1847 / 132 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E R R E R E t ep a

ee merter

Eine Stimme: Jh will nur bemerken, daß ja Niemand, der sich für eine Sache interessirt, verhindert ist, sich zeitig zu melden.

Eine andere Stimme: Ich meine, day es unmöglich R ea ist, E der R A immer S Mes tse nas bem Mesa: renten das Wort erhält. Wenn er auch der Zweite oder Dl! , so ist das genügend. ;

Eine dritte Stimme: Nach den allgemeinen Bestimmungen, welhe im Reglement vorgeschrieben A d und da das Gutachten ee Abtheilung gefallen ist, daß diese Anmeldungen vorausgehen, e L e E die Mögliche nicht gegen Pee halte deshalb

rste oder Zweite nah dem Referenten zU S2 ,

den Antrag des aitelin Abgeordne qus Schlesien für sehr wich= tig und will denselben hiermit unterff et 6 baben 24 Mit-

Abgeordn. Sommerbrodt: S0 viel ih weiß, haben 2 glieder den Antrag unterstüßt. N

Marschall: Er steht _ja zur Dizsfussion. |

Abarocbn, Graf B Schwerin, E E den Antrag überhaupt nit für 10 Es d f vid h ich für genstand einer Petition zu machen, ha e, n E k Wri f, La v ungeeignet, weil er die Freiheit der Diskussion beeinträch io , da eds häufig nicht weckmáßig sein fann, wenn der _Antragstel er zuerst fpricht Aus ‘diesem Grunde kann ih auch nicht für den Antrag

angr Sommerbrodt: Jch erlaube mir nur einshalten

H e rfern er es verlangt und wünscht.“ s E ia 0 n Saucken: Wenn er es nicht wünscht, is es Y e niht nos cimme: Jch glaube, es is ganz gleichgültig, ob er der Erste, Zweite oder Dritte nah dem Referenten ist, Jch möchte nur das Eine wünschen, und das, glaube ih, wird immer geschehen, daß wenn, bevor zur Abstimmung gerufen wird, ihm dann gestattet werde, zu sprechen, und ih glaube, daß ihm dann am ersten Gele-

genheit gegeben wird, für den Antrag zu sprehen und die Stimmung zu gewinnen. n 5 : (6

Referent: So enge Gränzen dem Herrn Marschall ziehen zu wollen, lheint mir doh ein wenig zu weit zu gehen.

Die vorige Stimme: Von Grenzen is nicht die Rede, sondern von einer Bitte, welche auch nicht an den Marschall, sondern an Se. Majestät den König gerihtet werden soll.

Abgeordn. Sommerbrodt: Daß der Antragsteller zuleßt sprehe, das ist es gerade, worauf der Schluß meines Antrags ge- gangen is. Es is nämlih nothwendig, daß der Antragsteller immer zur reten Zeit sprechen soll, und das hat der Herr Marschall im- mer zugestanden z auh wenn die Versammlung ermüdet war, hat er es gleichfalls zugestanden. 8 E /

Marschall: Nach der jeßigen Modification nimmt der An- tragsteller den Antrag zurück, daß eine Bitte an Se. Majestät be- stimmt werde? S

Abgeordn. Sommerbrodtk: Es ist blos ein Mißverständniß, es war dies nie meine Absicht, sondern ih habe es blos als eine Bitte an den Herrn Landtags-Marschall vorgebracht.

Marschall: Darauf erwiedere ich, daß ih dies möglichst zu erfüllen suchen werde.

Abgeordn, Sommerbrodt: befriedigt.

Abgeordn. von Vincke: Jh habe mir erlaubt, einige Zusäbe zu Litt. c. des §. 15 vorzuschlagen, woran jeßt die Reihe steht. És ist da in dem zweiten Absaß gejagt worden : „Auch kann der Mar- hall dem Referenten außer der Reihe das Wort ertheilen, um Auf- flärmgen zu geben oder Mißverständnisse zu beseitigen. Dasselbe

Jch bin vollkommen dadurch

710

Inhalt der

die sih in Beziehung auf die Adresse nungsverschiedenheit befand, so daß

ist, abzustimmen, ehe man das Aktenstü der Sihung

ausgegangen war. nirt haben, wenn nicht die verehrten

schall entzogen worden war,

auf bestehen zu dürfen, daß di gehalten werden.

ih glaube allerdings, daß es Fälle ge

erste Punkt, den ih als Zusaß fúr soll.

lich, daß auch dem Referenten, der nich die Meinung der 18, welche die Sache stattet sei, jederzeit zu sprechen , daß Marschalls betrachtet werden darf.

sein, da

ten Wort der Litt. c. hinzuzufügen , ,

Marschall:

ben kann, sondern daß er dazu verpflich Unterstüßung ?

Abgeordn. von Kunheim: ließen.

Eine Stimme: Das Beispiel, sus, denn er war nicht Referent. Abgeordn. Frhr. von Vincke: ven Fällen, wo ih mir das Wort erbitt verständniß berichtigen zu dürfen. Jch

Marschall auch solhen Mitgliedern das

gilt von solchen Mitgliedern, welhe Bemerkungen, die sih auf ihre Person beziehen, sofort kürz zu berichtigen wünschen.“ Jh wollte | vorschlagen, die Worte: „Auch kann der Marschall‘, abzuändern in die Worte: „auch is der Marschall verpflichtet““, und wollte ferzer vor= chlagen, was damit im engen Zusammenhange steht, daß dem Schluß: „zu berichten wünschen“, noch folgende Worte hinzugefügt würden, welche allerdings in mehrere einzelne Anträge zerfallen : „oder welche eine Ueberschreitung des Geschäfts-Reglements zu rügen beabsichtigen, daß Wort außer der Reihe zu gestatten.“

Jch erlaube mir, diesen Vorschlag mit einigen Worten zu er= läutern und zu motiviren. Es handelt sich also zunächst darum, daß der Landtags-Marschall für verpflichtet erklärt werden möchte, Jedem, nicht blos denen, welche Bemerkungen, die sich auf ihre cigene Per- son beziehen, zu berihtigen wünschen, und dem Referenten zu jeder Zeit das Wort zu geben, sondern au den Mitgliedern, welche Ueber- shreitungen des Geschäfts-Reglements zu ae haben. Das Ge- háäfts-Reglement is die Regel, unter der wir Alle stehen, und inner- alb der wir uns zu bewegen haben, es ist die Form, gewissermaßen die Vorschrift für unsere Gesammt-Bewegung, und so wie es Jedem, der in Prozessen oder in Erörterungen \treitiger Rechte begriffen ist, gestattet sein muß, in jedem Augenblick die Beachtung der Formen in Anspruch zu nehmen, innerhalb deren er sich bewegt, so muß dies au jedem Mitglied der Verjammlung gestattet sein. Es ist dies eine Regel, die, so viel mir bekannt, in allen anderen parlamentari- {hen Versammlungen bereits besteht, weil fie sich durch den Gang der Berathung als durchaus erforderlih erwiesen hat. Wenn es darauf ankommt, Beispiele anzuführen, die sich bereits aus unseren Verhandlungen herausgestellt haben, so will ich mir erlauben, an einen Vorgang zu erinnern, der sich in Beziehung auf meine Per- son zugetragen hat, muß aber bemerken, daß mich keine persönliche Empfindlichkeit dazu bestimmt hat, sondern daß ih nur deshalb diesen Fall anführe, damit cin ähnliches Verfahren fünftig unterbleibe. Ich habe, wie mehreren Mitgliedern noch erinnerlich sein wird, bei Er- öffnung der zweiten Sitßuna, welche mit der Adreß - Diskussion si beschäftigte, von dem Herrn Marschall der Vereinigten Kurien das Wort erbeten, um einige Bestimmungen des Geschäfts-Reglements zur Sprache zu bringen, die für den Gegenstand der Disfusjion von Wichtigkeit zu sein schienen. Das Wort is mir, ungeachtet meiner

wiederholten Reclamation, nicht gestattet worden, und während im Reglement keine Bestimmung steht, worauf ih fußen konnte, wenn | ih die Verpflichtung des Landtags-Marschalls, mir das Wort zu ge- | ben, für mich in Änspruch nehmen wollte, war gleihwohl der Fall der Ueberschreitung der Geschäftsordnung, den ih zu rügen beabsih- tigte, von außerordentäiher Wichtigkeit für die Diskussion. Jh hatte nämlich einen Autrag axestellt, daß feine Adresse beliebt werden mödhte, sondern statt dessen eime Erklärung im Namen der Versammlung zu rotokoll niedergelegt werde. Jh hatte diesen Antrag in Form eines mendements am Tage zuvor dem Herrn Landtags-Marschall zwar CUTES, er kam aber nicht zur Disfussion, weil der Herr Marschall sei Per war, daß dieses Amendement ein ganz neuer Vorschlag ddes eine Entscheidung erfolat wäre, auf die man nit zu- vas ne fönnte, Daß diese aperagee: Bajae: war, is faftisch. das Uet ard anerkennen, ich wollte mir aber erlauben, als ich mir gebracht bon A zu bemerken, daß er nicht hätte zur Abstimmung en können, und daß eben darin eine Verleßung des Re-

glements nah meiner Ueberzeug iz f in i S e g enthalten sei; insofern darin im s. 7 S die Bestimmun. enthalten ift, daß jeder Berathung im o eine Vorberatbung ín der Abtheilung vorausgehen müsse.

etwas zu berichtigen wünschen. in diesem Falle befunden hätte, Mitglied in seinem Jnteresse persönliche Berichtigungen anzubringen, Dies sind zwei verschiedene Fälle. Marschall: Da Niemand weiter ih die Frage,

Diejenigen, welche für Bejahung dieser stehen.

entsteht.)

Marschall:

sichtigt. ; Abgeordn. von Vincke: sich nur darum, ob das Woörtchen „Fann

Dies ist ganz verschieden von dem Zusa es jederzeit gestattet sein müßte, eine U Reglements zu rügenz dies

Jch habe darauf angetragen, zu seßen: tet u. st. w.“/ Dieses is in Bezug a

gen wollen, das Wort zu ertheilen. ¿Frage.

Marschall: schall verpflichtet sein, jedem Mitgliede, Bezug auf seine Person zu machen hat, dieses Amendement unterstüßt?

(Es geschieht hinreichend.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: sprechen. Wir würden dadurch,

gestellt wird. Marschall: Jh werde nun di Will der Herr Secretair die Güte habe Secretair Dittrih: Soll der S dert werden: „Der Marschall is verp

ich aufzustehen. Es ist feine Majorität dafür vorha

Abgeordn. Frhr. von Vincke: D jeßt zu erörtern habe, zerfällt auch wied (Gelächter.)

aber ich habe mir nicht erklären können,

Es fonnte deshalb nach der - - L die Frage, ob eine Adresse erlassen gung, solle, Lt fugte Y E n

Ich habe beantragt, daß der Marschall

‘werden, als bis eben diese Frage, Í zur Abstimmung zu bringenden Ädresse Abtheilungen erörtert war, und ih laud

Debatte so viel als möglich zu verkürzen. nöthig findet, so wird er dem Referenten Wenn wir aber sagen : „er is verpflichtet“, rent furchtbar langweilen und wohl gar Daher stimme ih dafür, daß es so stehen bleibt, wie es hier steht.

das Wort verlangen

( Jn dem Reglement heißt es: Marschall dem Referenten außer der Rethe das Wort ertheilen, um Aufklärungen zu geben oder Mißoerständnisse zu beseitigen.“ J richte nun die Frage an die hohe Versammlung: verpflichtet sein, dem Referenten jederzeit das Wort zu geben ?

Das zweite Amendement geht Marschall verpflichtet sein soll, jedem Mitgliede das Wort zu geben, welches eine Ueberschreitung des Geschäfts-Reglements zu rügen beab-

Die Frage würde demnach sein :

als bis außerdem der durch die e, die ganze Versammlung, in einer sehr erheblichen Mei- ein Amendement nur mit 13

Stimmen verworfen wurde, wird mir zugeben, daß es sehr hwierig

ck fennt, das man speziell an

Se. Majestät richten will, Darum glaube ich, die Frage, welche in vom 12ten v. M. erörtert wurde, hätte gar nicht zur Abstimmung gebracht werden können, als bis die Borberathnng vor= Jch würde mi schon am 12ten dagegen oppo-

Abgeordneten meiner Provinz

ganz anders und zwar in der Art die Frage verstanden hätten, wie es von einem Mitgliede meiner Provinz zur Sprache gebracht wurde.

Jch habe deshalb geglaubt, nachdem mir das Wort von dem Mar= : in der folgenden Sißung jene Ueber=- \hreitung des Reglements zur Sprache bringen zu müssen und dar-

e Bestimmungen des Reglements ein- ( | Das Wort ist mir entzogen worden, obgleich ein verehrtes Mitglied aus der Provinz Preußen mi unterstüßte, und

ben kann, wo jedes Mitglied

wesentlich dabei interessirt ist, die Beachtung der allerwesentlihsten Bestimmungen des Reglements für sih zu vindiziren.

Das isst der

nothwendig hielt. Jh weiß

nicht, ob über die anderen Zusäße vielleiht die Diskussion stattfinden _ Mein erster Vorschlag , das Wort „Fann“ in die Worte „ist verpflichtet“ zu verwandeln, bezieht sih auf alle drei Zusäße, näm-

t nur seine Meinung, sondern erörtert haben, vertritt, ge- dies nicht als Konzession des

Jch glaube ferner, darüber wer- den wohl viele Mitglieder der Versammlung meiner Meinung sein, daß ein Mitglied, das zu persönlichen Empfindlichkeiten Anlaß gege- ben, u sofort berichtigen fann , denn

solche persönlihe Empfindlichkeiten nicht stattfinden können. Der Zusaß, den ih sodann vorgeschlagen habe, i} der, zu dem leß=

daran muß Allen gelegen

„oder welche eine Ueberschrei-

tung des Reglements zu rügen beabsichtigen“, damit diese Mitglieder jedesmal das Wort für sih in Anspruch nehmen fönnen.

Der erste Theil des Amendements geht dahin, daß der Landtags-Marschall dem Referenten das Wort niht nur ge=

tet ist. Findet dieser Antrag

Jch kann mich dem nicht an= Denn dem Herrn Marschall wird selbst daran liegen, die

Wenn er es jedoch für das Wort nicht versagen. so kann uns der Refe= nicht aufhören zu sprechen.

wovon der Herr Antragsteller

gesprochen hat, hinsichtlich seiner Person, gehört nicht in diesen Pas=

Dies gehört eben wieder zu e, um ein persönliches Miß-= habe dies nicht als Referent

erinnert, denn Referent kann ih nicht sein, weil ih nicht die Ehre habe, einer Abtheilung anzugehören, sondern ih D sagen wollen, den zweiten Passus im Sinne habend —, daß der

habe nur damit

Wort gestatten könne, welche

Jch habe nicht gesagt, daß ih mich sondern ih habe Edt,

daß jedes fann, um solche und eben so der Referent. das Wort verlangt, so stelle „Auch kann der

Soll der Marscha Frage sind, bitte ih aufzu-

(Es erhebt sich Niemand, wodurch Heiterkeit in der Versammlung

dahin, daß der

Jch bitte um Verzeihung. Es handelt

‘“ in „verpflichtet‘““ verwandelt

werden soll ; ob es der Fakultät des Marschalls überlassen bleiben foll.

be, den ih haben wollte, daß lebershreitung des Geschäfts-

es fönnte auch allenfalls nicht in die Ver- pflichtung, sondern in die Fakultät des Marschalls gestellt werden.

„Der Marschall is verpflich= uf den Referenten abgelehnt

worden. Nun fommt der zweite Passus, ob der Marschall verpflichtet sein soll, den Mitgliedern, welche persönliche Berichtigungen anbrin-

Dies scheint mir die nächste Soll der Mar-

welches eine Berichtigung in das Wort zu geben? Wird

Jh muß mi dagegen aus-

“ia l daß der Marschall hierzu verpflich- tet cin soll, in weitläuftige Diskussionen verwickelt werden. F glaube, es wird genügen, wenn es in das Ermessen des Marschalls

e Frage hierauf stellen. n, diese Frage vorzulesen.

chlußsaß bei c dahin geän- flichtet, solchen Mitgliedern,

welche über Bemerkungen, die sich auf ibre Personen beziehen, Be- rihtungen machen wollen, außer der Reihe das Wort zu ertheilen? Marschall: Die Mitglieder, welche diese Frage bejahen, bitte

nden.

Darf ih den Abgeordneten von Vincke bitten, den noch unerör- terten Theil seines Amendements vorzutragen.

er leßte Antrag, welchen ih

er in zwei Theile.

Jch kann mir nicht erklären, was die Heiterkeit der Versammlung er- regt hat; i theile sie in diesem Augenblick, denn Heiterkeit steckt an,

worüber wir eigentli lachen. verpflichtet sein soll, solchen

Mitgliedern, welche Ueberschreitungen der Tagesordnung zu rügen haben, das Wort zu geben, und ih habe mir erlaubt, einen bereits vorgekommenen Fall anzuführen. Bei Rügen einer Ueberschreitung der Geschäftsordnung findet wieder ein Unter ied statt, ob es in der Fakultät des Marschalls liegt, dies zu gestatten, oder ob derselbe da- zu verpflichtet is. Es scheint mir das Leßtere wünschenswerth zu sein, da Ueberschreitungen der Geschäftsordnung der Aufmerksamkeit des Marschalls entgangen sein können und wir Alle ein wesentlihes Interesse dabei haben, darauf zu halten, daß die Bestimmungen der= selben stets beahtet werden. Denn die Geschäftsordnung bildet eine Schußwehr der Majorität gegenüber der Minorität und überhaupt eine Schubwehr jedes Einzelnen der Versammlung gegen Ueberschrei= tungen, die, ungeachtet der größten Aufmerksamkeit des Marschalls, doch vorkommen können, zumal in einer Versammlung von 600 Per= sonen. Daher erscheint es mir angemessen , daß gesagt werde: „der Marschall is verpflichtet, hierüber das Wort zu ertheilen.““

Marschall: Jch richte die Frage an die Versammlung: ob sie dieses Amendement unterstüßt ?

(Wird hinreichend unterstüßt.) j

Abgeordn. von Auerswald (vom Plaß): So sehr ih Be=- denken getragen habe, die beiden ersten Amendements zu unterstüßen, weil sie mix niht wesentlich und bedeutend genug zu sein schienen, jo halte ih dieses doch für eins von der höchsten Wichtigkeit.

(Von der Tribüne, welche er auf Verlangen betritt.) 1

Jch halte dieses so eben angebrachte Amendement von der höch= sten Wichtigkeit, nicht allein aus den von dem Antragsteller angeführ= ten Gründen, sondern au aus dem kurz zu erwähnenden Umstande, daß dadurch, daß die Rüge einer Ueberschreitung des Reglements niht in demselben Augenblicke erfolgen fann, wo das Reglement ver- leßt worden is, Folgen für die Versammlung entstehen fönnen, die durch nichts zu repariren sind. Es fönnen bei der Abstimmung die wesentlichsten Nachtheile für die Versammlung eintreten, und ich glaube nicht, daß es in die Fakultät des Marschalls gelegt werden dürfe, sondern daß er verpflichtet sein muß, diejenigen, welche ihn auf etwas aufmerksam machen wollen, zu S E

Abgeordn. Hansemann: Es wird auch in allen übrigen par- lamentarishen Versammlungen so gehalten, daß, wenn man über eine Ueberschreitung der Geschäfts - Ordnung zu klagen hat, sofort das Wort erhalten muß. -

Marschall: Jh werde nun die Frage darauf stellen.

(Der Secretair Abgeordn. Dittrich verliest diese Frage.)

Sie lautet: Soll der Marschall verpflichtet sein, demjenigen das Wort außer der Reihe zu ertheilen, welcher eine Ueberschreitung des Seschäfts-Reglements zu rügen beabsichtigt 7 : s

Marschall: Diejenigen, welche für die Bejahung dieser zzrage sind, bitte ich, sich zu erheben, Es ist mit groper Majorität an = genommen. :

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Den leßten Theil des ZU- sabes, den ih vorzuschlagen mir erlaubte, habe ich bereits vorzulejen mir gestattet. E /

Jch will mir nur erlauben, die Nothwendigkeit einer solchen Be- stimmung mit einigen Worten zu erläutern. Wenn wir des ganzen bisherigen Ganges der Berathungen, des Verlauses der Disfussion, insbesondere einzelner Tage uns erinnern, o brauchen wir zu jeder Sitzung geraume Zeit, und am Ende der Sißung wird den meisten verehrlihen Mitgliedern sich die Bemerkung aufgedrungen haben, daß sich die Versammlung erschöpft und ermüdet fühlt und allgemeine Sehnsucht nah Beendigung der Sitzung stattsindet, wie ich glaube auf den Gesichtszügen mancher Mitglieder ganz deutlich ausgeprägt gesehen zu haben. Jn solhem Falle würde die Disfussion immer 10 lange fortlaufen, als der Marschall nicht den Schluß der Sißbung bestimmt; und ih glaube, daß den Mitgliedern, welche nicht zur ore sezung der Sißung die Kraft fühlen, der Antrag auf Schluß der Sitzung gestattet werden muß. Wenn der Antrag die Untersagung von 24 Mitgliedern findet, so wird es von der Abstimmung abl E ob dem Antrage auf Vertagung stattgegeben werden! [01 OVEN: MYNS Jch erlaube mir auf einen Fall aufmerksam zu machen, der sich an einem der ersten Tage zugetragen hat. Fs war a1 demselben Tage, von dem ih vorhin redete, bei der Adreß-Debatte, nah Stellung eines Amen= dements von einem Mitgliede der Herren-Kurie ; es war schon allgemeine Erschöpfung der Versammlung eingetreten, und als das nämliche hoc- verehrte Mitglied den Marschall der Vereinigten Kurie darauf aus=- merksam machte, erklärte sich der Marschall noch für kräftig zur Fort- seßung der Sihung. Es ist denkbar, daß diejenigen, welche das Ver- trauen Sr. Majestät des Königs mit dem Vorsitz beehrt, auch eines ganz besonders fräftigen Körpers sich erfreuen, und es fann sich der Marschall in der Lage befinden, fräftiger zu jem, als die Mehrzahl der übrigen Mitglieder. Der Fall ist nun denfbar, daß der Mar hall, obgleich die Mehrzahl der Mitglieder entgegengeseßter Mei nung ist, sich für fähig erflärt, die Disfujjion “noch länger fortzuseßen. Es is selbst möglich, daß durch äußere Umstände, 3. B. daß mat etwas später gefrühstückt hat, sich em Theil der Mitglieder kräftiger fühlt, als der andere, und in derselben Lage fann sih auch der Var- hall befinden. Es scheint mir nun wünschenswerth zu sein, daß mm einem solchen Falle es jedem Mitgliede gestattet scin muß, den An- trag zu machen, wenn cs die Erschöpfung 10 weit vorge\ritten halt, daß eine Vertagung der Sibung stattfinde. Wird nun diejer Mntrag von 24 Mitgliedern unterstüßt, 10 scheint es mir wünschenêwertd, daß er zur Abstimmung gebracht wird, und daß, wenn die Mehrzahl der Mitglieder diese Érshöpfung theilt, dem Antrage stattgegeben werde. Wir kommen jonst in Gefahr, weiter sort disfutiren zu müssen, w90 dann die Minorität , welche vielleicht noch nicht so erschöpft ist, der Majorität imponiren und die Versammlung zu übereilten Beschlüssen hinreißen kann. Der andere Fall, den ih mir erlauben wollte, ist, daß es jedem Mitgliede gestattet sein muß, auf Abstimmung anzu- tragen. Es fann sehr gut sein, daß manche Frage hinreichend erörtert ist, ohne daß vom Marschall die Abstimmung verfugt wird. Bisher is es vorgekommen, aber nur auf tumultuarische Weise ih bitte, mich niht mißzuverstehen , aber es hat sich bis jeßt immer dann der Ruf : Abstimmung! hörbar gemaht; der Marschall hat sih dann oft genöthigt gesehen, von Der Schelle Gebranh zu machen,“ um den Mitgliedern noch das Wort zu ver= schaffen, während die Mehrzahl in der Versammlung gleichwohl der Ansicht sein kann, daß eine Sache genügend diskutirt und nichts Er- heblihes mehr darüber zu sagen ist. Einer folchen Situation wurde die Versammlung entgangen sein, wenn es den Mitgliedern freistände, darauf anzutragen, daß abgestimmt werde.

Mein Amendement zerfällt also in zwei Theile, in den Antrag auf Vertagung und auf sofortige Abstimmung.

Marschall: Findet der Antrag Unterstüßung?

(Wird unterstüßt.)

Abgeordn. von Kunheim: Jch muß mich diesem Antrage enk= schieden widerseßen. Wenn der geehrte Redner besonders auf die förverliche Constitution des Landtags-Marschalls sih bezieht, so mühen wir annehmen, daß er das drei- und vierfache eines Jeden von uns übertrifffl und daß, wenn der Landtags-Marschall es aushalten kann, so werden wir es auch aushalten können und feinen Grund haben, auf Vertagung anzutragen. Aber bedenken Sie, der geehrte Redner

hat feine Zeit bestimmt, wann auf Vertagung angetragen werden soll,

Erste Beilage,

Eben so gut kann nah einer Stunde auf Vertagung angetragen werden, wenn ein Beschluß gefaßt wird, der mir vielleicht nicht aefállt. Also stimme ih dafür, daß es bleibt, wie es ist.

Abgeordn. Hansemann: Die Gründe des verehrten Redners gegen den Antrag haben mich nicht überzeugt. Es ist sehr leiht, zu übersehen, ob der Antrag auf Vertagung Unterstüßung finde und ob sich die Majorität der Versammlung dafür ausspricht. Antrag für zweckmäßig im Juteresse der Berathung und stimme für seine Annahme.

Eine Stimme (vom Plaße): Jh muß mich dem geehrten Redner vollständig anschließen. Es ist hinreichend erwähnt worden, daß wir die Geschäfte fördern wollen, wenn aber Einer Lust hätte, auf Vertagung anzutragen und 24 unterstüßten es, so würden die Geschäfte uicht gefördert.

Abgeordn. Stöpel: Da es hier auf eine an Se. Majestät den König zu richtende Petition ankommt, so dürfte es nicht unzweck- mäßig sein, auf den geringen praktischen Nußen aufmerksam zu ma- chen, den das eben vorgetragene Amendement für unsere Debatte hat. Es ist gar nicht zu zweifeln, daß der Landtags-Marschall leicht ein- sehen wird, wenn es Zeit is, daß die Debatte geschlossen werde, und wenn es Zeit ist, daß die abnehmenden Kräfte der hohgeehrten Mit glieder es räthlich machen, daß die Sißung aufgehoben wird. Wenn darüber kein Zweifel obwalten kanu, so dächte ih, könnten wir uns auch der Einbringung einer diesen Gegenstand betreffenden Petition überheben, |

Marschall: Da sich Niemand mehr werde ich die Frage stellen. Z Secretair Dittrich: Das Amendement des Abgeordneten von Vincke zerfällt in zwet Theile, und es ist der Wunsch ausgesprochen worden, daß jeder Theil besonders zur Abstimmung fomme. Daher würde die erste Frage folgende sein: Soll der Antrag auf Verta- gung der Sibung, wenn er durch 24 Stimmen unterstüßt worden ijt, Zur Abstimmung kommen ? / Marschall: Diejenigen, welche für Bejahung dieses Antrags sind, bitte ih aufzustehen, Zwei Drittheile sind niht vorhanden, aber die einfache Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

_ Secretair Dittrich: Die zweite Frage ist: Soll dem Antrage auf Abstimmung stattgegeben werden, wenn \olher durch 24 Stimmen unterstüßt und bei der hierauf zu stellenden Frage von der Majorität bejaht worden is? ]

M ar) chall: Es soll also nicht von dem Marschall, sondern

a der Bersammlung abhängen, wenn abzustimmen sei. _ Wenn auf eojtimmung gedrungen wird, und 24 Stimmen unterstüßen etnen solchen Antrag, so soll der Marschall die Versammlung fragen, ob sie die Abstimmung verlange, und wenn dies der Fall is, \o soll er die Debatte s{chließen. E Abgeordn. von Auerswald: Es liegt also demnach in der Fakultät eines Einzelnen, der 24 Gleichgestimmte hat, die Versamms-= N einer Abstimmung darüber zu zwingen, ob abgestimmt wer= den soll. :

Referent: Jh verstehe es so: Wenn sih 24 Stimmen für die Abstimmung erklären, so soll sich die Versammlung darüber aus= sprechen, ob die Abstimmung erfolgen solle. j

Eine Stimme: Der Unterschied besteht darin, daß früher der Marschall und jebt jedes einzelne Mitglied das Recht dazu hat.

Abgeordn. von Vincke: Nein! Die Majorität.

Eine Stimme: Jch glaube, daß wir eine solche Masse von Abstimmungen dadurch erlangen werden, daß die Verhandlungen ins Unendliche verlängert werden. ;

_ Abgeordn. Naumann: Jch glaube, die Analogie am Schlusse dieses Paragraphen spricht füx das Amendement. So gut, wie die Versammlung Fortseßung der Debatte verlangen fann, gegen die An- sicht des Marschalls, eben so kann es ihr zugestanden werden , auch über den Schluß zu entscheiden. Ó

Abgeordn. Graf von Shwerin (vom Plah): Ich bin der entgegengeseßten Ansicht. Jch glaube, daß in der Disposition des Entwurfs ein Schuß für die Minorität liegt, welche jederzeit gehört werden muß. Wenn aber die Majorität jederzeit verlangen fann, daß abgestimmt wird, so kann die Minorität unterdrückt wer- den. Der Marschall hat dagegen die Verpflichtung, die Minorität so gut wie die Majorität in ihrem Rechte zu vertreten.

Marschall: Jch bitte den Herrn Secretair, die Frage noch mals zu verlesen. (Dies geschieht.) Die für Genehmigung dieses Antrages sind, bitte ih aufzustehen.

(Der Antrag hat keine Majorität gefunden.)

Referent Abgeord. von Katte liest aus dem Gutachten der Ab= theilung ad §. 15 g. vor:

„Ad 15 g. petirt der Abgeordnete Hausemanu die Ergänzung von Bestimmungen über eine feste Tages-Ordnung. E

Die Abtheilung glaubt um so eher diesem Antrage einstim mig beipflichten zu können, da der Marschall bereits seine Absicht gegen die Versammlung ausgesprochen, dieselbe von den Gegenständen der nächsten Berathung im voraus in Kenntniß seßen zu wollen, was auch in der That wegen der nöthigen Vorbereitung unumgänglich erscheint.“

Es haben sich nun noch Meinungen dahin geäußert, auf welche Weise die Notification geschehen soll. Einige haben eine Bemerkung auf den Einladungs-Karten vorgeschlagen, Andere sogar das Anhef= heften eines Zettels am Pulte des Landtags-Marschalls. Es findet sich allerdings das Anheften der Tages-Ordnung in anderen deutschen Kammern. Was nun als das Zweckmäßigste der Art gefunden wird, muß natürlih der hohen Versammlung überlassen bleiben.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Es ist gestern bereits zu §8. 13 Beschluß darüber gefaßt worden, wo die Bestimmung vorge- legen, welche der Referent vorgelesen oder wenigstens darauf Bezug genommen hat. Die Versammlung hat hierauf zu §. 13 fast ein- stimmig beschlossen, daß die Tagesordnung mündlich angekündigt und auf Einladungskarten bemerkt werde, nachdem ih den leßten Theil meines Antrags zurückgenommen hatte. /

Referent von Katte: Es is in der Abtheilung zur Sprache gekommen, deshalb habe ih es hier erwähnt, / .

__ Abgeordn. von Saucken: Jh möchte mir die Erlaubniß er- bitten, nochmals auf Punkt d zurückzukommen. Es heißt dort: „das Verlesen \chriftlich abgefaßter Reden i} unzulässig.“ Es is dazu eine Petition eingegangen, und ih glaube, daß wir die Sache auf dem kürzesten Wege abmachen können. Wir haben in unserer Mitte mehrere, welche der deutschen Sprache wohl soweit mächtig sind, daß fie uns verstehen und mit uns sprechen fönnen. Aber etwas ganz Anderes i} es auf der Rednerbühne, wo nicht Jedem augenblicklich das Wort in der fremden Sprache zu Gebote steht. Es ist daher der Antrag gestellt worden, daß solchen Mitgliedern gestattet werde, oe E \criftlich abzufassen und zu verlesen. Jch glaube, wir rauhen nicht erst in eine große Diskussion darüber einzugehen, son- dern der Herr Landtags-Marschall könnte die Frage sogleich zur Ab- jiimmung bringen, :

zum Reden meldet, so

Jch halte den

711

Preufif

Marschall: st von Zakrzewski eine Petition

der Herr Abgeordnete gewünscht, daß dic Petition

genommen und ihm gestattet werde, sie bei diesem Paragraphen als Es ist hier gerade der Ort dazu, und ih bitte den Herrn Antragsteller, seinen Vortrag darüber zu halten.

Amendement anzubringen.

Abgeordn. von Zakrzewski: Antrag zu §

den der deutschen Sprache nicht vollkommen kundigen Landtags - Ab-

geordneten gestattet werde, ihre Reden abzulesen.

ih hoffe, daß der von mir gestellte Antrag bei der hohen Versamm- oßen werd Jeder Mensch denkt in seiner Muttersprache und hat mit Schwierigkeiten zu kämpfen, wenn er in

lung auf kein Bedenken stoßen werde.

einer anderen Sprache sich expektoriren soll. Dieses es in dieser Versammlung nicht unerwogen bleiben, Anzahl der Mitglieder derselben, welche der deutsch vollkommen mächtig sind, um den Vortheil kommt,

Theil zu nehmen. Marschall: Findet der Antrag Unterstüßung (Fast alle Mitglieder erheben sich.)

Die Unterstüßung ist so zahlreich, daß ih vielleicht ohne weitere Abstimmung annehmen kann, der Antrag is genehmigt.

(Einstimmig : Ja.)

Abgeordn. Frhr. von Mine: 30

Antrag zu stellen, daß §. 15 g. ausfallen möge. gesagt :

2) Neue, zur Sache gehörende Vorschläge werden nur dann in

Erwägung genommen, wenn sie dem Marschall von dem Pro-

ponenten vor Anfrage des Marschalls von 24 Mitgliedern unterstüßt werden. Der Marschall kann je

Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrift erheb- liche Uebelstände herbeiführen würde , Ausnahmen davon ge-

statten.

Jch wollte mir die Bemerkung erlauben, daß es ganz unmöglich

(4 or Der Sißung zu wissen, welches Amendement nen Falle zu stellen beabsichtigt. Das hängt vo

Debatte ab, und diese Bestimmung des Iicglements

-

vorausseßen , daß bereits Jeder seine Ansicht fast sammlung bringt, und daß die Versammlung son vollständig mit sich im Reinen ist. genheit gehabt haben, zu bemerken , daß die Deb Vortheil hat, daß die Ansichten modifizirt werden, u dere Ansichten mit nah Hause bringt, als man v die Versammlung gebracht hat. Es darf also Keine

{ränkt werden, erst im Laufe der Debatte Amendements zu daß man unmöglih voraus wissen kann,

Es spricht ferner dafür, welche Amendements vorher angekündigt uud gest

und daß gerade ein Amendement erst wieder Veranlassung zu einem

Unter - Amendement giebt. Wir haben diesen Fall

Es ist darüber von dem Herrn Abgeordneten hier eingereiht worden.

habe mir

der Sihung schriftlih eingereiht sind und auf

Fs wird jedes Mitglied Gele-

Später hat von mir zurück-

. 100, bal es

Meine Herren,

betrachtet, darf daß eine große en Sprache nicht an der Debatte

è

erlaubt, den Es ist darin

durch Aufstehen doch in einzelnen

man im einzel= n dem Laufe der würde daher mit in die Ver= vor der Debatte

atte wesentlichen nd daß man an- on Hause mit in m das Recht be- stellen.

ellt worden sind,

chen Zeitung.

Mittwoch den 12! Mai Abends.

—————————————————

sammlung schuldig. Marschall: Es ist dement gestellt worden , i

unterstüßt werden wird.

wicht der Erwägungen , eben gesagt hat, daß sie

cheint mir aber auch, wie er hier steht, zu viel

stattfinden zu lassen. rende Vorschläge werden i

Abgeordn. Graf Re

I,

\

x

ihrer Aufgabe führe.

\challs erweitert; aber ih Befugnisse {mälern und schweren.

Abgeordn. Naumai1

Hauptaufgabe, zum S ch

Laufe der Diskussion erge

in den Sihungen

bereits mehrfach erlebt, und es istdoch wenigstens dem Landtags-Marschall sehr viel zugemuthet, wenn ex in jedem cinzelnen Falle erst erwägen soll, ob

das Amendement hätte vorher gestellt werden sollen

giebt viele Meinungen hierüber und, ohne irgend tags-Marschall zu nahe treten zu wollen, glaube mir zugeben wird, daß es möglich is, über einen verschiedene Ansichten zu haben, und daß von seiner die Entscheidung über die Zulässigkeit solcher Amen

oder niht. Es dem Herrn Land= ih, daß er selbst solchen Fall sehr Ansicht nicht allein dements abhängen

fann, weil ein Amendement erst cin anderes herbeiführen und man

außerdem nicht wissen fann, welches Amendement glied vor der Sihung eingebracht hat. zu sein, daß jedem Mitgliede das Recht unbenomm es ihm freistehen muß, während der Sizung A Dies veranlaßt mich, zu beantragen, daß §. 15 bracht werde. Mar schall: Wird der Antrag unterstüßt? (Zahlreich unterstüßt.) Landtags - Kommissar: Jch habe bisher

ein anderes Mit=

Es scheint mir deshalb nöthig

en bleibt, und daß nträge zu stellen. g in Wegfall ge-

noch nicht ein ein-

ziges Mal das Wort ergriffen, um das Reglement in seinen einzelnen Bestimmungen zu vertheidigen, weil es die Ansicht des GBouverne- ments gewesen is, die Erfahrung darüber walten zu lassen. Jn

diesem einzigen Punkte glaube ih eine Ausnahme indem ih anführe,

\{öpften Erfahrungen di im Laufe der Diskussion sich entwickelnde Ansicht gliedes bei und Abstimmung gestellt werden kann, eine Zeit erfo alle Gränzen übersteigt. Deshalb hat das G geschlagen, in dieser Beziehung anzuordnen, daß

machen zu dürfen,

wie aus den in größeren Versammlungen ge- e Ansicht hervorgegangen ist, daß, wenn jede irgend eines Mit- einer Versammlung von 600 Personen zur Disfussion

rdert wird, welche ouvernement vor=- Jeder, der einen

Gesetes- Vorschlag, wie er gestellt ist, niht annehmen oder verwerfen

will, und deshalb diesen vorher ankündigen muß.

einen abändernden Zusaß in Es hat aber auch

Vorschlag bringt, in Erwägung ge=

zogen werden müssen, daß allerdings im Laufe der Diskussion Fälle

vorkommen können, wo es höchst wünschenswerth provisirtes Amendement die Ansicht der Versammlu! Daher isst dieser Fall in die discretionaire Gewal gestellt. Die vorgeschlagene Streichung dieses ga! ih als einen für die Zeit - Oekonomie der hohen L gefährlichen Vorschlag bezeichnen. Deun Verhandlung si. entwickelnde Jdee von 600 Person und Abstimmung gebracht werden kann,

wenn jede im Lau

ist, über ein im- 1g zu vernehmen. t des Marschalls 1zen Passus muß 3ersammlung sehr

fe der

en zur Diskussion

welchen Erfolg wird dies

haben? Jch bitte dabei zu erwägen, daß unter 600 Personen immer

einige besonders Jdeenreiche und Solche sein werden, vorzugsweise gern zur Abstimmung und Beschlußnah

die thre Meinung me bringen. Die

Sorge vor großer Zeitvershwendung is es demnach allein gewesen,

welche das Gouvernement bestimmt hat,

einen solchen Passus vor=

zuschlagen, und welche mi heute bestimmt, der hohen Versammlung

dringend zu empfehlen, in ihrem eigenen Interesse (

nicht im Juteressc

des Gouvernements) keine Anträge auf Abstellung dieser Bestimmung

zu formiren.

Abgeordn. von Diebitsh: Ganz in dem

Sinne, wie der

Königliche Herr Kommissar sich ausgesprochen hat, wollte ich allerdings auch den Vorschlag des gechrten Mitgliedes aus Westfalen insoweit

amendiren, daß ih der Versammlung wenigstens ungehörigen Amendements verschaffen wollte. Jch Vorschlag bringen , daß,

einen Schuß vor wollte deshalb in

wenn auch nicht zu verneinen is, daß ein

Vorschlag, der von 24 Mitgliedern unterstüßt ist, zur Abstimmung kom- men muß, doch wenigstens jeder Vorschlag, jedes Amendement, welches von weniger als 20 Mitgliedern, z. B. nur von 10, unterstüßt wird,

in eine Orduungsstrafe genommen werde. (Allgemeines Gelächter, Heiterkeit und Ahg - Zeichen mit der Glocke.)

Ruf, dann das

Daß mein Amendement nicht allzuviel Anklang finden würde, habe ih

erwartet, daß ich aber auch berechtigt bin, einen

Schuß der hohen

Versammlung in Vorschlag zu bringen, damit sie nicht mit allzuvielen

ungehörigen Amendements in Anspruch genommen

und die Zeit nicht

werden könnte. Dieses des Amendements, welch heute gestellt worden ist,

muß, die der Königliche

so muß ih mich dessen rungs - Vorschläge, die Anderen gemacht werden tet werden können, we

ist, daß von dem einen o Vorschlag zu einem hier gebracht wurde, in des

daß derartige Vorschläge

Berathung zu gelangen. gegen ausgesprochen und erlaubt, daß, wenn ein geregelte Diskussion nicht

dafür, daß Alles, was h Weise geschehe, wie dies

chen fönne. Marschall: Abgeordn. Hansem die Frage \o gestellt wird ordneten von Westfalen n Antrag des Abgeordneten Marschall: Das Abgeordn. Hansem zufrieden.

Marschall: Der ganz zu streichen. worden, der dahin geht, nahme gilt, hier Regel f

der leßte Sah soll gestri Abgeordn. Frhr. 9 habe. Wenn das Amen nach, die Sache gerade wird: „in der Regel“‘‘“, nahme bestimmen? Ein ihrer Majorität. Das sein. Weil die Leitung

läge. nicht weiter ausgedehnt Wort vorzubehalten für ten aus Westfalen niht des geehrten Mitgliedes

Marschall: Dan lautet also: soll Litt. g. Majorität.)

Abgeordn. Hansem

aus Westfalen gemachte

Der levte Sas würde aber gestrihen werden. in die Befugniß der Versammlung gestellt sein, hung von der Regel gestatten wolle oder nicht.

Jch kaun mir wohl den Fall denken, thung selbst auf ein Amendement, auf das man vorher nie gekommen sein würde, geführt wird. ein solches Amendement von einem Landtags - Marschall der Fall ist natürlich ganz allgemein gestellt , bezieht sich auf keine Person daß ein solches Amendement, sage ich,

müssen Jh werde um so mehr 1 als in einer früheren Cißung hier {on einmal der Fall vorgekommen

zurückgewiesen worden ist.

vorher eingebracht werden

rig sein dürfte, etwas Ordentliches zum Austrage zu bringen. selben Meinung bin ich heute noch. möglichst Zeit zu ersparen suchen, aber bei weitem mehr noch bin ich

bührt, so würde man im Zweifel annehmen müssen, nahme von der Regel auch in den 9 Es wird also der sa

Abgeordn, Hansemann:

| verlegt werde, das glaube ich au, und ih bin es mir und der Ver-

zwar ein nicht vorher angekündigtes Amen= ndessen trage ih fein Bedenken, zu fragen,

ob es Unterstüßung findet? (Wird nicht unterstüßt.) Abgeordn. von Diebitsch: Jch habe nicht gehot , daß es

Abgeordn. Graf Schwerin: Jch verkenne gar nicht das Ge-

von denen der Königl. Herr Kommissar so das Gouvernement veranlaßt hätten, diese

Bestimmung in das Reglement aufzunehmen. Auf der anderen Seite wenn wir den Paragraphen so stehen lassen,

in die discretionaire Gewalt des Landtags=-

Marschalls gelegt zu sein , [indem seiner Beurtheilung allein anheim- gegeben werden soll, ob ein Amendement von solcher Wichtigkeit ist, daß es ausnahmsweise noch in Erwägung gezogen werden soll oder niht. Jch=würde, obgleich ich gegen das Amendement bin, doch der Meinung sein, daß es nothwendig sei, eine Aenderung in dem Passus Es würde heißen :

„Neue zur Sache gehö- n Erwägung genommen.“ Dann würde es ob sie eine Abwei-=

n der Nedael i

nard: Jch glaube, daß die verschiedenen

Amendements uur darauf berechnet sind, daß die Versammlung möglichst nell, möglichst folgerecht ihre Aufgabe lösen kann. Dem Landtags-=Mar= hall müssen Rechte und Befugnisse zuertheilt werden, damit er eben die ganze Versammlung auf dem möglichst \chnellsten Wege zur Lösung

e mehr Rechte und Befugnisse in seiner

Hand liegen, denn jedes seiner Rechte i} gleichzeitig eine Pflicht, um so \neller wird das Werk gefördert werden. Deshalb werde 1ch für jedes Amendement mich erklären ,

_ welches die Befugnisse des Mar= werde stets gegen solche fein, welche seine dadurch die Lösung unserer Aufgabe er-

in: Einige Worte möchte ih auf das eben

Geh6örte erwiedern, und zwar aus dem Grunde, weil ih es nicht als einzige Aufgabe dieser Versammlung ansehen fann und au nicht als

luß zu gelangen, sondern ih sehe es als

Hauptaufgabe an, dasjenige, was zur Berathung gestellt wird, auch möglichst reiflih zu berathen. Deshalb glaube ih, daß es im Jnter= esse dieser hohen Versammlung liegt, Amendements,

die sih erst im ben, noch prüfen und untersuchen zu dürfen. daß man erst dur die Bera-=

Jch kann mir auch den Fall denken, daß

nicht zur Berathung gestellt Recht zu wahren, halte ih für die Aufgabe es von einem verehrten Mitgliede vom Rhein und darum werde ih es unterstüßen.

Abgeordn. Schauß: Wenn ih {hon die Gründe anerfennen

Herr Kommissar hier angeführt hat, warum

der Paragraph eben so gestellt worden is, wie er wirklich abgefaßt ist,

igeachtet doch dafür erklären, daß die Aende- im Laufe der Debatte von dem Einen oder , nicht glei als solhe Amendements betrad)- lche 24 Stunden vorher eingereiht werden

n dieser meiner Ansicht bestärkt, der dem anderen Mitgliede ein Aenderungs- in Berathung stehenden Amendement ein=- en Folge dieser Vorschlag von zwei Seiten Die geehrten Mitglieder zielten dahin, gleichsam wie Amendements betrachtet, also müßten, um dann zu einer anderweiten Jch selbst habe mich in jener Sißung da- der hohen Versammlung vorzuhalten mir solcher Usus Plaß greifen sollte, dann eine möglich sein könnte, es wenigstens \chwie= Der= Jch bin sehr dafür, daß wir

ier verhandelt und behandelt wird, in einer

von einer rechten Gründlichkeit bedingt wird,

damit es wirklich zu cinem wahren Gedeihen für das Ganze gerei-=

Der gestellte Antrag geht dahin.

ann: Jh wollte nux darum bitten, daß , daß, wenn der Haupt-Antrag des Abge- iht angenommen werden sollte, alsdann der von Pommern zux Fragestellung komme. ist meine Absicht.

ann: Wenn das der Fall is, so bin 1ch

Vorschlag geht dahin : Lit. g,

es 6. 15 Es is aber dazu ein anderer Vorschlag gemacht daß das, was bei diesem Passus als Aus-

ein soll. Es soll nämlich, wenn ih richtig

verstanden habe, eingeschaltet werden: „werden in der Regel“, und

chen werden. on Vincke:

Jch wollte mir eine Frage an

den Herrn Antragsteller erlauben, weil ih die Sache nicht verstanden

dement des verehrlihen Abgeordneten für die

pommersche Ritterschaft angenommen würde, so würde, meiner Ansicht

so bleiben, wie sie jeßt steht. Wenn gejagt so wird die Frage sein: wer wird die Aus Mitglied hat gesagt: die Versammlung in wird na dieser Fassung selbst zweifelhaft des Geschäftganges nur dem Marschall ge- daß die Aus änden des Landtags Marschalls tus quo bleiben, wenn der Vorschlag wird. ; Jch habe mi erlauben wollen, das den Fall, wenn der Antrag des Abgeordne- angenommen wird, Dann würde der Antrag aus Pommern zu diskutiren sein. ¡t bin ih sehr zufrieden. Die jeßige Frage des §. 15 gestrichen werden? (Hat keme

ann: Die zuleßt von dem Abgeordneten Bemerkung hat bei mir die Ueberzeugung