1847 / 136 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

obwohl das Geseß seinem Zwecke Bei dieser unsiche- zu beschränkten und ih mich ganz ent- Giebt es nun zwar nach seinen so läßt sich d ch

}Mung ausgeschlossen, cht eigentlich gerichtet sein soll. , Gesetzes, bei dieser theils dann wieder zu weit ausgedehnten Fassun schieden gegen das Geseh aussprechen. keinen Bauernstand mehr, der erkennb hältnissen und festen Rechtskriterien, daß es noch immer einen Bauernstan nen geben, so lange es i der jich ‘von dem Betrieb hauptsächlich und selbstständig Sinne der Entwurf den B indeß bei der jeßigen unzertrennl bürgerlichen und b kaum mehr als mögli zu err dings im Allgemeine aussprechen , Ausdehnung de Beziehung wirklich als haben diese Besti vom 5. Januar Erfahrunge! als sehr wo t in dem jeßigen É hen Besizer und Stempel, rade dadurch die bi bei Lebzeiten verhältnisse zu reguliren. alen bereits als eine besondere W näßiger erachten, als das Geseß selbst, da itgemäße Disposition des bâu- ein unprafktisches alb möchte ih an die hohe Ver= daß eine solhe Erleichterung vorzugs= für den ganzen Umfang der Mo- Geschieht das, daun kann, dann mag der then bleiben,

Meine hochgeehrten Herren! der hohen Versammlung heute zur Berathung vor- nux in die bäuerlichen Verhältnisse gegen das Geseß erklären, das ih Meine Herren! aus diesem Stande lebe darin seit mehr als 40 Jahren. st seit der Zeit bis jeßt immer darauf hin= so viel wie möglich in den Händen der und dahin haben Einige Erblasser haben über ihren atten ihre weislihe Absicht dabei,

dessen jeßiger Fa nach auf diese re ren Grundlage - des

früheren Ver= niht leugnen, 3 wird immer êl=- Stand giebt, andwirthschaft Wenn in diesem auffassen könnte, was nigung zwischen den n in der Geseßgebung so würde ich mich aller= g des vorliegenden Gesehes hriften des §. 4 über die dschaftlichen Gerichte, in vielfacher erscheinen. Jn der P. ovinz V lge der Allerhöchsten Kabinets-Ordre gegolten und nach allen Aeußerungen der Landbewohner sich Bestimmung vermisse ich aber die Erleichterung der bäuerli- ositionen durch Ermäßigung der Kosten edeutende Höhe erreichen, daß ge- er zurückgehalten werden, redchtzei- den Hof unter ihre Kinder zu bestellen Diese Erleichterung, welche die ohlthat anzuerkennen

¡berhaupt in der Welt cinen

e des Adckerbaues

Rechtsverei äuerlihen sozi

weil sie, besonder r Befugnisse de

1844 schou seit Jahren chte und den

hlthätig bewährt. Nur eine

welche oft eine so b äuerlichen Besiß

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Provinz Westf hat, würde ih für zweck am allerersten dur eine ze erlihen Wirths dahin führen wird, Geseh erreicht werden joll, sammlung die Bitte richten, Sr. Majestät dem Könige narchie erbeten werde. ganze Geseßentwurf auf sich ber Dorenberg:

was jeßt durch

Gese, welches liegt, trifft lediglich und greift ein, Jch muß mich entschieden durchaus nicht annehmbar fin bin ih hervorgegangen u Nach meiner Erfahrung i gewirkt, daß das Besißthum amilie bleibt, d. h. wie es die Väter bestimmen, die bisherigen Geseße gezielt. Nachlaß nicht bestimmt, aber- sie h sie hatten eine starke Familie oder sonstige Gründe dazu. Rücksicht und andere Verhältnisse waren es, daß sie nicht darüber bestimmten z sie gaben dadurch kund, daß ein Kind so viel wie das andere erben solle. Hier greift nun das vorliegende Geseh ein und verord= net, das Gut soll in Vormundschastshäude gelegt werden. Das ist und bleibt eine bedenkliche Sache, denn die Taxatoren, meine Herren, der Güter Fehx verschiedene Ansichten und Die Erben eines Gu= Das Gut foll zu 12,000 Thaler Drittel heraus, und

haben über den Werth

Meinungen. J will ein Beispiel ansühren. tes sind sehs bis aht Kinder, taxirt werden. Der Ucebernehmer zahlt zwei Vormund angenehm, noch weniger, und denn der Annehmer für 4 bis 5000 Thaler in nun auh noch für unmündige Kinder daß diese gerade am

vielleicht is es dem

Meine Herren, schlechtesten versorgt sind. Annehmer sogleih, und es kommt dann so wie das Geseß in die Uneinigkeit unter den Geschwistern. Was das lassen sich die Kinder gern gefallen, Jn der Regel wohnen die und sehen mit nei= 1 Besißer, und es herrscht sonach dann Was die Erben nah dem nicht sollten, nah zwei Jahren er bekommt dann dafür 18—20,000 Rthlr., wahre Taxe, meine Herren! Wenn Sie sich so würden Sie es nach Cs kommen

fenne ich Beispiele, Ju der Regel heirathet der viel auf die Frau an.

Kraft tritt, beginnt auch der Vater bestimmt, aber die Bestimmungen des Geseßes. Geschwister in der Nähe des Guts ihrer Väter dischen Augen auf den jeßige! feine Einigkeit unter ihnen.

das thut nun der das Gut zu verkaufen , und dies is nun erst die ein Gut gefauft haben oder faufen wollen, erthe faufen und nicht nah der Taxe. und schreien gegen die geseßliche die Vormünder. Kein

Jch muß bemerken,

Annehmer;

dem wahren W dann die Hinterbliebenen und sagen er die Ungerechtigkeit und gegen diejen Verhältnissen ein solches Amt anneh= Der jeßige Gutsbesißer hat den Vortheil , Meine Herren! Nun heißt es

Bestimmung üb Vormund wird unter men können. Anderen steheu in großem Nachtheil. „um etnen kräftigen Bauernstand zu erhalteu.““ urf auf den Provinzial-Landtagen entschieden dagegen mich die schlimme Seite der Sache dar= die Behauptung, die in der ie Provinz Sachsen habe Das muß ich widerlegen;

vor sechs Jahren kam dieser Entw vorz auch zu jener Zeit habe ich ausgesprochen und damals auch ( Ich muß protestiren gegen Denkschrift enthalten ist. sich einstimmig dafür ausgesprochen. muß ein Jrrthum sei. Drei haben dagegen gestimmt, mer ein Feind gewesen gegen die Eins Herren, es heißt, „um einen fr frage: ob durch das Geseß ein kräfti fann, als wie wir ihn jeßt haben? Jch 40 Jahren, und ih frage die hohgeehrten Herr insbesondere die älteren, die vor 40 Jahren

Es heißt dort, d

Jch bin im-= chränkungen im Besiß. auernstand zu erzielen.“ Jch gerer Bauernstand erzielt werden kenne den Baucrnstand seit en von der Ritter= haft und der Städte, den Bauernstand kannten und jeßt noch fem ist jebt \o kräftig und groß an Betriebsamkeit und Fleiß. U ___ (erfolgt Bravoruf von allen Seiten.) Was hat dieses Verhältniß herbeigefü den Gesebe unseres hochseligen Köni thanen frei über ihr Besigtl

Der Bauernstand .

hrt? Die weisen, wohlwollen- Er wollte, daß seine Unter-- t / fönnten , die Ablösbarkeit und die Separation, Diese drei weisen Geseße sind mit einander ver- einander getrennt werden! Diese dem Grundbesiß und die jeßt

ißthum verfügen

bunden, und sie können nicht von Bestimmungen haben den Werth in Aar dwzidene Regsamkeit in unserem Stande hervorgebracht. Herren, wenn Sie auf die Ortsch finden, daß auch in moralischer Hin mit einander verschmelzen. auf den Dörfern die Gebäud Du v dem Acker abgez rden Vereine gebildet, theil nehmen, es

aften hinblicken , sicht Stadt und Laud immer mehr Sie auf das Land und schen Sie ren entstanden sind.

so werden Sie

e an, die seit 20 Jah wungen werden kann, das geschieht. gs an welchen höhere Beamte und Herren An- Be die Fortbildung des Bauernstandes kräftig unter=- auernstand- is jeßt kräftig genug und bedarf keiner wie die vorliegenden. ravo von mehreren Seiten.) ehe hier für 300 Ortschaften , aen das Gesebß is nicht rathsam, wir lese scheinbaren Verbesserungen, die keine dem Bauernstande rütteln, um ihm

solchen Gesebe,

Meine Herren, glaube, alle 300 w brauchen es niht, Warum Verbesserungen

die Freiheit zu beschränken! (B

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Meine Herren, ih könnte im Namen meiner Kommittenten es niht verantworten, weun ih für das Geseß stimmte! Jh weiß nicht, ob es durchfallen oder ob es angenommen werden wird; mag dem

sein, wie ihm wolle z ih habe wenigstens meine Pflicht gethan! Auf

dem Provinzial-Landtage wurde ih nicht unterstüßt, aber hier glaube ih, in dieser hohen Versammlung, werde i Unterstüßung Edel Es is ein Geseß, das erlassen werden soll beim ersten großen Land=- tage, und zwar allein über die bäuerlichen Verhältnisse. Meine Her=- ren! ih sprehe nur von meinen Kreisen, niht von der Provinz, aber ih glaube, die Herren Kollegen aus der ganzen Provinz stimmen mir bei. Wir verlassen uns heute auf die hohe Versammlung. Jch glaube, daß sie uns bei der Abstimmung über das Geseh nicht im Stich lassen wird. (Allgemeines Bravo.)

__ Abgeordn. Gießler: Meine Herren! Auch meine Ansichten stimmen nicht mit denen in der gegebenen Verordnung überein. Jch fann mich nicht überzeugen, daß in meiner Gegend, wo es nur we nig geschlossene Bauerngüter giebt, wo nah dem Tode des Erh= lassers gewöhnlich Alles in gleiche Theile getheilt wird, kein kräftiger Bauernstand vorhanden wäre. Jch halte dieses Verfahren aber auch für das richtigste. Ich bin der Meinung, daß an der von Gott ge- \ha}enen Erde alle Menschen gleiche Rechte haben müssen, Da, wo der arme Mann, der sih vielleicht in vielen Jahren mit saurem Schweiß und Mühe etwas ersparte, die Freiheit nicht hat, Land da- für zu kauf n, wo ihm die Möglichkeit genommen ist, auf einem Stück- chen eigenen Grund und Boden Kartoffeln zu bauen, um damit seine vielleicht zahlreihe Familie eine gewisse Zeit hindurch zu ernähren, da scheint mir die wahre menschliche Freiheit nicht zu Hause zu sein. Giebt cs jedoch Gegenden, wo die Bauerngutsbesiber selbst der Mei-= uung sind, daß man durch die geschlossenen Güter, vielleicht durch die Viehzucht, auf einen kräftigen Bauernstand hinwirken könne,

(Heiterkeit)

wo es die arbeitende Klasse dabei gut hat, da habe auch ich nichts dagegen, diese bei ihrer Ansicht zu lassen, Jch glaube jedoch, daß auch da die gegebene Verordnung nicht nöthig sein möchte. Mir scheint es außer allem Zweifel zu liegen, daß durch das in der Ver- ordnung vorgeschriebene Taxiren nicht allein der Werth der bäuer- lichen Grundstücke vermindert wird, sondern daß auch die Erben, welche das Gut nicht bekommen, selten mit der Taxe zufrieden fein werden, daß also dadurch nur Zwist und Unzufriedenheit in den Fa- milien entstehen würde. Als Abgeordneter der Landgemeinden halte ih es daher für besser, wenn die hohe Versammlung das vorliegende Geseß nicht annimmt, sondern vielmehr dahin zu wirken sucht, daß allen denjenigen, welche Bauergüter ererben, auch für die Zukunft die Freiheit gelassen werde, mit ihrem Eigenthum zu machen, was sie für gut und zweckmäßig halten. Jch stimme dem Antrage des Abgeordneten aus der Provinz Sch'esien bei.

Abgeordn. Schumann (verliest folgende Rede): Wenn ein großer Theil der Vertreter der zunächst Betheiligten den vorliegen- den Entwurf zurückweist, so kann ih mich deren Ansicht nur an-= schließen. Ju meiner langjährigen Erfahrung und meinen recht nahen Beziehungen zu dem sogenannten Bauernstande habe ih uichts ge funden, was auf die Nothwendigkeit einer geseßgeberischen Verfügung, wie die vorliegende, hinführen könnte.

Ueberhaupt darf ih nicht unbemerkt lassen , daß die Bezeich= nung: „Bauernstand““, wohl bald seine Bedeutung verlieren möchte. Selbst im Großherzogthum Posen haben wir Bauerhöfe, ich könnte solche nennen, welche einen größeren Umfang als manche adliche Güter haben. Die Parzellirungen der leßteren fönnen und werden nicht ausbleiben, und es wird die Zeit kommen, wo die Gränzen zwischen dem einen und dem anderen verschwinden wer= den. Eine Gesebgebung, go gegen dies unausbleiblihe Resul= tat Ergebniß des unaufhaltsam fortschreitenden Zeitgeistes anfämpfen will, kann keinen Bestand haben und wir müssen ihr unseren Beifall versagen. Die Zeit naht, wo nicht das - was man Stände nennt vertreten werden wird. Es fann aber weder im Juteresse des sogenannten Bauernstandes noch des allgemeinen Staatswohls liegen, daß das Interesse des Ersteren in der durch den Entwurf bezwecten Weise gewahrt werde. Wenn die sogenaun- ten Rittergüter, so wie die Grundbesißungen der städtischen Bewoh=- ner, unter den Bestimmungen des Gemeinen Rechts wie es ganz recht is verbleiben, so will es mir nicht einleuhten, daß ein Grund zu Ausnahme =- Geseßen für die sogenannten bäuerlichen Grundstücke vorhanden sei. :

Auch würde die Anwendung dieser Ausnahme - Geseße nur ein sehr großes Uebel herbeiführen, nämlich die Bevorzugung eines der Erben vor den übrigen. Jener wird den wohlfeileren Bauerhof nux an einen Fremden veräußern. Ein sonstiges günstiges Resultat ist nicht zu erzielen, auch selbst dasjenige nicht, welches der Entwurf im Auge hat. Bei uns im Großherzogthum findet in der Regel die Gemeinschaft aller Güter nah dem Allgemeinen Land - Rechte statt. Eine Folge davon is, daß der überlebende Ehegatte das Grundstück pro laxa annimmt, dasselbe gewöhnlich einem seiner Kin= der mit der Verpflichtung zur Abfindung der übrigen und Gewäh rung eines Altentheils überläßt. Warum sollte man es hierbei nicht bewenden lassen? Dazu kömmt, daß es bei uns noch gar viele ländliche Besibungen (Bauernÿöfe) giebt , welche ohne allen erdenk- lichen Nachtheil in mehrere Höfe getheilt werden können. Dies ge- schieht sehr oft, und es ist nicht abzusehen, warum man diese Besug- niß erschweren, -ja unmöglich machen sollte, wie dies, wiewohl indi- rekt, die Tendenz des Entwurfs zu sein heint. Darum werde ich mit meinen Kollegen aus dem Stande der Landgemeinden gegen den Geseh - Entwurf stimmen, wogegen ih dem Schluß - Antrage der Ab- theilung ad 2 beitrete. j

Abgeordn. Gier: Den Abgeordneten gegenüber, bemerke ich voraus, daß ih nicht redselig werden will.

(Heiterkeit) Nur muß ich die hohe Versammlung um die Erlaubniß bitten, eine angebliche Thatsache, eine wichtige Behauptung, welche mich und mehrere meiner Kollegen sehr betroffen hat, fürzlih berichtigen und dagegen Widerspruch zum Protokoll einlegen zu dürfen. Die Denk-= rit zur Verordnung über die Abschäßung bäuerlicher Grundstücke sagt, nachdem erzählt ist, wie im Jahre 1841 ein neuer Geseß-Ent= wurf über die bäuerlihe Erbfolge und Abschäßung vorgelegt worden, pag. 7: baß einstimmig, mit Einschluß der Vertreter der Landgemein=- den, der Landtag der Provinz Sachsen den Prinzipien und Motiven des Geseß=-Entwurfs beigepflichtet habe. Jch habe hier die gedruck-= ten Landtags - Verhandlungen zur Hand, und in dem bet effenden Protokoll steht ausdrüdlich, daß, als die Frage gestellt, ob ein solches Geseß überhaupt zuträglih für den Bauernstand sei, einige Stimmen, worunter die meine war, zuvörderst dies im Allgemeinen verneinten. Dann wird insbesondere weiter unten noch angeführt, daß das Geseß auf feinen Fall für walzende Grundstücke gültig wer= den solle, höchstens nur für geschlossene Bauerngüter. Es wurde vom Stande der Landgemeinden separat darüber abgestimmt, und 10 gegen 3 Stimmen erklärten sich damals ür Annahme des Gesebes, also au hier nicht einstimmig, Mir ist diese Berichtigung um #o mehr von hoher Wichtigkeit, als ih aus der Denkschrift am Schlusse zu §. 5 ersehe, daß man oh immer damit umgeht, eine besondere bäuerliche Erbfolge-Ordnung zu erlassen, ein singulaires Erbfolge-Ge-

seß, das ih nach meiner Erfahrung sowohl für die geschlossenen Gü=- ter, als für die Wandel-Aecker nachtheilig erahten würde. Aus den vielen beigebrachten Gründen erkläre ih mich sodann zum allgemeinen Theile der Berathung unbedingt gegen die Annahme des neuen Ge- seß - Entwurfes und will nur noch bemerken, daß mir besonders die Kollisionen schlimm erscheinen , in welhe die Vormünder mit ihren Pflichten für die Pflegebefohlenen gerathen müssen, und daß sich die Vorlage den kleinen, ackerbautreibenden Städten gegenüber unpassend darstellt. Seit dem Jahre 1807 hat der Stand der Landgemeinden in jeder Beziehung gewonnen, durch Ablösung der Reallasten und Dienste ih gehoben, die Kultur, die Productionsfähigkeit , der Werth der Grundstücke hat bedeutend zugenommen, der Real - Kredit ist gestiegen, und solchen Thatsachen gegenüber sehe ih gar nicht ein, wozu es jeßt noch eines Ausnahme - Gesetzes für Kräftigung des Bauernstandes bedürfen sollte. E

Abgeordn. Berndt: Meine Herren! Jch gehöre zu denjent= gen Mitgliedern der Abtheilung, welche, sollte der vorliegende Ent= wurf als Partikular-Geseb emaunirt werden, sich gegen jeden Para= graphen, gegen jedes Amendement und gegen das ganze Geseß er= êlárt baben. Die Gründe sind {hon hinlänglich im Gutachten eiut= wielt; auh haben die Redner vor mir sie schon so gut auseinander- gesebt, daß ih sie glaube mit Stillschweigen übergehen zu fönnen, und nur noch anführen zu müssen glaube, daß der Bauernstand sich niht nur allein in seiner gegenwärtigen Kraft erhält, a fort und fort kräftiger wcrden wird, wenn alle Servituten und Verpslichtun= gen vollends abgelöst sein werden, wenn die veralteten Privilegien des Grundbesißes, die Patrimonial - und Polizeigerichtsbarkeit und der eximirte Gerichtsstand aufgehoben, wenn Dominien und Gemeinden zu einer gemeinsamen Kommune vereinigt, wenn eine zeitgemäße Land= gemeinde-Ordnung emanirt sein wird. Dann werden dieje 0 fost=- spieligen Prozesse aufhören, das hierdurh erzeugte Mißtrauen in den Gemeinden wird verschwinden, Ruhe, Friede und Eintracht werden einkehren, und nicht allein der Stand der Landgemeinden, sondern der Stand sämmtlicher Grundbesißer wird kräftiger und gediegener als je erhalten. Jch bitte daher die hohe Versammlung, daß sie sich gegen diesen Geseß-Entwurf aussprechen möchte. E

Abgeordn. All n oh: Jch kann mich nux dem anschließen, was mein Freund und Kollege aus dem Bauernstande von Schlesien und dann auch, w3s mein Kollege aus der Rhein-Provinz gesprochen hat ; ih kaun also viel übergehen. Jh sage auch der verehrten Abthei= lung, welche das Gesetz vorberathen hat, meinen Dank dafur, daß sie sih gegen die Emanirxung ausgesprochen hat. Das ist meine Ansicht, und i muß mir erlauben, das aussprechen zu dürfen. S

Wenn ih) in der Verordnung im Anfange lese, es jet die laudesväterliche Absicht, für die Erhaltung eines kräftigen Bauern= standes zu sorgen, so steht cs sest oder ist augenommen, daß der Bauernstand kräftig sei, Es wird ihm dies Niemand bestreiten wollen , auch nicht bestreiten können. “Wenn man nun zu jeiner Er haltung Gesebe geben will, so muß in mir die Frage entstehen : welche Geseße? So wie die Verordnung ausspricht, glaube ich sie recht beurtheilt zu haben, wenn ih sage: Geseße, wo bei Erbthei lungen die Erwachseuen vor den Minorennen entschieden bevorzugt werden. Es scht im §. 1 ausdrücklich: „Die Taxen sind jederzeit nah dem nachhaltigen Ertragswerthe anzunehmen, Jo daß der Güternehmer im Stande (ft, lh: bet der Wirthschaft in cinem lei= stungsfähigen Zustande zu erhalten.“ Also die Erwachsenen jollen vor den Minorennen bevorzugt werden. Jch habe gerade eime andere Ansicht. Der Erwachsene hat schon viel voraus vor dem Minorennen, daß er die Erziehung hat vou seinen Aeltern genießen fönnen, und ih bin nicht der Meinung, daß ein Familienglied sich vielleicht ut der Fülle befinden oll nnd die übrigen darben müssen. Gott gebe, daß es dazu in unserem Stande nicht komme. Ler Bauernstand hat sich in allen Stürmen der Zeit, ich meine be! Unterjochung Deutsch= lands, erhalten und beigetragen gleih allen anderen Standen zum Wohle des Königs und Vaterlandes, und ih habe mit Freuden in der Thronrede Sr. Majestät des Königs gelesen, wo Er sagte: „sie sind niemals die Lebten, wo es gilt für König und Vaterland.“ Der Staud der Landgemeinden hat sich gehoben, ja, bedeutend ge- hoben seit der Geseßzgebung und namentlich seit der weisen Gescßz= gebung vom 9. Oftober 1807, ih meine das Geseß wegen der Erb- unterthänigkeit. Jett erst hat dieser Stand gesehen, welche Fesseln an ihm lagen. Wenn die Tendenz der Gesetzgebung auf Ablösung sämmtlicher Servituten geht, so glaube ih, daß dies ein Mittel sei, wodurch der Stand kräftig gedeihen wird. Wir haben die Hof}= nung, eine Land-Renten Bank zur Ablösung der Real-Lasten, welche uns noch immer an das alte Feudal - System erinnern, zu bekommen, wir haben die Hoffnung, ein Rustikal - Jnstitut zu erhaltci, man gebe uns noch eine zeitgemäße Kommunal-Ordnung, und der Stand wird sich entschieden heben. Jh habe mih au gefreut, in dem Re= ferate die Worte zu lesen :

„Die beste Kräftigung ist die, welche der Stand der Landgemein den bei ganz freier Disposition über sein Besithum aus sich selbst herausentwicdelt. ‘“

Se. Majestät der König haben in der Thronrede gesagt: „Die Stände sind sich gleich.“ Meine Herren, wir wollen ein gemeinschast= liches Ganze bilden, wir wollen nicht hinter cinander, wir wollen ne ben einander gehen und dadurch den Willen unseres Königs erfüllenz wozu solche Partikular - Geseße? Wenn auch der Geseh - Entwurf, dieser uns gegenwärtig vorgelegte, nicht derselbe if, wie der von 1841, so is doch die Tendenz dieselbe, und schon aus diesem Grunde stimme ih dagegen. In Bezug auf die Taxen muß ich zugeben, daß es am Ende nothwendig is, darin etwas zu thun. In Schlesien ha= ben wir wenigstens Tax - Grundprinzipien für die Rustikalien micht, sondern blos für die Dominien, - Diese sind wegen ihrer Mangelhaf= tigkeit auf die Rustikal-Güter gar nicht anwendbar. Man gebe uns Tax- Grundprinzipien ungefähr so, wie das Kredit-Jnstitut solche hat, dann werden sih gleichmäßige Taxen herausbildenz denn ich muß dem Redner vor mir beistimmen, wenn er sagt: so viel Taxatoren, sv viel Taxen, und meine Kollegen werden mir dies glauben, da sie wissen, daß ih das Geschäft des Taxirens habe.

Wenn ih auch zugebe, wie es son gegenwärtig Usus ist, daß im Wege freiwilligen Ueberlassens der Stammgüter, der Uebernehmer das Gut für ein Billiges annimmt, so kann ich doch niemals zugeben, dieses zum Geseh zu erheben. Der Wille eines Vaters ist den Kindern ein Heiligthum; das, was ein Vater, so lange er noch lebt oder in seinem leßten Willen verorduet, das wird selten ein Kind antasten. Man erleichtere dem gemeinen Manne die lehßtwilligen Verordnungen auf eine weniger kostspielige Weise, mau beschränke die Kosten auf die reinen Auslagen, dann wird jeder Vater testiren, und dieses Geseß rein erübrigt werden. Jch appellire nun an Sie, meine Kollegen aus dem Bauernstande, und ih bin überzeugt, daß, wenn Sie si damit vertraut gemacht haben werden, ih der Abstimmung ganz ruhig entgegensehen kann. Jh hoffe auch, von den Herren Deputirten der Ritterschaft und der Städte, daß sie uns beistehen werden, und ih vertraue den Rathgebern der Krone und habe das feste Vertrauen zu Sr. Ma; estät, daß Er das Geseß, wie es hier is, niht emaniren werde.

(Es macht sih der Ruf „Abstimmung“ bemerklich)

Abgeordn. Dittrich: Nur wenige Worte. Meine Herren!

Jndem ih der Ansicht der geehrten Herren vor mir beitrete, habe ih

nur etwas zu erwiedern in Bezug auf das, was der Herr Kommissar äußerte, nämlich: ih suchte vergeblich in den Motiven Gründe, die die Nothwendigkeit des Gesehes herstellten. Der Kommissar hat ge=- sagt, es sei das Singular-Recht für den Bauernstand nothwendig, weil die Bestimmungen, die man aufnehmen will, allein für den Bauern- stand vorhanden sind. Sind diese Bestimmungen vorhanden, dann bedarf es, meiner Ansicht nah, neuer nicht ; sind sie nicht vorhanden, dann müssen sie neu erlassen werden, und wenn sie nah meiner Mci- nung nen erlassen werden sollen, dann müssen aber auch diejenigen Be- stimmungen stattfinden nah Seite 18 aber nicht diejenigen nah Seite 9 der Motive. Sonst habe ih nichts zu sagenz ih stimme gegen den Entwurf.

Abgeordn. von Brünunecck: Als Vorsitzender derjenigen Ah- theilung, welcher der Entwurf zum Geseße vorgelegen hat, halte ih mich für verpflichtet, die Ansicht der Abtheilung, die sih zwar schon aus dem Gutachten herausstellt, doch noch näher zu begründen. Nach- dem sih so viele Abgeordnete des zunächst betheiligten Standes der Landgemeinden gegen den Entwurf erflärt haben, würde ih meiner- seits Bedenken tragen, mich für den Entwurf zu erflären. Jch glaube aber nach allen den Aeußerungen, die ih gehört habe, daß ihnen mancher Jrrthum zum Grunde liegt und auch ein gewisses Mißtrauen, was durch frühere Geseh - Vorlagen hervorgerufen worden is. Jh glaube auch, daß das Gutachten der Abtheilung, besonders in seinem zweiten Theile, der noch gar nicht gehört ist, manches Mißverständniß aufflären würde. Jh muß zunächst bemerkbar machen, daß die Ab- theilung selbst sich dafür erklärt hat, daß das Motiv, welches hier so häufig angegriffen worden ist, nämlich die Nothwendigkeit eines Ge- seßes für den angegebenen Zweck, für die Kräftigung und Erßzaltung des Bauernstandes , von der Abtheilung selbs aufgegeben worden ist, daß die Abtheilung selbst als richtig anerkannt hat, daß es für diesen Zweck feines Geseß-Entwurfes bedarf, daß dieser vielmehr duxch voll- ständig freie Entwickelung am sichersten zu erreichen sein würde. Jch würde gewiß der Erste sein, der sih ganz entschieden gegen den Ent- wurf erklärte, wenn ih irgend eine Gefahr für den Stand der Land= gemeinden darin erblicken, wenn ih irgend eine Beschränkung der freien Entwickelung darin erkennen könnte. Jh muß darauf aufmerk= sam machen, daß alle die Abgeordueten der Landgemeinden, die wir bis jeßt gehört haben, gerade aus den begünstigtsten Landestheilen der Monarchie sind, und ih muz3 glauben, daß es andere Theile der Monarchie giebt, die doch wohl eines solchen Geseßes bedürfen. Sie werden aus den Motiven zum Gesez-Entwurfe entnommen haben ih weise Sie ganz besonders auf Seite 9 und 11 der Denkschrift hin daß das Gouvernement weit entfernt is, irgendwelche die Freiheit beschränkende und direkt einwirkende Maßregelu vorzuschlagen, sondern daß der frühere Weg in dieser Beziehung verlassen worden istt und man jeßt den Weg eingeschlagen hat, uur indirekt insoweit eiuzuwirken, als es nothwendig scheint, die Hindernisse cus dem Wege zu räumen, die offenbar dem Zwecke der Erhaltung und Befestigung des Bauernstandes entgegen sind. E

Jch muß dabei auf cinige Jrrthümer noch aufmerksam machen, die die Redner vor mir angeregt haben. Unter Anderem, was aber eigentli schon zu dem spezielleren Theile des Entwurfs gehört, ist die Behauptung aufgestellt worden von cinem Abgeordneten aus Brandenburg, daß Taxen angewendet werden sollten, denen ein zu- künftiger Zustand zu Grunde gelegt wäre. Das is offenbar ein Jrr= tbum. Unter den nachhaltigen Ertrags-Taxen kann ich nihts Ande= res verstehen, als daß sie gegründet sein sollen auf den nachhaltigen früheren Ertrag und nicht auf den zukünftigen. Jch muß ferner dar- auf aufmerksam machen, daß ganz besonders die Abgeordneten der Landgemeinden deswegen sich #o entschieden gegen diesen Entwurf erklären, weil sie glauben, daß er in seinen Folgen ihre bisherigen CErbrechte alterirez sie glauben, in diesem Entwurfe, weun auch nicht ganz dieselbe, doch eine ähnliche Tendenz zu erkennen, wie in dem Gesetze von 1841, was jedoch keinesweges der Fall ist. Jch glaube, bei genauerer Prüfung der Motive würden sie diese Meinung auf gebenz ih will aber, weil das nachher bei der speziellen Behandlung des Gesecbes noch zur Sprache kommen wird, darauf einzugehen für jeßt verzichten. Nochmals muß ich aber die Aufsicht geltend machen, daß für einzelne Theile der Monarchie wohl ein Bedürfniß, wie es das Gesel befriedigen will, vorhanden sein dürfte. Es is nicht zu leugnen, daß die Taxen jezt \chwankcnd sind. Jch muß dar auf aufmerksam machen, daß nah dem bisherigen Voexfal) ren und dem bisherigen Geseße nur gemäßigte Taxen zum Grunde gelegt wurden, daß dagegen jeßt, wenn nachhaltige Ertrags= taxen bei Abschäßungen von bäuerlichen Grundstücken angewendet werden follen, diese höher ausfallen und Gefahren heraustreten wür= den, die jeßt nicht bestehen. Das würde namentlih der Fall sein, wenn der §. 4, als der zweite Theil des Gesebes, verworfen würde. Früher, wo eine gemäßigte Taxe zu Grunde gelegt war, war es al=- lerdings zulässig, die ganze Taxe zur Bedingung zu machen; wenn nun aber nachhaltige Ertragstaxen, also höhere, angeordnet werden sollen, so dürfte die nothwendige Folge sein, wenn nach den bisheri= gen geseßlichen Bestimmungen die ganze Taxe erfüllt werden müßte, daß dann noch weit mehr Subhastationen erfolgen würden, wenn nicht die vormundschaftlichen Behörden von den bisherigen Beschrän-= fungen befreit würden und cs ihnen nicht überlassen würde, auch Gebote unter der Taxe anzunehmen bis zu zwei Drittel des Taxwer- thes, denn zwei Drittel einer nachhaltigen Taxe dürften gewiß nur der früheren gemäßigten Taxe gleichstehen. Weun aber dessenungeach- tet die Landgemeinden sih entschieden gegen das Bedürfniß eines derartigen Geseßes erklären und auh nachher bei der Berathung über die speziellen Theile dabei bleiben sollten, so vertraue ich sowohl der hohen Versammlung als auch dem Gouvernement, daß der Ge= sez-Entwurf von ihnen aufgegeben werden wird.

Landtags-Kommissar: Zunächst glaube ih das Gouver- nement gegen den Vorwurf vertheidigen zu müssen, daß die Denk chrift eine grobe Unrichtigkeit enthalte. Jn der Denkschrift, welche der sächsische Provinzial - Landtag über diesen Gegenstand eingereicht hat, heißt es:

(Liest vor.) Also muß angenommen werden, daß die drei dissentirenden Stim-

men des Bauernstandes sih bei der allgemeinen Abs

Denkschrift jenes Provinzial-Landtags, 7 Abfassung ihrer Denkschrift uicht verantwortlich sein fann, (Viele Stimmen durch einander.)

Abgeordn. Gier (vom Plah): Ich erlaube mir die einzige Er= wiederung auf den Vortrag des Königlichen Herrn Kommissarius, daß ausdrücklih geschieden is zwischen ges{chlossenen Bauerngütern und zwischen Wandeläckern, die ausgenommen worden, und daß in meiner Gegend und in ganz Thüringen es nur walzende Grundstücke giebt, daß aber in der Denkschrift dieser Unterschied gar nicht berührt ist, j ; Uebrigens habe id auch nicht von grober Unrichtigkeit gesprochen, sondern t: A L gegen das Wort der

obschon dazwischen eine große Bedeutung liegt.

uem Standpunkt aus, da ih entgegengestimmt Denkschrift : „einstimmig“ mich habe R wollen.

Landtags-Kommissar: Jch bi ie Disfussion ü i

a g "n : Jch bitte, die Diskussion über die- sen Punkt nicht zu verlängern z ih habe die betreffende Stelle E li ch vorgelesen, is darin eine Unrichtigkeit vorhanden, so is dies

timmung fkonfor= mixt und mit der übrigen Versammlung bejahend gestimmt hatten. Sollte es anders gewesen sein, so wäre es eine Unrichtigkeit der ür welche die Verwaltung bei

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nicht die Schuld der Verwaltung bei der Abfassung ihrer Denkschrift. Zur Sache habe ih Folgendes zu bemerken: Das Gouvernement kann nur mit der höchsten Freude hier von vielen Stimmen aus den Landgemeinden die Erklärung vernommen haben, daß der preußische Bauernstand keiner Kräftigung bedürfe, daß er sich materiell und in- telleftuell im Aufshwunge, daß er sich im Fortschreiten befinde, Der erste Entwurf des Gesetzes fällt in eine Zeit, wo ih noch nicht die Ehre hatte, dem Ministerium des Junern vorzustehen, dennoch glaube ih die Verwaltung, welche bei dessen Abfassung einen weniger gün= stigen Zustand voragussebte, insofern vertheidigen zu missen, als aller= dings dem Gouvernement Jndizien vorliegen, daß diese erfreulichen Aeußerungen leider niht volle Anwendung auf alle Theile der Mo- narchie finden. Jch weiß namentlich in Beziehung auf meine Heimat, die Provinz Westfalen, daß daselbst viele Bauergüter, die sih Jahr= hunderte im Besiß der Familie erhalten haben, in Folge des jeßigen Zustandes der Gesetzgebung, in Folge rüctsichtsloser Taxe und der strengen Vorschristeu der Vormundschafts-Ordnung zersplittert und in fremde Hände übergegangen sind, daß ihre Erben mit thränenden Augen dem Besiße ihrer Väter den Rücken haben wenden müssen. Jch frage die Bewohner der Provinz Westfalen, ob dies uicht rich= tig ist. : : (Viele Stimmen bejahen es.)

Jch wende mich zu anderen Theilen der Monarchie, aus welchen die bitterste Klage darüber geführt wird, daß viele Hundert Bauer hóöfe als solhe ganz vershwunden sind und ihre Besißer in einen hier oft genannten Stand übergegangen sind, in den Stand des Proletgriats. -Wenn so viele Höfe, ja, wenn ganze Dörfer in die- ser Weise dur Auffauf im Wege der Subhastation untergegangen siud, dann muß wohl dieser Zustand als eine Gefährdung des Bauern= standes bezeichnet werden. Jch habe dies blos anführen wollen, um die vielfach angegriffenen Eingangsworte des Geseßes wenigstens theilweise zu rechtfertigen , während selbst redend von Seiten des Gouvernements, wenn dem Geseße überhaupt noch eine ¿Folge gege- ben werden sollte, auf diese vielfach angefohtenen Eingangsworke fein Gewicht gelegt wird. Jm Uebrigen haben diese Angriffe gegen den Geseß-Entwurf alle die Tendenz gehabt, die Freiheit des Bauern-= standes in seinen Besitzverhältnissen und in seinen Dispositious-Be= fugnissen zu vertheidigen; aber ich muß fragen und mich dem geehr=- ten Redner anschließen, der vor mir gesprochen hat, wo eine einzige Beslimmung darin zu finden sei, welche auch nur eine Andeutung enthielte, daß in irgend einer Beziehung jene Freiheit 2c. beschränkt werden sollte? Der erste Theil schreibt vor, wie Bauerngüter taxirt werden sollen. Wir haben gehört, daß in einem Theile der V. onar= chie für einzelne Bauerugüter die Vorschrift besteht, daß ermäßigte Taxen, also solche, die den wirklichen Werth nicht erreichen, in An= wendung kommen. Hiec finden wir, daß alle abgeschäßt werden sol len nah dem wahren Werthe. Jch frage, ob dies eine Beschrän fung der Freiheit oder eine Beförderung derselben sei? Wir sehe1 im zweiten Theile, daß den Vormundschastsgerichten eine größere Freiheit gegeben werden soll in Beziehung auf die Annahme der Grundstücke dur die Erben. Jch frage, ob dies cine Beschräukung oder eine Erweiterung der Freiheit sei? Wer die hier gehaltenen Reden liest, ohne das Gesetz zu kennen, der würde allerdings glauben missen, daß leyteres die Freiheit des Bauerustandes in Beziehung auf Besitzverhältnisse und Dispositionen beshränken wolle; diesem Mißver- ständuiß habe ih vorbeugen wollen. Wenn aber einer der geehrteu Redner sich auf die Räthe der Krone beruft und die Hossuung aus= spricht, daß das Geseß dem Stande, zu dessen Nuven es gereichen sollte, nicht aufgedrängt werde, so glaube ih mit größter Bestimmt- heit die Versicherung niederlegen zu dürfen, daß, wenn die Versamm= lang, die Tendenz des Entwurfs nicht billigend, sich dagegen gus- sprechen sollte, solcher nicht zum Geseß erhoben werden wird, son nach dem einfacheu Grundsaße, daß Wohlthaten me aufgedräugt werden follen.

Marschall: Es haben stch noch 15 Reduer gemeldet, bevor ich ihnen das Wort gebe, will ih bemerken, daß es nicht meine Ab sicht is, jeßt eine Abstimmung erfolgen zu lassen, sondern daß wir erst zum speziellen Theile übergehen werden, und daß ich nach der Berathung über diesen lebten die Frage stellen werde, ob das Gc seß in seinen Haupttheilen oder im Ganzen angenommen werden soll ? Stimmen 24 Mitglieder dem bei, daß jeßt weiter gegangen we1 den soll ? :

(Dies geschieht, und die Majorität entscheidet sich dafür, daß zu den Einzelnheiten übergegangen werden soll.)

Referent (liest den Eingang der Verordnung und das Gutachten der Abtheilung darüber) :

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden , König von Preußen 2c, 2c.

verordnen in der landesväterlichen Absicht , auf die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes , wie der Güter desselben, in den Familien ihrer Besitzer hinzuwirken, über die Abschätzung bäuerlicher Grund stücke und zur Beförderung gütlicher Auseinanderseßungen über den Nachlaß eines bäuerlichen Grundbesibers für alle die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gzrichts-Ord- unng Gesebesfraft haben, was folgt:

T

Die Abschäßung von solchen Besitzungen , deren Besißer im Stande der Landgemeinden vertreten werden , erfolgt, mit Beseiti= gung jedes Unterschiedes zwischen sogenannten gemäßigten und Er- trags=-Taxen , jederzeit nah dem nachhaltigen Ertragswerthe , mithin mit Rücksicht darauf, daß der Guts-Ueberuehmer im Stande ist, sich bei der Wirthschaft im leistungsfähigen Zustande zu erhalten. .

Auf vent im Mrt 2 oer L eclaration vom 29, Mai 1816 (Ge feb-Sammlung Seite 171) hervorgehobenen Umstand: „„ „ob cine bäuerliche Nahrung Eigenthum geworden“, fommt es ferner nicht mehr an.“

8. 1. Die Eingangsworte :

„die Abschäßung von solchen Besitzungen, deren Besißer im Stande

der Landgemeinden vertreten werden“, E j dringen der Abtheilung das Bedeuken auf, daß sie so verstanden wer

den dürften, als seien Grundf aber nicht dem Stande der Landgemeinden angehören, von dem Ge

gelös werden möchte.

Hand, indem es nicht anders heißen konnte, hierzu.

ermittelt werden soll.

Grundstücke nicht.

| Modus aufzustellen, na

fann. Besonders in der Provinz Preußen wird di im Laufe dieses Jahres aufgestellt „Fuens können, R Le Ea schaftliche Kredit-Anstalt auch dem Bauernstand zugänglich zu Fe Die lantwirthschaftlihe Kredit - Anstalt soll au dem Bauernstand möglich gemacht werden. Da wird es möglich sein, für die Werths= Ermittelung dieser Grundstücke angemessene Grundsäße aufzustellen. Jch behalte mir vor, das Weitere bei der nächsten Position vorzu= éragen. Hier shicke ih nux das voraus, um die Möglichkeit anzuer= fennen, dergleichen Grundsäße aufzustellen. /

Abgeordn. von Plateu: Wenu ih mih vorweg gegen die Ausführung des vorliegenden Gesetzes erklären muß, aus den vielfach bereits angeführten Gründen, so muß ih auch, da jeßt eine Bera= thung über die einzelnen Paragraphen beginnen soll, darauf aufmerk= sam machen, daß mir das Bedenken der Abtheilung über die Fas= sung des Einganges des H. 1 gleichfalls aufgestoßen i und mir um so bedeutsamer erscheint, da, meiner Ansicht nach, daraus in keiner Weise klar zu ersehen ist, auf welche Grundstücke das Geseß An-= wendung findet. i i

Zu den Gütern, welche im Stande der Landgemeinden vertreten werden, gehören auch solche, die den Charakter eines Bauerngrund= stückes uicht tragen. In allen Provinzen giebt es selbstständige Erb= pachtsgüter von bedeutendem Umfange, oft mehrere 1000 Morgen groß, es giebt besonders bei uns in Preußen Rittergüter, die, da sie nicht n die Matrikel des Kreises aufgenommen sind, im Uebrigen]aber alle Attribute der adeligen Besißungen haben, nur im Stande der Lant= gemeinden vertreten werden. Unmöglich kann auf diese Besißungen das vorliegende Geseh Anwendung erhalten. Es würden, geschähe

dies, andere geseßliche Bestimmungen aufgehoben werden müssen. Die Nittergüter sind mit Landschafts-Änlehen behaftet, sie können dem= ah niemals nach gleichen Grundsäßen mit den bäuerlihen Grund= stücken behandelt werden. Diesemnach wird es nothwendig, damit der §. 1 mit dem Prinzip des Geseßes, wie es im Eingange aus= gesprochen ist, in Üebereinstimmung gebracht werde, daß vor dem Wort „Besißung“/ das Wort „bäuerliche““ hinzugefügt würde. Jch stelle anheim, sih zu erklären, ob die hohe Versammlung meine An= sicht theilen kann.

Abgeordn. von Helldorff-Bedra: Es ist ein Amendement zum ganzen Geseß, nicht allein zu §. 1, was ich vorzuschlagen beabsich= tigte, sofern solches nämlich angenommen werden sollte, und was an verschiedenen Orten Abänderungen bedingen wird, und ich muß der Versammlung daher anheimgeben, ob ih es hier schon entwidckeln soll.

(Aufforderung seitens des Marschalls, es zu thun.)

Mein Antrag ging darauf, die betressenden Bestimmungen auf jeden landwirthschaftlichen Besiß, natürlich mit Vorbehalt der hieraus her- vorgehenden nothwendigen speziellen Aenderungen , auszudehnen. Es würde, wenn dieser mein Antrag unterstüßt wird, auch einen Haupt= bewegungsgrund, von welchem die meisten der vorigen Redner auê=- gegangen sind, die ich gegen den Entwurf habe sprechen hören, je- denfalls sofort beseitigt sein. Man hat nämlich gesagt, daß es ein Partikutargeseß sei, gewissermaßen ein Geseß, das den Stand der Landgemeinden bevormunden solle. Jch als Vertreter der Ritter= haft einer Provinz sehe dagegen nicht ein, warum wir an den Vortheilen dicses Gesetzes, die den Landwirthen im Stande der Landgemeinden geboten werden dürften , uicht Theil nehmen sollen. Jch Fehe nux Vortheile darin und auch für uns, namentlich darin ganz, einmal daß bei Exbtheilungs - Abschäßzungen unsere Güter eben- falls richtig geschäßt werden, und zweitens, daß das Geschäft der Erbtheilung auch unseren Erben erleichtert werden fann. Daß die Taxen \o verschiedene Ansichten haben, ist rihtig. Jch bestätige nur das, was, wie wir mehrfach schon gehört haben, nämlich, daß, wenn hundert Taxatoren “abschäßen auch hundert verschiedene Taxen zum Vorschein zu kommen pflegen. Davon suche ich aber den Grund hauptsächlich und allein darin, daß kein festes geseßlihes Prinzip darüber besteht, von welchem bei der Taxe eines laudwirthschaft- lichen Grundstücks ausgegangen werden soll, dics giebt uns das Ge- sel. Wird es angenommen, so Föunen daun die sogenannten Sach= verständigen sich nicht mehr, wie wir leider bisher so oft erfahren, bei ihren mitunter o unverantwortlich unrichtigen Taxen mit dem Einwande decken: es sei eine landwirthschaftliche, cine gemäßigte, eine Grundtaxe oder dergleichen andere Taxe gewesen. Jch be= trachte also dieses Geseb, abgeschen von dem, was ih in seinen ein= zelnen Bestimmungen noch einzuwenden habe, im Allgemeinen als einen großen Vortheil für den landwirthschaftlichen Besiß überhaupt und faun nur fragen die speziellen Einwendungen möchte ich mir jedenfalls vorbehalten - ob im Allgemeinen das Amendement unter=- stützt werden wird.

* Marschall: Jch stelle an die Versammlung die Frage: Wirt

das Amendement unterstüßt? (Die Unterstützung erfolgt von mehreren Seiten.)

Abgeordn. von Helldorff-Bedra: Da würde ih für §. 1

zum Eingang folgende Fassung vorschlagen : „die Abschäßung von solchen Besibungen, deren Hauptzweck der Aerbau ist, gleichviel in welchem Stande auf dem Landtag deren Besitzer vertreten werden, erfolgt E :

Eine Stimme: Jch besinde mich augenblicklich in einiger Verlegenheit, Jundem ich früher um das Wort bat, um mich allge- mein über das Gesel auszusprechen, möchte man cs jeßt, da die Disfussion eigentlich in das Spezielle eingegangen ist, vielleicht nicht angemessen finden, wenn ih wieder darauf zurückgehe. Ich möchte mir auch nur die eine Beziehung erlauben, daß Sie vielleicht bei Behandlung der einzelnen speziellen Fälle nicht weiter \prehen, son- pern, insofern Jhre Meinung feststeht, nur {nell darüber zur Ab=-

tücke rustikaler Natur , deren Besiber

seße ausgeschlossen, und veranlaßt sie zu dem einstimmigen Antrage : daß dieser Zweifel durch eine andere Ausdruck8wei}e

Die Abtheilung hat sich enthalten, cine andere Ausdrucksweise vorzuschlagen, indem in dem Geschäfts - Reglement die Fahjung nicht Sache der Berathung sein solle. Sie liegt aber auch sehr auf der

Eine Stimme: Meine Herren, ih hätte lieber das Wort im Allgemeinen ergrissen über die Gesebesvorlage, allein ih kam nicht Nun will ih in Betreff der Taxationen sprechen. Jch ver= fenne die Schwierigkeit nicht, die es hat, wenn es sich davon han= delt, Prinzipien aufzustellen, nach denen der Werth der Grundstücke Die gegenwärtig bestehenden landwirthschast= lihen Grundsäße passen bei Ermittelung des Werths der bäuerlichen Die vieljährigen Erfahrungen haben dies ge- lehrt, aber es wird möglich sein, auch sür diese Grundstücke einen welchem der Güterwerth ermittelt werden

stimmung gehen. Wenn das der Zweck ist, so möchte es vielleicht ohne Nachtheil sein, wenn Sie mir die Nachsicht \chenkten, darauf ein Bischen zurückzugehen. Das Geseh hat entschieden die Absicht, dem Bauernstande zu nüßen, das, glaube ih, ist klar; der Weg, der hierzu eingeschlagen wurde, ist aber von allen Betheiligten nicht als der geeiguete dazu erkannt worden. Das allerdings muß uns zuerst darauf aufmerksam machen, daß er auch wirklih nicht der richtige scin mag. Es ist vielfa erörtert worden, daß ja hier gar fein Nutzen für die Festhaltung des Besißes in der Familie geschehe, son- dern, daß nichts Weiteres durch d:s Gesetz erreicht werde, als da Jeder von dem Erbe des Anderen. Wenn nun ein Erbe unver= äußerlich aus der Familie nicht verkäuflich wäre, dann hâtte es etwas sür sih, dann könnte man annehmen, daf der Besißer ein kräftiger bliebe, der dann im Stande wäre, für die Anderen zu sorgen, und das ist der Hauptzweck des Gescbes. Wie es heute eyt, fönnte der Einzelne, wie bemerkt worden 1, dadurch in dis Lage kommen, auf Kosten seiner Geschwister den Hof zu betommen pn p dann theuer zu verkaufen. Daun 1|f freilich nichts gewonnen. Das el ’auern- stande nachtheilig, und was durch das Geses beseitigt sein soll, darüber werden dem hohen Landtage noch verschiedene ezen zukommen. Es ist z. B. die enge Gränze der Barn R auszudehnen, über- haupt ihnen einen weiteren Spielraum zu ge r: dergleichen. Nun kommt es noch daraus an, daß wir un® ausspre en: Was soll außerdem erreicht werden? Es jt ‘gesagt worden, es würden wenige dem Bauernstande nachtheilige Dinge beseitigt, es is auh gesagt worden, es seien Einzelnrehte. Jh muß gestehen, daß ih erst han dem, was von den geehrten Mitgliedern der Landgemeinden gent wurde, in ihrem Sinne au dafür erkenne, glaube aber, daß wir den