1847 / 143 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Eine Stimme: Jch erlaube mir zu bemerken, daß nur allein Freiheit der Grundsaß ist, den Bauernstand zu kräftigen. Abgeordn. Siegfried: habe, \o ist von ihm gesagt, daß der gegenwärti des Bauernstandes Aulaß sei, daß man feine Dem is} aber nicht so.

ch den Referenten ve

enderung wünscht. Bauernstandes, n is, wünscht eschlagene Ge- e Landgemeiu- der Verbesserung hl aber gegen jede in dieser Weise gefaßt

Das freiere Befinden des

aus welchem der gegenwärtige Zustand hervorgegange man zu erhalten, niht aber zu beengen dur seß. Jn dieser Weise den ausgesprochen haben. im Allgemeinen hat man si Beengung. Jch beantrage,

Abgeordn. Schul be (Pr

ch das vorg habe ih vernommen, Gegen eine Ae! ch nit erklärt, daß das Referat

Aenderung 0

irg) (vom Plat) : Es blühend““ zu entfernen, e Ansicht des Herrn Referenten

Jch habe schon erklärt, daß ih d blühend gefunden habe. Versammlung, ob die von dem lagene Fassung Beifall findet? Jch bitte sie im Zusammenhang Referent wird jeßt den Vorschlag verlesen. Breitenbauh: Man glaubt, daß der Stand nden in einem solchen Zustaude sih befinde, er Kräftigkeit keiner Partikular=Geseße be-

ovinz Brandenb

kann keinem Bedenken unterliegen, D indem dies rein nur auf eine einseitig

n Breiteubauch:

Referent v o va n kräftig un

keinen Unterschied zwische Marshall: Herrn Abgeordneten L Eine Stimme: Marschall: Referent vot i hen Landgemet altung sein

ensing vorge zu verlesen,

daß es zur Erh

Marschall: Findet sich dagegen etwas zu erinnern, daß das Wort „dieses“ gebrauht wird? n. Neumann: Fch würde blos noch den Zusaß vor= weil man in diesem Partikulargeseße gerade eine Beschrän- kung in der Freiheit des Verkehrs mit den Bauer=- Grundstücken er- blickt habe.

Marschall: Die Fassung wird nohmals im Zusammenhange verlesen werden, dann werde ih fragen, ob sie so angenommen wird, Wir müssen zu einem Beschluß kommen.

Referent von Breitenbauch trägt die reformirte Erklärung

im Zusammenhange vor : Allerunterthänigste Erklärung

der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Land- Allerhöchste Proposition, die Abshäßung )stücke und die Beförderung gütlicher laß eines bäuerlichen

tags über die bäuerlicher Grund Auseinanderseßung über den Nach

Grundbesißers betreffend,

Königl. Majestät legen wir den in- ollen Dank dafür nieder, daß Aller- enen Entwurf

Zu den Thronesstufen Sr. nigst empfundenen und ehrfurhtsv höchstdieselben dur den uns zur Begutachtung übergeb einer Verordnung, betreffend

die Abschäzung bäuerlicher Grundstücke und die Beförderung qgüt=

licher Auseinandersezungen über ten Nachlaß eincs bäuerlichen

Grundbesigers, i uns ein neues Pfand Allerhöchstihrer ungusgesehßten landesväterlichen glückliche Gedeihen aller Theile der Bevölkerung, jeyt Mitte vertretenen Standes der Landgemeindeu, ver= eben haben, unsere Ansichten tandes und über die besten Bestehen nothwendige freie Entwickelung

Sorge sür das des in unserer liehen und uns dad über die wirklichen Mittel, seine zu gedeihlichem zu befördern, auszusprechen. Durchdrungen von diesen lebhaft

und der Anerkennung befinden wir un Se. Königliche Majestät allerunterth den fraglihen Geseß-Eutwurf nicht zum Ge rdnung im Allgemeinen, sind bei der Berathung in pleno der Kurie der Landtags mit entshiedener Majorität lih zeigte sich unter dem größten Theile eifelhafte Abneigung sowohl

ur Gelegenheit ge Bedürfnisse dieses

en Empfindungen des Dankes s aber dennoch in der Lage, änigst bitten zu müssen:

seß zu erheben,

denn sowohl die Vero als diè einzelnen Be-= stimmungen derselben drei Stände des Vereinigten hnt worden, uud nament ertreter der Landgemeinden eine unzw egen den Entwurf, als gegen die im Eingange desselben bingestellten

kräftigen Bauernstandes 2c.‘“

der Stand der preußischen Landgemeinden in befinde, daß es zu Erhaltung seiner Kräf- eßes nicht bedürfe.

„zu Erhaltung eines Man glaubt, daß einem solchen Zustande si tigkeit dieses Partifular

Marschall: Jch stelle die Frage und bitte diejenigen, welche für diese Fassung sind, aufzustehen.

Die Fassung ist mit großer Majorität angenommen.

Wir fahren nun fort in der Tagesordnung.

Referent von der Heydt: Wir sind gestern bis zu dem Haupt- punkte gekommen, bei welhem wir jeßt fortfahren.

Cine andere Beeinträchtigung des Petitionsrechts is in den Bestimmungen des §. 19 der Verordnung über die Bildung des Ver- nigten Landtags gefunden worden, wonach derselbe mit den Kreis=- änden, Gemeinden und anderen Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen in keinerlei Geschäfts Verbindung stehen und diese den Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge ertheilen sollen, während in den Geseßen über die Anordnung von Provinzial-Ständen den einzelnen Ständen ausdrücklich die Befugniß eingeräumt ist, die Abgeordneten zu beauftragen, Bitten und Beschwer= den anzubringen. Es wird von Seiten der Petenten ange nah allgemeinen Rechtsbegriffen kein Grund dafür aufzufinden sei, daß den Kommittenten die seit so vielen Jahren ausgeübte Befugniß gr werden O è h d e auch in allgemeinen : ] enheiten, dadur , daß diese ferner ni Previmi andtagen berathen werden pro L RH M Fug Tauantia ne selbst zu berichten. Die allgemeinen Angelegen provinziellen und persönlichen Juteressen und Ver ihrung, daher erscheine jene Besti fümmerung unserer ständischen Jnstitutionen, welche ten jede billige Ansprähe und Mitwirkung bei Dingen gänzlich abschneide als Organe der Stände von den ihnen bis dahin zugestandenen

andes = Augele=

ändische Versammlung heiten stäuden mit den hältnissen auf gleiche als eine Ver- n Komumitten= so wesentlichen neten die Eigenschaft E - Minde fönnten 3 en nur diejenigen ver= bis zum Zusammentritt von Reichsständen Peti olge dessen jeyt der Vereinigte es Recht dürfe auf dem Wege en, und do sei dies in dem be- uf diese Weise eines der wich=- ungeseßlichem Wege, nämlih ohne 3 tänden wie dem Lande entzogen worden. den älteren Bestimmungen und Verordnungen über das stän- durhweg als eine der ursprüng-

erige Ausübung

Weise in Beri und den Abgeordneten

lieren, welche sie rish ausge Landtag er

übt hätten, und die in

halten habe. Kein ständi vom einen zum anderen verloren alle geschehen. en Rechte auf einseitigem, dischen Beirath, den

dische Wesen sei das

unantastbarsten habe dur den Gebrau chon zu tiefe Wurzel geschlagen, um nicht das bis ret für den Verei Wege werde doch diese Be

efugnisse aus und die bis nigten Landtag zu beanspruchen.

schränkung umgangen, allein hosser sei es

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| auch, formell ein Reht zu gewähren, dessen thatsächlihe Ausübung in einer andern Form doch nicht zu hindern sei.

Der gegen große Volks - Versammlungen in aufgeregter Zeit ge- richtete Bundes =Beshluß vom 5. Juli 1832 sei später in etwas fühner Weise dahín interpretirt worden, daß friedlihe Bürger nicht einmal ohne Erlaubniß der Polizei in einem Lokale zusammentreten dürften, um sih über eine Petition an Königliche Behörden oder ständishe Corporationen zu berathen, Au habe die Polizei, ohne daß fkonstire, auf welhe geseplihe Bestimmung hin, das Unter=- schreiben solcher Petitionen* mehrfah zu hindern gesucht.

_ Bei der Berathung in der Abtheilung kam es zur Sprache, daß in mehreren Fällen, wo städtische oder andere Corporationen es für angemessen erachtet hätten, die Abgeordneten zum gegen- wärtigen Landtage über ihre Wünsche und Bedürfnisse aufzuklä- ren, die Staats - Regierung dieses Verfahren auf Grund der Verordnung vom 3. Februar c. a's durchaus unstatthaft verwiesen habe. Eine so strenge Auslegung und Handhabung dieser Bestim- mung erschien der Abtheilung zur Förderung des Gesammtwohls feinesweges ersprießlih, vielmehr war sie der Meinung, daß es für die Kommittenken wie für die Abgeordneten gleih wünschenswerth erscheine, die Lebteren über etwa bestehende Wünsche und Beeinträch= tigungen möglichst aufzuklären, um sie dadurch zur Vertretung der Juteressen der Kommittenten in Stand zu seben. Die Abtheilung nahm zwar Anstand, ehe über den Geschäftsgang bei dem Vereinig- ten Landtage weitere Erfahrungen gesammelt seien, so wie auch mit Rücksicht auf die beschränkte Dauer des Landtags, die direkte Anbrin- gung von Petitionen einzelner Corporationen oder Individuen aus allen Theilen der Monarchie zu bevorworten , oder der Ertheilung bindender Aufträge das Wort zu reden. Dagegen beschloß sie ein- stimmig, dem hohen Landtage vorzuschlagen :

Se. Majestät zu bitten, den §. 19 der Verordnung vom 3. Fe- bruar c. dahin abzuändern, daß eine ungehinderte und freie Com- munication zwischen den Landtags-Abgeordneten und thren Vertre= tenen stattfinden dürfe, zu dem Behuf, daß Leßtere den Ersteren ihre Wünsche zu erkennen geben, ohne ihnen bindende Aufträge er- theilen zu dürfen.

Den weiter gehenden Antrag des Abgeordneten Hansemann, in= sofern derselbe ai Zulassung von Volks-Versammlungen hinzielt, fand die Abtheilung zur Bevorwortung keinesweges geeignet.“

Landtags-Kommissar: Bei der Eröffnung der Diskussion über diesen Gegenstand glaube ih zuvörderst die Versicherung geben zu miissen, daß es auch uicht im entferntesten in der Absicht der Ver- waltung gelegen hat, durch die Geseßgebung vom 3. Februar d. J. das Petitionsrecht, so weit es bis dahin den Provinzial-Ständen zu- stand, zu berühren oder gar zu beschränken.

Es ist bei dieser Geseßgebung als ein durchaus strenger Grund=- saß angeschen und nah bestem Wissen und Gewissen danach versah= ren worden, daß die ständischen Provinzialgeseße überhaupt feine an= dere Aenderung erleiden dürften, als diejenige, welche si auf die den Provinzial-Ständen nur provisorisch übertragene Befugniß bezöge, indem diese provisorische Befugniß allerdings durch die Geseßgebung vom 3. Februar als erloschen angesehen werden müßte. So ist es auch in Beziehung guf das Petitionsrecht gehalten. Das allgemeine ständische Gesey schreibt bekauntlich vor: „Bitten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselben Beziehung haben, werden Wir von den Pro=- vinzialständen annehmen, {olche ÿprüßen und und sie darauf bescheiden.““

Das Spezialgeseß H :, „die einzelnen Stände können ihren

Abgeordneten keine bindenden Justructiouen ertheilen; es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Beschwerden anzubringen,“ Eine unmittelbare Folge der Combination dieser Bestimmungen ist of fenbar die, daß die Bitten und Beschwerden, mit welchen die Abgeordneten beantragt werden können, keine anderen sind, als diejenigen, welche der Provinzial-Landtag überhaupt anzubringen befugt ist, nämlich Bitten und Beschwerden, welche sih auf die éinzelnen Provinzen beziehen. Da aber das Gese vom 3. Februar d. J. Bitten und Beschwerden, welche blos die einzelnen Provinzen betreffen, den Provinzial-Ständen überweist, so geht daraus aufs vollständigste hervor, daß das bis dahin bestehende Petitionsreht durch die neuere Geseßgebung nicht um einen Hauch geschmälert oder au nur berührt worden is, Sollte eine andere Interpretation stattfinden können, so würde es nicht die= jenige sein, welhe dem Gesebgeber dabei vorgeshwebt hat. Eine Vertheidigung des neuen Geseßes in Beziehung auf den Umfang der durch dieselbe gewährten neuen Befugnisse liegt nicht in meiner Ab- sicht. Wenn aber die Abtheilung den Antrag dahin gestellt hat : daß Se. Majestät gebeten werden möge, „den §. 19 der Verordnung vom 3, Februar cr. dahin abzuändern, daß eine ungehinderte und freie Communication zwischen den Landtags-Abgeordneten und ihren Ver- tretenen stattfinden dürfe, zu dem Behuf, daß Letztere den Ersteren ihre Wünsche zu erkennen geben, ohne ihnen bindende Aufträge er= theilen zu dürfen“; so glaube ih, daß es eines solchen Antrages nicht bedarf, weil in dem Gese vom 3. Februar diese Art der Commu= nication durchaus nicht verboten ist, Jm §. 19 heißt es: ,, Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und an=- deren Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen, in keinerlei Geschäfts-Verbindung, und dürfen die- selben den Abgeordneten weder Justructionen noch Austräge ertheilen.“ Die ganz analoge Vorschrift befindet sich in der Provinzial - Geseh=- gebung. Das Recht, bindende Aufträge zu ertheilen, will auch die Abtheilung den Kommittenten nicht zuweisen, wie es sih auch wohl von sekbst versteht, daß die Mitglieder der hohen Versammlung feine bindende Justructionen annehmen können. Die Verbindung zwischen den- Wählern und Gewählten aber, die Freiheit der Wähler, den Abgeordneten ihre Wünsche auszusprechen, Beides is durh den Pa- ragraphen des Geseges nicht ausgeschlossen. Auch hat es nicht _ in der Absicht des Gouvernements gelegen, diese Freiheiten auszuschließen oder zu \{chmälern.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandau: Zu meiner Freude habe ih eben gehört, daß der wesentlichste Theil desjenigen Vortrags, den ih beabsichtigte, durch die Erklärung des Herrn Landtags=Kom- missaríus seine Erledigung gefunden hat. Jch muß gestehen, ih war erstaunt, als ih las, daß die Abtheilung in dem Gutachten erklärt hatte, die Abgeordueten über ihre Wünsche und Befugni|se aufzuklä= ren, sei von der Staatsregierung als unstatthast den Kommittenten verwiesen worden. Jch halte dur die- Erklärung des Herrn Land- tags-Kommissars diese Aeußerung für vollständig, beseitigt und mache nur noch die Bemerkung, daß die Betheiligten, die dergleichen Erfah= rungen gemacht haben, meines Erachtens, nur den gehörigen Jnstan- zenweg einzuschlagen haben, um, nah den Ansichten des Herrn Kom- missars , die gehörige Berichtigung zu erfahren. Indessen sind mir damit doh noch nicht alle Bedenken beseitigt , welche die Petenten und ih in den §§. 19 und 20 des vorliegenden Gesepes gefunden haben. Jh bemerke zuvörderst, daß ih ganz die Ansicht theile, daß durch die neue Geseßgebung uns kein Recht in Bezug auf das Pe- titionsrecht ages worden iz denn die Rechte, die in der yro= vinzialständischen Beseygtbun gegeben sind, haben wir noch, folglich L ás, was in dem allgemeinen Geseye enthalten ist, etwas Neues.

b dieses Neue nun unseren Ansichten entspricht, das is eine an-

dereu Frage, aber daß durch das Neue in dem Petitionsreht etwas ge-

men, und sollte diese Ansicht ir- die Erklärung des Jch gestatte mir

\{mälert wird, kann ih niht anneh ndwo gelten, so glaube ih, daß auch sie durch errn Landtags-Kommissars voll nun, ‘zu denjenigen Bedenken zu noch übrig geblieben sind. ein Amendement zu dem Petitions-Antrage und Abtheilung einzureichen, fort den Standpunkt übersehen zu lass zu rehtfertigen gedenke. und 20 iu einen zusammenzufassen, wörtlich :

„Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und anderen Körperschaften in keinerlei Geschäfts - Verbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder Justructionen noch Aufträge

verpflichtet sein soll, jede Bitte und Beschwerde an den Landtag zu

Jede nicht!) ch frage den Herrn Abgeordne-

Befugt i} \chon muß dazu auch verpflichtet sein; erden, gehört zu werden. ammlung diesen Antrag.

ändig erledigt ist. ommen, die mir bei §8. 19 und 20 Fch habe mir erlaubt, ir

(Es rufen viele Stimmen:

Allerdings so is es:

ten, ob es so richtig is? Abgeordn. Zimmermann jeßt jeder Abgeordnete dazu, es darf Niemanden das Recht Marschall:

1 dieser Beziehung zu dem Antrage der vorlesen, um #0- en, welchen ich einzunehmen und dement geht dahin, die §§. 19

aus Spandau : und werde dasselbe sogleich beshränkt w also die Vers schieht hinlänglich.)

Auch ih habe aus dem Munde mmissars mit Freuden vernommen , daß die rung nicht dahin gehe, das Petitionsrecht zu er darauf aufmerksam zu machen, daß Allgemeinen die einzelnen Abgeordneten zu beauftragen, Bitten und Be-= Es heißt zwar in dem vorhergeheuden g. 49, d Beschwerden auf das Juteresse der Provinz allgemeinen Geseße vom 5. Juli 1823 daß, so lange keine allgemeinen Versammlun= Stände über allgemeine Landesgeseße in sollen, und man hat hieraus gefolgert, etitionen in allgemeinen Landes-Angele= Faktisch is es so bis jeßt ge=- orationen in den einzelnen Provinzen Peti= ’andtag liber allgemeine Landes=Interessen allen Provinzial-Laudtagen seit vielen dies jeßt nicht mehr gestättet werden cht wesentlih beschränft.

Es hat der leßte Redner sein Er- daß die Abtheilung im Berichte sage, für unstatthaft erklärt, daß den Ab- Zünsche und Bedürfnisse en, und es hat nicht in dem ge-=

Mein Amen

Der Herr Referent h

Referent von der des Herrn Landtags - K0 Absicht der Staats beshränken, ih er §. 52 der st Stände ermä erden anzubringen. daß sich diese beschränken müssen, ist ausdrücklich gen bestehen, die ihrem Beirat daß dieses Recht auch genheiten ausgedehnt wer halten worden, daß Corp tionen an den Provinzial-=L gerichtet haben, das ist bei fast Jahren geschehen , soll, so ist dadurch das Petitionsre

Referent von der Heyd staunen darüber ausgesprochen, die Staats = Regierung habe es geordneten zum gege! der Kommittenten m auch der Königl. Herr Komm genwärtigen Gesetze liege. Abtheilung besondere Veranlassun darauf das Petitum zu stäßzen. gen worden, daß in vielen Fällen da, nen sich haben darüber berathen wollen, welche W tirten aussprechen sollten, dies für unstatthaft erklärt, daß sogar Bür= zogen worden sind und Andere erklärt Wünsche nicht stattfinden,

laube mir ab

Der j itershied vo as im Geseß : ; Der weseutlihe Unterschied von dem, was im Geseße nzialgesepe im

sprochen isst, und dem, was ich vorschlage, lie fönnen dieselben zwar Bitten und Beschwer Ausdrücklich finde ih diese

gt in den Worten: „und die Abgeordne= Befugniß im Gesebe nicht aus der Aeußerung des Herrn Landtags= diese Befugniß doch im Ge- ür sich meinen Haupt An= aber diese Auslegung doch auch jeßt noch erlaube ih mir

ten einreichen. ““ ausgesprochen, und wenn ich Kommissarius nun entnommen habe, daß seße zu finden sei, so würde ih an und f trag dadurch für erledigt hal Zweifel übrig lassen könnte, gerechtfertigt. nohmals die Anfrage an den Herrn Ansicht richtig ist. Landtags-Kommissar: feinesweges die Ansicht ten und Beschwerden von Corp Landtags-Mitglieder habe gesagt, daß dern und ihren Ko den Mitgliedern der flären über die Bitten aber diese Kommittenten durch die {hwerden an den Landtag gelangen lassen föunten, Intension des Geseßes. Die Di Mitglieder des L 2 Wenn demnach solche Di ) , 6 hat der Deputirte d sie daun, zu den venn er das aber tändischen Geseßgebung der auf sich beruhen zu ch dem gegenwärtigen die Wünsche einer Abänderung

acer in dem

tenz infofern Provinzial- halte ih meinen Antrag h gehört werden Um mich jedes Zweifels zu überheben, 6 i Landtags-Kommissar, 0 den fönne. Darauf muß ih antworten, daß gegangen ist, daß Bit= oder Einzelnen befördert werden sollen, schen den Landtags Mitglie= beshränkt sei, daß also llig freistehe, sich aufzu=

tell n und wenn an den Landtag Communication zwi mmittenteu durchaus nicht hohen Versammlung ünsche und Bedürfnisse ihrer Kommittenten, Landtags - Mitglieder Bitten und Be- habe ich weder gejagt, itension des Geseßes andtags dergleichen Bitten von

iwärtigen Landtage die cht ausgesprochen werden dürst issar erklärt, daß dies Darauf muß ih nun bemerken, daß die g hatte, dieses auszusprechen und Es ist in der Abtheilung vorgetra- wo die Vertreter ver Kommu- ünshe ihre Depu-

noch liegt dies in der istkeine andere, als daß nur und Beschwerden vortragen können. den Kommittcnten an einen zu prüfen, ob e seiner Uebez seinigen gemacht, dem hohen L niht kann, so bleibt ihm na nichts Anderes übrig, als sie So i} die Ansicht der Stande der Geseßgebung. derselben habe ih mi hier nicht zu Zimmermann aus Spanda ven, daß ich mit der ? t vollkommen übereinstimme. rn, als, wenn der Abgeordnete nac Petition nicht zum Bortrage er berechtigt sein foll, sie dem Munde des Herrn das is der Punkt, den ich | Jch sinde zunächst darin allerdin Es i bestimmt, d tehe mit den daß dies auch uicht bei den einzelnen dessen nehme ih an, daß dies nur cine und ih trete daríu vollkommen den ß eine Geschäfts-Verbindung zwis Mitgliedern

nicht statthaft

eputirten gelangen eugung entsprechen, un andtage vorzutrcägenz 1 ch der! jeßigen \ zurücckzugeben o Regierung na

germeister zur Rechenschaft ge haben, es könne eine Berathung über solche sie müßten die Sißung aufheben oder sie verlassen, Auch sind meh- rere Deputirten von Bürgermeistern dahin beschieden worden, daß sie in keinerlei Weise mit ihnen in Verbindung ständen. Abtheilung zur Sprache gekommen, und der anwesende Kommissar hat erklärt , daß allerdings die Staats - Regierung der Meinung ei, es sei dieses nah dem Geseße vom 3, Februar unstatthaft, und nach dieser Erklärung des Kommissars, die heute zu meiner Freude refor- mirt worden ist, hat die Abtheilung einstimmig für nothwendig erach- tet, darauf das Petitum zu stellen, daß jedenfalls die Kommittenten berechtigt sein müßten, ihre Wünsche dem Landtags-Abgeordneten a Das ift die Veranlassung. ( i

Dies is in der

Nunmehr muß ih {nsicht des Herrn Land= Jch divergire von h seiner individuellen Vortrage n die hohe L l sofort zurückzuweisen. Landtags-K ommisjars zum Gegenstande gs eine Be=-

doch mein Bedauern aussprecl tags-Kommissa derselben infofe Ueberzeugung die lung geeignet findet, Dies habe ich jeßt aus unzweifelhaft vernommen, und meines Vortrages machen muß. \hränkung des Landtag in keinerlei Ges es is aber nicht hinzugeseßt Mitgliedern der Fall sei. Ungenauigkeit des Ausdrucks ist , Grundlagen des Gesebes bei, da dem Vereinigten Landtage und Corporationen oder Es würde dadurch die Thäti fung erleiden, die seiner Ueb finde ih die Vorschrift vollk neten bindende Aufträge ertheilt werden können, bei nur an den einzelnen Fall, der ohne Zweifel möglich ift, trag zukommen fann, dem ein Get (f, es wäre die subjektive Ue-

Dagegen glaube großes Recht ein- einzelne Petitionen aus Stimmen sie mit jene: in dem Vereinigten flichtmäßig geltend die Ansicht einer einzelnen Pe- Rücksichten n hmen, jondern ung das Für und Wider aussprechen. chnitten werden foll,

0 nl Wenn aber vielfa der Fall vorgekommen ist, daß das bestritten wird, so glaube ih, daß, wenn dem nichts entgegensteht, diese Bitte zu erfüllen, der Landtag Veran-

Petitionsrechts, lassung nehmen möchte, die Bitte auszusprechen, daß es gewährt

hlernu. f w.,

Was das Amendement betrifft, daß die Abgeordneten nicht blos berechtigt, sondern auch verpflichtet sein möchten, die Wünsche, die ihnen vorgetragen werden, bei dem Landtage anzubringen, sto stimme ih dem gern bei, denn ih halte es von großem Interesse, daß der Vereinigte Landtag erfahre, welche Wünsche in Landes-Angelegenheiten vorhanden sind. E

Landtags-Kommissar:

Bittstellern gkeit des Abgeordneten eine erzeugung nachtheilig sein könnte. ommen angemessen, daß feinem Abgeord Jch erinnere hier-

1 ags- Der Herr Referent hat zuerst an- geführt, daß nah dem Gesebe vom 5. Juni 1823 den Provinzial- Ständen bis zur Bildung allgemeiner Landstände auch die Berathung über allgemeine Geseße provisorisch übertragen sei und ihnen auch das Recht zugestanden habe, Bitten und Beschwerden über allgemeine Landes-Angelegenheiten Sr. Majestät dem Könige vorzutragen. Jch glaube, daß die Worte und die Anordnung des Gesetzes darüber Fei- nen Zweifel lassen, daß diese Ansicht eine irrige sei. L ¿Die Provinzial-Stände sind das geseßmäßige Organ der ver=

schiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz.

Dieser Bestimmung gemäß, werden Wir

1) die Geseßes-=Entwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur

Berathung an sie gelangen, ihnen auch : G is so lauge keine allgemeine ständishe Versammlungen stattfinden die Entwürfe solcher allgemeinen Geseße, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Be- rathung vorlegen lassen; de Bitten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselben Be. ziehung haben, von den Provinzial-Ständen annehmen, solche R und sie darauf bescheiden.“ adet :

Das Provisorium is lediglih in Nr. 2 enth pô- halb niht auf Nr, 3 baa E M R B E sicht bestanden haben und eine irrthümlihe Praxis von etnzelnen Pro= vinzial-Ständen ausgeübt worden sein, \o würde die neuere Gesch- gebuug einem solchen Mißbrauche kein Hinderniß entgegenseßen. Nur auf Grund des Geseßes vom Jahre 1823 könnte die Regierung da-= ( t Jch bleibe also bei der Behauptung, daß durch die neuere Geseßgebung das bestehende Petitionsrecht weder rechtlich noch faktisch in irgend einer Weise beschränkt sei. Herr Referent zur Rechtfertigung des Abtheilungs-Gutachtens ange- führt: der Königl. Kommissar habe in der Abtheilung erklärt daß eine solche Verbindung zwischen den Deputirten und ihren Kom- mittenten nicht stattfinden dürfe, jeßt aber erkläre der Königl. Kom-= | ] Jch bitte den Herrn Referenten, daß er die hohe Versammlung darüber aufklären möge, ob die widersprechende Aeußerung von derselben Person herrüßre.

Referent von der Heydt:

von einer Seite her ein Auf Auftrag von einer anderen Seite her völlig entge widersinnig, anzunehmen, daß solche Aufträge für berzeugung des Abgeordneten bindend sein sollten. ih, daß dem einzelnen Abgeordneten nicht ein \ geräumt werden kann, daß er befugt wäre,

seinem individuellen Standpunkte abzuweisen.

Ueberzeugung nicht überin, so hat er gerade hier, Landtage, den Ort, wo er | machen muß, er darf sih nicht durch tition beherrschen lassen, erx oll nah pflichtmäßiger Ueberzeu Aber daß damit das Recht abge titionen einbringen, die nich ordneten zusammenstimmen, Jch erlaube mir hierbei no Abgeordnete unt zirk vertreten, 1 wer Abgeordneter ist, abgeht. die übrigen Abgeordneten sind, an der betreffende Abgeordnete mit seiner Jch will hier indessen zur Ansicht bemerken,

eine Ueberzeugung Þ

daß Andere Pe= Ansicht eines speziellen Abge- das kann ih nicht gerechtfertigt halten. ch darauf aufmerksam zu machen, daß die einen außerordentlich großen

er uns sind, j engue Kenntni}, -

n welchem vielen Einwohnern die g Die am wenigsten aber wissen, wer die man sih nöthigenfalls wenden Ansicht nicht Vervollständigung metner daß die Veröffentlichung as Amtsblatt erfolgt, daher wenn Deputirten nicht unterrichtet sind, Judessen glaube

Sollte aber diese irrige An-

fönnte, wenn übereinstimmte. so eben ausgesprochenen der Namen der Deputirten durch d die Einzelnen von den Namen der ihnen die Schuld davon selbst ih doch, daß es gefährlich ift, dividuelle Ansicht ves Abgeordne Jch halte di Fall erheblich, wenn es sih nämlih un häufig fann es vorkommen, daß i einem gerechtfertigten oder nicht shwerde nicht bevorworten zu k Beeinträchtigung eines natürlichen Bitten und Beschwerden vortragen Landrecht geht von dem Grundsaße der inneren Ruhe und Sicher geseßte einer Behörde müsse. Wenn nun in Sr. Majestät des König Beschwerden vorzutragen, und Beschwerde durch die und glaube, daß den einze anden werden darf, aus chwerden zurückzuweisen. dement als vollständig zu wiederholen erlaube. Landtags-Marschal Erörterung kommt, muß ih

gegen einschreiten.

zum Theil zufällt. das Prinzip festzuhalten, daß die in= ten berechtigt jein soll, Petitionen den zweiten

Dann hat der

esen Umstand besonders für 1 Beschwerden handelt. ein einzelner Ubgeordneter gerehtfertigten Grunde eine Be- bt, und darin finde ih eine Rechtes, vermöge dessen man seine Schon das Allgemeiné aus, daß cs zur Beförderung Staates diene, daß jeder Vor= Einzelnen mit seiner Beschwerde hören der ständischen Geseßgebung durch s ein neuer Weg angebahut ist, Bitten und die Einbringung jeder Petitioit wendige Folge

abzuweisen.

missar das Gegentheil.

önnen glau

C Wenn ich es nicht deutlich genug ausgesprochen haben sollte, so bemerke ih, daß ih gesagt habe: der in der Abtheilung anwesend gewesene Kommissar, welcher allerdings nicht der Kommissar is, den wir die Ehre haben, in der Siyung zu die Gnade Landtags-Kommissar: Dann kann ih allerdings nicht mit Bestimmtheit darüber urtheilen, was der Ministerial - Rath, welcher i der Abtheilungs - Sibßung beizuwohnen , erklärt hat, und ih gebe die Möglichkeit zu, daß er eine irrthümliche Erklärung abgegeben habe, weil es faktisch unmöglich is, allen diesen Räthen für jede einzelne Sache ershöpseude Justructionen zu ertheilen. ißverständniß daher rühren, daß von den Provinz die Rede gewesen ist, ft nu, daß diese sih nicht damit zu etitionen zu berathen, die an den Landtag oder an Sollte darauf die

so halte ih beauftragt war,

Abgeordneten für eine noth (nen Abgeordneten das Recht nicht zuge- individueller Ansicht Pe:itionen oder Be Jch bin daher der Ansicht, daß mein egründet stehen bleibt, welches ih mir daher

Doch kann vielleicht das Mem ee En der Rhein- wo die Regierung erklärt hab befassen hätten, P f F: einzelne Deputirte zu richten wären. des Kommissars des Ministeriums des

l: Bevor das Amendement weiter zur fragen, ob es Unterstüßung

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läge darin allerdings etwas Wahres, indem die Gemeinde-Räthe in der Rhein-Provinz niht die Kommittenten sind, da sie sich mit den Wahlen der Abgeordneten nah dem dermaligen Standpunkte der da=- sigen ständischen und Kommunal-Gesebgebung nicht zu befassen haben, und weil ihnen nach leßterer nicht das Recht zusteht, sich als poli= tische Körperschaften zu konstituiren, in dieser Eigenschaft Beschlüsse zu fassen und Aufträge an Deputirte zu richten. Jch bitte aber, diese Aeußerung keiner weiteren Diskussion zu unterwerfen, sondern blos als einen Versuch zur Vereinigung der Erklärung des Kommissars mit derjenigen zu betrachten, welche ih vorhin abgegeben habe.

Referent von der Heydt: Jh muß doch bitten, daß mir ge= stattet wird, im Interesse der Rhein - Provinz einige Worte noch zu sagen. Wenn die Vertreter der rhemischen Städte nicht dasselbe Recht haben sollen, wie die Vertreter der Städte anderer Provinzen, weil die Landtags-Abgeordneten nicht von den Vertretern der Sétbte gewählt werden, so bemerke ih zuerst, daß bei der leßten Wahl der Landtags -= Abgeordneten von dem Ober - Präsidium ausdrücklich be- fannt gemacht worden ist, daß, weil die neue Gemeinde -Orduung noch nicht in allen Städten eingeführt sei, deshalb noh bei dem frü- heren Wahl - Modus verharrt werden müsse. Es i} aber die rhei- nische Gemeinde -Ordnung später eingeführt worden, und nach dieser Gemeinde - Ordnung ist der Gemeinde-Rath das rechtmäßige, gesehßz- mäßige Organ der Gemeinde. Haben nun die Städte in den ande- ren Provinzen das Recht, ihre Wünsche dem Landtags- Abgeordneten zu erkennen zu geben, so würde also der Rhein-Provinz dieses Recht benommen sein, wenn es nicht von den Gemeinde - Räthen ausgeübt würde, denn die Wähler haben kein Recht, als Organ einer Kom- mune aufzutreten. Jh müßte schon im Juteresse der Rhein-Provinz wünschen, daß dieser Wunsch Unterstüßung finde, denn Sie ‘werden nicht wollen, meine Herren, daß die Rhein-Provinz weniger Rechte habe, als andere Provinzen. | i ; Landtags-Kommissar: Zu meinem großen Bedauern muß ih nochmals unterbrechen, um eine Aufklärung zu geben, Nach der ständischen Gesebgebung für die Rhein = Provinz sind nicht die Ge- meinde-Räthe bie Wähler der Landtags-Abgeordneten, also nicht die Komnmittenten derselben. Die Gleichstellung des Verfahrens in der Rhein-Provinz mit demjenigen der übrigen Provinzen i einer ander weitigen Geseßgebung vorbehalten, und is deshalb ein Geseß - Ent- wurf vorbereitet, welcher dem nächsten rheinischeu Provinzial-Landtage vorgelegt werden wird. So lange dieser Entwurf uicht zum Geseh erhoben worden, so lange ist meine Behauptung richtig, daß die Ge- meinde-Räthe nicht die Rommittenten der Landtags-Abgeordneten sein fönnen, sondern daß besonderen Wählern der einzelnen Städte und Bezirks - Wählern dieses Geschäft obliegt. Jch bitte aber nochmals, die nicht zur eigentlichen Debatte gehörige Aeußerung über ‘diesen Gegenstand nur als den Versuch zu betrachten, die angebliche Diffe- renz zwischen der Erklärung des Kommissars des Ministeriums des Junern und der meinigen aufzuklären.

4 Abgeordn. von Byla: Die Abtheilung s{chlägt vor, Se. Mag- jestät zu bitten, daß eine ungehinderte und freie Communication zwi-= schen den Landtags - Abgeordneten und ihren Vertretenen stattfinden dürfe; dabei bemerkt jedoch die Abtheilung, bindende Aufträge dürften die Vertretenen den Abgeordneten nicht ertheilen. Vollkom men theile ih diese Ansicht, denn auch ih wünsche nur, die vollstän- digste Freiheit den Vertretenen zu erhalten, Dagegen aber fann ih die Ansicht der Abtheilung nicht theilen, daß diefer Bestimmung oder diesem Wunsche §. 19 der Verordnung vom 3, Februar c. entgegen- steht. Es i hier kurz gesagt : „bindende Aufträge dürfen von den Vertretenen den Landtags - Abgeordnete nicht ertheilt werden.“ Jch lege hauptsächlih auf bindende „den, Ausdru, weil darin das Hauptsächlichste enthalten ist, was auch, die Abtheilung nur annehmen will, Während hier bindende gesagt is, heißt es imi: 6. 19 dex Verordnung: „der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisstän= den und anderen Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen, in keinerlei Geschäftsverbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder Justructionen noch Aufträge ertheilen. ““

Geschäftsverbindung, das wäre eben dieses Bindende, denn es ist nicht allgemein zu verstehen, daß man nicht in Verbindung treten dürfe. Keinesweges; aber soll eine förmlihe Geschäftsverbin- dung stattfinden. Das is, was der Gesetzgeber sagt, und was die Abtheilung in ihrem Vorschlage mit dem Ausdruck bindende hat sagen wollen, Ferner ist §. 19 gesagt: „Und diesen Abgeordneten weder Justructionen noch Aufträge ertheilen sollen.“ Diese Ju- structionen und diese Aufträge, sind Mandate, und das würde wie- derum etwas Bindendes involviren, Jch also, ih sehe gar nicht ein, wie da eine Verschiedenheit zwischen §. 19 und dem Vorschlage der Abtheilung existirt. Jm Gegentheil, sollte irgend ein Bedenken eri stiren, so bin ich auch ganz der Meinung, daß hierüber vielleicht eine Declaration, eine anderweite Fassung des §. 19 erfolgt. Jch kann mich aber damit nur nicht einverstanden erklären, daß im Wesentlichen eine Verschiedenheit zwischen §. 19 und dem Vorschlage der Abthei- lung existirt, und insofern würde mein Antrag dahin gehen, es bei der Bestimmung des §. 19 unbedingt zu lassen.

Abgeordn. Winzler: Der Herr Königliche Regierungs-Kom- missar hat zwar vor furzem mit seinem gewohnten günstigen Geschick aus den Analogieen mehrerer Geseße herausdeduzirt, daß in dem g. 19 des Geseßes vom 3, Februar eigentlich die Hemmung nicht stände, die wir deutlich herausgelesen haben. Jch freue mich darüber, daß dem so is. Um so dringender, glanbe ih, muß ih aber in met- ner Stellung als Abgeordneter darauf bestehen, daß auch die Per}o= nen, die mit einer solchen Gabe, einem solchen Scharfsinn, wie der Herr Re- gierungs-Kommissar, nicht versehen sind, dennoch wissen, was in demg. 19 steht. Jch glaube, die darin enthaltenen Bestimmungen sind gerade für diejenigen Abgeordneten hemmend, die nicht in ihrem eigenen, sondern ín dem Rechte threr Kommittenten hier stehen. Ein solches Recht giebt mir nun nicht blos meine allgemeine Verpflichtung, nám- lih die, nach meinen besten Kräften, Wissen und Vermögen, das Wohl der Gesammtheit des Staates zu fördern, dafür zu wirken, sondern es giebt cinem follektiv Gewählten eine besondere spezielle Pflicht, nämlich die, nah den Wünschen und Aufträgen seiner Kom- mittenten dieses Recht auszuüben. Wie soll der Abgeordnete aber ein solches Vertrauen rechtfertigen können, wie soll er diese Pflicht üben können, wenn ihm das Geseh die Verbindung mit seinen Kom= mittenten verbietet? Wir haben zwar gehört, daß, wenn man mehrere

“Gesetze mit einander vergliche, es nicht" verboten seiz ih will aber

feine zulassende Geseßesbestimmungen, ich will geseßliche Bestimmun= gen, die mit klaren Worten aussprehen, was mein Recht und meine Pflicht sei. Meine Pflicht glaube ih aber nicht ausreichend üben zu können, so lange das Recht meiner Kommittenten niht auf die klarste Weise feststeht. Jch glaube aber, daß die Bestimmungen des 8. 19 noch in anderer, in viel größerer und bedeutenderer Beziehung \chädlih werden können. Jch glaube, sie treten dem kaum im Volke erwachten politischen Leben und Bewußtsein hemmend entgegen. Jn einer Verfassung, die, wie die unsrige, kaum ihren Weg begonnen, die noch weit bis zu ihrem Ziele hat, bedarf es aber zu ihrer völli=- gen Ausbildung dieses polishen Bewußtseins und Regens im Volke. Eine solche nüßende und nöthige politishe Regung kann nur hervor=

te nicht allein befugt, sondern auch Innern sih bezogen haben, so

geht dahin: daß jeder Abgeordne

gerufen werden, wenn die ge\eßliche Freiheit feststeht. Jh muß also aus vollster Ueberzeugung nah langjähriger Erfahrung bitten, daß

die Anträge der Deputation von der Versammlun genommen werden mögen, damit nicht mehr Be uns Allen ein Recht und eine Pflicht sein muß. Abgeordn. von Manteuf achten der Abtheilun durch das gefunden, laube allerdings, da wir bereits.

adoptirt und au gniß bleibt, was

1 Das, was ih g anführen wollte, hat seine Er was von dem Herrn Kommissar geß, 8, was die Abtheilung uns verscha Jch erlaube mir nur noch einige Be das Amendement zu richten und gegen einen Theil der Moti= des Abtheilungs - Gutachtens. Es ist da gesagt, die in Rede wie sie in dem Geseß vom 3. Februar enthalten gehen, und {on deshalb müsse man sie be-

egen das Gut=

stehende Vorschrift,

ist, sei doch immer zu um

daß es sich hier um eine Form han- Daraus folgt aber noch nicht, daß habe. Eine soll bezeihnen, daß der Ab= in der Hand seiner Kommit=- von den Pflichten der Ab- aber das Vertrauen, wel- Wahl zu erkennen gegeben haben, ist mfkeit und nicht dadurch, Es würde aber eine enn jeder Abgeordnete den Brief, der ihm d alle diese Vorstellungen an den Land=- prüfen, ohne sie zu

Meine Herren, ih gebe zu, deltz jede Form ist jede Form unnöthi | Bedeutung hat die geordnete nich

zu umgehen. sei, daß eine Form keine Bedeutung Form allerdings, sie t das willenslose Werkzeu ch habe sehr hohe Begri geordneten ihren Kommittenten ches die Kommittenten bei der zu bewähren dur die selbstthätige Wirksa daß man willenslos thut, w willenslose Thätigkeit sein, w zukommt, weiter befördern un tag kommen lassen müßte, den seinigen zu machen.

Landtag schreiben zu lassen. ganz andere sein. stanz hinstellen , welche. wir würde sein, daß wir dann gro die hier eingehenden Sachen ben, wenn mein Gedächtniß nich 40,000 Landgemeinden, mehr iw! wir uns mit diesen allen in Korrespondenz einlassen?

die uns vorliegen, beweist es, enen Gränzen bedeutend ist z

gegenüber, as verlangt wird.

ohne seinerseits sie zu Es würde daun besser scin, direkt an den Dann würde aber unsere Stellung eine eine Beschwerde - Jn=- Die nächste Folge

Wir würden uns dann als geseßlich nit sind. ße Büreaus einrichtén müssen, aufzunehmen und zu erledigen. gt, in unserem Vaterlande gegen e 1000 städtische Kommunen. Ich glaube, die Zahl der Petitionen, daß unsere Thätigkeit innerhalb der uns vorgeschrieb wir haben ein weites Feld vor uns, welches zu d dern uns Mühe kosten wird, wenn wir Alles was von dem Abgeordneten erbeten ist. Deshalb glaube ich, sehr gut bei dieser Bestimmung ber Abgeord. Hansemann: welche gegen das Amendement eines verehrten Mark, des Herrn Zimmermann, vorgebracht sind ; ih sehe ních dadurch die Zahl der hier zu verhandeluden Bittschriften sih vermeh= ren werde. Bei solchen Petitionen, die vielfach einlaufen, ist es i mer der Fall, daß viele den nämlichen Gegenstand behandeln; Uebrigen ist es ganz und gar nicht nöthig, den Abtheilungen überwiesen werden; es koi der Landtag Kenntniß von ihnen erha ner Ueberzeugung von der höchsten mer wisse, ob seine von der höchsten W ihre Ansicht die Zustimmung der schen Einrichtungen, auch unser deren Zweck, als cine solche rung mit denen der Nation herbeizufüh gung der Ansichten ruht die Stärke de habe also gegen das mann nichts einzuwenden. gestellten Antrag zurückzukommen. der Nation gestattet werde,

genau erledigen wollen,

theile nicht diejenigen Bedenken, Abgeordneten aus der

daß diese Petitionen alle nmt darauf nur au, daß Es ist nämlich nah mei= Landtag im= Es is ebenfalls ets wisse, inwiefern Alle unsere ständi= Zusammensein hier, haben keinen an- Vereinigung der Ansichten der Regie- ren, denn auf dieser Veréini= r Regierung. Jch meinestheils Herrn Abgeordneten Zimmer= Jch erlaube mir nun, auf den von mir Dieser Antrag lautet : „daß allen Petitionen an die Stände zu

Wichtigkeit, daß der Ansicht auch die der Nation sei. ihtigfeit, daß die Regierung st Nation habe.

Amendement des

e Petition des Abgeordneten von Saucken (Tarputschen)" geht

as Petitionsreht in dem bisher nert gelassen werde, ““

em Antrage nicht anges{chlossen, weil vereinigungen erblickt hat. Es ist Gegentheil gerihtet gewesen. Un= gleihen große Volks= te es aber für noth- he niht Wähler sind und nicht ei= hören, das Recht haben, ihre An= d vorgängig diese Bitten berathen olizeilihe Erlaubniß zu größeren alten werden sollen,

„daß allen Provinzial-Landtagen d ausgeübten Umfange unverküm! Die Abtheilung hat sich dies sie darin das Prinzip großer Volks nun gerade mein Antrag auf das sere Zustände sind noch nicht Versammlungen als Regel zu wendig, daß auch denjenigen, wel nem hier vertretenen Stande ange sichten und Bitten vorzutra Dadurch, daß eine Þ stattfinden muß, die im Freien geh seßgebung in Beziehung hierauf (6 leichen Versammlungen, wenn die Regierung, stattet, könnten auh jeßt gehalten werden. chen Versammlungen in ge= Lokalen halten zu dürfen, so werden sie nie sehr gr über die Bewohnerzahl eines Kreises oder einer Stadt er= deun dergleichen große Lokale, welche die Menschen nen könnten, giebt es fast nirgends. den nicht vertretenen Klassen einräumen würde, »atives Prinzip. (Gelächter.) eübt werden kann, die Folge davon, }ung, wie in der Geseggebung, in Sehen Sie in diéser Beziehung auf Eine der wichtigsten Maßregeln, eine solche, die einem wesentlih nachtheilig war, is blos auf eise herbeigeführt worden, und jebt, nahdem sie durch ein anctionirt i, wird sie allgemein als heilsam anerkannt. i Freiheit der Einfuhr des Getraides. meine Herren, daß Jahre lang diese Angelegenheit durch Petitionen betrieben worden is, daß diese anfangs nicht zahlreih waren, weil nur der kleinere Theil der Nation einsah, wie heilsam diese Maßregel war. Nach und nach i} diese Ansicht allgemeiner geworden, und so ist noch zur rechten Zeit die Geseß 1 reden wir und Andere davon, den Zustand des Volkes zu verbessern z es werden Vereine zu diesem Zweck gegründet, die allerlei besondere Hülfsmittel zur Verbesserung des Zustandes der unteren Volksklassen Nach meiner Meinung is es eine der ersten Bediu dieser Verbesserung, daß diejenigen, die niht vertr lih auch alle je vertreten werden können, haben mögen, ihre Bitten kundzu mit wiederholen muß, für äußer

so weit, um der adoptirenz ih ha

Versammlungen bleibt die Lage der Ge

die Polizei sie

es aber ein Recht wird, derglei

\trecken können, zu Tausenden aufneht Recht nun, was ih halte ih für ein sehr fonserv

Es ist da, wo dies Recht aus daß der Fortschritt in der Ver ruhiger Weise vor sih geht.

Theile der Nation

Erinnern Sie sich,

ebung eingeschritten.

eten sind, die doch wenigstens das Recht Jch halte es, wie ich hier= t fonservativ und für nothwendig, die Bitten und die Ansichten dieser Klasse zu úns

Jch bitte Sie daher, meinen Vorschlag in Erwä= enommen, so stimme ih demjenigen geordn, Zimmermann gestellt hat,

daß wenigstens dringen können. gung zu ziehenz wird er niht an Amendement bei, welhes der A und event. zuleßt dem Vorschlage der Abtheilung.

Abgeordn. von Bardeleben: Jh halte das Petitionsrecht seitens des Landes für äußerst wichtig, es bildet ein wesentliches. Band zwischen dem Lande und seinen Vertretern, indem es allein rbietet, die Wünsche und Be= Die Nothwendigkeit weil ein großer Theil des

oder doch vorzugsweise das Mittel da des Landes kundzugeben. um so dringender dafür aus,