1847 / 138 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

aus Posen, aus meinem Stande, hat das Rustifal-Grundstück-Kredit- Institut hervorgehoben. Jch stimme ihm darin bei, obgleih i seine anderen Ansichten nicht theile. Jch will pi auh nit bemühen, sie zu widerlegen, sondern nur. kurz sagen, die Kredit-Jnstitute sind zwar nothwendig, aber es können nur die Besiger größerer Rustikal-Grund- stücke davon Gebrauch mahen. Bei den Landrenten-Banken hinge- egen fann sich auch der kleinste Häusler betheiligen und daraus Nutzen hervorziehen. Meine Herren, die Landrenten-Banken sollen dazu dienen, um die Reallästen, welhe uns an die Feudalzeiten erin=

nern, ablösen zu können. Jh glaube, Niemand wird das wün- schen, Pia lle werden von Herzen wünschen, daß die Erinnerung

Gf i us unserem Gedächtnisse gelöscht werde. Lassen Sie Lie A : out den Grundstein dazu legen , daß jene Zeit in ate le A ESEN R immer mehr zu einem

l j anzen t ? ia var L We yh er: Was die Nüglichkeit der Landrenten=- Banken anlangt, so is dafür angeführt worden, daß sie zuerst dazu dienten, den Grundbesiß von den lästigen Fesseln, die ihm aus der Feudalzeit noch zum Theil anflebten, zu befreien. Dagegen erlaube ih mir zu bemerken, daß nach unserer agrarischen Geseßgebung diese Fesseln wohl ganz abgelöst sind, denn alle Lasten sind ablöslicher Na- tur und können in Renten umgewandelt werden, wo dies nicht schon geschehen is. Eine derartige Rente begründet durchaus kein anderes Berhältniß, als wie jedes andere Schuldverhältniß, ih kann also darin die Nüblichkeit der Landrenten-Banken nicht erkennen. Als fernerer Grund is angegeben worden, es werde dadur das Mißverhältniß aufgehoben, welches noch in vieler Beziehung zwishen dem Berech- tigten, also dem Jnhaber des Dominiums, und zwischen dem Ver-

pflichteten, also dem Besißer eines bäuerlichen oder anderen kleinen Grundstücks, bestehe. Jh muß gestehen, daß mir ein derartiges Miß- verhältniß eben au hier niht bekannt is, es könnte weni Îtens nur denselben Grund haben, aus dem ein Mißverhältniß ai dem Gläubiger und Schuldner bestehen müßte. Jch kann also darin auch nicht die Nüßlichkeit der Landrenten-Banken erkennen. Wenn im All- gemeinen gesagt wird, die Nuzbarkeit eines Grundstückes könne nur dann ganz erlangt werden, wenn es von allen Lasten befreit sei, so ist das schon vielfah bei anderen Gelegenheiten ausgesprohen wor- den. Das isst namentli bei der Gelegenheit geschehen, wo von der Bevorzugung des Besißers eines bäuerlichen Grundstückes die Rede gewesen is. Darauf brauche ich mich also auch niht weiter einzu- lassen. Der zweite Gegenstand, über den hier verhandelt werden fann, is der Rechtspunkt oder die Rechtlichkeit. Es ist vielfach ge= sagt worden, daß die speziellen Modalitäten, unter welchen die Land- renten-Banken ins Leben treten, erst ergeben würden, ob irgend eine Verleßung von bestehenden Rechten vorhanden sei. Mir scheint das nicht der Fall zu sein. Es is in dem Gutachten, welches den vor- gelegten Antrag behandelt, ausgesprohen worden, daß niemals von einer Erhöhung der bestehenden Abgaben die Rede sein soll; in der Denkschrift der Herren Minister is ferner gesagt worden, der Zweck einer eung des Realverpflichteten könne nur dadur erlangt wer- den, daß die Berechtigten einen Theil ihrer Rechte aufgeben. Es wird also hier der Fall eintreten A daß ein Berechtigter einen Theil der ihm zustehenden Rechte gu geben muß, um den vorliegen- den Zweek zu erreichen. Diese Berechtigten sind nun niht ganz allein Rentenbesiver oder Besißer der größeren Grundstücke, an die dic Renten abgeführt werden, sondern se sind zum größten Theil die Kreditoren. Nunmehr is durch das Geseh ausgesprochen wvoorden, daß alle diese Renten mit dem 25fachen Betrage kapitalisirt werden sollen. Dies hat zur Folge gehabt, daß bei einer Anleihe der 25fache Betrag der Rente als Sicherheit offerirt und angenommen worden ist, Es wird also mit der beabsichtigten Anordnung auch gleichfalls die Sicherheit aller dieser Anleihen verloren gehen oder wenigstens vermindert werden. Es soll jeßt hier nit davon gesprochen werden, weil diese Modalitäten auf den Provinzial-Landtagen vorkommen sol- len Jh muß aber gestehen, ih finde shon darin eine Rechtsver- legung, wenn die hohe Versammlung aussprechen soll, daß die Pro- vinzial-Landtage befugt sein sollen, über Rechte der Einzelnen zu ent- scheiden. Das is gegen unsere ständische Geseßgebung, und es ist im Gegentheil darin gesagt: Die Abgeordneten zu den Provinzial- Landtagen vertreten zwar ihren Stand, sind aber nich: gehalten, den Willen ihrer Kommittenten zu erfüllen, sondern sie sollen ihrer freien Ansicht folgen. Es kann also nie angenommen werden, daß durch den Beschluß eines Provinzial = Landtags der betreffende Stand ge- wissermaßen selbst seine Eiuwilligung gegeben hätte. Jh muß mich also auch gegen diese Rechtôverlezung, die darin liegen wird, wenn man den Provinzial-Landtagen eine solche Beschlußfassung überlassen sollte, verwahren.

Abgeordn. Starke: Jch habe nur erklären wollen, daß ich keineêweges für die Renten-Banken bin. Denn wenn man die Ab- sicht haben will, den Bauernstand zu heben, so wird er durch die Renten-Banken nicht gehoben, sondern nur meiner Meinung nach der Ritterstand. Der wird dadur gehoben, daß er sofort viel Geld in die Hände bekommt, Der Bauer wird aber erst nah 80 Jahren das gegen, was ihm heute versprochen wird. Jhm kann also dur die Renten = Banken nicht geholfen werden, sondern nur dadurch, daß er gleih Geld in die Hände kriegt, und das bekommt er, wenn eine Kredit - Kasse errichtet wird, die der Ritterstand schon jetzt hat, und wodurch er gerade gehoben wird, wie es sichtlich zu sehen ist. Der Bauerstand wird aber ich will niht sagen unterdrückt werden, aber er fann niht emporkommen aus dem Grunde, weil er fein Betriebs - Kapital in den Händen hat. Denn es sind Güter in den Händen von bäuerlichen Besibern, denen es gewiß nicht an Ju- telligenz fehlt, ihre Güter zu heben. Sie sind aber niht im Stande, es dahin zu bringen, weil es ihnen an Betriebs-Kapital fehlt. Die- ses können sie aber nicht bekommen, weil sie nicht eben so gut, wie der Ritterstand, zu den Kredit - Banken berechtigt sind Man hat Güter, wele vielleiht eben so groß im Ünisangs sind, wie Ritter- güter; sie können aber niht in das Kredit - Jnstitut aufgenommen werden, weil sie niht den Namen Rittergüter sühren, J\ das ei He Tai frage e Su einmal? Aa oe

arschall: tejer Gegenstand be\chäfti ; ;

Abgeordn. Starke: Jch wollte As As Me g bemerken, will aber auh jeßt davon abbrehen und nur ga a Thema zurückommen, daß uns Landwirthen die N ja Ua neôweges nüßen können , davon gehe ih niht ab, weil ia 4 der dritten und vierten Generation zu Gute kommen, aber Ada weges uns. Uns kann nur daran gelegen sein, daß wir, wenn diese Renten - Banken jeßt ins Leben treten, diese Kredit -Justitute eben so ut hekommen, wie die übrigen. Denn würde dies niht geschehen f würden wir so viel Papier auf den Geldmarkt friegen, daß wir am Ende kein anderes hätten, Uebrigens muß ih erst mit meiner I aufs Reine kommen, und dann kann ih erst meine Ren- ten ablösen. Denn soll ich mich in Schulden stecken, um meine Renten ablösen zu können ?

(Bravoruf von vielen Seiten.)

Abgeordn. Becker: Das heute vorgelegte Einführung von Landrenten - Banken. fann mich dem vorigen

rit edner Bee niht anschließen, denn dieses Geseh hat ih in Sachsen sehr bewährt gefunden und is sehr eudig aüfge- nommen worden, Jh kann mich also nur denen anschließen, die für

Gese betrifft die

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die Annahme des vorgelegten Geseges stimmen. Es wird ; unseren Kommittenten freudige Atedne finden. r Marschall: Jh will An eine Bemerkung vorausschicken. ch glaube, daß, wenn no ein Redner, der si gemeldet hat, ge=- prochen haben wird, dann die Berathung über den jeßigen Gegen- and zu verlassen sein wird. (Viele Stimmen: Ja!)

Außerdem habe ih noch zu bemerken, daß, da sich die Bera- thung so geraume Zeit hindurch und mit entschiedener Gegenüber- Ferung der verschiedenen Meinungen bewegt hat, es wohl zweckmä-

ig sein wird, gleich jeßt eine Abstimmung über den Gegenstand zu veranlassen, der uns bisher beschäftigt hat. Es wird das ganz füg- lih angehen, nahdem si die Berathung so klar gestellt hat, wie es mit dieser Berathung wirkli der Fall gewesen is. Wir würden also nachher zur Fragestellung kommen über den Gegenstand, der uns bisher beschäftigt hat, und die spätere Fragestellung vorbehalten, bis zu der Zeit, wo der nächste Gegenstand berathen sein wird.

___ Graf von Arnim: Eine Abstimmung scheint mir doch über diesen Gegenstand jeßt bedenklich zu sein. Man würde wohl Gelegenheit haben, sich darüber nachher zu äußern.

Abgeordn. Dadtigs Ich will nur noch zwei Worte über den Rechtspunkt sprehen. Meine Herren! Es wäre gar keine agrarische Geseßgebung N P N Iean, wenn dem Staate nicht zustände, Gesetze der Art zu erlassen. Es is vorhin die Frage aufgestellt worden , ob die hiesige Versammlung und die Provinzial - Landtage befugt seien, den Berechtigten Rechte zu nehmen; es sei dies eine Rechtsverleßzung, wozu fein Recht bestehe. Dann hätten wir aber gar keine agrarishe Ge- seßgebung, denn die Dienste, die jeßt in Renten verwandelt werden sollen, waren auch Gegenstand von Rechten, und die Servituten wa- ren alle au privatrechtlihe Verhältnisse. Wir hätten alsò dann niemals eine agrarische Geseßgebung erlangen können, und dennoch wird sie Jedermann für heilsam erklären und die Ueberzeugung ha= ben, daß der Staat befugt sei, ein solches Geseß zu erlassen. Dann bin ih allerdings der Meinung, daß die, Provinzial = Landtage vor- zugsweise gehört werden müssen. Denn, meine Herren, wenn von Einzelnen behauptet worden ist, es sei Pflicht der Versammlung, dafür zu sorgen, daß es auf den Provinzial-Landtagen nicht erst zur Frage komme, ob den Berechtigten Rechte entzogen werden dürfen, so dlaufe ih, gehen wir in ein Vormundschaftsrecht hinein, welches wir nicht übernehmen können. Wollen die Berechtigten erklären : ich halte die Auf- opferung meines Rechtes, troß dem, daß es ein Opfer is, was ich bringe, doch noch für vortheilhaft, weil mir dadurch überwiegendere Vortheile geboten werden, so muß dies ihnen zugestanden und fann ihnen be- vormundend nicht verwehrt werden. Es muß der Versammlung das Recht zustehen, dies Jnstitut einzuführen, und ich glaube nicht, daß die Versammlung erklären kann, es stehe ihr dieses Recht nicht zu.

Abgeordn. A von Gaffron: Ueber den Rechtspunkt will ih nur noch Einiges sagen,

(Zeichen von Ungeduld.) Es ist durchaus nicht davon die Rede, daß unter allen Umstän- den beiden Theilen das Provocationsrecht zugestanden werde. Das wird die Sache der provinziellen Berathung sein. Wenn es mit den Juteressen der Berechtigten sih nicht vereinen läßt, so würde dem Verpflichteten das Provocationsrecht uicht zuerkannt werden, wie das in Paderborn und in Westfalen der Fall, sie werden also nicht dazu gezwungen werden können. Wenn ferner im Gutachten gesagt wor=

sei, \o is das keineëweges als allgemeine Bedingung aufgestellt wor=

den ist, daß bisher den Verpflichteten keine neue Last ausge worden

den, sondern nur historisch erwähnt. Es sind die Fälle wohl denkbar, daß in wohlhabenden Gegenden die Verpflichteten ein Jntere}e daran haben, eine ris Rente zu zahlen, um sich eher von T ben zu befreien. Alle diese Spezialitäten können aber nur von den betref- fenden Landestheilen selbst ermittelt und festgestellt werden,

Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen ;

(Mehrere Stimmen: Ja!) in der Weise nämlich, ob die Versammlung in Bezug auf die Nüb- lihkeit zu errihtender Renten - Banken dem Antrage der Abtheilung beistimmt.

Graf von Arnim: Jh erlaube mir, das Wort über die Fragestellung zu erbitten. Jch glaube, daß dieser Gegenstand wohl nicht si eignet, um dur eine Abstimmung des Vereinigten Land= tages in diesem Augenblicke entschieden zu werden. Wir haben von den Abgeordneten dreier Provinzen, wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der Redner, die entschiedene Nütlichkeit des Justituts be- haupten hören, wir haben sie von Anderen in Zweifel ziehen hören; es fragt si, is es nöthig, diese Zweifel hier dur ein entshiedenes Ja oder Nein zu lösen und abzuschneiden? Jch halte dies nicht für nöthig z denn geseßt, wir entschieden mit Nein, so wird es doch des- halb nicht rathsam sein, den betreffenden Provinzen die Verfolgung dessen, was sie für nüblih halten, nicht ofen zu lassen, und es würden also die Provinzen ohne Noth in die Lage geseht, etwas nach wie vor als nüßlih zu verfolgen, was der Vereinigte Landtag für unnüß erklärte; geseßt aber, wir sagten, die Renten - Banken seien nüglich, nun so kann es eben dann nur dazu dienen, um die Frage in Bezug auf die Garantie zu erleihtern; denn es wird dadur, daß wir \a- gen, sie sind nüßlich, noch keine Landrenten-Bank ins Leben gerufen, noch nichts Pofitives irgendwie geschaffen; es kann höchstens ein Fin- gerzeig sein, wie hoh und wie niedrig das Gewicht anzuschlagen ist, welches man in bie Garantie des Staates legt. Jh glaube aber, daß für diesen Punkt durch eine Abstimmung viel weniger gewonnen werden fann, als für den ersten Punkt verloren werden kann.

Marschall: Jh gehe von meiner Absicht ab, eine Abstim- mung eintreten zu lassen.

Graf von Arnim: Jh wollte mir noh zwei Worte erlauben, weil ih es nicht ohne Einfluß in Bezug auf die Garantie halte, welhe Ansicht man von dem Rechtlichen und Nüßlichen einer Land- Renten-Bank habe. Jch wage nicht, die Frage der Nüßlichkeit zu entscheiden; denn sie richtet sth nach den Verhältnissen jeder Pro- vinz, die höchst verschieden sind, und wenn noch ein Zweifel darüber wäre, so würde dieser Zweifel am besten dur die großen Zweifel widerlegt worden sein, die heute von verschiedenen Seiten her aus- esprochen worden sind. Wenn heute die eine Provinz sich so leb baft dafür ausspricht und die andere wieder so kräftig S so müssen die Unterlagen sehr verschieden seinz denn es is doch anzu- nehmen , daß die Aeußerungen aus Ueberzeugung hervorgegangen sind. Deshalb kann ih die Frage nicht entscheiden, ob die Land- Renten-Bank ein im Allgemeinen “a Institut sei oder nicht. Das richtet sich nah den Verhältnissen einer jeden Provinz. Wenn ih aber die Frage nah ihrer Rechtlichkeit beurtheilen soll, so muß ih mich entschieden dahin erklären, daß das Bestehen einer Land- Renten-Bank durchaus rechtlih sein könne, und daß, wenn man ih dahin auss\prehen wollte, es könne keine Landrenten-Bank ohne Ver- lepung bestehender Rechte existiren, dies doh ein Ausspruch wäre, der ü er alle Gränzen hinausginge. Dagegen muß ih Ms. den erklären, Es haben Statuten zu einer Landrentcn-Bank auf

rovinzial-Landtagen Porgllegens auf dem Provinzial-Landtage von

achsen hat man ein Spur von Rechtsverlezun gesehen, als Lasten,

tatut ins Auge gefaßt, worin nicht eine vorhanden war. Es soll ja nihts weiter bgaben, die bereits durh die Geseße für

ablöslich erklärt

sind, dergestalt abzulösen, daß, wenn der Verpflichtete

e zu ihrem 25fachen Betrage dem Berechtigten hingiebt, er von der Bs Leistung pee Abgabe frei is. Das stein Recht, was bereits dur die Geseße gegeben is. Es kommt ja lediglih darauf an, dieses Reht nun in der Weise ediarneen, daß dem Verpflich= teten ein Mittel gegeben wird, um das Kapital, was er hierzu braucht, zu bekommen, und zwarzu bekommen aus einem Jnstitut, welches es ihm un- ter sichreren, vortheilhasteren Bedingungen gewährt, als der Privatmann, als der Privat-Kredit es gewähren kann. Ob und wie es in den einzelnen Provinzen auszuführen, ist Sgche des einzelnen Statuts. Jh be- haupte nur, es könne ein Landrenten-Bank-Jnstitut bestehen, _obne die Rechte, die dur die Geseßgebung der einen oder anderen Klasse, dem einen oder anderen Stande gegeben sind, zu verlegen, und in- sofern kann ein Moment daher nicht geleitet werden, um sich gege: die Staats-Garantie zu erklären, wohl aber fann in Bezug auf die Nüglichkeitsfrage daraus ein Moment dafür, um sie zu gewähren, hergeleitet werden; denn es is {hon mehrfach gesagt worden, die Garantie sei mehr eine Sache der Form, sie sei in ezug auf die praktischen Resultate mehr eine imaginaire, als eine wirklich faktis. lastende. Wenn ich dies ins Auge Hase, so genügt mir von meiney Standpunkte aus die Nütlichkeit des Jnstituts insofern, als ih sage: es sind drei Provinzen im Lande, die es dringend wünschen, Das würde mir auf einer Seite genügen, um nicht die Mitwirkung des Ganzen hierzu, insofern diefe Mitwirkung niht äußerst bedenklich, nicht äuferst groß erscheint, zu versagen. gehe aber einen Schritt weiter und sage: im Ganzen i es ein Institut, was gewiß zu denen gehört, die als solche zu betrachten sind, welche eher auf Erleichterung, auf Verbesserung der minder begüterten Klassen hin gerichtet sind, als auf das Gegentheil. Das is der Gesammt-Éin- druck, den das Ganze maht. Mögen Bedenken dagegen erhoben werden, aber der Gesammt =- Ausdruck bleibt, und wenn es der Ge- sammt-Ausdruck is, so möchte ih nit, daß der Landtag sih gegen die Regierung, gegen den Vorschlag erfläre oder nicht die Hand zy einem Gesete biete, was diese Tendenz hat. Jch glaube nit, daß es in unserem Jnteresse liegt, uns sagen zu lassen, wir hätten v einer Seite her etwas, was als nüßlih erstrebt wird, durch Versa: gung unserer Mitwirkung gehemmt. /

Marschall: Wir kommen nun zur weiteren Verlesung des Berichtes. Referent Frhr. von Gaffron:

¡Nach der Entwickelung der Gründe für die rechtliche Zulässi- feit und die Nüglichkeit der Renten - Banken bleibt die Frage weg: Uebernahme der Garantie durch den Staat und der dafür obwalten- den Sicherheit zu erörtern. : E L

In Bezug auf diese Frage war der Abtheilung im Laufe threr Berathungen eine Petition des Abgeordneten Hansemann überwieser worden, worin die Nüßlichkeit der Renten-Banken für das allgemeite Staats - Jnteresse anerkannt, zuglei aber die Ansicht ausgesprochen wird, daß den Ständen die Pflicht obliege, Staats-Garantiecen wie Staatsschulden nicht im Allgemeinen, sondern nur unter besümmten, in Geseßen aufzunehmenden Bedingungen zu bewilligen. Nur auf diese Weise „würde es dem Lande klar, welche Verpflihtungen die Stände für dasselbe eingehen, und würde den leßteren die ihnen ge sebmäßig zustehende Kontrolle, ohne daß darüber bedauerliche Konsflift- und Contestationen entstchen, dauernd gesichert, Daher beantrag die Petition : al

der Vereinigte Landtag möge Allerhöchsten Orts die Bitte vortra-

gen, zur Vervollständigung der vorliegenden Proposition, die Ueber-

nahme der Garantie des Staats für die Renten-Banken betreffend,

einen Geseyß-Entwurf vorlegen zu lassen, in welchem die näheren

Bestimmungen wegen dieser Staats- Garantie enthalten seien, wad

zwar libedndree

a) das Maximum des Gesammt=Kapitals, für welches vic Garau=« tie gefordert wird, wenn mögli für jede Provinz besonders:

b) das Maximum des Prozent = Satzes, zu welchem die Belasteten zu zahletde Annuität festgestell“ werden kör

c) das Maximum der’ Zeitdauer der zu übernehmenden

d) die Bedingungen der von den einzelnen Provinzen zu . menden Garantie;

e) eine Bestimmung, dgß ter allgemeinen Stände - Versa1.

bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt der Nachweis d-

gegeben werde, welche Garantie und in welcher Art der Cra

solhe in Folge des zu vereinbarenden Geseßes gegeben hat, und um wie viel und wie diese Garantieen successive erlöschen,

Schließlih wird in ‘der Petition der Abdruck des sächsischen Rentenbank -= Gesebes und dessen Vertheilung an sämmtliche Mitglie- der des Vereinigten Landtages beantragt, womit die Abtheilung si vollständig einverstanden erklärte. Die Prüfung der Petition wurde den Berathungen übcr die zu bewilligende Staatsgarantie angereiht und in das Gutachten aufgenommen. E :

Die Uebernahme der Garantie von Seiten des Staats für d’. von den Rentenbanken zu übernehmenden Verpflihtungen sowohl hir sichts der Verzinsung der Rentenbriefe , als deren successiver Einld- sung is} eine unerläßliche Bedingung für die Errichtung dieser Ar stalten , indem ohne diese Garantie die Papiere kein Vertrauen g nießen und den Cours nicht halten würden. Es is diese Garantic auch bereits in Preußen für die Schuldverschreibungen der paderbor! chen und eichsfeldschen Tilgungskassen, in Sachsen für die dorti Renten-Bank geleistet worden. Die in Rede stehende Garantie ‘de preußischen Staats für zu errihtende Renten - Banken erfordert in Berückfsichtigung ihres bedeutenden Umfanges eine strenge Prüf der dafür obwaltenden Sicherheit.

Die Abtheilung is der Ansicht, daß die Sicherheit dieser Garan- tie in den meisten Fällen vollständig dadurch begründet werde, daß die Reallasten in der Regel auf den Grundstücken primo loco haf- ten, mithin die Priorität vor allen übrigen Jntabulaten besißen, dur den Werth der Grundstücke verbürgt werden und daher eine mehr alé pupillarishe Sicherheit darbieten. So wie überhaupt {hon jeßt na §. 3 des eseßes vom 29. Juni 1835 den Ablösungs-Behörden die Pflicht obliegt , für die Umschreibung der Reallasten in Renten im Hypothekenbuche, und zwar an die Stelle der bisher haftenden Real- lasten zu sorgen, so wird die a in die Statuten aller Rentenbanken aufgenommen werden: nach erfolgter Provocation gleich- zeitig mit dem Ablösungs - Verfahren die Sicherheit der die frühere! Reallasten repräsentirenden Renten im Verhältniß zum Werth des Grundstücks zu prüfen und nur diejenigen den Rentenbanken zu über- weisen, für welhe das Gut sowohl in Betreff seines Werthes, alé alie der stattfindenden Eintragung im Hypothekenbuche haftet. Da nach diesem Verfahren die vollständigste Sicherheit in jedem ei- zelnen Falle vorhanden is, so kann dieselbe auch in der Allgemein- heit nicht bezweifelt werden, und es können wohl Deckungen von Resten und zeitweiligen Ausfällen, in den seltensten Fällen aber wirkli! Verluste für die Staats-Kassen entstehen, Den \chlagendsten Beweit dafür liefert die sächsische Rentenbank, welche bei eilf Millionen Tha lern in Rentenbriefen nach offiziellen Mittheilungen bis je einen Verlust von nur 70 Thalern an wirklihen Ausfällen ert

litten hat, Erste Beilagé

n„naroßen bereiten Mitteln vortrete.

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Ein wirklicher wo entweder wegen versäumter Anmeldung die Renten nicht an die Stelle der früheren Real - Lasten in das Hyvothekenbuch eingetragen sind oder wo die Rente mehr als den Werth des belasteten Grund= stücks austragen sollte. Damit aber au íîn solchen, nur als Aus-=

- nahme zu betrahtenden Fällen ein Verlust für die Rentenbanken nicht erwachsen fann, so wird von der Abtheilung in Vorschlag gebracht, daß bei der Staatsgarantie für die den Rentenbanken zu über= weisenden Renten eine vollständige und geseßmäßige (hypothekarische) Sicherheit nah Analogie der §§. 188 und 189 Thl. 1. Tit. 1 des Allgemeinen Landrechts zur Bedingung gestellt und diese Si- cherheit in den Provinzial-Statuten vorgeschrieben wird.

Eine andere, als die in den allgemeinen Geseßen vorgeschriebene Sicherheit kann niht wohl verlangt werden, da ein Grund für die-= selbe hier nit vorhanden is. Als geseßliche Sicherheit muß die in den allegirten Paragraphen des Landrechts angesehen werden, weil diese bei der Belegung von Puypillengeldern als solche gilt, und weil auch in denjenigen Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht nicht Anwendung findet, sondern nur die Ablösungs =- Gesetze gelten, der F. 9b. des Geseßes vom 29, Juni 1835 dieselbe Sicherheit als die geseßliche bezeichnet. i

Deu Antrag des Abgeordneten Hansemann, dem Vereinigten Landtage erst einen Geseß - Entwurf vorzulegen, und somit die Be-= dingungen festzustellen, unter welchen der Staat ermächtigt sein solle, die Garantie für die Renten -= Banken zu übernehmen: hält die Ah- theilung durch die Aufnahme der obigen Vorschriften hinsichts der Feststellung der geseßlihen Sicherheit der Renten im Allgemeinen für erledigt. ;

Im Speziellen wurde ad a, des Antrages von einigen Mitglie- dern der Abtheilung der Wunsch ausgesprochen, das Maximum der zu leistenden Garantie für die einzelnen Provinzen und für den Stact im Allgemeinen durch Ermittelung des jeßigen Betrages der Renten, welche zur Ueberweisung an die Renten - Banken qual!ifizirt sind, und

„Aomit den Kapitalsbetrag der auszufertigenden Renten - Briefe fest- zustellen. Es wurde von der Majorität dagegen bemerkt, daß eine solhe Ermittelung theils niht ausführbar sei, indem ein schr großer Theil der Real = Lasten noch nicht iu Renten umgeschrieben ist, viel- mehr noch viele Prästationen in ihrer ursprünglichen Gestalt bestehen, die Summe aller dur die Bank zur Ablösung gelangender Renten demnach den Betrag der bisher geseßlich bestehenden bedeutend über- steigen würdez theils aber auch diese Ermittelung nublos sei, indem durch den fortwährenden Zutritt neuer Regulirungen oder Kapitals-

, Abfindungen stets Veränderungen einträten.

ZU dem suh b. gestellten Antrage auf Feststellung des Marimums

der von Rentepflichtigen zu entrichtenden Annuitäten erachtete die Ab-

i theilung, daß diese Bestimmung den Provinzial - Landtagen vorbe-

j halten bleiben müsse, indem es möglicherweise selbst im Interesse der Verpflichteten liegen könne, durch eine höhere Annuität eine \chnellere Ulgung der Renten zu bewirken.

Eben so wenig läßt sich ad c. das Marimum der Zeitdauer der zu übernehmenden Garantie aussprechen, da die Tilgungs - Periode von dem Prozentsaße der Kapitalisirung und dem Zinsfuß der Renten= Briefe abhängt, es daher nah den Umständen der Zeit und der Vertlichkeit beurtheilt werden muß, welche Tilgungs-Periode von den Vertretern der Betheiligten für angemessen erachtet werden wird. Cben so bleibt die Feststellung eines bestimmten Präfklusiv - Termins fix die Aufnahme der durch die Tilgungs-Anstalt abzulöseuden Real-

¿s den sveziellen Berathungen der Provinzial-Stände überlassen, ?htesen Schluß - Termin schon jeßt zu bestimmen niht müg-=

F

fi (enm: fan s"

zn Betreff der in der Allerhöchsten Proposition angedeuteten cßpflichtigkeit der Provinzen, bezüglich der Staats-Garantie, h sich die Meinung der Abtheilung übereinstimmeud dahin aus: m es in dem entwickelten Sachverhältniß begründet und erfah- “rungsmäßig nachgewiesen is, daß eine erhebliche Beanspruchung der Staats = Kassen für den vorliegenden Zweck nicht stattfinden, eine Uebertragung einzelner Theile durch die Gesammtheit nur in außer=- ordentlichen Fällen eintreten wird, so muß es doch, als den Grund- säßen einer gerechten Vertheilung entsprehend, angesehen werden, daß jede Provinz, in welcher eine Renten =Bank errichtet wird, auch . für die aus der Renten = Bank entstandene Garantie hafte. Die Ge- rechtigfeit ecrheisht es, daß Provinzen, welche durch die Renten-= Banken gar nicht berührt werden, und welche zum Theil die Real- "Lasten mit großen Opfern beseitigt haben, zur Deckung der Verluste in anderen Provinzen gar mcht herangezogen werden. Wollte man den Grundsaß aufstellen, daß bei der Verhaftung der einzelnen Pro-= vinzen eine allgemeine Staats-Garantie nit erforderlih sei, sondern daß diese Garantie von jeder Provinz für sich geleistet werden könne,

- fo ist hierauf zu entgegnen, daß einmal die Garantie einer einzelnen

; Provinz nicht den günstigen Einfluß auf das Vertrauen zu der Anstalt

«üben würde, als die Gesammt =-Garantie des Staats; daß ferner die

¿’ Provinzen keine disponiblen Fonds besißen, um derartige Vorschüsse

zu decken, weshalb es nothwendig is, daß der Staat mit feinen Stellt sich nun der Zuschuß als unbedeutend heraus, so daß z. B. eine Repartition auf die Kontri- buenten in der Provinz kaum ausführbar wäre, so wird es zulässig

-_ und gerechtfertigt sein, dem Staat vorzubehalten, von der Regreß-

nahme abzusehen, und diese erst dann eintreten zu lassen, wenn das Objekt der Deckung erheblicher wird.

Die vom Abgeordneten Hansemann suh d. beantragte Feststellung der Bedingungen der von den einzelnen Provinzen zu übernehmenden Garantie durch den gegenwärtigen Vereinigten Landtag wird nach dem Ermessen der Abtheilung für jeßt noch nicht zu bewerkstelligen

, sein, da diese Bedingungen sich in den Provinzen verschieden gestalten

und nach dem Gutachten der Provinzial-Stände erst zu bestimmen sein werden, Dagegen erklärte die Abtheilung sich für den sub e. der Peti=

tion enthaltenen Antrag,

daß der Nachweis über das Maß der in Folge der Renten-Banken

übernommenen Garantie und deren successive Erlöschung den Ver=

einigten Landtagen bei deren jedesmaligem Zusammentritt vorgelegt

werde, dessen Genehmigung bei der hohen Versammlung befürwortet wird.

Obwohl bei der Uebernahme der Staats-Garantie im Allgemei-

nen, als der Provinzial-Verbände insbesondere nicht alle Stände glei betheiligt sind, so entspringt doch auch für die Städte indirekt ter Vortheil, daß das Wohl des Garzen durch die Errichtung der Ren- tenbanken gefördert wird, direkt aber sind, namentlich in den östlichen Provinzen, viele Mediatstädte bei dieser Angelegenheit betheiligt, in- dem noch zahlreiche Eu an Dominien auf dem städtischen Grund= Eigenthum haften, deren Ablösung für dasselbe eben so heilbringend als für das flahe Land sein wird.

Wenn die hohe Versammlung von den Vortheilen der Renten- banken sowohl hinsihts der Sörderung der allgemeinen Agrikultur- Berhältnisse, als der sozialen und politischen Begründung unseres in=

Verlust is nur in den seltenen Fällen denkbar, |

neren Staatslebens, Ueberzeugung gewonnen hat, so dürfen wir hof- fen, daß eine übereinstimmende Genehmigung der Staats =- Garantie diese segenêreihen Jnstitute bald ins Leben rufen werde. Die Ab-= theilung is einstimmig von dem Gefühl durchdrungen, daß es die Pflicht der verschiedenen Provinzen als der verschiedenen Stände ist, ihre wechselseitigen Jnteressen mit gemeinsamen Kräften zu fördern

, und spricht daher ihr Gutachten dahin aus :

daß der Staat die Garantie für die Rentenbanken unter der Be=- dingung der durch die §§. 188, 189. Thl. L Tit, 14. des All- gemeinen Landrechts und §. 9h der Verordnung vom 29, Juni 1835 festgestellten Sicherheit der Renten in der Art übernehmen möge, daß wegen Erfüllung der dadurch vegründeten Verpflichtun- gen zwar zunächst die Staatskasse eintreten muß, dem Staat aber vorbehalten bleibt, wenn er es nach den obwaltenden Verhältnissen für nöthig findet, auf die betreffende Provinz zurückzugehen und aus deren Mitteln, nah Vernehmung der von den Provinzialstän= den zu begutahtenden Repartitions-Grundsäße, die Deckung herbei= zuführen; daß ferner dem Vereinigten Landtage bei dessen jedesma- ligem Zusammentritt ein Nachweis dârübe1 vorgelegt werde, welche Garantieen der Staat gegeben hat, und wie und um wieviel diese Garantieen successive erlöschen.“

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Jch glaube, Durchlaucht, wir haben über die Nütlichkeit und rechtliche Ausführbarkeit (wenn ich jo jagen darf) so verschiedene Ansichten von so verschiedenen Seiten vernommen, daß jedes Mitglied der hohen Versammlung si eine eigene Ansicht gebildet ‘haben wird. Es wird nicht nöthig sein, dar auf zurü zu kommen, sondern ich will mir unn erlauben, um meine individuelle Ansicht anzudeuten, zu bemerken, daß ih mit der Nüt= lichkeit des Instituts durchaus mich einverstanden erkläre, aber mit der Modification, insofern es sich nah den verschiedenen Verhältnissen in den hier vertretenen einzelnen Provinzen in rechtlicher und mate rieller Beziehung als ausführbar herausstellt, Wix haben gerade über diesen Punkt, wie schon von dem verehrten Mitgliede auf der außersten Linken der Herrenbank bemerkt worden ist, die verschieden- sten Ansichten vernommen. Es is namentlich von Mitgliedern der Landgemeinden gesagt worden, daß nur der Staud der Berechtigten, aber nicht der der Verpflichteten dadur gewinnen würde. Dies be- weist, daß eine große Verschiedenheit der Ansicht in Bezug auf die verschiedenen Provinzen besteht.

Diese Thatsachen würden es zweckmäßig erscheinen lassen, wenn das Gouvernement über diesen höchst wichtigen Gegenstand einen voll ständigen Geseß-Entwurf hätte ausarbeiten und erst zur Berathung der Provinzial-Landtage vorlegen lassen; denn dann würden wir über die Ausführbarkeit desselben in den einzelnen Provinzen je nach den Lokal-Verhältuissen eine bestimmte Uebersicht besißen. Diese besißen wir jeßt nicht, es ist uns nur von Seiten der Vertreter des Gouver- nements, von dem Herrn Königlichen Kommissarius und dem Herrn Finanz-Minister, vorgetragen worden, daß wir zuerst über die Frage der Garantie uns auszusprechen hätten, weil soust dieses Justitut in den einzelnen Provinzen nicht ins Leben treten könnte. Der König= liche Kommissar hat zwar diese Ansicht einigermaßen modifizirt. Er hat gesagt, es würde die Nothwendigkeit einer Staats-Garantie uicht durchaus anerkanut, es fkönute aber von Seiten eines Provinzial= Landtages, welcher wegen Errichtirng_von Renten - Banken befragt würde, von einer solchen allgemeinen Staats-Warunlir tas ine Cobn treten dieses Junstituts abhängig gemacht werden, und insofern würde es nöthig sein, für diesen eventuellen Fall uns darüber auszusprechen, ob wir zu einer solchen Garantie unsere Zustimmung geben wollten. Jh muß mir hierbei den Zusaß erlauben, daß der Königliche Kom= missar bemerkte, die Meinung des Gouvernements könnte dahin gehen, daß dann erst die Zustimmung der Versammlung zu der Ga rantie eingeholt werde. Jch glaube, daß die Meinung des Gouver- nements nicht blos dahin gehen kann, sondern daß die Meinung dahin gehen muß, weil ih im Einverständnisse mit der Geseßgebung es für begründet halte, daß cine solche Garantie des Staats nicht eintreten kann, ohne Zustimmung der Stände-Versammlung. Es is möglich, daß ich den Herrn Kommissar mißverstanden habe, aber ih habe seine Bemerkung so aufgefaßt. Jch muß ferner einer anderen Behauptung der beidenHerrenMinister widersprechen, Jch glaube nicht, daß die allgemeiue Garantie des Staates zur Errichtung dieser Landrenten- Banken durchaus nöthig ist; ih glaube vielmehr, daß es Provinzen im Staate giebt, die dessen nicht bedürfen, namentlich die Provinz, um die es sih hier vorzugsweise handelt, die in ihrem Umfange und in ihrer Bedeutung, wie wir noch vor einigen Wochen aus erhabenem Munde gehört haben, den Werth n1ancher deutschen Königreiche über- steigt, nämlich Schlesien, welches in Bedeutung, Wohlstand, Umfang und Bevölkerung so eminente Garanticen darbietet, daß es gar keiner Unterstüßung dur den Kredit des Staates bedarf. Es is von dem Herrn Finanz-Minister angeführt worden, daß ein solcher kleiner Rayon die gehörige Garantie nicht darbieten würde. Jh möhte hierbei auf ein Beispiel zurückweisen, was uns ebenfalls von dem Herrn Finanz- Minister angeführt worden is, was aber gerade für die entgegenge- seßte Ansicht beweist; nämlich: die ritterschaftlichen Kredit-IJnstitute, Jch bin zwar nicht so genau damit bekanut, weil sie in Westfalen nicht bestehen, aber nach meiner Rücksprahe mit dem Referenten glaube ich, so verstanden zu haben, daß nur für das schlesische Kredit= Institut, was unter Leitung des ehrenwerthen Präsidenten der Haupt= Verwaltung der Staatsschulden steht, die Staats - Garantie ausge= sprochen ist, keinesweges aber für die Kredit-Justitute der Ritterschaft, welche in einzelnen Theilen des Staats bestehen. Da bietet eben nur die hypothekarische Sicherheit der Güter die einzige Sicherheit dar, aber dieselbe hat sich so genügend herausgestellt, daß diese Papiere denselben Cours halten, welchen die Staatspapiere haben. Jch glaube hieraus folgern zu dürfen, daß es für die Landrenten-Banken ebenfalls einer allgemeinen Garantie des Staats nicht bedürfen würde. Es sind uns zwei spezielle Fälle dagegen angeführt worden , nämlich das Beispiel eines ähnlichen Justituts, welches in vier Kreisen der Provinz Westfalen besteht und wofür allerdings die Garantie des Staats gewährt is. Dies scheint mir aber ein singulairer Fall; es handelt sih hier um die Garantie, welche nur für vier Kreise übernommen wurde, also nicht um die Garantie für eine ganze Provinz, die einen neun =- bis zehnfachen Umfang vielleicht hat; es handelte sich um die Garantie für vier Kreise, welche notorisch auf das äußerste von allen Mitteln entblößt und in ihrem Wohlstand gänzlich zurückgekom= men waren, namentlich in Bezug auf den Stand der Landgemeinden, wie wir dies aus dem Munde eines Redners aus Westfalen gehört haben, welcher längere Zeit an der Spige jenes Znstitutes gestanden und um dasselbe vielfahe Verdienste si erworben hat. Es fann also dieses einzelne Beispiel nicht ausgedehnt werden auf den Fall einer ganzen Provinz, und da die Provinzialstände, wo sie von der Nüblichkeit der Rentenbanken durchdrungen sind, gewiß geneigt sein werden, die Garantie für diese Institute zu übernehmen, so glaube ih, daß diese Garantie vollkom- men hinreihend sein wird, um dies Institut ins Leben zu rufen, Jch

bin außerdem der Meinung, daß es zur Begutachtung der einzelnen Bedingungen, unter welchen es ins Leben treten soll, der Anhörun

der Provinzial-Stände bedürfen würde, weil in dem Entwurf, wie 3 uns hier vorliegt, ih alle diese Bedingungen vermisse, wie dies von einem Abgeordneten aus der Rhein - Provinz mit dem ihm eigenen Scharfsinn in finanziellen Fragen hervorgehoben i. Es i in einer von thm eingereichten Petition darauf hingewiesen, daß wir aller nä- heren Kriterien entbehren, in Betreff des Umfanges der Garantie, in Betreff der Zeitdauer und in Betreff der Bedingungen der Garantie. Es is uns zwar von dem Königlichen Kommissar bemerkt worden, daß, was den quantitatíven Umfang betrifft, derselbe sich durchaus niht übersehen lasse, wie wir dies auch \{chon aus der Denkschrift entnommen hatten. Es is gesagt worden, daß man sich zwar einen Riesen darunter denken könnte, der aber in moralischer Beziehung bald die Gestalt eines Zwerges annehmen würde. Diese Bemerkung möchte für Friedenszeiten rihtig sein. Auch die Beispiele, ih bitte dies zu beherzigen, welhe aus dem Königreich Sachsen angeführt sind, sind nur Beispiele aus Friedenszeiten; ganz anders aber würde si dies im Fall eines Krieges herausstellen? Wir haben, glaube ih, solcher eflatanten Fälle in unserer Landesgeschichte genug, ich brauche also niht auf andere Länder zurückzukommen. Bei dem Ausbruch eines Krieges würden die Renten gewiß nicht bezahlt werden, und die Garantie des Staates würde alsdann in erorbitantem Maße realisirt wer- den, und wir würden hierbei mit 70 Rthlrn. gegen 10 Millionen {chwerlih ausreichen. Jch glaube, daß, wenn man sich für etwas verbürgen soll, wie dies schon von einem geehrten Redner vor mir angeführt worden ist, man zunächst den Umfang und die Dauer seine Verpflihtung ganz genau übersehen muß. So handelt ein jeder guter Hausvater. Von der Abtheilung is als nöthige Bedingung aufgestellt worden, daß die ausführende Behörde angewiesen würde, die Garantie unter den allgemeinen geseßlihen Bedingungen für die pupillarische Sicher= heit zu übernehmen, also bis auf Höhe von zwei Drittel bei ländlichen, und bis auf Höhe von ein halb bei städtischen Grund- stücfen. 5s is dies die befannte Vorschrift, welche auch bei Vor= mundschafts « Behörden stets angewendet wird. Abgesehen aber da= von, daß ich die nöthige ständische Mitwirkung dabei vermisse, indem diese Geschäfte Beamten übertragen werden, welche jeder ständischen Kontrolle überhoben sind, so wird auch diese Vorschrift sich als prak. tisch nur für Friedenszeiten bewähren. Wenn ein unvermutheter Krieg eintreten sollte, kann diese formelle Garantie feine Bürgschaf= ten gewähren, daß die Leute, die ihre Grundstücke innerhalb zwei Drittel des Werthes belastet haben, im Stande sein werden, bei einer Subhastation auh nur zwei Drittel des Werths herauszubringen. Hierfür, glaube ih, wird es keines Beweises bedürfen.

Das sind Alles Bestimmungen , die ih in dem Geset-Entwurfe vermisse. Jch glaube mich aber auch aus allgemeinen Gründen, im speziellen Jnteresse der hohen Versammlung, gegen die Garantie er klären zu müssen. Jch muß zurückkommen auf das, was ih vorhin sagte: Jeder Hausvater, der irgend eine Schuld kontrabiren oder eine Bürgschaft übernehmen will, was ziemlih einerlei ist (denn wenn der, für den er bürgt, nicht bezahlt, so tritt seine Ver= pflichtung ein), wird sih fragen, wie groß ist der Umfang meiner Mittel und zweitens, welche Verpflichtungen und welche Passiva habe ih etwa soust noch, und welche Passiva können im Bereiche mensch= licher Voraussicht, so weit meine Augen es übersehen fönnen, mir noch hewnrstehen? Jn allen diesen Situationen befinden wir uns nicht. Zuvörderst liegèn wie war allarmeine llebersihten über den Staats=- haushalt vor, aber nicht so detaíllirt, nicht jo \pezeea belegt, wis os

für eine solche wichtige Angelegenheit erforderli ist, un irgend eine Garantie Namens des Landes übernehmen zu können. Wir befinden uns aber auch ganz außer Stande, das Maß unserer Verpflichtun= gen übersehen zu können. Wir können zwar aus der Uebersicht der Staatsschulden, welche wir dem verehrten Chef der Staatsschulden= Verwaltung verdanken, ersehen, wie groß die _Schuldenmasse jeßt is, aber wir können nicht voraussehen, auf wie hoch sie si vielleicht in der nächsten Zeit belaufen wird. Nach dem Gesetz vom 17, Januar 1820, welches Se. hochselige Majestät für unwider= ruflich erklärt hatte, durften feine Staatsschulden-Scheine ausgestellt werden ohne Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung. Diese sind Wir. Wir haben nah der Sr. Majestät eingereichten Adresse die Rechte erworben, welche der reihsständischen Bersamm- lung beigelegt sind. Das Patent vom 3. Februar d. J- gewährt aber dem Staate die Möglichkeit, unter zwei Bedingungen Schulden zu kontrahiren ohne die Zustimmung der Versammlung, einmal inso= fern eine Deputation von 8 Personen durch thre bloße Zuziehung, feinesweges Zustimmung, ihn autorisirt, Schulden ins Leben treten zu lassen, niht nur für einen eingetretenen, sondern sogar im Falle eines bevorstehenden Krieges und ih frage, ob es möglich ist, ob selbst der Propheten-Blick des weisesten Monarchen für den Zeitraum nur eines Vierteljahres vorauszusehen vermag, ob ein Krieg entstehen wird und im Fall ein Krieg besorgt werden möchte, ob diese Besorg= nisse sich niht wieder verziechen werden, wie wir dies ja {hon mehrmals erlebten. Wir würden also Schulden ins Leben treten sehen können, die nur für die entfernte Möglichkeit eines Krie= ges gemacht wären, und diese Möglichkeit hätten wir gelegt in die Zuziehung einer Minderheit von aht Personen, die aus dieser Ver= sammlung vielleiht hervorgehen könnte. : h Ueber die Nothwendigkeit dieser Ausnahme-Maßregel können noch allenfalls verschiedene Ansichten obwalten (ih theile diese Ansicht nicht, aber es könnten doch verschiedene Ansichten darüber herrschen), aber ein weit dringenderer Fall kann eintreten daß nämlich nur ein Theil des Staats-Vermögens zum Pfande gesebt zu werden braucht, um eine Verpflichtung für den ganzen Staat zu begründen, denn wenn diese Spezial -= Hypothek nicht ausreicht, so hört damit die persönlihe Hasftbarkeit des Staates nicht auf. Wir haben den Fall im Jahre 1822 und 1832 erlebt, und ich sehe keinen Grund ein, warum die Seehandlung sih niht wieder in der Lage befinden gms unter Verpfändung ihrer Fonds, Schulden zu Fontrahiren, für E nachher der Staat mit seinem Vermögen als Garank eintreten Ie, auf Grund des Geseßes von demselben Datum (17; Januar 1820), h C Pt zeshäfte der Seehandlung zu lei= wonach er die Garantie für alle Geschäf baß der Skuat mit Mis P O E A an s u welchn die Versamm- lionen von Schulden belastet werden kann, 3 lärtge: désidde-(ck "ti lung ihre Zustimmung nicht gegeben hat, Á R 6 anb R h mei {schiedenen Ueberzeugung vit in der Lage, irg s its Mo ‘eli Sévidts huld einzugehen. Es kommt noch der we= Garantie für eine Staatsschuld einzugehen de Sicherheit dafür be- liche Punkt hinzu, daß wir keine genügen / : h sentli / relbst die beshränkte Zustimmung zu Schulden, die uns in siven, daß Ie beit lf uns verbleiben wirdz denn ob das Patent E A ebbi soll haben Se. Majestät ihrer Allerhöchsten Ent- fchlic Gun vorbehalten, und es is eine Aenderung in keiner Dis= tion des Geseßes von einer lig et ja nicht einmal von E Beirath der ständischen Versammlung abhängig gemacht; es if nur

1 Se. Majestät sich bewogen finden sollten, ständisi en Bat ser eine solhe Aenderung zu gesinnen, so würden Sie :