1847 / 144 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Marschall: Wenn die hohe Versammlung diesem Antrage nicht beistimmt, so gehen wir auf das Materielle über, stimmt sie ihm aber bei, so fönnen wir nicht weiter fommen, diese Vorfrage muß erst entschieden fein, k

Eine Stimme: Es ist bereits in das Materielle eingegangen.

Marschall: Allerdings, aber es darf uicht fortgefahren wer- den, ehe wir nit wissen, ob die hohe Versammlung damil Auna standen i}, daß weiter in das Materielle eingegangen werde, Herr Abgeordneter Allnoch hat das Wort. i L l

Abgeordn. Allnoch: Jn Bezug auf die Abstimmung über den Antrag der Abtbeilung bin ih nit gesonnen, zu sprechen, 2

Marschall: Es fragt si, ob die angemeldeten Herren sich noch wollen hören lassen.

Abgeordn. von der Heydt: Als Mitglied der Abtheilung ge=

höre ich zur Minorität bei dem lebten Antrage derselben, _womit gewünscht wird, daß man dte Petition mt befürworte, Jch bin nicht der Meinuna, und zwar aus dem Grunde, weil der Landtag, wenn er den Grundsab, der in den Petitionen ausgesprochen ist, als richtig anerfannt haët, auch berechtigt if, dergleichen Bitten an Se. Majestät den König zu bringen, - f E 14 i

Der Grund, weshalb gestern die Bitte gestellt worden 1jt, einen Geseß-Entwurf an die Provinzial Stände zu dem Zweckck gelangen zu lassen, um die bewußte Aenderung herbeizuführen , diejer Grund liegt hier nicht vor. Es is nämlich in den provinzial = ständischen Spezial-Gesezen ausdrücklih gesagt, daß ohne Beirath der Pro- vinzial- Stände eine Aenderung in den speziellen ständischen Geseben nicht stattfinden dürfe. Die Bestimmung ab:rx, auf deren Aenderung die Petition hinzielt, is nicht in diesen Spezial = Geseßen enthalten, deren Aenderung nur mit Beirath der Provinzial-Stände gestattet ist, sondern in den Kreistags = Ordnungen, und zwar nicht in allen, sondern nur in den Kreistags-Ordnungen mehrerer Provinzen. Dar aus folgt, daß einmal die Kompetenz des Vereinigten Landtags auf Grund des Gesekes vom 3, Februar begründet is, und dann, daß es nicht nothwendig ist, die betreffenden Provinzial-Stände zu hören, weil in den betreffenden vrovinzial - ständischen Geseßen der Beirath zu einer Aenderung der Kreistags-Ordnungen nicht speziell vorbehalten ist. Deshalb stimme ich dafür, daß der Vereinigte Landtag auch zur Sache \elbs| verhandle. Jch behalte mir vor, zur Sache selbst noch das Wert zu nehmen,

Marschall: Wenn Niemand das Wort weiter begehrt

Abgeordn. von Leipziger: Jch glaube, die Abstimmung kann

ait erfolgen, ehe man nicht auf das Materielle eingegangen ist. h E )

Jch werde z. B. Gründe angeben, weshalb ih die Abänderung für

nothwendig finde. Wenn aber diese nicht bekannt sind, wird eine Masse Mitglieder dagegen stimmen. Eine Stimme (Lom Plaß): Dasselbe wollte ih bemerken. Abgeordn. Dolz (vom Plabe): Jch wollte mir den Vorschlag erlauben, daß die Petition öffentlich" vorgelesen werde, dann wird die hohe Versammlung sehen, daß sie aus dem Herzen gesprochen ist.

_ Abgeordn, Zimmermann aus Spandau: Jch darf mich nur auf die hier in Rede stehende Vorfrage beziehen, ob die definitive Debatte beginnen fönne oder nicht, und ich glaube, daß ich diese Frage mit J antworten muß: Denn es is} die Petition an die hohe De gerichtet, und wenn ih richtig verstanden habe, i} die

1 iber die Frage bereits exfolgt, ob- die Petition überhaupt Unterjtü8ung findet, und da anerfannt is, daß sie die gehörige Unter stützung acfunden hat, so glaube ich, daß über die Petition Felb| in Las Ziatertiele eingeaangen werden muß.

Marschall Jh glaube, alle diejenigen, welche dafür \yre= hen, daß in das Materielle eingegangen werde, brauchen die Ent scheidung der hohen Versammlung nécht zu fürchten, Diese wird sich daflir entscheiden, wenn fie es für wünschenswerth hält,

Abgeordn, v0} ucken: Es wäre möglich, daß sie sich zu

früh entschlede und fein richtiges Bild vou dem Gegenstande hätte

d vielleiht die Sache deshalb verworfen wüirde, was einen {merz

hen Eindruck auf Viele machen würde, Jch würde mix daher den Antrag erlauben, nicht liber die Vorfrage abstimmen zu lassen, weil wir bes{chlossen haben, daß die Sache Unterstüung finde.

Marschall: Jch muß glauben, daß es eine Art von Bevor= munbung der hohen Versammlung wäre, wenn ich vorweg etwas entscheiden wollte, was ihr zu entscheiden zusteht,

Abgeordn, Dolz (vom Pla): Jch mache darauf aufmerksam, das: r für bie Landgemeinden von vem höchsten Jnteresse is und aus der Debatte hervorgehen wird, wie wichtig die Sache für die Landgemeinde ist,

Marschall ¡ch erfläre vorweg, daß ih selbst wünsche, es möge auf das Materielle des Petitions - Antrages eingegangen wer den, damit man nicht den Verdacht doch dieses wird wohl obne

hin nicht stattfinden oder die Meinung haben fönne, daß ich dem

selben nicht aünstia aestimmt sei, aber die entgegenstehende Meinung muß doch auch gehört werden.

Eine Stimme (vom Pla): Jch habe mir eine Meinung ind on Urtheil gebildet, muß aber gestehen, daß sie nicht o fest Feber, als af fe nit von Ausihten und Wünschen der Abgeordne- ten der Lanbe@emeinven verändert werden könnten. Es muß mir also winsbenworth fein, daß ich vorher deren Wünsche und Angaben

Ztim@ e (vom Plaß): Wenn der Bittsteller den Wunsch

TeSrige if nicht verstanden worden.)

Abgavrs 67 (Provinz Brandenburg): Herk Marschall!

d bin elbt Meeres geordneter und gehöre zu denen, welche die pt 2142164 Ï

6 aur Tenn Tstays genommen, dies zu beantragen, weil

as Deburftß 1 ! o mehr vorhanben ijt, als jeßt Besißer

[other 1BUter Stur ver Labgemeinden vertreten werden, welche

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iz | „S#umgen diesem Stande nicht ange-= id wnrde. dag Ss Beschränkung der Wahlen auf

di t y i 4 1 e ibt Mar A! 0E atte mdf nit flir befugt, den Antrag der bteilung Sr ! Aen e 9 zux Abstimmung zu brin- gen, - Dieser -Alltrag aehf oan, ‘oi? tir Sache nicht hier zu erör- tri \e Oituber, 08 bie BDerfammnnt See Anfiht theilt oder mt, müssén wle ins late? fomitt t es Sew Serrn Secre- tate bitte dié é t Geri fd

Eine. Stift tf: r pen Antraae geht wer- béi, 0 M e putane nöt6rehbtas - paß Sciehe (ss berathen wte; venn ole gerte Berta auf ort Dro S Stagen macht s bon Ltt E uit! 4 «E L oto A da bei futrage burfemmen.

Müärksch t: Zie ori S app bet Anttaa Der A W- R #6 wi ih s rie

(Skerétair vön Böttmi-Lolfs Hritef ten Abthèlfigs Antttig.)

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/ Ire Never Ito eler unb fragen qiaterielle Berathung bie? ftatiassn 2 Ms bi eri ert weite! Drflit sib; báß bie Saße itiifer iét hit Br wee E IHE 6 aufzustehen. : id : {E s O bie liberwiegenve Mehehet d E

Nun sib wr m Klaren inb : | y Also zuerst baè Mort, inb es hat bér Ht Abge Ditete

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| ia in Bot e bitten, Ein Mitglied der

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Abgeordn. Allnoch: Jch habe mi gefreut, in dem Referate

die Worte zu finden, daß die Mehrheit den Grundsaß ausgesprochen

habe, daß im Allgemeinen es niht angemessen erscheine, die Landge- meinden bei den Wahlen zu den Kreistagen auf die Gemeinde- Vor= stände zu beschränken. Es is also jeßt, nahdem die Abstimmung so günstig erfolgt is, die Ansicht der Abtheilung, daß eine solche Be- \hränkung nicht zweckmäßig sei. J h theile diese Ansiht vollkommen, ¡h trete auch dem verehrten Redner aus Brandenburg bis dahin voll- fommen bei, wo er sagt, die Deputirten für die Kreistage würden auf Lebenszeit gewählt. Dem i} nicht so, Jch bin selbst Kreistags- Deputirter, und in der Provinz Schlesien haben wir ein Geseß vou 1827 darüber, wie bei der Wahl der Rustikal-Kreistags-Deputirten, wenn ih sie-so nennen soll, zu verfahren sei. Die Wahl soll inner halb 6 Jahren, und zwar \o, wie bei den Vorwahlen der Landtags- Abgeordneten, vorgenommen werden. Jh halte die Petition für sehr wichtig und zwar in Bezug auf die Wahlfreiheit. Jh erlaube mir die Anfrage an die verehrten Vertreter der Ritterschaft, wie es Jhnen gefallen würde, wenn bei irgend einer Wahl sie nur auf einen ge- wissen Stand, z. B. den der Landräthe, der Stand der Städte auch nur auf die Bürgermeister, die Wahl richten könnten? So sehr eh renwerth ih alle Stellungen halte, so glaube ih, muß es doch im Prinzip der Wahlfreiheit liegen, daß man sich niht auf einzelne Männer beschränken darf. Es ist von dieser Stätte aus von einem sehr geachteten Mitgliede aus: der Rheinprovinz ge stern das Wort gesagt worden: „Was Du nicht willst, daß man Vir thue, das füge auh feinem Anderen zu.’ Jh glaube also, die Ver- sammlung wird unserem Stande darin beistimmen, daß ihm eine Er- weiterung des Wahlrechts zu Theil werde. Die Wahlen der Kre1s- stände sind auch ferner sehx wichtig. Die Kreisstände haben die Befugniß, Ausgaben zu beschließen. Meine Herren, halten Sie sich nun die Zusammenseßung der Kreistage vor Augen, und Sie werden finden, daß es sämmtlichen Rittern freisteht, die Kreistage zu besuchen, während jede in dem Kreise gelegene Stadt einen Deputirten, und die Landgemeinden, deren Zahl sehr bedeutend is, z. B. in meinem Kreise sind es 116 Landgemeinden, zusammen nur drei Deputirte zu stellen haben. Jch glaube also, daß die Petition von größter Wich= tigfeit is und von um so größerer Wichtigkeit, wenn die Kreistage Ausgaben beschließen, bei denen, wie dies in den fünf Kreisen, die ich die Chre zu Vertreten habe, der Fall ist, beinahe vier Fünstheile zu den Ausgaben der Rustikalstand beiträgt. Jch faun also die Petition nur befürworten und hoffe auch, daß dies von der hohen Versamm- lung geschehen wird. : i

Abgeordn. von Saucken: Verstehe ih die Stimme der bo hen Versammlung recht, so bedarf es keiner Bevorwortung des An- rags mehr. Der Abgeordnete aus Schlesien hat in dem Geiste ge prochen, wie der Abgeordnete vor mir, und der Abgeordnete aus Brandenburg hat gleichfalls die Sache hervorgehoben, zwar mit Be- merkungen, die vielleicht weniger in der Anwendung vorkommen, als daß die Sache sich blos auf dem Papiere befindet. Jch glaube, daß die Frage, ob die Ritterschaft dafür stimmen werde, schon in der Ab stimmung, die eben vorgenommen worden is, ihre Erledigung gesun- den hat, die von der Art war, daß es keiner weiteren Debatte, fei=- ner weiteren Befürwortung bedarf. Es handelt sich nur darum, den Abgeordneten der Landgemeinden mehr Selbstständigkeit zu geben, sie unabhängiger zu stellen, und das wünscht gewiß Jeder. Es war ja nux die Rede davon, ob der Vereinigte Landtag dazu kompetent fei, eine direkte Petition an Se. Majestät den König zu bringen, Ein

Abgeordueter aus der Rhein-Provinz hat uns bewiesen, daß wir sie berathen und beschließen können. Jy glaube, daß wix später noch auf das Mißverhältuiß zurückkommen werden, was in der Zusammen= seßung der Kreisstände, besonders guh in Bezug auf das Recht liegt, Gelder zu bewilligen, Wir werden darauf bei einer der uns vorlte=- genden Petitionen zurückommen. Hier handelt es sich nur darum, die Abgeordneten der Landgemeinden uicht in diesen engen Kreis zu ban- nen, und ich glaube, daß die Abgeordneten der Landgemeinden, ohne daß sie viel darüber sprechen, überzeugt sein können, daß die Ver: sammlung für ihre Wünsche is, und daß wir, wie wir die Fortseßung der Debatte bestimmt haben, einfach zur Frage übergehen können und es keiner weiteren Debatte bedarf.

(Allgemeine Zustimmung und Ruf nach Abstimmung.)

Marschall: Jch glaube das auch, will aber do fragen, ob die Versammlung dieser Meinung sei, und bitte, daß diejenigen, welche den Schluß der Debatte wünschen, aufstehen.

(Es erhebt sih fast die ganze Versammlung.)

Landtags-Kommissar: Es wird vielleicht zur Aufklärung in der Versammlung dienen, wenn ich einige Zweifel beseitige, welche iber den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung in dieser Materie vorgekommen sind. Zu dem Ende bemerke ih, daß für die Provin zen Preußen, Pommern, Schlesien, Brandenburg und Sachsen die Bestimmung besteht, daß nur Schulzen und Mitglieder der Dorfge- richte, für Preußen auch sogenannte Kölmer wählbar sind, daß für Posen nur die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit wie für den Landtag erfordert werden und für die Rhein-Provinz und Westfalen nicht, wie von einem geehrten Abgeordneten bemerkt ist, blos die Admini- strations-Beamten, sondern auch die Gemeinde-Vertreter, also jeßt die (Hemeinve-Räthe, wählbar sind, Was die Dauer betrifft, so werden sie in Pommern, Brandenburg und Sachsen auf Lebenszeit, in den übrigen Provinzen, so viel ih mich für den Augenblick erinnere, auf 6 Jahre gewählt. Dies is der faktische Zustand, wie er jeßt besteht.

Abgeordn. von Sauccken: Dann würde ih mir noch das Amendement erlauben, daß für alle Provinzen der Zeitraum von 6 Jahren bestimmt werde.

Abgeordn. von Katte: Obgleich nicht Referent, sehe ih mich doch genöthigt, die Abtheilung insofern zu vertreten, daß sie nur auf Grund der hier erörterteu Verschiedeuheiten in den Provinzen sich veranlaßt fühlen konnte, diese Frage nicht zu befürworten und über- haupt die Petition, L

Marschall: Jch werde die Bitte zur Frage stellen, so wie sie von den Abgeordneten der Landgemeinden vorgeschlagen ist.

Secretair von Bockum-Dolffs (verliest die Frage): An Se, Majestät die unterthänigste Bitte zu rihten, daß die Bestim- mungen der Kreistags-Ordnungen, wonach zur Wahl eines Abgeord neten der Landgemeinden für den Kreistag die Ausübung des Schul- zen-, Dorfrichter- oder Administrations-Amtes erfordert wird, aufge hoben und nur ‘diejenigen Eigenschaften erfordert werden mögen, welche nah den für jede Provinz erlassenen Verordnungen zur Wahl des Abgeordneten der Landgemeinden für den Provinzial - Landtag genügen, ;

Marshall: Diejenigen, welche dafür stimmen, daß der Land- tag an Se. Majestät den König die Bitte richten soll, diesen Autrag #1 erfüllen, ersube ich, aufzu B

(Wird fast einstimmig angenommen.)

Abgeordn, Dolz: Blos drei Worte bitte ih den Herrn Mar- G me zu erlauben, an die hohe Versammlung richten zu dürfen. Nein Soez is zu sehr erschüttert, als daß ih mir uicht erlauben ville, menen hödsten Dank für das große Einverstänvniß auszu- t wes bie bobe Versamnilung in diesem Augenblick an den Std delegt Bo. ¿ :

Fit Stimme: Jch habe wegen einer nothwendigen Berich- rovinz Branden

burg hat ein eigenes Formular vorgelesen, ih wollte nur fragen, ob dies stenographirt und veröffentlicht wird,

Marschall: Ja wohl!

Eine Stimme: Dann muß ich bemerken, daß es für Schle- sien niht in Anwendung kommt.

(Mehrere Stimmen (vom Plaße): Bei uns auch nicht.)

Es is zweitens vorausgeseßt, daß der Gutsherr die Schulzen vereidigt, dieses ist nicht der Fall.

Abgeordn. Oberst-Lieutenant von Arnim (vom Plaß): Jn Brandenburg i}

(Das Uebrige war der vorherrshenden Unruhe wegen nicht zu verstehen.)

Landtags-Kommissar: Jn dieser Beziehung habe ih den Aufklärungen, die ih vorhin gegeben, noch hinzuzufügen, daß die von Kampybschen Annalen keine Geseßz-Sammlungen sind, also auch feine Beweisfraft für die Authentizität der darin enthaltenen Skripta haben.

Abgeordn. Zimmermann (aus Spandau):

(Große Aufregung in der Versammlung.) :

Jch erlaube mir nur die Bemerkung, daß ih in meiner Rede den Kampbscheu Annalen keine Geseßesfraft beigelegt habe, :

Abgeordu. Sensing: Man kaun hier nicht hören, was gesagt ist, wenn die Versammlung nicht ruhig sein will.

Marschall: Wir kommen jeßt zu dem Gutachten, „das Schub- geld“/ betreffend. Der Referent, Herr von Uechtrib, wird {einen Plaß einnehmen. s

Referent von Uechtriß (verliest das Gutachten, betresscnd das Schußgeld) :

Gutachten der

siebenten Abtheilung der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags, betreffend dre Petitionen der beiden Herren Ubgeordneren ‘aus dem Stande der Landgemeinden, Seltmann und Vans mann, das Schubgeld betressend,

Der Abgeordnete aus dem Stande der Landgemeinden der Pro- vinz Sachsen, Herr Seltmann, trägt, gestüßt auf einen früheren, seiner Bitte entsprehenden Antrag des achten sächsischen P. ovinzial- Landtages, darauf an, : i

sich für den Wegfall der Hausgenossen - Schubgeld - Abgabe zu

verwende,

Diesem Antrage ließt sich eine vou mehreren anderen Ab geordneten aus dem Stande der Landgemeinden, den Herren Dolz, Müller und Krohu, unterzeichnete Petition an, während der Ab geordnete aus dem Stande der Landgemeinden der Provinz Bran denburg, Herr Danêmann, den Antrag nur dahin richtet:

Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Uber die

Verbindlichkeit der Einlieger und der neu anbauenden Grundbesißer

zur Entrichtung eines Schußbgeldes geseßliche Bestimmungen Aller-

gnädigst zu erlassen. : -

Beide Antragsteller entlehnen die Begründung ihrer Anträge aus der Zweifelhaftigkeit der rechtlichen Natur der Schubgeld Abgabe, zu deren Beurtheilung Folgendes vorausgeschickt wird:

Das Edikt vom 9. Oktober 1807, betreffend den erieichterten Be

si und den freien Gebrauch des Grundeigenthums, 0 wie die pei

sönlichen Verhältnisse der Landbewohner, hob in den §8. 10 bis 12

die bis dahin bestandene Gutsunterthänigfeit in sämmtlichen Pro

vinzen des Staats auf. S

Ueber die richtige Deutung, insonderheit der bezogenen Borschrif=- ten dieses Edikts, walteten Zweifel ob, und diese hatten das Publi fandum vom 8. April 1809 (cl. Geseß-Sammlung von 1806 bis 1810 §. 557) zur Folge, worin namentli für die Provinz Sihlesien und Grafschaft Glaß speziell aufgeführt wird, welche der früheren Leistungen der Gutsinsassen als aufgehoben und welche als fortbeste= hend erachtet werden sollten,

Ó Zu den leßteren, also zu den fortbesteheuden, zählt das Publi fandum im §. 5 auch das Schußgeld, indem es hierüber wörtlich verordnet : : E

Es steht auch jedem Gutsbesißer, in so lange niht wegen Ver= waltung der Patrimonal - Gerichtsbarkeit etwas Anderes verordnet worden, in Zukunft ferner die Befugniß zu, von allen auf das Gut anziehenden Schußverwandten, namentlich von den sogenannten Haus leuten und Juliegern, desgleichen auch von Ausgedingern, als Bei- hülfe zu den Kosten der Gerichtsbarkeit ein jährliches Schubzgeld zu fordern. :

Durch die Verordnung vom 24, Oktober 1810

(f. Geseß-Sammlung |. cit. S. 735)

wurde diese deklaratorische Bestimmung des Edikts in allen anderen damaligen Provinzen des Staats für maßgebend erflärt und in die die Aufhebung der Erb=Unterthänigkeit in den neu und wieder er- worbenen Provinzen des Staats betreffende Verordnung vom 18. Ja- nuar 1819 i} sie wörtlih übergegangen, so daß dieselbe für die Beurtheilung dieses Rechtsverhältnisses in allen Provinzen entschei= dend ist. / y : :

Leider is aber dadurh die Frage über die Berechtigung zur Erhebung des Schubgeldes in kein so helles Licht gestellt worden, daß sie nicht unausgeseßt der Gegenstand vieler Prozesse gewesen, die bei dem verschiedenartigen Ausgang für und gegen die in An= spruch genommene Verpflichtung in einer und derselben Gegend, ja oft an einem Orte, den dringenden Wunsch der Betheiligten immer mehr hervorgerufen haben, dieses so unflare Verhältniß einer geseB- lichen bestimmteren Begränzung unterworfen zu sehen, Nach dem, was die Abtheilung darüber ermittelt hat, macht der höchste Gerichts- hof die Berechtigung zur Erhebung des Schubgeldes von dem Be- weise abhängig,

daß dasselbe chou im Jahre 1809 observanzmäßig gefordert werden

fonnte; eine Ansicht, die der Abtheilung mit dem im Eingange bezogenen Publikandum ganz im Einklange zu stehen scheint, nach welcher aber weder der Berechtigte die Zulässigkeit seines Auspruchs, noch der Verpflichtete die Zweifellosigkeit seiner Obliegenheit mit Sicherheit zu beurtheileu vermag, die den Ersteren vielmehr veraulassen muß, das Anerkenntuiß der Observanz vorher dem Ausspruche des Richters zu unterwerfen, um den Schein der Bergung ungegründeter Ansprüche an die Jnsassen des gutsherrlichen Bezirks von sich abzuwenden oder auf den Anspruch ganz zu verzichten. i

Die Abtheilung geht nun von der Ansicht aus, daß zwar nach der bestehenden Geles ebung das Recht zur Erhebung eines Schuß= geldes an und für sich, eine rehtsgültige Observanz vorausgeseßt, nit in Zweifel gezogen werden kann, daß indeß eine Aenderung des bestehenden Zustandes dringend zu wünschen is, weil es

a) bedenklich etinte ein Verhältniß fortbestehen zu lassen, welches

u ungerechtsertigten Ansprüchen leiht Veranlassung geben kann, fo wie weil

b) die große Unsicherheit des bestehenden Rechtszustandes an vie-

len Orten die Gutsherren veranlaßt, Ansprüche auf die Zah-

und weil, wenn es a nicht, die Freizügigkeit den anderen wegen des Klasse der Staatsbürger

fung von Schubgeld fallen zu lassen,

einem Orte erhoben wird, am anderen

faktisch erschwert und ein Ort gege!

größeren Andranges von der ärmeren

n S jf fo ird, L , u

ias Besor Guinea hat vie Abiheilung sud, wie erwähnt, und zwar einstimmig, für die Nothwendigkeit einer E INA entschieden, : N 3 nur einen Wea giebt, wie sich aber nicht verbergen fönnen, daß es NRechtsprin ip in ider diese Aenderung möglich is, ohne ms DEM L E E 5

r 3 1erathen. ¡5 & c A

E n ausbriis bemerft ijt, E as E vie Berech- tigung zur Erhebung von Schutzgeld RELEEE E von ce: edingung abhängig , daß wegen Verwaltung der 2 atrimonial Herichtsbarfeit bt BAT Ener Berber wird, und jo M O der Rechtsgrund, auf welchem die Forderung beruht, der pit ejeBgeber auzdrüclich vorbehaltenen Beschränkung oder Aufhebung durch Reorganisation der Patrimoníal Gerichtsbarkeit nicht unterworfen worden Mr, E Cte Abhülfe der bei diesem Gegenstande unzweifelhaft vorhandenen Uebel- en Kerlezung wohlerworbener Rechte, von welchen viele auf

tände ohue + I T } L a theils auf rechtsfräftigen Richtersprüchen be

fontraftlichen Abreden, iben, nicht ‘altd. s E “N S redrere dem hohen Landtage überreichte Petitionen auf Reorganisation der Patrimonial Gerichtsbarkeit gerichtet sind, so glaubt die Abtheilung rückfsihtlih der Form Ter weiteren Behandlung der vorliegenden Anträge anheimstellen zu müssen: ven schwankenden Zustand in Betreff der Berechtigung zur Erhe= bung eines Schußgeldes bei Gelegenheit der Berathung der

Petitions-Anträge über die Reorgamjation der Patrimonialgerichts=

varfeit in Erwägung zu ziehen, und zu diesem Zweck die bezüg

lichen Petitionen mit diesem Gutachten derjenigen Abtheilung des

boben Landtages zu überweisen, welcher die Anträge auf Reorga

nisation der Hatrimonialgerichtsbarkeit zur Begutachtung über=

wiesen worden sind.

dur melreren Begründung der von der Abtheilung ausgesproche=

nen Ansicht, daß nur guf diese Weise und nicht dadurch Abhülfe ver- chaft werden fann, daß über die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Schubgeld deklaratorishe Bestimmungen von des Königs Majestät erbeten werben, glaubt dieselbe schließlich darauf aufmerksam machen u müssen, daß aus Veranlassung eines solchen vom \chlesischen Provinzial - Landtag zur Petition erhobenen Antrags des Königs Majestät bereits mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 10, Mai i844 sich cahin ausgesprochen hat,

daß es zur Zeit einer Declaration der Verorduung vom 8. April 809 im legislativen Wege nicht bedürfe, daß viclmehr die Regu lirung der örtlich verschiedenartig gestalteten Verhältnisse in Betreff es nach den eben allegirten geseßlichen Vorschriften zu entrichten en Schußbgeldes lediglih der Uebereinfunft der Juteressenten und i deren Ermangelung dem richterlichen Aus\spruhe zu überwei sen fei.

Berlin, den 7. Mat 1847.

D L Die siebente Abtheilung der Kurie der drei Stände.

von Finckenstein. von Fock. König. lp fer Lon OLlzbrm von SGADdowv:

Graf Helldorf. wes.

Nett, Camphausen L Uechtri ß. Marschall: Die Meinung der Abtheilung geht dahin, daß eine weitere und gründlichere Vorberathung noch in der Abtheilung,

die sih mit der Patrimonial -= Gerichtsbarfeit beschäftigt, in Verbin dung mit diesen Gegenstande nothwendig sei. Wenn sih nichts da- gegen zu erinnern findet, so werde ih den Gegenstand der 5ten Ab- theilung überweisen. Abgeordn. Dolz: jo möchte ih den Herrn Marschall bitten, die Gewogenheit zu haben, dasur zu jorgen, daß der Gegenstand nicht vorber seine Erledigung erhalte oder aus der Abtheilung zurückomme, ehe ih mich als Pe- tent daruber ausgesprochen haben werde. i : Marschall: Er wird nicht so schnell zurückkommen. das Gutachten an die 5te Abtheilung.

i Wir gehen un zum Gutachten, betreffend die Petition auf Oeffentlichkeit der Stadtveroroneten-Versamnmlu iber. Refere ist Herr Abgeordneter Bertram, Jch U n E Baer einzunehmen. C

Referent: Die Augelegenheit, meine Herren, die ih der ho ben Versammlung vorzutragen habe, betrifft die Oeffentlichkeit der Stadtverordueten - Sibungen. So viel ih weiß, sind Anträge dahin bei mehreren Provinzial = Landtagen früher schon gemacht worden. F weiß uicht, - ob auf allen, Aber der hohen Versammlung sind mehrere Anträge vorgelegt worden. Jch selbst würde einen folcen Antrag gemacht haben, wenn ih niht gewußt hätte, daß die Sache hier zur Sprache gebracht wird, Das Gutachten lautet wie folgt :

Da ih eiuige Tage abwesend sein werde, ))

Jch weise

Gutachten

der fünften Abtheilung der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags, betreffend die Petitionen auf Vessentichkeit der Stadt=- Verordneten- Versammlungen,

ah Bon mehreren Seiten sind Auträge darauf eingegangen, daß den S EAVEIELOIUNNIGIL, Hes werden möge, thre Versammlungen und Verhandlungen ösfentuch abzuhalten. Diese Anträge gehen theils auf unbedingte, theils auf bedingte Oeffentlichkeit hinaus. Für unbedingte Oeffentlichkeit erklären sich der Abgeordnete Ritter aus Stettin und ¡ der Abgeordnete Mehls aus Landsberg; rernet der Abgeordnete Tschocke aus Breslau, welcher jedo, falls die unbedingte Oeffentlichkeit niht zu erlangen sein sollte, wenigstens den Zutritt derjenigen Bürger begehrt, von de- nen die Stadtverordneten gewählt werden. Ersterer wünscht zugleich, daß in den bffentlichen Sißungen der Magistrat vertreten sein

möge ungefähr wie in den Kammern die Staats-Verwaltung durch Minister vertreten wird, weil dadurch der sih täglich

mehrende Geschäfts - Verkehr zwischen Magistrat und Stadt- verordneten erleichtert und durch sofortige Auskunft in zweifelhaften Gallen vielfache Korrespondenz vermindert werden könne.

| Vie unterzeihnete Abtheilung verkennt dj

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Berathungen der Stadtverordneten eine Abänd

» 2 eru in- zips der Städte - Ordnung, welche den Verkeitts vec O möglichste Selbstständigk: t bewahrt , jeden “gi

l eo tAndigte anderen indirekten Einfluß auf ihie Handlungen und Hb ide G ges rückweist, sle nur ihrem eigenen Gewissen verantwortlich nad

Die Freiheit der Beralhungen möchte bej Anwesenheit \ol cher Zuhörer , deren Jnteressen durch Gegenstände L A G E lungen berührt werden, wesentli gefährdet sein; die Zubs Pi D. , den einen Einfluß auf die Berathungen gewinnen. wéldts e b ug dern die Stadtverordneten - Versammlungen nicht immer X dard jein dürsten, Zugleich dränge sich bei der Oeffentlichkeit von felbst das Bedürfniß der Vertretung des Magistrats in den Gerfaitriilun a auf, um sich selbst oder auch die Staats Regierung gegen ava e Angriffe zu rechtfertigen, Mißverständnissen entgegenzukommen Ge: J derenfalls unbegründete und nachtheilige Ansichten im Vublifum ver breiten fönnten. / i Lir od

Triftiakei Lis Gründe nicht, Auf der anderen Seite aber ube E Red zu stellen sein, daß in der offenen Behandlung öffentlicher AnieteMen ein wesentlihes Element der Fortbildung liegt, welches jeden Zwei des Staats-Organismus o weit die Abgeschlossenheit Di une läßliche Bedingung is gegen Erkrankungen sichert, Die der städtischen Bevölkerung geöffneten Sißungen ihrer Vertreter geben einen feste Ver : eimgungspunft zur Erwecung und Belebung des Gemeinsinnes A welchem das Wohl der Städte zum großen Theil beruht | Die Veffentlichkeit wird neue Kräfte zur Förderung gemeinnüßiger Iöirk

jamfeit ausbilden, daneben hinderliche Parteilichfeiten einzelner Führer oder ganzer Factionen beseitigen. Die Berathungen werden an Gründ- lidfeit Ribs Mi let h erde an rund-

eit, Ruhe und angemessener Haltung gewinnen, das Verhältniß der Stadt - Berordneten zu den städtischen Behörden sichern, die ge mein\chastliche_ Thätigkeit beleben und zugleich den Geschäftsgang wesentlih abfürzen. M

Unter diesen Vorausseßungen glaubt die unterzeihuete Abthei vielen s ne E D Rd E dürfen, daß dem schon so der städtischen Verwaltung Wan jeßt idt fi T M N e U S x N nic | süglich mehr entgegenzu- l A ( jene jich bereits in verschiedenen Branchen des S Us Geltung verschafft und jo großen Beifall gefun a 1euE N die Abtheilung sich daher gegen vier Stimmen S E wie ent\hieden hat, dem hohen Landtage die Beauf-

gung E „vorliegenden Anträge zu empfehlen, verkennt sie doch auch die Verbindlichkeit zu näherer Erwägung derjenigen Bedenken mcht, Lig eine Gefährdung des Vertrauens, welches den Städten die freie Bewegung în 1hrem eigenen Haushalte gegeben hat, besorgen lassen möchten. ; In dieser Beziehung fam zur Sprache:

l) Ob es gerathen sei, die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten- Versammlungen sowohl für die großen, als für die kleinen Stadte zu beantragen.

Von der einen Seite wurde hierbei geltend gemacht, daß die kleineren Städte hierzu weniger geeignet erschienen, weil bei ihnen die Kommunal = Angelegenheiten sih vielfach den Privat - Juteressen einzelner Klassen der Einwohner näherten. Auf der anderen Seite erblickte man einen Vorzug der Städteordnung gerade darin, daß \ie sich, ihrem Prinzipe nah, für alle Städte als gleich anwendbar er- weise, Noch wurde zwischen großen, mittleren und kleinen Städten unterschieden, so daß die Oeffentlichkeit nur für Städte über 10,000 Einwohner befürwortet werden solle, während Andere bis 3500 Ein- wohner heruntergehen wollten, noch Andere sie für alle Städte an- wendbar erachteten, Die Abstimmungen über diese verschiedenen An- sichten ergaben

11 gegen 4 Stimmen für Städte über 10,000 Einwohner,

11 gegen 4 Stimmen für Städte von 3500 bis 10,000 Ein wohnern,

und

9 gegen 6 Stimmen eben so für die kleineren Städte.

2) Die ganze Abtheilung is der Meinung, daß die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen nicht allgemein angeordnet, sondern nur denjenigen Städten gewährt werden solle, welche jolhe wünschen und in denen Magistrat und Stadtverordnete damit einverstanden sind. Die Zustimmung der Magistrate, wenn fsolhe nicht aus besonderen Gründen zurückgehalten wird, soll von der vorgeseßten Regierung ergänzt werden fönuen. E

3) Daß den Stadtverordneten zustehen müsse, neben den öfsfent- lihen auch geschlossene Sißungen halten zu können, um allein über Angelegenheiteu zu berathen, welche sich nicht für die Oeffentlichkeit eignen, liegt in der Natur der Sache, Ju den öffentlichen Sitzungen erscheint aber eine Vertretung des Mg- gistrats nothwendig und zweckmäßig. Nothwendig aus den bereits oben angeführten, als in dem Sinne der Staals- Regierung liegenden Gründen; zweckmäßig aber, weil sich dabei eine Menge Unsicherheiten, Mißverständnisse bejeitigen, Aus fünfte ertheilen und weitläuftige Korrespondenzen vermeiden lassen werden. Auch tritt die Wirksamkeit der beiden |tâd- tischen Organe mehr in einander, deren gegenseitiges, 0 Wie das Vertrauen der Gemeinde zu thren Vertretern und Be- hörden, wird wesentli gekräftigt werden. Die unterzeichnete Abtheilung war hiervon fo überzeugt, daß sle

die Vertretung des Magistra.s zur Bedingung der qu,

Bedingte Oeffentlichkeit beantragt

der Abgeordnete Wächter aus Tilsit in der Art, daß nur „stimmfähige Bürger“ zugelassen werden, Auch die Petition i

der Abgeordneten Sperling, Dulk und Heinrich aus Königs-

berg in Preußen, j was erst n Lessing des Abtheilungs - Protokolles vorgelegt worden, mmmt fur „wahl= und stimmfähige Bürger“ den qu. Zutritt in Anspruch. Es 3 qu. 3 “il Die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen ist {on g auf uno von mehreren Provinzial = Landtagen beantragt, obne Ns n jet noch zugestanden worden. So viel der unterzeichne- an eung, durch geneigte Mittheilung bekannt geworden, erblickt ie Staats - Regierung in dem Zulassen der Gemeindeglieder zu den

Oeffentlichkeit macht, A . mit Aus\cluß von 2 Stimmen, welche nur insofern abwichen, als sie dem eigenen Ermessen des Magistrats seine Vertretung überlassen wollen. : Es wird nicht überflüssig sein, hierbei zu bemerken, daß in obi- ger Bedingung feine Beschränkung für die Stadtverordneten in der Freiheit ihrer Berathungen hinsichtlih solcher Fälle liegt, bei denen die Gegenwart eines oder einiger Magistrats - Mitglieder ihnen bin- derlich sein könnte, da es denselben unbenommen bleibt, solhe Ge- genstände in den geschlossenen Sibungen zu behandeln, wo eine Ver- tretung des Magistrats nicht vorhanden ift, Nach diesen Ausführungen erlaubt sich die unterzeichnete Abthei- lung, dem hohen Vereinigten Landtage die Eingangs gedachten Pe-

titionen dahin zu empfehlen : a) Daß die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten - Versammlungen befürwortet wird, jedoch b) unter Vertretung des Magistrats, ohne Stimmret, in den

öffentlichen Sitzungen; c) für alle Städte ohne Unterschied, welche d) die qu, Oeffentlichkeit beantragen, und zwar e) unter Uebereinstimmung des Magistrats und der Stadt-Ver- ordneten, Berlin, den 10. Mai 1847.

Die fünfte Abtheilung der Kurie der drei Stände.

vou Bodelshwingb. Graf von Galen. Bertram. von Gaffron. Thomas. Schult. Ziemfßen.

Abgewdn, Sommerbrodt: i G Qui) Versammlu1g, der niht von dem vol gewiß Atiner in der hohen deutung des uns verliehenen wahrhaft Königlichen L tiefen Be- Städte-Ordung vom 19. November 1808 durchdrun oeshenkes der Geseß, weláes den Bürger von Willkür befreite Je wird, Ein selbstständiges Bürgerthum begründet ein Geseg durd freies, den Vertreter der Bürgerschaft niht blos eine berat es oes eine beshließende, entscheidende Thätigkeit defi S ein Gese, welhes, wie des hohen Geseßgebers eigene Worte C:

ten, eine feste Vereinigung in deu Bürgergemeinden bilden, ibnen

eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens bei« legen und Gemeinsinn erregen und erhalten sollte. Unscäßbare

Rechte sind uns durch dieses Gesebß verliehen, Rechte, die wir Bür- ger durch Einigkeit uud Einstimmigkeit in unserer Denk- und Hand- lungsweise mit aller uns geseblih zustehenden Kraft {üben und als Palladium unserer bürgerlichen Freiheit wahren wollen. Nicht aber blos Rechte, sondern auch \{chwere Pflichten sind uns auferleat, Pflich= ten, deren gewissenhafte Erfüllung unser eifrigstes Bestreben sein muß, Pflichten, die keinen anderen Lohn gewähren als dzs Bewußtsein, im Sinne und Geiste des Gesebes gehandelt und mit Hintenanseßung der eigenen Persönlichkeit für das Gesammtwobhl nach Kräften mit- gewirkt zu haben. Großen Segen hat das Geseß bereitet, aber noch

größer, umfassender könnte er sein; groß is die Zahl der Bürger, die ihre Pflichien erfüllen und den Werth dieses Geseßes anerken= nen; aber noch größer die Zahl derer, denen das Geses nur dem Namen nach bekaunt is. Der vom hohen Gesetgeber beabsichtigte Gemeinsinu aller Bürger is noch lange nit in dem Grade erreickt, als dem Geseß angemessen, würdig und zu erwarten gewesen wäre. Man wird mir einwenden, dies sei die eigene Schuld der Bürger; id muß dies bestreiten, die Schnld liegt wenigstens größtentheils niht int ihnen, sondern daran, weil den Meisten zu wenig Gelegenheit geboten wird, das Geseß in seiner praktischen Anwendung und Ausführung fennen zu lernen, Jm todten Buchstaben liegt kein Leben, und wenn der Bürger das Geseß auch auswendig lernte, so hätte er nur we- nig gewonnen, Nur allein die praktishe Ausführung und Anwen- dung bringt Leben in den todten Körper. Diese lernen aber nur diejenigen kennen, welche Kommunal=Aemter bekleiden, deren sind nur wenige; die Uebrigen erfahren so gut wie nichts. Die Folge davon ist, daß Judifferentièmus gegen Kommunal = Angelegenheiten bei einem großen Theil eintritt, der Zweck also, den der Geseugeber vor Augen gehabt, wird nur in sehr geringem Grade erreiht, Ganz anders würde es sich gestalten, weun Oeffentlichkeit der Stadtver= ordueten = Versammlungen gestattet würde; dann hätte jeder Bürger Gelegenheit, das Geseß praftish kennen zu lernen; dann würde er das Geseß mehr schäßen, lieben und achten, gewissenhafter darnach handeln, daun würde er es verstehen, dann wüßte er zu beurtheilen, ob die gewählten Vertreter der Bürgerschaft sich des in sie geseßten Vertrauens würdig zeigen, dann würde das Interesse an Kommungl= Angelegenheiten erweckt und der echte Bürgersinn belebt und geför= dert werden. Und wer gewönne dabei am meisten? sicherlich nur die Krone und der Staat, dessen Absicht es i}, Bürger im Sinne dieses Gesetzes zu besißen. Nothwendig ist es allerdings, daß bei gestatteter Oeffentlichkeit die Anwesenheit einer Magistratsperson stattfinde, nicht allein, um Mißverständnisse zu beseitigen, etwa vorkommen fönnende unbegründete Angriffe gegen Magistrat odex Staatsbehörden zu widerlegen, sondern auch um durch kurze Auskunft den Geschästs- gang öfters zu fördern. '

Soll aber eine solhe Oeffentlichkeit von recht allgemeinem Nuten sein, foll Gemeinsinn aller Bürger dadurch erreicht werdên, so i davon unzertrennlih, ja unbedingt nothwendig, daß auch den Stadtverordneten gestattet werde, ihre Verhandlungen zu veröffent- lichen, und daß diese feiner anderen Kontrolle unterworfeu seien, als der im Censur-Geseße vorgeschriebenen,

Nicht allein in kleinen, sondern auch in größeren Städten kann nicht jeder gewerbtreibende Bürger die Sißungen besuchen, wohl aber wird er, wenn er die Verhandlungen gedruckt erhält, sie nachlesen, Interesse an den Kommunal - Angelegenheiten gewinnen und echter Bürgersinn in ihm erweckt werden. : E

Jch frage Sie, meine Herren, ob die Oeffentlichkeit dieser Siz= zungen hier, ohne die Vrröffentlichung der Verhandlungen, wie wir sie jet haben, genügend wäre? Nicht allein , daß dann vielfache falsche Nachrichten, die durch das anwesende Publikum verbreitet wver- den können, keiner Kontrolle unterworfen sein würden, so könnten auch von der Oeffentlichkeit selbs immer nux Wenige Gebrauch mas chen und nur diejenigen, die sich am Orte selbst befinden, Die Ver- öffentlichung der Verhandlungen aber, wie sie Se. Majestät der Kö- nig gestattet haben, geht durch das ganze Land in die entferntesten Gegenden, von den verschiedensten Bildungsstufen werden sie mit aleihem Interesse gelesen, überall steigert sich die Theilnahme dafür z Niemand kann leugnen, daß durch sie der shönste Samen zur politi- hen Bildung des Volkes ausgestreut wird. S h

Jch frage Sie, meine Herren, 1st die Bildung des Bürgers im Sinne und Geiste des Gesches von geringerem Werth? Soll der Bürger politisch reif sein, so muß er erst reif werden im Sinne der Städte-Ordnung z soll der jeßt ausgestreute Saame gedeihen und Frucht bringen, so muß er auf einen fruchtbaren Boden fallen, und

welcher Boden ist fruhtbarer und geeigneter dazu, als die Städte-Ord- nung, diese Grundlage einer freien selbstständigen Verfassung? Ih hege die Ueberzeugung, daß der hohr Landtag meine Ansicht theilen und daher der Antrag befürwortet an die Stufen des Thrones ge- langen wird; ih hege aber auch die Hoffnung, daß, nachdem Se. Majestät der König bei der wichtigsten Angelegenheit des Landes die Veröffentlichung unserer Verhandlungen gestattet haben, derselbe auch eine gleiche Berechtigung für die Stadtverordneten - Verhandlungen, die nur allein die Absicht haben, Bürger im Sinne der vom Staate verliehenen Geseße zu erzielen, gewähren wird. Jch habe eine die- sen Gegenstand betreffende Petition eingereiht, sehe sie aber nit diesem Referate angeschlossen; ih stelle daher das Amendement, wel- es meine Petition in si faßt: „Se. Majestät den König zu bit- ten, den Stadtverordneten die Veröffentlichung ihrer Verhandlungen, welche in Anwesenheit eines dazu bestimmten Magi s ome S rius in den betreffenden Sitzungen stattgefunden, zu gestatten, diesel- ben aber feiner anderen und mehreren Kontrolle, als der in dem Cen=- sur-Gesete vorgeschriebenen, zu unterwerfen.“ Jh erlaube mir zum Schlusse die Bemerkung, daß nah dem ministeriellen Reskript vom 14. Oktober 1819 diese Bestimmung {on ausgesprochen war, später aber wieder aufgehoben worden ift. E

Referent Abgeordn. Bertram: J erlaube mir darauf zu be« merken, daß der Äntrag auf Veröffentlihung der Protokolle der Stadt« verordneten-Versammlungen von dem geehrten Redner der Abtheilung ers vorgelegt worden is, als das Gutachten bereits ges{lossen, aber noch nicht gedruckt warz übrigens betrifft der Antrag wohl einen Gegenstand, der besonders wird berathen werden müsen und unab- hängig von dem jeßt vorliegenden is. /

Abgeordn. Sommerbrod: Jch stelle doch anheim, ob er nicht von dem jeßt vorliegenden Bergthungs SegenBante abhängig ser.

Referent Abgeordn. Bertram: Jch bezweifle das.

Abgeordn. Müller (aus Wegelében): Wohl Niemanden der boben Versamulung wird der Tacvigs Eindruéck entgangen jez, den die Nacbrit von der Oeffentlichkeit der Gerichtéverhandlungen