1847 / 132 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ahrplan für die Bahnstrecke von

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E D M LIEE, Halle bis

Gotha und

S A H E Eisena ch e L L

in Verbindung mit den Dampfwagen - «Fahrten

auf der

Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn

für die Zeit vom 10. Tour von Halle nach Eisenach.

Mai 1847 bis

auf weitere Bestimmung. Tour von Eisenach nach Halle.

R Ae Abfahrt E I V.

von Huüterzug.[Pers.-Zug] Pers.-Zug[Güterzug,

A A E Abfahrt l E U.

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Merseburg |5 -_ 19% - [2 E “Corbetha | 9% L E Weißenfels 10 3 Naumburg | 6: 107 T Kösen I - 3%

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Ankunft in

Eisenach [11 E R S

Merseburg E O Ankunft in Halle i 11

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Die Eröffnung von Gotha bis Eisenach wird seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht werden,

4) Die Eröffnung der Bahn findet am 10, Mai bis Gotha statt.

2) Der 1se um 3%, Uhr Morgens von Erfurt abge- hende Zug führt die Reisenden von Halle mit ei- nem Güterzuge nach Leipzig und mit einem Per- sonenzuge nah Magdeburg und Berlin weiter,

3) Dasselbe gilt von dem, 2ten, um 11 Uhr in Halle eintreffenden Zuge.

4) Mit dem 3ten Zuge, welcher um 5% Uhr in Halle eintrifft, können die Reisenden mit Personenzügen noch Magdeburg, Wittenberg, Bernburg und Leip- íg erreichen.

5) Der leyte um 8% Uhr in Halle ankommende Zug führt die Neisenden mit einem Güterzuge um 9 Uhr nach Leipzig weiter, }

6) An den 1sten von Halle abgehenden Zug schließt sich keiner der Magdeburg-Leipziger Bahn an.

7) Der 2te Zug, welcher um 9 Uhr von Halle abgeht, befördert unmittelbar Personen weiter, welche mit dem 1sten Personenzuge von Magdeburg und Wit- N und mit dem 1sten Güterzuge von Leipzig in Halle eintreffen. r :

8) Mit dem 3ten um 24 Uhr von Halle abgehenden Zuge werden die Reisenden sofort weiter befördert, die mit dem 2ten Personenzuge von Magdeburg und resp, von Berlin 2c, kommen, Ein unmittel- barer Anschluß von Leipzig her findet bei diesem Zuge nicht statt,

9) Dagegen können Reisende, welche mit dem 3ten Personenzuge von Leipzig in Halle ankommen, mit dem ten um 6 Uhr von Halle abgehenden Zuge auf der Thüringischen Bahn bis Erfurt weiter fahren. Einen unmittelbaren Anschluß von Magdeburg her hat dieser Zug uicht.

Auf den Stationen Corbetha, Vieselbach, Dieten- dorf und Fröttstedt können Billets nux bis zu den je nächsten Stationen gelöst und fann auch das Gepäck nux bis zu diesen expedirt werden,

Mit Ausnahme der sub 410. genannten Statio- nen und der Station Sulza, findet zwischen sämmt- lichen Stationen unserer Bahn und den Städten Leivzig, Magdeburg, Cöthen, Dessau, Wittenberg und Berlin direkter Billet - Verkauf und direkte Gepäk-Expedition statt, jedoch sind dié auf der einen Bahu für die Nachbarsbahn gelösten Billets nur für den nächsten Anschlußzug auf dieser gültig,

12) Funfzig Pfund Gepäck kann jeder Passagier frei mit sih führen, Für jede 10 Pfund Uebergewicht werden aber die Säße bezahlt, welche in den auf den Stationen aushängenden Tarifs angegeben sind.

13) Die Courierpost nah und von Frankfurt a. M. schließt sich an den um 10 Uhr Abends in Erfurt ankommenden Zug an und triff Morgens daselbst so ein, daß der erste um 34 Uhr nach Halle, Leip- zig, Berlin nnd Magdeburg 2c, abgehende Zug benußt werden kann.

[462 b] L 5 Thüringische Eisenbahn.

Die Herren Actionaire der Thüringischen Cisenbahn werden hierdurch zu der

Montag den 31. Mai

: b. J, früh 9 Uhr, den im Lokale der Ressourcen-Gesellscha ft

zu Weißenfels fatthabenven General- Versammlung ergebenst eingeladen,

Gegenstände ver Berathu d eT- N athung und Beschlußnahme wer-

1) Der Bau- und Verwaltungsbericht ü J 1846 (§. 29, Nr. 1 ver Si 1 E

2) Die Vorarbeiten der von Weißenfels nach Leipzig und Gera projektirten Le (in Folge der am

L Di A 1240 gesantes Beschlüsse).

J e Anlegung der Weißensfels-Leipziger Zwe (§. 3, §, 31, Nr. 1 der Siotuiend f Dn

4) Die Beschaffung der Geldmittel für die vollstän- dige Vollendung des Bahnbaues zu zwei Geleisen &: Me feu G de E

5) Die Festseßung der wes ichen Bahngränze (6, §. 31, Nr. 3 Ver Statuten). O

6) Die der Beamten-Pensionskasse zu gewährende Un- terstüßung (§. 29, Nr. 4 der Statuten).

7) Ob für die wegen verspäteter Einzahlung der Ac- tienbeiträge entrichteten Conventional-Strafen oder für verfallene Actien den Betroffenen Ersay zu ge- währen sei (§. 16, §. 31, Nr. 3 der Statuten).

Nah §. 30 der Statuten sind Anträge der Herren Actionaire an die General - Versammlung spätestens 8 Tage, bevor dieselbe stattfindet, schriftlich dei dem Vor- sibenden der Direction einzureichen.

Der oben bei 1) erwähnte Bericht ist gègen Entrich- tung von 3 Sgr. pro Exemplar an den Kassen auf den Bahnhöfen von Halle bis Gotha und bei der Spezial- Baukasse in Eisenach vom 16ten Mai d. J. ab zu ha- ben (§. 55, Nr. 7 der Statuten). Ein Nachtrag zum Bericht wird in der General-Versammlung ausgegeben V Fnhaber von fünf

nhaber von fünf oder mehr Actien sind berechtigt an der General-Versammlune Tell zu Ait as 26 und 27 der Statuten), wenn dieselben (ohne Coupons und Dividendenscheine) spätestens den 23, Mai d. J,

bei der Hauptkasse hier deponirt, oder bei derselben nur vorgezeigt und zur Aufweisung vor dem Eintritt in die Versammlung mitgenommen, oder endlich den Her- ren Justiz - Kommissarien Schme ißer und Hempel vom 28, bis 30. Mai d. J. auf dem Büreau des Leh- teren in Weißenfels übergeben werden.

In allen drei Fällen sind Delegationen der Actien in zwei gleichlautenden Eremplaren zux Stelle zu brin- gen, das eine wird mit dem Stempel der Gesell schaft zurückgegeben und dient als Einlaßkarte.

Für von anderen Actionairen Bevollmächtigte (§. 28) genügen einfache mit Namensunterschrift und Siegel versehene Vollmachten, welche zugleich mit den Actien- Designationen vorzulegen sind.

Erfurt, den 29, April 1847.

Oie Direktion der Thüringischen Eisenbahn - Gesellschaft.

[493 b]

Berlin-Anhaltische Eisenbahn.

is Vom 10ten d. M. ab können in un- serer hiesigen Billet - Expedition, so wie p inWittenberg und Deßau, Fahr- b illete von Halle bis Gotha gelöst S A werden, wohin auch das Reisegepäck : B direkt befördert wird, : Berlin, den 8, Mai 1847.

Dié Die ctisd u, v, Cronstein, Vorsißender.

—_

Bonn - Kölner Eisenbahn- [420] Gesellschaft.

Gemäß §. 39, des Statuts unserer Gesellschaft wi hierdurch angezeigt, daß in Folge der Pymcge A N vom 20sten d, M. stattgehabten Wahlen v dd ion zur Zeit aus folgenden Mitgliedern

Herrn- J. Ch, Jung, F. Mühlhens, J, H. De-

gen, J. Du Mont u, J. H. Sonoré Di- rektoren ; :

Herren Carl Boisserée, Samson Cahk, Joh,

Heimann, FranzHagen und Peter Leven, Stellvertreter. Bonn, 30. April 1847. Die Directíon der Bonn - Kölner Eísen- bahn - Gesellschaft. Krause, Subdirektor.

Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn.

Die geehrten Actio- naire der Magdeburg Wittenbergischen Eisen- bahn-Gesellschaft werden hierdurch eingeladen, sich

“N Dienstag den L S. Juni d. J, Vormittags 9 Uhr,

im hiesigen Börsenhause zu der im §. 24, des Gesell- schasts-Statuts augeordneten

ordentlichen General - VBer- sammlung einzufinden.

Jn derselben sollen:

1. der Geschäftsbericht des Directorii vorgetragen;

ll. der Rechnungs-Abschluß über die bisherige Ver- waltungszeit vertheilt; E

111. die anderweite Wahl der statutengemäß ausscei- denden Mitglieder vorgenommen und,

IV, die unten wörtlich aufgeführten Anträge einzelner Actionairs in Gemäßheit des §. 32, des Dta tuts, so weit sie sich innerhalb der Gränzen des- selben bewegen, zur Berathung und Beschluß- nahme vorgelegt werden. i

Jeder Actionair, welcher an dieser General-Versamm-

lung Theil nehmen will, hat am 3ten, 4ten und 5ten k. Mts., Vorm. von 8—12 Uhr, im Büreau der Gesell- chaft, Schifferstr. Nr. 1 u, 2, die auf seinen Namen lautenden o: er ihm gehörig cedirten gültigen Quittungs- bogen niederzulegen, und darauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßfarte in die General-Versamm- lung dient, zu empfangen, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt und ohne welche der Zutritt zu derselben nicht gestattet ist. Es steht indeß auch frei, die Quittungsbogen an jenen Tagen bei dem Büreau-Vorsteher Dittmar nur anzumelden und vor- zuweisen, worüber ebenfalls eine als Einlaßkarte die- nende Bescheinigung ertheilt werden wird; in diesem Falle sind jedoch dieselben Quittungsbogen beim Ein- tritt in die Versammlung an den genannten Beamten nochmals vorzuzeigen. Da jedoch hierdurch der Anfang der General - Versammlung möglicherweise sehr aufge- halten werden könnte, \o erscheint es wünschenswerth, daß die Herren Actionaire behufs ihrer Legitimation den zuerst angedeuteten Weg der Deposition einschlagen. Die deponirten Quittungsbogen können am 10ten, 1iten und 12ten k. M., Vormittags von 8 12 Uhr, gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung, wieder in Empfang genommen werden.

Magdeburg, den 5. Mai 18417.

Der Ausschuß der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisen- bahn-Gesellschaft, C, Deneke, Vorsitzender.

A Es A. Der Antrag des Herrn , a N D . N . : A Hirfhfeld-m Berlin: Mit der Direction der Berlin-Hamburger Eisenbahn darüber in Unterhandlung zu treten, daß sie nach Voll-

endung des Baues der Magdeburg - Wittenbergeschen Eisenbahn den Betrieb auf derselben übernehme,

B. Die Anträge der Herren A. H. Heymann, C.L.FFranck,

A

[D s D . Le Í . Jacob und EmilEbeling Berlin:

m Lerun:

1) den Bau der Bahn so lange zu sistiren , bis die

nächste General-Versammlung anderweitig darüber beschließen wird. Die General-Versammlung verlangt das im §. 39 der Statuten vorgesehene gezwungene Ausscheiden von sämmtlichen Mitgliedern des Ausschusses und sofortige neue Wahlen an deren Stelle,

C. Die Anträge des Herrn Ober - Landesgerichts - Raths a. D. Augustin in Potsdam:

1) daß die General - Versammlung in Folge des ihr 8. 39 des Statuts vorbehaltenen und auch sonft geseßlich begründeten Rechts das Verlangen aus- spreche, daß sämmtliche Mitglieder des Ausschusses resp. deren Stellvertreter ihr Amt sofort nieder- legen,

und

daß schon in dieser nächsten (General-Versammlung

zur Wahl neuer Ausschuß - Mitglieder und Stell-

vertreter für dieselben geschritten werde,

2) daß die Gesellschaft erkläre, die im §. 23 den erstgewählten Gesellschafts-Vorstehern ertheilte Voll- macht habe sich niht über die Zeit threr durch

g. 38 bestimmten Amtszeit erstreckt und es habe im vergangenen Jahre deshalb % der Ausschuß- Mitglieder ausscheiden müssen,

3) daß der neu zu wählende Gesellschafts - Ausschuß sofort zur Wahl eines neuen Direktoriums s\chreite und daß unter allen Umständen das Direktorium von der General-Versammlung angewiesen werde : a) die Annullirung der Quittungsbogen, worauf die

zweite Einzahlung uicht geleistet worden, auf- zuheben ;

b) eine neue Aufforderung an die Besiger der älte- ren R On zur Leistung der zweiten und dritten Einzahlung zu erlassenz

c) bis dahin, daß diese Einzahlungen geleistet wer- den, die Gesellschaftsrechte der wirklichen Ein-

ahler, so wie die gegen die Nichteinzahler ange- ellten Prozesse zu istiren;

d) diejenigen Quittungsbogen, auf welche die Ein- zahlung, der Aufforderung ad b. zufolge, nicht geleistet wird, zu annulliren, und an deren Stelle die ersten Zeichner, welhe Einzahlungen geleistet haben, als wirkliche Actionairs anzuerkennen, resp. diejenigen, welche die Einzahlung nicht lei- sten, von neuem dazu aufzufordern und gegen sie weiter nah den Statuten zu verfahren;

e) denjenigen Zeichnern, auf deren Actien nachträg- lih in Folge der Aufforderung ad þ. Zahlungen eingehen, die geleisteten Zahlungen zurückzugeben und deren Quittungsbogen zu vernichten.

4) Daß ein Beschluß über die durch alle diese Wei terungen entstandenen und noch entstehenden Kosten gefaßt werde.

Citerarishhe Anzeigen. Für das juristische Publikum.

Im Verlage der Nau ckscheu Buchhandlung in Berlin, Hausvoigteiplaß Nr. 3, is so eben erschie- nen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen :

Ergänzungen un d Abänderungen

[502 b] s der L Preuls1ischen GesSelZ- bücher

mit Genchmigung Eines Hohen Jastiz-Ministeri

herausgegeben von

E Mannkopff.

Königl. Preusfs, Kammergerichts-Rath. ÑNeunter Bind ode Deéeitter Supplement Band.

35 Bog: grie 42 gel A Thlr. 15 Sgr.

Der Preis für das kompl. VVeik von 6 Bänden und 3 Supplementbänden (230 Bogen) betiägt 13 Thlr. 15 Sgr. -— Die Supplement - Bände werden apart gegeben, und zwar die beiden ersten zu dem

Preise von 2 Thlr. für jeden.

NaGwirage zur

U 48 Berichtigung der

Dienst-Justruction vom 20, Ol- tober 181 /

für die Königl. Preuß. Regierungen, enthaltend: j die in dem Zeitraume von der Herausgabe des Hauptwerks im Jahre 1812 bis zum 1, Februar 1845, und . die in dem Zeitraume von dem leßtgenannten Tage bis zum Monat Oktober 1845 erjchienenen neuen Gescße und Verordnungen, herausgegeben von I p s 7 . 4. S 9 § 9 Chr. Fr. Wegener, Königl. Preuß. Ober - Regierungsrath 2c- 84 Bogen. gr. 8, geh, 20 gl Der Preis für die im Jahre 1842 erschie- nene und durch obige. „Nachträgê X, er- gänzte „Wegnersche Dien] J nstruction Lom 23, Dliober 1817 fllt dieKönigl. Preup- Regierungen“ beträgt 5 Thaler.

Ergänzung

Durch alle Buch- und Kunsthandlungen it zu haben: Eisenbahn-Karte von Mittel- [4226] Europa

mit Angabe der Dampfschifffahrts - Verbindungen, von H, Kunsch. (Glogau, bei C. Flemming), Fn Futteral 12 Sgr.

Die Karte enthält nur Eisenbahnen und D ampsf- schifffahrts-Verbindungen , und die fertigen Eisenbahnen sind so hervorgehoben, daß die Karte ihrer Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit wegen jedem Reisenden und Post- beamten äußerst willkommen sein dürfte,

[503 b] Wein -Versteigerung in Trier, Auf Anstehen des Herrn Pet, Ludw. Mohr

N ri dahier sollen am Mittwo ch den 19. Vial Ct 18 Ma) nachstehende vorzügliche, durchaus rein gehaltene Weine eines Erges nen Wachsthums in dessen Wohnhause da- hier öffentlich durch den Unterzeichneten versteigert werden, nämlich: 25 Fuder 1842er Oberemmeler und Pisporter, - 4846er Oberemmeler Nauler,

- Scharzberger,ferner eventualiter

1846er Thiergärtner in Loosen von 5 oder mehr Fudern.

Die Proben werden in üblicher Weise vor und in der Versteigerung verabreicht und derselben eine billige Taxe zu Gründe ge- legt werden.

Trier, den 1, Mai 1847.

-

0 S

Bo cchkoly, Notar,

Das Abonnement beträgt: 2 Kthlr. für % Iahr. 4 Rthlr. - 5 Iahr. 8 Rthlr. - 1 Iahr. in allen Theilen der Monarchie ohne reis - Erhöhung. Sei einzelnen Vummern wird der Sogen mit 25 Sgr. berechnet.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post - Anstalten

und Auslandes nehmen E

auf dieses Slatt an, für Berlin

die Expedition - der Allg. Preuß Zeitung : :

Behren-Straße Ür. 57. Insertions-Gebühr für den Raum leiner Zeile des Alg. Anzeigers 2 Sgr.

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Amtlicher Theil,

Landtags - Angelegenheiten. Sihung der Kurie der drei Stände vom 7. Mai (Schluß): Fortseßung der Verhandlungen über die Petition wegen Abänderung des Reglements über den Geschäftsgang bei dem Vereinigten Landtag. s.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem Badearzt Dr. En gelman n zu Kreuznach den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen; und i Den bisherigen Bürgermeister Johma nn zu Liegniß zum Ober= Bürgermeister der Stadt Görliß auf zwölf Jahre zu ernennen,

Se. Kaiserl. Hoheit der Großfürst Konstantin von Ruß- land ist nah Altenburg abgereist.

Die planmäßige 15te Ziehung der 90 Serien, welche die am 15. Oktober d.” J. und an den darauf folgenden Tagen zur Ver= loosung kommenden 9000 Sechandlungs-Prämienscheinen enthalten, wird am

i ult d, Js Vormittags 9 Uhr, im großen Konferenz-Saale des Sechandlungs-Ge-= bäudes stattfinden, wovon das betheiligte Publifum hiermit in Kenntniß gescßt wird. E

Berlin, den 10. Mai 1847.

General - Direction der Seehandlungs - Societät. (gez) Kay ser. Bergmann.

Landtags - Angelegenheiten,

Sitzung der Kurie der drei Stände am 7. Mf (Schluß)

Abgeordn, Freiherr von Vincke: Jch habe mir nur wenige orte erlauben wollen, weil ih mit Bedauern bemerkt habe, daß ich mehrfach nicht verstanden worden bin. Jch bemerke zunächst, daß ih mich denjenigen Rednern vollständig anschließe, welche ihre lebhafte Verwunderung ausgedrückt haben, daß das verehrte Mitglied aus der Niederlausiß sich heute einmal unerwartet außerhalb des Rechtsbodens befunden hat , nicht allein deshalb , weil dasselbe die bisherigen pro- vinzialständischen Geseße gänzlich ignorirt hat, sondern weil es sogar noch weiter gegangen is, indem es hier nicht blos von Rechten ge- redet hat, sondern auch von Motiven, Die Motive, die ein Mitglied verhindern können, in dieser Versammlung zu erscheinen, gehen uns gar nichts an, es fönnen, wie von dem verehrten Mitgliede bemerkt wurde, theils äußere Gründe sein, wie vielleicht ein Besuch, oder innere, wie vielleicht plößliche Kolik. Diese Motive fönnen uns nicht interessiren, es kommt blos darauf an, ob die Versammlung vollzäh=- lig vorhanden sei, um einen gültigen Beschluß zu fassen, oder nicht, und dabei kann ih mich nur auf die provinzialständishen Geseze be- rufen. Jch bin von einem verehrten Mitgliede der shlesishen Rit- tershaft mißverstanden worden, welches geglaubt hat, ih hätte aus diesen Geseßen die Nothwendigkeit der Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmen gefolgertz das habe ih niht gesagt, sondern ich habe mih auf die Bestimmungen berufen, welche die Anwesen-= heit von drei Viertel verlangen. Diese Gesebße sind meines Wissens nicht abgeändert worden, und da, wie ein Mitglied der sächsischen Ritterschaft angeführt hat, das Geseh gusdrücklich sagt, die Provin- zial-Landtage bilden den Vereinigten Landtag, da wir hier nah Pro-= vinzen sißen und nach Provinzen getrennt sind, so kann ih mir nicht anders denken, als daß die reglementarischen Bestimmungen der Pro- vinzial = Landtage , insoweit sie hier bestehen können und nicht durch bestimmte Gesebe ausdrücklich abgeändert sind, hier zur Anwendung gelangen; und es cheint mir wesentlich zu einer reglementsmäßigen Debatte zu gehören, daß jede Provinz (denn Provinzial-Juteressen sol- len allerdings hier vertreten werden so lange die Lo in partes durd das Geseb zugelassen is) durh eine gehörige Anzahl ihrer Mirglreder vertreten ist, daß also eine gleichmäßige Beachtung der Jnteressen der einzelnen Provinzen durch die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder gesichert ist; das scheint mir nothwendig aus dem ganzen Prinzip der neuen Geseßgebung zu folgen.

Jch glaube, daß ein geehrtes Mitglied aus Preußen den Ab- geordneten aus der Niederlausiß mißverstanden hat; es is von ihm nicht gesagt worden, daß die Herren-Kurie nicht vollzählig vorhan- den sein könnte, sondern es is gesagt worden, daß, während wir mit der Herren-Kurie zum Vereinigten Landtage versammelt sind, in die- sem Vereinigten Landtage drei Viertel der Stimmen vorhanden sein fönnen, während die Kurie der drei Stände, nachdem die Herren-

ammlung nicht mehr vollzählig sein

Kurie sih entfernt, zu ihrer Vers,

fönnez so habe ih wenigstens das geehrte Mitglied verstanden. Aber ih kann diese Schlußfolge nicht anerkennen, denn das provinzialstän- dishe Geseß redet gar nicht von den Mitgliedern des Herrenstandes, sondern verlangt nur die Anwesenheit von drei Viertel der Abge- ordneten. Also beispielsweise: Die Provinz Westfalen zählt 60 Abgeordnete, wir würden also zu einer beshlußfähigen Anzahl ver= sammelt sein, wenn 45 Mitglieder versammelt sind; gleichviel, ob der Herrenstand, welcher aus 12 Mitgliedern bens anwesend is; und das gilt, meines Erachtens, sowohl für die Berathung der Kurie der drei Stände, als auch da, wo wir mit der Herren-Kurie vereinigt sind. Hiermit glaube ih meine Bemerkung erläutert und die Mif- verständnisse berichtigt zu haben , und ich berufe mich nohmals auf die bestehenden, noch nicht aufgehobenen älteren Gesebe,

Berlin, Mittwoch den I2ten Mai Aben ds

Abgeordn. Sattig: Meines Erachtens i es cine Präjudizial- Frage, ob überhaupt im Geschäfts - Reglement bestimmt werden kann, welche Zahl hier anwesend sein muß, um einen gültigen Beschluß zu fassen. Jch bin der Meinung, daß diese Frage im Geschäfts=Re-= glement nicht zu begntworten is, sondern eine, die zur Konstituirung der Versammlung gehört. Es ist von einem Mitgliede aus Posen eingehalten worden, daß zur Geschäftsführung nöthig sei, daß eine gewisse Anzahl von Personen anwesend sei. Daraus folge, daß die Frage von der Zahl zur Geschäftsordnung gehöre, aber es ist eben so nothwendig, daß Personen hier sind, und gewiß gehört die Frage in die Verordnungen und nicht ins Geschäfts-Reglement, welche Per- sonen zur Konstituirung der Versammlung gehören. Jch bin daher der Meinung, daß zuerst die Frage gestellt werden muß, ob über- haupt die Zahl der Anwesenden durch's Reglement bestimmt werden foll. Die Erwähnung, die ein verehrtes Mitglied aus Westfalen in Bezug auf die provinzialständische Gesehgebung gemacht hat, halte ih niht für begründet. Die Provinzial = Landtagsgeseße waren in der Verordnung vom 3. Februar niht als maßgebend für den Ver= einigten Landtag bezeichnet worden. Wir haben also keine Veran- lassung, darauf zurüzugehen, sondern es handelt sich nur darum, was Rechtens ist, wenn in der Verordnung vom 3, Februar nichts über die Zahl bestimmt is. Diese Frage findet ihre Erledigung in der Anwendung der Allgemeinen Gesebe, diese sind in ihren Bestimmun- gen über die erforderliche Zahl als maßgebend zu betrachten. Sie bestimmen, daß bei allgemeinen Berathungen, deren Gegenstand bei der Einberufung bekannt gemacht worden, ‘die Hälfte der Berechtig- ten anwesend sein muß, bei allen übrigen zwei Drittel. Jch bin also der Meinung, daß prinzipaliter die Frage wegen der Zahl der An- wesenden im Geschäfts - Reglement niht entschieden werden fann, daß event, vielmehr die allgemeinen Landesgeseße zur Anwendung fommen. i ; : j Abgeordn. von Manteuffel: Jh muß einige Worte zur Auffklä- rung von Mißverständuissen sprechen. Ein Theil is bereitwillig von einem verehrten Mitgliede aus Westfalen gegebenworden, wofür ich danke. Meine Ansicht geht dahin, daß nach der Lage der jeßigen Provinzial-Geseßgebung zur gesälligen Zusammenseßung, beispielsweise aus der Provinz Bran- denburg, drei Viertel der Stimme erforderlich sindz bei diesen werden mitgezählt die fünf Virilstimmen, die auf dem brandenburger Land- tage sind, Wir treten also zum Vereinigten Landtage zusammen, und es wird festgestellt, ob drei Viertel derjenigen anwesend sind, die den brandenburger Landtag bilden. Dies wird bejaht. Wir treten nachher zur Kurie der drei Stände zusammen, und weil dort einige Stimmen fehlen, so können alsdann drei Viertel nicht erreicht wer- den. Diese Ansicht ist dur die Geseßbe begründet. Hieraus folgere ih, daß bie Bestimmungen, die für die Provinzial-Landtage gelten, bei diesêèn ganz veränderten Verhältnissen auf dem Vereinigten Land= tage keine Anwendung finden; und ih glaube auch den Rechtsboden zu finden, „indem ih uiht wünsche, daß Gesebe für Verhältnisse, die hier nicht vorliegen, angewendet werden möchten.

Schließlich erlaube {h mir eine kleine persönliche Bemerkung zu machen. Jch bin als Vertheidiger der provinzialständischen Geseßzge- bung bezeihnet. Jch bin es allerdings, weiß aber nicht, wie dies hier präsumirt wird.

Eine gewisse Bescheidenheit hat mich abgehalten, diesen Plaß hier einzunehmen. Vielleicht is eine Verwechselung mit einem nahen Verwandten innerhalb dieser Versammlung vorgegangen, und ih glaube, daß Jeder, sowohl hier als außerhalb, den Wunsch haben ann, daß uns eine gewisse Selbstständigkeit zugestanden werde.

Abgeordn, T\hocke: Ju Bezug auf die Frage, ob der Land= tag die vorliegende Angelegenheit jeßt beschließen kaun, oder ob die Frage, daß er täglich in bestimmter Anzahl von Mitgliedern anwe- send sein müsse, nicht ins Geschäfts-Reglement, sondern in das Ge- seß gehöre, muß ih mich dafür erklären, daß es, nah meinem Er- achten, ret eigentlich in das Geschäfts = Reglement gehört. Einer weiteren Begründung glaube ih mich enthalten zu köunen, weil eit einziger Grund für meine Behauptung ausreiht, nämlich der, daß bei den Provinzial-Landtagen die Zahl der Mitglieder , die zu einem Beschluß vorhanden sein missen, im Reglement bestimmt s Ql weiterer Beziehung hat ein Mitglied ein großes Vertrauen zu der Versammlung dahin ausgesprochen, daß jedes Mitglied wohl seiner Pflicht eingedenk sein und fich zur bestimmten Zeit zu. den Berathun- gen einfinden würde. Jch theile dieses Vertrauen, dasselbe Mitglicd hat aber auch am Ende seiner Rede seine großen Zweifel an diesem Pflichtgefühl ausgesprochen, es hat den Fall als möglich dargestellt, daß die Mitglieder nur in so geringer Zahl vorhanden sein können, daß ein Beschluß nicht möglich wäre, Jh will nicht das Erstere und

Letztere in vollem Maße theilen. Die Gründe, die ein Mitglied ab=- halten können, sind mannigfah und lassen sich im voraus am wenig= sten mit mathematisher Genauigfeit angeben, aber es sind noch an- dere Gründe dafür, daß eine bestimmte Anzahl Mitglieder, welche vorhanden sein müssen, im Geschäfts-Reglement ausgesprochen werdez dies sind folgende: Die Regierung will nicht die Stimme einzelner Vertreter hören, sie will vielmehr den Ausspruch einer möglichst gro= ßen Anzahl wissen, und ich glaube, das ist der Grund, warum es Sr. Majestät dem Könige gefallen hat, nicht einzelne Mitglieder der Provinzial-Landtage, sondern Alle zum Vereinigten Landtage zu ver= einigen. Js dies der Fall, dann sheint aus diesem Grunde allein \hon die Bestimmung der Anzahl nothwendig. Man denke sich den Fall, es wäre nur ein Drittel der vorhandenen Mitglieder anwesend; fönnte sih die Regierung dabei bescheiden, fönnte sie annehmen, daß die Abstimmung dieser Zahl die Stimme des Volkes sei, wenn 150 statt 5—600 mitgestimmt haben? Dies isst für mich der tristige Grund, warum ih wünsche, daß bestimmt ausgesprochen werde, wie viel Mitglieder anwesend sein müssen, wenn der Beschluß als voll= gültig erachtet werden soll. Abgeord. von Lattorff: Jch bin der Ansicht, daß das vorlie= gende Reglement für den Vereinigten Landtag als nur maßgebend zu betrachten is, zu den früheren Bestimmungen kann ih mih durchaus nit entschließen, und wäre das der Fall, so wäre ja der größte Theil des jeßt gegebenen Reglements überflüssig und durchaus un= nöthig. Jch glaube, daß wir uns allein jeßt nur in dem uns gege= benen Reglement halten können, und so lange, bis darin etwas ge= ändert is, Sodann muß ih guch dem Antrag auf eine bestimmte

1847.

Beschlußfähigkeit der Anzahl durchaus widersprehen und erlaube mir ein paar prafktishe Beispiele anzuführen. Wenn z. B. auf den An-= trag, auf Sistirung der Brennereien, alle diejenigen aus der Gesell- schaft ausgeblieben wären, die persönliches Juteresse dabei hätten, so wäre die Gesellschaft nicht beshlußfähig, und es wäre niht mögli geworden, ein so sehr gewünschtes und, so Gott will, nüßliches und segenbringendes Geseß herbeizuführen.

Es fönnen noch mehr Fälle vorkommen. Es sind Petitionen eingereiht wegen Ausgleichung der Grundsteuer in den Provinzen. Bleibt eine einzige Provinz, die dadur nicht betroffen is, aus, o wäre dadurch eine Beschlußnahme völlig unmöglih gemacht worden. Das sind ein paar Beispiele, die ih mir anzuführen erlaubte, und die meine Ueberzeugung begründen. :

Abgeordn. Graf von Gahlen: Jch bin so frei, mich entschie- den für den Ausspruch der Kommission zu erklären, indem ih darin das Mittel sehe, mih nicht zu einem übercilten Entschluß hinreißen zu lassen. Jch beziehe mih auf die Erfahrung des ersten Tages : wir haben die Vertagung einer wichtigen Diskussion gewünscht, si wäre nicht erlangt worden, wenn nicht ein sehr gesund aussechendes Mitglied aus Posen seine körperliche Hinfälligkeit erklärt hätte. Jch glaube nicht, daß dies eine Nichtvollzähligkeit der Gesellschaft für die Beschlußnahme motiviren fönne.

Marschall: Es haben sih noch 7 Mitglieder zum Reden ge- meldet.

(Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Hansemann: Aber als Antragsteller werde ih doch noch das Wort haben. Die große Verschiedenheit in der Ansicht darüber, was in der Verfassung Rechtens ist, beweist zu Ge- nüge, daß die Sache wohl nicht so_ganz klar sein muß, daß man zweierlei Ansichten haben könne. Sie beweist aber auch außerdem, daß die Vielfältigkeit der geseßlichen, die Verfassung betreffenden Bestimmungen gar kein sonderlicher Vorzug is, und daß es gar nicht so übel sein mag, wenn die Verfassungs-Bestimmungen in wenigen Geseben zusammengefaßt sind. Jch habe den- Antrag gestellt, es möge eine Bestimmung erlassen werden über die erforderliche Anzahl oon Mitgl edern dieser Versammlung, Berathungen und Beschlüsse vornehmen zu können. Jch war der Meinung, daß eine solche gesch= liche Bestimmung fehle, ih bin aber jeyt eines Anderen belehrt wor- ven, und zwar durch den Vortrag des geehrten Mitgliedes aus West- falen, so wie des anderen verehrten Mitgliedes aus Preußen. Jh würde mich den Ansichten, die sie ausgesprochen haben, anschließen z ih habe daraus das Vertrauen, die Ueberzeugung gewonnen, daß allerdings, so lange nichts Anderes auf verfassungsmäßigem Wege, das is mit Beirath- der Stände, bestimmt ist, dieser Theil hier noch Anwendung zu finden hat. Jch würde mich besonders veranlaßt finden, diese Meinung festzuhalten, wenn dagegen, wie bisher, kein Widerspruch von Seiten der Herxen Minister erfolgt, und ih gestehe, daß ih es für wünschenswerth halte, daß die Herren Minister, zu- mal wix zwei der Justiz - Minister bei uns sehen, die Güte haben mögen, darüber, was Rechtens ist, ihre Ansicht auszusprechen, damit wir wissen, was für einen Beschluß wir zu fassen haben. Jst es nöthig, daß ein Beschluß gefaßt werde, so werde ich mix demnächst das Wort darüber vorbehalten.

Landtags - Kommissar: Wir haben uns der Diskussion über diesen Gegenstand seither enthaltenz nachdem aber eine Inter- pellation über den zur Tagesordnung gehörigen Gegenstand erfolgt ist, so sind wir gern bereit, nah dem von mir früher ertheilten Ver-= sprechen, so weit es möglich ist, die gewünschte Auskunft zu ertheilen. Es hat keinesweges in der Absicht des Gouvernements liegen können, bei Abfassung der Verordnung vom 3. Februar d. J. anzunehmen, daß die speziellen Bestimmungen der provinzialständischen Geseße auch für den Vereinigten Landtag geltend sein sollten. Sämmtliche Provinzial= Stände sind hier vereinigt und bilden den Vereinigten Landtag z aber die Befugnisse der Provinzial - Landtage üben sie hier nit, sondern nur dann, wenn sie zu den Provinzial-Landtagen berufen sind. Sie

haben hier auch nicht die Interessen der einzelnen Provinzen zu ver=

treten, den einzigen Fall der Itio in partes nah Provinzen ausge= genommenz und auch dann haben sie die Provinzial = Interessen nicht positiv, sondern nur negativ wahrzunehmen, d. h, sich gegen etwaige nachtheilige Beschlüsse der Mehrheit zu verwahren. Hieraus , wie überhaupt aus der ganzen Fassung der Verordnungen vom 3. Februar c., folgt, daß auch die Bestimmungen der Provinzial = Gesebe über die zur Fassung eines gültigen Beschlusses nöthige Zahl der Anwe- senden hier niht maßgebend sein fönnen. Kaum glaube ih übrigens darguf aufmerksam machen zu dürfen, daß es unmöglich in der Ab= sicht des Gouvernements liegen fonnte, zu bestimmen, daß durch das Wegbleiben (zufälliges oder absichtliches ) eines Viertheils der Mit- glieder einer einzelnen Provinz die Beschlußnahme der ganzen Ver= fammlung unmöglich gemacht, ja sogar dur Entfernung einer so kleinen Fraction der Landtag selb| auf Wochen suspendirt werden fönnte. Eine positive Bestimmung über die ‘Anzahl der Mitglieder des Vereinigten Landtages, welche anwesend sein müssen, um gültige Beschlüsse zu fassen, ist demnach in dem vorliegenden Geseße nicht vorhanden. Welche Wünsche die Versammlung an Se. Majestät den König in dieser Beziehung zux Ergänzung des Reglements oder viel- mehr des Geseßes aussprehen wolle, das hat die Regierung ¿1 tl= warten. z ; Marschall: Es is vorher der Wunsch geäußert worden, die allgemeine Debatte zu schließen, ungeachtet noch 7 Redner um das Wort gebeten hatten. Jch frage daher die hohe Versammlung, ob sie den Antrag unterstüßt. 9 | 3 ry sehr bedeutend unterstüßt.) ti Es sind noch einzelne Vörschläge gene: Vor R ESEO Q über die zur Beschlußfähigkeit nöthige Zahl, darüber würde jeßt noch zu sprechen sein, i : De aaochmits Hanje! Mari Es id der Wunsch geliußert worben, unh po noth einigen Königlichen Kommissar abgegebenen Frflärung, do iger Rednern, die darauf vielleicht Bezug zu nehmen wünschen, das Wort gegeban O ai zuerst das Work, der Herr Abgeordnete Prüfer. Von vielen der Herren Redner ist auf

nann spricht kurze Zeit leise mit dem

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Abgeordn, Pr üfer: