1847 / 131 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

kannt gemacht haben, sondern auch die Verhandlungen, die in der an- deren Kurie bereits stattgefunden, zu ihrer Kenntniß gebracht haben. Jch werde also so wenig als möglich wiederholen, glaube aber, daß es nicht überflüssig ist, in einem gedrängten Bilde die Haupt- punkte, auf die es hier ankommt, und zugleich auf einige der Folgen aufmerksam zu machen, die unausbleiblich eintreten würden, wenn man einzelne Milderungs-Vorschläge oder Bedenken annähme. Es is {on bei den früheren Verhandlungen zur Sprache gekommen, wie bedenk- lih es wäre, in einer Nation, unter einem Könige und in einem Ge- fühle doppelte Prinzipien der Ehre zuzulassen. Man hat sih immer davon entfernt halten zu müssen geglaubt, und es besteht in der That ein praktischer Gebrauch, wenn au stillshweigend, der das Urtheil der anderen Stände, wenn es bis zur Höhe einer förmlichen Aussto- ßung gekommen ist, vollständig anerkennt. Es is mögli, daß bei jungen Leuten, mit geringem Einkommen, denen aber ungeschwächte Lebenslust in ihren Adern wallt, leichtere Begriffe über eingegangene Verbindlichkeiten und über das Schuldenmachen vorwalten können, während der Handelsstand mit Recht ein großes Gewicht darauf legt, daß die Nichterfüllung eines solhen Versprehens, wenn es einmal eingegangen is, cinen Mann unfähig macht, bürgerliche Chren zu be- fleiden, Jh habe nie gehört, daß man einen solchen ausgeschlossenen Mann von einem anderen Stande in einen, der vielleicht leichtere Be= griffe darüber haben könnte, aufnehmen würde. Außer diesem Be= denken einer doppelten Ehre, das die Nation im Auslande in einem zwiefahen Standpunkte darstellt, würde es auh noch die unausbleib= lihe Folge haben, daß es eine gänzliche Revision unserer Kriegs-Ge= seßgebung zur Folge haben würde. Sollen wir z. B. dem Unteroffi- zier und dem Gemeinen die National - Kokarde und damit den Ju- begriff aller bürgerlichen Rechte absprehen und sie für höhere Stände in Anspruch behalten? Jch glaube nicht, daß das die Meinung sein fann. Es is ein Bedenken vielfa zur Sprache gekommen, daß in der Anwendung der Soldaten = Prinzipien oder der Soldaten - Ehre eine Härte liege, die für die anderen bürgerlihen Verhältnisse zu streng und zu nachtheilig wirkte. Wir wollen versuchen, auf diesem Wege die Grundsäße, nach denen bei den Ehrengerichten verhandelt wird, hier einer, wenn auch nur flüchtigen Prüfung zu unterwerfen, Daß absolute Feigheit wohl kein Beruf sein könnte, in einer ständi= hen Versammlung zu sißen, muß ih als angenommen vorausseben. Dagegen is} aber gesagt worden, daß Mangel an Entschlossenheit noch nicht eine gänzlihe Ehrlosigkeit herbeiführte. Das gebe ih zuz aber ein Mann, der den hohen Beruf übernommen hat, jein Vaterland zu vertheidigen , und der diesen Mangel in sich fühlt, muß vorher den Abschied nehmen, und das kann er ohne Bedenken. Daß die Krimi= nalstrafen, wo sie verhängt werden, nah den Geseßbüchern nicht mit der ständischen Ehre vereinbar sind, is, glaube ih, als angenommen anzusehen; aber dagegen könnte vielleicht noch für zwei Punkte, die ih mir erlauben will hier zusammenzudrängen, noch einiges Bedenken über die zu große militairi\he Härte bei dem Entfernen aus dem Niilitairstande zur Sprache fommen und berichtigt werden.

Es ist z. B. der eine Punkt Iroß und muthwilliges Uebertreten ge= gen die bestehenden Geseße. Jch glaube, daß allerdings {hon an und für sich es feine lobenswerthe Cigenschaft ist, welche einem Manne beiwohnt. Aber ich kann, leider möchte ih von der einen Seite sa= gen, glücklicherweise aber von der anderen, wenigstens hier für diese Debatte zwei Beispiele dafür anführen, wie rihtig die Bestrafung des Entlassens und Entfernens angebracht wird. Man wird dadurch eine flare Uebersicht bekommen, nah welchen Prinzipien in den Ch= rengerichten gehandelt wird. Es hat vor wenigen Monaten das Schicksal zwei Offiziere eines Regimentes und leider noch dazu zwei Brüder getroffen, Der Eine ist entlassen, der Andere entfernt wor= den. Jch werde nur eine kurze Uebersicht ihrer Vergehen geben, muß aber auf die Entwickelung ihres vorhergehenden Lebens noch einen furzen Blick werfen, weil es nicht ohne Einfluß auf die Urtelssprüche der Ehrengerichte bleiben fonnte.

Der Vater dieser beiden Offiziere war ein hohgeachteter, ehren- werther Mann, der sih von dem gemeinsten Soldaten bis zum Ritt= meister hinaufdiente und mit Ehrenzeichen, so wie mit Wunden ge= s{chmüdckt, aus dem Kriege kam. Er und seine Gattin starben bald, er hinterließ arm zwei Söhne und eine Tochter. Der verewigte König nahm sich der Erziehung der Söhne im Kadettenhause an und gab der Tochter eine Unterstüßung. So kamen sie dur des Königs Em- porheben in das Regiment. Was is nun geschehen, oder was hat die Entlassung oder den milderen Fall des einen“ von diesen Offizie= ren herbeigeführt? Nur ein paar Tage so daß es ein ungewöhn= lihes Zusammentreffen war vor der Jnvasion, die man von Kur= nick aus in Posen machen wollte, meldete sich der eine dieser Offi= ziere frank. Es war aber feine bedeutende Krankheit, wie der Ver=- folg meines Vortrages ergeben wird. Wie bei dem Einfall aus Kur= nick die Garnison zusammenberufen wird, kommt der Soldat, der sei- nem Offizier zur Bedienung zugegeben war. Der sagt: Herr Lieu- tenant! es is Allarm geschlagen worden, ih muß auf den Allarm= plaß, und Sie werden wahrscheinlih auch hingehen. Dacauf sagt der Offizier: Nein! ih bin krank, und gehe nicht hin und Du mußt zur Aufwartung bei mir bleiben. Der Soldat hat aber ein richtigeres Ehr=- und Pflichtgefühl ih muß es leider sagen wie der Lieu= tenant. Ér nimmt die Patrontashe um und das Gewehr in die Hand nnd geht auf den Sammelplaß für das Bataillon in Posen.

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einer Patrouille bemerkt und angehalten. Dieser ist aus dem Offi- zierstande entfernt, und ih muß doch fragen, ob da eine überflüssige Härte zu entdecken is. Jch glaube, daß bei der Wichtigkeit einer halb dem Angriffe ausgeseßten Festung, wenn ein solhes Benehmen dort vorgeht, die Strafe eigentlich niht zu hart ausgefallen ist.

Jh will nun zu einem Punkte übergehen, der auch son viel= fah berührt worden is, wenn auch nicht hier in dieser hohen Kurie, so wenigstens doch {hon in der anderen, das is der Zweikampf. Jch habe gar kein Bedonken, selbst wenn ih dem Vorurtheile auch einigemal unterlegen haben sollte, ihn für ein Vorurtheil zu erklären. Jch habe viele mit den höchsten Würden geschmückte Offiziere ge=- fannt, die durch ihr ganzes Leben ihm nit unterlegen haben, und ih muß nur hinzufügen, daß es ein Vorurtheil is, was vielleiht mit Ausnahme der Türkei so ziemlih in Europa eingebürgert ist, und daß der Geseßgeber unter solchen Umständen doch auch dies Vorurtheil zuweilen berücksihtigen muß. Js aber in unserer Mili= tairgeseßgebung irgend eine Einrichtung, irgend eine Aufforderung zum Zweikampf, oder sind nicht Vorfkfehrnngen getroffen, um den Zweikampf so viel als möglich zu vermindern, was in der That auch geschehen ist? Es wird der unausbleiblih mit Festungsstrafe belegt, welcher einen Zweikampf annimmt, ohne sich bei dem Ehrengerichte zu melden. Was sind die Pflichten eines Ehrengerihts? Es muß die Leute vorfordern, muß sie auf das Uebereilte in ihren Streitigkeiten aufmerksam machen, es muß den Sühneversuch fortseßen, ja ibn selbst bis auf den Ort des Zweikampfes fortseßen. Auf diesem Wege ha- ben denn auch ich fann das wiederholen und mit Zahlen belegen, wenn es nothwendig is die Zweikämpfe bedeutend abgenommen. Jch gebe sehr gern der Ansicht Raum, daß es mit einem sehr ehren- haften Charakter verbunden sein kann, wenn man aus Grundsäßen, die vielleicht für den Kriegerstand nit passend sind, sich vor dem Duell scheut. Ju allen diesen Fällen wird es, wenn man dieje Grund= säße hat ich muß es wiederholen besser sein, daß ein solches Individuum vorher den Abschied nehme. Aber wir wollen _ anneh= men, daß es Männer giebt, die im Gefühle ihrer Pflicht wissen, was sie für ihr Vaterland im Augenblicke des Krieges thun würden, und also einen solhen Fall abwarten. Bleibt dem Manne fein Ausweg übrig, in dem er, von einem anderen vor das Ehrengericht geladen, sich doch einigermaßen bewegen könnte? ih glaube, ja. Es fann ein jeder Zweikampf dnrch eine Ehrenerklärung, die vorher gegeben wird, vermieden werden, und da hat das Offiziercorps, so wie die höheren Befehlshaber, das Recht, den Zweikampf zu hintertreiben. Wenn also der Mann in diesem Falle sagte: „Es ist wider meine Gewissensan- sicht, mih auf einen Zweikampf einzulassen; da ih aber die Gesebe des Standes ehre, so bin ih gern bereit, eine Erklärung zu geben, die den Mann zufriedenstellt‘“, da wird die ganze Sache und die Besorgniß, daß man wider seinen Willen in einen Zweikampf ver- widelt werden könnte, damit todt gemacht und niedergeschlagen. Aber versinulichen ‘wir uns noch für einen Augenblick den Fall, wenn wir ein anderes Prinzip in dieser Hinsicht annehmen wollten. Den mehrsten Fällen erfordern die dienstlichen Rücksichten, daß die Strafe so nell als möglih dem Verbrechen nachfolge. Dieses ist nicht al= lein im Kriege, wo es noch dringender hervortritt, sondern auch im Frie- den hon nothwendig. Würde der Lieutenant, der einen Spaziergang auf den Kirchhof machte, noch länger im Offizierstande zu dulden ge- wesen sein? Er ist aus dem Offizierstande entfernt worden, und zwar unter Königlicher Sanction. Wenn wir also noh eine andere Behörde konstituiren wollten, die dieses Urtheil removiren wollte, weil es zu hart wäre, würden wir daun nicht der Königlichen Würde und dem Königlichen Ansehen eine indirekte Lehre geben wollen? So habe ih wenigstens einige Urtheile, die ih früher hörte, ver- stehen müssen. Jch kaun also, insofern es mir gelungen ist, ein Bild von dem Benehmen und von der Praxis der Ehrengerichte und wie sie solche anwenden, zu geben, nicht glauben, daß irgend etwas wäre, was dem Gewissen oder der CEhrenhaftigkeit in ihrem größten Um- fange ein Hinderniß sein könnte. Es fällt mir ein, daß von einem der verehrten Redner noch die Vershwiegenheit herausgehoben 1st. Das ist ein sehr ernstes, militairisches Vergehen, was auc in der That in anderen Ständen gefühlt werden könnte. Wenn nun der Lieutenant, der durch eine Unwahrheit sih den Auslaß aus dem Thore von Winari verschaffte, wirklih den Austrag gehabt hätte, nach der Stadt zu gehen, wie er vorgegeben, und versteckt hinzugehen, und wenn er nun aus Unbesonnenheit und Schwaßhastigkeit es Jemand erzählt hätte, der Mißbrauch davon gemacht hätte, wäre dies nicht ein großes, ein bedeutendes Verbrechen? So habe ih nach meinem besten Wissen und Vermögen Alles zusammengestellt, was, wie ih glaube, zur Beurtheilung und Prüfung dieser Angelegenheit gehört. Fh würde mir erlauben, noch etwas hinzuzufügen, wenn ih nicht annehmen müßte, daß diese erlauchte Versammlung in ihrer Ge- sammtheit dieselbe Gesinnung theilt. Jch will es also nur für meine Individualität anführen, nur für den Gesichtspunkt, aus dem ih diesen Vortrag an die erlauchte Bersammlung gehalten habe, Wenn der Geseßgeber oder der Geseßzbeurtheiler sich mit den einzelnen Fällen beschäftigt und Vorschläge dazu macht, muß er da blos den einzelnen Fall, oder muß er nicht den gesammten Standpunkt des Staates, nicht allein im Junern, sondern auch im Aeußern ün Auge behalten? muß er da nicht selbs, wenn es nöthig ist, was ih hier noch nicht für nöthig halte, Opfer bringen, um das Ansehen der

die erste suh a genannte {hon ausgela Rüge von Seiten der Ehrengerichte.

rigen Wohnorte.

bei Beurtheilung der Bescholtenheit alle berücksihtigt werden sollen, so daß nur die einzige Bestimmung sub c, E! anstellung, allein berücksihtigt werden fönn Strafe nur solche Vergehen treffen kann, stellen, was als Verleßung der

mit dieser Strafe belegt sind, auf den Gr bürgerliche Ehre dadurch als verleßt erachte übrigen ehrengerichtlichen Strasen fann ich deu, daß sie in dieses Geseß aufgenommen gen aus dem Militairdien\te, die der Herr

diese Strafen in nicht milder Anwendung a1 flar vorliegt, auf welche Vergehungen die gen sollen, so kann ih mich nicht dafür en den Geseßz-Entwurf aufgenommen werden,

Uniform und Entfernung Strafe auf Vergehungen | h y tung sind, daß man die Ehre jo weit beeint solhe Jndividuen als bescholten in bürgerli ten wären. der Einschränkung annehmen, ir die über die Ehrengerichte genannten Strasen den, mit welchem die Besc den is, daß aber die übrigen Punkte Kriegsminister vou Boyen:

gemacht hat, die L weil er vorausseßt, das Unterlassen habe sondern es treffe nur den Offizier und im

Bedingung isst noch da, die selbst bei Strafe könnte. : Kokarde verloren und durch einige Jahre Handlung besserndes Leben geführt haben. Könige vorgeschlagen und be bürgerlichen Rechte wieder. sihtig bei diesem Rehabilitiren Augenblicke ein Beispiel aus der noch_ zum Schluß hier angeführt von Minden, welhe Herzog jährigen Kriege lieferte, war ) zuge, und wenn die englische Kavallerie, stand, dessen Namen ih in diejem Au er niht hierher gehört, dagewejen ware, sische Armee vernichtet worden. Herzog englischen General 6 oder 7 Adjutanten, neralstabs, mit dem Befehl, ér oute aber. dem Könige von England angezeigt wurde friegsgerichtlihes Crfenntniþ nicht allein auch alle seine Standeswürden, ein Wechsel der einen anderen Titel bekommen hat | Maun wurde sogar Minister den Krieg mit Nordamerika nisterium, welches ih nicht nur an, um zu zeigen, daß

Graf von Dyhrn: Punkten, die hier angefüh hen worden sind, sondern der Freude, daß das ura d Gerichte uns gewährt werden soll, nicht ausreicht, aus dieser Anschauung und ih mich auch nur der M schließen. Jch lasse hier Jede Entscheidung eines meiner Ansicht kommt cs a e i cent auf das Gericht der Genossen, und ü dere ih für die hohe Kurie und insofern was jeder Offizier hat, das

Dafür , daß bleiben älteren K werden

herbeiführten,

aus der allgem

alle materiellen Menschen kann

allein von meinen : | ‘de i Jeere zip wurde in dem Heere der die preußische Geschichte kennt ,

zuerst eingeführt.

b, c, d und e genannten Punkte, und diefe sind

aus der Armee, Entfernung aus dem Offizierstand mit

Titel, Verlust der Militair-Uniform und E

Diese Strafen sind blos aufgeführ |

sagt is, auf welche Vergehungen sie gelegt werden, und wenn hier eine von

würde ih mi dahin entscheiden,

Jch würde also den zweiten Abschnitt des §. 1 daß nur die sub Lit. c. der Verordnung

Bescholtenheit in bürgerlicher Beziehung a. b. d, e. weggelassen würden. Jch glaube dem verehrten Red= ner danken zu müssen, daß er mich auf eine Auslassung aufmerksam ih in meinem vorigen Vortrage unterlassen

Verluste auf Versorgungs - Ansprüche. ) nachher ihn troßdem noch in anständige Corporationen liegt das in ihrem Ermessen, in ihrem Gefühl.

n Mg Das haben wir bei den Soldaten,

Ferdinand von | die französishe Armee 1m v

angreifen, Der Fall war so eklatant, daß er von

Einige Jahre

Meinungen eingetreten war, er ur te, wurde er rehabilitirt.

weiter bezeihnen will. man nicht vorsichtig genug sein kann,

Nicht aus den einzelnen Beispielen und \rt und \o vielfa und gründlih durchspro=

ssen. Sie enthält eine

Nun folgen die übrigen s1b

einfahe Entlassung Verlust aller aus dem bishe= t, ohne daß ge=

diesen Strafen oder

itfernung aus dem Offizier=

stande mit Verlust des Titels, der Charge und der Fähigkeit der Wieder-

e. Jch glaube, daß diese

welche das fonzentrirt dar= militairishen Ehre betrahtet werden fann, und es wird ohne Bedenken, wenn man den Vergehungen, die

und geht, gewiß auch die t werden. Jn Betreff der mich nicht dafür entschei= werden. Die Entlassun= Kriegs-Minister angeführt

hat, scheinen mir allerdings in den erwähnten Fällen keine harte Stra= fen zu sein, im Gegentheile erscheinen sie mir als mild. weniger fann in Zukunft aber der Fall vorkommen,

Nichtsdesto= wo Ehrengerichte iflegen, und da mir nicht erwähntên Strafen erfol= t\cheiden, daß dieselben in Der Verlust der Militair=

aus ‘dem bisherigen Wohnorte können als gelegt werden, die nicht von solcher Bedeu-=

rächtigt halten könnte, daß cher Beziehung zu betrach= nur mit

als solche betrachtet wer= verbun=

habe, feine bürgerlihen Folgen,

in seinen militairishen Rechten

Wollen die Behörden wählen, #0 Aber eine andere Anwendung der härtesten zur Sprache kommen welche die National ein ihre vorhergehende Dann werden sie dem

fommen die National - Kokarde und die

man aber auch sehr vor= miisse, fällt mir in dem riegsgeschichte ein, welches fann, Jn der Schlacht Braunschweig im sieben : ollen Rück

die unter einem General!

genblicke vergessen habe, wei!

so wäre die ganze franzü= Ferdinand schickte an Fo zulezt den Chef des Ves er verweigerte es dem Herzog Ferdinand und et wurde durch ein fassirt, sondern er verlor später, als vielleicht auch durch Erbschaft

Dieser

und war einer von den Ministern, die

er gehörte zu einem Mi= Ich führe dies

einen Anschauung und aus

lte deutsche Institut der Genossenschafts= da, wo der gewöhnliche Richter

dieser Freude darüber kann

einung der Minderzahl der Abtheilung an-

Entscheidungen bei Seite. Fehler haben, aber nach

uf diese nicht an, sondern ich lege den Ac=

1 Folge dieses Accents for= auch für mich das Recht,

Recht, in Betreff meiner Chrenhasftigkeit Genossen gerichtet zu werden. Dieses Rechtöprin=

Es wird wohl Niemand,

die segensreihen Folgen verken=

Erste Beilage zur Allgemeinen Preufishen Zeitung.

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Graf von Dyhrn: Jh muß mi undeutlih ausgedrückt haben sonst glaube ih, wäre es niht möglih, daß ih so mißverstanden worden wäre. Jch habe ja nicht gesagt, daß dazu, daß Jemand aus dem Offizierstand entfernt werden soll, das Urtheil der Kurie oder seiner ständischen Genossenschaft nöthig is, sondern eben wei! ih wünsche daß das Urtheil keines anderen Standes Jemanden aus dem seinen entferne, bin ih auch weit entfernt, zu verlangen, daß unser Urtheil irgend Jemanden aus einem anderen Stande entferne. Jch muß aber behaupten, daß ich daß Bewußtsein habe, daß, wenn auf irgend Jemand, sei er aus welhem Stande er wolle und namentlih aus dem von uns allen hochverehrten Kriegerstande, namentlich da, wo es gilt, das Vaterland zu vertheidigen nur der kleinste Theil der Unehrenhasftigkeit, der kleinste Staub der Unehrenhasftigkeit haftet, wir ihn gewiß nie unter uns dulden werden. Jch verlange und bitte blos daß wix dann zu der Entfernung aus unserem Stande auch u user

-

Ga! sagen fönnen.

l Kriegs-Minister von Boyen: Jch bitte Sie uur, mir gütigst eine Frage zu beantworten. Wenn der Offizier in einer solchen Lage eutfernt werden soll, so kann dies nur durch Königliche Sanction ge- schehen. Wollen Sie unter diesen Umständen noch, daß irgend eine Kurie, welche es sei, ein Urtheil fälle und dadurh möglicherweise die Sanction des Königs removire? | Prinz von Preußen: Jch will aus dem Vortrage des leßten Redners eine andere Stelle hervorheben. Jch stimme ganz darin bei daß zu hoffen sei, daß niemals eine Kurie ein Judividuum in ihre Mitte aufnehmen werde, das durch ehrengerichtlichen Spruch aus dem T 'ssizierstande entfernt oder entlassen is. Wie gesagt, diese Hoffnung theile ih vollkommen; aber Hoffnungen sind keine Gewißheit. Jh stelle also die Frage: Wie Jemand, der die Uniform trägt, die mit gutem altpreußischen Ausdrucke der Rock des Königs heißt, sich zu benehmen hat, wenn er cinen früheren Kameraden, über den er selbst vielleicht den Urtheils\spruch gefällt hat, in Folge dessen er den Dienjt hat verlassen müssen, als Stand in der Versammlung neb 19 u e E stelle ih an Jeden von Jhnen I Meine Herxen. es ind Biele unter Jhnen, w Rock des Königs tr gen, Kann einer von uns mit einem ee C, gi tra-

dischen Versammlung sipen? i : E

j Graf von Dg9hrn: Jch halte es nux für meine Pflicht Sr. Ercellenz mit dem entgegengeseßten Falle darauf zu antworten, iei eint Militair Mitglied einer Standschaft i und die Standschaft si aus irgend einem Grunde genöthigt sieht, ihn aus ihrer Mitte i entfernen, so wird er dadurch, daß das Urtheil auch von Sr. Maíe- stät bestätigt De es ips0 nicht aus dem Militairstande etifent Ï

Po Q , . C « j S e E Cs Minister von Boyen: Ganz gewiß, das versi- Graf von Dyhrn: Es wird entschieden Excellenz ! Kriegs-Minister von Boyen: Es ist gâr feine Frage i solhen Mann, der von einem anderen Stande, von einer anbervs s s v v El N s C d für chrenhaft erklärt worden is, den werden wir nicht c T , é Graf von T yhrn: Nein. Es wird erst kein Prozeß darüber entstehen, sondern es wird gleich ausgesprochen werden, und diesen sofortigen Ausspruch wünsche ih eben auch. / h Kriegs-Minister von Boyen: Das is gar keine Frage. ___ Graf von Dyhrn: Was diesen Einwand betrifft, so is és aller- dings ein Fall, von dem ih glaube, daß er nie vorkommen wird. Weun erx aber vorkommt, \o hat derjenige, welcher den Rock trägt den jene Person nicht so rein gehalten hat, jederzeit das Recht auf die Ausstoßung derselben anzutragen, und diejenige Versammlung in welcher dieser Antrag geschieht, wird auch , glaube ih, dann diesem

Antrage sofort Folge geben. :

__ ürst Carolath: Jch habe mih auc in der Abtheilung be-= funden, und es haben mich alle die Gründe, welche wir aus der zwei- ten Kurie geshöp\t haben, von meiner Meinung nicht ganz entfernen können, und ih würde weitläufiger antworten, wenn niht {on durch den hochverehrten Minister von Boyen vollständig darauf geantwortet worden wäre. Jch will nur Einiges anführen, welches mich haupt- sächlich dazu bestimmt hat, meiner früheren Ansicht ‘treu zu bleiben. Er hat es ausgesprochen, indem er sagte: die ganze preußische Nation ist wehrhaft, folglich is uicht blos ein Stand hier als der anzusehen, der zum Militair gehört, sondern es is auch die Landwehr zu beriüd= sichtigen. Wie wollten wir Jemand aufnehmen, der entweder ‘eine Beschuldigung erfahren oder durch ein Ehrengeriht verurtheilt wor= den ist, nicht hier sein zu können und von der Wahl eines Landwehr-= Offiziers ausgeschlossen zu werden? Das würde Beides eintreten föunen. Jch habe feruer gehört, daß. Cinwendungen gegen die Eh- rengerichte gemacht worden sind, als wenn sie nicht dieselbe Kraft hâtten, nicht so fonstruirt wären, wie ein anderes Geriht, Jch habe mi näher erkundigt und gehört, daß die Urtheile der Ehrengerichte nit blos durch den Auditeur formulirt werden, sondern die Urtheile werden von demselben genau geprüft und auf die betreffende Ge- sebesstelle bezogen, nah der geurtheilt wird. Es wird das Geseß angeführt, nah dem verurtheilt wird. Der Auditeur is verbunden,

dem Boden eines ehrenwidrigen Sinnes gewachsen, Strafen nach sih zögen, welche dem Betroffenen au die bürgerliche Ehre raubten und ihn unfähig machten, zu einer ständischen Corporation zu gehö- ren. Die andere Kategorie umfaßte andere Handlungen, die aus dem militairishen Standpunkt zwar nit zu billigen wären und zur Folge haben fönuten, daß der Betroffene aus dem Militairdienst heiden müßte, ohne daß jedoch seine bürgerlihe Ehre darunter litte. Die zweite Kategorie würde mehr den Charakter einer Dis- ziplinarstrafe annehmen. Urtheilten nun die militairischen Ehrengerichte aus diesem Standpunkte, und würden dabei die bezeichneten Kategorieen festgehalten , so könnte man den einheitlihen Begriff der Ehre sicher= stellen, und was in einer Corporation als ehrenwidrig bezeichnet würde, müßte au für die andere gelten. Jh fühle wohl, daß ein solcher Vorschlag in das Geseß nicht paßt, aber ih erlaube mir, ihn wenigstens zur Sprache zu bringen, weil dies vielleicht mit Veran- lassung geben könnte, an die Revision dieses Theils der Militair= Geseßgebung zu denken.

Marschall: Es würde also niht ein besonderes Amende- ment sein, sondern blos in der Berathung liegen?

Fürst Lynar: Ja.

Kriegs-Minister von Boyen : doch behalten wollen?

Fürst Lynar: Gewiß.

__ Dann wäre es schon die dritte Kategorie. Das Entlassen kann nie von einem anderen Stande in Anspruch genommen werden, weil es ein Vorrecht der Krone is. Der König muß das Recht behalten, zu jeder Zeit dem Offiziere zu sagen: „Mein Freund, ih kann dich niht mehr brauchen“, und wenn er auch keinen weiteren Grund an- giebt, ihn zu entlassen. Es is eine größere Heeres-Verwaltung nicht anders denkbar, als daß der König dieses Recht hat; es is auch in allen anderen Staaten der Fall. Jch erinnere mich dabei’ einer Aeuße- rung, die der verstorbene Minister Pitt im Parlament machte, wo die Rede von der Entlassung eines Offiziers war. Er sagte, wenn der König sagt: „Mir gefällt Jhre Nase nicht, und ih entlasse Sie so. ist das ein Gesetz.“ : / ___ Graf Dohna-=-Reichertswalde: Auch ih habe zu der Ma- jorität des Ausschusses gehört und wurde geleitet von der Ansicht die im Gutachten enthalten is, Jh wollte mir Einiges gegen die Auseinanderseßung der Minorität anzuführen erlauben. Es is iu- dessen sehr viel davon, ja das Meiste bereits durch die Worte des Herrn Kriegs-Ministers erledigt worden, und f will die Versamm-

Aber die Warnung würden Sie

lung niht mit Wiederholungen ermüden; es muß mir aber auch ver- gann sein, noch etwas zu bemerken über den Antrag des verehrten Herrn, der da vor mir sigt. Derselbe hat die Ehrengerichte zurü weisen wollen, eben weil er den Genossenshafts-Gerichten die Stelle über ihnen einräumen will. Es is wiederholt ausgesprohen worden

und wir haben auch aus hohem Munde die Worte vernommen daß die Stände neben einander und mit einander stehen sollen und wirken zum Besten des gesammten Vaterlandes, von einer Sonderung soll nicht die Rede sein. Mehrmals is} auch in der hohen Stände-Ver-= sammlung die Rede davon gewesen, daß der bochverehrte Kriegerstand, dem wir so viel verdanken, eigentlich in alle Stände übergehe und mit ihuen gemeinsam ein Ganzes im Vaterlande bilde. Jch glaube nun, daß auch die militairischen Gesebe hier nicht streng und rof den Gejeben der ständischen Genossenschaften gegenüberstehen dürfen, ich glaube, daß ste neben einander stehen und \ih gegenseitig ergänzen müssenz und daher glaube ih, daß, wenn wir alle diese: Bestimmun-= gen annehmen und uns nach ihnen richten, die militairishen Ehren- gerichte zu unserem gemeinsamen Heile sein werden. Jh sche nicht die mindeste Gefahr darin, wenn wir den ganzen Entwurf anneh- men, den ih als eine nit genug dankenswerthe Gabe des erhabenen Gebers betraten muß. Die Nichtannahme, so glaube i, wird eine schr nachtheilige moralische Wirkung hervorbringen, zumal wenn wir den vorliegenden Punkt entfernen oder auch nur limitiren wollten. Wenn wir au dem ganzen Entwurf ohne Weiteres zu zerren anfan- gen, jo werden wir auch ctwas Verzerrtes erhalten, was durchaus nicht nüßlich und heilbringend sein würde. Jch glaube also, es muß dieser nachtheilige moralishe Eindruck durch Beibehaltung des ur= sprünglichen Entwurfes vermieden werden, was nicht stattfinden würde

wenn wir eincn durch seine Kriegsgenossen und Kameraden für be- scholten erklärten Mann in der ständishen Versammlung sähen. Se. Königl. Hoheit haben eben zu bemerken geruht, wie mißlich es sein müßte, wenn Jemand, der den Rock des Königs trägt, genöthigt sein sollte, in der ständischen Versammlung neben einem solchen zu sitzen

der schon für anrüchig erklärt worden is. Dies hat auch die ?a- jorität des Ausschusses geleitet und Eiufluß auf sie geübt, und das ist der Grund, aus dem ih mihch gegen diesen verehrten Herrn er-

flären muß. —— / «

_ Graf von Arnim: Bei den Verhandlungen, die in der Drei-

Stände - Kurie und auch heute in diesem Saale stattgefunden haben,

ist so Vieles und Vortreffliches über den Geç enstand gesagt worden,

daß ih mi, so weit möglich, enthalte, auf Vie Grundlagen näher

Mittwoch den UZiten Mai.

———

dem betreffenden Offiziere das richtige Ehrgefühl managl j aber darauf gründen können, da L ¡r Bure cid ano daß das Benehmen des Offiziers zwar nicht einen Mangel an Ehr gesühl anzeige, aber niht den Verhältnissen des O ffizier- standes entspreche. Is diese meine Auffassung die rihtige , so cheint mir hierin wenigstens ein Weg zu liegen, um die ver- schiedenen Ansichten, welche geltend gemacht worden sind, einander näher zu rücken. Es würde dahin führen 1) über diesen Punkt eine nähere Aufflärung in Beziehung auf die Motive zu geben, welche das Ehrengericht hierbei befolgt, und 2) wäre der Punkt b. und viel- leiht auch andere Punkte, die im Entwurfe des Gesebes enthalten sind, näher ins Auge zu fassen und sich darüber klar zu werden, in- wiefern sie unter dicjenigen gehören, bei denen die Ehrengerichte das richtige Ehrgefühl vermissen, oder ob sie blos zu denen gehören, bei denen sie sih dahin aussprechen, daß das betreffende Mitglied in sei- nem Benehmen nit den Verhältnissen des Offizierstandes entspreche. Das is der eine Punkt, der vorher der Aufklärung bedürftig schien, der zweite Punkt ergab sich aus einem Austausche der Ansichten zwi- hen dem Herrn Kriegs-Minister und einem verehrten Mitgliede aus Schlesien. Man sagte: wird der Offizier von seinen Genossen nicht mehr für würdig, sein Benehmen niht mehr als ein solches erachtet, was ihm erlaubt, im Offizierstande zu bleiben, so scheidet er ohne weiteres Verfahren au aus der ständischen Genossenschaft, es wird ihm ohne weiteres Verfahren die Ehre gewissermaßen insoweit ab- in: daß er nicht mehr Mitglied einer ständishen Genossen=- \chaft sein kann. Es ist hierauf von Seiten des Kriegs-Ministers erwiedert worden, ob man denn verlange, daß nun ein solcher Aus= spruch noch der Ratihabition der ständischen Versammlung unterlegt werden solle, und es ist darauf allerdings zu entgegnen: wie wird es denn nun gehalten, wenn seitens der ständishen Versammlung Je- mand nah dem vorliegenden Paragraphen des Gesepes nicht mehr für würdig erahtet wird, in ihrer Mitte zu sißen? scheidet er auch ohne Weiteres aus dem Offizierstande, oder bedarf es dazu eines wei- teren Verfahrens? Die geseßlichen Bestimmungen liegen so, daß es in diesem Falle eines weiteren Verfahrens vor dem Ehren- gerichte von Offizieren bedarf, und ich theile vollkommen die An- sicht des Kriegs-Ministers, daß, wenn eine ständische Versammlung sih in dieser Weise a hat, anzunehmen is, daß das Ehrenge- riht unzweifelhaft einen folhen niht mehr für würdig erahten wird, sich in der Mitte des Offizierstandes zu befinden. Es scheint mir aber die Sts zu fehlen. Der Ausspruch einer ehrenwerthen Ge= bene wird gewiß für die andere ein großes Motiv und vielleicht entscheidend sein, ihn auch nicht ferner in ihrer Mitte zu schen. Aber die Wirkung des Ausspruchs i} dennoch ‘eine verschiedene, Der Aus= spruch der einen Genossenschaft, des Offizierkorps, welchem das Jun- dividuum angehört, spricht aus, es sei dazu nicht mehr würdig, und dadurch scheidet es ohne weitere Cognition der anderen Genossenschast auch aus dieser aus, während, wenn es durch den Ausspruch der ständischen Versammlung aus ihrer Mitte ausscheidet , der Genossen=- \chast der Offiziere eine weitere Cognition noch zusteht, ob es auch aus dem Militairdienste entlassen werden soll. Es fragt sich also hiernad), ob sich nicht ein Weg finden ließe, um auch in dieser Beziehung eine vollkommene Ba herbeizuführen? Jch glaube, es möchte gut sein, diese beiden Punkte noch näher zu beleuchten, dann würde sich viel- leiht eine Annäherung vermitteln lassen. / Kriegs - Minister von Boyen: Jch “werde von den beiden Punkten, die der geehrte Redner so eben angeführt hat, den leßteren als den wichtigeren nehmen. J glaube im Allgemeinen, daß es {wer sein wird, dafür einen Weg zu finden, weil ein solher {on geseplih da is. Jh muß bitten, die Kriegs-Artikel und das Kriegs=- Geseß zur Hand zu nehmen. Einmal köunen wir Keinen als ge= meinen Soldaten annchmen, welcher ehrlose Handlungen begangen hat, Dies isst der eine Fall, und da steht {hon geseßlich fest, daß ein Jeder, der in einem höheren Stande ein solhes Vergehen begeht, von dem Soldatenstaude verbannt wird. Es findet noch eine weitere Praxis statt, die nie eine Einwendung gefunden hat. Wenn die Ci- vilgerihte einen Soldaten wegen ehrloser Handlungen zu Strafen, z. B, Zuchthaus, Festungs-Arbeit, verurtheilen, so wird er ohne wei= tere Frage, ob das Civilgeriht die Strafe auf ihn ausgedehnt hat oder niht, aus dem Soldatenstande entfernt. Es isst also durch Ge- seßes-Vorschristen begründet, daß ein solher Mann, der für ehrlos erklärt wird, niht im Soldatenstande bleiben kann. Es ist dieser Punkt schon beinahe seit 40 Jahren durchgeführt worden und hat feine Schwierigkeiten gegeben. Wo beim Entlassen ein Bedenken ent= stehen könnte, da glaube ich wenige Worte anführen zu können, die ih in meinem Vortrage sagte. Ein Entlassen hat weiter keine bür= gerlihe Folge, als daß er seiner Stelle und der Ansprüche auf Ver= orgung beraubt wird, und man muß, glaube ih, es dem Gefühle R Körperschaft überlassen, ob sie einen solhen Mann wählt oder nicht. Graf von Arnim: Jh lege auf diesen leßteren Punkt ei besonderes Gewicht deshalb, weil ih A bie Ehre o éd

Krone und dadur der Nation aufrecht zu erhalten und nicht dem Zweifel Raum zu geben, daß es im Kreise auserwählter fia e das Vertrauen der Nation und des Königs haben, eine verschie- | ( j E ; ß 240A A bestehenden Geseben Lebrn e Ánsicht gäbe? / werden, und darum fordere i, N Gn “Pl L Graf Dohna=Lauck: Die gründlihe Erörterung, die ih aus | mitgetheilt wird. O fordere, N ie G daß E ba! vou dem Munde des Herrn Kriegs - Ministers Excellenz so eben gehört welches' wir bis E a A 6 Actie wird von Niemand habe, hat mich einerseits in meiner son früher A A A S Ah rere dénsétben Bort i ‘fle s ub ze \estärkt, andererseits hat sie aber nicht alle Bedenken heben | ande B Mei L E aeaen weil Ier die ich gégen A ‘Purfte des Gesebes {hon Frilér ge- E ate Q wo D e e B Mat Ga Gt bo Der Militair | E Vinel- | sonst eine andere Genossenschaft das Recht harte, 90 )e- faßt habe. Der Militairstand ist von einem Redner ein exceptione t e L auszusdlieG L 1G nix bâs Recht habe S i ih auch zugestehe, daß man nossenschaft mich auszuschließen, vayrei V s E in e Mitea f s fo A ‘ih I doch | Jemanden M der Genossenschaft des en R A P i i Î ¡e militairi : t- | Jch bin fest überzeugt, daß Keiner von uns und tem nicht so weit ausdehneu, daß man auch die militairische Ehre als e L A O0 as ab cllent Si@ide aide was ganz Anderes darstelle, als die bürgerliche Ehre. Diese Auf- uns die ra R me 2 R ge O al ehn E fassung muß ih meinerseits als vollkommen irrrig anerkennen. 1e schlossen sind. Jch wünsche aber nur, daß das Gvocén werben militairishe Ehre muß ihrem Wesen nah ganz “bereinstimmend mit nossen und von den Genossen jeden Standes ausge]prochzen werde - bürgerlichen Ehre sein, sons würde die Ehre niht Ehre sein. | dürfe. „S 7 S Mig C AS bas nid t c nus A für die militairische Kriegs - Minister von Boyen: Jch Vgl P Me Ehre eine andere Bezeichnung annehmen. So lange man aber den- | ständuiß zu vermeiden, was die so eben een U e i I finerksam selben Ausdruck braucht, so lange kann man, glaube ih, niht umhin, | Redners herbeigeführt haben könnte, e auf o (gen f au In das mau bürgerlihe und militairische Ehre f ihrem Wesen füt einer | mah M na hein Krieger iß, so wird es feinem militairischen Ch- lei hält. Steht dieses nun fest, so sehe ih wirklich uicht ein, wie und Abtheilung kein Krieger 1, 1 4 A L i j it di ‘ichtli Stra= i llen, über ihn ein Urtheil zu fällen. Js er dagegen man bei Beurtheilung der Bescholtenheit die ehrengerichtlihen Stra- | rengerichte einfallen, Uer L N ‘enen Ántriébe d fi ti ie S i in Kr hat er es in der Gewalt, aus eigenem Antriede Den fen ganz unberüsihtigt hat lassen wollen. Jch habe die Sache reif- | ein Krieger, so l | f R L. Gou id ü : si i ( i 3 Standes sich zu unterwerfen. Wenn er a so wo lich überlegt und fann diese Ansicht unter feinen Umständen theilen. | Geseben diese ; An-= j j igkeit ei i Ó t voller Ueberzeugung aussprehe, daß es in unseren An So sehr ih nun auch die Nothwendigkeit einsche, dieses zuvörderst | von ih mi : ( a i: l , : “ni j ; n wird wenn er also 1m Kriege eine Hand anzuerkennen, \o kann ich mich doch nicht allen Bestimmungen, die | nalen nicht vorkommen w ge E D zweiten Gbsbnitt i a Gesebes festgeseßt sind, an he: lung bear S bn f kae L M eiden, e Es beißt nämli bier, daß die als besholten angesehen werden sol- | fordert, 0 T3 Z | nter / i zt Ge bus He E ches Wbrengeridht s ats der im §. 4 | in einer anderen Genossenschaft über ihn abgeurtheilt werden kann? Litt, b bis e der Allerhöchsten Verordnung vom 20, Juli 1843 über | Das ist die einfache Frage. die Ehrengerichte au gerer Strafen verurtheilt sind. Unter den

in der Verordnung über die Ehrengerichte verfügten Strafen ist hier

einzugehen. Jch glaube vielmehr, es kommt darauf an, die Punkte ins Auge zu fassen, wo eine Annäherung der si entgegenstehenden Ansichien möglich is, und wo Zweifel und Mißverständnisse gehoben werden fönnen, aus denen vielleiht ein großer Theil der verschiede= nen Ansichten, die sich kundgegeben haben, hervorgegangen ist. Jch gestehe selbst, daß nah den Vorträgen, die ich vernommen habe, zwei Punkte mir nicht vollständig aufgeklärt zu sein scheinen, nämlich wie U 4 E h des Geseßes über Ehrengerichte eigentli zu ver= t and r als eben und w ibm i z ie mich auch auf die Höhe des vorhin Gesagten emporschwingen können, | halten ift. Ex befindet sich unter bex Punkten, die Lies Gesel on ja es hat mi gerade in meiner Ansicht bestärkt. Denn eine so hoch= | hält, als ein solcher, der, wie es g. Ü heißt ohne iters Ve : stehende Versammlung, wie die ständische, muß mit einem Spiegel fahren die Ausschließung, aile ändischen V dun L E Folie perglichen werden, der durch den leisesten Hauch getrübt werden kann. | haben wird. Es ist mut zunächst die Frage: Ist. es die Ausi t bis Vg R at habe ih mich für die Majorität in der Abthei= | Geseßes über die Ehrengerichte, auch diesen Punkt als einen Ut Îlunc irt, S zu betrachten, in welchem der r ‘engeri 1 L Graf Ziethen: Mich weiter auf eine weitläufige Debatte ein= lassung aus dem Dienste die Tie des D L niet? a ist nicht mein Wunsch , ich wollte nur mit wenigen kurzen | Jch habe aus einem hohen Munde vernommen daß alierbîn d Vi setschicden erfläre, und zivar D es A durchaus und dies eruung aus dem Offizierstande eigentlich der Punkt sei, in Den L zwe shalb, ir in einem reinen | dem ein solcher Ausspruch positiv enthalten is ch hab ilitair-Staate leben, 2) aber, weil mir im Vaterlande keine Cor- | Munde des Kri inisters i E N ‘poration bekannt ist, in welcher die Ehre einen so hohen Werth) hätte, ih i a N bee Ent t E d R 0p i. A wie im Militairstande, 3) aber, weil ih in der Beibehaltung dieses | i ild fb it Man e a Pas M E E Prinzips die größte Gewährleistung für das Gedeihen unserer Kin- sönberi daß ün Pee Cart L A E eine militairische !), e „Gew ung i \ jerer Kin- n liege, was ih namentlich im §. Beate flove: ugibin a A nb fn der Ai Tnd en p S Pa d Alters L finden alte s heißt E R E ), daß in der 2 ( - Chrenge- | nämlich im §. 1 der Verordnung über die Ehrengerichte : i j desen passen möchten. Je verlasse mi aber ub vertraue mit Le: die Elre dro El d 1 abei U dei Genosensaft, jo wie Ver Zuversicht auf die Wisheit e ( it vie- ie Chre des Einzelnen, zu wahren und gegen diejemgen Mitglieder : e Duve ländischen Verhältnissen wee legeberd, c E mit der | deren Benehmen dem richtigen ‘Ehrgefühl Öde ben Verhältnissen mee gestattet, und ohne Examen arbeiten sie sih bei guter ehrenhaf- Fürst Lynar: Jh erlaube ut e MOeR | des Offizierstandes nicht entspricht, aüf dem Wege einzuschreiten.“ | ter Aufführung zum Offiziere herauf. Sobald sie wieder Offiziere Lu machen, Wenn. die Ehren iat iten n elnden Vorschlag könnte mir also denken , daß gewisse Fälle, wo eben diejenigen | sind, is die frühere Schuld abgethan. Das Mitleid, was die Ver- Vhre Urtheile füllten, fo kön ge fünf ig nah zwei Kategorieen | Handlungen geübt, diejenigen Aussprüche von den Ehrengerichten ge- Miaktiit leiten möchte, is auf junge Offiziere gerichtet, die nach ei- ihegorie \ubsumirt werden, nämlich p (e O en en unter aer Ka- Pie werden, die §, 4 Litt, b —e enthalten sind, daß gewisse Fälle ner Entlassung nicht mehr wissen, was aus ihnen werden soll. Für Handlungen, welche, auf | sage ih, sich auf die Ueberzeugung des Ehrengerichtes gründen, daß | diese is der Fall gedacht, den ih anführte, daß sie von unten wie-

Stande der Landwehr - Offiziere anzugehören, und weil ih Gelegen- heit gehabt habe, in einem einzelnen Falle das Recht auszuüben, was hier dem Ehrenrathe zugetheilt is. Danach halte ich es wün- schenswerth, nicht dur die Anknüpfung zu großer bürgerlicher Nach- theile den Ausspruch der Ehrengerichte auf Entlassung aus dem Dienste indirekt zu erschweren. ch fann mir sehr wohl den Fall denken, daß das Ehrengericht die Ueberzeugung hätte: der Mann taugt_ nicht zu einem Offizier, er muß den Offizierstand verlassen. Der Fall, welcher vorliegt, is kein Fall , welcher die Chre befleckt, der Mann i} aber nicht geeignet , länger im Offizierstande zu ver- weilen. Nun tritt dem Ehrengerichte aber die Folge künftighin ent- gegen, daß dieser Mann hierdurch ohne Weiteres als besholten zu betrachten und aus allen ständischen Versammlungen ausgeschlossen ist und gewissermaßen öffentlich beschimpft dasteht. Jh glaube, daß die Ehrengerichte in viel besserer Lage wären, wenn ihr Ausspruch auf Entlassung niht in allen Fällen so {were Folgen hätte. Es wäre

nen, welche dort dieses uralte deutsche Prinzip des Genossenschasts- f

Nath einer kurzen Frist nimmt der ehemalige Lieutenant seinen Man= gerichtes {on gehabt hat. Nun soll es auch dem Volke mitgetheilt

tel um, geht bei dem Bataillon, wo seine Kameraden stehen, vorbei, ohne von ihnen Kenntniß zu nehmen, besucht seine Braut, bleibt da ein paar Stunden und geht auf diesem Wege wieder zu= rüdck. Dieser Mann i} aus dem Dienste entlassen worden und ent= behrt dadurch den Abschied und is des Rechtes auf die Benefizien, welche der Staat den gut gedienten Soldaten zuerkenut, verlustig gegangen. Ih glaube nit, daß das eine übertriebene Härte ist.

er zweite dieser unglücklichen Brüder steht an jenem Tage mit seinem Bataillon im Fort Winari, Als Allarm geschlagen wird, wollen Mehrere hon ein ganz besonderes Benehmen an ihm bemerkt haben, was ih aber hier ruhen lassen muß, weil es von der großen Untersuhungs-Kommission noch besonders besprochen werden wird. Jch halte mich rein an das militairische Faktum, Er geht zu scinem Hauptmann hin und sagt: „Herr Hauptmann! ich habe eine Schwe= ster in der Stadt, die wird sich sehr ängstigen, erlauben Sie, daß ih in die Stadt gehe und sie tröste.‘“ Der Hauptmann \chlägt es ihm ab, und nun wartet er den Augenblick ab, wo der Hauptmann nicht da is, und geht zu dem Kommandanten hin. Er sagt zu ihm: „Jch habe eine Schwester, die wird sich bestimmt ängstigen, erlauben Sie, daß ih in die Stadt gehe.“ Der Oberst natürlich schlägt es ihm ab, und wenn man will, noch ein bishen härter, Hierauf geht jener zu dem Offiziere der Wache und sagt: „Jh habe den Befehl von dem Kommandanten, nah der Stadt zu gehen und Verstärkung nah dem Fort zu holen.“ Da läßt ihn der Offizier ohne Bedenken hinaus und nun, anstatt nah der Stadt zu gehen, nimmt er einen dem Militair wohlbekannten, verbotenen Weg über ein unbesebtes Festungswerk, über das Glacis, und geht nah einem Kirchhof, wo eine Menge Leute versammelt war, die, wenn das Unternehmen von Kurnick gelungen wäre, wie mit großer Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, n vielleicht auh thätig gezeigt hätte. Man hat diese Leute aus einander gehen sehen, und der Offizier kommt auf demselben verbotenen Wege über das Festungswerk zurück und wird da von

die Stelle des Gesebes zu zeigen und den Junhalt auf das Vergehen anzuwenden. Darauf erkennen und verurtheilen die Mitglieder des Ehrengerichts. Es is dann von einer anderen Seite aufgeführt wor- den, es sei cine Härte, wenn Jemand durch ein Ehrengericht wegen Unentschlossenheit verurtheilt würde. Jh frage, ob dies ein Grund wäre, um ihn auszuschließen? Jch glaube, Ja. Es ist nicht blos Entschlossenheit im Linien-Militair nöthig, sondern auch als Stand, um in die Landwehr als Offizier eintreten zu können. Jch würde

dadurch das Junteresse des Offizierstandes wesentlich gewahrt; es kann vermieden werden, daß Mitglieder in seiner Mitte bleiben, von denen

schr zu wünschen ist, daß sie ausscheiden. Jh lege Gewicht s diese beiden Rücksichten, und ih glaube, wenn Punkt h wegfällt, da dies geschehen kann ohne Beeinträchtigung der einen oder anderen Verordnung.

Âagus von Preußen: Zur Aufflärung eines Faktums, was den Pa

}us der Entlassung aus dem Dienste betrifft, Die Entlassung aus dem Dienste schließt nit ein, wieder in denselben eintreten zu

können. Se. Majestät hat sehr vielen Offizieren, welche aus dem Dienste entlassen worden waren, den Eintritt als Gemeine in die Ar-

Erste Beilag3