1847 / 134 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Mitgliedes in Zweifel stelle em Zwecke zur Sprache zu bringen , darüber, ob das Anerkenntniß theilt oder versa

Außerdem 1} ein anderes Mitgli erfenntniß unverleßter

Dieser Antrag is b amit nah den folgenden

Der Antrag auf Aus selbe vom Vorsitzenden o die dafür geltend gemachte richtet ist, \criftlih mitget ferneren Ausüb der Versammlung

Der, dessen Aus Vorsitzenden der Versammlung

zu eröffnenden Erört

in der Versammlung zu d Ausspruch der Stande unverleßter Ehrenhaftigkeit (I. herbeizuführen. t jedes Mitglied der V ed den Antrag zu stellen, Ehrenhaftigkeit versagt ! ei dem Vorsißenden anz Bestimmungen

ersammlung befugt daß demselben verden muse. welcher ver=- pflichtet is, d jing, möge der- rd, so wie gegen den er ge- cht freiwillig der 1 wollen erflärt, ammentreten vorgetragen.

vird, is befugt, sich dur riftlihe Erklärung oder Bei der hiernächst der Angeschuldigte so Versammlung gegenwärtig

Mitgliede ausgehen, w

ver Rechte si enthalten z1 nächsten ZU} g beantragt 1 üibergebende | zu rechtfertigen. Berathung dar mung in der shließlich die Frage : tere Verfahren eintreten? Anwesenden

ung ständi

NVorsitzende stellt Antrages das wei

Soll wegen des * / e nicht minde]

Wird diese Frage indestens von zwei Drittel der ¿ das Verfahren eingeleitet werden. 3eschlusse macht der welcher durd men und den Angeklagten 1

Ober -= Präsiden-

Vorsitzende dem y einen Justitiarius der Regie-

Von dem & | Provinz Anzeige, Thatbestand aufne!

gungsgründe vernehmen läßt.

Die Entscheiduug fällt hiernächst : a) Die Versammlung derjenigen zur Theilnahme an der ständischen

Wähler, welche den Angeklagten Versammlung gewählt hat, geseßt worden ist.

hließung gegen einen Rittergutsbe= einer freisständischen oder k so entscheidet die zur Wahl des rovinzigl-Landtags=Abgeordneten

bei welcher er in Anklage ( Jst der Antrag auf fißer als Mitglied hen Versammlung gerichtet , betreffenden ritterschaftlichen P berufene Wahlversammlung. Gehört der Ange Unsere Verordnung vom 3. halten Wir Uns vor, 1 Porsibenden und mindestens 6 andesgenossen besonder

ommunalständi=

\chuldigte dem Herrenstande, wie solcher dur Februar gebildet worden, an, so be=- n jedem einzelnen Falle einen aus einem Mitgliedern bestehenden Gerichts= s zu konstituiren, dessen Aus- öchsten Bestätigung unterliegt.

ällen zu a, und b. die gez tsverständigen gefer= Wahl-Versammlung. digte nicht bei=

hof von St

spruch Unserer Allerh

Der Ober-Präsident sendet in den F chlossenen Akten, welchen eine von einem Rech tigte Relation beigefügt ift, d Dieser trägt der Versammlung, wohnen darf, bei ihrem nächsten die Relation vorlesen und veranlaßt nach vorg Abstimmung über die Frage: noch als unverleßt zu betrachten? namentlichen Aufruf nach entscheidet die Stimme des des Angeklagten nicht jahren ältesten M

em Vorsitzenden der welcher der Angeschul Zusammentreten den Fall vor, läßt ängiger Berathung die Angeklagten Die Abstimmung erfolgt durch Bei Stimmengleichheit ser dem Stande nach den Lebens=- Ueber die Verhand=

Ist die Ehrenhastigkeit des

Stimmenmehrheit. Vorsißenden und, wenn die

angehört, die Stimme des itgliedes der Versammlung. Anwesenden zu unterzeichnendes g unter Unterschrift des ohl dem Ober-Präsidenten als auch dem zugefertigt wird.

Diese Entscheidung welcher auf dem Provinzial

lung wird ein von allen aufgenommen, \chleumagit, |0w

dessen Ausfertigun Vorsißenden

Angeklagten,

unterliegt der Bestätigung des Standes, Landtage den Angeschuldigten vertritt,

a) es sich um Ausschließung b) der Angeschuldigte binnen 4 insinuirt worden, Ober-Präsidenten anbringt, c) die Versammlung, {lossen hat, sich bei dem Ausf

von dem Provinzial-Landtage Wochen, nachdem ihm die Ent Einwendungen dagegen bei dem

die Einleitung des Verfahrens be pruch nicht beruhigen zu wollen

lichkeit angeführt, so wird serem Justiz-Minister dazu chts-Präsidenten einem Justiz=Beamten ausge-

Werden hierbei neue Thatsachen von Erheb die Justruction unter Leitung eines von Un

bestimmten Obergeri

Akten werden hiernächst dem Prdövinzial= rnennt beim nächsten Zusam- elher dem Stande des arschall unter

Die geschlossenen Landtags-Marschall zugestellt. mentreten des Landtags einen Angeklagten angehört. einem Vorsitze diesen Stand a nah Anhörung des Stimmen-Mehrheit die Ent der bestätigt oder verwirft,

Referenten, w Landtags-M hrengericht zusammen, ängiger Berathung durch der Wahl-Versammlung entwe- esem Ausspruch hat es sein Be-

Sodann beruft der

Referenten un

daß der Paragraph sehr viel für ihre Aufgabe gehalten, Details, namentlich die beruhen zu las=

Es hat der Abtheilu Material zusammenfaßt , nur einige Prinzipien ins * Formen des Verfahrens, {o viel 1 sen, und hat deshalb nur wenige Es fragt sih nämlich: em soll die Befugni renhaftigkeit nah Nr. 4 §. 1.

Bisher bat es hierüber an vollsté die Entscheidung lag zum Theil in

ng geschienen, sie hat indejjen fu (uge zu fassen, die vie möglich auf sich Worte in ihr Gutachten aufgenom= zustehen, den Ausspruch über die Eh= u. §. Ul, des Entwurfs zu thun?“ ndigen Vorschriften gefehlt, und der Hand landesherrliher Be-

Ausspruch in das Urtheil der verschiede-

Der Entwurf legt den d esgenossen, nah den aus der Natur der

nen Körperschaften der Stand Sache sich von selbst ergebenden Gliederungen.

Es schien der Abtheilung unb Gliederungen ständischer Körperschaften, die Entscheidung im g. I, festgestellt, di näher hierüber zu außern, einer Bemerkung Anlaß gegeben :

_ „¿Nawh §. Ul. litt. c. soll, wenn der stande angebört, ein Gerichts sen gebildet werden. \hrit innerhalb des Herrenstandes dur \ebung gerechtfertigt gefunden, E, lche, hierbei auf provinzielle Abgränzungen S, u Fhließt sich der aufgestellte Grundjas v0 stehende Kujträgal-Verfassung an.“

URE viel hat die Abtbeilung prinzipiell bie zu müßen geglaubt. Ueber Tie Formen des spater weitere Bemerkungen anknüpfen.

Marschall: Es is im Wesenili i i j r ; seniliden von der Abtheilung nichts bemerkt, was im Widerspru Sa Le ba cév art E Abébeilung tritt ganz bei, d em Geseßeêvorshlag stände; die

edenflih, daß die verschiedenen welche bestehen, auch immer esentlichen is dieser Grund=

zu geben haben. ar keinen Anlaß, si

e Abtheilung fand g Eine besondere Bestimmung aber hat zu

Angeschuldigte dem Herren- bof von mindestens ses Staudesgenos= a bat eine solche besondere ch die Art seiner Zujammen= ¿besondere unausführbar en si zu bes{chrän=- llig an die be-

Die Abtheilun

welche es in

r zur Sprache brin- Verfahrens werden

734

Fürst zu Lynar: Jh habe iber diesen Gegenstand einige Worte zu sagen, welche in dieses Kapitel gehören. Es betrifft die Form des Verfahrens, Jch habe hierbei ein Amendement zu bringen.

von Kelt\ch: Die Abtheilung is dann weiter übergegangen zur Beleuchtung der Formen des Verfahrens und hat dabei zu be- merken:

„Der Entwurf verordnet,

daß jederzeit eine vorbereitende Verhandlung darüber erfolgen muß: ob das weitere eigentliche Verfahren eintreten \oll ?

Hierin wird eine wesentliche Sicherung des Einzelnen gegen vorschnelle Einleitung der Untersuchung frivoler Anschuldigungen ge= funden.

Zugleich gewährt aber auch die Bestimmung,

daß das Verfahren eingeleitet werden muß , wenn die Vorfrage nicht mindestens durch zwei Drittel der Anwesenden verneint wor= den, den erforderlihen Schuß für die gesammte ständische Körperschaft, daß sie niht durch eine geringe Majorität gezwungen bleibt , ein Mitglied von zweifelhafter Ehrenhastigkeit ohne weitere Prüfung in sich behalten zu müssen.“

Die zweite Stelle is folgende . « + + «

Fürst zu Ly nar: Das wird die Stelle sein, zu der ich etwas zu bemerken habe.

von Kelt\ch (fährt zu lesen fort): „Ein Urtheil, welches nicht nah bestimmten, geseßlich im voraus normirten Beweisregeln, \son= dern nah Ueberzeugung, auf Grund der Gesammt-Auffassung gefällt wird, ist, seinem innersten Wesen nach, mit eigentlihem Jnstanzen- Zuge nicht wohl vereinbar.

Dies erkennt der Entwurf auch als Regel an.

Es is aber eine Ausnahme davon gemacht; die Entscheidung soll (nah §. 3 vorleßter Sab) alsdann der Bestätigung des ganzen Standes auf dem Provinzial-Landtage unterworfen fein, sobald

a) es sich um Ausschließung vom Provinzial-Landtage handelt,

b) der Angeschuldigte Einwendungen einlegt, ; |

c) oder die anflagende Versammlung sih bei dem Ausspruche nicht beruhigen will,

Es liegt hierin eine anzuerkennende Sicherung des Interesse des Einzelnen und der Körperschaften gegen übereilte oder leidenschaftliche Entscheidungen. :

Gegen die im Entwurfe vorgezeichneten Formen für die Feststel= lung des Thatbestandes ist ein erhebliches Bedenken nicht entstanden. Nach der Ansicht der Abtheilung is der weiteren Ausbildung ver= trauungsvoll zu überlassen, ob etwa durch Erfahrung Abänderungen einzelner Punkte si als räthlich zeigen werden.

Zur Abstimmung wird die Frage vorgeschlagen : Tritt die hohe Kurie den Bestimmungen des §.3 heit“

Graf ven Sierstorpff: Was den Punkt des dritten Para- graphen betrifft , so glaube ih, ist dem Kläger ein zu weites Feld geössnet. Es bedarf nur sechs Stimmen unter funfzehn, um die Klage aufzunehmen und fortzuseßen. Dadurch würde nicht allein dem Miß= trauen der Weg gebahnt werden, sondern auch dem Haß und dem Neid, sogar niederer Berechnung, wenn es darauf ankäme, einen ein= flußreichen Führer einer politischen Gegeupartei zu stürzen. Fch glaube, dem Ostraciómus würde damit Thür und Angel geöfsnet sein. Wenn ich unter Mangel politischer Ehrenhaftigkeit namentlich Bestechung bei Wahlen verstehe, so hat England furchtbare Strafen darauf gesebt; aber wehe dem Aukläger, wenu er feinen Beweis liefert. Allein was geschieht bei uns dem Kläger, der möglicherweise verleumdet. Auf den Gang der Aburtheilung fann nie genug Gewicht gelegt werden. Verlust der Chre is ein moralischer Tod, die Gnade Sr. Majestät giebt einzelnen Stagtsbhürgern das Leben zurü, die Ehre niemals, am wenigsten binnen fünf Jahren. Was jedoch die Freisprehung be= trifft, so gleicht diese nicht einer anderen bürgerlichen Loslassung. Die Ehre bei den Männern ist wie der Sittlichkeitsruf bei den Frauen. Der bloße Verdacht tödtet sie.

Deshalb trage ih darauf an, die einfache Majorität der Stim- men bei Aufnahme der Klage und die absolute Majorität von zwei Drittel Stimmen bei der Urtheilsfällung festzuseßen.

Fürst zu Lynarx: Es handelt sich hier um eine vorberathende Verhandlung, worin festgestellt werden soll, ob ein weiteres Verfah- ren in einer Chrensache einzuleiten sei oder nicht. Der Gesetz - Ent- wurf geht von der wohlmeinenden Absicht aus, einmal die Reinheit der ständischen Versammlungen dadurch sicher zu stellen, daß das wei- tere Verfahren eingeleitet werden müsse, wenn auch nur der dritte Theil der Versammlung den vorliegenden Fall dazu für geeignet hält; zum anderen will er auch den Betheiligten vor einer leichtsin- nigen Anklage, vor einer voreiligen Untersuchung hüben, indem an- geordnet wird, daß der Anklage keine Folge gegeben werden solle, wenn zwei Drittel der Versammlung eine solche für unbegründet er- achten, Diese wohlwollende Absicht, dem Angeklagten Schuß zu ge- währen, wird aber, meines Erachtens, nicht erreicht, weil es dem Ange- \chuldigten niht genügen fann, daß die angebrachte Klage nach einer nur oberflächliden Untersuhung selbst von einer großen Majorität niedergeschlagen wird; es muß ihm vielmehr auch seinerseits das Recht zustehen, auf eine vollständige Untersuchung anzutragen, um auf diese Weise seine Ehre zu rechtfertigen. Meine Herren! Wir wollen uns objektiviren, wir wollen uns in die Stelle desjenigen verseben, der mit einem reinen Gewissen einer ehrlosen Handlung angeklagt wird. Kann er sih dabei beruhigen, wenn er nur von einer Majo- rität freigesprochen wird? Nein, er muß seine Unschuld vollkommen beweisen können. Es handelt sich hier um das höchste Gut des Menschen, um die Ehre, die einem Jeden theurer sein muß, als das Lebenz das meinige würde keinen Werth mehr für mich haben, wenn auch nur ein einziger meiner Standesgenossen einen Zweifel über meine Ehrenhasftigkeit ausspräche und ih mich nihtretfertigen fönnte. Lebteres ist aber nur möglich, wenn der Untersuchung Fortgang gegeben würde. | Es genügt nicht, daß man den Angeklagten und von der Majorität Freigesprochenen auf den Weg Rechtens verweist und sagt, F könne denjenigen, der ihn angeklagt hat, gerichtlich belangen. Die Ehre ist so zarter Natur, daß in vielen Fällen eine Beschuldigung, welche sie fränft, nit einmal als Grund vor Gericht gelten würde, um den Gegner zu belangen. Jh wünsche au, daß diese Rechtsert1- gung der Ehre in der ständischen Sphäre, worin sie verleßt worden ¡\t, stattfinden möge. Man könnte ferner sagen, der Angeklagte möge si persönliche Genugthuung verschaffen; allein wenn er der Ehrlo- sigkeit angeflagt worden i, so is der sittliche Theil seiner Persön- lichkeit angegriffen, er muß sich in sittlicher Hinsicht rechtfertigen; es fann ihn nit entlasten, wenn er persönlichen Muth beweist, Von diesen Gefühlen und Rüdsichten geleitet, erlaube ih mir einen Zu- saß zu der betreffenden Stelle des Entwurfs in Antrag zu bringen. Dieser Zusaß würde lauten nach den Worten: „Wird dieje Frage nicht mindestens von zwei Dritteln der Anwesenden verneint, jo muß das Verfahren eingeleitet werden.“ usa: „Wird sie aber auch von mehr als zwei Dritteln verneint, #0 lo doch dem Angeschul- digten das Recht, sih zu rechtfertigen, vorbehalten bleiben und er

er gestellt werden muß. Freunde aus der Lausib eht freistehen müsse, auf d das Ehrgefühl diejer ho=- rvortreten und erkannt angenommen wird.

solhes Erkenntniß nux von llt werden könne.

its auf das Verfahren anzuträ-

die Befugniß haben, nun \einerse tigster Marschall, die Bitte, die=

gen.“ Ich erlaube mir, Durchlauch als Amendement, zur Abstimmung zu b Es fragt si, ob das Amendemen

wobei er diesen in das Acht stellt, r vollkommen meinem vere daß dem Gefränkten das 1g anzutragen, un auter uud reiner he Antrag einstimmig Das heißt, daß ein Versammlung gefä Nein, in der Versammlung. mein Antrag is der, erden foll (au

Jch kann nu darin beistimmen, Fortgang der Untersuchur hen Kurie wird nur 1 werden, wenn dieser Marschall: dem Richter und nicht in der Fürst von Lichnowsky: Fürst zu Lynar: sem Falle eben so gehalten w wie es gehalten wür

jen Zusaß, Marfchall:

Unterstüßung findet?

(Es erheben sich wenige

Das Amendement is nicht unterstüßt.

Graf Yor k: finden kann. Untersuchung antragen. Fürst zu Lynar: zt. Wenn zwei Dri der angeschuldigt worden ist, halten soll auf sih beruhen, \ Fh wollte dem den Fortgang der Unter thun zu fönnen.

Marschall: der Versammlung hera! verträglich findet, suchung anträgt.

t die geseßliche r als 6 Mitglieder.)

e nicht, daß ein Zweifel darüber statt=

Jeder, welcher angeklagt ist, kann auf Fortgang der

daß es in die- s Angeklagten),

f Antrag des Angekl tät ihn nicht freigesprochen

daß dies im Gesebe

Jh glaube nicht, den Mann,

ammlung erflären : vir nicht für \huldig, die eßes damit Recht vindiziren, um seine Unschuld dar=

ttel der Vers de, wenn die Majori wenn die ganze Ver- ann muß die Fassung anders Þ nur gesagt hat, daß, wenn auch auf Antrag des Angeklagten die

Justiz - Minister Uhden: sammlung ihn freispricht ? werden, da der Herr Fürst zu Lynar zwei Drittel die Frage Untersuchung fortgesetzt werden

Fürst von Lichnows trag des Fürsten zu & „Selbst dann, wenn die ganze ; Graf York: fammlung erklärt: nei Fortgang der Untersuchung nicht

Fürst von Lichnowsky: (Viele Stimmen durch einander, und mehrere Mitglieder suchen zu-

gleich zu sprechen.)

Der Graf York hat das Wort.

Graf Y ork: Wenn die ganze Versammlung für de Unschuld des Mannes si ausspricht, so weiß ich nicht, gegen welches Pyan= tom er auftreten will.

Marschall:

o is sie nach Selbst dann, Angeklagten aber d suchung zu bestehen,

aber, daß cin solher entweder aus ann, wenn er es mit der Eh cheinen, oder daß er auf Unter= nen werden. äre es allerdings zwei= Recht zustehe. Jn dem Gesebße is nur vor Drittel für die Verneinung sind, ahl mußte angenommen llen Umständen, uldig erklären würde, dement gestellt, daß Drittel der Ver- dennoch auf das wei= ollständigen Reinigung anzutragen, Recht auch dann zuste= ispricht, oder

Jh glaube ausbleiben k elben zu ers Das kann ihm nicht benomr Nach dem Geseb n ein solcheë

würde mir erlauben, den An- dahin zu modifiziren, daß gesagt wird: Versammlung die Frage verneint,“

Wenn die gauze Ver- fann ein Antrag auf

Das is rein unmöglich. n, er is nicht \huldig, so mehr. stattfinden... « « Was ist unmöglich ?

{ngeschuldigte - Minister Uhden: daß für den un z1 1 weitere Untersuchung stattsinden soll. da ja sonst das weit ze Versamm

ahren unter a lung ihn für unsch Wird deshalb jeßt das stehen solle, auc bescholten erkl Zweck seiner v en sein, ob ihm das Versammlung 1 me sich wider ihn die ganze V fönnte die Sache a die Anschuldigung h einziges Mitglied in Anschuldigung bleibt,

ner Ehre verleßt ha nt mix nux

[digten das Recht zuste gen, und es \che Recht zustehen müsse. gefunden hat,

t wenn die gan eintreten müßte. dem Angeklagten frei sammlung ihn für un tere Verfahren zum : so wird näher zu präcisir hen solle, wenn die ganze wenn auch nur eine Stim Fürst zu Lynar: rechtfertigt erachtet, so trachtet werden z Fs aber au lung, welches der Angeschuldigte in sei Marschall: zu machen, ob dem ] ang der Unter Bedenken obzuwalten, der Antrag des geehrt so scheint mir dies nic entgegentritt , j hon im Geseße, )o verständniß vorhanden 1jf

Marschall:

h wenn zwei ären würden,

ir önnte uur der Fall noch eintreten, daß eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet würde, aber Untersuchung vor der Versamml Justiz = Mi1ister Uhden: Der Antrag des Herrn Fürsten zu & wenn auch zwei Drittel die Angeklagten freistehen solle, den Fortg arguf habe ich erwiedert , müßte bestimmter ausgedrückt werden , äre, welcher für das Schuldig ngegangen werden müsse, 1 antragen könnte, wenn die ganze Man muß also den Antrag ren, und*es müßte mindestens gesagt werden : wenn noch ein Einziger da i}, welcher die Fkrst zu Lynar: Jch bin ganz damit einverstanden.

! Jch kann nur den Worten, Jreude aus dem Munde des Herrn Justiz-Ministers ver

Es handelt sih nicht darum, ammlung freigesprochen worden ist, 1 die Ehrenhasftigkeit eines } dikftisch wider- durch eine Majorität aus= ht- eintreten soll. daß dieses die Untersuchung aber sondern es muß jen worden ist, auch gezwungen fein, (h bin vollkommen der

hn einstimmig fre j ing stattfände.

Jh bin wohl mißverstanden wor ynar war dahin gerichtet, daß, doch jedenfalls dem ang der Untersuchung zu be= daß mir das zu unbestimmt

ersammlung ihn für ge- llenfalls als erledigt be= ätte dann feinen L

der Versamm= so muß sich der

Frage verneinten ,

Träger der At

erschiene, nur ein Einziger da w auf ein solches Verfahren e1 Angeklagte auch dann darauf ammlung ihn für unbescholten erklärte. näher präzisiren, ;

darauf anzukommen, sich klar he oder nit, auf int mir fein

ndem sonst der suchung anzutra daß ihm dieses en Mitgliedes k ¡t daher zu ri lmehr daher daß also über d

eine Unterstüßung ihren, daß man seiner daß man annimmt, ie Sache selbst allgemeine

Bescholtenheit behauptet.“ sondern vie E /

Fürst von Lichnowsky: mit großer nommen habe, vollkommen beisti ob der Angeklagte von der Ver] fondern um den Fall, Mannes erhoben und dieser legt, sondern von der Vers ‘ochen worden is}, daß ein weiteres aber in dem ganzen Lande uicht ges utirten behauptet, agen worden Tal das ausgespro

Dann wäre das Amendement allerdings un- fönnen, aber die Aeußerung des

rde es zurücknehmen l Amendement doch nothwendig zu

nüß, und ih würde trücneh tinisters scheint das

Herrn Justiz-Y

Graf York: allerdings die zu sein, aber doch nah meiner Untersuchung zu muß, der eine verleß weil sonst die Anklage g der Ankläger muß e auf Untersuchung anzutragen,

daß ein Zweifel gege! Zweifel nicht sicher und apo ammlung nur Verfahren nic agt werden,

Justiz = Ministers scheint nicht könne noch [ngeklagten

Die Ansicht des Herrn daß er dies Meinung jedem da Jemand in der ende Meinung von ar niht möglih w in Mitglied der Ve

freistehen , die Versammlung sein Angeschuldigten haf, äre; die Verordnung seßt r\sammlung sein. Aljo dem Angeschuldigten

vder jenes von einem Dep von der Versammlung niedergeschl das anklagende Wort erwogen werden, das Wort gehört haben, und warum es falsch is, und 1c edlen fürstlichen Freundes, elbst dieser Einzige | as Plenum auf den Antrag des seine Vertheidigung zu hören. ] sie auch von zwei ammlung verneint, so soll dem A zu rechtfertigen, vor hat, auf Untersuchung anzutragen. Minister Uhden: Antrag selbst zurüczieht?

Fürst von Lichnowsky: Antrag zurücßzieht, die in der Hoffnung, Antrag stellen und ihn, wenn sie den

Jch bin vollkon und auch in der anderen Vers es fönnten ähnliche Fälle eintreten, auch jeßt nicht vor, fom Jahren vor, muß dem, freistehen , sich zu red stellen, als es nux 1

Justiz - Minister Uhden: sagt, der. Mann is unschuldig, so soll ihm dennoch das g der Untersuchung anzutragen ? Jch würde sagen :

zu hören, daß 1 , ,

Ansicht meines und wenn f

das Recht, verwahrt werden. Justiz-Minister Annahme des Antrags Die Tendenz des huldigten, so | lichsten Garantieen zu gebe wenn nicht mindestens verneint wird, die Unter] wenn zwei Drittel ihn ein weiterer Fortgang für den Angeklagten der Untersuchung den für unbescho Marschall: men is, daß dem Angeschul uchung des Ja Zustiz-Minister U h den Geseß-Entwurfs ste weitere Untersuchung n! hn für unbescho Marschall: daß er der vo tiz-Minister Antrag geste sammlung den Angek eintreten soll,

daß, wenn nur ein Einziger päter von seinem Antrage Angeklagten verbunden sei, Mein Vorschlag wäre also : Drittel der Anwesenden oder vo

die hohe Versammlung die agegen nichts zu er= #| allerdings dahin gegangen, Versammlung, die mög= halb if bestimmt, daß zwar, Anwesenden die Frage ortgang haben foll, rflären, dann der Unter= Es i daher auf den Fortgang

beschließen sollt Gesetzes 1 ; V

1 n der ganzen Ver= ngeshuldigten doch das Recht, sich welcher semerseits die Befugniß

dem Ange}

Drittelu der hehalten bleiben,

uchung ihren F niht für {huldig e j gegeben werden sol nicht vorbehalten,

wenn ihn zwei Drittel der

Wenn aber der Antragsteller seinen

Auch wenn der Antragsteller seinen Es kann Personen ge-= n der Versammlung zu finden, Anklang nicht sinden, imen überzeugt, daß es in unserer Mitte ammlung solche Männer uicht giebt, aber und für einen solchen Fall, kommt er vielleicht einmal erst in 10 oder 20 dessen Ehre gekränkt worden ist , das Recht hre so vollständig herzu=

YPY zi v3 , y , h anzutragen , beruhige ih mich u einen folchen

ner nur darum, ob anzuneh= au : zurückziehen.

Es handelt sich im! | U Recht nicht zustehe, auf eime

digten das lles anzutragen?

Bestimmung des vorliegen- so fann der Angeklagte auf eine wenn zwei Drittel der An-

weitere Unter)

hen bleibt, cht antragen, lten erklären. ibm nicht die Möglichkeit, d uchung unterworfen werde

Nach dem Geseß - Entwurfe nicht. noch ein Einziger in der Ver- lten erflärt, dasselbe Verfahren vorgeschlagen hat, enden die Frage verneinen, so

wwésöiden htfertigen und feine E arauf anzu- rgend möglich it. :

Also wenn die ganze Versammlung 1 Recht zuste= hen, auf Fortgan

Fürst von Lichnowsky: Drittel der Anwesenden oder von der ganzen und nimmt der Antragsteller auch später sei Angeschuldigten doch das Recht, und er die Befugniß haben, auf Untersuchung

(llt, daß, wenn lagten für beso die Regierung für den Fall

„Wird sie auch Versammlung ien Antrag zu=

ei Drittel der rag zu rechtfertigen,

1ts erinnern. Jedenfalls bleibt es

rück, so soll dem vorbehalten bleiben anzutragen.“ Justiz -= Minister Uhden: im Amendement gesagt wird: ammlung oder zwei Drittel ihm steht das Recht dennoch zu, Referent: blos Einzelnes hinzuzufügen, genstand des Vorverfahrens ist nichts weite das weitere definitive Verfahren eintreten wie {hon hinreichend entwick den, daß er auch seinerseits die erste Anklage fallen gelasse ist also das, daß sichert bleiben muß. ihm dieses Recht nicht nehmen, von dem Herrn Justiz-Minister gesprochen sind, so würde die Fassung so sein allen Fällen freigestellt b

läßt sich dage Marschall: Verfahren zu beantragen,

ihm freigestellt, das gericht=-

Es dürfte allerdings genügen, wenn es is gleichgültig, ob die ganze Ver= ür unbescholten erkläxt, die Untersuchung zu beantragen. sprochenen Worten brauche ich um jeden Zweifel zu heben.

habe mir {hon erlaubt, anzuführen, verleßt erachten kann, und

bei den Gerichten,

meiner ständischen Chre glichkeit vorhanden ist, daß ich

ß ih mi in daß doch die mit der Klage abgewiese1 Eine Stimme:

derselben ihn f

Es is ein Amendement gestellt worden. Nach den zuleyt ge Marsch all: Aber es ist nicht unterstüßt worden, Eine Stimme: O ja! es sind Viele aufgestanden.

(Es erheben sich nun mehr als Marschall: So kommen wir also zur Abstimmung. Sie das Amendement nochmals verlesen. (Fürst zu Ly nar verliest seinen obigen Antrag nochmals.) Es würde nur noch zu erwägen sein, Versammlung verneint, noch auf

r, als die Frage: Dem Angeklagten muß, elt worden i}, der Schuß gew sich vollkommen reinigen könne, wenn auch Das Entscheidende der Sache Fecht hierzu unter allen Umständen ge- Also eine Zahl der früheren ) und wenn den leßten Worten, Folge gegeben wird, dem Angeklagten in

6 Mitglieder zur Unterstüßung.)

Justiz-Minister Uhden: Abstimmung kann ob auch selbst dann, wenn die ganze Untersuchung anzutragen sei.

Graf Y orf: Kläger nich

zu treffen sein, daß es

Dgs i} nicht ; RA E N) leibe, seinerseits auf Rehabilitirung anzu-

t stattfinden kann.

Minister Uhden: Er kann ja seinen t, daß derselbe niht begründet war.

daß wir über den Gegenstand abstim-

glich, weil eine Anklage obne

I dv aur dtio

Antrag zurückziehen, (Mehrere Stimmen nehmen das Wort.) __ Marshall: Es wird \o viel durcheinandergesp

. für die Stenographen niht möglich sein wird, den richtig und wortgetreu zu folgen, Ueberhaupt habe ich pa 2 ohne auf einen geehrten Redner Bezug nehmen zu wollen rb s naten ig sein wird, -daß wir uns in unseren Berathungen elbst eschränken, und daß wir bestimmen nicht ih, von mir kann diese Bestimmung nicht erfolgen, aber von der Versammlung daß jeder Redner über einen Gegenstand niht mehr als dreimal das

Es wird guf Provinzial-Landtagen \o gehalten, und

indem er sih überzeug

Marschall: Jch glaube, men können.

Graf von Sierstorp ff: (Is keine

Fürst von Lichnowsky: Auch dann noch, we zurüctziehtz denn es ist die erste Sati dem Ankläger gegenüber erhalten muß, sollte, daß er unschuldig [ntrag auf Fortgang der Untersu die er dem Ankläger gegen

rochen, daß es Verhandlungen Sylbe verstanden worden.) die Besorg- unn der Ankläger sfaction, die er ganze Ver= ann dann au=

seine Anklage 7 d und wenn die sammlung erklären ist, Man k nehmen, daß der

die erste Genugthuung ist, Wort ergreife,

sich nimmt,

735 ih glaube, daß es nothwendig sein wird, daß auch diese Versamm- lung einen gleichen Beschluß fasse, was ih späterer Zeit vorbehalte.

Fürst von Lich nowsky: Da. diese Bestimmung heute glück- licherweise noch nicht getroffen isst, so wird es mir erlaubt sein, noch ein Wort hinzuzufügen. Dasjenige, was mein verehrter Kollege aus der Lausiß und ih vorgeschlagen haben, is dasselbe, was in der zwei=- ten Kurie ohne weitere Debatte angenommen worden is. Jch glaube also nicht, daß es die Absicht der hohen Versammlung sein würde, über einen Ehrenpunkt einen anderen Beschluß zu fassen. Das war Alles, was ich hinzufügen wollte.

Rheina-W olbeck: Jh wellte nur shließlich bemerken, daß es gar nicht in der Stellung der hohen Kurie liegt, sich mit der Fassung einzulassen. Wir haben es nur mit Prinzipien zu thun und diese zu besprechen, und ich glaube, daß, wenn die Prinzipien festgestellt sind, sich die Fassung schon finden wird.

Marschall: Dem würde beizustimmen und die Frage blos auf den Vorschlag zu rihten sein. Er hat auch bereits die Unter= stüßung gefunden.

Eine Stimme: Der Fürst Lichnowsky hat die Fassung schon aufgeseßt, wir fönnen dieselbe annehmen und zu dem Ende nochmals vorlesen lassen.

Marschall: Zuerst haben wir über den Paragraph abzustim men. Die Abtheilung stimmt pure bei.

Eine Stimme: Aber das Amendement ?

Marschall: Wir kommen zum Amendement später, dasselbe würde niht wegfallen, wenn dem Antrage der Abtheilung beigestimmt wird. Der Abändernngs - Vorschlag enthält blos einen Zusaß, und es kann daher bei der Abstimmung um so mehr in der Ordnung ge= blieben werden, die bei Gesez-Entwürfen gewöhnlich it, daß nämlich zuerst über den Vorschlag der Abtheilung gestimmt wird.

Justiz-Minister Uhden: Das Gouvernement hat gar nichts gegen diesen Vorschlag, und das, was ich gesagt habe, bezog sich von Anfang an blos darauf, daß der Antrag nur deutlicher präzisirt werde.

Marschall: Die erste Frage ist auf den Vorschlag der Ah-= theilung gerichtet, welche dem Gesetz - Entwurf beistimmt, und würde in der Weise zur Abstimmung kommen, daß diejenigen, welche nicht beistimmen, ausfstehen.

(Niemand erhebt sich.) Er is angenommen.

Landtags-Kommissar: Nachdem ein verchrter Redner ge=- sagt hat, daß die Kurie der drei Stände den berathenen Vorschlag unanimiter angenommen habe, so will ¡ich mir erlauben, den betref- fenden Passus aus dem stenographischen Bericht vorzulesen.

(Dies geschieht.) Es is hiernach also pure angenommen, Sr. Majestät dem Könige vorzuschlagen, daß auch dann, wenn die Majorität ihn freispricht, er ohne Rücksicht auf das Stimmyverhältniß dennoch selbst guf Einleitung der Untersuchung antragen kann.

Marschall: Es wird also füglich cine spätere Fassung noch vorzubehalten und im Allgemeinen die Frage zu stellen sein, ob man dem gemachten Vorschlage beitritt, und diejenigen, welche nicht beitre= ten wollen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Niemand erhebt sich.) O Sierstorpff: Ich glaube niht, daß wix der Kurie der drei Stände gegenüberstehen, sondern dem ganzen Lande.

Marschall: Darauf wollen wir nicht wieder zuriickfkommen, das if eine abgemachte Sache. Es fragt sich jeßt blos, ov Der Graf von Sierstorpff darauf beharrt, daß {ein Vorschlag zur Be-= rathung fommt. Dieser Vorschlag ging dahin, daß bei der Vorfrage die einfache Majorität, bei der Verurtheilung selbt aber die Majo rität von zwei Drittel nothwendig sei, Es fragt sih, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet.

(Dies geschieht nicht.) Bir können darüber hinweggehen und kommen zum nächsten Pa= ragraphen.

Rer Qu S 4 is} kein Abänderungs - Vorschlag gemachk worden, welcher zu berathen ware.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, o S E Des Geseß-Entwurfs angenommen,

Referent: §. 5 würde zunächst nohmals vorzulesen fein.

(Dies geschieht.)

„Die Abtheilung hat einstimmig erkannt“ u. st. w.

(Liest die betreffende Stelle im Abtheilungs - Gutachten vor.)

Die Abtheilung war der Ansicht, daß hier ein reines Ueberse- hen Plah gegriffen haben möchte. Wenn einmal angenommen wird, daß der Ausspruch anderer Körperschaften, als: militairischer Ehren- gerihte, Bürgergemeinden 2c. eine Wirkung äußern könne, die in die ständischen Rechte eingreift, so schien es der Abtheilung sahgemäß,

daß man unter allen Umständen dann wenigstens den ständischen

Körperschaften den Weg anbahnen müßte, ihrerseits die Begnadigung nachsuchen zu können, wenn es auch nicht die Körperschaft war, von der die Anklage ausgegangen ist.

Graf York: Nachdem heute durch das Amendement des Herrn Grafen von Aruim, welches angenommen ist, von der Versammlung ausgesprochen wurde, daß es Fälle gäbe, wo mit der Ausschließung aus der ständishen Versammlung gleichzeitig die Bescholtenheit aus-= gedrückt sein kann, und daß es andererseits Fälle giebt, in denen dies niht nothwendig gefolgert wird, so scheint mir nach diesem Be- {luß die Ansicht des Ausschusses nicht mehr in dieser Weise aufge- nommen werden zu können. Ich bin der Änsicht die Kurie kann nur für diejenigen eine Berücksichtigung eintreten lassen, bei denen aus= drücklich gesagt ist, daß sie nicht befähigt gewesen sind, an ständischen Versammlungen Theil zu nehmen, die aber einer Bescholtenheit nicht bezüchtigt sind. Diejenigen, die einmal für bescholten erklärt sind, fönnen nie mehr in ständischen Versammlungen aufgenommen werden, es is dann keine reine Meinunçsssahe mehr, ob sie wieder aufge- nommen werden können, sondern es is ein nie abzulöschender Flecken, ein stets haftender Makel. Dafür wird die Kurie stimmen müssen. Jch bin fehr geneigt, nicht die äußerste Strenge walten zu lassen, ich bin auch überzeugt, daß cine ständische Versammlung, wenn irgend Jemand durch ein Vergehen, das die Chre nicht verleßt hat, eine Zeit lang nicht für befähigt erachtet wurde, éiner Stände =- Versamm- lung beizuwohnen, nach einem Zeitraum, wie er beispielsweise hier vorgeschlagen ist, dafür stimmen wird, daß der Betroffene wieder auf- genommen werden kann. Fch überlasse es dem weiteren Ermessen, darüber zu entscheiden.

H Eine Stimme: Jch glaube, daß das Begnadigungs=- rech

Königlicher Kom missar: Es ist von dem Herrn Referen- ten die Ansicht ausgesprochen , daß der §. 4 sich auf alle Fälle be- ziehen müsse, wo Jemand der Bescholtenheit wegen von der Stände= Versammlung ausgeschlossen sei. Hiergegen erlaube ih mir anzufüh= ren, daß dies die Absicht der Verwaltung bei Vorlage des Geseb- Entwurfs nicht gewesen ist, Wenn Jemand ips0 jure dadurch ausge- chlossen is, daß er zu entehrenden Strafen durch ein Kriminalge- riht verurtheilt, oder durh das Ehrengericht vom Offizierstande aus- gestoßen is, oder auch durch die Stadtverordneten-Versammlung das

cht verloren hat, so kann er nit anders iliti

den, als dadur, daß diejenige M E Via Ge E ben wird, welche Ursache seiner Ausschließung aus der Stände-Veriamm- lso zu entehrenden Strafen verurtheilt is muß Majestät den König pure begnadigt werden. Jn dem ch ein Ehrengericht aus dem à er auf geseßlichem Wege aus den Bürger=

muß zuvor auf geseßlihem

durch Seine selben Fall ist derjenige, stande entfernt ist, Versammlunge! Wege wieder 1 Rehabilitirung den ständischen ¿Func beziehen, wo

geschlossen i, der n die Versammlung aufgenommen werden. so hört auch die Ausschließung von

Der §8. 4 soll sich nur auf Fälle 1dische Versammlung selbst auf 3 vorschreibt, ausgeschlossen is. Aller= daß Personen , welche durch ärt sind, abgesehen von auf den Antrag der Stände=

Könige nah Verlauf von fünf hen Rechte restituirt werden kön= ede Bescholtenheit einen un= vielmehr soll in egnadigung

stattgefunden ¿ tionen auf. Jemand dur welchen der §. dings aber is es die e Versamm der Bescholtenheit, Sr. Majestät dem igt und in ihre ständi Es is mcht angenommen, Makel nah sich zieht, Stände erf um als völlig re führt zu werden.

Ansicht gewesen, eine ständi lung für bescholten erfl jeder Ursache sammlung von Fahren begnad

einem folchen Sr. Majestät habilitirt in die Stände=

auslöschlichen Falle die auf Antrag der des Königs ausreichen, Versammlung zurückge Fürst von Lichnowsky: die Bescholtenheit und das Auf des Königlichen Kommissar nicht theilen, | andsmannes anschließen z die Bescholtenheit, seblichem Wege offiziell getilgt ist, doch niemals Da wir aber vernommen haben, sholtenheit“ aus dem Titel weg dieser Erklärung zu der Meinung des inde ich aber ein kleines ih mit Freuden gelesen habe, und D zu enthalten scheint für frühere s steht in dem Paragraphen : usübung ständischer Rechte werden ersammlung, welche die Anklage be-

ann in dem einen Punkte, was angt, die Ansicht ondern muß mich vielmehr denn ih finde, daß auch wenn sie auf ge= sozial verwischt wer= daß das Wort „Be= ann ih mich in Folge Fommissar hin= Wort in dem Para=

(ören derselben anbel

der meines verel

bleiben foll, so k Königlichen § Schließlich f " , ein Wort, das viel Entschädigung das Wörtchen „nur“, „Die Wiederzulassung zur A wir nur auf den Antrag der lossen hat, genehmigen.“ Es haben sich also Se. durch dieses Wörtchen „nur“ begeben, durch Niemand den vielleicht in einer

Allerhöchsten Einschreitens Niemand selbst= rperschasten das Recht ge=

Debatte, auf haben, so sehe d)enugthuung dafür. Wiedereintritt in dex Juitiative he ih eine große ch der Fassung dieses Para=

Majestät des und es darf ständig eingreifen, nommen werden; und wenn wir uns die ih nicht zurückkommen wi in dem Wörtchen nur Wir sind die höchsten, unsere Mitte, gewissermaßen abgestanden. Rehabilitirung, und deswegen stimme 1 graphen mit Freuden bei. Referent von Kelt\ch: Gesichtspunfte ausgegangen, wesen sei, den V Recht beizulegen, ehr großes Gewicht dab dieser Paragraph

3 Rechtes begeben gewissermaßen eine C die einzigen Richter über den und des Königs Majestät Worte nur se

Die Abtheilung ist von demselben es ‘die Absicht Sr. Mazestät ge= ändischen Körperschaften diejes s Sort S e Die Abtheilung fand aber, eine Redactions=Lücke Zweifeln führen könne, der Versammlung,

sammlungen der ft und hat auch geglaubt, daß d möglicherweise und daß die Fassung desselben zu Denn es heißt darin: f welche die Auklage beschlossen hat, genehn umfaßt - also die Möglichkeit der Wiederzul welche aus der ständischen Körperschaft, in Folge der ständischen Körperschaft, entfernt worden sind. welche aus einer ständischen Körperschaft pruches eines militairischen Ehren=- e durch andere Aussprüche, chaft entfernt worden sind, kfönn= dieses Paragraphen wieder zu= Wiederzulassung ver= eigentliche Absicht m Einklange stehe. ih nicht e ein solches Ein= Intention in die-= uternd angeführt, gegangen sei, in Jemand guf den Standschaft ausge=

assung nur für

alle diejenigen, worden sind, gerichtes, kurz, alle diejenigen, di le einer ständischen Körper ten niemals auf Grund der Worte JThnen würde dieser Weg der die Abtheilung g Worten desselben nicht ganz 1 orausschicken, d

auf Grund des Aus

gelassen werden. \chlo}en sein, und S E N Landta g9- für, noch gegen den in die eigentliche ser Versammlung m Jntention der

laubte, daß die

Kommissar: Jh muß v Paragraphen gesprochen, w1 Debatte überhaupt meine cht sein fann. Jh habe nur erl Regierung allerdings dahin diesem Paragraphen nur von dem Fall zu reden, Antrag einer st {lossen ist. Gesel ips0 jure auf dem in den a durch die Begnadigung d Paragraph

ändischen Versammlung zinzuzufügen , daß, wenn hlossen is, er nur rehabilitirt werden vorgeschriebenen Wege, die nicht ba)

Jch habe l

llgemeinen Geseßen es Konigs , ia, da U

E E QUE O llerdings der Fall denkbar ist, 3-Verbrechens verurtheilt, nach- begnadigt ist, dessen

Jch füge | d, der wegen eines on Sr. Majestät pure [tenheit demnach aufgehört h der Art des Verbrechens und \ ugt erscheint.

durch das Ge= at, in der össent- onst fonkurri= Dann würde in Il. die Anklage gebührt , Je- teinung, daß unge- och ein Makel anklebt, Versammlung zu sien. müssen, um ein solches ltenheit auszuschließen. enen Personen erfolgt in der gung des Königs,

her aber v se begründete Bescho | nung wegen render Umstände als nicht völlig der Versammlung, welcher nad 2 mand auftreten und f achtet der Begnadigung je welcher es unfähig macht, Dann würde ein neues Verfahre1 Jndividuum wegen allgemeiner Rehabilitirung der ips0 jure geseßlich vorgeschrieb und der §. V. hat d Secretair: denken; welche durch die worden sind, nicht dadurch den §. 3 Bezug nehme. Landtags-Kommissar: im Sinne des Gesebes. Marf}ch all: mehr für eine Fassung halte, und ih n die Fragestellung nicht bestehen wir (Referent erklärt si zur Abstimmung Fei hen übergehen. Es is mir nad ob eine bestimmte ¿Form v edereintritt in die ständische wo der Antrag auf ausgeht, eine andere Ver= beantragen es die Ansicht des Ehrengerid und er hierdur eine Rehabilitirung 1 der er selbs auf Begna

agen können: Jch bin der Y nem Jndividuum n

in der ständischen

se durch die Begnadi arauf keine Anwendung.

lte mir die Frage erlauben, ob die Bes- des Herrn Königl. Kommissars er gehoben würden, daß man im §. 4 auf eine Erläuterung ganz

Referent hat selber erflärt, daß er es daß derselbe auf damit einverstanden.)

1 Grund vorhanden, und wir kön=

Es ist also nen zum anderen Paragrap

Graf von Arnim: einigermaßen zweifelh welher Weise nun der lchem Falle esell ¡elôweise von eine

h dem eben Geäußerten orgeschrieben if, in 1 Versammlun= Rehabilitiz m Ehrengericht

rung beilp e Rehabilitation zu

sammlung al

ht einen Of-

zernements l Gouver! v, ch der Mit-

ier aus dem L! aft verlusti

Offizier-Corps v digung antrüge, des