1847 / 132 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

begründet, daß das Amendement des Abgeordneten aus Pommern eine weitere Vervollständigung bedürfen wird, um den Zweck zu er- reihen, den der Abgeordnete damit hat. Deshalb werde ih vor- \{lagen, daß der Schluß des Paragraphen abgeändert und blos hin- and würde: „der Marschall oder auch die Versammlung.“ Deny dann i} dasjenige klar gegeben, was der Abgeorduete aus Pom- mern gesagt hat. s

AÄbteord. Graf von Shwerin: Jh bin dem Abge e ht aus Westfalen schr dankbar, daß er mih daran! aufmerlsar Bereit hat, daß ih noch mißverstanden werden! föunte, e raphen so den Antrag zu vervollständigen. I Pte dey 2 oribea fn Es fassen: „Neue, zur Sache gehörende Bor] 998 6 bic Regel nur dann u. st. w. Die Versammiung e t M F Majorität Ausnahmen davon gestatten,“ F E S Ie schall“ sagen „die Versammlung.“

(Heftiger Lärm.) : : T TRON fann das Recht nicht abgeschnitten

werden. “) i g s Meinung, daß es wünschenswerth ist, daß

(Auf die Worte: „dem

Jch bin allerdings der

13 c dig nent, von dem der Marschall der Meinung

voi o schen Amendement, L, y / :

it, Las v der Berathung werth sei, der Marschall auch das Recht daß es Y g 2

hat, die Berathung desselben seinerseits zu gestatten. Nur wine ih, daß nicht der Marschall allein das Recht haben soll, die Be-= rathung zu verweigern, und ih glaube, daß, wenn, man nach der Fassung, welche der Abgeordnete aus der Rhein- Provinz vorgeschla geit hat, den Marschall und die Versammlung o neben einander stellte, darin liegen würde, daß der Marschall das Recht haben könnte, es auch bei dem Widerspruche der Versammlung zu verweigern. Soll das nicht darin liegen, so bin ih einverstanden, zu sagen: „der Mar schall oder die Versammlung.“

Abgeordn, Peter: Wenn auf diese Fassung und diesen Vor hlag eingegangen würde, so würde jedes Amendement auch zur Ab stimmung kommen müssen, und wir hätten dann gerade dieselbe Schwierigkeit, welche wir vermeiden wollen.“

Abgeordn. Hansemann: Wir haben das Gegentheil bei dem Amendement gesehen, welches den Zwet hatte, eine Orduungsstrafe anzuordnen. Das ist sehr schnell beseitigt worden.

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ih den geehrten Abge ordneten der pommerschen Ritterschaft recht verstanden habe, so ist der Sinn des Amendements folgender: Der lebte Sab soll aus drücen: „Der Marschall kann jedo in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrift erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Ausnahmen davon gestatten, und ist dazu verpflichtet, es zu thun, wenn die Majorität der Versammlung es verlangt.“ Wenn das der Sinn ist, so würde ih vollkommen beistimmen und nux noch bemerken, daß wir es mit der Redaction nicht zu thun haben, fon dern nur mit dem Sinne, welchen der Saß ausdrücken soll.

Marschall: Wird der Antrag unterstüßt ?

(Die Unterstützung erfolgt ausreichend.)

Abgeordn, von Auerswald: Danach würde der Paragraph heißen: „Neue, zur Sache gehörende Borschläge werden nur dann in Erwägung genommen, wenn sie dem Marschall von dem Propo nenten vor der Sißung schriftlich eingereiht sind und auf Anfrage des Marschalls von 24 Mitgliedern durch Aufstehen unterstüßt wer den. Der Marschall kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrift erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Ausnahmen davon gestatten und ist dazu verpflichtet, wenn die Ma jorität der Versammlung es verlangt,“

Marschall: Jch bitte diejenigen, welche das so eben gestellte Amendement annehmen wollen, aufzustehen.

(Es erheben sich mehr als zwei Drittel der Versammlung.)

Referent Abgeordn, von Katte liest aus dem Gutachten der Abtheilung ad §. 15 h, vor:

„Ad 8. 15h finden beide Petenten, Hansemann und Al denhoven, die discretionaire Gewalt des Marschalls zur Unterbre chung der Redner zu weitgreifend, und pflichtet ihnen die Abtheilung in diesem Punkte wiederum ein stimmig bei, indem sie beantragt,

jene Bestimmung dahin zu modifiziren, daß der Marschall nur zux Unterbrechung des Redners berechtigt sei, so oft zur Aufrechthal- tung der Bestimmungen des Allerhöchsten Reglements über den Geschäftsgang beim Vereinigten Landtage er es nöthig finde.

Abgeordn, Freiherr von Vindcke: Ich bin mit dieser Bemer kung einverstanden, ih habe aber noch ein Unter-Amendement dazu gestellt, Jch wollte vorschlagen, daß gesagt würde: „Der Marschall it berehtigt und verpflichtet u. \. w./, und zwar im Juteresse des Landtags-Marschalls, weil es ihm dann, wenn er dazu verpflich- tet ist, weniger unangenehm sein muß, den Redner zu unterbrechen, sobald dieser von der Frage abschweist, und ihn zu erinnern, daß er bei dem Gegenstande der Verhandlung bleibe; ich halte es aber auch im Juteresse der betreffenden Mitglieder selbs für wünschenswerth, daß diese Verpflichtung stattfinde. Jh muß deshalb auf einen spe- ziellen Fall mich beziehen, der zu meinem Bedauern sich wieder in meiner Person zugetragen hat, und nur hinzufügen, daß, wenn auch darüber eine Empfindlichkeit in mir bestanden hätte, sie längst ver-= raucht sein würde, da seitdem drei Wochen vorübergegangen sind. Jh habe in der Sißung vom 15. April in der unangenehmen Si- tuation mi befunden, daß der Herr Marschall der Herren Kurie mir das Wort gab, nahdem ih ihm 24 Stunden vorher nicht nur mit- getheilt hatte, was ich sprechen wollte, sondern auch ihm das zu be- antragende Konklusum in extenso eingereiht hatte. Er war also auf das vollständigste von dem unterrichtet, worauf meine Ansicht ging. Jch hatte in dem eingereichten Skripto gesagt, daß ih vor- schlagen würde, daß die Versammlung si statt jeder Adresse zu einer Erklärung vereinigen sollte. Der Herr Landtags = Marschall wußte demna, daß ih gegen jede Adresse sprechen wollte, und ih hatte au im Eingange meiner Rede sogleich gesagt: „Jch erkläre mich gegen jede Ädresse.“ Dessenungeachtet hat der Herr Marschall mir das Wort eine lange Zeit gelassen und mi auf einmal gegen den Schluß hin plößlich unterbrochen, und zwar aus dem Grunde, weil ih gegen die Adresse wäre, während doch besdlossen worden sei, daß eine Adresse erlassen werden soll, und ih also durch das Konklusum der Versammlung mih ganz außer der Frage befinde. Wenn das richtig war, was ih bestreite, so durfte er mix das Wort gar nicht gestatten, und wenn ihm die Verpflichtung aufgelegen hätte, mir das Wort nicht zu geben, nahdem ih hriftlich mich erklärt hatte, gegen die Adresse \prehen zu wollen, so würde ih nicht in der unangenehmen Lage mich besunden haben, von ihm nachher unter- Vethen worden zu sein. Da unsere Vorträge stenographirt werden Saa au fe allein, sondern durh ganz Deutschland und

fige Neben a so e Miet au jedem Mitgliede wichtig sein, daß Tèun namentli@ une fändig in die Welt hingusfommen, und daß,

Ln edner nach dem Schlusse Gründe und Be-

mertungen vorbringen wollte, die besonders alle etwai inr ; , gen Einreden Aritit pa en, \o darf sein Vortrag nicht verstümmelt der parteilihkeit ge s werden. Jch glaube, das verlangt schon die Un- und verpflichtet“ A möchte deshalb vorschlagen, daß die Worte: e E dne L dinzugeseßt werden, um nicht ein anderes Mitglied

Abae Hoe tete m unangenehme Lage zu bringen.

is es D bivenbia de ing: In einer S Anga wie die unsrige, b ig, daß die Debatte geregelt geführt werde, es is

712

nothwendig, daß der Marschall den Redner, wenn er von der Frage abshweift und Gegenstände vorbringt, die nicht zur Sache gehören, zur Ordnung verweist. Jh glaube aber, daß das schon in dem Punkte f. ausgedrückt und Litt. h. überflüssig is. Jh trage daher darauf an, daß Litt. h. wegfalle. :

Marschall: Die Vorschläge bestehen theils in Wegstreichung, theils in Modifizirung von Litt. h, Jch frage zuerst, ob das Amen- dement des Redners, Liü, h. zu streichen, unterstüßt werde?

(Wird nicht unterstüßt.) ; S : Ih gehe nun zu den Anträgen über, die diesen Passus modi- fiziren.

Abgeordn. von Thadden: Jch bitte die hohe Versammlung um geneignets Gehör von etwa vier Minuten.

(Pause.)

Meine Herren! Jch bin sons nur gewöhnt, das Wenige, was ih zu sagen habe, von dem Zettel abzulesen. Jh könnte also hier wohl der vierte Redner sein, der mit seiner Rede verunglückt.

Was ich zu sagen habe, is Folgendes: Jch bin entschieden für den Geselz- Entwurf und gegen den Vorschlag der verehrlichen Ab- theilung. Die Gründe sind schon zum Theil von verschiedenen Red- uern hervorgehoben worden, die hier über die vielen Worte ge- sprochen haben, die an dieser Stelle oft verschwendet werden, Na- mentlich is gestern Morgen unter großem Beifalle der Versamm- lung von einem verhrten Mitgliede der Stadt Berlin von den Gele „Unn Ben Ote: gesprochen worden. Jch möchte nur im ganz Allgemeinen darauf zurückfommen. Meine Herren! Es ist von den Ungarn das herrliche Beispiel angeführt worden, mit welcher Begeisterung sie sich um ihre Kaiserin und Königin Maria Theresia versammelt haben. Jch möchte dem gegenüber ein anderes Beispiel aufstellen, wie langsam und \{chwerfällig sich ein parlamen- tarischer Körper bewegen kann, und das ist der Reichstag zu Re- gensburg. Auf Grund der dort bestehenden Ordnung beauftragte König Friedrich der Große seinen Gesandten daselbs, er solle mit Queruliren, Protestiren, Vortragen und Vorlesen so lange anhalten, bis er, der Kbiig, ganz Sachsen beseßt haben würde. Nach diejem Beispiel habe ih nichts mehr zu sagen und bitte dringend, daß es bei der Bestimmung des Gesebes §. 15 h. bleibt.

EineStimme (vom Plaß): Es is mir nicht ganz flar, was der Zusaß, der vorgeschlagen worden ist, eigentlich erzielen soll. Es steht hier, daß der Landtags-Marschall berechtigt, und nun soll hinzugesebt werden „und verpflichtet““. Der Marschall hat immer das wahre Wohl der BRersammlung und die Berathung selbst zu fördern. Aljo 11 der Zusaß überflüssig, Jch kaun den Zusammenhang, der zwischen die sem Amendement und dem Vorfalle bestehen soll, den der Antrag- steller angeführt hat, gar nicht finden. Der Redner beschwerte sich nicht darüber, daß er unterbrochen worden ist, sondern eher darüber, daß er nicht früher unterbrochen wurde, Wie wollen wir also dem Landtags-Marschall darüber einen Vorwurf machen, daß er nicht fünf Minuten früher zu der Ansicht gekommen ist, der Redner jet zu un terbrechen gewesen. Jch weiß nicht, was der Zusaß irgend effffeftui ren soll, und würde bitten, es bei dem zu lassen, wie es 1m Regle ment bestimmt ist. / E

Marschall: Abgeschen von dem Vorschlage, daß die Worte „und verpflichtet“ einzuschalten seien, hat die Abtheilung einen Vor= chlag gemacht, der auch ohne diese Worte bestehen fönnte. Also erfolgt nun die Frage, wie die Abtheilung sie gestellt hat.

Referent Abgeordn, von Katte: Soll der Marschall nur zur Unterbrechung des Redners berechtigt sein, o oft zur Aufrechthaltung der Bestimmungen des Allerhöchsten Reglements über den Geschäfts- gang beim Vereinigten Landtage er es nöthig sindet

Marschall: Soll der Zusatz gemacht werden: „wenn er es zur Aufrechthaltung des Reglements für nöthig findet?“

Abgeordn. von Au erswald: Wenn ih den Zusaß recht ver standen habe, soll er so viel besagen : so oft der Marschall es zur Leitung der Debatte für nöthig findet.

Marschall: Diejenigen, welhe dem Autrage beistimmen, bitte ich aufzustehen. 7

(Es ergiebt sich bei der Abstimmung keine Majorität.)

Jetzt fragt es sich, ob das Wort „verpflichtet“ hinzufommen \oll? Der Herr Secretair wird die Frage verlefen.

Secretair Dittrich: Soll bei Litt, h hinter dem Worte „berechtigt“ geseßt werden „und verpflichtet“ .

Marschall: Diejenigen, welche für Bejahung dieser Frage sind, bitte ih aufzustehen. :

(Nur wenige Mitglieder erheben fich.)

Wir gehen also weiter, : e

Referent Abgeordn, von Kaktke liest ad §. 16 des Gutach-= tens vor: E

Ad 8. 16 ypetiren die beiden genannten Abgeordneten, unterstüßt von der Cinstimmigkeit der Abtheilung, die Normirung emes Prinzips, für die Reihefolge der zu stellenden Fragen, Der Abge- ordnete Aldenhoven wünscht dies Recht allein der Versammlung zuständig. Es hält die Abtheilung dies jedoch um deëwillen nicht für angemessen, weil bereits die kurze Erfahrung gegenwärtigen Land= tages, die Cinigung der zahlreichen Versammlung über diesen Punkt, als höchst schwierig und zeitraubend charafkterisirte. :

Dagegen erlaubt sich die Abtheilung im Allgemeinen auf den durch langjährigen Gebrauch bewährten Usus des englischen Parla- ments hinzuweisen.

Nach den von Sachkundigen eingezogenen Berichten findet sich dieser Usus in keinem englischen Geseße, wohl aber in dem §. 35 des Reglements für die Allgemeine Stände-Versammlung des Köuig- reichs Hannover, vom 26. September 1833 (Hannoversche Ge seb- Sammlung S. 339), genau aufgezeichnet,

Dieser Paragraph lautet wörtlich also:

„Jedes Mitglied kann Verbesserungen der gestellten Fragen in Vorschlag bringen, über welche Verbesserungs - Anträge zuerst also abgestimmt wird, daß die Frage, ob der ganze Antrag genehmigt werden soll, unentschieden bleibt, bis er durch alle angenommenen Verbesserungs-Anträge so modifizirt worden, als die Stimmenmehr= heit bestimmt hat. Eben so wird über einen Hauptantrag nur erst dann abgestimmt, wenn über alle zu demselben gemachten Verbesse- rungen entschieden worden. Die einzelnen Verbesserungen werden nach der Zeitfolge, worin sie bei der Berathung selbst vom Pro- ponenten vorgetragen worden, zur Abstimmung gebracht, Wenn über alle vorgeschlagenen Verbesserungen ‘entschieden ist, so wird über den ganzen Antrag mit Ja und Nein abgestimmt. Vie Be- hauptung, man habe die gestellte Frage oder ihren Umfang miþ- verstanden, berechtigt nicht zur Wiederaufnahme der Sache, nach- dem bereits gestimmt worden. i Wäßt der ursprüngliche Proponent seinen Antrag vor der Abstimmung fallen, und wird derselbe vou einem Anderen aufge=- nommen, so kommt er nichtsdestoweniger in der ursprünglichen Reihenfolge zur Abstimmung.“ i ,

Der Y agel an ereuka der hier recht wesentlich zu beriüd- sichtigen is, hat die Abtheilung veranlaßt, auf das englische Verfah- ren, als den ältesten parlamentarischen Usus, zurüczugehen. Ih muß die Abtheilung verwahren, damit man sie nicht beluldige , sie habe

eine n Rie anderer Länder bezwecken wollen, wovon wir uns recht fern halten müssen. Jn den englischen Geseben findet sih über

den parlamentarischen Gebrauch, weil er ein reiner Usus if, nirgends etwas aufgezeichnet. Jh fand mich veranlaßt, in der Königlichen Bibliothek Recherhen darüber anzustellen, und der Herr Geheime Re- gierungsrath und Ober-Bibliothekar Perb gab mir die Auskunft, daß man mit Hülfe der Quellen, wie wir sie niht haben, bei Berathung des jeßt verworfenen hannoverschen Geschäfts-Reglements von 1833 dahin gelangt sei, daß der Paragraph dieses Reglements so habe hingestellt werden können, wie er sich darin befand, Es läßt sich also vermuthen, daß er den englischen Parlaments-Usus vollständig und erschöpfend darstellt.

Mar schall: Der Herr Abgeordnete von Vincke hat ein Amen= dement eingebracht,

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Jch wollte mir erlauben, einen Zu saß in Vorschlag zu bringen, um einen Zweifel zu lösen, der mehrfach in einzelnen Fällen zur Sprache gekommen ist. Wir haben bei der Ab stimmung über die Präklusivfrist wegen Einbringung von Anträgen gesehen, daß über die Fragestellung und darüber, ob entweder die längste oder kürzeste Frist zuerst zur Abstimmung kommen soll, eine geraume Zeit vergangen ist. Jch glaube, daß es ein einfaches Prin- zip giebt, was zwar nicht alle Zweifel löst, aber eine feste Norm fün die meisten Fälle an die Hand giebt und a!s Zusaßz zu dén im All gemeinen zweckmäßigen Vorschlägen der Abtheilung beliebt werden {önnte, Man wird darüber einverstanden sein, daß man jedeêmal, wo es sih um einen solchen Zweifel handelt, derjemgen M einung um feine zu faptiviren den Borzug zu geben hat, wofür nach Ansicht des Marschalls sich die geringste Zahl erhebt. Vann fann der An trag, wofür eine größere Zahl zu erwarten steht, vorgenommen und es föunen so mehr und mehr die Anträge vorgebracht werden, wosux die Majorität sich entscheidet. Will man die engste Fassung zur Ab stimmung bringen, so sind Alle die faptivirt, die weiter gehen wollen, Jch will mix erlauben, dies dur ein Beispiel klar zu machen. És wurde bei jener Berathung gefragt, ob die Präklusivfri]t auf vie zehn oder auf acht Tage verlängert werden soll? Es wurde uun zuerst gefragt : soll die Verlängerung: auf aht Lage gestat tet werden? Dadurh waren die FavtiSirt, Wede Die Pra flusivfrist weiter gestellt haben wollten; denn wollte man 14 Tage haben, so mußte man gegen die 8 Tage stimmen, obgleich Jeder, der eben die 14 Tage wollte, in der Lage war, daß er eventuell auch die 8 Tage geru auf Abschlag angenommen hätte. Es wäre aso noth wendig gewesen, daß er für die 8 Tage stimmte, damit diese Frist doch gegen diejenigen Geltung erhaite, trie gar feine Frist haben wollten. Durch die Beistimmung zu diesen 8 Tagen führte er abei die Geltung dieser Frist herbei, und seine Ansicht, daß die Frist auf 14 Tage gestellt werden möge, war beseitigt und fam nicht zur Ab stimmung. Hiernach hätte es mir angeme}jen ‘erschienen, dap zuer]! über die Frage, ob die Frist auf 14 Tage zu stellen sei, abzujstimmen gewesen wäre, Dies Beispiel kann natürlich in anderen Fällen, wo es sch vielleiht um die mindeste Frist handelt, gerade umgekehrt eintreten. Es kann nicht bei jeder Zahl, bei jeder Summe ein festes Prinzip aufgefunden werden, wohl aber bei der Zeitbestimmung, und darum schien es mir nothwendig, ein Mittel aufzufinden, was wenig stens einige der Zweifel abschuitte, und jo wollte ih mit wemgen IKorten das vorschlagen: „Ueberall, wo es um Zeit oder Zahlen bestimmungen sich handelt , muß, falls es auf einen lerminus ad quem anfommt, zuerst über das Marimum, falls es auf einen ler- minus ad quo anfommt, zuerst über das Minimum der verschiedenen Vorschläge abgestimmt werden." :

Das scheint mir viel von diesen Zweifeln in entsprechender ILeoise zu lösen. Jch muß allerdings besorgen, daß ich uicht hinreichend vei standen worden bin, und bescheide mich, wenn ich nicht Unterstüßung finde, es scheinen mir gber die wesentlichsten Zweifel hierdurch gelo]t worden zu sein.

(Der Antrag findet hierauf hinreichende Unterstüßung.)

Abgeordn, Graf von Schwe rin: 0) bin gegen jeoves Amende ment bei diesem Paragraphen und wünsche, daß ?! even, bleibe, wie er seht, und zwar aus dem Grunde, weil wir noch Alle im Ler nen begriffen sind und es daher shwierig €11 wird, Jeßt hon Be stimmungen iber die Fragestellung zu tressen, Ye nicht mehr oder weni- ger präjudizirend fein würden, Ver Derr Marschall wird uns jelbjt zugestehen, daß Fälle vorgekommen jd, wo es besser gewesen wäre, die Frage wäre anders gestellt worden z aber es 11t jeßt noch uicht an der Zeit, bestimmte Abänderungen der reglementarishen Bestimmung iber Fragestellung zu beantragen, vielmehr wird fich darüber besser durch den Usus ‘ine Norm bilden und der Herr Marschall mit uns lernen. Jch wollte noch die Bemerkung hinzufügen, daß ih wohl verstehen kann, wenn wir uns guf England als Beispiel beziehen, weil England in der Entwickelung des freien Staatslebens uns weit vo1 aus ist. Rie wir aber dazu kommen sollen, uns ein Beispiel an Hannover zu nehmen, weiß ich doch nicht, -

Referent Abgeordn. von Kalte: Wenn die Bestimmung gends anders hätte aufgesunden werden können, so köunte jie eben so gut in dem \{chöppenstädter Stadktrecht gestanden haben, als in dem hannoverschen Geschäfts Reglement ; denn es fommt nur darauf an, ob sie richtig ist. : 4 ;

Abgeordn. von Auerswald: Jh möchte mir erlauben, ge gen das, was der Abgeordnete aus der Provinz Pommern gesagt hat, zu entgegnen. Wenn ich zugebe, daß cs noch an genügen- der Erfahrung fehlt, jo ist doch daraus nicht abzuleiten, daß wir die Erfahrungen, die wir gemacht haben, nicht benußen sollten, und 1h glaube, in unseren Diskussionen haben wir diese Erfahrungen gemacht. Es liegen uns Vorschläge vor, und ich glaube, dieje Vorschläge ind zu beherzigen, Jch muß mich für die Vorschläge der Kommission er- flären. Jch glaube wohl, daß Verbesserungon noch möglich sind, weil wir im Laufe der Debatte noch Erfahrungen machen können. Des wegen is aber fein Grund vorhanden, die vorliegenden Vorschläge zurückzuweisen, Es is von dem einen Mitgliede hon angedeutet worden, daß wir uns noch werden vorbehalten müssen, am Schluje des Landtages noch erneuerte Vorschläge zur Geschäfts - Ordnung zu bringen. Das kann uns aber nicht bestimmen, nicht das zu beantra- gen, was uns jeßt zweckmäßig erscheint, Außerdem erlaube ih mir bemerken zu müssen, daß alle Erfahrungen, welche zur Berichtigung der Bestimmungen führen, keinesweges wir selbst machen müssen, daß Erfahrungen aus anderen Ländern zahlreich vorliegen, und daß manche Abänderungen nicht durh Erfahrungen hervorgerufen werden müssen, sondern mit dem Verstande einfach, klar und richtig aufgefaßt werden fönnen. Jch bin für das Amendement, i

Eine Stimme: Das Mitglied der Ritterschaft aus Pom mern hat zugegeben, daß man den Erfahrungen, welche in England gemacht worden sind, wohl folgen könne; es hat sich aber gewundert, daß man eine Bestimmung aus Hannover nehme. Das Mitglied bat wohl nicht gehört, was der Herr Referent gesagt hat, daß die Be stimmung nicht aus dem Reglement der jeßigen, sondern der aufge- lösten Stände - Versammlung entlehut ist, ‘daß die Bestimmung nach dem englischen Usus gemacht is und auf den Erfahrungen beruht, die dort gemacht worden siud, s

Abgeordn. Milde: Jch, für mein Theil, kann nur das unter- stüßen, was von der Kommission vorgeschlagen worden ist, Mir scheint dieser in dem Ie aaertden Geschäfts-Reglement aufgeführte Modus viel besser zu sein, als jeder andere, und glaube ih, daß mit Annahme dieser Bestimmungen wir jedenfalls etne Menge von Fra-

gen beseitigen, viel positiver stimmen köunen und Weitläufigkeiten ver- mieden werden.

Abgeordn. Sattig: Jh möchte dem Beispiele von England folgen. England hat nur einen Usus, nicht bestimmte Vorschriften. Der Usus hat sih aus den Erfahrungen gebildet. Die Erfahrungen, welche wir jeßt gemacht haben, werden uns nit verloren sein, wenn wir sie auch nicht niedergeschrieben haben. Sie werden uns zu ei- nem Usus führen, der künftig leitend sein kann; aber sie sind noch zu jung, so daß ih nicht glaube, daß sie schon jeßt zu einem Gesebe zu machen seien.

Abgeordn. Hansemann: Das verehrte Mitglied wünscht, wir möchten es wie die Engländer machen und den Usus entscheiden lassen. Jch würde mih dem Autrage ganz anschließen, wenn die Verhältnisse die nämlichen wären. Es ist aber so ein fleiner Unter- schied da, und der besteht einzig und allein, um es mit furzen Wor- ten zu sagen, darin, daß wir hier darüber berathen, ob wir eine allerunterthänigste Bitte um Abänderungen eines uns von der Regie- rung gegebenen Reglements stellen wollen, während in England es der Krone und der Regierung nie einfällt,, dem Parlamente irgend eine Vorschrift zu geben, wie es seiue innere Geschäftsordnung ein richtet. Das ist der Unterschied.

Abgeordn, Peter: Ich wollte nur bemerken, daß die Art und Weise, wie in England abgestimmt wird, fich in Hannover nicht hat halten fönnen ; die Erfahrung muß also doch gelehrt haben, daß diese Art und Weise nicht zweckmäßig ist.

Eine Stimme: Jh wollte nur auf die Rede des geehrten Redners aus der Rhein-Provinz zu erwiedern mir erlauben , daß es hier nur darauf ankommen fann, ob wir die Fragen richtig stellen, nicht darauf, ob wir sie für die Regierung oder für uns stellen, und ob wir bitten oder Beschluß fassen sollen, Es kommt nur darauf ale daß wir die richtigen Fragen stellen, o daß wir Niemanden kaptiviren,

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch bin der Meinung, daß die meiste Freiheit, die wir Alle wünschen , in der Fassung des Pa= ragraphen liegt, wie er hier steht, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil, da es dem Landtags-Marschall freisteht, die Koikenfeláe der Fragen zu bestimmen, wir der Ueberzeugung sein fönnen, daß der Landtags-Marschall mit uns zugleich lernen wird, Dagegen , wenn wir jeßt eine Beränderung beantragen, wir jedenfalls nicht besser daran sind, weil wir noch nicht die nöthigen Erfahrungen gemacht haben und im nächsten Jahre wieder einen Antrag auf eine Abänderung des Reglements würden bringen missen, Die Veränderung steht uns ¡zah reiferer Erfahrung immer noch frei.

Referent: Wenn wir keine festen geseßlichen Bestimmungen über die Fragestellungen haben, so werden wir oft stundenlange De batten darüber hören, wie die Reihenfolge der Fragen statthaben soll; ih würde also dafür sein, daß feste Grundsäße darüber be- itehen.

Abgeordn. Alexander von Brodowski: Jch finde mich veranlaßt, dem Antrage der Abtheilung beizutreten. Aus den hier gemachten Erfahrungen wird der Herr Landtags-Marschall sich er- innern,“ daß die Abstimmung über die Frage: ob die Ausfuhr der Kartoffeln und die Schließung der Brennereien in den von der Ab theilung vorgeschlagenen drei Provinzen, Brandenburg, Sachsen und Pommern, blos beschränkt werden sollte? ih den Antrag stellte, daß diese Frage auf die ganze Monarchie ausgedehnt werde. Diese Frage war vou großer Wichtigkeit und wurde beinghe einstimmig von der ohen Versammlung anerkannt, und wenn die Frage \o gestellt wor- den wäre, wie sie früher lautete, so würden die östlichen Provinzen nicht in der glücklihen Lage sein, wie es jeßt der Fall is, indem in Folge dessen die Kartoffeln shon um 20 Sgr. abgeschlagen sind. Dieser einzige Zufall, daß t so glücklich war, daran zu erinnern, hat heute hon so glückliche Folgen herbeigeführt. Das is die er- sahrungsmäßige Ursache, weshalb ih für den Antrag der Abtheilung timme.

Abgeordu. Sperling: Es ist heute viel von Mangel an Er fahrung gesprochen worden z ih glaube, wir sind dabei zu bescheiden, Wir sind sammt und sonders Mitglieder größerer Versammlungen gewesen und haben Zeit und Gelegenheit gehabt, Crfahrungen zu machen; gebrauchen wir doch diese auch hier auf dem Vereinigten Landtage. Dieser Erfahrung entsprechend ist der Vorschlag, den die Abtheilung gemacht hat, und ich trete ihm bei.

Abgeordn. Gudenau: Die einzige Bemerkung will ich mir erlauben, daß es allerdings sehr zu wünschen wäre, über die Frage- stellung ein sicheres Prinzip annehmen zu fönnenz indessen abgesehen

davon, daß dies an sih sehr swierig ist, scheint mir auch das in

der Versassung von Hannover angenommene Prinzip keinesweges rich- tig zu sein, indem es hier heißt: „Die einzelnen Verbesserungen werden nach der Zeitfolge, worin sie bei der Berathung selbst vom Proponenten vorgetragen worden, zur Abstimmung gebracht.“ Jch glaube, daß in vielen Fällen, wie eine kurze Erfahrung mich gelehrt hat, dies ganz unzweckmäßig wäre, Die Zeitfolge kannn nichts entscheiden, sondern in den meisten Fällen muß, wie ein Ab= geordueter aus Westfalen bemerkte, wenn verschiedene Anträge vor=

liegen, entweder der weiteste oder der engste Antrag nah Umständen

eber zur Abstimmung gebracht werden; keinesweges aber darf man in der Mitte anfangen, weil dabei theilweise immer die Versammlung faptivirt wird. Richten sich aber die Abstimmungen nach der Zeit- folge der Propositionen, so ist es eine natürlihe Folge, daß oft in der Mitte angefangen werden muß, was ih in vielen Fällen für unzweckmäßig halte.

Einige Stimmen: Sehr wahr.

(Vielfaher Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn, von der Heydt: Es kann dieser Passus ausblei= ben, ohne den Sinn des Antrags im Uebrigen zu ändern, der Passus nämlich: „Die einzelnen Verbesserungen werden nach der Reihenfolge, wie sie vorgebraht worden sind, zur Abstimmung gebracht. ““

Marsch all: Es wird zuvörderst zur Frage kommen, ob über= haupt eine Veränderung des Reglements in Beziehung auf die Rei- henfolge der Fragestellung erbeten werden soll, und wenn das be- schlossen wird, werden die beiden Vorschläge zur Abstimmung kommen,

CEíne Stimme: Durch eine einfache Majorität?

Secretair Dittrich: Die Frage lautet : „Soll eine Aenderung des Reglements in Bezug auf die Reihenfolge der zu stellenden Fra- gen erbeten werden ?““

Marschall: Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ih aufzustehen, ] E (Die Majorität ist dafür, daß keine Abänderung erbeten werden soll.)

Referent von Katte: (Vest ad §. 17 des Gutachtens vor): __Ad §. 17 in fine wünschen beide oftgenannten Petenten, die Fassung der Geseb=Entwürfe der Berathung der Stände unterwor- he zu sehen, und stimmte die Abtheilung ihnen insoweit unanimi-

er bei, daß die entschiedene Bitte ausgesprochen werde, Se, Majestät der König möge dem Landtage gestatten, da Vorschläge wegen einer anderweitigen Fassung der Gesetz - Entwürfe zu machey, wo er zu solchen Veranlassung fände. : | ] E, Abtheilung hegt, dies motivirend, nämlich die Besor niß, day ein Verbot, auf die Fassung einzugehen, so absolut bingestelit, wie im §. 17 des jeßt gültigen Reglements, den Landtag zum Nach=

713

theil der Sache zu sehr in seinen Berathungen beschränken könne, weil sih gar wohl Fälle denken ließen, in welchen die Fassung mit dem materiellen Jnhalte des Geseb- Entwurfs zusammenfalle und dann möglicherweise zu Jnkonvenienzen führende Undeutlichkeiten er- wüchsen, welche, wie dies bei der neueren Legislatur nicht selten der Fall gewesen, sofortige Erklärungen und Nachträge nöthig machen würden, Ï

g. 17 des Reglements sagt :

„Die Fassung der an den Vereinigten Landtag gelangenden Geseß- oder Verordnungs- Entwürfe bleibt von der Berathung und Abstimmung desselben ausgeschlossen. ““

Die Abtheilung hat sich keineêweges darüber fortgeseßt, daß es eine sehr shwierige Sache sei, ein Geseß deutlich und präcis zu fassen, sie hat sogar geglaubt, andeuten zu müssen, daß trotz der im Staats rathe angeordneten Fassungs - Kommission die jebigen Gesebe sehr häufige und schnell folgende Juterpretationen hervorrufen; sie muß also daraus schon schließen, daß es sehr schwer i}, die richtige Fas= sung der Gesebße zu bewirken.

(Mehrere Stimmen: Abstimmung!)

Eine Stimme: Es scheint mix zu einer Bitte an Se. Ma- jestät den König in diesem Punkte keine hinreichende Veranlassung vorzuliegen, und wenn einzelne Fälle vorkommen, daß Duukelheiten in der Geseßes -Fassung enthalten sind, die auf den materiellen Jn halt Bezug haben, so is es meines Erachteus unbedenklich, daß der Vereinigte Landtag auch insoweit auf die Fassung eingehen und Vorschläge machen kann; weiter aber die Befugnisse des Landtages auszudehnen, glaube ih, liegt feine Veranlassung vor. És wiirde sogar zu größeren Weiterungen und zu Zeitverlust führen, wenn wir auf die Fassung außer in den bezeichneten Fällen eingehen wollten.

Abgeordn. Steinbed: So große Mühe wir uns auch geben, irgend einen Geseß - Entwurf zu amplisizieren oder Modificationen vorzuschlagen, und so glücklich unsere Vorschläge sein mögen, den Beifall und die Zustimmung Sr. Majestät des Königs zu erlangen, so wird dennoch auch immer die Praxis, d.r Usus, nebenbei seine un- verjährbaren Rechte eben so bei uns, wie in allen anderen großen Versammlungen behaupten. Der Nachsaß des §. 17 cheint auf den ersten Anblick allerdings bedenklich, wenn die Fassung der Gesetze, die so oft mit ihrem Stosse eng verbunden, eng verwachsen is, von der Berathung des Landtages ausgeschlossen sein sollen. Aber die Praxis hat ihr Recht schon jeßt geltend gemacht; es ist von Seiten des Gouvernements durch den Herrn Landtags - Kommissarius mit der größten Bereitwilligkeit bei dem Gesel - Entwurf über die Auss\chlie- ßung und Suspensionen der ständischen Rechte eingewilligt worden, daß das Gouvernement bei Sr. Majestät dem Könige geneigt sein werde, zu befürworten, daß sowohl die Fassung des Titels dieses Geseßes geändert, als auch, daß Abänderungen des Gesetzes selbst hervorgerufen würden. Es is aus diesem Vorfalle schon zu entneh= men, daß der Schlußsaß des §. 17 nur darauf hinzwett, eine Kritik des Stylistischen in den Geseßes - Fassungen zu vermeiden und dem Landtage nicht die Last aufzubürden, in eine solche Kritik sich zu ver= wickeln, Dies i} der Stellung und dem Verhältnisse des Landtages um so mehr angemessen, als ja kein Gejeß fertig, wie bei dem Par= lament, aus ihm hervorgeht und nur der Bestätigung Sr. Majestät unterlegt wird, sondern die Beschlüsse des Laudtages demnächst erst von Seiten der höchsten Staatsbehörde noch erwogen werden und von Sr. Majestät dem Könige vermöge fouverainer Gewalt nur in soweit angenommen werden, wie es in der Weisheit Sr. Majestät zweckmäßig und dienlich befunden wird. Deshalb scheint mir der Nachsa des §. 17 ganz unverfänglich und, wenn die verehrte Ab- theilung des Landtages hierbei einen sehr zwedmäßig scheinenden Vorschlag gemacht hat, diesex Vorschlag derselben nicht erheblich, wenn die Ansicht, die ih ausgesprochen habe, die richtige ist.

Abgeordn. Hansemann: Da ein Widerspruch gegen den von mir ausgegangenen, von der Abtheilung einstimmig angenommenen Antrag erhoben worden ist, o sage ich wenige Worte zu dessen Unter stüßung. Die Erfahrung hat hier erwiesen, daß diese hier im Ne glement enthaltene Vorschrift faktisch uicht gehalten wird, daß der Landtag allerdings {on Veranlassung gefunden hakt, auf die Bera- thung von Fassungen einzugehen. Das scheint mir auch nicht anders möglich zu sein, denn Fassung und Jnhalt ist in manchen Fällen nicht wohl zu trennen. Also gerade, wil die Ausführung dieses Veibots sich in der Praxis schon als unthunlich erwiesen hat, glaube ich, daß die Versammlung wohl thun wird, auf eine Abänderung anzutragen, und diese Abänderung geht nun gerade nicht weiter, als nothwendig ist, uämlich dahin, daß nun dem Landkage gestattet sein möge, auch die Fassung zum Gegenstande der Berathuug zu machen, wenn er eine Veranlassung dazu findet.

Abgeordn. Sattig: Meine Herren! Die Fassung is} nichts, als die Redaction des Gesehes, uud so hohe Achtung ich vor den higkeiten der Versammlnng habe, glaube ich doch, daß die Redaction durch fast 600 Köpfe keine ganz glückliche sein würde, wenigstens hat die Erfahrung der anderen Länder dahin geführt, daß Gesebe, die aus den ständischen Versammlungen redigirt hervorgegangen sind, nahher vor den Gerichtshöfen eben wegen der Fassung nicht beson= deren Beifall gefunden haben. Jh glaube, daß die Redaction alle mal glückliher aus einer Hand hervorgeht, und es nur darauf an fommt, den Grundsaß hinzustellen, der im Gesebe ausgesprochen wer den soll. Deswegen stimme ich dem Mitgliede aus Sachsen bei, welches sagte, sobald die Fassung des Geseves einen Einfluß auf den Sinn hat, so würde die Fassung eben aufhören, blos Fassung zu sein, und von der Versammlung abgeändert werden fönnen. Das ist der Grundsaß, den wir in dem Geseße niederlegen, und dies wird uns zu jeder Zeit freistehen. Wenn ein Mitglied aus der Rhein-Provinz erklärte, daß die Erfahrung dafür spreche, daß wir schon jeßt Fassun gen einer Berathung unterworfen hätten, so widerspreche ih dem ; ih bin der Meinung, daß dies nur in den Fällen vorgekommen ift, wo mit der Fassung eine Aenderung des Sinnes verbunden war. Darum stimme ih für Beibehaltung des §. 17 in seiner ursprüng lihen Gestalt,

(Der Abgeordnete Tschocke meldet sich zum Worte, viele Stimmen rufen laut zur Abstimmung; der Abgeordnete T\schocke betritt die Rednerbühne; großer Lärm.)

Marschall: Der Abgeordnete will nur wenige Worte be- merken.

Abgeordn. T\chocke: Meine Herren! Jh muß mich für den Vorschlag, der von der verehrten Abtheilung gemacht worden i, au diesem Paragraphen erklären, und wenn ein Mitglied der Provinz Schlesien sich deshalb dagegen erflärt hat, weil der Landtags - Kom= missar bei einzelnen Fällen uns die wohlmeinende Zusicherung gegeben hat, daß seitens des Gouvernements gegen den einen oder anderen Vorschlag nichts eingewendet, vielmehr solchem mit der größten Be- reitwilligfeit entgegengekommen werden wird, so kann ich daraus nicht entnehmen, daß das Gouvernement

(Unruhe in der Versammlung.) damit diejenige Erklärung ausgesprochen hat, (Großer Lirmz es wird mit der Klingel das Zeichen zu Ruhe gegeben.) daß dies für alle Fälle, die noch vorkommen können, anwendbar sein werde, und darum halte ih für nöthig, daß dieser Vorschlag ange- nommen wird, Jch gebe zu, daß wir geseblihe Bestimmungen genug

haben, aber, meine Herren, wir sprechen immer vor :

den, warum also nicht für diesen ‘Fall eine Besiitmite lt er

und nothwendig zugleich ist. Be die nüßlich _(Wiederholtes Getrommle.)

Darum glaube ih im Juteresse unserer Verhandlungen, daß wir an

Se. Majestät die beantragte Bitte rihten müssen. i

Abgeordn. Sattig: Darf ih eine persönlihe Berichtigung aus\sprecheu? Jh habe nicht davon gesprochen, daß wir die von uns bewirkte Veränderung der Fassung der Gunst des Landtags-Kommis sars zu danken gehabt haben, sondern ih habe es als ein Recht der Versammlung in Anspruch genommen.

en b iags- Kommissar: Ich mishe mich nur deshalb in die

Debatte, weil mein Name mehrmals angerufen ist, Es ist mix dabei eine Chre E IONTE, die mir nicht gebührt. Jch habe dem Land= tage überhaupt keine Erlaubniß, feine Judulgenzen zu geben und darf also auh nicht meine Zustimmung zu Verleßungen des Regle- ments ertheilen. Eine solhe Verlebung hat aber meines Wissens nicht stattgefunden, wenn man dem Schlußsaße des Paragraphen, wie es seitens des Gouvernements bei Vorlage des Gesebes geschehen, die engste Bedeutung giebt. Sobald die Fassung mit dem materiellen Juhalte des Geseßes in nähere Verbindung tritt, soll dem Landtage die Befuguiß nicht bestritten werden, auch die Fassung zu kritisiren und eine anderweite vorzuschlagen. Wenn aber die Fassung nicht damit in Verbindung steht, wenn es sih um bloße stylistishe Bemerkungen handelt, dann hat das Gou- vernement geglaubt, die hohe Versammlung damit nicht behelligen zu dürfenz es hat geglaubt, daß dies für eine so große Versammlung eine unnöthige und unpraktische Mühe wäre.

Die Aufnahme der betreffenden Stelle ist besonders dadurch ver- anlaßt, daß auf einem Provinzial-Landtage die Sitte eingeführt war, den proponirten Geseßen neue Geseß -Entwürfe nah den Anträgen der Stände zu substituiren, also mit einer ganz neuen Redaction si zu befassen. Das Gouvernement hat andeuten wollen, daß dies nicht die Aufgabe des Vereinigten Landtags sei, Deshalb befinde ich mich in der Lage, erklären zu können, daß das Gouvernement nicht im entferntesten dabei interessirt ist, ob der Passus unverändert stehen bleibt oder der Zusaß der Abtheilung angenommen wird; indem in dem einen, wie in dem anderen Falle der Ansicht und Tendenz des Gouvernements vollständig entsprochen wird,

Eine Stimme: Brovo!

Marschall: Jch schließe die Disfussion, und es wird die Frage auf Annahme desVorschlages, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, gestellt werden. L

Referent: Ju dem Gutachten der Abtheilung heißt es: daß die entschiedene Bitte ausgesprochen werde, Se. Majestät der König möge dem Landtage gestatten, da Vorschläge wegen einer anderwei- tigen Fassung der Geseß Entwürse zu machen, wo erx zu solchen Ver= anlassung fände. :

Abgeordn, von Auerswald: Darf ich mir erlauben, n Bes- zug auf die Fragestellung etwas zu sprechen? Es scheint mix, als wenn das angeführte Motiv, daß der Landtag nicht von Anträgen, die die Fassung betressen, ganz ausgeschlossen sei, nicht vollständig wieder ge geben wäre, und dies zu der Meinung verleiten könnte, als hâtten die, welche für das Motiv der Kommission stimmen, die Absicht, den Landtag bei der Redaction zu betheiligen, Jch glaube, der Sinn der Meisten, die dafür gesprochen haben, ist nur der, daß die Fassung des Paragraphen deshalb bedenklich sei, weil darin steht: „Die Fassung

bleibt von der Berathung und Abstimmung ausgeschlossen“, daß also in keinem Falle auf die Fassung, selbst wenn sie mit dem Sinne in naher Verbindung steht, eingegangen werden fönnte. Der Herr Land- tags-Kommissar hat zwar die Sache anders hingestellt, und ih glaube auch kaum, daß es anders möglich is; aber ich muß doch darauf zu= rücéfommen, daß in der Fassung des §. 17 eine Undeutlichkeit liegt, wenn der Antrag durchfallen sollte, eineu zweiten dahin zu stellen, daß der §. 17 in der von mir angedeuteten Art amendirt werde,

Jch weiß nicht, ob es mir gelungen ist, mich deutlich zu machen.

Marschall: Zuvörderst bin ich verpflichtet, über den Antrag der Abtheilung abstimmen zu lassen, Jh behalte mir vor, dann noch den so eben gehörten Vorschlag zur Abstimmung zu bringen, Die jenigen, welche für die Bejahung der eben verlesenen Frage sind, bitte ich, aufzustehen.

(Eine Stimme verlangt nochmalige Verlesung des Antrages;

der Referent verliest denselben noch einmal.) Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ich, auf zustehen. Zwei Drittheile sind sicher niht vorhanden. Es is noch ein anderer Vorschlag gemacht worden,

Landtags=-Kommissar: Dürfte ich vielleicht fragen, ob diese zweite Disfussion dadurch beseitigt werden fönntel, wenn ih im Na- men des Gouvernements erklärte, daß es schr gern bereit sei, bei der anderweitigen Fassung dieses Paragraphen eine weniger scharfe Fas- sung zu wählen?

(Einige Stimmen: Ja!) Oder, um mich deutlicher auszudrücken, die Deutung daraus fernzu= halten, daß der Landtag sich mit der Fassung auch dann, wenn sie auf den Sinn des Geseßes bezogen werden fönne, nicht zu befassen habe? Jch bin sehr gern bereit, die Erklärung abzugeben , daß bei einer neuen Fassung des Reglements diesem Wunsche. vollständig entsprochen werden wird.

Marschall: Findet sihch die Versammlung damit befriedigt ?

(Viele Stimmen: Ja!)

Wenn nichts dagegen eingewendet wird, \o nehme ih das als Beschluß der Bersammlung an.

(Es erhebt sih keine Stimme dagegen.)

Jch werde nun heute schließen und ergebenst bitten, morgen um 10 Uhr sich wieder zu versammeln, zur Fortsehung der heutigen Be- rathung, und um, wenn diese früh genug «beendigt wird, dann noch zu dem Gutachten, welches in der vorigen Sihung angekündigt wo1 den is}, überzugehen.

(Schluß der Sißung um 35 Uhr.)

Jun Beziehung auf die Ankündigung emer 11 dor hiesigen Gro» pius\hen Buch - und Kunsthandlung erscheinende! Herausgabe der Verhandlungen des Vereinigten Landtages flude ih mi veraulaßt, zu erklären, daß diese Herausgabe, so weit }e DIG: IRENA! : DEL, ORES Stäude betrifft, keine amtliche is und nicht unter Aufsicht des Land tags-Sekretariats steht. S

Berlin, den 12. Ma! 1847.

Der Marschall der Kurie der drei A, von Ro ch ow,

Stände des Vereinigten Langtages®,

———————