1847 / 140 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Nachsicht bitten, wenn ih nicht laut \prehen kann, weil ih sehr heiser bin. (Heiterkeit)

Es ist der verehrten Versammlung aus dem Protokoll, welches heute vorgelesen worden is, wiederholt in Erinnerung gebraht wor- den, daß in einer der leßten Sißunge1 der Kurie der drei Stände, am 12. d. Mts., wenu ih nicht irre, der Herr Landtags - Marschall der hohen Versammlung bekannt gemacht hat, daß er mir am Abend zuvor den Antrag zurückgesendet habe, der von 138 Mitgliedern, un- ter denen auch ich bin, unterzeichnet worden war. Jch- halte mi verpflichtet, auf den Gegenstand wieder zurückzukommen, weil ih das Verfahren des verehrten Herrn Marschalls in den geseßlichen Bestim- mungen, wie ih sie aufgefaßt habe, und in den früheren Verfahren des Marschalls selbst nicht vollständig begründet findet kaun. Jch gebe diese Erklärung mit um so größerem Bedauern ab, einmal im Hin- blick auf die Stellung und Würde des Marschalls und dann in An erkenntniß des ehrenwerthen Charafters und der gerechten Und un= parteiishen Verfahrungsweise, womit derselbe stets unsere Verhand lungen geleitet hat. J bin überzeugt, daß darin der Herr Mar- schall niht eine überflüssige captatio bene volentiae erfennen wird. Jch glaube übrigens nur im Sinne der ganzen verehr ten Versammlung zu sprechen, wenn ich dies hier ausspreche. Jch glaube, in der lebten mit der Herren-Kurie gemeinschaftlichen Sibung, als das seltsame und befremdende Verfahren des Herrn Marschalls der Vereinigten Kurien zur Sprache kam, is die hohe Versammlung des Gegensaßes zu dem Verfahren unseres Marschalls sich deutlich bewußt geworden,

(Vielfaches Bravo.)

Jch will mir nur erlauben, auf den Hergang zurückzukommen. Jch muß zunächst bemerken, daß hon in den Sitzungen, in welchen wir uns früher mit diesem Gegenstande beschäftigt haben, der Junhalt der Erklärung, die dem Begleitschreiben an den Marschall beigelegen hat, von dem Herrn Landtags-Kommissar angeführt und kritisirt wurde. Dasselbe is auch in der Herren-Kurie von dem Herrn Marschall der Herren - Kurie geschehen. Jch glaube im Interesse der übrigen An= tragsteller zu handeln, zumal sie ungefähr ein Viertel der ganzen Versammlung ausmachen, wenn ih dabei mih nicht beruhige. Es fann uns nicht gleichgültig sein, das, was wir gethan haben, inner halb und außerhalb der Versammlung in einem unrechten Lichte dar gestellt zu sehen. Jch glaube daher an die Gerechtigkeit des Herrn Marschalls appelliren zu dürfen, wenn ih mir die Bitte erlaube, daß, nachdem das Begleitschreiben verlesen worden is, auh die Anlage verlesen werde, damit die Versammlung vollständige Kenntniß davon erhalte und nicht blos aus den einzelnen Anführungen des Marschalls der Herren-Kurie. Jch glaube nicht, daß dem etwas entgegensteht.

Marschall: Jusofern der Herr Antragsteller darauf verzichtet, daß noch eine Berathung darüber stattfinden soll, so habe ih dagegen nichts einzuwenden.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Ich würde bitten, daß einer der Herren Secretaire die Güte hätte, die Schrift vorzulesen, weil ih sehr heiser bin.

Der Secretair lies die Schrift vor,

In der am 46ten d. M. stattgefundenen Plenar - Sihung des Vereinigten Landtages hat derselbe eine Adresse an des Königs Ma jestät beschlossen und. in dieser, mit Bezug auf vie von vielen \einer Mitglieder vermißte volle Uebereinstimmung der Verordnungen vom 3, Februar d. J. mit den älteren Geseßen, zux Wahrung der stän dischen Rechte, eine ehrfurchtsvolle Erklärung am Throne nieder= gelegt. 5, ; ä

Wenn es nicht angemessen gehalten wurde, in der erwähnten Adresse, welche zugleich den Dank für die Zusammenberufung des Landtages enthielt, die speziellen Punkte anzuführen, în welchen die erwähnte Uebereinstimmung vermißt wird, so erscheint es um so mehr gebotene Pflicht, daß der Landtag über diese sich verständige und sie,

zur Vermeidung jedes Mißverständnisses, näher bezeichne.

Zu diesem Ende beehren sih die Unterzeichneten, Ew. Hohwohl geboren die anliegende Erklärung zu überreichen, mit dem Antrage, dieselbe einer Abtheilung zur gründlichen Erörterung überweisen zu wollen , damit sle demnächst von der hohen Kurie der drei Stände zum Beschlusse erhoben und im Protokolle niedergelegt werde.

Berlin, den 26. April 1847.

An des Landtags-Marschalls, Nitters 2c. Herrn vou Rochow Hochwohlgeboren hier.

(gez.) von Vincke, Siegfried. Raffauf. Milde, Sperber. von Bardeleben. Schnéider. Coqui. Barre. Weise. von Bockum=Dolffs. Hüffer. Heinrich. van der Loë. Stattmiller. Anwandter. Tshocke. Schmoele. Delius, Caspers, Stedtmann. Weese, Donalitius. von Kall. Sadcksen. Grunau, aus Elbing. von Nywenheim. Braemer. E M ate wsd h Werner. Bracht. Biesing. Kundckel. ping. achter. Dulk, Berger. Graf zu : Wesselähöfen. Jungbluth. Thiel, * S Lei E Yordon. Käsewurm. von Son. QHarder, Hayn. Schumann. Berndt, Meyhöfer. von Donimiersk i. D E Sorsireuter, Allnoch. Krause. Brünninghaus. Rx guse 91 d SHönlein, Hooff, Flemming. Dembowski. DENLErer, Kagser. Müller. Leusing. Scheidt, von Saucken-=Julienfelde, Dak M { 7 K sti + Dahmen. Minderjahn. von ossows Ls Mohr. Rombey ¿ , A Funk, Heuer, Abega Green Grangpius, Jachmann. Jebens. Aldenhoven. von Auer Uellenberg. Schult, Kalkstein, Gadegast. Pulike, Hauen a fermann, von c Tan Q fe Pausemann. Rheinhard. Hensche. Mevissen. Reimer. Martens. Dahlrs Baum, von Ryn\ch. Seulen. König Terr Va) ström, j kong. Fellmann. Müwes Walliczeck. Beemelmann. Fasbinder, König « e M aT Boi T «Kdnig, Bergenthal. eime du Bois, Thiel-W j , angotten, von Pl Ferd. Shauß. Reichard. Schulz, ita Platen, Berein. von Hagenow. Friedr, Schmidt. Urx d 0A Brust. Schulbe. Hartmanu. A, de Bélibau. S Sommerbrodt. Meyer. Greger, Bannas\ch. von S Schlenther. Haasenwinkel. Born.- Siehi O Pendzinsky. Müller, E NE

L

Das allgemeine Geseß wegen Anordnung der Provinzial-Sts von 5. Juni 1823 lautet uter L A Srovinzial-Stände Dieser Bestimmung gemäß werden Wir ihnen, so lange feine stän- dische Versammlungen stattfinden, die Entwürfe solcher allgemeinen Gesebe, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthums- Rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen.“ Es steht im unverkennbaren Zusammenhang mit .§. 4 der Ver- ordnung vom 22. Mai 1815, welcher lautet: „Die Wirksamkeit der Landes-Repräsentanten erstreck sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesehgebung, welche die per-

sönlichen und Eigenthums -Rechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerüng betreffen, ““ Ee

Dagegen sagt der .§. 12 der Verordnung vom 3. Februar c. über die Bildung des Vereinigten Landtags:

„Wir behalten Uns vor, den nah dem Geseße vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Geseben, welche Veïrände- rungen in Personen = und Eigenthums-Rechten oder andere als die im §. 9 bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegen- stande haben, wenn diese Gesehe die ganze Monarchie oder meh= rere Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Ver= einigten Landtage zu erfordern, welcher denselben mit voller recht- licher Wirkung zu geben befugt ist.““

„Sollten Wir Uns bewogen finden, [ständischen Beirath über

solche Aenderungen der ständischen Verfassung zu erfordern, welche nicht als die Verfassung einer einzelnen Provinz betreffend von dem Landtage dieser Provinz zu berathen sind, so werden Wir ein solches Gutachten nur von dem Vereinigten Landtage einfordern, und bleiben diesem alle auf dergleichen Aenderungen bezügliche stän dische Verhandlungen ausscließend vorbehalten.“

Und der §. 3 der Verordnung vom 3. Februar c. über. die pe- riodishe Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse:

„Den nah dem allgemeinen Geseße wegen Bildung der Provin- zial-Stände vom 5, Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Geseßen, welhe Veränderungen in Personen- und Eigen- thums - Rechten oder andere als die im §. 9 der Verordnung vvm heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtags bezeich neten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel nah von dem Vereinigten ständischen Ausschusse einfordern und ertheilen demselben hierdurch die Besfug-= niß, solchen mit voller rechtliher Wirkung abzugeben. Die Vor {rift im Artikel 111, Nr. 2 des angeführten Gesetzes findet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Erledigung.

„Wie Wir aber in der die Bildung des Vereinigten Land- tags betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vor- behaiten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vor- behalten, Geseße der erwähnten Art, welhe die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Pro- vinzial-Landtagen zur Begutachtung vorzulegen, weun dieses aus besonderen Gründen, namentli der Beschleunigung wegen, räthlich erscheinen möchte.“

Wir hegen die Ueberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnungen vom 3. Februar c. deshalb nicht vereinbar sind mit den angeführten Bestimmungen der älteren Geseße, weil nah diesen den Provinzial-Ständen die Geseße, welche Veränderungen in Per- sonen- und Eigenthums=-Rechten, \o wie in den Steuern, zum Gegen- stande haben, so lange zur Berathung vorgelegt werden sollen, als keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, die Wirksam- feit der leßteren aber auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesebgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staats- bürger mit Einschluß der Steuern betreffen, sih erstrecken foll, wäh= rend nach den Verordnunge1 vom 3, Februar c. dieser ständische Bei- rath dem Vereinigten Landtage niht unter allen Umständen zu- steht, vielmehr auch von den Ausschüssen -oder den Provinzial - Land- tagen erfordert werden kann.

Me

Ferner enthält der §. 10 dex Verordnung vom 3. Februar c. über die Bildung des Vereinigten Landtags die Worte :

„Für den Fall eines Krieges behalten Wir Uns vor, außerordent- liche Steuern ohne Zustimmung dés Vereinigten Landtags auszu- schreiben, wenn Wir! dessen Zusammenberufung in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhälkttisse niht zulässig befinden Toll: ten. Jn diesem Fálle werden Wir aber, sobald es die Umstände gestatten, spätestens sogleich nah Beendigung des Krieges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobe= nen außerordentlichen Steuern nahweisen lassen.“ |

Wir hegen die Ueberzeugung, daß diese Worte ebenfalls mit den bereits angeführten" Bestimmungen der älteren Geseße unverêinbar sind, insofern nach diesen Bestimmungen die Wirksamkeit der Landes- Repräsentanten oder allgemeinen ständischen Versammlungen guf die Berathung über alle Gegenstände der Geseßgebung sich erstrecken soll, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen, während nach der Ver- ordnung vom 3, Februar c. für den Fall eines Krieges außerordent- liche Steuern ohne Zustimmung des Vereinigten Landtags dann aus- geschrieben werden können, wenn die Zusammenberufung des Verei=- nigten Landtags in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Ver- hältnisse nicht zulässig befunden werden, also auch die durch die Ver ordnung vom 22. Mai 1815 vorgeschriebene Berathung der Landes- Repräsentanten über alle Gegenstände der Besteuerungs-Gesebgebung nicht stattgefunden haben möchte. S

ITI,

Die Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Geseß-Samm- lung pag. 9) lautet im Eingange folgendermaßen :

„Wir sind nunmehr von dem gesammten Schuldenzustande des Staats unterrichtet und haben daher beschlossen, \el- bigen zur öffentlihen Kenntniß zu bringen,“ „„Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtete künftige Unterordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände, das Ver- trauen zum Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen und Unseren aufrichtigen Willen, allen Staatsgläubigern gerecht zu wer- den, um so unzweideutiger an den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung aller Staatsschulden, das Nöthige unwiderruf- lih hiermit festseßen.“ Und im §. 11, wörtlih also: „„Wir erklären diesen Staatsschulden-Etat auf immer für geschlossen. Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staatsschuld- A oder irgend ein anderes Stagtsschulden-Dokument ausgestellt werden. _ Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Sörderung des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehens zu schreiten, so fann solches nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichs- ständischen Versammlung geschehen,“ : Bild, gegen sagt die Verordnung vom 3. Februar d. F. über die E De9 des Vereinigten Landtags in den §8, 4 bis 7: G Li bduie Ie Landtage übertragen Wir die im Art, Il. der vorbehalten über das Staaksschuldenwesen vom 17, Jannar 1820 b tene ständische Mitwirkung bei Staats-Anleihen, und sollen Eigenthum Vit Darlehne, für welche das gesammte Vermögen und Veo es Staates zur Sicherheit bestellt wird (Art. ll, der + Zanuar 1820), fortan nicht anders, als mit

Zuziehung und unter M; i ini Sn Pie Mitgarantie des Vereinigten Landtages auf-

6, 9,

„Wenn neue Darlehne von der im §. 4 bezeichneten Art zur

Deckung des Staatsbedürfnisses in Friedenszeiten bestimmt

sind, so werden Wir solhe ohne Zustimmung des Vereinigten Land-

tags nicht aufnehmen lassen.“ g. 6.

„Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausge=

brochenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen

Geldbedarfs die in Unserem Staatsschabe und sonst vorhandenen

Reserve-Fonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenom=

men werden müssen, die Einberufung des Vereinigten Landtags aber

von Uns in Berücksichtigung der obwaltenden politishen Verhält- nisse nicht zulässig befunden werden sollte, \o soll bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der De= putation. für das Staatsschuldenwesen erseßt werden. Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputation aufge- nommenen Darlehnen steht ebenfalls diejenige Sicherheit zu, welche

im Art, Ul]. der Verordnung vom 17. Januar 1820 den Staats=

shulden beigelegt ist.“

G L

„Zst ein Darlehn in der im §. 6 bezeihneten Weise aufgenommen,

so werden Wir, sobald wir das Hinderniß der Berufung des Ver=

einigten Landtags für beseitigt erahten, denselben zusammenberu-= fen und ihm den Zweck und die Verwendung des Darlehns nach- weisen lassen.“

Und es sagt §. 1 der Verordnung vom 3. Februar c. über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staats\chuldenwesen :

„Zur Ausübung der im §. 6 der Verordnung vom heutigen Tage

über die Bildung des Vereinigten Landtags vorbehaltenen Mit=

wirkung bei der Aufnahme von Staatsanleihen für Kriegszeiten, so wie zur fortlaufenden ständishen Mitwirkung bei der Verzin= sung und Tilgung der Staatsschulden, soll :

„Eine ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen““

gebildet werden.“ 5

Wir hegen die Ueberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnungen vom 3. Februar c. mit der angeführten Bestimmung der Verordnung vom 17, Januar 1820 unvereinbar sind, insofern

1) nah der von weiland Friedrich Wilhelm 111, Majestät als

unwiderruflich bezeichneten Verordnung vom 17. Januar 1820 kein Staatsschuld\chein oder irgend ein anderes Staatsschulden Dokument ausgestellt werden soll, ohne die Zuziehung und Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung z wäh= rend §. 4 der Verordnung vom 3. Februar c. über die Bil= dung des Vereinigten Landtags die Nothwendigkeit dieser Zu= ziehung und Mitgarantie auf diejenigen neuen Darlehne be= \hränkt , für welche das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird.

erner : D N 2) nach §. 6 der Verordnung vom 3. Februar c. über die Bil

dung des Vereinigten Landtags in den dort vorgesehenen Fällen

bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch

Zuziehung der ständischen Deputation für das Staatsschulden=

wesen erseßt wird. A

Endlich lauten die §g. VIII und IX, und X1II und XIV der Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens, wie folgt: E

„V. Unser Staatsrath hat bei Gelegenheit seines wegen der

Verordnung über die rechtliche Natur der Domainen in den neuen

und wieder eroberten Provinzen abgegebenen Gutachtens vom

30, Juni 1818 bereits darauf angetragen, daß bei der ferneren Ausführung des Domainen-Verkaufs eine besondere Behörde niedèrgeseßt werde, welcher die Verbind lichkeit obliege, für die Verwendung der Kaufgelder zur Schul= dentilgung zu sorgen.“

In Berücksichtigung dieses Antrages und zur Ausführung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmung seßen Wir da= her eine von der übrigen Staats- und Finanz-Verwaltung ganz ah= gesonderte Behörde unter der Benennung é

„Haupt-Verwaltung der Staatsschulden“ hiermit ein. IX, Diese Behörde soll aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern bestehen. Wir ernennen hierzu

den Wirklichen Geheimen Ober-Finanz-Rath Rother zum Prä=

sidenten,

den Wirklichen Geheimen Ober-Finanz-Rath, Domdechanten von

der Schulenburg, zum 1sten Mitgliede,

den Landrath und Domherrn von Panwitß zum Lten Mitgliede,

den hiesigen Stadtgerichts - Direktor Beeliß zum Zten Mitgliede

und

den Chef des hiesigen Handlungshauses Gebrüder Schickler, Da-

vid Schickler, zum 4ten Mitgliede.

Jn Zukunft und beim Abgange des Präsidenten oder eines die= ser Mitglieder werden Uns von der künftigen reichsständischen Ver- sammlung und bis zu deren Errichtung von dem Staats - Rathe drei Individuen zur Auswahl eines derselben vorgeschlagen. S

Dem Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen ob, außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und daher auch gleiche Verantwortlichkeit.

XTII,

Endlich is die Staats\hulden-Verwaltungs-Behörde verpflichtet, der künftigen reihsständishen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen, Bis zur Einführung derselben tritt der Staats - Rath an deren Stelle, Die Ertheilung der Decharge behalten Wir Uns nach Maßgabe des Uns von ersterer, vorläufig aber von letzterem zu er- stattenden Gutachtens vor,

l XIV.

Vis die reichsständische Versammlung zusammengetreten sein wird, soll statt ihrer eine Deputation des hiesigen Magistrats mit der Stagtsschulden-Verwaltungs-Behörde die eingelösten Staats\chul= den - Dokumente alljährlich nah erfolgtem Rechnungs\chlusse in ge- meinschaftlihen Verschluß nehmen und für deren abgesonderte und sichere Aufbewahrung bei dem Depositorium des Kammergerichts Sorge tragen. Vor der Niederlegung werden jedoch jedesmal die Nummern und Lettern der eingelösten Dokumente zugleih mit der Rechnungslegung der Verwaltungs=Behörde zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Dagegen sagt die Verordnung vom 3. Februar c. über die Bildung des Vereinigten Landtags im §. 8:

"Mhborboii hat der Vereinigte Landtag „„a) nach Artikel IX. der Verordnung vom 17. Januar 1820 Uns

die Kandidaten für die bei der Haupt-Verwaltung der Staats=-

Schulden A Stellen vorzuschlagen, und ,-b) nah Artikel XUL. derselben Verordnung die Rechnungen der

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden auf Grund der durch

die Deputation es das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden

vorläufigen Prüfung abzunehmen und Uns mittelst besonderer

Gutachten zur Decharge vorzulegen,

„Wenn der Vereinigte Landtag nicht versammelt is, werden diese Geschäfte durch den Vereinigten ständischen Ausschuß besorgt. ““ E

Und es sagt die Verordnung vom 3, Februar c. über die periodi= {e Zusammenberufung des Vereinigten ständishen Ausschusses und dessen Befugnisse in dem §. 4: E

„Der Vereinigte ständische Aus\huß hat in Vertretung des Ver-

einigten Landtags die im §. 8 Unserer Verordnung vom heutigen

Tage über die Bildung des Vereinigten Landtags bezeichneten,

das Staatsschuldenwesen betreffenden Geschäfte zu besorgen.“ Endlich sagt die Verordnung vom 3. Februar c. über die Bil-

dung einer ständischen Deputation für das Staätsschuldenwesen im §. 4: j

„Zum Wirkungskreis der Deputation gehören außer der ihr im

g. 6 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtags

übertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegs - Anleihen ‘folf

gende Geschäfte : Á

l) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikel XTIY, dex Verordnungen vom 17. Januar 1820 gemeinschaftlich mit de Haupt=Verwaltung der Staatsschulden die eingelösten Staats Schulden-Dokumente in Verschluß zu nehmen und deren Depo X sition beim Kammergericht zu bewirken. i

2) Sie hat die Jahres=Rechnung über die Verzinsung und TilF

gung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober-F

Rechnungskammer revidirt worden, zu prüfen und das darüberŸ

von dem Vereinigten Landtage oder dem Vereinigten ständi--F

schen Ausschusse bei dessen nächstem Zusammentritte nach Art, 13 der Verordnung vom 17. Januar 1820 an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten.

3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außeror dentliche Revisionen der Staatsschulden Tilgungs=Kasse und der Kontrolle der Staats=Papiere vorzunehmen.“

__ Wir hegen die Ueberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnungen vom 3, Februar c. mit den angeführten Bestimmungen der Verordnung vom 17, Januar 1820 unvereinbar sind, insofern :

1) nah der Verordnung vom 417, Januar 1820 die Mitglieder der Haupt-Verwaltung der Staatsschuldeu von der reichsstän- dischen Versammlung vorgeschlagen werden sollen und jene Behörde verpflichtet sein soll, der reichsständischen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen; während nach den Verordnungen vom 3. Februar c., wenn der Vereinigte Landtag nicht versam= melt ist, durch den Vereinigten ständischen Aus\huß die Kan: didaten für die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden erledigten Stellen vorgeschlagen und die Rechnungen dieser

__ Behörde abgenommen werden A

2) die nach der Verordnung vom 17. Januar 1820 zum Wirkungs

freise der Reichsstände gehörige Entgegennahme und Deposition

der eimgelösten Staatsschulden-Dokumente durch die ständische „Bepufkation für das Staatsschuldenwesen vorgenommen wird.“ „m Hinblicke guf die vorstehend hervorgehobenen Gegensäbe zwischen den Verordnungen vom 22, Mai 1815 und 17. Januar 1820 einerseits und den Verordnungen vom 3. Februar c. anderer= seits hegen Wir die Ueberzeugung, daß die mehrerwähnten älteren Gesebe in den hervorgehobenen Punkten noch zu Rechte bestehen.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Nachdem die Eingabe ihrem ganzen Jnhalte nach vorgelesen worden is, erlaube ih mir nun das Schreiben des Herrn Marschalls zu verlesen, womit mir der Antrag, der von den 138 Mitgliedern der hohen Versammlung unterzeichnet war, unter dem 10. Mai wieder zurückgestellt worden is, Es i} an mich persönlich adressirt und lautet wie folgt :

Als mir am Asten d. M. ein von Ew. Hochwohlgeboren und mehreren anderen Abgeordneten unterzeihneter Antrag zugekommen war, welcher dahin ging, über eine demselben beiliegende Erklärung, betreffend die vermißte volle Uebereinstintmung der Verordnung vom 3. Februar d. J. nit dei älteren Geseben, einen Beschluß der Kurie der drei Stände herbeizuführen, äußerte ih mich in der Sißung vom iten d. M. dahin, daß ih aus den damals angeführteu Gründen die Herren Antragsteller fragen müsse, ob sie der Meinung seien, daß ih das Schriftstück dem Herrn Marschall der Herren =- Kurie zusenden solle, oder ob sie es zurücknehmen wollten. Die Entscheidung er folgte dahin, daß es an den Herrn Marschall der Herren = Kurie gelangen solle. Dieser aber hat es mir heute, als zur Berathung in den Vereinigten Kurien nicht geeignet, zurückgegeben. :

Da mir nun die Befugniß nicht zusteht, in der Kurie der drei Stände die Beschlußnahme über ‘eine Art von Erklärung, zu welcher die Verorduung vom 3. Februar d. J. dem Vereinigten Landtage das Recht nicht beilegt, zuzulassen, so bleibt mir jeßt nur noch übrig, Cw. Hochwohlgeboren den erwähnten Antrag mit der Beilage ganz ergebenst zurückzustellen. E

Derlin, den 10... Mat 1847,

Der Marschall. ) Don N O,

CACA An den Königlichen Landrath, Herrn Freiherrn von Vincke, Hochwohlgeboren hier.

Jch muß mix nun zunächst die Bemerkung gestatten, daß mir in dem Schreiben des Herrn Marschalls die Sache nicht so aufgefaßt zu sein scheint, wie ih sie in der Sibung vom Aten d. M. aufgefaßt hatte. Es ist nämlich in dem Schreiben gesagt, daß wir befragt worden wären, ob das Schriftstück dem Marschall der Herren = Kurie zugestellt werden solle, oder ob wir dasselbe wieder zurücknehmen woll- ten, daß darüber die Entscheidung erfolgt und in Folge dessen das Schriftstück an den Herrn Marschall der Herren - Kurie gelangt sei. JZnsoweit ist dies richtig, als ih erklärt habe und die übrigen Unter= zeichner dem beitraten, daß wir event. diese cine Seite der Alter- native uns lieber gefallen lassen wollten, als die andere, aber ehe wir zu dieser Erklärung gelangt sind, haben wir uns feierlich verwahrt gegen das Verfahren an sich und es als im Gesebe nicht begründet bezeichnet, Außerdem muß ih daran erinnern, daß, bevor eine Erör= terung darüber stattfand, nah dem in meinen Händen befindlichen Abdrucke der Verhandlungen der Herr Marschall bereits den Antrag an den Marschall der Herren =- Kurie überwiesen hatte, als mit der Adresse in naher Verbindung stehend. Es is nämlich hier gesagt: „Antrag des Abgeordneten von Vincke und anderer auf eine Erklärung des Landtags u. \, w. Marschall: Da dieser Antrag ohne Zwei-= fel zu derjenigen Verhandlung gehört, welhe von den Vereinigten Kurien geführt worden ist, so werde ich denselben ebenfalls dem Herrn Marschall des Herrenstandes zustellen.“ Die Entscheidung des Herrn fetug seaberd as nicht in Folge der von uns abgegebenen Er- Nee cic finden. Mer bereits erfolgt, als wir uns in unserem testicten? Un ée S auf wenn" wir gegen diese Entscheidung pro= A erst in Folge der darüber stattgehabten Verhandlungen ist die Frage wiederholt worden, ob wir die Eingabe nicht lieber zu= rücknehmen wollten, Da haben wir gegen das erfahren im Allge- meinen uns verwahrt, aber dabei gesagt, daß uns die Verweisung an

den Marschall der Herren - Kurie lieber wäre als die Zurünahme.

795

Jn Folge dessen is, wie aus. dem Schreiben des Herrn. Marschalls hervorgeht und“ aus den' gedruckten Verhandlungen über die Sihung der Herren-Kurie vom 8. Maîí zu entnehmen ist, der Antrag an die Herren-Kurie gelangt, dort zur Sprache gebraht und eine längere Debatte darüber gestattet worden. |

Jch glaube nun zunächst in meinem Rechte zu sein, wenn ich im Namen der Antragsteller sowohl, als sämmtlicher Mitglieder dieser Kurie gegen dieses Verfahren in der Herren-Kurie protestirez denn ih glaube - niht, daß es dem Marschall der - Herren= Kurie zusteht, die Herren - Kurie zu befragen und Verhandlungen darüber zuzulassen, ob sie über einen Gegenstand gesonuen is, mit uns zu verhandeln. l ur Reglements das Recht zugewiesen, eine Diskussion darüber zuzulassen, ob ein Antrag gemeinschaftlich mit der Herren-Kurie verhandelt wer- den solle, Gegen diese Ueberschreitung seiner Befugnisse muß ich protestiren. So groß übrigens auch die Versuchung is, auf das ein- zugéhen, was vabei in der Herren-Kurie gesagt worden ist, kann ich mich doch nicht für befugt halten, dies zu thun, Es besteht in allen Ländern, wo seit Jahrhunderten parlamentarische Versammlungen stattgefunden haben, namentlich in dem glücklihen Lande, dessen Verfassung die Jahrhunderte und eine Erbweisheit ohne Gleichen ge- bildet haben um möglichen Mißverständuissen vorzubeugen, erkläre ih, daß ih damit niht Mecklenburg, sondern England meine der Gebrauch, daß es keinem Mitgliede gestattet is, eine Acußerung ‘auch nur anzuführen, die in dem anderen Hause stattgefunden hat. So wenig, als sich ein Mitglied gestattet, eine Handlung der Krone anders anzuführen, als wenn sie sih objeftiv in Gestalt einer Bot schaft an das Haus zu erkennen gegeben hat, eben so wenig gestattet man sich, “eine Verhandlung des anderen Hauses anzuführen, außer wenn sie in der formellen Gestalt eines gefaßten Beschlusses Gegen= stand der Verhandlung is, Ober= und Unterhaus halten es für einen Privilegien = Bruch, wem“ ein Mitglied sich - gestattet, Acußerungen eines Mitgliedes des anderen Hauses anzu führen. Es sind in der Herren - Kurie Aeußerungen so wohl des Mitgliedes für Krefeld und von mir wörtlich nach den stenographischen, niht e‘nmal authentischen Berichten denn die stenographischen Berichte, wenn sie au eine weitläufige Prozedur der Berichtigung erleiden, haben doch keine authentische Beglaubigung angeführt und sogar einer ausführlihen Kritik unterworfen worden, und so groß auch die Versuchung in mir is, darauf einzugehen, \o überwinde ih sie, weil ich cs unter der Würde der Kurie der drei Stände halte, auf die Verhandlungen der Herren-Kurie einzu- gehen und sie zu kritisiren. Jch halte mich nur für befugt, auf das einzugehen, was der Marschall der Herren-Kurie gesagt hatz insofern er es ín seiner amtlichen Eigenschaft gesagt hat; namentlich insofern auch wir die Ehre haben, in dieser amtlichen Eigenschaft mit ihm in in Beziehung zu stehen, weil er Marschall der Vereinigten Kurien ist, und ich halte mich verpflichtet, im Juteresse -der ganzen hohen Ver- sammlung auf einige Mißverständnisse in den Aeußerungen jenes Herrn Marschalls aufmerksam zu machen, gegen die ich glaube ebenfalls mich verwahren zu müssen.

Es ist hier mit Bezugnahme guf die stenographischen Berichte unserer Kurie gesagt worden:

(Liest vor):

„Der Marschall der anderen Kurie hat erklärt, daß nach seiner Ueberzeugung dieser Gegenstand, wenn von irgend einer Versamm= lung, dann von der Versammlung der Vereinigten Kurie berathen werden müsse, weil er anzunehmen sei als im Zusammenhange stehend mit der Berathung über die Adresse an Se. Majestät den I

Der Zweifel, ‘ob ‘dieser Gegenstand von iïgènd ciner Versamm lung berathen werden müsse, is von unserem Marschall gar nicht aus- gesprochen worden, "Es is fexuer gesagt worden in Bezug auf das, was wir gesagt haben: É 74 (Lesb vor) :

„Sr hat hierauf mit Zustimmung des Antragstellers, init Zustim

mung dex Unterzeichnet ‘des Schreibens “än ihn; dieses Schreiben

mit seiner Beilage an ini eingeschickt.“

Diese Zustimmung ist nicht ertheilt worden ; wir haben vielmehr dagegen protestirt, und nur, als eine Alternative gestellt war, haben wir uns dieser Alternative unterworfen, aber nicht zugestimmt. Es ist ferner gesagt worden: der Marschall habe gesagt, ‘daß er aus die sem Grunde (weil der Antrag keine Bitte und Beschwerde enthalte) sih nicht eignet zur Berathung in einer von unseren ständischen Ver- sammlungen.

Davon ist durchaus nicht die Rede gewesen; der Marschall hat vielmehr den Antrag der Herren-Kurie überwiesen; er muß ihn also wohl für geeignet gehalten haben, ihn in den Vereinigten Kurien zur Sprache zu bringen, nur nicht in der Kurie der drei Stände allein. Es sind also in diesen Relationen Mißdeutungen enthalten, gege die ih mich erklären muß. Es ist endlih von dem Marschall der Herren-Kurie gesagt worden, „„ob sie (die Herren-Kurie) ihre Mit- wirkung will eintrèten lassen oder nicht, hat die Versammlung zu be- urtheilen,“ Der Herren-Kurie is nirgend das Recht eingeräumt, zu beurtheilen, ob sie mit der Kurie der drei Stände gemeinschaftlich be- rathen will. Wenn ein geseßlicher Fall vorliegt, wonach die Bera- thung in der Vereinigten Kurie stattfinden soll, \o hängt dies nicht von dem Willen der Herren-Kurie ab, sondern allein von dem Willen Sr. Majestät des Königs, welcher in dem Geseß ausgesprochen ist.

O fomme auf das zurück, was von dem Marschall der Herren- Kurie geäußert und was dem Marschall der Kurie der drei Stände unrichtigerweise in den Mund gelegt ist, nämlich: daß dieser Antrag deshalb nicht zulässig sei, weil keine Bitte und Beschwerde darin ent halten sei.

„, Diese Ansicht scheint in der Geseßgebung nicht begründet zu sein, Jch gebe zu, daß man einen Unterschied machen muß zwischen der 90 O dem Allerhöchsten Bescheide in Betreff der von mehreren Abgeordneten aus Posen eingereichten Petition und na ch dieser Zeit, A E Me e Di ganz eiufah so, wie wir gus dem Alles © T O UNTIEN NLRUNRLE ersavren haben, nämli baß neo, Os nicht verboten ist, erlaubt is, "Das ist zudem ein allge meines Rechtspriuzip , welches überall anerkannt is. Nach dieser Allerhöchsten Entscheidung liegt die Sache allerdings anders, denn es heißt ausdrücklich in dieser Entscheidung, welche heute wieder verlesen ist: „und sind Sie als deren Marschall eben so befugt als verpflich- tet, alle Verhandlungen von derselben fern zu halten, welche ihr nicht durch das Geseß oder Reglement zugewiesen sind.“ Hiernach verorduen Se. Majestät der König, daß wix nur solhe Verhand- lungen ‘vornehmen dürfen, welhe uns dur dgs Geschäfts - Regle ment zugewiesen sind. Da Se. - Majestät ‘der König sich Aller- höchstselbst die Auslegung des Reglements vorbehalten haben, und da ih und alle die übrigen Herren, welche diesen Antrag unterzeich- net haben, und für welche ih jeßt’ das Wort genommen ‘habe, gewiß nicht gesonnen sind, uns irgend jemals außerhalb des Rechtsbodens zu bewegen, so unterwerfen wir uns dieser Allerhöchsten Entscheidung dahin, daß wir keine Verhandlungen vornehmen wollen, die uns nicht ausdrücklih zugewiesen sind. Aber in dieser Verhandlung können wir feine. uns nicht zugewiesene erkennen. Jun dem §. 2 des Geschäfts- Reglements, welcher hier hon so oft angeführt is, und namentlich von einem Mitgliede, was durch sein Amt [der Provinz Sachsen und

Mindestens is ihm durch keine Bestimmung des -

M brandenburgschen Ritterschaft angehört , ist ausdrüdlih via (Liest vor): g

„Unser Kommissarius is die Mittelsperson für alle Verhandlun- gen mit dem Vereinigten Landtage. Er übergiebt demselben unsere Propositionen und alle soust von der Regierung ausgehende Mitthei= lungen und empfängt dessen Erklärungen, Gutachten und Eingaben aller Art. An ihn hat der Vereinigte Landtag \sich wegen jeder Aus= kunft, so wie wegen der Materialien, deren er bedarf, zu wenden,“

Es sind hier also ausdrücklich Erklärungen erwähnt. Js das Schriftstück, welches von uns unterzeichnet und heute hier verle= sen is, nihts Anderes, als eine Erklärung, und sind Erklärungen durch das Reglement den Berathungen der Versammlung zugewiesen, \o bewegen wir uns also innerhalb der Gränzen unseres Rechtes, wenn wir verlangen, daß dieses Schriftstück zur Berathung in der Ver= sammlung zugelassen werde, Es ist zwar von dem geehrten Mit= gliede der brandenburgischen Ritterschaft bemerkt worden, daß in die- jem Paragraphen solche Erklärungen nicht gemeint sein könnten; ih frage jedoch die hohe Versammlung: wo befindet sich eine Distinction zwischen den verschiedenen Arten einer Erklärung? Wir geben fast alle Tage Erklärungen abz wir haben noch in der vorleßten Sißung mit bedeutender Majorität, ja fast einstimmig die Erklärung abgege= ben, daß wir uns eine amtliche Herausgabe unserer Verhandlungen durch den Buchhändler Reimarus nicht gefallen lassen wollen. st das etwas Anderes, als eine Erklärung? Würden wir uns nicht in unseren Handlungen auf das Aeußerste beschränkt finden, wenn wir nichts Anderes zu thun hätten, als Beschlüsse zu fassen, ferner Gut= achten abzugeben über Königliche Propositionen und über Petitionen zu berathen? Es lassen sich gewiß noch viele Fälle denken, die nicht durch das Geschäfts-Reglement vorgesehen sind, und welche die Ver= sammlung dennoch nit von ihrer Berathung ausschließen kann. Jch berufe mich auf das klare Wort des Gesebes, wir haben Erklärungen abzugeben , also kann keine Rede davon sein, daß dieser Antrag von unjerer Berathung sollte ausgeschlossen bleiben, und ih muß gestehen, ih habe nicht einsehen können, weshalb der Marschall dessen Ver= handlung auf Grund der geseßlichen Bestimmungen hat ausschließen wollen.

Uebrigens muß ih an !das frühere Verfahren des Marschalls selbst appelliren, Wenn der Gegenstand zur Berathung in der Ver= sammlung nicht zulässig war, so konnte er ihn, wie dies bei anderen Petitionen geschehen is, zurückgeben; es war dies gewiß der einzig richtige Weg. (Ich will mir keine Kritik über das Verfahren erlau= ben, sondern ih gedenke blos meine Ansicht auszusprehen.) Der Marschall mußte den Antrag sofort an mch oder einen der übrigen Mitunterzeihneten zurügelangen lasscn, wenn er thn nicht für zulässig hielt. Dadurch, daß er ihn angenommen und an die Herren = Kurie übersendet hat, hat er erklärt, daß er zum Gegenstande der Verhandlung geeignet sei, und wir haben uns nur darübex in einer Meinungs = Verschiedenheit befunden, ob er in der Vereinigten Kurie oder in unserer Kurie allein zu be= rathen sei. Da nun die Herren=-Kurie mit uns nicht darüber verhan= deln fan und will, so scheint mir nun der einzige Weg zu sein, daß er in unserer Kurie berathen werde, und ih erlaube mir den Antrag, ihn einer Abtheilung unserer Kurie zu überweisen. Jch habe für meinen Antrag noch gewichtigere Gründe. Nach den Worten, welche ein Mitglied der preußischen Ritterschaft in der lebten Sibßung mit großer Beredtsamkeit ausgesprochen, und nah der hierüber gepflogenen Berathung hat der Königl, Kommissar ausdrücklich ih bereit erklärt, auf den Weg der Verständigung einzugehen. Dieselbe Bereitwillig= keit hatte er schon früher aus Anlaß der Bemerkungen eines anderen Mitgliedes der preußischen Ritterschaft an den Tag gelegt und ge= stattet, daß sie niht blos auf den damaligen Spezialfall, sondern auch auf „andere Fälle ausgedehnt werde; er hat gesagt, wenn wir einen besseren Weg vorzuschlagen wüßten, welcher eine Verständigung zwischen den Ständen und der Regierung herbeiführen könnte, würde er sehr gern damit einverstanden sein. An diese Worte erlaube ih mir blos zu erinnern, und ich glaube, unser Weg wird gerade der sein, welcher am leichtesten eine Verständigung herbeiführen wird. Der Weg, den einzelne andere Mitglieder einschlagen wollen, der Weg der Petition, der in dem Wesen dasselbe enthält und nur in der Form von dem unsrigen verschieden ist, insofern wir uns auf eine Erklärung beschränken, dieser Weg kann meiner Ueberzeugung nah nicht so leicht zur Verständignng führen ; denn er wird Se. Majestät den König in die Lage verseßen, sih darüber entscheiden zu müssen. Jh glaube, Se. Majestät hat die neuere Geseßgebung im vollsten Bewußtsein emanirt, daß er sich im vollen Rechte be= finde, daß er dem Lande damit eine große, eine hohe Wohlthat erweisez ich glaube, daß alle Rathgeber der Krone dar- über befragt worden sind. Der Landtags-Kommissar hat uns gesagt, daß selbst die drei Justiz-Minister dabei mitgewirkt haben; Männer, die auf den Höhen der Geseßgebung wandeln und die Wage der The= mis in unbefleckten Händen halten. Wenn solche Männer ihren Bei= rath zu dieser neuen Geseßgebung gegeben haben, wenn sie darin nicht die Uebereinstimmung mit den früheren Geseßen vermißt haben, dann können wir der Ueberzeugung sein, daß Se. Majestät der König gewiß nicht den leisesten Zweifel über eine solhe volle Uebereinstim= mung gehabt hat. Nachdem aber das Patent vom 3. Februar ein= mal emanirt worden ist, glaube ih nicht, daß es dem Könige will= fommen sein fann, daß es unserer Stellung als Stände angemessen sein kann, wenn wir schon jeßt den Wunsch aussprechen, daß eine Aenderung tieser Gesebgebung eintrete. Es möge wenigstens das Gras dieses Sommers darüber wachsen und die Aufregung in dieser Versammlung sih etwas gelegt haben; denn wir Alle wünschen, uns ja nur auf dem Boden des Rechts und des Gesezes zu befinden. Wenn diese Aufregung sich gelegt haben wird, dann wird es Zeit sein, cinen Uebergang zu“ suchen und auf diesem Wege zu den Be=- stimmungen der älteren Geseße den Weg zurückzufinden, die wir in der neueren Geseßgebung vermißt haben. Aber jeßt Se. Majestät zu erinnern an die Nichtübereinstimmung des Patentes mit unseren früheren Geseben, das halte ih niht im Einklange mit der Achtung, die ih der Krone und ihrem Allerhöchsten Träger schuldig zu - sein glaube. So habe ih bereits bei der ersten Debatte in diesem Saale bei der Adreß - Diskussion mih geäußert. Se. Majestät haben bei vielen Veranlassungen gesagt, Sie wollen niht gedrängt und getrie= ben sein; aber ih frage die Versammlung: was thun wir anders, als drängen und treiben, wenn wir jeßt uns mit Petitionen wiffen Abänderung des Gesebes dem Throne nahen? Aber unser Gewissen zu rechtfertigen, unsere Rechte zu wahren, das halte ih für Gewis= senspfliht; davon kann uns Niemand dispensiren. Dies würden wir erreiht haben durch diese Erklärung, die den König nicht nöthigt, sich sofort darüber zu entscheiden, die innerhalb der Räume dieses aales bleibt und feinen Weg nach außen findet. Wenn diese Erklärung nur’ von unserer Kurie ausgegangen, wenn eben deêwegen fie kein vollständiger Beschluß der Stände geworden wäre, so würde der Riß uicht so breit und weit gezogen sein, als er, meiner Ueberzeu- ung nah, jeßt {hon besteht, und gerade deshalb en mir diese Erklärung in der Art, wie wir sie vorgeshlagen haben, vollständig zu genügen. : / : S

Wir sind hier oft hingewiesen worden auf die Stellung, die wir zu Europa einnehmen; es isst in diesem Saale oft gesagt und fast