1847 / 143 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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neren Gottesdienst zu üben, als denjenigen, den er sh vermöge der ihm als ein unveräußerlihes Ret angeborenen inneren Freiheit ge- bildet hat. Es kann also immer nur von negativen Zwängögéseben die Rede sein, und i} niht die Bestimmung ein negatives wangs- geseß, die irgend einem Angehörigen des Staates wegen e reli- iösen Ueberzeugung politische Rechte entzieht? Soll also e seierte Grundsaß des Landrechts, die Religtons- und En voli eit, vollständige Wahrheit werden, o muß die Ausübung f Dann tischen Rechte unabhängig sein von dem religiösen Bekenntmt. erf is für alle Konfessionen, die in dem Staate vorhanäer Pre v L G schaft géheben, as G bes anbe RNs palte Recht L itishen Rechte versichert sein dürfen. y «e blei i è Besiß des Menschen; seine besten Kräfte blei- Da auvitelt went 1 ver aftiven Theilnahme am Staate ent- behrt, und es fann nit befremben, wenn sich bittere Empfindungen desjenigen bemächtigen, den das Vaterland lieblos zurückstößt. Ene Herren! Die Woge des nationalen Lebens ergießt ih in diesem Au- enblickde belebend über unser Land, von ihr gehoben blicken wir froh in die Zukunft, mit freudiger Hoffnung blicken wir auf unsere Kinder; denn wir vertrauen, daß ste dereinst in einem geordneten öffentlichen Rechtszustande die Früchte unserer Mühen und Kämpfe ärndten werden. f

aber ist das Lebensgefühl dessen, der im Staate nur ge- vine da als Bürger anerkannt is? Jn si gekehrt, gedrückt, den Stachel der bitteren Kränkung im Herzen, geht er einher, er hört den Jubel, mit dem das Volk eine neuê Entwickelungsstufe, den Anbruch éíner besseren Zeit begrüßt; er hört den Jubel, er kann aber feinen Theil daran nehmen, er muß sih s{weigend hinwegweuden, für ihn

briht die bessere Zeit niht an. Er is si seiner sittlichen Würde bewußt, er hat alle Pflichten gegen die Gesammtheit erfüllt, alle La- sten des Staates redlih getragen, und denno is er ausgeschlossen, dennohch gilt er nur als Fremdling auf dem Boden, den doh nach Gottes heiliger Ordnung au er seine Heimat, das Land seiner Väter zu nennen berechtigt is. Kummer begleitet ihn bis an das Grab, und wenn er seine Augen schließt, so tröstet ihn nicht wie uns der Gedanke, daß seine Kinder auch die Kinder des Vaterlandes sind, sondern es quält ihn die Voraussicht, daß auch sie unter dem Drucke des Vorurtheils leben, daß sie einer dunklen Zukunft entgegengehen werden. Und alles dies sollte eine Folge, eine nothwendige onsequenz des christlichen Staates sein? Es is niht möglich, meine Herren. Die christliche Religion ist die Religion der Liebe, der Gerechtigkeit, der edelsten Humanität. Wie sollte sie denn zur Lieblosigkeit, zu ungerehten und inhumanen Sa en führen können?

(Bravo!

Die christlihe Eigenschaft des Staates ruht nicht auf der Kon- fession, sie ruht auf dem Geiste des Christenthums. Der Geist des Christenthums ist aber kein anderer, als der Geist der reinen Mensch= heit, ver Geist der Liebe, der Geist der Freiheit, Das ist der rechte christliche Staat, der in allen seinen Anordnungen, in allen seinen Einrich- tungen diesen Geist bewährt, der ihm Raum giebt, daß er überall hin frei si entfalten kaun ; den Staat aber vermag ih nicht einen christ- lihen zu nennen, der diesen Geist in konfessionelle Sdxanken einzuengen sucht und von diesem beschränkten Standpunkte aus es gerechtfertigt hält, das Recht im Staate von dem religiösen Befkenntuisse abhäugig zu machen. Man könnte sagen, das christliche Element, der christliche

Geist muß gepflegt und durch die Geseßgebung ge\hühßt werben. Aber, meine Herren, welche Geseßgebung hat denn den christlichen Geist geshügt, als in den ersten Zeiten des Christenthums seine Bekenner, von den Machthabern der Erde gedrückt und verfolgt, um- her irrten? Was Anderes hat ihn geschüßt, als die ewige Kraft der

Wahrheit, die ihm innewohnt.

Welche andere Kraft war es, als diese, die es dahin brachte, daß das ristlihe Element den Erdkreis durchdrang und die Lebens- Verhältnisse der Völker in ihrem innersten Kern segensreich umge- staltete ? Der Geist der Wahrheit bedarf nur der Set wäre es

eit entwidhe, fürwahr, feine Geseßes- Paragraphen würden ihn zu halten ver-

mögli, daß dieser ewige Geist je aus der Mensch

mögen.

Wir haben uns hier oft mit warmem Herzen auf dem nationa-

len, auf dem vaterländischen Gebiete bewegt, lassen Sie uns auch heute diesen Standpunkt einnehmen.

die staatsbürgerliche Anschauung, die die ti 4 v4 im niht nah dem religiösen Bekenntniß abmißt.

möge Keiner im Volke ausgeschlo

ih, getreu unserer 1 Gott ea einem anderen Wege zum Ziele unseres

Nationen, die uns län vorangeg l | uns, ih beschwöre Sie, des N eingedenk sein: Was : willst, daß Dir gesGehe, das thue auch Anderen nicht.

uns Keinen, dem Gott das UNpEeO auf die Stirn gedrüdckt hat, aus\{

entzi l Höchste i, nämlich, daß er Gott nah seiner Ueberzeugung dient. : (Bravö !)

(Ruf nah Abstimmun

:) j Staats-Minister Eihh orn: Jh babe ura das Wort gebeten, nicht um irgendwie der freien Berathung Wine Versammlung . vorzu- genstand in Anregung, der inzipien der bestehenden Gesepgebung im Ai

gréifen, aber die uen, bringt einen

menhange steht, ‘Nun wünsche i ts Anderes, als diese der bestehenden Gesehgebung riger, boben Versammlung i

| einige Worten darzulegen und auch gte ih darliber zu äußern, wie einigen

Köbnigklichen Regierung di Manta wünsche b er

als abgeschlossene oder abgelébte Momente in der gen, wie es vielmehr alte Ucderliefecmee |

Jahrhunderte lang is unser Vaterland dur die unselige Vermischung des religiösen und staat- lichen Lebens in Zwiespalt und Drangsale gestürzt worden. Dreißig Jahre lang verwüstete ein mörderischer Krieg unsere Fluren, Deutsche standen als Feinde gegen Deutsche. Unserer Zeit erst ist es vergönnt, das Christenthum über die Konfession hinaus in seiner geistigen, Alles durhdringenden Wesenheit zu erfassen, und immer mehr vesesiigt A Staa Lassen Sie uns auch heute diesen Standpunkt festhalten, lassen Sie uns in unserem Lande ein wahres Staatsbürgerthum gründen! Wie auch unsere religiösen Meinungen von einander abweichen mögen, auf dem sittlichen Boden der Vaterlandsliebe stehen wir fest vereinigt, und von diesem Boden en sein; aber auch über den natio- nalen Gesichtêpunkt hinaus, lassen Sie uns das höhere Gebiet der Menschheit betreten lassen Sie uns den Arel der menschlichen Natur und ihre unveräußerlichen Rechte in keinem Jndividuum verkennen, Lassen Sie uns darthun, daß wir den ristlihen Staat nicht auf die äußere Erscheinung, auf das formelle Bekenntniß, sondern auf den Geist des Christenthums gründen, daß wir wahren christlichen Sinn üben, daß wir, getreu unserer Konfession ih halte die Kon- fession hoch, sie is mir ehrwürdig, als die nothwendige Form, die das Ewige der He Auffassung vermittelt daß wir, sage onfession, au denen gerecht werden wollen, die führt! Viele der Edelsten olkes sehe ih hier vereinigt, ja, diese Versammlung ist wür- dig, is berufen, einen Aus\spruch zu thun, der Tausende gedrücter Herzen mit unaussprehlihem Dank erfüllen, der bei allen civilisirten mit einem wahrhaft christlichen Beispiele en sind, freudigen Wiederhall finden wird. c Sie ú nicht Lassen Sie ängliche Siegel seines Ebenbildes leßén aus dem Kreise menschlicher Berechtigung, lassen Sie uns keinem unserer Brüder darum ein Recht den, weil er E an dem, was auch Jedem von uns das

zipien in Anweudung gebracht wer- ders ervörzuheb , b diese ien nit uheben, daß E Prien A

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¡chen Bedürfnisse des Volks angeregt und untrennbar sih ihnen tushlehend, imme sih geltend machen und in die Zukunft bildend ineinstrickên. E Sa i ; ‘Bas die bestehende Gefebgehung anlangt, so soll im Allgemei- nen Niemand ah seinem Glauben gefragt werden. A

Durch das Patent vom 30. März d. J. ist ferner die Möglich- feit gegeben, daß Handlungen, die nah bei bisherigen Geséßen nur dur Jntervéntion der Kirche bürgerliche Gültígkeit ztx Folge haben fönnen, auch ohne eine solhe Jutervention diese Wirkung erhalten.

Nun is allerdings noch bestehendes Gese, daß zur Ausübung ständisher Gerechtsame die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen erforderlich sei, Wenn die Petition in ihrem ersten Antrage dahin geht, daß für die Zukunst nah dem Bekenntniß nicht mehr gefragt werden soll, und sodann den zweiten Antrag hinzufügt, daß §. 5 Nr. 2 des Geseßes von 1823, welcher die Land- tags-Fähigkeit „von der Gemeinschaft mit einer der beste- henden Kirchen“ abhängig macht, eine mit dem ersten Vor- schlage übereinstimmende Fassung erhalten solle, so läuft sie wesentlich auf das hinaus, was das von dem leßten geehrten Redner vorgeschlagene Amendement beabsichtigt; die Petition verlangt auf indirekte Weise die Aufhebung des §. 5, was das Amendement direkt ausspricht. Mit der Aufhebung wird also verlangt, daß zur Aus- übung ständischer Rechte das christliche Bekenntniß überhaupt nicht mehr erfordert wird. Diese Frage will ich nun mit Rücksicht auf ihre inneren allgemeinen Prinzipien näher beleuchten. i |

Allgemein betrachtet, findet der Antrag seine Berechtigung in der Auffassung, daß das staatliche Gebiet von dem religiösen getrennt sei, Diese Auffassung wird in ihrer Allgémeinheit gewiß volle An-= erkennung finden, denu es liegt eben fo im Interesse des Staats, daß er möglichst unabhängig von der religiösen Meinung und der Einwirkung von Seiten einer religiösen Gemeinschaft sei, als eine gleiche Unabhängigkeit von Seiten der religiösen Gemeinschaft oder der Kirche für sih in Anspruch genommen wird. _

Die ganze Geschichte der Staaten zeigt ein Streben, das staat= lihe Gebiet von dem religiösen Gebiet mehr und mehr zu sondern. Das is} eine Aufgabe, deren Lösung sich das staatliche Leben sowohl als das religióse, besonders in seiner neueren geschichtlichen Entwickelung, zum Ziele geseßt hat. Ju der That giebt es eine Menge politischer Fragen, wo es eine Thorheit wäre, nach der religiöjen Meinung zu fragen. Eine hohe Versammlung hat in den leßten Tagen Bera- thung gepsiogen über den Nothstand der Zeit und wie ihm abzuhel- fen sei, über Abshäßung bäuerlicher Grundstüe, über Rentenbanken und dergl. Wie kann Jemand bei solchen Dingen danach fragen, ob einer der Berathenden ein Christ fei oder niht? Wenn man den Staat darauf beschränkt , was srüherhin eine enge Theorie gethan

- hat, daß er eine Einrichtung sei zur Aufrechterhaltung äußerer und

innerer Sicherheit, für Begründung gemeinnüßiger Jnstitute, die nur durch oen Tele Siu sich herstellen lassen, so erscheint es natürlich, daß von einem Ein religiöser Ansichten dabei gänz- lih abgesehen werde. Jndeß sehen wir das wirkliche Leben Vir Staa-= ten an, so haben diese eine viel andere und weitere Bestimmung. Wenn die Theorie über den Staat in neuerer Zeit die Auffassung verfolgt, daß er die äußere Organisation des ganzen Lebens eines Volks in allen sei- nen sittlichen Reaiabius en sei, so wird ihm dadurch eine Bedeutung und eine Ausdehnung beigeledh welche jene beschränkten Dinge, wenn man ihr Aggregat auch noch so sehr verwahrt, weit überragt. Jh lasse die Theorie und ziehe das Leben des wirkli- chen Staates in Betrachtung. Gerade die Organe , welche mitten in dem Leben des Staats? Fh bewegen und dieses Le- ben zu fördern bestimmt sind, fühken \ih besonders von der Ueber= zeugung durchdrungen, daß der Staat eine große sittliche Aufgabe zu erfüllen habe. Welche Erfahrung machen nun diese Organe in Vollziehung der ihnen obliegenden Functionen? Es tritt ihnen bald entgegen, daß die Angelegenheiten d. s sittlichen Volkslebens, welche der Staat ín seinen Kreis zieht, auch - tief das Gebiet der religiösen Gemeinschaft berühren. Wo beide Gebiete zusammentreffen, wird gern das Bestreben einer jeden Gemeinschaft darauf gerichtet bleiben, ihre Wirksamkeit gefördert zu haben. Diese Tendenz mag sich geltend machenz in jeder neuen Entwickelung und Organisation des Volks- lebens mag man darauf Bedacht nehmen, das Staatliche vom Reli= giösen zu sondern. Nimmer wird es aber gelingen, diese Sonderung absolut zu vollziehen uud einen Kanon ober einen Kodex für die getrennten Functionen einer jeden Gemeinschaft aufzustellen. Wenn aber nun eine absolute Sonderung unmöglich ist, o gewinnt die Betrachtung für die durch die Petition berührte Frage ein be- sonderes Gewicht, daß alle Judividuen im Staate zugleich in einer zwiefachen Gemeinschaft sih befinden, daß sie nicht blos Bürger des Staats, sondern zugleich Glieder irgend einer religiösen Gemeinschaft sind, Hier hört es nun auf, eine gleihgliltige Frage flir_den Staat zu sein, welchem religiösen Glauben diejenigen staatlichen Organe fol- gen, welche die Angelegenheiten des Staates in dem von der Wirk- Fumfeit der religiösen Gemeinschaft äußerlich nicht zu scheidenden Ge- biete zu berathen haben. Weil nicht die Sonderung äußerlich objek- tiv zu machen is, so kann Friede und Freundschaft zwischen den Ge- meinshaften nur durch die geistige Persönlichkeit der Individuen, welche gleichzeitig im Staat und in der religiösen Gemeinschaft sind, erreiht werden. Jch erlaube mir, beispielsweise auf einen wichtigen Gegenstand aufmerksam zu machen, wo Staat und Kirche in religiöser Gemeinschaft sih inuig berühren, dies ist das Unterrichtêwesen. Der Staat hat das größte Jnteresse, sh um das Unterrichtswesen zu be- fümmern, weil seine ganze Zukunft von der guten und zweckmäßigen Einrichtung desselben abhängt. Wollte man das Unterrichtswesen blos darauf beschränken, daß die Jugend lerne, was zu dem R M lien bürgerlichen Beruf gehört , so könnte man si Arts darüber verständigen, daß dies eine Sache sei, welhe a ein den Staat angehe, und. um_ die sich keine religiöse Gun: {haft zu bekümmern habe. So eng hat sich aber Zer E x h lebendige Staat seine Aufgabe in Absicht des Erziequng F wesens nicht gesteckt. Er will nicht blos den Bürger bilden, son N auch den Menschen E Jndem von ihm dem N sen hon von der untersten Stufe des Unterrichts, von N E tarshule an, diese Richtung gegeben wird, fommt er im s fle Fe ner Aufgabe zusammen mit der Aufgabe, die sich die n gi en Ge- meinschaften auch machen, Diese. wollen das Menschliche in M Tiefe auffassen und seiner höchsten inneren a zuführen. Es treten “p anz nahe und innige Berührungen zw! chen diesen bei- den Gemeinschaften ein. Jn unserem Vaterlande hat der Staat die Leitung des ganzen S in die Hand genommen. Dieses Geschäft fann aber nur dann fegensreih von ihm vollbracht werden, wenn seine Leitung zugleich die Bedürfnisse der religiösen Gemeinschaft vollkommen Ee richtig E E hierdurh bedingten Einfluß religiöser Ueberzeugungen h

st es Meran in in einer ständischen Versammlung über das Unterrichtswésen verhandelt wird, gleihgiig welche religiöse Auffas- sung die Mitglieder derselben haben? habe dies nur als ein Beis iel anführen wollen, um darzuthun, daß, während die gagnzo Tendenz dahin gerichtet e das staatliche und religiöse Gebiet mehr und mehr auseinander zu halten, denno viele und zwar die wichtig+ sten Angelegenheiten des Volkslebens übrig bleiben, bei denen eine

igen sind, welche, dur die

absolute Sonderung niht möglich ist und daher eine gegenseitige,

freundliche Verständigung zur Nothwendigkeit wird. Werden sona Sachen von solcher Wichtigkeit, welhe noch untrennbar Staat und religiöse Gemeinschaft berühren, in ständischen Versammlungen verhan- delt, so liegt die Vorausseßung nahe, daß eine wesentlich überein- stimmende religiöse Ueberzeugung von. den Mitgliedern der Versamm- lung zur Berathung mitgebraht wird. Wenn . ih sage: „„religide Uebérzeugung““, so bin ich weit entfernt, zu behaupten, daß ein be- stimmtes Bekenntniß mitgebracht werden soll, es soll nur mitge= bracht werden : christlicher Geist und Ueberzeugung; das Christen thum hat die Aufgabe, alle menshlihe Verhältnisse zu durchdringen und zu erklären, Welche Gefahren soll es für größere politische Versammlungen haben, si dem vollen Einfluß des hristlihen Prinzips hinzugeben? Was will das Christenthum? Die höchste Liebe, Es predigt: segnet eure Feinde. : E

Der geehrte Redner, welcher vor mir gesprochen, indem er HU- maniíität als das Höchste für große politishe Versammlungen aufstellt und dafür auf Weglassung des §. 5, Nr. 2 antrug, hat gerade die Vertheidigung des Paragraphen geführt. Er fordert Liebe, als das höchste Gebot, und Liebe ijt es gerade, die im tiefsten Grunde und in ihrer ausgedehntesten Aeußerung vom Christenthum gewedckt, gepflegt und erhalten wird. Wenn diese Bestimmung des §. 5 im Jahre 1823 in das Geseß gekommen ist, so geschah es, weil man es für eine ausgemahte Sache hielt, daß die Mitglieder einer preußishen Stände - Versammlung von christlichen Ueberzeugungen durchdrungen sein müßten. Sollte diese Vorausseßung, nachdem Ie in diesem Gese ausgesprochen worden, nunmehr aus dem C ches gestrihen werden, so erlaube ih mir die Versammlung darauf E merksam zu machen, welchen Eindruck eine solche Weglassung raa wendig hier erlangen muß, Nimmermehr wird man nun das arin finden, was der geehrte Redner vor mir beabsichtigt ; es wird einen Eindruck machen, den er gewiß selbst möglichst vermieden zu sehen wünscht. Aber dieser Eindruck wird unfehlbar nicht ausbleiben. Wir Alle wissen, daß die Zeit des Judisserentiömus in religiösen Dingen aufgehört hat ; überall tritt ein angeregteres, religiöses Bewußtsein hervor. S ; E L Freilich is diejes Hervortreten mitunter von sehr widerwärtigen Erscheinungen begleitet , oft, wir wollen es nicht verkennen, giebt sich Haß und Unduldsamkeit nach einer oder der anderen Seite kund. Aber würde die Sache dadurch besser, daß man dem Jndisferentiömus würde Raum lassen, daß man ihm ein Zugeständniß machte, e vie Wegstreihung des besprochenen Saßves 1m §. 5? Statt eine Ver besserung der öfentlihen Zustände auf den Judifferentismus zu grün- den und zu sagen, nein, wir wollen ganz absehen von der religiöjen Meinung, lassen Sie uns vielmehr das Wesen der christlichen Er= fenntnisse, den rechten christlichen Sinn treu festhalten, Deshalb hat die Kommission, uicht ohne umsichtige Erwägung der Verhältuisse, den Vorschlag gemacht , statt den §. 5 wegzulassen, eine Petition in dem Sinne aufzustellen, wie der Schluß ihres Gutachtens andeutet. Sie hat das Moment der Christlichkeit festgehalten ; ihre Ansicht weicht nur darin von dem jeßt bestehenden Geseße ab, daß die jeßige gescbß= liche Bestimmung G emeinsch aft mit einer der bestehenden Kirchen fordert. Die Kommission will, daß, wen auch neue Religions- Gesellschaften Duldung erhalten könnten, die keinen christlichen Cha- rakter hätten, dennoch das politische Recht der Standschaft nur ge- duldeten christlichen Religions - Gesellschaften zugestanden werden soll. Das Patent vom 30, März trennt auch diejenigen nenen Reli gions-Gesellschaften, welche in Lehre und Bekenntniß dem Wese n nach mit den durh den westfälishen Frieden anerkannten Religions -Gemein ¿ \chaften übereinstimmen, von anderen, bei denen dies nicht der gall ijt, Dem Sinne nach, ih sage dem Sinne nach, läuft der Antrag der Kommission, wenn ih ihn richtig versteße, auf eine gleiche Unterschei dung hinaus, die Kommission seßt in hrem Schluß- Antrage jolche geduldete Religions-Gemeinschaften voraus, die einen ristlichen Cha- rakter haben. Nun entsteht freilich die Frage, was macht den crist- lichen Charakter aus? unb da ist mit Recht in einer hohen Versamm- lung bemerkt worden, daß von Seiten des Staates selbst der christ lihe Charakter nicht festgestellt werden könne. Jm Schoße der Kom= mission hat man zwar von einer Seite die Ansicht geäußert, es sei schon zulässig, eine Religious = Gesellschaft für hristlih zu halten, welche sich nur nicht von jeder christlichen Doktrin losgesagt habe. Jch glaube, mit weiser Umsicht hat die Majorität der Abtheilung sich deshalb gegen viese Ansicht erklärt, weil sie sich dabei auf das Feld theologischer Doktrinen begeben würde, Eine christliche Doktrin ist gewiß der Glaube an den lebendigen Gottz aber diese Doktrin ist die Doktrin aller monotheistishen Religions - Gesellschaften. Man fann also einen neuen Verein, der blos diese Doktrin allein zum Gegenstande seines Befkenntnisses machen wollte, noch niht einen hristlihen nennen, Nun aber entsteht die Frage, wie soll man es sinden, ob eine Religions = Gesell {ast eine christliche sei? Dies kann nur beurtheilt werden von ei= ner der großen anerkannt christlichen Gemeinschaften selbst, nicht vou einer politischen Gemeinschaft. Eine folche Gemeinschaft, die eine christliche is, mag sich darüber aussprechen und sagen: dieje neue Re= ligions-Gesellschast erkenne ich, obwohl sie hier und da notorisch ab- weicht, dem Wesen nach, für eine christliche an. Wenn es also darum zu thun ist, ein Urtheil zu bekommen, ob eine neue Religions-Gesell schaft eine noch wesentlich christliche sei, #o werden sich die Organe irgend einex der bestehenden guerkannten christlihen großen Religions gemeinschasten darüber auszusprechen haben,

Freilih darf der Staat nicht mit irgend einer Tendenz diese Organe aussuchen, sondern er muß sich nur an solche wenden, nux solche zur Hülfe nehmen, wo er ein rechtes, nicht durch blos einsei- tiges Bekenntniß beschränktes und gebundenes Zeugniß empfängt,

Die bestehende Gesebgebung hält das Prinzip fest, daß stän= dishe Versammlungen, wo Staats =- Angelegenheiten niht in enger Beschränkung, sondern in weitester Ausdehnung berathen werden, wo das ganze sittliche Volksleben Gegenstand der Berathung is, daß solche Versammlungen in ihren Mitgliedern dem christlichen Prinzipe huldigen müssen, Nur von solchen is zu erwarten, daß das Prin= zip der Liebe, welches zugleih das Prinzip religiöser Duldung ist, vorzugsweise sich Geltung verschaffe. Konflikte für den Staat sind da am wenigsten zu besorgen, wo dieses Prinzip desjenigen religiösen Bekenntnisses vorwaltet, welches die Liebe predigt, welches selbst die Feinde segnen lehrt. Bei andereu Bekenntnissen, bei anderen Reli= gionen, welche mehr oder minder exklusiv sind, stellt sich die Sache anders, während das Christenthum darauf ausgeht, „nichts auszu= schließen, die ganze Welt sih anzueignen und alle Verhältnisse der Merbkea zu durchdringen,

Man lasse sih nit dadur abschrecken, daß unter dem Namen des Christenthums viele Gräuel vollbraht worden sind. Die Ge= cite giebt davon Zeugniß, und nicht blos die ältere Geschichte, mans auch die neuere. Daraus folgt aber nichts gegen das Chri= stenthum, auch bei der der hohen Versammlung vorliegenden Frage. Welche Ungerechtigkeiten sind nicht unter dem Deckmantel des Rechts verübt, wide Lügen sind nicht unter dem Namen der Wahrheit ver= breitet worden! Also der große Mißbrauch darf uns nicht abjchrecken, wenn die Sache an sih \o groß ist, wie das Christenthum in seinem tiefen Grunde und seinem Segen spendenden“ Einfluß.

Noch einmal erlaube ih mir, die Versammlung darauf aufmerk»

Frankreich. Paris, Die Session, Befehl an die Flotte des Mit- Großbritauien und Jrland, London,

Belgien. Brüssel, Prinz von Württemberg, Griechenland. Athen. Abreise des Türkei,

Handels- und Börsen-Nachrichten. Galacz.

S auf den Antra menem Gutachten Unseres S f Monarchie, mit Ausschluß Les, Bais Köln, was folgt:

sam zu machen, was sie dur den Beschlüß einer agr A welche andeutet, daß ihr dieser Punkt (udifferent bewir a: baben die

Einzelne geehrte Redner, welche früher esprote oninitten- Frage an die Versammlung gerichtet : was werden ußen Sie Weiden ten denken? Jch zweifle zwar nicht, daß Viele drau ;

die allerdings in Uebereinstimmung mit einigen der vorigen Redner

denken und sprechen. Aber es wird au E T Enden sein, namentlich unter denen, welhe wir E Darten bes Volkes nen, die wir im Sinn haben, ry e ¿faédeutetol M4: Uäén ganz sprehen, auf welhe ein Besch ürden sie empfinden, wenn anderen Eindruck machen würde. e mg umi des N “odr att sie vernehmen sollten: der erste große fe s d Lau hat es ausgesprochen, das es id, nih , Mitglieder christlich L a G: Bravo!)

(Andere Stimmen: Zur Abstimmung !) 4

Marschall: Der Gegenstand 1) nohch nicht reif zur Ab= Pes Hüffer: Meine Herren, ih will dem Herrn Mi- nister nicht folgen in der Rede, die er gehalten hat , sondern einfach darauf hinweisen, daß die 1n neuerer Zeit gegen die Dissidenten und überhaupt gegen die religiösen Aenderungen angeordneten Maßregeln in den Gemüthern Verwirrung und in den Verhältnissen Störungen herbeigeführt haben, die dem Staate Gefahr drohen.

(Stimmen: Nicht abgeleseu !)

Diese hervorgerufene Mißstimmung macht sih durch ganz Deutsch -

land fund, mit alleiniger Ausnahme der Rheinprovinzen, Was ist die

sache davon? :

9 Sie liegt einzig darin, daß in den Rhein - Provinzen nah unse- ren Jnstituten die politischen Rechte von den religiö)en Bekenntnissen getrennt sind, daß bei uns, wenn es sich um Civil-= und politische Rechte handelt, nah den religiösen Gesinnungen nicht gefragt wird. Das ist im übrigen Deutschland nicht der Fall. Dort ist der Geist- liche zu gleicher Zeit Civil = und religiöser Beamte, und wenn Je- mand aus seinem Nexus heraustritt, so verweigert der Geistliche sein Ministerium, und der Ausgetretene steht auf dieje Weise außer dem Rechte. Der Dissident muß eine andere Stellung mit Gewalt an= fämpfen, und darin liegt das große Uebel; es liegt darin der Grund zu den politischen und religiösen Zerwürfnissen, die wir jo häufig sehen.

) (Der Ruf nah Ausseßung der Sibung wird immer stärker und

nachhaltiger.) ;

Ich halte es daher für Pflicht des Staates, jedes politische Recht von der religiösen Ansicht durchaus zu trennen und 1n jeder Beziehung die politischen Rechte allen seinen Unterthanen zu gewäh- ren, und darum stimme ih dem Antrage bei, der dieses hervorru- fen will,

Marschall: Es haben sh noch mehrere Redner gemeldet, aber die Zeit is zu weit vorgerückt, um die heutige Berathung fort= seßen zu fönnen. Jch schließe also die Sibung ünb lade guf mor= gen um 10 Uhr ein, Die Tagesordnung wird sein :

1) Fortseßung der heutigen Berathuug ;

2) Das Gutachten über die Ergänzung der Herren-Kurie, über die Abschaffung des Schutzgeldes, und endlich

3) über die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen und des Kriminalverfahrens.

(Schluß der Sißung nah 4 Uhr.)

Uichtamtliher Theil.

Inh allf

Inland. Berlin. Geseß, betreffend die Glaubwürdigkeit der zur Aus

rechthaltung der öffentlichen Ordnung kommandirten Militair-Personen. Berordnung über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justiz - Kom- missarien, Advokaten und Notarien, j

Desterreichische Monarchie. Wien. Unterstüßungs - Verei 1 ) chle, 2 . gs - Verein, Nußland und Polen, St. Petersb ur g. Vorschrift in Betreff der

Getraidevorräthe.,

telmeers, Herzog von Montebello. Marquis von Normanby, Vermischtes, Telegraphische Depesche. Graf Besborough, —- Lord

Clarendon, Lord -Lieutenant von Jrland, Termin der Parlaments-

auflösung, Vermischtes,

E ; Ge Ruhestörungen in

‘d 1D, Kronprinzen von Bayern Reise des Königs und der Königin. ]

Konstantinopel. Den griiechshen Konsuln das Exequatur entzogen,

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c verordnen über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justizkommissarien, Advokaten und Notarien, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Köln, was folgt:

kommissarien, Advokaten und Notarien, welche im Bezirke desselben angeste sind, ein Ehrenrath von ses bis zehn Mitgliedern , einschließli des Vor- sißenden, gebildet werden,

befugt und so wie derjenigen Pflichten seiner Standesgenossen zu wachen, welche durch Ehrenhaftigkeit, Redlichkeit und Anstand bedingt werden, Insbesondere tritt derselbe bei allen Vergehen der Justizkommissarien, Advokaten und Notarien, welche nah dem Geseße vom 29, März 1844 im Disziplinar- wege zu ahnden sind, an die Stelle der in jenem Geseße angeordneten Disziplinarbehörde mit den dieser zustehenden Rechten,

anla d

Berlin, 22. Mai. Die heute ausgegebene Geseb-Samm-

lung enthält das Geseß, betrefsend die Glaubwürdigkeit der zur |

ç “ce ; A | Doe A der öffentlichen Orduung fommandirten Militair= | Personen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c+

g Unseres Staatsministeriums und nach vernom- hs für den ganzen Umfang Unserer Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu

Militairpersonen, welche als Schildw i i

p E achen, Patrouillen oder in anderer E aue ‘ufrehthaltung der öffentlichen Ordnung kommandirt welche während besa D iderseglichkeiten oder andere Gesezübertretungen, versie: ba S lenstleistung verübt werden, zur Anzeige bringen Grunde allet eil ieserhalb eingeleiteten Untersuhungen, aus dem elbst beleidiat A2 S ariteige emacht haben, oder bei dem Vorfalle Zeugen, t worden find, nicht die Eigenschaft vollgültiger

839

Urkuúdlic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beige-

drucktèm Königlichen Jusiegel.

Gegeben Berlin, den. 8. April 1847, : (L, S.) Friedrich Wilhelm.

Frhr. von Müffling. von Boyen, von Savigny, Uhden.

Beglaubigt : So be.

Desgleichen die Verordnung über die Bildung eines Ehrenraths

unter den Justizkommissarien, Advokaten nnd Notarien.

§. 1. Bei jedem Landes-Justizkollegium soll aus der Mitte der Zustiz- [t

O

§. 2. Der Ehrenrath, welcher sein Amt nnentgeltlich verwaltet, ist verpflichtet, über die Erfüllung der besonderen Amtspflichten,

_§. 3, Jn der Befugniß der Gerichte:

in den bei ihnen schwebenden Rechts-Angelegenheiten die Justizkommissarien, Advokaten und Notarien zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten und mit Ordnungsstrafen zu belegen, E

wird nichts geändert, Die Gerichte können aber au in solchen Fällen die Untersuchung und Entscheidung dem Ehreurathe überlassen,

§. 4, Jedes Landes - Justizkollegium, bei welhem ein Staatsanwalt

für Kriminalsachen nicht angestellt ist, hat einen Beamten zu bestellen, welcher die Funktionen des Staatsanwalts in den vor dem Ehrenrathe vorkommenden Untersuchungen wahrzunehmen hat.

§. 5. Erachtet der Ehrenrath dafür, daß Anlaß zu einem Disziplinar-

Strafverfahren gegen einen Justizkommissarius, Advokaten oder Notar vor- handen sei, oder wird die Einleitung eines solchen Verfahrens von dem Landes. Justizkollegium oder dem Staatsanwalt (§, 4) beantragt, —— wel- hem Antrage in jedem Falle Statt gegeben werden muß, Untersuchung in Form eines Beschlusses zu eröffnen, in welchem, wenn die Untersuchung auf Dienstentlassung gerichtet is, dies ausdrücklich ausgesprochen werden muß. i

so ist die

F. 6, Die Junstruction der Sache erfolgt vor versammelten Ehrenrathe,

oder durch einen aus seiner Mitte bestellten Kommissarius.

§. 7, Dem CEhrenrathe steht das Recht zu, in dem Verfahren Zeugen

zu laden und eidlih zu vernehmen.

Erscheinen dieselben auf die Vorladung nicht, so is der persönliche

Richter um ihre Gestellung zu ersuchen,

§. 8, Erscheint der Angeschuldigte auch auf die zweite an ihn ge-

richtete Vorladung nicht, oder verweigert er die Auslassung,, so werden die A wenn sie durch Urkunden bescheinigt sind, für zugestanden erachtet,

Sind zum Beweise Zeugen zu vernehmen, so. wird mit deren Verneh-

mung in contumaciam verfahren und die Sache ohne’ weitere Vorladung des Ar

igeshuldigten zum Schluß instruirt,

§. 9, Erachtet der Ehrenrath schon im Laufe der Untersuchung eine

Amts-Suspension des Angeschuldigten für nöthig, so hat er gutachtlih an das vorgeseßte Landes - Justizkollegium zu berichten, dem die Entscheidung darüber zusteht.

Dasselbe kann aber auch ohne einen solchen Antrag die Suspension

von Amts wegen verfügen.

§. 10, Behufs der Entscheidung wird der Angeschuldigte durch eine

schriftliche Vorladung, in welcher die gegen ihn erhobénen Anschuldigungen und Beweise kurz anzugeben sind, zu einer Sizung des Ehrenraths , min- destens acht Tage vorher, in der für gerichtliche Vorladungen vorgeschriebenen Form, berufen und gleichzeitig dem Staatsanwalt von der Sißung Nach- richt gegeben.

In der Sizung, in welcher mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des

Vorsißenden, zugegen sein müssen, werden die einzelnen Anschuldigungspunkte von dem Vorsißenden oder einem von demselben bestellten Referenten entwickelt, die Zeugenaussagen und andere Beweismittel vorgelesen, der Staatsanwalt wird, wenn derselbe gegenwärtig ist, mit seinen Anträgen und der Angeschul- digte mit seiner Vertheidtgung gehört und sodann die nah Stimmenmehr- heit beschlossene Entscheidung sofort oder doch in einer zu diesem Zwecke sogleich zu bestimmenden und nicht über acht Tage hinaus anzuseßenden Sißung verkündigt,

g. 11. Der Staatsanwalt muß, wenn die Untersuchung auf Dienst-

Entlassung gerichtet is , seine Anträge in der Sigung (§. 10) persönlich oder durch einen Substituten machen; in allen anderen Fällen kann er seine Erklärung auch schriftlich abgeben,

§. 12, Die Strafen, auf welche der Ehrenrath zu erlennen besugt

ist, sind: Ermahnung oder Warnung, Verweis, Geldbußen bis zu 500 Thalern und Dienstentlassung.

§. 13, Bei der Entscheidung hat der Ehrenrath, ohne an positive Be-

weisregeln gebunden zu sein, nah seiner aus dem ganzen Jnbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die Anschuldigung für gegründet zu erachten,

g. 14. Der von allen Mitgliedern des Ehrenraths unterschrieben

Beschluß ist dem Ange klagten und eine Abschrift desselben dem Staats anwalte zuzustellen,

§. 15, Gegen die Entscheidung des Ehrenraths kann . sowohl vom An-

geflagten, als vom Staats-Anwalt Rekurs innerhalb sech8 Wochen präklu- sivischer Frist vom Tage des behändigten Bescheides eingelegt werden,

§. 16. Dieser Nekurs geht, wenn der Angeklagte darüber, daß auf

Dienstentlassung erkaunt, oder der Staats-Anwalt darüber, daß die Dienst- entlassung nicht ausgesprochen worden, Beschwerde führt, an das Geheime Ober - Tribunal und in dem Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein an den rheinischen Revisions- und Cassatiorsl

geht der Rekurs an das vorgeseßte Landes-Justizkollegium, in Neu-Vorpom- mern das Ober-Appellationsgericht zu Greifswald.

of. Jn allen anderen Fällen

§. 17. Jf auf eine geringere Strafe als Dienstentlassung erkannt und

der Angeklagte legt Rekurs an das Landes - Justizkollegium, der Staats- Anwalt aber an das Geheime Ober-Tribunal oder den Jeini{cen Revisions-

und Cassationshof ein, so entscheidet über beide Rekurse der höhere Ge- richtshof.

§, 18. Dié zur Ausführung von oder Dienstentlassung lauten, rve

êlche auf Geldstrafen den Landes-Justiz-Kollegium zu beantrage

ei dem betrefsen-

§. 19. An Kosten kommen nur baare Auslagen zum An u einer Strafe Verurtheilte zu tragen schuldig und die bei ung oder beim Unvermögen des Verurtheilten dem K

saß, welche der erfolgter Ke riminal - Fonvs

g dér Ko en es jeden E

Die anerkannten Geldstrafen werden zunächst zur Déckun verwandt und fließen im Uebrigen zu den für den Bezirk ein des- Justiz - Kollegiums bestehenden Fonds zur Unterstüßung der Wittwen und Waisen von Justizbeamten.

Kommen zur Kenntniß des Ehrenraths gemeine oder Amts- verbrehen im Sinne des §. 2 des Geseßes vom 29. März 1844, so muß er hiervon dem kompetenten Gerichte Anzeige machen, und es bleibt diesem das weitere Verfahren vorbehalten.

Die Mitglieder des Ehrenraths, so wie vier bis sechs Stell- vertreter derselben, werden in einer vom Präsidenten des Landes-Justizkolle- giums einzuberufenden und zu leitenden General-Versammlung der Justiz- Kommissarien, Advokaten und Notarien des Bezirks von den Anwesenden durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.

Der Wahlakt beginnt damit, daß jeder Anwesende dem Präsidenten ei- lieder und Stellvertreter, für welche ege die erforderliche Zahl der Mit-

nen Wahlzettel mit Bezeichnung der Mit er stimmt, zustellt. Sollte auf diesem W glieder und Stellvertreter die absolute Stimmenmehrheit nicht erhalten, so wird über jedes noch zu wählende Mitglied und jeden noch zu wählenden Stellvertreter einzeln abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit auch e Abstimmung nicht erreicht, so ist dex on dadurch herbeizuführen, daß die dritte Abstimmung über diejenigen Kandidaten erfolgt, welche bei der zweiten Ab- stimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben, und daß derjenige, welcher alsdann die meisten Stimmen erhält, für gewählt erachtet wird.

auf diesem Wege durch zweimali Beschluß über die zu wählende Per

Die Wahl der Mitglieder des Ehren-Raths und ihrer Stell- Nach Ablauf von je drei Jahren schei- det die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter aus, und wird von neuem gewählt; das erstemal werden die Ausscheidenden durh das Loos, demnächst welche seit ihrer Wahl verstrichen ist.

vertreter erfolgt auf sechs Jahre.

durch die Zeit bestimmt, scheidenden sind sofort wieder wählbar,

§, 23, Die Annahme der Wahl kann nur aus überwiegenden Grün- den, deren Prüfung dem den Wahlakt- leitenden Präsidenten des Landes- Justiz-Kollegiums überlassen bleibt, abgelehnt werden.

_ Wenn jedoch nach Ablauf der drei Jahre eine Wiedererwählung er- folgt (F. 22), so steht die Annahme in der Willkür des Gewählten,

§, 24, Jedes Mitglied des Ehrenraths, gegen welches ein Disziplinar- Verfahren nothwendig wird, scheidet sofort aus dem Ehrenrathe aus, vor behalilich jedoch des Rechts zum Wiedereintritt bei Entbindung von jede?

6 Der Vorsißende des Ehrenraths, welcher am Orte des Ober- gerichts seinen Wohnsiy haben muß, wird von den Mitgliedern desselben, unmittelbar nah vollendetem Wahlakt (§§. 21 und 22) durch absolute Stimmenmehrheit in der §. 21 bezeichneten Art guf jedesmal drei Jahre

Die Namen des Vorsißenden und der Mitglieder des Ehren- raths, so wie ihrer Stellvertreter, sind nah jedem Wahlakt von dem Prä- sidenten des Landes-Justizkollegiums durh die Amtsblätter bekannt zu ma- Dasselbe muß in Ansehung aller Veränderungen geschehen, welche im Laufe einer Wahlperiode vorkommen möchten,

Nähere Bestimmungen über den Wahlakt, das Verfahren vor

dem Ehrenrathe und die Art seiner Geschäftsführung bleiben einer beson-

deren, von Unserem Justiz-Minister zu erlassenden Jnstruction vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-

druktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 30, April 1847,

Friedrich Wilhelm. Prinz von Preu en Eichhorn.

von Bodelschwingh. Frhr, von Cani1h.

oon Thile. « Stolberg. von VUESLEr s

Oesterreichische Monarchie. Wien, 20. Mai. Es hat sih hier ein Verein gebildet, der es sih zur bleibenden Aufgabe stellt, für die unabweislichsten Lebens- Bedürfnisse der ohne ihr Verschulden zeitweise arbeitslos gewordenen Personen in Wien und dessen Umgebungen zu sorgen.

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 18. Mai. Der Minister des Jnnern hat an die Gouvernements-Chefs folgendes Umlaufschreiben gerichtet : „Nach einer mir vom Staats « Secretair Tanejew zugegangenen An- zeige haben Se. Majestät der Kaiser, um zu verhüten, daß nicht bei dem bedeutenden Umsaße im Getraidehandel während des bevorstehenden Som- mers durch die Aussichten auf den zu machenden Gewinn alle Getraide=- Vorräthe erschöpft werden, Allerhöchst zu befehlen geruht: sämmtlichen Gou- vernements - Chess und Adels - Marschällen auf das strengste einzuschärfen, wie sie unmittelbar dafür verantwortlich sind, daß in allen Reserve-Maga- zinen die geseßlih bestimmte Quantität Getraide wirklich vorräthig liege. Jn Folge dessen haben Se. Majestät der Kaiser eine alsbaldige Revision der Magazine durch besonders dazu beorderte Personen anzuordnen geruht und falls irgendwo Unregelmäßigkeiten bemerkt werden, soll über die Kreis- Adelsmarschälle und die Kuratoren der Magazine nach Allerhöchstem Be- fehle eine gerichtlihe Untersuchung verhängt werden.“ ;

Lank rerdd. Paris, 20. Mai. Die Diskussion des Budgets soll in der Deputirken - Kammer gegen den 15. Juni beginnen und die Session etwa gegen den 20. Juli geschlossen werden. Alle Schiffe der französischen Flotte im Mittelmeer haben den Befehl erhalten, ihre Vorräthe binnen wenigen Tagen zn ergänzen, um unverzüglih in See gehen zu könnenz ihre Bestimmung is nicht

Der Herzog von Montebello hat das ihm übertragene Mini= sterium der Marine angenommen und gedachte spätestens heute von Neapel in Paris einzutreffen. /

Der Marquis von Normanby reist heute mit seiner Gemahlin nach London, wird aber in vierzehn Tagen seinen hiesigen Botschafter= Posten wieder einnehmen und fein anderes Amt erhalten.

Das Journal des Debats unterstüßt in einem leitenden mehrerer Kaufleute Haussuchungen durch die Zollbehörden , unversteuerte ausländische Waaren aufzufinden ,

Artikel die Beschwerde

in Paris, neuerer Zeit