite Unterschied klar sein, der zwischen solchen Be- \chlü}en und jenem Beschlusse liegt. :

Dies sind die Ansichten, welche ih auszusprechen für nothwendig hielt, um jedem Mißverständniß dahin vorzubeugen, daß, weil die Herren-Kurie, wie ich glaube, und worin ih mich ganz der bisher geäußerten Ansicht anschließe, nicht in der Lage is, auf eine Berag- thung des vorliegenden Antrags in Gemeinschaft mit jener Kurie ein- zugehen, gegen das Mißverständniß mich zu bewahren, als wenn hierdurch meine Ansicht dahin ginge, daß die Drei-Stände-Kurie für sich allein in der Lage wäre, darüber zu berathen, materiell zu bera- then und materiell zu beschließen. -

Es fommt mir nicht bei, an dem Rechtsgefühl der anderen Ku- rie in dieser Beziehung nur im entferntesten zu zweifeln, und ich (abe die feste Ueberzeugung, daß, wenn der Augenblick da wäre, um darüber sich dort zu äußern, man von demselben Gefühl ausgehen würde, was das Recht in dieser Beziehung gebietet, Mein Vortrag soll also nur dazu dienen, mein Votum auf der einen Seite zu mo- tiviren und guf der anderen Seite mein Votum vor einer Mißdeu- tung zu schüßen.

Marschall: Da von keiner Seite mehr das Wort verlangt wird, so habe ih dasjenige auszusprechen, was mir als Ansicht der Versammlung erscheint. Nämlich ih seße dann voraus, daß ein Etn- verständniß der Versammlung dahin anzunehmen is , daß die Ver- sammlung aus den hier angeführten Gründen ihre Mitwirkung zu ei- ner weiteren Behandlung des Gegenstandes nicht eintreten lassen wolle.

Graf von Sierstorpff: geführten Gründen.

Marschall: Nicht allein aus den im Eingange von mir, \on- dern auch aus den im Laufe der Berathung entwickelten Gründen.

Oder aus den im Eingange an-

Fürst von Lychnowski: Wollen Ew. Durchlaucht die Worte nochmals wiederholen ? y

Marschall: Jch habe das Einverständniß der Versammlung dahin vorauszuseßen, daß aus den von mir und im Laufe der Be- rathung entwickelten Gründen sie ihre Mitwirkung bei einer Behand= lung des Gegenstandes nicht eintreten lassen will.

Fürst von Lyhno wski : Wir können sie nicht eintreten las- sen, darum wollen wir sie nicht eintreten lassen. Sobald das Wort „wollen“, wenn Ew. Durchlaucht erlauben, allein dasteht, so gehen wir auf den Gegenstand ein; wir können aber nicht, darin liegt „der Hauptgrund. Jch würde auf den Ausdru „Fönnen““ mehr als auf das Wort „wollen“ ein Gewicht liegen. Es bleibt uns kein Zweifel übrigz es hängt nicht von unserem Willen ab, ob wir bin- gehen wollen oder nicht; wir können nicht hingehen.

Graf von Arnim: Jch erlaube mir die Anfrage, ob die Her= ren-Kurie nicht angemessen findet, sich darüber auszusprechen, ob sie die von mir als die von einem Einzelnen aufgestellte und daher fehr wenig geltende Ansicht theile: daß aus diesem Votum, welches der Herr Marsall proponirte, das die Theilnahme der Herren - Kurie an der Berathung des in Rede stehenden Gegenstandes für ge- feblih nicht zulässig erklärt, nicht anf die Rechtsbeständigkeit eines materiellen Beschlusses der Drei-Stände-Kurie über diesen Gegenstand zu schließen sei, und ob die hohe Kurie, wie ih es thun würde, sich gegen d.n Antrag der 137 Mitglieder in dieser Beziehung verwah= ren will, wie gegen einen Beschluß, der in diefer Hinsicht etwa ohne Mitwirkung der Herren-Kurie gefaßt werden sollte.

Graf von Sierstorpff: Jch würde protestiren, daß in der anderen Kurie ein Beschluß darüber zu Stande gebraht werde, wel- cher in ‘unsere Rechte mit eingreift. Da weder eine Petition, noch Adresse, noch Königliche Proposition vorliegt, so weiß ih nicht, wo- zu eine Abtheilung, wie der Antrag will, gewählt werden soll; ja ih glaube, daß schon in der Erwählung einer folhen Abtheilung eine Verlegung unseres Rechtes liege. Es steht einem Jeden frei, in einem Protest zu Protokoll zu geben, was er will, aber nur auf seinen eigenen Namen, nicht als Beschluß=Theilnehmer eines getheil- ten Stagats-Körpers.

Marschall: Dies würde zu einer anderen Frage führen, zu der, ob ein Separat-Votum gegeben werde könne oder nicht ? guf die hier nicht einzugehen sein wird.

_ Fürst von Lyhnowski: Jch werde nur in Bezug auf das, was das geehrte Mitglied aus Brandenburg angeführt hat, mir er- lauben, eine Frage an Euer Durchlaucht zu stellen, nämlich die: giebt es eine offizielle Mittheilung über diese Declaration der 137, die in unseren Händen sich befindet, die uns also offiziell vorliegt; oder is die Mittheilung nur aus öffentlichen Blättern entnommen?

Marschall: Wie ih im Engange erwähnt habe, hakt der Marshall der anderen Kurie niht nur das Schreiben der 137 Unter= zeihner, sondern au die Beilagen dazu, also sämmtliche Aktenstücke, an mich eingeschickt.

Fürst von Lychnowski: Ew. Durchlauht haben uns aber, wie mir bekannt ist, keine offizielle Mittheilung davon gemacht, Ew. Durchlaucht haben nicht für nöthig gefunden, uns dieses Aktenstück seinem ganzen Juhalte nach R zu lassen.

Marschall: Jch bin nicht dazu aufgefordert worden.

Fürst von Lyhnowski: Jch bin weit entfernt gewesen, auch nur îm geringsten etwas Anderes ausdrücken zu wollen, als eine ree D

ar\chall: Auf diese Frage kaun ih nihts Anders antworten, als daß die Aktenstüde zue E nen sind, und daß ih eine Aufforderung dazu nicht erhalten habe. i l Fürst von Lychnowski; Also: Ew, Durchlaucht haben eine

Aufforderung nicht erhalten; es is zu einer Vorlesung der Akten= stücke niht gekommen. Jch verstehe darunter, daß wir die Kenntniß, die wir von dem Aktenstücke erhielten, aus unoffiziellen Blättern ge= \chöpft haben. Wir wissen blos, daß eine Declaration mit Bezug- nahme auf das Allerhöchste Patent vom 3. Februar d. J. oder auf die Thronrede, oder auf die leßte Erwiederung Sr. Majestät des Königs niedergelegt worden is. Was die Declaration enthält, wissen wir nicht offiziell, und ich weiß uicht, ob es sich für eine ständische Körperschaft, für die hohe Kurie schickt, \sih in das Detail über den Jnhalt einer Declaration einzulassen, von welcher sie keine andere Kenntniß hat, als die aus nichtpreußischen und unoffiziellen Blättern entnommene, welche eben so gut etwas ganz Falsches als etwas Richtiges enthalten können. Jch glaube, daß Ew. Durchlaucht dies mit im Auge hatten, als Sie beschlossen, eine Frage zu stellen, wonach wir nur bei der Berathung dieses Gegenstandes innerhalb der Formfrage uns zu bewegen haben, ob wir in Bezug auf die Berathung dieses Gegenstandes in die andere Kurie hingehören, nicht aber über den Junhalt selbs. Jch habe nicht gehört, daß man in irgend einer stän= dischen Versammlung der Welt sich auf Grund eines Zeitungs=Arti- fels mit dem, was in der Schwester-Versammlung vorkommt, beschä} tigt. Jch habe durchaus nicht einen Tadel gegen die Aeußerungen meines verehrten Kollegen gegenüber ausdrücken. wollen, jondern ich war nur der Ansicht, daß, wenn wir in die Lage kommen jollen, uns mit dem Tenor dieses Gegenstandes zu beschäftigen, wir abwarten müssen, bis ein Protokoll oder eine stenographische Mittheilung hierüber uns zugehen oder bis, wenn nicht Seine Majestät selbst durch cine kommissarische Mittheilung einschreitet , durch Ew, Durchlaucht uns eine solhe Kenntniß zu Theil wird. So lange wir nicht eine offizielle Mittheilung erlangt haben, müssen wir uns auf das beschränken, wovon wir offizielle Kenntniß haben; wir müs= sen uns darauf beschränken, das eine Declaration niedergelegt wordeit it, und guf die Frage, ob wir bei der Debatte über eine solche De=- claration gegenwärtig sein müssen. Jch wiederhole nochmals, ich will weder direkt noch implicite den geringsten Tadel gegen die Aeuße= rungen meines verehrten Kollegen damit verbinden ; ich glaube aber, daß wir, die wir mit so großer Aufmerksamkeit seinem Vortrage zu-= gehört haben, dann, wenn wir eine andere Notiz davon nehmen, als eben diese Aufmerksamkeit uns auf ein anderes Feld begeben, und daß wir daun von einem unoffiziellen Artikel einer hamburger Zel- tung bei unseren Verhandlungen eine offizielle Kenntniß nehmen. “Marsch all: Was ich zu sagen habe, bezieht sich nur auf dei Gang, den die Debatte bisher genommen hat. Va habe ih nur zu bemerken, daß man sih in dicser Debatte auf feine Weise auf den Inhalt der Erklärung selbst eingelassen, sondern nur Veranlassung genommen hat, sich weiterhin auf Grund der Bemerkungen zu außern, welche ih vorausschickte und in welchen ich in allgememen Zügen den Juhalt der Erklärung allerdings charakterisirt habe, Vas, habe ih im Eingang in dem Umfange gethan, daß dies wohl geeignet sein fonnte, die Bemerkungen zu veranlassen, die weiterhin gemacht wor den sind.

Graf von Arnim: l holt dahin ausgesprochen hat, daß es E Tadel darüber aussprechen wollte, daß von mr Ansichten Ma g gen Ausführlichkeit geäußert worden sind, wie ich sie ur t rzu n gen erlaubte, so glaube ih doch genöthigt zu hein, die dis p geehrten Mitgliedes zurückzuweisen. L asselbe nimmt an, „ic O nicht mit welchem Rechte, daß sih mein Vortrag auf die bente Blätter des Auslandes gründe. Mein Vortrag gründet sih zunächst auf die amtlichen Berichte, die über diesen ganzen Gegenstand. in der Allg. Preuß. Zeitung sich befinden, Er gründet sich zunäch]t auf das Schreiben der 137 Mitglieder, welches in dieser Zeitung wörtlich abgedruckt is, und welches dahin lautet, daß es ihnen, den Deklaranten, da es nicht angemessen erachtet worden set, die )pezitellen Punkte in der Adresse anzuführen, in welchen Fällen die volle Ueber- einstimmung der Verordnung vom 3, Februar mit den älteren Ge= seßen zu vermissen sei, als Pflicht erscheine, daß der Landtag ich hierüber verständige, und daß sie zur Vermeidung jedes Mißoerständ= nisses diese Punkte näher bezeichneten. Hieran fnüpft sih der An= trag, daß diese Erklärung (welchen Namen diese Eingabe hat) einer Abtheilung der Drei-Stände-Kurie zur gründlichen Erörterung über= wiesen werde, damit sie dann von der Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und zu Protokoll niedergelegt werde. Hieraus er: giebt sih zur Genüge, daß die neuere Verordnung in einzelnen Punk= ten als äußere Uebereinstimmung mit den älteren Verordnungen be zeichnet, und daß darüber, wo und wie weit es stattsinde, die Kurie der drei Stände allein und für sich Beschluß fassen soll. das is der Tenor und Kern, um welchen sich mein ganzer Vortrag bewegt hat. Auf den Jnhalt dieser Erklärung, guf die Materie des- selben bin ih nur soweit eingegangen, als sie sich in diejem Schrei= ben und in den Verhandlungen der jenseitigen Kurie selbst angedeutet findet. Wenn ih aber nah Ansicht des verehrten Redners weiter gegangen bin, wenn sich in meinem Vortrage größere Kenutniß jenes Schreibens vorgefunden hat, nun jo rage ich, mit welchem Rechte ih meine Augen gegen diejenigen Dinge verschließen soll, die doch nicht, so viel mir bekannt is, als Geheimniß in der Welt bestanden haben. Um 137 Unterschristen hierzu zu gewinnen, hat es, jo viel mir bekannt is, vierzehn Tage Zeit gebraucht, und es wäre dem geehr- ten Mitgliede gegenüber wohl nicht zuständig, mich hierüber zu befra- ich auch von dem Dokumente Kenntniß erhalten hätte. Jh glaube, daß dieses Recht dem geehrten Mitgliede gegenüber nicht zustehe z ih glaube ferner, daß es wohl nicht befremden fann, wenn 137 Mitglieder des Landtages von einem solchen Dokumente Kennt- niß haben, auch wohl ein 138stes davon unterrichtet sein kaun. JIn= sofern in meiner Rede etwas enthalten jein jollte, was dem Znhalte jener Erklärung entgegen ist, würde ih mi sehr gern reftifiziren; ih vermuthe aber, daß das, was ih gesagt habe, so weit ich den Juhalt berührte, sich vollklommen im Einklang mit ihm besindet, und daß dieser Tenor der Erklärung nicht als eine völlig unbekannte Größe in meinem Vortrage über seine formelle Behandlung er- scheinen konnte, das dürfte mir mit den einfachsten Regeln der Logik übereinstimmen, in welcher Beziehung ich gerade bei dem verehr- ten Mitgliede gegenüber vorzugsweise erwarte und erwarten kann, er mit mir darüber einverstanden is. Wenn derselbe die Erwähnung auswärtiger Blätter berührt hat, so erwiedere ih, daß es mich \{menzlich berührt hat, daß der Text jener Erklärung ob er rich- tig is oder nicht, das weiß ih niht zuerst în einem nicht preußi= hen Blatte zu finden warz aber das ist nicht ein Punkt, worüber ih zu richten habez ih habe mich nur um den Tenor so weit be- fümmert, als es darauf ankam, für die formelle Behandlung des Ge= genstandes einen Boden zu gewinnen, und daß es hierzu an geseb- lichen Wegen nicht gefehlt hat, darüber wird, glaube ih, fein Zwei= fel sein. Wenn der Tenor jener Erklärung nicht in jener Kurie be- fannt geworden is und auch in dieser nit bekannt wird, so muß ih annehmen, daß man nah der Form des Geschäftsganges es nicht für angemessen gefunden hat. . Mir steht ein Urtheil darüber nicht zu, aber ih wiederhole, daß ih sehr bedaure, daß dieser Tenor in den preußischen Blättern nicht bekannt geworden ist, da es den Schein einer Scheu haben könnte und ih nicht allein die vollkommenste Pu-= blizität in solchen Dingen für das Beste halte, sondern auh sehr be=

Obwohl das geehrte Mitglied sich wieder= weder direkt noch indirekt einen

gen, ob

dauern würde, wenn man au nux einen Funken von Scheu in die=

sem Umstände finden sollte, da ih der Meinung bin, daß wir weder das vorliegende, noch irgend ein Dokument der Art zu scheuen haben.

Gurst von Lyhnowski: Jch bin mit großer Aufmerksamkeit dem beredten Vortrage gefolgt, den das verehrte Mitglied gehalten hat, J glaube nicht, daß irgend etwas in den Worten, die ich ausgesprochen habe, direft oder indirekt auf eine Scheu hindeutet ; ih bin mir nicht bewußt, mi dieses oder eines ähnlichen Wortes bedient zu haben, das eine solche Deutung zuließe. Was die Kennt-= des geehrten Mitgliedes in Bezug auf eben diese Declaration oder Erklärung anbetrifft, so läßt sich noch hinzufügen, daß außer den 137 Unterzeichnern, diese Zahl mit eben so vielen Tausenden multi= plizirt, ebenfalls das Dokument kennen, daß ih also nicht glaube, daß dasselbe geheim bleiben fonnte, es also sehr leiht gewesen ist, “ug ge dieser Declaration zu erlangen. Es is nit davon die Ylede, daß ih etwas wider die Kenntniß des verehrten Redners hätte z nicht davon, daß ih das Recht mir anmaßte, demselben die Kenntniß, die er besißt, oder die Mittheilung, die er davon macht, vorzuwerfen jondern ich wollte der Herren-Kurie anheimgeben, ob sie von dieser Renutniß, die wir ja Alle haben, offiziellen Gebrauch machen werde. Zch sehe mehrere Herren, die mir ihre Zustimmung zuwinken, und 1h jage nochmals: wir wissen Alle genau die Worte, aus denen diese Erklärung besteht, Wir wissen dies Alles, und wir haben diese un= sere Renntniß an das, was das geehrte Mitglied aus der Provinz Brandenburg gejagt hat, angeknüpft, vollkommen oder unvollkommen, je nachdem unsere Judividualität und Ansichten es gestatteten Jh habe nichts dagegen, ih glaube aber , daß zwischen dem was ‘ein einzelnes Mitglied weiß und dem, was eine ständische Körperschaft zu wissen deflarirt, ein großer Unterschied liegt. Jeder von uns wei undachtzig kann dasselbe vollkommen wissen, ohne daß es uns in einer Kurie versammelt, zusteht, zu erklären, daß wir davon Kenntmß genommen haben. Das war es, worauf ich zu Aen wollte, und ih glaube daher, daß in unserem Beschlusse, den Debatten der zweiten Kurie über diesen Ge- genstand nicht beizuwohnen, nichts vorleuchten darf, was auf die Kenntniß des Details eines Dokumentes hinweist von dem wir feine offizielle Mittheilung erhalten haben. Jnsofern ‘dasjenige, was E ta Mitglied gejagt hat, sih nur auf die wohlbekannte De-= Ja Ctilriie S E O eine Kenntniß des JZnhalts hin sehr gerù erklären, d f s A E aa E 0nd S | ( , daß wir auch von dieser Kenntuiß der Debat= ten Gebrauch machen und derselben Erwähnung thun können.

_ Graf von- Arnim: Jh glaube, daß durch die offizielle Kennt= niß, die wir von dem Anschreiben der 137 Mitglieder des Verceinig- E R durch dessen Abdruck in der Allgemeinen Preu- E n Delfung haben, in Verbindung mit den Debatten, die dar= „er n jener Kurie geführt worden sind, mit jenen formellen Ver-=

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in dem Vereinigten Landtage theilnehmen könne, niht dahin gedeutet werde, daß sie deshalb der Ansicht sei, daß eine Kurie für fich den Beschluß fassen könne, die Gesebe, welhe au auf die andere Kurie Anwendung finden, und auf denen die andere Kurie gleichfalls mit steht, nicht zu Recht beständig zu erklären, und diesen Äntrag glaube ih wiederholen zu müssen, um unser Votum vor einer Mißdeutung zu wahren. Jh muß dem Herrn Landtags-Marschall und der hohen Versammlung anheimstellen, ob zu diesem Zwecke für nothwendig ge- halten wird , den Tenor vollständiger zu kennen. S Marschall: Jch habe eine kurze Bemerkung zu machen. Jch habe vorhin {hon erwähnt, daß die allgemeine Charakterisirung, welche ih gegeben habe von dem Jnhalt der Erklärung, alles nöthige Material habe geben können zu den Bemerkungen, die späterhin ge- macht worden sind. Jsst man der Meinung nicht, glaubt man, daß der Antrag auf eine zweite Fragestellung, die von dem Grafen von Arnim gemacht worden is, nicht anders unterstüßt werden könne, als wenn die Erklärung ihrem ganzen Jnhalte nah verlesen wird, so habe ich meines Orts gegen eine solche Verlesung nichts zu er- innern, muß aber hinzufügen, daß hieraus feinesweges, wie das verehrte Mitglied vorhin vorausgeseßt hat,- herzuleiten sei, daß man nun auf eine Berathung über diese Erklärung eingehen könne. Dies würde ih in diesem Augenblick für eben so unzulässig halten, wie ich es am Eingang der Berathung für unzulässig gehalten habe. Jch wiederhole, daß mir dasjenige, was von mir zur Charafterisirung der Erklärung gesagt worden is, vollkommen hinreichend erscheint, um die Fragestellung zu bewerkstelligen. Es is nämlich gesagt worden, daß die Absicht der Unterzeichner des Schreibens an den Marschall der anderen Knrie dahin gehe, in der beigegebenen Erklärung aus- zusprechen, daß sie in mehreren Punkten den Juhalt der Geseßgebung vom 3, Februar c. nicht im Einklang fänden mit der früheren Gesehz= gebung, und daß hieraus fließe, die frühere Geseßgebung bestehe zu Recht; daß weiter vorgeschlagen wird, daß diese Erklärung einer Abtheilung überwiesen und von der anderen Kurie zu ihrem Beschluß erhoben werden möge. Was das für Punkte sind, darauf scheint es mir zum Zweck der hier zu stellenden Frage nicht anzukommen. Es ist hinreichend, daß man wisse, was die Absicht der Unterzeichner ift, und was eintreten würde, wenn diese Absicht si realisirte, wenn sie zu einem Beschluß der anderen Kurie führen sollte. Sich das gegen= wärtig zu halten, sih hierüber klar zu werden, das scheint mir voll- fommen hinreichend, um die Frage zu stellen, die von dem geehrten Mitgliede beantragt worden ist, und welche dann etwa lauten könnte: Will die Versammlung aussprechen, daß sie in einem Beitritt der anderen Kurie zu der in Rede stehenden Erklärung cine Beeinträch= tigung threr Rechte erkennen würde? : i Graf von Arnim: Erlauben Ew. Durchlaucht mir eine Be- merkung. Jh würde niht wünschen, daß die Sache in dieser Weise ausgedrückt würde, Jch habe im Laufe meines Vortrages erklärt

handlungen daselbst, die sih ebenfalls in der Alla. Prets. Zei a g abgedruckt sluden, wir hinreichend motivirt wären, indem wir E R könne geseßlih an der materiellen Bera= N etluchmen, daß wie ferner vollklommen motivirt wären, unser Botum mit der Erklärung zu begleiten, daß wir hieraus nicht èu folgern bâten, daß wir die eine Kurie allein über einen derartigen Degenstand zu beschließen für berechtigt hielten. Das Anschreiben, ih wiederhole es, trägt darauf an, der Landtag wolle sich über die Mängel der Uebereinstimmung zwischen alter und neuer Gesetzgebung verständigen, und als Mittel zur Verständigung des Landtages folgt in den nächsten Zeilen der Antrag, daß die Kurie der drei Stände hierüber berathen, beschließen und diesen Beschluß zu Proto= koll niederlegen möge. Dies würde mir vollkommen genügend erscheinen, um darzuthun, daß der Weg, welchen der Antragsteller zur Vereinigung, zur Verständigung des Landtags erstreben will, nicht der geseßliche ift, indem nah diesem Antrage die Erklärung des Landtages in die Hände nur eines Theiles desselben gelegt

und halte es für meine Pflicht, es hier \o nachdrücklich als möglich zu erklären, daß ih niht im entferntesten hierin ein Miß- trauen habe gegen die Kurie der drei Stände, daß ih meinen An- trag nicht im entferntesten hieraus hervorgehend anzunehmen bitte. Jh muß sogar ausdrücklih sagen, daß ih es bedauere, daß wir durch das Gesebß genöthigt sind, diese Diskussion nicht im Angesicht der anderen Kurie, im Angesicht der 137 Mitglieder, mit deren An- trage in Beziehung auf formelle Behandlung des Gegenstandes ich nicht einverstanden sein fann, führen zu fönnen, weil ich glaube, daß es Jedem lieber sein muß, seinem Gegner gegenüber zu stehen. Jch bitte also jede Fassung zu vermeiden, welche als ein Mißtrauen er- scheinen fönute. Jch habe wiederholt erklärt, ih will das Votum bewahren vor einer Mißdeutung , als wenn wir der anderen Kurie ein Recht zuerkennen wollten, Geseße für niht zu Recht bestehend zu erflären, auf denen wir beíde gemeinsam als ein Ganzes stehen, Nur in dieser Weise würde ih eine Fassung und zwar dahin vor schlagen: daß die Herren - Kurie der Ansicht sei, daß sie geseblich

werden joll. Wenn aber von irgend einer Seite der hohen Kurie als solcher die Ansicht gehegt wird, daß sih diese meine Verwah- rung gegen die Mißdeutung meines Votums nicht anders bexlelten liéße, als aus einer nv vollständigeren Kenntniß der Erklärung, \o glaube ih, wiederholen zu können, daß ih nicht uur für E lässig, sondern auch für wünschenswerth halte, daß wir sie Fennen damit wir unser Recht uicht vergeben. Jch bin zwar der Ansicht von dem Standpunkte aus nicht gewesen, den ih vorhin entwickelte, aber ich wünsche keine Heimlichkeit und bin weit entfernt, wegen Mangels jener Renutniß davon zu abstrahiren, daß die hohe Kurie sich meinem Votum anschließez abèr ih bemerke, daß ich au nach dem, was mir amtlich vorliegt, diesen Anschluß bereits vollkommen motivirt erachte weil das Votum des Landtags von den Antragstellern verlangt wird und dieses Votum durch Niederlegung eines Beschlusses zu Pro tokoll nur se.tens einer Kurie erreicht werden M Fürst v on Lyhnowski: Jch werde nur zwei Worte zu er= wiedern mir erlauben. Es muß dem Ermessen der hohen Kurie und namentlich der sorgfältigen Stylisirung dieser unserer Verwahrung vorbehalten bleiben, ob die hohe Kurie annehmen werde, daß diese Berwahrung aus der Kenntniß eines offiziellen oder aus der Kenntniß eines uicht offiziellen Aktenstükes hervorgehe. Wenn dies entschieden sein wird und diese Declaration oder Verwah= rung sich so stellt, daß sie nur aus der Kenntniß offizieller Aktenstücke herrührt, so stimme ih ihr vollkommen bei. Rührt sie aus der Kenntniß nicht offizieller Aktenstücke, d. h. rührt sie aus der Kenntniß eines Juhalts her, der uns nicht offiziell befannt geworden it, jo 1st erst abzuwarten, ob wir eine offizielle Mittheilung dieses Aktenstückes erhalten, und wenn wir eine offizielle Mittheilung dieses Aktenstückes empfangen haben, so wird sich die Debatte vou diesem Boden weg auf einen anderen hin bewegen. Die Debatte wird wieder von vornherein zu beginnen haben, und es wird die ganze Erklä- rung abzudebattiren sein, indem wir die einzelnen Punkte und thr pro und contra in der Debatte vor unser Forum bringen. i Graf von Arnim: Verstehe ih den Redner ret so hält er eine Trennung der formellen Berathung von der materiellen nicht für zulässig. —— f „Gürst von Ly chnowski: Nein, im Gegentheil, ih habe von vorn herein dafür gesprochen, daß eine solche Trennung stattfinde. i _ Graf von Arnim: Nun, wenn diese Trennung nicht unzu- lässig ist mit meiner Verwahrung gegen Mißdeutung meines Votums, L sind wir darin einig, daß man mit vollem Rechte und mit voller Nothwendigkeit sich aussprechen könne und müsse, inwiefer | ags Behandlung der vorliegenden Erklärung i schreibens in dieser oder jener Form für gesetzlich unzulässig erkenne,

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i daf vas G tags ih niht. Jh wünsche und beantrage L D r Herren=Kuri ß fi » etliche

Bestimniunget an beg en-Kurie, daß sie nah den geseßlichen

materiellen Berathun über diesen 6 siand eben o wenn: 4, athungen über diesen Gegen- a1 f Ber i fe 9, 1 den formellen Berathungen über denselben

nicht an der Berathung des vorliegenden Gegenstandes in den Ver= einigten Kurien Theil nehmen könne, daß sie jedo ihr Votum nicht jo betrachtet wissen wolle, als wenn sie hierdurch einer Kurie des Landtags das Recht einräumte, Geseße in einzelnen Punkten für nicht zu Recht bestehend zu erklären, auf denen der Vereinigte Land- tag in beiden Kurien als unzertrennliches Ganzes bestehe.

_ (Dieser Antrag findet vielfältige Unterstüßung).

GUrst von Lyhnowsfki: Jch stimme dem vollkommen bei.

N (Mehrere Mitglieder erklären ihre Beistimmung).

„K arschall: Jch habe eine kurze Bemerkung zu machen , die um jo kürzer sein kann, je stärker die Unterstüßung gewesen ist, die ich so eben habe erfennen fönnen, nämlich die Bemerkung, daß es gar niht in meiner Absicht und, wie ih glaube, auch nit in der Fas- jung der von mir formulirten Frage gelegen hat, irgendwie ein Miß- trauen in den Ausgang der Diskussion in einem anderen Saale vor- auszujseben. Jh würde es mir zur Ehre schätzen , eine Berathung über den Gegenstand in der Sißung der Vereinigten Kurien zu lei ten, und mehr als dies, es würde mir eine Befriedigung gewähren wenn es die Geseße, auf welchen wir stehen, zulassen könnten, eine Befriedigung deshalb, weil ih über das Resultat durchaus nicht im O Jein würde. Eben so wenig bin ih im Zweifel , welchen

usgang die Berathung in der anderen Kurie, wenn sie zulässig wäre, haben würde, Jch bin vollständig überzeugt, wenn sie in die: jem Augenblick vorgenommen werden könnte, so würde in sehr kur- zer Zeit sich als Resultat der Berathung herausgestellt haben, daß in dieser Weise nicht weiter zu kommen sei. Das ist meine Ueberzeu= gung, die ich habe, und die ih nicht aufgeben werde. Jch bin übrigens ganz einverstanden mit der Fragestellung, dic vorgeschlagen ist, und beide Fragen werden sich in eine vereinigen lassen. Es wird eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf nicht erforderlich sein, sondern ich seße das Einverständniß in dieser Weise voraus, und es i} dies ein ordnungs= mäßiger, im Geschäfts-Reglement vorgesehener Weg, daß dieses Ein= verständniß vorausgeseßt werden fann, wenn nicht ein Widerspruch erhoben wird. Cs wird sich dann eine etwaige Einstimmigkeit der Versammlung vollkommen ermitteln lassen. i

Graf von Sierstorpff: Jch erlaube mir zu fragen: Unter welchem Namen is Ew. Durchlaucht das Schriftstück übergeben wor= den, als Protest oder als Erklärung? :

Marschall: Es is ein Schreiben, gerichtet an den Landtags= E der anderen Kurie, und die Beilage is eine Erklärung ge-= naunt. E

Graf von Sierstorpff: Wenn Fürst von Lychnowski ge\ af v0 7: Wenn l ch i gejagt E O E H keine offizielle Notiz iben, f giaude 1ch, 1 durch den Titel, den diese Schrift führ r J i ungefähr bezeichnet. | s nau Fürst von Ly h nowsfki: Nein, ih wollte nur Ew. Durchlaucht zu fragen mir erlauben, ob Sie den Gegenstand nicht für wichtig ge=

nug halten, um an uns eine formelle Frage zu richten, Mir scheint

R T NNG (D T ARI O v Ew Rem

der Gegenstand von großer Wichtigkeit. Es muß ui

wenn auf diese unsere unabhängige Meinung e Ns iet als zirt werden fönnen, und’ ih glaube, daß der gewöhnliche Wo Be Abstimmung der beste sein würde. eg der

Marshall: Dies wird nicht darin liegen, es is ein Abstim= mungs = Modus, der eben so gut wie die beiden anderen in der G schäfts - Ordnung vorgesehen ift. -

Fürst von Lyhnowski: Jh wollte nur nicht einen unge= wöhnlichen, sondern den gewöhnlihen Modus der Abstimmung. E

Marschall: J habe nichts dagegen,

__ Eine Stimme: Jh bin auch dafür, daß gewöhnlich abge= stimmt wird.

Marschall: Wir werden soglei die Fragestellung vornehmen.

Freiherr von Senfft- Pilsach: Jch bitte nur um die Er= laubniß, nachdem die Frage gestellt worden if, eventuell eine Aeuße= rung zu thun. Jch habe eine Bemerkung zu machen, die ih nur dann vorbringen werde, wenn die Fragestellung mich dazu veranlaßt.

Fürst von Lychnowski: Wenn Ew. Durchlaucht die Frage theilten! :

Marschall: Die Frage wird {wer zu theilen sein. Der Vorschlag des Grafen von Arnim wird eben von ihm zu Papiere gebracht.

Fürst von Lyhnowski: Dürfte es sih dann nit ereignen, wenn die Frage nicht getheilt wird, daß die Meinungen sich spal= ten, da es Mitglieder der hohen Kurie geben kann, die dem ersten Sabte, aber nicht dem zweiten beistimmen. Jch stimme jetzt aller- dings auch dem Antrage des verehrten Mitgliedes aus Brandenburg in seiner gegenwärtigen Fassung bei, es kann aber Mehrere unter uns geben, die ihm nicht beistimmen. :

Graf von Arnim: Jh will mir erlauben, die Fassung des Antrags zu verlesen. Sie lautet:

¡Die Herren-Kurie is der Ansicht, daß sie geseblih n cht an der Berathung des in Rede stehenden Antrags Theil nehmen könne, daß sie aber dieses ihr Votum nicht so gedeutet wissen wolle, als erfenne sie einer Kurie des Landtags das Recht zu, einen Be= {luß zu fassen, welcher Theile der Geseße für niht zu Recht be= stehend erklärt, die dem Vereinigten Landtag, also beiden Ku= rien, als einem unzertrennbaren Ganzen, zur Grundlage dienen.“

(Ein Mitglied will sprechen.) :

Marschall: Wollen Sie über die Fragestellung sprehen? Auf die Sache selbst können wir jeßt niht mehr zurückkommen.

: rhr. von Senfft =Pilsa ch: Jch wünsche entschieden, daß in dem Sinne des Herrn Grafen von Arnim verfahren werde. Jch habe aber das Bedenken, daß die Fassung der Frage zu dem Miß= verständniß führen könnte, als meinte die hohe Versammlung, daß beide Kurien, wenn sie auf die Sache eingehen wollten, hierzu befugt wären. Dies sind sie unzweifelhaft nicht, weil sie sich außerhalb des Gesebes bewegen würden. Jch bin. allerdings mit dem Herrn Gra= fen von Arnim darüber einverstanden, daß wir nicht einer einzelnen Kurie das Recht zugestehen können, Theile eines Gesetzes für nicht zu Recht beständig zu erklären, aber auch beide Kurien haben die= ses Recht nicht. Wie is es möglich, daß z. B. in dem vorliegenden Falle beide Kurien einen zu Recht bestehenden Gegensatz der älteren Verordnungen zu der Geseßgebung vom 3. Februar d. J durch Beschluß feststellten, während Se. Majestät Sich in der Allerch höchsten Antwort guf die Adresse auf das bestimmteste ausgesprochen haben, daß der- Vereinigte Landtag keine audere Berechtigung 4% Tas diejenige, welche ihm das Patent vom 3, Februat c. zu= ( .

sprochen. Berathung Theil zu nehmen. mir scheint. den einzelnen Fall ein spezielles Bedenken gegen das Verfahren aus- zudrüdcken. j es kung für die Kurie enthalten sei.

Graf von Arnim: Jh glaube, daß diese Frage nit vor= liegt, und daß wir uns durchaus nur auf den Punkt zu beschränken haben, den der Herr Landtags - Marschall bezeihnet hat, und jedes Berlassen desselben uns von dem eigentlichen Gegenstande unserer Be= rathung entfernt. Ï öreiherr von Senfft=Pilsah: Jch wünschte, daß ih mich der Ansicht anschließen könnte; aber ih muß bemerken, daß implicite darin enthalten ist, beide Kurien haben das Recht. Sie haben es aber gewiß niht, weil die ausdrücklihe Bestimmung Sr. Majestät des Königs entgegensteht. :

S Graf von Arnim: Jh bitte die Fassung nohmals zu ver= lesen und glaube, daß das Bedenken des verehrten Redners sich heben wird.

(Der Landtags-Marschall verliest die Fassung nochmals.)

Graf von York: Aus diesen Worten geht es deutlich hervor.

Marschall: Jh muß dem beistimmen, was der Graf von York gesagt hat, daß das Bedenken schon erledigt sei. Wenn die erste Kurie niht Theil nimmt an einer Verhandlung der Vereinigten Kurien, so existirt die Berathung der Vereinigten Kurien nicht.

Graf von York: Jm Eingange ist ausdrücklih bemerkt, die Kurie erkläre, daß sie nicht berechtigt sei. Das is eine allgemein abgegebene Erklärung. Das Spätere scheint mir nur eine Verwah= rung für einen einzelnen Fall zu sein. Wir haben also zuerst die all= gemeine Erklärung und dann eine Verwahrung für den einzelnen vor= liegenden Fall. :

Graf von Arnim: Es würde aus dem ersten Saß allein die

Solgerung abgeleitet werden können, daß die andere Kurie zu einer materiellen Berathung dieses Gegenstandes für sih allein von der

Herren-Kurie geseßlich befugt erachtet wird, und um dieses Mißver=

ständniß nicht zu veranlassen, halte ih den Nachsabß für nothwendig.

Graf von Y or Das Allgemeine is vorweg \chon ausge= Die Kurie hält sich für geseßlich nicht berechtigt, an der Das ist der allgemeine Ausspruch, wie

Es ist aber noch das Nachfolgende hinzugefügt, um für Es scheint mir also nicht, daß irgendwie eine Beschrän=

5 Ma r\chall: Ich glaube auch, daß das verehrte Mitglied sein Bedenken könnte \hwinden lassen, um so mehr, als seine Bemerkungen im Protokoll niedergelegt sind. : _ Nachdem auf dem Verlangen, die Frage zu theilen, niht weiter bestanden wird, so können wir zur Abstimmung kommen. A (Die Frage wird nochmals verlesen.) Diejenigen Mitglieder , welhe dem Antrage nicht beitreten wol= len, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. : (Kein Mitglied erhebt sich.) : Die Versammlung hat also einstimmig diese Erklärung abge= geben. Damit wird dieser Gegenstand verlassen.

(Schluß folgt.)