oder von Todes
Nachdent über das Resultat der sidiarishe Norm aufstellte
rden war, sprachen Se. Majest vom 28. Oktober 1834 aus, Stände sich einer Beschr zungen mehr oder min solhen Maßregel nich dennoch die unbeschrän Einrichtung hielten, ne Bauernstand zu erhalten, Majestät ernster rhaften Zustande in allen Provi
ständischen Berathungen B
E A : feine rechtêgültige Disposition unter át der König n einer
wegen getroffen worden , eine sub
ubauh: Es hat die Abtheilung am e beigefügt. Ungeduld in der
Reférént voû Breite Schlusse noch zwei Vorschläg (Zeichen von großer
Der eine Vorschlag greift noch
Marshall: Jch bitte, den Herrn halten zu lassen.
Referent von Breitenbauch: unnöthig, da das Geseß gefallen ist, Westpreußen wegen der 6 pCt., der muß ihu zum Vortrag bringen :
„„2) Daß die Geseßgebung, befördern, es möge nun d Erleichterungen in Form un positionen eintreten lasse und, auf den Dörfern zu géwinnen,
Landgemeinde-Ordnung i
Abgeordn. Rieboldt: Abtheilung an, um so mehr, Antrag auf früheren Landtagen gestellt von Saucken (vom lauben, zu bemerken, daß wir ben, da derselbe Gegenstand b genommen is und da
Marschall:
Abgeordn. v gegen jede Abstimmung ohne vor Ausdruck „Form“‘“ is von solcher sehen kann, welche Folgen e
Das i} ein Vorschlag abgestimmt werden kann. Jch stelle anheim,
¿, B. die Punkte 1 von dem Herrn inem Vormundschasts- ervor, daß sie diese Bemer=- g, der gegen niht mißver- Worte des Herrn
Stand als nothwendig gelten soll. So würden des vorliegenden Gese Minister erläutert wor Gesebe zu berücfsihtigen seinz d in ein solches Spezialgesebß erlauben, damit der T diese Bestimmungen des Gesez-En standen oder so verstanden w Justiz-Ministers nicht verstan
erstattet wo
hes, welche so ebe Allerhöchsten Ordre
den sind, schr passend in e araus geht aber ! Jch mußte mir Versammlun
Versammlung.) Zerstückelun-
der abgeneigt erklärt und t anerfannt hätten, Al- fte Theilbarkeit solcher ben welcher der Grund=- nicht bestehen fönne,
änkung der auernde Gültigkeit der Allg. Landrechts über Hofwehr nach ciner gemä=-
dem Gesebe zum
die obwaltenden Zweifel über die fortd 68. 280 bis 284 Tit. 7 Rerauschlagung des Hofes und der ßigten Taxe zu Gunsten und im Sinne der Grunde liegenden Tendenz entschied. Vou diesem Gesichlspunkte aus ertheilte der Vorschriften:
1) über das Recht der Erbfolge in solche ländliche Besißungen, im Stande der Landgemeinden vertreten wer= den, wobei er die Person des Anerben, Hofes bei der Erbauseinanderseßung und die Unzulä einer Theilungs halber zu veranlassenden Subhastation be=-
das Bedürfniß lerhöchstdieselben Grundstücke für eine saß, einen fräftigen und es daher Sr.
daß diesem fehle
narhie Remedur gea} en stellten 11 ber die Ver) ders Anstoß gegeben haben, \cheinend nur dara fe nicht durch T kräftige Stellen aber nur den nothw Besißers ändern, aben könne. Ï
beit ver hoben Referenten seinen Vortrag
twurfs gestimmt hätte er die den und berüdsitigt. (Bravoruf.)
Jch bemerke, achtung vorliegen, Gesetz-Entwurfss -4umt werden sollen.
aube mir dag
Der eine dieser Vorschläge ist die Verordnung nämlich, für Geseh - Entwurf andere aber steht fest, und ich der M etitionen der Ab- nzèn der 0s gerichtet sind, um
ch den Vormün-
Eine Stimme: theilung zur Begut die Vorlegung eines Oese dern mehr Rechte eingera Minister Uhden: allerdings gerade Beschwerden eingeg Jch frage demnach,
um die lebtwilligen Verfügungen zu as Geseß gegeben werden oder nicht, d Kosten der testamentarischen Dis- um dazu die nöthigen Organe bald eine zweckentsprechende
welche darauf
: deren Jnhaber zu bitten, wona
Erwägung,
chuldung, welche dem Stande nicht auszu- ¡f anfomme, Verkleinerung -Nahrungen zu blei= Verkauf herbei= auf den Besitstand
Allerh öchstdieselb ob die Bestimmungen ü der Landgemeinden beso!
eien, da es an
dern, daß die Bauerhö aufhörten, selbststän ben, die Verschuldung führen und die Person des
feinen Einfluß h
{llerhöchste Ordre, welcher unterm
noch die Bestimmung hinzugefügt wurde,
ollten Maßregeln getroffen werden, nisse der Erhaltung die Geseßgebung wurde nunmehr die Um die ferneren M
«Behörden genauere Gutad
und Zustände der verschiedenen
Bauergüter ein.
erbei wurde von mehreren
die Untheilbarkeit des
egen nur die Be- iuerlihen Grundbesißern viele angen sind.
ob Litt. d. angenommen wer-
merkung, daß solche Anträge und Marschall:
heilung und } E j; ) über das Verfahren und
der Rustikal-Besibungen jenigen gemäßigten Tare, Anerbe die Ueberlassung des Hofes verlangen können.
Die diesfälligen Vorschläge ha Ständen wenig Beifall gefunden. sen, Pommern und Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit Einstimmig, mit Einschluß der Vertreter der Landgemeinden, andtag der Provinz Sachsen ' tiven des Gesez-Entwurfs beigepsflichtet. tage hat sih zwar eine Majorität fü deutenden Minorität aber
die Grundsäße der Werthsermittelung und über die Art und Feststellung der= für welche der im Geseße designirte nebst Jnventarium sollte
mih dém Antrage der
Jch schließe Preußen derselbe
als von der Provinz worden ist. Ich wollte mir er- icht einen besonderen Antrag ha- anderen Abtheilung auf=
(Wird nicht angenommen.)
bau: §. 5 wird einstimmig, also auch Westfalen, angenommen,
Die geehrte Versammlung wenn ich richtig verstanden habe, ver- estfalen die Genugthuung Die verehrte Versammlung
Referent von Breite! den Abgeordneten von dn. Freiherr von e vier Paragraphen, nun, der Provin auch §. 5 zu verwerfen,
nicht an die Stelle von Bestimmungen, estfalen gelten und sich bew jen, welche sie selbst mit überwiege! Was §. 4 des westfälis
ben indeß, wie bemerkt, bei den Die Laudtage der Provinzen Po=- Bedürfniß als die
ereits in einer e Erörterung finden wird.
m Antrage beigetreten wird? Jch müßte mich Erörterung erflären. daß man faum über-
dem wesentlichen
eines fräftigen Bauernstandes Preußen haben sewohl das gearbeitet werde, Grundlage der weitere
aßregeln vorzube
hat sämmtliche worfenz; ih bitte daher zu erweisen, wird gewt|
Jch frage, ob de on Auerswald (vom Plah): e s n legislativen Erörterungen.
reiten, forderte man von allen ten und Nachrichten über die Provinzen hinsichtlich der
hat nur der L den Prinzipien und Mo= Auf dem s\chlesis{chen Land=- r denselben ergeben, in der be- haben sich sämmtliche Vertreter des Bauern= mit Ausschluß eines einzigen , befunden , und auch die jerität hat anerkannt, daß ein besonders herausgestellt habe. sammlung endlich is der Geseb - \chwachen Majorität von 31 gegen
\ Wichtigkeit dere seßen wol- tigte,
rität für unzweckmäßig trifft, so erlaube „Den Gerichten Auseinanderseßungen über den glich zu befördern. Die flegebefoblene dabei be leich darauf zu se- tande bleibe, als elbe in der Familie erhalten welcher zur Ueber- t gehalten wird, 285 des Allgemeinen Land- ne ermäßigte Taxe, welche jedoch nicht erths betragen darf, zu n billige Fristen zu be- bestätigen, welche zwar Juli 1836 abweichen, hmaßlichen Willen des
ährt haben, an Verwaltungs
solcher ? ß er Di Bedürfnisse Bes von solcher Bedeutung, daß er ohne Dis- | Bedü hen Gesetzes be on jou g, daß
erflärt hat. l ( Er lautet, wie folgt:
ih mir, den zu verlesen. wird zur Pflicht gemacht, gütliche bäuerlichen Orundbesißers mö Behörden haben, wenn P neben dem Interesse der Leßteren zug Bauerngutes 1m S
fussion nicht
Marschall: Behörden wiederholt darauf hinge
ob sich Redner wollen hören ;
dringendes Bedürfniß in der Jn der brandenburgischen
Entwurf mit einer sehr
| 5 Stimmen im Prinzip ange=
die bedeutende Minorität aber erhält noch ein besonderes
Gewicht dur ein dissentirendes Separat - Vo
der Abgeordneten der Landgemeinden.
haben die Ober - Präsidenten von fünf Provinzen —
Schlesien, Posen und Preußen — sich gegen
hrer Ansicht nach drohenden allmäligen Auflösung des
Bauernstandes nur durch Hinwegräumung der in der b den Hindernisse der C
entgegengewirkt werden
Nalaÿ eines Provinz sich nicht vormundschaftlichen theiligt siud, hen, daß der Uebernehmer des Landwirth zu bestehen, und dass Sie werden daher ermächtigt, demjenigen, nabme des Bauerngutes berufen i dasselbe nah Anleitung der §§. rechts Thl. U. Tit, 7 gegen et ttel des gewöhnlichen Taxw Abtragung der Abfindunge
Ich glaube, daß der Vorschlag ein Amendement ; wenn das Ge=- das Amendement. : Die Abtheilung hat expre3 n oder nicht, so trüge Antrag auf spositionen un dnung machen solle.
Antrag auf Erlassung einer bemerken, daß mehrere Pe- und daß wir also hier dar=
ine Stimme (vom Plaße): der Abtheilung nichts weiter 1, als se fällt, fällt auch Referent: Gese gegeben werde die Versammlung einen solchen und Kosten der testamentarischen Di einer zwecmäßigen Land-Gemeinde-Or Jnfofern sich der t, muß ich
estehenden Geseßgebung beruhen- onservation desselben
gesagt, es möge das N n desselbe fönne, und daß ein jo
arauf an, daß Erleichterungen in Form d auf Cmanirung
Hinderniß vor- tum von zwei Drittel und Bedürfnissen dieses Standes
st oder für geeigne der Erbtheilung nah gleichen
den Verhältnissen niht entsprechenden Systeme der Mark, Pommern, den Gesch-Entwurf erklärt.
Dieser vielseitige Widerspruch hat sich jedoch nicht sowohl gegen die Tendenz desjelben, S
Marschall: Landgemeinde titionen über
unter zwei Dri überlassen und zur willigen, ingleichen Auseinandersetzungen zu von den Vorschriften des Geseßes vom 13. jedoh dem Interesse der Familie oder dem mut Erblassers entsprechen,“ Diese Bestimmung enthäl bis 4 des vorliegenden Gesebes estsalen bewährt und bis Ansicht der Abgeordneten gus Westfalen Bestimmung aufzugeben, und daß sie wün die Bestimmungen treten, die man Für an- zwedmüßig gehalten hat. wird uns wohl nicht versagt werden. Nein ! Nein !) gewesen wäre, wenn
zu erblicken sei.
Das Resultat der hieran Entwürfe, welche den im Jahre vorgelegt wurden, nämlich
Ständen der übrigen Provinzen, legte Geseb - Entwurf übe Ansiedelungen, we 5 (Ges. Samml, S.
-Ordnung beziel diesen Gegenstand vorliegen, über hinweggehen könnten. Abgeordn, von Saudcken: sten dann erreichen, w rm und Kosten der test Abtheilung vor Darf ih annehmen, däß gen werden soll? Jh bi rxe Erörterung wünschen, ( Keine Majorität dafür. Berathung vor er die Sihung |\
Berathungen waren
sih anfnüpfenden ersammelten Pro=
zwei Geseb-
vinzialständen die der Conservation des Bauernstandes günstige Sitte autonomi-= t V
her, das Bestehen des Hofannehmers bei der Wirthschaft und ungetheilte Erhaltung des Hoses 1in der Familie bezwedender Disvositionen zu befestigen und gegen nachtheilige Einflüsse zu
Der zweite Antrag ließe sich am enn die Petitionen wegen Erleichte=- amentarishen Dispositionen vorkom- gelegen haben. hier auf die Sache selbst tte diejenigen, aufzuste-
mit Ausschluß der r Parzellirung der lher seitdem
ziweckmäßig rung in Fo men, welche der 5.
Marschall: nicht weiter eingegan hen, weldhe eine weite
Rheinlande, vorge Grundstücke und zum Geseße vom geführt hatz
ein sechs Landtagen, mit Westfalen, für bäuerlihe Crbfolge vom 13. 9 ff.) erlassen war, vor
t meines Erachtens Alles, was in den §8. 1 für zwecmäßig zu halten 1k. Die jeyt bestanden, und ich glaube
Anlegung neuer
3, Januar 184 j ¡cht Januc als vielmehr dagegen gerichtet,
daß dieser Zweck durch Einführung derogirenden bäuerlichen Succesjions= Bevorzugung eines vom Gesehe de werden jollte.
hat sich in V nit, daß es die diese zweckmäßige den, daß an ihre Stelle dere Provinzen nicht für dieses billigen Antrages
(Mehrere Stimmen: daß es weit zweckmäßiger Geseß nicht dem Vereinigten Landtage, j0n- Sämmtliche Redner ih wohl als evident herausstellt, Staates sehr verschiedene ZU= úrfte, auf die Zustände nführen, und daß auch in
eines dem gemeinen Rechte und Erbtheilungs-=Systems mit signirten Hofannehmers erreicht
veinprovinz und der chen das Geseß
Ausnahme der Rhein welche leßtere inzwi}
die Zeit is auch \{chon chließe, habe ih die Ehre,
Kurie zu einer Sihung 10 Uhx einzuladen. ie Land - Renten Zeit finden, so werden dann in die- welche sich alsdann ge Abgeordneten befinden werden, zur
Es liegt jeßt nichts zux weit vorgerücttz bevor ih ab Sie im Namen des Marschalls der Herren der Vereinigten Kurie guf übermorgen um Gegenstand der Berathung sind d derselben für uns noch ¿ e einige Gutachten über Petitionen, n den Händen der Herren Berathung kommen. Jh schließe die Sihung.
(Schluß dbêr Sitßzurg 34 Uhr.)
Die Gewährung Sammlung Seite 20 gelegter GeseB- 3 Während sich eine entschiedene 2
reftes Eingreifen der Geseßgebung, des hierbei vorzugsweise interessirten offenbart hat, siud dagegen auc men für indirekte, durch Beseiti Geselzgebung si findenden Hindernisse auf die mebr erwähnten Sitte hinwirkende Maßregeln laut geworden. Dieser Gesichtspunkt is nunmehr, lichkeit der gegen den früheren (Geselzesvorschlc von dem Königlichen Ministerium des Înnern aufgefaßt wor- 3 nothwendig sei, die Prinzipien esentlichen aufzugeben und auf ttel Bedacht zu nehmen, um den Zweck der und der Erhaltung der
(bueigung gegen ein solches di- namentlich unter den Vertretern Standes der Landgemeinden Dissentirenden viele Stim gung gewisser, in der gegenwärtigen Aufrechthaltung jener
der bei Erbtheilungen anzuwendenden gemäßigten Taxen länvblicher Nahrungen,
b) wegen erweiterter dung der nah dem Edikt vom seß-Sammlung
er Erfolg der ständisc
derung der beiden in dem leßterw gefaßten Gegenstände.
Es scheint mir, das Gouvernement dieses dern den Provinzial-Landtagen vorge haben sich so ausgesy daß in den verschiede stände bestehen, der Provinz W
othefarishen Verschul } Unep nen ber 1811 (Ge= Bauerhsöfe.
anlaßte eine Son= Entwurf zusammen=
Zefugniß zur hyp 1 14, Septem rochen, daß es nen Theilen des venn ich mir erlauben d estfalen näher einzugehen, so könnte ih a dics wird meinen sämmtlichen Landsleute viele Verschiedenheiten bestehen. nicht für zweckmäßig erklärt werden, solhe Spezialitäten zu alterirem Der den die Provinz Westfalen das Glück hat, hat die singulairen Zustände der Provinz Westfalen zur Gerade dieser provinziellen Verschiedenheiten we- Bestimmungen an die Stelle
Deshalb bitte ih, das Ge-
Seite 281 ff.) regulirten hen Berathungen ver ähnten Geseß in Anerkennung der Erheb
n bekannt fein, g hervorgetretenen Ein-
Es faun daher durchaus durch generelle Bestimmungen Herr Landtags-Kommissarius, zu ihren Landesgenossen
hin von dem Gesichtspunkt ausgegangen, die Vorschrift des Art. der Allerhöchsten Declaration vom 29, Mai 1816 (Geseß-Sammlung S. 171), wonah die Vererbung der nah dem Declaration verliehenen ländlichen Nahrungen eßen geschehen, dergleichen Hü gemäßigten Taxen (H. nach dem wirklichen Ertrage theilungshalber f in einem inneren ¿ 68. 29 und wonach die B maltaxe zu bestimmenden Als jedo in den ständi ene neue Erbtheilung vielfache Bedenken ic
Dasselbe hat ausgeführt, daß e des früheren Geseß-En andere, mehr indirekte Conservation des bäuerlichen Familien in ih dessen wollte das Kö des Bauernstandes zu ergreifenden gende beschränken :
Zur Erläuterung der vorstehenden Verhandlungen lassen wir hier die betreffende Denkschrift folgen:
Denkschrift
twurfes im W Edift vom 14, Mai 1816 zu Eigenthum nah allgemeinen Successions- fe bei Erbtheilungen nicht nach Th. Il. des A. ‘L. R.), sondern abgeschäßt werden sollen, fortan auch ubhastirt werden können,
Zusammenhange stehe mit den Bestimmungen der Art. 65 der Declaration, auergüter nicht über ein Viertel ihres nah der Nor= Werthes verschuldet werden sollten.
{hen Versammlungen ¿-System betrefsenden Theil des Geseb- h erhoben, dagegen die Aufhebung Beschränkung übereinstimmend beantragt n Petition der im Jahre 1843 zusammen= dringend erneuert wurde, urden durch die Ver= l. de 1844 S, 17 f.) und der Declaration, welhe die hypo- einshränkten, außer Krast
September Bauerustandes überhaupt rem Grundbesiß zu erreichen.
Sprache gebracht, O Vg K p g nigliche Ministerium des Jnue
gen wünsche ih, daß nicht generelle zwedmäßiger Provinzial-Geseße treten, seß der Provinz Westfalen zu erlassen. Regierungs=Kommi|s wenige Worte, namentlich zur ners, hinzufügen zu dürfen. darauf an, die Bestimmung übrigens nur als eine inter wurde, genauer mit den Be Wenn es darauf noch ank Versammlung überzeugen können, daß die vorliegenden Gesez-Entwurf vollständiger in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom ein vorübergehendes Geseß ers nitiven Redaction des onderen Bestimmungen ,
| rn die zum Besten 280 Tit. 7 legislativen Maßregeln auf fol- 1) Erleichterungen in der Form der ordnungen, durch welche bäuerlihe B Ehegatten, Ki zu dem Ende sichtlich solcher Akte der fre! Herstellung eines den hältnissen gehörig ent) väuerlicher Oüter, behufs der Erbtheilungz Modificationen der beschränkenden Grundsäße, welche auch in Veräußerung solcher bäuerlichen Güter in der Vormundschafts - Behörden
Verträge und leßtwilligen Ver= esiter ihre Grundstücke an ider oder andere nahe Verwandte überlassen, und Erweiterung der Kompetenz der Dorfgerichte hin= willigen Gerichtsbarkeit,
esiz- und Leistungs - prechenden Verfahrens bei der Abschäßung
sar Lette: Jch bitte zuleßt noch Erwiederung des leßten geehrten Red- 5s fommt jeßt allerdings nicht mehr gen der Kabinets - Ordre von 1 844, die mistische Maßregel für Westfalen erlassen stimmungen des vorliegenden Gesehes zu äme, so würde ih die geehrte Bestimmungen in unserem und angemessener sind, als Januar 1844, die nur als Außerdem kommt es bei Gesebes hauptsächlih auch darauf an, welche in der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom Januar 1844 gegeben sind, mit den allgemeinen Geseben, insbesondere mit denen des Vormundschafts-Rechtes, in Uebereinstim- Ges B Daher konnte kein Anstand genommen werden, das dba Aan Nis rä R der Versammlung gefunden und das üx räthlich hielte, dasselbe zu erlassen, auch auf West- Ich weiß wohl, daß im Bauernstande — ältnisse in den einzelnen nniveblhéiler Gend in 4M Vier rückfictiguna indivi estheiuen en, und gerade diese erüdsichtigung individueller Verhältnisse hat zur Erweiter Befugnisse der Vormundschasts - Behörden Vere A Wünschenswerther mußte es erscheinen die verschiedenen Landestheilezu erla i dueller Verhältnisse Raum giebt. dessen Bestimmungen, wenn sie in der ein der anderen wenigstens unschädlich sind. von dem die Regierung beim §. 5 ausgegegangen is shalb niht den Beifall der hohen Versammlung ge n Singular-Recht auftritt; es würde in der That aber aucl eben so gut für Grundbesizungen jeder Art passend gewesen sin. ( Es bleibt uns noch die Abstimmung über §. 5 : ob sie denselben annehmen die ihn annehmen wollen, aufzustehen. einstimmig verworfen. ) ohe Versammlung beschlossen hat, allerunterthä- feiner von den Paragraphen angenommen werde, anze Geseß angenommen wer-
äuerliher Grundstücke und die Beför- Auseinauderseßbungen über den Nachlaß bäuerlihen Grundbesibßers,.
die Abshäbßung b
derung gütlicher 54 des Edikts und des
Beranlassung und Darlegung der Borverhandlungen.
Nachdem die agrarische Gesebßge
mit den daran sich anschließenden 3 Grundbesißes im Allgemeinen w Auflösung des gutsherrlichen den früher auf ihm n theilbares, der freie und von Todes wegen und der 1des Eigenthum verwandelt hatt Besorgniß hervor, daß durch die Folge ihr zum Grunde liegenden 2 daß die möglichste Theilung nomischer Beziehung wünschensw in Verbindung mit der täglich zune Fortbestehen eines vorsorgliche, vom S entgegengeführt werde. Diese Besorgniß, waltungs-Behörden aufgefaßt, später au ausgesprochen worden war, ln zur Conservation des Bauernstaude e Regulirung des Erbrechts und durch Verschuldung und Dismembrirung der Höf in Berathung zu nehmen, Ein unterm T lichen Ministerium des Juneru vorgel sender Geseß-Entwurf fand z rium Bedenken. Jundessen wur welche dahin 1) die Verkleinerung der Höfe unter ei
( W bäuerlichen B bung der Jahre 1807 und 1811 i; weiteren Verordnungen die BVer= esentlih umgestaltet, ins-
vorgeschlag
der Verschuldungs- Antrag in einer wiederholte getretenen Stände ließ man jenen Gesi ordnung vom 29, Dezembe die Vorschriften des Edikts thekarishe Verschuldung der Bauergüter
hältnisse de besondere durch lichen Grundbesiß von befreit und unter Lebendigen Erbfolge unterliege
Bezug auf die bisherigen Geseßgebung den Richtschnur vorgeschrieben sind. Jn Betreff des wegen Declaration der §§- Laudrechts, welche die Kompetenz der Dispositionen begünstigt, inzwis taats-Raths gediehen, estfalen, für welchen Landestheil orschläge am nöthigsten schienen, de
des Königreichs Preußen chtspunkt fallen, und es w r 1843 (Ges. Samm
ruhenden Beschränkungen u Verfügung der Besißer gemeinretlihen e, trat bald die bgebung und der
ersten Punktes is eine besondere Verordnung 95 und 96 Tit. 12 Th. I. des Allgem. Dorfgerichte zur Aufnahme lebt- hen zur Berathung des Kö- Dagegen haben die Stände der Maßregeln im Sinne der n ihnen vorgelegten Ge- leßtwilliger
n jener Gese
Fragen über die Parzellirung der Ansiedelungen und die Verschuldung gefunden hatten und gus den Be- ix Conservation des Bauernstandes dieselben zunächst nur um denje- Jahre 1841 vorgelegten, oben zu welcher das neu einzuführende Erbtheilungs=
tachdem auf diese Weise die Grundstücke, die Errichtung neuer der Rustikalgüter ihre Erledigung rathungen über die Y ausgeschieden waren, heil des den eseß-Entwurfs, System zum Gegenstande h Man war hierbei von
die Befugniß der und unbewegliches gen zu verfügen, 1 zog aber gleichzeitig in daß es die in einer a des Bauernstandes si gründe daß noch bei Lebzeiten des
der oder nahe ßigen Preis, ei vorbehaltenes gleih bestim erben und de
rundeigenthums in national-öfo- erth und daher zu bef hmenden Macht fräftigen Bauernstandes taat zu ‘ergreifende Maßregeln se
niglichen S Provinz W früheren V seß = Entwurf
ördern sei,
des Geldes, das und lebterer ohne inem Untergange
falen auszudehnen.
haben immer noch einen solchen O zu vewegten sich Ständen i von den Ver- | 2 gedachten G tänden mehre- ahre 1824 da-
die schon seit dem Jahre 1816 ch von den S führte im J
1 Veranlassung gegeben, ein allgemeines Geseß für n, welches der Beachtung indivi-
ser Art is das vorliegende, en Provinz Bedürfniß, in Das is} der Standpunkt, Das Gesetz funden, weil
geschäfte vom 11. von Altentheils-Verträgen und in einigen Departements wegen Instituts der Gerichtsschreiber, mit Rücksi henden Gesetze, dur die Regierungen da gen eine größere Erweiterung der Befugnisse der Aufnahme von Aften der freiwilligen Gerichtsbarfke stiz-Ministerium erklärt, weil sich niht annehmen läßt, daß der ret- lihe Juhalt der Verträge und lettwilligen Dispositionen, in denen stets oder auh nur meistentheils ein elben keiner eigentlichen onders in den ung nicht als
Juli 1845 (Ges. S. S. 495) die Aufnahme durh die Dorfgerichte zulässig geworden Belebung des dort fehlenden cht auf die dieserhalb beste- s Nöthige veranlaßt, Dorf-Gerichte zur it hat sih das Ju=
dem Grundsaße ausgegangen, ländlichen Einsassen, über 1
rer Provinzen hin, Maßrege durch besser
hr bewegliches Beschränkung der Vermögen unter Lebenden und von Todes we- n keiner Art zu beschränken sei,
August 1826 vo diese Gegenstän m Königlichen Staats tgrundsäße desselben,
henden Sitte und Gewohnheit nde Regel fei,
Besitzers das Gut einem seiner Kin- dten gegen einen meistens sehr mä- sißer und dessen Ehegatten n Ueberlassungs-Vertrage zu- x übrigen Kinder oder Mit- atten übertragen oder wenig-
llgemein herrs
iber die Hau 1 G j f j de übe Paup über Bauergüter verfügt wird,
so einfacher sei, daß es zur Aufnahme ders Rechtskenntniß bedürfte, und weil die Dorfgerichte bes östlichen Provinzen, in ihrer gegenwärtigen Zusammenseß geeignete Vrgane zur Vornahme derartiger Geschäfte erachtet werden können, vielmehr die Besorgniß veranlassen, daß durch eine ausgedehntere Kompetenz derselben eine große Anzahl wegen Nichtbeobahtung der äußeren und inneren Form ungültiger, ihrem Jnhalte nach unvollstäu- De und wegen Mangels einer präzisen Fassung unklarer Akte zu
age gefördert werden möchte, die sich mehr oder weniger unbrauch- bar erweisen oder durh Erzeugung von Proze ; einen sehr ‘nachtheiligen Einfluß auf das Wo milien ausüben würden. Es kommt daher gegenwärtig nur noch auf die oben zu 2 und 3 hervorgehobenen Punkte an.
n Blutsverwan 1 dem abgehenden Be ltentheil und die ü nten Abfindungen de 3 überlebenden Eheg im vorans verschrieben altung eines llte man möglichst
Marschall: e die hohe Versammlung,
/ R n gewisses Maß zu unter- will, und bitte diejenigen, O
dstücke- polizeilichem, von gig zu machenden Kon-
g
2) die Zertheilung zusammenhäugender Hel Beurtheilung der Zwecmäßigkeit abhän sense zu unterwerfen ;
__ Nachdem die k nigst zu bitten, da glaube ih, wird die Frage, ob das g den solle, niht mehr nöthig sein.
Viele Stimmen:
Es scheint au, als ob das Amendement, Abgeordneten von Helldorff gestellt worden ist, Abstimmung zu bringen wäre,
4 Abgeordn, von Helldorff - VBedra: rüdziehen, denn auch ich will Niemanden eine
3) die Ver
fräftigen Bauernstandes besonders Objekt der E V f l i
zu befestigen und gegen den en drohenden Einfluß der nah Art. / tai 1816 zulässigen
Diese der Erh förderlihe Sitte woll sie allmälig zu verdrän( Declaration vom 29. wahren suchen.
Zu diesem ür die als Ausna älle, in denen vom Besißer ei Uebertragung des lebteren un
\huldung der Bauerhöfe und i recution allgemeinen Beschränkungen zu
en die Begünstigung des Hof-Annehmers durch
hre Angreifbarkeit als
4) bei Erbtheilung
gemäßigte Erbtaxen wi das Gutachten der Stände as g
welches von dem Herrn Gleichtheilungen zu be-
nun nicht mehr zur en und Zwistigkeiten
indem man: l der bäuerlichen Fa- zu betratenden nes Rustifal=Grundstücks we
d Bestimmung seines Wer
aubte man zu gelangen,
geholt, welches jedoch diesen -Vorschlä- ) hme von der obi
en nicht günstig war; namentlich ofenbarte sich im Stande der
it gen Rrgel schiedene Abneigung gegen jede -die-Disposition
Jch kann es nur zu-
-Landgemeindén ‘eine ent Wohlthät aufdringen, .
“beshränkende Maßregel
755
11. Darlegung des Prinzips, auf welchem der Eniwurf der Verordnung beruht, und Erörterung der Bedürfnißfrage,
1, Darlegung des Prinzips, A wem der Entwurf der Verordnung eruht,
Zuvörderst is hierbei das Prinzip, auf welchem die vorgeschlage- nen legislativen Maßregeln beruhen, und die Bedürfnißfrage kurz in Erwägung zu nehmen.
Wenn für den Zwet, '
auf die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes hinzuwirken, durch die Gesezgebung überhaupt etwas geschehen soll, so scheint die einzuschlagende Richtung schon durch den oben dargestellten Gang der E legislativen Maßregeln mit Nothwendigkeit vorgezeichnet zu sein.
Die ursprüngliche Tendenz,
durch Dispositions - Beschränkungen der bäuerlichen Eigenthü-
mer einzuwirken, ) hat wegen des Widerspruchs, auf den dieseibe in den ständischen Versammlungen, vornehmlih beim Bauernstande selbst, gestoßen ist, aufgegeben werden müssen. Sie ist auch wirklih in deu neueren Geseßen über Aufhebung der Verschuldungs - Beschränkung der Bauer= güter vom 29. Dezember 1843 (Geseß-Sammlüng de 1844 S. 17) und über die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen vom Z. Januar 1845 (Gesez- Sammlung S. 25) verlassen worden. Das leßtere will zwar das Verfahren bei Zerstückelung von Grundstücken regeln und Uebelstände, die sich da- mit häufig verbinden, beseitigen, geht aber nicht mehr darguf aus, die Zertheilung, insbesondere der Bauergüter, zu ver=- bieten oder zu beshränken. Das erstere, weit entfernt, der Verschuldung der Rustikal - Besißungen engere Gränzen zu seben, hat vielmehr die bis dahin noch bestehenden geseßlichen Einschräukun- gen aufgehoben und den Bauer in dieser Beziehung jedem anderen Grundeigenthümer gleichgestellt. :
Auch schon im §. 4 des bäuerlichen Erbfolge - Gesebes für die Provinz Westfalen vom 13. Juli 1836 (Ges. S. 2410) und in dem im Jahre 1841 den Landtagen der sechs östlichen Provinzen vorge= legten Geseß-Cntwurf über die bei Erbtheilungen anzuwendenden ge- mäßigten Taxen ländliher Nahrungen hat man den Grundsaß auf gestellt, (
daß die Befugniß der ländlichen Einsassen, über ihr bewegliches und unbeweglihes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen, in feiner Art zu beschränken sei, |
Man erkannte {on damals an, daß die Gesebgebung besonders ihr Augenmerk auf die im Bauexn-- stande noh lebende Sitte, den Grundbesiß der Familie durch gu-= tonomishe Verfügungen zu erhalten, zu rihten und diese seiner Conservation förderliche Sitte zu befestigen habe.
Man glaubte aber damals noch, daß dies auf direktem Wege, durch positive Festsebung eines vom gemeinen Rechte abweichenden Erbfolge= und Erbtheilungs-Systems, ;
geschehen könne, welches die Autonomie der bäuerlichen Besißer in Zällen , wo sie niht ins Mittel getreten war, erseßen sollte, Man gestand sonach die volle gemeinrehtlihe Dispositions-Befugniß, die man dem Erblasser - vorbehielt, den Erben bei der Thei= lung nicht zu, Lebtere sollten durch das Gese selbst gegen ihren Willen verpflichtet werden , einem im Gesebß bezeichneten An= erben den Hof und die Hofwehr, deren freies Eigenthum ihrem Erb= lasser zugestanden hatte und nach den allgemeinen Regeln der geseß lichen Erbfolge guf sie übergegangen war, für eine gemäßigte Taxe zu überlassen, ohne auf Theilung oder Subhastation zum Behuf der Auseinandersebung antragen zu dürfen. Sie sollten genöthigt wer= den, ihre auf diese Weise ausgemittelten Abfindungen nach dem Gut= achten Sachkundiger auf gewisse Fristen im Gute stehen zu lassen. Man kann nicht umhin, hierin eine Abweichung von der Kons quenz des an die Spibe gestellten Grundsaßes zu erkennen, die man jedoch durch die Vorausseßung motiviren zu können glaubte,
daß das Geseß nur den präsumtiven Willen des Erblassers
ausspreche,
Nun muß zwar nach jener im Bauernstande herrschenden Sitte in der Regel der Wunsch vorausgeseßt werden, das Gut der Familie und dem Hof = Nachfolger bei der Wirthschaft zu erhallen, und die Tendenz jenes Geseß- Entwurfs traf daher mit der im Bauernstande vorhandenen, dur die Sitte si erkeunbar machenden Richtung zusammen. Allein es läßt sich nicht verkennen, daß es einen großen Unterschied macht, ob der Erblasser selbst die dahin ab- zielenden Dispositionen trisst oder ob das Gejeß die fehlende Verfügung supplirt, Der Erblasser verfügt mit Berüdsichti- gung der individuellen Verhältnisse, der Eigenschaften, felbst der Wünsche und Neigungen seiner Kinder; ihm ist der wahre Werth des Hofes, der Preis, bei welchem der Hofannehmer, ohne vor den Mit= erben ungerecht bevorzugt zu werden, bestehen kann, genau bekannt ; er ist im Stande, eine zweckmäßige Wahl seines Nachfolgers zu tref- en und die Bedingungen der Uebernahme in billiger, alle Theile zu- I Weise festzuseßen. Alles dies kann im Mangel einer gültigen Willenserklärung des Erblassers nicht das Geseß, welches nur abstrakte Normen aufstellt, sondern viel eher die Disposition der Er- ben im Wege gütlicher Uebereinkunft erseben.
Hieraus erklärt sich die entschiedene Abneigung, mit welcher der
frühere Geseß=Entwurf in der Mehrzahl der Stände- Versammlungen und namentlich vom Stande der Landgemeinden aufgenommen wor den ist. ___ Wäre diese Abneigung aber au an sich nicht gerechtfertigt, so is sie eine Thatsache und son als solche von Bedeutung; denn das sich bei Anwendung eines den Ausichten und Wünschen derjenigen, zu deren Besten es gegeben wird, nicht entsprechenden Gesebes fund= machende Widerstreben würde den wohlthätigen Zweck desselben ver= eiteln.
Schon hieraus ergiebt si die Nothwendigkeit, die früher ver- folgte Richtung, auf die Conservation des Bauernstandes und seines Familienguts durch direkte in die individuelle Freiheit und in beste- hende Rechte eingreifende Mittel hinzuwirken, zu verlassen, um so mehr, als solche Mittel immer gehässig bleiben, Dazu konumt, daß, wenn jene mehr erwähnte Sitte, wie allseitig anerkannt wird, im Bauernstande wirklih noch lebendig ist, und man sonach darauf ver=- trauen darf, daß sie sih im Ganzen und Großen wirksam erweise, direkte geseßliche Maßregeln zur Erreichung des Ziels, welches dann chon durch die Sitte gewonnen wird, theils überflüssig, theils „als der naturgemäßen Entwickelung hinderlich, mithin sogar schädlich er=- scheinen. Sollte aber jene Sitte erlöschen, so wird auch -die Geseß- gebung, die zwar vorhandene rechtlihe und sittlihe Elemente ge- stalten und regeln, aber nicht eigentlich hafen kann, das Leben da, wo es einmal entwichen ist, nicht zurückzurufen vermögen.
Die Aufgabe, die sich die Geseßgebung in dieser Materie zu stellen hat, kann daher nur die eh
auf indirektem Wege die utonomie des Bauernstandes nicht sowohl durch positive Einwirkung als vielmehr durh Beseitigung N Entwickelung sich etwa eutgegenstellenden arate: zu ördern.
So viel über das dem gegenwärtigen Geseß+Eutwnrf zum Grunde liegende Prinzip im Allgemeinen,
2) Erörterung der Bedürfnißfrage,
Dies Prinzip, auf welchem auch die in der Allerhs A vom 5. Januar 1844 für die Provinz Westfalen ase Ordre visorischen Anordnungen beruhen, als richtig vorausgeseßt sich jedoch,
ob für segivlative Maßregeln dieser Art ein Bedürfniß vor- te Frage ist zunächst nur im Allgemeinen zu erörtern, ihre ifung wird dadurch bedingt, d inwieweit das Vorhandensein einer Entwicelung der Autonomie des Bauernstandes entgegen- stehen, anzuerkennen ift, und fällt in dieser Beziehung mit Anordnungen zusammen. Bedürfnißfrage hinfüh
Muß die Gesebge günstigen Erfolg h vativen Elements 1 und Leben genug zutrauen, dasselbe auch — läßt sih behaup die Sitte autonomischer,
solher Hindernisse, welche
der Prüfung der einzelnen zu tref- Das Bedenken, auf welches jene rt, is hauptsächlich folgendes.
bung, um in der eingeshlagenen Richtung einen das Vorhandensein eines konser=- m Bauernstande vorausseßen und demselben Kraft um \ich geltend zu machen, so kann sie ten — seiner eigenen Entwickelung auf Erhaltung des Familieu= der Dispositionen erscheint dann nicht bedroht, sie hemmende Schwierigkeiten selbst überwinden und ch besondere gejeßlihe Maßregeln nicht.
fe scheint die vom Königlichen Ÿ
offen zu dürfen,
überlassenz Eigenthums abzielen wird einzelne etwa bedarf des Schutzes dur
Diesem Einwur Zunern bezeugte Thatsache Bewi stand, seit seine Besißungen, in den freien Verkehr gekommen und auch gemeinen Recht anheimgefallen sind, sich an erlei ungünstigen Umständen schaftlichen Verhältnisse stets kräftigt und gehoben hat, und sorgniß, die vor 20 Jahren die erste V Erörterungen dieses Gegenstandes gab, daß nämli der Bauern= stand in Folge der agrarishen Geseßzgebung seinem Untergang ent= gegenreife, beseitigt zu werden.
Jenem Einwande steht indeß entgegen, tigen Zeitverhältnissen, namentlich in der me Geldmacht und in dem dadurch rege gewor der hin und wieder {hon das Bestreben gezeigt h Grund = Cigenthum in die rasche Bewegung de | einzuziehen, manche neue her der im Bauernstande n denen sie um \o eher unterliegen wird, wenn Entwickelung hinderlichen Uebelstände aus der bestehenden gebung entfernt werden.
In dieser Beziehung is das Bedü von der überwiegenden Mehrzahl missarien anerkannt worden und da
Ministerium des cht zu verleihen, daß der Bauern= Folge der Landeskultur -= Gesebe, in hinsihtlih der Erbfolge den fänglih sogar unter man- und während einer für die landwirth-= \chwierigen Uebergangs-Periode dennoch es cheint dadur die Be- eranlcissung zu legislativen
daß in den gegenwär= und mehr wachsenden denen Speculationsgeiste, at, das bâuerliche Güterverfehrs hin=- sind, die von außen oh lebenden Sitte Gefahr drohen, und nicht die ihrer freien
Potenzen vorhanden
irfniß legislätiver Maßregeln Stände und Landtags = Kom= her niht füglich mehr in Zweifel
solche Uebelstände, sich zu beschäftigen ha und vom Königlichen
mit deren Beseitigung die Geseßgebung be, sind nun in den ständischen Ministerium des Junern bezeichnet worden : gewisse Schwierigkeiten, welche die bäuerlichen Besißer in der bestehenden Verfassung und Gesebgebung bei der Verwirklichung der Absicht , ihre Grundstücke durh Verträge und lebtwillige Dispositionen an Ehegatten, Kinder und andere nahe Ver- wandte zu überlassen, anzutreffen pflegen z f Mangel eines den bäuerlihen Besiß - nissen gehörig entsprechenden Verfahrens bei Aufnahme der Taxen von Rustikal-Grundstücken ; i
gewisse beschränkende, den vormu lih vorgeschriebene Grundsäbe
dersammlnngen
und Leistungs-Verhält=
1dschaftlichen Behörden geseb- bei Veräußerung bäuerlicher
Man hat deshalb als Mittel der Abhülfe vorgeschlagen : 1) Erleichterungen in der Form der Verträge und letwilligen Dispositionen, 2 2) Herstellung eine 3) Modificationen j Der erste Punkt is, 1 wärtig vorgelegte! leßterem nux um
3 angemesseuen Abschäßungs-Verfahrens,
ener Grundsäße der Vormundschafts-Ordunung. vie {hon oben bemerkt, aus dem gegen- ausgeschieden; es handelt fich in die zu 2 und 3 zu ergreifenden legislativen Maß-
1 Geseb-Cntwurf
stehen mit einander 0580 Tit. 48: Ch; U. Allg Anwendung finden, seit leßtere in Folge der agra= tehte anheimgefallen sind, er= hastation, durch welche das Gut aus der Familie herausgehen wird, stattfinden von dem Ausfall der Taxe abhängt. Denn auf Subhastation dringen, sobald das orennen Miterben die Taxe nicht erreicht oder nicht he den Unterschied zwischen Es fommt daher vorzugs-
Beide Punkte in genauem Zusammenhange. Landrechts, welche auch auf Bauerngüter rischen Geseßgebung dem geben, daß die Frage, in sehr vielen Fällen soll oder nicht, meistens danach muß der Gebot eines maj anderweite Vortheile geboten werden, wel Gebot und Taxe erheblich übersteigen. weise auf die leßtere an,
Wichtig is die Richtigkeit der T theilung unter großjährigen Erben, wo für welchen die übrigen einem geneigt finden lassen oder, gewähren will, die Sub
Es zeigt si hierin die ‘V eines angemessenen Absch Zweck der Conservation amiliengutes steht.
Es fragt sich aber in Bezug inwiefern es besonderer legi angemessenen Absch
Das Allgemeine bei gutsunterthänigen 284. Tit. 7 Th. U. :
a) daß in allen Fällen, wo der neue Besitzer
habe, der Werth des Guts u lichen Guts =Jnventariums nac
gemeinen F ob eine Sub
axe aber au bei einer Erb= sie den Anhalt für den Preis Miterben das Gut zu über- Miterbe solchen nicht angen werden.
n welcher die Herstellung - Verfahrens mit dem beabsichtigten eines fräftigen Bauernstandes
hastation verl erbindung, 1
und seines
auf den Punkt zu 2, Maßregeln zur Herstellung eines äßungs= Verfahrens Landrecht bestimmt h bäuerlichen Wirthschaften in den §§-
insthtlich der Erbtheilungen
Miterben abzufinden nd des zur Wirthschaft erforder h einer gemäßigten Taxe ange- auf sämmtliche Lasten und hdürftigen Unterhalt des Rücksicht genommen,
Taxe den Miterben zukom= e, den Vermögens - Umständen des bestimmt werden sollten. ren, eine vorzugsweise Be- alten, indem der ‘Unterhalt Aequivalent für die v0 Arbeit bilden, sind .es, sih im Wesentlichen an- Declaration vom 29..Mai — weiter eee au g -- a äßigten Taxe
en nicht nur ch auf den not und seiner ¿rau der nah solcher
b) bei Aufnahme derselb Abgaben, f} neuen Besißers
c) zur Herauszahlung menden Abfindungen Uebernehmers angeme}
Diese Vorschriften, günstigung des Besitze zur Erzielung an welche der gege
eseß-Sammlun den — Je ner wirklichen
sene Termine streng genomn Annehmers nicht enth Frau nur ein es aufzuwendende
Geseß-Entwurf durch den Artikel 72 der g S. 171), ind nicht mehr haltba rtrags- und einer sogenannten gem
rs und seiner eines Ertrag
em man von der ren Ansicht.